BGB Allgemein
Anspruchsaufbau allgemein |
1) Anspruch entstanden -
Entstehung aus Rechtsgeschäft oder Gesetz -
Einigung = 2 übereinstimmende WE über Pflichten (Angebot u. Annahme) -
Wirksamkeit der Einigung (keine rechtshindernden Einwendungen) 104 ff, 125, 134, 138, 306, 310, VerbKrG,
HWG -
Anspruch übergegangen ? 2) Anspruch nicht erloschen -
rechtsvernichtende Einwendungen 142, 119 ff, 346, 387, 397, 462, 634, Kündigung gesetzl: 275, 323, 326; 362, 364, 372; 383 HGB -
Parteivereinbarung (Aufhebungs-, Erlaßvertrag) -
sonstige 158, 163, 564, Tod (520, 673) -
WGG: Vertragsanpassung oder Rückabwicklung 3) Anspruch durchsetzbar -
rechtshemmende Einreden peremptorische 222,
477, 639, 852 (Verjährung) dilatorische 273, 320, 519, 770, 771, 821, 853 (aufschiebend) -
Einrede aus 242 |
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WER ? - Anspruchsteller von WEM ? - A-Gegner WAS ? - A-ziel WORAUS ? - A-Grundlage |
vertragliche Erfüllungs-ansprüche |
433 Kauf 515 Tausch 535 Miete 581 Pacht 607 Darlehen 611 Dienst- oder Arbeitsverträge 631 Werkvertrag 651a Reisevertrag 675 Auftrag 688 Verwahrung |
Schadensersatz-ansprüche |
1) Vertragshaftung - 280, 325 nachträgliche Unmöglichkeit - 286, 326 Schuldnerverzug - PVV - 463 Gewährleistung
(argl. Verschweigen, Zusicherung - 440, 433 - 437 Rechtsmängel 2) Vertrauenshaftung - 179 Vertreter ohne VM - 122 Anfechtender - 122 analog Rechtsscheinshaftung 3) Verschuldenshaftung
aus Sonderverbindung - 307, 306 verschuldete anfängliche Unmöglichkeit - c.i.c. - 678, 677 Übernahme- / Ausführungsverschulden des GoA-GF 4) Deliktshaftung - 823 Unerlaubte Handlungen - 989, 990 EBV 5) Gefährdungshaftung 6) Aufopferungshaftung - zB 904 |
"verhaltener Anspruch" |
= wenn Sch nicht von sich aus leisten kann, der Gl aber
jederzeit Erfüllung verlangen kann |
Gestaltungsrechte Prüfung |
Anfechtung, Rücktritt, Kündigung 1) Grund 2) kein Ausschluß 3) Erklärung |
Prüfungs-reihenfolge |
1. Vertrag 2. c.i.c 3. GoA 4. dingliche A 5. Delikt 6. Bereicherung |
Erlöschen vertraglicher Schuldverhältnisse |
1) durch Vertrag
(397, Aufhebungsvertrag) 2) durch Erfüllung
362 3) Leistung an Erfüllungs
Statt 364 I 4) Leistungs
erfüllungshalber 5) Hinterlegung
(372 BGB, 373 HGB), Selbsthilfekauf (383 BGB, 373 HGB) |
PVV (Rechtslage vor dem 1.1.2002) |
= schuldhafte Verletzung einer
schuldrechtl. Nebenpflicht für die eine planwidrige Regelungslücke besteht 1) Anwendbarkeit: Regelungslücke -
vorrangig sind Unmögl, Verzug, GWA Fälle: -
endgültige Verweigerung d. Erfüllung einer Hauptleistungspflicht vor
Fälligkeit -
Schlechterfüllung einer Hauptleistungpflicht - bei Vertrag ohne GwL (611, 662, 675) - Mangelfolgeschaden -
Falschlieferung (aliud) -
Verletzung einer Nebenleistungs- oder Sorgfaltspflicht -
Zerstörung der Vertrauensgrundlage bei ggs Vertrag (wenn kein KüR) 2) vertragl oder gesetzl Schuldverhältnis (oder
Sonderrechtsbeziehung) -
auch scheinbares Schuldverhältnis 3) Pflichtverletzung -
Handlung oder Unterlassen kausal für Pflichtverletzung -
Schutzpflicht muß gerade ggü A-Steller bestehen (BGH: bei VSchD ggü dem Haupt-GL) 4) RW der Pflichtverletzung 5) Verschulden hinsichtlich der Pflichtverletzung (276 ff, 278) 6) Schaden (kausal aus der PfV entstanden) RF: - grds. SE
- ausn. Rücktritt , SEwNE des gesamten Vertrages, ao Kündigung |
PVV Probleme |
unberechtigte Weiterveräußerung einer verwahrten Sache ist Pflichtverletzung (281 minus, weil Besitzverschaffung keine Hauptleistungspflicht) |
c.i.c. (Rechtslage vor dem 1.1.2002) |
1) Anwendbarkeit / Regelungslücke -
kein Eingreifen von 122, 179, 307, 459 ff, 633 ff -
aber: bei arglistiger Täuschung neben SEA aus 463 und 123 möglich! 2) vorvertragliches od vertragsähnliches Schuldverhältnis -
tatsächliche Aufnahme von Vertragsverhandlungen (kann durch Erben 1922, 1967 fortgesetzt
werden) -
Herstellen eines geschäftl. Kontakts -
Vertrauensverhältnis aus dauernder Geschäftsverbindung -
Nichtigkeit eines abgeschlossenen Vertrags 3) daraus Pflichtverletzung 242 (für die eine Regelungslücke besteht) - Verletzung von Aufklärungs-, Schutz-, Mitwirkungspflichten - grundloser Abbruch
von Vertragsverhandlungen - Verletzung des Vertrauensverhältnisses aus dauernder
Geschäftsbeziehung - schuldhafte Verursachung e. unwirksamen od. anfechtbaren
Vertrages (123) - Herbeiführung eines für den anderen ungünstigen Vetrages 4) RW der Pflichtverletzung 5) Verschulden bzgl. Pflichtverletzung 276, 278, 282 6) durch Pf-V kausal entstandener Schaden 7) Rechtsfolge: - Ersatz des Vertrauensschadens (neg. Interesse), nicht SEwN
! - so als wenn Pflichtverletzung nicht begangen worden wäre
(kann uU auch höher als 463 S.2 sein, weil nicht durch das
Erfüllungsinteresse begrenzt) -
bei Herbeiführung eines ungünstigen Vetrages: - Aufhebungsanspruch - ausn. Erfüllungsinteresse, dh
günstigerer Vertrag, wenn feststeht, daß Parteien ohne das Verschulden diesen V geschlossen
hätten -
grds. haftet nur der Vertragspartner; ausn. auch Dritthaftung (Vertreter oder Sachwalter),
wenn er - besonderes persönliches Vertrauen in
Anspruch nimmt o d e r - ein eigenes wirtschaftliches Interesse
am Vertrag hat |
c.i.c. Konkurrenzen |
- Kaufrecht und Mietrecht: c.i.c. wird idR durch GWA verdrängt; Ausnahme: bei Verletzung von Aufklärungspflichten (bzgl. erkennbarer
vertragsrelevanter Umstände) ist c.i.c.
neben 480 II, 463 anwendbar - bei Arglist - bei Falschangaben (die sich nicht auf Eigsch. d.
Kaufsache beziehen) - wenn V besondere
Beratung übernommen hat - cic neben Anfechtung nach
123 ? BGH: kein Vorrang
des AnfechtungsR |
c.i.c. Probleme |
Sachwalterhaftung = Haftung des Vertreters / Erfüllungsgehilfen selbst aus
c.i.c., wenn V - unmittelbar eigenes
wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluß hat o d e r
- besonderes persönliches
Vertrauen genossen hat (str. ob nur
bei "procurator rem suam") - aber Haftung geht nicht weiter, als die des Vertretenen |
culpa post contractum finitum |
= Pflichtenrest - zB Vermieter muß Hinweisschild auf neue Anschrift des
verzogenen Arzt dulden |
Einwendungen |
- rechtshindernde: Anspruch entsteht gar nicht erst - rechtsvernichtende - rechtshemmende Einreden |
Einwendungen und Einreden |
Unterscheidung: - Einwendungen sind
"selbstwirkend" - Einreden müssen geltend
gemacht werden (Anspruch bleibt bestehen, aber keine Durchsetzbarkeit) 1) Rechtshindernde Einwendungen - Geschäftsunfähigkeit 104 ff - Formnichtigkeit 125, 311 ff,
518, 766 - Willensmängel 116 ff - Vertretungsmängel 164 ff, 177
ff - Gesetzes- oder Sittenverstoß
134, 138 - urspüngliche Unmöglichkeit 306 2) Rechtsvernichtende Einwendungen - Anfechtung des Vertrages 142
iVm 119 ff - Erlöschen des SchuldV durch
Erfüllung etc. 362, 364, 378, 389, 397 - nicht zu vertretende
Unmöglichkeit 275 oder Zweckerreichung oder 323 I - Rücktritt 325, 326, 346 - WGG 242 - Unzulässige Rechtsausübung
226, 242 3) Rechtshemmende Einreden a) dauernde (peremptorische)
Einreden -
Verjährung 222 iVm 195 ff -
Mängeleinrede 478 b) aufschiebende (dilatorische)
Einreden -
Einrede des nichterfüllten Vertrages 320, 322 -
Zurückbehaltungsrecht 273 -
Einrede der Vorausklage 770, 771 -
Stundung (= Vereinbarung, daß Fälligkeit aufgeschoben wird) -
pactum de non petendo (= Vereinbarung, daß Anspruch von Gl einstweilen nicht geltend gemacht
wird) -
Einrede der unerlaubten Handlung 853 oder unger. Bereicherung 821 |
"frustrierte" Aufwendungen |
= durch das Schadensereignis vergeblich gewordene
Aufwendungen - hM/BGH:
Frustrationstheorie grds. kann dafür
kein Ersatz vom Schädiger verlangt werden (Grund:
allg Möglichkeit des Lebensgenusses) Ausn.
Kommerzialisierung des Gebrauchswertes der Sache bzw. des
Urlaubsvergnügens (konkrete endgültige Aufwendung, zB Flug) |
Nichtigkeitsgründe |
- 104 ff - 125 Form - 134 Gesetzesverstoß - 138 Sittenwidrigkeit - 142 Anfechtung - 306 anfängliche obj. Unmöglichkeit - 310 künftiges Vermögen - VerbrKrG, HaustürWG |
Zurückbehaltungs-rechte |
- 273 I
Konnexität der Forderung und GegenF - 273 II bzw. 1000: Identität des
Verwendungsgegenstands mit dem Herausgabegegenstand - 369 HGB
kaufmännisches ZBR: keine Konnexität
oder Identität erforderlich |
grobe Fahrlässigkeit |
= die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße
verletzen |
Rechtsscheins-haftung |
1) Rechtsschein 2) Sch hat RS zurechenbar gesetzt 3) Gutgläubigkeit -
Gl wußte nichts vom Mangel) 4) Kausalität des RS -
Gl hat im Vertrauen auf RS gehandelt 5) RF: analoge Anwendung der richtigen Vorschriften |
Schaden |
= jede unfreiwillige Vermögenseinbuße Differenzmethode: Vergleich der
Vermögenslage vor Eintritt des schädigenden Ereignisses und danach dualistischer
Schadensbegriff (hM): Differenzmethode
ist durch wirtschaftliche oder normative Werungen zu korrigieren;
Anwendung bei Auseinanderfallen von Anspruch und Schaden (s. Drittschadensliquidation;
447 ist zufälliger Grund) normativer
Schadensbegriff (zT): Erfüllung des TB
der Haftungsnorm reicht aus |
SE wg Nichterfüllung |
Differenztheorie: = Vergleich der
Vermögenslage vor Eintritt des schädigenden Ereignisses und danach à anstelle
der beiderseitig erloschenen Erfüllungsansprüche tritt eine einseitige Geldforderung des Gl iHd Wertdifferenz zwischen
dem Wert der Leistung und der Gegenleistung zzgl. Folgeschäden Surrogationstheorie: =
wenn berechtigtes Interesse an Erbringung der GL oder GL schon erbracht wurde à Gl kann
Gegenleistung erbringen und vollen Ersatz für Leistung vom Sch verlangen |
Probleme SE wg Nichterfüllung |
Ersatz von nutzlosen
Aufwendungen ? ("Oskar-Fall") +, wenn sie im Vertrauen auf Vertrag vorgenommen wurden u n d wenn sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung
rentabel gewesen wären Renatibiltätsvermutung anerkannt bei
erwerbswirtschaftlichen Zwecken, streitig bei ideellen Zwecken (OLG: 253
wurde durch Parteiwillen ausgeschlossen) |
Vertrauens-schaden |
= negatives Interesse: Geschädigte wird so gestellt, wie er ohne das schuldhafte
Verhalten stehen würde (auch Ersatz
von nutzlosen Aufwendungen) |
Zurechenbarkeit des Schadens |
- Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens (wäre Schaden
auch bei pflichtgemäßen Verhalten eingetreten?) - Schutzzweck der Norm (will verletzte
Norm RG-Verletzung verhindern ?) |
Analogie |
- Analogiefähigkeit: keine Ausnahmevorschrift - planwidrige Regelungslücke - bei vergleichbarer Interessenlage |
Aufwendung |
= die freiwillige Einbuße von Vermögenswerten im Interesse
eines anderen - aber auch risikotypische Schäden (zB bei 670) |
Dauerschuld-verhältnis |
außerordentliches Kündigungsrecht des Verpflichteten, wenn
die Durchführung des Vertrages durch (nicht in seiner Risikosphäre
liegenende) Umstände erheblich gefährdet wird und ihm daher ein Festhalten am
Vertrag nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann |
Gebrauchtwagen-ankauf |
konkludenter Ausschluß der Gewährleistung, es sei denn
Verkäufer hat d. Neu-wagenhändler arglistig d. Mangel verschwiegen od. eine
Eigenschaft zugesichert |
Haftungsschaden |
= allgemeiner Vermögensschaden, wenn man selbst ggü einem
anderen SE-pflichtig
geworden ist |
Prozeßstandschaft |
= wenn Prozeßführungsbefugnis mit Rechtsinhaberschaft
auseinanderfällt - gewillkürte oder gesetzliche PS |
Stundung |
= vertragliches Hinausschieben des Fälligkeitstermins der
KP-Zahlung hinter den Zeitpunkt
der Sachleistung |
stellvertretendes commodum |
= schuldrechtl Surrogationsanspruch
(verschuldensunabhängig) aus 281, 816 I, 667 |
Treuhand |
Treugeber überträgt dem Treuhändler eine rechtsmacht, von
derder TH nur nach Maßgabe einer schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung
Gebrauch machen darf (das Können geht über das Dürfen hinaus) - Rspr. lehnt Anwendung der Grundsätze des § 177 auf Treuhand
grds. ab - Sittenwidrigkeit, wenn Dritter vorsätzlich an einer
bewußt treuwidrigen Verfügung des TH
zum Nachteil des TG teilgenommen hat (kollusives Zusammenwirken
erforderlich |
Verfügungs- befugnis |
= Zuständigkeit für Verfügungen (kann mit
Rechtsinhaberschaft auseinanderfallen) |
Verfügungs- geschäft |
= Übertragung, Änderung, Aufhebung oder Belastung eines
Rechts - dient meist der Erfüllung einer schuldrechtlichen
Verpflichtung |
verlängerter Eigentumsvorbehalt |
= V erteilt dem K gem 185 die (konkludente) Befugnis zur
Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter der Bedingung, daß
er durch antiziperte Sicherungszession die Forderung aus der
Weiterveräußerung erhält. |
Versendungskauf |
= Vereinbarung einer Schickschuld, dh Leistungsort ist
Wohnsitz des Sch, aber mit
Verpflichtung, die Ware an Wohnsitz des Gl
zu versenden |
invitatio ad offerendum |
Aufforderung zur Abgabe eines Angebots = kein rechtlich bindendes Angebot iSd 145 (zB Prospekte, Schaufenster) |
Wirkung einer WE für einen anderen |
164 I
Stellvertretung 1357 I gesetzliche
Berechtigungsermächtigung Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nicht: 185 rechtsgeschäftliche
Verpflichtungsermächtigung (Arg. 164
II) |
falsa demonstratio non nocet |
maßgeblich ist nicht das objektiv Erklärte, sondern der
übereinstimmende Wille der Parteien. Dieser geht dem Vertragswortlaut und jeder
anderen Interpretation vor. |