BGB Allgemein

 

Anspruchsaufbau

allgemein

1) Anspruch entstanden

  - Entstehung aus Rechtsgeschäft oder Gesetz

  - Einigung = 2 übereinstimmende WE über Pflichten (Angebot u. Annahme)

  - Wirksamkeit der Einigung (keine rechtshindernden Einwendungen)

     104 ff, 125, 134, 138, 306, 310, VerbKrG, HWG

  - Anspruch übergegangen ?

2) Anspruch nicht erloschen

  - rechtsvernichtende Einwendungen

     142, 119 ff, 346, 387, 397, 462, 634, Kündigung

     gesetzl: 275, 323, 326; 362, 364, 372; 383 HGB

  - Parteivereinbarung (Aufhebungs-, Erlaßvertrag)

  - sonstige 158, 163, 564, Tod (520, 673)

  - WGG: Vertragsanpassung oder Rückabwicklung

3) Anspruch durchsetzbar

  - rechtshemmende Einreden

     peremptorische  222, 477, 639, 852 (Verjährung)

     dilatorische  273, 320, 519, 770, 771, 821, 853 (aufschiebend)

  - Einrede aus 242      

 

WER ?                  - Anspruchsteller

von WEM ?         - A-Gegner

WAS ?                  - A-ziel

WORAUS ?        - A-Grundlage

vertragliche Erfüllungs-ansprüche

433     Kauf

515      Tausch

535      Miete

581      Pacht

607      Darlehen

611      Dienst- oder Arbeitsverträge

631      Werkvertrag

651a   Reisevertrag

675      Auftrag

688      Verwahrung

Schadensersatz-ansprüche

1) Vertragshaftung

- 280, 325 nachträgliche Unmöglichkeit

- 286, 326 Schuldnerverzug

- PVV

- 463 Gewährleistung  (argl. Verschweigen, Zusicherung

- 440, 433 - 437 Rechtsmängel

2) Vertrauenshaftung

- 179 Vertreter ohne VM

- 122 Anfechtender

- 122 analog Rechtsscheinshaftung

3) Verschuldenshaftung aus Sonderverbindung

- 307, 306 verschuldete anfängliche Unmöglichkeit

- c.i.c.

- 678, 677 Übernahme- / Ausführungsverschulden des GoA-GF

4) Deliktshaftung

- 823 Unerlaubte Handlungen

- 989, 990 EBV

5) Gefährdungshaftung

6) Aufopferungshaftung   - zB 904

"verhaltener Anspruch"

= wenn Sch nicht von sich aus leisten kann, der Gl aber jederzeit Erfüllung

   verlangen kann

Gestaltungsrechte

Prüfung

Anfechtung, Rücktritt, Kündigung

1) Grund

2) kein Ausschluß

3) Erklärung

Prüfungs-reihenfolge

1. Vertrag

2. c.i.c

3. GoA

4. dingliche A

5. Delikt

6. Bereicherung

Erlöschen vertraglicher Schuldverhältnisse

1)  durch Vertrag (397, Aufhebungsvertrag)

2)  durch Erfüllung 362

3)  Leistung an Erfüllungs Statt 364 I

4)  Leistungs erfüllungshalber

5)  Hinterlegung (372 BGB, 373 HGB), Selbsthilfekauf (383 BGB, 373 HGB)

PVV

(Rechtslage vor

dem 1.1.2002)

= schuldhafte Verletzung einer schuldrechtl. Nebenpflicht für die eine

   planwidrige Regelungslücke besteht

1) Anwendbarkeit: Regelungslücke

  - vorrangig sind Unmögl, Verzug, GWA

  Fälle:

  - endgültige Verweigerung d. Erfüllung einer Hauptleistungspflicht vor Fälligkeit

  - Schlechterfüllung einer Hauptleistungpflicht

     - bei Vertrag ohne GwL (611, 662, 675)

     - Mangelfolgeschaden

  - Falschlieferung (aliud)

  - Verletzung einer Nebenleistungs- oder Sorgfaltspflicht

  - Zerstörung der Vertrauensgrundlage bei ggs Vertrag (wenn kein KüR)

2) vertragl oder gesetzl Schuldverhältnis (oder Sonderrechtsbeziehung)

  - auch scheinbares Schuldverhältnis

3) Pflichtverletzung

  - Handlung oder Unterlassen kausal für Pflichtverletzung

  - Schutzpflicht muß gerade ggü A-Steller bestehen

    (BGH: bei VSchD ggü dem Haupt-GL)

4) RW der Pflichtverletzung

5) Verschulden hinsichtlich der Pflichtverletzung (276 ff, 278)

6) Schaden (kausal aus der PfV entstanden)

RF: - grds. SE

       - ausn. Rücktritt , SEwNE des gesamten Vertrages, ao Kündigung

PVV

Probleme

unberechtigte Weiterveräußerung einer verwahrten Sache

  ist Pflichtverletzung 

  (281 minus, weil Besitzverschaffung keine Hauptleistungspflicht)

c.i.c.

(Rechtslage vor

dem 1.1.2002)

1) Anwendbarkeit / Regelungslücke

      - kein Eingreifen von 122, 179, 307, 459 ff, 633 ff

      - aber: bei arglistiger Täuschung neben SEA aus 463 und 123 möglich!

2) vorvertragliches od vertragsähnliches Schuldverhältnis

      - tatsächliche Aufnahme von Vertragsverhandlungen

         (kann durch Erben 1922, 1967 fortgesetzt werden)

      - Herstellen eines geschäftl. Kontakts

      - Vertrauensverhältnis aus dauernder Geschäftsverbindung

      - Nichtigkeit eines abgeschlossenen Vertrags

3) daraus Pflichtverletzung 242 (für die eine Regelungslücke besteht)

    - Verletzung von Aufklärungs-, Schutz-, Mitwirkungspflichten

    - grundloser Abbruch von Vertragsverhandlungen

    - Verletzung des Vertrauensverhältnisses aus dauernder Geschäftsbeziehung

    - schuldhafte Verursachung e. unwirksamen od. anfechtbaren Vertrages (123)

    - Herbeiführung eines für den anderen ungünstigen Vetrages

4) RW der Pflichtverletzung

5) Verschulden bzgl. Pflichtverletzung 276, 278, 282

6) durch Pf-V kausal entstandener Schaden

7) Rechtsfolge:

    - Ersatz des Vertrauensschadens (neg. Interesse), nicht SEwN !

    - so als wenn Pflichtverletzung nicht begangen worden wäre (kann uU auch

      höher als 463 S.2 sein, weil nicht durch das Erfüllungsinteresse begrenzt)

      - bei Herbeiführung eines ungünstigen Vetrages:

       - Aufhebungsanspruch

        - ausn. Erfüllungsinteresse, dh günstigerer Vertrag, wenn feststeht, daß

          Parteien ohne das Verschulden diesen V geschlossen hätten

      - grds. haftet nur der Vertragspartner;

       ausn. auch Dritthaftung (Vertreter oder Sachwalter), wenn er

          - besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch nimmt o d e r 

          - ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertrag hat

c.i.c.

Konkurrenzen

- Kaufrecht und Mietrecht:

   c.i.c. wird idR durch GWA verdrängt; Ausnahme:

   bei Verletzung von Aufklärungspflichten (bzgl. erkennbarer vertragsrelevanter

    Umstände) ist c.i.c. neben 480 II, 463 anwendbar

         - bei Arglist

        - bei Falschangaben (die sich nicht auf Eigsch. d. Kaufsache beziehen)

        -  wenn V besondere Beratung übernommen hat

- cic neben Anfechtung nach 123 ?

  BGH: kein Vorrang des AnfechtungsR

c.i.c.

Probleme

Sachwalterhaftung

= Haftung des Vertreters / Erfüllungsgehilfen selbst aus c.i.c., wenn V

   - unmittelbar eigenes wirtschaftliches Interesse am Vertragsschluß hat    o d e r 

   - besonderes persönliches Vertrauen genossen hat

     (str. ob nur bei "procurator rem suam")

- aber Haftung geht nicht weiter, als die des Vertretenen

culpa post contractum finitum

= Pflichtenrest

- zB Vermieter muß Hinweisschild auf neue Anschrift des verzogenen Arzt dulden

Einwendungen

- rechtshindernde: Anspruch entsteht gar nicht erst

- rechtsvernichtende

- rechtshemmende Einreden

Einwendungen und Einreden

Unterscheidung:

- Einwendungen sind "selbstwirkend"

- Einreden müssen geltend gemacht werden

  (Anspruch bleibt bestehen, aber keine Durchsetzbarkeit)

1) Rechtshindernde Einwendungen

- Geschäftsunfähigkeit 104 ff

- Formnichtigkeit 125, 311 ff, 518, 766

- Willensmängel 116 ff

- Vertretungsmängel 164 ff, 177 ff

- Gesetzes- oder Sittenverstoß 134, 138

- urspüngliche Unmöglichkeit 306

2) Rechtsvernichtende Einwendungen

- Anfechtung des Vertrages 142 iVm 119 ff

- Erlöschen des SchuldV durch Erfüllung etc. 362, 364, 378, 389, 397

- nicht zu vertretende Unmöglichkeit 275 oder Zweckerreichung oder 323 I

- Rücktritt 325, 326, 346

- WGG 242

- Unzulässige Rechtsausübung 226, 242

3) Rechtshemmende Einreden

a) dauernde (peremptorische) Einreden

      - Verjährung 222 iVm 195 ff

      - Mängeleinrede 478

b) aufschiebende (dilatorische) Einreden

      - Einrede des nichterfüllten Vertrages 320, 322

      - Zurückbehaltungsrecht 273

      - Einrede der Vorausklage 770, 771

      - Stundung (= Vereinbarung, daß Fälligkeit aufgeschoben wird)

      - pactum de non petendo (= Vereinbarung, daß Anspruch von Gl                                                                           einstweilen nicht geltend gemacht wird)

      - Einrede der unerlaubten Handlung 853 oder unger. Bereicherung 821

"frustrierte" Aufwendungen

= durch das Schadensereignis vergeblich gewordene Aufwendungen

- hM/BGH:  Frustrationstheorie

   grds. kann dafür kein Ersatz vom Schädiger verlangt werden

            (Grund: allg Möglichkeit des Lebensgenusses)

  Ausn. Kommerzialisierung des Gebrauchswertes der Sache bzw. des

             Urlaubsvergnügens (konkrete endgültige Aufwendung, zB Flug)

Nichtigkeitsgründe

- 104 ff

- 125 Form

- 134 Gesetzesverstoß

- 138 Sittenwidrigkeit

- 142 Anfechtung

- 306 anfängliche obj. Unmöglichkeit

- 310 künftiges Vermögen

- VerbrKrG, HaustürWG

Zurückbehaltungs-rechte

- 273 I Konnexität der Forderung und GegenF

- 273 II bzw. 1000:

  Identität des Verwendungsgegenstands mit dem Herausgabegegenstand

- 369 HGB kaufmännisches ZBR:

  keine Konnexität oder Identität erforderlich

grobe Fahrlässigkeit

= die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzen

Rechtsscheins-haftung

1) Rechtsschein

2) Sch hat RS zurechenbar gesetzt

3) Gutgläubigkeit

  - Gl wußte nichts vom Mangel)

4) Kausalität des RS

  - Gl hat im Vertrauen auf RS gehandelt

5) RF: analoge Anwendung der richtigen Vorschriften

Schaden

= jede unfreiwillige Vermögenseinbuße

Differenzmethode:

   Vergleich der Vermögenslage vor Eintritt des schädigenden Ereignisses   

   und danach

dualistischer Schadensbegriff (hM):

   Differenzmethode ist durch wirtschaftliche oder normative Werungen zu

   korrigieren; Anwendung bei Auseinanderfallen von Anspruch und Schaden

   (s. Drittschadensliquidation; 447 ist zufälliger Grund)

normativer Schadensbegriff (zT):

   Erfüllung des TB der Haftungsnorm reicht aus

SE wg Nichterfüllung

Differenztheorie:

   = Vergleich der Vermögenslage vor Eintritt des schädigenden Ereignisses      

      und danach

      à anstelle der beiderseitig erloschenen Erfüllungsansprüche tritt eine                      einseitige Geldforderung des Gl iHd Wertdifferenz zwischen dem Wert          der Leistung und der Gegenleistung zzgl. Folgeschäden

Surrogationstheorie:

      = wenn berechtigtes Interesse an Erbringung der GL oder GL schon

         erbracht wurde

      à Gl kann Gegenleistung erbringen und vollen Ersatz für Leistung vom

          Sch verlangen

Probleme

SE wg Nichterfüllung

Ersatz von nutzlosen Aufwendungen ? ("Oskar-Fall")

   +, wenn sie im Vertrauen auf Vertrag vorgenommen wurden   u n d

        wenn sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung rentabel gewesen wären

        Renatibiltätsvermutung anerkannt bei erwerbswirtschaftlichen

        Zwecken, streitig bei ideellen Zwecken

        (OLG: 253 wurde durch Parteiwillen ausgeschlossen)

Vertrauens-schaden

= negatives Interesse:

Geschädigte wird so gestellt, wie er ohne das schuldhafte Verhalten stehen würde  (auch Ersatz von nutzlosen Aufwendungen)

Zurechenbarkeit des Schadens

- Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens

  (wäre Schaden auch bei pflichtgemäßen Verhalten eingetreten?)

- Schutzzweck der Norm

   (will verletzte Norm RG-Verletzung verhindern ?)

Analogie

- Analogiefähigkeit: keine Ausnahmevorschrift

- planwidrige Regelungslücke

- bei vergleichbarer Interessenlage

Aufwendung

= die freiwillige Einbuße von Vermögenswerten im Interesse eines anderen

- aber auch risikotypische Schäden (zB bei 670)

Dauerschuld-verhältnis

außerordentliches Kündigungsrecht des Verpflichteten, wenn die Durchführung des Vertrages durch (nicht in seiner Risikosphäre liegenende) Umstände erheblich gefährdet wird und ihm daher ein Festhalten am Vertrag nach Treu und Glauben nicht mehr zugemutet werden kann 

Gebrauchtwagen-ankauf

konkludenter Ausschluß der Gewährleistung, es sei denn Verkäufer hat d. Neu-wagenhändler arglistig d. Mangel verschwiegen od. eine Eigenschaft zugesichert

Haftungsschaden

= allgemeiner Vermögensschaden, wenn man selbst ggü einem anderen  

    SE-pflichtig geworden ist

Prozeßstandschaft

= wenn Prozeßführungsbefugnis mit Rechtsinhaberschaft auseinanderfällt

- gewillkürte oder gesetzliche PS

Stundung

= vertragliches Hinausschieben des Fälligkeitstermins der KP-Zahlung hinter

   den Zeitpunkt der Sachleistung

stellvertretendes commodum

= schuldrechtl Surrogationsanspruch (verschuldensunabhängig)

aus 281, 816 I, 667

Treuhand

Treugeber überträgt dem Treuhändler eine rechtsmacht, von derder TH nur nach Maßgabe einer schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung Gebrauch machen darf (das Können geht über das Dürfen hinaus)

- Rspr. lehnt Anwendung der Grundsätze des § 177 auf Treuhand grds. ab

- Sittenwidrigkeit, wenn Dritter vorsätzlich an einer bewußt treuwidrigen

   Verfügung des TH zum Nachteil des TG teilgenommen hat (kollusives

   Zusammenwirken erforderlich

Verfügungs-

befugnis

= Zuständigkeit für Verfügungen

   (kann mit Rechtsinhaberschaft auseinanderfallen)

Verfügungs-

geschäft

= Übertragung, Änderung, Aufhebung oder Belastung eines Rechts

- dient meist der Erfüllung einer schuldrechtlichen Verpflichtung

verlängerter Eigentumsvorbehalt

= V erteilt dem K gem 185 die (konkludente) Befugnis zur

   Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter der

   Bedingung, daß er durch antiziperte Sicherungszession die Forderung aus

   der Weiterveräußerung erhält.

Versendungskauf

= Vereinbarung einer Schickschuld, dh Leistungsort ist Wohnsitz des Sch,  

    aber mit Verpflichtung, die Ware an Wohnsitz des Gl  zu versenden

invitatio ad offerendum

Aufforderung zur Abgabe eines Angebots

= kein rechtlich bindendes Angebot iSd 145  (zB Prospekte, Schaufenster)

Wirkung einer WE für einen anderen

164 I   Stellvertretung

1357 I  gesetzliche Berechtigungsermächtigung

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

nicht: 185 rechtsgeschäftliche Verpflichtungsermächtigung  (Arg. 164 II)

falsa demonstratio non nocet

maßgeblich ist nicht das objektiv Erklärte, sondern der übereinstimmende Wille der Parteien. Dieser geht dem Vertragswortlaut und jeder anderen Interpretation vor.