Allgemeiner Teil §§ 1- 240 BGB
1 - 89 Personen |
||
1 |
Rechtsfähigkeit |
mit Vollendung der
Geburt, - Verletzung des nasciturus
wird erst nach Geburt tatbestandsmäßig (Kind kann dann Rechte aus 823 I geltend
machen) |
7 ff |
Wohnsitz |
|
21 ff |
Vereine |
|
31 |
Haftung des Vereins für Organe |
-
Vorstandsmitglieder und andere (86, 89) - analog für Gesellschafter,
Geschäftsführer einer GmbH/AG, G'er einer OHG/KG, nicht: G'er einer GbR (weil nicht
teilrechtsfähig) - auch bei öff
rechtl Körperschaften, St, A gem 89 |
55 ff |
eingetragene
Vereine |
|
80 ff |
Stiftungen |
gem 86 Anwendung des VereinsR |
89 |
jur Pers des öff R |
31 findet Anwendung |
90 -
103 Sachen, Tiere |
||
90 |
Sachen |
= körperliche
Gegenstände |
90a |
Tiere |
rechtlich wie
Sachen zu behandeln |
93 |
Wesentliche
Bestandteile |
|
94 |
Wesentliche B eines
GrSt |
|
97 |
Zubehör |
|
99 100 |
Nutzungen Früchte |
- Belastung mit
Hypothek ist keine "Nutzung" |
104 -
185 Rechtsgeschäfte |
||
104 |
Geschäfts |
- 104 ff gelten für
Rechtsgeschäfte und RG-ähnliche Handlungen (zB Mahnung) |
|
Beschränkte
Geschäftsfähigkeit |
Rechtsgeschäfte - Mj selbst: 107, 110, 112, 113 - durch Vertreter 1629 (Ausn. 1643, 1821, 1822, 1795, Mißbrauch
der VM) rechtlich erhebliches Verhalten - Deliktsfähigkeit 828 - Erfüllung, Empfangszuständigkeit, Leistung
nicht geregelt - Bösgläubigkeit bei 891, 990: str. ob 104 ff oder 828 - Besitzerwerb: natürlicher Wille |
105 |
Nichtigkeit der WE |
- WE eine
Geschäftunfähigen - WE bei
Geistesstörung oder Schlaf |
106 |
Beschränkte Geschäftsfähigkeit |
ab 7. Lebensjahr |
107 |
Einwilligung des gesetzl Vertreters |
- Genehmigung oder
deren Verweigerung kann nicht widerrufen werden (weil rechtsgestaltende Erklärung) rechtlich vorteilhaft = es kommt nicht auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise
an (Kriterium: ob K etwas von seinem
vorhandenem Vermögen aufgibt) + bei Grundstücksübertragung, auch wenn
Grundsteuern etc. oder Übernahme einer Grundschuld ohne
persönliche Haftung + bei Schenkung unter Auflage (zB
Grundstück mit Wohnrecht belastet) - bei vermietetem Grundstück oder
gemischter Schenkung - bei Eigentumswohung, wenn Verpflichtung
aus 10 ff WEG + Übertragung eines mit Hypothek
belastetem GrSt |
|
Empfangs -zuständigkeit |
= Leistung an den MJ
(zB Zahlung einer Schuld) - Erwerb des Geldes
= Vorteil, aber Verlust der Forderung = Nachteil hM:
Trennung zw Erfüllung und Eigentumserwerb - Mj kann zwar Eigentum erwerben,
aber Erlöschen (362) erst wenn Eltern Geld erhalten (mangels
Empfangszuständigkeit) |
109 |
Widerrufsrecht des anderen Teils |
|
110 |
Taschengeld- paragraph |
- in Überlassung
des TG liegt konkludente Einwilligung der Eltern - aber erst, wenn
MJ auch tatsächlich zahlt (erfüllt) - 110 gilt also nicht
wenn Mj Raten abzahlt ("bewirkt hat") |
111 |
einseitige RG |
sind ohne
Einwilligung unwirksam - zB Anfechtung,
Vollmachtserteilung |
116 ff |
Willenserklärung |
Äußerer ErklärungsTB:
(aus Sicht des Empfängerhorizontes) -
Handlungsbewußtsein - Rechtsbindungswille
- bestimmter
Geschäftswille: Parteien, Leistung, Gegenleistung (bei Nichtübereinstimmung liegt Dissens
vor) Innerer ErklärungsTB / Zurechnung: -
Handlungsbewußtsein (-wille) -
Erklärungsbewußtsein Lit
EB muß tatsächlich vorhanden sein (bei Nichtigkeit der WE ggf SE aus
122 analog oder c.i.c.) hM
Zurechnung wenn potentielles EB (E hätte bei Sorgfalt erkennen
können); dann aber nur 119 I analog ! - bei Blankoerklärung:
Rechtsscheinshaftung 172 II analog |
116 ff |
WE |
Abgabe = endgültige
willentliche Entäußerung - auch wenn dem
Erkl-Boten ggü abgegeben (Widerruf ggü Boten reicht daher nicht) Zugang = in den
Machtbereich des Empfängers gelangen
u n d Möglichkeit der Kenntnisnahme (unter normalen
Umständen) - Empfangsvertreter
= derjenige der eine Vollmacht zur Entgegennahme von Erklärungen besitzt 164 III - E-Bote = der zur
Vermittlung von Erkl bevollmächtigt ist od. erscheint - schuldhafte
Zugangsvereitelung (iRv vertragl Beziehungen) Zugang über 242, 162 wenn Erklärung dem
Empf oder dessen Vertreter ordnungsgemäß angeboten wird - sonstige
Zugangshinderung: gilt gem 242 als zugegenagen, wenn Empf
Obliegenheitsverletzung begangen hat und Erkl alles Zumutbare getan
hat abgeschwächte
Vernehmungstheorie bei mündl Erklärungen kommt es darauf an, ob
Erkl. damit rechnen muß, daß Empf
seine E richtig verstanden hat |
|
Inhalt einer WE |
essentialia
negotii: Vertragstyp,
Hauptleistungen naturalia negotii: dispositive Regelungen |
|
invitatio ad offerendum |
= Aufforderung zur
Abgabe eines Angebotes - zB Aufstellen von
Ware im Supermarkt (Vorlage an Kasse ist Angebot,
Eintippen des Preises Annahme) |
116 ff |
Schweigen als WE |
grds. kein
Vertragsschluß durch Schweigen, Ausn.: -
abweichende Vereinbarung der Parteien -
kraft Gesetzes zB 362 HGB, 5 III PflVersG, 516 II 2 BGB -
wenn gem 242 Pflicht zur Gegenerklärung besteht Gewohnheitsrecht: kaufmännisches Bestätigungsschreiben: 1) Vollkaufleute oder ähnliche
Teilnahme am Geschäftsleben 2) vorherige Vertragsverhandlungen 3) Bestätigung der wesentlichen Vertragsinhalte 4) enger zeitlicher Zusammenhang
(Verhandlungen + Zugang) 5) kein unverzüglichet Widerspruch
des Empfängers - Anfechtung 119
analog, aber nicht Begründung RF nicht gekannt zu haben |
116 |
Geheimer Vorbehalt |
|
117 |
Scheingeschäft |
= wenn die
Beteiligten ihr Ziel durch bloßen Schein eines Rg erreichen wollen - RF: Nichtigkeit Abgrenzung : - zu fiduziarischen
RG: die Parteien wollen die Wirksamkeit eines nicht in allen Konsequenzen gewollten Geschäfts (zB
Hypothek) -
Strohmanngeschäfte: nur formale Einschaltung einer Person, Vertrag ist wirksam (S soll im
Innenverhältnis die Folgen auf V abwälzen) |
119 ff |
Anfechtung |
- Schutzgut: freie
Selbstbestimmung gegen unerlaubte Mittel der Willensbeeinflussung unabhängig vom
Eintritt eines Schadens - bezieht sich
normalerweise (außer bei 123) immer nur auf das Verflichtungsgeschäft, weil es für das
Verfüguingsgeschäft irrelevant ist, ob die vertraglich vereinbarte Gegenleistung
in erheblichem Mißverhältnis steht oder nicht (Abstraktionsprinzip) - Anwendung 119
ff: nur bei einseitigem Irrtum anwendbar, bei Doppelirrtum: WGG (hM) - A- Erklärung
liegt nicht vor, wenn nur Vertragsanpassung gewollt ist - Irrtum einer
Partei: Kennt die andere Partei den Irrtum und klärt sie die Partei nicht auf, so gilt das von der irrende Partei tatsächlich Gewollte - bei nur
potentiellem Erklärungsbewußtsein (s.o.) gilt 119 I analog (hM), weil WE dem E nur zugerechnet wird - keine Anfechtung
analog bei Rechtsscheinsvollmacht möglich - Konkurrenz:
Anfechtung nach 119 II schließt 459 ff aus, A nach 123 jedoch neben 459 ff anwendbar |
|
Sonderregelungen |
-
32 EheG -
2078 Testamentsanfechtung -
2281 Erbvertrag (analog gemeinschaftl Testament 2265) -
1949 Annahme der Erbschaft |
|
Prüfung |
-
Auslegung der WE -
keine Anfechtung nötig bei falsa demonstratio Zulässigkeit: -
Vorrang der GWL 459 ff -
Sonderregeln 1600g, 1949, 2308 -
nicht anfechtbar: RF des Schweigens, Rechtsscheins-TB, Gründungs- erklärung zur GmbH oder AG nach
Eintragung, Prozeßhandlungen 1)
Anfechtungsgrund Irrtum = Inkongruenz von Wille und Erklärung - Inhaltsirrtum 119 I - Erklärungsirrtum 119 I (anderes
Erklärungszeichen als gewollt) - Irrtum über wesentliche Eigenschaften 119
II - unrichtige Übermittlung 120 - arglistige Täuschung / widerrechtl Drohung
123 - nicht: Motivirrtum (Fehler bei der Willensbildung) 2)
Kein Ausschluß (144, 242) 3)
Anfechtungserklärung - bedingungsfeindlich - A-Gegner 143 - Frist 121, 124 4)
RF: -
Nichtigkeit der WE ex tunc 142, 139 (ex nunc bei Arbeits- und Gesellschaftsverträgen) - Vertrauensschaden 122 - ggf 812; bei 123: c.i.c. oder 823 II iVm 263, 240 StGB |
119 I |
Inhaltsirrtum |
= irrtümliches
(unbewußtes) Abweichen von innerem (Geschäftswille) und äußerem Erklärungstatbestand (normative Auslegung
der Erkl.) - wenn A etwas
anderes erklärt hat, als er mit seiner Erklärung zum Ausdruck bringen wollte |
119 I |
Rechtsfolgenirrtum |
- nur anfechtbar,
wenn die Rechtsfolge in die Erklärung selbst aufgenommen wurde |
119 I 1. Alt. II |
Kalkulationsirrtum |
hM: nur anfechtbar,
wenn die Berechnungsgrundlage Vertragsinhalt geworden ist (offengelegter
Kalkulationsirrtum) aA: WE ist dann schon wg Perplexität
nichtig - ansonsten
unbeachtlicher Motivirrtum (mögl c.i.c. wg fehlendem Hinweis) |
|
falsa demonstratio |
= falsche
Bezeichnung, aber beide meinen dasselbe - zB
Parzellenverwechslung - Vertrag ist
wirksam, außer bei Drittbeteiligung |
119 II |
Eigenschaftsirrtum |
... über verkehrswesentliche
Eigenschaft Person oder Sache - Anfechtung der
dingl. Einigung nur dann zulässig, wenn Käufer wg dieses Irrtums auch das Kausalgeschäft anfechten
könnte (Doppelmangel) -
Ausschluß: - durch speziellere
Regelungen der 459 ff - bei Spekulationsgeschäften - zT: bei
Bürgschaft Irrtum über Zahlungsfähigkeit des Hauptschuldners (iE irrelevant wg
122) Sache =
Geschäftsgegenstand, aber nicht nur 90, sondern auch Rechte, Sachgesamtheit, Schulden Person = Geschäftsgegner,
ausn auch Dritter (zB bei Bürgschaft) Eigenschaft = alle
gegenwärtigen wertbildenden Merkmale von gewisser Dauer (nicht: der Preis) verkehrswesentlich =
geschäftswesentlich = wenn die
Eigenschaft vertraglich vereinbart wurde oder ihr Vorhandensein dem Vertrag zugrunde gelegt wurde und bei
abstrakter Betrachtung für ein RG dieses Typs wesentlich ist (von
entscheidender Bedeutung) |
119 II |
Beispiele |
- Irrtum über
Überschuldung des Nachlasses (nach 6 Wochenfrist des1954) |
120 |
Anfechtung wg falscher
Übermittlung |
- zB falsche
Erklärung eines Boten - hM: nicht bei Boten ohne Botenmacht oder wissentlicher
Falschübermittlung - Bote haftet 179 analog - Absender haftet aus Delikt oder
c.i.c. iVm 278 - kein 120 bei
falscher Erklärung des Empfangsboten |
121 |
Anfechtungsfrist |
unverzüglich,
spätestens 10 Jahre |
122 |
SE-pflicht des Anfechtenden |
= Ersatz des
Vertrauensschadens - auch wenn Irrtum
unverschuldet - Berücksichtigung
über 254, wenn Parnter den Irrtum veranlaßt hat - analog wenn WE
versehentlich in Verkehr gekommen ist (aA Vertrag + ,wenn WE zurechenbar in
Verkehr gelangt) Abs.2: Ausschluß wenn
Partner Anfechtbk kannte o. kennen mußte (Evidenzfälle) |
123 |
Anfechtung wg Täuschung oder Drohung |
- Täuschung durch
Dritten ist nur zurechenbar, wenn A-Gegner dies wußte oder kenn mußte - ausnahmsweise
auch das Verfügungsgeschäft anfechtbar - wenn
täuschungsbedingter Irrtum bei der Verfügung noch andauert, liegt Fall der Fehleridentität vor - bei
Anfechtungsmöglichkeit ist auf Zeitpunkt des Besitzübergangs abzustellen (nicht auf "einig
sein" bei Eigentumsübertragung) - 123 ist lex
specialis zu 138 - neben dem SE 122
sind Ansprüche aus c.i.c. oder 823 II iVm 263, 240 StGB
möglich ! |
123 |
Verhältnis zur
c.i.c. |
|
123 I |
Arglist |
- Erklärender hält
Unrichtigkeit für möglich oder Angaben "ins Blaue hinein" - bei Täuschung
ohne Vorsatz kommt c.i.c. in Betracht - hM: keine
Schädigungsabsicht erforderlich |
123 I |
Drohung widerrechtlich Täuschung |
= Inaussichtstellung eines Übels, auf
dessen Eintritt der Drohende Einfluß zu haben vorgibt; = W. des
Drohungsmittels, des mit der D. verfolgten Ziels oder der Zweck- Mittel-Relation; = jedes Verhalten, durch das Tatsachen
vorgespiegelt , entstellt oder unterdrückt werden; tel. Red.: Täuschung muß auch widerrechtlich sein (normalerweise
indiziert) |
123 II |
Dritter |
- restriktiv
auslegen - Dr ist nur der am
Vertrag völlig Unbeteiligte (ansonsten Anfechtung nach 123 I iVm 278
analog möglich) - Dr kann nicht die
Vertrauensperson des A-Erklärungsempfängers sein - dh beim
fremdfinanzierten Abzahlungskauf sehr wirksamer Käuferschutz, da K gem 123 I anfechten kann, wenn er von V
getäuscht wurde (V als 278 der Haus-Bank) |
124 |
Anfechtungsfrist bei 123 |
= 1 Jahr ab
Kenntnis, längstens 10 Jahre |
125 |
Nichtigkeit wegen
Formmangel |
-
wenn 126 oder 127 -
in Härtefällen Korrektur über 242 (aber nur bei Verpflichtungsgeschäften) S.
2 Schriftformklausel: - wenn Parteien vereinbaren, daß
Vertragsänderungen der Schriftform bedürfen - bei Verletzung nur im Zweifel Nichtigkeit - keine Nichtigkeit, wenn Formvereinbarung
nur Beweissicherung dient einfache SFK = "Änderungen bedürfen der
Schriftform" hM auch mündliches Aufheben zulässig, mündl Vertragsänderung ist
konkludent Aufheben der Klausel qualifizierte SFK = "auch Änderung dieser
Klausel...bedürfen Schriftform" zT Aufhebung dennoch mündl möglich
(Privatfreiheit) zT Aufhebung SFK nur schriftl möglich |
126 |
gesetzl.
Schriftform-erfordernis |
- 126 II:
Übermittlung einer einseitig unterschriebenen Urkunde per Telefax reicht nicht aus |
127 |
gewillkürte
Schriftform |
- per Telefax
ausreichend |
130 |
Zugang einer WE ggü Abwesenden |
= wenn sie derart
in den Machtbereich des Empf
gelangt, daß bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen
ist, er könne Kenntnis erlangen - Zugang des
Benachrichtigungsscheins eines Einschreibens reicht nicht - kein wiederholter
Zustellungsversuch nötig, wenn Verweigerung oder arglistiges Vereiteln - technisch
übertragenen WE: strenge Vernehmenstheorie, dh WE wird erst wirksam, wenn Empf sie
akustisch vernommen hat |
133 |
Auslegung einer WE |
normative
Auslegung (bei Verträgen iVm 157) =
objektivierter Erklärungsinhalt ausgehend vom Empfängerhorizont: - Wortlaut - Beweggründe, Begleitumstände - Zweck des RG, Interessenlage, Treu &
Glauben, Verkehrssitte -
geht der Umdeutung nach 140 vor |
134 |
Verstoß gegen gesetzl. Verbot |
1)
Verbotsgesetz - jede Rechtsnorm, die Verbotscharakter hat
(zB StGB) - nicht: 181, 399, 400, 719, 1365;
Gesetzesvorbehalt oder 75 II GO - BGH: Verbotsgesetz muß sich final gg die
Vornahme genau dieses RG richten und beide Parteien als
Verbotsadressaten ansprechen 2)
Verstoß - objektiver Tatbestand des VerbotsG - Verschulden idR unerheblich (außer bei
StGB) 3)
RF: Nichtigkeit - bei einseitigem Verstoß nur dann, wenn
Zweck des Verbotsgesetzes nicht ohne zivilrechtliche Sanktion der
Nichtigkeit erreicht werden könnte |
134 |
Beispiele |
Ersatzmuttervertrag - heterologe Insemination (Samen in Leihmutter) - verstößt gg 1 I EmbryonenschutzG - außerdem Nichtigkeit wg 138
("Gebärmaschine") |
135 |
gesetzl Veräußer -ungsverbot |
zB Verfügungsbeschränkung nach 1369 (hM:
nicht 1365 - kein gutgl Erwerb
möglich |
136 |
behördliches Ver-äußerungsverbot |
- zB Beschlagnahme
23 ZVG, (aber 135 II, 932 gutgl. Erwerb möglich) |
137 |
RG Veräußerungs -verbot |
- ratio: Sicherung
der Verkehrsfähigkeit von Gütern (keine Gegenstände extra
commercium) - Resolutivbedingung
= zulässig? = Vereinbarung einer auflösenden
Bedingung im Falle einer abrede- widrigen Verfügung; zB Eigentum soll
wieder an V zuückfallen, wenn der EV-Käufer die Sache dennoch
weiterveräußert - nach hM ist sie zulässig (Arg. bei
aufl. Bedingung keine rg, sondern gesetzl. Beschränkung) - 399 ist lex spec
zu 137 (Abrtretungsverbot ist also zulässig)
|
138 |
Sittenwidrigkeit Wucher |
138 I Sittenwidrigkeit - 123 ist lex specialis zu 123 (hM) 138 II Wucher: (Spezialfall der Sittenwidrigkeit nach 138
I) -
auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung -
Ausnutzen einer bekannten Schwächesituation (= Zwangslage, Unerfahrenheit, mangelndes
Urteilsvermögen, erhebliche Willensschwäche) -
fast nie, da bei Wucher immer 134 iVm 291 StGB meist
138 I wucherähnliches Geschäft: 1)
- obj: auffälliges Mißverhältnis von obj. Wert der L und GL (+ wenn Zinsen mehr als doppelt so
hoch wie üblich) - subjektiv: verwerfliche Gesinnung
(wird vermutet bei besonders groben Mißverhältnis) 2)
- bewußtes Ausnutzen einer Schwächesituation - weitere sittenwidrige Umstände - verwerfliche Gesinnung Problem:
Rechtsfolge bei sittenwidrigem
Darlehen (zu hoher Zins) zT
Teilnichtigkeit gem 139 und Reduzierung des Zins hM:
Gesamtnichtigkeit des 607-Vertrages, keine geltungserhaltende Reduktion |
139 |
Teilnichtigkeit |
= wenn Geschäft
auch ohne nichtigen Teil vorgenommen worden wäre, dann nur Teilnichtigkeit - hinsichtlich des wirksamen
Vertragsteils können dann aber keine GWA geltend gemacht werden, hinsichtlich des
nichtigen Teils wegen dessen Unwirksamkeit auch nicht - vorrangig 2085 |
140 |
Umdeutung eines nichtigen RG |
|
142 |
Wirkung der Anfechtung |
RF = rückwirkende
Beseitigung der WE bzw Vertrag (ex tunc) - hM: nach
Anfechtung kein SEAwN mehr möglich Abs.2: Kenntnis von der Anfechtbarkeit (Kenntnis von Umständen der
Täuschung reichen nicht) |
143 |
Anfechtungs -erklärung |
|
145 ff Verträge |
||
|
Anspruch aus Vertrag |
1)
Einigung - Angebot (Abgabe und Zugang) - Annahme Angebot muß bei Annahme noch bestehen
(Erlöschen gem 145 ff) 2)
Wirksamkeit der Einigung |
145 |
Bindung an den Antrag |
|
145 |
Vertragsarten |
Bewirtungsvertrag = hM Kaufrecht (obwohl auch Anteile von
Dienst- und Mietleistungen) Agenturvertrag = Sache wird vom V im Namen des K
weiterveräußert - kein Zwischenerwerb des K - RF: Restkaufpreis wird gestundet, bis
Weiterveräußerung - bei Mangelhaftigkeit Kündigung des AV
möglich 675, 671 - Abgrenzung: feste Übernahme: Rsp.(+) Kaufvertrag mit Ersetzungsbefugnis
364 I Lit.
gemischter Kauf- und Tauschvertrag ) Beratungsvertrag unselbständiger
Beratungsvertrag: - dh als Nebenleistung
zum Kaufvertrag - kurze Verjährung
nach 477 I (auch bei pvv), wenn sich Beratung auf Eigenschaften der Kaufsache bezieht - 195 nur, wenn
Bezug zur Kaufsache fehlt selbständiger
Beratungsvertrag: (selten) - wenn Beratung
über reine Absatzbemühung hinausgeht -
generell 30 Jahre Verjährung (195) Vorvertrag -
Verpflichtung zum späteren Abschluß des Hauptvertrages -
einseitig bindend -
essentialia negotii sind zumindest bestimmbar -
statt Vorvertrag auch denkbar (Abgrenzung): aufschiebend
bedingter Vertrag mt Optionsrecht (158) langfristiges Vertragsangebot (spätere
Annahme) |
145 |
essentialia negotii |
wesentliche
Einigungspunkte im Vertrag |
147 |
Annahmefrist |
Abs.
1 unter Anwesenden nur sofort Abs.
2 sonst bis damit zu rechnen ist (ca. 4- 5 Tage) -
148 Bestimmung Annahmefrist -
149 verspäteter Zugang der Annahme |
150 |
verspätete u. abändernde Annahme |
gilt
als neuer Antrag -
modifizierte Auftragsbestätigung: zB durch Hinzufügen von AGB's (str.) oder EV - stellt neues Angebot dar - widerspruchslose Hinnahme ist nicht als
Annahme zu werten, aber Entgegennahme der Leistung |
|
Schweigen als Zustimmung |
-
gesetzl Fälle: 416 I 2, 496 S.2, 516 II 2, 613a, Erbschaftsannahme - Regeln über WE sind entsprechend anwendbar |
151 |
Annahme ohne Erklärung |
Zugang
der Annahmeerklärung entbehrlich - wenn nach Verkehrssitte nicht zu erwarten - wenn Antragender auf Zugang verzichtet hat
(nicht auf Annahme selbst) -
Rechtsnatur der Annahme iSd 151: lediglich Willensbetätigung (hM) -
Auslegung: nicht Empfängerhorizont, sondern Sicht eines Dritten -
Anfechtbarkeit str. bei Irrtum des Annehmenden, daß sein Verhalten als A bewertet wird (fehlender Annahmewille):
nur +, wenn A die Umstände der Fehlbewertung nicht kennt; ansonsten
immer minus Beispiele: -
Versandgeschäft; hier liegt Annahme des V
im "zum Versand bringen" -
Annahme des Erlaßvertrages wenn Teilbetragsscheck eingelöst wird (Rsp) -
widerspruchslose Entgegennahme der Leistung |
154 |
offener Dissens |
Dissens =
Inkongruenz zweier Erklärungen - RF: im Zweifel
Gesamtnichtigkeit - bei verschuldetem
Dissens: Ersatzpflicht aus c.i.c. - P: sich
widersprechende Abwehrklauseln in AGB - grds . kein Dissens - Vertragsdurchführung zeigt, daß Vertrag
gewollt ist - Vertragsinhalt ? früher hM: Theorie des letzten Wortes =
die zuletzt eingebrachten AGB's heute: sich widersprechende AGB's habe
keine Wirkung (6 II AGBG), stattdessen gilt das dispositve Recht |
155 |
versteckter Dissens |
= nicht erkannte
Unvollständigkeit, Scheinkonsens, Erklärungsdissens |
157 |
Auslegung von Verträgen |
iVm 242 1) Erläuternde Auslegung Wortlaut, Vertragszweck, Begleitumstände,
Verkehrssitte, Treu&Glauben 2) Ergänzende Auslegung à Zur Schließung einer planwidrigen
Regelungslücke im Vertrag Ermittlung des hypothetischen
Parteiwillens: was hätten die Parteien unter
den damaligen Umständen vereinbart ? (Begleitumstände, Interessenlage,
Vertragszweck, Verkehrssitte, 242) |
158 |
Bedingung |
= zukünftig
ungewisses Ereignis |
161 |
Unwirksame Verfügungen während
der Schwebezeit |
= Zweitverfügung wird mit Bedingungseintritt unwirksam
(ex nunc) Zwischenverfügung bei EV: Vorbehaltsverkäufer
kann zunächst wirksam die bedingt übereignete Sache weiterveräußern, solange Bedingung (KP-Zahlung ) noch
nicht erfolgt ist, dh er ist
Berechtigter iSd 929 ff (D hat zunächst Eigt erworben) aber: Verlust des Eigt des D durch
161 I bei Bedingungseintritt (KPZ) es sei denn 161 III: Dritter hat
gutgläubig 932 ff erworben aber: 936 III analog bei
931 (nicht bei 929!), wenn K awr-berechtigt, dh gutgl. Dritter
kann nicht Eigt vom Vorbehaltsverkäufer erwerben |
162 |
Verhinderung oder
Herbeiführung d. Bedingungseintritts |
372, 378 ist
Sonderreglung (Eintritt der Bedingung durch Hinterlegung) |
163 |
Befristung |
= zukünftig
gewisses Ereignis (158 ff gelten) - Tod =
aufschiebende Befristung |
164 ff |
Vertretung |
-
zulässig bei RG und RG-ähnlicher Handlung nicht bei Realakten, Besitzerwerb,
delikt. Handlungen, Vertragsverletzungen
nicht bei höchstpersönlichen RG -
WE des V wirkt für und gegen den A, wenn dieser von V wirksam vertreten wurde: Offenkundigkeitsprinzip 1)
eigene Willenserklärung - eigene Entscheidungsmacht (Abgrenzung zum Boten) 2)
im Namen des Vertretenen = Offenkundigkeit des Handelns in
fremdem Namen aus Sicht des Empflängers - wenn dies nicht ersichtlich: 164 II
Eigengeschäft des V - Ausn: "Geschäft wen es
angeht" = Bargeschäft des tägl Lebens, die von geringer
wirtschaftlicher Bedeutung sind und sofort vollzogen werden à
Geschäft wirkt auch ohne Offenkundigkeit für den Vt - sachenrechtlich: Vt erwirbt direkt Eigentum - Auslegung: bei unternehmensbezogenen
Geschäften wird immer im Namen des U gehandelt, wenn konkreter Unternehmensbezug
(aus Ort, Unterschriftszusatz oder Leistung für Betrieb) - Abgrenzung: Handeln unter fremdem Namen wenn über Identität (nicht bloß Name)
getäuscht wird: 164 , 177 analog mittelbare
Stellvertretung = RG in eigenem Namen aber im Interesse
u. für Rechnung eines anderen
- keine Anwendung von 164 ff (Eigengeschäft) - Ausgleich nur im Innenverhältnis
(Anspruch d. Vertreters: 670 und 257) 3)
mit Vertretungsmacht - bei fehlender VM gilt 177 ff gesetzliche V. - Eltern 1629 , Vormund 1793, Pfleger 1909 - Organe einer jurPers: 26 II Vereinsvorstand 35
I GmbHG (Geschäftsführer) 78
AktG (Vorstand) 125,
126 HGB (Gesellschafter) à Haftung geht weiter (gem 278 oder 31
auch für Delikt und PVV) rechtsgeschäftliche Vollmacht 166 II - wirksam erteilt 167 (auch konkludent) - nicht erloschen 168 oder 158 ff, 119 ff - Weitergeltung im Außenverhältnis 170 - 173 Rechtsscheinsvollmacht 1. RS = Auftreten als Vertreter 2. zurechenbar verursacht: (Vor: Geschäftsfähigkeit des Vt) Duldungsvollmacht: Vt kennt und duldet
zurechenbar Auftreten Anscheinsvollmacht:
Vt hätte es erkennen und verhindern müssen (idR + bei Auftreten von gewisser
Häufigkeit/Dauer) 3. Dritter ist gutgläubig bgzl VM (173
analog) 4. Kausalität des Rechtsscheins 5. RF: - hM: analog wie Vollmacht Lit: bei AVm nur Haftung des
Vt aus c.i.c. iVm 278 (V haftet aus 179)
- keine Anfechtung gem 119 analog durch Vt möglich
- Haftung des V gem 179 ? hM: nein, weil bereits Vt
verpflichtet wurde besteht kein Bedürfnis Lit: Wahl ob gegen Vt oder V
vorgegangen wird kein Ausschluß - Insichgeschäft 181 - Mißbrauch der Vertretungsmacht (wenn der Dr den Mangel der VM kennt
oder er sich ihm evident aufdrängt) 4)
RF : wirksame Vertretung 164 (165, 166) |
|
Bote |
= jeder, der vom
Erklärenden mit der Übermittlung einer Erklärung betraut worden ist - keine eigene WE (zB
Dolmetscher), Transportfunktion - Abgrenzung vom
Vertreter: entscheidend ist wie Erklärungsempfänger bei normativer Auslegung das Auftreten
einordnen durfte 157 - tritt Bote als
Vertreter auf und weicht von Weisung ab: 177 ff |
164 II |
|
= bei Zweifeln
liegt Eigenschäft des Vertreters vor - Anfechtung wg
Irrtum nicht möglich |
|
Probleme |
V
will in eigenem Namen handeln, nach außen erscheint es als Vertretung: - V ist Vertreter; Anfechtung wg Irrtum
str.: Rsp
nicht möglich 164 II analog
Lit Inhaltsirrtum 119 I
möglich Gibt
Vollmacht auch Befugnis zur Unterbevollmächtigung ? - grds. ja, es sei denn Vt hat erkennbares
Interesse an der persönlichen Wahrnehmung durch Bevollmächtigten - Untervollmacht kann aber nie weiter gehen
als Hauptvollmacht |
165 |
beschränkt geschäftsfähiger V |
- kann auch
Vertreter sein (nicht jedoch Geschäftsunfähiger) - ob
Grundverhältnis wirksam ist richtet sich nach Genehmigung der Eltern |
166 II 1 |
Definition Vollmacht |
= durch RG erteilte
Vertretungsmacht |
166 |
Vollmacht |
=
WE Grundgeschäft - Innenverhältnis = rechtliches Dürfen des V - schuldr Vertrag (zB 662, 611), der Rechte
u. Pflichten zw V und Vt regelt Bevollmächtigung - Außenverhältnis = rechtliches Können des V - einseitiges RG 166 II 1, regelt ob und in
welchem Umfang V handeln darf |
166 |
Zurechnung von
Willensmängel, Kenntnis des V |
= Willensmängel,
Kenntnis des Vertreters werden dem V'en zugerechnet - gilt als
Rechtsgedanke auch analog bei Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung
(ohne Stellvertretung) 166 II analog: nach hM analog,
wenn durch Irrtum des Vertretenen Vertretergeschäft beeinflußt wurde
(irrtümliche Weisung) ®
Anfechtungsrecht des Vertretenen -
"Weisung" weit auslegen |
167 |
Erteilung der Vollmacht |
-
einseitiges RG, wirksame WE ggü Verteter, Vertragspartner oder öffentlich Abstraktheit der Vollmacht = pflichtwidriges Handeln im Innenverhältnis
berührt grds. nicht die Wirksamkeit im Außenverhältnis - aber SEA des Vt gg den V aus PVV des Grundverhältnisses -
ausn auch Außenverhältnis berührt, wenn kollusives Zusammenwirken von V
und Dr o d e r Dr den Mangel der Innenvollmacht
kannte odert kennen mußte à hM Vertrag zwar wirksam, Vt hat aber
Einrede der unzulässigen Rechtsausübung 242 mM 177 analog, keine
Vertretung, aber Genehmigung möglich -
Vollmachtsvermutung für Ladenangestellte 56 HGB -
Sonderregelungen für den Umfang der Vollmacht: 50 I, 54 III, 126 II HGB; 82 AktG; 37 II
GmbHG Abs. 2 Form der Vollmacht - grds. formlos - ausn. bei spezG (766) oder
unwiderruflicher Vollmacht zur Vornahme eines formbedürftigen RG (tel. Red) |
168 |
Erlöschen der Vollmacht |
- je nach
Rechtsverhältnis - Erklärung des
Widerruf -
Unwiderruflichkeit bei Generalvollmacht ist unwirksam |
170 |
Weitergeltung im
Außenverhältnis |
- Fiktion; gesetzl
geregelter Fall der RS-Haftung - analog bei nicht wirksam
erteilter Vollmacht - Anspruch des Vt
gg den V bei Abweichung von Weisung: PVV des Auftrages /
Anstellungsvertrages oder c.i.c. |
171 |
bei Kundgebung |
|
172 |
Vollmachtsurkunde |
- Telefax reicht
nicht aus - 172 II analog bei
Blankettunterschrift: Unterzeichner muß abredewidriges Ausfüllen gegen sich gelten lassen; WE
+ (Schutz des Dritten) |
173 |
Kenntnis des Erlöschens |
analog bei Haftung
aus RS-Vollmacht |
174 |
einseitiges RG des
Bevollmächtigten |
|
177 |
Vertreter ohne
Vertretungsmacht |
177 analog: - für
(Pseudo-)Boten bei bewußter Falschübermittlung (bei unbewußter Falschübermittlung
Anfechtung nach 120) |
179 |
Haftung des Vertreters ohne VM |
= Handeln des V in
fremden Namen ohne VM (als falsus
procurator) - RF: Ersatz des negativen
Interesses (höchstens bis zum Erfüllungsschaden) - bei Erfüllungsanspruch zT analog,
wenn A gg Vt nicht durchsetzbar gewesen wäre - hM keine Haftung
des V ohne VM bei Rechtsscheinsvollmacht (Vt selbst kann ja schon in Anspruch
genommen werden) - 179 III Haftungsausschluß: - bei Kenntnis des Mangels - Minderjähriger V |
|
Haftung des Vt |
- bei Delikt des V
ggf aus 831 - aus c.i.c. bei
Eigenverschulden, iVm 278 bei Verschulden des V |
180 |
einseitiges RG |
grds. ist
Vertretung ohne VM unzulässig |
181 |
Selbstkontra -hierungsverbot |
ratio: Vermeidung
einer Interessenkollision - gilt nicht, wenn
ausschließlich Erfüllung einer Verbindlichkeit - 181 direkt wenn Personenidentität zw Erkl und
Empfänger - analog wenn
Personenidentität künstlich aufgehoben zB bei Bestellung eines Untervertreters - nicht analog
anwendbar, wenn Interessenkonflikt ohne Pers-identität (zB Sch als Vertreter des Bürgen) - teleologische
Reduktion des 181 wenn Insichgeschäft dem Vt lediglich
rechtl Vorteil bringt; bei Minderjährigen: - hM
Gesamtbetrachtung des dingl und schuldr Vertrages: wenn Mj durch dingl Geschäft verpflichtet wird,
ist auch Schenkungsvertrag nicht mehr rechtl vorteilhaft - kein Vertrag Lit: bewahrt das Abstraktionsprinzip und
wendet 181 auf dingl Geschäft nicht an (Erfüllung einer Verb) -
Vertrag ist wirksam |
182 |
Zustimmung |
Abs. 2
- grds ist Zusrtimmung formfrei Lit : bei formbedürftigen RG ist auch
Zustimmung formpflichtig (tel Red) BGH: keine tel Red, weil keine
Regelungslücke,keine Vergleichbarkeit mit Vollmacht; Rechtssicherheit à Genehmigung ist formfrei |
183 |
Einwilligung |
|
184 |
Genehmigung |
|
185 |
Verfügung eines NB |
- gilt auch für
Verfügung eines Berechtigten ohne Verfügungsbefugnis - auch Einziehungsermächtigung = Gl ermächtigt Dr, die Leistung vom Sch mit
befreiender Wirkung anzunehmen - Gl
bleibt aber weiterhin Gläubiger, daher hat Dr keine Mittel zur Durchsetzung der Forderung (zB
Mahnung, Einklagen), weil Sch sonst benachteiligt würde -
häufigster Fall: verlängerter EV = VV ermächtigt den VK zur Geltend- machung d. im voraus abgetretenen
Forderung aus dem Weiterverkauf; Sch kann gem 407 an VK leisten - hM: keine
"Verpflichtungsermächtigung" möglich, weil dieses Bedürfnis durch die unmittelbare Stellvertretung
abgedeckt wird |
186 -
193 Fristen und Termine |
||
187 |
Fristbeginn |
|
188 |
Fristende |
|
193 |
Sonn- und Feiertage |
|
194 -
225 Verjährung |
||
194 |
Gegenstand
der Verjährung |
|
194 I 241 |
Anspruch |
=
Recht von einem anderem ein Tun oder Unterlassen zu verlangen Primärleistungsanspruch: A auf die Leistung um deren Willen
das Schuldverh. begründet worden ist SekundärleistungsA: A, der bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen neben oder anstelle des PLA tritt (zB SE,
RücktrittsR) NebenleistungsA: die die ordnungsgemäße Erfüllung
des PLA sicherstellen sollen (zB
Auskunftspflicht) Nebenansprüche: nichtleistungsbezogene Verhaltens-
u. Schutzpflichten |
195 |
Regelverjährung |
= 3 Jahre -
zB Ansprüche aus Vertragsverletzung, GoA, 812 ff, 823 ff, Beseitigungs- und UnterlassungA -
Sonderregeln in 438, 634a, 651g |
196 |
Verjährungsfrist
bei
Rechten an einem
Grundstück |
= 10
Jahre (auch Gegenleistungsansprüche!) |
197 |
30-jährige
Verjährungsfrist |
-
HerausgabeA aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten -
Familien- und erbrechtliche A -
rechtskräftig festgestellte A - A aus
vollstreckbaren Vergleichen oder Urkunden -
vollstreckbare A aus Insolvenzverfahren Abs. 2: - bei regelmäßigen
Leistungen jedoch 3 Jahre |
198 |
Verjährung
bei Rechtsnachfolge |
-
entpricht dem 221 alter Fassung |
199 |
Verjährungsbeginn der regelmäßigen Verjährung und Höchstfristen |
Abs.1 - Beginn mit Schluß
des Jahres, in dem A entstanden und Gl Kenntnis von A- begründenden Umständen hat oder haben
müsste (grF) à
dann 3 Jahre Höchstfristen, unabhängig
von Kenntnis spätestens aber: Abs.2 - SEA aus Verletzung Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit in 30
Jahren ab Schadensereignis Abs.3 - andere SEA in 10 Jahren ab ihrer Entstehung oder in 30 Jahren ab
schadensauslösendem Ereignis (zB A
aus Eigt- oder Vermö-verletzung) Abs.4 - andere A (als SEA) in 10 Jahren ab Entstehung (zB HerausgabeA, NutzungsersatzA, WertersatzA) Abs.5 - bei UnterlassungsA gilt anstelle Entstehung die Zuwiderhandlung |
200 |
Beginn
anderer Verjährungsfristen |
mit
Entstehung des Anspruchs (soweit nichts anderes geregelt) - zB
Ansprüche aus 196, 197 |
201 |
Beginn
der Verjährungsfrist
von festgestellten Ansprüchen |
Ansprüche 197
I Nr.3 bis 5, Beginn mit - rk Entscheidung - Errichtung vollstreckbarer Titel - Feststellung im InsO-Verfahren |
202 |
Unzulässigkeit
von Vereinbarungen über die
Verjährung |
- keine
Erleichtung bei Haftung für Vorsatz - nicht über
30 Jahre hinaus |
203 |
Hemmung der Verjährung
bei Verhandlungen |
- Hemmung
solange die Parteien über Anspruch verhandeln (weit auslegen) - Ende der Hemmung: bei Weigerung einer Partei weiter zu
verhandeln, danach Verjährung
frühestens in 3 Monaten - Rechtsgedanke des 852 II
|
204 |
Hemmung
durch Rechtsverfolgung |
Abschaffung
der Unterbrechung, nur noch Hemmung! -
Klageerhebung, Zustellung Mahnbescheid und vieles mehr (lesen!) |
205 |
Hemmung
bei Leistungs-verweigerungsrecht |
Hemmung solange Sch aufgrund Vereinbarung
vorübergehend LVR hat |
206 |
Hemmung
bei höherer Gewalt |
solange
Gl innerhalb der letzten 6 Monate der V-Frist an der Rechtsverfolgung durch
hG verhindert ist |
207 |
Hemmung
aus familiären
und ähnlichen
Gründen |
-
zwischen Ehegatten, solange Ehe besteht - auch: Lebenspartner, minderjährige Kinder, Vormundschaft,
Betreuer, Pflegschaft |
208 |
Hemmung
bei Ansprüchen
wegen Verletzung der sexuellen
Selbstbestimmung |
-
bis zum 21. Lebensjahr des Gl oder Beendigung der häuslichen Gemeinschaft - auch bei Volljährigen Hemmung solange häusliche Gemeinschaft |
209 |
Wirkung
der Hemmung |
=
Zeitraum der Hemmung wird nicht in Verjährung miteinberechnet |
210 |
Ablaufhemmung bei nicht
voll Geschäftsfähigen |
-
Verjährungsende frühestens 6 Monate nach Eintritt der GF - falls
kürzere V als 6 Monate, dann diese Frist |
211 |
Ablaufhemmung
in Nachlassfällen |
- Verjährungsende frühestens 6 Monate nach Erschaftsannahme oder Eröffnung InSO |
212 |
Neubeginn der Verjährung |
(früher:
Unterbrechung) Nur in 2
Fällen: - bei
Anerkenntnis durch den Sch - bei
Antrag auf oder Vornahme einer gerichtlichen Volstreckkungshandlung beachte Vorwirkung
nach 270 III ZPO: nicht Zeitpunkt der Zustellung (253),
sondern Antrag ist entscheidend |
213 |
Hemmung,
Ablauf- hemmung
und Neubeginn
bei anderen
Ansprüchen |
(Rechtsgedanke des 477 III alter
Fassung:) -
Regelungen gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben oder anstelle des A
gegeben sind |
214 |
Wirkung der Verjährung |
(früher: 222) - Sch ist
berechtigt, Leistung zu verweigern - bereits
Geleistetes kann nicht zurückgefordert werden Einrede der
Verjährung (nicht von Amts wegen) = dauerndes
Leistungsverweigerungsrecht |
215 |
Aufrechnung und ZBR
nach Eintritt der
Verjährung |
trotz
Verjährung ist Aufrechung und Zurückbehaltung möglich, wenn |
216 |
Wirkung
der V erjährung
bei gesicherten Ansprüchen |
(früher
223) -
Befriedigung aus belasteten Gegenstand trotz Verjährung des gesicherten A möglich - neu: bei Eigentumsvorbehalt
ist Rücktritt vom Vertrag möglich (früher str.) |
217 |
Verjährung
von Nebenleistungen |
(früher
224) -
abhängige NebenA verjähren mit dem Hauptanspruch |
218 |
Unwirksamkeit
des Rücktritts |
-
Rücktritt ausgeschlossen, wenn LeistungsA oder NacherfüllungsA -
aber: bei EigtV ist Rücktritt dennoch möglich (216 II 2) - stellt Ausnahme von 194 I dar, denn Rücktrittsrecht ist kein
Anspruch, sondern ein GestaltungsR |
219 - 225 |
entfallen
|
|
226 - 240
Selbsthilfe, Sicherheitsleistung |
||
227 |
Notwehr |
Angriff = jede von einem
Menschen drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen (32 II StGB) - nicht
ausreichend: Beeinträchtigung der all Handlungsfreiheit (zB Zuparken) |
228 |
Notstand |
Defensivnotstand =
RFG im StrafR |
229 |
Selbsthilfe |
= private
Gewaltanwendung zulässig, wenn durchsetzbarer Anspruch besteht und gerichtliche Hilfe nicht
rechtzeitig möglich - strenge
Anforderungen, da "Faustrecht" nicht zulässig (zB Identitätsfeststellung zumutbar) - neben 859
(Besitzkehr) möglich |
230 |
Grenzen |
|
232 ff |
Sicherheits- leistung |
- Hinterlegung - Verpfändung
(Sachen und Forderungen) - Bestellung von
Hypotheken |
233 |
Wirkung der Hinterlegung |
|