Allgemeiner Teil §§ 1- 240 BGB

 

1 - 89      Personen

1

Rechtsfähigkeit

mit Vollendung der Geburt,

- Verletzung des nasciturus wird erst nach Geburt tatbestandsmäßig

  (Kind kann dann Rechte aus 823 I geltend machen)

7 ff

Wohnsitz

 

21 ff

Vereine

 

31

Haftung des Vereins

für Organe

- Vorstandsmitglieder und andere (86, 89)

- analog für Gesellschafter, Geschäftsführer einer GmbH/AG, G'er einer

   OHG/KG, nicht: G'er einer GbR (weil nicht teilrechtsfähig)

- auch bei öff rechtl Körperschaften, St, A gem 89

55 ff

eingetragene Vereine

 

80 ff

Stiftungen

gem 86  Anwendung des VereinsR

89

jur Pers des öff R

31 findet Anwendung

90 - 103  Sachen, Tiere

90

Sachen

= körperliche Gegenstände

90a

Tiere

rechtlich wie Sachen zu behandeln

93

Wesentliche Bestandteile

 

94

Wesentliche B eines GrSt

 

97

Zubehör

 

99

100

Nutzungen

Früchte

- Belastung mit Hypothek ist keine "Nutzung"

104 - 185  Rechtsgeschäfte

104

Geschäfts
-unfähigkeit

- 104 ff gelten für Rechtsgeschäfte und RG-ähnliche Handlungen

   (zB Mahnung)

 

Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Rechtsgeschäfte

  - Mj selbst: 107, 110, 112, 113

  - durch Vertreter 1629  (Ausn. 1643, 1821, 1822, 1795, Mißbrauch der VM)

rechtlich erhebliches Verhalten

  - Deliktsfähigkeit 828

  - Erfüllung, Empfangszuständigkeit, Leistung nicht geregelt

  - Bösgläubigkeit bei 891, 990:  str. ob 104 ff oder 828

  - Besitzerwerb: natürlicher Wille

105

Nichtigkeit der WE

- WE eine Geschäftunfähigen

- WE bei Geistesstörung oder Schlaf

106

Beschränkte Geschäftsfähigkeit

ab 7. Lebensjahr

107

Einwilligung des

gesetzl Vertreters

- Genehmigung oder deren Verweigerung kann nicht widerrufen werden

   (weil rechtsgestaltende Erklärung)

rechtlich vorteilhaft =

  es kommt nicht auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise an

  (Kriterium: ob K etwas von seinem vorhandenem Vermögen aufgibt)

  + bei Grundstücksübertragung, auch wenn Grundsteuern etc. oder

     Übernahme einer Grundschuld ohne persönliche Haftung

  + bei Schenkung unter Auflage (zB Grundstück mit Wohnrecht belastet)

  - bei vermietetem Grundstück oder gemischter Schenkung

  - bei Eigentumswohung, wenn Verpflichtung aus 10 ff WEG

  + Übertragung eines mit Hypothek belastetem GrSt

 

Empfangs

-zuständigkeit

= Leistung an den MJ (zB Zahlung einer Schuld)

- Erwerb des Geldes = Vorteil, aber Verlust der Forderung = Nachteil

hM: Trennung zw Erfüllung und Eigentumserwerb

       - Mj kann zwar Eigentum erwerben, aber Erlöschen (362) erst wenn

          Eltern Geld erhalten (mangels Empfangszuständigkeit)

109

Widerrufsrecht des

anderen Teils

 

110

Taschengeld-

paragraph

- in Überlassung des TG liegt konkludente Einwilligung der Eltern

- aber erst, wenn MJ auch tatsächlich zahlt (erfüllt)

- 110 gilt also nicht wenn Mj Raten abzahlt ("bewirkt hat")

111

einseitige RG

sind ohne Einwilligung unwirksam

- zB Anfechtung, Vollmachtserteilung

116 ff

Willenserklärung

Äußerer ErklärungsTB:  (aus Sicht des Empfängerhorizontes)

- Handlungsbewußtsein

- Rechtsbindungswille

- bestimmter Geschäftswille: Parteien, Leistung, Gegenleistung

   (bei Nichtübereinstimmung liegt Dissens vor)

Innerer ErklärungsTB / Zurechnung:

- Handlungsbewußtsein (-wille)

- Erklärungsbewußtsein

   Lit  EB muß tatsächlich vorhanden sein

         (bei Nichtigkeit der WE ggf SE aus 122 analog oder c.i.c.)

   hM Zurechnung wenn potentielles EB

         (E hätte bei Sorgfalt erkennen können); dann aber nur 119 I analog !

   - bei Blankoerklärung: Rechtsscheinshaftung 172 II analog

116 ff

WE

Abgabe

= endgültige willentliche Entäußerung

- auch wenn dem Erkl-Boten ggü abgegeben

  (Widerruf ggü Boten reicht daher nicht)

Zugang

= in den Machtbereich des Empfängers gelangen  u n d

  Möglichkeit der Kenntnisnahme (unter normalen Umständen)

- Empfangsvertreter = derjenige der eine Vollmacht zur Entgegennahme von

                                             Erklärungen besitzt 164 III

- E-Bote = der zur Vermittlung von Erkl bevollmächtigt ist od. erscheint

- schuldhafte Zugangsvereitelung (iRv vertragl Beziehungen)

   Zugang über 242, 162 wenn Erklärung dem Empf oder dessen

   Vertreter ordnungsgemäß angeboten wird

- sonstige Zugangshinderung:

  gilt gem 242 als zugegenagen, wenn Empf Obliegenheitsverletzung

  begangen hat und Erkl alles Zumutbare getan hat

abgeschwächte Vernehmungstheorie

  bei mündl Erklärungen kommt es darauf an, ob Erkl. damit rechnen muß,   daß Empf seine E richtig verstanden hat

 

Inhalt einer WE

essentialia negotii:    Vertragstyp, Hauptleistungen

naturalia negotii:         dispositive Regelungen                  

 

invitatio ad

offerendum

= Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes

- zB Aufstellen von Ware im Supermarkt

       (Vorlage an Kasse ist Angebot, Eintippen des Preises Annahme)

116 ff

Schweigen als WE

grds. kein Vertragsschluß durch Schweigen, Ausn.:

- abweichende Vereinbarung der Parteien

- kraft Gesetzes zB 362 HGB, 5 III PflVersG, 516 II 2 BGB

- wenn gem 242 Pflicht zur Gegenerklärung besteht

Gewohnheitsrecht:

kaufmännisches Bestätigungsschreiben:

  1) Vollkaufleute oder ähnliche Teilnahme am Geschäftsleben

  2) vorherige Vertragsverhandlungen

  3) Bestätigung der wesentlichen Vertragsinhalte

  4) enger zeitlicher Zusammenhang (Verhandlungen + Zugang)

  5) kein unverzüglichet Widerspruch des Empfängers

- Anfechtung 119 analog, aber nicht Begründung RF nicht gekannt zu haben

116

Geheimer Vorbehalt

 

117

Scheingeschäft

= wenn die Beteiligten ihr Ziel durch bloßen Schein eines Rg erreichen wollen

- RF: Nichtigkeit

Abgrenzung :

- zu fiduziarischen RG: die Parteien wollen die Wirksamkeit eines nicht in

  allen Konsequenzen gewollten Geschäfts (zB Hypothek)

- Strohmanngeschäfte: nur formale Einschaltung einer Person,

   Vertrag ist wirksam (S soll im Innenverhältnis die Folgen auf V abwälzen)

119 ff

Anfechtung

- Schutzgut: freie Selbstbestimmung gegen unerlaubte Mittel der                                         Willensbeeinflussung unabhängig vom Eintritt eines Schadens

- bezieht sich normalerweise (außer bei 123) immer nur auf das

  Verflichtungsgeschäft, weil es für das Verfüguingsgeschäft irrelevant ist, ob

  die vertraglich vereinbarte Gegenleistung in erheblichem Mißverhältnis

  steht oder nicht (Abstraktionsprinzip)

- Anwendung 119 ff:

  nur bei einseitigem Irrtum anwendbar, bei Doppelirrtum: WGG (hM)

- A- Erklärung liegt nicht vor, wenn nur Vertragsanpassung gewollt ist

- Irrtum einer Partei: Kennt die andere Partei den Irrtum und klärt sie die  

  Partei nicht auf, so gilt das von der  irrende Partei tatsächlich Gewollte

- bei nur potentiellem Erklärungsbewußtsein (s.o.) gilt 119 I analog (hM),

  weil WE dem E nur zugerechnet wird

- keine Anfechtung analog bei Rechtsscheinsvollmacht möglich

- Konkurrenz: Anfechtung nach 119 II schließt 459 ff aus,

                            A nach 123 jedoch neben 459 ff anwendbar

 

Sonderregelungen

- 32 EheG

- 2078 Testamentsanfechtung

- 2281 Erbvertrag (analog gemeinschaftl Testament 2265)

- 1949 Annahme der Erbschaft

 

Prüfung

- Auslegung der WE

- keine Anfechtung nötig bei falsa demonstratio

Zulässigkeit:

- Vorrang der GWL  459 ff

- Sonderregeln 1600g, 1949, 2308

- nicht anfechtbar: RF des Schweigens, Rechtsscheins-TB, Gründungs- 

   erklärung zur GmbH oder AG nach Eintragung, Prozeßhandlungen

1) Anfechtungsgrund

  Irrtum = Inkongruenz von Wille und Erklärung

  - Inhaltsirrtum 119 I

  - Erklärungsirrtum 119 I (anderes Erklärungszeichen als gewollt)

  - Irrtum über wesentliche Eigenschaften 119 II

  - unrichtige Übermittlung 120

  - arglistige Täuschung / widerrechtl Drohung 123

  - nicht:  Motivirrtum (Fehler bei der Willensbildung)

2) Kein Ausschluß    (144, 242)

3) Anfechtungserklärung 

  - bedingungsfeindlich

  - A-Gegner 143

  - Frist 121, 124

4) RF:    - Nichtigkeit der WE ex tunc 142, 139

                    (ex nunc bei Arbeits- und Gesellschaftsverträgen)      

                 - Vertrauensschaden 122

                 - ggf  812; bei 123:  c.i.c. oder 823 II iVm 263, 240 StGB

119 I

Inhaltsirrtum

= irrtümliches (unbewußtes) Abweichen von innerem (Geschäftswille) und

   äußerem Erklärungstatbestand (normative Auslegung der Erkl.)

- wenn A etwas anderes erklärt hat, als er mit seiner Erklärung zum

  Ausdruck bringen wollte

119 I

Rechtsfolgenirrtum

- nur anfechtbar, wenn die Rechtsfolge in die Erklärung selbst aufgenommen

  wurde

 

119 I

1. Alt. II

Kalkulationsirrtum

hM: nur anfechtbar, wenn die Berechnungsgrundlage Vertragsinhalt

       geworden ist (offengelegter Kalkulationsirrtum) 

       aA: WE ist dann schon wg Perplexität nichtig

- ansonsten unbeachtlicher Motivirrtum (mögl c.i.c. wg fehlendem Hinweis)

 

falsa demonstratio

= falsche Bezeichnung, aber beide meinen dasselbe

- zB Parzellenverwechslung

- Vertrag ist wirksam, außer bei Drittbeteiligung

119 II

Eigenschaftsirrtum

... über verkehrswesentliche Eigenschaft Person oder Sache

- Anfechtung der dingl. Einigung nur dann zulässig, wenn Käufer wg dieses

  Irrtums auch das Kausalgeschäft anfechten könnte (Doppelmangel)

- Ausschluß:  - durch speziellere Regelungen der 459 ff

                            - bei Spekulationsgeschäften

                            - zT: bei Bürgschaft Irrtum über Zahlungsfähigkeit des                                      Hauptschuldners (iE irrelevant wg 122)

Sache

= Geschäftsgegenstand, aber nicht nur 90, sondern auch Rechte,

    Sachgesamtheit, Schulden

Person

= Geschäftsgegner, ausn auch Dritter (zB bei Bürgschaft)

Eigenschaft

= alle gegenwärtigen wertbildenden Merkmale von gewisser Dauer

  (nicht: der Preis)

verkehrswesentlich

= geschäftswesentlich

= wenn die Eigenschaft vertraglich vereinbart wurde oder ihr Vorhandensein

   dem Vertrag zugrunde gelegt wurde und bei abstrakter Betrachtung für ein    

   RG dieses Typs wesentlich ist (von entscheidender Bedeutung)

119 II

Beispiele

- Irrtum über Überschuldung des Nachlasses (nach 6 Wochenfrist des1954)

120

Anfechtung wg

falscher Übermittlung

- zB falsche Erklärung eines Boten

- hM: nicht bei Boten ohne Botenmacht oder wissentlicher Falschübermittlung

          - Bote haftet 179 analog

          - Absender haftet aus Delikt oder c.i.c. iVm 278

- kein 120 bei falscher Erklärung des Empfangsboten

121

Anfechtungsfrist

unverzüglich, spätestens 10 Jahre

122

SE-pflicht des

Anfechtenden

= Ersatz des Vertrauensschadens

- auch wenn Irrtum unverschuldet

- Berücksichtigung über 254, wenn Parnter den Irrtum veranlaßt hat

- analog wenn WE versehentlich in Verkehr gekommen ist

   (aA Vertrag + ,wenn WE zurechenbar in Verkehr gelangt)

 

Abs.2:

Ausschluß wenn Partner Anfechtbk kannte o. kennen mußte (Evidenzfälle)

123

Anfechtung

wg Täuschung

oder Drohung

- Täuschung durch Dritten ist nur zurechenbar, wenn A-Gegner dies wußte

   oder kenn mußte 

- ausnahmsweise auch das Verfügungsgeschäft anfechtbar

- wenn täuschungsbedingter Irrtum bei der Verfügung noch andauert, liegt

  Fall der Fehleridentität vor

- bei Anfechtungsmöglichkeit ist auf Zeitpunkt des Besitzübergangs

   abzustellen (nicht auf "einig sein" bei Eigentumsübertragung)

- 123 ist lex specialis zu 138

- neben dem SE 122 sind Ansprüche aus

   c.i.c. oder 823 II iVm 263, 240 StGB möglich !

123

Verhältnis zur c.i.c.

 

123 I

Arglist

- Erklärender hält Unrichtigkeit für möglich  oder  Angaben "ins Blaue hinein"

- bei Täuschung ohne Vorsatz kommt c.i.c. in Betracht

- hM: keine Schädigungsabsicht erforderlich

123 I

Drohung

 

widerrechtlich

 

Täuschung

 = Inaussichtstellung eines Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluß

    zu haben vorgibt;

= W. des Drohungsmittels, des mit der D. verfolgten Ziels oder der Zweck-

   Mittel-Relation;

=  jedes Verhalten, durch das Tatsachen vorgespiegelt , entstellt oder

    unterdrückt werden;

 tel. Red.: Täuschung muß auch widerrechtlich sein (normalerweise indiziert)

123 II

Dritter

- restriktiv auslegen

- Dr ist nur der am Vertrag völlig Unbeteiligte

   (ansonsten Anfechtung nach 123 I iVm 278 analog möglich)

- Dr kann nicht die Vertrauensperson des A-Erklärungsempfängers sein

- dh beim fremdfinanzierten Abzahlungskauf sehr wirksamer Käuferschutz, da

   K gem 123 I anfechten kann, wenn er von V getäuscht wurde

   (V als 278 der Haus-Bank)

124

Anfechtungsfrist

bei 123

= 1 Jahr ab Kenntnis, längstens 10 Jahre

125

Nichtigkeit wegen Formmangel

- wenn 126 oder 127

- in Härtefällen Korrektur über 242 (aber nur bei Verpflichtungsgeschäften)

S. 2 Schriftformklausel:

  - wenn Parteien vereinbaren, daß Vertragsänderungen der Schriftform

    bedürfen

  - bei Verletzung nur im Zweifel Nichtigkeit

  ­- keine Nichtigkeit, wenn Formvereinbarung nur Beweissicherung dient

einfache SFK = "Änderungen bedürfen der Schriftform"

  hM auch mündliches Aufheben zulässig,

        mündl Vertragsänderung ist konkludent Aufheben der Klausel

qualifizierte SFK = "auch Änderung dieser Klausel...bedürfen Schriftform"

  zT Aufhebung dennoch mündl möglich (Privatfreiheit)

  zT Aufhebung SFK nur schriftl möglich

126

gesetzl. Schriftform-erfordernis

- 126 II: Übermittlung einer einseitig unterschriebenen Urkunde per Telefax

              reicht nicht aus

127

gewillkürte Schriftform

- per Telefax ausreichend

130

Zugang einer WE

ggü Abwesenden

= wenn sie derart in den Machtbereich des Empf gelangt, daß bei Annahme

  gewöhnlicher Verhältnisse damit zu rechnen ist, er könne Kenntnis erlangen

- Zugang des Benachrichtigungsscheins eines Einschreibens reicht nicht

- kein wiederholter Zustellungsversuch nötig, wenn Verweigerung oder

  arglistiges Vereiteln

- technisch übertragenen WE: strenge Vernehmenstheorie,

   dh WE wird erst wirksam, wenn Empf sie akustisch vernommen hat

133

 

Auslegung einer WE

normative Auslegung (bei Verträgen iVm 157)

= objektivierter Erklärungsinhalt ausgehend vom Empfängerhorizont:

  - Wortlaut

  - Beweggründe, Begleitumstände

  - Zweck des RG, Interessenlage, Treu & Glauben, Verkehrssitte

- geht der Umdeutung nach 140 vor

134

Verstoß gegen

gesetzl. Verbot

1) Verbotsgesetz

  - jede Rechtsnorm, die Verbotscharakter hat (zB StGB)

  - nicht: 181, 399, 400, 719, 1365; Gesetzesvorbehalt oder 75 II GO

  - BGH: Verbotsgesetz muß sich final gg die Vornahme genau dieses RG

              richten und beide Parteien als Verbotsadressaten ansprechen

2) Verstoß

  - objektiver Tatbestand des VerbotsG

  - Verschulden idR unerheblich (außer bei StGB)

3) RF: Nichtigkeit

  - bei einseitigem Verstoß nur dann, wenn Zweck des Verbotsgesetzes nicht

    ohne zivilrechtliche Sanktion der Nichtigkeit erreicht werden könnte

134

Beispiele

Ersatzmuttervertrag

  - heterologe Insemination (Samen in Leihmutter)

  - verstößt gg 1 I EmbryonenschutzG

  - außerdem Nichtigkeit wg 138 ("Gebärmaschine")

135

gesetzl Veräußer

-ungsverbot

zB  Verfügungsbeschränkung nach 1369 (hM: nicht 1365

- kein gutgl Erwerb möglich

136

behördliches Ver-äußerungsverbot

- zB Beschlagnahme 23 ZVG, (aber 135 II, 932 gutgl. Erwerb möglich)

137

RG Veräußerungs

-verbot

- ratio: Sicherung der Verkehrsfähigkeit von Gütern

           (keine Gegenstände extra commercium)

- Resolutivbedingung = zulässig?

   = Vereinbarung einer auflösenden Bedingung im Falle einer abrede-

      widrigen Verfügung; zB Eigentum soll wieder an V zuückfallen, wenn

      der EV-Käufer die Sache dennoch weiterveräußert

      - nach hM ist sie zulässig (Arg. bei aufl. Bedingung keine rg, sondern

        gesetzl. Beschränkung)

- 399 ist lex spec zu 137 (Abrtretungsverbot ist also zulässig) 

138

Sittenwidrigkeit

Wucher

138 I Sittenwidrigkeit

      - 123 ist lex specialis zu 123 (hM)

138 II Wucher:   (Spezialfall der Sittenwidrigkeit nach 138 I)

- auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung

- Ausnutzen einer bekannten Schwächesituation

  (= Zwangslage, Unerfahrenheit, mangelndes Urteilsvermögen, erhebliche

    Willensschwäche)

- fast nie, da bei Wucher immer 134 iVm 291 StGB

meist 138 I wucherähnliches Geschäft:

1) - obj: auffälliges Mißverhältnis von obj. Wert der L und GL

       (+ wenn Zinsen mehr als doppelt so hoch wie üblich)

      - subjektiv: verwerfliche Gesinnung

        (wird vermutet bei besonders groben Mißverhältnis)

2) - bewußtes Ausnutzen einer Schwächesituation

      - weitere sittenwidrige Umstände

      - verwerfliche Gesinnung

 

Problem: Rechtsfolge bei sittenwidrigem Darlehen (zu hoher Zins)

  zT  Teilnichtigkeit gem 139 und Reduzierung des Zins

  hM: Gesamtnichtigkeit des 607-Vertrages, keine geltungserhaltende

         Reduktion

139

Teilnichtigkeit

= wenn Geschäft auch ohne nichtigen Teil vorgenommen worden wäre,

   dann nur Teilnichtigkeit

- hinsichtlich des wirksamen Vertragsteils können dann aber keine GWA

  geltend gemacht werden, hinsichtlich des nichtigen Teils wegen dessen

  Unwirksamkeit auch nicht

- vorrangig 2085

140

Umdeutung eines

nichtigen RG

 

142

Wirkung der

Anfechtung

RF = rückwirkende Beseitigung der WE bzw Vertrag (ex tunc)

- hM: nach Anfechtung kein SEAwN mehr möglich

Abs.2: Kenntnis von der Anfechtbarkeit

           (Kenntnis von Umständen der Täuschung reichen nicht)

143

Anfechtungs

-erklärung

 

145 ff     Verträge

 

Anspruch aus

Vertrag

1) Einigung

  - Angebot (Abgabe und Zugang)

  - Annahme

    Angebot muß bei Annahme noch bestehen (Erlöschen gem 145 ff)

2) Wirksamkeit der Einigung

145

Bindung an den

Antrag

 

145

Vertragsarten

Bewirtungsvertrag

   = hM Kaufrecht (obwohl auch Anteile von Dienst- und Mietleistungen)

Agenturvertrag

   = Sache wird vom V im Namen des K weiterveräußert

      - kein Zwischenerwerb des K

      - RF: Restkaufpreis wird gestundet, bis Weiterveräußerung

      - bei Mangelhaftigkeit Kündigung des AV möglich 675, 671

      - Abgrenzung: feste Übernahme:

       Rsp.(+) Kaufvertrag mit Ersetzungsbefugnis 364 I 

       Lit.   gemischter Kauf- und Tauschvertrag )

Beratungsvertrag

unselbständiger Beratungsvertrag:

- dh als Nebenleistung zum Kaufvertrag

- kurze Verjährung nach 477 I (auch bei pvv), wenn sich Beratung auf

   Eigenschaften der Kaufsache bezieht

- 195 nur, wenn Bezug zur Kaufsache fehlt

selbständiger Beratungsvertrag:  (selten)

- wenn Beratung über reine Absatzbemühung hinausgeht

- generell 30 Jahre Verjährung (195)

Vorvertrag

- Verpflichtung zum späteren Abschluß des Hauptvertrages

- einseitig bindend

- essentialia negotii sind zumindest bestimmbar

- statt Vorvertrag auch denkbar (Abgrenzung):

    aufschiebend bedingter Vertrag mt Optionsrecht (158)

      langfristiges Vertragsangebot (spätere Annahme)

145

essentialia negotii

wesentliche Einigungspunkte im Vertrag

147

Annahmefrist

Abs. 1 unter Anwesenden nur sofort

Abs. 2 sonst bis damit zu rechnen ist (ca. 4- 5 Tage)

- 148 Bestimmung Annahmefrist

- 149 verspäteter Zugang der Annahme

150

verspätete u.

abändernde

Annahme

gilt als neuer Antrag

- modifizierte Auftragsbestätigung:

  zB durch Hinzufügen von AGB's (str.)  oder EV

  - stellt neues Angebot dar

  - widerspruchslose Hinnahme ist nicht als Annahme zu werten, aber

    Entgegennahme der Leistung

 

Schweigen als

Zustimmung

- gesetzl Fälle: 416 I 2, 496 S.2, 516 II 2, 613a, Erbschaftsannahme

- Regeln über WE sind entsprechend anwendbar

151

Annahme ohne

Erklärung

Zugang der Annahmeerklärung entbehrlich

  - wenn nach Verkehrssitte nicht zu erwarten

  - wenn Antragender auf Zugang verzichtet hat (nicht auf Annahme selbst)

- Rechtsnatur der Annahme iSd 151: lediglich Willensbetätigung (hM)

- Auslegung: nicht Empfängerhorizont, sondern Sicht eines Dritten

- Anfechtbarkeit str. bei Irrtum des Annehmenden, daß sein Verhalten als A

  bewertet wird (fehlender Annahmewille): nur +, wenn A die Umstände der

   Fehlbewertung nicht kennt; ansonsten immer minus

Beispiele:

- Versandgeschäft; hier liegt Annahme des V  im "zum Versand bringen"

- Annahme des Erlaßvertrages wenn Teilbetragsscheck eingelöst wird (Rsp)

- widerspruchslose Entgegennahme der Leistung

154

offener Dissens

Dissens = Inkongruenz zweier Erklärungen

- RF: im Zweifel Gesamtnichtigkeit

- bei verschuldetem Dissens: Ersatzpflicht aus c.i.c.

- P: sich widersprechende Abwehrklauseln in AGB

   - grds . kein Dissens

   - Vertragsdurchführung zeigt, daß Vertrag gewollt ist

   - Vertragsinhalt ?

     früher hM: Theorie des letzten Wortes = die zuletzt eingebrachten AGB's

     heute: sich widersprechende AGB's habe keine Wirkung (6 II AGBG),

               stattdessen gilt das dispositve Recht

155

versteckter Dissens

= nicht erkannte Unvollständigkeit, Scheinkonsens, Erklärungsdissens

157

Auslegung von

Verträgen

iVm 242

1) Erläuternde Auslegung

      Wortlaut, Vertragszweck, Begleitumstände, Verkehrssitte, Treu&Glauben

2) Ergänzende Auslegung

      à Zur Schließung einer planwidrigen Regelungslücke im Vertrag

      Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens: was hätten die Parteien   unter den damaligen Umständen vereinbart ?

      (Begleitumstände, Interessenlage, Vertragszweck, Verkehrssitte, 242)

158

Bedingung

= zukünftig ungewisses Ereignis

161

Unwirksame

Verfügungen während

der Schwebezeit

= Zweitverfügung wird mit Bedingungseintritt unwirksam (ex nunc)

 

Zwischenverfügung bei EV:

Vorbehaltsverkäufer kann zunächst wirksam die bedingt übereignete   Sache weiterveräußern, solange Bedingung (KP-Zahlung ) noch nicht   erfolgt ist, dh er ist Berechtigter iSd 929 ff (D hat zunächst Eigt erworben)

  aber: Verlust des Eigt des D durch 161 I bei Bedingungseintritt (KPZ)

           es sei denn 161 III: Dritter hat gutgläubig 932 ff erworben

           aber: 936 III analog bei 931 (nicht bei 929!), wenn K awr-berechtigt, dh              gutgl. Dritter kann nicht Eigt vom Vorbehaltsverkäufer erwerben

162

Verhinderung oder Herbeiführung d. Bedingungseintritts

372, 378 ist Sonderreglung (Eintritt der Bedingung durch Hinterlegung)

163

 

Befristung

= zukünftig gewisses Ereignis (158 ff gelten)

- Tod = aufschiebende Befristung

164 ff

Vertretung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

- zulässig bei RG und RG-ähnlicher Handlung

   nicht bei Realakten, Besitzerwerb, delikt. Handlungen, Vertragsverletzungen 

   nicht bei höchstpersönlichen RG

- WE des V wirkt für und gegen den A, wenn dieser von V wirksam vertreten     

   wurde:     Offenkundigkeitsprinzip

1) eigene Willenserklärung

  - eigene Entscheidungsmacht  (Abgrenzung zum Boten)

2) im Namen des Vertretenen

  = Offenkundigkeit des Handelns in fremdem Namen

     aus Sicht des Empflängers

  - wenn dies nicht ersichtlich: 164 II Eigengeschäft des V

  - Ausn: "Geschäft wen es angeht"

                = Bargeschäft des tägl Lebens, die von geringer wirtschaftlicher                       Bedeutung sind und sofort vollzogen werden

                    à Geschäft wirkt auch ohne Offenkundigkeit für den Vt

                         - sachenrechtlich: Vt erwirbt direkt Eigentum 

  - Auslegung: bei unternehmensbezogenen Geschäften wird immer im

    Namen des U gehandelt, wenn konkreter Unternehmensbezug

    (aus Ort, Unterschriftszusatz oder Leistung für Betrieb)

  - Abgrenzung:

    Handeln unter fremdem Namen

      wenn über Identität (nicht bloß Name) getäuscht wird: 164 , 177 analog

    mittelbare Stellvertretung

     = RG in eigenem Namen aber im Interesse u. für Rechnung eines anderen

         - keine Anwendung von 164 ff (Eigengeschäft)

         - Ausgleich nur im Innenverhältnis (Anspruch d. Vertreters: 670 und 257)

3) mit Vertretungsmacht

  - bei fehlender VM gilt 177 ff

  gesetzliche V.

  - Eltern 1629 , Vormund 1793, Pfleger 1909

  - Organe einer jurPers:    26 II Vereinsvorstand

                                                      35 I GmbHG (Geschäftsführer)

                                                      78 AktG         (Vorstand)

                                                      125, 126 HGB (Gesellschafter)

      à Haftung geht weiter (gem 278 oder 31 auch für Delikt und PVV)

  rechtsgeschäftliche Vollmacht 166 II

  - wirksam erteilt 167 (auch konkludent)

  - nicht erloschen 168 oder 158 ff, 119 ff

  - Weitergeltung im Außenverhältnis 170 - 173

  Rechtsscheinsvollmacht

  1. RS = Auftreten als Vertreter

  2. zurechenbar verursacht:  (Vor: Geschäftsfähigkeit des Vt)

    Duldungsvollmacht:    Vt kennt und duldet zurechenbar Auftreten

    Anscheinsvollmacht:   Vt hätte es erkennen und verhindern müssen

                                                    (idR + bei Auftreten von gewisser Häufigkeit/Dauer)

  3. Dritter ist gutgläubig bgzl VM (173 analog)

  4. Kausalität des Rechtsscheins

  5. RF: - hM: analog wie Vollmacht

               Lit: bei AVm nur Haftung des Vt aus c.i.c. iVm 278 (V haftet aus 179)

           - keine Anfechtung gem 119 analog durch Vt möglich

           - Haftung des V gem 179 ?

              hM: nein, weil bereits Vt verpflichtet wurde besteht kein Bedürfnis

              Lit:  Wahl ob gegen Vt  oder V vorgegangen wird

  kein Ausschluß

  - Insichgeschäft 181

  - Mißbrauch der Vertretungsmacht

    (wenn der Dr den Mangel der VM kennt oder er sich ihm evident aufdrängt)

4) RF :  wirksame Vertretung 164 (165, 166)

 

Bote

= jeder, der vom Erklärenden mit der Übermittlung einer Erklärung betraut

   worden ist

- keine eigene WE (zB Dolmetscher), Transportfunktion

- Abgrenzung vom Vertreter: entscheidend ist wie Erklärungsempfänger bei 

  normativer Auslegung das Auftreten einordnen durfte 157

- tritt Bote als Vertreter auf und weicht von Weisung ab: 177 ff

164 II

 

= bei Zweifeln liegt Eigenschäft des Vertreters vor

- Anfechtung wg Irrtum nicht möglich

 

 

Probleme

V will in eigenem Namen handeln, nach außen erscheint es als Vertretung:

  - V ist Vertreter; Anfechtung wg Irrtum str.: 

     Rsp  nicht möglich 164 II analog

      Lit    Inhaltsirrtum 119 I möglich

Gibt Vollmacht auch Befugnis zur Unterbevollmächtigung ?

  - grds. ja, es sei denn Vt hat erkennbares Interesse an der persönlichen

    Wahrnehmung durch Bevollmächtigten

  - Untervollmacht kann aber nie weiter gehen als Hauptvollmacht

165

beschränkt

geschäftsfähiger V

- kann auch Vertreter sein (nicht jedoch Geschäftsunfähiger)

- ob Grundverhältnis wirksam ist richtet sich nach Genehmigung der Eltern

166 II 1

Definition Vollmacht

= durch RG erteilte Vertretungsmacht

166

Vollmacht

= WE

Grundgeschäft - Innenverhältnis

  = rechtliches Dürfen des V

  - schuldr Vertrag (zB 662, 611), der Rechte u. Pflichten zw V und Vt regelt

Bevollmächtigung - Außenverhältnis

  = rechtliches Können des V

  - einseitiges RG 166 II 1, regelt ob und in welchem Umfang V handeln darf

166

Zurechnung von Willensmängel,

Kenntnis des V

= Willensmängel, Kenntnis des Vertreters werden dem V'en zugerechnet

- gilt als Rechtsgedanke auch analog bei Erledigung bestimmter

  Angelegenheiten in eigener Verantwortung (ohne Stellvertretung)

166 II analog:

nach hM analog, wenn durch Irrtum des Vertretenen Vertretergeschäft beeinflußt wurde (irrtümliche Weisung)

® Anfechtungsrecht des Vertretenen

- "Weisung" weit auslegen

167

Erteilung der

Vollmacht

 

- einseitiges RG, wirksame WE ggü Verteter, Vertragspartner oder öffentlich

Abstraktheit der Vollmacht

  = pflichtwidriges Handeln im Innenverhältnis berührt grds. nicht die

      Wirksamkeit im Außenverhältnis

      - aber SEA des Vt  gg den V aus PVV des Grundverhältnisses

      - ausn auch Außenverhältnis berührt, wenn

          kollusives Zusammenwirken von V und Dr   o d e r

          Dr den Mangel der Innenvollmacht kannte odert kennen mußte

           à hM Vertrag zwar wirksam, Vt hat aber Einrede der unzulässigen                           Rechtsausübung 242

                   mM 177 analog, keine Vertretung, aber Genehmigung möglich

- Vollmachtsvermutung für Ladenangestellte 56 HGB

- Sonderregelungen für den Umfang der Vollmacht:

  50 I, 54 III, 126 II HGB; 82 AktG; 37 II GmbHG

Abs. 2 Form der Vollmacht

  - grds. formlos

  - ausn. bei spezG (766) oder unwiderruflicher Vollmacht zur Vornahme

    eines formbedürftigen RG (tel. Red)

168

Erlöschen der

Vollmacht

- je nach Rechtsverhältnis

- Erklärung des Widerruf

- Unwiderruflichkeit bei Generalvollmacht ist unwirksam

170

Weitergeltung im Außenverhältnis

- Fiktion; gesetzl geregelter Fall der RS-Haftung

- analog bei nicht wirksam erteilter Vollmacht

- Anspruch des Vt gg den V bei Abweichung von Weisung:

  PVV des Auftrages / Anstellungsvertrages    oder c.i.c.

171

bei Kundgebung

 

172

Vollmachtsurkunde

- Telefax reicht nicht aus

- 172 II analog bei Blankettunterschrift: Unterzeichner muß abredewidriges

   Ausfüllen gegen sich gelten lassen; WE +  (Schutz des Dritten)

173

Kenntnis des

Erlöschens

analog bei Haftung aus RS-Vollmacht

174

einseitiges RG des Bevollmächtigten

 

177

Vertreter ohne Vertretungsmacht

177 analog:

- für (Pseudo-)Boten bei bewußter Falschübermittlung

 (bei unbewußter Falschübermittlung Anfechtung nach 120)

179

Haftung des

Vertreters ohne VM

= Handeln des V in fremden Namen ohne VM (als falsus procurator)

- RF: Ersatz des negativen Interesses (höchstens bis zum Erfüllungsschaden)

         - bei Erfüllungsanspruch zT analog, wenn A gg Vt nicht durchsetzbar

           gewesen wäre

- hM keine Haftung des V ohne VM bei Rechtsscheinsvollmacht

        (Vt selbst kann ja schon in Anspruch genommen werden)

- 179 III Haftungsausschluß:

   - bei Kenntnis des Mangels

   - Minderjähriger V

 

Haftung des Vt

- bei Delikt des V ggf aus 831

- aus c.i.c. bei Eigenverschulden, iVm 278 bei Verschulden des V

180

einseitiges RG

grds. ist Vertretung ohne VM unzulässig

181

Selbstkontra

-hierungsverbot

ratio: Vermeidung einer Interessenkollision

- gilt nicht, wenn ausschließlich Erfüllung einer Verbindlichkeit

- 181 direkt wenn Personenidentität zw Erkl und Empfänger

- analog wenn Personenidentität künstlich aufgehoben

  zB bei Bestellung eines Untervertreters

- nicht analog anwendbar, wenn Interessenkonflikt ohne Pers-identität

  (zB Sch als Vertreter des Bürgen)

- teleologische Reduktion des 181

  wenn Insichgeschäft dem Vt lediglich rechtl Vorteil bringt;

  bei Minderjährigen:

  - hM Gesamtbetrachtung des dingl und schuldr Vertrages: wenn Mj durch          

          dingl Geschäft verpflichtet wird, ist auch Schenkungsvertrag nicht

          mehr rechtl vorteilhaft - kein Vertrag

    Lit: bewahrt das Abstraktionsprinzip und wendet 181 auf dingl Geschäft

         nicht an (Erfüllung einer Verb) - Vertrag ist wirksam 

182

Zustimmung

Abs. 2  - grds ist Zusrtimmung formfrei

  Lit : bei formbedürftigen RG ist auch Zustimmung formpflichtig (tel Red)

  BGH: keine tel Red, weil keine Regelungslücke,keine Vergleichbarkeit mit                         Vollmacht; Rechtssicherheit  à Genehmigung ist formfrei

183

Einwilligung

 

184

Genehmigung

 

185

Verfügung

eines NB

- gilt auch für Verfügung eines Berechtigten ohne Verfügungsbefugnis

- auch Einziehungsermächtigung

  = Gl ermächtigt Dr, die Leistung vom Sch mit befreiender Wirkung

     anzunehmen

     - Gl bleibt aber weiterhin Gläubiger, daher hat Dr keine Mittel zur

       Durchsetzung der Forderung (zB Mahnung, Einklagen), weil Sch sonst

        benachteiligt würde

     - häufigster Fall: verlängerter EV = VV ermächtigt den VK zur Geltend-

       machung d. im voraus abgetretenen Forderung aus dem Weiterverkauf;

       Sch kann gem 407 an VK leisten

- hM: keine "Verpflichtungsermächtigung" möglich, weil dieses Bedürfnis

  durch die unmittelbare Stellvertretung abgedeckt wird

186 - 193   Fristen und Termine

187

Fristbeginn

 

188

Fristende

 

193

Sonn- und

Feiertage

 

194 - 225   Verjährung

194

Gegenstand der

Verjährung

 

194 I

241

Anspruch

= Recht von einem anderem ein Tun oder Unterlassen zu verlangen

Primärleistungsanspruch: A auf die Leistung um deren Willen das

   Schuldverh. begründet worden ist

SekundärleistungsA: A, der bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen    

   neben oder anstelle des PLA tritt (zB SE, RücktrittsR)

NebenleistungsA: die die ordnungsgemäße Erfüllung des PLA

   sicherstellen sollen (zB Auskunftspflicht)

Nebenansprüche: nichtleistungsbezogene Verhaltens- u. Schutzpflichten

195

Regelverjährung

= 3 Jahre

- zB Ansprüche aus Vertragsverletzung, GoA, 812 ff, 823 ff, Beseitigungs-      und UnterlassungA

- Sonderregeln in 438, 634a, 651g

196

Verjährungsfrist

bei Rechten an

einem Grundstück

= 10 Jahre (auch Gegenleistungsansprüche!)

197

30-jährige

Verjährungsfrist

- HerausgabeA aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten

- Familien- und erbrechtliche A

- rechtskräftig festgestellte A

- A aus vollstreckbaren Vergleichen oder Urkunden

- vollstreckbare A aus Insolvenzverfahren

Abs. 2:

- bei regelmäßigen Leistungen jedoch 3 Jahre

198

Verjährung bei Rechtsnachfolge

- entpricht dem 221 alter Fassung

199

Verjährungsbeginn

der regelmäßigen Verjährung und

Höchstfristen

Abs.1

- Beginn mit Schluß des Jahres, in dem A entstanden und Gl Kenntnis von A-     begründenden Umständen hat oder haben müsste (grF) à dann 3 Jahre

 

Höchstfristen, unabhängig von Kenntnis spätestens aber:

Abs.2

- SEA aus Verletzung Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit in 30 Jahren ab      Schadensereignis

Abs.3

- andere SEA in 10 Jahren ab ihrer Entstehung oder in 30 Jahren ab      schadensauslösendem Ereignis (zB A aus Eigt- oder Vermö-verletzung)

Abs.4

- andere A (als SEA) in 10 Jahren ab Entstehung

     (zB HerausgabeA, NutzungsersatzA, WertersatzA)

Abs.5

- bei UnterlassungsA gilt anstelle Entstehung die Zuwiderhandlung

200

Beginn anderer Verjährungsfristen

mit Entstehung des Anspruchs (soweit nichts anderes geregelt)

- zB Ansprüche aus 196, 197

201

Beginn der

Verjährungsfrist von festgestellten

Ansprüchen

Ansprüche 197 I Nr.3 bis 5, Beginn mit

- rk Entscheidung

- Errichtung vollstreckbarer Titel

- Feststellung im InsO-Verfahren

202

Unzulässigkeit von Vereinbarungen über

die Verjährung

- keine Erleichtung bei Haftung für Vorsatz

- nicht über 30 Jahre hinaus

203

Hemmung der

Verjährung bei Verhandlungen

- Hemmung solange die Parteien über Anspruch verhandeln (weit auslegen)

- Ende der Hemmung: bei Weigerung einer Partei weiter zu verhandeln, danach Verjährung frühestens in 3 Monaten

- Rechtsgedanke des 852 II 

204

Hemmung durch Rechtsverfolgung

Abschaffung der Unterbrechung, nur noch Hemmung!

- Klageerhebung, Zustellung Mahnbescheid und vieles mehr (lesen!)

205

Hemmung bei

Leistungs-verweigerungsrecht

 Hemmung solange Sch aufgrund Vereinbarung vorübergehend LVR hat

206

Hemmung bei höherer Gewalt

solange Gl innerhalb der letzten 6 Monate der V-Frist an der Rechtsverfolgung durch hG verhindert ist

207

Hemmung aus

familiären und

ähnlichen Gründen

- zwischen Ehegatten, solange Ehe besteht

- auch: Lebenspartner, minderjährige Kinder, Vormundschaft, Betreuer, Pflegschaft

208

Hemmung bei

Ansprüchen wegen Verletzung der

sexuellen

Selbstbestimmung

- bis zum 21. Lebensjahr des Gl oder Beendigung der häuslichen      Gemeinschaft

- auch bei Volljährigen Hemmung solange häusliche Gemeinschaft

209

Wirkung der Hemmung

= Zeitraum der Hemmung wird nicht in Verjährung miteinberechnet

210

Ablaufhemmung

bei nicht voll Geschäftsfähigen

- Verjährungsende frühestens 6 Monate nach Eintritt der GF

- falls kürzere V als 6 Monate, dann diese Frist

211

Ablaufhemmung in Nachlassfällen

- Verjährungsende frühestens 6 Monate nach Erschaftsannahme oder    Eröffnung InSO

212

Neubeginn der

Verjährung

(früher: Unterbrechung)

Nur in 2 Fällen:

- bei Anerkenntnis durch den Sch

- bei Antrag auf oder Vornahme einer gerichtlichen Volstreckkungshandlung

beachte Vorwirkung nach 270 III ZPO:

  nicht Zeitpunkt der Zustellung (253), sondern Antrag ist entscheidend

213

Hemmung, Ablauf-

hemmung und

Neubeginn bei

anderen Ansprüchen

(Rechtsgedanke des 477 III alter Fassung:)

- Regelungen gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grund         wahlweise neben oder anstelle des A gegeben sind

 

214

Wirkung der

Verjährung

(früher: 222)

- Sch ist berechtigt, Leistung zu verweigern

- bereits Geleistetes kann nicht zurückgefordert werden

Einrede der Verjährung  (nicht von Amts wegen)

= dauerndes Leistungsverweigerungsrecht

215

Aufrechnung und

 ZBR nach Eintritt

der Verjährung

trotz Verjährung ist Aufrechung und Zurückbehaltung möglich, wenn
A-/ZBR-Anspruch erstmals vor Verjährung entstanden ist

216

Wirkung der V

erjährung bei

gesicherten Ansprüchen

(früher 223)

- Befriedigung aus belasteten Gegenstand trotz Verjährung des gesicherten           A möglich

- neu: bei Eigentumsvorbehalt ist Rücktritt vom Vertrag möglich (früher str.)

217

Verjährung von Nebenleistungen

(früher 224)

- abhängige NebenA verjähren mit dem Hauptanspruch

218

Unwirksamkeit des Rücktritts

- Rücktritt ausgeschlossen, wenn LeistungsA oder NacherfüllungsA
     verjährt ist und sich Sch darauf beruft (195)

- aber: bei EigtV ist Rücktritt dennoch möglich (216 II 2)

- stellt Ausnahme von 194 I dar, denn Rücktrittsrecht ist kein Anspruch,   sondern ein GestaltungsR

219 - 225

entfallen

 

226 - 240 Selbsthilfe, Sicherheitsleistung

227

 

Notwehr

Angriff

= jede von einem Menschen drohende Verletzung rechtlich geschützter

   Interessen (32 II StGB)

- nicht ausreichend: Beeinträchtigung der all Handlungsfreiheit (zB Zuparken)

228

Notstand

Defensivnotstand = RFG im StrafR

229

Selbsthilfe

= private Gewaltanwendung zulässig, wenn durchsetzbarer Anspruch

   besteht und gerichtliche Hilfe nicht rechtzeitig möglich

- strenge Anforderungen, da "Faustrecht" nicht zulässig

   (zB Identitätsfeststellung zumutbar)

- neben 859 (Besitzkehr) möglich

230

Grenzen

 

232 ff

Sicherheits-

leistung

- Hinterlegung

- Verpfändung (Sachen und Forderungen)

- Bestellung von Hypotheken

233

Wirkung der

Hinterlegung