Familien- und Erbrecht  §§ 1297 - 2385 BGB

 

1297 - 1588   Verlöbnis, Ehe

1297

- 1302

Verlöbnis

Wirksamkeit

  - hM allg Vertragstheorie: Heiratsversprechen aus 2 WE (104 ff)

  - Th. v familienr Vertrag: sui generis, es genügt Einsichtsfähigkeit

  - Th.v. gesetzl Rechtsverhältnis: wechselseitig geschaffener VetrauensTB 

- Anfechtung wird durch 1298 verdrängt

- bei Rücktritt: 1301; SE nach 1298 (neg. I), 1299 (Verschulden)

1298

Rücktritt

SE-Pflicht

- bei Mj auch ohne Zustimmung der Eltern möglich

- SE für angemessene Aufwendungen, Maßnahmen

1301

Rückgabe der Geschenke

- nach 812 ff (RGV)

- 815 anwendbar, wenn Rücktritt verschuldet

1353

Ehe

- Eingehungsvoraussetzungen: 1 - 15 EheG

- Wirkungen: 1353 - 1362

- Güterrecht: 1363 - 1563

 

Nichtehe

- bei mangelnder Beteiligung des Standesbeamten

- bei Geschlechtergleichheit

 

nicht-eheliche Le-bensgemeinschaft

- keine analoge Anwendung von 1353 ff

- für schuldr Ausgleichsansprüche fehlt idR Rechtbindungswille

1353

eheliche Lebens-gemeinschaft

sog. eheliche Herstellungspflichten:

- häusliche Gemeinschaft

- ggs Treue, Beistand (G-Stellung), Rücksichtnahme

- Geschlechtsgemeinschaft:

   Herstellung ist zwar einklagbar (606 ZPO), aber nicht volltreckbar (888 II)

 

"unbenannte"

(ehebedingte) Zuwendung

= ehebezogenes Rechtsgeschäft eigener Art zwischen Ehegatten oder

   Lebenspartnern

1) Vertrag sui generis bzgl ehebedingter Zuwendungen

2) WGG nur, wenn Zugewinnausgleichsregelungen zu unbilligem Ergebnis,    

     bzw bei Gütertrennung wenn Härtefall

- ist keine Schenkung nach 516, auch wenn sie unentgeltlich erfolgte

  BGH : RG sui generis à FamilienR ist vorrangig

             (aA "Unentgeltichkeit" iSv 516 liegt nicht vor, da Gegenleistung

               immaterieller Art)

- kein RückforderungsA aus 530, 812 / WGG / 812

- Scheitern der Ehe als WGG ?

  BGH: Voraussetzungen zwar +, aber es ergäbe sich Widerspruch zu

  ZugewinnA-vorschriften

  - nur ausnahmsweise WGG, wenn ZGA zu einer "grob unbilligen" Lösung

     führen würde, zB sehr kurze Ehe

    (oder bei Gütertrennung: "Unzumutbarkeit")

à Rückabwicklung von Vermögensverschiebungen nach Auflösung der    

     Ehe nur aus Zugewinnausgleich  (vorrangig und abschließend)

 

bei unentgeltlicher Arbeitsleistung für Firma:

- keine Zuwendung (da keine Übertragung von Vermögenssubstanz)

- auch keine Schenkung, sondern "besonderer familienrechtlicher Vertrag"

- Ausgleich über WGG ist subsidiär, soweit ZGA angemessen ist

  (bei Gütertrennung ist WGG möglich, da idR Unzumutbarkeit)

- Anspruch aus 677, 683, 670 minus, da gesetzl Unterhaltspflicht

 

Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten

1) grds. FamilienR

  - ZugewinnG 1378, 1383

  - Gütertrennung: kein Ausgleich

  - Gütergemeinschaft 1478

2) Vertragsfreiheit

  - Bruchteilgemeinschaft 741 ff iVm 1008; 749 Ivm 752

  - Auseinandersetzungsvereinbarung (Ehevertrag oder eigener Vertrag)

  - BGB-Gesellschaft 705:   gemeinsame Vermögenswerte, Beiträge,                                                                   gleichwertige Position, AuflösungsA 730 ff

  - Arbeitsvertrag 611: weisungsgebunden, Entgelt

  - DarlehenV 607: Rückzahlungsmodalitäten

  - Schenkung 516: Unentgeltlichkeit, Anspruch aus 530, 812

  - unbenannte Zuwendung (s.o.)

3) allg Ansprüche

  - GoA 677, 683, 670 minus (kein FremdGFW, kein "ohne Auftrag")

  - 812 minus (812 I 1, 1.Alt; 812 I 2, 1.Alt; 812 I 2, 2.Alt)

 

GbR bei Ehegatten

705 ff GbR

- nur wenn Zweck über den typischen Rahmen der ehelichen 

  Lebensgemeinschaft hinausgeht

- minus bei Familieneigenheim, 1353 ff sind dort abschließend

1355

Familienname

Soll-Vorschrift seit FamNamRG von 1993

1356

Haushalt

Erwerbstätigkeit

- Grds der freien Rollenverteilung

- Pflicht zur Mithilfe im Haushalt gem 1353 I, 1356, 1360

1357

Geschäfte des Lebensbedarfs

 

 

- keine eigene AGK, keine gesetzl Stellvertretung

- nur gesetzliche Mitverpflichtung   dh immer 1357 I 2 iVm (zB) 433

- früher:   "Schlüsselgewalt" der Ehefrau

- heute: dient dem Gläubigerschutz (2 Schuldner)

1) wirksame Ehe

  - zZ des Vertragsabschlusses

  - gilt auch bei Gütertrennung

2) kein Getrenntleben Abs. 3, 1567

  - hM vorübergehende Trennung (Urlaub, Haft) ist unschädlich

3) Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs

  - unterhaltsrechtlicher Begriff 1360, 1360a

  - "angemessen". wenn es erfahrungsgemäß von einem Ehegatten               

     selbständig getätigt wird; bei größerem Ausmaß vorherige Abstimmung

  - äußerer Lebenszuschnitt nach dem Empfängerhorizont

  - bei Überschreitung des Lebensstandards dennoch angemessen, wenn

    besondere Dringlichkiet (zB Zahnbehandlung)

4) keine erkennbare Alleinverpflichtung Abs.1 S.2

  - ausdrücklich oder konkludent nur persönliches Geschäft

5) kein Ausschluß durch Vormundschaftsgericht Abs.2  iVm 1412 

6) RF:   (ohne dingliche Wirkung) I S.2

  - Mitverpflichtung des Ehegatten als GesamtSch 421

  - Berechtigung beider Ehegatten

     (str. ob als GesamtGl 428 oder gemeinschaftl Gl 432)

     - jedoch nicht für Widerruf nach HWG/VerbrKrG

 

dingliche Wirkung des 1357 ?

zT   +, beide Ehegatten erwerben Miteigentum

hM  minus, dh kein Miteigentum, da Eigentumserwerb ausschließlich nach

       929 ff möglich; außerdem ergäbe sich Widerspruch zu 1362

1359

Sorgfaltspflicht unter Ehegatten

= diligentia quam in suis = eigenübliche Sorgfalt

- Haftungsprivilegierung im Innenverhältnis (P: gestörter GS-Ausgleich)

- 277: nicht bei grober Fahrlässigkeit

- grds auch bei Delikt (nur wenn mit Ehebezug, dh nicht im Straßenbverkehr)

 

Unterhalts-ansprüche

- Ehegatten 1360, 1360a, 1361

- Geschiedene 1569

- Verwandte gerader Linie 1601 (evt. 1606)

- Dienstleistungspflicht des Kindes 1619

1360

Unterhaltsanspruch gg Ehegatten

Verpflichtung zum Familienunterhalt

- persönliche Leistung

- wirtschaftliche Mittel

- Unfang der Unterhaltspflicht: 1360a, 1360b (nicht für Vergangenheit 1613)

- bei Getrenntleben 1361

- nach Scheidung 1569 ff

1362

Eigentums-vermutung

ggü den Gläubigern, daß alle Sachen dem Sch gehören

- Gläubigerschutzvorschrift

- widerlegbar (zB durch Quittung)

- Alleingewahrsamsvermutung 739 ZPO, hier jedoch nicht widerlegbar

  (Grds der formalisierten ZV)

- Ausn: Getrenntleben (I S. 2), höchstpersönliche Sachen (II)

1363

- 1390

Zugewinn-gemeinscht

= gesetzl Güterstand der Ehe

   (andere Vereinbarung GT / GG durch Ehevertrag 1408 möglich)

- Voraussetzung: wirksame Ehe

- Vermögenstrennung 1364

- bei Erwerbsgeschäft grds kein Entgelt des Ehegatten,

   außer wenn 611 oder GbR 705

- keine Haftung des Ehegatten bei Konkrurs, außer bei 1357, 1362

- Aufhebung durch Scheidung:

   Hausrat / Zugewinnausgleich / VersorgungsA / Unterhalt

1365

Einschränkung der Verfügungsmacht

 

bei ganzem Vermögen

ratio:        Sicherung der wirtsch. Lebensgrundlage der Familie

                  Sicherung des künftigen Zugewinnausgleichs

1365 I 1: VerpflichtungsG

1365 I 2: VerfügungsG

- Zustimmung umfaßt auch Vollzug

1) wirksame Ehe

  - bei Vornahme d. Verfügung nicht geschieden; Getrenntlleben unschädlich

2)  gesetzl. Güterstand der Zugewinngemeinschaft  1363

3) Zustimmungsbedürftiges RechtsG

    = nahezu gesamtes Vermögen

          - Restvermögen 10% bei größerem Vermögen, sonst 15 %

          - hM Einzeltheorie: entgegen 311 auch einzelne Gegenstände          

                   (mM Gesamttheorie: nur Vermögen "en bloc")

      - Beispiele: Verkauf, Hypothek (nicht: Kauf, Darlehens, Bürgschaft)

    - hM Gegenleistung bleibt unberücksichtigt (Geld ist flüchtig)

      - ErfüllungsG ist nur dann zustimmungsbedürftig, wenn VerpflG mangels          Zustimmung gescheitert war

4)  ungeschrieben BGH: Kenntnis des Erwerbers

  - subjektive Theorie:  pos. Kenntnis zumindest der Verhältnisse

  - keine Kenntnis von Ehe selbst erforderlich

  - beim Abschluß des schuldrechtl. Vertrages

  - Beweislast für Kenntnis hat der andere Ehegatte

5)  keine Einwillung des Ehegatten  - formlos!

RF - absolutes Veräußerungsverbot iSv 134

       - kein gGl Erwerb möglich

       - Verpfl und Verfüg sind schwebend unwirksam 1366 (178 möglich)

          - endgültig unwirksam, wenn keine Genehmigung (1365 I, 1366 IV)

         - Tod d. Genehm.berechtigten macht Vertrag wirksam (Schutzzweck)

      - dingl. Anspruch des Ehemann aus 985

        (Revokationsrecht der Frau nach 1368: gesetzl. Prozeßstandschaft)    

Rechte des Vetragspartners:

- 307, 309 Ersatz des negativen Interesses

- uU aus 826, 823 II iVm 263 StGB

- kein ZBR aus 273 I iVm 812 I S.1 (Schutzzweck des 1365)

- aber ZBR aus 1000 wg getätigter Verwendungen

 

Abs. 2  Ersatz der Zustimmung durch Vormundschaftsgericht möglich

1366

Genehmigung von Verträgen

- zunächst schwebend unwirksam

 

1367

Einseitige RG

sind ohne Einwilligung unwirksam

1368

Geltendmachung der Unwirksamkeit

Revokatorische Klage: durch den anderen Ehegatten gg den Dritten

1369

Verfügungen über Haushalts-gegenständen

- Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte

- im Alleineigentum oder Miteigentum

- nur mit Zustimmung des anderen E möglich

- RG ist unwirksam = absolutes Veräußerungsverbot iSv 134

1371

Zugewinn-ausgleich

im Todesfall

- pauschalierter Zugewinnausgleich 1931 iVm 1371

  ¼ des Nachlasses oder konkrete ZG-Ausgleichsberechnung

- Erbrecht des Überlebenden:

  ZG 1371 / GT 1931 IV / GG 1482

1371 III

güterrechtliche Lösung

(anstatt erbrechtliche Lösung gem 1931)

- Erbschaft ausschlagen

- Pflichtteil 2303 (kleiner Pflichtteil, dh nur 1931 I)

- plus voller ZG-Ausgleich

1373

Begriff des Z

 

1374

Anfangsvermögen

 

1378

Ausgleichsforder-ung aus Zugewinn

= jedem steht die Hälfte des Zugewinns zu

- ZG-Ausgleichsanspruch desjenigen, der den geringeren ZG erlangt hat

- bei Scheidung, wenn Eheleute in Zugewinngemeinschaft 1363 lebten

- bei Gütertrennung 1414 kein Anspruch auf Z-Ausgleich

1408

Ehevertrag

- Vertragsmäßiges Güterrecht

- damit kann gesetzl Güterstand der ZG geändert werden

1410

Form

- notarielle Beurkundung

1413

Wirkungen ggü Dritten

 

1414

Gütertrennung

- in Form eines notariellen Ehevertrages 1408, 1410

- wenn Nebenabrede (zB Schenkung als Absicherung für Gütertrennung)

  nicht beurkundet, so ist auch Ehevertrag nichtig, wenn beide Verträge

  "miteinander stehen und fallen"

- Erbrecht nach 1931 IV

1415

- 1518

Gütergemeinschaft

- in Form eines notariellen Ehevertrages 1408, 1410

- Gesamtgut      1416  (Haftung gem 740 ZPO)

   Sondergut       1417

   Vorbehaltsgut 1418

- Erbrecht nach 1482 (allg ErbR)

1564 ff

Scheidung

- 630 ZPO beachten (einverständliche Scheidung)

- Scheidungsverfahren 606 ff, 622 ff

1565

Scheidungsgrund

Scheitern der Ehe = Zerrüttungsprinzip

- Mindesttrennungsdauer

1567

Getrenntleben

 

1569 - 1586a

Unterhaltsanspruch

- mangelnde eigene Leistungsfähigkeit

- Leistungsfähigkeit des U-Verpflichteten

- Umfang nach 1578

- kein Ausschluß 1578, 1579

1587 - 1587p

Versorgungs-ausgleich

 

1589 - 1772  Verwandtschaft, Eltern - Kind

1589

Verwandtschaft

= Abstammung in gerader Linie oder Seitenlinie

1590

Schwägerschaft

 

1591

- 1600

Abstammung

Mutterschaft                     1591

Vaterschaft                        1592, 1593, 1599

Anerkennung der V.     1594, 1595

Anfechtung der V.         1600, 1600 a - e

1600

Anfechtungs-berechtigung

Vater nach 1592 Nr.1 , 2, 1593; Mutter und Kind

- vorheriger Anfechtungsverzicht des Ehemanns bei heterologer

  Insemination ist nicht bindend (außer wenn 242); aber kein Entzug aus

  Unterhaltsverpflichtung möglich

1601

- 1615

Unterhaltspflicht

 

1601

Unterhaltspflicht

in gerader Linie

1) Verwandtschaft in gerader Linie (Eltern - Kind)

    - Unterhaltsanpruch gg nichtehelichen Vater: 1615 a ff

2) Bedürftigkeit des Berechtigten 1602 I

3) Leistungsfähigkeit des Verpflichteten 1603

4) Einhaltung einer bestimmten Reihenfolge

5) RF: in Geld oder natura (grds. nicht für Vergangenheit!)

1613

Unterhalt für die Vergangenheit

 

1616

- 1625

Rechtsverhältnis Eltern - Kind

 

1619

Dienstleistungs-pflicht des Kindes

wichtig für 845

1626

- 1698

Elterliche Sorge

= Personen- und Vermögenssorge

- Sorgerecht gemeinsam

- jetzt auch möglich bei Unverheirateten Eltern 1626a

1626 I 1629 I

gemeinsame Vertretung d Eltern

= unverzichtbares unübertragbares absolutes R iSv 823

1) grds. Gesamtvertretung (gemeinschaftlich)

  - Ausnahme: alleiniges SorgeR, gerichtl. Übertragung, Gefahr im Verzug

                            (1628, 1673-1681, 1671, 1672)

2) Personensorge       1631 - 1633

     Vermögenssorge   1638 ff

3) Ausschluß der Vertetung kraft Gesetz

  - höchstpersönliche RG

  - Heirat des Kindes 1633

  - Erwerbsgeschäft oder Arbeitsvertrag  112, 113

  - Schenkungen im Namen des Kindes 1641

  - Pflegerbestellung 1630 iVm 1909

  - Vertretungsausschluß gem 1629 II iVm 1795  

      wenn auch Vormund ausgeschlossen wäre: Ergänzungspflegschaft 1909

      - Selbstkontrahierung 1629 iI, 1795 II, 181

        (Ausn. wenn lediglich rechtlicher Vorteil für Kind)

      - mögliche Interessenkollision 1629 II, 1795 I  Nr.1 -3

4) Vertretungsausschluß kraft Anordnung

  - durch das FamG 1629 II 3 iVm 1796

    (Kollision oder abstrakte Gefährdung des Kindeswohls)

  - durch Dritte 1638 I

  - zusätzlich notwendige Genehmigung durch das FamG 1643

1629

elterliche Sorge

- volle gemeinschaftliche Vertretungsmacht

Beschränkung 1643

  - Schutz des Kindes bei außergewöhnlichen Geschäften

  1821 Grundstücksgeschäfte

  1822  zB Erbteile, Gesellschaft, Miete, Kredite, Prokura

  - vormundschaftliche Genehmigung 1825, 1828 erforderlich od. Volljährigk

  - bis dahin schwebende Unwirksamkeit

Ausschluß 1629 II

  - Schutz des Kindes bei Interessenkonflikt

  1795 Geschäft mit Mutter oder Vater, es sei denn Erfüllung einer Verb

           Forderungsübertragung auf Eltern

           Rechtsstreit zw. Kind und Elternteil

  - Kind wird durch Ergänzungspfleger 1909 vertreten, solange schw. unw.

 

Probleme

- beschränkt auf die eigenübliche Sorgfalt (Grenze 277)?

  hM: es gilt im Verkehr erforderliche Sorgfaltspflicht

1630

Einschränkung

bei notwendiger Pflegerbestellung 1909

1631

Inhalt des Sorgerechts

= Eltern sind Beschützergarant des Kindes

1632

Anspruch auf Herausgabe des Kindes

... und Bestimmung des Kindesungangs

1643

Genehmigungs-pflichtige RG der Eltern

iVm 1821, 1822 (Nr. 1, 3, 5, 8)

vormundschaftliche Genehmigung erforderlich

- bei nachteiligen, riskanten oder besonders wichtigen RG

- zB Kauf einer Eigentumswohnung

1664

Haftungs-privilegierung 

der Eltern

... ggü ihren Kindern beschränkt auf die eigenübliche Sorgfalt 277

- str. ob auch auf Verletzung der Aufsichtspflicht anwendbar

- grds. keine Anwendung auf andere Aufsichtspersonen

1666

Enzug des SorgeR

bei Gefährdung des Kindeswohls (FamG)

1671

elterliche Sorge nach Scheidung

- grds. gemeinschaftlich, auf Antrag alleinige Sorge

1705

- 1740

nichteheliche Kinder

 

1741

- 1772

Adoption

 

1773 - 1921  Vormundschaft

1773

- 1895

Vormundschaft

bei Minderjährigen

 

1795

1629 II

181

Vertretungsverbot der Eltern

- teleologische Reduktion: 1795 gilt nicht, wenn Geschäft für Mj "lediglich

  rechtlich vorteilhaft" (107)

- Nr.1 gilt nicht, wenn "in Erfüllung einer Verbindlichkeit":

   dh wenn Verpflichtungsgeschäft (zB Schenkung) wirksam ist, dient die

   Verfügung (zB Grundstücksübertragung) nur der Erfüllung und es besteht

   kein Vertretungsverbot der Eltern

1896

- 1908

Betreuung

bei Erwachsenen

iVm BertreuungsG:

- Erforderlichkeits- und Subsidiaritätsprinzip

- Betreuter ist grds. noch geschäftsfähig,

  jedoch Einwilligungsvollmacht des B möglich

1902

Vertretung durch Betreuer

iVm 1897 S.1, 1896

1909

- 1921

Pflegschaft

= Fürsorgetätigkeit in besonderen Angelegenheiten

- grds. gelten 1773 ff analog

1922 - 1941   Erbfolge

1922

Gesamtrechts-nachfolge

Universalsukzession

= Übergang der Vermögenswerte und der Verbindlichkeiten als Ganzes auf

   die Erben

- Folge:  Alleineigentum bei Alleinerben

                   Gesamthandeigentum bei Miterbengemeinschaft

                   fiktiver Erbenbesitz 857 (dh ohne Sachherrschaft)

- Erben sind Inhaber der Forderungen

- Todeszeitpunkt = Gehirntod

- Ausnahme:

  wenn gem. 328, 331 ein wirksamer VzD auf den Todesfall vorliegt:

  Forderung steht außerhalb des Nachlasses mit Todeseintritt unmittelbar

  dem Begünstigten zu

 

Erben

- gewillkürter Erbe

- gesetzlicher Erbe 1924 ff

- Erbrecht des Staates 1936, 1942, 2346

- Pflichtteilsberechtigung 2303 ff

 

Erbfähige Personen

- natürliche Person 1923 I

- nasciturus 1923 I (noch nicht gezeugt: Nacherbe 2101)

- juristische Person 2101 II

- teilrechtsfähige Personenhandelgesellschaften ?

   OHG / KG + (124 I 161 II HGB)

   GbR minus (hM), da nicht teilrechtsfähig

 

gesetzliche Erbfolge

- Parentelsystem (= nur abstammende Verwandte könne erben)

- Erbfolge nach Ordnungen

- innerhalb Ordnung nach Stämmen (und Linien)

                   Repräsentation 1924 II

                   Eintrittsprinzip 1924 III

                   Verteilung nach Köpfen 1924 IV

- EhegattenerbR

 

Parentelsystem

1930:  jeder Verwandte vorrangiger Ordnung schließt nachrangige Ord. aus

1. Ord  1924   Kinder, Enkel usw

2. Ord  1925   Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten

3. Ord  1926   Großeltern, Tanten, Onkel, Cousins

4. Ord  1928   Urgroßeltern und deren Abkömmlinge

5. Ord. 1929   entferntere Verwandte

 

Nachlaß

Aktiva    = alle nicht höchstpersönlichen Vermögenswerte

Passiva  = alle Nachlaßverbindlichkeiten

     Konfusion (Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit) à Erlöschen

     Konsolidation (Vereinigung von Recht und Belastung) à kein Erlöschen

 

überlebender Ehegatte

Wahl zwischen

- erbrechtliche Lösung 1931, 1371

- güterrechtliche Lösung 1371 III

1923

Erbfähigkeit

 

1931

gesetzl Erbrecht des Ehegatten

iVm 1371

1) reine Erbenstellung des Ehegatten 1931 I

  ­ ¼ des Erbes neben 1. Ordnung

2) Erhöhung des Erbteils bei ZugewinnG 1931 III, 1371 I

   plus weiteres ¼ = insgesamt ½ 

1932

Voraus des Ehegatten

Haushaltsgegenstände werden im voraus vom Erbe abgezogen

1937

Erbeinsetzung durch Testament

Erbquote 2087, 2091

Teilungsanordnungen 2048

Testamentsvollstrecker 2197

Vor- und Nacherbschaft 2100; Ersatzerben 2096

aufschiebende oder auflösende Bedingung 2074, 2075

1938

Enterbung

Enterbter gilt für gesetzl Erbfolge als nicht vorhanden, hat aber Pflichtteilsansprüche 2301

1939

Vermächtnis

iVm 2147 - 2191

= Zuwendung durch Testament an einen Dritten (Vermächtnisnehmer) ohne

   daß dieser Erbe wird (dh VN ist nicht dinglich Berechtigter am Nachlaß)

- schuldr Erfüllungsanspruch gg den Beschwerten

1940

Auflage

iVm 2192 - 2196

= Verpflichtung des Erben (oder VN) ohne daß einem anderen ein korrespondierendes R eingeräumt wird

1941

Erbvertrag

iVm 2274 - 2302

 

weitere Anordnungen

Widerruf des Testaments 2254

Pflichtteilsentziehung 2333

Pflichtteilsbeschränkung 2338

1942 - 2063  Stellung des Erben

1942

Anfall der Erbschaft

= sog. Vonselbsterwerb

- 857 fingierter Besitz des Erben

1944

1953

Ausschlagung der Erbschaft

- 6 Wochenfrist

- nach Annahme noch Anfechtung der Annahme gem 1957, 1954 möglich

1949

Irrtum

- auch Motivirrtum

- Frist 1954:   6 Wochen

1967

unbeschränkte Haftung des Erben

Nachlaßverbindlichkeiten

1) Erblasserschulden  1967 II 1.Alt (Schulden von RG'en des E)

2) Erbfallschulden  1967 II 2.Alt  (...die mit Erbfall entstehen, zB Bestattung)

3) Nachlaßkostenschulden (...die durch Nachlaßabwicklung entstehen)

4) Nachlaßerbenschuld:

    - Verbindlichkeit, die nach Erbfal in Bezug auf Nachlaß zB von Miterben         eingegangen wurde; Geschäft zur Verwaltung des Nachlasses

    - Doppelcharakter: ist zugleich Eigenschuld des Erben, dh Haftung mit       Privatbvermögen, es sei denn Haftung wurde ggü Vertragspartner        

      ausgeschossen

Haftung des Erben

- grds unbeschränkt

- vor Ablauf der Schonfristen: nur mit Nachlaß, nach Annahme Einreden

- nach Ablauf der SF:  Haftung beschränkbar auf den Nachlaß:

  - durch individuelle Vereinbarung

  - Antrag auf Anordnung der Nachlaßverwaltung 1975, 1981

  - Antrag auf Eröffnung des Nachlaßkonkurses 1975, 1980

  - Erhebung der Dürftigkeitseinrede 1990

1968

Beerdigungskosten

trägt der Erbe

1970

Nachlaßgläubiger

 

1975

Beschränkung der Haftung des Erben

auf den Nachlaß

1993

Inventarerrichtung

unbeschränkte Haftung des Erben

2014

Dreimonatseinrede

- nach Annahme der Erbschaft

- bis zum Ablauf der Schonfristen

- 305, 782 ZPO Vollstreckungseinrede

2015

Aufgebotseinrede

 

 

2018

- 2031

Erbschafts-anspruch

 

2018

Herausgabepflicht des

"Scheinerben"

- schuldr / dingl Gesamtanspruch auf Herausgabe d. gesamten Nachlasses

- kein Anspruch, wenn Schenkung zu Lebzeiten vorliegt (dann evt 2287)

1) A-Berechtigter: wahrer Erbe

2) A-Gegner: Erbschaftsbesitzer iSd 2018

  - etwas erlangt = jeder Vermögensvorteil (+ 2019, 2020)

  - unter Anmaßung des Erbrechts =  zB Erbfall aufgrund vermeintlicher

     Erbenstellung; Verlust des Erbrechts (Anfechtung)

  - nicht: Erbausschläger (1959); Vorerbe (2130); T-Vollstrecker

3) Rechtsfolgen

HerausgabeA

  - des ursprünglich Erlangten 2018

    (auch sonstige Vorteile, zB unrichtige GB-Eintragung)

  - alle rechtsgeschäftlichen Surrogate 2019 und Nutzungen 2020

  - und sich noch in seinem Besitz befindet (wenn nicht dann evt. 2021)

  - bezieht sich nur auf gesamte Erbschaft (nicht einzelne Gegenstände)

  - auch bei Käufer vom "Scheinerben":  2030

Haftung bei Unmöglichkeit der Herausgabe

  - unverklagter gutgläubiger EB: 2021 (RFV nach 812 ff)

  - verklagter / bösgläubiger /deliktischer EB: 2023 / 2024 / 2025

Verwendungsersatzansprüche des EB

  - unverklagter gutgläubiger EB: 2022 alle Verwendungen; ZBR gem 1000

  - verklagter / bösgläubiger /deliktischer EB: nur notwendige V.

Konkurrenzen 2029:

daneben können auch Einzelansprüche des Erben gelten gemacht werden

bei Weiterveräußerung an Dritten

- Erbe hat Wahlrecht zw.  Erbschaftsanspruch aus 2018, 2019 gg Erben    o d e r  Vindikation 985 gg den Dritten (nicht beides)

- gutgl Erwerb des D nicht möglich wg Verletzung des fiktiven Erbenbesitzes  

  (857) und damit 935

2019

Surrogation

= dingliche Surrogation (immer mit 2018 zu zitieren)

- es genügt ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Aufopferung und 

  Erwerb, kein Synallagma notwendig

2020

Nutzungen, Früchte

 

2021

Herausgabe des Erlangten

= wenn Scheinerbe Sache nicht mehr besitzt

- RF-Verweisung nach 812

2022

Verwendungs-ersatz

 

2024 S.1

 

Haftung bei Bösgläubigkeit des Scheinerben

iVm 2023 I, 989

2025

Haftung bei 823

 

2029

Einzelansprüche des Erben

- neben Anspruch aus 2018 geltend zu machen

- Vorrang der erbrechtl Haftung ggü Haftung nach 985 ff ??

2032

- 2063

Miterben-gemeinschaft

1) Rechtsnatur

  - Gesamthandsgemeinschaft (wie GbR); hM nicht rechtsfähig

  - gem. Sondervermögen

  - Verkauf des Erbschaftsanteils möglich 2371, 2033, 2034

2) Innenverhältnis

  - Nachlaßverwaltung 2038 (Erhaltung, Nutzung, Mehrung)

  - Berechtigung: grds. nur gemeinschaftlich, Ausn. Notverwaltungsmaßn.

3) Außenverhältnis

  - hM: Regelungen des 2038 gelten entsprechend

  Verpflichtungsgeschäfte:

   - RG über ordnungsgem Verwaltung: Gesamtvertretung 2038 I 1

   - RG innerhalb der ordn. Verwaltung: Mehrheitsbeschluß 2038 II iVm 745

   - notwendige Erhaltungsmaßnahmen: Alleinvertretung 2038 I 2    

  Verfügungsgeschäfte

  - 2040 grds nur gemeinschaftlich

  - wenn zugleich Maßnahme der ordn Vw: 

    2040 hat Vorrang ggü 2038 (hM) aus Gründen der Rechtssicherheit

4) Nachlaßansprüche 2039

  ­- Geltendmachung durch jeden Miterben allein (gesetzl Prozeßstandschaft)

    auf Zahlung an die MEG (aber nicht: Ausübung von Gestaltungsrechten)

5) Auseinandersetzung 2042 iVm 749 ff

  - vertragliche A. / kraft Gesetzes 2042 II iVm 752, 753 /

    T-Vollstrecker 2197, 2204, 2042

6) Haftung für Nachlaßverbindlichkeiten

  = Nachlaßverbindlichkeit iSv 1967 (auch sog. Nachlaßerbenschulden)

  - Gesamthandsklage 2059 II (gg die MEG als Gesamthand)

  - Gesamtschuldklage 2058 (gg die einzelnen ME als Gesamtschuldner;

     ME haftet mit Anteil am Nachlaß und mit Eigenvermögen)

     jedoch Haftungsbeschränkung auf ungeteilten Nachlaß möglich:

     1975 ff iVm 2062  oder  2059 I 1

2038

gemeinschaftl Verwaltung des Nachlasses

gesetzl Prozeßstandschaft

2042

Auseinander-setzung

nach 752

2050

Ausgleichspflicht der gesetzl. Erben

 

2058

gesamtschuldne-rische Haftung

 

2059

Haftung bis zur Teilung

- Einrede des ungeteilten Nachlasses 2059 I 1 (780 ZPO)

- jeder ME haftet nur "pro rata"

2064 - 2273   Testament

 

Erbeinsetzung durch Testament

1) Wirksame Errichtung

  - Testierwille

  - Testierfähigkeit  2229  (ab 16 Jahren nur öff T)

  - Höchstpersönlichkeit 2064, 2065

  - Form 2232, 2247

2) Inhalt

  - eindeutige erklärter Wille der Erbeinsetzung, Vermächtnis etc.

  - ansonsten          - erläuternde Auslegung:    wirklicher Wille des E

                                      - ergänzende A.:                      hypothetischer Wille des E

  - Andeutungstheorie: nur der im T angedeutete Wille wird beachtet

  - gesetzl Auslegungsregeln: 2066 - 2084; Prinzip der wohlwollenden A.

  - Anordnng muß nach Gesetz möglich und zulässig sein

     (Typenzwang des Erbrechts)

3) keine Unwirksamkeit

  - allg. Regeln 134, 138

  - Widerruf 2253 - 2258 (zB neueres Testament)

  - Anfechtung 2078 - 2083

  - bei Teilunwirksamkeit: Geltungserhaltung 2085

2064

2065

Persönliche Errichtung

Grds. der Höchstpersönlichkeit

- Ausnahme: E ermächtigt einen Dritten anhand bestimmter objektiver

                       Kriterien einen Erben zu ernennen; unzulässig ist jedoch völlig                            freies Ermessen des Dritten

2066

Auslegungsregel

wenn Abkömmling nach Testamentseinrichtung aber vor dem E verstirbt, treten an Stelle des A seine gesetzl. Erben

2074

2075

Bedingungen

sog. Wohlverhaltensklausel

2078

2080

Anfechtung des Testaments

 

(durch Dritte)

1) Anfechtungsgrund

  - 2078 I:  Inhalts- und Erklärungsirrtum

  - 2078 II: jeder Motivirrtum / Täuschung oder Drohung

                  (hM: bloßes Nichtbedenken reicht nicht für Irrtum)

  - 2079:     Übergehung des Pflichteilsberechtigten

  - Kausalität erforderlich

2) A-Berechtigung  2080

  - Erblasser nur bei Erbvertrag oder gemeinsch Testament (sonst Widerruf)

  - Dritte, dem Aufhebung zugute kommt

3) A-Erklärung 2081

  - ggü Nachlaßgericht (amtsempfangsbedürftige WE)

4) A-Frist  2082

  - grds. Jahresfrist ab Kenntnis vom A-Grund; max. 30 Jahre

  - Ausn. bei Erbvertrag 2283, 2285

5) Wirkung

  - Verfügung ist gem 142 I ex tunc nichtig, es tritt gesetzliche Erbfolge ein

  - Restwirksamkeitsvermutung 2085

  - keine SEA, da 122 wg 2078 III unanwendbar

2085

Teilweise Unwirksamkeit

- grds Restwirksamkeitsvermutung, dh nur einz. Verfügung ist unwirksam

- vorrangig zu 139

- nur ausnahmsweise Gesamtnichtigkeit

2087

- 2099

Erbeinsetzung

 

2100 - 2146

Nacherben

- ggf bei Berliner Testament 2269 (wenn Trennungsprinzip)

2113

Verfügungen über Grundstücke;

Schenkungen

= unwirksam soweit sie das Recht des Nacherben vereiteln

- zB bei "Berliner Testament" 2269, wenn Trennungsprinzip

- Befreiung nach 2136 möglich

 

2147

- 2191

Vermächtnis

- VN erhält schuldrechtl HerausgabeA gg den Erben (oder andere VN)

2175

Anspruch aus Vermächtnis

Bedachter kann vom beschwerten Erbe die Leistung fordern

2192

- 2196

Auflage

 

2197

- 2228

Testaments-vollstrecker

 

2229

- 2264

Errichtung u. Aufhebung des T.

 

2229

Testierfähigkeit

ab 16. Lebensjaht

2232

öffentliches

Tesatment

vor dem Notar

2247

Eigenhändiges Testament

MUSS  2247 I

- eigenhändig

- handschriftlicher Text

- Unterschrift des Erblassers; unter dem Text

   (PS wird nicht erfaßt; uU reicht auch nur Vorname)

SOLL  2247 II

- Ort-  und Datumsangabe

- Mangel nur schädlich, wenn Errichtungszeitpunkt wg Abgrenzung zu    

  anderen T von Bedeutung

 

Widerrufs-möglichkeiten

- späteres dem früheren inhaltlich widersprechendes Testament

- Widerrufstestament 2254

- Vernichtung/Veränderung der T-Urkunde 2255

- Rücknahme aus amtlicher Verwahrung 2256

2253

Widerruf des T.

 

2254

Widerruf durch T.

 

2265

- 2273

Testament von Ehegatten

= gemeinschaftliches Testament

- Bindungswirkung gem 2271

- 2287 (beeinträchtigende Schenkungen) gilt analog nach Tod d. Ehegatten

  (wg vergleichbarer Bindungswirkung wie Erbvertrag)

- Bindungswirkung entfällt:

  - wirksamer Widerruf zu Lebzeiten

  - nach Tod, wenn vereinbarter oder gesetzl Grund vorliegt; oder wenn

    Dritter als Nacherbe wegfällt

- Anfechtung analog 2281 ff (Erbvertrag)

2269

Berliner Testament

iVm 2100 ff

2 Auslegungsmöglichkeiten:

Trennungsprinzip = beide Vermögensmassen bleiben getrennt,

  Nacherbe erbt bei Tod des Längstlebenden (Vorerbe) den Nachlaß des

  Vorverstorbenen (und Nachlaß des LL als Ersatzerbe); Vorerbe ist in   Verfügungsmacht über Nachlaß des Ehegatten beschränkt (2113)

Einheitsprinzip = Längstlebender ist Vollerbe und Dritter erbt als

   Schlußerbe bei dessen Tod das gemeinsame Vermögen;

   Einheit der Vermögensmassen

à im Zweifel Einheitsprinzip

   (dh 2286 analog kann LL grds. zu Lebzeiten frei verfügen)

2270

Wechselseitige Verfügungen

 

2274 - 2338 a   Erbvertrag und Pflichtteil

2274

- 2302

Erbvertrag

= RG durch das eine Partei als Erlasser vertragsmäßig bindend eine   Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Auflage anordnet

1) Wirksame Errichtung

  - Testierwille

  - Testierfähigkeit  2275

  - Höchstpersönlichkeit 2274

  - notarielle Form 2276

2) Inhalt

  - vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen 2278

    (bei Auslegung ist auch objektivierter Empfängerhorizont von Bedeutung)

  - einseitige Verfügungen 2299 (wie Testament)

3) Unwirksamkeitsgründe

  - allg. Regeln 134, 138

    grds. Restwirksamkeitsvermutung 2085, Ausnahme:  2298

  - nachträgliche Beseitigung:

    Aufhebung 2290, Rücktritt 2293, Anfechtung 2281, Änderungsvorbehalt

4) RF:     grds. freie Verfügbarkeit zu Lebzeiten 2086

                   Beschränkung durch 2087, 2088, 2089

2276

Formerfordernis

nur notariell möglich

 

2281

-2285

Anfechtung

- gilt analog für gemeinsames Testament (2265, 2271)

- auch jeder Motivirrtum

2287

Beeinträchtigende Schenkungen

iVm 812 ff

1) Erbvertrag (oder analog gemeinschaftliches Testament 2265)

  - unmittelbare Geltung wenn Bindung durch Erbvertrag

  - analog bei gemeinschaftl. Testament 2265 ?

     minus, wenn beide noch leben (da einseitiges WiderrufsR)

     + nach dem Tod des Erstversterbenden (Bindung tritt ein)

2) unentgeltliche Verfügung

3) Beeinträchtigungsabsicht des Verfügenden

  - minus bei überwiegendem lebzeitigem Eigeninteresse

  - + wenn Korrektur des Erbvertrages gewollt war

4) Erbschaft zugunsten des A-Stellers

   - nur Schutz des gewillkürten Erben, nicht des gesetzl Erben

5) RF:  Herausgabe nach 812 ff

  - RF-Verweisung auf 828 ff

  - ggf. Zug-um Zug gegen Pflichtteilsanspruch 2303 (ZBR)

2303

- 2346

Pflichtteil

1) Anspruchsberechtigte

  Abkömmling (auch nicht-ehelich), Ehegatten, Eltern

2) A-Voraussetzungen

  - durch Testament von Erbfolge ausgeschlossen

  - PflichtteilsrestA = wenn Erbteil / Vermächtnis geringer als PT-Quote 2305

  - wenn Beschränkungen des Erbteils 2306

  - PT-ErgänzungsA bei Schenkungen an Dritte 2325 (innerhalb 10 Jahren)

3) A-Ausschluß

  - gesetzlich 2309

  - Ausschlagung, Erbunwürdigkeit, Entziehung, Verzicht, Scheidungs- 

     vorauss 1933, ausreichendes Vermächtnis 1934c

4) A-Inhalt

  - schuldrechtl Geldanspruch = Hälfte des gesetzl Erbteils (Berechnung s.u.)

5) A-Verpflichteter

  - Erbe, für den damit eine Nachlaßverbindlichkeit entsteht 1967 II

  - der Beschenkte bei 2325

 

Berechnung

= Hälfte des gesetzliche Erbteils

Kleiner Pflichtteil

  - wenn Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer ist oder

    die Erbschaft ausgeschlagen hat (1371 III)

  - allein 1931 = ¼;  2303 Pflichtteilsquote von 1/8

  - evt. + konkreten ZGA (ZG wurde durch Tod beendet)

Großer Pflichtteil

  - reiner Erbanspruch aus 1931

  - plus pauschalierter ZGA gem 1371 I  = ½

    2303 Pflichteilsquote = ¼

2305

PT-Restanspruch

- wenn Erbquote / Vermächtnis geringer als PT-Quote

- nur gg den Erben (nicht gg zuvor Beschenkten)

2325

PT-Ergänzungs-anspruch wg Schenkungen

1) Pflichtteilsberechtigung 2303

2) Eintritt des Erbfalls

3) Schenkung innerhalb von 10 Jahren

  - Beweislast beim Kläger

4) Pflichtteilsanspruch durch Schenkung wertmäßig niedriger als ohne 516

  - "Niederstwertprinzip", dh grds der Wert zZ des Erbfalles

5) kein Ausschluß durch 2330 (Anstandspflicht)

  - Interessenabwägung

2329

Anspruch gg den Beschenkten

1) Pflichtteilsberechtigung 2303

2) Eintritt des Erbfalls

3) Schenkung iSv 2325 = 516 I

  - bei gemischter Schenkung, wenn unentgeltl. Teil deutlich überwiegt

  - keine Anstandspflicht 2330

4) RF-Verweisung auf 818 ff

  - ggf Entreicherungseinrede 818 III

  - Herausgabe zur Duldung der ZV iHd PT-ErgänzungsA

2333

PT-Entziehung

 

2338

PT-Beschränkung

 

2339 - 2385 Erbunwürdigkeit, -verzicht, -schein, -kauf

2339

- 2345

Erbunwürdigkeit

 

2346

- 2352

Erbverzicht

 

2353

- 2370

Erbschein

- Antrag an Nachlaßgericht 2354

- Feststellung des Erbrechts 2359

 

2357

gemeinschaftlicher Erbschein

 

2365

Vermutung für die Richtigkeit des ES

 

2366

öff Glaube des ES

 

2367

Leistung an Erbscheinserben

 

2371

- 2385

Erbschaftskauf