Familien- und Erbrecht
§§ 1297 - 2385 BGB
1297 - 1588
Verlöbnis, Ehe |
||
1297 - 1302 |
Verlöbnis |
Wirksamkeit -
hM allg Vertragstheorie:
Heiratsversprechen aus 2 WE (104 ff) -
Th. v familienr Vertrag: sui generis, es genügt Einsichtsfähigkeit -
Th.v. gesetzl Rechtsverhältnis: wechselseitig geschaffener VetrauensTB - Anfechtung wird durch 1298
verdrängt - bei Rücktritt: 1301; SE nach
1298 (neg. I), 1299 (Verschulden) |
1298 |
Rücktritt SE-Pflicht |
- bei Mj auch ohne Zustimmung der Eltern möglich - SE für angemessene Aufwendungen, Maßnahmen |
1301 |
Rückgabe der Geschenke |
- nach 812 ff (RGV) - 815 anwendbar, wenn Rücktritt verschuldet |
1353 |
Ehe |
- Eingehungsvoraussetzungen: 1 - 15 EheG - Wirkungen: 1353 - 1362 - Güterrecht: 1363 - 1563 |
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Nichtehe |
- bei mangelnder Beteiligung des Standesbeamten - bei Geschlechtergleichheit |
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nicht-eheliche Le-bensgemeinschaft |
- keine analoge Anwendung von 1353 ff - für schuldr Ausgleichsansprüche fehlt idR
Rechtbindungswille |
1353 |
eheliche Lebens-gemeinschaft |
sog. eheliche Herstellungspflichten: - häusliche Gemeinschaft - ggs Treue, Beistand (G-Stellung), Rücksichtnahme - Geschlechtsgemeinschaft: Herstellung ist
zwar einklagbar (606 ZPO), aber nicht volltreckbar (888 II) |
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"unbenannte" (ehebedingte) Zuwendung |
= ehebezogenes Rechtsgeschäft eigener Art zwischen
Ehegatten oder Lebenspartnern 1) Vertrag sui generis bzgl ehebedingter Zuwendungen 2) WGG nur, wenn Zugewinnausgleichsregelungen zu
unbilligem Ergebnis, bzw bei
Gütertrennung wenn Härtefall - ist keine Schenkung nach 516, auch wenn sie
unentgeltlich erfolgte BGH : RG sui generis
à
FamilienR ist vorrangig (aA
"Unentgeltichkeit" iSv 516 liegt nicht vor, da Gegenleistung
immaterieller Art) - kein RückforderungsA aus 530, 812 / WGG / 812 - Scheitern der Ehe als WGG ? BGH: Voraussetzungen
zwar +, aber es ergäbe sich Widerspruch zu
ZugewinnA-vorschriften - nur
ausnahmsweise WGG, wenn ZGA zu einer "grob unbilligen" Lösung führen würde,
zB sehr kurze Ehe (oder bei
Gütertrennung: "Unzumutbarkeit") à Rückabwicklung von
Vermögensverschiebungen nach Auflösung der Ehe nur aus Zugewinnausgleich (vorrangig und abschließend) bei unentgeltlicher Arbeitsleistung für Firma: - keine Zuwendung (da keine Übertragung von
Vermögenssubstanz) - auch keine Schenkung, sondern "besonderer
familienrechtlicher Vertrag" - Ausgleich über WGG ist subsidiär, soweit ZGA angemessen
ist (bei
Gütertrennung ist WGG möglich, da idR Unzumutbarkeit) - Anspruch aus 677, 683, 670 minus, da gesetzl
Unterhaltspflicht |
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Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten |
1) grds. FamilienR - ZugewinnG 1378, 1383 - Gütertrennung: kein Ausgleich - Gütergemeinschaft 1478 2) Vertragsfreiheit - Bruchteilgemeinschaft 741 ff iVm 1008; 749
Ivm 752 - Auseinandersetzungsvereinbarung (Ehevertrag
oder eigener Vertrag) - BGB-Gesellschaft 705: gemeinsame Vermögenswerte, Beiträge, gleichwertige
Position, AuflösungsA 730 ff - Arbeitsvertrag 611: weisungsgebunden,
Entgelt - DarlehenV 607: Rückzahlungsmodalitäten - Schenkung 516: Unentgeltlichkeit, Anspruch
aus 530, 812 - unbenannte Zuwendung (s.o.) 3) allg Ansprüche - GoA 677, 683, 670 minus (kein FremdGFW,
kein "ohne Auftrag") - 812 minus
(812 I 1, 1.Alt; 812 I 2, 1.Alt; 812 I 2, 2.Alt) |
|
GbR bei Ehegatten |
705 ff GbR - nur wenn Zweck über den
typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht - minus bei Familieneigenheim,
1353 ff sind dort abschließend |
1355 |
Familienname |
Soll-Vorschrift seit FamNamRG
von 1993 |
1356 |
Haushalt Erwerbstätigkeit |
- Grds der freien
Rollenverteilung - Pflicht zur Mithilfe im
Haushalt gem 1353 I, 1356, 1360 |
1357 |
Geschäfte
des Lebensbedarfs |
- keine eigene AGK, keine
gesetzl Stellvertretung - nur gesetzliche
Mitverpflichtung dh immer 1357 I
2 iVm (zB) 433 - früher: "Schlüsselgewalt" der Ehefrau - heute: dient dem
Gläubigerschutz (2 Schuldner) 1) wirksame Ehe -
zZ des Vertragsabschlusses -
gilt auch bei Gütertrennung 2) kein Getrenntleben Abs. 3,
1567 -
hM vorübergehende Trennung (Urlaub, Haft) ist unschädlich 3) Geschäft zur angemessenen Deckung des
Lebensbedarfs -
unterhaltsrechtlicher Begriff 1360, 1360a -
"angemessen". wenn es erfahrungsgemäß von einem Ehegatten selbständig getätigt wird; bei größerem
Ausmaß vorherige Abstimmung -
äußerer Lebenszuschnitt nach dem Empfängerhorizont -
bei Überschreitung des Lebensstandards dennoch angemessen, wenn besondere Dringlichkiet (zB Zahnbehandlung) 4) keine erkennbare Alleinverpflichtung
Abs.1 S.2 -
ausdrücklich oder konkludent nur persönliches Geschäft 5) kein Ausschluß durch Vormundschaftsgericht Abs.2 iVm 1412 6) RF: (ohne dingliche Wirkung) I S.2 -
Mitverpflichtung des Ehegatten als GesamtSch 421 -
Berechtigung beider Ehegatten (str. ob als GesamtGl 428 oder gemeinschaftl Gl 432) - jedoch nicht für Widerruf nach HWG/VerbrKrG dingliche Wirkung des 1357 ? zT +, beide Ehegatten erwerben Miteigentum hM minus, dh kein Miteigentum, da Eigentumserwerb ausschließlich
nach 929 ff möglich;
außerdem ergäbe sich Widerspruch zu 1362 |
1359 |
Sorgfaltspflicht unter Ehegatten |
= diligentia quam in suis = eigenübliche Sorgfalt - Haftungsprivilegierung im Innenverhältnis (P: gestörter
GS-Ausgleich) - 277: nicht bei
grober Fahrlässigkeit - grds auch bei Delikt (nur wenn mit Ehebezug, dh nicht im
Straßenbverkehr) |
|
Unterhalts-ansprüche |
- Ehegatten 1360, 1360a, 1361 - Geschiedene 1569 - Verwandte gerader Linie 1601 (evt. 1606) - Dienstleistungspflicht des Kindes 1619 |
1360 |
Unterhaltsanspruch gg Ehegatten |
Verpflichtung zum Familienunterhalt - persönliche Leistung - wirtschaftliche Mittel - Unfang der Unterhaltspflicht: 1360a, 1360b (nicht für
Vergangenheit 1613) - bei Getrenntleben 1361 - nach Scheidung 1569 ff |
1362 |
Eigentums-vermutung |
ggü den Gläubigern, daß alle Sachen dem Sch gehören - Gläubigerschutzvorschrift - widerlegbar (zB durch Quittung) - Alleingewahrsamsvermutung 739 ZPO, hier jedoch nicht
widerlegbar (Grds der
formalisierten ZV) - Ausn: Getrenntleben (I S. 2), höchstpersönliche Sachen
(II) |
1363 - 1390 |
Zugewinn-gemeinscht |
= gesetzl Güterstand der Ehe (andere
Vereinbarung GT / GG durch Ehevertrag 1408 möglich) - Voraussetzung: wirksame Ehe - Vermögenstrennung 1364 - bei Erwerbsgeschäft grds kein Entgelt des Ehegatten, außer wenn 611
oder GbR 705 - keine Haftung des Ehegatten bei Konkrurs, außer bei
1357, 1362 - Aufhebung durch Scheidung: Hausrat /
Zugewinnausgleich / VersorgungsA / Unterhalt |
1365 |
Einschränkung der Verfügungsmacht bei ganzem Vermögen |
ratio: Sicherung der wirtsch. Lebensgrundlage der Familie Sicherung des künftigen Zugewinnausgleichs 1365 I 1: VerpflichtungsG 1365 I 2: VerfügungsG - Zustimmung umfaßt auch Vollzug
1) wirksame Ehe - bei Vornahme d. Verfügung nicht geschieden; Getrenntlleben
unschädlich 2) gesetzl. Güterstand der Zugewinngemeinschaft 1363 3) Zustimmungsbedürftiges RechtsG = nahezu gesamtes
Vermögen -
Restvermögen 10% bei größerem Vermögen, sonst 15 % -
hM Einzeltheorie: entgegen 311 auch einzelne Gegenstände (mM Gesamttheorie: nur Vermögen "en
bloc") -
Beispiele: Verkauf, Hypothek (nicht: Kauf, Darlehens, Bürgschaft) - hM Gegenleistung
bleibt unberücksichtigt (Geld ist flüchtig) -
ErfüllungsG ist nur dann zustimmungsbedürftig, wenn VerpflG mangels Zustimmung gescheitert war 4) ungeschrieben BGH: Kenntnis
des Erwerbers -
subjektive Theorie: pos. Kenntnis
zumindest der Verhältnisse -
keine Kenntnis von Ehe selbst erforderlich -
beim Abschluß des schuldrechtl. Vertrages -
Beweislast für Kenntnis hat der andere Ehegatte 5) keine Einwillung des
Ehegatten - formlos! RF - absolutes Veräußerungsverbot iSv 134 - kein gGl Erwerb möglich - Verpfl und Verfüg sind schwebend
unwirksam 1366 (178 möglich) - endgültig unwirksam, wenn keine Genehmigung (1365 I,
1366 IV) - Tod d. Genehm.berechtigten macht
Vertrag wirksam (Schutzzweck) -
dingl. Anspruch des Ehemann aus 985 (Revokationsrecht der Frau nach 1368: gesetzl.
Prozeßstandschaft) Rechte des Vetragspartners: - 307, 309 Ersatz des negativen
Interesses - uU aus 826, 823 II iVm 263 StGB - kein ZBR aus 273 I iVm 812 I
S.1 (Schutzzweck des 1365) - aber ZBR aus 1000 wg
getätigter Verwendungen Abs. 2 Ersatz der
Zustimmung durch Vormundschaftsgericht möglich |
1366 |
Genehmigung von Verträgen |
- zunächst schwebend unwirksam |
1367 |
Einseitige RG |
sind ohne Einwilligung unwirksam |
1368 |
Geltendmachung der Unwirksamkeit |
Revokatorische Klage: durch den anderen Ehegatten gg den
Dritten |
1369 |
Verfügungen über Haushalts-gegenständen |
- Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte - im Alleineigentum oder Miteigentum - nur mit Zustimmung des anderen E möglich - RG ist unwirksam = absolutes Veräußerungsverbot iSv 134 |
1371 |
Zugewinn-ausgleich im
Todesfall |
- pauschalierter Zugewinnausgleich
1931 iVm 1371 ¼
des Nachlasses oder konkrete ZG-Ausgleichsberechnung - Erbrecht des Überlebenden: ZG
1371 / GT 1931 IV / GG 1482 |
1371 III |
güterrechtliche Lösung |
(anstatt erbrechtliche Lösung gem 1931) - Erbschaft ausschlagen - Pflichtteil 2303 (kleiner Pflichtteil, dh nur 1931 I) - plus voller ZG-Ausgleich |
1373 |
Begriff des Z |
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1374 |
Anfangsvermögen |
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1378 |
Ausgleichsforder-ung aus Zugewinn |
= jedem steht die Hälfte des Zugewinns zu - ZG-Ausgleichsanspruch desjenigen, der den geringeren ZG
erlangt hat - bei Scheidung, wenn Eheleute in Zugewinngemeinschaft
1363 lebten - bei Gütertrennung 1414 kein Anspruch auf Z-Ausgleich |
1408 |
Ehevertrag |
- Vertragsmäßiges Güterrecht - damit kann gesetzl Güterstand der ZG geändert werden |
1410 |
Form |
- notarielle Beurkundung |
1413 |
Wirkungen ggü Dritten |
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1414 |
Gütertrennung |
- in Form eines notariellen Ehevertrages 1408, 1410 - wenn Nebenabrede (zB Schenkung als Absicherung für
Gütertrennung) nicht beurkundet,
so ist auch Ehevertrag nichtig, wenn beide Verträge "miteinander
stehen und fallen" - Erbrecht nach 1931 IV |
1415 - 1518 |
Gütergemeinschaft |
- in Form eines notariellen Ehevertrages 1408, 1410 - Gesamtgut
1416 (Haftung gem 740 ZPO) Sondergut 1417 Vorbehaltsgut
1418 - Erbrecht nach 1482 (allg ErbR) |
1564 ff |
Scheidung |
- 630 ZPO beachten (einverständliche Scheidung) - Scheidungsverfahren 606 ff, 622 ff |
1565 |
Scheidungsgrund |
Scheitern der Ehe = Zerrüttungsprinzip - Mindesttrennungsdauer |
1567 |
Getrenntleben |
|
1569 -
1586a |
Unterhaltsanspruch |
- mangelnde eigene Leistungsfähigkeit - Leistungsfähigkeit des U-Verpflichteten - Umfang nach 1578 - kein Ausschluß 1578, 1579 |
1587 -
1587p |
Versorgungs-ausgleich |
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1589 - 1772
Verwandtschaft, Eltern - Kind |
||
1589 |
Verwandtschaft |
= Abstammung in gerader Linie oder Seitenlinie |
1590 |
Schwägerschaft |
|
1591 - 1600 |
Abstammung |
Mutterschaft 1591 Vaterschaft 1592, 1593, 1599 Anerkennung der V. 1594, 1595 Anfechtung der V. 1600, 1600 a - e |
1600 |
Anfechtungs-berechtigung |
Vater nach 1592 Nr.1 , 2, 1593; Mutter und Kind - vorheriger Anfechtungsverzicht des Ehemanns bei
heterologer Insemination ist
nicht bindend (außer wenn 242); aber kein Entzug aus
Unterhaltsverpflichtung möglich |
1601 - 1615 |
Unterhaltspflicht |
|
1601 |
Unterhaltspflicht in gerader Linie |
1) Verwandtschaft in gerader
Linie (Eltern - Kind) -
Unterhaltsanpruch gg nichtehelichen Vater: 1615 a ff 2) Bedürftigkeit
des Berechtigten 1602 I 3) Leistungsfähigkeit
des Verpflichteten 1603 4) Einhaltung einer bestimmten Reihenfolge 5) RF: in Geld oder natura (grds. nicht für
Vergangenheit!) |
1613 |
Unterhalt für die Vergangenheit |
|
1616 - 1625 |
Rechtsverhältnis Eltern - Kind |
|
1619 |
Dienstleistungs-pflicht des Kindes |
wichtig für 845 |
1626 - 1698 |
Elterliche
Sorge |
= Personen- und Vermögenssorge - Sorgerecht gemeinsam - jetzt auch möglich bei Unverheirateten Eltern 1626a |
1626 I
1629 I |
gemeinsame Vertretung
d Eltern |
= unverzichtbares
unübertragbares absolutes R iSv 823 1) grds. Gesamtvertretung (gemeinschaftlich) - Ausnahme: alleiniges SorgeR, gerichtl.
Übertragung, Gefahr im Verzug (1628, 1673-1681, 1671, 1672) 2) Personensorge 1631 - 1633 Vermögenssorge 1638 ff 3) Ausschluß der Vertetung kraft Gesetz - höchstpersönliche RG - Heirat des Kindes 1633 - Erwerbsgeschäft oder Arbeitsvertrag 112, 113 - Schenkungen im Namen des Kindes 1641 - Pflegerbestellung 1630 iVm 1909 - Vertretungsausschluß gem 1629 II iVm 1795 wenn auch Vormund ausgeschlossen wäre:
Ergänzungspflegschaft 1909 - Selbstkontrahierung 1629 iI, 1795 II,
181 (Ausn. wenn lediglich rechtlicher
Vorteil für Kind) - mögliche Interessenkollision 1629 II,
1795 I Nr.1 -3 4) Vertretungsausschluß kraft Anordnung - durch das FamG 1629 II 3 iVm 1796 (Kollision oder abstrakte Gefährdung des
Kindeswohls) - durch Dritte 1638 I - zusätzlich notwendige Genehmigung durch
das FamG 1643 |
1629 |
elterliche Sorge |
- volle gemeinschaftliche
Vertretungsmacht Beschränkung 1643 -
Schutz des Kindes bei außergewöhnlichen Geschäften 1821 Grundstücksgeschäfte 1822
zB Erbteile, Gesellschaft, Miete, Kredite, Prokura -
vormundschaftliche Genehmigung 1825, 1828 erforderlich od. Volljährigk -
bis dahin schwebende Unwirksamkeit Ausschluß 1629 II -
Schutz des Kindes bei Interessenkonflikt 1795 Geschäft mit Mutter oder Vater,
es sei denn Erfüllung einer Verb Forderungsübertragung auf Eltern Rechtsstreit zw. Kind und
Elternteil -
Kind wird durch Ergänzungspfleger 1909 vertreten, solange schw. unw. |
|
Probleme |
- beschränkt auf die eigenübliche Sorgfalt (Grenze 277)? hM: es gilt im
Verkehr erforderliche Sorgfaltspflicht |
1630 |
Einschränkung |
bei notwendiger Pflegerbestellung 1909 |
1631 |
Inhalt des Sorgerechts |
= Eltern sind Beschützergarant des Kindes |
1632 |
Anspruch auf Herausgabe des Kindes |
... und Bestimmung des Kindesungangs |
1643 |
Genehmigungs-pflichtige RG der Eltern |
iVm 1821, 1822
(Nr. 1, 3, 5, 8) vormundschaftliche Genehmigung erforderlich - bei nachteiligen, riskanten oder besonders wichtigen RG - zB Kauf einer Eigentumswohnung |
1664 |
Haftungs-privilegierung
der Eltern |
... ggü ihren Kindern beschränkt auf die eigenübliche
Sorgfalt 277 - str. ob auch auf Verletzung der Aufsichtspflicht
anwendbar - grds. keine Anwendung auf andere Aufsichtspersonen |
1666 |
Enzug des SorgeR |
bei Gefährdung des Kindeswohls (FamG) |
1671 |
elterliche Sorge nach Scheidung |
- grds. gemeinschaftlich, auf Antrag alleinige Sorge |
1705 - 1740 |
nichteheliche Kinder |
|
1741 - 1772 |
Adoption |
|
1773 - 1921
Vormundschaft |
||
1773 - 1895 |
Vormundschaft bei Minderjährigen |
|
1795 1629 II 181 |
Vertretungsverbot
der Eltern |
- teleologische Reduktion: 1795 gilt nicht, wenn Geschäft
für Mj "lediglich rechtlich
vorteilhaft" (107) - Nr.1 gilt nicht, wenn "in Erfüllung einer
Verbindlichkeit": dh wenn
Verpflichtungsgeschäft (zB Schenkung) wirksam ist, dient die Verfügung (zB
Grundstücksübertragung) nur der Erfüllung und es besteht kein
Vertretungsverbot der Eltern |
1896 - 1908 |
Betreuung bei Erwachsenen |
iVm BertreuungsG: - Erforderlichkeits- und Subsidiaritätsprinzip - Betreuter ist grds. noch geschäftsfähig, jedoch
Einwilligungsvollmacht des B möglich |
1902 |
Vertretung durch Betreuer |
iVm 1897 S.1, 1896 |
1909 - 1921 |
Pflegschaft |
= Fürsorgetätigkeit in besonderen Angelegenheiten - grds. gelten 1773 ff analog |
1922 - 1941
Erbfolge |
||
1922 |
Gesamtrechts-nachfolge |
Universalsukzession = Übergang der Vermögenswerte und der Verbindlichkeiten als
Ganzes auf die Erben - Folge:
Alleineigentum bei Alleinerben Gesamthandeigentum
bei Miterbengemeinschaft fiktiver
Erbenbesitz 857 (dh ohne Sachherrschaft) - Erben sind Inhaber der Forderungen - Todeszeitpunkt = Gehirntod - Ausnahme: wenn gem. 328, 331 ein wirksamer VzD auf den
Todesfall vorliegt: Forderung steht
außerhalb des Nachlasses mit Todeseintritt unmittelbar dem Begünstigten
zu |
|
Erben |
- gewillkürter Erbe - gesetzlicher Erbe 1924 ff - Erbrecht des Staates 1936, 1942, 2346 - Pflichtteilsberechtigung 2303 ff |
|
Erbfähige Personen |
- natürliche Person 1923 I - nasciturus 1923 I (noch nicht
gezeugt: Nacherbe 2101) - juristische Person 2101 II -
teilrechtsfähige Personenhandelgesellschaften
? OHG /
KG + (124 I 161 II HGB) GbR minus (hM), da nicht teilrechtsfähig |
|
gesetzliche Erbfolge |
- Parentelsystem (= nur abstammende Verwandte könne erben) - Erbfolge nach Ordnungen - innerhalb Ordnung nach Stämmen (und Linien) Repräsentation
1924 II Eintrittsprinzip
1924 III Verteilung
nach Köpfen 1924 IV - EhegattenerbR |
|
Parentelsystem |
1930: jeder Verwandte vorrangiger Ordnung schließt nachrangige Ord.
aus 1. Ord 1924 Kinder, Enkel usw 2. Ord 1925 Eltern,
Geschwister, Neffen, Nichten 3. Ord 1926 Großeltern,
Tanten, Onkel, Cousins 4. Ord 1928 Urgroßeltern und
deren Abkömmlinge 5. Ord. 1929 entferntere Verwandte |
|
Nachlaß |
Aktiva = alle nicht
höchstpersönlichen Vermögenswerte Passiva = alle Nachlaßverbindlichkeiten Konfusion (Vereinigung von Recht und
Verbindlichkeit) à
Erlöschen Konsolidation (Vereinigung von Recht und
Belastung) à kein
Erlöschen |
|
überlebender Ehegatte |
Wahl zwischen - erbrechtliche Lösung 1931,
1371 - güterrechtliche Lösung 1371
III |
1923 |
Erbfähigkeit |
|
1931 |
gesetzl Erbrecht des Ehegatten |
iVm 1371 1) reine Erbenstellung des Ehegatten 1931 I
¼ des Erbes neben 1. Ordnung 2) Erhöhung des Erbteils bei ZugewinnG 1931 III, 1371 I plus weiteres ¼ = insgesamt ½
|
1932 |
Voraus des Ehegatten |
Haushaltsgegenstände werden im
voraus vom Erbe abgezogen |
1937 |
Erbeinsetzung
durch Testament |
Erbquote 2087, 2091 Teilungsanordnungen 2048 Testamentsvollstrecker 2197 Vor- und Nacherbschaft 2100;
Ersatzerben 2096 aufschiebende oder auflösende
Bedingung 2074, 2075 |
1938 |
Enterbung |
Enterbter gilt für gesetzl
Erbfolge als nicht vorhanden, hat aber Pflichtteilsansprüche 2301 |
1939 |
Vermächtnis |
iVm 2147 - 2191 = Zuwendung durch Testament an
einen Dritten (Vermächtnisnehmer) ohne daß dieser Erbe wird (dh VN ist nicht dinglich Berechtigter am
Nachlaß) - schuldr Erfüllungsanspruch gg
den Beschwerten |
1940 |
Auflage |
iVm 2192 - 2196 = Verpflichtung des Erben (oder
VN) ohne daß einem anderen ein korrespondierendes R eingeräumt wird |
1941 |
Erbvertrag |
iVm 2274 - 2302 |
|
weitere Anordnungen |
Widerruf des Testaments 2254 Pflichtteilsentziehung 2333 Pflichtteilsbeschränkung 2338 |
1942 - 2063
Stellung des Erben |
||
1942 |
Anfall der Erbschaft |
= sog. Vonselbsterwerb - 857 fingierter Besitz des Erben |
1944 1953 |
Ausschlagung der Erbschaft |
- 6 Wochenfrist - nach Annahme noch Anfechtung der Annahme gem 1957, 1954
möglich |
1949 |
Irrtum |
- auch Motivirrtum - Frist 1954: 6 Wochen |
1967 |
unbeschränkte Haftung
des Erben |
Nachlaßverbindlichkeiten 1) Erblasserschulden 1967 II 1.Alt (Schulden von RG'en des E) 2) Erbfallschulden 1967 II 2.Alt (...die mit Erbfall entstehen, zB Bestattung) 3) Nachlaßkostenschulden
(...die durch Nachlaßabwicklung entstehen) 4) Nachlaßerbenschuld: - Verbindlichkeit, die nach Erbfal in Bezug auf Nachlaß zB
von Miterben eingegangen wurde;
Geschäft zur Verwaltung des Nachlasses - Doppelcharakter: ist zugleich
Eigenschuld des Erben, dh Haftung mit Privatbvermögen, es sei denn Haftung
wurde ggü Vertragspartner ausgeschossen Haftung des Erben - grds unbeschränkt - vor Ablauf der Schonfristen:
nur mit Nachlaß, nach Annahme Einreden - nach Ablauf der SF: Haftung beschränkbar auf den Nachlaß: -
durch individuelle Vereinbarung -
Antrag auf Anordnung der Nachlaßverwaltung 1975, 1981 -
Antrag auf Eröffnung des Nachlaßkonkurses 1975, 1980 -
Erhebung der Dürftigkeitseinrede 1990 |
1968 |
Beerdigungskosten |
trägt der Erbe |
1970 |
Nachlaßgläubiger |
|
1975 |
Beschränkung der Haftung des Erben |
auf den Nachlaß |
1993 |
Inventarerrichtung |
unbeschränkte Haftung des Erben |
2014 |
Dreimonatseinrede |
- nach Annahme der Erbschaft - bis zum Ablauf der
Schonfristen - 305, 782 ZPO Vollstreckungseinrede |
2015 |
Aufgebotseinrede |
|
2018 - 2031 |
Erbschafts-anspruch |
|
2018 |
Herausgabepflicht
des "Scheinerben" |
- schuldr / dingl Gesamtanspruch
auf Herausgabe d. gesamten Nachlasses - kein Anspruch, wenn Schenkung
zu Lebzeiten vorliegt (dann evt 2287) 1) A-Berechtigter: wahrer Erbe 2) A-Gegner: Erbschaftsbesitzer iSd 2018 -
etwas erlangt = jeder Vermögensvorteil (+ 2019, 2020) -
unter Anmaßung des Erbrechts = zB
Erbfall aufgrund vermeintlicher Erbenstellung; Verlust des Erbrechts
(Anfechtung) -
nicht: Erbausschläger (1959); Vorerbe (2130); T-Vollstrecker 3) Rechtsfolgen HerausgabeA - des ursprünglich Erlangten 2018 (auch sonstige Vorteile, zB unrichtige
GB-Eintragung) -
alle rechtsgeschäftlichen Surrogate 2019 und Nutzungen 2020 -
und sich noch in seinem Besitz befindet (wenn nicht dann evt. 2021) -
bezieht sich nur auf gesamte Erbschaft (nicht einzelne Gegenstände) -
auch bei Käufer vom "Scheinerben":
2030 Haftung bei Unmöglichkeit der
Herausgabe -
unverklagter gutgläubiger EB: 2021 (RFV nach 812 ff) -
verklagter / bösgläubiger /deliktischer EB: 2023 / 2024 / 2025 Verwendungsersatzansprüche des
EB -
unverklagter gutgläubiger EB: 2022 alle Verwendungen; ZBR gem 1000 -
verklagter / bösgläubiger /deliktischer EB: nur notwendige V. Konkurrenzen 2029: daneben können auch
Einzelansprüche des Erben gelten gemacht werden bei Weiterveräußerung an Dritten - Erbe hat Wahlrecht zw. Erbschaftsanspruch aus 2018, 2019 gg Erben
o d e r Vindikation 985
gg den Dritten (nicht beides) - gutgl Erwerb des D nicht
möglich wg Verletzung des fiktiven Erbenbesitzes (857) und damit 935 |
2019 |
Surrogation |
= dingliche Surrogation (immer
mit 2018 zu zitieren) - es genügt ein wirtschaftlicher
Zusammenhang zwischen Aufopferung und
Erwerb, kein Synallagma notwendig |
2020 |
Nutzungen, Früchte |
|
2021 |
Herausgabe des Erlangten |
= wenn Scheinerbe Sache nicht
mehr besitzt - RF-Verweisung nach 812 |
2022 |
Verwendungs-ersatz |
|
2024 S.1 |
Haftung bei Bösgläubigkeit
des Scheinerben |
iVm 2023 I, 989 |
2025 |
Haftung bei 823 |
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2029 |
Einzelansprüche des Erben |
- neben Anspruch aus 2018
geltend zu machen - Vorrang der erbrechtl Haftung
ggü Haftung nach 985 ff ?? |
2032 - 2063 |
Miterben-gemeinschaft |
1) Rechtsnatur -
Gesamthandsgemeinschaft (wie GbR); hM nicht rechtsfähig -
gem. Sondervermögen -
Verkauf des Erbschaftsanteils möglich 2371, 2033, 2034 2) Innenverhältnis -
Nachlaßverwaltung 2038 (Erhaltung, Nutzung, Mehrung) -
Berechtigung: grds. nur gemeinschaftlich, Ausn. Notverwaltungsmaßn. 3) Außenverhältnis -
hM: Regelungen des 2038 gelten entsprechend Verpflichtungsgeschäfte:
- RG über ordnungsgem Verwaltung:
Gesamtvertretung 2038 I 1 - RG innerhalb der ordn. Verwaltung:
Mehrheitsbeschluß 2038 II iVm 745 - notwendige Erhaltungsmaßnahmen:
Alleinvertretung 2038 I 2 Verfügungsgeschäfte -
2040 grds nur gemeinschaftlich -
wenn zugleich Maßnahme der ordn Vw: 2040 hat Vorrang ggü 2038 (hM) aus Gründen
der Rechtssicherheit 4) Nachlaßansprüche 2039 -
Geltendmachung durch jeden Miterben allein (gesetzl Prozeßstandschaft) auf Zahlung an die MEG (aber nicht:
Ausübung von Gestaltungsrechten) 5) Auseinandersetzung 2042 iVm 749 ff -
vertragliche A. / kraft Gesetzes 2042 II iVm 752, 753 / T-Vollstrecker 2197, 2204, 2042 6) Haftung für Nachlaßverbindlichkeiten =
Nachlaßverbindlichkeit iSv 1967 (auch sog. Nachlaßerbenschulden) -
Gesamthandsklage 2059 II (gg die MEG als Gesamthand) -
Gesamtschuldklage 2058 (gg die einzelnen ME als Gesamtschuldner; ME haftet mit Anteil am Nachlaß und mit Eigenvermögen) jedoch Haftungsbeschränkung auf
ungeteilten Nachlaß möglich: 1975 ff iVm 2062
oder 2059 I 1 |
2038 |
gemeinschaftl Verwaltung des Nachlasses |
gesetzl Prozeßstandschaft |
2042 |
Auseinander-setzung |
nach 752 |
2050 |
Ausgleichspflicht der gesetzl. Erben |
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2058 |
gesamtschuldne-rische Haftung |
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2059 |
Haftung bis zur Teilung |
- Einrede des ungeteilten Nachlasses 2059 I 1 (780 ZPO) - jeder ME haftet nur "pro rata" |
2064 - 2273
Testament |
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Erbeinsetzung durch Testament |
1) Wirksame Errichtung - Testierwille - Testierfähigkeit
2229 (ab 16 Jahren nur öff T) - Höchstpersönlichkeit 2064, 2065 - Form 2232, 2247 2) Inhalt - eindeutige erklärter Wille der Erbeinsetzung, Vermächtnis etc. - ansonsten - erläuternde Auslegung: wirklicher Wille des E - ergänzende A.: hypothetischer Wille des
E - Andeutungstheorie: nur der im T angedeutete Wille wird beachtet - gesetzl Auslegungsregeln: 2066 - 2084; Prinzip der
wohlwollenden A. - Anordnng muß nach Gesetz möglich und zulässig sein (Typenzwang des Erbrechts) 3) keine Unwirksamkeit - allg. Regeln 134, 138 - Widerruf 2253 - 2258 (zB neueres Testament) - Anfechtung 2078 - 2083 - bei Teilunwirksamkeit: Geltungserhaltung 2085 |
2064 2065 |
Persönliche Errichtung |
Grds. der Höchstpersönlichkeit - Ausnahme: E ermächtigt einen Dritten anhand bestimmter
objektiver
Kriterien einen Erben zu ernennen; unzulässig ist jedoch völlig freies Ermessen des Dritten |
2066 |
Auslegungsregel |
wenn Abkömmling nach Testamentseinrichtung aber vor dem E
verstirbt, treten an Stelle des A seine gesetzl. Erben |
2074 2075 |
Bedingungen |
sog. Wohlverhaltensklausel |
2078 2080 |
Anfechtung des
Testaments (durch Dritte) |
1) Anfechtungsgrund -
2078 I: Inhalts- und Erklärungsirrtum -
2078 II: jeder Motivirrtum / Täuschung oder Drohung (hM: bloßes Nichtbedenken
reicht nicht für Irrtum) -
2079: Übergehung des Pflichteilsberechtigten -
Kausalität erforderlich 2) A-Berechtigung 2080 -
Erblasser nur bei Erbvertrag oder gemeinsch Testament (sonst Widerruf) -
Dritte, dem Aufhebung zugute kommt 3) A-Erklärung 2081 -
ggü Nachlaßgericht (amtsempfangsbedürftige WE) 4) A-Frist 2082 - grds. Jahresfrist ab Kenntnis vom
A-Grund; max. 30 Jahre -
Ausn. bei Erbvertrag 2283, 2285 5) Wirkung -
Verfügung ist gem 142 I ex tunc nichtig, es tritt gesetzliche Erbfolge ein -
Restwirksamkeitsvermutung 2085 -
keine SEA, da 122 wg 2078 III unanwendbar |
2085 |
Teilweise Unwirksamkeit |
- grds Restwirksamkeitsvermutung, dh nur einz. Verfügung
ist unwirksam - vorrangig zu 139 - nur ausnahmsweise Gesamtnichtigkeit |
2087 - 2099 |
Erbeinsetzung |
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2100 -
2146 |
Nacherben |
- ggf bei Berliner Testament 2269 (wenn Trennungsprinzip) |
2113 |
Verfügungen über Grundstücke; Schenkungen |
= unwirksam soweit sie das Recht des Nacherben vereiteln - zB bei "Berliner Testament" 2269, wenn
Trennungsprinzip - Befreiung nach 2136 möglich |
2147 - 2191 |
Vermächtnis |
- VN erhält schuldrechtl HerausgabeA gg den Erben (oder
andere VN) |
2175 |
Anspruch aus Vermächtnis |
Bedachter kann vom beschwerten Erbe die Leistung fordern |
2192 - 2196 |
Auflage |
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2197 - 2228 |
Testaments-vollstrecker |
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2229 - 2264 |
Errichtung u.
Aufhebung des T. |
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2229 |
Testierfähigkeit |
ab 16. Lebensjaht |
2232 |
öffentliches Tesatment |
vor dem Notar |
2247 |
Eigenhändiges
Testament |
MUSS 2247 I - eigenhändig - handschriftlicher Text - Unterschrift des Erblassers; unter dem Text (PS wird nicht
erfaßt; uU reicht auch nur Vorname) SOLL 2247 II - Ort- und
Datumsangabe - Mangel nur schädlich, wenn Errichtungszeitpunkt wg
Abgrenzung zu anderen T von
Bedeutung |
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Widerrufs-möglichkeiten |
- späteres dem früheren inhaltlich widersprechendes
Testament - Widerrufstestament 2254 - Vernichtung/Veränderung der T-Urkunde 2255 - Rücknahme aus amtlicher Verwahrung 2256 |
2253 |
Widerruf des T. |
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2254 |
Widerruf durch T. |
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2265 - 2273 |
Testament
von Ehegatten |
= gemeinschaftliches Testament - Bindungswirkung gem 2271 - 2287 (beeinträchtigende Schenkungen) gilt analog nach
Tod d. Ehegatten (wg vergleichbarer
Bindungswirkung wie Erbvertrag) - Bindungswirkung entfällt: -
wirksamer Widerruf zu Lebzeiten -
nach Tod, wenn vereinbarter oder gesetzl Grund vorliegt; oder wenn Dritter als Nacherbe wegfällt - Anfechtung analog 2281 ff (Erbvertrag) |
2269 |
Berliner
Testament |
iVm 2100 ff 2 Auslegungsmöglichkeiten: Trennungsprinzip = beide Vermögensmassen bleiben getrennt, Nacherbe
erbt bei Tod des Längstlebenden (Vorerbe) den Nachlaß des Vorverstorbenen (und Nachlaß des LL als Ersatzerbe); Vorerbe
ist in Verfügungsmacht über Nachlaß
des Ehegatten beschränkt (2113) Einheitsprinzip = Längstlebender ist Vollerbe und Dritter erbt als
Schlußerbe bei dessen Tod das gemeinsame Vermögen; Einheit der Vermögensmassen à im Zweifel Einheitsprinzip (dh 2286 analog kann LL grds. zu Lebzeiten frei verfügen) |
2270 |
Wechselseitige Verfügungen |
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2274 - 2338 a
Erbvertrag und Pflichtteil |
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2274 - 2302 |
Erbvertrag |
= RG durch das eine Partei als
Erlasser vertragsmäßig bindend eine Erbeinsetzung,
ein Vermächtnis oder eine Auflage anordnet 1) Wirksame Errichtung - Testierwille - Testierfähigkeit 2275 - Höchstpersönlichkeit 2274 - notarielle Form 2276 2) Inhalt - vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen 2278 (bei Auslegung ist auch
objektivierter Empfängerhorizont von Bedeutung) - einseitige Verfügungen 2299 (wie Testament) 3) Unwirksamkeitsgründe - allg. Regeln 134, 138 grds. Restwirksamkeitsvermutung 2085, Ausnahme: 2298 -
nachträgliche Beseitigung: Aufhebung 2290, Rücktritt 2293, Anfechtung 2281,
Änderungsvorbehalt 4) RF: grds. freie
Verfügbarkeit zu Lebzeiten 2086 Beschränkung
durch 2087, 2088, 2089 |
2276 |
Formerfordernis |
nur notariell möglich |
2281 -2285 |
Anfechtung |
- gilt analog für gemeinsames
Testament (2265, 2271) - auch jeder Motivirrtum |
2287 |
Beeinträchtigende Schenkungen |
iVm 812 ff 1) Erbvertrag (oder analog gemeinschaftliches Testament 2265) -
unmittelbare Geltung wenn Bindung durch Erbvertrag -
analog bei gemeinschaftl. Testament 2265 ? minus, wenn beide noch leben (da einseitiges WiderrufsR) + nach dem Tod des Erstversterbenden (Bindung tritt ein) 2) unentgeltliche Verfügung 3) Beeinträchtigungsabsicht des Verfügenden -
minus bei überwiegendem lebzeitigem Eigeninteresse -
+ wenn Korrektur des Erbvertrages gewollt war 4) Erbschaft zugunsten des A-Stellers - nur Schutz des gewillkürten Erben, nicht
des gesetzl Erben 5) RF: Herausgabe nach 812
ff -
RF-Verweisung auf 828 ff -
ggf. Zug-um Zug gegen Pflichtteilsanspruch 2303 (ZBR) |
2303 - 2346 |
Pflichtteil |
1) Anspruchsberechtigte Abkömmling
(auch nicht-ehelich), Ehegatten, Eltern 2) A-Voraussetzungen -
durch Testament von Erbfolge ausgeschlossen -
PflichtteilsrestA = wenn Erbteil / Vermächtnis geringer als PT-Quote
2305 -
wenn Beschränkungen des Erbteils 2306 -
PT-ErgänzungsA bei Schenkungen an Dritte 2325 (innerhalb 10 Jahren) 3) A-Ausschluß -
gesetzlich 2309 -
Ausschlagung, Erbunwürdigkeit, Entziehung, Verzicht, Scheidungs- vorauss 1933, ausreichendes Vermächtnis 1934c 4) A-Inhalt -
schuldrechtl Geldanspruch = Hälfte des gesetzl Erbteils (Berechnung s.u.) 5) A-Verpflichteter -
Erbe, für den damit eine Nachlaßverbindlichkeit entsteht 1967 II -
der Beschenkte bei 2325 |
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Berechnung |
= Hälfte des gesetzliche
Erbteils Kleiner Pflichtteil -
wenn Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer ist oder die Erbschaft ausgeschlagen hat (1371 III) -
allein 1931 = ¼; 2303
Pflichtteilsquote von 1/8 -
evt. + konkreten ZGA (ZG wurde durch Tod beendet) Großer Pflichtteil -
reiner Erbanspruch aus 1931 -
plus pauschalierter ZGA gem 1371 I =
½ 2303 Pflichteilsquote = ¼
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2305 |
PT-Restanspruch |
- wenn Erbquote / Vermächtnis geringer als PT-Quote - nur gg den Erben (nicht gg zuvor Beschenkten) |
2325 |
PT-Ergänzungs-anspruch
wg Schenkungen |
1) Pflichtteilsberechtigung 2303 2) Eintritt des Erbfalls 3) Schenkung innerhalb von 10 Jahren -
Beweislast beim Kläger 4) Pflichtteilsanspruch durch
Schenkung wertmäßig niedriger als
ohne 516 -
"Niederstwertprinzip", dh grds der Wert zZ des Erbfalles 5) kein Ausschluß durch 2330 (Anstandspflicht) -
Interessenabwägung |
2329 |
Anspruch gg den Beschenkten |
1) Pflichtteilsberechtigung
2303 2) Eintritt des Erbfalls 3) Schenkung
iSv 2325 = 516 I - bei gemischter
Schenkung, wenn unentgeltl. Teil deutlich überwiegt - keine Anstandspflicht
2330 4) RF-Verweisung
auf 818 ff - ggf
Entreicherungseinrede 818 III - Herausgabe zur
Duldung der ZV iHd PT-ErgänzungsA |
2333 |
PT-Entziehung |
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2338 |
PT-Beschränkung |
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2339 - 2385 Erbunwürdigkeit, -verzicht, -schein,
-kauf |
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2339 - 2345 |
Erbunwürdigkeit |
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2346 - 2352 |
Erbverzicht |
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2353 - 2370 |
Erbschein |
- Antrag an Nachlaßgericht 2354 - Feststellung des Erbrechts 2359 |
2357 |
gemeinschaftlicher Erbschein |
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2365 |
Vermutung für die Richtigkeit des ES |
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2366 |
öff Glaube des ES |
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2367 |
Leistung an Erbscheinserben |
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2371 - 2385 |
Erbschaftskauf |
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