§§ 241 - 361 BGB
|
Schickschuld |
- Versendung erfolgt durch den Sch - Indizien: Gl hat darum gebeten,Kosten trägt Gl - Konkretisierung (243 II) durch Übergabe an
Transportperson (275) "Selbsttransport" = Problem der
Zurechung 278 (Verschulden einer eigenen Transportperson): - Transport gehört grds. nicht zum Pflichtenkreis des Sch,
also 278 minus - Anspruch des Gl aus 281 ? : Abtretung des
Anspruchs des Sch gegen seinen Fahrer: - PVV des
Arbeitsvertrages und 823 I (Eigt.verletzung) - aber Sch hat
keinen Schaden, weil er KP (447) verlangen kann - über DSL kann
Schaden zwar zum Sch gezogen werden, aber nach
Grds. der betriebsbedingten Arbeit (im innerbetrieblichen
Schadensausgleich) keine Haftung des AN ggü AG bei leichter F (281 -) - daher nach ausnahmsweise Korrektur (Billigkeit): hM: Zurechnung gem 278 +, wenn Fahrer
Angestellter d. Sch u. leichte F (Arg.
Obhutspflicht des Sch nach 242 bis zur Ablieferung an Gl) aA: 447 findet
in diesen Fällen keine Anwendung (ratio
legis: V soll erst dann die Preisgefahr verlieren, wenn Ware nicht mehr in
seinem Machtbereich), dh 323 + |
|
Unmöglichkeit |
= dauernde Nichterbringbarkeit der Leistung |
|
Vorvertrag |
= schuldrechtlicher Vertrag, durch den mindestens ein Teil
verpflichtet wird, demnächst einen
anderen schuldR Hauptvertrag abzuschließen - Rechtsbindungswille erforderlich - HauptV mußbestimmbar und vollständig sein
(konkretisierbar) - Klage auf Abschluß des HauptV möglich (Vollstreckung
nach 894 ZPO) - für Vorvertrag zw. Bürgen und Bank gilt 766 |
241 - 304
Inhalt der Schuldverhältnisse |
||
241 |
Schuldverhältnis und Leistungspflicht |
241 iVm 305 Garantievertrag Scheckverkehr: - Karteninhaber - Bank = Scheckkartenvertrag - Bank (Bezogener ) - Dritter (Schecknehmer) = D hat eigenen A aus Garantievertrag
241, 305 gg B (400 DM) - Karteninhaber - Dritter = I hat Befugnis das Garantieversprechen ggü D als Vertreter der
Bank abzugeben |
242 |
Treu & Glauben |
1) dolo agit (qui petit, quod statim redditurus est) = Einwand des Rechtsmißbrauchs: man darf
nicht das herausverlangen, was was man aus einem anderen Rechtsgrund
sofort zurückzugewähren hätte 2) Rechtspflicht zur Aufklärung: wenn
ausdrücklich nachgefragt wurde oder es für seine Entscheidung erkennbar von besonderer Bedeutung ist 3) Rechtsmißbrauch / unzulässige Rechtsausübung 4) Verbot d. venire contra factum proprium (widersprüchliches
Verhalten) |
242 |
WGG |
- zB beiderseitiger Motivirrtum - wird ausn. durch Einrede
geltend gemacht 1) Regelungslücke: Ziel darf nicht durch Möglichkeiten des Vertrages
erreichbar sein, -
Vorrang der Spezialregeln Anfechtung, Leistungsstörung, ergänzende Vertragsauslegung, Nichtigkeit wg
Perplexität 2) Umstand muß GG geworden sein -
tatsächliches Element: beide
Parteien sind v. d. Tatsache ausgegangen -
hypothetisches Element: der Berufende hätte sich bei Kenntnis des Wegfalls nicht auf Vertrag eingelassen -
normatives Element: der
andere hätte sich nach Treu & Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf Vertragsänderung
einlassen müssen (Umstände fallen also nicht allein in den
Risikobereich des B) 3) Wegfall dieser Umstände 4) Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag (zumutbar, wenn Risikoverteilung nur zulasten des B) 5) RF: - grds. Vertragsanpassung
(was hätten die Parteien vereinbart?) wenn unmöglich oder unzumutbar: - Rücktritts- oder
Kündigungsrecht, Aufhebung (327 S.2 an) -
ausn RückzahlungsA aus WGG iVm 812 ff - Anspruch aus WGG geht auf
Rechtsnachfolger (zB Erben) über - nicht GG: weitere
Verwendbarkeit der Sache für den Empfänger |
243 I |
Gattungsschuld |
= mittlere Art und Güte |
243 II |
Konkretisierung der Gattungsschuld |
- Bringschulden:
tatsächliches Angebot am Wohnsitz des Gl (293) - Schickschulden: Übergabe an Transportperson - Holschulden:
Ausscheidung und wörtliches Angebot (295) - gilt nicht bei Geld (wg 271 I) - "mittlere Art und Güte" 243 I P, bei Lieferung
einer mangelhaften Sache: Lit. Konkretisierung mit Annahme der Sache; 480
möglich hM: Konkretiserung erst dann, wenn
Käufer zum Ausdruck bringt, daß er die Sache als Kaufsache sieht; vorher
keine Erfüllung (zB weil er GWA statt Nachlieferung
verlangt) Rückgängigmachung der Konkretisierung durch Sch möglich ? Lit. ja, weil 243 II zum Schutz des Sch Rsp Sch ist grds. an
Konkretisierung gebunden, aber gem 242 Rückg. möglich, wenn Gl kein
besonderes Interesse gerade an ausgesonderter Sache hat oder angebotene Sache abgelehnt
hat |
246 |
gesetzl Zinssatz |
= 4 % |
249 |
Art und Umfang
des Schadensersatzes |
grds.
Naturalrestitution: - 249 S.1 Herstellung in Natur - 249 S.2 bei
Sach- oder Personenschaden:
Zahlung des z. Restitution erford. Geldbetrages (sonst 250 S.2) Reparaturaufwand = R-Kosten plus Minderwert oder Wiederbeschaffungswert = WBW minus Restwert Beispiele: Wiederherstellungskosten, Arzt,
Mietwagen (minus 15 % ersparter Verschleiß), Gutachten (soweit erforderlich),
Ersatzkraft, Rechtsanwalt - statt WBW auch Abrechnung auf
Neuwagenbasis, wenn Pkw weniger als 1000 km gelaufen oder noch nicht 1 Monat alt ist |
|
Vorteilsanrechnung |
Ersatzberechtigter muß sich dasjenige auf den SEA
anrechnen lassen, was er kausal durch den Schaden an Vorteilen erlangt hat |
250 |
SE in Geld nach Fristsetzung |
wenn nicht Sach- oder Personenschaden |
251 |
SE in Geld ohne Fristsetzung |
Ausn. Schadenskompensation
251, 252, wenn Restitution - unmöglich
(techn. Totalschaden) - ungenügend
(unechter Totalschaden) Abrechnung
auf Neuwagenbasis Lit (Rsp: dies sei Naturalrestitution): zulässig bei
Laufleistung bis 1000 km, Alter < 1 Monat, erh. Schaden - unverhältnismäßig
(wirtschaftlicher Totalschaden) Rep.Kost und
merkantiler Minderwert liegen mehr als 30 % über
Wiederbeschaffungswert (ohne Abzug des Restwertes) - bei
Abrechnung fiktiver Rep-Kost kann nur WBW - Restwert verlangt w. à Ersatz
des Vermögensschadens: Wertersatz
(= Wiederbeschaffungswert + merkantiler Minderwert) entgangener
(rm) Gewinn 252 Nutzungsausfall
(nur wenn Vermögensschaden, arg ex 253) - bei gewerbl.
genutzten Sachen: 252 und Vorhaltekosten - von privat
genutzten Sachen: nur wenn
Wirtschaftsgut von zentraler Bedeutung für Lebenshaltung + auf ständige
Verfügbarkeit angewiesen + hypothetische Nutzungsmögl. (minus bei
Luxusgütern und Freizeit) - Problem: Ersatz von Aufwendungen für geplante
Urlaubsreise: zT
Vermögensschaden+, da entgangener geldwerter Genuß; zT kein Vermö-Sch aber
SEA aus Kommerzialisierungsgedanken; entgangener Urlaubsgenuß wg
253 nicht ersatzfähig |
249 ff |
Probleme |
bei Folge aus 823
iVm Betrug: hM Wahlrecht
des Gl zw. - Erstattung
der Wertdifferenz (tatsächlich und gezahlter) o d e r - Rückzahlung des KP gg Rückgabe der
Sache (Rspr. auch
wenn diese untergegangen, aA bei
Untergang nur wenn dieser die
Verwirklichung eines besonderen Risikos) Geld
statt Naturalrestitution möglich S.2 ? - bei Sachschäden: fiktive Reparaturkosten können verlangt
werden - bei Körperschäden: keine fiktiven Behandlungskosten, da
dann der Nichtvermögensschaden kommerzialisiert würde; 253
sieht abschließend nur Schmerzensgeld bei 847 vor SE für Verlust
einer noch nicht fälligen Forderung: Forderungsumme minus Zinsvorteil (4% pro
Jahr) |
252 |
entgangener Gewinn |
- zu erwartender Gewinn bei gewöhnlichem Verlauf der
Dinge, notfalls
Schätzung durch Gericht 287 ZPO
(Beweiserleichterung) |
253 |
Immaterieller Schaden |
- nicht ersatzfähig - Ausnahmen: 847, 651f, 1300 |
254 |
Mitverschulden |
- anteilige Kürzung bei Mitverschulden - 254 II: Schadensminderungspflicht, zB Aufrechnung mit
anderer Forderung - 254 II 2 : 278 gilt für den ganzen 254 entsprechend
(RG-Verweis) dh zwischen
Geschädigtem und Schä muß Schuldverhältnis bestehen, damit
Mitverschulden eines Dr zugerechnet wird - P: Ist VSchD iRe deliktischen Anspruchs ausreichende
Sonderverbindung? zT minus,
weil sich Einbezogener dann schlechter stünde |
255 |
Abtretung der Ersatzansprüche |
- Alles-oder-Nichts-Prinzip:
gesamter A wird abgetreten - nach Abtretung kann Sch in
Regreß genommen werden - gesetzlich auch in 67 VVG - Voraussetzung ist Stufenverhältnis (Primär- u.
Sekundärverpflichteter) à
Abgrenzung zur Gesamtschuld 421 - daher Anwendbarkeit des 255
nur, wenn kein gleiches Leistungsinteresse oder ausnahmsweise Gleichstufigkeit abzulehnen ist - teleologische Reduktion des 255: nur Sekundärverpflichteter kann Abtretung verlangen (Wertung, wer Schaden letzlich ganz tragen soll), da sonst
derjenige begünstigt würde, der zuerst zahlt |
262 |
Wahlschuld Wahlrecht |
Sch kann wählen, wenn mehrere Leistungen - Ausübung 263 |
266 |
Teilleistungen |
sind unzulässig |
267 |
Leistung durch Dritte = Tilgung fremder
Schuld |
Dreiecksverhältnis D- Z -
E: - zB Versicherung Z zahlt an E (nicht bei Pflichtversicherung
67 VVG !) - Unterschied zur Anweisung: Z gibt in eigenem Namen
Tilgungsbestimmung ab (und nicht als Bote für D) - Z prüft Deckungsverh (VersicherungsV) und Valutaverh
(Schadensfall) - Z will bestehende Schuld des D ggü E gem 267, 362
tilgen
(Fremdtilgungsbestimmung FTP) a) Schuld besteht: - Erlöschen der Schuld gem 267, 362 - Anspruch Z - D: 677, 683, 670 / 684, 812, 404 an / 267
I, 812 Rückgriffsko b) Schuld besteht nicht: - bei erkennbarer FTP: Direktkondiktion Z - E möglich - wenn nicht erkennbar (Empfängerhorizont): nur über das
Dreieck c) nachträgliche FTB (Zahlung auf vermeintlich
eigene Schuld) - Direktkondiktion Z - E - Z gg D: aus 677,
683, 670 / 267 I, 812 Rückgriffsko - nachträgliche FTP 242 unzulässig, wenn Interesse des E
schutzwürdig |
268 |
AblösungsR des Dritten |
Abs. 3 cessio legis (zB Dritter zahlt Forderung und löst damit Hypothek 1150) |
269 |
Leistungsort |
- Normalfall: Holschuld § 269 I bei besonderer Vereinbarung: - Schickschuld
(Versendung durch den Sch) - Holschuld (Wohnsitz des Gläubigers) - nur
ausn. Wertung 269 III |
271 |
Leistungszeit |
- grds. Erfüllbarkeit "sofort" - ausn "auf Abruf" (= Mtwirkungshandlung 295 S. 1) |
273 |
Zurückbehaltungs-recht |
Abs. 1 - Konnexität der Ansprüche (= innerer
natürlicher und wirtschaftlicher
Zusammenhang) - wirksamer fälliger Anspruch (nicht synallagmatisch) Abs. 2 - Identität erforderlich - selbständiger Verwendungsersatzanspruch erforderlich (nicht nur
einredeweise, zB 1000) Abs. 3 Sicherheitsleistung |
275 |
nicht zu vertretende (+ zu vertretende) Unmöglichkeit |
= nachträgliche obj. oder subj. Unmöglichkeit der Leistung
(Stückschuld!), zB durch - Untergang - wirtschaftliche oder rechtliche Unmöglichkeit - 440, 326 Gläubigerverzug - persönliches Leistungshindernis bei unvertretbaren Hdlg - Wegfall des Leistungssubstrats (Sache an der die L
erfolgen sollte) - Zweckerreichung (L-Erfolg tritt anderweitig ein, L-
Interesse des Gl entfällt) - Ablauf der Leistungszeit (abs. Fixschuld) Anwendbarkeit - hM: gilt auch bei vom Schuldner zu vertretender
Unmöglichkeit !! - bei Gattungschuld oder zu beschaffender Stückschuld gilt
jedoch § 279 - Gattungsschuld kann durch Konkretisierung 243 II oder
bei Gläubigerverzug
300 II Speziesschuld werden Rechtsfolge: - Erlöschen des Primärleistungsanspruchs, - aber evt. SekundärleistungsA (440 I, 325 I) |
276 I |
Verschulden des Schuldners |
= Vorsatz und Fahrlässigkeit - Einschränkung auf grobe F gem 300 I (Annahmeverzug des
Gl) - Auswahlverschulden: wenn schuldhaft
ungeeignete Person zur Erfüllung ausgesucht wurde, eigenes
Verschulden gem. 276 + - bei Versendungskauf nur wenn Sch die Ware nicht
ordnungsgemäß verpackt hat
oder die Transportperson nicht sorgfältig ausgewählt hat - 276 I 2 = Definition Fahrlässigkeit |
276 II |
Haftungsauschluß |
= Haftung wegen Fahrlässigkeit kann dem Sch erlassen
werden |
277 |
Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten |
- zB 708, 1359 - nicht bei grober Fahrlässigkeit |
278 |
Verschulden
des Erfüllungsgehilfen |
- reine Zurechnungsnorm; 276 +, wenn Auswahlverschulden 1. Alt gesetzl. Vertreter
(nicht: Organe einer Ges.) 2. Alt Erfüllungsgehilfe = wer mit Wissen und Wollen des Sch in dessen
Pflichtenkreis tätig ist (bei der
Erfüllung dessen vertragl. Pflichten hilft) - keine Exculpation des Schuldners möglich - Sorgfaltsmaßstab des E ist dem des Sch akzessorisch - bei GoA: 278 analog, da gesetzl Schuldverh |
278 |
Probleme |
bei Versendungskauf:
Spediteur ist nicht
Erfüllungsgehilfe des Sch, weil Leistungshandlung des Sch nur die
Auswahl und Übergabe an Spediteur ist im Werkvertragsrecht:
Vorunternehmer = Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers im
Verhältnis zu Dritten ? hLit/Rspr verneinen dies:
Nachfolgeunternehmen nimmt gerade in Kauf, daß A Vorleistungen
tpischerweise nicht selbst erbringt. Auch Bauzeitenplan
begründet keine Risikoübernahme durch A. Also könne Fehler des
Vorunternehmers nicht dem A zugerechnet werden. |
279 |
Unvermögen bei Gattungsschuld |
= auch bei nicht vertretender
Unmöglichkeit muß Sch aus Gattung leisten - dh bei Geld gilt sog.
Garantiehaftung (Geld hat man zu haben) - grds Beschaffungspflicht des Sch, außer wenn dies unzumutbar (242 bei untypischen Beschaffungshindernissen) - Selbstbelieferungsklausel: Sch muß nur leisten, wenn er seinerseits beliefert wird |
280 |
Haftung bei zu
vertretender Unmöglichkeit |
= soweit Sch Unmöglichkeit zu
vertreten hat, muß er dem Gl SEwN leisten - bei beiderseitigem Verschulden
mindert sich der SEA um die Verschuldensquote des Gl (254) |
281 |
Herausgabe
des Ersatzes bei
Unmöglichkeit |
= stellvertretendes commodum Anspruch des Gl auf Abtretung
des Ersatzanspruches bei Unmöglichkeit - zB Anspruch gg die
Versicherung 61 VVG 1) Schuldverhältnis 2) Unmöglichkeit der
Hauptleistung 3) Ersatzanspruch des Sch
infolge der Unmöglichkeit - Haftungsgrund (zB PVV oder 823) - Schaden des Sch (evt. über DSL zu ihm zu ziehen) - haftungsausfüllende Kausalität 4) RF: Herausgabe des Ersatzes
oder Abtretung des ErsatzA an den Gl Gegenleistung aus Verkauf einer Sache? commodum ex negatione - eigentlich Vorteil durch
Verpflichtungsgeschäft erlangt, Unmöglichkeit aber aus Übereignung entstanden - aber bei 281 zählt wirtschaftl.
Einheit, deshalb Herausgabe + Einrede des Gl aus 320 oder ZBR? - bei Surrogatanspruch kann der
Gl Einrede aus 320 I erheben (wenn er zur Gegenleistung trotz Untergang verpflichtet bleibt) - aA: Zurückbehaltungsrecht aus
273 I |
282 |
Beweislast bei Unmöglichkeit |
Beweislastumkehr - Sch hat sein Nichtvertetenmüssen zu beweisen - gilt auch bei PVV und c.i.c. (Gefahrenkreis der
Haftungsursache) |
285 |
Verschulden beim Verzug |
Beweislast liegt beim Sch |
284 |
Verzug des
Schuldners |
1) fälliger durchsetzbarer Anspruch (271, keine geltend gemachte Einrede
zB 222, 273) 2) Mahnung 284 =
bestimmte und dringende Leistungsaufforderung (rg-ähnliche Handlung) -
erst nach Fälligkeit / Regeln über WE / 284 I S.2 -
entbehrlich: 284 II S.1, 2 (Zeitpunkt) 242 (ernsthafte u. endgültige
Leistungsverweigung des Gl) im BereicherungsR bei
Bösgläubigkeit (wg 819 I letzter HS) 3) Nichtleistung trotz Möglichkeit
284 I 1 -
Unmöglichkeit beendet den Verzug 4) Vertretenmüssen des Schuldners -
285, 276-279 (Beweislast beim Sch) |
285 |
Kein Verzug ohne Verschulden |
Vertretenmüssen des Schuldners nach 276 - 279 |
286 |
Verzugsschaden (Schuldner) |
Abs.1: - einseitige oder synallagmatische
Leistungsverpflichtungen - Verzug iSd 284 (s.o.) - RF: Ersatz
desVerspätungsschadens für die Dauer des Verzuges (Deckungskauf ist kein Verspätungsschaden, sondern NES) Beginn:
Mahnung (oder falls entbehrlich Stichtag) Ende: 294 tats. Angebot der Leistung (hM: Angebot des Verzugsschadens nicht
erforderlich, str.) Abs.2: - einseitige Leistungsplicht - Verzug (s.o.) - Interessenwegfall - RF: SE wg. Nichterfüllung |
286 I |
Verzögerungs-schaden |
- Mahnkosten (aber nicht für verzugsbegründende Mahnung!) - Zinsen 288 - 286 neben Anspruch aus 326 ? Rspr. 286 I kann
neben Rücktritt/SEwN aus 326 geltend gemacht werden (selbständiger
Anspruch) Verzögerungsschaden ist nicht Teil des
NE-Schadens Lit:
286 I ausgeschlossen bei Rücktritt/SEwN (286 als Teil des SEwN) - nicht: bloße
Mitwirkungspflichten (B Überlassung des Baugrundstückes) |
287 |
erweiterte Haftung |
= Schuldner hat während Verzug jede Fahrlässigkeit zu
vertreten und haftet für zufälligen
Untergang |
288 |
Verzugszinsen |
= Geldschuld während Verzuges mit mind. 4 % |
292 |
Haftung bei Herausgabepflicht |
- Haftung nach den Vorschriften des EBV 987 ff - kommt auch bei 818 IV zur Anwendung |
293 |
Gläubigerverzug |
1. Angebot des
Schuldners 294
tatsächliches Angebot (s.u.) 295
wörtlliches Angebot 296
Angebot entbehrlich 2. keine Unmöglichkeit d.Leistung (297 b. vorübergehendem
Unvermögen) 3. Nichtannahme der Leistung oder Unterlassen einer
Mitwirkungspflicht -
298 Gegenleistung Zug-um-Zug -
299 kein Verzug bei vorübergehender Annahmeverhinderung 4. RF: rechtliche Nachteile 300 , 301, 303, 304 |
294 |
tatsächliches Angebot |
= Schuldner muß alle ihm
obliegenden L-Handlungen erbracht haben, so daß es allein dem Gläubiger obliegt, die Erfüllung
herbeizuführen - bei Schickschuld: Ablieferung
durch Versandperson, nicht Absenden! |
297 |
Unvermögen des Schuldners |
kein Verzug wenn Sch zZ des
Angebots nicht leisten kann |
299 |
vorübergehende Annahmeverhind. |
wenn Leistungszeit nicht
bestimmt ist, kein Verzug bei vorübergehender Annahmeverhinderung |
300 |
Wirkungen des Gl-Verzuges |
Abs.1 Sch während Gl-Verzug hat nur
Vorsatz und gr Fahrlässigkeit zu
vertreten (Ausn zu 276) Abs.2 bei Gattungsschuld tritt Verzug
mit Nichtannahme des Angebots ein ; Gefahrübergang auf Gläubiger
(selten) - meist ist die Leistungsgefahr
schon gem 243 II, 275 auf Gl übergegangen |
305 - 361
Verträge |
||
305 |
Vertrag |
= Begründung oder Änderung eines Schuldverhältnisses - Grds. der Privatautonomie |
305 |
Schuldbeitritt |
- gesetzl. nicht geregelte Vertragsart, aber Vertragsfreiheit - im Zweifel nur gewollt, wenn der Dritte ein eigenes
unmittelbares wirtschaftl.
od.rechtl. Interesse an d. Durchführung des Hauptvertrages hat |
305 |
Vertragsarten Beispiele |
selbständiger Garantievertrag = Verpflichtung für einen
bestimmten Erfolg einzustehen oder Übernahme einer Schadensgefahr; RF: Ersatzanprüch unabhängig von den gesetzl. GWA Auskunftsvertrag = wenn Auskunft für Empf von
erkennbar wesentlicher Bedeutung ist und sie Grundlage für weitere Beschlüsse ist |
306 |
unmögliche
Leistung |
= Vertrag ist nichtig bei anfängliche objektive
Unmöglichkeit Anwendbarkeit, gilt
nicht bei: - Garantiehaftung des Schuldners (anfängliches
Unvermögen hat er immer zu vertreten!) - Forderungskauf oder Rechtsmängelhaftung 437 - Sachmängelhaftung 459, 537, 633 - Lizenzvertrag über gewerbl. Schutzrechte - bei Schuld von höchstpersönlichen Leistungen - BGH: 306 nicht anwendbar auf Verfügungen |
306 |
Probleme |
anfänglicher Mangel
einer Mietsache: 306 wird durch immer durch 537 verdrängt (auch wenn Mangel vor Übergabe und dann 537 gar nicht
greift) |
307 |
SE bei 306 |
= wer Unmöglichkeit kannte ist Vertragsgegner zum Ersatz
des
Vertrauensschadens verpflichtet |
309 |
gesetzeswidriger Vertrag |
|
310 |
Vertrag über künftiges Vermögen |
= Vertrag das knüftige Vermögen zu belasten ist nichtig |
313 |
Formbedürftigkeit von Grundstücks-veräußerungen |
- Beweisfunktion / Gültigkeitsgewähr / Warnfunktion - gilt nur für Verpflichtungsgeschäfte (nicht für
VerfügungsG) - analog bei Vorvertrag zum GrSt-Kauf - 313 gilt für Einigung insgesamt - ausn. keine Berufung auf Formverstoß wg 242, wenn
Existenzvernichtung oder
schwerer Treueverstoß - für notarielle Beurkundung gilt 128 (Antrag +
Antragsannahme können getrennt
beurkundet werden) 313 S.2 - Heilung
des Formfehlers wenn Auflassung und Eintragung erfolgen - einschließlich
aller mündlichen u. schriftl Nebenabreden - Einigung zZ aber
noch fortbestehen - BGH: Nebenabreden, die nach Auflassung aber vor
Eintragung erfolgen, sind nicht
formbedürftig (Ausn. Rückkaufverpflichtung des V) |
315 |
Bestimmung der Leistung durch eine Partei |
nach billigem Ermessen - Bestimmng der Gegenleistung 316, durch Dritte 317,
Anfechtung 318, Unwirksamkeit
319 |
320 |
Einrede
des nichterfüllten Vertrages |
1) Anspruch des anderen aus gegenseitigem Vertrag (zB 433) 2) eigener wirksamer und fälliger Gegenanspruch (zB 281) 3) Gegenseitigkeitsverhältnis der beiden Ansprüche 4) Eigene Vertragstreue 5) Geltendmachung der Einrede |
321 |
Vermögens-verschlechterung |
- Leistungsverweigerungsrecht - wenn Kreditunwürdigkeit nach Vertragsschluß eingetreten
ist (vor Vertragsschluß
greift 119 II) - zT trotzdem Anfechtung nach 119 II möglich |
322 |
Verurteilung Zug-um Zug |
|
323 |
beiderseitiges nicht zu vertretendes Unmöglichwerden |
- ist Untergangsgrund für Anspruchs auf Gegenleistung des
V - auch, wenn Leistung unmöglich wird, weil Leistungserfolg
schon vorher durch Zufall
eintritt: Schuldner kann Ersatz seiner Aufwendungen und Teilvergütung
verlangen (hM) |
323 |
Ausnahmen (kein Verlust des GegenleistungsA) |
Übergang der Preisgefahr: 446, 447 I
Versendungskauf 324 II
Annahmeverzug des Gl 615
Annahmeverzug des Arbeitgebers 644, 645
Abnahmeverzug des Bestellers 2380
Erbschaftskauf |
323 324 |
Haftungsmaßstab für Vertreten-müssen des Gl |
hM: 276, 278 analog -
Verletzung vertraglicher Pflichten - Obliegenheitsverletzung
(zB
Rügepflichtverletzung 377 HGB oder sich die Sache selbst verschaffen) zT "Sphärentheorie" (abzulehnen, da zu streng) zT nur 276 ff (abzulehnen da Haftungnicht streng genug) |
323 ff |
beiderseitiges Vertretenmüssen |
Haftungsnorm streitig: - früher:
323anwendbar, weil Kompensation (contra,
weil verschiedener Verschuldensgrad nicht berücksichtigt) - Rsp: alternativ
324 oder 325, je nachdem wessen Verschulden überwiegt (dann
Kürzung je nach Mitverschulden 254); bei
gleicher Verschuldensquote 323 - hM: 324 und 325 kumulativ, beide Ansprüche
werden nach 254 gekürzt
(Verschuldensquote) und danach saldiert |
324 |
vom Gl zu vertretende Unmöglichkeit |
|
324 I |
Vertretenmüssen des Gl |
nicht 276, sondern -
Verletzung einer Verhaltenspflicht -
Obliegenheitsverletzung -
vertraglliche Risikoübernahme - im Werkvertragsrecht gilt 645
(milder): wenn Stoff des Bestellers mangelhaft, schuldet dieser nur
Teilvergütung - daher wendet BGH zT bei
Unbilligkeit 645 analog an |
324 II |
Annahmeverzug |
zT ist reine
Gefahrtragungregel zH Annahmeverzug ist wie Vertretenmüssen des Gl zu
behandeln (also wenn
Sache im Annahmeverzug durch Verschulden des V untergeht
liegt beiderseitiges Vertretenmüssen vor) |
325 |
vom Schuldner zu vertretende Unmöglichkeit |
Voraussetzungen: 1. Synallagmatischer Vertrag -
440 I, 437 für Rechtsmängelhaftung
gilt 325 (RFV) -
nach Überlassung der Mietsache gilt nur 542 -
nach Abnahme des Werkes gilt nur 633 ff -
651 ff verdrängen 325 2. Unmöglichkeit einer
Leistung aus dem Austauschverhältnis 3. vom Schuldner zu vertreten a)
nachträgliche U.: 276 - 279 Vorsatz und Fahrlässigkeit b)
Rechtsmängelhaftung: 440 I, 437 (RFV auf 325) kein Verschulden c) anfängliches
Unvermögen bei Kauf: Theorie von
der Garantiehaftung (hM): Sch übernimmt mit L-verpflichtung zugleich Haftung
für sein L- Vermögen. Wenn Erfüllungshindernis
außerhalb seiner Sphäre liegt, Zumutbarkeit über 242 lösen
(Überschreiten der Opfergrenze); 440 als RFolgenV Th. v.d.
eingeschränklten Garantiehaftung / Sphärentheorie nur wenn sie sich aus dem Vertrag entnehmen läßt bzw.
wenn U aus eigenem Geschäftskreis entstammt
(Risikobereich des V) Gleichstellungstheorie: genauso wie nachträgliches Unv., 440 als RGV, Haftung
nach 276, 278 Rechtsfolgen: Wahlrecht
des Gl 1) SE wg Nichterfüllung -
"großer SE": Surrogationstheorie (beachte 281 II) -
"kleiner SE": abgeschwächte Differenztheorie (hM) - evt. Modifikation durch 440 II- IV 2) Rücktritt 327, 346 (812) -
Rückgewährschuldverhältnis -
bei Dauerschuldverhältnissen Kündigung ex nunc 3) Rechte aus 323 -
323 II, 281 Herausgabe des
Surrogates, dann aber GegenLpflicht -
323 III, 812 ff Rückforderung der
bereits erbrachten GegenL (RFV) |
325 |
Probleme |
Sicherungsabrede als
synallagmatischer Vertrag? - nur wenn verletzte Vertragspflicht im Synallagma: zB nicht: Rückübertragungspflicht des Si-N, w enn zu
sichernde
Forderung endgültig nicht entsteht (133, 157) Rückgabe der
eigenen Leistung bei SE? - grds.kann nur SE oder Rücktritt gewählt werden und
Rückverlangen der Leistung nur bei
Rücktritt möglich - aber wenn Kaufpreis gezahlt und Sache noch nicht
erhalten, kann auch bei SE KP
zurückverlangt werden; Vermutung zugunsten des K, daß KP = Wert der Sache
(Mindestschaden) |
326 |
Anwendung |
Hauptleistungspflicht = - ausnahmweise auch Abnahmeverpflichtung des Käufers, wenn
Ware leicht verderblich oder
Räumungsverkauf - vertragl. Pflicht des Mieters zu Schönheitsreparaturen
(Rspr) - beim Werkvertrag die Abnahmeverpflichtung "Zuvielmahnung" (höherer Betrag) - unschädlich (hM), wenn Gl sie als Aufforderung zur
tatsächlichen L- Erbringung
verstehen mußte - 326 nach Gebrauchsüberlassung beim Mietvertrag nicht
mehr anwendbar |
326 |
Verzug
des Schuldners |
1. Gegenseitigkeitsverhältnis 2. Verzug mit
einer Hauptleistungspflicht (284,
285) -
fälliger durchsetzbarer Anspruch -
Mahnung 284 I (entbehrlich wenn kalendermäßig bestimmt 284 II) -
Nichtleistung -
Vertetenmüssen 285 (-
Abnahmepflicht wird ausn zur Hlpfl wenn V besonderes Interesse hat) 3. Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung = eindeutige und vorbehaltlose Erklärung des Gl, daß er L
nach Frist nicht annehme (kann konkludent in SE-Verlangen oder
Rücktritt liegen) -
angemessene Frist (zu kurze wird in angemessene umgedeutet) -
hM: Verbindung mit Mahnung zulässig -
Frist bezieht sich grds. auf Leistungshandlung (bei Schickschuld auch Bezug auf L-Erfolg möglich) Entbehrlichkeit
der Frist: - Interessenwegfall 326 II - 242 endgültige und ernsthafte
L-verweigerung - Fortsetzung des Vertrages wg.
Vertrauensbruch unzumutbar - Gl der Geldleistung bei EV-Verkauf gem
455 4. Vertragstreue
des Gläubigers 5. RF: -
Erlöschen der Erfüllungsansprüche / Wahlrecht: Rücktritt od. SEwN |
326 |
Rechtsfolge |
- Erlöschen der Erfüllungsansprüche - Wahlrecht : Rücktritt oder SEwN - bei SE à evt. Kürzung nach 254, wenn schuldhaft kein
Deckungsgeschäft
abgeschlossen wurde à nur nach
Differenzmethode möglich (hM), keine Surrogation, weil Erfüllungsanspruch untergegangen - wenn SE gewählt wird, Rücktritt jederzeit möglich - P: nach Rücktritt noch SEwN
möglich ? Rspr:SEA nach 326 durch Rücktritt
ausgeschlossen, da rechtsgestaltend und
unwiderruflich à Ersatz
des Verzögerungsschadens gem. 286 I neben 326 möglich Lit: "ius variandi", Übergang ist
möglich, Rücktritt ist widerruflich, 326 + à bei R.
jedoch Ausschluß von 286 I (326 ist spezieller) - BGH: Rechte aus 326 I können bei fehlender Abnahme neben
634 ff
geltend gemacht werden |
326 |
Probleme |
Computerverträge: Lieferung
eines Handbuchs ist Hauptleistungspflicht (nicht Sachmangel), K kann restliche Erfüllung verlangen oder
gem 325, 326 vom Vertrag zurücktreten
(wenn fremdsprachiges HB, liegt Fehler iSd 459 oder 633 vor) Bewirken der Leistung = Vornahme der Leistungshandlung oder Herbeiführung des L-Erfolges? (zB Sch schickt Sache vor Frist
ab, kommt aber erst nach Frist an) - bei 362 I: L-Erfolg - bei 271 I: L-Handlung - bei 326: nach BGH
Leistungshandlung |
327 346 ff |
gesetzl RücktrittsR |
- 327 S.2 nach BGH: jede Partei, die
den R nicht zu vertreten hat, haftet nur nach 812 ff Ansprüche des Käufers (gegen V): - Rückzahlung des Kaufpreises + Zinsen (327 S.1, 346, 347
S.3) - Verwendungsersatz vor Kenntnis vom RG: alle 327 S.2, 818 III danach : nur notwendige 327 S.1, 347 S.2,
994 II Ansprüche des Verkäufers (gegen K): - Rückgabe der Kaufsache 327 S.1, 346 - Nutzungsersatz vor Kenntnis vom RG: 327 S.2, 818 I, II danach
: nur notwendige 327 S.1, 347 S.2, 987 II - Schadensersatz vor Kenntnis vom RG: kein Anspruch danach : 327 S.1, 347 S.1, 989 |
328 |
(echter) Vertrag zugunsten Dritter (VzD) |
= Einigung von
Sch (Versprechender) und Gl (Versprechensempfänger), daß D ein eigenes
Forderungsrecht (neben Gl) hat 335
(Drittbegünstigtenabrede, Auslagung 328 II) - Abgrenzung zum
unechten VzD: Sch hat Recht
(185) an D zu leisten (362 II), D darf aber nicht einfordern - Verfügungsverträge
zugunsten Dritter sind nach hM unzulässig! - AGL des
Dritten ist 328 I iVm anderem Schuldvertrag (zB 433) - Beteiligte: Versprechender
(Sch) - Deckungsverh. VzD iVm 433 - V-empfänger (Gl)
Versprechensempfänger - Valutaverhältnis (zB 516) - Dritter Versprechender
(Sch) - Leistung an - Dritten - sog. Relativität des SchuldR: keinerlei Beteiligung d. D
am Deckungsverh. - Rechte: - aus 325, 326,
462 nur der Gl (Zustimmung des D erforderlich 328 II, wenn seine Rechte aus 328 I
unwiderruflich) - aus 280, 286 ,
281, 463 kann D allein ohne Z desGl geltend machen - Anfechtung
kann nur Gl erklären - 328 II
Zustimmung des D erforderlich ? - grds.
erforderlich bei Anspruchsbeeinträchtigung oder -aufhebung durch Gl (zB
Wandelungserklärung) - Ausnahme:
Anfechtung des Gl (eigene Willensfreiheit) - 334: Sch kann Einwendungen gegen D geltend
machen, also grds. auch 320 I
(der oftmals stillschweigend abbedungen wird wg Zumutbarkeit) - Direktkondiktion Versprechender gegen Dritten ? grds. nur
Rückabwicklung über das Dreieck ausn.
Direktkondiktion wenn E bösgläubig (oder grF) , keine Veranlassung der Zuwendung
oder keine Forderungsberechtigung des V-E (330 od. 335) - Beispiele: (Charter-)vertrag
zwischen Reiseveranstalter und FlugG/Hotel ist echter VzD, der dem
Reisenden einen Anspruch gewährt |
328 331 |
VzD auf den Todesfall |
Voraussetzungen: Wirksame Einigung gem 328 iVm X (eigenes Forderungrechts des D) und Beendung der Befristung durch Tod Problem: Erbe X gg Erbe Y, der durch 328
I, 331 begünstigt wurde 1) X gg Y aus 2042, 752 minus, weil wirksamer VzD auf
Todesfall 2) Anspruch der Erbengemeinschaft X/Y aus gem 812 I 1 1,
1922 gg Y - Geltendmachung durch X gem 2939 S.1 - fehlender RG ? nur wenn Valutaverhältnis (zB 516) E-Y
unwirksam - Einigung
erfolgt nach dem Tod des E (Bank als Botin) - grds. unwirksam
gem 125 S.1, 518 I, aber hier Heilung II durch Erwerben der Forderung
(im Todeszeitpunkt) - zT Anwendung
des 2301: Heilung gem II nur bei Vollzug durch Schenker bereits zu
Lebzeiten (minus bei Widerrufsvorbehalt des E) hM/Rspr. 2301
nicht anwendbar (Arg. Gesetzgeber wollte bewußt
Regelung außerhalb des Erbrechts ermöglichen) - 812 minus weil
wirksamer RG (516, 518 II) |
328
analog 242 |
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSchD) |
Dritter erhält keinen LeistungsA, sondern nur einen SEA
bei Pflichtverletzungen (Anspruch zum Schaden) 1) Vertrag oder
Sonderverbindung - auch PVV des VSchzGD möglich 2) Leistungsnähe
des D (bestimmungsgemäß mit der L in Kontakt kommen) 3) Schutzinteresse Interesse des
L-Gl an der Einbeziehung des D früher: Fürsorgeverhältnis mit persönlichem
Einschlag ("Wohl & Wehe") Rspr: ausreichend ist vertragliches Interesse (zB Lastschriftverfahren) Lit: Fürsorgerverhältnis G-D mit
personenrechtl. Einschlag 4) Erkennbarkeit
der Einbeziehung Kreis der
Geschützten (klar abgrenzbare Personengruppe) ist subj. für Sch erkennbar
(Haftungsrisiko) 5) Schutzbedürftigkeit
des Dritten keine eigenen
gleichwertigen Ansprüche des D gg den Gl oder andere 6) RF: - der Anspruch
wird zum Geschädigten gezogen - 334 ist
anwendbar, Mitverschulden des Gl anrechenbar - Verjährung
nach Vertragsrecht (nicht 852) 7) danach evt. Voraussetzungen der PVV prüfen - für D gelten dieselben Verjährungsfristen wie für Gl - Beispiele: Sachverständigengutachten |
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Probleme VSchD |
Gilt Haftungsausschluß
zw Vertragsparteien auch für den Anspruch des geschützten Dritten? -
BGH: grds keine weitergehenden Rechte des Dritten als unmittelbarer Vertragspartner hat (334, 242) -
aber vertragliche Abbedingung des 334, stillschweigend wenn dies Natur des Deckungsverhälnisses erfordert |
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Drittschadens-liquidation DSL iVm 281 analog |
Sch - Gl - D hM dualistischer
Schadensbegriff = Korrektur der Differenztheorie aufgrund normativer
Wertungen D erhält SEA aus
abgetretenem Recht (Schaden zum Anspruch) - Sch soll nicht durch zufällige Verlagerung entlastet
werden 1) Auseinanderfallen
von Anspruchsteller und Geschädigtem Gl hat Anspruch
aber keinen Schaden D hat Schaden
aber keinen Anspruch 2) zufällige Schadensverlagerung - obligatorische
Gefahrenentlastung (zB Versendungskauf 447, 644) - Obhut für
fremde Sachen (D schädigt Sache,
die Gl in Obhut hat, bei Vetragsausführung) - mittelbare
Stellvertretung aber: der Ersatzpflichtige muß mit einem Schadenseintritt
beim
ersatzberechtigten Gl rechnen müssen (Risikokalkulation) 3) RF: - Anspruchsteller D kann Schaden geltend
machen - Gl
muß SEA an D abtreten 281 I analog |
334 |
Einwendungen des Sch ggü Dritten |
nur vertragliche (nicht deliktische) |
336 ff |
Vertragsstrafe |
= akzessorisch zur Hauptverbindlichkeit |
339 |
"Verwirkung" der Vertragsstrafe |
dh TB der VS ist erfüllt;
AGL für Zahlung der VS |
343 |
Herabsetzung der Vertragsstrafe |
gilt nicht bei Kaufleuten
348, 351 HGB |
346 |
Wirkung des Rücktritts |
Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis - 346 direkt nur bei Vorbehalt oder Fixgeschäft (361), sonst über 327
oder 467 (Verweisungen) |
347 |
Haftung bei Rückgewähr |
- anwendbar, wenn Unmöglichkeit nach Vollzug der
Wandlung (ansonsten gilt
351), aber strenge Haftung erst ab Kenntnis der
Wandlungsvoraussetzungen (hM) - bei vertraglichem Rücktritt: Haftung gem 989 (Verschulden
für Untergang) - bei gesetzlichem Rücktritt à teleologische Reduktion (zB von K
verschuldeter Untergang nach Wandelung gem. 467) Rechtsgedanke
des 327 S.2 wird analog angewandt: da K die
Wandelung nicht verschuldet hat, nur Haftung aus 812 ff (beachte aber
nach Kenntnis des W-Grundes 819 I, 292, 989) - Verwendungsersatzanspruch nach 347 S.2 iVm 994
II: bei gesetzlichem
Rücktritt (Wandlung) und Verwendungen vor Kenntnis des W-Grundes à
Einschränkung der Haftung, nicht nach 994 II, sondern nur nach 812 ff
(HLit) |
348 |
Rücktritt Erfüllung Zug um Zug |
- wenn Herausgabe dem R-Berechtigten unverschuldet
unmöglich ist (zB wg 242 beschlagnahmter PKW) schließt 348 die
Wandelung nicht aus (Arg. 350, 351) - muß als LeistungsverweigerungsR geltend gemacht werden
(320, 322) |
349 |
Rücktrittserklärung |
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350 |
Zufälliger Untergang |
|
351 |
Verschuldeter Untergang |
- anwendbar, wenn Unmöglichkeit vor Vollzug der
Wandlung (sonst 347) Voraussetzungen: 1) wesentliche Verschlechterung oder Unmöglichkeit
der Herausgabe 2) Verschulden des Rücktrittsberechtigten =
"Verschulden gegen sich selbst" dh 276 nicht anwendbar, sondern: hM zurechenbare Unachtsamkeit in eigenen Angelegenheiten
(Arg.
Gesetzeszweck = den R-Berechtigten zu begünstigen) zT jedes risikoerhöhendes
Verhalten |
352 |
Verarbeitung, Umbildung |
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361 |
Rücktritt bei Fixgeschäft |
- Rücktritt schon bei Ausbleiben der fixen Leistung möglich
(ohne Fristsetzung) - absolutes Fixgeschäft: führt sofort zu Unmöglichkeit |