§§ 241 - 361 BGB download als
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Schickschuld |
- Versendung erfolgt durch den Sch - Indizien: Gl hat darum gebeten,Kosten trägt Gl - Konkretisierung (243 II) durch Übergabe an
Transportperson (275) "Selbsttransport"
= Problem der
Zurechung 278 (Verschulden einer eigenen Transportperson): - Transport gehört grds. nicht zum Pflichtenkreis des Sch,
also 278 minus - Anspruch des Gl aus 281 ? : Abtretung des
Anspruchs des Sch gegen seinen Fahrer: - PVV des
Arbeitsvertrages und 823 I (Eigt.verletzung) - aber Sch hat
keinen Schaden, weil er KP (447) verlangen kann - über DSL kann
Schaden zwar zum Sch gezogen werden, aber nach
Grds. der betriebsbedingten Arbeit (im innerbetrieblichen Schadensausgleich)
keine Haftung des AN ggü AG bei leichter F (281 -) - daher nach ausnahmsweise Korrektur (Billigkeit): hM: Zurechnung gem 278 +, wenn Fahrer
Angestellter d. Sch u. leichte F (Arg.
Obhutspflicht des Sch nach 242 bis zur Ablieferung an Gl) aA: 447 findet
in diesen Fällen keine Anwendung (ratio
legis: V soll erst dann die Preisgefahr verlieren, wenn Ware nicht mehr in
seinem Machtbereich), dh 323 + |
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Unmöglichkeit |
= dauernde Nichterbringbarkeit der Leistung |
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Vorvertrag |
= schuldrechtlicher Vertrag, durch den mindestens ein Teil
verpflichtet wird, demnächst einen
anderen schuldR Hauptvertrag abzuschließen - Rechtsbindungswille erforderlich - HauptV muß bestimmbar und vollständig sein
(konkretisierbar) - Klage auf Abschluß des HauptV möglich (Vollstreckung
nach 894 ZPO) - für Vorvertrag zw. Bürgen und Bank gilt 766 |
241 - 304
Inhalt der Schuldverhältnisse |
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241 |
Schuldverhältnis und Leistungspflicht |
- neuer Abs. 2: Pflicht zur Rücksicht auf
Rechte, Rechtsgüter und Interessen - bei gegenseitigem Vertrag: Rücktritt gemäß §
324 möglich - 241 iVm 305 Garantievertrag |
241a |
Lieferung unbestellter Leistungen |
- keine Anspruchsbegründung |
242 |
Treu
& Glauben |
1) dolo agit (qui petit, quod statim redditurus est) = Einwand des Rechtsmißbrauchs: man darf
nicht das herausverlangen, was was man aus einem anderen Rechtsgrund
sofort zurückzugewähren hätte 2) Rechtspflicht zur Aufklärung: wenn
ausdrücklich nachgefragt wurde oder es für seine Entscheidung erkennbar von besonderer Bedeutung ist 3) Rechtsmißbrauch / unzulässige Rechtsausübung 4) Verbot d. venire contra factum proprium (widersprüchliches
Verhalten) |
243 I |
Gattungsschuld |
= mittlere Art und Güte |
243 II |
Konkretisierung der Gattungsschuld |
- Bringschulden:
tatsächliches Angebot am Wohnsitz des Gl (293) - Schickschulden: Übergabe an Transportperson - Holschulden:
Ausscheidung und wörtliches Angebot (295) - gilt nicht bei Geld (wg 271 I) - "mittlere Art und Güte" 243 I P, bei Lieferung
einer mangelhaften Sache: Lit. Konkretisierung mit Annahme der Sache; 480
möglich hM: Konkretiserung erst dann, wenn
Käufer zum Ausdruck bringt, daß er die Sache als Kaufsache sieht; vorher
keine Erfüllung (zB weil er GWA statt Nachlieferung
verlangt) Rückgängigmachung der Konkretisierung durch Sch möglich ? Lit. ja, weil 243 II zum Schutz des Sch Rsp Sch ist grds. an
Konkretisierung gebunden, aber gem 242 Rückg. möglich, wenn Gl kein
besonderes Interesse gerade an ausgesonderter Sache hat oder angebotene Sache abgelehnt
hat |
244 |
Fremdwährungs-schuld |
Zahlung in Euro ist möglich im Inland |
246 |
gesetzl Zinssatz |
= 4 % |
247 |
Basiszinssatz |
= 3,62 % (ändert sich immer zum 1.1. und zum 1.7.) |
248 |
Zinseszinsen |
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249 |
Art und
Umfang des Schadensersatzes |
grds.
Naturalrestitution: - 249 S.1 Herstellung in Natur - 249 S.2 bei
Sach- oder Personenschaden:
Zahlung des z. Restitution erford. Geldbetrages (sonst 250 S.2) Reparaturaufwand = R-Kosten plus Minderwert oder Wiederbeschaffungswert = WBW minus Restwert Beispiele: Wiederherstellungskosten, Arzt,
Mietwagen (minus 15 % ersparter Verschleiß), Gutachten (soweit erforderlich),
Ersatzkraft, Rechtsanwalt - statt WBW auch Abrechnung auf
Neuwagenbasis, wenn Pkw weniger als 1000 km gelaufen oder noch nicht 1 Monat alt ist |
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Vorteilsanrechnung |
Ersatzberechtigter muß sich dasjenige auf den SEA
anrechnen lassen, was er kausal durch den Schaden an Vorteilen erlangt hat |
250 |
SE in Geld nach Fristsetzung |
wenn nicht Sach- oder Personenschaden |
251 |
SE in Geld ohne Fristsetzung |
Ausn. Schadenskompensation
251, 252, wenn Restitution - unmöglich
(techn. Totalschaden) - ungenügend
(unechter Totalschaden) Abrechnung
auf Neuwagenbasis Lit (Rsp: dies sei Naturalrestitution): zulässig bei
Laufleistung bis 1000 km, Alter < 1 Monat, erh. Schaden - unverhältnismäßig
(wirtschaftlicher Totalschaden) Rep.Kost und
merkantiler Minderwert liegen mehr als 30 % über
Wiederbeschaffungswert (ohne Abzug des Restwertes) - bei
Abrechnung fiktiver Rep-Kost kann nur WBW - Restwert verlangt w. à Ersatz
des Vermögensschadens: Wertersatz
(= Wiederbeschaffungswert + merkantiler Minderwert) entgangener
(rm) Gewinn 252 Nutzungsausfall
(nur wenn Vermögensschaden, arg ex 253) - bei gewerbl.
genutzten Sachen: 252 und Vorhaltekosten - von privat
genutzten Sachen: nur wenn
Wirtschaftsgut von zentraler Bedeutung für Lebenshaltung + auf ständige
Verfügbarkeit angewiesen + hypothetische Nutzungsmögl. (minus bei
Luxusgütern und Freizeit) - Problem: Ersatz von Aufwendungen für geplante
Urlaubsreise: zT
Vermögensschaden+, da entgangener geldwerter Genuß; zT kein Vermö-Sch aber
SEA aus Kommerzialisierungsgedanken; entgangener Urlaubsgenuß wg
253 nicht ersatzfähig |
249 ff |
Probleme |
bei Folge aus 823
iVm Betrug: hM Wahlrecht
des Gl zw. - Erstattung
der Wertdifferenz (tatsächlich und gezahlter) o d e r - Rückzahlung
des KP gg Rückgabe der Sache (Rspr. auch wenn
diese untergegangen, aA bei Untergang
nur wenn dieser die
Verwirklichung eines besonderen Risikos) Geld
statt Naturalrestitution möglich S.2 ? - bei Sachschäden: fiktive Reparaturkosten können verlangt
werden - bei Körperschäden: keine fiktiven Behandlungskosten, da
dann der Nichtvermögensschaden kommerzialisiert würde; neu:
Schmerzensgeld nach 253 II SE für Verlust
einer noch nicht fälligen Forderung: Forderungsumme
minus Zinsvorteil (4% pro Jahr) |
252 |
entgangener Gewinn |
- zu erwartender Gewinn bei gewöhnlichem Verlauf der
Dinge, notfalls
Schätzung durch Gericht 287 ZPO
(Beweiserleichterung) |
253 |
Immaterieller Schaden |
- nicht ersatzfähig - Ausnahmen: 253 II (Schmerzensgeld), 651f, 1300 |
254 |
Mitverschulden |
- anteilige Kürzung bei Mitverschulden - 254 II: Schadensminderungspflicht, zB Aufrechnung mit
anderer Forderung - 254 II 2 : 278 gilt für den ganzen 254 entsprechend
(RG-Verweis) dh zwischen
Geschädigtem und Schä muß Schuldverhältnis bestehen, damit
Mitverschulden eines Dr zugerechnet wird - P: Ist VSchD iRe deliktischen Anspruchs ausreichende
Sonderverbindung? zT minus,
weil sich Einbezogener dann schlechter stünde |
255 |
Abtretung der Ersatzansprüche |
- Alles-oder-Nichts-Prinzip: gesamter
A wird abgetreten - nach Abtretung kann Sch in
Regreß genommen werden - gesetzlich auch in 67 VVG - Voraussetzung ist Stufenverhältnis (Primär- u.
Sekundärverpflichteter) à
Abgrenzung zur Gesamtschuld 421 - daher Anwendbarkeit des 255
nur, wenn kein gleiches Leistungsinteresse oder ausnahmsweise Gleichstufigkeit abzulehnen ist - teleologische Reduktion des 255: nur Sekundärverpflichteter kann Abtretung verlangen (Wertung, wer Schaden letzlich ganz tragen soll), da sonst
derjenige begünstigt würde, der zuerst zahlt |
262 |
Wahlschuld Wahlrecht |
Sch kann wählen, wenn mehrere Leistungen - Ausübung 263 |
266 |
Teilleistungen |
sind unzulässig |
267 |
Leistung durch Dritte = Tilgung fremder
Schuld |
Dreiecksverhältnis D- Z -
E: - zB Versicherung Z zahlt an E (nicht bei
Pflichtversicherung 67 VVG !) - Unterschied zur Anweisung: Z gibt in eigenem Namen
Tilgungsbestimmung ab (und nicht als Bote für D) - Z prüft Deckungsverh (VersicherungsV) und Valutaverh
(Schadensfall) - Z will bestehende Schuld des D ggü E gem 267, 362
tilgen
(Fremdtilgungsbestimmung FTP) a) Schuld besteht: - Erlöschen der Schuld gem 267, 362 - Anspruch Z - D: 677, 683, 670 / 684, 812, 404 an / 267
I, 812 Rückgriffsko b) Schuld besteht nicht: - bei erkennbarer FTP: Direktkondiktion Z - E möglich - wenn nicht erkennbar (Empfängerhorizont): nur über das
Dreieck c) nachträgliche FTB (Zahlung auf vermeintlich
eigene Schuld) - Direktkondiktion Z - E - Z gg D: aus 677,
683, 670 / 267 I, 812 Rückgriffsko - nachträgliche FTP 242 unzulässig, wenn Interesse des E
schutzwürdig |
268 |
AblösungsR des Dritten |
Abs. 3 cessio legis (zB Dritter zahlt Forderung und löst damit Hypothek 1150) |
269 |
Leistungsort |
- Normalfall: Holschuld § 269 I bei besonderer Vereinbarung: - Schickschuld
(Versendung durch den Sch) - Holschuld (Wohnsitz des Gläubigers) - nur
ausn. Wertung 269 III |
271 |
Leistungszeit |
- grds. Erfüllbarkeit "sofort" - ausn "auf Abruf" (= Mtwirkungshandlung 295 S. 1) |
273 |
Zurückbehaltungs-recht |
Abs. 1 - Konnexität der Ansprüche (= innerer
natürlicher und wirtschaftlicher
Zusammenhang) - wirksamer fälliger Anspruch (nicht synallagmatisch) Abs. 2 - Identität erforderlich - selbständiger Verwendungsersatzanspruch erforderlich (nicht nur
einredeweise, zB 1000) Abs. 3 Sicherheitsleistung |
274 |
Wirkungen des ZBR |
nur Zug-um-Zug-Verurteilung |
275 |
Ausschluss der Leistungspflicht |
Abs.1 - LeistungsA
ausgeschlossen bei JEDER Unmöglichkeit
Abs.2 - Sch kann Leistung
verweigern, wenn unzumutbarer
Aufwand .... Abs.3 - ... oder -falls
persönlich zu erbringen- ihm nicht zuzumuten Abs.4 - Gl hat Rechte aus
280, 283-285, 311a, 326 (à Schadensersatz!) - gilt für alle
Schulden (keine Trennung mehr nach Gattungs-/Stückschulden) - auch bei
Teilunmöglichkeit anwendbar ("soweit"), - Abs.2 und 3 sind Einreden
des Sch !!! - Abs.2 (Typ:
"Ring auf Meeresgrund", wirks. Übereignung an Dritte) gilt nicht für sog. wirtschaftliche
Unmöglichkeit (dann WGG 313), wenn Sch Leistungshindernis zu vertreten
hat, muss er zB bei Übereignung an
Dritte weit mehr als Marktpreis für Rückkauf zahlen - Abs.3: (Typ:
"krankes Kind der Sängerin") vorwiegend Dienst- oder Arbeitsverträge,
aber auch Werkverträge od. GBV (zB
Arztbesuche, Ladungen vor Gericht während Arbeitszeit) Unmöglichkeit
zB duch: - Untergang - rechtliche Unmöglichkeit - persönliches Leistungshindernis bei unvertretbaren Hdlg - Wegfall des Leistungssubstrats (Sache an der die L
erfolgen sollte) - Zweckerreichung (L-Erfolg tritt anderweitig ein, L-
Interesse des Gl entfällt) - Ablauf der Leistungszeit (abs. Fixschuld) Rechtsfolge: - Untergang des Primärleistungsanspruchs, - dafür aber
SekundärleistungsA 280, 283-285, 311a, 326 |
276 |
Verantwortlichkeit des Schuldners |
= Vorsatz und Fahrlässigkeit - strengere Haftung wenn Garantie oder Beschaffungsrisiko
übernommen (Garantie auch+, wenn zugesicherte Eigenschaft) - Einschränkung auf grobe F wenn 300 I
(Annahmeverzug des Gl) - Auswahlverschulden: wenn
schuldhaft ungeeignete Person zur Erfüllung ausgesucht wurde, eigenes
Verschulden gem. 276 + - bei Versendungskauf nur wenn Sch die Ware
nicht ordnungsgemäß
verpackt hat oder die Transportperson nicht sorgfältig ausgewählt hat Abs.2
Definition Fahrlässigkeit Abs. 3 Haftungsauschluß = Haftung wegen Fahrlässigkeit kann dem
Sch erlassen werden |
277 |
Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten |
- zB 708, 1359 - nicht bei grober Fahrlässigkeit |
278 |
Verschulden
des Erfüllungsgehilfen |
- reine Zurechnungsnorm; 276 +, wenn Auswahlverschulden 1. Alt gesetzl.
Vertreter (nicht: Organe einer Ges.) 2. Alt Erfüllungsgehilfe = wer mit Wissen und Wollen des Sch in dessen
Pflichtenkreis tätig ist (bei der
Erfüllung dessen vertragl. Pflichten hilft) - keine Exculpation des Schuldners möglich - Sorgfaltsmaßstab des E ist dem des Sch akzessorisch - bei GoA: 278 analog, da gesetzl Schuldverh |
278 |
Probleme |
bei Versendungskauf:
Spediteur ist nicht
Erfüllungsgehilfe des Sch, weil Leistungshandlung des Sch nur die
Auswahl und Übergabe an Spediteur ist im Werkvertragsrecht:
Vorunternehmer = Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers im
Verhältnis zu Dritten ? hLit/Rspr verneinen dies:
Nachfolgeunternehmen nimmt gerade in Kauf, daß A
Vorleistungen tpischerweise nicht selbst erbringt. Auch Bauzeitenplan
begründet keine Risikoübernahme durch A. Also könne Fehler des
Vorunternehmers nicht dem A zugerechnet werden. |
279 |
entfällt !!! |
früher: Unvermögen bei
Gattungsschuld |
280 |
SE wegen Pflichtverletzung |
- Pflichtverletzung = Nichterbringung / Verzögerung / Schlechtleistung - schuldhaft ("zu vertreten") -> wird vermutet à aber keine Vermutung bei Arbeitnehmer, 619a BGB !!! - früher: pvv und cic, Unmöglichkeit, Verzug - Hauptpflichten und echte vertragliche Nebenpflichten - Beweislast für die PflV trägt der Gl - bei beiderseitigem Verschulden
mindert sich der SEA um die Verschuldensquote des Gl (254) - 280 bei Mangelfolgeschaden (dagegen 281 bei
Mangelschaden) Rechtsfolge: - Schadensersatz - II Verzögerungsschaden nur wenn 286 - Mahnkosten (nicht
erste) - Zinsen - mangelbedingte
Nutzungsausfallkosten - Kosten der
Rechtsverfolgung - SE statt der Leistung
(früher SEwNE) nur wenn 281,282,283 - Aufwendungsersatz statt
SE nach 284 |
281 |
SE statt der Leistung wegen nicht oder nicht
wie geschuldet erbrachter Leistung |
- Verzug und Schlechtleistung
(bei Unm. gilt 283) - vorherige Fristsetzung
(erfolglos) AGL 208 I iVm 280 I - Unterschied zu altem
326: auch Verzug mit
Nebenpflicht reicht aus, keine Ablehnungsandrohung erforderlich, ErfüllungsA erlischt erst mit SE-Verlangen,
keine Alternativität - Abs.1 S.3, 280: bei Schlechtleistung nur dann SE, wenn PflV erheblich ist (früher: 463, 480) - Abs.3:
Abmahnung bei UnterlassensA |
282 |
SE statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach 241 II |
- Bei Verletzung einer
nichtleistungsbezogenen Nebenpflicht - wenn dadurch auch
Haupt- oder NebenL betroffen, dann nur 281 |
283 |
SE statt der Leistung bei Ausschluss der
Leistungspflicht |
bei (nachträglicher) Unmöglichkeit - also wenn Sch nach 275 nicht zu leisten
braucht - großer SE möglich, denn muss Gl zurückgewähren (- bei anfänglicher Unmöglichkeit bei Verträgen
gilt § 311a) |
284 |
Ersatz vergeblicher Leistungen |
- Voraussetzungen 280 I
müssen vorliegen - anstatt SEsdL kann
auch der Ersatz aller vergeblicher Aufwendungen - bei Rücktritt vom
Kaufvertrag auch Vertragskosten |
285 |
Herausgabe des Ersatzes |
- früher: 281 - gilt für alle
Befreiungsgründe (nicht nur für Unmöglichkeit) = stellvertretendes commodum Anspruch des Gl auf
Abtretung des Ersatzanspruches - zB Anspruch gg die
Versicherung 61 VVG 1) Schuldverhältnis 2) Befreiung des Sch
von der Leistungspflicht 3) Ersatzanspruch des
Sch infolge der Befreiung - Haftungsgrund (zB PVV oder 823) - Schaden des Sch (evt.
über DSL zu ihm zu ziehen) - haftungsausfüllende Kausalität 4) RF: Herausgabe des
Ersatzes oder Abtretung des ErsatzA an den Gl Gegenleistung aus Verkauf einer
Sache? commodum ex negatione - eigentlich Vorteil
durch Verpflichtungsgeschäft erlangt, Unmöglichkeit aber aus Übereignung entstanden - aber bei 285 zählt
wirtschaftl. Einheit, deshalb Herausgabe + Einrede des Gl aus 320 oder ZBR? - bei Surrogatanspruch
kann der Gl Einrede aus 320 I erheben (wenn er zur Gegenleistung trotz Untergang
verpflichtet bleibt) - aA:
Zurückbehaltungsrecht aus 273 I |
286 |
Verzug des Sch |
- früher 284 - Ende des Verzuges:
294 tats. Angebot der Leistung - Deckungskauf ist
kein Verspätungsschaden (sondern NE) 1) fälliger durchsetzbarer Anspruch
(271, keine geltend gemachte Einrede zB 214, 273) 2) Mahnung 286 = bestimmte und dringende Leistungsaufforderung
(rg-ähnliche Handlung) - erst nach Fälligkeit / Regeln über WE /
284 I S.1 - entbehrlich: 284 II - Kalenderäßig bestimmte L - Ereignis und Kalender - ernsthafte u. endgültige Leistungsverweigung des Gl - besondere Gründe (Abwägung) und: - im BereicherungsR bei
Bösgläubigkeit (wg 819 I letzter HS) à keine Mahnung bei Entgeltforderung
Abs. 3 !!! -
30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang, spätestens 30 Tage nach Empfang der GL,
Besonderheiten für Verbraucher (Hinweis) 3) Nichtleistung trotz Möglichkeit 286 I 1 - Unmöglichkeit beendet den Verzug 4) Vertretenmüssen des Schuldners 286 IV - 276 Beweislast beim Sch |
287 |
Verantwortlichkeit während des Verzuges |
erweiterte Haftung = Schuldner hat während Verzug jede
Fahrlässigkeit zu vertreten und haftet für
zufälligen Untergang oder Beschädigungen des Leistungsgegenstandes |
288 |
Verzugszinsen |
- Verbraucher bei
Geldschuld =
5 % über dem Basiszinssatz (3,63 %, § 247) - Nicht-Verbraucher
bei Entgeltforderung = 8
% über dem BZ - höhere Zinsen aus
anderer AGL oder weitere SE möglich |
289 |
Zinseszinsverbot |
- keine Zinsen für Zinsschuld |
290 |
Verzinsung des Wertersatzes |
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291 |
Prozesszinsen |
- Geldschuld ist ab Rhk nach 288 zu verzinsen |
292 |
Haftung bei Herausgabepflicht |
- Haftung nach den Vorschriften des EBV 987 ff - kommt auch bei 818 IV zur Anwendung |
293 |
Gläubigerverzug |
1. Angebot des
Schuldners 294
tatsächliches Angebot (s.u.) 295
wörtlliches Angebot 296
Angebot entbehrlich 2. keine Unmöglichkeit d.Leistung (297 b. vorübergehendem
Unvermögen) 3. Nichtannahme der Leistung oder Unterlassen einer
Mitwirkungspflicht -
298 Gegenleistung Zug-um-Zug -
299 kein Verzug bei vorübergehender Annahmeverhinderung 4. RF: rechtliche Nachteile 300 , 301, 303, 304 |
294 |
tatsächliches Angebot |
= Schuldner muß alle ihm
obliegenden L-Handlungen erbracht haben, so daß es allein dem Gläubiger obliegt, die Erfüllung
herbeizuführen - bei Schickschuld: Ablieferung
durch Versandperson, nicht Absenden! |
296 |
Entbehrlichkeit des Angebots |
- wenn kalender
bestimmt - S.2 kalendermäßig
nach Ereignis (früher: Kündigung) |
297 |
Unvermögen des Schuldners |
kein Verzug wenn Sch zZ des
Angebots nicht leisten kann |
299 |
vorübergehende Annahmeverhind. |
wenn Leistungszeit nicht
bestimmt ist, kein Verzug bei vorübergehender Annahmeverhinderung |
300 |
Wirkungen
des Gl-Verzuges |
Abs.1 Sch während Gl-Verzug hat nur
Vorsatz und gr Fahrlässigkeit zu
vertreten (Ausn zu 276) Abs.2 bei Gattungsschuld tritt Verzug
mit Nichtannahme des Angebots ein ; Gefahrübergang auf Gläubiger
(selten) - meist ist die Leistungsgefahr schon
gem 243 II, 275 auf Gl übergegangen |
305 - 310
Allgemeine Geschäftsbedingungen |
||
|
AGB Prüfung |
1) Vorliegen von AGB's iSd 305 - für eine Vielzahl von Fällen (mind. 3)
vorformuliert - vom Verwender einseitig gestellt (Fiktion des 310 III Nr.1
Verbraucherverträge beachten!) 2) Kein Ausschlußgrund nach 310
(sachl Anwendungsbereich) 3) Einbeziehung in den Vertrag - Einbeziehungsvereinbarung:
Einigkeit und Möglichkeit der Kenntnisnahme - nicht bei überraschender Klausel 305c
und bei Individualabrede 305b 4) Auslegung 305c II
Unklarheitenregel 5) Inhaltskontrolle - Anwendbarkeit (Abs.3, 310) 307: -
Abs. 1 S.1 Generalklausel - Abs. 1
S.2 Transparenzgebot - Abs.
2 Abweichung gesetzl Grundgedanken od.
wes. R / Pflichten 308,
309: Klauselverbote 6) RF bei Nichteinbeziehung oder
Unwirksamkeit: 306 - AGB sind kein Vertragsbestandteil - grds. Verbot der
geltungserhaltenden Reduktion
(hM) - Vertrag bleibt iÜ wirksam (entgegen
139 BGB)
Ausn. III: bei unzumutbarer Härte |
|
beiderseitige Verwendung |
- bei nicht übereinstimmenden AGB's: - kein Dissens,
da beide ja abschliessen wollen - nicht 150 II
(neuer Antrag), frühere Rsp - Geltung insoweit, wie sie für anderen günstig sind oder keine
Einigung nötig ist (zB EV); im übrigen gilt dispositives
Gesetzesrecht - BGH: bei "Auftragsbestätigung" gilt 150 II |
305 |
Einbeziehung AGB in den Vertrag |
- früher 1 und 2 AGBG Begriff der AGB: - Abdruck auf Vertragsrückseite - Formularverträge - Anschläge (zB Haftung ausgeschlossen) 305 I S.2: "aushandeln": nur wenn AGB ernsthaft zur Diskussion gestellt wurde und K auch real möglich diese verändern konnte - nur die ausgehandelte Klausel ist dann keine AGB Einbeziehung - gilt nicht bei Kaufleuten oder jur Pers öR (310), aber
dennoch Hinweis auf AGB erforderlich |
305a |
Einbeziehung in besonderen Fällen |
früher 23 AGBG - auch ohne die Erfordernisse des 305a II, wenn
Einverständnis - Beförderungsverträge - Post-, Telekommunikations-, Informationsdienstleistungen |
305b |
Vorrang der Individualabrede |
früher 4 - Vorrang vor den AGB |
305c |
überraschende und mehrdeutige Klauseln |
früher 3, 5 - werden nicht Vertragsbestandteil, Zweifel zulasten des Verwenders - sog. Einbeziehungskontrolle |
306 |
Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung oder
Unwirksamkeit |
früher
6 |
306a |
Umgehungsverbot |
früher 7 |
307 |
Inhaltskontrolle |
- früher 8, 9 - neu:
Transpararenzgebot (I S.2) Prüfungsreihenfolge: 1.
Nichtigkeit nach BGB (zB 138 BGB Sittenwidrigkeit, 242) 2.
spezielle Klauselverbote 308,309 (nicht bei Kaufleuten!) 3. Generalklausel 307 -
RF: Klauseln sind unwirksam Schranken: = Inhaltskontrolle nur für gesetzesabweichende oder
ergänzende Regelungen - nicht: Umfang d. Hauptleistungspflichten, zB
Preisabreden (Privatautonomie) - Preisnebenabreden unterliegen jedoch 308,309 (zB wenn
Klauselverwender Aufwendungen für
gesetzl. begründete Pflichten auf Kunde abwälzt) |
308 |
Klauselverbote mit Wertungs-möglichkeit |
früher 10 - gilt nicht bei Kaufleuten oder
jur Pers öR 310 - immer 309 zuerst prüfen, da
spezieller |
309 |
Klauselverbote ohne Wertungs-möglichkeit |
früher 11 - gilt nicht bei Kaufleuten oder
jur Pers öR 310 Nr. 1 Kurzfristige Preiserhöhungen -
Kzf-Handel: unzulässig sog. "Tagespreisklausel" (K hat Rücktrittsrecht bei unverhältnm
Preiserhöhung) Nr. 5/6 Schadenspauschalierungen u. Vetragsstrafenversprechen Nr. 7 Haftung für gr F oder Vorsatz |
309 Nr. 8 |
sonstige Haftungsaus-schlüsse bei
Pflichtverletzung |
Nr. 8 a) Ausschluss des
Rücktrittsrechts Nr. 8 b) Mängel: - Bestimmungen bei Lieferung neu
hergestellter Sachen (analog auch bei Verträgen über Leistungen, 631 ff) - Nr. 8 b) bei Leasingvertrag minus geschuldete
Gebrauchsüberlassung = Leistung iSd 309 Nr.8 b)? BGH:
keine Leistung, weil LN nicht schutzwürdig. LN darf an Dritten (hier der Lieferant) verwiesen
werden, weil er ihn selbst ausgesucht hat und H
sachkundig (LG nicht sachkundig) aber:
Benachteiligung des LN gem § 9, jedoch nicht unangemessen (LN kann bei Mangel wg WGG den LV
kündigen) |
310 |
Anwendungs-bereich |
früher 23, 24, 24a Persönlicher Anwendungsbereich
(Abs.1): 305 II, III, 308, 309 gelten nicht (aber
307 bleibt anwendbar!) - ggü Unternehmern (alle Gewerbetreibenden, auch
Nicht-Kaufleute)
und Freiberuflern - ggü jur Pers des öff R Sachlicher Anwendungsbereich: keine/eingeschränkte Geltung bei Abs.2 die
genannten Energieverträge (308, 309 gelten nicht, aber 307) Abs.3 Verbraucherverträge (mit genannten
Abweichungen!!) -
AGB gelten als gestellt, auch einmalige Verwendung zählt Abs.4
Verträgen im Arbeits- Erb- Familien u. GesellschaftsR (gar nicht) |
311 - 361
Schuldverhältnisse aus Verträgen |
||
311 |
Rechts-geschäftliche und
rg-ähnliche SchuldV |
- Grds. der Privatautonomie Abs.1 Vertrag = Begründung oder Änderung eines
Schuldverhältnisses Abs.2 (früher: c.i.c.) Pflichten des 241 II auch
durch -
Aufnahme von Vertragsverhandlungen - Anbahnung eines
Vertrages - ähnliche
geschäftliche Kontakte Abs.3 Pflichten des 241 II auch
ggü Dritten, die nicht Vertragspartei sind - besonderes
Vertrauen, Beeinflussung Vertragsschluss |
311 |
Vertragsarten Beispiele |
selbständiger Garantievertrag = Verpflichtung für einen
bestimmten Erfolg einzustehen oder Übernahme einer Schadensgefahr RF: Ersatzanprüche Auskunftsvertrag = wenn Auskunft für Empf von
erkennbar wesentlicher Bedeutung ist und sie Grundlage für weitere Beschlüsse ist Schuldbeitritt - gesetzl. nicht geregelte Vertragsart, aber
Vertragsfreiheit - im Zweifel nur gewollt, wenn der Dritte ein eigenes
unmittelbares wirtschaftl. od.rechtl. Interesse an d. Durchführung des Hauptvertrages
hat |
311a |
Leistungshindernis bei Vertrags-schluss |
- keine AGL,
lediglich klarstellender Charakter - Anfechtung durch den Sch gem 119 II (Leistungshindernis als
Eigenschaft) ist unzulässig, da
damit SEA umgangen würden Voraussetzungen: - anfängliche Unmöglichkeit Abs.1 - Kenntnis des Sch vom Leistungshindernis
oder schuldhafte Unkenntnis Rechtsfolgen: - Vertrag
bleibt wirksam, aber keine
Primärleistungspflicht Abs.2 Sekundäransprüche: - SE statt der Leistung positives Interesse, weil
Nichterfüllung des Leistungsversprechens (Verletzung der Leistungspflicht nach 275
ausgeschlossen) - Aufwendungsersatz nach 284 (also
verschuldensabhängig) à Gleichstellung von
nachträgl und anf. Unmöglichkeit - Besonderheiten bei Teilleistung oder
Schlechtleistung 281 I S.2 und 3 |
311b I |
Formbedürftigkeit von Grundstücks-veräußerungen |
früher: 313 - Beweisfunktion
/ Gültigkeitsgewähr /Warnfunktion - gilt nur für Verpflichtungsgeschäfte (nicht für
VerfügungsG) - analog bei Vorvertrag zum GrSt-Kauf -
311b I gilt für Einigung insgesamt -
ausn. keine Berufung auf Formverstoß wg 242, wenn Existenzvernichtung oder
schwerer Treueverstoß - für notarielle Beurkundung gilt 128 (Antrag +
Antragsannahme können getrennt
beurkundet werden) Abs.1 S.2
- Heilung
des Formfehlers wenn Auflassung und Eintragung erfolgen - einschließlich
aller mündlichen u. schriftl Nebenabreden - Einigung zZ
aber noch fortbestehen - BGH: Nebenabreden, die nach Auflassung aber vor
Eintragung erfolgen, sind nicht
formbedürftig (Ausn. Rückkaufverpflichtung des V) |
311b II |
Vertrag über künftiges Vermögen |
früher: 310 = Vertrag das künftige Vermögen zu belasten ist nichtig |
311b III |
Vertrag über gegenwärtiges Vermögen |
früher: 311 = Vertrag das gegenwärtige Vermögen zu belasten,
bedarf notarieller Beurkundung |
311b IV, V |
Vertrag über Nachlass oder Erbausschluss |
früher: 312 - Vertrag über Nachlass eines noch lebenden Dritten
ist nichtig (inkl. Pflichtteil oder
Vermächtnis) - Vertrag unter Erben über Ausschluss Erbteil oder
Pflichtteil bedarf notarieller Beurkundung |
311c |
Erstreckung auf Zubehör |
früher: 314 |
312
besondere Vertriebsformen |
||
312 |
Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften |
- beruht auf EG-Richtlinie (85/577/EWG) - früher HaustürWG - besonderer Gerichtsstand 29c ZPO Wohnsitz des
Verbrauchers 1. Subsidiarität
312a 2. Anwendbarkeit
des 312 -
Verbraucher / Unternehmer -
entgeltliche Leistung - Art der Vertragsanbahnung Nr. 1-3
(situationsbed. Überrumpelungsgefahr) - kein Ausschluß gem. 312 III 3. Widerrufsfrist - bei Belehrung 355 I = 2 Wochen - fehlende Belehrung +
noch keine Erfüllung 355 III = 6 Monate 4. Widerrufserklärung 355 I - Textform oder Rücksendung der Ware WE / Gesamtvertrag wird endgültig
unwirksam (lex spec zu 130 BGB) Rechtsfolgen Rückgewährschuldverhältnis gem. 357, 346
ff (Rückzahlungsanspruch des K /
Herausgabeanspruch des V) Problemfälle: - 312 I Nr. 2 minus,
wenn Vertragsschluß am Telefon - hM - 312 III minus, wenn
vorhergehende Bestellung provoziert wurde - Bürgschaft =
"entgeltliche Leistung" gem. 312 I? Nein ! - unmittelbar nicht subsumierbar - richtlinienkonforme Auslegung ergibt
nichts anderes, da Zielrichtung der Endkonsument ist und für Bürgen
andere Abwehrmittel da sind |
312a |
Verhältnis zu and. Vorschriften |
312a ist subsdiär zu - 491-504 Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen - 481-487 Teilzeit-Wohnrechteverträge - 11, 15h G über ausl Investmentanteile |
312b |
Fernabsatzverträge |
früher FernAbsG (fast wörtliche Übernahme) - Verbraucher / Unternehmer - Waren oder Dienstleistungen - Vertragsschluss mit Fernkommunikatiosnmitteln
(II) - kein Ausschluß gem.
312b III |
312c |
Unterrichtung des Verbrauchers bei FAV |
- vor Abschluss des Vertrages |
312d |
Widerrufs- und RückgabeR bei FAV |
- WiderrufsR nach 355 - Beginn der Frist II - kein WiederrufsR in Fällen des III |
312e |
Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr |
- Umsetzung der Art. 11, 11 der
E-Commerce-Richtlinie - wenn Vertrag mittels Tele- oder Mediendienst
geschlossen wird |
312f |
Abweichende Vereinbarungen |
Umgehungeverbot: Es darf von 312 - 312e nicht zum Nachteil des
Verbrauchers abgewichen werden |
313 |
Störung der Geschäfts-grundlage |
- zB beiderseitiger Motivirrtum - wird ausn. durch Einrede
geltend gemacht 1) Regelungslücke: Ziel darf nicht durch Möglichkeiten des Vertrages
erreichbar sein, -
Vorrang der Spezialregeln Anfechtung, Leistungsstörung, ergänzende Vertragsauslegung, Nichtigkeit wg
Perplexität 2) Umstand muß GG geworden sein -
tatsächliches Element: beide
Parteien sind v. d. Tatsache ausgegangen -
hypothetisches Element: der Berufende hätte sich bei Kenntnis des Wegfalls nicht
auf Vertrag eingelassen -
normatives Element: der
andere hätte sich nach Treu & Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf Vertragsänderung
einlassen müssen (Umstände fallen also nicht allein in den
Risikobereich des B) 3) Wegfall dieser Umstände 4) Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag (zumutbar, wenn Risikoverteilung nur zulasten des B) 5) RF: - grds. Vertragsanpassung
(was hätten die Parteien vereinbart?) III wenn unmöglich oder
unzumutbar: - Rücktritts- oder
Kündigungsrecht 314, Aufhebung (327 S.2 an) -
ausn RückzahlungsA aus 313 iVm 812 ff - Anspruch aus WGG geht auf
Rechtsnachfolger (zB Erben) über - nicht GG: weitere
Verwendbarkeit der Sache für den Empfänger |
314 |
Kündigung von
Dauerschuld-verhältnissen aus wichtigem Grund |
- 314 verdrängt 323 (Rücktritt wg nicht oder vertragsgemäßer
Leistung) Voraussetzungen: - Dauerschuldverhältnis - wichtiger Grund I S.2 - II bei Vertragspflichtverletzung: erfolglose Fristsetzung
/Abmahnung - III angemessene Frist nach Kenntniserlangung - SEA bleiben unberührt |
315 |
Bestimmung der Leistung durch eine Partei |
nach billigem Ermessen - Bestimmng der Gegenleistung 316, durch Dritte 317,
Anfechtung 318, Unwirksamkeit
319 |
320 ff
Gegenseitiger Vertrag |
||
320 |
Einrede
des nichterfüllten Vertrages |
1) Anspruch des anderen aus gegenseitigem Vertrag (zB 433) 2) eigener wirksamer und fälliger Gegenanspruch (zB 281) 3) Gegenseitigkeitsverhältnis der beiden Ansprüche 4) Eigene Vertragstreue 5) Geltendmachung der Einrede |
321 |
Unsicherheits-einrede |
früher "Vermögensverschlechterung" - Leistungsverweigerungsrecht - bei Eintritt von Kreditunwürdigkeit nach
Vertragsschluss - bei Irrtum üb. bereits bei Vertragsschluss
vorh. schlechte Vermögenslage - str. trotzdem Anfechtung nach 119 II möglich? - II Rücktrittsrecht |
322 |
Verurteilung Zug-um Zug |
bei Klage und LeistungsverweigerungsR |
323 |
Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung |
1. Gegenseitiger
Vertrag -
für einseitige Verträge gilt 275 (zB Bürgschaft, Auftrag) 2. Pflichtverletzung =
Verzögerung der Leistung oder Schlechtleistung -
Leistung muss prinzipiell nachholbar sein -
für dauerndes Ausbleiben gilt 326 (Unmöglichkeit) -
verletzte Pflicht muss nicht im Synallagma stehen -
nicht erforderlich: Verzug und Ablehnungsandrohung (früher 326) 3. Fälligkeit
der Leistung -
ausser i.d. Fällen des Abs.4 (offensichtliche Pflichtverletzung) 4. Fristsetzung
(erfolglos) -
ausser i.d. Fällen des Abs.2 (Verweigerung, Fixgeschäft, bes. Umstände) 5. kein
Ausschluss Abs. 6 -
wenn Gl für Rücktrittsumstand überwiegend verantwortlich ist -
wenn Umstand während Gl-Verzug eintritt Rechtsfolge: -
Rücktritt vom Vertrag -
bei Teilleistung Abs. 5 wenn mangelndes Interesse |
324 |
Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach 241 II |
- gegenseitiger Vertrag - Verletzung einer sonstigen Pflicht iSd 241 II (also nicht:
Leistungspflicht!) Rechtsfolge: - Rücktritt (SE statt der
Leistung nur nach 282) |
325 |
Schadensersatz und Rücktritt |
- keine Alternativität mehr, sondern beides ist
nunmehr parallel möglich |
326 |
Befreiung von der GL und Rücktritt beim Ausschluss
der Leistungspflicht |
Voraussetzungen: 1. Gegenseitiger Vertrag 2. Unmöglichkeit bzw. Leistungshindernis iSd 275 I - III 3. kein Vertretenmüssen und kein Verzug des Gl nicht 276, sondern - Verletzung einer Verhaltenspflicht - Obliegenheitsverletzung - vertraglliche Risikoübernahme 4. kein Verlangen des Gl auf Herausgabe des Ersatzes nach 285 Rechtsfolge: - I S.1 Untergang der
Gegenleistungspflicht - I S.1, 2. HS bei Teilleistung gilt 441
III analog - IV bereits geleistete GL kann
zurückgefordert werden - V Rücktrittsrecht des Gl |
327 |
wird aufgehoben |
|
328 |
(echter) Vertrag zugunsten Dritter (VzD) |
= Einigung von
Sch (Versprechender) und Gl (Versprechensempfänger), daß D ein
eigenes Forderungsrecht (neben Gl) hat 335
(Drittbegünstigtenabrede, Auslagung 328 II) - Abgrenzung zum
unechten VzD: Sch hat Recht
(185) an D zu leisten (362 II), D darf aber nicht einfordern - Verfügungsverträge
zugunsten Dritter sind nach hM unzulässig! - AGL des
Dritten ist 328 I iVm anderem Schuldvertrag (zB 433) - Beteiligte: Versprechender
(Sch) - Deckungsverh. VzD iVm 433 - V-empfänger (Gl) Versprechensempfänger
- Valutaverhältnis (zB 516) - Dritter Versprechender
(Sch) - Leistung an - Dritten - sog. Relativität des SchuldR: keinerlei Beteiligung d. D
am Deckungsverh. - Rechte: - aus 325, 326,
462 nur der Gl (Zustimmung des D erforderlich 328 II,
wenn seine Rechte aus 328 I unwiderruflich) - aus 280, 286 ,
281, 463 kann D allein ohne Z desGl geltend machen - Anfechtung
kann nur Gl erklären - 328 II
Zustimmung des D erforderlich ? - grds.
erforderlich bei Anspruchsbeeinträchtigung oder -aufhebung durch Gl (zB
Wandelungserklärung) - Ausnahme:
Anfechtung des Gl (eigene Willensfreiheit) - 334: Sch kann Einwendungen gegen D geltend
machen, also grds. auch 320 I
(der oftmals stillschweigend abbedungen wird wg Zumutbarkeit) - Direktkondiktion Versprechender gegen Dritten ? grds. nur
Rückabwicklung über das Dreieck ausn.
Direktkondiktion wenn E bösgläubig (oder grF) , keine Veranlassung der Zuwendung
oder keine Forderungsberechtigung des V-E (330 od. 335) - Beispiele: (Charter-)vertrag
zwischen Reiseveranstalter und FlugG/Hotel ist echter VzD, der dem
Reisenden einen Anspruch gewährt |
328 331 |
VzD auf den Todesfall |
Voraussetzungen: Wirksame Einigung gem 328 iVm X (eigenes Forderungrechts des D) und Beendung der Befristung durch Tod Problem: Erbe X gg Erbe Y, der durch 328
I, 331 begünstigt wurde 1) X gg Y aus 2042, 752 minus, weil wirksamer VzD auf
Todesfall 2) Anspruch der Erbengemeinschaft X/Y aus gem 812 I 1 1,
1922 gg Y - Geltendmachung durch X gem 2939 S.1 - fehlender RG ? nur wenn Valutaverhältnis (zB 516) E-Y
unwirksam - Einigung
erfolgt nach dem Tod des E (Bank als Botin) - grds. unwirksam
gem 125 S.1, 518 I, aber hier Heilung II durch Erwerben der Forderung
(im Todeszeitpunkt) - zT Anwendung
des 2301: Heilung gem II nur bei Vollzug durch Schenker bereits zu
Lebzeiten (minus bei Widerrufsvorbehalt des E) hM/Rspr. 2301
nicht anwendbar (Arg. Gesetzgeber wollte bewußt
Regelung außerhalb des Erbrechts ermöglichen) - 812 minus weil
wirksamer RG (516, 518 II) |
328
analog 242 |
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (VSchD) |
Dritter erhält keinen LeistungsA, sondern nur einen SEA
bei Pflichtverletzungen (Anspruch zum Schaden) 1) Vertrag oder
Sonderverbindung - auch PVV des VSchzGD möglich 2) Leistungsnähe
des D (bestimmungsgemäß mit der L in Kontakt kommen) 3) Schutzinteresse Interesse des
L-Gl an der Einbeziehung des D früher: Fürsorgeverhältnis mit persönlichem
Einschlag ("Wohl & Wehe") Rspr: ausreichend ist vertragliches Interesse (zB Lastschriftverfahren) Lit: Fürsorgerverhältnis G-D mit personenrechtl.
Einschlag 4) Erkennbarkeit
der Einbeziehung Kreis der
Geschützten (klar abgrenzbare Personengruppe) ist subj. für Sch erkennbar
(Haftungsrisiko) 5) Schutzbedürftigkeit
des Dritten keine eigenen
gleichwertigen Ansprüche des D gg den Gl oder andere 6) RF: - der Anspruch
wird zum Geschädigten gezogen - 334 ist
anwendbar, Mitverschulden des Gl anrechenbar - Verjährung
nach Vertragsrecht (nicht 852) 7) danach evt. Voraussetzungen der PVV prüfen - für D gelten dieselben Verjährungsfristen wie für Gl - Beispiele: Sachverständigengutachten |
|
Probleme VSchD |
Gilt Haftungsausschluß
zw Vertragsparteien auch für den Anspruch des geschützten Dritten? -
BGH: grds keine weitergehenden Rechte des Dritten als unmittelbarer Vertragspartner hat (334, 242) -
aber vertragliche Abbedingung des 334, stillschweigend wenn dies Natur des Deckungsverhälnisses erfordert |
|
Drittschadens-liquidation DSL iVm 281 analog |
Sch - Gl - D hM dualistischer
Schadensbegriff = Korrektur der Differenztheorie aufgrund normativer
Wertungen D erhält SEA aus
abgetretenem Recht (Schaden zum Anspruch) - Sch soll nicht durch zufällige Verlagerung entlastet
werden 1) Auseinanderfallen
von Anspruchsteller und Geschädigtem Gl hat Anspruch
aber keinen Schaden D hat Schaden
aber keinen Anspruch 2) zufällige
Schadensverlagerung - obligatorische
Gefahrenentlastung (zB Versendungskauf 447, 644) - Obhut für
fremde Sachen (D schädigt Sache,
die Gl in Obhut hat, bei Vetragsausführung) - mittelbare
Stellvertretung aber: der Ersatzpflichtige muß mit einem Schadenseintritt
beim
ersatzberechtigten Gl rechnen müssen (Risikokalkulation) 3) RF: - Anspruchsteller D kann Schaden geltend
machen - Gl
muß SEA an D abtreten 281 I analog |
334 |
Einwendungen des Sch ggü Dritten |
nur vertragliche (nicht deliktische) |
336 ff |
Vertragsstrafe |
= akzessorisch zur Hauptverbindlichkeit |
339 |
"Verwirkung" der Vertragsstrafe |
dh TB der VS ist erfüllt;
AGL für Zahlung der VS |
343 |
Herabsetzung der Vertragsstrafe |
gilt nicht bei Kaufleuten
348, 351 HGB |
346 |
Wirkungen des Rücktritts |
- 346 ff
unmittelbar für vertragl. und gesetzl RücktrittR - Umwandlung in ein
Rückgewährschuldverhältnis - Sonderregeln
der 572 I, 651i, 1298 ff, 2293 gehen vor Abs.1 - empfangene Leistungen zurückzugewähren - gezogene Nutzungen herauszugeben (neu!) Abs. 2 - Wertersatz (bei Unmöglichkeit,
Verschlechterung, Untergang) Abs. 3 - kein Wertersatz wenn
Nr. 1-3. Herausgabe der Bereicherung Abs. 4 SE nach 280-283 (nicht
wie bisher über 347 das EBV!) |
347 |
Nutzungen und
Verwendungen nach Rücktritt |
- nur Ersatz für nicht gezogene
Nutzungen, die nach den Regeln der ordnungsgemäßen
Wirtschaft möglich gewesen wären - auch Zinsen - Abs.2: Verwendungsersatz (gewöhnliche
Erhaltungskosten und andere, durch
die der andere noch bereichert ist) |
348 |
Rücktritt Erfüllung Zug um Zug |
- muß als LeistungsverweigerungsR geltend gemacht werden
(320, 322) |
349 |
Rücktrittserklärung |
|
350 |
Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung |
früher
355 -
gilt nur, wenn vertragl. Frist für Rücktritt vereinbart wurde |
351 |
Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts |
früher 356 |
352 |
Aufrechnung nach Nichterfüllung |
früher 357 - Rücktritt wird unwirksam, wenn anderer unverzüglich
Aufrechnung erklärt |
353 |
Rücktritt gegen Reugeld |
früher 359 - Rücktritt unwirksam, wenn Reugeld nicht bezahlt wurde |
354 |
Verwirkungsklausel |
früher 360 |
355 |
Widerrufsrecht bei Verbraucher-verträgen |
früher 361a neu: Abs.3 = bei fehlender Belehrung 6 Monate
Widerrufsrecht (Harmonisierung für alle ehem. Nebengesetze) |
356 |
Rückgaberecht bei VV |
früher 361b - Ersetzung des Widerrufsrechts durch Einräumung
eines Rückgaberechts - Ausübung durch Rücksendung oder Rücknahmeverlangen |
357 |
Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe |
- Vorschriften des gesetzlichen RücktrittsR
finden Anwendung - Verpflichtung des Verbrauchers zur Rücksendung - Abs. 3 ggf. Wertersatz bei
Verschlechterung |
358 |
Verbundene Verträge |
früher 9 I, II VerbrKrG, 4 FernAbsG, 6 TzWrG verbundenes Geschäft = wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufvertrages dient und Verträge eine
wirtschaftliche Einheit bilden zB Kaufvertrag
mit Händler (Lieferung) u Kreditvertrag
mit Bank (Darlehen) Voraussetzungen: 1) Zweck: Kredit muß zum
Zweck der Kaufpreisbegleichung und unmittelbar an K ausgezahlt worden sein 2) wirtschaftliche Einheit 358 (nicht abschließendes Regelbeispiel) wenn
kein Vertrag ohne den anderen zustandegekommen wäre Indiz: - KrV ist unter Einschaltung des V zustandegekommen (dauernde Geschäftsbeziehung zw. V und Bank) - uU auch Direktauszahlung des Kr an den Hersteller - wenn KreditV nichtig (zB Formmangel oder Widerruf), ist
auch KV nichtig. gilt umgekehrt
nicht für KaufV, weil er eigenständiges RG ist |
359 |
Einwendungen bei verbundenen Verträgen |
K kann der Bank uU Einreden
entgegenhalten, die er dem V ggü aus dem KaufV hat Voraussetzungen: 1) Verbundenes Geschäft (s.o.) 2) Einwendungen = alle
rechtshindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Einreden des
Verbrauchers, WGG 3) kein Ausschluß gem S.2 (<
200 Euro, Vertragsänderung) |
360 - 361b |
werden aufgehoben |
|
363 |
Beweislast bei Annahme als Erfüllung |
Käufer muss die Voraussetzungen seines
Gewährleistungsanspruches beweisen |