§§ 241 - 361 BGB                                                                   download als pdf

 

 

Schickschuld

- Versendung erfolgt durch den Sch

- Indizien: Gl hat darum gebeten,Kosten trägt Gl

- Konkretisierung (243 II) durch Übergabe an Transportperson (275)

"Selbsttransport" =

Problem der Zurechung 278 (Verschulden einer eigenen Transportperson):

- Transport gehört grds. nicht zum Pflichtenkreis des Sch, also 278 minus

- Anspruch des Gl aus 281 ? :

   Abtretung des Anspruchs des Sch gegen seinen Fahrer:

   - PVV des Arbeitsvertrages und 823 I (Eigt.verletzung)

   - aber Sch hat keinen Schaden, weil er KP (447) verlangen kann

   - über DSL kann Schaden zwar zum Sch gezogen werden,

     aber nach Grds. der betriebsbedingten Arbeit (im innerbetrieblichen

    Schadensausgleich) keine Haftung des AN ggü AG bei leichter F (281 -)

- daher nach ausnahmsweise Korrektur (Billigkeit):

   hM: Zurechnung gem 278 +, wenn Fahrer Angestellter d. Sch u. leichte F

         (Arg. Obhutspflicht des Sch nach 242 bis zur Ablieferung an Gl)

   aA: 447 findet in diesen Fällen keine Anwendung

          (ratio legis: V soll erst dann die Preisgefahr verlieren, wenn Ware nicht

          mehr in seinem Machtbereich), dh 323 +

 

Unmöglichkeit

= dauernde Nichterbringbarkeit der Leistung

 

Vorvertrag

= schuldrechtlicher Vertrag, durch den mindestens ein Teil verpflichtet wird,

   demnächst einen anderen schuldR Hauptvertrag abzuschließen

- Rechtsbindungswille erforderlich

- HauptV muß bestimmbar und vollständig sein (konkretisierbar)

- Klage auf Abschluß des HauptV möglich (Vollstreckung nach 894 ZPO)

- für Vorvertrag zw. Bürgen und Bank gilt 766

241 - 304   Inhalt der Schuldverhältnisse

241

 

Schuldverhältnis und Leistungspflicht

- neuer Abs. 2: Pflicht zur Rücksicht auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen

- bei gegenseitigem Vertrag: Rücktritt gemäß § 324 möglich

- 241 iVm 305 Garantievertrag

241a

Lieferung unbestellter Leistungen

- keine Anspruchsbegründung

242

Treu & Glauben

1) dolo agit (qui petit, quod statim redditurus est)

    = Einwand des Rechtsmißbrauchs:

       man darf nicht das herausverlangen, was was man aus einem anderen      

       Rechtsgrund sofort zurückzugewähren hätte

2) Rechtspflicht zur Aufklärung:

      wenn ausdrücklich nachgefragt wurde oder es für seine Entscheidung 

     erkennbar von besonderer Bedeutung ist

3) Rechtsmißbrauch / unzulässige Rechtsausübung

4) Verbot d. venire contra factum proprium (widersprüchliches Verhalten)

243 I

Gattungsschuld

= mittlere Art und Güte

243 II

Konkretisierung der Gattungsschuld

- Bringschulden:    tatsächliches Angebot am Wohnsitz des Gl (293)

- Schickschulden: Übergabe an Transportperson

- Holschulden:       Ausscheidung und wörtliches Angebot (295)

- gilt nicht bei Geld (wg 271 I)

- "mittlere Art und Güte" 243 I

  P, bei Lieferung einer mangelhaften Sache:

      Lit.  Konkretisierung mit Annahme der Sache; 480 möglich

      hM: Konkretiserung erst dann, wenn Käufer zum Ausdruck bringt, daß er

             die Sache als Kaufsache sieht; vorher keine Erfüllung

             (zB weil er GWA statt Nachlieferung verlangt)

Rückgängigmachung der Konkretisierung durch Sch möglich ?

Lit.    ja, weil 243 II zum Schutz des Sch

Rsp  Sch ist grds. an Konkretisierung gebunden, aber gem 242 Rückg.     möglich, wenn Gl kein besonderes Interesse gerade an                     

         ausgesonderter Sache hat oder angebotene Sache abgelehnt hat

244

Fremdwährungs-schuld

Zahlung in Euro ist möglich im Inland

246

gesetzl Zinssatz

= 4 %

247

Basiszinssatz

= 3,62 % (ändert sich immer zum 1.1. und zum 1.7.)

248

Zinseszinsen

 

249

Art und Umfang des Schadensersatzes

grds. Naturalrestitution:

- 249 S.1 Herstellung in Natur

- 249 S.2  bei Sach- oder Personenschaden:

                 Zahlung des z. Restitution erford. Geldbetrages (sonst 250 S.2)

Reparaturaufwand = R-Kosten plus Minderwert      oder

Wiederbeschaffungswert = WBW minus Restwert

Beispiele:

Wiederherstellungskosten, Arzt, Mietwagen (minus 15 % ersparter Verschleiß), Gutachten (soweit erforderlich), Ersatzkraft, Rechtsanwalt

- statt WBW auch Abrechnung auf Neuwagenbasis, wenn Pkw weniger als

  1000 km gelaufen oder noch nicht 1 Monat alt ist

 

Vorteilsanrechnung

Ersatzberechtigter muß sich dasjenige auf den SEA anrechnen lassen, was er kausal durch den Schaden an Vorteilen erlangt hat

250

SE in Geld nach Fristsetzung

wenn nicht Sach- oder Personenschaden

251

SE in Geld

 ohne Fristsetzung

Ausn. Schadenskompensation 251, 252, wenn Restitution

   - unmöglich (techn. Totalschaden)

   - ungenügend (unechter Totalschaden)

      Abrechnung auf Neuwagenbasis Lit (Rsp: dies sei Naturalrestitution):

      zulässig bei Laufleistung bis 1000 km, Alter < 1 Monat, erh. Schaden

   - unverhältnismäßig (wirtschaftlicher Totalschaden)

     Rep.Kost und merkantiler Minderwert liegen mehr als 30 % über 

     Wiederbeschaffungswert (ohne Abzug des Restwertes)

     - bei Abrechnung fiktiver Rep-Kost kann nur WBW - Restwert verlangt w.

à Ersatz des Vermögensschadens:

   Wertersatz (= Wiederbeschaffungswert + merkantiler Minderwert)

   entgangener (rm) Gewinn 252

   Nutzungsausfall (nur wenn Vermögensschaden, arg ex 253)

   - bei gewerbl. genutzten Sachen: 252 und Vorhaltekosten

   - von privat genutzten Sachen:

      nur wenn Wirtschaftsgut von zentraler Bedeutung für Lebenshaltung +

      auf ständige Verfügbarkeit angewiesen + hypothetische Nutzungsmögl.

      (minus bei Luxusgütern und Freizeit)

- Problem: Ersatz von Aufwendungen für geplante Urlaubsreise:

  zT Vermögensschaden+, da entgangener geldwerter Genuß; zT kein

  Vermö-Sch aber SEA aus Kommerzialisierungsgedanken; entgangener

  Urlaubsgenuß wg 253 nicht ersatzfähig

249 ff

Probleme

bei Folge aus 823 iVm Betrug:

  hM Wahlrecht des Gl zw.

    - Erstattung der Wertdifferenz (tatsächlich und gezahlter)    o d e r

    - Rückzahlung des KP gg Rückgabe der Sache

      (Rspr. auch wenn diese untergegangen, aA  bei Untergang nur wenn

       dieser die Verwirklichung eines besonderen Risikos)

Geld statt Naturalrestitution möglich S.2 ?

- bei Sachschäden: fiktive Reparaturkosten können verlangt werden

- bei Körperschäden: keine fiktiven Behandlungskosten, da dann der                          Nichtvermögensschaden kommerzialisiert würde;

                   neu: Schmerzensgeld nach 253 II

SE für Verlust einer noch nicht fälligen Forderung:

   Forderungsumme minus Zinsvorteil (4% pro Jahr)

252

entgangener Gewinn

- zu erwartender Gewinn bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge,

  notfalls Schätzung durch Gericht 287 ZPO (Beweiserleichterung)

253

Immaterieller Schaden

- nicht ersatzfähig

- Ausnahmen: 253 II (Schmerzensgeld), 651f, 1300

254

Mitverschulden

- anteilige Kürzung bei Mitverschulden

- 254 II: Schadensminderungspflicht, zB Aufrechnung mit anderer Forderung

- 254 II 2 : 278 gilt für den ganzen 254 entsprechend (RG-Verweis)

  dh zwischen Geschädigtem und Schä muß Schuldverhältnis bestehen,

       damit Mitverschulden eines Dr zugerechnet wird

- P: Ist VSchD iRe deliktischen Anspruchs ausreichende Sonderverbindung?

       zT minus, weil sich Einbezogener dann schlechter stünde

255

Abtretung der Ersatzansprüche

- Alles-oder-Nichts-Prinzip: gesamter A wird abgetreten

- nach Abtretung kann Sch in Regreß genommen werden

- gesetzlich auch in 67 VVG

- Voraussetzung ist Stufenverhältnis (Primär- u. Sekundärverpflichteter)    

   à Abgrenzung zur Gesamtschuld 421

- daher Anwendbarkeit des 255 nur, wenn kein gleiches Leistungsinteresse

  oder ausnahmsweise Gleichstufigkeit abzulehnen ist

- teleologische Reduktion des 255:

   nur Sekundärverpflichteter kann Abtretung verlangen

   (Wertung, wer Schaden letzlich ganz tragen soll), da sonst derjenige

   begünstigt würde, der zuerst zahlt

262

Wahlschuld

Wahlrecht

Sch kann wählen, wenn mehrere Leistungen

- Ausübung 263

266

Teilleistungen

sind unzulässig

267

Leistung durch Dritte

 

= Tilgung fremder  

    Schuld

Dreiecksverhältnis D- Z - E:    

- zB Versicherung Z zahlt an E (nicht bei Pflichtversicherung 67 VVG !)

- Unterschied zur Anweisung: Z gibt in eigenem Namen

   Tilgungsbestimmung ab (und nicht als Bote für D)

- Z prüft Deckungsverh (VersicherungsV) und Valutaverh (Schadensfall)

- Z will bestehende Schuld des D ggü E gem 267, 362 tilgen       

  (Fremdtilgungsbestimmung FTP)

a) Schuld besteht:

- Erlöschen der Schuld gem 267, 362

- Anspruch Z - D: 677, 683, 670 / 684, 812, 404 an / 267 I, 812 Rückgriffsko

b) Schuld besteht nicht:

- bei erkennbarer FTP: Direktkondiktion Z - E möglich

- wenn nicht erkennbar (Empfängerhorizont): nur über das Dreieck

c) nachträgliche FTB (Zahlung auf vermeintlich eigene Schuld)

- Direktkondiktion Z - E

- Z gg D: aus  677, 683, 670 / 267 I, 812 Rückgriffsko

- nachträgliche FTP 242 unzulässig, wenn Interesse des E schutzwürdig

268

AblösungsR des Dritten

Abs. 3 cessio legis

(zB Dritter zahlt Forderung und löst damit Hypothek 1150)

269

Leistungsort

- Normalfall: Holschuld § 269 I

bei besonderer Vereinbarung:

  - Schickschuld (Versendung durch den Sch)

  -  Holschuld (Wohnsitz des Gläubigers) - nur ausn. Wertung 269 III

271

Leistungszeit

- grds. Erfüllbarkeit "sofort"

- ausn "auf Abruf" (= Mtwirkungshandlung  295 S. 1)

273

Zurückbehaltungs-recht

Abs. 1

- Konnexität der Ansprüche

  (= innerer natürlicher und wirtschaftlicher  Zusammenhang)

- wirksamer fälliger Anspruch (nicht synallagmatisch)

Abs. 2 

- Identität erforderlich

- selbständiger Verwendungsersatzanspruch erforderlich

  (nicht nur einredeweise, zB 1000)  

Abs. 3  Sicherheitsleistung

274

Wirkungen des ZBR

nur Zug-um-Zug-Verurteilung

275

Ausschluss der Leistungspflicht

Abs.1

- LeistungsA ausgeschlossen bei JEDER Unmöglichkeit
    (anfängl./nachträgl  - obj./subj.  - zu vertreten/nicht zu vertretende U.)

Abs.2

- Sch kann Leistung verweigern, wenn unzumutbarer Aufwand ....

Abs.3

- ... oder -falls persönlich zu erbringen- ihm nicht zuzumuten
    (Abwägung Hindernis und Leistungsinteresse)

Abs.4

- Gl hat Rechte aus 280, 283-285, 311a, 326 (à Schadensersatz!)

 

- gilt für alle Schulden (keine Trennung mehr nach Gattungs-/Stückschulden)

- auch bei Teilunmöglichkeit anwendbar ("soweit"),
- gilt nicht bei vorübergehender Unmöglichkeit (wenn diese wie andauernde,
    dann Rücktritt oder SE nach 283 oder 326 V)

- Abs.2 und 3 sind Einreden des Sch !!!

- Abs.2 (Typ: "Ring auf Meeresgrund", wirks. Übereignung an Dritte)

    gilt nicht für sog. wirtschaftliche Unmöglichkeit  (dann WGG 313),          

    wenn Sch Leistungshindernis zu vertreten hat, muss er zB bei Übereignung     an Dritte weit mehr als Marktpreis für Rückkauf zahlen

- Abs.3: (Typ: "krankes Kind der Sängerin")

    vorwiegend Dienst- oder Arbeitsverträge, aber auch Werkverträge od. GBV

    (zB Arztbesuche, Ladungen vor Gericht während Arbeitszeit)

Unmöglichkeit zB duch:

- Untergang

- rechtliche Unmöglichkeit

- persönliches Leistungshindernis bei unvertretbaren Hdlg

- Wegfall des Leistungssubstrats (Sache an der die L erfolgen sollte)

- Zweckerreichung (L-Erfolg tritt anderweitig ein, L- Interesse des Gl entfällt)

- Ablauf der Leistungszeit (abs. Fixschuld)

Rechtsfolge:

- Untergang des Primärleistungsanspruchs,

- dafür aber SekundärleistungsA  280, 283-285, 311a, 326

276

Verantwortlichkeit des Schuldners

= Vorsatz und Fahrlässigkeit

- strengere Haftung wenn Garantie oder Beschaffungsrisiko übernommen

    (Garantie auch+, wenn zugesicherte Eigenschaft)

- Einschränkung auf grobe F wenn 300 I (Annahmeverzug des Gl)

- Auswahlverschulden:

  wenn schuldhaft ungeeignete Person zur Erfüllung ausgesucht wurde,

  eigenes Verschulden gem. 276 +

- bei Versendungskauf nur wenn Sch die Ware nicht ordnungsgemäß   

   verpackt hat oder die Transportperson nicht sorgfältig ausgewählt hat

Abs.2  Definition Fahrlässigkeit

Abs. 3 Haftungsauschluß

    = Haftung wegen Fahrlässigkeit kann dem Sch erlassen werden

277

Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten

- zB 708, 1359

- nicht bei grober Fahrlässigkeit

278

Verschulden des

Erfüllungsgehilfen

- reine Zurechnungsnorm; 276 +, wenn Auswahlverschulden

1. Alt  gesetzl. Vertreter (nicht: Organe einer Ges.)

2. Alt Erfüllungsgehilfe

= wer mit Wissen und Wollen des Sch in dessen Pflichtenkreis tätig ist

   (bei der Erfüllung dessen vertragl. Pflichten hilft)

- keine Exculpation des Schuldners möglich

- Sorgfaltsmaßstab des E ist dem des Sch akzessorisch

- bei GoA: 278 analog, da gesetzl Schuldverh

278

Probleme

bei Versendungskauf:

   Spediteur ist nicht Erfüllungsgehilfe des Sch, weil Leistungshandlung des   

    Sch nur die Auswahl und Übergabe an Spediteur ist

im Werkvertragsrecht: Vorunternehmer = Erfüllungsgehilfe des

  Auftraggebers im Verhältnis zu Dritten ?

   hLit/Rspr verneinen dies: Nachfolgeunternehmen nimmt gerade in Kauf,

   daß A Vorleistungen tpischerweise nicht selbst erbringt. Auch

   Bauzeitenplan begründet keine Risikoübernahme durch A. Also könne

   Fehler des Vorunternehmers nicht dem A zugerechnet werden.

279

entfällt !!!

früher: Unvermögen bei Gattungsschuld

280

SE wegen Pflichtverletzung

- Pflichtverletzung =  Nichterbringung / Verzögerung / Schlechtleistung

- schuldhaft ("zu vertreten") -> wird vermutet

  à aber keine Vermutung bei Arbeitnehmer, 619a BGB !!!

- früher: pvv und cic, Unmöglichkeit, Verzug

- Hauptpflichten und echte vertragliche Nebenpflichten

- Beweislast für die PflV trägt der Gl

- bei beiderseitigem Verschulden mindert sich der SEA um die

   Verschuldensquote des Gl (254)

- 280 bei Mangelfolgeschaden (dagegen 281 bei Mangelschaden)

Rechtsfolge:

  - Schadensersatz

  - II Verzögerungsschaden nur wenn 286

        - Mahnkosten (nicht erste)

        - Zinsen

        - mangelbedingte Nutzungsausfallkosten

        - Kosten der Rechtsverfolgung

  - SE statt der Leistung (früher SEwNE) nur wenn 281,282,283

  - Aufwendungsersatz statt SE nach 284

281

SE statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung

-  Verzug und Schlechtleistung (bei Unm. gilt 283)

- vorherige Fristsetzung (erfolglos) AGL 208 I iVm 280 I

- Unterschied zu altem 326:

        auch Verzug mit Nebenpflicht reicht aus, keine Ablehnungsandrohung         erforderlich, ErfüllungsA erlischt erst mit SE-Verlangen, keine Alternativität
        von SE und Rücktritt

- Abs.1 S.3, 280: bei Schlechtleistung nur dann SE, wenn PflV erheblich ist   (früher: 463, 480)

- Abs.3: Abmahnung bei UnterlassensA

282

SE statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach 241 II

- Bei Verletzung einer nichtleistungsbezogenen Nebenpflicht

- wenn dadurch auch Haupt- oder NebenL betroffen, dann nur 281

 

283

SE statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht

bei (nachträglicher) Unmöglichkeit

- also wenn Sch nach 275 nicht zu leisten braucht

- großer SE möglich, denn muss Gl zurückgewähren

(- bei anfänglicher Unmöglichkeit bei Verträgen gilt § 311a)

284

Ersatz vergeblicher Leistungen

- Voraussetzungen 280 I müssen vorliegen
    = schuldhafte Pflichtverletzung einer Haupt- oder Nebenpflicht

- anstatt SEsdL kann auch der Ersatz aller vergeblicher Aufwendungen 
    verlangen (auch wenn diese nicht rentabel)

- bei Rücktritt vom Kaufvertrag auch Vertragskosten

285

Herausgabe des

Ersatzes

- früher: 281

- gilt für alle Befreiungsgründe (nicht nur für Unmöglichkeit)

= stellvertretendes commodum

Anspruch des Gl auf Abtretung des Ersatzanspruches

- zB Anspruch gg die Versicherung 61 VVG

1) Schuldverhältnis

2) Befreiung des Sch von der Leistungspflicht

3) Ersatzanspruch des Sch infolge der Befreiung

     - Haftungsgrund (zB PVV oder 823)

     - Schaden des Sch (evt. über DSL zu ihm zu ziehen)

     - haftungsausfüllende Kausalität

4) RF: Herausgabe des Ersatzes oder Abtretung des ErsatzA an den Gl

 

Gegenleistung aus Verkauf einer Sache?  commodum ex negatione

- eigentlich Vorteil durch Verpflichtungsgeschäft erlangt, Unmöglichkeit aber

  aus Übereignung entstanden

- aber bei 285 zählt wirtschaftl. Einheit, deshalb Herausgabe +

Einrede des Gl aus 320 oder ZBR?

- bei Surrogatanspruch kann der Gl Einrede aus 320 I erheben

  (wenn er zur Gegenleistung trotz Untergang verpflichtet bleibt)

- aA: Zurückbehaltungsrecht aus 273 I

286

Verzug des Sch

- früher 284

- Ende des Verzuges: 294 tats. Angebot der Leistung

- Deckungskauf ist kein Verspätungsschaden (sondern NE)

1) fälliger durchsetzbarer Anspruch

     (271, keine geltend gemachte Einrede zB  214, 273)

2) Mahnung 286

  = bestimmte und dringende Leistungsaufforderung (rg-ähnliche Handlung)

  - erst nach Fälligkeit / Regeln über WE / 284 I S.1

  - entbehrlich: 284 II

                   - Kalenderäßig bestimmte L

                   - Ereignis und Kalender

                   -  ernsthafte u. endgültige Leistungsverweigung des Gl

                   - besondere Gründe (Abwägung)

        und: - im BereicherungsR bei Bösgläubigkeit (wg 819 I letzter HS)

à keine Mahnung bei Entgeltforderung Abs. 3 !!!

        - 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang, spätestens 30 Tage             nach Empfang der GL, Besonderheiten für Verbraucher (Hinweis)

3) Nichtleistung trotz Möglichkeit  286 I 1

  - Unmöglichkeit beendet den Verzug

4) Vertretenmüssen des Schuldners 286 IV

  - 276 Beweislast beim Sch

287

Verantwortlichkeit während des Verzuges

erweiterte Haftung

= Schuldner hat während Verzug jede Fahrlässigkeit zu vertreten und haftet

   für zufälligen Untergang oder Beschädigungen des Leistungsgegenstandes

288

Verzugszinsen

- Verbraucher bei Geldschuld             

    = 5 % über dem Basiszinssatz (3,63 %, § 247)

- Nicht-Verbraucher bei Entgeltforderung

    = 8 % über dem BZ

- höhere Zinsen aus anderer AGL oder weitere SE möglich

289

Zinseszinsverbot

- keine Zinsen für Zinsschuld

290

Verzinsung des Wertersatzes

 

291

Prozesszinsen

- Geldschuld ist ab Rhk nach 288 zu verzinsen

292

Haftung bei Herausgabepflicht

- Haftung nach den Vorschriften des EBV 987 ff

- kommt auch bei 818 IV zur Anwendung

293

Gläubigerverzug

1. Angebot des Schuldners

      294 tatsächliches Angebot (s.u.)

      295 wörtlliches Angebot

      296 Angebot entbehrlich

2. keine Unmöglichkeit d.Leistung (297 b. vorübergehendem Unvermögen)

3. Nichtannahme der Leistung oder Unterlassen einer Mitwirkungspflicht

      - 298 Gegenleistung Zug-um-Zug

      - 299 kein Verzug bei vorübergehender Annahmeverhinderung  

4. RF: rechtliche Nachteile 300 , 301, 303, 304

294

tatsächliches Angebot

= Schuldner muß alle ihm obliegenden L-Handlungen erbracht haben,

    so daß es allein dem Gläubiger obliegt, die Erfüllung herbeizuführen

- bei Schickschuld: Ablieferung durch Versandperson, nicht Absenden!

296

Entbehrlichkeit des Angebots

- wenn kalender bestimmt

- S.2 kalendermäßig nach Ereignis (früher: Kündigung)

297

Unvermögen des Schuldners

kein Verzug wenn Sch zZ des Angebots nicht leisten kann

299

vorübergehende Annahmeverhind.

wenn Leistungszeit nicht bestimmt ist, kein Verzug bei vorübergehender Annahmeverhinderung

300

Wirkungen des Gl-Verzuges

Abs.1

Sch während Gl-Verzug hat nur Vorsatz und gr Fahrlässigkeit  zu vertreten (Ausn zu 276)

Abs.2

bei Gattungsschuld tritt Verzug mit Nichtannahme des Angebots ein ;

Gefahrübergang auf Gläubiger (selten)

- meist ist die Leistungsgefahr schon gem 243 II, 275 auf Gl übergegangen

305 - 310  Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

AGB

Prüfung

1) Vorliegen von AGB's iSd 305

      - für eine Vielzahl von Fällen (mind. 3) vorformuliert

      - vom Verwender einseitig gestellt

       (Fiktion des 310 III Nr.1 Verbraucherverträge beachten!)

2) Kein Ausschlußgrund nach  310  (sachl Anwendungsbereich)

3) Einbeziehung in den Vertrag

      - Einbeziehungsvereinbarung:

         Einigkeit und Möglichkeit der Kenntnisnahme

      - nicht bei überraschender Klausel 305c und bei Individualabrede 305b

4)  Auslegung  305c II  Unklarheitenregel

5) Inhaltskontrolle

      - Anwendbarkeit (Abs.3, 310)

      307:    - Abs. 1 S.1  Generalklausel

                    - Abs. 1 S.2 Transparenzgebot

                    - Abs. 2  Abweichung gesetzl Grundgedanken od. wes. R / Pflichten

      308, 309:  Klauselverbote

6) RF bei Nichteinbeziehung oder Unwirksamkeit:  306

      - AGB sind kein Vertragsbestandteil

      - grds. Verbot der geltungserhaltenden Reduktion  (hM)

      - Vertrag bleibt iÜ wirksam (entgegen 139 BGB)

         Ausn. III: bei unzumutbarer Härte

 

beiderseitige Verwendung

- bei nicht übereinstimmenden AGB's:

  - kein Dissens, da beide ja abschliessen wollen

  - nicht 150 II (neuer Antrag), frühere Rsp

- Geltung insoweit, wie sie für anderen günstig sind oder keine Einigung

   nötig ist  (zB EV); im übrigen gilt dispositives Gesetzesrecht

- BGH: bei "Auftragsbestätigung" gilt 150 II

305

Einbeziehung AGB in den Vertrag

- früher 1 und 2 AGBG

Begriff der AGB:

    - Abdruck auf Vertragsrückseite

    - Formularverträge

    - Anschläge (zB Haftung ausgeschlossen)

305 I S.2: "aushandeln":

    nur wenn AGB ernsthaft zur Diskussion gestellt wurde

    und K auch real möglich diese verändern konnte

    - nur die ausgehandelte Klausel ist dann keine AGB

Einbeziehung

    - gilt nicht bei Kaufleuten oder jur Pers öR (310), aber dennoch Hinweis auf

        AGB erforderlich

305a

Einbeziehung in besonderen Fällen

früher 23 AGBG

- auch ohne die Erfordernisse des 305a II, wenn Einverständnis

- Beförderungsverträge

- Post-, Telekommunikations-, Informationsdienstleistungen

305b

Vorrang der Individualabrede

früher 4

- Vorrang vor den AGB

305c

überraschende und mehrdeutige Klauseln

früher 3, 5

- werden nicht Vertragsbestandteil, Zweifel zulasten des Verwenders

- sog. Einbeziehungskontrolle

306

Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung oder Unwirksamkeit

früher 6

306a

Umgehungsverbot

früher 7

307

Inhaltskontrolle

- früher 8, 9

- neu: Transpararenzgebot (I S.2)

Prüfungsreihenfolge:

    1. Nichtigkeit nach BGB (zB 138 BGB Sittenwidrigkeit, 242)

    2. spezielle Klauselverbote 308,309 (nicht bei Kaufleuten!)

    3.  Generalklausel  307

    - RF: Klauseln sind unwirksam

 

Schranken:

= Inhaltskontrolle nur für gesetzesabweichende oder ergänzende

    Regelungen

- nicht: Umfang d. Hauptleistungspflichten, zB Preisabreden (Privatautonomie)

- Preisnebenabreden unterliegen jedoch 308,309 (zB wenn Klauselverwender

   Aufwendungen für gesetzl. begründete Pflichten auf Kunde abwälzt)

308

Klauselverbote

mit Wertungs-möglichkeit

früher 10

- gilt nicht bei Kaufleuten oder jur Pers öR 310

- immer 309 zuerst prüfen, da spezieller

309

Klauselverbote

ohne Wertungs-möglichkeit

früher 11

- gilt nicht bei Kaufleuten oder jur Pers öR 310

Nr. 1 Kurzfristige Preiserhöhungen

                   - Kzf-Handel: unzulässig sog. "Tagespreisklausel"

                      (K hat Rücktrittsrecht bei unverhältnm Preiserhöhung)

Nr. 5/6     Schadenspauschalierungen u. Vetragsstrafenversprechen

Nr. 7         Haftung für gr F oder Vorsatz

309

Nr. 8

sonstige Haftungsaus-schlüsse bei Pflichtverletzung

Nr. 8 a) Ausschluss des Rücktrittsrechts

Nr. 8 b) Mängel:

- Bestimmungen bei Lieferung neu hergestellter Sachen

  (analog auch bei Verträgen über Leistungen, 631 ff)

- Nr. 8 b) bei Leasingvertrag minus

  geschuldete Gebrauchsüberlassung = Leistung iSd 309 Nr.8 b)?

  BGH: keine Leistung, weil LN nicht schutzwürdig.

            LN darf an Dritten (hier der Lieferant) verwiesen werden, weil er ihn             selbst ausgesucht hat und H sachkundig (LG nicht sachkundig)

  aber: Benachteiligung des LN gem § 9, jedoch nicht unangemessen

           (LN kann bei Mangel wg WGG den LV kündigen)

310

Anwendungs-bereich

früher 23, 24, 24a

Persönlicher Anwendungsbereich (Abs.1):

    305 II, III, 308, 309 gelten nicht (aber 307 bleibt anwendbar!)

    - ggü Unternehmern (alle Gewerbetreibenden, auch Nicht-Kaufleute)

       und Freiberuflern

    - ggü jur Pers des öff R

Sachlicher Anwendungsbereich:

    keine/eingeschränkte Geltung bei

    Abs.2 die genannten Energieverträge (308, 309 gelten nicht, aber 307)

    Abs.3   Verbraucherverträge (mit genannten Abweichungen!!)

        - AGB gelten als gestellt, auch einmalige Verwendung zählt

    Abs.4  Verträgen im Arbeits- Erb- Familien u. GesellschaftsR (gar nicht)

311 - 361  Schuldverhältnisse aus Verträgen

311

Rechts-geschäftliche und rg-ähnliche SchuldV

- Grds. der Privatautonomie

Abs.1

    Vertrag  = Begründung oder Änderung eines Schuldverhältnisses

Abs.2 (früher: c.i.c.)

    Pflichten des 241 II auch durch

        - Aufnahme von Vertragsverhandlungen

        - Anbahnung eines Vertrages

        - ähnliche geschäftliche Kontakte

Abs.3

    Pflichten des 241 II auch ggü Dritten, die nicht Vertragspartei sind

        - besonderes Vertrauen, Beeinflussung Vertragsschluss

311

Vertragsarten

Beispiele

selbständiger Garantievertrag

= Verpflichtung für einen bestimmten Erfolg einzustehen oder Übernahme

   einer Schadensgefahr

   RF: Ersatzanprüche

Auskunftsvertrag

= wenn Auskunft für Empf von erkennbar wesentlicher Bedeutung ist und sie

   Grundlage für weitere Beschlüsse ist

Schuldbeitritt

- gesetzl. nicht geregelte Vertragsart, aber Vertragsfreiheit

- im Zweifel nur gewollt, wenn der Dritte ein eigenes unmittelbares

  wirtschaftl. od.rechtl. Interesse an d. Durchführung des Hauptvertrages hat

311a

Leistungshindernis bei Vertrags-schluss

- keine AGL, lediglich klarstellender Charakter

- Anfechtung durch den Sch gem 119 II (Leistungshindernis als Eigenschaft)     ist unzulässig, da damit SEA umgangen würden

Voraussetzungen:

    - anfängliche Unmöglichkeit Abs.1

    - Kenntnis des Sch vom Leistungshindernis oder schuldhafte Unkenntnis

Rechtsfolgen:

    - Vertrag bleibt wirksam, aber keine Primärleistungspflicht

   Abs.2 Sekundäransprüche:

    - SE statt der Leistung

        positives Interesse, weil Nichterfüllung des Leistungsversprechens         (Verletzung der Leistungspflicht nach 275 ausgeschlossen)

    - Aufwendungsersatz

        nach 284 (also verschuldensabhängig)

        à Gleichstellung von nachträgl und anf. Unmöglichkeit

    - Besonderheiten bei Teilleistung oder Schlechtleistung 281 I S.2 und 3

311b

I

Formbedürftigkeit

von Grundstücks-veräußerungen

früher: 313

- Beweisfunktion / Gültigkeitsgewähr /Warnfunktion

- gilt nur für Verpflichtungsgeschäfte (nicht für VerfügungsG)

- analog bei Vorvertrag zum GrSt-Kauf

- 311b I gilt für Einigung insgesamt

- ausn. keine Berufung auf Formverstoß wg 242, wenn Existenzvernichtung

            oder schwerer Treueverstoß

- für notarielle Beurkundung gilt 128 (Antrag + Antragsannahme können

  getrennt beurkundet werden)

Abs.1 S.2

  - Heilung des Formfehlers wenn Auflassung und Eintragung erfolgen

  - einschließlich aller mündlichen u. schriftl Nebenabreden

  - Einigung zZ aber noch fortbestehen

- BGH: Nebenabreden, die nach Auflassung aber vor Eintragung erfolgen, sind

            nicht formbedürftig (Ausn. Rückkaufverpflichtung des V)

311b

II

Vertrag über künftiges Vermögen

früher: 310

= Vertrag das künftige Vermögen zu belasten ist nichtig

 

311b

III

Vertrag über gegenwärtiges Vermögen

früher: 311

= Vertrag das gegenwärtige Vermögen zu belasten, bedarf notarieller     Beurkundung

311b

IV, V

Vertrag über Nachlass oder Erbausschluss

früher: 312

- Vertrag über Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig (inkl. Pflichtteil     oder Vermächtnis)

- Vertrag unter Erben über Ausschluss Erbteil oder Pflichtteil bedarf notarieller     Beurkundung

311c

Erstreckung auf Zubehör

früher: 314

 

312  besondere Vertriebsformen 

312

Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften

- beruht auf EG-Richtlinie (85/577/EWG)

- früher HaustürWG

- besonderer Gerichtsstand 29c ZPO Wohnsitz des Verbrauchers

1. Subsidiarität 312a

2. Anwendbarkeit des 312

    - Verbraucher / Unternehmer

    - entgeltliche Leistung

    - Art der Vertragsanbahnung Nr. 1-3 (situationsbed. Überrumpelungsgefahr)

    - kein Ausschluß gem. 312 III

3. Widerrufsfrist

        - bei Belehrung 355 I = 2 Wochen   

        - fehlende Belehrung + noch keine Erfüllung 355 III = 6 Monate

4. Widerrufserklärung 355 I

      - Textform oder Rücksendung der Ware

      WE / Gesamtvertrag wird endgültig unwirksam (lex spec zu 130 BGB)

Rechtsfolgen

      Rückgewährschuldverhältnis gem. 357, 346 ff

    (Rückzahlungsanspruch des K / Herausgabeanspruch des V)

   

Problemfälle:

- 312 I Nr. 2 minus, wenn Vertragsschluß am Telefon - hM

- 312 III minus, wenn vorhergehende Bestellung provoziert wurde

- Bürgschaft = "entgeltliche Leistung" gem. 312 I?  Nein !

      - unmittelbar nicht subsumierbar

      - richtlinienkonforme Auslegung ergibt nichts anderes, da Zielrichtung der

       Endkonsument ist und für Bürgen andere Abwehrmittel da sind

312a

Verhältnis zu and. Vorschriften

312a ist subsdiär zu

- 491-504 Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen

- 481-487 Teilzeit-Wohnrechteverträge

- 11, 15h G über ausl Investmentanteile

312b

Fernabsatzverträge

früher FernAbsG (fast wörtliche Übernahme)

- Verbraucher / Unternehmer

- Waren oder Dienstleistungen

- Vertragsschluss mit Fernkommunikatiosnmitteln (II)

- kein Ausschluß gem. 312b III

312c

Unterrichtung des Verbrauchers bei FAV

- vor Abschluss des Vertrages

312d

Widerrufs- und RückgabeR bei FAV

- WiderrufsR nach 355

- Beginn der Frist II

- kein WiederrufsR in Fällen des III

312e

Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

- Umsetzung der Art. 11, 11 der E-Commerce-Richtlinie

- wenn Vertrag mittels Tele- oder Mediendienst geschlossen wird

312f

Abweichende Vereinbarungen

Umgehungeverbot:

Es darf von 312 - 312e nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden

313

Störung der Geschäfts-grundlage

- zB beiderseitiger Motivirrtum

- wird ausn. durch Einrede geltend gemacht

1) Regelungslücke: Ziel darf nicht durch Möglichkeiten des Vertrages

     erreichbar sein,

      - Vorrang der Spezialregeln Anfechtung, Leistungsstörung,

        ergänzende Vertragsauslegung, Nichtigkeit wg Perplexität  

2) Umstand muß GG geworden sein

      - tatsächliches Element:    beide Parteien sind v. d. Tatsache ausgegangen

      - hypothetisches Element: der Berufende hätte sich bei Kenntnis des

                                                 Wegfalls nicht auf Vertrag eingelassen

      - normatives Element:    der andere hätte sich nach Treu & Glauben mit

        Rücksicht auf die Verkehrssitte auf Vertragsänderung einlassen müssen          (Umstände fallen also nicht allein in den Risikobereich des B)

3) Wegfall dieser Umstände

4) Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag

     (zumutbar, wenn Risikoverteilung nur zulasten des B)

5) RF:     - grds. Vertragsanpassung (was hätten die Parteien vereinbart?)

                III wenn unmöglich oder unzumutbar:

                 - Rücktritts- oder Kündigungsrecht 314, Aufhebung (327 S.2 an)

                   - ausn RückzahlungsA aus 313 iVm 812 ff

- Anspruch aus WGG geht auf Rechtsnachfolger (zB Erben) über

- nicht GG: weitere Verwendbarkeit der Sache für den Empfänger

314

Kündigung von Dauerschuld-verhältnissen aus wichtigem Grund

- 314 verdrängt 323 (Rücktritt wg nicht oder vertragsgemäßer Leistung)

Voraussetzungen:

- Dauerschuldverhältnis

- wichtiger Grund I S.2

- II bei Vertragspflichtverletzung: erfolglose Fristsetzung /Abmahnung

- III angemessene Frist nach Kenntniserlangung

- SEA bleiben unberührt  

315

Bestimmung der Leistung durch eine Partei

nach billigem Ermessen

- Bestimmng der Gegenleistung 316, durch Dritte 317, Anfechtung 318,

   Unwirksamkeit 319

320 ff  Gegenseitiger Vertrag 

320

Einrede des nichterfüllten Vertrages

1) Anspruch des anderen aus gegenseitigem Vertrag (zB 433)

2) eigener wirksamer und fälliger Gegenanspruch (zB 281)

3) Gegenseitigkeitsverhältnis der beiden Ansprüche

4) Eigene Vertragstreue

5) Geltendmachung der Einrede

321

Unsicherheits-einrede

früher "Vermögensverschlechterung"

- Leistungsverweigerungsrecht

- bei Eintritt von Kreditunwürdigkeit nach Vertragsschluss

- bei Irrtum üb. bereits bei Vertragsschluss vorh. schlechte Vermögenslage

- str. trotzdem Anfechtung nach 119 II möglich?

- II Rücktrittsrecht

322

Verurteilung

Zug-um Zug

bei Klage und LeistungsverweigerungsR

323

Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

1. Gegenseitiger Vertrag

    - für einseitige Verträge gilt 275 (zB Bürgschaft, Auftrag)

2. Pflichtverletzung

    = Verzögerung der Leistung oder Schlechtleistung

    - Leistung muss prinzipiell nachholbar sein

    - für dauerndes Ausbleiben gilt 326 (Unmöglichkeit)

    - verletzte Pflicht muss nicht im Synallagma stehen

    - nicht erforderlich: Verzug und Ablehnungsandrohung (früher 326)

3. Fälligkeit der Leistung

    - ausser i.d. Fällen des Abs.4 (offensichtliche Pflichtverletzung)

4. Fristsetzung (erfolglos)

    - ausser i.d. Fällen des Abs.2 (Verweigerung, Fixgeschäft, bes. Umstände)

5. kein Ausschluss Abs. 6

    - wenn Gl für Rücktrittsumstand überwiegend verantwortlich ist

    - wenn Umstand während Gl-Verzug eintritt

Rechtsfolge:

    - Rücktritt vom Vertrag

    - bei Teilleistung Abs. 5 wenn mangelndes Interesse                  

324

Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach 241 II

- gegenseitiger Vertrag

- Verletzung einer sonstigen Pflicht iSd 241 II (also nicht: Leistungspflicht!)

Rechtsfolge:

- Rücktritt  (SE statt der Leistung nur nach 282)

325

Schadensersatz und Rücktritt

- keine Alternativität mehr, sondern beides ist nunmehr parallel möglich

326

Befreiung von der GL und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht

Voraussetzungen:

1. Gegenseitiger Vertrag

2. Unmöglichkeit bzw. Leistungshindernis iSd 275 I - III

3. kein Vertretenmüssen und kein Verzug des Gl

      nicht 276, sondern

        - Verletzung einer Verhaltenspflicht

        - Obliegenheitsverletzung

        - vertraglliche Risikoübernahme

4. kein Verlangen des Gl auf Herausgabe des Ersatzes nach 285  

Rechtsfolge:

    - I S.1 Untergang der Gegenleistungspflicht

    - I S.1, 2. HS bei Teilleistung gilt 441 III analog

    - IV bereits geleistete GL kann zurückgefordert werden

    - V Rücktrittsrecht des Gl

327

wird aufgehoben

 

328

(echter) Vertrag zugunsten Dritter (VzD)

= Einigung von Sch (Versprechender) und Gl (Versprechensempfänger),

   daß D ein eigenes Forderungsrecht (neben Gl) hat 335

   (Drittbegünstigtenabrede, Auslagung 328 II)

   - Abgrenzung zum unechten VzD:

     Sch hat Recht (185) an D zu leisten (362 II), D darf aber nicht einfordern

- Verfügungsverträge zugunsten Dritter sind nach hM unzulässig!

- AGL des Dritten ist 328 I iVm anderem Schuldvertrag (zB 433)

- Beteiligte:

  Versprechender (Sch) - Deckungsverh. VzD iVm 433 - V-empfänger (Gl)

  Versprechensempfänger - Valutaverhältnis (zB 516) - Dritter

  Versprechender (Sch) - Leistung an - Dritten

- sog. Relativität des SchuldR: keinerlei Beteiligung d. D am Deckungsverh.

- Rechte:

   - aus 325, 326, 462 nur der Gl (Zustimmung des D erforderlich 328 II,

                                                     wenn seine Rechte aus 328 I unwiderruflich)

   - aus 280, 286 , 281, 463 kann D allein ohne Z desGl geltend machen

   - Anfechtung kann nur Gl erklären

- 328 II Zustimmung des D erforderlich ?

   - grds. erforderlich bei Anspruchsbeeinträchtigung oder -aufhebung durch

     Gl (zB Wandelungserklärung)

   - Ausnahme: Anfechtung des Gl (eigene Willensfreiheit)

- 334:  Sch kann Einwendungen gegen D geltend machen, also grds. auch

           320 I (der oftmals stillschweigend abbedungen wird wg Zumutbarkeit)

- Direktkondiktion Versprechender gegen Dritten ?

   grds. nur Rückabwicklung über das Dreieck

   ausn. Direktkondiktion wenn E bösgläubig (oder grF) , keine Veranlassung

   der Zuwendung oder keine Forderungsberechtigung des V-E (330 od. 335)

- Beispiele:

  (Charter-)vertrag zwischen Reiseveranstalter und FlugG/Hotel ist echter

  VzD, der dem Reisenden einen Anspruch gewährt

328

331

VzD

auf den Todesfall

Voraussetzungen:

Wirksame Einigung gem 328 iVm X  (eigenes Forderungrechts des D)

und Beendung der Befristung durch Tod

 

Problem: Erbe X gg Erbe Y, der durch 328 I, 331 begünstigt wurde

1) X gg Y aus 2042, 752 minus, weil wirksamer VzD auf Todesfall

2) Anspruch der Erbengemeinschaft X/Y aus gem 812 I 1 1, 1922 gg Y

- Geltendmachung durch X gem 2939 S.1

- fehlender RG ? nur wenn Valutaverhältnis (zB 516) E-Y unwirksam

  - Einigung erfolgt nach dem Tod des E (Bank als Botin)

  - grds. unwirksam gem 125 S.1, 518 I, aber hier Heilung II durch Erwerben

    der Forderung (im Todeszeitpunkt)

  - zT Anwendung des 2301: Heilung gem II nur bei Vollzug durch Schenker

         bereits zu Lebzeiten (minus bei Widerrufsvorbehalt des E)

    hM/Rspr. 2301 nicht anwendbar (Arg. Gesetzgeber wollte bewußt

                    Regelung außerhalb des Erbrechts ermöglichen)

  - 812 minus weil wirksamer RG (516, 518 II)

328 analog

242

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

(VSchD)

Dritter erhält keinen LeistungsA, sondern nur einen SEA bei Pflichtverletzungen (Anspruch zum Schaden)

1) Vertrag oder Sonderverbindung

- auch PVV des VSchzGD möglich

2) Leistungsnähe des D (bestimmungsgemäß mit der L in Kontakt kommen)

3) Schutzinteresse

    Interesse des L-Gl an der Einbeziehung des D

    früher:  Fürsorgeverhältnis mit persönlichem Einschlag ("Wohl & Wehe")

    Rspr:  ausreichend ist  vertragliches Interesse (zB Lastschriftverfahren)

     Lit:      Fürsorgerverhältnis G-D mit personenrechtl. Einschlag

4) Erkennbarkeit der Einbeziehung

     Kreis der Geschützten (klar abgrenzbare Personengruppe) ist subj. für

     Sch erkennbar (Haftungsrisiko)

5) Schutzbedürftigkeit des Dritten

     keine eigenen gleichwertigen Ansprüche des D gg den Gl oder andere

6) RF:

    - der Anspruch wird zum Geschädigten gezogen

    - 334 ist anwendbar, Mitverschulden des Gl anrechenbar

    - Verjährung nach Vertragsrecht (nicht 852)

7) danach evt. Voraussetzungen der PVV prüfen

- für D gelten dieselben Verjährungsfristen wie für Gl

- Beispiele: Sachverständigengutachten

 

Probleme

VSchD

Gilt Haftungsausschluß zw Vertragsparteien auch für den Anspruch des

geschützten Dritten?

    - BGH: grds keine weitergehenden Rechte des Dritten als unmittelbarer

              Vertragspartner hat (334, 242)

    - aber vertragliche Abbedingung des 334, stillschweigend wenn dies Natur

      des Deckungsverhälnisses erfordert

 

Drittschadens-liquidation

 

DSL

 

iVm 281 analog

Sch - Gl - D

hM dualistischer Schadensbegriff

= Korrektur der Differenztheorie aufgrund normativer Wertungen

   D erhält SEA aus abgetretenem Recht (Schaden zum Anspruch)

- Sch soll nicht durch zufällige Verlagerung entlastet werden

1) Auseinanderfallen von Anspruchsteller und Geschädigtem

    Gl hat Anspruch aber keinen Schaden

    D hat Schaden aber keinen Anspruch

2) zufällige Schadensverlagerung

    - obligatorische Gefahrenentlastung (zB Versendungskauf 447, 644)

    - Obhut für fremde Sachen  (D schädigt Sache, die Gl in Obhut hat,  bei                                                                  Vetragsausführung)

    - mittelbare Stellvertretung

aber: der Ersatzpflichtige muß mit einem Schadenseintritt beim

          ersatzberechtigten Gl rechnen müssen (Risikokalkulation)

3) RF:  - Anspruchsteller D kann Schaden geltend machen

             - Gl muß SEA an D abtreten 281 I analog

334

Einwendungen des Sch ggü Dritten

nur vertragliche (nicht deliktische)

336 ff

Vertragsstrafe

= akzessorisch zur Hauptverbindlichkeit

339

"Verwirkung" der Vertragsstrafe

dh TB der VS ist erfüllt;  AGL für Zahlung der VS

343

Herabsetzung der Vertragsstrafe

gilt nicht bei Kaufleuten  348, 351 HGB

346

Wirkungen des Rücktritts

- 346 ff unmittelbar für vertragl. und gesetzl RücktrittR

-  Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis
    (Erlöschen der Primärleistungspflicht)

- Sonderregeln der 572 I, 651i, 1298 ff, 2293 gehen vor

Abs.1

    - empfangene Leistungen zurückzugewähren

    - gezogene Nutzungen herauszugeben (neu!)

Abs. 2 

    - Wertersatz (bei Unmöglichkeit, Verschlechterung, Untergang)

Abs. 3

    - kein Wertersatz wenn Nr. 1-3. Herausgabe der Bereicherung

Abs. 4

    ­ SE nach 280-283 (nicht wie bisher über 347 das EBV!)

347

Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt

- nur Ersatz für nicht gezogene Nutzungen, die nach den Regeln der     ordnungsgemäßen Wirtschaft möglich gewesen wären

- auch Zinsen

- Abs.2: Verwendungsersatz (gewöhnliche Erhaltungskosten und andere,     durch die der andere noch bereichert ist) 

348

Rücktritt Erfüllung

Zug um Zug

- muß als LeistungsverweigerungsR geltend gemacht werden (320, 322)

349

Rücktrittserklärung

 

350

Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung

früher 355

- gilt nur, wenn vertragl. Frist für Rücktritt vereinbart wurde

351

Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts

früher 356

352

Aufrechnung nach Nichterfüllung

früher 357

- Rücktritt wird unwirksam, wenn anderer unverzüglich Aufrechnung erklärt

353

Rücktritt gegen Reugeld

früher 359

- Rücktritt unwirksam, wenn Reugeld nicht bezahlt wurde

354

Verwirkungsklausel

früher 360

355

Widerrufsrecht bei Verbraucher-verträgen

früher 361a

neu: Abs.3 = bei fehlender Belehrung 6 Monate Widerrufsrecht (Harmonisierung für alle ehem. Nebengesetze)

356

Rückgaberecht bei VV

früher 361b

- Ersetzung des Widerrufsrechts durch Einräumung eines Rückgaberechts

- Ausübung durch Rücksendung oder Rücknahmeverlangen

357

Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe

- Vorschriften des gesetzlichen RücktrittsR finden Anwendung

- Verpflichtung des Verbrauchers zur Rücksendung

- Abs. 3 ggf. Wertersatz bei Verschlechterung 

358

Verbundene Verträge

früher 9 I, II VerbrKrG, 4 FernAbsG, 6 TzWrG

verbundenes Geschäft

= wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufvertrages  dient und Verträge

   eine wirtschaftliche Einheit bilden      

   zB Kaufvertrag mit Händler  (Lieferung) u Kreditvertrag mit Bank (Darlehen)

 

Voraussetzungen:

1) Zweck:  Kredit muß zum Zweck der Kaufpreisbegleichung und                                       unmittelbar an K ausgezahlt worden sein

2) wirtschaftliche Einheit 358 (nicht abschließendes Regelbeispiel)

      wenn kein Vertrag ohne den anderen zustandegekommen wäre

    Indiz: - KrV ist unter Einschaltung des V zustandegekommen

                (dauernde Geschäftsbeziehung zw. V und Bank)

              - uU auch Direktauszahlung des Kr an den Hersteller

- wenn KreditV nichtig (zB Formmangel oder Widerruf), ist auch KV nichtig.

  gilt umgekehrt nicht für KaufV, weil er eigenständiges RG ist

359

Einwendungen bei verbundenen Verträgen

K kann der Bank uU Einreden entgegenhalten, die er dem V ggü aus dem KaufV hat

Voraussetzungen:

1) Verbundenes Geschäft (s.o.)

2) Einwendungen = alle rechtshindernden, rechtsvernichtenden und                                                      rechtshemmenden Einreden des Verbrauchers, WGG

3) kein Ausschluß gem S.2 (< 200 Euro, Vertragsänderung)

360 - 361b

werden aufgehoben

 

363

Beweislast bei Annahme als Erfüllung

Käufer muss die Voraussetzungen seines Gewährleistungsanspruches beweisen