Schuldrecht §§ 362 - 432 BGB
362 - 397
Erlöschen der Schuldverhältnisse |
||
362 I |
Erlöschen
durch Leistung |
Bewirken der Leistung: - Vornahme der geschuldeten Leistungshandlung reicht nicht
(hM) (zB Übergabe an
Transportperson) - sondern Eintritt des Leistungserfolges (zB
Eigentumsverschaffung 929 ff) - Untergang des Erfüllungsanspruchs - bei Geldleistung nur durch Barzahlung - ggf Erlöschen durch 362 I iVm 407 I durch Leistung an Altgläubiger - Wird P durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluß
Gläubiger der Forderung ? nicht, wenn
Forderung lediglich zur Einziehung gem 835 II (Regel) - str. ob
Erfüllung einer Forderung gem 362 eine WE ist |
362 |
Leistungs-bewirkung Erfüllungstheorien |
1) Theorie der realen Leistungsbewirkung (hM): allein objektiver Leistungserfolg (ohne Willenselement) führt
zur Erfüllung Empfangszuständigkeit:
keine Leistungsbewirkung,w enn dem Gl die Verfügungsmacht
über die Forderung entzogen ist oder er geschäftsunfähig
/minderjährig ist 2) Vertragstheorie: ein auf
Aufhebung des Schuldverhältbisses gerichteter
Vertrag ist erforderlich 3) Zweckvereinbarungstheorie: neben obj. TBM ist vertragliche Willenseinigung über Zweck der Leistung
erforderlich 4) Theorie der finalen Leistungsbewirkung: einseitige Zweckbestimmung des Leistenden ist
erforderlich |
362 II |
Leistungserfüllung an Dritte |
185 findet Anwendung (im voraus oder nachträgliche
Genehmigung) = Einziehungsermächtigung
des Gl an Dritten (auch durch PfüB
836 I ZPO) |
364 I |
Leistung an Erfüllungs Statt |
- führt zum Erlöschen des Anspruchs - bei Abtretung einer anderen Forderung grds. 364 I +,
aber ausn. 364 II analog, wenn Gl
sich Rückgriff auf AltSch offenhalten wollte - Rsp: bei Banküberweisung (aber Einverständnis des Gl
erforderlich für bestimmtes
Konto) |
364 II |
Leistung erfüllungshalber |
- Anspruch selbst erlischt nicht, aber Gl muß sich
zunächst aus em anderen SchV
befriedigen Beispiel Scheck: - ursprüngliche LeistungsA wird gestundet (bis
Scheckeinlösung) und ist einredebehaftet,
nicht einklagbar - daneben Vereinbarung eines weiteren
Leistungsverhältnisses, aus dem sich Gl
vorrangig befriedigen muß (Scheckvertrag) |
372 |
Hinterlegung |
|
373 |
Zug-um-Zug Leistung |
|
387 |
Aufrechnung |
1. Aufrechnungserklärung
388 (empfangsbedürftige WE) 2. Aufrechnungslage
iSd 387 - Gegenseitigkeit der Forderungen
(Gläubiger=Schuldner, Ausn. 406) - Gleichartigkeit (gleiche Gattung zB
Geld) - Fälligkeit u. Durchsetzbarkeit der Gegenforderung
(Einredebehaftetheit z.Z. der Entstehung der HauptF 390 S.2) - Erfüllbarkeit der HauptF (271, 392) 3. Kein
Aufrechnungsausschluß - vertragliche
Ausschlüsse - gesetzliche
Ausschlüsse (§§ 393, 394, 242, 11 AGB) (393 ff, aber
mit einer solchen F kann aufgerechnet werden !!) 4. RF:
Aufrechnung ist Erfüllungssurrogat
Erlöschen ex tunc (389) und materielle RK (322 II ZPO) |
388 |
Erklärung der Aufrechnung |
|
389 |
Wirkung der Aufrechnung |
|
397 |
negatives
Schuld-anerkenntnis |
Erlöschen des SchV durch Erlaßvertrag |
398 - 432 Übertragung der Forderung,
Schuldübernahme, Mehrheit Sch Gl |
||
398 |
Abtretung |
- ist nur Verfügungsgeschäft (Übertragung eines Rechts) - PVV des Abtretungsvertrages möglich (zB wenn Zedent
selbst die abge- tretene Forderung einzieht u.damit Einziehung durch Zessionar
verhindert) - 398 ff gelten auch für
Übertragung anderer Rechte 413 1) Einigung -
endgültiger Übertragungswille, unentziehbarer Anspruch des Zessionar -
Bestimmtheit der Forderung (auch zukünftig) 2) Wirksamkeit -
grds. formfrei außer bei 1154 - 138 bei Knebelung, Verleitung zum Vertragsbruch, unangemessse
Sicherung zulasten anderer Gläubiger 3) Berechtigung des Zedenten -
Zendent = verfügungsbefugter Forderungsinhaber (Gl des Sch) - bei mehrfachen Abtretungen Prioritätsprinzip
(P:Globalzession an Bank) -
Forderung muß noch bestehen (zB kein Untergang durch 362) -
kein gutgläubiger Erwerb möglich (Ausn. 405) 4) kein Ausschluß gem 399 od. 400 (850 ZPO) 5) RF: -
Forderung ist mit Abtretung auf Zess übergegangen -
Zedent bleibt jedoch Vertragspartner des Sch (also auch Erklärungsgegner für Wandelung etc.) |
398 |
Prüfung |
- kein eigener Anspruch des
Zessionar gg Sch - Anspuch aus übergegangenem
Recht aus 433 II, 398 1) Anspruch entstanden -
abgetretener Anspruch (433 zw. Zedent und Sch) entstanden und zZ der Abtretung noch nicht erloschen (zB
389) -
wirksame Abtretung s.o. (398 Zedent
und Zessionar) 2) Anspruch erloschen -
durch Erfüllung 362 (richtiger Gl) oder Aufrechnung 387 (Gegenseitigkeit) -
oder durch Schuldnerschutz 406, 407 3) Durchsetzbarkeit |
398 |
Probleme |
1) Vorausabtretung: Durchgangserwerb ("logische
Sekunde") od. Direkterwerb hM Direkterwerb, wenn Rechtsgrundlage der Forderung (zB Aufrechungslage) bereits bei Abtretung vorhanden war,
ansonsten nur Durchgangserwerb jedenfalls analoge Anwendung der 399 ff (insbes.
Schuldnerschutz 406 ff) auch bei
Direkterwerb !! 2) im Dreiecksverhältnis
Direktkondiktion Z - E möglich ? hM: nur über das Dreieck, dh Z hat
nur Anspruch ggü Zedenten D Ausn.:
Rückforderungsvorbehalt des Z (dann E nicht schutzwürdig) Arg. richtige Verteilung des
Insolvenzrisikos; Gleichbehandlung mit
Anweisungslage aA :
Direktkondiktion des Z ggü Zessionar E möglich, da dieser allein
forderungsberechtigt sei; keine "als-ob Betrachtung"
zulässig |
398 |
verlängerter Eigentumsvorbehalt |
= Einigung über Eigentumsübergang steht unter der
aufschiebenden Bedingung der
vollständigen Kaufpreiszahlung; bis zum Eintritt
dieser Bedingung: Vorausabtretung zukünftiger Forderungen aus der
Weiterveräußerung - Möglichkeit der künftigen Forderungsentstehung - Betimmtheit der Forderung imZeitpunkt ihres Entstehens
reicht aus |
398 |
Sicherungszession |
Akzessorisch vom
Bestehen der zu sichernden Forderung abhängig ? - bei PfandR gesetzl. Regelung der Akz. in 1204, 1252 - pro: schützenswertes Interesse des Zess nur zu bejahen,
solange er Ansprüche
gg den Zed hat; Vergleichbarkeit mit akz. PfandR - contra: keine
gesetzl. Regelung (abschließend), bleibt Gesetzgeber
vorbehalten, unterschiedl. Ausprägung denkbar Nichtigkeit der Sicherungszession bei endgültigem Nichtbestehen der zu sichernden Forderung? nein: - das Grundgeschäft bleibt wirksam, aber wg
treuhänderischen Bindung entsteht
für Si-Nehmer die Pflicht zur Rückübertragung des SicherungsR bei
Nichtentstehen der Forderung - auflösende Bedingung des Wegfalls des Sicherungszweckes
muß in Si- Zession
ausdrücklich vereinbart werden (zT wird auch konkludente Vereinbarung
angenommen) |
398 |
Globalzession an Bank |
K hat an Bank zur
Darlehenssicherung alle künftigen Forderungen abgetreten. K kauft von V Ware
unter verl. EV und verkauft sie an A. Kann V von A Zahlung verlangen? zT
Vorrang des EV, K ist zZ d. Abtretung noch Forderungsinhaber gewesen zT
Aufteilung der Forderungen zw. B und V nach Kreditanteilen BGH Prioritätsprinzip: K war NB, wenn Globalzession an B
wirksam ist Wirksamkeit der Globalzession Einigung - Bestimmtheit (+) 1) Nichtigkeit gem 138 I (bzw 9 AGBG als lex spec) wegen Verleitung zum Vertragsbruch - K ist genötigt, beim Kauf
vorzuspiegeln, er sei noch zu einem verl. EV in der Lage (Vertragsverletzung, Betrug) - wenn B wissen mußte, daß K idR
nur unter EV Waren erwerben kann - Klausel: ermessenabhängiger
Freigabeanspuch des Sicherungsgebers à dennoch
138, weil nicht von V beeinflußbares Ermessen der Bank - kein 138, wenn dingliche Teilverzichtsklausel: "Abtretung..mit Ausnahme der Forderungen, die aus der
Veräußerung von unter EV gelieferten Waren stammen" 2) 138 wegen Übersicherung = wenn der Wert der abgetreten Forderungen die Darlehensumme übermäßig übersteigt: ab 110 % (wirtsch. Einengung, Nachteil
f. and. Gl) - ermessensabhängige Freigabeklausel oder schuldr.
Teilverzichtsklausel à nach
früherer Rspr erforderlich (mit fester Deckungsgrenze) à heute:
auch ohne Klausel ist GZ wirksam, weil konkludente ermessens-
unabhängige Freigabeklausel + konkl. Deckungsgrenze = 110 % (Auslegung des Sicherungsvertrages) |
|
Factoring |
Abtretung der Forderungen im Voraus unter der aufsch.
Bedingung, daß sie nach Entstehen auch tatsächlich angekauft wird ( ca. 80-90
% des Betrages) echtes
Factoring Forderung wird endgültig an F abgetreten, F trägt
Bonitätsrisiko unechtes
Factoring F kann bei Nichteinbringlichkeit auf A Rückgriff nehmen
(dem A wird nur Kredit gewährt, der entweder vom Sch oder von A bezahlt wird) Kollision verlängerter EV und Factoring: - echtes F kollidiert nicht mit verl. EV, weil Lieferant
keinen Nachteil hat: (statt K zieht
die F die Forderung ein und muß diese an L zahlen ??) - unechtes F kollidiert jedoch mit verl. EV, weil F als
weiterer Gläubiger die nkursquote kürzt
(Lösung wie bei Globalzession) |
399 |
Abtretungsverbot |
- Ausnahme: 354a
HGB Wirksamkeit wenn beiderseitiges HG - nicht anwendbar bei Übertragung eines AWR 1. Alt bei
Inhaltsänderung
(höchstpersönliche Forderungen, akzessorische Rechte) 2. Alt bei Verfügungsbeschränkung
(= lex specialis zu 137) - dann keine Berechtigung des Zedenten mehr - wenn EV-Käufer seinerseits unter verl EV an D verkauft
und sie dabei 399 vereinbaren, dann
kann Vorausabtretung des 1. Kaufs nicht wirksam werden, V hat keinen
ZahlungsA gg D (mangels Abtretung). Dies gilt wg 354a
nicht beim Handelskauf ! - Vereinbarung eines Abtretungsverbots ist idR kein
Verleitung des Partners zum Vertragsbruch - Sicherungsabrede enthält nicht konkludent ein AV für
Si-Nehmer |
400 |
Ausschluß der A. |
bei unpfändbaren Forderungen 850 ff ZPO |
401 |
Übergang der Sicherungsrechte |
cessio
legis - gilt nur für akzessorische Sicherungsrechte (also zB nicht
für GS) - analog auch für Vormerkung - bei gesetzlichem Forderungsübergang immer iVm 412 |
404 ff |
Schuldnerschutz |
(analoge Anwendung der Vorschriften bei Direkterwerb
(Vorausabtretung) - 404 Einwendungen gg Zessionar - 406 Aurechnung gg Zessionar mit Forderungen gg Zedenten - 407 I Leistung
(Erfüllung/Surrogat) des Sch an den Zedenten - 407 II vor RHK, danach 265, 325 ZPO - 408 Mehrfachabtretung, Abs. 2 PfÜB - 409 Abtretungsanzeige à wenn der
Sch sich nicht auf diese Vorschriften beruft, kann er ggü dem NB gem 812 I 1
kondizieren à wenn er
sich darauf beruft, wird er von Verbindlichkeit frei à
Ansprüche des Zessionar gg Leistungsempfänger: - aus
Kausalgeschäft (zB 437) oder PVV - aus 816 II (ggf analog, zB bei 406
Aufrechnung ist keine Verfügung) |
407 |
Leistung an
bisherigen Gl |
= Schuldner hat Wahlrecht, ob seine Leistung als Erfüllung
ggü dem neuen Gl gelten soll
od. ob er seine Leistung gg den alten Sch kondizieren will - Schuldnerschutzvorschrift - es darf keine positive Kenntnis des Sch von
Abtretung vorliegen aber 242
Zurechnung der Kenntnis (166 I) bei Organisationsverschulden - wenn keine Abtretung vorliegt, evt. schuldbefreiende
Leistung gem. 25 I 2 HGB (Fiktion) - 407 auch +, wenn
G'er die G-Schuld tilgt (128 HGB), G'er ist schutzwürdig |
408 |
mehrfache Abtretung oder PfüB |
Abs. 2: Schutz
des an den V-Gl zahlenden Dritten (weil
dieser keinen Schutz über 836 ZPO erlangt) - wenn PfüB ins Leere ging (zB weil Forderung wegen
vorheriger Abtretung gar nicht mehr dem
V-Sch zustand) - Kenntnis von Abtretung schadet gem 407 I |
412 |
gesetzlicher Forderungs-übergang |
cessio legis: - 268 III, 426 II, 774, 1134,
1225, 1615b, 1607 II 2, 1608 S.3 BGB 67 VVG à
Anwendung der 399 - 404, 406 - 410 |
|
"Wettlauf der Sicherungsgeber" |
Fall: gleichzeitig Bürge und Hypothekar als Si-Geber - bei konsequenter Gesetzesanwendung könnte derjenige, der
zuerst zahlt, den anderern
Si-Geber in Regreß nehmen (zB aus 774 oder 1143) - daher Korrektur des Ergebnisses (teleologische Red der
412, 401 ff) bloß anteilige
Ausgleichspflicht aus 426 I analog |
413 |
Übertragung anderer Rechte |
es gelten auch hier 398 ff - zB Übertragung des Rechtes einen Antrag anzunehmen
(zulässig, soweit nicht
persönlicher Charakter des RG); bei Grundstückskaufantrag ist Abtretung nicht
formbedürftig (keine Schutzbedürftigkeit) |
414 |
Schuldübernahme Dritter - Gl |
= Dritter schließt Vertrag mit Gl und tritt an Stelle des
alten Sch |
415 |
Schuldübernahme Dritter - Sch |
= Vertrag zw Dr und Sch wird erst mit Genehmigung des Gl
wirksam |
415 III |
fehlende Genehmigung |
- Schuldübernahme gilt bei Verweigerung im Zweifel als
Erfüllungs- übernahme (329) = Übernehmer ist dem Sch gegenüber verpflichtet, rechtzeitig
die Erfüllung des Anspruchs
des Gl zu besorgen |
417 |
Einwendungen des Übernehmers |
|
419 |
Vermögens-übernahme |
- ab 1.1.99 durch InsolvenzO
außer Kraft - Übernahme = Rechtsübergang durch Übereignung oder
Abtretung - durch Vertrag (nicht qua Gesetz oder Hoheitsakt) - nahezu gesamtes Vermögen (mind. 90 %) Wert: ohne
unpfändbaren Gegenstände 810 ff ZPO - subjeklive Theorie: Kenntnis des Erwerbers von Umständen
erforderlich - Zeitpunkt der Schuld / Kenntnis: grds. dingl.
Rechtserwerb (ausn. 878) - Gegenleistung nach hM/Rspr nicht anrechenbar (flüchtig),
aA Lit - RF: gesetzl. Schuldbeitritt des Vermö-Übernehmers II S.1 Haftung
als Gesamtschuldner 421 ff |
420 |
Teilbare Leistung |
420 1. Alt Teilschuld - jeder Sch nur
zum Anteil verpflichtet 420 2. Alt Teil-Gläubigerschaft - jeder Gl hat
nur teilweisen Anspruch à
Innenausgleich ist nicht erforderlich |
421 |
Gesamtschuldner |
Entstehen
der Gesamtschuld: 1)
besondere gesetzliche Anordnung zB 769, 840 I, 2058 2) Parteivereinbarung - ausdrücklich oder konkludent;
Auslegungsregel 427
(bei GbR GS wenn sich die G'er
gemeinschaftlich verpflichtet haben) 3) allgemeine
Regel 421: 1. mehrere
Schuldner 2. eine
Leistung - gleiches Leistungsinteresse
reicht (weit auslegen) 3. jeder aufs Ganze - Abgrenzung zur gemeinschaftl.Schuld und
zur Teilschuld 4. Gl nur einmal forderungsberechtigt - Abgrenzung zur kumulativen Schuld 5. hM Merkmal der Gleichstufigkeit - Abgrenzung zu 255 (Zessionsregress) der nur bei Stufenverhältnis anwendbar
ist (tel.Red) - Rspr:
weite Auslegung, auch Zweckgemeinschaft reicht (früher: Zweck- u. Tilgungsgemeinschaft) RF:
Gesamtschuld (ggf iHd kleinsten gemeinsamen Nenners) |
|
Rechtsfolgen der GS |
Außenverhältnis ggü Gl - Gl kann sich einen Sch aussuchen - bei Erfüllung durch einen Sch ist auch anderer Sch nicht
mehr zur Leistung an Gl
verpflichtet Innenverhältnis =
Ausgleichsansprüche unter Sch - siehe 426
(daneben ggf aus 679; GoA 677, 683, 670; 812) |
422 |
Wirkung der Erfüllung durch Gesamtschuldner |
- wirkt auch für die übrigen Sch befreiend - das gleiche gilt bei Erlaß 423 - Gläubigerverzug wirkt ggü allen GS 424 |
426 |
Ausgleichspflicht der GS |
- daneben ggf A'e aus
Vereinbarung; Auftrag 679; GoA 677, 683, 670; 812 Abs. 1 -
eigener Ausgleichsanpruch gg anderen Sch (nicht einredebehaftet) -
Anspruch besteht auch schon vor Befriedigung des Gl (Befreiungsanspruch), danach Erstattungsanspruch -
grds. zu gleichen Teilen, außer wenn - andere Parteivereinbarung - Gesetz 840 II - analog 254 anteiliges Mitverschulden
entsprechend (Quotelung 0-100) 426 I analog hM -
für den Ausgleich zwischen mehreren akzessorischen Sicherungsgebern Bürge u. Hypothekar - auch bei Bürgschaft und Grundschuld (obwohl Sicherungsrechte
nicht mit über gehen, da GrS nicht akzessorisch), Ergebnis, daß Eigt
den B nicht in Regreß nehmen kann wäre aber unbillig, daher auch hier
426 I analog - Grund: nach Gesetz wäre der begünstigt, der zuerst zahlt - teleologische Reduktion der 412, 401 - wenn Si-G in unterschiedlicher Höhe haften, besteht GS in
Höhe des kleinsten gemeinsamen Nenners - wg fehlender Gleichstufigkeit (Vorzugsstellung des B 776)
aber gleicher Interessenlage (Gedanke 242) - Analogie Abs. 2 cessio legis -
Anspruch aus 426 II iVm (zB) 433 -
bei Zahlung geht Anspruch des Gl in Höhe der Quote auf Sch über -
zB bei Schuldbeitritt -
401, 412: akzessorische
Sicherheiten u. Einreden gehen mit über Transportfunktion -
426 I und 426 II stehen in echter Anspruchskonkurrenz nebeneinander! |
426 |
gestörter Gesamtschuldner-ausgleich |
= Gl hat mehrere G-Schuldner,
von denen mindestens einer aufgrund Gesetz oder Vereinbarung haftungsprivilegiert ist - grds Gesamtschuldnerschaft (840, 769, 2058, Vereinbarung, 421) - Haftungsprivilegierung des
Erstschädigers S1
zB 104 SGB VII, 46 BeamtVG; 1664, 1359 BGB oder vertraglich Lösungsmöglichkeiten: 1) Verneinung
der Gesamtschuld - voller Anspruch Gl gg S2 - S2 kann mangels GS den S1 nicht in
Regreß nehmen - hM:
bei gesetzl. gemildertem Sorgfaltsmaßstab 1664, 1359 (277) 2) Anspruchskürzung Gl - S2 - Anspruch Gl gg S2 wird um fiktiven Regreßanspruch des S2 gg
S1 gekürzt - bei erfüllten TB aber gesetzl. Privilegierung (104 SGB VII,
46 BeamtVG) (Lit: auch bei vertragl. HP) 3) gestörte Gesamtschuld ("fingierte GS") - voller Anspruch gg S2 - S2 kann S1 in Regreß nehmen (Privilegierung wird
wirkungslos) - bei vertraglicher Haftungsprivilegierung (S1 kann von Gl SE
verlangen) 4) Regreßkreisel - Gl gg S2, Regreß S2
gg S1, Regreß S1 gg Gl, da aufgrund vertragl HP der S1 im
Innenverhältnis nicht haften soll |
426 I 1 |
Regreßanspuch (mehrere Sicherungsgeber) |
Fall: Darlehen für A wird durch
GS des E und Bürschaft des B gesichert à Anpruch des E (der auf Grundschuld
gezahlt hat) gegen den Bürgen: - fehlende Vereinbarung einer
Ausgleichsverpflichtung - E und B Gesamtschuldner? gem 421: minus, da nicht eine Leistung geschuldet (E schuldet keine Zahlung sondern Duldung der ZV 1147) 426 I 1 analog ? (Gedanke des 774 II) -
keine gesetzl Regelung für Ausgleich zw. akz und nicht-akz SicherungsR à Rückgriffslosigkeit des zuerst
Leistenden vergleichbare
Interessenlage? zT
nein, weil E nicht persönlich haftet und auch B (bei Leistung) nicht die GS erwirbt (774,
412, 401) zT Privilegierung des Bürge (gem 776), dh nur B kann E in Regreß
nehmen hM / BGH: B und GS
sind gleichstufige Sicherungsmittel, dh wie GesamtSch zu behandeln; andernfalls
nicht gewollte Zufallsergebnisse; - zumindest gleiches
Leistungsinterese von B und E |
427 |
gemeinschaftliche vertragl Verpflichtung |
= Personen, die sich vertraglich gemienschaftlich zu einer
teilbaren Leistung verpflichtet
haben, haften im Zweifel als GS - nicht bei Baukosten im Bauherrenmodell (nur anteilige
Haftung 420), jedoch GS bei
sog. Verwaltungschulden |
428 |
Gesamtgläubiger |
- jeder Gl hat vollen Anspruch - Ausgleichpflicht nach 430 im Innenverhältnis |
430 |
Ausgleichspflicht Gesamt-Gl |
|
431 |
mehrere Sch einer unteilbaren L |
haften als GS |
432 |
gemeinschaftl. Gl |
- jeder Gl kann Leistung (nur) an alle fordern - gemeinschaftliche Schuld ist nicht geregelt = alle Sch haften
nur gemeinsam (zB Musikkapelle) |