§§ 433 - 515 BGB
433 |
Kaufvertrag |
Abs.1 Verkäufer
muß Sache übergeben und Eigentum übertragen (bzw
bei Rechtskauf Recht zu verschaffen) Abs.2 Käufer muß Kaufprei
zahlen und Sache abnehmen |
433 |
Arten von Kaufverträgen |
wenn Teilleistungen vereinbart, möglicherweise: 1) einheitliches
Schuldverhältnis mit Abbedingung von 266: Teilleistungen
sind nicht selbständig verwertbar, dh §§ 320 ff, 459 ff nur bzgl. gesamten Vertrag 2) Dauerlieferungsvertrag (Bier, Energie): Leistungen
zeitlich getrennt, aber Gesamtmenge nicht vorher bestimmt; Teilieferung
selbständig (§§ 320 ff, 459 ff), bzgl. Gesamtvertrag gilt 628 II analog (Abmahnung) 3) Sukzessivlieferungsvertrag einheitlicher
Vertrag mit fest bestimmter Leistungsmenge der in Raten (auf Abbruf) zu erfüllen ist;
selbständige Teillieferung (320, 459) |
433 |
Pflichten |
des
Verkäufers: 1) Eigentumsübertragung -
bewegl. Sachen 929 ff -
Grundstücke 925, 873 -
Hypotheken / GS 398, 1154 -
immaterielle / Mitgliedschaftsrechte nach Sonderregeln -
Forderungen 389 (Abtretung) 2) Kaufgegenstand zur
vereinbarten Zeit/Ort/Art&Weise mängelfrei übergeben 3) vereinbarte Nebenleistungen (zur sachgechten Verwendung) des Käufers: 1) Kaufpreis zahlen (Sicherheit
leisten, Bürgschaft beibringen, Hypothek/GS bestellen usw.) 2) Kaufsache abnehmen (grds.
Nebenleistungpflicht) Rechtsfolge bei Nichterfüllung: - vertraglich geregelt oder
durch AGB - ansonsten gesetzl. Regelung der NE |
434 |
Gewährleistung wg Rechtsmangel |
- nur Erfüllung oder Unmöglichkeit, keine Gewährleistung ! - Anspruch des K aus 440 I, 433, 434, iVm 325 I, 327
S.1,346 S.1 Beispiele: - wenn gestohlene Sache verkauft wurde (keine Eigt-übertragung wg. 935) - Rechte Dritter: zB Immaterialgüterrechte (Patent- und
Urheberrechte) - Mietrechts eines Dritten wegen 571, 580 - öff Beschlagnahme - nicht: Baunutzungsbeschränkung |
435 |
Rechtsmängel bei Grundstücken |
- Rechte Dritter am Grundstück |
437 I |
Gewährleistung
bei Rechtskauf |
- verschuldensunabhängige Haftung für Verität = Bestand
(nicht: Bonität) der Forderung
und Lastenfreiheit (434) - bei anfänglicher U. 440 I, 325 (nie: 306) |
439 |
Kenntnis des K vom Rechtsmangel |
- positive Kenntnis ist erforderlich, fahrlässige
Unkenntnis reicht nicht § 254 anwendbar,
wenn K Mangel hätte wissen müssen? - Lit: 254 + - hM/Rspr: 439
schließt 254 aus - 440 I, 439 Verweis auf 323 (RFV) |
440 I |
Rechte
des Käufers |
Verweis: - bei nachträglicher
subj. oder obj. Unmöglichkeit (275) oder Verzug:
Rechtsgrundverweisung auf 323 - 325 - bei anfänglicher
subjektiver Unmöglichkeit :
Rechtsfolgenverweisung nur auf 325 (hM:
Garantiehaftung auch ohne Verschulden!) Lit:
beschränkte Haftung des V, wenn Unmöglichk durch Umstände außerhalb
seines Geschäftskreises verursacht wurde |
440 I 325 |
Haftung des Verkäufers |
1) Nichterfüllung einer Verkäuferpflicht
(Eigentumsverschaffung) 2) Gegenseitiger Vertrag (433) 3) Unmöglichkeit einer synallagmatischen Leistungspflicht 4) Verschulden des V (276, 278) |
440 II - IV |
Herausgabe an / gg Dritte |
- SEA des K - 441: 440 II - IV gilt auch bei Recht an bewegl Sache |
442 |
Beweislast für Rechtsmängel |
liegt beim K |
443 |
Vertraglicher Ausschluß der GW |
- ist nichtig, wenn V Mangel arglistig verschweigt |
444 |
Auskunftspflicht |
V muß den K über alles Wichtige informieren |
446 |
Gefahrübergang Nutzungen, Lasten |
= mit Übergabe der Sache geht Gefahr des Untergangs auf K
über - Abs.2: bei Immobilien mit der Eintragung |
447 |
Gefahrübergang beim Versendungskauf |
= Übergang der Preisgefahr Versendungskauf: 1. Versendung an einen anderen Ort als den
Erfüllungsort (=Vornahme der
Leistungshandlung, nicht unbedingt auch Leistungserfolg) 2. auf Verlangen des Käufers 3. Übergabe an Transportperson 4. Realisierung einer typischen Transportgefahr 5. zufälliger Schaden (von keiner Seite zu
vertreten) minus bei
mangelhafter Verpackung (dann hat K Rechte aus 325) - Platzkauf =
Versendung innerhalb derselben Ortschaft - bei Transportschäden: K hat ErsatzA gg T gem 425 HGB (keine DSL mehr
erforderlich) - bei Versandunternehmen: kein 447, da V ja
den Versand als Leistung mitanbietet P: eigene Transportperson des V zT 447 +, weil V schutzwürdig zT Verschulden des T wird dem V gem 278
zugerechnet zT 447 gilt generell nicht, weil immernoch
Sphäre des V |
448 - 453 |
|
- 448, 449 Kosten
der Übergabe; 450 Verwendungsersatz - 451 Gefahrübergang bei Rechtskauf - 452, 453 Marktpreis und Verzinsung |
454 |
Ausschluß des Rücktritts |
- wenn V erfüllt und gestundet hat, kein 325 II, 326 mehr
möglich |
455 |
Eigentumsvorbehalt |
- Auslegungsregel für dingl Einigung: aufschiebend bedingt
bis KP-Zahlung - RücktrittsR gem 346 ff wenn K mit Zahlung in Verzug
gerät |
456 - 458 |
|
ausgeschlossene Käufer, Kaufverbot |
459 ff |
Sachmängel- gewährleistung |
Anwendbarkeit - erst nach Gefahrübergang anwendbar, vorher gelten 323 ff Ausn.: wenn V
Mangel nicht beheben kann oder es verweigert (zB Haus brennt unverschuldet vor Übereignung ab) Rspr.: dann hat K Wahlrecht zwischen 459 ff oder
323 ff Lit: K hat nur Recht aus 459 ff (dasselbe
gilt bei Ausschluß der GWL) Konkurrenz - 459 ff verdrängen c.i.c., PVV, WGG und Anfechtung wegen
Irrtum, nicht:
Anfechtung wegen 123 !; (aA:
Anspruchskonkurrenz, bei cic dann aber 477) - c.i.c. anwendbar, wenn Vertrag selbstständige
Nebenpflicht zur Aufklärung u. Beratung
enthält oder bei arglistigem Verschwieigen; zT auch bei MFS - 323 ff nach Gefahrübergang nicht mehr anwendbar; warum
str. Gewährleistungstheorie:
Nichterfüllungsregeln
sind tatbestandlich bei mangelhafter Leistung nicht gegeben, weil keine Pflicht zur mangelfreier Leistung besteht Erfüllungstheorie: Erfüllungsregeln
werden durch Konkurrenz von 459 ff verdrängt |
|
Fehler |
= jede Abweichung der Ist- von
der Sollbeschaffenheit, durch die der Wert oder die Tauglichkeit der Sache zum
vertragsmäßigen oder gewöhnlichen Gebrauch
in nicht nur unerheblicher Weise
beeinträchtigt wird |
459 I |
Fehler |
1) früher objektive Theorie: Fehler ist nur der gebrauchsmindernde Qualitätsmangel 2) subjektiver Fehlerbegriff (hM, Rspr.): = ungünstige Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-
Beschaffenheit mit der
Folge einer Wert- oder Gebrauchsminderung 1. Soll-Beschaffenheit = - Normalbeschaffenheit
(Substanzfehler) oder - vereinbarte (auch konkludent) sonstige Beschaffenheitsmerkmale, die der Sache anhaften (Rspr./hM) 2. Ist-Beschaffenheit 3. Wert- oder Gebrauchsbeeinträchtigung 4. Fehler zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs
(Übergabe) 446 5. Kein Gewährleistungsausschluß 3) eingeschränkt subj-obj Fehlertheorie Fehlen
von Beschaffenheitsmerkmalen = nur dann Fehler, wenn gelieferte Sache art- und Gattungsgleich ist 4) zT Lehre vom erweiterten Fehlerbegriff: 377, 378 HGB analog bei Lieferung eines genehmigungfähigen aliuds = 459 ff
anwendbar - BGH lehnt 377, 378 HGB analog für BGB-Kauf ab !! - keine Fehler (peius)
sind: Quantitätsmangel (Zuweniglieferung) oder Aliudlieferung, dann bleibt ErfüllungsA gem 433 I, 440 I, 320 ff bestehen |
459 I |
Fehler Beispiele |
- bei Grundstücken:
Bebaubarkeit = Sachmangel (zZ d. Gefahrübergangs) - allgemein bei öff-rechtl.
Beschränkungen liegt - Sachmangel
vor, wenn die B. an der Beschaffenheit der Sache anknüpt - Rechtsmangel,
wenn die B. auf andere Umstände Bezug nimmt - Kraftstoffmehrverbrauch
von mehr als 10 % = Sachmangel - Unternehmenskauf: wird wie Sachkauf behandelt, §§ 459 ff - wesentliche
Faktoren: Erttragswert und Substanzwert - falsche
Bilanzen = Fehler iSd § 459 I (hM) (Rspr. = Zusicherung 459 II
oder cic) - Unverkäuflichkeit
wegen Skandal: - Glykolwein:
kein Mangel, weil Verdacht ausgeräumt werden kann - Gefrierhasen:
Mangel +, weil Verdacht nur durch Öffnen ausgeräumt werden kann |
459 I |
vereinbarte Beschaffenheits-merkmale |
- Lit: jedes Fehlen vertraglich vereinbarter Eigensch ist
fehlerbegründend - Rspr: nur wenn
die Eigenschaft der Sache anhaftet (im Sachkörper ihren Grund
hat) - kein Beschaffenheitsmerkmal: - Mietertrag
(Rspr.) nur 459 II - Umsatz eines
Unternehmens |
459 II |
Eigenschaften |
Beziehungen des Kaufgegenstandes zur Umwelt in
tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, sofern sie nach ihrer
Beschaffenheit und Dauer nach der Verkehrsauffassung Einfluß auf die
Wertschätzung der Sache ausüben (brauchen der Sache nicht anhaften!) = jedes der Kaufsache auf Dauer anhaftendes Merkmal, das
für den Wert, oder den
vertragsgemäßen Gebrauch erheblich ist - Fehlen der Eigenschaft muß zZ des Kaufvertrages und zZ
des Gefahrüberganges
vorliegen (Arg. "statt") |
459 II |
Eigenschaften Beispiele |
- beim Grundstückskauf -
"aktuelle" Bebaubarkeit = öff Vorschriften zZ des Gefahrübergangs =
zusicherungsfähige Eigenschaft - zukünftige
Bebaubarkeit = keine Eigenschaft II und kein
Beschaffenheitsmerkmal I, evt. WGG - Mietertrag (Zusicherung+, wenn im Vertrag
angegeben) - Ertragsfähigkeit eines Unternehmens - Kilometerstand eines Kfz (wertbildender Faktor) |
459 II |
Zusicherung |
ausdrückliche oder konkludente Gewährübernahme und
Einstehenwollen = wenn V durch stillschweigende oder ausdrückliche
Erklärung, die Vertragsinhalt
geworden ist, dem K zu erkennen gibt, daß er für den Bestand der Eig.
und alle Folgen ihres Fehlens einstehen will. (hohe
Anforderungen im Kaufrecht), Käuferhorizont - Angrenzung zur reinen Beschreibung der Kaufsache - bei Kauf von Händler eher Z anzunehmen, als wenn privat Beispiele: - "TÜV neu" im Vertrag: Zusicherung +
(verkehrssicheres KFZ) - "21.000 km" in Annonce (und KV): Zusicherung + - "PS laut Brief - 300": Zusicherung - (nur
Erklärung unter Vorbehalt) - "ohne technische Mängel" von Händler:
Zusicherung - (anders bei privat) |
459 ff |
unselbständiger Garantievertrag |
= Versprechen der vertragsgemäßen Erfüllung unter
Modifizierung der Rechte aus 459
ff für die Dauer der Garantiezeit Rechtsfolgen: - Vermutung zugunsten des K, daß Mangel schon bei
Gefahrübergang 446 vorgelegen hat
(V muß das Gegenteil beweisen) - Auswirkung auf Verjährung
(wenn Garantiefrist länger als 6 Monate): 1. Beginn der Verjährungsfrist (477 I ab
Übergabe) wird verlagert auf Zeitpunkt der
Entdeckung des Mangels 2. Dauer der V-Frist = 6 Monate (477) (Arg. nicht =
Dauer der Garantiefrist, weil Rechtsfrieden, schwierige
Sachaufklärung, Interesse des Handeslverkehrs) 3. Ablauf der Verjährung (187, 188),
wenn nicht -
Unterbrechung 217: V-Frist beginnt neu - Hemmung
205: best. Zeitraum wird nicht mitgerechnet
Abgrenzungsproblem bei Bereitschaft desV zur Nachbesserung: a)
eine Anerkenntnis des V gem § 208 "in anderer Weise" liegt vor,
wenn Geschäftswille deutlich wird (Empfängerhorizont), den
Anspruch des K als rechtlich begründet anzuerkennen = Unterbrechung b)
639 II analog: wenn V nur aus Kulanz oder zur Beilegung eines Streits handelt= Hemmung
nach 205 |
459 ff 9 AGBG |
vertraglicher GW-Ausschluß |
beim Gebrauchtwagenhandel: Rspr:
Umfassender GW-Ausschluß auch für schwerste Mängel ist zulässig Arg. Rechtssicherheit (nicht
bei Arglist 476 oder Zusicherung), bei
Privatleuten nur wenn sie nicht Erstbesitzer sind mM: wenigstens
Recht zur Minderung muß bestehen bleiben |
460 |
Kenntnis des Käufers |
- keine GWL wenn K den Mangel kennt - bei Fahrlässigkeit wenn V den Mangel nicht arglistig
verschwiegen hat |
461 |
Pfandkauf |
|
462 |
Wandelung Minderung |
Rechtsfolgen der Wandelung: Verkäufer: - Vertragskosten 467 S.2 - Rückzahlung KP und Zinsen 346, 347 S.3 - Verwendungsersatz 818 II oder 994 I , 996 an - Sache abnehmen, Holschuld Käufer: - Rückgabe Kaufsache 346, 929 oder
Ersatzanspruch (wenn unmöglich oder beschädigt) à bis
Kenntnis W-Grund 812 / ab Kenntnis 989 iVm 347 - Nutzungen aus Kaufsache oder Ersatzanspruch à bis
Kenntnis W-Grund 812 I II / ab Kenntnis 987 iVm 347 |
463 480 II |
Schadensersatz w. N. |
- 463: Sachmangel zZ des
Vetrtragsschlusses - 480: Sachmangel zZ des
Gefahrübergangs - str. ob Fehler iSd 459 I S.2
erheblich sein muß - nur möglich, wenn noch keine
Wandelung oder Minderung vollzogen wurde 1) Voraussetzungen: -
Eigenschaft zugesichert (wie bei 459 II)
o d e r -
Fehler arglistig verschwiegen (oder analog Eigsch vorgetäuscht) s.u. -
Kaufvertrag, Mangel, Zeitpunkt, kein GW-Ausschluß, Durchsetzbarket 2) Umfang: -
Mangelschaden à stets ersatzfähig
(Äquvalenzinteresse) = Schaden an Sache selbst, durch
Minderwert verursachter Vermögensschaden, Reparaturkosten,
Schadensermittlungskosten -
Mangelfolgeschaden à str. (integritätsinteresse) b) bei Arglist: hM stets + (keine
Schutzbedürftigkeit) aA nur wenn d. Vorspiegeln Integritätsinteresse
geschützt sein soll a) bei Eigenschaftszusicherung: Lit: alle adäquat verursachten
Schäden sind zu ersetzen Rspr:
nur die MFS, die nach normativer Auslegung (obj.) vom Umfang der Zusicherung (Schutzzweck
der verletzten Vertragspflicht) erfaßt sind c) wenn hier minus, dann - hM Ersatz durch PVV (iVm Nebenpflichtverletzung, BGH) - aA MFS werden durch 463 erfaßt,
keine Regelungslücke -
nutzlos gewordene Aufwendungen für Kauf und Rückabwicklung sind
ersatzfähig, wenn ihnen im Fall der Mangelfreiheit ein Gegenwert gegenüber gestanden hätte 3) Berechnung stets
nur Geldanspruch, keine Naturalrestitution "kleiner SEA": Kaufsache behalten und Wertdifferenz
zwischen mangelfreier und mangelhafter Sache (bzw.
Reparaturkosten) verlangen; ggf. MFS; bei Weiterveräußerung auch entgangener
Gewinn "großer SEA": 467: Sache zurückgeben (929) und als Mindestschaden KP zurückverlangen
(verzinst 347 S.3) +
allg Vermögensschaden, ggf
MFS, Ersatz für notwendige aber nutzlos gewordene Aufwendungen - evt. Ausschluß durch 351 ff analog (verschuldeter
Untergang) 4) Verjährung des SEA -
477 -
bei Ersatz des MFS über PVV gilt bei Kaufverträgen ebenfalls 477 analog (nicht jedoch bei Werkverträgen)
!! |
463 S.2, 480 II |
arglistiges Verschweigen |
Arglist = wer einen Fehler mindestens für möglich hält, damit
rechnet oder billigend in
Kauf nimmt, daß Vertragsgegner bei Kenntnis den Vertrag nicht geschlossen
hätte = dolus eventualis (nicht: wenn V
darauf vertraut, daß kein Fehler) - wenn V eine bestehende Aufklärungspflicht (242) objektiv
verletzt hat - analog auch für arglistiges
Vorspiegeln einer nicht vorhandenen Eigenschaft - Aufklärungspflicht beim KV: - bzgl. solcher
Umstände, nach denen der K ausdrücklich gefragt hat - die für
Entschließung des K erkennbar von besonderer Bedeutung sind - bei Gebrauchtwagenhändler auchbei "Angaben ins Blaue hinein" - Arglist des Vertreters
muß sich V gem 166 anrechnen lassen - Arglist von Hilfspersonen sind dem V gem 278 zuzurechnen, wenn sie zur Erfüllung von
Aufklärungspflichten eingesetzt sind - daneben immer noch c.i.c. und
823 II iVm 263 StGB und 826 gegeben (wg reinem
Vermögensschaden nicht 823 I) |
464 |
Vorbehalt bei Annahme |
K kann sich Rechte aus GWA durch Vorbehalt erhalten, wenn
er Mangel kennt |
465 462 |
Vollzug der Wandelung |
Voraussetzung für Anspruch aus
Wandelung ist die Einverständniserklärung des V (465); also theoretisch
zunächst auf WE klagen (894 I S.1 ZPO); à aber: K
kann schon vor Vollzug der W den KP zurückverlangen: 1) Herstellungstheorie (Lit) K
hat mit Lieferung bereits unmittelbar Anspruch aus W bzw. M; 465
bedeutet nur, daß nach WE des V das Wahlrecht des K erlischt; -
Verjährung 477 -
Anspruch fällig zZ der Lieferung /Verzug: Aufforderung zur Rückzahlung aA 2) und 3): K hat zunächst Anspruch auf W (477) und danach erst aus W (195): 2) Modifizierte Vertragstheorie
(hM) =
Theorie des richterlichen Gestaltungsaktes für
Rückgewähransprüche ist W-/ M-Vertrag erforderlich; Urteil auf Rückzahlung
des KP ersetzt aber die WE des V -
fällig mit Vollzug / Verzug: Mahnung nach Vollzug 3) Gemischte Theorie (Rspr) K
kann ohne Einverständnis des V KP zurückverlangen (477); -
fällig zZ der Lieferung -
Verzug: Mahnung nach Aufforderung zur Rückzahlung V kann in doppelten Verzug
geraten: Rückzahlung des KP = Sch-V Rücknahme der Kaufsache = Gl-V |
465 |
Wandelung oder Minderung wegen Sachmangel |
§§ 346 S.1, 348, 467, 465, 462, 459,
433 - ausn auch schon Wandelung vor
Gefahrübergang, wenn Mangel nicht behebbar oder V die Beseitigung endgültig
ablehnt - 119 II bzgl des Mangels ist
erst ab Gefahrübergang ausgeschlossen (hM) 1) Gewährleistungsgrund -
Wirksamer Kaufvertrag (142; 306 minus weil Mangelfreiheit der
Sache keine Verkäuferpflicht ist) -
Sachmangel 459 I oder II -
Zeitpunkt des Gefahrübergangs 446 -
keine Kenntnis des K vom Mangel 460; Haftung bei Weiterbenutzung gem 467, 351; keine Verwirkung gem 242 oder Verzicht
auf Wandelungsrecht 2) Kein GW-Ausschluß vertraglicher
GW-Ausschluß: 476 gesetzlicher
GW- Ausschluß: - 377 HGB - 467, 351 verschuldete Verschlechterung
/Untergang der Sache (bis zur Kenntnis: nur diligentia quam
in suis) 3) Ausübung des
Wandelungsrechtes 465 Urteil
ersetzt Einverständniserklärung des V (hM:
Theorie des richterlichen Gestaltungsakt) 4) Durchsetzbarkeit - Verjährung
(Einrede) -
222 I, 477 6 Monate: Beginn mit Gefahrübergang -
477 I S.1 bei Arglist: 30 Jahre gem 195 -
bei Garantievereinbarung läuft 477-Frist ab Kenntnis des Mangels 5) Rechtsfolgen -
Wandelung 467, 346 -
Minderung 472 bzw. bei Zuvielzahlung 346 -
Nachlieferung bei Gattungskauf 480 |
467 |
Durchführung der Wandelung |
nach 346 ff (Rücktritt) - Anspruch auf Wandelung (vor Vollzug, zB bei Weigerung) - Anspruch aus Wandelungn (nach Vollzug) - können gleichzeitig gerichtlich geltend gemacht werden |
469 |
Wandelung bei mehreren Sachen |
- Nebensache 470 - Gesamtpreis 471 |
472 |
Berechnung der Minderung |
Wert der mangelfreien Sache - Wert der mangehaften S. |
476 |
vertraglicher Ausschluß der Gewährleistung |
- grds zulässig (zB AGB) - gilt nicht bei arglistigem Verschweigen - Haftungsausschluß für zugesicherte Eigenschaft ist
unwirksam Gebrauchte
Sachen - Ausschluß jeglicher Gewährleistung ist zulässig und
üblich - wenn jedoch innerhalb einer best. Garantiefrist ein
Anspruch auf Nachbesserung
eingeräumt wird, so hat K bei Fehlschlagen der Nach- besserung analog
634 I 3, II ein Wandelungs-/MinderungsR (BGH übernimmt
hier Wertung des 11 Nr. 10b AGBG) Hauskauf - bei Altbauten ist Ausschluß zulässig - b. neuem od.noch zu errichtendem Haus nicht
formularmäßig ausschließbar Kettenveräußerung - zB arglistiger A verkauft Sache an B, der gutgläubig
unter 476 an C verkauft - Anspruch des C auf Abtretung des SEA des B gg A aus
ergänzender
Vertragsauslegung - hypothetischer Parteiwille: es besteht kein Interesse
des B, seine etwaigen GWA gg den A
nicht an C abzutreten - interessengerechte Risikoverteilung |
476a |
Recht auf Nachbesserung |
- nur wenn dies statt Wandelung vereinbart wurde |
477 |
Verjährung der GWA |
1) ratio: - mit zunehmender Zeit wird es schwieriger, nachzuweisen
ob die Mängel schon bei
Gefahrübergang vorhanden waren - baldiger Rechtsfrieden und R-Sicherheit nach
Vertragsschluß - V muß nach Ablauf der überschaubaren Frist nicht mehr
mit Inanspruchnahme
aus Vertragshaftung rechnen 2) bei PVV des
Kaufvertrages oder cic: - bei bloß fahrlässiger Nichtaufklärung über Mangel greift
463, 480 nicht - Haftung für Mangelfolgeschäden - 477 analog anwendbar (planwidrige Regelungslücke
+ vergleichbare Interessenlage "erst-recht") - kein 477 wenn sich verletzte Pflicht nicht auf
Sachmangel bezieht 3) bei
Deliktshaftung: - nur ausnahmsweise analog anwendbar, wenn
Integritätsinteresse des Geschädigten
völlig deckungsgleich mit seinem Äquvalenzinteresse ist 4) bei
Verzugsschaden 326 - nur analog anwendbar, wenn sich der Anspruch unmittelbar
aufgrund eines Sachmangels
ergibt |
478 |
Erhaltung der Mängeleinrede |
- keine Verjährung wenn K den Mangel vor Verjährung angezeigt
hat oder Arglist des V
vorliegt - ausgeschlossen, wenn Kaufmann Rügeobliegenheit (377 HGB)
verletzt hat |
377 II analog |
Rügepflicht Haftungsausschluß |
1. beidseitiges Handelsgeschäft 343, 344 HGB 2. Nichtanzeige des Mangels 377 I trotz Untersuchungsmöglichkeit und
Erkennbarkeit 3. Unverzügliche Rüge (121 I 1 BGB) 4. Kein Ausschluß gem. 377 V (Arglist des V) 5. à Ausschluß
der Haftung aus PVV (MFS) durch
377 II analog ? ja! - planwidrige
Regelungslücke + - vergleichbare
Interessenlage + Möglichkeit
des V, die Mängel zu prüfen und damit Schadensumfang bzw. Haftung
zu begrenzen; "erst-recht" bei MFS, da hier
Schadensumfang erheblich größer 5.à Ausschluß
des SEA aus 823 I BGB durch 377 II
analog ? nein !! - planwidrige
Regelungslücke + - vergleichbare
Interessenlage ? Rspr. 377 II -, weil Delikt kein GWA
im weiteren Sinne; es ist kein Verzicht auf Schutz der eigenen
Rechtsgüter anzunehmen;
Konkurrenz vertragl./ delikt. Aansprüche zTLit: 377
II +, weil K im Handelsverkehr nicht schutzwürdig; ansonsten
Aushöhlung des Verkäuferschutzes
|
480 |
Gattungskauf |
Abs. 1 - K kann Wandelung oder Minderung verlangen - stattdessen auch Neulieferung Abs. 2
Schadensersatz - bei Fehlen einer zugesicherten Eigsch 459 II oder arglistigem
Verschweigen kann daneben SEwN verlangt werden |
481 - 492 |
Tierkauf |
|
493 |
Kaufähnliche Verträge |
Geltung 459 ff Veräußerung oder Belastung einer Sache |
494 -496 |
Kauf nach/auf Probe |
|
497 - 503 |
Wiederkauf |
- V hat das Recht die Sache wieder zu kaufen - dagegen 305 Rückkaufverpflichtung: V hat Pflicht Sache
zurückzukaufen |
504 - 514 |
Vorkauf |
|
505 |
Tausch |
433 ff sind
anwendbar |