§§ 433 - 515 BGB

 

433

Kaufvertrag

Abs.1  Verkäufer muß Sache übergeben und Eigentum übertragen

            (bzw bei Rechtskauf Recht zu verschaffen)

Abs.2  Käufer muß Kaufprei zahlen und Sache abnehmen

433

Arten von Kaufverträgen

wenn Teilleistungen vereinbart, möglicherweise:

1) einheitliches Schuldverhältnis mit Abbedingung von 266:

      Teilleistungen sind nicht selbständig verwertbar, dh §§ 320 ff, 459 ff nur       bzgl. gesamten Vertrag

2) Dauerlieferungsvertrag (Bier, Energie):

      Leistungen zeitlich getrennt, aber Gesamtmenge nicht vorher bestimmt;

      Teilieferung selbständig (§§ 320 ff, 459 ff), bzgl. Gesamtvertrag gilt 628 II       analog (Abmahnung)

3) Sukzessivlieferungsvertrag

      einheitlicher Vertrag mit fest bestimmter Leistungsmenge der in Raten       (auf Abbruf) zu erfüllen ist; selbständige Teillieferung (320, 459)

433

Pflichten

des Verkäufers:

1) Eigentumsübertragung

      - bewegl. Sachen 929 ff

      - Grundstücke  925, 873

      - Hypotheken / GS 398, 1154

      - immaterielle / Mitgliedschaftsrechte nach Sonderregeln

      - Forderungen 389 (Abtretung)

2) Kaufgegenstand zur vereinbarten Zeit/Ort/Art&Weise mängelfrei       übergeben

3)  vereinbarte Nebenleistungen (zur sachgechten Verwendung)

des Käufers:

1) Kaufpreis zahlen

      (Sicherheit leisten, Bürgschaft beibringen, Hypothek/GS bestellen usw.)

2) Kaufsache abnehmen (grds. Nebenleistungpflicht)

Rechtsfolge bei Nichterfüllung:

- vertraglich geregelt oder durch AGB

- ansonsten gesetzl. Regelung der NE

434

Gewährleistung wg

Rechtsmangel

- nur Erfüllung oder Unmöglichkeit, keine Gewährleistung !

- Anspruch des K aus 440 I, 433, 434, iVm 325 I, 327 S.1,346 S.1

Beispiele:

- wenn gestohlene Sache verkauft wurde  (keine Eigt-übertragung wg. 935)

- Rechte Dritter: zB Immaterialgüterrechte (Patent- und Urheberrechte)

- Mietrechts eines Dritten wegen 571, 580

- öff Beschlagnahme

- nicht: Baunutzungsbeschränkung

435

Rechtsmängel bei Grundstücken

- Rechte Dritter am Grundstück

437 I

Gewährleistung bei Rechtskauf

- verschuldensunabhängige Haftung für Verität = Bestand (nicht: Bonität)     

   der Forderung und Lastenfreiheit (434)

- bei anfänglicher U. 440 I, 325 (nie: 306)

439

Kenntnis des K vom Rechtsmangel

- positive Kenntnis ist erforderlich, fahrlässige Unkenntnis reicht nicht

   § 254 anwendbar, wenn K Mangel hätte wissen müssen?

   - Lit: 254 +

   - hM/Rspr: 439 schließt 254 aus

- 440 I, 439 Verweis auf 323 (RFV)

440 I

Rechte des Käufers

Verweis:

- bei nachträglicher subj. oder obj. Unmöglichkeit (275) oder Verzug:    

   Rechtsgrundverweisung auf 323 - 325

- bei anfänglicher subjektiver Unmöglichkeit :                     

   Rechtsfolgenverweisung nur auf 325

   (hM: Garantiehaftung auch ohne Verschulden!)

    Lit: beschränkte Haftung des V, wenn Unmöglichk durch Umstände 

          außerhalb seines Geschäftskreises verursacht wurde

440 I

325

Haftung des Verkäufers

1) Nichterfüllung einer Verkäuferpflicht (Eigentumsverschaffung)

2) Gegenseitiger Vertrag (433)

3) Unmöglichkeit einer synallagmatischen Leistungspflicht

4) Verschulden des V (276, 278)

440

II - IV

Herausgabe an / gg Dritte

- SEA des K

- 441: 440 II - IV gilt auch bei Recht an bewegl Sache

442

Beweislast für Rechtsmängel

liegt beim K

443

Vertraglicher Ausschluß der GW

- ist nichtig, wenn V Mangel arglistig verschweigt

444

Auskunftspflicht

V muß den K über alles Wichtige informieren

 

446

Gefahrübergang

Nutzungen, Lasten

= mit Übergabe der Sache geht Gefahr des Untergangs auf K über

- Abs.2: bei Immobilien mit der Eintragung

447

Gefahrübergang beim Versendungskauf

= Übergang der Preisgefahr

Versendungskauf:

1. Versendung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort

    (=Vornahme der Leistungshandlung, nicht unbedingt auch Leistungserfolg)

2. auf Verlangen des Käufers

3. Übergabe an Transportperson

4. Realisierung einer typischen Transportgefahr

5. zufälliger Schaden (von keiner Seite zu vertreten)

    minus bei mangelhafter Verpackung (dann hat K Rechte aus 325)

- Platzkauf = Versendung innerhalb derselben Ortschaft

- bei Transportschäden: K hat ErsatzA gg T gem 425 HGB

  (keine DSL mehr erforderlich)

- bei Versandunternehmen:

  kein 447, da V ja den Versand als Leistung mitanbietet

P: eigene Transportperson des V

     zT  447 +, weil V schutzwürdig

     zT  Verschulden des T wird dem V gem 278 zugerechnet

     zT  447 gilt generell nicht, weil immernoch Sphäre des V

448

- 453

 

-  448, 449 Kosten der Übergabe; 450 Verwendungsersatz

- 451 Gefahrübergang bei Rechtskauf

- 452, 453 Marktpreis und Verzinsung 

454

Ausschluß des Rücktritts

- wenn V erfüllt und gestundet hat, kein 325 II, 326 mehr möglich

455

Eigentumsvorbehalt

- Auslegungsregel für dingl Einigung: aufschiebend bedingt bis KP-Zahlung

- RücktrittsR gem 346 ff wenn K mit Zahlung in Verzug gerät

456

- 458

 

ausgeschlossene Käufer, Kaufverbot

459 ff

Sachmängel-

gewährleistung

Anwendbarkeit

- erst nach Gefahrübergang anwendbar, vorher gelten 323 ff

   Ausn.: wenn V Mangel nicht beheben kann oder es verweigert

                    (zB Haus brennt unverschuldet vor Übereignung ab)

   Rspr.:  dann hat K Wahlrecht zwischen 459 ff oder 323 ff

   Lit:       K hat nur Recht aus 459 ff (dasselbe gilt bei Ausschluß der GWL)

Konkurrenz

- 459 ff verdrängen c.i.c., PVV, WGG und Anfechtung wegen Irrtum,

   nicht: Anfechtung wegen 123 !;

   (aA: Anspruchskonkurrenz, bei cic dann aber 477)

- c.i.c. anwendbar, wenn Vertrag selbstständige Nebenpflicht zur Aufklärung

  u. Beratung enthält oder bei arglistigem Verschwieigen; zT auch bei MFS

- 323 ff nach Gefahrübergang nicht mehr anwendbar; warum str.

  Gewährleistungstheorie:

      Nichterfüllungsregeln sind tatbestandlich bei mangelhafter Leistung nicht       gegeben, weil keine Pflicht zur mangelfreier Leistung besteht

   Erfüllungstheorie:

     Erfüllungsregeln werden durch Konkurrenz von 459 ff verdrängt

 

Fehler

= jede Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit, durch die der Wert                 oder die Tauglichkeit der Sache zum vertragsmäßigen oder gewöhnlichen   Gebrauch in  nicht nur unerheblicher Weise beeinträchtigt wird

459 I

Fehler

1) früher objektive Theorie:

    Fehler ist nur der gebrauchsmindernde Qualitätsmangel

2) subjektiver Fehlerbegriff (hM, Rspr.):  

= ungünstige Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll- 

    Beschaffenheit mit der Folge einer Wert- oder Gebrauchsminderung

   1. Soll-Beschaffenheit = 

       - Normalbeschaffenheit  (Substanzfehler)  oder

       - vereinbarte  (auch konkludent) sonstige Beschaffenheitsmerkmale,

          die der Sache anhaften (Rspr./hM)

   2. Ist-Beschaffenheit

   3. Wert- oder Gebrauchsbeeinträchtigung

   4. Fehler zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Übergabe) 446

   5. Kein Gewährleistungsausschluß 

3) eingeschränkt subj-obj Fehlertheorie

      Fehlen von Beschaffenheitsmerkmalen = nur dann Fehler, wenn

     gelieferte Sache art- und Gattungsgleich ist

4) zT Lehre vom erweiterten Fehlerbegriff:   377, 378 HGB analog

    bei Lieferung eines genehmigungfähigen aliuds = 459 ff anwendbar

     - BGH lehnt 377, 378 HGB analog für BGB-Kauf ab !!

- keine Fehler (peius) sind:

   Quantitätsmangel (Zuweniglieferung) oder Aliudlieferung,

   dann bleibt ErfüllungsA gem 433 I, 440 I, 320 ff bestehen

459 I

Fehler

Beispiele

- bei Grundstücken: Bebaubarkeit = Sachmangel (zZ d. Gefahrübergangs)

- allgemein bei öff-rechtl. Beschränkungen liegt

   - Sachmangel vor, wenn die B. an der Beschaffenheit der Sache anknüpt

   - Rechtsmangel, wenn die B. auf andere Umstände Bezug nimmt

- Kraftstoffmehrverbrauch von mehr als 10 % = Sachmangel

- Unternehmenskauf:     wird wie Sachkauf behandelt, §§ 459 ff

    - wesentliche Faktoren: Erttragswert und Substanzwert

    - falsche Bilanzen = Fehler iSd § 459 I (hM)

                                     (Rspr. = Zusicherung 459 II oder cic)

- Unverkäuflichkeit wegen Skandal:

   - Glykolwein: kein Mangel, weil Verdacht ausgeräumt werden kann

   - Gefrierhasen: Mangel +, weil Verdacht nur durch Öffnen ausgeräumt

                             werden kann

459 I

vereinbarte Beschaffenheits-merkmale

- Lit: jedes Fehlen vertraglich vereinbarter Eigensch ist fehlerbegründend

- Rspr:  nur wenn die Eigenschaft der Sache anhaftet (im Sachkörper ihren

             Grund hat)

- kein Beschaffenheitsmerkmal:

   - Mietertrag (Rspr.)  nur 459 II

   - Umsatz eines Unternehmens

459 II

Eigenschaften

Beziehungen des Kaufgegenstandes zur Umwelt in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, sofern sie nach ihrer Beschaffenheit und Dauer nach der Verkehrsauffassung Einfluß auf die Wertschätzung der Sache ausüben (brauchen der Sache nicht anhaften!)

= jedes der Kaufsache auf Dauer anhaftendes Merkmal, das für den Wert,      

   oder den vertragsgemäßen Gebrauch erheblich ist

- Fehlen der Eigenschaft muß zZ des Kaufvertrages und zZ des

  Gefahrüberganges vorliegen (Arg. "statt")

459 II

Eigenschaften Beispiele

 

- beim Grundstückskauf

   - "aktuelle" Bebaubarkeit = öff Vorschriften zZ des Gefahrübergangs =

       zusicherungsfähige Eigenschaft

    - zukünftige Bebaubarkeit = keine Eigenschaft II und kein

      Beschaffenheitsmerkmal I, evt. WGG

- Mietertrag (Zusicherung+, wenn im Vertrag angegeben)

- Ertragsfähigkeit eines Unternehmens

- Kilometerstand eines Kfz (wertbildender Faktor)

459 II

Zusicherung

ausdrückliche oder konkludente Gewährübernahme und Einstehenwollen

= wenn V durch stillschweigende oder ausdrückliche Erklärung, die

   Vertragsinhalt geworden ist, dem K zu erkennen gibt, daß er für den

   Bestand der Eig. und alle Folgen ihres Fehlens einstehen will.

  (hohe Anforderungen im Kaufrecht), Käuferhorizont

- Angrenzung zur reinen Beschreibung der Kaufsache

- bei Kauf von Händler eher Z anzunehmen, als wenn privat

Beispiele:

- "TÜV neu" im Vertrag: Zusicherung + (verkehrssicheres KFZ)

- "21.000 km" in Annonce (und KV): Zusicherung +

- "PS laut Brief - 300": Zusicherung - (nur Erklärung unter Vorbehalt)

- "ohne technische Mängel" von Händler: Zusicherung - (anders bei privat)

459 ff

unselbständiger Garantievertrag

= Versprechen der vertragsgemäßen Erfüllung unter Modifizierung der  

   Rechte aus 459 ff für die Dauer der Garantiezeit

Rechtsfolgen:

- Vermutung zugunsten des K, daß Mangel schon bei Gefahrübergang 446

   vorgelegen hat (V muß das Gegenteil beweisen)

- Auswirkung auf Verjährung (wenn Garantiefrist länger als 6 Monate):

  1. Beginn der Verjährungsfrist (477 I ab Übergabe) wird verlagert auf

      Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels

  2. Dauer der V-Frist = 6 Monate (477)

      (Arg. nicht = Dauer der Garantiefrist, weil Rechtsfrieden, schwierige

       Sachaufklärung, Interesse des Handeslverkehrs)

  3. Ablauf der Verjährung (187, 188), wenn nicht

      - Unterbrechung 217: V-Frist beginnt neu

      - Hemmung 205: best. Zeitraum wird nicht mitgerechnet

     Abgrenzungsproblem bei Bereitschaft desV zur Nachbesserung:

      a) eine Anerkenntnis des V gem § 208 "in anderer Weise" liegt vor, wenn

         Geschäftswille deutlich wird (Empfängerhorizont), den Anspruch des K

         als rechtlich begründet anzuerkennen = Unterbrechung

      b) 639 II analog: wenn V nur aus Kulanz oder zur Beilegung eines Streits

        handelt= Hemmung nach 205

459 ff

9 AGBG

vertraglicher 

GW-Ausschluß

beim Gebrauchtwagenhandel:

   Rspr: Umfassender GW-Ausschluß auch für schwerste Mängel ist zulässig

                   Arg. Rechtssicherheit (nicht bei Arglist 476 oder Zusicherung),

              bei Privatleuten nur wenn sie nicht Erstbesitzer sind

    mM: wenigstens Recht zur Minderung muß bestehen bleiben

460

Kenntnis des Käufers

- keine GWL wenn K den Mangel kennt

- bei Fahrlässigkeit wenn V den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat

461

Pfandkauf

 

462

Wandelung

Minderung

Rechtsfolgen der Wandelung:

Verkäufer:

- Vertragskosten 467 S.2

- Rückzahlung KP und Zinsen 346, 347 S.3

- Verwendungsersatz 818 II oder 994 I , 996 an

- Sache abnehmen, Holschuld

Käufer:

- Rückgabe Kaufsache 346, 929 

   oder Ersatzanspruch (wenn unmöglich oder beschädigt)

   à bis Kenntnis W-Grund 812 / ab Kenntnis 989 iVm 347

- Nutzungen aus Kaufsache oder Ersatzanspruch

    à bis Kenntnis W-Grund 812 I II / ab Kenntnis 987 iVm 347

463

480 II

Schadensersatz

w. N.

- 463: Sachmangel zZ des Vetrtragsschlusses

- 480: Sachmangel zZ des Gefahrübergangs

- str. ob Fehler iSd 459 I S.2 erheblich sein muß

- nur möglich, wenn noch keine Wandelung oder Minderung vollzogen wurde

1) Voraussetzungen:

      - Eigenschaft zugesichert (wie bei 459 II)    o d e r  

      - Fehler arglistig verschwiegen (oder analog Eigsch vorgetäuscht) s.u.

      - Kaufvertrag, Mangel, Zeitpunkt, kein GW-Ausschluß, Durchsetzbarket

2) Umfang:

      - Mangelschaden  à stets ersatzfähig (Äquvalenzinteresse)

         = Schaden an Sache selbst, durch Minderwert verursachter                                           Vermögensschaden, Reparaturkosten, Schadensermittlungskosten

      - Mangelfolgeschaden  à str. (integritätsinteresse)

         b) bei Arglist:

             hM stets + (keine Schutzbedürftigkeit) 

            aA nur wenn d. Vorspiegeln Integritätsinteresse geschützt sein soll

         a) bei Eigenschaftszusicherung:

              Lit: alle adäquat verursachten Schäden sind zu ersetzen

              Rspr: nur die MFS, die nach normativer Auslegung (obj.) vom                                       Umfang der Zusicherung (Schutzzweck der verletzten                                                   Vertragspflicht) erfaßt sind

          c) wenn hier minus, dann

              - hM Ersatz durch PVV (iVm Nebenpflichtverletzung, BGH)

              - aA MFS werden durch 463 erfaßt, keine Regelungslücke

      - nutzlos gewordene Aufwendungen

         für Kauf und Rückabwicklung sind ersatzfähig, wenn ihnen im Fall der

        Mangelfreiheit ein Gegenwert gegenüber gestanden hätte

3) Berechnung

      stets nur Geldanspruch, keine Naturalrestitution

      "kleiner SEA":

          Kaufsache behalten und Wertdifferenz zwischen mangelfreier und       mangelhafter Sache (bzw. Reparaturkosten) verlangen; ggf. MFS;

          bei Weiterveräußerung auch entgangener Gewinn

      "großer SEA":

          467: Sache zurückgeben (929) und

                      als Mindestschaden KP zurückverlangen (verzinst 347 S.3)

            +  allg Vermögensschaden, ggf  MFS, Ersatz für notwendige aber

                nutzlos gewordene Aufwendungen

         - evt. Ausschluß durch 351 ff analog (verschuldeter Untergang)  

4) Verjährung des SEA

      - 477

      - bei Ersatz des MFS über PVV gilt bei Kaufverträgen ebenfalls 477

         analog (nicht jedoch bei Werkverträgen) !!

463 S.2,

480 II

arglistiges Verschweigen

Arglist 

= wer einen Fehler mindestens für möglich hält, damit rechnet oder

   billigend in Kauf nimmt, daß Vertragsgegner bei Kenntnis den Vertrag nicht  

   geschlossen hätte   = dolus eventualis

   (nicht: wenn V darauf vertraut, daß kein Fehler)

- wenn V eine bestehende Aufklärungspflicht (242) objektiv verletzt hat

- analog auch für arglistiges Vorspiegeln einer nicht vorhandenen

  Eigenschaft

- Aufklärungspflicht beim KV:

    - bzgl. solcher Umstände, nach denen der K ausdrücklich gefragt hat

    - die für Entschließung des K erkennbar von besonderer Bedeutung sind

- bei Gebrauchtwagenhändler auchbei "Angaben ins Blaue hinein"

- Arglist des Vertreters muß sich V gem 166 anrechnen lassen

- Arglist von Hilfspersonen sind dem V gem 278 zuzurechnen, wenn sie zur

  Erfüllung von Aufklärungspflichten eingesetzt sind

- daneben immer noch c.i.c. und 823 II iVm 263 StGB  und 826 gegeben

  (wg reinem Vermögensschaden nicht 823 I)

464

Vorbehalt bei Annahme

K kann sich Rechte aus GWA durch Vorbehalt erhalten, wenn er Mangel kennt

465 462

Vollzug der Wandelung

Voraussetzung für Anspruch aus Wandelung ist die Einverständniserklärung des V (465); also theoretisch zunächst auf WE klagen (894 I S.1 ZPO);

  à aber: K kann schon vor Vollzug der W den KP zurückverlangen:

1) Herstellungstheorie (Lit)

      K hat mit Lieferung bereits unmittelbar Anspruch aus W bzw. M;

      465 bedeutet nur, daß nach WE des V das Wahlrecht des K erlischt;

      - Verjährung 477

      - Anspruch fällig zZ der Lieferung /Verzug: Aufforderung zur Rückzahlung

aA 2) und 3):

K hat zunächst Anspruch auf W (477) und danach erst aus W (195):

2) Modifizierte Vertragstheorie  (hM)

      = Theorie des richterlichen Gestaltungsaktes

      für Rückgewähransprüche ist W-/ M-Vertrag erforderlich; Urteil auf

      Rückzahlung des KP ersetzt aber die WE des V

      - fällig mit Vollzug / Verzug: Mahnung nach Vollzug

3) Gemischte Theorie (Rspr)

      K kann ohne Einverständnis des V KP zurückverlangen (477);

      - fällig zZ der Lieferung

      - Verzug: Mahnung nach Aufforderung zur Rückzahlung

V kann in doppelten Verzug geraten: Rückzahlung des KP = Sch-V

                                                                               Rücknahme der Kaufsache = Gl-V

465

Wandelung oder Minderung wegen Sachmangel

§§ 346 S.1, 348, 467, 465, 462, 459, 433

- ausn auch schon Wandelung vor Gefahrübergang,

  wenn Mangel nicht behebbar oder V die Beseitigung endgültig ablehnt

- 119 II bzgl des Mangels ist erst ab Gefahrübergang ausgeschlossen (hM)

1) Gewährleistungsgrund

      - Wirksamer Kaufvertrag

        (142; 306 minus weil Mangelfreiheit der Sache keine Verkäuferpflicht ist)

      - Sachmangel 459 I oder II

      - Zeitpunkt des Gefahrübergangs 446

      - keine Kenntnis des K vom Mangel 460;

        Haftung bei Weiterbenutzung gem 467, 351;

         keine Verwirkung gem 242 oder Verzicht auf Wandelungsrecht

2) Kein GW-Ausschluß

      vertraglicher GW-Ausschluß:  476

      gesetzlicher GW- Ausschluß:

         - 377 HGB

         - 467, 351 verschuldete Verschlechterung /Untergang der Sache

                          (bis zur Kenntnis: nur diligentia quam in suis)

3)              Ausübung des Wandelungsrechtes 465

      Urteil ersetzt Einverständniserklärung des V

      (hM: Theorie des richterlichen Gestaltungsakt)

4) Durchsetzbarkeit - Verjährung  (Einrede)

      - 222 I, 477  6 Monate:  Beginn mit Gefahrübergang

      - 477 I S.1 bei Arglist: 30 Jahre gem 195

      - bei Garantievereinbarung läuft 477-Frist ab Kenntnis des Mangels   

5) Rechtsfolgen

      - Wandelung 467, 346

      - Minderung 472 bzw. bei Zuvielzahlung 346

      - Nachlieferung bei Gattungskauf 480

467

Durchführung der Wandelung

nach 346 ff (Rücktritt)

- Anspruch auf Wandelung (vor Vollzug, zB bei Weigerung)

- Anspruch aus Wandelungn (nach Vollzug)

- können gleichzeitig gerichtlich geltend gemacht werden

469

Wandelung bei mehreren Sachen

- Nebensache 470

- Gesamtpreis 471

472

Berechnung der Minderung

Wert der mangelfreien Sache - Wert der mangehaften S.

476

vertraglicher Ausschluß der Gewährleistung

- grds zulässig (zB AGB)

- gilt nicht bei arglistigem Verschweigen

- Haftungsausschluß für zugesicherte Eigenschaft ist unwirksam

Gebrauchte Sachen

- Ausschluß jeglicher Gewährleistung ist zulässig und üblich

- wenn jedoch innerhalb einer best. Garantiefrist ein Anspruch auf

   Nachbesserung eingeräumt wird, so hat K bei Fehlschlagen der Nach-

   besserung analog 634 I 3, II ein Wandelungs-/MinderungsR

   (BGH übernimmt hier Wertung des 11 Nr. 10b AGBG)

Hauskauf

- bei Altbauten ist Ausschluß zulässig

- b. neuem od.noch zu errichtendem Haus nicht formularmäßig ausschließbar

Kettenveräußerung

- zB arglistiger A verkauft Sache an B, der gutgläubig unter 476 an C verkauft

- Anspruch des C auf Abtretung des SEA des B gg A aus ergänzender     

   Vertragsauslegung

- hypothetischer Parteiwille: es besteht kein Interesse des B, seine etwaigen

   GWA gg den A nicht an C abzutreten

- interessengerechte Risikoverteilung

476a

Recht auf Nachbesserung

- nur wenn dies statt Wandelung vereinbart wurde

477

Verjährung der GWA

1) ratio:

- mit zunehmender Zeit wird es schwieriger, nachzuweisen ob die Mängel

  schon bei Gefahrübergang vorhanden waren

- baldiger Rechtsfrieden und R-Sicherheit nach Vertragsschluß

- V muß nach Ablauf der überschaubaren Frist nicht mehr mit

  Inanspruchnahme aus Vertragshaftung rechnen

2) bei PVV des Kaufvertrages oder cic:

- bei bloß fahrlässiger Nichtaufklärung über Mangel greift 463, 480 nicht

- Haftung für Mangelfolgeschäden

- 477 analog anwendbar

  (planwidrige Regelungslücke + vergleichbare Interessenlage "erst-recht")

- kein 477 wenn sich verletzte Pflicht nicht auf Sachmangel bezieht

3) bei Deliktshaftung:

- nur ausnahmsweise analog anwendbar, wenn Integritätsinteresse des  

  Geschädigten völlig deckungsgleich mit seinem Äquvalenzinteresse ist

4) bei Verzugsschaden 326

- nur analog anwendbar, wenn sich der Anspruch unmittelbar aufgrund eines

   Sachmangels ergibt

478

Erhaltung der Mängeleinrede

- keine Verjährung wenn K den Mangel vor Verjährung angezeigt hat oder

  Arglist des V vorliegt

- ausgeschlossen, wenn Kaufmann Rügeobliegenheit (377 HGB) verletzt hat

377 II

analog

Rügepflicht

Haftungsausschluß

1. beidseitiges Handelsgeschäft 343, 344 HGB

2. Nichtanzeige des Mangels 377 I

    trotz Untersuchungsmöglichkeit und Erkennbarkeit

3. Unverzügliche Rüge (121 I 1 BGB)

4. Kein Ausschluß gem. 377 V (Arglist des V)

5. à Ausschluß der Haftung aus PVV (MFS) durch 377 II analog ?    ja!

    - planwidrige Regelungslücke +

    - vergleichbare Interessenlage +

      Möglichkeit des V, die Mängel zu prüfen und damit Schadensumfang      

      bzw. Haftung zu begrenzen; "erst-recht" bei MFS, da hier 

      Schadensumfang erheblich größer

5.à Ausschluß des SEA aus 823 I BGB durch 377 II analog ?   nein !!

    - planwidrige Regelungslücke +

    - vergleichbare Interessenlage ?

       Rspr. 377 II -, weil Delikt kein GWA im weiteren Sinne; es ist kein                           Verzicht auf Schutz der eigenen Rechtsgüter anzunehmen;

                 Konkurrenz vertragl./ delikt. Aansprüche

       zTLit: 377 II +, weil K im Handelsverkehr nicht schutzwürdig; ansonsten

                 Aushöhlung des Verkäuferschutzes  

480

Gattungskauf

Abs. 1

- K kann Wandelung oder Minderung verlangen

- stattdessen auch Neulieferung

Abs. 2 Schadensersatz

- bei Fehlen einer zugesicherten Eigsch 459 II  oder

  arglistigem Verschweigen kann daneben SEwN verlangt werden

481 - 492

Tierkauf

 

493

Kaufähnliche Verträge

Geltung 459 ff Veräußerung oder Belastung einer Sache

494

-496

Kauf nach/auf Probe

 

497

- 503

Wiederkauf

- V hat das Recht die Sache wieder zu kaufen

- dagegen 305 Rückkaufverpflichtung: V hat Pflicht Sache zurückzukaufen

504

- 514

Vorkauf

 

505

Tausch

 433 ff sind anwendbar