§§ 433 - 515 BGB
363 |
Beweislast bei Annahme als Erfüllung |
Käufer muss die Voraussetzungen seines
Gewährleistungsanspruches beweisen |
433 - 473
Kauf |
||
433 |
Kaufvertrag |
Abs.1 S.1 Verkäufer
muß Sache übergeben und Eigentum übertragen Abs.1 S.1
... frei von Sach- und Rechtsmängeln Abs.2 Käufer muß
Kaufpreis zahlen und Sache abnehmen à neu: Gleichstellung von Sach- und Rechtsmangel |
433 |
Arten von Kaufverträgen |
wenn Teilleistungen vereinbart, möglicherweise: einheitliches
Schuldverhältnis mit Abbedingung von 266: Teilleistungen
sind nicht selbständig verwertbar, Dauerlieferungsvertrag (Bier, Energie): Leistungen
zeitlich getrennt, aber Gesamtmenge nicht vorher bestimmt; Teilieferung
selbständig, bzgl. Gesamtvertrag gilt 628 II analog Sukzessivlieferungsvertrag einheitlicher
Vertrag mit fest bestimmter Leistungsmenge der in Raten (auf Abbruf) zu erfüllen ist;
selbständige Teillieferung |
433 |
Pflichten |
Verkäufer 1) Eigentumsübertragung -
bewegl. Sachen 929 ff -
Grundstücke 925, 873 -
Hypotheken / GS 398, 1154 -
immaterielle / Mitgliedschaftsrechte nach Sonderregeln -
Forderungen 389 (Abtretung) 2) Kaufgegenstand zur
vereinbarten Zeit/Ort/Art&Weise mängelfrei übergeben 3) vereinbarte Nebenleistungen (zur sachgechten Verwendung) Käufer 1) Kaufpreis zahlen (Sicherheit
leisten, Bürgschaft beibringen, Hypothek/GS bestellen usw.) 2) Kaufsache abnehmen (grds.
Nebenleistungpflicht) Rechtsfolge bei Nichterfüllung: - vertraglich geregelt oder
durch AGB - ansonsten gesetzl. Regelung |
434 |
Sachmangel |
- keine
Trennung mehr zwischen Fehler und Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft (früher 459) - neu: Abs.1
S.3 Haftung des Verkäufers auch für Werbeaussagen - Abs.2 S.1 Montagefehler ist wie Sachmangel zu
behandeln - Abs.2 S.2
"IKEA-Klausel" auch bei fehlerhafter
Montageanleitung - Abs.3 auch Falschlieferung und Zuweniglieferung (à 378 HGB wurde
aufgehoben, also keine Unterscheidung mehr zwischen genehmigungsfähigen und nicht genehmigungsfähigen Abweichungen!!) - für
Beweislast gilt 363 Fehler = jede Abweichung der
Ist- von der Sollbeschaffenheit, durch die der Wert oder die Tauglichkeit der Sache zum vertragsmäßigen oder
gewöhnlichen Gebrauch in nicht nur unerheblicher Weise
beeinträchtigt wird subjektiver Fehlerbegriff 1. Soll-Beschaffenheit = -
Normalbeschaffenheit
(Substanzfehler) oder - vereinbarte
(auch konkludent) sonstige Beschaffenheitsmerkmale, die der
Sache anhaften (Rspr./hM) 2. Ist-Beschaffenheit 3. Wert- oder Gebrauchsbeeinträchtigung 4. Fehler zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Übergabe) 446 5. Kein Gewährleistungsausschluß |
435 |
Rechtsmangel |
- keine Neuerungen Beispiele: - wenn gestohlene Sache verkauft wurde (keine Eigt-übertragung wg. 935) - Rechte Dritter: zB Immaterialgüterrechte (Patent- und
Urheberrechte) - Mietrechts eines Dritten wegen 571, 580 - öff Beschlagnahme - nicht: Baunutzungsbeschränkung |
436 |
Öffentliche Lasten von Grundstücken |
besondere Regelungen für Anliegerbeiträge |
437 |
Rechte des Käufers bei Mängeln |
- kein besonderes
GW-Recht mehr, sonden allg. LeistungsstörungsR - Rücktritt/Minderung
Nr.2 jetzt neben SE Nr.3 möglich - gilt für Sach-
und Rechtsmängel, Stück- und Gattungskauf Nr.1 Nacherfüllung 439 - gilt für Stück- und
Gattungskauf - Beseitigung des Mangels oder
Neulieferung Nr.2 Rücktritt 440, 323, 326 V oder Minderung 441 - nur nach Fristsetzung
(erfolglos) - nicht bei unerheblichen Mängeln - nicht wenn Best. für Mangel
verantwortlich ist - bei Unmöglichkeit Rücktritt
ohne Fristsetzung 326 V -
Minderung Voraussetzungen wie Rücktritt (weil "statt" Rücktritt) - Wandlung ist entfallen Nr.3 Schadensersatz 440, 280, 281, 283, 311a - nur nach Fristsetzung
(erfolglos) - Vertretenmüssen des V (wird
vermutet) (aber: verschuldensunabhängige Haftung gem. 275
bei Garantieübernahme) - Schaden durch Pflichtverletzung des 433 I S.2 - Mangelfolgeschaden nach 280 - Mangelschaden nach 281 - Verzögerungsschaden 280 II,
286 nur bei Verzug (zB RA, Zinsen) - Schaden bei Unmöglichkeit
283, 280 (nachtr.), 311a (anfängl) Aufwendungsersatz 284 - zB Vertragskosten |
438 |
Verjährung der Mängelansprüche |
früher 477 Ansprüche auf Nacherfüllung, SE,
Aufwendungsersatz verjähren in - 2 Jahren Nr.3 - 5
Jahren bei Bauwerken und -material Nr.2 - 30
Jahren dingl Rechten Dritter oder Grundbuchrechten Nr.1 - Beginn
der Verjährung: Ablieferung der Sache bzw. Übergabe des GrSt (nicht
wie bei 199 A-Entstehung und Kenntnis) - Abs.2
bei Arglist gilt 3 Jahre 195 ff Anspruch auf Rücktritt und Minderung
(=GestaltungsR, daher keine "Verjährung") wird unwirksam: - gem 218
wenn NacherfüllungsA verjährt ist - K kann
aber trotzdem Mängeleinrede erheben, dann hat V RücktrittsR |
439 |
Nacherfüllung |
I K kann wählen:
Beseitigung des Mangels oder Neulieferung II V trägt Kosten der
Nacherfüllung (zB Transport) III WeigerungsR des V wenn
unmöglich oder unverhältnismäßig IV V kann Rückgewähr der "alten"
Kaufsache vom K verlangen - gilt für Sach-
und Rechtsmängel, Stück- und Gattungskauf - Vorrang des NacherfüllungsA, da Rücktritt, Minderung, SEA, AEA nur
nach vorheriger Fristsetzung zur
Beseitigung des Mangels möglich sind - bei Unerheblichkeit des Fehlers hat K nur NacherfüllungsA und Minderungsrecht (Rücktritt und SEA
scheiden aus 323 V S.2, 281 I S.3) |
440 |
Besondere Bestimmungen für Rücktritt und SE |
keine Fristsetzung zur Nacherfüllung
erforderlich, wenn - ernsthafte und endgültige L-Verweigung des Sch
281 II, 323 II Nr. 1 - besondere Umstände 281 II, 323 II Nr. 3 -
bei Rücktritt: Fixgeschäft 323 II Nr.2 -
V Nacherfüllung gem 439 III wg unverhältnism. Aufwand verweigert -
die Nacherfüllung fehlgeschlagen (nach erfolglosem 2. Versuch) oder dem
K unzumutbar ist |
441 |
Minderung |
= Gestaltungsrecht - nach erfolgloser Fristsetzung zur
Nacherfüllung - statt des Rücktritts (also alle
Rücktrittsvoraussetzungen müssen erfüllt sein) - aber entgegen 323 V S.2 auch bei unerheblichen
Fehlern möglich - Berechnung nach Abs. 3 - zuviel gezahlter Kaufpreis ist zu erstatten
Abs. 4 |
442 |
Kenntnis des Käufers |
Rechte des K sind ausgeschlossen,
wenn er - den Mangel bei
Vertragsschluss kennt - neu: bei grob
fahrlässiger Unkenntnis, wenn V nicht arglistig verschwiegen und keine Garantie übernommen hat - Abs. 2: trotz
Kenntnis hat V Grundbuchrechte zu beseitigen
|
443 |
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie |
- Garantieansprüche des K gelten neben den
gesetzlichen Ansprüchen - widerlegbare
Vermutung, dass ein während der Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der
Garantie begründet - streitig: Welche
Auswirkung hat die G-Frist auf die Verjährungsfrist? Garantiefrist
= gesetzl. Verjährungsfrist à beginn der VF wird nicht berührt G-Frist länger als gVF à gVF beginnt erst mit Entdeckung des Mangels (innerhalb der G-Frist) |
444 |
Haftungs -ausschluss |
ist unwirksam,
wenn V - Mangel arglistig verschwiegen o d e r - Garantie übernommen hat - bei
Verbrauchsgüterkauf ist Haftungsausschluss nicht zulässig 475!! |
445 |
Haftungsbegrenzung bei öff Versteigerungen |
-
gilt nicht für Verbrauchsgüterkauf 475 -
keine Haftung des V, außer bei Arglist oder Garantie |
446 |
Gefahr- und Lastenübergang |
- mit Übergabe der Sache geht
Gefahr des Untergangs und zufälligen Verschlechterung
auf K über - bei fehlender Übergabe auch
dann, wenn K im Annahmeverzug ist - K gebühren Nutzungen und trägt
Lasten |
447 |
Gefahrübergang beim Versendungskauf |
= Übergang der Preisgefahr - gilt nicht für Verbrauchsgüterkauf 475 Versendungskauf: 1. Versendung an einen anderen Ort als den
Erfüllungsort (=Vornahme der Leistungshandlung, nicht
unbedingt auch Leistungserfolg) 2. auf Verlangen des Käufers 3. Übergabe an Transportperson 4. Realisierung einer typischen Transportgefahr 5. zufälliger Schaden (von keiner Seite zu
vertreten) minus bei
mangelhafter Verpackung (dann hat K unm Rechte gg V) - Platzkauf =
Versendung innerhalb derselben Ortschaft - bei Transportschäden: K hat ErsatzA gg T gem 425 HGB (keine DSL mehr
erforderlich) - bei Versandunternehmen: kein 447, da V ja
den Versand als Leistung mitanbietet P: eigene Transportperson des V zT 447 +, weil V schutzwürdig zT Verschulden des T wird dem V gem 278
zugerechnet zT 447 gilt generell nicht, weil immernoch
Sphäre des V |
448 |
Kosten der Übergabe u
vergleichbare Kosten |
- V à Kosten
der Übergabe - K à Kosten
der Abnahme und Versendung an anderen Ort, GB-Kosten |
449 |
Eigentums- vorbehalt |
- Auslegungsregel für dingl Einigung: aufschiebend bedingt
bis KP-Zahlung -
RücktrittsR nach 323 (neu: vorherige Fristsetzung!) -
Abs.2 Herausgabepflicht des K nur nach Rücktritt des V - Abs.3
Nichtigkeit des EV, wenn Bedingung dass K Forderungen von Dritten erfüllt |
450 |
Ausgeschlossene Käufer bei bestimmten Verkäufen |
früher 456, 457 - bei Zwangsvollstreckung und Pfandverkauf |
451 |
Kauf durch ausge- schlossene Käufer |
früher 458 - Wirksamkeit hängt von Zustimmung ab |
452 |
Schiffskauf |
früher 435 II, 449 II - entsprechend dem Grundstückskauf |
453 |
Rechtskauf |
früher 433 I S.2, 448
II - Recht und
sonstige Gegenstände (zB Unternehmen, Elektrizität, Kno-How, Software, Werbeideen) - entsprechende
Anwendung der Regelungen für Sachkauf - V trägt Kosten für
Begründung und Übertragung - bei Besitzrechten
frei von Sach- und Rechtsmängeln - 437
(Gewährleistung bei Rechtskauf) wurde aufgehoben, - Bei falschen Angaben haftetn V wegen
Pflichtverletzung. |
454 |
Kauf auf Probe |
früher 495 |
455 |
Billigungsfrist |
früher 496 |
456 |
Zustandekommen des Wiederkaufs |
früher 497 |
457 |
Haftung des WV |
früher 498 |
458 |
Beseitung von R Dritter |
früher 499 |
459 |
Ersatz von Verwendungen |
früher 500 |
460 |
Wiederkauf zum Schätzungswert |
früher 501 |
461 |
Mehrer WK-Berechtigte |
früher 502 |
462 |
Ausschlussfrist |
früher 503 |
463 |
Vorkauf |
früher 504 |
464 |
Ausübung des VK |
früher 505 |
465 |
Unwirksame Vereinbarungen |
früher 506 |
466 |
Nebenleistungen |
früher 507 |
467 |
Gesamtpreis |
früher 508 |
468 |
Stundung des KP |
früher 509 |
469 |
Mitteilungspflicht, Ausübungfrist |
früher 510 |
470 |
Verkauf an gesetzl Erben |
früher 511 |
471 |
Verkauf bei ZW, I |
früher 512 |
472 |
Mehrere VKB |
früher 513 |
473 |
Unübertragbarkeit |
früher 514 |
474 - 479
Verbrauchsgüterkauf |
||
474 |
Begriff des Verbrauchs- güterkaufs |
= Kauf eines Verbrauchers von einem Unternehmer
(bewegliche Sache) - 445 (öff Versteigerung) und 447 (Versenungskauf)
sind nicht anwendbar - dh wenn VB Sache im Versandhandel bestellt, so
geht die Preisgefahr nicht über und die
Sache reist auf Gefahr des U - Verbraucher = 13 BGB - Unternehmer = 14 BGB - mittelbare Auswirkungen auf Kauf zw. Unternehmern - 474 ff gilt nicht für Versteigerung von
Fundsachen (I S.2) - auch Tiere sind "bewegliche Sachen" |
475 |
Abweichende Vereinbarungen |
- völliger
Gewährleistungsausschluss ist unzulässig, - Verjährung kann nur auf 2 Jahre (1 Jahr bei
gebrauchten Sachen) - wichtig für
Gebrauchtwagenhandel - auch Umgehungen sind
unzulässig - dadurch wird nicht
KV nichtig, sondern V kann sich nur nicht auf die Vereinbarung berufen - III Vereinbarungen
über SE sind zulässig (aber Inhaltskontrolle 307ff) |
476 |
Beweislastumkehr |
- zeigt sich Mangel
innerhalb 6 Monaten, so wird vermutet, dass er schon bei Gefahrübergang vorhanden war - widerlegbare Vermutung zugunsten des VB, 363 gilt
also nicht - keine Vermutung,
wenn mit Art d. Sache unvereinbar (zB Gebrauchtwaren) |
477 |
Sonderbestimmung für Garantien |
- inhaltliche und formelle Anforderungen an eine
Garantie - Garantieerklärung wird bei Verstoß nicht
unwirksam - Berührungspunkte: Verstoß gg 3 UWG (irreführende
Werbung), 1 UWG (Rechtsbruch), 2
UnterlassungsklageG |
478 |
Rückgriff des Unternehmers |
- Rückgriff auf den Lieferanten (bei neuen
Sachen) - Untersuchungs- und Rügepflicht 377 HGB bleibt
unberührt - Abs. 1 ist keine selbständige AGL, nur iVm 437 - nur wenn mangel schon bei Lieferung an
Unternehmer vorhanden war - Abs.3 : Beweislastumkehr gilt auch zugunsten
des U gegen L -
Abs.4 keine abweichenden Vereinbarungen (ausser SE) |
479 |
Verjährung von RückgriffsA |
- in 2 Jahren ab Ablieferung - Ablaufhemmung frühestens 2 Monate nach Erfüllung
des U, spätestens 5 Jahre nach
Lieferung |
480 |
Tausch |
früher 515 |
481 - 487
Teilzeit-Wohnrechteverträge |
||
481 |
Begriff des Teilzeit-Wohnrechte -vertrages |
Regelungen des TzWrG werden übernommen |
482 |
Prospektpflicht |
früher TzWrG |
483 |
Vertragssprache |
früher TzWrG |
484 |
Schriftform |
früher TzWrG |
485 |
WiderrufsR |
früher TzWrG |
486 |
Anzahlungsverbot |
früher TzWrG |
487 |
Abweichungen |
früher TzWrG |
488 - 507
Darlehen und Finanzierungshilfen |
||
488 |
Darlehensvertrag |
-
Verbindung von 607 ff BGB und VerbrKrG - Zinsen nach Ablauf eines Jahres zu erstatten -
Kündigung wenn keine Zeitbestimmung (3 Monate Kü-Frist) - wucherischer Zinssatz erst ab 30 % Einigung: - B verpflichtet
sich zur Überlassung des Geldes auf Zeit gegen einen bestimmten Zinssatz
und - D-Nehmer zur
Zahlung des Zinssatzes und
Rückzahlung der Darlehenssumme
nach Vertragsablauf Darlehensrückzahlungsanspruch: - D-Valuta ausgezahlt - D-Zeitraum abgelaufen - Anspruch nicht untergegangen - keine Einreden |
489 |
Ordentliches KündigungsR des D-Nehmers |
früher 609a |
490 |
Außerordentliches Kü-Recht |
früher 610 WiderrufsR |
491 |
Verbraucher-darlehensvertrag |
ergänzende Vorschriften - Verbraucher = 13 BGB - ab 200 Euro - nicht bei Arbeitgeberdarlehen und Wohnungsbauförderung - für Existenzgründungsdarlehen gilt 507 - für Leasingverträge gilt 500 analoge Anwendbarkeit: + auf Schuldbeitritt: Grund= Beitretender haftet wie K-Nehmer - B muß Verbraucher sein; Frist 7 II 3 ab Zeitpunkt der
Beitrittserklärung - keine Heilung analog 6 II möglich + auf Vertragsübernahme: = Übernahme eines zw anderen geschlossenen KrV - Ü hat eigenes Wi-Recht hinsichtl. seiner Ü-erklärung +/- auf Bürgschaft / Gesamtschuld zT: ja, "erst-recht", weil B im Gegensatz zu
Schuldbeitritt kein eigenes
wirtschaftliches Interesse hat zT: nein, weil nur einseitig verpflichtender
Haftungskredit, bedingt durch Eintritt des
Sicherungsfalles, akzessorisch, Schutz durch Schriftform - auf Grundschuld: Grundpfandrecht ist nur Sicherungsmittel, was ein Dritter
zu Verfügung stellt |
492 |
Schriftform, Vertragsinhalt |
-
Schriftform + Angaben gem I -
RF: Nichtigkeit (wenn keine Heilung nach 494) -
neu: auch Vollmacht für Abschluss eines DV ist jetzt formbedürftig |
493 |
Überziehungskredit |
früher 5 VerbrKrG |
494 |
Rechtsfolgen von Formmängeln |
früher VerbrKrG |
495 |
WiderrufsR |
früher 7 VerbrKrG - Widerrufsbelehrung muß nicht
auf beim Verbraucher verbleibenden Exemplar
erfolgen (hM und BGH) |
496 |
Einwendungs- verzicht, Wechsel- und Scheckverbot |
früher 10 VerbrKrG |
497 |
Verzugszinsen, Teilleistungen |
früher 11 VerbrKrG |
498 |
Gesamtfällig-stellung bei Teilzahlungs -darlehen |
früher 12 VerbrKrG |
499 |
Zahlungsaufschub sonstige Finanzierungshilfen |
früher 1, 3, 4 VerbrKrG |
500 |
Finanzierungs-leasingverträge |
früher 3 II Nr.1 VerbrKrG - Kaufsache wird vom LN ausgesucht und direkt vom H an ihn
geliefert -
LN ist zur Nutzung berechtigt (aber Übernahme der Sach- und Preisgefahr) - GW-Ausschluß LN-LG unter Abtretung der GWA des LG gg H
an LN (11 Nr.10 a AGBG
gilt nicht) - nicht bei Operatingleasing: Übernahme von weiteren Leistungen (Überwachung,
Instandhaltung) -
nur Mietvertragsregeln |
501 |
Teilzahlungs- geschäfte |
früher VerbrKrG - zwischen Unternehmer und Verbraucher |
502 |
Angaben, Form |
- schriftlich mit Mindestangaben |
503 |
RückgabeR, Rücktritt |
früher 7, 13 VerbrKrG Rücktritt: - R-Grund: Zahlungsverzug des VB 498 I - R-Erklärung (ausdrücklich oder konkludent) - RF: Rückgewährschuldverhältnis K: - Rückgewähr
der Kaufsache -
Nutzungs- und Aufwendungsersatz V: -
Rückzahlung der gezahlten Raten + Zinsen |
504 |
vorzeitige Zahlung |
früher 14 VerbrKrG |
505 |
Ratenlieferungs -verträge |
früher 2, 7, 4 VerbrKrG |
506 |
Abweichende Vereinbarungen |
früher 18 VerbrKrG - nicht zum Nachteil des VB |
507 |
Anwendung auf Existenzgründer |
- Geltung der 491 ff auch für Existenzgründer Ausnahme:
bei Kredit über 50.000 EURO - bei Gründung eines Zweitunternehmens Anwendung 491 ff, wenn es zZ des
Vertragsschlusses noch nicht ausgeübt wird |
508 - 515 |
werden aufgehoben |
|