§§ 516 - 661
516 - 534
Schenkung |
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516 |
Schenkung |
= wenn der Empfänger durch eine Zuwendung aus dem Vermögen
eines anderen objektiv
(wirtschaftlich) bereichert ist und sich die Beteiligten auch subjektiv über
die Unentgeltlichket einig sind à
zumindest konkludent Einigung mit Rechtsbindungswillen über 1) dauerhafte
Zuwendung 2)
Unengeltlichkeit |
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Schenkung an Mj |
ohne Genehmigung der Eltern oder
bei Insichgeschäft (Eltern schenken dem Kind etwas: 1643 iVm 1821) nur
wirksam, wenn lediglich rechtlicher Vorteil: - grds auch +, wenn belastetes
Eigentum erworben wird (solange Belastung
geringer als Wert) - +, wenn Haftung (Rückgabe) gem
531 auf Geschenktes beschränkt ist - minus, wenn
Rücktrittsvorbehalt des Schenkers und keine eindeutige Haftungsbeschränkung - bei Eigt-Wohnung:
Gesamtbetrachtung, dh minus weil Folgebelastungen aus WEG; Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach 1643,
1821 |
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gemischte Schenkung |
= dauernde Vermögenszuwendung,
die teils entgeltlich und teils unentgeltlich erfolgt Trennungstheorie (RG): Schenkungsrecht
nur bzgl des unentgeltlichen Teils Zweckwürdigungstheorie (Lit): diejenigen
Vorschriften, die dem Parteiwillen am ehesten entsprechen Theorie der Abschlußschenkung Gegenstand
der Schenkung ist Abschluß eines günstigen Kaufes Kaufabschluß
ist Erfüllung der Schenkung |
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518 |
Form |
Abs. 1 notarielle Beurkundung
des Versprechens erforderlich -
bezieht sich nur auf WE des Schenkers, nicht auf Einigung -
auch bei 780, 781 - hM wenn nur
Valutaverhältnis formbedürftig ist, gilt Formvorschrift nicht auch für das Deckungsverhältnis - Abs. 2: Heilung des Formmangels durch Leistungsbewirkung |
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519 |
Einrede des Notbedarfs |
- keine Verpflichtung zur Leistug wenn Schenker in Not |
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521 |
Haftung des Schenkers |
- nur Vorsatz und grobe F - gemilderte Haftung gilt dann auch für Delikt (in
unmittelbaren Zusammenhang m d Schenkung) |
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523 524 |
Haftung für Rechts-/Sachmängel |
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525 - 527 |
Schenkung unter Auflage |
= Vollziehung der Auflage kann nur bei Leistung verlangt
werden |
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528 |
Rückforderung wg Verarmung des Schenkers |
Abs. 1
Voraussetzungen Abs. 2 mehrere
Beschenkte (zeitliche Reihenfolge) - grds Haftung als Gesamtschuldner (also nicht nur für das
Empfangene)
Ausgleichsanspruch gem 426 I 1 |
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529 |
Ausschluß der Rückforderung |
- fahrlässige Herbeiführung - mehr als 10 Jahre vergangen - Notbedarf des Beschenkten |
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530 - 534 |
Widerruf der Schenkung |
- RückforderungsA aus 530, 531, 812 ff "schwere
Verfehlung" - zB
Zeugenaussage gegen Schenker trotz Zeugnisverweigerungsrecht - Verfehlung
auch durch Unterlassen möglich, wenn Tätigwerden sittlich zu erwarten ist "grober Undank" - Abs. 2 ist
Rechtsgrundverweisung auf 812 ff - 530, 531 begründet kein nachvertragliches Schuldverhältnis,
so daß keine Zurechnung über
278 (zB bei Verfehlung der Eltern des beschenkten MJ), auch nicht 278
analog für nachvertragliches Pietätsverhältnis - zwischen Ehegatten:
"unbenannte" (ehebedingte) Zuwendung ist keine Schenkung,
sondern RG eigener Art,
keine Rückforderung über 530, 812 möglich |
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535 - 597
Miete und Pacht |
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535 |
Mietvertrag |
- S.1: Vermieter muß Gebrauch der Sache gewähren - S.2: Mieter: Zahlung des Mietzinses (Rückgabe der Mietsache
ist keine Hauptleistungspflicht) |
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535 ff |
Leasingverträge |
(Finanzierungs-) leasing = Mietvertrag iSd 535 ? zT: LV =
atypischer gemischter Vertrag "sui generis" zT: Geschäftsbesorgungsvertrag zT: Kaufvertrag hM: Mietvertrag,
weil Gebrauchsrecht auf Zeit und zeitbezogenes Entgelt - Hersteller/Lieferant ist Erfüllungsgehilfe (278) des LG,
wenn er mit dessen Willen
Vorverhandlungen mit LN führt (nur bis zum Vertragsschluß) |
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535 ff |
Leasingverträge Kündigung |
= einheitliches auf unteilbare Leistung gerichtetes
SchuldV dh Kündigung muß
allen Nutzern gegenüber wirksam erfolgen - nach 542
(wenn Gebrauch vereitelt) oder - nach WGG
(242): (Muß LN weiter L-Raten
zahlen?) Rücktrittsgrund WGG (RückgewährschuldVerh LG-LN gem 467,
346) 1) Regelungslücke 2) Geschäftsgrundlage: geleaste Sache ist gebrauchsfähig 3) LN hätte Vertrag bei Kenntnis über Mangelnicht
abgeschlossen 4) LG hätte sich nach Treu&Glauben darauf einlassen müssen
(nicht allein
Risikobereich des LN) 5) Wegfall der GG - grds.
Wandelung 465 erforderlich - ausn.
entbehrlich, wenn Ansprüche gg H nicht durchsetzbar (insolvent) 6) Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag Sache von
Anfang an mangelhaft, LV ex tunc unwirksam - Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter LR aus 812
I S.1 1.Alt - bei fristloser Kündigung steht dem L-Geber ein SEA
eigener Art zu (auch wenn er selbst kündigt) |
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536 |
Pflichten des Vermieters |
- Nachbesserungsanspruch
des M - Zustand zu vertragsgemäßem Gebrauch und Erhaltung der
Sache |
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537 |
Gewährleistung |
- GWA nur nach Übergabe der Mietsache (BGH) - davor nicht 537, sondern evt. c.i.c. - RF: - Mieter kann Mietzins zurückhalten bis Mangelbeseitigung (=
Minderung kraft Gesetzes) - wenn
Miete bereits bezahlt ist: Anspruch aus 812 -
außerordentliches Kü-Recht 542 (nach Fristsetzung) |
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538 |
SE-Pflicht des Vermieters |
- neben Rechten aus 537 kann Mieter SEwN verlangen, wenn
Mangel iSd 537 vorhanden
oder schuldhaft entsteht - M hat dafür aber keine Ansprüche aus c.i.c - bei Unbehebbarkeit des Mangels gilt nicht 306 (BGH),
sondern 538 - 538 II: bei Verzug Selbstbeseitigung des Mangels möglich
(ErsatzA) |
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539 |
Kenntnis vom Mangel |
- M hat keine Rechte aus 537,
538 - analog, wenn Mieter trotz
nachträglicher Kenntnis des Mangels Gebrauch an
der Mietsache vorbehaltlos fortsetzt und Mietzins nicht kürzt (6 Monate) (aber
Grenze, wenn Vermieter seinem Versprechen zur Beseitigung nicht nachommt) |
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540 |
Ausschluß der Gewährleistung |
ist nichtig bei arglistigem Verschwiegen |
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541 |
Haftung für Rechtsmängel |
- es gelten 537 ff entsprechend |
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542 |
fristlose Kündigung |
des Mieters bei Nichtgewährung des vertragsgemäßen
Gebrauchs - bei Gesundheitsgefährdung 544 |
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545 |
Mängelanzeige |
- Mieter muß Mangel unverzüglich anzeigen, sonst keine
Rechte aus 537, 538 und 542 |
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546 |
Verwendungs-ersatz |
- für notwendige Verwendungen - ansonsten nach GoA |
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549 |
Untermiete |
- nur mit Erlaubnis des V zulässig - bei unberechtigter Untervermietung jedoch keine
Herausgabepflicht des Untermietzinses |
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550 |
vertragswidriger Gebrauch |
- V kann auf Unterlassung klagen - fristlose Kündigung nach 553 möglich |
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550b |
Mietkaution |
darf nicht höher als 3 Monatsmieten sein - darüber hinaus muß also auch Bürge nicht für
Mietrückstände haften (wenn Mietvertrag
ohne B nicht zustandegekommen wäre), auch wenn wirtschaftliches
Eigeninteresse des B am Vertrag |
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551 |
Mietzins |
- Entrichtung am Ende der Mietzeit - fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug 554 |
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553 - 554b |
fristlose Kündigung durch Vermieter |
554a findet neben 553 keine Anwednung (hM) |
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556 |
Rückgabe der Mietsache |
- AGL bei Räumungsklage des V - 556 III Kü erstreckt sich auch auf Untermieter - A aus 985 steht daneben
(durch Kü ist das RzB 986 entfallen) - bei Verspätung: Ansprüche des V aus 557 |
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556a |
Widerspruch des M gg Kündigung |
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558 |
Verjährung |
von Ersatz- und Verwendungsansprüchen = 6 Monate - nur, wenn der Schaden hinreichenden Bezug zum Mietobjekt
selbst hat |
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559 |
Vermieter-pfandrecht |
559 - 563 |
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564 |
Ende des Mietverhältnisses |
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564a - 565e |
Kündigung |
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566 |
Schriftform des Mietvertrages |
wenn länger als 1 Jahr |
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569 |
Eintritt von Dritten i.d.
Mietverhältnis |
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571 |
Kauf bricht Miete nicht |
= gesetzl. Vertragseintritt (ersetzt Mietvertrag) - es gelten 572 - 576 |
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580 |
Raummiete |
Vorschriften über Grundstücke gelten auch für Räume |
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581 - 597 |
Pacht |
581 II: es gelten die Vorschriften über die Miete
entsprechend - Abgrenzung z. Raummiete: Pacht liegt vor, wenn Raum
komplett ausgestattet |
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598 - 610
Leihe und Darlehen |
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598 |
Leihe |
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599 |
Haftung des Verleihers |
Vorsatz und gr F - bei arglistigem Verschweigen eines Fehlers: SE nach 600 |
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604 |
Rückgabepflicht der Leihsache |
bei Unmöglichkeit 280 |
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605 |
Kündigungsrecht des Verleihers |
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607 |
Darlehen |
Einigung: - B verpflichtet
sich zur Überlassung des Geldes auf Zeit gegen einen bestimmten
Zinssatz und - D-Nehmer zur
Zahlung des Zinssatzes und
Rückzahlung der Darlehenssumme
nach Vertragsablauf Darlehensrückzahlungsanspruch 607 I: - D-Valuta ausgezahlt - D-Zeitraum abgelaufen - Anspruch nicht untergegangen - keine Einreden wucherischer Zinssatz erst ab 30 % |
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607 700 |
Sparbuch |
= unregelmäßiger Verwahrungsvertrag - Anspruch gilt nicht bei Kaufleuten 350, 351 HGB auf Auszahlung des Sparguthabens |
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608 |
Fälligkeit d. Zinsen |
grds. nach einem Jahr |
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611 - 630
Dienstvertrag |
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siehe arbr.doc |
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611 |
Dienstvertrag |
Abgrenzung zum Werkvertrag: D = bloßes Wirken, dh die Erbrngung einer Arbeitsleistung
steht im Vordergrund W = bestimmetr Erfolg wird geschuldet |
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Beispiele |
- Arztbehandlung +, da nur Behandlung, nicht
Heilungserfolg geschuldet |
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631 - 651 d
Werkvertrag und Reisevertrag |
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631 |
Werkvertrag |
- auch sog. Bauträgervertrag: der Erwerb von
neu zu errichtenden oder bereits errichteten Häusern oder
Eigentumswohnungen - Gutachten = Erfolg in Form eines geistigen Werkes wird
geschuldet - auch Konzerte: W schuldet Zulassung z. Raum und
Darbietung der Musik Computerverträge: - handelsübliche Standardsoftware = Kauf 433 - speziell anzupassende SS: Werkvertrag 631, wenn nicht
nur unerheblicher
Programmieraufwand (auch wenn Komplettvertrag mit Hardware) |
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631 |
Probleme |
PVV bei enferntem MFS ? mM: keine Regelungslücke, da 635 abschließend (Wortlaut) hM: 635 ist
lückenhaft, da er entfernte MFS nicht erfaßt; planwidrig,
weil gerade entfernte MFS erheblichen Umfang annehmen |
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632 |
Vergütung |
- gilt als stillschweigend
vereinbart, wie nach Umständen zu erwarten |
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633 |
Nachbesserung Mängelbeseitigung |
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633 I |
Zusicherung Fehler des Werkes |
Zusicherung = das vertraglich vom
Unternehmer gegebene Versprechen, das Werk mit einer bestimmten Eigenschaft auszustatten - Anforderungen sind niedriger
als im Kaufrecht, weil 635 nur eine verschuldensabhängige Haftung statuiert (keine Garantie) - Haftung auch dann nach 633 f,
wenn es technisch nicht möglich ist, die Eigenschaft herzustellen Fehlerhaftigkeit - zB wenn Wohnfläche mehr als 10
% der vertraglich gennannten unterschreitet |
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633 II |
Nachbesserungs- anspruch |
Beseitungsanspruch des
Bestellers gegen den Unternehmer - Werkvertrag / Sachmangel - kein Ausschluß nach 640 II - kann auch auf völlige
Neuherstellung gerichtet sein |
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633 III |
Aufwendungs-ersatzanspruch |
des Bestellers gegen den
Unternehmer nach Selbstbeseitigung (633 III wird erst mit einem
Vorgehen nach 634 ausgeschlossen) 1) Werkvertrag 2) Sachmangel iSd 633 I 3) Verzug mit der Nachbesserungspflicht 633 II (284, 285) -
kein Ausschluß nach 640 II oder durch Freizeichnungsklausel 4) RF: Ersatz der
Aufwendungen für die Mängelbeseitigung + Mangelermittlungskosten + Schäden am
Eigentum (zB Maurer) |
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634 |
Wandelung Minderung |
Nachbesserung ist gescheitert, wenn ernsthafte und
endgültige Weigerung des V = Wandelung-/MinderungsR gem. 634 I 3, II - Abnahme ist nicht Voraussetzung für Ansprüche aus 634 1) Werkvertrag iSd 631 2) Mangel am Werk 3) Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung 634 I 1 4) kein Ausschluß gem 634 III oder 640 II / kein Verstoß
gg Treu & Glauben 6) wirksame Ausübung (Vollziehung der W nach 634 IV, 465) 7) Verjährungseinrede 638 I = 6 Monate 8) Gesamte Rückgängigmachung 139 oder teilweise 469 gesamt, wenn
einheitliches RG (Verkehrsauffassung) |
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634 |
Entbehrlichkeit der Fristsetzung mA |
- objektive Unmöglichkeit - Weigerung des U - besonderes Interesse des B - auch Entbehrlichkeit nach § 242, wenn Schaden durch
fristgemäße Nachbesserung nicht
verhindert hätte werden können |
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634 III |
Ausschluß der Wandelung |
wenn nur unerhebliche Wertminderung |
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635 |
Schadensersatz
wegen Nichterfüllung |
Voraussetzungen der §§ 634, 631
müssen zunächst vorliegen ("statt") 1) 634: Werkvertrag / Sachmangel / Fristsetzung mA oder 634
II 2) Verschulden (3) Abnahme (str. ob
erforderlich) 4) kein GW-Ausschluß (zB
Freizeichnungsklausel oder 254) Rspr. 640 II ist nicht anwendbar (Arg.
Wortlaut; 633, 634 sind verschuldensunabhängig) Lit:
640 II ist auch bei 635 anwendbar ("statt W oder M") 5) RF: Ersatz des -
Mangelschaden = Schaden am Werk
selbst und der damit verbunden Vermögensschaden (Reparatur und Gutachter) +
naher MFS = Schäden an anderen RG
als am Werk, wenn
räumlich/örtlich enge Verbundenheit und sie ohne Dazwischentreten weiterer Umstände ausgelöst worden sind; typischerweise
auftretende, zwangsläufige Folge d. mangelhaften Werkes
(Realisierungsschäden) à keine Naturalrestitution in
Form von Mängelbeseitigung (abweichend von 249), sondern nur Geldersatz (Arg. 634 I
letzter HS) à Regel: was nach 633
ersetzt wird, wird auch von 635 erfaßt wenn 635 geltend gemacht wird erlischt wg 634 I S.3 der A
aus 633 III |
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635 |
naher bzw. entfernter MFS |
zTLit. 635 umfaßt alle
MFS, auch die entfernten; kurze Verjährung gem. 638,
Anspruch aus PVV dh lange Verjährung 195 ausgeschlossen Rspr:
teleologische Reduktion des 635 auf unmittelbare MFS (638); bei entfernten
MFS ist daher PVV/195 anzuwenden !! 638 wird
bei PVV auch nicht analog angewendet (Arg.
ratio von 638 schnelle Rechtssicherheit bzgl. Mängel am Werk,
nicht jedoch für nicht typisch mit dem Werk verknüpfte Mängel) naher
MFS: Sachwerk = Schäden an anderen RG, die
räumlich eng mit Werk verbunden sind u.
unmittelbar (ohne weitere Ereignisse) ausgelöst worden sind Geisteswerk = sog. Realisierungsschaden,
Werk ist grundlage für Erstellung von Sache und Mangel
schlägt sich zwangsläufig nieder unkörperliches Werk: Schäden an RG,
die zur Herstellung des Werkes miteinbezogen werden mußten und Sch
hätte gem 633 beseitigt werden müssen Beispiele: - Fehler von Archtitekten, Statiker oder VermessungsI, die
zu Schäden am Bauwerk geführt
haben = naher MFS (5 Jahre) - fehlerhafte Einbauküche
= naher MFS (5 Jahre) - mangelhafte Wartung der Heizung = naher MFS (6 Monate) - fehlerhaftes geologisches Baugrundgutachen = naher MFS - Wertgutachten über Grundstück/Gesundheitszeugnis Tier
als Grundlage für allgemeine
Vermögensdispostion = entfernter MFS - fehlerhaft eingebaute Tankuhr = entfernter MFS - mangelhafter Ölwechsel = naher MFS |
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636 |
verspätete Herstellung |
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637 |
Ausschluß der Haftung |
ist nichtig bei arglistigem Verwschweigen |
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638 |
kurze Verjährung |
- Beginn: - grds. mit der
Abnahme, ausn. mit Werkvollendung 646 - hM auch mit endgültiger
Abnahmeverweigerung durch Besteller - gilt nicht analog bei PVV (entfernte MFS) - 638 gilt unmittelbar nur für Ansprüche aus 633 - 635, dh nicht für 326 (auch nicht 638 I
S.1 1.Alt analog für Rechte aus 320ff) |
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640 |
Abnahme |
= körperliche Entgegennahme des Werkes und Erklärung des
Best., daß er das Werk als in
Hauptsache vertragsgerecht erbracht anerkenne. - bis zur Abnahme hat B Erfüllungsanspruch (320 ff) - nach Abnahme GW-Rechte aus 633 ff - statt Abnahme auch Vollendung nach 646 möglich |
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640 II |
Ausschluß der Rechte aus 633 ff |
wenn B bei Abnahme den Mangel kennt und sich die Rechte
nicht vorbehält |
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641 |
Vergütung |
fällig bei Abnahme |
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642 643 |
Mitwirkung des Bestellers |
bei Unterlassen kann U Entschädigung verlangen |
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644 |
Gefahrtragung |
Gefahr geht von U auf Besteller über, bei: - Abnahme durch Besteller - Abnahmeverweigerung - Versendung des Werkes an anderen als Erfüllungsort |
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645 |
Haftung des Bestellers |
- Lieferung eines mangelhaften Stoffes durch Besteller - Falsche Anweisung durch Besteller à U kann
Teilvergütung verlangen (324 ist nicht anwendbar) - analog: wenn Umstand in
der Person des Bestellers oder Handlung des
Bestellers (keine allg. Sphärentheorie), auch unverschuldet |
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647 |
Werkunternehmer-pfandrecht |
- Pfandrecht nur bzgl. des
konkreten Vetragsgegenstandes (nicht hinsichtlich Sachen aus anderen Verträgen) - daneben ZBR aus 273 bis zur Bezahlung
Werklohnforderung gegen Anspruch des Eigentümers aus 985 647 als Recht zum Besitz iSd
986? ... wenn Besteller nicht
Eigentümer ist (weil Auto sicherungsübereignert) Überwindung der fehlenden
Berechtigung des Bestellers durch - 185 I: direkt minus, weil Belastung gem 647 kraft Gesetz erfolgt (und nicht durch RG) 185 I analog (da E einverstanden mit Reparatur war): - BGH: nein, da dies auf eine Verpflichtungsermächtigung
hinausliefe - zT: ja, weil E in Situation eingewilligt hat - gutgläubiger Erwerb d. gesetzl WerkunternehmerpfandR 1257, 1207, 932 -
direkt minus, weil 1257 sich auf "entstandenes" PfandR bezieht und
hier geht es gerade um die Entstehung -
1257 analog? hM: keine planwidrige Regelungslücke, da
366 II HGB zeigt, daß Gesetzg gerade den gutgl Erwerb bei 647
nicht regeln wollte zT: Analogie plus, da 366 II HGB diese
Möglcihkeit aufzeigt |
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648 648a |
Sicherungs-hypothek Sicherheitsleistung |
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649 |
Kü-recht des Best |
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650 |
Kostenanschlag |
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651 |
Werklieferungs-vertrag |
jedenfalls 440 I, 325 anwendbar (egal, ob ansonsten WR
oder KR) - bei vertretbaren Sachen Kaufrecht, ansonsten Werkrecht - bei Verkauf eines neuen durch V bereits errichteten
Hauses: Werkvertragsrecht
!! dh lange Verjährung und
Nachbesserungspflicht |
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651a |
Reisevertrag |
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651c |
Reisemangel |
1) Fehler = ungünstiges Abweichen der IST- von der
SOLL-Beschaffenheit (+, wenn
Reise unmöglich) 2) Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft niedrige
Anforderung an Zusicherung, weil
SE-Pflicht an Verschulden geknüpft
(keine Garantiehaftung wie im Kaufrecht) (+,
wenn Kreuzfahrt versprochen) 3) erhebliche Beeinträchtigung der Reise als Gesamtleistung zeitlich
(mind 1/3) und inhaltlich (aliud) |
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651d |
Minderung |
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651e |
Kündigung |
RF: Rückzahlung des RP und Rückreisekosten 1) Anwendbarkeit
(kein Vorrang 323 ff oder 651 j) 2) Reisevertrag
651a 3) Kündigung
(K-Erklärung / K-Grund) 4) Abhlifeverlangen
mit Fristsetzung 651e II 5) RF:
Rückabwicklungsverhältnis und Rückreisekosten voll 5) Kein Ausschluß gem 651g I (Geltendmachung innerhalb 1 Monat) teleologische
Reduktion: Reisender kann bereits auf Reise dem RV (oder dessen Vertreter) eindeutig und vorbehaltlos
mitteilen, er werde GWA geltend
machen |
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651 f |
Schadensersatz |
1) Wirksamer Reisevertrag 651a 2) Reisemangel iSd 651c I 3) Mängelanzeige bzw. Abhilfeverlangen mit Fristsetzung (siehe 651c
bis e) Lit:
nicht erforderlich da "unbeschadet" BGH: erforderlich (es sei denn
Abhilfe unmöglich oder unverschuldete Unterlassung)
Arg. Redlichkeit, RV muß Gelegenheit zur Abhlife haben 4) Verschulden des RV wird
vermutet (aber Entlastungsbeweis möglich)
5) Kein Ausschluß 651g (1 Monat) 6) RF = Ersatz aller Schäden (MS + MFS, also auch unnütze
Aufwendung wie Hinreise) inkl. vertane Urlaubszeit (nur
bei wesentlicher Beeinträchtigung und endgültiger Einbuße) - 823 ist daneben anwendbar bei
eigenem deliktischen Verhalten - PVV ist nicht daneben
anwendbar |
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651g |
Ausschlußfrist Verjährung |
- R hat Mangel innerhalb 1
Monats nach Reiseende geltend zu machen - Verjährung = 6 Monate - gilt nicht für 823 ff |
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651j II 651e III |
Anspruch auf Rückzahlung RP wg höherer Gewalt |
1) Anwendbarkeit 651 j im
Verhältnis zu 323 ff (nach
Reisebeginn unstreitig 651 c) bei Leistungsstörung zw. Vertrag und
Reiseantritt zT: kein "Reise"-Mangel also 323
ff BGH: 651 c ff bleiben anwendbar
(sachgerecht und Wortlaut) 2) Reisevertrag 651a 3) Kündigung gem 651j I
(K-Erklärung, K-Grund) 4) Kein Ausschluß 5) RF = RV verliert A auf
Reisepreis, wenn schon gezahlt zT: 812 ist AGL für Rückforderung BGH:
unmittelbarer RückzahlungsA (ähnlich wie 346ff) wg Gefahr 818 III 651j II = Rückreisekosten je zu
½ |
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651 j 651e |
höhere Gewalt |
= ein von außen kommendes, keinen betrieblichen
Zusammenhang aufweisendes auch
nicht durch bes. Sorgfalt abzuwendendes Ereignis - höhere Gewalt = auch Reisemangel iSv 651 e (für Kunden
günstiger) ? bis '94 hM: 651 e
+, weil RV grds. die Gefahr trägt neue Fassung
651j: "allein nach dieser Vorschrift" lex specialis - keine höhere Gewalt, wenn Verschulden eines
Erfüllungsgehilfen (651 e) - Hundegebell ist keine hG |
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651k |
Sicherstellung |
Versicherung erforderlich
(EG-Richtlinienumsetzung) |
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652 - 661
Mäklervertrag und Auslobung |
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652 |
Maklervertrag |
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657 |
Auslobung |
= bindendes öff Versprechen |