§§ 516 - 661

 

516 - 534  Schenkung

516

Schenkung

= wenn der Empfänger durch eine Zuwendung aus dem Vermögen eines

  anderen objektiv (wirtschaftlich) bereichert ist und sich die Beteiligten auch

  subjektiv über die Unentgeltlichket einig sind

à zumindest konkludent Einigung mit Rechtsbindungswillen über

   1) dauerhafte Zuwendung

   2) Unengeltlichkeit

 

Schenkung an Mj

ohne Genehmigung der Eltern oder bei Insichgeschäft (Eltern schenken dem Kind etwas: 1643 iVm 1821) nur wirksam, wenn lediglich rechtlicher Vorteil:

- grds auch +, wenn belastetes Eigentum erworben wird (solange Belastung  

  geringer als Wert)

- +, wenn Haftung (Rückgabe) gem 531 auf Geschenktes beschränkt ist

- minus, wenn Rücktrittsvorbehalt des Schenkers und keine eindeutige

  Haftungsbeschränkung

- bei Eigt-Wohnung: Gesamtbetrachtung, dh minus weil Folgebelastungen

   aus WEG; Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach 1643, 1821  

 

gemischte Schenkung

= dauernde Vermögenszuwendung, die teils entgeltlich und teils unentgeltlich

   erfolgt

Trennungstheorie (RG):

  Schenkungsrecht nur bzgl des unentgeltlichen Teils

Zweckwürdigungstheorie (Lit):

  diejenigen Vorschriften, die dem Parteiwillen am ehesten entsprechen

Theorie der Abschlußschenkung

  Gegenstand der Schenkung ist Abschluß eines günstigen Kaufes

  Kaufabschluß ist Erfüllung der Schenkung

518

Form

Abs. 1  notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich

  - bezieht sich nur auf WE des Schenkers, nicht auf Einigung

  - auch bei 780, 781

  - hM wenn nur Valutaverhältnis formbedürftig ist, gilt Formvorschrift nicht

         auch für das Deckungsverhältnis

- Abs. 2: Heilung des Formmangels durch Leistungsbewirkung

519

Einrede des Notbedarfs

- keine Verpflichtung zur Leistug wenn Schenker in Not

521

Haftung des Schenkers

- nur Vorsatz und grobe F

- gemilderte Haftung gilt dann auch für Delikt

   (in unmittelbaren Zusammenhang m d Schenkung)

523

524

Haftung für Rechts-/Sachmängel

 

525

- 527

Schenkung unter Auflage

= Vollziehung der Auflage kann nur bei Leistung verlangt werden

528

Rückforderung wg Verarmung des Schenkers

Abs. 1 Voraussetzungen

Abs. 2 mehrere Beschenkte (zeitliche Reihenfolge)

- grds Haftung als Gesamtschuldner (also nicht nur für das Empfangene)

  Ausgleichsanspruch gem 426 I 1

529

Ausschluß der Rückforderung

- fahrlässige Herbeiführung

- mehr als 10 Jahre vergangen

- Notbedarf des Beschenkten

530

- 534

Widerruf der Schenkung

- RückforderungsA aus 530, 531, 812 ff

"schwere Verfehlung"

   - zB Zeugenaussage gegen Schenker trotz Zeugnisverweigerungsrecht

   - Verfehlung auch durch Unterlassen möglich, wenn Tätigwerden sittlich zu

      erwarten ist

"grober Undank"

- Abs. 2  ist Rechtsgrundverweisung auf 812 ff

- 530, 531 begründet kein nachvertragliches Schuldverhältnis, so daß keine

  Zurechnung über 278 (zB bei Verfehlung der Eltern des beschenkten MJ),

  auch nicht 278 analog für nachvertragliches Pietätsverhältnis

- zwischen Ehegatten:

   "unbenannte" (ehebedingte) Zuwendung ist keine Schenkung, sondern RG

    eigener Art, keine Rückforderung über 530, 812 möglich

535 - 597  Miete und Pacht

535

Mietvertrag

- S.1: Vermieter muß Gebrauch der Sache gewähren

- S.2: Mieter: Zahlung des Mietzinses

  (Rückgabe der Mietsache ist keine Hauptleistungspflicht)

535 ff

Leasingverträge

(Finanzierungs-) leasing = Mietvertrag iSd 535 ?

zT:  LV = atypischer gemischter Vertrag "sui generis"

zT: Geschäftsbesorgungsvertrag

zT: Kaufvertrag

hM: Mietvertrag, weil Gebrauchsrecht auf Zeit und zeitbezogenes Entgelt

- Hersteller/Lieferant ist Erfüllungsgehilfe (278) des LG, wenn er mit dessen

   Willen Vorverhandlungen mit LN führt (nur bis zum Vertragsschluß)

535 ff

Leasingverträge

Kündigung

= einheitliches auf unteilbare Leistung gerichtetes SchuldV

   dh Kündigung muß allen Nutzern gegenüber wirksam erfolgen

- nach 542 (wenn Gebrauch vereitelt)  oder

- nach WGG (242):  (Muß LN weiter L-Raten zahlen?)

Rücktrittsgrund WGG (RückgewährschuldVerh LG-LN gem 467, 346)

1) Regelungslücke

2) Geschäftsgrundlage: geleaste Sache ist gebrauchsfähig

3) LN hätte Vertrag bei Kenntnis über Mangelnicht abgeschlossen

4) LG hätte sich nach Treu&Glauben darauf einlassen müssen

    (nicht allein Risikobereich des LN)

5) Wegfall der GG

    - grds. Wandelung 465 erforderlich

    - ausn. entbehrlich, wenn Ansprüche gg H nicht durchsetzbar (insolvent)

6) Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag

     Sache von Anfang an mangelhaft, LV ex tunc unwirksam

- Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter LR aus 812 I S.1 1.Alt

- bei fristloser Kündigung steht dem L-Geber ein SEA eigener Art zu

(auch wenn er selbst kündigt)

536

Pflichten des Vermieters

- Nachbesserungsanspruch des M

- Zustand zu vertragsgemäßem Gebrauch und Erhaltung der Sache

537

Gewährleistung

- GWA nur nach Übergabe der Mietsache (BGH)

- davor nicht 537, sondern evt. c.i.c.

- RF: - Mieter kann Mietzins zurückhalten bis Mangelbeseitigung

            (= Minderung kraft Gesetzes)

         - wenn Miete bereits bezahlt ist: Anspruch aus 812

         - außerordentliches Kü-Recht 542 (nach Fristsetzung)

538

SE-Pflicht des Vermieters

- neben Rechten aus 537 kann Mieter SEwN verlangen, wenn Mangel iSd

   537 vorhanden oder schuldhaft entsteht

- M hat dafür aber keine Ansprüche aus c.i.c

- bei Unbehebbarkeit des Mangels gilt nicht 306 (BGH), sondern 538

- 538 II: bei Verzug Selbstbeseitigung des Mangels möglich (ErsatzA)

539

Kenntnis vom Mangel

- M hat keine Rechte aus 537, 538

- analog, wenn Mieter trotz nachträglicher Kenntnis des Mangels Gebrauch              an der Mietsache vorbehaltlos fortsetzt und Mietzins nicht kürzt (6 Monate)

  (aber Grenze, wenn Vermieter seinem Versprechen zur Beseitigung nicht   nachommt)

540

Ausschluß der Gewährleistung

ist nichtig bei arglistigem Verschwiegen

541

Haftung für Rechtsmängel

- es gelten 537 ff entsprechend

542

fristlose Kündigung

des Mieters bei Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs

- bei Gesundheitsgefährdung 544

545

Mängelanzeige

- Mieter muß Mangel unverzüglich anzeigen, sonst keine Rechte aus 537, 538

   und 542

546

Verwendungs-ersatz

- für notwendige Verwendungen

- ansonsten nach GoA

549

Untermiete

- nur mit Erlaubnis des V zulässig

- bei unberechtigter Untervermietung jedoch keine Herausgabepflicht des

   Untermietzinses

550

vertragswidriger Gebrauch

- V kann auf Unterlassung klagen

- fristlose Kündigung nach 553 möglich

550b

Mietkaution

darf nicht höher als 3 Monatsmieten sein

- darüber hinaus muß also auch Bürge nicht für Mietrückstände haften

  (wenn Mietvertrag ohne B nicht zustandegekommen wäre), auch wenn

  wirtschaftliches Eigeninteresse des B am Vertrag

551

Mietzins

- Entrichtung am Ende der Mietzeit

- fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug 554

553

- 554b

fristlose Kündigung

durch Vermieter

554a findet neben 553 keine Anwednung (hM)

556

Rückgabe der Mietsache

- AGL bei Räumungsklage des V

- 556 III Kü erstreckt sich auch auf Untermieter

- A aus 985 steht daneben  (durch Kü ist das RzB 986 entfallen)

- bei Verspätung: Ansprüche des V aus 557

556a

Widerspruch des M gg Kündigung

 

558

Verjährung

von Ersatz- und Verwendungsansprüchen

= 6 Monate

- nur, wenn der Schaden hinreichenden Bezug zum Mietobjekt selbst hat

559

Vermieter-pfandrecht

559 - 563

564

Ende des Mietverhältnisses

 

564a

- 565e

Kündigung

 

566

Schriftform des Mietvertrages

wenn länger als 1 Jahr

569

Eintritt von Dritten i.d.  Mietverhältnis

 

571

Kauf bricht Miete nicht

= gesetzl. Vertragseintritt (ersetzt Mietvertrag)

- es gelten 572 - 576

580

Raummiete

Vorschriften über Grundstücke gelten auch für Räume

581

- 597

Pacht

581 II: es gelten die Vorschriften über die Miete entsprechend

- Abgrenzung z. Raummiete: Pacht liegt vor, wenn Raum komplett

  ausgestattet

598 - 610  Leihe und Darlehen

598

Leihe

 

599

Haftung des Verleihers

Vorsatz und gr F

- bei arglistigem Verschweigen eines Fehlers: SE nach 600

604

Rückgabepflicht

der Leihsache

bei Unmöglichkeit 280

605

Kündigungsrecht des Verleihers

 

607

Darlehen

Einigung:

  - B verpflichtet sich zur Überlassung des Geldes auf Zeit gegen einen   

     bestimmten Zinssatz und

  - D-Nehmer zur Zahlung des Zinssatzes  und Rückzahlung der

     Darlehenssumme nach Vertragsablauf

Darlehensrückzahlungsanspruch 607 I:

- D-Valuta ausgezahlt

- D-Zeitraum abgelaufen

- Anspruch nicht untergegangen

- keine Einreden

 

wucherischer Zinssatz erst ab 30 %

607

700

Sparbuch

= unregelmäßiger Verwahrungsvertrag

- Anspruch gilt nicht bei Kaufleuten  350, 351 HGB auf Auszahlung des   

  Sparguthabens

608

Fälligkeit d. Zinsen

grds. nach einem Jahr

611 - 630  Dienstvertrag

 

 

siehe arbr.doc

611

Dienstvertrag

Abgrenzung zum Werkvertrag:

D = bloßes Wirken, dh die Erbrngung einer Arbeitsleistung steht im  

       Vordergrund

W = bestimmetr Erfolg wird geschuldet

 

Beispiele

- Arztbehandlung +, da nur Behandlung, nicht Heilungserfolg geschuldet 

631 - 651 d  Werkvertrag und  Reisevertrag

631

Werkvertrag

- auch sog. Bauträgervertrag:

  der Erwerb von neu zu errichtenden oder bereits errichteten Häusern oder 

  Eigentumswohnungen

- Gutachten = Erfolg in Form eines geistigen Werkes wird geschuldet

- auch Konzerte: W schuldet Zulassung z. Raum und Darbietung der Musik

Computerverträge:

- handelsübliche Standardsoftware = Kauf 433

- speziell anzupassende SS: Werkvertrag 631, wenn nicht nur unerheblicher

  Programmieraufwand (auch wenn Komplettvertrag mit Hardware)

631

Probleme

PVV bei enferntem MFS ?

mM: keine Regelungslücke, da 635 abschließend (Wortlaut)

hM: 635 ist lückenhaft, da er entfernte MFS nicht erfaßt;

       planwidrig, weil gerade entfernte MFS erheblichen Umfang annehmen

632

Vergütung

- gilt als stillschweigend vereinbart, wie nach Umständen zu erwarten

633

Nachbesserung

Mängelbeseitigung

 

 

633 I

Zusicherung

Fehler des Werkes

 

Zusicherung

= das vertraglich vom Unternehmer gegebene Versprechen, das Werk mit

    einer bestimmten Eigenschaft auszustatten

- Anforderungen sind niedriger als im Kaufrecht, weil 635 nur eine

  verschuldensabhängige Haftung statuiert (keine Garantie)

- Haftung auch dann nach 633 f, wenn es technisch nicht möglich ist, die

   Eigenschaft herzustellen

Fehlerhaftigkeit

- zB wenn Wohnfläche mehr als 10 % der vertraglich gennannten

        unterschreitet

633 II

Nachbesserungs-

anspruch

Beseitungsanspruch des Bestellers gegen den Unternehmer

- Werkvertrag / Sachmangel

- kein Ausschluß nach 640 II

- kann auch auf völlige Neuherstellung gerichtet sein

633 III

Aufwendungs-ersatzanspruch

des Bestellers gegen den Unternehmer nach Selbstbeseitigung

(633 III wird erst mit einem Vorgehen nach 634 ausgeschlossen)

1) Werkvertrag

2) Sachmangel iSd 633 I

3) Verzug mit der Nachbesserungspflicht 633 II (284, 285)

      - kein Ausschluß nach 640 II oder durch Freizeichnungsklausel

4) RF:  Ersatz der Aufwendungen für die Mängelbeseitigung

           + Mangelermittlungskosten + Schäden am Eigentum (zB Maurer)

634

 

Wandelung

Minderung

Nachbesserung ist gescheitert, wenn ernsthafte und endgültige Weigerung des V = Wandelung-/MinderungsR gem. 634 I 3, II

- Abnahme ist nicht Voraussetzung für Ansprüche aus 634

1) Werkvertrag iSd 631

2) Mangel am Werk

3) Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung 634 I 1

4) kein Ausschluß gem 634 III oder 640 II / kein Verstoß gg Treu & Glauben

6) wirksame Ausübung (Vollziehung der W nach 634 IV, 465)

7) Verjährungseinrede 638 I  = 6 Monate

8) Gesamte Rückgängigmachung 139 oder teilweise 469

     gesamt, wenn einheitliches RG (Verkehrsauffassung)

634

Entbehrlichkeit der Fristsetzung mA

- objektive Unmöglichkeit

- Weigerung des U

- besonderes Interesse des B

- auch Entbehrlichkeit nach § 242, wenn Schaden durch fristgemäße

  Nachbesserung nicht verhindert hätte werden können

634

III

Ausschluß der

Wandelung

wenn nur unerhebliche Wertminderung

635

Schadensersatz wegen Nichterfüllung

Voraussetzungen der §§ 634, 631 müssen zunächst vorliegen ("statt")

1) 634: Werkvertrag / Sachmangel / Fristsetzung mA oder 634 II

2) Verschulden

(3) Abnahme  (str. ob erforderlich)

4) kein GW-Ausschluß  (zB Freizeichnungsklausel oder 254)

      Rspr. 640 II ist nicht anwendbar (Arg. Wortlaut; 633, 634 sind                                           verschuldensunabhängig)

      Lit: 640 II ist auch bei 635 anwendbar ("statt W oder M")

5) RF: Ersatz des

      - Mangelschaden = Schaden am Werk selbst und der damit verbunden                                        Vermögensschaden (Reparatur und Gutachter)

      + naher MFS = Schäden an anderen RG als am Werk, wenn                

         räumlich/örtlich enge Verbundenheit und sie ohne Dazwischentreten                     weiterer Umstände ausgelöst worden sind; typischerweise auftretende,

        zwangsläufige Folge d. mangelhaften Werkes (Realisierungsschäden)

à keine Naturalrestitution in Form von Mängelbeseitigung

    (abweichend von 249), sondern nur Geldersatz (Arg. 634 I letzter HS)

à Regel: was nach 633 ersetzt wird, wird auch von 635 erfaßt

     wenn 635 geltend gemacht wird erlischt wg 634 I S.3 der A aus 633 III

635

naher bzw. entfernter

MFS

zTLit.  635 umfaßt alle MFS, auch die entfernten; kurze Verjährung gem.

           638, Anspruch aus PVV dh lange Verjährung 195 ausgeschlossen

Rspr: teleologische Reduktion des 635 auf unmittelbare MFS (638);

           bei entfernten MFS ist daher PVV/195 anzuwenden !!

           638 wird bei PVV auch nicht analog angewendet

            (Arg. ratio von 638 schnelle Rechtssicherheit bzgl. Mängel am Werk,

                    nicht jedoch für nicht typisch mit dem Werk verknüpfte Mängel)

naher MFS:

Sachwerk = Schäden an anderen RG, die räumlich eng mit Werk verbunden

            sind u. unmittelbar (ohne weitere Ereignisse) ausgelöst worden sind

Geisteswerk = sog. Realisierungsschaden, Werk ist grundlage für Erstellung

                         von Sache und Mangel schlägt sich zwangsläufig nieder

unkörperliches Werk:

   Schäden an RG, die zur Herstellung des Werkes miteinbezogen werden

    mußten und Sch hätte gem 633 beseitigt werden müssen

 

Beispiele:

- Fehler von Archtitekten, Statiker oder VermessungsI, die zu Schäden am

  Bauwerk geführt haben = naher MFS (5 Jahre)

- fehlerhafte Einbauküche  = naher MFS (5 Jahre)

- mangelhafte Wartung der Heizung = naher MFS (6 Monate)

- fehlerhaftes geologisches Baugrundgutachen = naher MFS

- Wertgutachten über Grundstück/Gesundheitszeugnis Tier als Grundlage

   für allgemeine Vermögensdispostion = entfernter MFS

- fehlerhaft eingebaute Tankuhr = entfernter MFS 

- mangelhafter Ölwechsel = naher MFS

636

verspätete Herstellung

 

637

Ausschluß der Haftung

ist nichtig bei arglistigem Verwschweigen

638

kurze Verjährung

- Beginn:

  - grds. mit der Abnahme, ausn. mit Werkvollendung 646

  - hM auch mit endgültiger Abnahmeverweigerung durch Besteller

- gilt nicht analog bei PVV (entfernte MFS)

- 638 gilt unmittelbar nur für Ansprüche aus  633 - 635, dh nicht für 326

  (auch nicht 638 I S.1 1.Alt analog für Rechte aus 320ff)

640

Abnahme

= körperliche Entgegennahme des Werkes und Erklärung des Best., daß er  

   das Werk als in Hauptsache vertragsgerecht erbracht anerkenne.

- bis zur Abnahme hat B Erfüllungsanspruch (320 ff)

- nach Abnahme GW-Rechte aus 633 ff

- statt Abnahme auch Vollendung nach 646 möglich

640 II

Ausschluß der Rechte aus 633 ff

wenn B bei Abnahme den Mangel kennt und sich die Rechte nicht vorbehält

641

Vergütung

fällig bei Abnahme

642

643

Mitwirkung des Bestellers

bei Unterlassen kann U Entschädigung verlangen

644

Gefahrtragung

Gefahr geht von U auf Besteller über, bei:

- Abnahme durch Besteller

- Abnahmeverweigerung

- Versendung des Werkes an anderen als Erfüllungsort

645

Haftung des Bestellers

- Lieferung eines mangelhaften Stoffes durch Besteller

- Falsche Anweisung durch Besteller

à U kann Teilvergütung verlangen (324 ist nicht anwendbar)

- analog:

  wenn Umstand in der Person des Bestellers oder

  Handlung des Bestellers (keine allg. Sphärentheorie), auch unverschuldet

647

Werkunternehmer-pfandrecht

- Pfandrecht nur bzgl. des konkreten Vetragsgegenstandes

  (nicht hinsichtlich Sachen aus anderen Verträgen)

- daneben ZBR aus 273 bis zur Bezahlung Werklohnforderung

   gegen Anspruch des Eigentümers aus 985

 

647 als Recht zum Besitz iSd 986?

... wenn Besteller nicht Eigentümer ist (weil Auto sicherungsübereignert)

Überwindung der fehlenden Berechtigung des Bestellers durch

- 185 I: direkt minus, weil Belastung gem 647 kraft Gesetz erfolgt

            (und nicht durch RG)

  185 I analog (da E einverstanden mit Reparatur war):

   - BGH: nein, da dies auf eine Verpflichtungsermächtigung hinausliefe

   - zT: ja, weil E in Situation eingewilligt hat

- gutgläubiger Erwerb d. gesetzl WerkunternehmerpfandR 1257, 1207, 932

  - direkt minus, weil 1257 sich auf "entstandenes" PfandR bezieht und hier                  geht es gerade um die Entstehung

  - 1257 analog?

     hM: keine planwidrige Regelungslücke, da 366 II HGB zeigt, daß Gesetzg                      gerade den gutgl Erwerb bei 647 nicht regeln wollte

     zT: Analogie plus, da 366 II HGB diese Möglcihkeit aufzeigt  

648

 

648a

Sicherungs-hypothek

Sicherheitsleistung

 

649

Kü-recht des Best

 

650

Kostenanschlag

 

651

Werklieferungs-vertrag

jedenfalls 440 I, 325 anwendbar (egal, ob ansonsten WR oder KR)

- bei vertretbaren Sachen Kaufrecht, ansonsten Werkrecht

- bei Verkauf eines neuen durch V bereits errichteten Hauses:

   Werkvertragsrecht !!   dh lange Verjährung und Nachbesserungspflicht

651a

Reisevertrag

 

651c

Reisemangel

1) Fehler = ungünstiges Abweichen der IST- von der SOLL-Beschaffenheit

                  (+, wenn Reise unmöglich)

2) Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft

      niedrige Anforderung  an Zusicherung, weil SE-Pflicht an Verschulden       geknüpft (keine Garantiehaftung wie im Kaufrecht)

      (+, wenn Kreuzfahrt versprochen)

3) erhebliche Beeinträchtigung der Reise als Gesamtleistung

      zeitlich (mind 1/3) und inhaltlich (aliud)

651d

Minderung

 

651e

Kündigung

RF: Rückzahlung des RP und Rückreisekosten

1) Anwendbarkeit (kein Vorrang 323 ff oder 651 j)

2) Reisevertrag 651a

3) Kündigung (K-Erklärung / K-Grund)

4) Abhlifeverlangen mit Fristsetzung 651e II

5) RF: Rückabwicklungsverhältnis und Rückreisekosten voll

5) Kein Ausschluß gem 651g I (Geltendmachung innerhalb 1 Monat)

      teleologische Reduktion: Reisender kann bereits auf Reise dem RV (oder       dessen Vertreter) eindeutig und vorbehaltlos mitteilen, er werde GWA       geltend machen

651 f

Schadensersatz

1) Wirksamer Reisevertrag 651a

2) Reisemangel  iSd 651c I

3) Mängelanzeige bzw. Abhilfeverlangen mit Fristsetzung (siehe 651c bis e)

      Lit: nicht erforderlich da "unbeschadet"

      BGH: erforderlich (es sei denn Abhilfe unmöglich oder unverschuldete       Unterlassung) Arg. Redlichkeit, RV muß Gelegenheit zur Abhlife haben

4) Verschulden des RV

      wird vermutet (aber Entlastungsbeweis möglich) 

5) Kein Ausschluß 651g (1 Monat)

6) RF = Ersatz aller Schäden (MS + MFS, also auch unnütze Aufwendung wie                                                     Hinreise)

              inkl. vertane Urlaubszeit

                   (nur bei wesentlicher Beeinträchtigung und endgültiger Einbuße)

- 823 ist daneben anwendbar bei eigenem deliktischen Verhalten

- PVV ist nicht daneben anwendbar

651g

Ausschlußfrist

Verjährung

- R hat Mangel innerhalb 1 Monats nach Reiseende geltend zu machen

- Verjährung = 6 Monate

- gilt nicht für 823 ff

651j II

651e III

Anspruch auf Rückzahlung RP wg höherer Gewalt

1) Anwendbarkeit 651 j  im Verhältnis zu 323 ff

      (nach Reisebeginn unstreitig 651 c)

      bei Leistungsstörung zw. Vertrag und Reiseantritt

        zT: kein "Reise"-Mangel also 323 ff

        BGH: 651 c ff bleiben anwendbar (sachgerecht und Wortlaut)

2) Reisevertrag 651a

3) Kündigung gem 651j I   (K-Erklärung, K-Grund)

4) Kein Ausschluß

5) RF =  RV verliert A auf Reisepreis,  wenn schon gezahlt

      zT:  812 ist AGL für Rückforderung

      BGH: unmittelbarer RückzahlungsA (ähnlich wie 346ff) wg Gefahr 818 III

651j II = Rückreisekosten je zu ½   

651 j

651e

höhere Gewalt

= ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang 

   aufweisendes auch nicht durch bes. Sorgfalt abzuwendendes Ereignis

- höhere Gewalt = auch Reisemangel iSv 651 e (für Kunden günstiger) ?

  bis '94 hM: 651 e +, weil RV grds. die Gefahr trägt

  neue Fassung 651j: "allein nach dieser Vorschrift" lex specialis

- keine höhere Gewalt, wenn Verschulden eines Erfüllungsgehilfen (651 e)

- Hundegebell ist keine hG  

651k

Sicherstellung

Versicherung erforderlich (EG-Richtlinienumsetzung)

652 - 661  Mäklervertrag und Auslobung

652

Maklervertrag

 

657

Auslobung

= bindendes öff Versprechen