§§ 516 - 661 BGB
516 - 534
Schenkung |
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516 |
Schenkung |
= wenn der Empfänger durch eine Zuwendung aus dem Vermögen
eines anderen objektiv
(wirtschaftlich) bereichert ist und sich die Beteiligten auch subjektiv über
die Unentgeltlichket einig sind à
zumindest konkludent Einigung mit Rechtsbindungswillen über 1) dauerhafte
Zuwendung 2)
Unengeltlichkeit |
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Schenkung an Mj |
ohne Genehmigung der Eltern oder
bei Insichgeschäft (Eltern schenken dem Kind etwas: 1643 iVm 1821) nur
wirksam, wenn lediglich rechtlicher Vorteil: - grds auch +, wenn belastetes
Eigentum erworben wird (solange Belastung
geringer als Wert) - +, wenn Haftung (Rückgabe) gem
531 auf Geschenktes beschränkt ist - minus, wenn
Rücktrittsvorbehalt des Schenkers und keine eindeutige Haftungsbeschränkung - bei Eigt-Wohnung:
Gesamtbetrachtung, dh minus weil Folgebelastungen aus WEG; Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach 1643,
1821 |
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gemischte Schenkung |
= dauernde Vermögenszuwendung,
die teils entgeltlich und teils unentgeltlich erfolgt Trennungstheorie (RG): Schenkungsrecht
nur bzgl des unentgeltlichen Teils Zweckwürdigungstheorie (Lit): diejenigen
Vorschriften, die dem Parteiwillen am ehesten entsprechen Theorie der Abschlußschenkung Gegenstand
der Schenkung ist Abschluß eines günstigen Kaufes Kaufabschluß
ist Erfüllung der Schenkung |
518 |
Form |
Abs. 1 notarielle Beurkundung
des Versprechens erforderlich -
bezieht sich nur auf WE des Schenkers, nicht auf Einigung -
auch bei 780, 781 - hM wenn nur
Valutaverhältnis formbedürftig ist, gilt Formvorschrift nicht auch für das Deckungsverhältnis - Abs. 2: Heilung des Formmangels durch Leistungsbewirkung |
519 |
Einrede des Notbedarfs |
- keine Verpflichtung zur Leistug wenn Schenker in Not |
521 |
Haftung des Schenkers |
- nur Vorsatz und grobe F - gemilderte Haftung gilt dann auch für Delikt (in
unmittelbaren Zusammenhang m d Schenkung) |
523 524 |
Haftung für Rechts-/Sachmängel |
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525 - 527 |
Schenkung unter Auflage |
= Vollziehung der Auflage kann nur bei Leistung verlangt
werden |
528 |
Rückforderung wg Verarmung des Schenkers |
Abs. 1
Voraussetzungen Abs. 2 mehrere
Beschenkte (zeitliche Reihenfolge) - grds Haftung als Gesamtschuldner (also nicht nur für das
Empfangene)
Ausgleichsanspruch gem 426 I 1 |
529 |
Ausschluß der Rückforderung |
- fahrlässige Herbeiführung - mehr als 10 Jahre vergangen - Notbedarf des Beschenkten |
530 - 534 |
Widerruf der Schenkung |
- RückforderungsA aus 530, 531, 812 ff "schwere
Verfehlung" - zB Zeugenaussage
gegen Schenker trotz Zeugnisverweigerungsrecht - Verfehlung
auch durch Unterlassen möglich, wenn Tätigwerden sittlich zu erwarten ist "grober Undank" - Abs. 2 ist
Rechtsgrundverweisung auf 812 ff - 530, 531 begründet kein nachvertragliches
Schuldverhältnis, so daß keine Zurechnung über
278 (zB bei Verfehlung der Eltern des beschenkten MJ), auch nicht 278
analog für nachvertragliches Pietätsverhältnis - zwischen Ehegatten:
"unbenannte" (ehebedingte) Zuwendung ist keine Schenkung,
sondern RG eigener Art,
keine Rückforderung über 530, 812 möglich |
535 - 606
Miete, Pacht, Leihe, Sachdarlehen |
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535 |
Mietvertrag |
- Abs.1: Vermieter muß Gebrauch der Sache gewähren - Abs.2: Mieter: Zahlung des Mietzinses (Rückgabe der
Mietsache ist keine Hauptleistungspflicht) |
535 ff |
Leasingverträge |
(Finanzierungs-) leasing = Mietvertrag iSd 535 ? zT: LV =
atypischer gemischter Vertrag "sui generis" zT: Geschäftsbesorgungsvertrag zT: Kaufvertrag hM:
Mietvertrag, weil Gebrauchsrecht auf Zeit und zeitbezogenes Entgelt - Hersteller/Lieferant ist Erfüllungsgehilfe (278) des LG,
wenn er mit dessen Willen
Vorverhandlungen mit LN führt (nur bis zum Vertragsschluß) |
536 |
Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln |
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536a |
Schadens- und AufwendungsersatzA des Mieters |
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536b |
Kenntnis des Mieters vom Mangel |
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536c |
Während der Mietzeit auftretende Mängel |
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536d |
Vertraglicher Ausschluss |
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537 |
Entrichtung der Miete bei persönlicher
Verhinderung |
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538 |
Abnutzung der Mietsache |
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539 |
Ersatz sonstiger Aufwendungen und WegnahmeR |
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540 |
Gebrauchsüberlassung an Dritte |
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541 |
Unterlassungsklage |
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542 |
Ende des Mietverhältnisses |
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543 |
außerordentliche Kündigung |
- fristlos - aus wichtigem Grund |
544 |
Vertrag > 30 Jahre |
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545 |
Stillschweigende Verlängerung |
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546 |
Rückgabepflicht des M |
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546a |
Entschädigung bei verspäteter Rückgabe |
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547 |
Erstattung im Voraus entrichteter Miete |
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548 |
Verjährung |
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549 - 555 |
Mietverhältnisse über Wohnraum |
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556 - 561 |
Regelungen über die Miete |
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562 - 562d |
Pfandrecht des Vermieters |
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563 - 567b |
Wechsel der Vertragsparteien |
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568 - 576b |
Beendigung des Mietverhältnisses |
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577 577a |
Bildung von Woh-nungseigentum |
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578 - 580a |
Mietverhältnisse über andere Sachen |
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581 - 597 |
Pacht |
581 II: es gelten die Vorschriften über die Miete
entsprechend - Abgrenzung z. Raummiete: Pacht+, wenn Raum komplett
ausgestattet |
598 |
Leihe |
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599 |
Haftung des Verleihers |
Vorsatz und gr F - bei arglistigem Verschweigen eines Fehlers: SE nach 600 |
604 |
Rückgabepflicht der Leihsache |
bei Unmöglichkeit 280 |
605 |
Kündigungsrecht des Verleihers |
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607 - 609 |
Sachdarlehens-vertrag |
- für Gelddarlehen gilt 488 ff |
611 - 630
Dienstvertrag |
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siehe arbr.doc |
611 |
Dienstvertrag |
Abgrenzung zum Werkvertrag: D = bloßes Wirken, dh die Erbrngung einer Arbeitsleistung
steht im Vordergrund W = bestimmter Erfolg wird geschuldet Beispiele: - Arztbehandlung +, da nur Behandlung, nicht
Heilungserfolg geschuldet |
631 - 651 d Werkvertrag und
Reisevertrag |
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631 |
Werkvertrag |
- auch sog. Bauträgervertrag: der Erwerb von
neu zu errichtenden oder bereits errichteten Häusern oder
Eigentumswohnungen - Gutachten = Erfolg in Form eines geistigen Werkes wird
geschuldet - auch Konzerte: W schuldet Zulassung z. Raum und
Darbietung der Musik Computerverträge: - handelsübliche Standardsoftware = Kauf 433 - speziell anzupassende SS: Werkvertrag 631, wenn nicht
nur unerheblicher
Programmieraufwand (auch wenn Komplettvertrag mit Hardware) |
631 |
Probleme |
PVV bei enferntem MFS ? mM: keine Regelungslücke, da 635 abschließend (Wortlaut) hM: 635 ist
lückenhaft, da er entfernte MFS nicht erfaßt; planwidrig,
weil gerade entfernte MFS erheblichen Umfang annehmen |
632 |
Vergütung |
- gilt als stillschweigend
vereinbart, wie nach Umständen zu erwarten - ein Kostenanschlag
ist nicht zu vergüten |
632a |
Abschlags-zahlungen |
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633 |
Sach- und Rechtsmangel |
- Angleichung an das Kaufrecht - maßgeblich ist vereinbarte Beschaffenheit - auch Rechtsmängel, Falschlieferung,
Zuweniglieferung |
634 |
Rechte des Bestellers bei Mängeln |
- keine Alternativität
zwischen SE und Rücktritt mehr Wahlrecht des Best: Nr.1 Nacherfüllung
635 Nr.2 Selbstvornahme
637 Nr.3 Rücktritt
636, 323 oder Minderung 638, 323 - erst nach Fristsetzung - nicht bei unerheblichen Mängeln - nicht wenn Best. für Mangel
verantwortlich ist - bei Unmöglichkeit Rücktritt
ohne Fristsetzung 326 V Nr.4 Schadensersatz 636 oder Aufwendungsersatz 284 - nur nach Fristsetzung
(erfolglos) - Vertretenmüssen des U à wird vermutet (aber: versch.unabhängige Haftung 275 bei
Garantieübernahme) - keine
Unterscheidung mehr zwischen Mangel-/ Mangelfolgeschäden |
634a |
Verjährung der Mängelansprüche |
- Umfasst werden auch Planungs- und
Überwachungsleistungen Ansprüche auf Nacherfüllung, SE,
Aufwendungsersatz verjähren in Nr.1 bei
Sachen - 2 Jahre Nr.2 bei
Bauwerken - 5 Jahre Nr.3 ansonsten regelmäßige Verjährung 3 Jahre 195 ff - Beginn
der Verjährung: Abnahme - Abs.3
bei Arglist gilt 195 ff Anspruch auf Rücktritt und Minderung
(=GestaltungsR, daher keine "Verjährung") wird unwirksam: - gem 218
wenn NacherfüllungsA verjährt ist - K kann
aber trotzdem Mängeleinrede erheben, dann hat U RücktrittsR |
635 |
Nacherfüllung |
grds. wie bei 439 - Wahlrecht hat der Unternehmer (anders als im
Kaufrecht der Käufer) -
Mängelbeseitigung oder - Neuherstellung - U trägt Kosten der Nacherfüllung (zB Transport) - WeigerungsR des U wenn unverhältnismäßig oder 275 II, III - U kann Rückgewähr des "alten"
Werkes vom B verlangen |
636 |
Besondere Bestimmungen für Rücktritt und SE |
wie
im Kaufrecht 440 keine Fristsetzung zur Nacherfüllung
erforderlich, wenn - ernsthafte und endgültige L-Verweigung des Sch
281 II, 323 II Nr. 1 - besondere Umstände 281 II, 323 II Nr. 3 -
bei Rücktritt: Fixgeschäft 323 II Nr.2 -
U Nacherfüllung gem 635 III wg unverhältnism. Aufwand verweigert -
die Nacherfüllung fehlgeschlagen (nach erfolglosem 2. Versuch) oder dem
B unzumutbar ist |
637 |
Selbstvornahme |
- vom Verschulden des
U unabhängig - III B kann Vorschuss
verlangen - Fristsetzung erforderlich - keine Fristsetzung zur erforderlich, wenn - ernsthafte und endgültige L-Verweigung
des Sch 281 II, 323 II Nr. 1 - besondere Umstände 281 II, 323 II Nr. 3 -
Fixgeschäft 323 II Nr.2 -
offensichtlich der U nicht in der Lage ist - die
Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem B unzumutbar ist |
638 |
Minderung |
= Gestaltungsrecht (dh auch ohne Einverständnis
des U) - nach erfolgloser Fristsetzung zur
Nacherfüllung - statt des Rücktritts (also alle
Rücktrittsvoraussetzungen müssen erfüllt sein) - aber entgegen 323 V S.2 auch bei unerheblichen
Fehlern möglich - Berechnung nach Abs. 3 - zuviel gezahlter Preis ist zu erstatten Abs. 4 |
639 |
Haftungs-ausschluss |
- ist nichtig bei
arglistigem Verwschweigen oder Garantieübernahme |
640 |
Abnahme |
= körperliche Entgegennahme des
Werkes und Erklärung des Best., daß er
das Werk als in Hauptsache vertragsgerecht erbracht anerkenne. - bis zur Abnahme hat B
Erfüllungsanspruch (320 ff) - nach Abnahme GW-Rechte aus 633
ff - statt Abnahme auch Vollendung
nach 646 möglich - Ausschluß der Rechte aus 634
Nr. 1-3, wenn B bei Abnahme den Mangel kennt
und sich die Rechte nicht vorbehält |
641 |
Vergütung |
fällig bei Abnahme |
642 643 |
Mitwirkung des Bestellers |
bei Unterlassen kann U Entschädigung verlangen |
644 |
Gefahrtragung |
Gefahr geht von U auf Besteller über, bei: - Abnahme durch Besteller - Abnahmeverweigerung - Versendung des Werkes an anderen als Erfüllungsort |
645 |
Haftung des Bestellers |
- Lieferung eines mangelhaften Stoffes durch Besteller - Falsche Anweisung durch Besteller à U kann
Teilvergütung verlangen - analog: wenn Umstand in
der Person des Bestellers oder Handlung des
Bestellers (keine allg. Sphärentheorie), auch unverschuldet |
647 |
Werkunternehmer-pfandrecht |
- Pfandrecht nur bzgl. des
konkreten Vetragsgegenstandes (nicht hinsichtlich Sachen aus anderen Verträgen) - daneben ZBR aus 273 bis zur
Bezahlung Werklohnforderung gegen Anspruch des Eigentümers aus 985 647 als Recht zum Besitz iSd
986? ... wenn Besteller nicht
Eigentümer ist (weil Auto sicherungsübereignert) Überwindung der fehlenden
Berechtigung des Bestellers durch - 185 I: direkt minus, weil Belastung gem 647 kraft Gesetz erfolgt (und nicht durch RG) 185 I analog (da E einverstanden mit Reparatur war): - BGH: nein, da dies auf eine Verpflichtungsermächtigung
hinausliefe - zT: ja, weil E in Situation eingewilligt hat - gutgläubiger Erwerb d. gesetzl WerkunternehmerpfandR 1257, 1207, 932 -
direkt minus, weil 1257 sich auf "entstandenes" PfandR bezieht und
hier geht es gerade um die Entstehung -
1257 analog? hM: keine planwidrige Regelungslücke, da
366 II HGB zeigt, daß Gesetzg gerade den gutgl Erwerb bei 647
nicht regeln wollte zT: Analogie plus, da 366 II HGB diese
Möglcihkeit aufzeigt |
648 648a |
Sicherungshypothek Sicherheitsleistung |
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649 |
Kü-recht des Best |
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650 |
Kostenanschlag |
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651 |
Anwendung des Kaufrechts |
- früher Werklieferungsvertrag - für alle Werkverträge: bei beweglichen Sachen à
Kaufrecht anwendbar - ergänzend bei vertretbaren Sachen §§ 642 ff - Verkauf eines zu errichtenden Hauses: 631 ff |
651a |
Reisevertrag |
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651c |
Reisemangel |
1) Fehler = ungünstiges Abweichen der IST- von der
SOLL-Beschaffenheit (+, wenn
Reise unmöglich) 2) Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft niedrige
Anforderung an Zusicherung, weil
SE-Pflicht an Verschulden geknüpft
(keine Garantiehaftung wie im Kaufrecht) (+,
wenn Kreuzfahrt versprochen) 3) erhebliche Beeinträchtigung der Reise als Gesamtleistung zeitlich
(mind 1/3) und inhaltlich (aliud) |
651d |
Minderung |
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651e |
Kündigung |
RF: Rückzahlung des RP und Rückreisekosten 1) Anwendbarkeit
(kein Vorrang 323 ff oder 651 j) 2) Reisevertrag
651a 3) Kündigung
(K-Erklärung / K-Grund) 4) Abhlifeverlangen
mit Fristsetzung 651e II 5) RF:
Rückabwicklungsverhältnis und Rückreisekosten voll 5) Kein Ausschluß gem 651g I (Geltendmachung innerhalb 1 Monat) teleologische
Reduktion: Reisender kann bereits auf Reise dem RV (oder dessen Vertreter) eindeutig und
vorbehaltlos mitteilen, er werde GWA geltend
machen |
651 f |
Schadensersatz |
1) Wirksamer Reisevertrag 651a 2) Reisemangel iSd 651c I 3) Mängelanzeige bzw. Abhilfeverlangen mit Fristsetzung (siehe 651c
bis e) Lit:
nicht erforderlich da "unbeschadet" BGH: erforderlich (es sei denn
Abhilfe unmöglich oder unverschuldete Unterlassung)
Arg. Redlichkeit, RV muß Gelegenheit zur Abhlife haben 4) Verschulden des RV wird
vermutet (aber Entlastungsbeweis möglich)
5) Kein Ausschluß 651g (1 Monat) 6) RF = Ersatz aller Schäden (MS + MFS, also auch unnütze
Aufwendung wie Hinreise) inkl. vertane Urlaubszeit (nur
bei wesentlicher Beeinträchtigung und endgültiger Einbuße) - 823 ist daneben anwendbar bei
eigenem deliktischen Verhalten - PVV ist nicht daneben
anwendbar |
651g |
Ausschlußfrist Verjährung |
- R hat Mangel innerhalb 1
Monats nach Reiseende geltend zu machen - Verjährung = 2 Jahre - gilt nicht für 823 ff |
651j II 651e III |
Anspruch auf Rückzahlung RP wg höherer Gewalt |
1) Anwendbarkeit 651 j im
Verhältnis zu 323 ff (nach
Reisebeginn unstreitig 651 c) bei Leistungsstörung zw. Vertrag und
Reiseantritt zT: kein "Reise"-Mangel also 323
ff BGH: 651 c ff bleiben anwendbar
(sachgerecht und Wortlaut) 2) Reisevertrag 651a 3) Kündigung gem 651j I
(K-Erklärung, K-Grund) 4) Kein Ausschluß 5) RF = RV verliert A auf
Reisepreis, wenn schon gezahlt zT: 812 ist AGL für Rückforderung BGH:
unmittelbarer RückzahlungsA (ähnlich wie 346ff) wg Gefahr 818 III 651j II = Rückreisekosten je zu
½ |
651 j 651e |
höhere Gewalt |
= ein von außen kommendes, keinen betrieblichen
Zusammenhang aufweisendes
auch nicht durch bes. Sorgfalt abzuwendendes Ereignis - höhere Gewalt = auch Reisemangel iSv 651 e (für Kunden
günstiger) ? bis '94 hM: 651 e
+, weil RV grds. die Gefahr trägt neue Fassung
651j: "allein nach dieser Vorschrift" lex specialis - keine höhere Gewalt, wenn Verschulden eines
Erfüllungsgehilfen (651 e) - Hundegebell ist keine hG |
651k |
Sicherstellung |
Versicherung erforderlich
(EG-Richtlinienumsetzung) |
652 - 661
Mäklervertrag, Darlehens-, Ehevermittlungsvertrag und Auslobung |
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652 - 655 |
Maklervertrag |
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655a - 655e |
Darlehens-vermittlungsvertrag |
- wenn
Unternehmer einem Verbraucher gegen Entgelt einen Verbraucherdarlehensvertrag vermittelt 491 -
Schriftform 655b - Vergütung nur bei
Kausalität 655c - kein Nebenentgelt,
nur Kostenerstattung 655d - keine abweichenden
Vereinbarungen 655e - Geltung auch für
Existenzgründer 655e |
656 |
Ehevermittlungs-vertrag |
|
657 |
Auslobung |
= bindendes öff Versprechen |