Bereicherungsrecht §§ 812 - 822 BGB
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Leistungs-kondiktionen |
812 I S.1, 1. Alt Leistung auf Nichtschuld 812 I S. 2, 1. Alt Wegfall des Rechtsgrunds 812 I S. 2, 2. Alt Zweckverfehlung 813
Einrede behaftet 817 S.1 Leistungszweck
sittenwidrig od. gesetzeswidrig |
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Nichtleistungs-kondiktionen |
812 I S.1, 2. Alt Eingriff in Zuweisungsgehalt Verwendungskondiktion 816 I S.1 entgeltl. Verfügung eines
NB 816 I S. 2 unengeltl. Verfügung eines
NB 816 II Leistung an NB 822 unengeltl. Weitergabe an Dritte |
812 |
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Rückabwicklung gegenseitiger
Verträge: 1) strenge Zweikondiktionenlehre (ältere Auffassung) -
jede Partei kann ihren BereicherungsA isoliert geltend machen -
führt zu Unbilligkeit, wenn eine Partei sich auf 818 III berufen kann (Arg. Widerspruch zu Wertung der 446 f,
359, 351; Untergangsrisiko trägt nicht der
Sachinhaber) 2) modifizierte Zweikondiktionenlehre keine Berufung auf 818
III, - wenn Empf. das Erlangte willentlich in sein Vermögen
eingordnet hat - wenn Empf. gem. 350, 351 analog den Untergang/Verschlechtung
zu vertreten hat (risokerhöhendes Verhalten / Uachtsamkeit
in eigenen Angelegenheiten) 3) Saldotheorie hM -
Anspruch besteht nur in dem Umfang, in dem der A-Steller selbst zur Herausgabe des von ihm Erlangten in der Lage ist -
beide Kondiktionsansprüche werden vor 818
III saldiert / verrechnet -
Entreicherter muß letztendlich seine Entreicherung selbst tragen, da sein Anspruch um diesen Wert gemindert
wird -
faktisches Synallagma, Herausgabe nur Zug-um Zug -
Untergangsrisiko trägt der Sachinhaber -
hM: egal ob U verschuldet oder unverschuldet war aA:
Saldo nur wenn Empfänger U analog 350, 351 verschuldet hat Problem: - Saldotheorie auch, wenn
Arglist/Bösgläubigkeit des V vorlag und Untergang der Sache? BGH: immer 2-Kondiktionenlehre und Minderung
über 242 (nicht 254 !) aA:
nur wenn kein Verschulden des K
Zweikondiktionenlehre à hM keine Saldotheorie, sondern strenge 2-KL bei: - arglistiger
Täuschung -
zu Lasten Minderjähriger -
wenn Untergang infolge eines schon vorhandenen Mangels -
str. wenn Leistender vorgeleistet hat (einseitig erfüllter zweiseitiger V) |
812 I S.1, 1. Alt |
Leistungskondiktion |
condictio indebiti = Leistung auf eine Nicht-Schuld - nicht bei Anfechtung, dort nach
hM 812 I S.2, 1.Alt (Wegfall des RG) Voraussetzungen: 1) Etwas erlangt =
jeder Vermögensvorteil Eigentum
(zB am Geld), Besitz, Gebrauchsmöglichkeit, Forderungen, Freiwerden von Verbindlichkeit,
Arbeitsleistung, Anwartschaftsrechte, Grundbuchstellung,
Gutschrift (abstraktes Schuldversprechen) -
bei Überweisung von Geld: Forderung = Auszahlungsanspruch gegen Bank erlangt 667, 675 2) durch Leistung eines anderen =
jede bewußte und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zur Erfüllung einer Verbindlichkeit -
doppelte Finalität bzgl. Leistungszweck und L-Bewußtsein -
Zweck richtet sich nach Parteiwillen (Z und E) wenn ungleich, dann entscheidet obj. Empfängerhorizont -
L-Zweck = Erfüllung einer
(vermeintlichen) Verbindlichkeit, dh Tilgungsbestimmung des Zuwendenen nötig (hM rechtsgeschäftsähnliche Handlung, keine WE) - zT verzichtet Lit auf Erfordernis der Zweckgerichtetheit
(Lieb) 3) ohne Rechtsgrund =
Verfehlung des Leistungszwecks -
Vertrag ist nichtig oder unwirksam o
d e r - kein Eintritt der Erfüllungswirkung
(Erfüllungszweck verfehlt) 4) Kein Ausschluß -
814 positive Kenntnis von
Nichtschuld oder Anstandspflicht -
817 S.2 Kenntnis / grob F Unkenntnis von
Gesetz- /Sittenverstoß 5) Rechtsfolgen -
812 I S.1 Herausgabe des Erlangten (=
"etwas") = Geldsummenschuld (wenn Geld erlangt wurde nebst Zinsen 4 % gem 291, 288) -
818 I Herausgabe der Nutzung
und Surrogate -
818 II Wertersatz bei
Unmöglichkeit der Herausgabe -
818 III Wegfall der Bereicherung -
818 IV, 819, 820 verschärfte Haftung bei Bösgläubigkeit /Rechtshängigk |
812 I S. 2, 1. Alt |
condictio ob causam finitam |
Voraussetzungen wie 812 I S.1, 1. Alt, aber späterer Wegfall des RG - auch bei Anfechtung
hM trotz ex tunc
Wirkung, weil ursprünglich RG ja existent war, dh im Nachhinein
keine Zweckerfüllung mehr gegeben - auflösende Bedingung, WGG |
812 I S. 2, 2. Alt |
Zweckverfehlung (condictio ob rem) |
1) etwas erlangt 2) durch Leistung =
wenn die Zuwendung nicht der Erfüllung einer Verbindlichkeit diente, sondern aus einem anderem Zweck erfolgte -
alleiniger Zweck: ist nicht
Erfüllung eV / Einigung (auch konkludent) über diesen Zweck ist Vertragsinhalt geworden -
weiterer "angestaffelter" Zweck:
neben derErfüllung eV hM: kein
BereicherungsR, sondern ausschließl. vertragl. Rückabwicklung
insbes. WGG möglich aA:
Kondiktion möglich, wenn Einigung über weiteren Zweck und dieser Geschäftsinhalt geworden ist (nicht
einklagbar) 3) Zweckverfehlung =
wenn bezweckte Leistungserfolg nicht eingetreten ist 3) kein Ausschluß - 817 S.2
Kenntnis / grob F Unkenntnis von Gesetz- /Sittenverstoß -
815 Kenntnis von Unmöglichkeit des Erfolgseintritts o d e r Verhinderung des Erfolgseintritts 4) RF: 812, 818 Herausgabe
des Erlangten |
812 |
Probleme |
Darlehensvertrag
wegen 134 (hoher Zins) nichtig: Anspruch der Bank aus 812 I S.1, 1. Alt + - etwas erlangt = Auszahlungsanspruch gg die Bank
(abstraktes Schuldverprechen 780, 781) - ohne Rechtsgrund, weil keine geltungserhaltende
Reduktion zulässig - Ausschluß nach 817 S.2 minus, weil eingeschränkter
Vermögensbegriff - aber B muß 0 % Zinsen zahlen (keine Reduzierung des
Zinses) Rechtsscheinsgeheißperson Anspruch der RSG gg den Erwerber aus 812 I 1, 1.Alt ? - Medicius: aus Sicht der RSG lag eigen Leistung vor, also
812 + - hM : Empfängerghorizont entscheidet, aus Sicht des E lag
Leistung des V vor, also
812 minus Leistung iSd 812,
816 - nicht: Auskehrung des Versteigerungserlöses (sondern
kraft Hoheitsakt) - dagegen liegt bei Einziehung (PfüB) durch Vollstr.Gl
eine Leistung des Sch vor (auch
wenn dieser nur Drittschuldner ist). A-253
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812 I 1 2. Alt |
Eingriffskondiktion |
1) etwas erlangt 2) in sonstiger Weise -
nicht durch Leistung (= nicht Erfüllung einer Verbindlichkeit) -
Subsidiarität der NLK (es darf keinerlei Leistung an den Anspruchsteller
vorliegen) 3) auf Kosten des Anspruchstellers =
bei A muß durch die beim B-Sch
erfolgte Vermögensmehrung unmittelbar eine Vermögensminderung eingetreten sein (NLK)
o d e r =
Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts des A a)
A = Inhaber des fremden Rechts - Vermögensvorteil gebührt nach
Rechtsordnung dem A (er darf sie nicht willentlich
aufgegeben haben) - Eigentum, unberechtigte Inanspruchnahme
einer Leistung, Nutzung von Persönlichkeitsrechten, Marken-,
Patent- und Urheberrechte b)
Eingriff in den Zuweisungsgehalt des fremden Rechts - Vermögensposition für eigene Zwecke
ausgenutzt (früher hM: Unmittelbarkeit der
Vermögensverschiebung, dh gewinn- und verlustbringendes Ereignis
identlisch) - nach hM nicht notwendig rechtswidrig - wenn etwas unter Ausnutzung der
absolut geschützten Rechtsphäre des A erlangt wurde, oder nach der Güterordnung einem
anderen gebührte, oder unter Benutzung fremder Rechtsgüter
erlangt wurde 4) ohne Rechtsgrund keine
vertragliche oder gesetzl. Rechtfertigung zum Behaltendürfen 5) RF: Herausgabe des
Erlangten 812, 818 ff |
812 I 1 2.Alt |
Beispiele Einriffskondiktion |
unberechtigte Untervermietung
? zT Lit. Eingriff in Eigentum des V +, weil er nicht
über weitere (Ab-)nutzng der
Mietsache entscheiden kann BGH: nein,
da nicht auf Kosten des V erlangt; dem V entgehen keine Verwertungs-
oder Gebrauchsmöglichkeiten, weil er diese schon durch Mietvertrag freiwillig aufgegeben hat (823
deshalb ebenfalls minus, weil WeitervermietungsR nicht mehr zum EigentumsR des V
gehört) (aber ggf. SEA
aus PVV bei erhöhter Abnutzung) zB Anspruch des Eigentümers gegen den Dieb |
812 I 1 2.Alt |
Verwendungs-kondiktion |
- vorrangige Sonderregeln: 547;
581; 677, 683, 670; 684; 994 1) etwas erlangt 2) in sonstiger Weise nicht
durch Leistung (=Erfüllung einer Verbindlichkeit) Aufwendungen des B-Gl, die dem Vermögen des B-Sch
zugute kommen 3) auf Kosten des B-Gl aus
der Verwendung seiner Mittel für den B-Sch 4) ohne Rechtsgrund (Gesetz oder Vertrag) 5) RF: Herausgabe des Erlangten P
der "aufgedrängten Bereicherung": nach 818 II ausn. nicht der
objektive Wert zu ersetzen,
sondern der subjektive |
812 I 1 2.Alt |
Rückgriffs- kondiktion |
- vorrangige Sonderregeln: cessio
legis 426 II, 1143; 67 VVG Anspruch
aif Abtretung 255, 281 neuer
Anspruch 426 I; 677, 683, 670 1) etwas erlangt 2) in sonstiger Weise -
nicht durch Leistung (=Erfüllung einer Verbindlichkeit), sondern idR
durch Erfüllung einer fremden Schuld -
Zuwendungen d. B-Gl an einen
Dritten, die dem B-Sch zugute kommen 3) auf Kosten des B-Gl aus
der Zuwendungen d. B-Gl 4) ohne Rechtsgrund (Gesetz oder Vertrag) 5) RF:
Herausgabe des Erlangten |
813 |
Erfüllung trotz Einrede |
Einrede (zB 821) minus bei 478 |
814 |
Kenntnis der Nichtschuld |
= Kondiktionssperre wg "venire contra factum
proprium" 1. Alt Kenntnis der Nichtschuld - positive Kenntnis i. Zeitpunkt d. Leistung erforderlich
(nicht nur Tatsachen) nicht: wenn
Leistung in Erwartung e. GL erbracht wird (zB Schwarzarbeit) - Ausn.: erklärter
Vorbehalt / Leistung unter Druck / Erwartung der Heilung - 166 ist analog anwendbar 2. Alt Erfüllung einer sittlichen oder Anstandspflicht - irrige Annahme einer Leistungpflicht - keine Kenntnis von Anstandpflicht erforderlich |
815 |
Nichteintritt des Erfolges |
1. Alt Erfolgseintritt
unmöglich - Eintritt des Zuwendungszwecks anfänglich rechtl /
tatsächl unmöglich - positive Kenntnis des Zuwendenden 2. Alt Verhinderung
des Erfolgseintritts - bewußte Erfolgsvereitelung (dol. ev) - Verstoß gg Treu&Glauben (Einzelfallwertung) |
816 |
Verfügung eines Nichtberechtigten |
816 I 1 entgeltliche Verfügung eines NB 816 I 2 unentgeltliche Verfügung eines NB 816 II Leistung an einen NB |
816 I 1 |
entgeltliche Verfügung eines NB |
1) entgeltliche Verfügung Verfügung
= jedes RG, das inhaltlich auf eine Rechtsänderung gerichtet ist = Übertragung, Belastung,
Inhaltsänderung, Aufhebung (nicht rein schuldrechtliche Geschäfte
!) 2) eines Nichtberechtigten fehlendes Eigentum oder Verfügungsberechtigung 3) dem Berechtigten gegenüber wirksam gesetzlich - gutgläubiger Erwerb (932
ff, 892 BGB, 366 HGB) -
Leistung an Altgläubiger (wirksam über 407, 408) -
409, 413, 574, 579, 793, 808, 893, 1056, 1155, 2135, 2367, 2368 aufgrund
Genehmigung 185 II des Berechtigten (trotzdem NB, da nur sie sich auf RF bezieht; Klage auf Herausgabe des Erlöses gilt als konkludente
Genehmigung) 4) RF: Herausgabe des
durch die Verf tatsächliche Erlangten -
Anwendung der 818 ff (Aufwendungen als Entreicherung 818 III, nicht dagegen
Erwerbskosten!) P: tatsächlicher Veräußerungserlös oder nur objektiver Wert
? hM tatsächlich Erlangtes (einschl.
Gewinn; bei Verkauf unter Wert 989, 990, 823, 687 II, 678) ist herauszugeben; (Arg Vergleich
mit 951, Wortlaut, nur RG-Inhaber hat Recht zu verwerten) Lit NB hat nur Befreiung von Verbindlichkeit
(Eigentumsverschaffungs- pflicht aus 433 I) erlangt, da dies
nicht herausgegeben werden kann, nur Ersatz des obj. Wertes (Arg
dagegen: Gesetzessystematik 816 I S.2 Schenker ist auch nicht
ausgleichspflichtig) zT
als Unterfall der Eingriffskondiktion ist nur obj. Wert zu ersetzen, da das durch d. Geschäftstüchtig. Erlangte nicht zum
Zuweisungsgehalt gehört |
816 I 2 |
unentgeltliche Verfügung eines NB |
1) unentgeltliche Verfügung -
unentgeltlich = wenn Dritter unmittelbar einen rechtlichen Vorteil
erlangt aber 816 I 2 analog, wenn mittelbarer Vorteil (zB Erlöschen einer Dienstbarkeit als Folge der Verfügung
wg 892) -
hM keine Gleichstellung mit rechtsgrundloser Verfügung möglich (zumindest wenn Erwerber Vermögensopfer erbracht hat) 2) eines Nichtberechtigten (s.o.) 2) dem Berechtigten gegenüber wirksam 3) RF: Herausgabeanspruch gg den Erwerber |
816 II |
Leistung an einen NB |
1) Leistung an einen NB L-Empfänger
hat keine materiell-rechtl. Berechtigung f. d. Behaltendürfen 2) dem Berechtigten gegenüber wirksam inbesondere
Leistung mit befreiender Wirkung 407, 408, 808, 851 3) RF: Herausgabeanspruch gg den Erwerber |
816 |
Probleme |
Verfügung = zB auch Belastung
mit einer Hypothek - "Verfügender" =
Komissionär (Ko) oder Kommittent (Km)? hM: Ko möglicherweise Km wegen 392 II, aber Ko
tritt im Rechtsverkehr auf und verfügt im eigenen Namen - RF: Herausgabe desjenigen, was
sich der unberechtigt Verfügende durch Wahrnehmung der Erwerbsmöglichkeiten des B verschafft hat (auch erzielter Gewinn) |
817 |
Verstoß gg Gesetz oder gute Sitten |
S.2:
Ausschluß der L- Kondiktion (gilt nicht für NLK!) - von Amts wegen zu berücksichtigen - "erst-recht" wenn nur dem Leistenden ein Verstoß zur Last fällt - Tatsachen- und Rechtsfolgenkenntnis des Leistenden
erforderlich, aber grob fahrlässige Unkenntnis reicht
aus!! - es gilt eingeschränkter Leistungsbegriff: nur das, was
endgültig ins Vermögen übergehen soll (also zB nicht
Darlehenssumme, sondern nur Kapitalnutzung) - bei Schwarzarbeit:
grds. 817 +, aber Schutzzweck des SchwarzAG ergibt, daß Auftraggeber
sein Geld nicht behalten darf, also 817 minus |
818 I |
Nutzungen und Surrogate |
= Früchte undGebrauchsvorteile 100 (Zinsen, Erträge,
Mieten) = durch bestimmungsgemäße Ausübung d. Rechts erlangte
Gegenstände (zB
Lottogewinn) - Ersatz für
Zerstörung, Beschädigung, Entziehug des Gegenstandes (zB
Versicherungszahlung, nicht: Veräußerungserlös!) - Sperrung durch 993 I letzter HS wenn EBV vorliegt |
818 II |
Wertersatz bei Unmöglichkeit der Herausgabe |
Unmöglichkeit = Untergang oder Beschädigung der Sache - ausn bei wesentlicher Umgestaltung, wenn dadurch
wirtschaftlich anderer Gegenstand - grds. obj. Wert zu ersetzen (auch bei Teilunmöglichkeit) |
818 III |
Wegfall der Bereicherung |
Entreicherung = wenn das Erlangt
wertmäßig nicht mehr im Vermögen des B-Sch ist und er keine eigenen
Aufwendungen erspart hat (zb Luxusausgaben) Können Aufwendungen auf den Gegenstand von B-Sch als
"Entreicherung" entgegengehalten werden ? - vor
Herausgabe der Sache sind 994 / 677, 683, 670 / 812 minus - nach
Herausgabe ohne Verechnung der Aufwendung ist 812 möglich bei
einseitig verpflichtenden Verträgen (zb Schenkung): - ja, alle Vor- und Nachteile können verrechnet werden, - aber 818 III ist keine AGL, sondern nur
Verteidigungsmöglichkeit des B- Sch (Herausgabe
nur Zug um Zug gegen Aufwendungsersatz) - grds. alle Aufwendungen ohne Rücksicht auf Notwendigkeit
oder Nützlichkeit - welche Vermögensnachteile ? Rspr. alle, die kausal auf rechtsgrundlosem
Erwerb beruhen Lit. nur die, welche im Vertrauen auf
Wirksamkeit des
Vermögenszuwachses getätigt wurden bei
Austauschverträgen: durch Wertung ist zu ermitteln, welche Partei das
Entreicherungsrisiko bzgl. der Aufwendungen zu tragen hat, Indizien - wer hat Rückabwicklung "verschuldet" - wer hat nach Gesetz oder Vertrag Kosten zu tragen - in wessen wirtschaftl. Interesse liegen die Aufwendungen
(obj.) - ist durch Aufwendung Bereicherung eingetreten? à
Verrechnung + oder minus |
818 IV |
Haftung nach allg. Vorschriften |
alternativ: 1) Rechtshängigkeit 261
I, 253 I ZPO (696 III bei Mahnverfahren) 2) Bösgläubigkeit 819 I (s.u.) 3) Annahme ist Gesetzes- oder Sittenverstoß 819 II 4) ungewisser Erfolgseintritt Haftung: - bei Rückgewähr gem 292, 987 ff
und 281, 279 (hM) - bei Verzug mit Rückgabe gem
292, 990 II, 287 S.2 auch für zufälligen Untergang Anwendung des 279 als
"allgemeine Vorschrift" iSd 818 IV ? zT nein, da nur auf Normen verwiesen wird, die Rechtshängk
voraussetzen hM ja, weil keine Gleichstellung des
bösgläubigen B-Sch mit dem gutgläubigen (818 III) und außerdem Gleichbehandlung
allg Sch sachgerecht erscheint |
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Bösgläubigkeit und Rechtshängigkeit werden absolut
gleichgestellt (anders als im EBV) |
819 I |
Bösgläubigkeit |
= positive
Kenntnis vom Mangel des RG - bei Minderjährigen:
- Kenntnis des
Vertreters 166 I bei Rückabwicklung Vertrag
(LK) - eigene
Deliktsfähigkeit 827, 828 bei Erlangung der Bereicherung durch
eigenmächtiges Verhalten (EK) - liegt auch vor, wenn B Kenntnis von der Rückzahlbarkeit
nach Zeitablauf hat (zB
Darlehen), kann sich nicht auf Entreicherung berufen - bei Zahlung unter Vorbehalt nicht 819 anwendbar, sondern 820
(direkt oder analog) Folge: - Haftung nach
291, 292 à EBV 987 ff - ab
Rechtshängigkeit/Bösgläubigkeit haftet B auch für zufälligen Untergang à Haftung nach 279, 281 (bei Gattungsschuld Haftung
auch wenn unverschuldet) Arg. keine
Besserstellung des B-Sch ggü dem allg Sch
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820 |
Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt |
ratio = verschärfte Haftung des B-Sch, wenn zZ der Leistung
noch gar nicht
feststand, ob er diese auch endgültig behalten darf (zB
Vorbehaltsvermerk) |
821 |
Einrede der Bereicherung |
= wer rechtsgrundlos eine
Verbindlichkeit eingeht (zB 781 bei nur irrtümlich bestehender Schuld) kann deren Erfüllung verweigern, wenn er
einen Anspruch auf Befreiung hat - Einrede ist begründet wenn 812
vorliegt |
822 |
Herausgabepflicht Dritter |
zB wenn B-Sch durch unentgeltliche Weitergabe an D gem 818
III entreichert
ist, kann der B-Gl aus 822 gg D vorgehen - nicht wenn B-Sch nach 818 IV, 292 I, 989, 990
SE-Pflichtig weil bösgläubig |
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Mehrpersonen-verhältnis |
Empfänger E -
Valutaverhältnis - Anweisender
D Anweisender D -
Deckungsverhältnis - Zuwendender Z - durch eine Zuwendung werden 2 Verpflichtungen erfüllt
und 2
Vermögensverschiebungen vorgenommen (D-E und Z-D) Rückabwicklung bei - fehlerfreier Weisung: über das Dreieck - fehlerhafter Weisung (Gutgläubigkeit/Zurechenbarkeit):
über das Dreieck bei sonstiger
fehlerhafter Weisung: Direktkondiktion
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Anweisungsfälle |
- Weisung ist nur wirksam, wenn
sie zurechenbar ist - Tilgungsbestimmung ist keine
WE, sondern rechtsgeschäftsähnliche Hdlg. - D erklärt mit Hilfe des Boten Z
seine Tilgungsbestimmung ggü E 1) abgekürzte Lieferung
(Z liefert auf Weisung des D direkt an E) Deckungsverhältnis (D - Z) a)
Geheißerwerb über D - Übereignung 929, Erfüllung 362 I - Übergabe des Z mit E als GP auf
Erwerberseite -
Tilgungsbestimmung, daß damit Erfüllung der Verbindlichkeit Z - D b)
Direktübereignung Z an E - Erfüllung nach 362 II, 185 I (D wird kein Eigentümer) - Ermächtigung/Weisung des D an Z,
Leistung an E zu erbringen - Tilgungsbestimmung s.o. Valutaverhältnis (D - E) a)
Geheißerwerb - Übereignung 929, Erfüllung 362 I - Übergabe des Z als GP auf
Veräußererseite - Z als Bote des D:
Tilgungsbest., daß D Eigt. an E übertragen will b)
Direktübereignung Z an E - Erfüllung nach 362 I, Übereignung an
den Berechtigten - Z als Bote von D: Tilgungsbestimmung
s.o. 2) bei Grundstückskäufen nur Direktübereignung möglich,
da Eigt. mangels Eintragung im GB nicht für "logische Sekunde"
auf D übergehen kann (also kein Durchgangserwerb) Kondiktion Z gg E möglich ? 3) unwirksames Valtuaverhältnis
(D - E) Leistender
bestimmt sich nach objektivem Empfängerhorizont: -
aus Sicht des E handelte es sich um Leistung seines Vertragspartners, des D (und nicht um eine Leistung des Z) - daher für Rückforderung des Z gg E kein 812 I 1, 1.Alt
(mangels Leistung) - 812 I 1, 2.alt minus wg Vorrang des leistungsverhältnisses - Rückabwicklung nur über das Dreieck (Kondiktion D - E
möglich) 4) unwirksames Deckungsverhältnis (Postanweisungsfall) Z - D ? -
Z handelt zur Erfüllung einer vermeintlichen Verbindlichkeit ggü D -
für die Wirksamkeit der Tilgungsbestimmung des D ist die mangelnde Deckung nicht entscheidend -
keine eigene Leistung der Z gewollt, dh Z gg E aus 812 I 1, 1.Alt minus -
da Leistung des D an E vorliegt, auch keine Eingriffskondiktion möglich - Rückabwicklung nur über das Dreieck (Kondiktion Z gg
D, D gg E) - "als-ob-Betrachtung" dh Eigt-Erwerb des D wird
fingiert (auch wenn Direktübereignung Z an E) 5) Doppelmangel (D und V sind unwirksam) Rückabwicklung
nur über das Dreieck 6) Unwirksamkeit der Weisung ("widerufener Dauerauftrag") Lit: Tilgungsbestimmung des D n.
Grundsätzen des Rechtsscheinsboten: -
Rechtschein: Zahlung des D -
Zurechenbarkeit: ursprümglichet Auftrag des D -
Gutgläubigkeit: E wußte von Zahlungseinstellung nichts à Leistung
D an E, daher keine Direktkondiktion Z gg E Rspr: keine Leistung
der Z, weil aus E-Horizont Leistung des D gewollt, Direktkondiktion aus
Billigkeitgründen nur bei Kenntnis des E vom Widerruf möglich - bei Geschäftsunfähigkeit keine Zurechenbarkeit der Leistung, dh Eingriffskondiktion Z gg E wird möglich (keine Leistung des
D); Vertrauensschutz des Empf muß dem Schutz des GU (D) weichen BGH: grds. Rückabwicklung über das Dreieck jedoch Wertung, wem die Zuwendung als Leistung zuzurechnen ist ausnahmsweise Direktkondiktion: - E hat Kenntnis von Unwirksamkeit der Weisung - Weisung des D wurde gefälscht - Anweisung eines GU - fehlender Überweisungsauftrag des D - irrtümliche Doppelzahlung oder Zuvielzahlung seitens der Z - gesetzliche Werung
822 BGB, 9 VerbrKrG |