Deliktsrecht §§ 823 - 853 BGB; Gefährdungshaftung
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Haftungsgründe |
Verschulden vom Kl nachzuweisen: - 823 I, II, 824,
826 Verschuldensvermutung mit Exkulationsmöglichkeit - 831 I, II, 832, 833 I 2 ,
834, 836, 837, 838, 18 StVG Gefährdungshaftung (Realisierung einer best.
Betreibsgefahr) - 7 StVG, 1 ProdHG, 19 LuftVG, 1 HPflG, 25 AtomG, 24
ArzneimG, 22 WHG, 833 I 1 BGB, 32
GenTG, 1 UmweltHG |
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Anwendbarkeit |
neben 989
ff: - unverklagter, gutgläubiger Besitzer 823 ff minus (wg.
993 I) - bösgäubiger Besitzer hM 823 anwendbar (aA nicht
anwendbar) - bei Fremdbesitzerexzeß 823 anwendbar (zB Anmaßung
unberechtigten Eigenbesitzes) |
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823 I |
Prüfung |
- nur Schutz von absoluten
Rechten - nicht dagegen relative Rechte,
wie Vermögen oder Forderungnsrechte Haftungsbegründender TB 1) Rechts(gut)verletzung -
Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit -
Eigentum -
sonstige absolute Rechte -
Rahmenrechte (s.u.) zurechenbares Verhalten 2) und 3) 2) Verletzungshandlung -
positives Tun beliebiges vorgelagertes Verhalten (sogar vor Zeugung
"Contergan") -
pflichtwidriges Unterlassen - Garantenstellung
(Beschützer-/ÜberwachungsG) dem Ast ggü - Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht s.u. 3) zurechenbare Verursachung (haftungsbegründende Kausalität) - Äquivalenztheorie c.s.q.n. - Einschränkung durch Adäquanztheorie
: Verhalten ist aus Sicht des optimalen Beobachters generell
geeignet, die RG-Verletzung
herbeizuführen - bei mittelbarer kumulativer Kausalität: Lehre v
Schutzzweck der Norm (Verletzung
tritt durch weitere Hdlg des V od. eines Dritten ein) - oder: Verstoß gg eine VSP (s.u.) 4) Rechtswidrigkeit (keine RFG) -
grds. durch Tbm indiziert (außer bei Rahmenrechten!) Rechtfertigungsgründe:
- 227, 228, 229, 904 BGB, sonstige des StGB - Wahrnehmung berechtigter Interessen 193 StGB - rf Einwilligung
(nur wenn in Verletzungserfolg eingewilligt !) - beachte 828 II - auch bei "Handeln auf eigene Gefahr" nicht,
wenn V darauf vertraut hat, Risiko trete nicht ein (zB bloße Teilnahme an
Sport); Ausn. sehr gefährliche od kämpferische Sportarten - Sozialadäquanz = verkehrs-/regelgerechtes
Verhalten - im Straßen- und Eisenbahnverkehr unstreitig; str. im
Sport: zT: wer sich an die Sportregeln hält,
handelt im Rahmen des erlaubten Risikos (wie beim Straßenverkehr), kein 823 BGH: gilt nicht im Sport, da diese Regeln kein sattltiches
Recht, dh unter dem Rang von 823 stehen - minus, wenn
Eingriff durch verfassungsrechtlich geschützte Grundrechts- ausübung gedeckt ist 5) Verschulden -
V-Fähigkeit 827, 828 -
Vorsatz (Wissen und Wollen der TBV in Kenntnis der RW) -
Fahrlässigkeit (iSd 276 I 2) -
bei berechtigter GoA nur Vorsatz und gr F (680 analog) - Vorhersehbarkeit der RG-Verletzung (als möglich erkennen) -
ein milderer vertragl Haftungsmaßstab gilt auch für konkurrierendes Delikt -
Billigkeitshaftung 829 - entfällt, wenn
kein Bewußtsein der RW oder unvermeidbare irrige Annahme der Rechtfertigung Haftungsausfüllender TB 6) Schaden = jede unfreiwillige Einbuße, die jmd infolge eines
bestimmten Ereignisses an seinen Rechtsgütern erleidet -
Vermögensschäden (ein in Geld ausdrückbarer Nachteil) Differenzhypothese: Wert des jetzigen Vermögens minus Vermögenswert ohne Schadensereignis (auch zukünftig) -
Nichtvermögensschaden (immateriell) Kommerzialisierungsthese: Einbuße, wenn
der entzogene Vorteil /Genuß gegen Geld erworben werden kann zT: kein Schaden bei reinen Luxusgütern
(dagegen OLG) 7) Haftungsausfüllende Kausalität (RG-Verletzung für Schaden) zT
keine Einschränkung durch Adäquanztheorie Rechtsfolge: Schadensersatz gem 249 ff - grds. Naturalrestitution 249
S.1 oder Geld dafür S.2 - ansonsten Schadenskompensation
in Geld 251, entgangener Gewinn 252 - immaterielle Schäden nur gem
253 - Mitverschuldensquote gem 254 I
(zB Provokation) Vorteilsanrechnung? hM keine Anrechnung
der Vorteile aus einer Tätigkeit des Geschädigten (überpflichtgem. Anstrengungen), wenn ihm dies nicht gem 254
II oblag 254 bei Kindern? - V-Fähigkeit gem 828 II; obj. Verstoß gg Sorgfaltspflicht ggü
sich selbst - Freiwillige Zuwendungen
Dritter nicht anzurechnen, wenn Zweck der Z. ausschließlich dem
Geschädigten zugute kommen soll (Gedanke 843 IV), sonst Anrechenbarkeit gem
267 - sonstige Ansprüche des
Geschädigten gg Dritte (Versicherung etc) SEA des G geht durch cessio legis auf Dritten über - kein Anspruch auf Unterlassung
à 1004 I
analog ! Verjährung 852 = 3 Jahre ab Kenntnis vom Schaden und Ersatzpflichtigem |
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823 I |
Schutzgüter |
1) Rechtsgüter der Person Leben = Tötung Körper = substanzverletzender Eingriff i.d.
körperliche Unversehrtheit Gesundheit = Störung der inneren Körperfunktionen,
erhebl. Beeinträchtigung phys. oder psych.
Wohlbefindens Freiheit = körperl. Bewegungsfreiheit oder
nötigender Eingriff in Willensfreiheit durch Zwang, Drohung, Täuschung; nicht: allg Handlungsfreiheit 3) Eigentum (nicht: reiner
Vermögensschaden !) Substanzverletzung -
Zerstörung / Beschädigung einer intakten Sache - bei Erwerb einer vorher mangelhafter Sache: + wenn Schaden nicht stoffgleich mit dem
Mangel ist (Integritätsintersse) sog. weiterfressender Mangel (nicht, wenn Mangelschaden = Mangelunwert (Äquvalenzinteresse) - bei Herstellung eines mangelhaften Werkes
soweit vorhandene Sachen des Best. dadurch beschädigt werden Sachentziehung -
Wegnahme, Herausgabe durch Täuschung -
989 ff sind vorrangig !! Gebrauchsbeeinträchtigung -
Hinderung am bestimmungsgemäßen Gebrauch, quasi Sachentzug (zB Versperren der Garagenausfahrt;
Fleet-Fall) -
nicht bei nur kurzfristiger Einengung der wirtschaftl. Nutzbarkeit rechtl. Beeinträchtigung -
wirksame Verfügung eines NB -
nicht: gutgläubiger Erwerb / originärer Erwerb durch Zwangsversteigerung Immissionen -
die gem 906 nicht zu dulden sind (nicht:bloß ideelle Einwirkungen) 4) sonstige absolute Rechte - Besitz - beschränkt dingliche Rechte - AWR - Immaterialgüterrechte - Ehebereich - MitgliedschaftsR - Eingriff
i.Forderungszuständigkeit (zB Zedent tritt abg.Forderung selbst ein) 5) Rahmenrechte - R am eingerichteten u.
ausgeübten Gewerbebetrieb s.u. - allg.
Persönlichkeitsrecht s.u. |
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823 I |
sonstige Rechte |
= absolute Rechte Besitz - hM nur berechtigter Besitz (mM auch rw, weil B Nutzungen behalten darf 987ff) - unmittelbarer Besitz - mittelbarer B: nur ggü
Dritten, nicht ggü unmittelbaren B (arg 869) - auch Mitbesitz ist geschützt (Dritten
und MB ggü) beschränkt dingliche Rechte ErbbauR, Pfand-, GrundpfandR,
Dienstbarkeiten, Reallasten, VorkaufsR AWR - soweit dingl. Position
gesichert - EV-Käufer,
Auflassungsvormerkung - Rsp. begrenzt auf Wert des AWR
(hL: Forderungsgemeinschaft 432 o. 1281 analog) Immaterialgüterrechte - Patent-, Urheber-,
Warenzeichen-, GebrauchsmusterR Ehebereich - nur ggü Ehestörer räuml.
gegenst. Bereich d.Ehe (nicht: innerehel. Bereich) Rahmenrechte (s.u.) |
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823 I |
Recht am eingerichteten u. ausgeübten Gewerbebetrieb |
- Richterrecht, GewohnheitsR = Auffang-TB, subsidiär bzgl 823 I
Eigentumsverletzung (zB langer Gebrauchsentzug); 824, 826 und UWG, GWB - keine Subsidiarität bei Vorsatz !! 1) Schutzbereich betroffen -
Gewerbe: erlaubte, selbständige zum Zwecke der Gewinnerzielung vorgenommene Tätigkeit (hM auch Freiberufler) -
eingerichtet und ausgeübt: auf Dauer angelegte Organisation, bereits ausgeübt -
Schutz von Bestand und Geschäftstätigkeit, Kundenkreis 2) betriebsbezogener Eingriff in den Schutzbrereich =
spezifisch gg den betriebl Organismus (wirtschaftlicher Funktions- zusammenhang) od. unternehmerische Entscheidungsfreiheit
gerichtet -
nicht: nur einzelne losgelöste RG betroffen, kein Zielrichtung (Stromkabel) - aber: kein Vorsatz bgzl BB erforderlich 3) Rechtswidrige Verletzung umfassende
Güter- und Interessenabwägung = erlaubter Rahmen des Handelns -
Motive und Stärke des Schädigers, Eingriffsintensität - keine RW wenn sozialadäquates Verhalten -
GrundR, RFG, Verhältnismäßigkeit 4) Verschulden (wie 823) 5) RF: SE gem 249 ff (insbes. 252); Mitverschulden 254 (auch Widerruf von Tatsachenbehauptungen) - zB ungerechtfertigte
SchutzR-Verwarnung, Rufschädigung, rw Streik, Boykott, Blockaden |
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823 I |
allgemeines PersönlichkeitsR |
= Auffang-TB, subsidiär wenn PresseG, KUG, 824, 826
plus - evt. 823 II iVm 185 StGB
prüfen (Vorsatz!) - Unterlassung nur aus 1004 I
analog (Quasi-negatorisch) 1) Eingriff in den Schutzbrereich -
natürliche Personen (Individual-, Privat-, Intimssphäre), postmortal str. -
juristische Pers. / KaptialG/HándelsG/Parteien (nur soweit sozialer Geltungsbereich
betroffen) 2) Rechtswidrige Verletzung umfassende
Interessenabwägung = erlaubter Rahmen des Handelns - Verletzter: Sphäre, Schwere, Provokation, GR-Beeinträchtigung
2,1 -
Schädiger: Art und Zweck d. Eingriffs, GR-Ausübung 5, 193 StGB -
sachbezogene Kritik erlaubt, bloße Schmähkritik dagegen nicht 4) Verschulden (276) 5) RF: grds. SE nach 249 ff -
Rückgängigmachung von Äußerungen Widerruf bei (un-)wahren Tatsachenbehauptungen bei Werturteilen kein Widerruf -
immaterielle Schäden: nur bei bes.schwerer Verletzung ohne Genugtuung |
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823 |
Verkehrs- sicherungspflicht |
Prüfungsstandort: OTB Kausalität : Zurechung des
unvorsätzlichen Verletzungserfolges 1) Bestehen einer VSP Beschützergarant = Schutz des Rechtsguts selbst -
natürl. Verbundenheit (Familie etc.) -
tatsächliche Gewährübernahme -
Rechtsgründe (zB 1353, 1626) Überwachungsgarant
= Schutz von RG vor einer
Gefahrenquelle -
Eröffnung einer GQ (Straßen etc, auch Produzentenhaftung) -
Ingerenz (vorausgegangenes Tun) -
Sachbeherrschung (Zustandhaftung) bei
Übertragung auf Dritte -
klare Absprache -
dennoch eigene VSP des T: Auswahl, Kontroll- u. Überwachungspflichten -
bei Verletzung durch Ü haftet Ü aus 823 I, u. ggf. T aus 823 oder 831 2) VSP auch gegenüber Anspruchsteller -
befugtermaßen GQ berührt: Haftung ggü Zielgruppe od. Allgemeinheit unbefugt: grds. keine VSP, ausn. +, wenn mit Fehlverhalten zu rechnen
oder Kinder 3) Verletzung der VSP primäre
Pflichtigkeit -
wenn T unter der Rücksicht auf Verkehrssitte das zumutbare und erforderliche Verhalten
unterlassen hat (je-desto, Verhältn.) Kausalität Verletzung
des VSP muß für V-Erfolg ursächlich gewesen sein =
wenn pflichtgem. Handeln den E mit an S gr W und typischerweise verhindert hätte |
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823 I |
Produzenten- haftung |
- neben Haftung aus 1 ff ProdHG 1) Eigentumsverletzung -
Weiterfressermangel, Abgrenzung zum GWR 459 ff -
Verletzung des Integritätsinteresses (keine Stoffgleichheit) (Indizien für Äquivalenzinteresse: - Sache mangelbedingt von vornherein wertlos - fehlerhaftes Einzelteil bildet schwer trennbare Einheit - Mangel kann nicht wirtsch. vertretbar behoben werden) 2) zurechenbares Verhalten / Kausalität -
Inverkehrbringen des Produktes -
Verstoß gg herstellerspezifische Verkehrssicherungspflicht: 1. Konstruktionsfehler 2. Fabrikationsfehler 3. Instruktionsfehler 4. Produktbeobachtungsfehler (Ausnahme:
"Ausreißer") -
dadurch: Rchtsgutverletzung 3) RW 4) Verschulden -
zumindest Fahrlässigkeit iSd 276 - Beweislastumkehr wenn Geschädigter nachweisen kann,
daß Mangelhaftigkeit begründet in Organisations- und
Gefahrenbereich des H - Befundsicherungspflicht des H (Mineralwasser) 5) RF: Schadensersatz gem 249 ff -
neg. Interesse: so, wie er ohne deliktische Handlung stehen würde -
auch das Erfüllungsinteresse? hM: nein (weil
sonst faktisch Verjährungsfrist des 477 verlängert würde) zT +, wenn er nachweist, daß er sonst günstigeren Vertrag
geschlossen hätte -
Verjährung gem 852: 3 Jahre |
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823 I |
Probleme RG-Verletzung |
1) 823 I Eigentumsverletzung
(zusätzlich zu 463 oder PVV) ?? Mangelschaden: 823 I minus, weil durch Lieferung einer mangelhaften Sache das
Eig bereits beeinträchtigt erworben wird (Äquivalenzinteresse wird nicht durch 823 I geschützt) Mangelfolgeschaden: - wenn Integritätsinteresse verletzt ist - an anderen Rechtsgütern stets 823 + - an Kaufsache selbst (mangelfreie Restsache) nur, wenn
eingetretener Schaden
und Mangelunwert der Sache nicht stoffgleich sind Stoffgleichheit
liegt vor: - wenn Mangel nicht in wirtschaftl. vertretbarer Weise
behebbar ist -
wenn fehlerhaftes Einzelteil mit Kaufsache untrennbar verbunden (Trennung nur mit Beschädigung möglich) - Verjährung: hM nicht
477 analog, sondern 852 = drei Jahre (echte Anspruchskonkurrenz zw. Delikt und
VertragsR) 2) Frühgeburt als Körperverletzung der Frau ? - grds. nein, nur wenn dadurch
feststellbare seelische Beeinträchtigung - wenn Kind behindert ist, kein
eigener SEA der Mutter, sondern mit Vollendung der Geburt hat Kind selbst SEA 3) Totgeburt als KV der Mutter ? - Leibesfrucht ist"
wesentlicher Bestandteil" des mütterlichen Körpers, dh 823 + (dagegen minus wenn Behinderung, weil dann Kind selbst A
hat) 4) Besitzbeeinträchtigung - in der Zeit in der Sache zur
Reparartur |
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823 I |
Haftungs- begründene Kausalität |
Herausforderungs/Verfolgerfälle: (zB
Schaden bei Retter) 1) Dritter wurde herausgefordert Verfolger muß zurechenbar eine Lage erhöhter Verletzungsgefahr geschaffen haben; Verletzter durfte annehmen, er sei zur
Verfolgung berechtigt (zB 127 StPO, 227 BGB) und Verfolger weiß dies auch 2) angemessenes Verhältnis zw. Verfolgungszweck und -risiko 3) Verletzung aufgrund gesteigerter Risiken =
Verwirklichung des spezifischen Verfolgungsisikos (nicht nur allg. Lebensrisiko); bei konkreter Rettungshandlung, nicht nur
anläßlich |
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823 |
Schadens-ausgleich (haftungs- ausfüllender TB) |
Schaden = Differenz zw.
Nachteilen (Unterhalt, Vorbeugekosten, Frustrationsschaden) und
Vorteilen (ersparte Aufwendungen, Abzug neu / alt, Abtretungen) - zB merkantiler Minderwert grds.
Naturalrestitution: - 249 S.1 Herstellung in Natur - 249 S.2 bei
Sach- oder Personenschaden:
Zahlung des z. Restitution erford. Geldbetrages (sonst 250 S.2) Ausn. Schadenskompensation
251, 252 - wenn Restitution - unmöglich (techn. Totalschaden) - ungenügend
(unechter Totalschaden, Abrechnung auf Neuwagenbasis) -
unverhältnismäßig (wirtschaftlicher Totalschaden; Rep.Kost und merkantiler
Minderwert liegen mehr als 30 % ü. Wiederbeschaffungswert) - Ersatz des Vermögensschadens: - Wertersatz (=
Wiederbeschaffungswert) - entgangener
(rm) Gewinn 252 -
Nutzungsausfall (nur wenn Vermögensschaden, arg ex 253) - bei
gewerbl. genutzten Sachen: 252 und Vorhaltekosten - von privat
genutzten Sachen: nur wenn Wirtschaftsgut
von zentraler Bedeutung für Lebenshaltung + auf ständige
Verfügbarkeit angewiesen + hypothetische Benutzung (minus bei
Luxusgütern und Freizeit) Problemfälle: - überholende Kausalität (Reserveursache) = grds
unbeachtlich - Anlagefälle = Ersatz des Verfrühungsschadens - rm Alternativverhalten = BGH zu berücksichtigen |
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823 I |
ersatzfähiger Schaden |
Auseinanderfallen
von Eigentum und Besitz (zB Miete, Leasing) - RGV = Besitzbeeinträchtigung als sonstiges R - grds. nur Ersatz des Besitzschadens, dh
Nutzungsausfallschaden - aber, wenn Besitz an derSache mit Verantwortung für
Sachsubstanz verbunden ist: à ausn. Haftungsschaden: - wenn Besitzer
dem Eigt. aufgrund vertragl. Vereinbarung ersatzpflichtig ist dann ist Haftungsschaden adäquat
kausale Folge der Besitzverletzung - RF: auch
Subszanzsschäden werden dem Besitzer ersetzt à ausn. Erfüllungsschaden - wenn
Auftragnehmer aufgrund spezieller Gefahrtragungsregeln das Risiko für
Beschädigungen trägt und deshalb dem
Besteller trotz Beschädigung
auf Erfüllung haftet Kaufhausdiebstahl - Vorbeugekosten (Detektiv, Kamera ) - - allg. Verwaltungskosten - - Fangprämie hM +, da Verhütung des konkreten Schadensfall Vorschädigung grds sind auch anlagebedingte Verletzungen zurechenbar (Ausn: extreme Anfälligkeit des O) Schockschäden : nur
bei nahen Angehörigen |
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823 I |
Probleme |
Fall:Sachen, die unter EV stehen wurden eingebaut unter
Abtretungsverbot = keine Erkundigungspflicht
d. Hausherrn bei Einbau nach Eigt. der Sache |
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823 II |
Schutzgesetz-verletzung |
Haftungsbegründender TB : 1) Schutzgesetz iSd 823 II -
formelle Gesetze und VO, Satzung, GewohnheitsR (2 EGBGB) -
Schutzgesetzcharakter: Verbots- oder Gebotsnorm -
Schutzzweck: zumindest auch persönlicher u. sachl. Individualschutz -
Schutzbereich: - ASt gehört zum geschützten Personenkreis - geltend gemachtes interesse soll von
Norm auch geschützt werden 2) Verletzung -
bei StrafG: TB, RW , Sch -
bei sonstigen Normen uU bereits obj. Pflichtverstoß 3) RW der SchGV -
bei StrafG schon innerhalb SchGV geprüft -
bei anderen Normen durch tBM indiziert, keine RFG 4) Verschulden (nur bzgl. SchGV) -
V-Fähigkeit gem BGB -
V-Form gem SchG selbst, wenn dort kein Maßstab geregelt wird Verschulden iSv 276 widerlegbar vermutet Haftungsausfüllender TB : - Schaden - kausal durch SchGV - Schadensausgleich |
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823 II |
Beispiele Schutzgesetz |
- 303: Schutz des Eigentümer (hM auch Besitzer) - 267, 268 StGB kein Schutzgesetz - 222 kein SchG für Angehörige, weil nur Toter selbst
geschützt wird - 263 StGB ja, weil Vermögensinteressen geschützt - 315b StGB (geschützt sind nur Verkehrsteilnehmer) - 858 BGB verbotene Eigenmacht - 1004 BGB - 3 StVO (hohe Geschwindigkeit) |
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824 |
Kredit- gefährdung |
- RF: Ausgleich finzanieller Schäden u n d
Anspruch
auf Widerruf der Äußerungen |
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826 |
vorsätzliche
sittenwidrige Schädigung |
- sittenwidrige Schädigungsabsicht - wenn die Handlung "gegen das Anstandsgefühl aller
billig und gerecht Denkenden"
verstößt - zT bejaht bei vorsätzl Unterlassen gebotener Aufklärung
(=argl Täuschung) - schützt auch reine Vermögensinteressen |
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827 828 |
Verschuldens- fähigkeit |
- Deliktsfähigkeit ab dem 7. Lebensjahr - 828 II: bis 18. Jahr Einsichtfähigkeit (gilt analog bei
Eingriffkondiktion) - Zurechnungsfähigkeit - bei Vertrag eine MJ ohne Einwilligung der Eltern wird
Anspruch aus 823 gem 254 gemildert - 827 S.1 "Störung Geistestätigkeit" =
Alkoholeinfluß |
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829 |
Billigkeitshaftung |
trotz fehlender Verantwortlichkeit |
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830 |
Mittäter, Beteiligte |
- selbständige Anspruchsgrundlage, nicht bloße Beweisregel - sachlich, zeitlich und räumlicher Zusammenhang zum
Schaden reicht - Mitwirkung als Mittäter (25 II StGB) = Abs.1 / oder
Anstifter/Gehilfe = Abs. 2 - I S.1 : jeder ist verantwortlich bei gemeinsamer
Verursachung - I S.2: wenn nicht feststeht, wer Schaden oder RGV
verursacht hat (Vorauss: bei
unterstellter Kausalität müßten beide haften) - Zweck: bei unklarer Verursachung überhaupß einen SEA zu
schaffen,
daher gilt 830 I S.2 nicht , wenn bereits bei einem Schä Haftung bejaht
wurde |
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831 |
Haftung des GH für den Verrichtungs- gehilfen |
= selbständige AGL (im Gegensatz
zu 278 der nur Zurechnungsnorm) Haftungsbegründender TB 1) Verrichtungsgehilfe =
wer mit Wissen und Wollen des GH in dessen Geschäftsbereich tätig wird und
von dessen Weisungen abhängig ist (idR minus bei Freiberuflern, bei Organen
einer jur Pers: 823, 31) 2) widerrechtliche Schadenszufügung -
tbm rw unerlaubte Handlung des V iSd 823 ff -
nicht notw. schuldhaft (bei Schuld ggf daneben eigene Haftung 823, 840) -
damit auch Ersatz reiner Vermögensschäden möglich (823 II, 826) 3) in Ausübung einer Verrichtung -
Verwirklichung des typischen Risikos (Zusammenhang zw. Verrichtung und Verletzung); nicht "nur bei Gelegenheit" 4) Verschulden des GH -
wird zunächst vermutet -
831 I S.2 Exkulpationsmöglichkeit
(Widerlegung) 1. Fall: sorgfältige
Auswahl und Überwachung des V (Problem s.u.) 2. Fall:
Beschaffung von Geräten 3. Fall: fehlende
Kausalität -
831 II Haftung bei vertragl.
Geschäftsbesorgung (I S.2) durch Dritte (nicht GF einer GmBH, weil 43 II keine Haftung
gewollt) Haftungsausfüllender TB = Rechtsfolge -
SE nach 249 ff; Mitverschulden 254 ; Verjährung 852 Verhältnis zu 823 - wenn 831 +, dann spezieller
als 823 (Ausn. Organisationsverschulden) - Organtheorie: Jur Pers und OHG
/KG haften gem 823, 31 für ihr Organe |
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831 I 2 1. Fall |
Exkulpation |
dezentralisierter
Entlastungsbeweis (wenn GH bei Auswahl / Überwachung Zwischenperson
eingeschaltet hat) Rsp. Exk des GH +,
wenn er ZP sorgfältig ausgesucht hat Lit nur dann
Exk. des GH, wenn diese ihrerseits den V sorgfältig ausgesucht
/ überwacht hat - uU eigene Haftung des GH nach 823 I bei
Organisationsverschulden (Verstoß gg VSP) |
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831 |
Weisungs- gebundnheit |
zT: wenn GH
Tätigkeit des V jederzeit beschränken oder widerrufen kann zT: faktische eigene Entscheidungsmacht des V ist
entscheidend |
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832 |
Aufsichts- pflichtiger |
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833 ff |
Tierhalter- haftung |
- Realisierung einer typischen Tiergefahr (nicht
berechenbare Natur) - Mitursächlichkeit des Tierverhaltens genügt - Exkulpation bei Haustieren möglich 833 S.2 |
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836 ff |
Gebäude |
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839 |
Amtspflichts- verletzung |
- Überwälzung der Haftng auf Staat gem Art 34 GG bei
"Ausübung eines öff Amtes" |
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840 |
Haftung mehrerer |
als Gesamtschuldner
gem 421 ff |
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842 |
Verletzung einer Person |
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843 |
Geldrente |
iVm 823 I (+) und Aufhebung oder Minderung der
Erwerbsfähigkeit - auch bei Schädigung des nasciturus je nach
Erwerbsprogose - Rechtsgedanke 843 IV: auch wenn Arztkosten bereits durch
Dritte bezahlt wurden, darf sich Schädiger dadurch nicht unbillig entlasten |
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844 |
ErsatzA Dritter bei Tötung |
iVm 823 |
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845 |
SE für entgangene Dienste |
- Dienstleistungspflicht des Ehegatten nach 1356, 1360
reicht nicht - des Kindes im Haushalt 1619 |
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846 |
Mit- verschulden des Verletzten |
analog bei Haftung nach StVG |
alt: |
847 I |
Schmerzens- geld |
- jetzt in 253 II geregelt !!! - iVm 823 I (+ bzgl Körper, Gesundheit, Freiheit) oder iVm 823 II +
Schutzgesetz (223 ff StGB) - anteilige Kürzung bei Mitverschulden gem 254 - Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion - nicht bei PVV - Im Klageantrag ausn keine genaue Summe erforderlich - bei Hirnschäden: Zerstörung der Persönlichkeit und
Verlust der
Empfindungsfähigkeit (früher: kein SchmG) - Anspruch ist vererblich (auch wenn V verstribt ohne nach
Verletzung Bewußtsein wieder
erlangt zu haben - Genugtuungsfunktion) - RF: angemessenes Schmerzensgeld (Klageantrag:
Untergrenze angeben) |
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848 |
Haftung für Z ufall |
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849 |
Verzinsung |
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850 |
Verwendung- ersatz |
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851 |
Ersatzleistung an NB |
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852 I |
Verjährung |
= 3 Jahre |
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852 II |
Hemmung der Verjährung |
"Verhandlung" weit auszulegen - es gilt nur die vertragliche Verjährungsfrist, wenn
Delikt neben
Vertragsverletzung begangen wurde |
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852 III |
Herausgabe des vom Verletzten Erlangten |
auch nach Verjährung - bloße RF-Verweisung auf 812 ff |
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853 |
Arglisteinrede |
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Press G NW |
11 |
Gegen- darstellungs-anspruch |
wenn Person durch
Tatsachenbehauptung in R verletzt - Tatsachenbehauptung =
nachweisbare, überprüfbare Vorgänge der Vergangenheit oder Zukunft - auch bei wahren Tatsachen - aber nicht bei Wertungen ! - kein SE-Anspruch aus dem
PresseG (nur aus 823) |
Prod HG |
1 |
Produkthaftung |
= verschuldensunabhängige
Haftung des Herstellers - zu 823 ff nebeneinander (15
II) à Produzentenhaftung - aufgrund EG-Richtlinie - vorrangig: vertragliche
Haftung, wenn Herstellergarantie vorliegt (= ausdrücklicher Wille d. H selbst vertragl Haftung übernehmen
zu wollen) Haftungsbegründender TB: 1) Rechts(gut)verletzung -
Leben, Körper, Gesundheit I S.1 -
Sachbeschädigung I S. 2 = völlig andere Sache als das komplette Endprodukt;
Verkehrsauffassung 2) fehlerhaftes Produkt 2,3 -
Produkt iSv 2 -
Fehlerhaftigkeit iSv 3 "sicherheitsrelevanter Fehlerbegriff" -
zZ des Inverkehrbringens16, 19 = nach dem 1.1.1990 3) adäquate Kausalität zw. Produktfehler und RGV -
Beweislast für Fehler und Kausalität beim Verbraucher 4 IV (aber nicht für Sorgfaltspflichtverletzung) 4) Anspruchsgegner 4 -
Hersteller, Quasihersteller II , Importeur, subsidiär Lieferant III -
nicht: Vertriebshändler Haftungsausfüllender TB - Ersatz von Personenschäden 7 -
9, 10: höchstens 160 Mio - kein Schmerzensgeld (nur über Produzentenhaftung 823 I s.o.) - Sachschäden: § 11 Selbstbeteiligung 1125 DM (additiv) - Mitverschulden 6 iVm 254 BGB - Verjährung § 12: 3 Jahre;
Erlöschen §13: 10 Jahre nach Inverkehrbringen |
StVG |
1 II |
KFZ |
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StVG |
7 I |
Haftung
des Fahrzeug- halters |
- konkrete Gefährdungshaftung
(kein Verschulden !) - Halter haftet gem 7 immer
neben dem Fahrer (18), wenn Fahrer = Angestellter des H evt. 831 - Definition Kfz in 1 II StVG 1) Schädiger = Halter = wer das Kfz für eigene Rechnung
gebraucht, die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht; tats.Verfügung über
d.Fahrzeugbenutzung; (Zulassung auf einen anderen schadet nicht, der
Zulassunginhaber ist nicht zwingend Halter, nur bei Verfügungsmacht) - Körperschaft (zB Land) bei
Beamten 2) Rechtsgutverletzung -
Tötung oder Körperverletzung -
Beschädigung einer Sache 3) beim Betrieb eines Kfz -
verkehrstechnische Betriebsauffassung (weite Auslegung): Fahren, Be- und Entladen, Parken auf öff.
Straße (minus, wenn Kfz nicht als Fortbewegungsmittel benutzt wird, Zweckentfremdung) -
Kausalität: c.s.q.n. und Schutzzweck
/ Zurechnungszusammenhang: = wenn sich die vom Kfz als solchem ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf ausgewirkt hat = Realisierung einer typ
Betriebsgefahr (zB auch +, wenn Tiere in Panik geraten) 4) Kein unabwendbares
Ereignis iSv 7 II - insb.: - wenn auch bei äußerst
möglicher Sorgfalt Schaden nicht hätte abgewandt
werden können (idealer Fahrer" konkret ex ante) (kein
uE wenn auf Autobahn schneller als 130 km/h, es sei denn Unfall wäre trotzdem passiert) - Verhalten des Verletzten,Tieres oder eines nicht
beim Betrieb beschäftigten Dritten - nicht: Fehler in der Beschaffenheit
oder technisches Versagen - Haftung str: bei Beifahrer (= beim Betrieb
beschäftigt) hM Halter haftet nur wenn Beifahrer die äußerst gebotene
Sorgfalt nicht beachtet hat zT Halter haftet auch
für rm Verhalten eines Beifahrers zT Halter haftet nur wenn Dritter schuldhaft
Unfall verursacht hat - Sorgfaltspflichtverletzung des
F oder H muß kausal für für den Unfall sein 5) keine Einschränkung (Anzeigeobliegenheit 15, Beförderung 8a) 6) Zurechungszusammenhang
zw. Unfall und Schaden - wird durch Dazwischentreten
Dritter oder des Geschädigten unterbrochen, Ausn. "Herausforderungsfälle" oder wenn geschädigtes
RG gerade dem Schutz vor Schaden durch Dritte diente (zB Weidezaun) 7) RF: SE-Pflicht des Halters, zusätzlich des Kfz-Führer (18 StVG) - wenn Fahrer = Halter ergibt
sich Anspruch aus 7 und 18 ! - Mitverschulden des Geschädigten: -
mehrere Haftpflichtige je nach Verursachungsanteil 17 -
254 BGB, 9 StVG, evt. 846 analog - kein Schmerzensgeld - 7 I verdrängt 823 BGB, nicht
jedoch 839, 34 |
StVG |
9 |
Mitverschulden des Verletzten |
nur wenn er selbst nicht nach 7, 18 StVG haftpflichtig
ist, sonst gilt nämlich 17 StVG |
StVG |
10, 11 12 |
Umfang der Ersatzpflicht |
iVm 7 oder 18 nennen |
StVG |
15 |
Anzeigepflicht |
|
StVG |
16 |
Anwendung v. 823 |
Haftung aus 823 tritt neben StVG |
StVG |
17 |
mehrere Haftpflichtige |
- wenn Verletzter selbst Verkehrsteilnehmer gem 7, 18,
dann Anspruchs- kürzung wegen der
Betriebsgefahr seines Kfz und evt. Verhaltensfehler - gilt dann auch bei Haftung nach 823 (gleiche
Haftungsquoten) - bloße Mitverursachung
reicht aus (stattdessen für
Schmerzensgeld nach 847 Mitverschulden erforderlich) |
StVG |
18 |
Ersatzpflicht des Fahrzeugführers |
- Führer = nur wer das Kfz steuert - bei Personenidentität Halter und Fahrer geht 7 vor - Beweislastumkehrregelung - Voraussetzungen wie bei 7, aber: - Haftungsausschluß durch 18 I S.2: widerlegbare
Verschuldensvermutung, wenn F nachweislich kein Verschulden am
Schaden trifft Maßstab des 276 =
gewöhnlich verkehrserforderliche Sorgfalt |
StVO |
2 |
Rechtsfahrgebot |
|
StVO |
3 |
Geschwindigkeit |
Haftung aus 823 II BGB iVm 3 .. StVO - Schutzgesetz + - geschützter Personenkreis: Verkehrsteilnehmer = wer öffentliche
Wege iRd Gemeingebrauchs benutzt (also nicht
bloße Grundstückseigentümer) - Kausalität der Sorgfaltsflichtverletzung erforderlich - lex spec zu § 1 |
PflVG |
1 |
Versicherungs- pflicht d. Kfz-Halters |
|
PflVG |
3 |
Direktanspruch des Geschädigten |
Versicherung haftet gesamtschuldnerisch neben Halter und
Fahrer |
VVG |
67 |
gesetzl. Forder-ungsübergang |
Abs.1 Anspruch des Geschädigten gg Schädiger geht auf
Versicherung über; AGL
: 823 iVm 67 I 1 VVG Abs.2 Familienprivileg: nicht bei Angehörigen |
SGB VII |
104 105 |
Beschränkung der SE-Pflicht |
früher 636, 637 RVO - für AG bei Arbeitsunfall |