Sachenrecht §§ 854 - 1296 BGB
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Begriffe |
Eigentümerbefugnisse 903 ff 928, 873 / 907-909, 985, 1004, 823 / 904
ff NachbarR Haus = wes. Best. d. Grundstücks 94 Miteigenümer 1008 ff : Verfügung nach
Bruchteilen 747 Gesamthandseigentum: GbR,
Erbengemeinschaft, Gütergemeinsch. 1365 Besitzer 854 ff - Recht zum Besitz (985 greift nicht),
Schutz durch 858 - 863 - TeilB 865, MitB 866, BMV 868, Besonderheit
571-Kauf bricht Miete nicht Anwartschaftsrecht: Kauf unter EV, Auflassungvormerkung |
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Prinzipien des SachenR |
Abstraktionsprinzip -
Trennungsprinzip Ausnahme:
Bedungungseinheit / Einheit nach 139 Publizitätsprinzip - Offenkundigkeit Bestimmtheitsgrundsatz -
Spezialität dingl.
Einigungserklärung der Parteien muß sich auf einen einwandfrei bestimmbaren
Gegenstand beziehen (klare Abgrenzung; ggf. Aussonderung
erforderlich) Typenzwang - numerus clausus der Sachenrechte (SchuldR:
Vertragsfreiheit) Absolutheit - Wirkung ggü jedermann (im SchuldR
Relativität der Schuldverhältnisse - nur zw den Parteien) |
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AWR |
= eine Vorstufe des zu erwerbenden dingl Rechts, ein
wesensgleiches Minus ggü dem zu
erwerbenden Vollrecht - rechtlich gesicherte Erwerbsposition, die vom Veräußerer
durch einseitige Erklärung nicht
mehr zerstört werden kann - vollständiger Rechtserwerb hängt nur noch vom Willen und
Verhalten des Erwerbers in spe
ab - AWR erstarkt mit Bedingungseintritt zum Vollrecht - aber kein dingliches Recht (numerus clausus der
Sachenrechte) Fälle - Käufer bei Kauf unter EV 544 - Sicherungsgeber bei bei auflösend bedingter SiÜ - Auflassungsempfänger nach Auflassung und Eintragung d.
Vormerkung (hM auch wenn AE
selbst den Antrag auf Umschreibung gestellt hat) Belastung
des AWR: - rechtsgeschäftlich: PfandR 1204 analog - kraft Gesetz: Hyopthek 1120,
VermieterpfandR 559, UnternehmerpfandR 647 - kraft Hoheitsakt:
Rechtspfändung am AWR und Sachpfändung |
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Konkurrenz zw Eigt u. AW-B:
Drittschutz-ansprüche |
Fall: D beschädigt Sache bei AW-B (diese gehört wg EV noch
dem Eigt) = Anspruch des E aus PVV iVm VSD, Schaden bei E ? - kein Schaden bei
E, weil er v. A noch Weiterzahlung der Raten verlangen kann; aber:
Verlust der Sicherung des Eigentums = Schaden + -
Anspruchsminderung iHd von A gezahlten Raten ? Rsp:
Minderung + Lit: keine
Minderung, weil Schädiger nicht zuzumuten, das Verhältnis zw A und E
aufzuklären zT. E
kann nur Zahlung an A verlangen à E kann
von D vollen SE (Wert der Sache) verlangen, daneben evt. 823 = Anspruch des A aus PVV und aus 823 I = an wen muß D nun zahlen? hM 432, 1281
analog: gemeinschaftliche Gläubigerschaft zT Gesamtgläubigerschaft 428 A / E (Ausgleichspflicht im
Innenverhältnis) |
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Dingliche Surrogation |
= Fremdwirkung tritt kraft Gesetzes ein - 949, 1075, 1247, 1287, 1370, 2019, 2041, 2111 |
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854 - 872
Besitz |
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854 |
Besitz |
= tatsächliche Gewalt einer Person über eine Sache unmittelbarer
Besitzer = jeder der wissentlich die tatsächliche Gewalt über eine
Sache oder durch einen
Besitzdiener für sich ausüben läßt |
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855 |
Besitzdiener |
= Ausübung der tasächlichen
Sachgewalt auf Weisung des Besitzers - keine eigenständigen
Entscheidungsbefugnisse (Ausn 860) - wird durch 56 HGB
eingeschränkt: weisungswidrige Weggabe durch Besitzdiener (= Angestellter) wird dem Geschäftsherrn
zugerechnet |
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857 |
Vererblichkeit |
Fiktion, das unmittelbarer
Besitz mit Erbfall auf Erben übergeht |
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858 |
verbotene
Eigenmacht |
= Besitzentzug gegen den Willen
des B (auch Wille eines Geschäftsunfähigen zählt) - vE ist nur ggü dem unmittelbaren
Besitzer möglich (arg 869) - 858 II 2: Rechtsnachfolger muß
Fehlerhaftigkeit des Besitzes nur gg sich gelten lassen, wenn er die F bei Erwerb gekannt
hatte |
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859 |
Besitzkehr |
= Selbsthilfe des Besitzers (bei
verbotener Eigenmacht) RFG im StrafR - daneben: Selbsthilferecht aus
229 |
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861 |
Herausgabe-anspruch
bei Besitz- entziehung |
= possessorischer Herausgabeanspruch Voraussetzung: verbotene Eigenmacht
858 |
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866 |
Mitbesitz |
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868 |
Mittelbarer
Besitz |
= wer die Sachherrschaft durch
einen unmittelbaren Besitzer für sich ausüben läßt Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnis BMV -
zB Leihe 598 -
Ehe (1553) und elterliche Sorge (1626) sind gesetzliches BMV -
unm B muß Fremdbesitzerwille haben RF: mb Besitzer hat HerausgabeA
gg unm B (= Besitzmittler) |
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870 |
Übertragung des mb B |
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872 |
Eigenbesitz |
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873 - 902 Grundstücksrecht |
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Belastungen eines GrSt |
1018, 1019 Grunddienstbarkeit 1090 beschränkt persönliche
Dienstbarkeit 1030 Nießbrauch 1012 ErbbauR 1105 Reallast 1113 Hypothek 1191 Grundschuld |
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Eigentums- wohnung |
= wie Grundstück wegen 1, 3 I WEG - Formvorschrift 313 BGB, 4 III WEG |
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873 925 |
Eigentumserwerb und Belastung eines Grundstückes |
- Kaufvertrag 433, 313 S.1 - Auflassungsanpruch 873 I, 925
I 1) Einigung über
Eigt-übergang an GrSt = Auflassungserklärung
873 I, 925 I -
Einigung zw Veräußerer und Erwerber = Auflassung 873 -
bestimmtes GrSt -
bedingungslos 925 II -
Form des 925 I (notarielle Beurkundung 29 GBO) über
Belastung eines GrSt mit beschränkt dingl R -
Einigung (104 ff BGB) -
bestimmtes Recht an bestimmten GrSt -
mit d. Inhalt eines gesetzl. TB (1018, 1012, 1030,1090, 1105, 1113, 1191) 2) Eintragung ins GB -
wenn eingetragen: materiell-rechtl Wirksamkeit trotz evt. Mängel (ob einzutragen: nach 13, 19, 20, 29, 39
GBO) 3) Einigsein -
Wirksamkeit der Einigung zZ der Eintragung -
Wideruf möglich, aber Bindung nach 873 II 4) Berechtigung 873 (zur Verfügung zZ der Vollendung des
Rechtserwerbs, Ausn 878) -
verfügungsbefugter Eigentümer -
gesetzl. Verfügungsbefugnis (Konkurs- Nachlaß-v, Testamentv.) -
Nichtberechtigter mit 185 I oder nachträglich 185 II -
auch eingetragener Inhaber einer Vormerkung -
auch AWR-Berechtigter Lit: AWR entsteht schon mit Auflassung hM/BGH:
AWR entsteht erst wenn Antrag beim GBA auf Eintragung gestellt (17 GBO) (Streit iE irrelevant weil in Auflassungerklärung bereits 185
I liegt) -
Gemeinschuldner ist nach Konkurs gem 6 I KO nicht mehr verfügungsbefugt - keine Berechtigung hinsichtlich lastenfreien Erwerbs, wenn
zwar Eigentümer, aber sein Eigt belastet war (ob Belastung
mitübereignet wurde richtet sich dann nach 892) 5) gutgläubiger Erwerb vom
Nichtberechtigten 892 (s.u.) -
Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäftes -
Grundbuch unrichtig -
Legitimation des Verfügenden -
guter Glaube des Erwerbers -
kein Widerspruch eingetragen |
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875 |
Aufhebung eines Rechts |
= materiell-rechtliche
Aufgabeerklärung des Berechtigten + Löschung imGB - auch einseitige Aufgabe
möglich (959) |
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878 |
nachträgliche Verfügungs-beschränkungen |
= Wegfall der Verfügungsbefugnis
ist ohne Bedeutung, wenn alle Erwerbsvoraussetzungen bis auf die Eintragung gegeben sind (Auflassung und Antrag auf Eintragung) - Wegfall kann zB
Konkurseröffnung sein - zT: 878 unanwendbar bei
doppeltem Mangel (zB mangelnde Eigt- Stellung wird durch 185 des Berechtigten überwunden) hM: dann aber zumindest 878 analog anwendbar |
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883 885 |
Erwerb einer Vormerkung |
= Sicherung eines
schuldrechtlichen Anspruchs auf dingliche Rechts- änderung (Auflassunganspruch) - kein unmittelbar dingliches
Recht am GrSt - streng akzessorisch zum
Kaufvertrag 1) Vormerkungsfähiger Anspruches 883 883 I 1 = wirksamer schuldrechtl.
Anspruch auf dingliche Rechtsänderung -
zB notarieller Grundstückskaufvertrag 883 I 2 = auch künftiger oder
bedingter Anspruch -
wenn für Entstehung schon sichere Rechtsgrundlage besteht, dh nicht mehr vom Sch einseitig beseitigt werden kann (zB bindendes formgültiges Angebot zum
Grundstücksverkauf) -
BGH: auch aufschiebend bedingte Ansprüche 158 I -
nicht: bloße Erwerbsaussicht 2) 885: Bewilligung oder einstweilige Verfügung -
Bewilligung des Betroffenen = Eigentümer des GrSt -
Verfügungsgrund muß nicht gem 936, 920 ZPO glaubhaft gemacht werden, weil gem 895 I Gefahr der Rechtsvereitelung 3) Eintragung der Vormerkung gem 883 4) Fortbestand der Bewilligung zZ der Eintragung (kein Widerruf) 5) Berechtigung des Bewilligenden zZ der GB-Eintragung =
Eigentümer des GrSt -
bei Fehlen evt. 878 analog à bei fehlender Berechtigung (B
ist nicht Eigentümer) : gutgläubiger Erwerb der Vormerkung 893
2.Alt, 892 I 1 analog 1) Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäftes +
bei Bewilligung (oder deren Ersatz durch Urteil 894 ZPO) (minus
bei Eintragung im Wege der einstweiligen Verfügung) 2) Unrichtigkeit des Grundbuches -
nicht der wahre Eigentümer war eingetragen 3) Legitimation des Bewilligenden -
Eintragung im GB als Berechtigter (Eigentümer) 4) guter Glaube des Vermerkungserwerbers -
in die Berechtigung des Bewilligenden (= dessen Eigentum) -
nur positive Kenntnis schadet !! -
zZ der Vollendung des Rechtserwerbs (grds.), Problem s.u. 5) keine Eintragung eines Widerspruches
899 -
vor Vollendung des Rechtserwerbs Rechtsfolge: - gem 883 II 1 sind zwischenzeitliche Verfügungen ggü V-Gl unwirksam
(s.u) |
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Probleme gutgläubiger Erwerb der Vormerkung |
892 I 1 analog Zeitpunkt
für Redlichkeit des Erwerbers (beim gGlE) -
grds. Zeit der Vollendung des Rechtserwerbs 892 = Eintragung -
ausn. 892 II 1. HS: Zeitpunkt der
Antragstellung, wenn vf Anspruch bereits besteht u. Bewilligung vorliegt -
Zeitpunkt bei künftigem Anspruch (883 I 2)? - Antragstellung 892 II : Wortlaut minus (da Anspruch noch
nicht besteht), Analogie wg
Ausnahmecharakter nicht zulässig - dh bei grds. Vollendung des
Rechtswerbes - eigentlich erst bei
Kaufvertragsabschluß (Entstehung des A) - aber BGH: wg Schutz der Vormerkung
schon Zeitpunkt der Eintragung der V maßgeblich (wahrer Erbe nicht eingetragen
und Scheinerbe hat V zugunsten E
bestellt) nach 892 (oder 893 2. Alt, 892 unmittelbar bzw analog,
str.), jedenfalls: - Voreintragung des Vormerkungs-Sch (als Eigentümer im GB) nach 2366, 883, 885
Erbschein - minus, weil Vormerkung kein dingliches
Recht (nur Sicherung eines A's) nach 2367 2. Alt, 2366, 883,
885 + - eingetragende Bewilligung der Vormerkung
= Verfügung iSd 2367 - objektiv: vf Anspruch, Bewilligung,
Eintragung - subjektiv: Eintragung in Bezug auf den
Nachlaß (aus beider Sicht) - keine Kenntnis des E von Unrichtigkeit des
Erbscheins - grds. Zeit der Vollendung des
Rechtserwerbs 892 - zZ der Antragstellung 892 II 1. HS analog? minus, weil
hier Erwerb nach 2367, 883, 885 und Ausnahmevorschrift nicht analogiefähig |
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Rechtswirkungen der VM bei gutgläubigem Erwerb |
- Schutz der Vormerkung ggü Erbscheinserben und ggü wahren Berechtigten (hM); quasi-dingliches Recht - zT: für Wirksamkeit der Verfügung noch Zustimmung des wahren Berechtigten nötig, worauf
VM-Inhaber aber Anspruch hat - Bösgläubigkeit: Stellung des
Antrages auf Eintragung der VM (nicht: Erwerb
der VM selbst) |
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Erlöschen der Vormerkung |
1) unmittelbare Erlöschensgründe -
Aufgabeberklärung -
Löschung 875 I analog 2) Erlöschensgründe bzgl gesicherten Anspruchs -
326 I S.2 letzter HS "erst recht" wenn sich V-Gl im Verzug befindet |
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Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der VM |
zB V-Gl zahlt Kaufpreis nicht;
AGL - 894 analog: Anspruch auf
GB-Berichtigung (wenn VM erloschen) - 346 S.1, 327 S.1 bei wirksamen
Rücktritt des E - 812 I S.2, 2.Alt Zweckverfehlung |
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883 II |
Verfügungen nach Eintragung |
= relative Unwirksamkeit: V-Gl kann vom Begünstigten die Zustimmung zur Eintragung
seines Rechts verlangen 888
I - kein absolutes
Veräußerungsverbot, dh 894 minus Voraussetzungen: 1) wirksam eingetragene Vormerkung 2) Verfügung =
RG, durch die ein R unmittelbar übertragen, geändert, aufgehoben oder belastet wird (zB
Eigentumsübertragung E an X) 3) dadurch Vereitelung des Anspuchs des V (zB 275 II) 4) RF: E ist (im Verhältnis zu V) noch als Eigentümer anzusehen, so daß kein Anspruchsuntergang gem
275 II; à V kann
Erfüllung des Anspruchs aus 433 I, 873 I, 925 verlangen aber formell-rechtliche
Voraussetzung: - gem 19 GBO muß GB-Berechtigter
(X) die Eintragung bewilligen - Anspruch des V auf Bewilligung
gg X aus 888 I Rechte des X gegen den E: - GoA /
816 I 1 / 823 I |
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883 II |
Probleme |
"Verfügung" - auch Grundbuchberichtigung ? (wahrer Eigt läßt sich zwischenzeitlich eintragen) - hM: analog, weil VM umfassend vor einer Beeinträchtigung des vorgemerkten Rechtserwerbs geschützt werden muß 883 II analog für nach
Eintragung einer VM eingetretene Bösgläubigkeit? - Verfügung liegt nicht vor - BGH: Analogie +, wg
Verkehrsfähigkeit der VM und Schutz des V-Gl vor jeglicher Beeinträchtigung des vorgemerkten Rechtserwerbes |
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885 |
Eintragung der Vormerkung |
- einstweilige Verfügung o d e r - Bewilligung desjenigen, dessen
GrSt betroffen wird |
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885 2367 |
gutgläubiger Erwerb einer Vormerkung |
nach hM bleibt der bei Erwerb der
Vormerkung vorhandene gute Glaube auch für den Eigentumserwerb maßgeblich (dh spätere Bösgläubigkeit
schadet nicht) |
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886 |
Beseitigungs-anspruch |
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888 |
Anspruch des Vormerkungs-berechtigten |
883, 888: auf Auflassung und Eintragung,
wenn dieser Anspruch durch Vormerkung gesichert ist |
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892 |
öffentlicher
Glaube des GB |
- analog iVm 893 2.Alt für Vormerkung Gutgläubiger Erwerb vom NB 1) Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäftes -
Personenverschiedenheit von V und E auch in wirtschaftl Hinsicht -
Problem bei vorweggenommener Erbfolge 2) Unrichtigkeit des Grundbuches -
hinsichtl Bestehen, Inhalt oder Rang eines dingl R 892 I 1 -
weil relative Verfü-Beschränkung nicht eingetragen 892 I 2 3) Legitimation des Verfügenden -
Eintragung im GB als Berechtigter (auch: wahrer Erbe eines zu Unrecht
eingetragenen Erblassers) 4) guter Glaube des Erwerbers (in die Berechtigung des V) -
nur positive Kenntnis schadet !! -
grds. bei Vollendung des Rechtserwerbs = Eintragung ins GB -
Ausnahme: - 892 II bei Antragstellung, wenn nur noch
Eintragung fehlt - bei vorheriger Vormerkung 883 II 1:
Zeitpunkt des V-Erwerbs 5) keine Eintragung eines Widerspruches
899 -
vor Vollendung des Rechtserwerbs |
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892 |
Gutgläubiger Zweiterwerb der Hypothek |
1) Veräußerer = Berechtigter der Forderung aber nicht
Inhaber der Hypothek (Mangel
im dingl R) -
grds. geht Hyp gesetzl über (1153) -
hier jedoch Übergang der Hyp aufgrund Forderungsabtretung 398 à dennoch 892 anwendbar ! 2) Veräußerer = nicht Berechtigter der Forderung und nicht
Inhaber der Hypothek a)
wg Mangels der Forderung kann Hyp nicht entstehen - Nichtbestehen der F muß zum Zwecke des
Hyp-Erwerbs überwunden werden - gutgläubiger Erwerb der Forderung
außerhalb 405: minus - daher:
Fiktion des Forderungserwerbes unter den Voraussetzungen der 1138, 892 b)
"Doppelmangel" = auch Hyp hat Mangel (zB Doppelanfechtung) - wie bei a) und zusätzlich noch 1)
prüfen à durch 1138, 893 können Hyp und
Forderung auseinanderfallen: hM
Hyp zieht forderung gem 1153 nach sich Lit
Trennung bleibt, da Eig durch Einreden geschützt ist |
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892 |
Probleme |
Übertragung eines Grundstückes an die Kinder zu
Lebzeiten: -
Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäftes ? -
vorweggenommene Erbfolge (1924) soll gesetzl Erwerb nach 1922 ersetzen -
wenn Übertragung nicht ausschließlich im Hinblick auf Erbfolge getätigt wird, liegt dennoch RG iSe VG vor (gGlE möglich) - aber: alter Eigt / Belastungsberechtigter kann gg die Kinder
nach 816 I 2 vorgehen |
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894 |
Berichtigung
des GB |
= wenn GB-Inhalt nicht mit der materiellen
Rechtslage übereinstimmt RF: Anspruch auf Zustimmung der
Wiedereintragung - als Eigentümer im GB und
Wiedereinräumung des Besitzes (iVm 985) - der irrtümlich gelöschten GrSt-Belastung - daneben besteht Anspruch auf
Kondiktion der GB-Position aus 812 I S.1 2. Alt oder
816 I - 894 ist lex specialis - dingliche Belastung (zB
Hypothek) ist keine Ursache der Beeinträchtigung, sondern deren Folge, deshalb 1004 minus |
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894 |
Anspruch auf Löschung einer Vormerkung ? |
- formelle Voraussetzungen 13, 19, 29, 39 GBO - materieller Anspruch des E gg V auf Zustimmung zur
GB-Berichtigung? 894 direkt: - minus, weil VM kein dingliches Recht ist, sondern nur
Sicherung eines schuldr
Anspruchs auf dingliche
Rechtsänderung 894
analog: - VM ist dinglichem Recht angenähert und hat dingl
Wirkungen (zB relative
Unwirksamkeit 883 II, Rangbewahrung) - daher ist 894 entsprechend anzuwenden (bei richtigem GB BeseitigungsA gem 886 prüfen) |
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899 |
Eintragung eines Widerspruch |
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900 |
Buchersitzung |
wenn Nichteigentümer 30 Jahre im GB eingetragen war |
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13 GBO |
Antragsgrundsatz |
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19 GBO |
Bewilligungs- grds |
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20 GBO |
Eintragungs- grds |
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29 GBO |
Nachweis der Eintragungs-unterlagen |
durch notarielle Urkunde |
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39 GBO |
Voreintragung des Betroffenen |
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903 - 1011
Eigentum |
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903 |
Befugnisse des Eigentümers |
nach Belieben mit der Sache verfahren |
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904 |
Aggressiv- nostand |
RFG im StrafR |
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905 - 924 |
spezielle Eigentumsrechte |
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925 |
Auflassung |
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Auflassung nach 873 muß notariell erfolgen - Abs. 2:
Bedingung oder Befristung ist unzulässig - keine Bedingung, wenn in Auflassungserklärung
bestimmt ist, daß Notar erst nach Tod Grundbuchantrag stellen
darf |
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926 |
Zubehör |
- im Zweifel wird auch Zubehör mitübertragen - "erst-recht": nicht wesentliche Bestandteile |
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929 - 1011 |
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siehe
EBV.doc |
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1012 - 1112
Dienstbarkeiten, Vorkaufsrecht, Reallasten |
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Beschränkt dingliche Rechte |
ErbbauR 1012
= veräußerliches NutzungsR Dienstbarkeit 1018
ff = nicht veräußerliches,
beschränktes NutzungsR - Grunddienstbarkeit 1018 ff,
- beschränkte persönliche D.
1090 ff à
Wohnungsrecht 1093 (873) Nießbrauch 1030
ff = nicht veräuß. umfassendes
NutzungsR 1059 VorkaufsR 1094 ff = nicht übertragbares ErwerbsR
!! nicht 504 !! Reallast 1105 ff = nicht veräußerliches VerwertungsR Hypothek 1113
ff / Grundschuld 1191 ff à nur bei Grundstücken !! = übertragbares
Verwertungsrecht 1147 PfandR 1204 ff à bewegl.
Sachen = übertragbares VerwertungsR 1250 |
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1012 - 1017 |
Erbbaurecht |
= Recht der Bebauung eines GrSt als Eigentum am Bauwerk - veräußerliches NutzungsR |
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1018 - 1029 |
Grund-dienstbarkeiten |
= inhaltlich beschränktes NutzungsR zugunsten des
jeweiligen Eigt eines anderen
Grundstücks (= sog. herrschende GrSt) - nicht
veräußerlich |
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1030 - 1089 |
Nießbrauch |
= volles NutzungsR zugunsten einer bestimmten Person (nicht veräußerlich) - an Sachen 1030 -
1067 - an Rechten 1068
- 1084 - an Vermögen 1085 - 1089 |
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1090 |
beschränkte persönliche Dienstbarkeit |
= inhaltlich beschränktes NutzungsR zugunsten einer
bestimmten Person (nicht
veräußerlich) - Berechtigter muß nicht Eigt sein, sondern kann jeder
Dritte sein - zB Rohrleitungsrecht |
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1093 |
Wohnungsrecht |
wie Nießbrauch |
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1094 - 1104 |
Vorkaufsrecht |
- nicht übertragbares ErwerbsR |
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1105 - 1112 |
Reallast |
= Verpflichtung zu wiederkehrender Leistung aus dem GrSt
einschl. VerwertungsR bei
Nichtleistung - nicht veräußerliches VerwertungsR |
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1113 - 1203
Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld |
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1113 |
Hypothek |
= akzessorische GrundpfandR - übertragbares
Verwertungsrecht à 1147 Bestellung 1) Einigung gem 873 mit Inhalt des 1113 -
Angebot und Annahme (nicht gleichzeitig vor Notar notwendig) 2) Bestand der zu sichernden Forderung -
Akzessorietät: Forderung muß bestehen -
bei Nichtbestehen / Erlöschen entsteht Eigt-GS 1163 I, 1177 3) Eintragung 1115, evt 1116
4) Einigsein 873 5) Berechtigung des Bestellers -
verfügungsbefugter Eigentümer oder sonst. Berechtigter 6) evt. Briefübergabe 1117 -
außer wenn ausgeschlossen gem 1117 II Durchsetzbarkeit Einreden gg d. Forderung können
gg die Hyp geltend gemacht werden 1137 Übertragung (Zweiterwerb) 1) Abtretung der Forderung gem 1153 -
mit Abtretung geht Hyp kraft Gesetzes über -
Übertragung der Hyp ist konkludent auch Abtretung der Forderung 2) Form 1154 -
Schriftform (oder II Eintragung ins GB) und -
bei Briefhyp Briefübergabe 3) Berechtigung des Veräußerers -
hinsichtl. Forderung und Hypothek 4) Gutgläubiger Zweiterwerb der Hypothek (s. unter 892) a)
Veräußerer = Berechtigter der Forderung, aber nicht Inhaber der Hyp à Übergang der Hyp beruht zwar auf 398, dennoch 892 anwendbar ! b)
Veräußerer ist nicht Berechtigter und nicht Inhaber der Hyp à Fiktion des Forderungserwerbes
unter 1138, 892 |
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1115 |
Eintragung d. Hyp |
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1116 |
Brief- und Buchhyp. |
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1117 |
Erwerb der Briefhypothek |
bei Übergabe des Briefes |
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1120 |
Erstreckung der Hypothek auf Erzeugnisse etc. |
= Haftungsverband der Hypothek -
GrSt mit seinen ungetrennten Bestandteilen 93, 94 (wesentliche und nicht wesentliche B;
nicht jedoch Schein-B 95) -
bewegliche Sachen: getrennte Erzeugnisse (953 zum GrSt-Eigt) Zubehör und AWR am Zubehör -
Miet- und Pachtzinsforderungen, Versicherungsforderungen 1123-1128 bei Zwangsvollstreckung 90 II ZVG Normenkette:
90 II, 55 I, 20 II ZVG, 1120 BGB
à worauf
sich Versteigerung erstreckt: 55 ZVG à alle beschlagnahmten
Gegenstände 20 II ZVG à alle
Sachen auf die sich Hypothek erstreckt 1120 BGB = Erzeugnisse,
Bestandteile, Zubehör - alle Bestandteile, E + Z
gelangen in Haftungsverband der Hyp, auch wenn H-Sch im Beschlagnahmezeitpunkt nicht Eigt war - mögl. ist aber Enthaftung gem
1121, 1122 |
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1120 |
Probleme Haftungsverband |
Gehört AWR am Zubehör zum Haftungsverband ? hM : JA Kann es ohne Zustimmung des
Hypothekars (H-Gl) wieder aufgehoben werden? - BGH: Vereinbarung der
Kaufvertragsparteien reicht (damit kein Haftungsverband mehr) Arg: AWR ist nur minderes Recht, Zubehörstücke können ohne weiteres enthaftet
werden; auch bei Zerstörung hat H-Gl lediglich SEA - Lit: nein, weil 1276 analog
anzuwenden (Zustimmungspflicht); Sachpfand-Gl ist wie Rechtspfand-Gl zu behandeln |
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1121 1122 |
Enthaftung |
- bei Enthaftfung scheidet Sache
aus Haftungsverband aus (kein Eigt-erwerb nach 90 II möglich) - 1121 I durch Veräußerung,
Entfernung; - 1121 II Gutgläubigkeit (nach
Eintragung Versteigerungsvermerk kein gurgl mehr möglich, Enthaftung nur
nach 1122) - 1122 Trennung innerhalb
ordnungsgemäßer Wirtschaft |
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1136 |
rechts- geschäftliche Verfügungs-beschränkung |
ist nichtig |
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1137 |
Einreden des Eigentümers |
Einreden gg die Forderung können
gg die Hyp geltend gemacht werden (Akzessorietät) - zB Einrede aus 821 - Einredemöglichkeit wird durch
1138 ausgeschlossen |
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1138 |
Gutgläubiger
einredefreier Erwerb |
nach 1138, 1137, 892 (Sonderfall des gutgläubigen Erwerbs) - 891 - 899 gelten aber nur für
die Hypothek, nicht für die Forderung ! - kein gutgläubiger
Forderungserwerb möglich ! aber: bei Hypothekenerwerb (1153 minus weil
Nichtberechtigter) wird Forderungsübergang fingiert, wenn 1138, 892 + (hM) 1) RG iSe Verkehrsgeschäftes -
nach 1153 zwar gesetzl Übergang der Hyp, aber beruhend auf rechtsgeschäftliche Abtretung 2) unrichtiges Grundbuch -
wenn Einrede nicht eingetragen ist -
bei fingiertem Forderungserwerb: wenn
öff beglaubigte Abtretungserklärung 1155 vorliegt 3) Legitimation des Verfügenden 4) Gutgläubigkeit des Erwerbers bzgl Nichtbestehen der Einrede 5) kein eingetragener Widerspruch |
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1142 |
Befriedigungs- recht des Eigentümers |
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1143 |
Übergang der Forderung |
cessio legis = wenn Eigt den Gl befriedigt,
obwohl er nicht Schuldner der Forderung ist, geht Forderung des Gl gg den Sch auf ihn über (zB Eigt zahlt Darlehen zurück, um ZV aus 1147 abzuwenden) - es gelten 412, 401 ff dh auch die akzessorischen Sicherungsrechte gehen auf E über - 1143 ist nicht für GS anwendbar |
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1144 |
Aushändigung der Urkunden |
- nach Zahlung der Forderung: um eine Verfügung des
bisherigen H-Gl an einen gutgl Dritten (398, 1138, 1154) zu verhindern |
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1147 |
Duldung
der Zwangs-vollstreckung |
- H-Gl hat Anspruch gg den Sch
auf Duldung der ZV in das GrSt - Sch kann ZV durch Zahlung
abwenden 1) A = Inhaber der Hypothek -
Einigung gem 873 mit Inhalt des 1113 -
zu sichernde Forderung -
Eintragung / Einigsein / Berechtigung / Briefübergabe / keine Einrede (so) o d e
r über 1192 1) A = Inhaber einer Grundschuld -
Einigung gem 873 über Bestellung einer GS 1191 -
Eintragung / Einigsein / Berechtigung / Briefübergabe / keine Einrede (su) 2) keine Einreden des Sch -
1137 grds. dieselben Einreden der Forderung -
aber 1138: gutgläubig einredefreier Erwerb |
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1150 |
AblösungsR Dritter |
- 268 III cessio legis |
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1153 |
Übertragung von Hypothek und Forderung |
mit Übergang der Forderung geht
Hypothek kraft Gesetzes auf neuen Gl über - nicht bei cessio legis (dort
412) |
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1154 |
Abtretung
der Forderung |
- Akzessorietät von Forderung
und Hypothek (- da sich Abtretung auch
außerhalb des GB vollziehen kann, ist ggf der Veräußerer nicht im GB eingetragen, daher kommt GB nicht als
RS- Träger in Betracht; aber: gutgl. Erwerb nach 1155 möglich) - bei Übertragung der Forderung
auf die Grundschuld besteht, ist Form des 1154 nicht notwendig, aber 1154 wenn GS selbst abgetreten wird Übertragung der Forderung 1) Form des 1154 -
schriftlich (oder II Eintragung ins GB) + evt. Briefübergabe 2) Berechtigung des Abtretenden =
Inhaber der Forderung (kein gGl Erwerb möglich) 3) keine Einreden 404 ff 4) RF: Hypothek geht kraft Gesetzes über 1153 à Übertragung der Hypothek 1) Berechtigung -
bzgl Forderung (bei Nichtbestehen: fingierter Forderungsübergang wenn 1138,
892) -
bzgl. Hypothek (bei Nichtbestehen: 873, 892) 2) keine Einreden -
gg Forderung 1137; gutgläubiger einredefreier Erwerb 1137, 1138, 892 -
gg Hypothek 1157; gutgläubiger einredefreier Erwerb 1157, 892 |
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1155 |
öff Glaube an beglaubigte Abtretungs-erklärung |
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1156 S.1 |
RV zwischen E und neuem Gl |
= Vertrauen des Erwerbers einer Hypothek in deren Bestand
ist vorrangig ggü dem
Vertrauen des gutgläubig an den bisherigen GL leistenden Schuldners (Verkehrsfähigkeit
der Hypothek) - kein Schuldnerschutz durch 406 - 408 ! - gilt auch für Grundschuld |
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1157 |
Einreden gg die Hypothek |
- bei Hypothek kaum Anwendung, da meist Einrede gg
Forderung Anwendung bei Grundschuld: - hM konkludente
Parteiabrede im Sicherungsvertrag: bei
Nichtbestehen/Untergang der Forderung (zB Nichtvalutierungn des Darlehens)
muß GS zurückübertragen werden (weil Sicherungszweck nicht
erreicht werden kann) à Einrede gegen GS besteht! Ausnahme 1157
S.2: gutgläuber einredefreier Erwerb
892 - hM daneben Einrede aus 821 zT wg 812 I 1, 1. Fall rechtsgrundlose Leistung zT wg 812
I 2, 2. Fall Zweckverfehlung Medicus: Einrede
aus 320 oder aus 326, 327, 346 |
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1163 |
Eigentümer-hypothek |
siehe 1177;
entsteht, wenn - Forderung nicht entsteht oder erlischt 1163 I - Hyp-Brief abredewidrig nicht ausgehändigt wird - künftigte oder bedingte Forderung gesichert wird |
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1164 I |
Übergang der Hypothek auf den Sch |
Ausnahme vom Grundsatz des 1163 I (aus Billigkeitsgründen) - Hauptfall: fehlgeschlagene Schuldübernahme 415 III |
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1177 |
Eigentümer-grundschuld u. - hypothek |
1177 I: wenn Inhaber der Hypothek nicht mehr
Forderungsberechtigter ist, wird Hypothek zur
Eigt-Grundschuld |
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1179 |
Löschungs-vormerkung |
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1184 |
Sicherungs-hypothek |
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1190 |
Höchstbetrags-hypothek |
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1191 |
Grundschuld |
- beschränkt dingliches Recht - nicht-akzessorisches GrundpfandR (dh unabhängig
vom Bestand einer Forderung) - Gläubigeranspruch 1192 I, 1147 Duldung der ZV Entstehung 1) Einigung gem 873 über Bestellung einer GS 1191 2) Eintragung 873, 1192 I, 1115 3) Einigsein 873 4) Berechtigung des GS-Bestellers -
verfügungsbefugter Eigentümer oder sonst. Berechtigter 5) ggf. Briefübergabe 1192 I, 1116, 1117 Durchsetzbarkeit - 1137 Einrede gg Forderung gilt nicht (mangels
Akzessorietät) aber: Annäherung
durch konkludente Parteiabrede im
Sicherungsvertrag: bei
Nichtbestehen/Untergang der Forderung muß
GS
zurückübertragen werden (weil Sicherungszweck nicht erreicht werden
kann) à Einrede gegen GS besteht! - aus dem Sicherungsvertrag, weil Sicherungszweck
nicht eingetreten: Forderung nicht
entstanden, erloschen, nicht durchsetzbar (s.o.) - gg GS selbst (zB Stundung der Verbindlichkeit) - Einreden grds auch ggü Zweiterwerber (es sei denn
1157 S.2, 892) Übertragung der GS - durch Abtretung der GS 1192 I,
1154: - Einigung -
Form -
Berechtigung möglicherweise ist Zedent nicht mehr Inhaber der GS, weil
diese durch Zahlung der Foderung zur Eigt-GS geworden ist -
kein Abtretungsausschluß -
keine Einreden - gutgläubiger (einredefreier)
Erwerb gem 892 (aber 1138 gilt nicht) - hM konkludente Abrede im SicherungsV: - vor Valutierung oder vor Fälligkeit darf GS nicht
abgetreten werden - wenn dies nicht im Gb eingetragen,
Wirkung des Abtretungs- ausschluses nur im Innenverhältnis Prüfung: 1. Anspruch aus
1147, 1192 I entstanden ? (s.o.) 2. Anspruch
erloschen ? (zB zur Eigt-GS geworden) 3. Anspruch
durchsetzbar ? (s.o.) |
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Rechtsfolgen bei Zahlung auf die Forderung |
Zahlung auf Forderung oder auf
GS ? - Empfängerhorizont : Wille des Leistenden - Anrechnungsvereinbarung ? - im Zweifel ist auf beides
gezahlt worden Schuldner = Eigentümer zahlt: - Forderung erlischt 362 - GS wird zur Eigt-GS (str. 1163
I 2 analog; 1142, 1143 an.; 1168 I, 1170 an) - bei teilweise Zahlung besteht
iHd Zahlung Einrede (RückgewährA) Schuldner zahlt: - Forderung erlischt 362 - GS bleibt gestehen, iHd
Zahlung jedoch Einrede Eigentümer zahlt (idR auf
Hypothek): - Forderung bleibt bestehen
(weil Eigt nur ZV verhindern will) - GS wird zur Eigt-GS (1163 I 2
analog) wenn Eigt auf Grundschuld zahlt
(zur Abwendung von 1147) , bleibt nach hM die Forderung bestehen - aber E erhält nicht die
Bürgschaften (412, 401) weil 1143 nicht auf GS anwendbar |
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1191 |
Sicherungs-grundschuld |
= wenn GS mit dem Zweck vereinbart
wird, daß durch sie eine Forderung gesichert werden soll - GS-Gläubiger =
Sicherungsnehmer SN - GrSt-Eigentümer =
Sicherungsgeber SG =Schuldner (nicht notw. identisch) Rechtsbeziehungen: -
SN - Schuldner = zu sichernde Forderung
zB 607 -
SN - SG = Grundschuld 1191 und Sicherungsvertrag 305 -
evt. SG - Sch = Auftrag , GoA etc. Regelungen des Sicherungsvertrages: -
Verpflichtung des SG dem SN die GS einzuräumen -
unter welchen Voraussetzungen GS geltend gemacht werden darf -
wie die GS dem SG zurückzugewähren ist: - Übertragung der GS auf Eigentümer (1192,
1154) à Eigt-GS - Verzicht auf GS ( 1192, 1168) à Eigt-GS - Aufhebung der GS (1192, 1183) à GS
erlischt |
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1192 |
Anwendung der 1113 ff |
= Vorschriften der Hyp werden angewandt, außer wenn
Akzessorietät Voraussetzung - insbesondere 1147 Duldung der ZV ! - nicht anwendbar 1138, 1163 I |
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1196 |
Eigentümer-grundschuld |
Enstehen (alternativ): 1) 1196: Eigentümer bewilligt
durch einseitige Erklärung die Eintragung einer EGS und beantragt ihre Eintragung im GB 2) 1163 I 1, II iVm 1177 I 1:
vorläufige EGS = Hypothek zugunsten eines Dritten
wird bewilligt und eingetragen, sie ist aber (mangels Forderung oder Briefübergabe) noch
nicht entstanden 3) 1163 I 2 iVm 1177 I 1:
eingetragene Hypothek zugunsten eines Dritten verwandelt sich in EGS (infolge Erlöschens einer gesichterten
Forderung) |
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1199 - 1203 |
Rentengrund- schuld |
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1204 - 1296 Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten |
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1204 |
Pfandrecht |
= übertragbares VerwertungsR 1250 - dingliches = absolut (gg jedermann) wirkendes Recht |
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1205 |
Bestellung |
= vertraglich vereinbartes
PfandR 1) Einigung iSd 1204 I P:
AGB-Klausel des Werkunternehmers, daß bestellerfremde Sachen dem PfandR unterliegen - wenn Sachen dem Besteller gehören, ist
Klausel wg 647 überflüssig (gesetzl PfandR) - sittenwidrig, da B zu vertragswidrigem
Verhalten ggü dem Eigentümer verleitet wird? hM: nein 2) Bestand der Forderung -
weil PfandR ein akzessorisches Sicherungsrecht ist 3) Übergabe der Pfandsache bzw. Übergabesurrogate 1205, 1206 4) Einigsein 5) Berechtigung -
Verpfänder = Eigentümer oder gem 185 I ermächtigt wenn minus, dann 6) gutgläubiger Erwerb gem 1207, 932 -
Schema s.u. P:
U (im Fall eines durch AGB vereinbarten PfandR) gutgläubig? -
hM/BGH: ja, U muß sich grds. auch nicht Kfz-Brief zeigen lassen aber: wenn B zahlungsunfähig erscheint, liegt Annahme nah,
daß Kfz auf Kredit, dann muß U sich vergewissern |
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1206 |
Mitbesitz |
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1207 |
gutgläubiger Erwerb eines PfandR |
wenn Sache nicht dem Verpfänder gehört, gelten 932 - 935 - auch für gesetzliches PfandR 647 gem 1257? direkt minus
(weil PfandR noch nicht "entstanden"), zT analog - unstreitig: kein gutgl Erwerb von besitzlosen PfandR
möglich (zB 559) 1) RG iSe Verkehrsgeschäftes 2) Rechtsschein des Besitzes 3) Guter Glaube
des Erwerbers 932 II |
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1215 |
Verwahrungs- pflicht |
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1216 |
Verwendungs- ersatz |
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1228 |
Befriedigung durch Pfand- verkauf |
= Verwertung des Sicherungsgutes - analog für Sicherungsvertrag |
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1234 |
Verkaufs- androhung |
Wartefrist = 1 Monat - bei Kaufleuten gem 368 nur 1 Woche |
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1247 |
dingliche
Surrogation |
- Erlös (zB aus Verkauf der Pfandsache) tritt an die
Stelle des Pfandes - Vollstreckungs-Gl erwirbt ein PfPfR am Erlös (nach
Versteigerung) |
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1257 |
Gesetzliches Pfandrecht |
- es finden die 1205 ff Anwendung zB UnternehmerpfandR |
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1253 |
Anspruch auf Rückgabe |
= Erlöschen des PfandR durch Herausgabe des Gegenstandes |
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1257 |
gesetzliches
PfandR |
Vorschriften de 1204 ff sind anwendbar |
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1273 - 1296 |
Pfandrecht an Rechten |
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1276 |
Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts |
- nach Lit analog bei Aufhebung des AWR im Haftungsverband
der Hyp anzuwenden (aA
BGH) |
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