Eigentümer-Besitzer-Verhältnis §§ 929 - 1011 BGB
90 ZVG |
Eigentumserwerb bei GrSt
durch Zuschlag |
-
Eigentumserwerb kraft Hoheitsakt - bei Grundstücken: mit Zuschlag ohne Eintragung, es erfolgt lediglich eine Berichtigung des Grundbuches - bei
bewegl Sachen: mit Übergabe durch den GV ("quasi-rechtsgeschäftl.
Erwerb") |
929 - 1011
Eigentum |
||
929 |
Eigentums-übertragung |
1) Einigung = dinglicher Vertrag a) Einigung über Eigentumsübergang - WE, daß Eigt übergehen soll (konkludent auch +, wenn beide
dachten, Erwerber wäre schon Eigt) - an einer bestimmten (beweglichen) Sache
90 - an einen bestimmten Erwerber Ausn: "Geschäft, wen
es angeht" = bei mittelbarer SV mit Vertretungs- macht
erwirbt Vertretene unmittelbar, wenn Barzahlung - unbedingte, sofortige
Übereignung oder aufschiebende bzw auflösende Bedingung à EV 455
(Kaufpreiszahlung) , SÜ (Sicherungsfall) - Zeitpunkt der Einigung: vor
(einseitig widerrufbar !) od. nach Übergabe b) Wirksamkeit der
Einigung (104-185) -
Einigungserklärung ausdrücklich oder konkludent 157, 242 - fehlende
Geschäftsfähigkeit 104ff (E-erwerb ist für Mj rechtlich vorteilhaft) - Anfechtung der
WE 119, 123 / Sittenwidrigkeit 138 / Verbot 134 - ggf Vertretung 54 HGB 2) Vollziehung: Übergabe oder Surrogat 929 S.1 Übergabe -
unm. Besitzerlangung beim Erwerber, dessen BD, BM od. GP -
auf Veranlassung des Veräußerers
(zum Zwecke der Eigt-Übertragung) -
völliger Besitzverlust des Veräußerers - Übertragung d. unm. B durch Besitzdiener, B-mittler oder
Geheißerwerb -
hM Wechsel in Person d. unmittelbaren Besitzers erforderlich (sonst 931) 929 S.2 Übereignung kurzer Hand (manu
brevis) Erwerber ist unm. (Mit-)besitzer,
mittelbarer B (wenn V nicht B-mittler ist) 930 Besitzmittlungsverhältnis (s.u.),
zB SÜ 931 Abtretung des
Herausgabeanspruches (s.u.) 3) Einigsein -
wenn Einigung und Übergabe gleichzeitig + -
bei antizipierter Einigung: Einigsein noch im
Zeitpunkt der Vollziehung (Arg 873 II, 956 I) -
zZ der Vollziehung kein Widerruf - einseitig möglich ! - muß dem Empfänger zugehen 130 I
2 4) Berechtigung -
verfügungsbefugter Eigentümer keine Beschränkungen 135 (1365, 1643), 136 (nicht: durch RG
137) -
Verfügungsmacht kraft Gesetzes (Konkurs- 6 KO, Nachlaß- 1984 , Testamentsverwalter 2205,
2211) -
NB, der mit Zustimmung des Berechtigten handelt 185 (zB Käufer beim verl. EV ist vom EV-V zur Weiterveräußerung
ermächtigt) 5) Gutgläubiger Erwerb vom NB 932 - 935 (366 HGB) |
929 S.1 |
Übergabe |
- keine Stellvertretung im
rechtstechn Sinne möglich, da 164 ff nur auf WE, (aber 56 HGB ermächtigt A zur Übergabe) - Übergabe bei EV minus, weil V den
mttelbaren Besitz behält und K Fremdbesitzer wird (hM); Verlust des mbB bei KPZ 1. Besitzerlangung beim Erwerber -
unmittelbarer oder mb Besitz beim Erwerber persönlich o d e r bei dessen -
Besitzdiener (855), Besitzmittler oder Geheißperson 2. auf Veranlassung des Veräußerers - auf Willen des
Veräußerers beruhend (Eigt-Übertragung) -
Verhalten des Besitzdieners wird ihm zugerechnet 3. vollständiger Besitzverlust des Veräußerers - keine
besitzrechtliche Position beim V oder dessen Besitzdiener, Besitzmittller oder
Geheißperson (4. zT: Wechsel i. d. Person des
unmittelbaren Besitzers erforderlich) hM - |
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Geheißperson |
= wer auf Weisung des V oder E Besitz überträgt bzw entgegennimmt hM es genügt auch Scheingeheißperson, wenn E deren
tatsächlich fehlende Unterordnung nicht erkennen kann |
|
Eigentumsvorbehalt |
Verzicht des V auf EV
vor Kaufpreiszahlung = Freigabeerklärung zT:
V hat auf Bedingungseintritt verzichtet zT
Verzicht ist gem 133, 157 als "Ersatzbedingung" auszulegen |
929 ff |
Erwerb eines AWR |
- grds. nach denselben Regeln
wie bei Eigt. erwerb 1) Einigung steht unter
aufschiebender Bedingung der KP-Zahlung (158) 2) Übergabe: K wird
Fremdbesitzer, V bleibt mittelbarer B bis KPZ 3) Einigsein z Z der Übergabe 4) verfügungsberechtigter
Eigentümer 5) gutgl. Erwerb ? str. 6) Bedingungseintritt muß
abstrakt möglich sein - K erlangt eine von V
unabhängige Rechtsposition - mit Bedingungseintritt
erstarkt AWR zum Vollrecht |
929 ff |
Übertragung eines AWR |
- 929 ff analog (wesensgleiches
Minus zum Vollrecht) 1) Einigung (+ wenn Lieferung
unter EV erfolgt) 2) Übergabe 3) Einigsein 4) Berechtigung (+ wenn EV-K zur
Weiterveräußerung ermächtigt) 5) gutgl. Erwerb ? nur wenn man
AWR als dingl R anerkennt (Lit); aA BGH - hM: bei Bedingungseintritt
(oder EV-Verzicht) wird AWR-Zweiterwerber unmittelbar Eigentümer (früher: EV-K erwirbt
Durchgangseigentum, es sei denn der EV-V hat zugestimmt) |
|
AWR Probleme |
Bei KP-Zahlung will V kein Eigentum mehr übertragen -
früher hM Einigsein muß auch zZ der KPZ noch vorliegen -
heute: V hat Zustimmung zur Übereignung unwiderruflich gegeben, kein Einigsein mehr erforderlich -
aber: Bedingungseintritt muß noch möglich sein (keine Anfechtung, Rücktritt 455 etc.) -
zwischenzeitl Untergang des AWR durch Weiterveräußerung, die aber gem
161 I mit KPZ unwirksam wird; Verfügung bleibt wirksam soweit 161 III (gutGL ohne
Abhandenkommen) Umdeutung einer fehlgeschlagenen Übereignung i. e.
AWR-Übertragung? - zB weil V nicht Eigentümer
(sondern nur AWR-B) war und kein gGlErwerb vorlag; Übertragung
seines AWR + Übertragung des AnwartschaftsR (bei EV) - wenn AW-Berechtigter zwar eigentlich
Eigentum übertragen wollte, dies aber wegen eines EV nicht möglich war, so hat er als Minus
zumindest sein AWR an den D übertragen. Dh hM bei EV-Verzicht oder Bedingungseintritt wird der D unmittelbar Eigentümer (früher: Durchgangserwerb beim EV-K) |
929 |
Probleme Eigentums-übertragung |
Bindung an Einigung 929 S.1 hM: keine Bindung an Einigung, sie kann bis zur Übergabe
widerrufen (Erkennbarkeit) werden vollzogene Wandelung ist keine konkludente
Eigentumsübertragung hM Anfechtung der dingl. Einigung: -
Eigentum fällt ex tunc wieder an urspünglichen E zurück (keine Rückübertragung erforderlich) -
Anfechtung Vertrag und Übereignung nur wenn gemeinsame Fehlerquelle Stellvertretung bei Übergabe ? -
hM nicht möglich, weil sie keine WE sondern Realakt ist -
weisungswidrige Abgabe durch Besitzdiener ist dem Eigt. zurechenbar Streckengeschäft H an A, A an B, .., D an E
(Lieferung H direkt an E); HerausgabeA des D? - Eigentumserwerb des D von C: - keine Direktübereignung von H an E ist gewollt, sondern Übergabe C (H als Geheißperson) an D (E als GP) liegt vor; - C ist Berechtigter, weil er von B Eigentum erworben hat
("juristische Sekunde"), Übergabe durch
Geheißpersonen H an E - Eigentumsverlust des D an E: +
gem 929 S.1 - daher kein HerausgabeA des D
gegen E Wechsel in Person des unmittelbaren Besitzers bei 929 S.1 erforderlich? Fall: V lagert bei L, Verkauf an
K, der auch bei L einlagert, Übergabe ? zT kein Wechsel erforderlich, es
reicht wenn V jeglichen Besitz verliert und K mittelbaren Besitz erwirbt, 929 S.1 + zT Wechsel des unmittelbaren B erforderlich, da dies
Abgrenzungskriterium zu 931, dh 929 S.1 minus |
930 |
Besitzkonstitut |
AGL: 929 S.1 iVm 930, 868 - anwendbar bei Übertragung
eines AWR (Ev-K veräußert sein AWR an D) - Schema wie bei 929, statt
Übergabe: 1) Veräußerer bleibt Besitzer 2) Erwerber wird mittelbarer
Besitzer - Besitzmittlungsverhältnis
868 = Übergabe wird ersetzt durch Vereinbarung eines konkreten
BMV - BM-Vertrag (zB Leihe 598) - Wille des BM für den mb B zu besitzen - HerausgabeA des mb Besitzers /zB aus 604) - Sicherungsvereinbarung ist BMV
(hM) - 930 auch, wenn vorher schon
BMV bestand (zB Ehe 1353 oder elterliche Sorge 1626) - bei vorweggenommenem RV
Ausführungshandlung (str.) - wenn B für 2 Personen besitzt: Lit gleichstufiger
Nebenbesitz Rsp. mehrstufiger Besitz (Rangfolge) |
930 868 |
Sicherungs-übereignung |
- Übergabe wird meist durch Leihvertrag
= BMV ersetzt - Bestimmtheitsgrundsatz beachten (Sachen müssen
individuell bestimmbar sein) - SiGeber ist AW-Berechtigter, wenn Sü auflösend
bedingt ist (zB KPZ) im Normalfall:
konkludent vereinbart bei Banken: bei Eintritt der Bedingung hat SiG nur
einen Anspruch auf Rückübereignung (Freigabe) - sog. Verpflichtungsermächtigung:
SN ermächtigt den SG Verpflichtungsgeschäfte vorzunehmen (die dann auch gg SN
wirken) |
931 |
Abtretung des Herausgabe-anspruches |
AGL
929 S.1 iVm 931 - nur schuldrechtlicher
HerausgabeA (zB bei EV aus 455, 346) - vermeintlicher HerausgabeA
genügt (oder anderer als vereinbart genügt) - wenn V tatsächlich gar keinen
HerausgabeA hat, kommt gGl Erwerb nach 934 in Betracht - bei Anspruch aus 868 gem 870 - sonstige Ansprüche aus 812,
823 etc erfordern ebenfalls Abtretung - hM: A aus 985 kann nicht
isoliert abgetreten werden, hier genügt für 931 die bloße Eingigung
(985 folgt dem Eigentum) - wenn V besitzlos ist und er
nur Anspruch aus 985 hat, genügt
bloße Einigung (str.); Arg
weil A aus 985 an Eigt gebunden u. nicht abtretbar ist - 931 analog, wenn zwar keine
Abtretung, aber ähnliche Sachlage (kein Wechsel in der Person des unmittelbaren Besitzers) |
932 |
Gutgläubiger
Erwerb vom NB |
1) Veräußerung nach 929 (s.o) =
Rechtsgeschäft iSe Verkehrsgeschäfts -
nicht bei gesetzl. Erwerb (zB 1922 oder vorweggenomme Erbfolge) 2) Guter Glaube des Erwerbers an das Eigentum - Unkenntnis nicht infolge Vorsatz /
grober Fahrlässigkeit 932 II
(keine Nachforschungspflicht) - Zeitpunkt: Einigung und Übergabe 929 S.1 - bei bedingter Einigung ebefalls Übergabe
(nicht: Bedingungseintritt) - Zurechnung der Bösgläubigkeit des Vertreters
über 166 I 3) V
durch Rechtsschein des Besitzes
als Berechtigter legitimiert 1006
V bzw dessen GP = (un-)mittelbarer Besitzer oder
D (der Veräußerung zustimmender Dritter) = (un-)mittelbarer Besitzer - Rsp: auch gGl an Rechtsscheins-GP des V
wird geschützt (s.u.) 4) Kein Abhandenkommen 935 - unfreiwilliger Verlust des
(un-)mittelbaren Besitzes
(hM: täuschungsbedingter Irrtum ist "mit Willen") -
Ausnahme: Geld, Papiere 935 |
932 |
Probleme |
Abgrenzung des 932 zu anderen Fällen - kein Schutz des gG in die
Verfügungsbefugnis (Ausn 366 HGB) - Schutz des Erbenbesitzes durch 935 Besitz geht nach 857 auf
Erben (1922) über à
Abhandenkommen - Gg Erwerb aufgrund
Erbscheins 2366 (öffentlicher Glaube) - Verfügungsbeschränkung des
Erbens 2211 2211 II erklärt 932 für
anwendbar - Nachträgliche Genehmigung des Eigentümers = kein gG-Erwerb,
E-übertragung wird aber nach 185 II wirksam à E kann
höheren Verkaufserlös nach 816 II herausverlangen Rechtsscheinsgeheißperson (Dreieck: Besitzer glaubt eigene
Verbindlichkeit zu erfüllen, Empfänger glaubt an Erfüllung des Veräußerers) Übergabe? Lit Übergabe nach 929 minus,
kein ggE möglich, weil gG an eine nicht bestehende Weisung nicht geschützt wird; Besitzer muß sich
tatsächlich dem Geheiß des V unterordnen (Medicus) hM ausreichend für Ü ist, daß Veräußerer den Besitzerwerb
irgendwie veranlaßt hat (auch täuschungsbedingt),
"Geheißbewußtsein" des B nicht erforderlich Voraussetzungen 932 ? - nach Lit bereits mangels
Übergabe (s.o.) 932 minus Rsp: Schutzbedürftigkeit des Erwerbers + -
grds. ist gGlE auch bei Übergabe durch GP des Veräußerers möglich -
aus Empfängerhorizont des E ist nicht erkennbar, daß dies keine Leistung des
V, sondern eine eigene Leistung des Dritten ist -
dieser Rechtsschein ist dem Dritten auch zurechenbar, weil er seine Absicht auf eigene Rechnung zu leisten nicht hinreichend
deutlich gemacht hat à E hat
gutgläubig erworben Kann urspünglicher Eigt v. gutgl
Erwerber Verwendungsersatz
verlangen? - 994 ff minus weil Verwendung
noch vor dem EBV getätigt |
933 |
gGl E bei Besitzkonstitut |
- gGl Erwerb bei
Sicherungsübereignung 1) Verkehrsgeschäft 2) Übergabe iSv 929 S.1 erforderlich: Aushändigung an
Erwerber oder dessen Besitzmittler / Geheißperson (vorherige Ermächtigung zur Wegnahme ersetzt nicht Mitwirkung
des V) 3) völliger Besitzverlust
beim Veräußerer - ursprüngliche Übereignung darf
noch nicht durch zwischenzeitlichen Eigentumserwerb verbraucht sein |
934 |
gGl E bei Abtretung des HerausgabeA |
1. Alt: Abtretung
eines tatsächlich bestehenden HerausgabeA 1) Verkehrsgeschäft 2) Veräußerer = mittelbarer Besitzer 3) ungeschrieben: völliger Besitzverlust des Eigentümers ratio: nur dann verdient Verkehrsinteresse
des Erwerbers Vorrang vor Beharrungsinteresse des Eigt bei mehrdeutigem Verhalten des
Besitzmittlers: hM: Besitzverlust
des Eigt +, wenn unm Besitzer nun für einen anderen besitzen will, neues BMV löst das bisjerige BMV ab, 934 + (arg numerus clausus verbietet
Schaffung neuer Rechtsfigur des gleichstufigen NB) Lit: B-Mittler kann gleichstufigen
mittelbaren Nebenbesitz begründen, dh alter mb B hat
alte Besitzposition nicht verloren, 934 minus 4) Gutgläubigkeit des Erwerbers 5) kein Abhandenkommen 935 - zT: unterschiedliche
Ergebnisse bei 933 und 934 S.1 (obwohl in beiden Fällen E nur mb Besitz erlangt) durch einschränkende Auslegung
des 934 S.1 ausgleichen: Übergabe iSd 929 S.1 erforderlich (dagegen:
Wortlaut) 2. Alt: Abtretung
eines vermeintlichen HerausgabeA 1) Verkehrsgeschäft 2) Veräußerer ist kein mb
Besitzer (und hat keinen HerausgabeA) 3) Besitzerlangung des Erwerbers (auch mb) 4) Besitzverlust beim Eigentümer
(s.o.) 5) Gutgläubigkeit / kein
Abhandenkommen |
935 |
Abhandenkommen |
= unfreiwilliger Verlust des
unmittelbaren Besitzes - der Scheinerbe ist vor der
Anfechtung des wirklichen Erben berechtigter Besitzer (kein 935); Rechtsgedanke des 1959, 1953 |
936 |
Erlöschen Rechte Dritter |
Abs.3 - analog: wenn Dritter
anwartschaftsberechtigt, dh gutgläubiger X
kann nicht Eigt vom Vorbehaltsverkäufer erwerben (entgegen 161 III,
931) |
937 - 945 |
Ersitzung |
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946 |
Verbindung mit einem Grundstück |
- bewegliche Sache - wesentlicher Bestandteil 93, 94 |
947 |
Verbindung mit bewegl. Sachen |
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948 |
Vermischung |
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950 |
Verarbeitung |
Eigentumserwerb kraft Gesetzes: 1) neue bewegliche Sache 2) Verarbeitungswert nicht geringer 3) Hersteller = in dessen Namen und
wirtschaftlichen Interesse die Herstellung erfolgt; wem die Herstellung zuzurechnen ist (Unternehmer oder
Besteller) P: wenn Stofflieferant sich Eigentum auch nach Verarbeitung
vorbehält Entsteht dann Bruchteilseigentum H und L? zT: nur H kann Alleineigentum erwerben,
weil zwingend 950 ist (aber bei Vereinbarung nur für eine jur Sekunde, da antizipierte
Einigung und Besitzkonstitut) Rsp: 950 ist rechtsgeschäftl. abdingbar,
dh Bruchteilseigentum entsprechend dem Wert des Stoffes 4) RF: Hersteller erwirbt Eigentum |
951 812 |
Anwendbarkeit neben 994 ff |
HLit: +, weil 951
nur regelt, ob E Wertsteigerung ersetzen muß Rsp: sog. enger
Verwendungsbegriff 994 ist
abschließende Sonderregelung; Arg. Ersatzssystem 994 ff würde
unterlaufen, Wortlaut 996 "insoweit" |
951 |
Entschädigung für Rechtsverlust |
- RG-Verweisung 1) Rechtsverlust durch 946 ff -
Eigentumsverlust kraft Gesetzes Verbindung 946, 93, 94 / Vermischung 947,
93 / Verarbeitung 950 -
keine anderweitigen Ausgleichsansprüche 2) Eigentumserwerb des Anspruchsgegners 3) 812 Rechtsgrundverweisung
(bei EK str.) a)
etwas erlangt Eigentum gem 946 ff (nicht: Besitz) b)
durch Leistung des A-stellers 812
I 1, 1. Alt LK Rspr.
Leistung +, da Einbau letztlich schuldrechtlich veranlaßt (Schwerpunkt auf Vertrag, einheitlicher
Vorgang) Lit: keine Leistung des A-Stellers, da Eigt.erwerb kraft
Gesetzes (Übereignung wird bei WerkV grds. nicht geschuldet) c) oder
in sonstiger Weise 812 I 1, 2. Alt EK - nicht durch vorrangige Leistung (Subsidiarität
der EK) - auf Kosten des A-Stellers - Direktkondiktion bei Mehrpersonenverhältnissen: Rsp. Leistung
des Vertragspartners +, daher keine EK (Rückabwicklung nur über das Dreick) - selbst wenn Bauherr bösgläubig bzgl
eines verl. EV ist, hat Lieferant keinen Anspruch gg ihn Lit grds.
keine Leistung, dh Direktkondiktion möglich, außer wenn
Empfänger gutgläubig (Wertung 816 I, 932 ff) à RFV des
951 bezieht sich nur auf LK d) ohne Rechtsgrund weder vertragl. noch
gesetzl. (946 ff bildet kein RG für Behaltendürfen) 4) RF: Wertersatz für das Erlangte
951 I 1 - nicht: Herausgabe oder
Wiederherstellung, Aufwand für Arbeitszeit - 818, 819, 822 und 814,
815, 817 sind anzuwenden! - bei Schwarzarbeit:
Ausschluß nach 817 gilt nicht (Wertung); Zahlung des vereinbarten Entgelts minus Betrag für Fehlen
der GWA |
952 |
Schuldurkunden |
- nach Forderungsübergang geht das Eigentum am Sparbuch
automatisch auf den neuen Gl
über (kraft Gesetzes), also bei
Abtretung keine Übergabe erforderlich |
953 - 957 |
Erwerb von Erzeug-nissen u. sonstigen Bestandteilen |
- zB Kalb einer Kuh (99) - gutgläubiger Erwerb 955 auch
möglich, wenn Muttersache abhandengekommen, weil
935 nur für rechtsgeschäftl Erwerb gilt 935 analog? hM minus,
weil 955 nur das Produktionsinteresse schützt und
bei 987 ff auch kein Schutz vor Abhandenkommen zT +, wenn Kalb schon gezeugt - Herausgabe evt. nach EBV |
958 - 964 |
Aneignung |
|
965 - 984 |
Fund |
|
861 985 1007 |
Herausgabe-ansprüche |
immer alle nebeneinander prüfen !! à GoA, 861, 1007 I, 1007 II, 985, 812 ff,
823 - vertragliche Herausgabeansprüche
- quasi-vertragliche - possessorische - petitorische - bereicherungsrechtliche - deliktische |
985 |
Herausgabe-anspruch
des Eigentümers |
- danach immer noch 861 und 1007 prüfen! - A aus 985 kann nicht isoliert abgetreten werden (nicht
trennbar von Eigt) 1) Anspruchsteller = Eigentümer
- wirksamer E-erwerb vom
Vorgänger oder Zwangsversteigerung - Eigentumsverlust (durch
RG 929, 932, kraft Gesetz oder Zw.Verst.) 2) A-verpflichteter = (un-) mittelbarer Besitzer 3) kein Recht zum Besitz 986 - absolutes RzB aus
dinglichem R -
relatives RzB aus SchuldR 4) RF: - Wahl des Abspruchsinhabers
zwischen SE oder Herausgabe? hM: wenn Herausg. noch mögl. kann er keinen SE (Wertersatz)
verlangen - 281 nicht anwendbar |
985 1227 1065 analog |
Herausgabe-anspruch des AWR-Berechtigten |
gg den neuen Eigentümer (der
gutgl vom EV-V erworben hat) - AWR wird mit anderen dingl
Rechten gleichgestellt - Anspruch besteht schon vor KPZ
(danach hat AWR wg 161 schon Anspruch aus 985 direkt) |
985 281 analog |
Surrogations-anspruch |
= Anspruch des Eigentümers auf
Herausgabe des Surrogates? Voraussetzungen: - Unmöglichkeit der Herausgabe
der Sache - EBV zZ der Veräußerung Anwendbarkeit des 281: unmittelbar
minus, da 985 kein schuldrechtl
Anspruch, hM: -
keine Analogie möglich, da Eigentümer übermäßig begünstigt würde - B müßte bereits für leichteste F haften (276 I), damit würde
Haftungs- privilegierung für
B 989 ff unterlaufen (nur bei Klage
oder Bösgläubigkeit) |
986 I |
Recht zum Besitz |
eigenes RzB 986 I S.1, 1.Alt 1) dingl Rechte -
Nießbrauch 1036 / WohnungsR 1093 / PfandR 1205 / UnternehmerpfandR 647 str. -
AWR ? Rsp. AWR ist kein RzB, weil - dem Eigt nicht gleichzustellen (bloße
Erwerbsaussicht) - keine gesetzl Grundlage (numerus
clausus) - Bedingungseintritt 158, 159 hat
keine rückwirkende Kraft
Lit: RzB +, weil - als Vorstufe zum Vollrecht diesem wesensgleich ist -
Bedürfnis des Erwerbers, seine Rechte dingl zu sichern - Analogie zu 1065, 1227 - Schutz des Eigt ist
gewährleistet, weil nur Eigt.verlust bei KPZ - RzB entfällt, wenn Konkursverwalter Erfüllung (103 InsO)
ablehnt 2) schuldrechtl Vertrag (zB 571, str. 688) 3) Besitzerlangung von NB mit Genehmigung 185 4) gesetzlich oder kraft ÖR -
1626, 1353, 904, 859, 227, 228, 229 5) Zurückbehaltungsrechte
273 oder 1000 str. ob RzB (hM) oder selbständiges Gegenrecht (mM) ,
jedenfalls nur Verurteilung Zug-um-Zug abgeleitetes RzB 986 I S.1, 2.Alt aus mittelbarem Besitz (oder
sonst. BesitzR des Dritten ggü Eigt) 1) unmittelbarer B leitet BesitzR von Drittem ab Besitzberechtigung
des D zZ des Herausgabeverlangens -
zB bei Sicherungsübereignung, wenn Sicherungsfall noch nicht eingetreten ist 2) Dritter muß dem Eigt ggü zum
Besitz berechtigt sein 3) und zur Weitergabe befugt sein
(idR nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr) Nicht-So-Berechtigter = Exzeß des rechtmäßigen
Fremdbesitzers - ist Recht zum Besitz iSv 986
(hM); EBV minus |
986 II |
Einwendungen bei 931 |
- gilt analog auch bei 929, 939 |
987 ff |
Konkurrenzen |
823 ff - Regelungen der 987 ff sind abschließend (für redlichen
Besitzer 993 I letzter HS; ausn 826 und FB-Exzeß) - zT: zumindest beim bösgläubigen Besitzer bleiben 823 ff
anwendbar 816: nebeneinander 687 II:
nebeneinander |
987 ff |
Fremdbesitzer-exzeß |
= wenn der (unrechtmäßige aber gugläubige) Fremdbesitzer
sein vermeintliches
(oder tatsächliches) Besitzrecht überschreitet - zB "Mieter" (Vertrag nichtig) mißhandelt die
Mietsache - entgegen 993 I ausnahmsweise 823 ff neben 989 ff
anwendbar (Arg. keine
Besserstellung des unrechtmäßigen B ggü rechtmäßigen B) |
987 ff |
ratio |
Sinn der SE-Regelungen 989 ff: - Privilegierung des gurgläubigen Besitzer: 823 wird gesperrt - Haftung des bösgläubigen
Besitzers |
|
mögliche SE-Ansprüche |
(zB alter Eigt nach Verarbeitung
gg gutgl Besitzer) 1) 280 I, 985 minus, da 280 unanwendbar (989 ff sind
lex spec) 2) 687 II, 677, 678 minus, da keine Kenntnis der Fremdheit 3) 990 I , 989 zwar EBV, aber keine Bösgläubigkeit 4) 992, 823 I minus, wenn B nicht selbst deliktisch
Besitz erlangtt 5) 991 II, 989 minus, da
Eigenbesitzerwille 872 |
987 I 990 I |
Nutzungsheraus-gabe des bösgläubigen B |
1) EBV im Zeitpunkt der Nutzungsziehung -
Eigentümer - unrechtmäßiger Besitzer (ohne RzB 986) -
Nutzung (99, 100) 2) Voraussetzungen des 990 I -
Bösgläubigkeit im Zeitpunkt der Nutzungsentziehung bzgl fehlendem RzB |
988 |
Nutzungs- herausgabe des unentgeltlichen Besitzers |
1) EBV zur Zeit der Nutzung Eigentümer
- unrechtmäßiger Besitzer - Nutzung (99, 100) 2) unentgeltlicher Besitz (Erlangung) auch
rechtsgrundloser Erwerb ? -
wenn Kaufvertrag nichtig : V hat Anspruch aus 812 (keine Konkurrenz zu EBV, da K aufgrund wirksamen VerfügungsG Eigentümer wurde) -
P: wenn Kaufvertrag wirksam angefochten (Doppelmangel): EBV liegt vor, aber V hat keine
Nutzungsansprüche daraus (wenn K gutgläubig + unverklagt), 812 ff wird durch 993 I
gesperrt Rsp: 988 gilt analog,
rechtsgrundloser Erwerb wird dem unentgeltlich gleichgestellt (987 ist erschöpfende
Sonderregelung, aus unwirk- samen Geschäft kann keine Zahlungsverpflichtung
erwachsen) HLit:
Anwendung von 812 ff unmittelbar; Arg. bei nur schuldr Mangel liegt 812 vor, also "erst-recht" wenn Doppelmangel à im
Ergebnis nach beiden Meinungen Nutzungnsersatz nach 812, 818 3) RF: Herausgabe der Vorteile oder Wertersatz (818 II) Können diesem Anspruch Verwendungen
entgegengesetzt werden? - Aufrechnung 389 durch Verwendungsersatz 994 ff
möglich? Fälligkeit 382 nur wenn 1001 S.1 (Rückerlangung od. Genehm.
durch E) - 818 III ? BGH: ja alle Aufwendungen Lit nur, wenn es sich um
Verwendungen gem 994 ff handelt |
990 I 1 989 |
Schadensersatz-anspruch |
1) Vindikationslage (EBV) im Zeitpunkt der Verletzungshandlung -
A-Berechtigter = Eigentümer -
A-Verpflichteter = unrechtmäßigerBesitzer ohne Recht zum Besitz 986 -
Verletzungshandlung: wenn Sache zerstört wird 2) Bösglaubigkeit (932 II) des Besitzers -
hinsichtlich seines Besitzrechts
(Zurechnung über 166 I analog) -
zZ der Besitzerlangung (P: Wechsel des Besitzwillens; s.u.) -
bei Minderjährigen: wie im Bereicherungsrecht (Bösgläubigkeit der Eltern 166 I oder eigene
Deliktsfähigkeit 828) 3) Unmöglichkeit der Herausgabe oder Verschlechterung -
zB auch Belastung eines GrSt 4) Verschulden 276 5) RF = Naturalrestitution 286 -
Wertersatz bei Unmöglichkeit -
weitere Kosten (zB Miete für Ersatz) nur wenn diese nach Untergang entstanden sind, -
ansonsten sind es nicht ersatzfähige sog. Vorenthaltungsschäden
(Vorenthaltung der Nutzungsmöglichkeit) à ggf über
990 II zu ersetzen |
990 989 |
Zurechnung von Bösgläubigkeit |
...wenn nur Besitzdiener
Kenntnis vom Mangel des Besitzrechtes hat Zurechnung für Besitzer ? 166 I keine
direkte Anwendung, da keine Folge einer WE, sondern Realakt 278 minus, da zw. E
und B keine Sonderverbindung zZ der Besitz-
begründung bestand (EBV als gesetzl SchV entsteht dann erst) 831 keine
unerlaubte Handlung 166 I analog + - planwidrige Regelungslücke - Stellung des BD wegen eigener Entscheidungsmacht mit Vertreter vergleichbar |
990 |
Besitzerwerb |
... auch Wechsel des Besitzwillens von Fremd- zu
Eigenbesitzwillen? BGH ausreichend für
Besitzerwerb (Gesetz sieht 2 Arten vor) HLit nein, nur
erstmalige Ergreifung der Sachherrschaft (Realakt) |
990 II 286 I |
Haftung wegen Verzuges |
1) Voraussetzungen des 990 I 2) Verzug mit
Herausgabeanspruch 284 I 1 -
fälliger durchsetzbarer Anspruch (aus 985 +) -
Mahnung nicht entbehrlich (anders als bei 812 ff, da im EBV Verklagter und Bösgläubiger nicht gleichgestellt werden) 3) RF: auch
Ersatz von sog. Vorenthaltungsschaden |
991 |
Haftung des Besitzmittlers |
B = unmittelbarer Fremdbesitzer - Fremdbesitzerwille fehlt, wenn Eigenbesitzerwille 872 |
992 |
Haftung des deliktischen Besitzers |
992, 823 I, 249 = Besitzverschaffung des B durch Straftat oder verbotene
Eigenmacht (858) - Verschuldensmaßstab 848 RF: Haftung nach 823 ff (RG-Verweis) |
993 |
Haftung des redlichen Besitzers |
- nur "Übermaßfrüchte"
müssen herausgegeben werden 993 I letzter HS: à Herausgabe nach 812, 818 wird
gesperrt à grds. keine Haftung nach 823 ff hM:
823 minus, weil sonst Regelung des 990 II ausgehebelt zT:
823 +, weil nur gutgläubiger unverklagter B geschützt werden soll Ausnahmen: -
826 bleibt unmittelbar anwendbar (B ist nicht schutzwürdig) -
bei Fremdbesitzerexzeß (gutgläubiger Fremd-B überschreitet sein vermeintliches
Besitzrecht) |
994 - 996 |
Verwendungen |
= Maßnahmen, die die Sache erhalten, wiederherstellen oder
verbessern - nur im Rahmen /z. Z. eines EBV (also nicht vor Beginn e.
Vindikationslage) - Ausnahme: "Werkunternehmerfälle" hier werden auch
Verwendungen vor Beginn des EBV ersetzt, weil sonst der rm Besitzer
schlechter gestellt wäre als der unrechtmäßige - 994 ff verdrängt Ansprüche aus 951, 812 (Rsp) |
994 I |
Verwendungs-ersatzanspruch |
des Besitzers gg den Eigentümer 1) EBV im Zeitpunkt der Verwendungshandlung -
Eigentümer - Besitzer ohne RzB 986 (auch Fremdbesitzer) -
Rsp: es reicht ausn auch, wenn EBV nur im Zeitpunkt des Herausgabeverlangengens vorliegt (aA in der Lit) 2) Vornahme von notwendigen Verwendungen notwendig = wenn sie zur Sacherhaltung oder
Bewirtschaftung objektiv erforderlich sind Verwender
= hM: derjenige, der die Verwendung tatsächlich vornimmt (zT: nur wer auf eigene Rechnung handelt,
dh nicht Unternehmer) 3) Gutgläubigkeit des Verwenders bzgl. seines Besitzrechtes 4) Möglichkeit der
Geltendmachung als selbständiger
Anspruch = nur wenn E Sache wiedererlangt oder
Verwendungen genehmigt (1001, 1002) -
wenn kein selbständiger Anspruch (273 möglich), dann nur Einrede gem 1000 möglich |
994 II |
Verwendungen nach RHK |
- RG-Verweis auf 812 ff - nur für Fremdbesitzer in unberechtigter GoA |
996 |
Nützliche Verwendungen |
Voraussetzungen wie bei 994 - insbesondere Geltendmachung nur unter 1001, 1002 |
1000 |
ZBR des
Besitzers |
= keine Herausgabe soweit Besitzer Verwendungen (994 -
996) gemacht hat - ZBR erlischt mit der freiwilliger Aufgabe des Besitzes
durch Verwendenden BGH ZBR aus 273 oder
1000 schließt die Vindikationslage aus (986 +) Lit nur
selbständiges Gegenrecht, das dem Anspruch aus 985
entgegengesetzt werden kann à im
Ergebnis jedenfalls nur Verurteilung Zug-um-Zug |
1001 1002 |
Geltendmachung des Verwendungs-ersatzanspruches |
= nur wenn E Sache wiedererlangt
oder Verwendungen genehmigt |
1004 |
Beseitigungs-
u. Unterlassungs-anspruch |
I S.1 = Beseitigung I S.2 = Unterlassung 1) Tatbestand der Störung -
1004 I direkt bei Störung des Eigentums -
1004 I analog = quasinegatorischer UnterlassungsA bei Störung von Rechtsgütern u. sonstigen Rechten iSd 823 I
(RahmenR) - OTB und RW des 823 muß vorliegen (kein Verschulden
erforderlich) 2) Unterlassungsgrund Wiederholungsgefahr
oder Erstbegehungsgefahr 3) Anspruchsgegner = Störer 4) keine Duldungspflicht gem Abs. 2 5) RF: Anspruch auf Unterlassung der Störung
(nicht:Gegendarstellung) -
Störer kann ggf Unmöglichkeit geltend machen |
1006 |
Eigentumsvermu-tung für Besitzer |
Besitzer einer beweglichen Sache
ist vermutlich auch Eigetümer |
1007 |
HerausgabeA des früheren Besitzers |
= petitorischer
Herausgabeanspruch Abs.1 - nur gg unberechtigten Besitzer - ausgeschlossen, wenn neuer B
Eigt ist u. bei Besitzerwerb
gutgläubig war Abs.2 bei
Abhandenkommen auch gg gutgl B (ratio: besseres BesitzR soll geschützt werden) Wer
hat besseres BesitzR: gutgl neuer
Eigentümer oder AWR-Inhaber? - nach KPZ wg 161
unproblematisch, davor: -
hM AWR-Inhaber hat besseres Recht, weil Schutz durch 161 unzureichend (erst nach KPZ), dh Anspruch aus 1007 II + Abs.3 Anspruch
ausgeschlossen - Bösgläubigkeit des früheren B
bei Besitzerwerb oder freiw. Besitzaufgabe - S.2: Besitzrecht gem 986 des
unm B |
1008 - 1011 |
Miteigentum |
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