Nebengesetze des BGB

Stand: 08/99

 

AGB-Gesetz

 

AGB

Prüfung

1) Vorliegen von AGB's iSd 1

      - für eine Vielzahl von Fällen (mind. 3) vorformuliert

      - vom Verwender einseitig gestellt

       (Fiktion des 24a Nr.1 Verbraucherverträge beachten!)

2) Kein Ausschlußgrund nach  23  (sachl Anwendungsbereich)

3) Einbeziehung in den Vertrag

      - Einbeziehungsvereinbarung  (23 II, 24):

         Einigkeit und Möglichkeit der Kenntnisnahme

      - nicht bei überraschender Klausel 3 und bei Individualabrede 4

4)  Auslegung  5  Unklarheitenregel

5) Inhaltskontrolle

      - Anwendbarkeit der 9 - 11 (8, 23 Ii, 24, 24a)

      - 10, 11 Klauselverbote

      - 9 Generalklausel

6) RF bei Nichteinbeziehung oder Unwirksamkeit:  6

      - AGB sind kein Vertragsbestandteil

      - grds. Verbot der geltungserhaltenden Reduktion  (hM)

      - Vertrag bleibt iÜ wirksam (entgegen 139 BGB)

         Ausn. 6 II: bei unzumutbarer Härte

 

beiderseitige Verwendung

- bei nicht übereinstimmenden AGB's:

  - kein Dissens, da beide ja abschliessen wollen

  - nicht 150 II (neuer Antrag), frühere Rsp

- Geltung insoweit, wie sie für anderen günstig sind oder keine Einigung

   nötig ist  (zB EV); im übrigen gilt dispositives Gesetzesrecht

- BGH: bei "Auftragsbestätigung" gilt 150 II

1

Begriff

Fälle:      - Abdruck auf Vertragsrückseite

                   - Formularverträge

                   - Anschläge (zB Haftung ausgeschlossen)

1 II: "aushandeln": nur wenn AGB ernsthaft zur Diskussion gestellt wurde

                               und K auch real möglich diese verändern konnte

- nur die ausgehandelte Klausel ist dann keine AGB

2

Einbeziehung

- gilt nicht bei Kaufleuten oder jur Pers öR (24), aber dennoch Hinweis auf

  AGB erforderlich

3

überraschende Klauseln

werden nicht Vertragsbestandteil

- sog. Einbeziehungskontrolle

4

Vorrang der Individualabrede

 

5

Unklarheiten

... gehen zulasten des Verwenders

6

Rechtsfolgen

bei Nichteinbeziehung oder Unwirksamkeit

7

Umgehungsverbote

 

 

Inhaltskontrolle

- 138 BGB Sittenwidrigkeit

- 9 - 11 AGBG (als Ausformung des 242 BGB)

- RF: Klauseln sind unwirksam

8

Schranken der Inhaltskontrolle

= Inhaltskontrolle nur für gesetzesabweichende oder ergänzende

    Regelungen

- nicht: Umfang d. Hauptleistungspflichten, zB Preisabreden         

            (Privatautonomie)

- Preisnebenabreden unterliegen jedoch 9 - 11 (zB wenn Klauselverwender

   Aufwendungen für gesetzl. begründete Pflichten auf Kunde abwälzt)

 

Prüfungs-reihenfolge

1.  spezielle Klauselverbote 11 u. 10 (nicht bei Kaufleuten!)

2.  Generalklausel  9

9 I

Generalklausel

unangemessene Benachteiligung

= wenn der Verwender mißbräuchlich seine eigenen Interessen auf Kosten     

   der des Vertragspartners durchzusetzen versucht

- bei Kaufleuten können unter 9 auch TB der 10, 11 fallen (24 S.2)

- iVm 5: sog. Transparenzgebot

Beispiele:

- Verlängerung der Verjährung nach 477 unter Kaufleuten

   (bei besonderem Verwenderinteresse höchstens auf 2 Jahre verlängerbar)

- Knebelung, wenn wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Sch derart

   eingeschränkt wird, daß dieser seine freie Selbstbestimmung verliert

9

Probleme

 

Globalzession an Bank:  

(Prüfung unter 398 - wirksame Eingung, wenn keine AGB dann Prüfung unter 138)

- Verleitung zum Vertragsbruch (weil V dann keine Lieferung unter

   verlängertem EV mehr annehmen könnte)

  minus bei dinglicher Teilverzichtsklausel

- Gefahr der Übersicherung: wenn auffälliges Mißverhältnis

  zw Wert der Sicherheit und gesicherter Forderung (ursprünglich oder

  nachträglich), keine Übersicherung bei Freigabeklausel

  (BGH: nur wenn diese ermessensunabhängig)

  à wegen unwirksamer ermessensabhängiger Freigabeklausel jetzt       ganze Zession unwirksam ?

      heute: anstelle der Klausel tritt ermessensunabhängige FGK

- Übersicherung, weil keine konkrete Deckungsgrenze?

  nein, dann gilt die Regel: ab 110 % des Wertes der gesicherten Forderung

9 II

Regelbeispiele

... für unangemessene Benachteiligung, bei

1. Abweichen von wesentlicher gesetzlicher Regelung

2. Gefährdung des Vertragszwecks (Kardinalpflichten)

10

Klauselverbote

mit Wertungs-möglichkeit

- gilt nicht bei Kaufleuten oder jur Pers öR (24)

- immer 11 zuerst prüfen, da spezieller

11

Klauselverbote

ohne Wertungs-möglichkeit

- gilt nicht bei Kaufleuten oder jur Pers öR (24)

Nr. 1         Kurzfristige Preiserhöhungen

                   - Kzf-Handel: unzulässig sog. "Tagespreisklausel"

                      (K hat Rücktrittsrecht bei unverhältnm Preiserhöhung)

Nr. 5/6     Schadenspauschalierungen u. Vetragsstrafenversprechen

Nr. 7         Haftung für gr F oder Vorsatz

11

Nr. 10

Beschränkung der

Gewährleistung

- Bestimmungen bei Lieferung neu hergestellter Sachen

  (analog auch bei Verträgen über Leistungen, 631 ff)

- Nr. 10 a  bei Leasingvertrag minus

  geschuldete Gebrauchsüberlassung = Leistung iSd 11 Nr.10 ?

  BGH: keine Leistung, weil LN nicht schutzwürdig.

            LN darf an Dritten (hier der Lieferant) verwiesen werden, weil er ihn             selbst ausgesucht hat und H sachkundig (LG nicht sachkundig)

  aber: Benachteiligung des LN gem § 9, jedoch nicht unangemessen

           (LN kann bei Mangel wg WGG den LV kündigen)

- Nr. 10 f  Verkürzung der GWL-Fristen

   glit nur für besondere V-Fristen (nicht für 195)

11

Nr. 11

zugesicherte Eigenschaften

Haftung kann nicht ausgeschlossen werden

13

Unterlassungs- u. Widerrufsanspruch

13 II Nr.1:  rechtsfähiger Verbraucherverband ist aktivlegitimiert

14 - 21

Verfahren bei Klagen nach 13

 

23

Sachlicher Anwendungs-bereich

keine Geltung bei

Nr. 1  Verträgen im Arbeits- Erb- Familien u. GesellschaftsR

Nr. 2  einige §§ für genannte Bereiche

          (Beförderung, Post, Strom, Lotterie, VOB, Versicherungen etc)

24

Persönlicher Anwendungs-bereich

§§  2, 10, 11 und 12 gelten nicht

- ggü Unternehmern (alle Gewerbetreibenden, auch nicht Kaufleute)

          und Freiberuflern

- ggü jur Pers des öff R

S.2: aber auch Tatbestände der o.g. §§ können 9 erfüllen !

24a

Verbraucher-verträge

- Definition Unternehmer und Verbraucher

- AGB gelten als gestellt, auch einmalige Verwendung zählt

25 - 30

Schlußvorschriften

 

HaustürwiderrufsG

 

Haustürgeschäfte

- HWG beruht auf EG-Richtlinie (85/577/EWG)

WE könnte gem § 1 I HWG schwebend unwirksam sein:

1.  Widerrufsvoraussetzungen

      - WE auf Vertragsabschluß, der auf entgeltliche Leistung gerichtet ist

      - Vertragsabschlußumstände iSd § 1 I Nr. 1-3 HWG

      - kein Ausschluß gem. 1 II

      - Widerrufsfrist    § 1 I = 1 Woche   o d e  r

         § 2 I S.4 = 1 Monat (wenn fehlende Belehrung + noch keine Erfüllung)

2. Widerrufserklärung (1 I letzter HS)

      WE / Gesamtvertrag wird endgültig unwirksam (lex spec zu 130 BGB)

3. Rechtsfolgen

      Rückgewährschuldverhältnis gem. §§ 3, 4  (lex spec zu 346 ffBGB)

 

Problemfälle:

- § 1 I Nr. 2 minus, wenn Vertragsschluß am Telefon - hM

- § 1 II minus, wenn vorhergehende Bestellung provoziert wurde

- Bürgschaft = "entgeltliche Leistung" gem. §1 I ?  Nein !

      - unmittelbar nicht unter das deutsche HWG subsumierbar

      - richtlinienkonforme Auslegung ergibt nichts anderes, da Zielrichtung der

       Endkonsument ist und für Bürgen andere Abwehrmittel da sind

 

 

Prüfungs-reihenfolge

1. Subsidiarität  § 5 II (also zuerst  3 I HWG iVm 7 IV VerbrKG verneinen)

2. Anwendbarkeit des HWG

    - Kunde 1 I, 6 / andere Vertragspartei 6

    - enteltliche Leistung 1 I

    - Art der Vertragsanbahnung   1 I Nr. 1-3

       (situationsbedingte Überrumpelungsgefahr)

3. Kein Ausschluß des Widerrufsrechts

    - Frist 1 I, 2

    (- bei Unmöglichkeit der Herausgabe nur SE-Pflicht  § 3 I S.3)

4. Ausübung des W  § 3, 4 (Erklärung und Verlangen der Rückabwicklung)

5. Rechtsfolgen

    - Rückzahlungsanspruch des K / Herausgabeanspruch des V (3  I S.1)

    - Aufrechnung (387, 389) des V mit Gegenansprüchen (zB Wertersatz

       gem. 3 I S.3 oder Nutzungsvergütung 3 III) möglich

3 III

Nutzungsvergütung

grds. ohne Rücksicht auf die tatsächliche Benutzung,

außer wenn erkennbar völlig sinnlos für den K (aufgedrängte Bereicherung)

VerbraucherkreditG

 

Prüfung

1) Anwendbarkeit VerbrKrG  1 I

      - Kreditvertrag zw. Kreditgeber und Verbraucher

      - keine Ausnahme des  3

2) Form  4, 6

 

analoge

Anwendbarkeit

+ auf Schuldbeitritt:

Grund= Beitretender haftet wie K-Nehmer

- B muß Verbraucher sein; Frist 7 II 3 ab Zeitpunkt der Beitrittserklärung

- keine Heilung analog 6 II möglich

+ auf Vertragsübernahme:

= Übernahme eines zw anderen geschlossenen KrV

- Ü hat eigenes Wi-Recht hinsichtl. seiner Ü-erklärung

+/- auf Bürgschaft / Gesamtschuld

zT: ja, "erst-recht", weil B im Gegensatz zu Schuldbeitritt kein eigenes

      wirtschaftliches Interesse hat

zT: nein, weil nur einseitig verpflichtender Haftungskredit, bedingt durch

      Eintritt des Sicherungsfalles, akzessorisch, Schutz durch Schriftform

- auf Grundschuld:

Grundpfandrecht ist nur Sicherungsmittel, was ein Dritter zu Verfügung stellt

1 I

Verbraucher

= alle natürlichen Personen, wenn der Kredit nicht für eine ausgeübte

   (Zeitpunkt des Vertragsschlusses) berufliche oder gewerbliche Tätigkeit

   bestimmt ist

1 II

Kreditvertrag

- Arten:  § 4 I Nr.1 und Nr.2  / § 2 (zB Ratenverträge)

- auch Schuldbeitritt, wenn Hauptvertrag = Kreditvertrag

- Abzahlungskauf = Gewährung eines entgeltlichen (Zinsen)    

   Zahlungsaufschubes (Ratenzahlung, 266 BGB minus)

- nur ein Rechtsgeschäft (KaufV und KreditV in einem), es sei denn

   Verkäufer und Kreditgeber sind personenverschieden (§ 9)

1 II

sonstige Finanzierungshilfe

auch Finanzierungsleasingverträge privater Verbraucher

(Umkehrschluß aus § II Nr.1)

- Kaufsache wird vom LN ausgesucht und direkt vom H an ihn geliefert

- LN ist zur Nutzung berechtigt (aber Übernahme der Sach- und Preisgefahr)

- GW-Ausschluß LN-LG unter Abtretung der GWA des LG gg H an LN

   (11 Nr.10 a AGBG gilt nicht)

 

nicht bei Operatingleasing:

Übernahme von weiteren Leistungen (Überwachung, Instandhaltung)

- nur Mietvertragsregeln

3

Ausschluß

keine Anwendung des VerbrKrG, weil keine Gefährdung des Verkehrsinteresses

- Kleinkredite unter 400 DM

- Existenzgründungskredite über 100.000 DM

- Zahlungsaufschub unter 3 Monaten

3

Existenzgründungskredit

- bei Gründung eines Zweitunternehmens Anwendung des VerbrKrG +,

   wenn es zZ des Vertragsschlusses noch nicht ausgeübt wird

- Ausnahme bei Kredit über 100.000 DM  §3 I Nr.2

6 I

Formmängel

- Schriftform + Angaben gem. 4 I S.4

- RF: Nichtigkeit (wenn keine Heilung nach 6 II - IV)

7

Widerrufsrecht

 

 7 II 2

Widerrufsbelehrung

hM und BGH:

muß nicht auf beim Verbraucher verbleibenden Exemplar erfolgen

9

Verbundenes Geschäft

= wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufvertrages  dient und Verträge

   eine wirtschaftliche Einheit bilden      

   Kaufvertrag mit Händler  (Lieferung) und Kreditvertrag mit Bank (Darlehen)

 

Voraussetzungen:

1) Zweck:  Kredit muß zum Zweck der Kaufpreisbegleichung und                                       unmittelbar an K ausgezahlt worden sein

2) wirtschaftliche Einheit § 9 I S.2 (nicht abschließendes Regelbeispiel)

      wenn kein Vertrag ohne den anderen zustandegekommen wäre

    Indiz: - KrV ist unter Einschaltung des V zustandegekommen

                (dauernde Geschäftsbeziehung zw. V und Bank)

              - uU auch Direktauszahlung des Kr an den Hersteller

 

- wenn KreditV nichtig (zB Formmangel oder Widerruf), ist auch KV nichtig.

  Umgekehrt gilt § 4  nicht für KaufV, dh er ist eigenständiges RG

9 III

Einwendungs-durchgriff

K kann der Bank uU Einreden entgegenhalten, die er dem V ggü aus dem KaufV hat

Voraussetzungen:

1) Verbundenes Geschäft (s.o.)

2) RF: 9 III S.1

      - Einwendungen = alle rechtshindernden, rechtsvernichtenden und            rechtshemmenden Einreden des Verbrauchers, WGG

      - kein Ausschluß gem 9 III 3 (Nachbesserungs,- Nachlieferungsrecht)

9

Rückforderungs-durchgriff

- K hat Leistungsverweigerungsrecht bzgl. der noch ausstehenden Raten,

  wenn Kaufsache mangelhaft (478).

- Kann K Rückzahlung der bereits geleisteten Darlehensraten verlangen?

  aus 813 BGB?  = Einrede im Zetpunkt der Leistung

- Lit:     Kein RFD möglich, weil Gesetzgeber bewußt nur EWD geregelt hat

- BGH: RFD nur bei sittenwidrigem oder angefochtenem KV möglich

- zT:bei Wandelung RFD möglich (nicht bei bloßer Mängeleinrede gem 478)

- zT: bei Wandelung nur ab W-Erklärung, WGG minus (weil nur ex nunc) 

11

Verzugszinsen

5 % über dem Bundesdiskontzinssatz

12

Kündigung des KrV

= beseitigt nur den zum Vertragsinhalt gewordenen entgeltlichen

   Zahlungsaufschub

12 Abs.1 Nr.1 (2 Raten im Verzug) und Nr.2 (2-Wochen-Frist)

- RF der Kü: restlichen Raten werden sofort fällig

- aufschiebend bedingte Kü-Erklärung ist verboten

13

Rücktritt

1) Anwendbarkeit VerbrKrG

2) R-Grund 13 I :

     Voraussetzungen des 12 I (455, 326 f BGB werden verdrängt)

3) R-Erklärung 13 III (ausdrücklich oder konkludent)

4) RF: Rückgewährschuldverhältnis

    K: - Rückgewähr der Kaufsache  § 13 iVm 346

         - Nutzungs- und Aufwendungsersatz

    V: - Rückzahlung der gezahlten Raten + Zinsen

Wertpapierrecht

 

Scheck

= Zahlungsanweisung des Kunden an seine Bank (Zahlungspapier)

- Blankoscheck Art. 13

- gestzl. Orderpapier, meist Inhaberpapier

- Eurocheque = Bank haftet dem Schecknehmer auf Einlösung bis zu 400

                           DM (Garanteivertrag)

21

SchG

 

Inhaber eines Schecks ist dem früheren Inhaber zur Herausgabe verpflichtet, wenn ihm beim Erwerb grobe F zur Last gelegt wird (zB wenn Bank nicht prüft, ob eine vollständige Indossamentenkette vorliegt) 1007 II

Art 1

WG

Wechsel

= Urkunde, in der sich der Aussteller zur Zahlung einer bestimmetn

   Geldsumme verpflichtet (gesetzl. Orderpapier)

- kurzfristiges Kreditpapier

- Zahlung erfolgt in Form einer Anweisung an den "Bezogenen"

  dem Remittenten zu zahlen

- Übertragung erfolgt durch Übereignung gem. 929 S.1 BGB und

   Indossament-Vermerk

- Verbraucherschutz § 10 II S.1 VerbrKrG

- Wechselanspruch:

   1) Kl muß formal gültigen W besitzen

   2) Kl. muß rechtmäßiger Inhaber sein (Vermutung gem Art 16 I WG)

   3) Bekl. muß wechselrechtl. verpflichtet sein

        - wirksamer Begebungsvertrag und Skripturakt    o d e r

         - gutgläubiger Erwerb

- formnichtiger Wechsel (zB ohne Ausstellungsdatum Art 1 Nr.7)

   kann gem 140 BGB in Schuldversprechen umgedeutet werden

10

Blankowechsel

 

25

Annahme des Wechsels

durch den Bezogenen

26 I

unzulässige Bedingung

RF: Wechselanspruch ist gem 134 BGB nichtig

28

Wechselanspruch

gg den Bezogenen

28 I

Bankakzept

Annahme eines Wechsels durch eine Bank

 

Sonstige

25 ff

GWB

 

Verbot von wettbewerbswidrigem Verhalten

1

UWG

Generalklausel

SE bei sittenwidrigen Handlungen zum Zwecke des Wettbewerbes

20 I

UmwG

Wirkungen der Verschmelzung

Übergang der Verbindlichkeiten auf den Rechtsnachfolger

67 I 1

VVG

Übergang des SEA auf Versicherung

SEA des V-Nehmers gg den Schädiger geht per Gesetz auf die Versicherung über

- gem 412 gelten §§ 399 ff