Nebengesetze des BGB
Stand: 08/99
AGB-Gesetz |
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AGB Prüfung |
1) Vorliegen von AGB's iSd 1 -
für eine Vielzahl von Fällen (mind. 3) vorformuliert -
vom Verwender einseitig gestellt (Fiktion des 24a Nr.1 Verbraucherverträge beachten!) 2) Kein Ausschlußgrund nach
23 (sachl Anwendungsbereich) 3) Einbeziehung in den Vertrag -
Einbeziehungsvereinbarung (23 II,
24): Einigkeit und Möglichkeit der
Kenntnisnahme -
nicht bei überraschender Klausel 3 und bei Individualabrede 4 4) Auslegung 5
Unklarheitenregel 5) Inhaltskontrolle -
Anwendbarkeit der 9 - 11 (8, 23 Ii, 24, 24a) -
10, 11 Klauselverbote -
9 Generalklausel 6) RF bei Nichteinbeziehung oder Unwirksamkeit: 6 -
AGB sind kein Vertragsbestandteil -
grds. Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (hM) -
Vertrag bleibt iÜ wirksam (entgegen 139 BGB) Ausn. 6 II: bei unzumutbarer Härte |
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beiderseitige Verwendung |
- bei nicht übereinstimmenden AGB's: - kein Dissens,
da beide ja abschliessen wollen - nicht 150 II
(neuer Antrag), frühere Rsp - Geltung insoweit, wie sie für anderen günstig sind oder
keine Einigung nötig ist (zB EV); im übrigen gilt dispositives
Gesetzesrecht - BGH: bei "Auftragsbestätigung" gilt 150 II |
1 |
Begriff |
Fälle: - Abdruck auf Vertragsrückseite -
Formularverträge -
Anschläge (zB Haftung ausgeschlossen) 1 II: "aushandeln": nur wenn AGB ernsthaft zur
Diskussion gestellt wurde und K auch real möglich diese
verändern konnte - nur die ausgehandelte Klausel ist dann keine AGB |
2 |
Einbeziehung |
- gilt nicht bei Kaufleuten oder jur Pers öR (24), aber
dennoch Hinweis auf AGB erforderlich |
3 |
überraschende
Klauseln |
werden nicht Vertragsbestandteil - sog. Einbeziehungskontrolle |
4 |
Vorrang der Individualabrede |
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Unklarheiten |
... gehen zulasten des Verwenders |
6 |
Rechtsfolgen |
bei Nichteinbeziehung oder Unwirksamkeit |
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Umgehungsverbote |
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Inhaltskontrolle |
- 138 BGB
Sittenwidrigkeit - 9 - 11 AGBG (als Ausformung des 242 BGB) - RF: Klauseln sind unwirksam |
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Schranken der Inhaltskontrolle |
= Inhaltskontrolle nur für gesetzesabweichende oder
ergänzende Regelungen - nicht: Umfang d. Hauptleistungspflichten, zB
Preisabreden
(Privatautonomie) - Preisnebenabreden unterliegen jedoch 9 - 11 (zB wenn
Klauselverwender Aufwendungen für
gesetzl. begründete Pflichten auf Kunde abwälzt) |
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Prüfungs-reihenfolge |
1. spezielle
Klauselverbote 11 u. 10 (nicht bei Kaufleuten!) 2.
Generalklausel 9 |
9 I |
Generalklausel |
unangemessene
Benachteiligung = wenn der Verwender mißbräuchlich seine eigenen
Interessen auf Kosten der des
Vertragspartners durchzusetzen versucht - bei Kaufleuten können unter 9 auch TB der 10, 11 fallen
(24 S.2) - iVm 5: sog. Transparenzgebot Beispiele: - Verlängerung der Verjährung nach 477 unter Kaufleuten (bei besonderem
Verwenderinteresse höchstens auf 2 Jahre verlängerbar) - Knebelung, wenn wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des
Sch derart eingeschränkt wird, daß dieser seine freie Selbstbestimmung
verliert |
9 |
Probleme |
Globalzession
an Bank: (Prüfung unter 398 - wirksame Eingung, wenn keine AGB dann
Prüfung unter 138) - Verleitung zum Vertragsbruch (weil V dann keine
Lieferung unter verlängertem EV
mehr annehmen könnte) minus bei dinglicher
Teilverzichtsklausel - Gefahr der Übersicherung: wenn auffälliges Mißverhältnis
zw Wert der
Sicherheit und gesicherter Forderung (ursprünglich oder nachträglich),
keine Übersicherung bei Freigabeklausel (BGH: nur wenn
diese ermessensunabhängig) à wegen
unwirksamer ermessensabhängiger Freigabeklausel jetzt ganze Zession unwirksam ? heute:
anstelle der Klausel tritt ermessensunabhängige FGK - Übersicherung, weil keine
konkrete Deckungsgrenze? nein, dann gilt die Regel: ab 110 % des Wertes der gesicherten
Forderung |
9 II |
Regelbeispiele |
... für unangemessene
Benachteiligung, bei 1. Abweichen von wesentlicher
gesetzlicher Regelung 2. Gefährdung des Vertragszwecks
(Kardinalpflichten) |
10 |
Klauselverbote mit Wertungs-möglichkeit |
- gilt nicht bei Kaufleuten oder
jur Pers öR (24) - immer 11 zuerst prüfen, da
spezieller |
11 |
Klauselverbote ohne Wertungs-möglichkeit |
- gilt nicht bei Kaufleuten oder
jur Pers öR (24) Nr. 1 Kurzfristige Preiserhöhungen -
Kzf-Handel: unzulässig sog. "Tagespreisklausel" (K hat Rücktrittsrecht bei unverhältnm
Preiserhöhung) Nr. 5/6 Schadenspauschalierungen u. Vetragsstrafenversprechen Nr. 7 Haftung für gr F oder Vorsatz |
11 Nr. 10 |
Beschränkung der Gewährleistung |
- Bestimmungen bei Lieferung neu
hergestellter Sachen (analog auch bei Verträgen über Leistungen, 631 ff) - Nr. 10 a bei Leasingvertrag minus geschuldete
Gebrauchsüberlassung = Leistung iSd 11 Nr.10 ? BGH:
keine Leistung, weil LN nicht schutzwürdig. LN darf an Dritten (hier der Lieferant) verwiesen
werden, weil er ihn selbst ausgesucht hat und H
sachkundig (LG nicht sachkundig) aber:
Benachteiligung des LN gem § 9, jedoch nicht unangemessen (LN kann bei Mangel wg WGG den LV
kündigen) - Nr. 10 f Verkürzung der
GWL-Fristen glit nur für besondere V-Fristen (nicht für 195) |
11 Nr. 11 |
zugesicherte Eigenschaften |
Haftung kann nicht ausgeschlossen werden |
13 |
Unterlassungs- u.
Widerrufsanspruch |
13 II Nr.1:
rechtsfähiger Verbraucherverband ist aktivlegitimiert |
14 - 21 |
Verfahren bei Klagen nach 13 |
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23 |
Sachlicher
Anwendungs-bereich |
keine Geltung bei Nr. 1 Verträgen im
Arbeits- Erb- Familien u. GesellschaftsR Nr. 2 einige §§
für genannte Bereiche (Beförderung, Post, Strom, Lotterie,
VOB, Versicherungen etc) |
24 |
Persönlicher
Anwendungs-bereich |
§§ 2, 10, 11 und
12 gelten nicht - ggü Unternehmern (alle Gewerbetreibenden, auch nicht
Kaufleute) und
Freiberuflern - ggü jur Pers des öff R S.2: aber auch Tatbestände der o.g. §§ können 9 erfüllen ! |
24a |
Verbraucher-verträge |
- Definition Unternehmer und Verbraucher - AGB gelten als gestellt, auch einmalige Verwendung zählt |
25 - 30 |
Schlußvorschriften |
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HaustürwiderrufsG |
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Haustürgeschäfte |
- HWG beruht auf EG-Richtlinie (85/577/EWG) WE könnte gem § 1 I HWG schwebend unwirksam sein: 1. Widerrufsvoraussetzungen -
WE auf Vertragsabschluß, der auf entgeltliche Leistung gerichtet ist -
Vertragsabschlußumstände iSd § 1 I Nr. 1-3 HWG -
kein Ausschluß gem. 1 II -
Widerrufsfrist § 1 I = 1 Woche o d e
r § 2 I S.4 = 1 Monat (wenn fehlende
Belehrung + noch keine Erfüllung) 2. Widerrufserklärung (1 I letzter HS) WE
/ Gesamtvertrag wird endgültig unwirksam (lex spec zu 130 BGB) 3. Rechtsfolgen Rückgewährschuldverhältnis
gem. §§ 3, 4 (lex spec zu 346 ffBGB) Problemfälle: - § 1 I Nr. 2 minus, wenn
Vertragsschluß am Telefon - hM - § 1 II minus, wenn
vorhergehende Bestellung provoziert wurde - Bürgschaft =
"entgeltliche Leistung" gem. §1 I ? Nein ! -
unmittelbar nicht unter das deutsche HWG subsumierbar -
richtlinienkonforme Auslegung ergibt nichts anderes, da Zielrichtung der Endkonsument ist und für Bürgen andere Abwehrmittel da
sind |
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Prüfungs-reihenfolge |
1. Subsidiarität § 5 II (also zuerst 3 I HWG iVm 7 IV VerbrKG verneinen) 2. Anwendbarkeit
des HWG - Kunde 1 I, 6
/ andere Vertragspartei 6 - enteltliche
Leistung 1 I - Art der
Vertragsanbahnung 1 I Nr. 1-3
(situationsbedingte Überrumpelungsgefahr) 3. Kein Ausschluß
des Widerrufsrechts - Frist 1 I, 2 (- bei
Unmöglichkeit der Herausgabe nur SE-Pflicht
§ 3 I S.3) 4. Ausübung des
W § 3, 4 (Erklärung und Verlangen der
Rückabwicklung) 5. Rechtsfolgen -
Rückzahlungsanspruch des K / Herausgabeanspruch des V (3 I S.1) - Aufrechnung
(387, 389) des V mit Gegenansprüchen (zB Wertersatz gem. 3 I S.3
oder Nutzungsvergütung 3 III) möglich |
3 III |
Nutzungsvergütung |
grds. ohne Rücksicht auf die tatsächliche Benutzung, außer wenn erkennbar völlig sinnlos für den K
(aufgedrängte Bereicherung) |
VerbraucherkreditG |
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Prüfung |
1) Anwendbarkeit VerbrKrG 1
I -
Kreditvertrag zw. Kreditgeber und Verbraucher -
keine Ausnahme des 3 2) Form 4, 6 |
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analoge Anwendbarkeit |
+ auf Schuldbeitritt: Grund= Beitretender haftet wie K-Nehmer - B muß Verbraucher sein; Frist 7 II 3 ab Zeitpunkt der
Beitrittserklärung - keine Heilung analog 6 II möglich + auf Vertragsübernahme: = Übernahme eines zw anderen geschlossenen KrV - Ü hat eigenes Wi-Recht hinsichtl. seiner Ü-erklärung +/- auf Bürgschaft
/ Gesamtschuld zT: ja, "erst-recht", weil B im Gegensatz zu
Schuldbeitritt kein eigenes
wirtschaftliches Interesse hat zT: nein, weil nur einseitig verpflichtender
Haftungskredit, bedingt durch Eintritt des
Sicherungsfalles, akzessorisch, Schutz durch Schriftform - auf Grundschuld: Grundpfandrecht ist nur Sicherungsmittel, was ein Dritter
zu Verfügung stellt |
1 I |
Verbraucher |
= alle natürlichen Personen, wenn der Kredit nicht für
eine ausgeübte (Zeitpunkt des
Vertragsschlusses) berufliche oder gewerbliche Tätigkeit bestimmt ist |
1 II |
Kreditvertrag |
- Arten: § 4 I
Nr.1 und Nr.2 / § 2 (zB
Ratenverträge) - auch Schuldbeitritt, wenn Hauptvertrag = Kreditvertrag - Abzahlungskauf = Gewährung eines entgeltlichen
(Zinsen)
Zahlungsaufschubes (Ratenzahlung, 266 BGB minus) - nur ein Rechtsgeschäft (KaufV und KreditV in einem), es
sei denn Verkäufer und
Kreditgeber sind personenverschieden (§ 9) |
1 II |
sonstige Finanzierungshilfe |
auch Finanzierungsleasingverträge
privater Verbraucher (Umkehrschluß aus § II Nr.1) - Kaufsache wird vom LN ausgesucht und direkt vom H an ihn
geliefert - LN ist zur Nutzung berechtigt (aber Übernahme der Sach-
und Preisgefahr) - GW-Ausschluß LN-LG unter Abtretung der GWA des LG gg H
an LN (11 Nr.10 a AGBG
gilt nicht) nicht bei Operatingleasing: Übernahme von weiteren Leistungen (Überwachung,
Instandhaltung) - nur Mietvertragsregeln |
3 |
Ausschluß |
keine Anwendung des VerbrKrG, weil keine Gefährdung des
Verkehrsinteresses - Kleinkredite unter 400 DM - Existenzgründungskredite über 100.000 DM - Zahlungsaufschub unter 3 Monaten |
3 |
Existenzgründungskredit |
- bei Gründung eines Zweitunternehmens Anwendung des
VerbrKrG +, wenn es zZ des
Vertragsschlusses noch nicht ausgeübt wird - Ausnahme bei Kredit über 100.000 DM §3 I Nr.2 |
6 I |
Formmängel |
- Schriftform + Angaben gem. 4 I S.4 - RF: Nichtigkeit (wenn keine Heilung nach 6 II - IV) |
7 |
Widerrufsrecht |
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7 II 2 |
Widerrufsbelehrung |
hM und BGH: muß nicht auf beim Verbraucher verbleibenden Exemplar
erfolgen |
9 |
Verbundenes
Geschäft |
= wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufvertrages dient und Verträge eine
wirtschaftliche Einheit bilden Kaufvertrag mit
Händler (Lieferung) und Kreditvertrag
mit Bank (Darlehen) Voraussetzungen: 1) Zweck: Kredit muß zum
Zweck der Kaufpreisbegleichung und unmittelbar an K ausgezahlt worden sein 2) wirtschaftliche Einheit § 9 I S.2 (nicht abschließendes
Regelbeispiel) wenn
kein Vertrag ohne den anderen zustandegekommen wäre Indiz: - KrV ist unter Einschaltung des V zustandegekommen (dauernde Geschäftsbeziehung zw. V und Bank) - uU auch Direktauszahlung des Kr an den Hersteller - wenn KreditV nichtig (zB Formmangel oder Widerruf), ist
auch KV nichtig. Umgekehrt gilt §
4 nicht für KaufV, dh er ist
eigenständiges RG |
9 III |
Einwendungs-durchgriff |
K kann der Bank uU Einreden
entgegenhalten, die er dem V ggü aus dem KaufV hat Voraussetzungen: 1) Verbundenes Geschäft (s.o.) 2) RF: 9 III S.1 -
Einwendungen = alle rechtshindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden
Einreden des Verbrauchers, WGG -
kein Ausschluß gem 9 III 3 (Nachbesserungs,- Nachlieferungsrecht) |
9 |
Rückforderungs-durchgriff |
- K hat Leistungsverweigerungsrecht bzgl. der noch
ausstehenden Raten, wenn Kaufsache
mangelhaft (478). - Kann K Rückzahlung der bereits geleisteten
Darlehensraten verlangen? aus 813 BGB? = Einrede im Zetpunkt der Leistung - Lit: Kein RFD
möglich, weil Gesetzgeber bewußt nur EWD geregelt hat - BGH: RFD nur bei sittenwidrigem oder angefochtenem KV
möglich - zT:bei Wandelung RFD möglich (nicht bei bloßer
Mängeleinrede gem 478) - zT: bei Wandelung nur ab W-Erklärung, WGG minus (weil
nur ex nunc) |
11 |
Verzugszinsen |
5 % über dem Bundesdiskontzinssatz |
12 |
Kündigung des KrV |
= beseitigt nur den zum Vertragsinhalt gewordenen
entgeltlichen Zahlungsaufschub 12 Abs.1 Nr.1 (2 Raten im Verzug) und Nr.2
(2-Wochen-Frist) - RF der Kü: restlichen Raten werden sofort fällig - aufschiebend bedingte Kü-Erklärung ist verboten |
13 |
Rücktritt |
1) Anwendbarkeit VerbrKrG 2) R-Grund 13 I :
Voraussetzungen des 12 I (455, 326 f BGB werden verdrängt) 3) R-Erklärung 13 III (ausdrücklich oder konkludent) 4) RF: Rückgewährschuldverhältnis K: - Rückgewähr
der Kaufsache § 13 iVm 346 -
Nutzungs- und Aufwendungsersatz V: -
Rückzahlung der gezahlten Raten + Zinsen |
Wertpapierrecht |
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Scheck |
= Zahlungsanweisung des Kunden
an seine Bank (Zahlungspapier) - Blankoscheck Art. 13 - gestzl. Orderpapier, meist
Inhaberpapier - Eurocheque = Bank haftet dem
Schecknehmer auf Einlösung bis zu 400 DM (Garanteivertrag) |
21 SchG |
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Inhaber eines Schecks ist dem früheren Inhaber zur
Herausgabe verpflichtet, wenn ihm beim Erwerb grobe F zur Last gelegt wird
(zB wenn Bank nicht prüft, ob eine vollständige Indossamentenkette vorliegt)
1007 II |
Art 1 WG |
Wechsel |
= Urkunde, in der sich der
Aussteller zur Zahlung einer bestimmetn Geldsumme verpflichtet (gesetzl. Orderpapier) - kurzfristiges Kreditpapier - Zahlung erfolgt in Form einer
Anweisung an den "Bezogenen" dem Remittenten zu zahlen - Übertragung erfolgt durch
Übereignung gem. 929 S.1 BGB und Indossament-Vermerk - Verbraucherschutz § 10 II S.1
VerbrKrG - Wechselanspruch: 1) Kl muß formal gültigen W besitzen 2) Kl. muß rechtmäßiger Inhaber sein (Vermutung gem Art 16 I
WG) 3) Bekl. muß wechselrechtl. verpflichtet sein - wirksamer Begebungsvertrag und Skripturakt o d e r - gutgläubiger Erwerb - formnichtiger Wechsel (zB ohne Ausstellungsdatum Art 1 Nr.7) kann gem 140 BGB in Schuldversprechen umgedeutet werden |
10 |
Blankowechsel |
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25 |
Annahme des Wechsels |
durch den Bezogenen |
26 I |
unzulässige Bedingung |
RF: Wechselanspruch ist gem 134 BGB nichtig |
28 |
Wechselanspruch |
gg den Bezogenen |
28 I |
Bankakzept |
Annahme eines Wechsels durch eine Bank |
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Sonstige |
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25 ff GWB |
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Verbot von wettbewerbswidrigem Verhalten |
1 UWG |
Generalklausel |
SE bei sittenwidrigen Handlungen zum Zwecke des
Wettbewerbes |
20 I UmwG |
Wirkungen der Verschmelzung |
Übergang der Verbindlichkeiten auf den Rechtsnachfolger |
67 I 1 VVG |
Übergang des SEA auf Versicherung |
SEA des V-Nehmers gg den Schädiger geht per Gesetz auf die
Versicherung über - gem 412 gelten §§ 399 ff |