Handelsrecht
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HGB - Index |
1 - 104
Handelsstand 105 - 237 Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft 283 - 340 Handelsbücher 343 - 457 Handelsgeschäfte |
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Rechtsscheins-tatbestände |
1) negative Publizität 2) positive Publizität 3) Allgemeine Rechtsscheinshaftung 4) 15 II HGB |
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selbständige Hilfspersonen |
- Handelsvertreter 84 ff - Handelsmakler 93 ff - Kommissionär 383 ff - Spediteur 407 ff - Lagerhalter 416 ff - Frachtführer 425 ff |
1 - 7 HGB Kaufleute |
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Vollkaufleute |
- kraft Gewerbebetrieb =
Kaufmann 1 - kraft Eintragung
2, 3, 5 (Soll-, Kann-, Fiktiv) - kraft Rechtsscheins (Scheinkaufmann) - kraft Rechtsform 6 II + SpezialG (Formkaufmann) GmbH,
AG, KGaA, eG |
1 |
Kaufmann |
Handelsgewerbe = jeder
Gewerbebetrieb, außer wenn nach Art und Umfang keine kaufmännischen
Einrichtungen erforderlich Gewerbe = jede erlaubte selbständige planmäßig auf gewisse Dauer
mit
Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte Tätigkeit, die nicht freier Beruf
ist |
2 |
sonstige Kaufleute |
= sonstige gewerbliche Unternehmen, die im HR eingetragen sind |
3 |
Land- u. Forstwirtschaft |
Kannkaufmann (durch Eintragung im HR) |
4 |
Minderkaufmann |
weggefallen |
5 |
Fiktivkaufmann |
HR-Eintragung bedeutet fiktiv auch Handelsgewerbe + |
6 I |
Anwendung auf OHG, KG |
es finden 1 ff Anwendung |
6 II |
Formkaufmann |
kraft Rechtsform auch ohne Eintragung GmbH 13 III GmbHG AG 3 AktG KGaA 178 AktG eG 17 II
GenG |
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"Scheinkaufmann" allgemeine Rechtsscheins-haftung |
1. kein Fall des 15 2. K hat Rechtsschein
erzeugt (unrichtiger Antrag
o. schuldhafte Nichtbeseitigung 347 I) 3. Gutgläubigkeit
des Gegners (nicht fahrlässig) 4. konkrete Kausalität
(Handeln im Vertrauen auf RS) RF: G kann sich auf RS berufen |
8 - 16
Handelsregister |
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8 |
Führung des HR |
durch die Gerichte |
9 |
Einsichtnahme |
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10 |
Bekanntmachung der Eintragung |
durch Bundesanzeiger und mind. ein anderes Blatt |
13 |
Zweig-niederlassungen |
13a - h |
14 |
Zwangsgeld |
wer seiner Eintragungspflicht nicht nachkommt |
15 |
Publizität
des HR |
ratio: Verkehrsschutz |
15 I |
negative Publizität |
1. eintragungspflichtige Tatsache hM: bei sog.
sekundärer Unrichtigkeit trotzdem Eintragung erforderlich (zB Erteilung d.
P nicht eingetragen, Erlöschen totzdem eintragungspflichtig) 2. keine Eintragung
oder keine Bekanntmachung 3. keine positive Kenntnis beim Geschäftsgegner 4. Vorgang im Geschäftsverkehr -
Kausalität nicht erforderlich! -
weit auszulegen, aber nicht bei Delikt (823 ff) 5. RF à G hat Wahlrecht, ob tatsächliche Lage oder
keine Geltung (15 I) "Rosinentheorie" |
15 II |
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jeder hat eingetragene Tatsache gg sich gelten zu lassen - nach Ablauf der 15-Tagesfrist - nicht wenn Berufung rechtsmißbräuchlich |
15 III |
positive
Publizität |
1. abstrakt eintragungspflichtige Tatsache 2. unrichtige
Tatsache bekanntgemacht hM: nicht
analog bei unrichtiger Eintragung und richtiger Bek., dann nur
RS-Haftung (arg keine Analogie bei AusnahmeTB) 3. hM:Veranlassung
der unrichtigen Bekanntmachung (Antrag oder
fehlende Korrektur) "modifiziertes
Veranlasserprinzip" weil sonst überdehnte Haftung des K 4. keine positive Kenntnis des G von der Unrichtigkeit 5. Vorgang im Geschäftsverkehr (Kausalität nicht
erforderlich!) 6. RF à G kann sich auf Bekanntmachung
berufen |
17 - 37
Handelsfirma |
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Firmengrundsätze |
1) Firmenwahrheit 18, 19 (echter Name)
Durchbrechung 21, 22, 24 2) Firmeneinheit 17 (für Geschäftsbetrieb nur eine Fa. möglich) 3) Firmenunterscheidbarkeit 30
(keine Verwechslungsgefahr) 4) Firmenöffentlichkeit 29, 5, 15 (Handelsregister) |
17 |
Begriff |
= Name des Kaufmanns, unter dem er sein HG betreibt |
18 |
Firmenname |
... zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet u.
Unterscheidungskraft ... keine Irreführung zulässig |
19 |
vorgeschriebene Firmenzusätze |
1. Einzelkaufleute -
Zusatz "e.K." (=
eingetragener Kaufmann) 2. OHG oder 3. KG -
Zusatz "OHG" oder "KG" -
19 II: evt. Haftungsbeschränkungen |
21- 24 |
Firmenfortführung |
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25 |
Erwerb kraft Rechtsgeschäft
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Haftung des Erwerbers für Altverbindlichkeiten 25 I 1: - zB 25 I HGB iVm 607 BGB Voraussetzungen: -
rechtsgeschäftlicher Erwerb eines vollkaufmännischen Handelsgeschäftes (auch Miete, Pacht, Nießbrauch; Wirksamkeit des Erwerbes ist
egal) -
Geschäft unter bisherigen Firma fortführen (Klangbild) -
Forderung im Geschäft begründet -
kein Haftungsausschluß 25 II Rechtsfolgen: -
gesetzl. Schuldbeitritt (bisheriger Inhaber haftet daneben 5 Jahre, 26) -
Vollstreckbarkeitserstreckung 729 II ZPO -
Verjährung 26 HGB Forderungsübergang 25 I 2: Voraussetzungen: -
Erwerb des HG und Firmenfortführung (25 I 1) -
Einwilligung d. bisherigen Inhabers in Firmenfortführung (auch konkludent) -
Forderung im Betrieb begründet
(incidenter Prüfung BGB !!!) - Anspruch entstanden, untergegangen, durchsetzbar ? -
kein Ausschluß der Übertragbarkeit nach 399, 400 BGB -
kein Haftungsausschluß gem 25 II HGB =
HR oder Mitteilung - hM enge
Auslegung: bloße Kenntnis des D reicht nicht - nur unverzüglich (6-8 Wochen) nach Übernahme möglich -
Einhaltung der Formvorschriften RF: - F gilt als auf den Erwerber übergegangen
(Fiktion), bleibt aber eine solche des bisherigen Inhabers - Leistung des Sch an E ist dann gem
25 I 2 schuldbefreiend - im Innenverhältnis Ausgleich zwischen Neu- und
Altinhaber über 816 II |
25 II |
Haftungsausschluß |
= abweichende
Vereinbarung ist Dr ggü wirksam, wenn - im HR
eingetragen o d e r - vom Erwerber
oder Veräußerer dem Dr mitgeteilt (enge Auslegung) - Haftung aus 419 I BGB besteht trotz Haftungssausschluß
25 II |
25 III |
Haftung bei Nichtfortführung |
- grds. keine Haftung, außer bei bes. Verpflichtingsgrund |
26 |
Verjährung ggü früherem Inhaber |
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27 |
Erwerb einer Firma kraft Erbfolge |
Haftung
für Altverbindlichkeiten: - HG gehört zum Nachlaß
(kein Ausschlagen 1944 oder Anfechtung 1957) -
vollkaufmännisches Gewerbe + Fortführung des HG und der Firma - keine
Geschäftseinstellung gem 27 II (3
Monate) hM: Aufgabe von Geschäft und
Firma erforderlich (aA:
bloße Änderung der Firma reicht aus, 27 II analog) - hM:
Haftungsausschluß des 25 II gilt analog (arg. 27 verweist auf 25) RF: unbeschränkte
persönliche Haftung des Erben (mehr als bei 1967) Forderungsübergang
gem 1922 BGB |
28 |
Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns (Entstehung einer OHG, KG) |
Haftung für Altverbindlichkeiten 28 I 1 -
Eintritt als Gesellschafter od. Kommanditist in ein einzelkaufmännisches Unternehmen -
Entstehung einer H-Gesellschaft
(OHG, KG) -
Geschäftsübernahme (keine
Firmenfortführung erforderlich) -
kein Ausschluß nach 28 II RF:
Haftung der Gesellschaft u. persönlich haftende G'er für frühere Verbindlichkeiten (alter Inhaber haftet daneben weiter!) Forderungsübergang 28 I 2 -
Voraussetzungen wie 28 I 1 -
RF: Übergang der Forderung |
28 II |
Haftungsausschluß |
- durch Vereinbarung (+
HR-Eintragung oder Bekanntm. an Dr) |
29 |
Anmeldung der Firma |
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30 |
Unterscheidbarkeit |
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31 |
Änderung der Firma |
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32 |
Konkurs |
muß ins HR eingetragen werden |
33 - 35 |
juristische Pers. |
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37 |
Unzulässiger Firmengebrauch |
- Unterlassung wird durch
Ordnungsgeld erzwungen |
37 II |
Unterlassungs-anspruch |
des Verletzten |
48 - 58 Prokura und Handlungsvollmacht |
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38 - 47 |
aufgehoben |
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48 |
Prokura |
= rechtsgeschäftliche
Vertretungsmacht mit gesetzlich festgelegtem Umfang 1) Erteilung 53 I -
eintragungspflichtig, aber nur deklaratorisch -
Einzelprokura 48 I Gesamtprokura
48 II Filialprokura 50 III -
Erteilung nach 164 ff BGB, Umdeutung gem 140 in Vollmacht möglich 2) Umfang der Vertretungsmacht 49 -
grds. für alle Geschäfte 49 I -
keine Vertretungsmacht bei - PrivatG des KM - Prinzipalgeschäfte, wie 254 (Bilanz), 48 II (Prokuraerteilung) - GrundlagenG
(Existenz, Rechtsform etc.) - Immobiliarklausel 49 II (GrSt-Veräußerung) -
Beschränkungen gelten grds. nur im Innenverhältnis 50 I - Ausnahme bei kollusivem Zusammenwirken
oder Mißbrauch des P + grob
fahrlässige Unkenntnis des D - Anspruch des G gg den P bei
Überschreiten der Innenvollmacht: aus PVV des Anstellungsvertrages 3) Erlöschen 53 III
(eintragungspflichtig, aber nur deklaratorisch) -
Widerruf 52 I -
Erlöschen des Rechts-/Dienstverhältnisses 168 S.1 BGB -
Geschäftsveräußerung, -aufgabe oder -umwandlung (in OHG, KG) -
Konkurs (23 KO iVm 168 BGB) -
Tod des P (nicht bei Tod des K 52 III) -
Herabsinken zum Kleingewerbe, uU Fortbestand gem 5 |
49 |
Umfang der Prokura |
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50 |
Unwirksamkeit der Beschränkung |
- grds. gilt Prokura unbeschränkbar für alle Geschäfte - Beschränkungen gelten grds. nur im Innenverhältnis 50 I |
52 |
Widerruflichkeit Unübertragbarkeit |
- jederzeit widerruflich - nicht übertragbar - erlischt nicht mit Tod des HG-Inhabers |
53 |
Anmeldung Erlöschen |
eintragungspflichtig im HR, aber
nur deklaratorisch |
54 |
Handlungs-vollmacht |
= jede von einem KM im Rahmen seines Handelsgewerbes
tatsächlich erteilte
Vollmacht, die nicht Prokura ist - nicht eintragungsfähig - nach 164 ff, Umdeutung gem 140 aus fehlerhafter Prokura
möglich - nur für branchenübliche Geschäfte - Beschränkungen grds. nur im Innenverhältnis (Ausn. 54 III) - Kaufmann ist beweispflichtig, daß D bösgläubig war 54
III - General-HV / Art-HV / Spezial-HV - btgl. Erteilung und Erlöschen gelten 168 ff BGB |
54 III |
Kenntnis der Beschränkung |
dann wirkt B auch im Außenverhältnis - zB getrennter Kassenbereich (keine Berechtigung an V zu
zahlen) |
55 |
Handelsvertreter |
oder Handlungsgehilfe - Anwendung des 54 |
56 |
Ladenangestellte |
= gesetzl. geregelte Anscheinsvollmacht mit bestimmtem
Umfang - Tätigkeit im Laden oder
Warenlager - kaufmännische "Angestellter": mit Wissen und
Wollen des Prinzipals - Geschäftabschluß im Laden (örtlicher Zusammenang) - Gutgläubigkeit des D gem 54 III HGB, 173 BGB - "Verkauf" = auch das dingl Vollzugsgeschäft
(wirtschaftl. Einheit) - interne Beschränkungen der Vollmacht haben im
Verkehrsinteresse keinen Einfluß auf
Verhältnis zum Kunden - 56 erlaubt Zurechnung der Weggabe durch Besitzdiener, dh
kein Abhandenkommen
iSd 935 für Geschäftsinhaber (= teleologische
Einschränkung der Grundsätze des 855) - Gutgläubigkeit des D (54 III) oder leicht fahrlässige
Unkenntnis |
58 |
Unübertragbarkeit |
der Handlungsvollmacht |
59 - 104 Handlungsgehilfen, -vertreter, -makler |
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59 ff
Handlungsgehilfen 84 ff 93 ff
Handelsmakler |
75h |
Genehmigungs-fiktion |
der Vetretungsmacht beim Handlungsgehilfen |
84 I 2 |
Definition des Selbständigen |
= wer im wesentlichen frei seine Tätigkeiten gestalten und
seine Arbeitszeit bestimmen kann
(Negativabgrenzung für abhängigen AN) |
91a |
Genehmigungs-fiktion |
der Vetretungsmacht beim Handelsvertreter |
105 - 160 OHG |
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siehe Gesellschaftsrecht |
nicht rechtsfähig, volle Haftung der G'er |
161 - 177
Kommanditgesellschaft |
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siehe Gesellschaftsrecht |
nicht rechtsfähig, volle Haftung der G'er (außer Kommanditist: beschränket Haftung und keine
GF-Befugnis) |
230 - 237
stille Gesellschaft |
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reine Innengesellschaft, deshalb keine Handelgesellschaft |
238 - 372
Handelsbücher |
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für alle Kaufleute
(früher Bilanzrichtlinien-Gesetz der EG) |
343 - 372 Handelsgeschäfte
allgemein |
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343 |
Handelsgeschäft |
= Geschäfte eines KM (grds. auch MinderKM), die zum
Betrieb seines HG gehören, 343 I;
- Betriebszugehörigkeit des Rechtsgeschäfts wird
vermutet 344 Abs. 2: Handelsnebengeschäfte |
344 |
Vermutung f.d. HG |
widerlegbar |
345 |
einseitige HG |
HGB kommt grds.für beide Seiten
zur Anwendung |
346 |
Geltung von Handelsbräuchen |
= kaufmännische Verkehrssitte
aufgrund gleichmäßiger, einheitlicher und
freiwilliger tatsächlicher Übung der beteiligten Kreise - ungeschriebenes Recht mit
verbindl. Wirkung für KM (auch bei Unkenntnis) - HB verdrängt nur dispositives
Recht |
347 |
Sorgfaltspflicht des
Kaufmanns |
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348 |
Vertragsstrafe |
- bei Kaufleuten keine Herabsetzung der Vertragsstrafe
(343 BGB); - beachte Vermutung des 344 |
349 |
Keine Einrede der Vorausklage |
771 BGB gilt nicht:
Bürge (KM) hat keine
Einrede der Vorausklage |
350 |
Formfreiheit |
Bürgschaft 760 Schuldversprechen
780 Schuldanerkenntnis 781 ... sind formfrei, wenn Bürge Kaufmann ist |
351 |
Minderkaufleute |
die
Sondervorschriften 348 - 350 gelten nicht für Minderkaufleute !!! |
352 - 354 |
Zinsen Provision |
- beiderseitiges HG - Zinspflicht 5 % ab Fälligkeit |
354a |
kein
Ausschluß der Abtretbarkeit |
bei beiderseitigem HG ist
Abtretungsverbot 399 BGB unwirksam |
355 - 357 |
Kontokorrent |
Voraussetzungen: - ein Beteiligter zumindest
Minder-KM - Geschäftsverbindung mit wechselseitigen
Forderungen - Verrechnungsabrede (Saldo) Rechtsfolgen: - Einzelforderung verliert
rechtl. Selbständigkeit - Saldo ist selbständige neue
Forderung - Saldierung in regelm.
Abständen - Pfändung der Salden (357)
möglich |
358 359 |
Zeit der Leistung |
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360 |
Gattungskauf |
Handelsgut mittlerer Art und Güte |
362 |
Schweigen
des K als Annahme |
- auf Angebot eines Kunden zur
Geschäftsbesorgung (GB) 1) Gewerbebetrieb des KM bringt GB für andere mit sich 2) Geschäftsverbindung zwischen KM und Antragendem 3) antragendes Geschäft gehört
zum üblichen Geschäft 4) keine unverzügliche Ablehnung à Schweigen gilt als Annahme - Anfechtbarkeit? hM + nach allg Regeln (aber nicht bei schuldhaftem Irrtum, zB
Nicht-Lesen) |
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Schweigen des K auf kaufmännisches Bestätigungs-schreiben |
- aus Gewohnheitsrecht 1) Empfänger = Kaufmann Absender =
zumindest ähnlich am Geschäftsleben teilnehmend 2) Vertragsverhandlungen 3) endgültige u. eindeutige Bestätigung des Vertragsschlusses (Wiedergabe) 4) unmittelbar
nach Vertragsverhandlungen 5) Absender muß nach 242 mit Zustimmung rechnen können (Redlichkeit) - Wissen des
Vertreters wird ihm zugerechnet 6) kein
unverzüglicher Widerspruch des
Empfängers (< 8 Tage) à Schweigen gilt als Annahme - Vertrag hat den Inhalt des
Bestätigungsschreibens - bei sich kreuzenden BS ist
kein Widerspruch nötig, da jeder den anderen Willen des Partners erkennt - sog. konstitutives BS: es soll nur das schriftl
Bestätigte gelten |
363 - 365 |
Order, Indossament Wechsel |
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366 |
gutgläubiger
Erwerb von beweglichen Sachen |
erweiterter Gutglaubensschutz
(neben 932 BGB): - an Verfügungsmacht 366
I - 366 I analog: an Vertretungsmacht bei dingl. Geschäften
(hM) - bgzl. lastenfreien
Erwerbs 366 II - für gesetzl. BesitzpfandR 366 III |
367 |
gutgl Erwerb von Wertpapieren |
- Einschränkung bei Inhaberpapieren |
368 |
Pfandverkauf |
nicht Frist des 1234 BGB gilt, sondern 1 Woche |
369 |
Kaufmännisches
Zurückbehaltungs-recht |
- keine Konnexität der Ansprüche oder Identität des
Gegenstandes erforderlich (im
Gegensatz zu 273 BGB) - beide müssen Kaufleute sein Voraussetzungen: -
fällige Geldforderung aus
beiderseitigem HG -
bewegl. Sache oder Wertpapier im Eigentum
des Sch -
mit Wissen des Sch im Besitz des KM -
Besitzerwerb ist für KM ein HG -
kein Ausschluß gem. 369 III HGB Rechtsfolgen: -
LeistungsverweigerungsR ggü
Herausgabeverlangen (985 BGB) -
pfandartiges BefriedigungsR 371 HGB -
AbsonderungsR im Konkurs 49 I Nr. 4 KO |
370 |
außerordentliches ZBR |
- auch nicht fällige Forderungen, wenn über
Sch-Vermögen Konkurs oder erfolglose ZV |
371 372 |
Befriedigungsrecht |
- Gl kann seine Forderung aus zurückbehaltenen Sachen befriedigen - dabei gilt Sch als Eigentümer, dh Dr kann gutgl erwerben |
373 - 382
Handelskauf |
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373 |
Annahmeverzug des
Käufers |
- V kann Ware hinterlegen - V kann Ware nach Andorohung versteigern lassen - Abs. 3 Selbsthilfeverkauf
(= Erfüllung des KV für Rechnung des K) - 374: Rechte des V aus BGB bleiben bestehen |
375 |
Bestimmungskauf |
Käufer muß evt notwendige Bestimmung über Form, Maß etc
treffen |
376 |
Fixhandelskauf |
1) Leistungszeit oder -frist ist wesentlicher Bestandteil des HG ("steht
und fällt") 2) Fixe
Vereinbarung einer Haupt- oder Nebenleistungspflicht, (die somit zur
HL-pflicht wird) 3) RF: - Gl kann nach Zeitablauf zurücktreten
oder SE verlangen -
Erfüllungsanspruch bleibt grds.
erhalten (anders als bei 326);
Ausschluß durch 376 I S.2 durch Bestehen
auf Erfüllung wird Fixkauf zum gewöhnlichen HG (326 BGB wieder
anwendbar) |
377 |
Untersuchungs- u. Rügepflicht Rügeobliegenheit |
1. beidseitiges Handelsgeschäft -
Kaufleute -
Handelskauf 343, 344 HGB 2. Ablieferung der Ware
(Herrschaftsbereich) 3. Lieferung nicht ordnungsgemäß -
Schlechtleistung iSv 459, 480 BGB "erweiterter Fehlerbegriff", dh
auch aliud nur wenn genehmigungsfähig 378 (wenn nicht genehmigungsfähig à
ErfüllungsA 320 ff BGB) -
Quantitätsabweichung: zuviel - zuwenig 3. keine Arglist des Verkäufers 377 V 4. Unverzügliche Rüge (121 I
1 BGB) -
Untersuchungs-/Stichprobenpflicht -
offene Mängel: sofort nach Ablieferung -
versteckte Mängel: sobald sich Mangel zeigt 377 III Rechtsfolgen: 1) bei ordnungsgemäßer Rüge: -
GWA 459 ff (+ genehmigungsfähiges aliud = "erweiterter
Fehlerbegriff") -
Zuviellieferung ablehnen bzw. Restmenge verlangen (ErfüllungsA!) 2) bei Verletzung der Rügepflicht (trotz Untersuchungsmöglichkeit u. Erkennbarkeit) -
Genehmigungsfiktion 377 II -
bei Mangel: K verliert GWA und PVV (MFS!), aber nicht 823 -
bei Zuviel-zuwenig Leistung: K verliert Erfüllungsanspruch (dh keine Rechte aus Verzug) -
K muß KP zahlen und bei Zuviellieferung sogar Mehrpreis - nach erfolgter Nachbesserung
beginnt neue Untersuchungs- und Rüge- obliegenheit des
K (ansonsten keine Wandelungs-bzw- MinderungsA) |
377 II 378 |
GW-Ausschluß |
1) Bestehen einer
Rügeobliegenheit (s.o. 377) 2) Verletzung der
Rügeobliegenheit 3) RF: Genehmigungsfiktion 377
II K hat keine Rechte aus 459 ff BGB (Wandlung etc.) à Kaufpreisanspruch aus 433 II
BGB ? 1) bei mangelhafter Lieferung: Mängeleinrede des 478 BGB ist ausgeschlossen à K muß
zahlen 2) bei Lieferung von wertvolleren Sachen: hM K muß den höheren KP zahlen (er hat durch
Schweigen das erneute konkludente Angebot zur Vertragsmodifizierung angenommmen) aA: nur der vereinbarte KP 3) bei Lieferung von geringerwertigen Sachen: K muß dennoch den vereinbarten KP zahlen 4) bei Lieferung eines nicht
genehmigungsfähigen aliuds: - keine Einrede nach 478, da aliud keine Schlechtleistung - Einrede des 320 steht dem KP-Anspruch entgegen 5) bei genehmigungsfähiger Zuwenig-Lieferung: - keine Einrede nach 478, da Zuweniglieferung keine
Schlechtleistung - bei offener Abweichung = Bezahlung der tatsächlich gelieferten
Menge - bei verborgener Abweichung = vereinbarter KP |
378 |
Falschlieferung u. Mengenfehler (seit 1.1.2002 entfallen) |
Genehmigungsfähigkeit = wenn V nach den gesamten
Umständen damit rechnen konnte, daß K die Lieferung als Erfüllung akzeptiert - grds. genehmigungsfähig
(Fehlen der GF nur bei krassen Abweichungen) - Kriterien: Form, Material,
Verwendungszweck 378 1. Alt Falschlieferung wenn
genehmigungsfähig, dann -
Anwendbarkeit der 459 ff (erweiterter Fehlerbegriff) -
Bestehen der Rügepflicht 378, 377 378 2. Alt
Quantitätsabweichung =
Zuwenig- oder Zuviellieferung -
Quantitätsmangel ist keine Schlecht- od. Falschleistung, also keine 459 ff -
Fehlmenge muß genehmigungsfähig sein (bis zu 10 %) -
Ausschluß der Rechte aus 320 ff
(zB kein Verzug gem 326), wenn Fehlmenge gem 377 II, 378 2. Alt als Erfüllung
"genehmigt" wurde |
379 |
Aufbewahrung Notverkauf |
- nach Beanstandung hat K Aufbewahrungspflicht |
381 |
Wertpapierkauf WerklieferungsV |
es gelten 343 ff |
ab 383
Kommissionsgeschäft u.a. |
||
383 |
Kommissions-geschäft |
= jedes Geschäft, das ein Kaufmann im Betrieb seines HG im
eigenen Namen für fremde
Rechnung zu schließen übernimmt - Kommittent behält das Eigentum und Kommissionär erhält
nur Besitz - Formen: Einkaufs- oder
Verkaufskommission, HG iSd 1 II Nr.6 HGB - Arten: - eigentliche
K 383 (Waren oder Wertpapiere) - uneigentliche
K 406 I 1 (Geschäfte anderer Art) - GelegenheitsK
406 I 2 (im Rahmen seines Handelsgewerbes) - Kommissionsvertrag mit Kommittenten = entgeltliche
Geschäftsbesorgung (Pflichten 384 / Rechte 396 - 400) - Ausführungsgeschäft mit Drittem - keine
Rechtsbeziehung zw. Kommittent und Dr - alles weitere und Eigentumslage siehe Ü 11 |
406 |
Gelegenheits-kommissionär |
|
407 ff |
besondere HG |
407 ff
Speditionsgeschäft 416 ff
Lagergeschäft 425 ff
Frachtgeschäft 453 ff Güter-
und Personenbeförderung 474 ff Seehandel |
421 |
Haftung
bei Versendungskauf |
= sowohl Absender (V) als auch Empfänger (K) können SEA aus 425
gg Frachtführer (F) geltend machen - früher nur im Wege der
Drittschadensliquidation, also jetzt auch: Absender ohne Schaden + Empfänger ohne eigenen Anspruch (wg
447) Situationen:
(Untergang der Versendungssache) 1) V verlangt von K Bezahlung -
Anspruch aus 433 II entstanden -
nicht gem 440 I, 320 untergegangen, da K gem 447 Transportrisiko trägt - K hat Einrede gem 320, da K gem 281 Abtretung des
Ersatzanspruches von V verlangen
kann (V hat gem 425 HGB SE-Anspruch
gg F) 2) V verlangt von F
Schadensersatz, F zahlt - Anspruch des V gg F aus 425 HGB erlischt durch Erfüllung 362 - Anspruch des K gg F aus 425, 421 erlischt gem 429, 422, da V und K
Gesamtgläubiger sind - V hat zwar Anspruch gg K auf KPZ, dieser ist aber dauerhaft
nicht durchsetzbar, da K die Einrede aus 320, 281 hat und V den Anspruch wg 362
gar nicht mehr abtreten kann 3) K verlangt von F Schadensersatz, F zahlt - Anspruch des K gg V aus 425 HGB erlischt gem 362 - Anspruch des V gg F aus 425, 421 erlischt gem 429, 422
(Gesamt-Gl) - V hat gg K Anspruch auf KPZ, K hat zwar Einrede aus 320, 281,
darf diese
aber wg 242 nicht geltend machen |
425 |
gewerblicher Versendungskauf |
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