Strafrecht (S-Klausuren)
4 Ds
420/99 Amtsgericht Köln IM NAMEN DES
VOLKES U R T E I L
In der Strafsache g e g e n den
Schreiner Anton Meier, geboren am 13.08.1964 in Bonn, wohnhaft Hauptstr. 10, 50676 Köln, Deutscher, verheiratet, (evt. gesetzlicher Vertreter, ...) w e g e n
Diebstahls, Urkundenfälschung u.a. hat das
Amtsgericht -Strafrichter- (-Schöffengericht-) Köln aufgrund
der Hauptverhandlung vom 11. März 2002, an der
teilgenommen haben: Richter am
Amtsgericht Schlau als Richter, (Hausfrau Erna
Weck, Dipl. Ing. Klaus Schmitz als Schöffen) Staatsanwalt
Streng als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt
Gier als Verteidiger, Justizangestellte
Brav als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für R e c h
t erkannt: Der Angeklagte wird wegen Diebstahls (in 27 Fällen jeweils) in Tateinheit mit versuchter
Urkundenfälschung ... zu einer (Gesamt-) Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 30 Euro
verurteilt. ... zu einer (Gesamt-) Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte
wird wegen Diebstahls oder Unterschlagung in 27 Fällen ... verurteilt. Im Übrigen
wird er freigesprochen. Das Verfahren
wird eingestellt. Für die vom ..
bis ... erlittene U-Haft steht dem AK eine Entschädigung nach dem StrEG
(nicht) zu. Hinsichtlich
der Körperverletzung wird das Verfahren eingestellt. Der Angeklagte
wird freigesprochen. Dem
Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen, (sein Führerschein wird
eingezogen). Für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wird eine Sperre von
... Monaten verhängt. Der Angeklagten trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Angeklagten trägt die Staatskasse. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt
worden ist. Soweit er freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Angewendete Vorschriften: §§ 267 Abs.1, 242 Abs.1,
52 StGB, §§
465 Abs.1, 467 StPO, evt. 1, 105, 109 JGG G r ü n d
e:
A. I. Person zB
Alter, Familie, Ausbildungsweg, Beruf, Verdienst, Vorstrafen II. Sachverhalt In
der Sache hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen: obj.
und subj. TBM, Schuldform In
der Nacht zum ... fasste den Entschluss ... nach erheblichem Alkoholgenuss,
der zur späteren Tatzeit zu einer BAK von 1,37 o/oo führte ...Dabei war ihm
bewusst ... Auch hätte er erkennen können ... Er nahm in Kauf ... Der Sachschaden
belief sich auf ... Die Waffe
wurde sichergestellt ... Der Angeklagte wurde vorläufig festgenommen... III. Beweiswürdigung Diese
Feststellungen beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten, der
ergänzenden Bekundungen des Zeugen Schmidt, den nach näherer Maßgabe des
HV-Protokolls verlesenen Urkunden sowie dem BZR-Auszug vom ... Der
AK hat den Geschehensablauf, so wie er festgestellt worden ist, im
wesentlichen eingeräumt. ...
Insbesondere hat er angegeben ... ...
insoweit steht seine Einlassung im Einklang mit dem Ergebnis der
Beweisaufnahme. ...
Seine Angaben zum Alkoholgenuss werden durch das Ergebnis der
Blutalkoholuntersuchung bestätigt. Der
Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass... ...
Soweit ... hat der AK bestritten ... Diese Einlassung wird durch die
Aussage des Zeugen Schmidt widerlegt. Wie dieser Zeuge bekundet... .. Wie die Zeugen glaubhaft und
übereinstimmend bekundet haben... Diese Angaben sind überzeugend ... .. sind durch die Schäden
bestätigt worden ... es ist glaubhaft, dass der Zeuge eine verlässliche
Erinnerung hat ... nicht alltäglich ... Es ist ohne weiteres nachvollziehbar
... Einen Grund, das Geschehen in unzutreffender Weise zum Nachteil des AK
fälschlich zu schildern, ist nicht ersichtlich ... nicht aus dem
Aussageverhalten der Zeugen zu entnehmen ... Die Einlassung des AK ...
erscheint unter Würdigung der gesamten Umstände als bloße Schutzbehauptung. Das Gericht ist davon
überzeugt, dass er ... um sich ... Widerlegt ist auch seine
Einlassung ... Danach ist (nicht) davon auszugehen, dass ... IV. Rechtliche Würdigung Nach der Gesamtwürdigung aller be- und
entlastender Gesichtspunkte ist das Gericht von folgenden Erwägungen
ausgegangen: Der Angeklagte hat sich zunächst eines Diebstahls
gemäß § 242 I StGB strafbar gemacht ... und durch dieselbe Tathandlung (§ 52
StGB) einer Urkundenfälschung gemäß § 267 I StGB strafbar gemacht ... Durch ... hat sich der AK durch eine
weitere selbständige Handlung (§ 53 StGB) gemäß § 113 I StGB strafbar
gemacht.. Durch das Zuschlagen ... hat er vorsätzlich, rechtswidrig und
schuldhaft eine ... begangen. ... Zudem hat der AK unter den erschwerenden
Voraussetzungen des ... gehandelt, da er .. zumindest auch mit dem Ziel ...
wobei ein besonders schwerer Fall nach § 243 I Nr.1 StGB vorliegt... Daneben
kommt eine Bestrafung wegen § 223 I StGB nicht in Betracht ... scheidet aus,
weil nicht feststeht, dass ... da sich der
Verletzungsvorsatz in der Beweisaufnahme nicht bestätigt hat ... von
der Strafbarkeit nach § ... verdrängt wird. Durch seine Taten hat sich der AK als
ungeeignet zum Führen von Kfz erwiesen. Dies wird gem. §§ 69, 69 a StGB in
der Regel angenommen, wenn eine Straftat nach § 315 c StGB vorliegt. Somit
ist ihm die FE zu entziehen und gemäß § 69 a eine Sperre für die
Wiederteilung anzuordnen. V. Strafzumessung Bei
der Strafzumessung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten
lassen: Strafrahmen Bzgl.
der Vorfälle in der Wohnung ... ist der Strafrahmen §§ ..., 52 zu entnehmen,
welcher ... die Verhängung einer Freiheitsstrafe von ... vorsieht. Bei
der Strafzumessung war strafverschärfend zu berücksichtigen, ... Strafmildernd
war demgegenüber der Umstand,.... ...
weil das gesamte Tatbild und die Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der
gewöhnlich vorkommenden Fälle so erheblich abweicht, dass eine Anwendung des
Ausnahmestrafrahmens gerechtfertigt erscheint ... ...
Er hat sich zu .. spontan und ohne größere Überlegung entschlossen. ... Der
AK ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten... hat auch
größtenteils eingeräumt ... zeigt Reue. Strafart
(Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) Ausführung
Einzelstrafen, Gesamtstrafenbildung Bei
Abwägung aller für und gegen den AK sprechenden Gesichtpunkte hielt das
Gericht die Verhängung ... für
erforderlich, aber auch ausreichend, um den AK das Unrecht seiner Tat
nachhaltig vor Augen zu führen. Das
Gericht geht davon aus, dass sich der Angeklagte diese Strafe als Warnung
dienen lässt und sich in Zukunft straffrei führen wird, so dass die Strafe
gem. § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. B. Einstellung Vorwurf
der Anklage Tatsächliche
Feststellungen Verfahrenshindernis Rechtliche Erörterung C. (Teil-) Freispruch Wegen des Vorwurfs
des ... ist der AK aus tatsächlichen / rechtlichen Gründen freizusprechen. Vorwurf
der Anklage Tatsächliche
Feststellungen (Sachverhalt) Beweiswürdigung Rechtliche
Würdigung (Bei einem
Zusammentreffen von einem Verfahrenshindernis und einem nicht nachgewiesenen
Tatvorwurf wird der Urteilsspruch durch den schwerer wiegenden Vorwurf
bestimmt, so dass hier keine Einstellung erfolgt, sondern der AK insoweit
freizusprechen ist.) D. Nebenentscheidungen Die
Kostenentscheidung beruht auf § 465 I StPO, (soweit er freigesprochen wurde,
auf § 467 I StPO). Evt.
Entschädigung nach dem StrEG _________ (Unterschrift
Richter) Evt. gesonderter Beschluss über Fortdauer U-Haft
bzw. Aufhebung Haftbefehl, Bewährung 258a StPO |
4 S
420/99 Landgericht Köln IM NAMEN DES
VOLKES U R
T E I L
In der Strafsache g e g e n den
Schreiner Anton Meier, geboren am 13.08.1964 in Bonn, wohnhaft Hauptstr. 10, 50676 Köln, Deutscher, verheiratet, (evt. gesetzlicher Vertreter, ...) w e g e n
Diebstahls, Urkundenfälschung u.a. hat die
kleine Strafkammer des Landgerichts Köln aufgrund
der Hauptverhandlung vom 11. März 2002 an der
teilgenommen haben: Richter am
Landgericht Schlau als Vorsitzender, ehrenamtlicher
Richter Fleiss, ehernamtliche
Richterin Duldig, Staatsanwalt
Streng als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt
Gier als Verteidiger, (Peter Opfermann
als Nebenkläger) Justizangestellte
Brav als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für R e c h
t erkannt: Die Berufung des Angeklagten
gegen das Urteil des ... vom ... wird (als unzulässig) verworfen. Auf die Berufung des Angeklagten
wird das Urteil des ... vom ... aufgehoben. Auf die Berufung des AK wird
dieser wegen ... zu einer Gesamtstrafe von 35 TS zu je ... verurteilt. Im übrigen wird die Berufung des
AK verworfen. Der Angeklagte
wird freigesprochen. Der Angeklagte
wird wegen ... verurteilt, ... Das
angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass ... Unter
Verwerfung der weitergehenden Berufung ... wird das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch dahin
abgeändert, dass ... die Vollstreckung
der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wird. ... entfällt die Entziehung der Fahrerlaubnis. An deren Stelle tritt
ein Fahrverbot von drei Monaten, das
durch die Sicherstellung des Führerscheins gegenstandslos geworden ist. ... wird das Verfahren gem. § 153 a Abs. 2 vorläufig eingestellt.
Voraussetzung für die endgültige Einstellung
ist die Zahlung einer Geldbuße i.H.v. ... an die Gerichtskasse ... Das angefochtene Urteil wird wie folgt neu gefasst: Der AK ist ... schuldig. Er wird verwarnt. Die Verurteilung des AK zu
... bleibt vorbehalten. Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (und die
notwendigen Auslagen des Nebenklägers) Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Angeklagten trägt die Staatskasse. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die hierin entstandenen notwendigen
Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der AK, jedoch wird die
Berufungsgebühr um die Hälfte ermäßigt. Die Staatskasse trägt die Hälfte der
dem AK im BV entstandenen notwendigen Auslagen. Angewendete Vorschriften: §§ 267 Abs.1, 242 Abs.1,
52 StGB, §§ 473 StPO G r
ü n d e:
I. kurze
Wiedergabe des AG-Urteils Verurteilung Berufungseinlegung (wer, wann wie?) II. Zulässigkeit
der Berufung Statthaftigkeit (AG-Urteile, keine
Bagatelle 313) Beschwer Form und Frist 314 beim judex a quo 1 Woche nach Verkündung oder
Zustellung, evt. Wiedereinsetzung Begründung fakultativ 317 Beschränkung auf Rechtsfolgen oder
bestimmte Straftaten keine Rücknahme/Verzicht (Verzicht muss im
Protokoll des AG vermerkt sein v.u.g.) III. Feststellungen
in der Berufungsinstanz Sachverhalt, Beweiswürdigung, rechtliche
Würdigung Schuldspruch Rechtsfolgenausspruch Strafzumessung IV. Die
Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 467 I, 473 I, 2 StPO (472 bei Nebenklage). _________
(Unterschrift
Richter) |
I Z
u l ä s s i g k e i t Statthaftigkeit 333 Zuständigkeit AG-Urteile
Sprungrevision 335 OLG 121
GVG (Strafrichter,
Schöffengericht) LG-Berufungsurteile OLG 121 GVG LG-Urteile
1. Instanz BGH
135 GVG OLG-Urteile
1. Instanz BGH
135 GVG Beschwer Revisionseinlegung
341 Frist
= 1 Woche ab Verkündung oder
Zustellung bei Abwesenheit (beim judex a quo), 43 bei
Fristversäumung Verwerfung
durch Tatgericht 346, Antrag beim RevisionsG möglich 346 II Wiedereinsetzung
i.v.S. durch Tatgericht 342 Anwalt
einlegungsberechtigt 297 Revisionsrechtfertigung 345
Frist = 1 Monat ab Zustellung (inkl. Protokoll), 43 (Zustellung
an Pflichtverteidiger nötig, Sozius reicht nicht 212a ZPO) 344
Form Revisionsantrag evt.
Beschränkung, Unterschrift 345 II Revisionsbegründung
Ordnungsgemäße
Erhebung von Verfahrensrügen genaue
Angabe der Tatsachen erforderlich 344 II keine
Verweisungen zulässig Bezeichnung
der Rechtsnorm oder in dubio-Grds. als verletzt bei
Verletzung Denkgesetze: Rechtsnorm wurde nicht richtig angewendet. bei
Sachrüge: Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts. (Wenn
eine Rüge zulässig erhoben wurde, wird die Zulässigkeit der anderen Rügen
erst bei
der Begründetheit der Revision geprüft) keine
R-Rücknahme oder RM-Verzicht II B
e g r ü n d e t h e i t (Rechtfertigung) Verfahrensmängel von Amts wegen zu prüfen à Einstellungsbeschluss
gem. 206a oder
Urteil aufheben und Einstellung gem. 354 I, 260 III (in der HV) Verfahrensvoraussetzungen sachliche
Unzuständigkeit Verweisung
an zuständiges Gericht 355 wenn
zu "hohes" Gericht gem. 269 unbeachtlich, Ausn.
objektiv willkürlich, str. ob Verfahrensmangel (hM) oder nur Verfahrensrüge Fehler
in Anklage 200 Fehler
in Eröffnungsbeschluss 203 Strafantrag
77 StGB Öffentliches
Interesse Verfahrenshindernisse Tod
des AK Verjährung
78 StGB Immunität
Art. 46 GG entgegenstehende
Rechtshängigkeit Strafklageverbrauch
103 III GG (wenn EINE prozessuale Tat) Verfahrensrügen
344 II ... wenn eine gesetzlich
vorgeschriebene Handlung unterblieben, fehlerhaft vorgenommen worden ist oder sie
überhaupt unzulässig war (BGH) Absolute
R-Gründe 338 Nr. 1-8 "Beruhen"
wird vom Gesetz unterstellt evt.
Präklusion wenn nicht in HV bis Vernehmung des AK gerügt Nr.
1 Besetzung Art. 101 I S. 2 GG, 16
GVG (Präklusion 222a, 222b) Nr.
2+3 Ausschluss und Befangenheit (wie
Beschwerde nach 28 II) Nr.
4 Unzuständigkeit Präklusion:
Rüge der örtlichen Zuständigkeit 16, der besonderen 6a, der JugendG (str.
ob auch sachliche Z bei objektiv Willkür, s.o.) Nr.
5 Abwesenheit (Gericht, StA, AK,
notwendiger Verteidiger) Einschränkung
nur auf wesentlichen Teil der HV, sonst fehlt "Beruhen" Nr.
6 Öffentlichkeit (fehlerhaft
nicht-öffentlich, sonst Verfahrensrüge) Nr.
7 völlig fehlende Gründe (bei
Fristüberschreitung 275) Nr.
8 Beschränkung der Verteidigung
(durch Gerichtsbeschluss) nur
wenn besondere Verfahrensvorschrift verletzt faires Verfahren,
gerichtliche Fürsorgepflicht Relative
R-Gründe und "Beruhen" 337 I "Beruhen" = wenn das Urteil bei
richtiger Anwendung des Gesetzes anders ausgefallen wäre à Einschränkung durch Rechtskreistheorie (Norm darf nicht ausschließlich Dritte
schützen) bloße
Ordnungsvorschrift verletzt nicht:
Protokollrügen 273, 274 Protokoll
ist zwar allein zulässiges Beweismittel für Verfahrensverstöße, Verwertungsverbote
wegen Fehler im Ermittlungs- / Zwischenverfahren durch E-Organe
(E-Richter, StA, Polizei) fehlende
Beschuldigtenbelehrung 136 I 2, 163
a III 2, IV 2 über Schweigerecht
+ Ausn:
- B kannte ohnehin sein
Schweigerecht -
B stimmt Verwertung zu od. widerspricht in HV sofort (257) (falls ohne Verteidiger nur bei Hinweis
auf Unverwertbarkeit) Verteidigerbeauftragung,
Beweisantragsrecht verbotene
Vernehmungsmethoden 136 a III 2 Misshandlung,
Ermüdung, Täuschung, Drohung, Vorteilsversprechung (auch
wenn Fortwirken auf späteres Geständnis) Fehler
bei Telefonüberwachung 100 a ff durch
richterliche Anordnung 100b wenn
Katalogtat und Subsidiaritätsgrundsatz à Bejahung noch vertretbar? "Zufallsfunde"
nur verwertbar, wenn Katalogtat oder 52 "Mithören"
des Polizeibeamten zulässig, wenn "erhebliche" Straftat (BGH) Fehler
bei Durchsuchung / Beschlagnahme nur +, wenn Rechtskreis des B berührt (idR bei
108 II, 97, ausn. 97 II 3) aber
Verwertung zulässig, wenn richterliche AO hypothetisch ergangen wäre bei
GR-Verletzung (zB APR) Abwägung mit überwiegendem Interesse der Allg. Zeugenvernehmungen Belehrungsfehler
ZVR 52 III oder AVR 55 II Abgrenzung
Zeuge - Beschuldigter (Schweigerecht) Benachrichtigung
B und Verteidiger Z-Vernehmung 168 II, V (außer S. 2) Verdeckte Ermittler 110 a II Zustimmung StA und Richter 110 b (aber
Eilgenehmigung II 2 möglich) nicht
notwendig bei V-Mann 161, 163 I (nicht Beamter) Fehler
in der Hauptverhandlung Personalien
- 243
II 2, Belehrung, nur wenn über
persönliche Verhältnisse befragt Anklageverlesung
243
III 1, 273 Belehrung
des AK 243
IV 1 über Schweigerecht, Ausn: AK kannte sein Recht sicher Mitwirkung
Dolmetscher 185
GVG, 259 I StPO Belehrung
des D 189 GVG, 72, 57 StPO, 272, Anwesenheitspflicht, Vereidigung Vernehmung
des AK zur Sache nur
bei völligem Unterlassen oder Zurückweisung Fragen 240, 241 Urkundsbeweis durch
Verlesung 249 I auch
eigenhändige Schriftstücke des AK, Untersuchungsberichte
81c, 81 e (Ausn: Fehler bei Belehrung)
aber:
allgemeines Verlesungsverbot von Vernehmungsprotokollen 250 à Ausnahmen von 250: 249
I 2 frühere Urteile, richterlicher
Augenschein 251 Tod, Hinderung, Einverständnis etc.
(außer wenn 252 AVR+) 253 Vorhalt zur Gedächtnisunterstützung
(außer wenn 252 AVR+) ersetzt
Vernehmung der VP und ist Urkundsbeweis (dagegen
ist "formfreier Vorhalt" lediglich Vernehmungsbehelf, nur
nachfolgende Aussage ist Beweis) 254 richterliche Protokolle über früheres
Geständnis, Einlassung AK (bei
Fehlern, zB Belehrung, nur dann Verwertungsverbot, wenn AK oder V bis
zur Zeit des 257 widersprochen hat) 256 Gutachten von Behörden, Ärzten (aber
Aufklärungspflicht 244 II, wenn Anhörung geboten) Besonderes
Verlesungsverbot für Zeugenvernehmungsprotokolle gem. 252 wenn
Zeuge in HV von ZVR nach 52 Gebrauch macht gilt
für alle Protokolle (auch nicht-richterliche) bei
richterlicher Vernehmung kann Richter als VP gehört werden (wenn belehrt, s.u.) Verbot
gilt auch bei Einverständnis der Beteiligten (keine Dispositionsbefugnis) Zeugenvernehmungen "Zeuge"
richtet sich nach prozessualer Stellung, also minus bei Mit-AK 52 Zeugnisverweigerungsrecht
für Angehörige, Belehrung
III 1 à minus:
Verwertungsverbot (idR auch Beruhen +) nach
Trennung des Verfahrens besteht ZVR weiter ggü Mit-AK (BGH) 53,
53a ZVR für bestimmte Berufsgruppen 54 Vernehmungsverbot
Beamte ua, Aussagegenehmigung, Rechtkreis minus 55 Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr
Selbstbelastung Verwertung früherer Aussagen, wenn AVR erst in
HV, ist zulässig (Rechtskreistheorie:
da nur 55 Schutz des Z bezweckt und nicht des AK) (57 Belehrung Wahrheits-/Eidespflicht, nur
Ordnungsvorschrift) 59 Vereidigung Absehen
bei 60 v.a. Tat-/Teilnahmeverdacht, 61 v.a. Verzicht, 63 Protokollvermerk
168a, 273 "Beruhen"
minus, wenn Urteil nicht auf Aussage gestützt oder Heilung 69 Vernehmung
zur Sache Verletzung
240 II, wenn Gericht Fragen an Z zu Unrecht nicht zugelassen hat Vernehmung
von Verhörspersonen grds.
zulässig Richter,
Polizeibeamte, StA, die AK oder Zeugen vernommen haben (aber
im Fall des 52 -ZVR- nur richterliche VP zulässig) Voraussetzung:
Ordnungsgemäßheit der Vernehmung (v.a. Belehrung) Belehrung
über ZVR notwendig, minus wenn Z früher Mitbeschuldigter, 55-Belehrung
reicht nicht (umgekehrt reicht 52 für 55) auch
zulässig, wenn nur informatorische Befragung oder vernehmungsähnliche Situation
bei Gespräch mit Privatperson, Beamten oder V-Mann Anhörung
Sachverständiger zwingende
Hinzuziehung eine SV bei 81 I, 87, 91, 92, 246a, sonst im Ermessen Anhörung
in HV wegen 250 erforderlich (Ausn. 256) über Befundtatsachen Belehrung
72, 57, evt. Nacheid 79 evt.
Aussage auch als Zeuge (Zusatztatsachen) Verwertungsverbot,
wenn B nicht über UntersuchungsverweigerungsR belehrt Aufklärungsrüge 244 II oder 245 I Verletzung
der gerichtlichen Aufklärungspflicht ... dass ein bestimmtes
Beweismittel ein bestimmtes Beweisergebnis (Tatsache) erbracht
hätte (Geeignetheit) und die Erhebung des Beweises sich dem Gericht
aufgedrängt hat zB
Zubilligung eines nichtbestehenden
ZVR unterlassene
fakultative Zuziehung SV Ablehnung
eines Beweisermittlungsantrags Fehlerhafte Zurückweisung Beweisanträge 244
III, IV, V, VI Beweisantrag
mündlich in HV bis zur Verkündung oder schriftlich, Protokollierung 273 auch
bedingte BA, die an prozessuale Ereignisse knüpfen, idR
unzulässig: Hilfs-BA (bedingt durch Tenor), Eventual-BA (U-Gründe) Ablehnungsgründe
244 III - V (gebundene E oder Ermessen) Ablehnung
durch Gerichtsbeschluss 244 VI (begründet, verkündet 35 I, protokolliert) Präsente Beweismittel 245 I, II geladene
Zeugen, SV, herbeigeschaffte Gegenstände Beweiserhebung
darf nur bei Verzicht der Beteiligten od. Unzulässigkeit unterbleiben soweit
vom AK geladen 222 II, 220, 38 (+ Beweisantrag) Unterlassene Hinweise 265 Sinn:
AK hätte sich besser verteidigen können daher
keine Verletzung, wenn Unterbleiben des Hinweises keine Bedeutung hatte Prozessuale
Tat wird durch Anklage und Eröffnungsbeschluss festgelegt 155 I, 264 I Einbeziehung
geänderter Umstände, wenn auf diese Tat bezogen (wenn
andere prozessuale Tat à
Nachtragsanklage 266), Protokollierung 273 rechtliche
Umstände 265 I, zB
andere, weitere Strafnorm, andere Teilnahmeform straferhöhende
Umstände 265 II, zB
benannte Regelbeispiele tatsächliche
Gesichtspunkte zB
Tatdatum, formloser Hinweis freie
Beweiswürdigung 261 (kaum angreifbar) Schlussvorträge / letztes Wort 258 Beratung 260, 263 auch
durch Verständigung im Saal, wird nicht protokolliert Verhandlungsleitung 238 durch
Vorsitzenden bei
fehlerhafter Entscheidung des Vorsitzenden: wenn
Gerichtsbeschluss des 238 II nicht beantragt, ist Revision präkludiert Sachrügen
... wenn der Tatrichter das sachliche Recht auf
den von ihm festgestellten Sachverhalt nicht richtig angewendet hat à "Beruhen"
idR + !!
nur der Urteilsinhalt wird geprüft, nicht der Akteninhalt Subsumtionsmängel Fehler
bei der rechtliche Würdigung (ausgehend vom festgestellten
Sachverhalt) Verurteilung
aufgrund Straftatbestand, dessen TBM nicht erfüllt sind Tatbegehung:
Mittäterschaft - Beihilfe, Vorsatz - Fahrlässigkeit; Versuch - Rücktritt Verletzung
"in dubio pro reo"-Grundsatz selten, nur wenn im Urteil erkennbar, dass
Gericht selbst noch Zweifel hatte str.
ob Grds. auch auf Verfahrensfragen und Alibibeweis anwendbar Fehler
bei Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe oder normativer TBM nur
wenn verkannt oder abstrakt falsch Rechtsfehlerhaft
getroffene Feststellungen Verletzung
Denkgesetze, fehlende Logik unvollständig
Täterbeschreibung,
Vorstrafen + keine
Erörterung naheliegender anderer Möglichkeit + wenn
§§-Liste unvollständig - Widersprüchlichkeit
zB
zwischen Tenor und Gründe (mündlicher Tenor geht schriftlichem vor) Sachverhaltsfeststellung
267 "Nicht gegen den Urteilstatbestand angehen,
sondern von ihm ausgehen." Verwertung
nicht in die Verhandlung eingeführter Umstände Aktenwidrigkeit
unbeachtlich Beweiswürdigung lückenhaft,
Widersprüche, Verstoß gegen Denkgesetze, Zirkelschluss zB
Einlassung des AK nicht wiedergegeben
bloße
Wiedergabe des Gutachtens ohne eigene Überzeugungsbildung Wertung
fehlender Entlastungsumstände als Belastungsindiz Verwertungsverbote Lüge
oder Schweigen des AK zu seinen Lasten verwertet (Grenze: 193 StGB) teilweises
Schweigen darf dagegen verwertet werden getilgte
Vorstrafen verwertet BGH:
Verwertung von Zeugenschweigenà
Verfahrensrüge (auch wenn jetzt AK) Strafzumessungsregeln, Bewährung,
Nebenfolgen, Maßregeln grds.
nicht revisibel, außer wenn unvollständig oder unvertretbar zB
gesetzl Milderungsfall nicht berücksichtigt 46
III, 50 StGB Doppelverwertungsverbot Begründungserfordernis
47 I kurze FS, 56 Bewährung 55
Fehler bei Gesamtstrafenbildung Tenor
aber
auch ohne Hauptverhandlung in den Fällen des 349 I-V StPO Entscheidung durch
Beschluss möglich auch Einstellungsbeschluss
nach 153, 154, 154a möglich (Auf die Revision
des AK gegen das Urteil ...) hat
der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln in der
Sitzung vom ... an der
teilgenommen haben ... für
Recht erkannt: (Der
1. Strafsenat des BGH hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach
Anhörung des Beschwerdeführers am ... einstimmig beschlossen:) Die Revision
des AK wird als unzulässig / unbegründet verworfen. (... da die
Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des AK ergeben hat.) Das
angefochtene Urteil des AG - Schöffengericht- Köln vom ... wird (... das Verfahren
hinsichtlich des Vorwurfs des Diebstahls wird nach § 206a Abs.1 StPO
eingestellt,) (... der
Angeklagte wird hinsichtlich des Vorwurfs ... freigesprochen,) ... und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über
die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des
AG zurückverwiesen Auf die
Revision de Angeklagten wird der AK vom Vorwurf des Betruges freigesprochen. Das Verfahren
wegen Diebstahls wird eingestellt. Auf die
Revision der StA wird - soweit der AK in dem angefochtenen Urteil
freigesprochen wurde - die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an ...
zurückverwiesen. Das Urteil ...
wird im Rechtsfolgenausspruch / im Schuldausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der
Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen. Die
weitergehende Revision wird verworfen. Unter
Verwerfung der weitergehenden Revision wird das angefochtene Urteil ... im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen
aufgehoben, soweit es die wegen der
Tat vom .. verhängte Einzelstrafe von ... und die Gesamtstrafe angeht. Im Umfang der Aufhebung wird
die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung ... ... im Schuldspruch dahin geändert, ... dass der AK des
Diebstahls in drei Fällen schuldig ist. ... dass die Verurteilung
wegen Diebstahls entfällt. Es wird
festgestellt, dass die Revision des AK gegen das Urteil ... wirksam zurückgenommen
wurde. Der Angeklagten trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Revisionsantrag Ich
beantrage, das Urteil des ... vom ... mit den Feststellungen aufzuheben und
die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des
Amtsgerichts zurückzuverweisen. Gerügt
wird die Verletzung sachlichen Rechts. Diese
Verfahrensweise wird durch das Sitzungsprotokoll vom ... (Bl. … d.A)
bewiesen, das hierzu folgenden Eintrag enthält: "….. " Gerügt
wird, dass das Gericht ein Geständnis des AK verwertet hat, obwohl diese
unter Verletzung der §§ 163a IV 2, 136 I 2 StPO zustande gekommen ist. |
Beschwerde Strafvollstreckung Ý als PDF
3 Ws
20/99 Oberlandesgericht Köln B E S CH L U S S
In der Strafvollstreckungssache g e g e n den
Schreiner Anton Meier, geboren am 13.08.1964 in Bonn, wohnhaft Hauptstr. 10, 50676 Köln, z. Z. in der
JVA Köln, Deutscher, verheiratet, - Verteidiger: Rechtsanwalt Gierig, ... - w e g e n
Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung Auf die
sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 11. März 2002 hat der
3. Senat des Oberlandesgerichts Köln (nach Anhörung ...) am 14.
April 2002 durch den Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht Schlau, den Richter am
Oberlandesgericht Klug, die Richterin
Oberlandesgericht Naseweis, b e s c h l o s s e n : 1. Dem Verurteilten wird Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gewährt. 2. Die Entscheidung der
Strafvollstreckungskammer vom 08. März 2002 wird aufgehoben. (Die sofortige
Beschwerde des Verurteilten vom ... gegen ... wird zurückgewiesen / als unzulässig verworfen). 3. Der Antrag der
Staatsanwaltschaft Köln vom 27. Februar 2002 wird zurückgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des
Verurteilten fallen der Staatskasse
zur Last G r ü
n d e I. Sachverhalt II. Rechtliche
Würdigung Zulässigkeit Statthaftigkeit Beschwer keine Rücknahme/Verzicht Form evt. Frist Begründetheit wenn Beschluss rechtswidrig und V
in seinen Rechten verletzt Kostenentscheidung
gem §§ 464, 473 StPO. _________
_________ _________ (Unterschriften
Richter) |
Klageerzwingungsverfahren Ý als PDF
3 Ws
20/99 Oberlandesgericht Hamm B E S C H L U S S
In dem Ermittlungsverfahren g e g e n den
Schreiner Anton Meier, geboren am 13.08.1964 in Bonn, wohnhaft Hauptstr. 10, 50676 Köln, Deutscher, verheiratet, - Verteidiger: Rechtsanwalt Gierig, ... - w e g e n
Diebstahl, Körperverletzung hier:
Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 II StPO Antragsteller:
Wolfgang Vogel, wohnhaft Tulpenweg 20, 80321 München -
vertreten durch RA Bims, Düsseldorf - Auf den
Antrag des Antragsstellers vom 30.11.2001 auf gerichtliche Entscheidung gegen
den Bescheid des Generalstaatsanwaltes in Hamm vom 13.10.2002 hat der
4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm nach
Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft am 14.
April 2002 durch den Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht Schlau, den Richter am
Oberlandesgericht Klug, die Richterin
Oberlandesgericht Naseweis b e s c h l o s s e n : 1. Der Antrag wird
verworfen. oder: Der Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft
vom ... wird aufgehoben. Gegen den
Beschuldigten wird öffentliche Klage erhoben. 2. Die durch den Antrag
veranlassten Kosten trägt der Antragsteller / die Staatskasse. G r ü
n d e Zulässigkeit Statthaftigkeit 172 II 1 ASt = Verletzter (oder
Angehöriger bei Todesfolge) Frist für Beschwerde 171 I 1 = 2
Wochen läuft nur bei
ordnungsgemäßer Belehrung 172 I 3 im Einstellungsbescheid für Antrag beim OLG 172 I
1 = 1 Monat (Unterschrift RA kein Ausschluss gem. 172 II 3
(wenn nur Opfer eines Privatklagedelikts) Begründetheit Wenn Einstellungsbescheid rechtswidrig
ist d.h. wenn hinreichender Tatverdacht
gegen Beschuldigten besteht. (Verneinung des öff. Interesses durch
die GenStA ist als Ermessensentscheidung nicht überprüfbar) Die
Kostenentscheidung beruht auf § 177 StPO. _________
_________ _________ (Unterschriften
Richter) |
Gutachten
für Anklage Ý als PDF
A Vorschlag
Ich schlage vor, gegen den
Beschuldigten Meier Anklage wegen Diebstahls, strafbar gemäß § 242 I StGB,
vor dem Amtsgericht -Strafrichter- in Köln zu erheben (§ 170 I StPO). .... das Verfahren gegen den Beschuldigten
Müller wegen Nötigung, strafbar gemäß § 240 StGB, mangels hinreichendem
Tatverdacht einzustellen (§ 170 II StPO). B Gutachten
- Bildung von
Tatkomplexen, chronologisch, Tatnäheren zuerst, schwerstes Delikt zuerst,
spezieller vor allgemein
I Hinreichender Tatverdacht
bzgl. Meier 1. Tatkomplex § 229
StGB Der Beschuldigte Meier könnte wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäß § 229 StGB hinreichend verdächtig sein, indem er ..... Verfolgbarkeit Strafantrag (erforderlich nach §§, von wem, rechtzeitig, wirksam) Deutsche Gerichtsbarkeit,
Strafmündigkeit, Verfolgungsverjährung, Strafklageverbrauch Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld (Beweiswürdigung jeweils bei Merkmal) Was ist geschehen? Welche (glaubhaften) Aussagen liegen
vor? Woher weiß ich was? Somit ist der Beschuldigte Meier
hinreichend verdächtig, eine fahrlässige KV begangen zu haben. Evt. Bejahung öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bei fehlendem Strafantrag 77 I. x. Konkurrenzen C
Verfahrensstation
Die Anklage gegen den Beschuldigten Meier ist vor dem sachlich und örtlich zuständigen Gericht zu erheben. Sachlich zuständig ist gem. § 25 Nr. 2 GVG der
Strafrichter beim Amtsgericht, da kein Verbrechen vorliegt und das zu erwartende
Strafmaß unterhalb von zwei Jahren liegt. Möglichkeit eines Strafbefehls 407 StGB Notwendigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung
gem. 171 StPO, wenn Einstellungsbescheid an Verletzten. Beiordnung eines
Pflichtverteidigers nach § 140 ...
StPO Anordnung der Haftfortdauer
(Grund aus § 112 StPO) Ausführungen zu §§ 153, 153a,
154, 154a StPO |
Staatsanwaltschaft Köln,
4. August 2002 - 31 Js 134/00 - Ausländer,
Haft (nächster Haftprüfungstermin gem. 117 V StPO am ...) Jugendlicher
zu 1), Heranwachsender etc. An das Amtsgericht - Strafrichter - (- Schöffengericht-) in Köln A n k l a g e s c h r i f t 1) Der Schreiner Anton Meier, geboren am 21.4.1955, wohnhaft Klugstr. 7, 50678 Köln Deutscher, verheiratet -
gesetzliche Vertreter: ..., wohnhaft ... -
in dieser Sache vorläufig festgenommen am X und in U-Haft seit dem ... aufgrund Haftbefehls d. AG X v. X - -
Verteidiger: Rechtsanwalt ..., Adresse (Bl.d.A) - 2) ... wird angeklagt, unter
Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a StPO) als Jugendlicher
mit Verantwortungsreife, als Heranwachsender am 30.03.2002 (in der Zeit vom ... bis ...) in Köln ... durch
zwei selbständige / dieselbe
Handlungen ... ...
gemeinschaftlich mit dem gesondert verfolgten X ... ... im
Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit ... 1.
in 12 Fällen tateinheitlich a) einen
anderen (Tatbestand des StGB) ... (versucht) zu haben. b)
... 2.
... (bei
mehreren: I. Angeschuldigter X / 1. am .... / a) TB; bei Wahlfeststellung:
entweder ..oder) Konkretisierung (historischer Vorgang,
Imperfekt, Blutalkoholgehalt, Name des Geschädigten, nach Nr. aufteilen wenn
oben Nr.) Vergehen / Verbrechen, strafbar nach ... §§ StGB Der
Strafantrag ist vom Geschädigten rechtzeitig am .. gestellt, oder bes. öff.
Interesse à auch bei
Privatklagen Das
sichergestellte X unterliegt dem Verfall/Einziehung. Durch
die Tat hat sich der Angeschuldigte als ungeeignet zum Führen von Kfz
erwiesen. Beweismittel: I. Einlassung
/ Geständnis des Angeschuldigten II. Zeugen
(1., 2.) mit
Anschrift oder PM zu laden über Polizeipräsident K III. SV,
Urkunden, Asservate (z.B. Führerschein, asserviert bei der StA Köln, Ass.-Nr.
xy), Akten, Überführungsstücke,
BAK-Gutachten, BZR-Auszug Wesentliches Ergebnis der
Ermittlungen: - Person des Angeschuldigten (Alter, Beruf, Familiensituation,
Verdienst, Vorstrafen) -
Sachverhalt (Geschehnisse Imperfekt, subjektive Elemente, Beschlagnahme,
Festnahme etc.) -
Einlassung / Geständnis (Perfekt, Präsens) - Beweiswürdigung - ggf.
Rechtsausführungen Es wird beantragt, das
Hauptverfahren vor dem Amtsgericht -
Strafrichter - (-Schöffengericht-) in Köln zu
eröffnen ...
und dem Angeschuldigten X gemäß § 140 StPO einen Pflichtverteidiger
beizuordnen ...
und Haftfortdauer anzuordnen, oder: den Haftbefehl aufrechtzuerhalten. (Unterschrift) ____________ Staatsanwältin |
Staatsanwaltschaft Köln,
15.10.2001 -
183 Js 72/01 - V
e r f ü g u n g 1) Vermerk: Die Ermittlungen sind abgeschlossen. 2) Auszug
aus dem Bundeszentralregister / Erziehungs-/ Verkehrsregister Bl. ... d. A. einfordern. 3) Anklageschrift
in Reinschrift fertigen (4 Durchschriften) 4) Durchschrift der Anklageschrift: a) an
Unterzeichner b) mit
Durchschrift zu den Handakten c) zum
Haftheft d) gemäß
Nr. 42 MiStra (Ausländeramt), Nr. 13 MiStra (Beamten), Nr. 20/20a, Nr. 32
Jugendgerichtshilfe 5) Durchschrift
der Anklage senden an: a) das Jugendamt in ... gemäß § 43 JGG mit der Bitte
um baldgefl. Bericht an das Jugendgericht ... , b) das Vormundschaftsgericht in ... gemäß § 70 JGG (bei
Jugendlichen) 6) Nachricht von der Anklageerhebung an: (nur
in Haftsachen) a) Amtsgericht
– Ermittlungsrichter - in ... zu Az. xy b) JVA
in Köln mit Anklagedurchschrift c) Rheinisches
Landeskrankenhaus in ... 7) U. m. A. (und Beiakten Az xy) dem Amtsgericht - Jugendrichter - - Jugendschöffengericht - - Strafrichter - - Schöffengericht - dem Landgericht - große Strafkammer - in Köln unter Bezugnahme auf die anliegende
Anklageschrift und die dort gestellten Anträge übersandt. Weiterhin wird ... die Beiordnung eines
Pflichtverteidigers beantragt. ... Fortdauer der U-Haft beantragt. ... beantragt, dem Angeschuldigten die
Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen. ... beantragt, die Beschlagnahme des
... als Einziehungsgegenstand nach 111 b StPO anzuordnen. 8) 3
Monate (1 Monat in Eil- und
Haftsachen) (Unterschrift) ____________ Staatsanwältin |
Einstellungsverfügung Ý als PDF
Staatsanwaltschaft Köln,
15.10.2001 -
183 Js 72/01 - V
e r f ü g u n g 1) Vermerk: Das
Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten Meier (Bl. x.d.A.) wegen
Unfallflucht wird
gemäß § 170 II StPO aus den Gründen zu 2) eingestellt. .... (evt. interne Ausführungen) 2) Schreiben
an Anzeigenden (Bl. x d.A.) mit Rechtsmittelbelehrung gem. § 172 StPO und PZU: Sehr
geehrter Herr Schmitz, das
auf Ihre Strafanzeige vom ... eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen Anton
Meier habe ich eingestellt. Der
Beschuldigte stand im Verdacht, am ... in ... auf der Hauptstraße einen
Unfall mit Fremdsachschaden i.H.v. 5.000 Euro verursacht zu haben und
sich dann in Kenntnis des Unfalls unerlaubt entfernt zu haben. Die Ermittlungen haben den Tatverdacht
nicht bestätigt. Sie ergaben vielmehr ... Das Verfahren war somit gemäß § 170 II
StPO einzustellen. Hochachtungsvoll ___________ (Unterschrift) Staatsanwältin 3) Nachricht
von der (Teil-)Einstellung an den Beschuldigten Meier. 4) Rückgabe
des beschlagnahmten ... 5) Weglegen ____________ Unterschrift (Staatsanwältin) |
Amtsgericht
Köln,
3.8.2002 523 Gs
55/01 Herrn Anton
Meier Klugstr.
7 50678
Köln geboren
am 30.4.19955 in Bochum, Deutscher,
verheiratet S t r a f b e f e h l
Die Staatsanwaltschaft
Köln beschuldigt Sie, am 4.
März 2002 in Köln durch
dieselbe Handlung 1. eine
fremde bewegliche Sache weggenommen zu haben, in der Absicht, sich diese
rechtswidrig zuzueignen, 2. ...... Konkretisierung Sie haben
... Vergehen, strafbar
nach §§ 242 Abs.1, ..., 52 StGB Der
erforderliche Strafantrag wurde vom Geschädigten ... am ... gestellt. (oder:
Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der
Strafverfolgung der ... bejaht.) Als
Beweismittel hat die Staatsanwaltschaft bezeichnet: 1. Ihr
Geständnis 2.
Zeugen: ..... Auf
Antrag der Staatsanwaltschaft wird gegen Sie eine Geldstrafe von 25
Tagessätzen zu je 20 Euro festgesetzt. Zugleich
werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt. Ihre eigenen Auslagen haben
Sie selbst zu tragen. _________ (Unterschrift
Richter) Belehrung
gem. § 409 I Nr. 7 StPO |
Haftbefehl / -antrag Ý als PDF
Staatsanwaltschaft Köln,
20. März 2002 27 Js
311/01 An das Amtsgericht
Köln - Ermittlungsrichter
- in Köln Es wird beantragt, folgenden H a f t b e f e
h l zu erlassen. Der Schreiner Anton Meier, geboren am 21.4.1955, wohnhaft
Klugstr. 7, 50678 Köln Deutscher,
verheiratet ist zur Untersuchungshaft zu bringen. Der Beschuldigte ist dringend
verdächtig, am 4.
März 2002 in Köln 1. durch dieselbe Handlung a)
eine fremde bewegliche Sache weggenommen zu haben, in der Absicht,
sich diese rechtswidrig ..., b) ...... dazu in Tatmehrheit 2. tateinheitlich a)
... b)
... 3. .... zu haben. Der Beschuldigte hielt sich in der
Gaststätte auf ... (Konkretisierung) Vergehen / Verbrechen, strafbar nach ... §§ StGB (Strafantrag
ist rechtzeitig gestellt, oder bes. öff. Interesse) Der dringende Tatverdacht ergibt sich
aus folgenden Tatsachen: Der Beschuldigte wurde von dem Zeugen
Müller anhand von Fotos eindeutig identifiziert. Da .... muss ... Bei der Durchsuchung wurden ... gefunden. Ein
weiteres starkes Indiz ist ... Gegen den
Beschuldigten besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 II Nr.2 StPO. Der
ledige und arbeitslose B hat keine
Bindungen, die ihm ein Absetzen erschweren würden. Er hat eine hohe
Freiheitsstrafe zu erwarten. Unter diesen Umständen lässt das bei ihm vorgefundene
Ticket nach ... darauf schließen, dass der B die Absicht hat, sich dem
Strafverfahren durch Flucht ins Ausland zu entziehen. Die
Anordnung der Untersuchungshaft ist angesichts der Schwere des Schuldvorwurfs
nicht unverhältnismäßig. Weniger einschneidende Mittel zur Verhinderung der
Flucht sind nicht ersichtlich. (Unterschrift) Staatsanwältin |