Verwaltungsrecht (V-Klausuren)
Urteil Anfechtungs- /
Verpflichtungsklage / FK
Einstellungsbeschluss (einseitige
Erledigung 92 III 1)
4 K 420/99 Verwaltungsgericht
Köln IM NAMEN DES VOLKES U R T E I L
In
dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn Anton Meier, Hauptstr. 10,
50676 Köln, Klägers, - Prozessbevollmächtigter: RA
Raffgier, Geldstr. 7, 50797 Köln - g e g e n die Stadt Köln, vertreten durch den
OBM, ... (den Oberbürgermeister der Stadt Köln
... bei AK/VK) Beklagten, - Prozessbevollmächtigte: RA'e X pp.
- Beigeladene: 1. Landrat des Rheinisch-Bergischen
Kreises, ... 2. ... w e g e n Abschleppkosten hat die 4. Kammer des
Verwaltungsgerichts Köln aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 11. März 2002 (...im schriftlichen Verfahren nach 101 II VwGO am ...) durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Schlau, die Richterin am Verwaltungsgericht Klug, den Richter Dumm, sowie die ehrenamtlichen Richter Glück und Pech (oder: durch den RiaVG Schlau als Einzelrichter / als
Berichterstatter 87 a) für R e c h t
erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom ...
und der WSB des X vom ... werden aufgehoben.
... werden insoweit aufgehoben, als dass ... ... wird dahingehend abgeändert, dass ... Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte wird (unter Aufhebung seines Bescheides vom ... und des WSB des X vom ...) verpflichtet, .... ... dem Kläger die x-Genehmigung zu erteilen. Vornahmeurteil bei Spruchreife 113 V 1 ... über den Antrag
des Klägers vom ... auf Erteilung der X-Genehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu
entscheiden. Bescheidungsurteil 113 V 2 Es wird festgestellt, dass ... ... der Bescheid des Beklagten vom .... rechtswidrig gewesen ist. ... der Beklagte verpflichtet gewesen ist, ... ... dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung der mit Bescheid vom ... in der Fassung des WSB vom ... abgelehnten X-Genehmigung hatte. ... die Satzung des X vom ... nichtig ist. ... der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Der Beklagte wird verurteilt, ... Dem Beklagten wird untersagt, zu behaupten, ... Teilweise Rücknahme
/ beidseitige Erledigung: Die Klage wird insoweit
eingestellt, als der Kläger begehrt, ... Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für
das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Der
Kläger / Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens (einschließlich/ohne
der/die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen). oder Quotelung bei
Bescheidungsurteil: Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu ¼ und der Beklagte zu ¾. bei 188 VwGO: Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten ... Das Urteil ist wegen der Kosten
vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn
nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Urteil ist gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar. T a t b e s t a n d Geschichtserzählung (Imperfekt) unstreitiger
Sachverhalt Vorverfahren
(Antrag, Ausgangsbescheid, WS-Einlegung, WSB) mit Datum und Begründungen Prozessgeschichte (Perfekt) Am
13.Dezember 2001 hat der Kläger Klage erhoben. (bei Fristenproblem mit
Eingangsdatum) (Mit
seiner Klage begehrt der Kläger ...) Streitstand Behauptungen
und Rechtsansichten des Klägers (Präsens, Konjunktiv) ...
wiederholt er seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend
vor ... Anträge
(eingerückt, Indikativ Präsens), evt. "sinngemäß"
"wörtlich" Behauptungen
und Rechtsansichten des Beklagten evt.
Antrag des Beigeladenen und nachfolgend Vorbringen Wegen
d. weiteren Einzelheiten d. Sach- u. Streitstandes wird a. d. Inhalt der
Gerichtsakte Bezug genommen. Beweisaufnahme Evt. Einverständnis mit schriftlichem
Verfahren E n t s c h e i d u n g s g r
ü n d e
(Evt. Auslegung Klageantrag 88) Die Klage ist zulässig und begründet
/ aber nicht begründet.. Zulässigkeit ... Begründetheit Die Klage ist auch begründet. ... nur in dem Umfang begründet, dass
... (zB bei Bescheidungsurteil) Der Bescheid des Beklagten vom ...
und der WSB des X vom ... sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in
seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 (bei Ermessen auch § 114 ) VwGO. ... sind rechtmäßig und verletzen den
Kläger nicht in seinen Rechten, ... Die Ablehnung des Antrages des
Beklagten vom ... auf ... ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen
Rechten, § 113 Abs. 5 (evt. § 114) VwGO, Der Kläger hat gegen den Beklagten
einen / keinen Anspruch aus... EGL / AGL Die Kostenpflicht des Klägers beruht
auf §§ ... Formelle Rechtmäßigkeit Zuständigkeit / Verfahren /Form Materielle Rechtmäßigkeit Voraussetzung für das Eingreifen sind
.... Der Kläger verursachte durch ... eine
Gefahr... Die Maßnahme des Beklagten war
notwendig, um .... Auslegung des unbestimmten
Rechtsbegriffs - Subsumtion des SV -
Rechtsfolge Nach § 114 Satz 1 VwGO beschränkt
sich die gerichtliche Überprüfung darauf, ob ein Ermessensnichtgebrauch oder
-fehlgebrauch seitens der Behörde vorliegt. ... hat die Behörde keine eigenen
Ermessenserwägungen angestellt, sondern sich an ... gebunden gesehen. ... Über die wegen des dargestellten
Ermessensfehlgebrauchs gebotene Aufhebung der Bescheide vom ... hinaus war
vorliegend die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten
Genehmigung auszusprechen, da die Sache spruchreif ist (§ 113 V Satz 1). Der
Spruchreife steht auch nicht entgegen, dass es sich um eine Ermessenentscheidung
handelt, denn insoweit ist eine "Ermessensreduzierung gegen Null"
eingetreten, da jede andere Bescheidung des Antrags ermessensfehlerhaft wäre.
... Die Hinzuziehung eines
Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig, da es nicht um bloße
Tatsachenfragen, sondern um komplizierte Rechtsprobleme ging, § 162 II 2
VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf §
154 Abs. 1 VwGO. (Bei Bescheidungsurteil, Quotelung §
155 Abs. 1 VwGO.) (Bei Personenmehrheiten § 159 VwGO, §
100 ZPO nach Kopfteilen, nicht als Gesamtschuldner!) (Bei Wiedereinsetzung trägt Kosten
der Antragsteller, § 155 III.) (Bei Antrag des Beigeladenen: § 154
Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die
Kosten des Beigeladenen von der Klägerin getragen werden, da der B mit der
Stellung des Klageabweisungsantrages sich einem Kostenrisiko ausgesetzt und
in der Sache obsiegt hat.) Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 I VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. (Bei Leistungsklagen evt. § 709 nur
gegen Sicherheitsleistung.) R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Antrag beim VG auf Zulassung der
Berufung an das OVG oder auf mündliche Verhandlung § 84 II Nr.1 VwGO Frist: 1 Monat nach Zustellung, §
124a Abs. 4 Satz 1 VwGO _________ __________ ___________
(Unterschriften Richter) B e s c h l u s s
Der Wert des Streitgegenstandes wird
auf 4.000 € festgesetzt. G r ü n d e
Der festgesetzte Betrag entspricht der
Höhe der streitigen Geldforderung (§ 13 Abs. 2 GKG). ... entspricht dem Auffangstreitwert
gemäß § 13 I S.2 2 GKG (73 GKG, wenn vor 1.1.2002 rechthängig, 8.000 DM) (Mit
Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin und unter
Berücksichtigung der Leitlinien des BVerwG ... ist es angemessen, den
Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen, § 13 Abs. 1 Satz 1
GKG). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
§ 25 Abs.3
GKG Beschwerde Frist: 6
Monate nach Rechtskraft oder anderweitiger Erledigung, Mindestbetrag 50 € _________ __________ ___________
(Unterschriften Richter) evt. Streitwertbeschluss mit RBB |
4 ? 420/99 Oberverwaltungsgericht
Münster IM NAMEN DES VOLKES U R T E I L In
dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn Anton Meier, Hauptstr. 10,
50676 Köln, Klägers
und Berufungsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: RA'e
Raffgier pp., Geldstr. 7, 50797 Köln - g e g e n die Stadt Köln, vertreten durch den OBM,
... (den Oberbürgermeister der Stadt Köln
... bei AK/VK) Beklagten
und Berufungsklägers, - Prozessbevollmächtigter: RA'e X pp.
- Beigeladener: Landrat des
Rheinisch-Bergischen Kreises, ... w e g e n Abschleppkosten hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts
Münster aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 11. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Schlau,
die Richterin am Oberverwaltungsgericht Klug, den Richter Dumm, die ehrenamtliche Richterin Glück, den ehrenamtlichen Richter Pech für R e c h t
erkannt: Die Berufung des Beklagten gegen ... vom ... wird als unzulässig verworfen / wird zurückgewiesen. Das Urteil des VG Köln vom ... wird aufgehoben /
dahin geändert, dass ... Der Bescheid des ... vom sowie der WSB des ... von
werden aufgehoben. Der Kläger / Beklagte trägt die
Kosten des Verfahrens (einschließlich der außergerichtlichen Kosten des
Beigeladenen). Das Urteil ist wegen der Kosten
vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden,
wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet. T a t b e s t a n d Geschichtserzählung (Imperfekt) unstreitiger
Sachverhalt Vorverfahren
(Antrag, Ausgangsbescheid, WS-Einlegung, WSB) Klageverfahren (Perfekt) Vorbringen
des Klägers Anträge
(Perfekt) ggf.
Beweisaufnahme Urteil des VG und Begründung Berufungsverfahren Datum
Berufungseinlegung (Perfekt) Vorbringen
des Berufungsklägers Berufungsanträge Vorbringen
des Berufungsbeklagten ggf.
Beweisaufnahme E n t s c h e i d u n g s g r
ü n d e
ggf. Zulässigkeit der Berufung Begründetheit Zulässigkeit
der ursprünglichen Klage Begründetheit
der ursprünglichen Klage _________ __________ ___________
(Unterschriften Richter) |
4 K
754/00 Verwaltungsgericht Köln Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn Anton Meier, Hauptstr. 10,
50676 Köln, Klägers, - Prozessbevollmächtigte: RA'e
Raffgier pp., Geldstr. 7, 50797 Köln - g e g e n die Stadt Köln, vertreten durch den
OBM, ... (den Oberbürgermeister der Stadt Köln
... bei VK in HS) Beklagte, w e g e n Erlass von Säumniszuschlägen hat die 4. Kammer des
Verwaltungsgerichts Köln am 11. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Schlau als Einzelrichter für R e c h t
erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom wird
aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, ...., ...wird verurteilt, ... Es wird festgestellt, dass ... Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger /Beklagte trägt die Kosten
des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten
vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden,
wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet. T a t b e s t a n d ... (siehe Urteil VG) E n t s c h e i d u n g s g r
ü n d e
Das Gericht kann nach Anhörung der
Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil es der Auffassung ist,
dass die Sache keine besonderen tatsächlicher oder rechtlicher Art
Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist ( § 84 I VwGO)
... (siehe Urteil VG) Die Kostenentscheidung beruht auf §
154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Antrag beim VG auf Zulassung der
Berufung an das OVG, §§ 124a, 124
VwGO Frist: 1 Monat nach Zustellung, §
124a Abs. 4 Satz 1 VwGO _________ __________ ___________
(Unterschriften Richter) |
80a, 80 b
4 L
754/00 Verwaltungsgericht Köln Beschluss In dem
verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Herrn Anton Meier, Hauptstr. 10,
50676 Köln, Antragstellers, - Prozessbevollmächtigter: RA'e Raffgier
pp., Geldstr. 7, 50797 Köln - g e g e n die Stadt Köln, vertreten durch den
OBM, ... (den Oberbürgermeister der Stadt Köln
... bei AK/VK) Antragsgegner, w e g e n Hundehaltung hier:
Regelung der Vollziehung hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts
Köln am 11. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Schlau, die Richterin am Verwaltungsgericht Klug, den Richter Dumm, b e s c h l
o s s e n : 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
des Antragsstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom ... ... wird angeordnet. 80 II Nr. 1-3 ... wird wiederhergestellt. 80
II Nr. 4 ... wird wiederhergestellt und
hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die sofortige Vollziehung des
Bescheides des Antragsgegners vom ... wird angeordnet. 80a I Nr. 1 Die
Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom ... wird ausgesetzt. 80a I Nr. 2 bei faktischem Vollzug: Es wird festgestellt, dass der
Widerspruch des Antragsstellers gegen die Ordnungsverfügung des
Antragsgegners vom ... aufschiebende Wirkung hat. Evt. Die (Vollzugsmaßnahme) des ...
vom ... wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der
Bescheid des Antragsgegners sofort vollziehbar ist. bei bloß formell fehlerhafter AosV: Die Anordnung der sofortigen
Vollziehung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom ... wird aufgehoben.
(Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.) Die Kosten des Verfahrens tragen der
Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte. bei Folgenbeseitigungsanspruch als
Annex 80 V 3: Die (Vollzugsmaßnahme) des ... vom
... wird aufgehoben. (Der Antragsgegner wird verpflichtet,
die Straßensperrung zu beseitigen.) Der Antragsteller / Antragsgegner
trägt die Kosten des Verfahrens (einschließlich der außergerichtlichen Kosten
des Beigeladenen). 2. Der
Streitwert wird auf 4.000 DM festgesetzt.
(idR 1/2, bei Abgaben ¼) G r ü n d e I. Sachverhalt Geschichtserzählung
(Imperfekt) unstreitiger
Sachverhalt Vorverfahren
(Antrag, Ausgangsbescheid, WS-Einlegung, evt. WSB) mit Begründungen Evt.
Datum Klageerhebung Mit
vorliegendem Antrag, der am 12.12.2000 bei Gericht eingegangen ist, begehrt
der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz
gerichtet auf ... wendet sich der ASt gegen die AOsV... Streitstand
Behauptungen
und Rechtsansichten des Antragstellers (Präsens, Konjunktiv) Anträge
(eingerückt, Indikativ Präsens) Behauptungen
und Rechtsansichten des Antragsgegners evt.
Antrag des Beigeladenen, nachfolgend Vorbringen Wegen
der weiteren Einzelheiten des S- und S. wird auf den Inhalt d. Gerichtsakte
Bezug genommen II. Rechtliche Würdigung -
ggf. Auslegung des Antrags Der
Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat (keinen) Erfolg. Z u l ä s s i g k e i t Der
Antrag ist gemäß § 80 V VwGO zulässig. Verwaltungsrechtsweg
in der Hauptsache Zuständiges Gericht der Hauptsache 80
V (45, 52 Nr. 3 S.1) Statthafte
Antragsart Aussetzungsverfahren
80 V Antragsbegehren
(auslegen, Abgrenzung 123 V) AK
in der Hauptsache (Vollzug eines belastenden VA) FK
bei faktischem Vollzug FBA
bei 80 V 3 Einlegung
eines WS oder AK keine
aW gem 80 II (gesetzlich oder AOsV) Antragsbefugnis 42 II VwGO analog evt. Vorverfahren 80 VI nur
bei 80 II 1 Nr.1 Abgaben und Kosten grds. keine Frist Verwirkung
bei VA mit Drittwirkung möglich Antragsgegner 78
I Nr. 2 (iVm 5 II AG) VwGO analog = Ausgangsbehörde (oder WSBeh wenn AOsV von
ihr) Beteiligten- und
Prozessfähigkeit 61, 62 RSB Hauptsacheverfahren
nicht offensichtlich unzulässig VA
muss noch anfechtbar sein (keine Bestandskraft) bei
faktischen Vollzug: WDH-Gefahr oder drohende Vollstreckung fehlt,
wenn bereits vollzogen oder erledigt (Ausnahme: EV) oder wenn Aussetzung gem.
80 IV fehlt
nicht, wenn zugleich Aussetzungsantrag bei Behörde 80 IV B e g r ü n d e t h e i t Der
Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 80 I S.1 VwGO haben WS
und AK aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 80 II
S.1 Nr. 4 VwGO in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im
öffentlichen Interesse von der Behörde, die den VA erlassen hat besonders
angeordnet ist. (oder Formulierung gem. Nr. 1-3) Das Gericht der Hauptsache kann
allerdings in einem solchen Fall gem. § 80 V die aufschiebende Wirkung
wiederherstellen / anordnen. Die Begründetheit des Antrages
ist danach zu beurteilen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen
Vollziehung das private Interesse an der Aussetzung überwiegt. Maßgebliches
Kriterium für die Abwägung sind die Erfolgsaussichten des WS oder einer ggf.
noch zu erhebenden Klage in der Hauptsache. Die Interessenabwägung fällt
zugunsten des Antragstellers aus, wenn sich der angefochtene VA schon bei
summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist, weil am sofortigen Vollzug
eines erkennbar rw VA kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen
kann. Andererseits ist in aller Regel kein überwiegendes privates Interesse
erkennbar, vom Vollzug des VA verschont zu bleiben, wenn sich dieser nach
summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Vorliegend ... war die aufschiebende
Wirkung des WS des ASt wiederherzustellen, weil vieles für ein Obsiegen des
ASt in der Hauptsache spricht. Die Verfügung stellt sich
nämlich bei summarischen Prüfung als rechtswidrig dar. ... war der Antrag abzulehnen,
weil ... ... können weder die
offensichtliche RW noch die offensichtliche RM des VA festgestellt werden.
Daher muss eine weiter Interessenabwägung vorgenommen werden. Nach dieser
Abwägung überwiegt hier das .... Anordnung
der aufschiebenden Wirkung 80 II S.1 Nr. 1-3 Interessenabwägung (Vollzugsinteresse - Aussetzungsinteresse) bei Nr.1 keine
Interessenabwägung, ernstliche Zweifel an RM oder unbillige Härte =
Ermessensentscheidung des Gerichts Erfolgsaussichten in der
Hauptsache = summarische Prüfung VA offensichtlich
rechtswidrig à Antrag
begründet (kein öff. Interesse an Vollzug eines rw VA) VA
offensichtlich rechtmäßig à Antrag
unbegründet "non-liquet"
à umfassende Abwägung der Nachteile (im
Zweifel Vorrang des Vollzugsinteresses) Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung 80 II S.1 Nr. 4 (Formelle RM der AOsV) Zuständigkeit Ausgangs- oder WS-Behörde Anhörung gem. 28 VwVfG? hM: nein, AOsV ist kein selbständiger VA Arg. keine eigene
Regelung sondern setzt VA voraus, nicht vollstreckbar; keine Bestandskraft 28 analog ? hM: nein, 80
VwGO ist abschließend (Arg 80 III), Ausn. VA mDw / nachträgl. VzA (str.) mM: AOsV = VA, also Anhörung
erforderlich schriftliche
Begründung 80 III nicht:
bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, Hinweis auf offensichtliche RM des
VA, formelhaft Nachholung
im gerichtlichen Verfahren zulässig, 45 I Nr. 2, II VwVfG à
Beschluss bei fehlerhafter Begründung oder nichtiger AOsV: nur
"Aufhebung der AOsV" (Materielle RM der AOsV) Interessenabwägung (Vollzugsinteresse - Aussetzungsinteresse) = Ermessensentscheidung des Gerichts Erfolgsaussichten in
der Hauptsache = summarische Prüfung VA
offensichtlich rechtswidrig à Antrag
begründet (kein öff. Interesse an Vollzug eines rw VA) VA
offensichtlich rechtmäßig à zT: bes. Vollzugsinteresse "kleine Interessenabwägung" weil
Ausnahmecharakter, RM des VA begründet nicht VI "non-liquet"
à weitere Interessenabwägung Folgenbetrachtung:
je belastender d. Auswirkungen der Vollz. für A sind, desto
höher ist sein Suspensivinteresse zu bewerten (im
Zweifel Vorrang des Aussetzungsinteresses) Die Kostenentscheidung folgt
aus § 154 I (155 I) VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf § 20 III, 13 I S. 2 GKG R e c h t s m i t t e l b e l e
h r u n g
Beschwerde an das OVG, § 146 I VwGO Frist: 2 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung,
Antrag beim VG, § 147 VwGO STW: § 25
Abs.3 GKG Beschwerde, Frist: 6 Monate nach RK oder anderer Erledigung,
Mindestbetrag 50 € _________ __________ ___________
(Unterschriften Richter) |
4 L
754/00 Verwaltungsgericht Köln Beschluss In dem
verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Herrn Anton Meier, Hauptstr. 10,
50676 Köln, Antragstellers, - Prozessbevollmächtigte: RA'e Raffgier
pp., Geldstr. 7, 50797 Köln - g e g e n die Stadt Köln, vertreten durch den
OBM, ... (den Oberbürgermeister der Stadt Köln
... bei VK in HS) Antragsgegner, Beigeladener: Disco GmbH, vertreten
durch Dejay Bobo, Beatstr. 12, 30685 Krachhausen w e g e n Sperrzeitverlängerung hier:
Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die 4. Kammer des
Verwaltungsgerichts Köln am 11. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Schlau, die Richterin am Verwaltungsgericht Klug, den Richter Dumm b e s c h l
o s s e n : 1. Der Antrag wird abgelehnt. Dem Antragsgegner wird im Wege der
einstweiligen Anordnung aufgegeben, ... ... die X-Genehmigung zu erteilen ... den Beginn der Sperrzeit für den
Diskothekenbetrieb der Beilgeladenen auf 24 Uhr vorzuverlegen. ... an den Antragsteller ... zu
zahlen. ... den Antragsteller vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss eines zulässigen Hauptsacheverfahrens mit allen Rechten und Pflichten eines X-Mitgliedes in der Fraktion zuzulassen. Es wird festgestellt, ... ... dass der Antragsgegner nicht
berechtigt war, ... ... dass die X-Maßnahme des
Antragsgegners rechtswidrig war. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller / Antragsgegner trägt
die Kosten des Verfahrens (einschließlich der außergerichtlichen Kosten des
Beigeladenen). 2. Der
Streitwert wird auf 4.000 DM festgesetzt.
(idR ½, Ausn. 1/1 bei Vorwegnahme) G r ü n d e I. Sachverhalt Geschichtserzählung
(Imperfekt) unstreitiger
Sachverhalt Vorverfahren
(Antrag, Ausgangsbescheid, WS-Einlegung, evt. WSB, Klage) mit Begründungen Mit
vorliegendem Antrag, der am 12.12.2000 bei Gericht eingegangen ist, begehrt
der Antragsteller im Wege des
vorläufigen Rechtsschutz ... Streitstand
Behauptungen
und Rechtsansichten des Antragstellers (Präsens, Konjunktiv) Anträge
(eingerückt, Indikativ Präsens) Behauptungen
und Rechtsansichten des Antragsgegners, Begründung Eilbedürftigkeit evt.
Antrag des Beigeladenen, nachfolgend Vorbringen Wegen
der weiteren Einzelheiten des S- und S. wird auf den Inhalt d. Gerichtsakte
Bezug genommen II. Rechtliche Würdigung -
ggf. Auslegung des Antrags Der
Antrag auf ... hat (keinen) Erfolg. Z u l ä s s i g k e i t Der
Antrag ist gemäß § 123 VwGO zulässig. Verwaltungsrechtsweg
in der Hauptsache 40 I 1 Zuständiges Gericht der Hauptsache
123 II (45, 52 Nr.3, S.1,5) Statthafte
Antragsart einstweilige
Anordnung Antragsbegehren
(auslegen) = VK, LK, FK in der Hauptsache 123
V Negativabgrenzung (80, 80a sind vorrangig, dh keine AK in HS) Fortsetzungsfeststellungsantrag
nicht statthaft Antragsbefugnis 42 II VwGO analog AO-Grund
nicht offensichtlich ausgeschlossen grds. keine Frist Antrag 80, 81 analog Bezeichnung
AoA und AoG 123 III iVm 920 I ZPO Antragsgegner 78 analog bei VK in Hauptsache, ansonsten
Rechtsträgerprinzip Beteiligten- und
Prozessfähigkeit 61, 62 RSB Antrag
bei Behörde muss vorliegen und WS (hM) Hauptsacheverfahren
nicht offensichtlich unzulässig B e g r ü n d e t h e i t Der
Antrag hat auch in der Sache Erfolg / jedoch ... keinen Erfolg. Nach § 123 I S.1 kann eine
einstweilige AO zur Sicherung ... wenn die Gefahr besteht ... Nach § 123 I S.2 ...zur Regelung eines vorläufigen Zustands
... nur erlassen werden, wenn ... Die Eilbedürftigkeit der
vorläufigen Regelung / Sicherung / Leistung (Anordnungsgrund) und der geltend
gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO
iVm §§ 920 II, 294 ZPO). ... keine Vorwegnahme der
Haupthauptsacheentscheidung ... Der ASt hat seinen Anspruch auf
... (nicht) glaubhaft gemacht. AO-Anspruch gebundene
Entscheidung oder Ermessensreduzierung gg Null bei
Ermessensentscheidungen: Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hM
bei Ermessensfehlern Verpflichtung zur Neubescheidung 113 V 2 analog (mM
vorläufige Vornahmeregelung) Sicherungsanordnung
123 I 1 Zustandssicherung
zB
Abwehr/Unterlassung von Beeinträchtigungen, Verhinderung Konkurrent, drohende
Abschiebung à
Prüfung: Hat ASt ein sicherungsfähiges Recht? Regelungsanordnung
123 I 2 Zustandsverbesserung streitiges
Rechtsverhältnis zwischen ASt und AG Sonderfall:
Leistungsanordnung (Ausnahme zum Verbot der Vorwegnahme der HS) zB
ZulassungA, ZahlungsA, Subventionen, Aufstellen Verkehrsschild, Beseitigung
Beeinträchtigung à
Prüfung: Besteht streitiges RV bzw. Anspruch, Erfolgsaussichten in der
Hauptsache? AO-Grund 123
I 1 besondere Eilbedürftigkeit, weil
durch Abwarten ... Gefahr
der Veränderung oder erschwerte / vereitelte Rechtsverwirklichung 123
I 2 Regelung notwendig um Nachteile
abzuwenden, drohende Gewalt, Zumutbarkeit wenn
AO-Anspruch + à Ist es dem ASt zumutbar, auf
Rechtsschutz in HS zu warten? wenn
AO-Anspruch offen à umfassende Interessenabwägung Regelungsinteresse (ASt) mit Interesse an Aufrechterhaltung des bisherigen Zustands (AG) Welche Folgen treten ein, wenn eA unterbleibt und HS erfolgreich bzw. umgekehrt? Glaubhaftmachung
920 II, 294 ZPO überwiegende
Wahrscheinlichkeit reicht, keine Überzeugung des Gerichts notwendig AO-Grenzen Verhältnismäßigkeit,
Bindung an Begehren 88 keine
Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung, nicht mehr als in der Hauptsache à
Ausnahme, wenn sonst kein effektiver Rechtsschutz möglich Art 19 IV GG
"schwerwiegender Nachteil" Die Kostenentscheidung folgt
aus § 154 I (155 I, 162 III VwGO). Die Festsetzung des
Streitwertes beruht auf § 20 III, 13 I S. 2 GKG R e c h t s m i t t e l b e l e
h r u n g
Beschwerde an das OVG, § 146 I VwGO Frist: 2 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung,
Antrag beim VG, § 147 VwGO STW: § 25
Abs.3 GKG Beschwerde, Frist: 6 Monate nach RK oder anderer Erledigung,
Mindestbetrag 50 € _________ __________ ___________
(Unterschriften Richter) |
4 K
754/00 Verwaltungsgericht Köln Beschluss In dem
verwaltungsgerichtlichen Verfahren des Herrn Anton Meier, Hauptstr. 10,
50676 Köln, Antragstellers, - Prozessbevollmächtigter: RA
Raffgier, Geldstr. 7, 50797 Köln - g e g e n die Stadt Köln, vertreten durch den
OBM, ... (den Oberbürgermeister der Stadt Köln
... bei VK in HS) Antragsgegner, w e g e n Abschleppkosten hier:
Prozesskostenhilfe hat die 4. Kammer des
Verwaltungsgerichts Köln am 11. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Schlau, die Richterin am Verwaltungsgericht Klug, den Richter Dumm b e s c h l
o s s e n : Der Antrag des Antragstellers vom
14.02.2002 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Dem Antragsteller wird
Prozesskostenhilfe für den Klageantrag, den Bescheid des Beklagten vom ...
und den WSB der ... vom ...
aufzuheben, bewilligt und der Rechtsanwalt Raffgier, Köln,
beigeordnet. Die Entscheidung ergeht
gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e I. Sachverhalt Geschichtserzählung
(Imperfekt) unstreitiger
Sachverhalt Vorverfahren
(Antrag, Ausgangsbescheid, WS-Einlegung, WSB) mit Begründungen Mit
vorliegendem Antrag, der am 12.12.2000 bei Gericht eingegangen ist, begehrt
der Antragsteller Prozesskostenhilfe
für seine beabsichtigte Klage Streitstand
Behauptungen
und Rechtsansichten des Antragstellers (Präsens, Konjunktiv) Der
Antragsteller beantragt, ihm
für den Klageantrag, den Bescheid des Beklagten vom ... und den WSB der ...
vom ... aufzuheben,
Prozesskostenhilfe
zu bewilligen. Der
Antragsgegner beantragt, den
Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen und die
Klage abzuweisen. Behauptungen
und Rechtsansichten des Antragsgegners evt.
Antrag des Beigeladenen und nachfolgend Vorbringen Wegen
d. weiteren Einzelheiten d. Sach- u. S. wird a. d. Inhalt der Gerichtsakte
Bezug genommen. II. Rechtliche Würdigung -
ggf. Auslegung des Antrags Der
Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen,
weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166
VwGO iVm 114 ZPO). Z u l
ä s s i g k e i t der Klage (siehe VG-Urteil) B e g r ü n d e t h e i t Die Klage
ist jedoch nicht begründet. Der
Bescheid des Beklagten vom ... und der WSB ... sind rechtmäßig und verletzen
den Kläger nicht in seinen Rechten, 113 I S.1 VwGO. R e c h t s m i t t e l b e l e
h r u n g
Beschwerde an das OVG, § 146 I VwGO Frist: 2 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung,
Antrag beim VG, § 147 VwGO STW: § 25
Abs.3 GKG Beschwerde, Frist: 6 Monate nach RK oder anderer Erledigung,
Mindestbetrag 50 € _________ __________ ___________
(Unterschriften Richter) |
Einseitige Erledigung 92 III 1 analog
(Rubrum wie Beschluss) ... b e s c h l
o s s e n : 1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren
wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des
Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 4.000 DM
festgesetzt. G r ü n d e I. Sachverhalt Geschichtserzählung
(Imperfekt) unstreitiger
Sachverhalt Vorverfahren
(Antrag, Ausgangsbescheid, WS-Einlegung, WSB, Klage) mit Begründungen Prozessgeschichte
(Perfekt) Am
13.Dezember 2001 hat der Kläger Klage erhoben. Streitstand
Behauptungen
und Rechtsansichten des Klägers (Präsens, Konjunktiv) ursprüngliche
Anträge (eingerückt, Indikativ Präsens) Behauptungen
und Rechtsansichten des Beklagten Erledigung
bzw. Erklärungen Wegen
d. weiteren Einzelheiten d. Sach- u. S. wird a. d. Inhalt der Gerichtsakte
Bezug genommen. II. In
analoger Anwendung des § 92 III S. 1 VwGO war das Verfahren einzustellen.
Unter den gegebenen Umständen entspricht es unter Berücksichtigung des
bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen im Sinne von § 161
II VwGO dem Kläger die Kosten aufzuerlegen. Seine
Klage hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Die Klage wäre ursprünglich
zwar zulässig, aber unbegründet gewesen... Die Festsetzung des Streitwertes
beruht auf § 13 I S. 2 GKG (Keine
Rechtsmittelbelehrung, da Beschluss gem. § 92 II 2 unanfechtbar) _________ __________ ___________
(Unterschriften Richter) |
Bezirksregierung Köln Ort,
Datum Aktenzeichen Postanschrift Sachbearbeiter Tel. per PZU (evt. gegen EB) Herrn Anton Meier (evt. Name RA) Hauptstr. 10 50676 Köln Bauordnungsrecht
Ihr Widerspruch vom 20.03.2000 Sehr geehrter
Herr Meier, auf Ihren
Widerspruch vom 20.03.2000 gegen die Bauordnungsverfügung des
Oberstadtdirektors Köln vom 27.02.2000 ergeht gem. §§ 68, 73 VwGO folgender W i d e r s p
r u c h s b e s c h e i d Der Widerspruch wird zurückgewiesen. Die Bauordnungsverfügung des Oberbürgermeisters
Köln vom 27.02.2000 wird aufgehoben. ... insoweit aufgehoben, als das.... Im übrigen
wird der Widerspruch zurückgewiesen. Unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides des
Oberbürgermeisters Köln vom 27.02.2000 wird Ihnen die Erlaubnis erteilt, ... (Evt. Beseitigung der Vollzugsfolgen) bei Dritt-WS: Der Antrag des ... vom ... wird
abgelehnt. Der Oberstadtdirektor Köln wird angewiesen, ...unter Beachtung der Rechtsauffassung der
Widerspruchsbehörde über den Antrag erneut zu entscheiden. ...die Baugenehmigung zu erlassen. Die sofortige Vollziehung der Bauordnungsverfügung des
Oberstadtdirektors Köln vom ... wird angeordnet. Ihr Antrag vom ... auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung wird
abgelehnt. Falls Sie nicht ... werde ich ... auf Ihre Kosten vornehmen. Die
Kosten der Ersatzvornahme werden auf 2.000 € veranschlagt. Die Kosten des WS-Verfahrens ... sind von Ihnen zu tragen. ... trägt die Stadt Köln. Die Stadt Köln hat Ihnen Ihre notwendigen Aufwendungen
mit Ausnahme von ... zu erstatten. Die Zuziehung eines Rechtsanwalts war (nicht)
notwendig. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens werden
gegeneinander aufgehoben. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Für diesen Widerspruchsbescheid wird eine Gebühr
von 50 € erhoben. Auslagen sind in Höhe von 20 € zu erstatten. G r ü n d e I. Sachverhalt -
unstreitiger Sachverhalt (Imperfekt) -
Vorbringen WSF im Ausgangsverfahren, evt. Antrag - Ausgangsbescheid (Datum, evt.
Zustellung, Tenor, wesentl. Gründe) -
Widerspruchseinlegung (Datum, Perfekt) -
Vorbringen WSF -
evt. Beweisaufnahme II. Rechtliche Würdigung -
ggf. Auslegung des Antrags Der
Oberstadtdirektor Köln hat Ihrem Widerspruch nicht abgeholfen und mir daher
zur Entscheidung vorgelegt Der Widerspruch ist zulässig, aber nicht
begründet / und begründet. (Evt. Zulässigkeit des Widerspruchs) (Evt. Entscheidung über Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand oder Entscheidung trotz Verfristung) Der Widerspruch ist unbegründet, weil die
Bauordnungsverfügung des... vom ...
weder rechtswidrig noch zweckwidrig ist und Sie nicht in Ihren Rechten oder
Interessen verletzt. Der Widerspruch ist begründet, weil die
Bauordnungsverfügung des ... vom ... rechtswidrig ist und Sie in Ihren
Rechten verletzt. EGL, formelle RM, materielle RM, Zweckmäßigkeit -
Bezugnahme auf Gründe des AusgangsVA -
bei Abweichen nähere Ausführungen, Argumente des WSF widerlegen -
bei Ermessensentscheidungen: alle entscheidungserheblichen Gesichtpunkte
nennen -
Besonderheiten des Einzelfalls Da der ...
zum Erlass der ...
verpflichtet war, bestand für Zweckmäßigkeitserwägungen kein Raum. Dafür, dass der VA unzweckmäßig sein könnte,
bestehen keine Anhaltspunkte. Begründung Nebenentscheidungen (§ 80 III
Anordnung der sofortigen Vollziehung, evt. Zinsen) Die
Kostenentscheidung ergibt sich aus §
73 III 2 VwGO i.V.m. 80 I 3 VwVfG NW. Die Gebühr
(-enfreiheit) beruht auf § 15 III GebG NW (oder bei
Selbstverwaltungsangelegenheiten § 5 III KAG). Die Kosten der Ersatzvornahme
sind gem § 11 II Nr. 7 KostO zu erstatten. Zuziehung
eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren 80 III VwVfG R e c
h t s b e h e l f s b e l e h r u n g Gegen die
Bauordnungsverfügung des ... kann
innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage
erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht in ... (Anschrift) schriftlich einzureichen oder zur
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. (Die Klage
muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens
bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung
dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst
Anlagen sollen so viel Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten
eine Ausfertigung erhalten können. Falls die Frist durch das Verschulden
eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen
Verschulden Ihnen zugerechnet werden.) (Gegen die
Gebührenentscheidung dieses Bescheides kann innerhalb eines Monats nach
Zustellung dieses WSB WS erhoben werden. Der WS ist bei .. schriftlich oder
zur Niederschrift zu erheben.) (Soweit eine
verwaltungsgerichtliche Klage gem. § 80 .. VwGO keine aufschiebende Wirkung
hat, können Sie beim Verwaltungsgericht in ... einen Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung stellen.) Mit
freundlichen Grüßen Im Auftrag _________ (Unterschrift) |
Entscheidungsvorschlag Gutachten Prozessstation |
Oberbürgermeister der Stadt Köln Ort,
Datum Aktenzeichen Postanschrift Sachbearbeiter Tel. per PZU (evt. gegen EB) Herrn Anton Meier (evt. Name RA) Hauptstr. 10 50676 Köln Betrieb einer Anlage ... auf dem Grundstück Sehr geehrter
Herr Meier, hiermit
erlasse ich gegen Sie folgende O r d n u n g s v e r f ü g u n g 1. Ab sofort wird Ihnen untersagt, ... 2. Sie haben ... zu unterlassen. 3. Gemäß § 80 Abs.2 Satz 1 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung
ordne ich die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an, d.h. dass ein
eventuell eingelegter Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. 4. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung drohe ich Ihnen ein
Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € an. B e g
r ü n d u n g I. Sachverhalt
II. Rechtliche Würdigung Ermächtigungsgrundlage nennen Formelle RM Materielle RM Voraussetzungen
der EGL und Subsumtion Verhältnismäßigkeit Rechtsfolge:
Ermessen oder gebundene Entscheidung R e c
h t s b e h e l f s b e l e h r u n g Gegen diesen
Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch eingelegt
werden. Der WS ist
schriftlich oder zur Niederschrift
bei der Bezirksregierung Köln, Adresse..., einzulegen. Das
Verwaltungsgericht Köln, ..., kann auf Antrag nach § 80 V VwGO die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Mit
freundlichen Grüßen Im Auftrag _________ (Unterschrift) |