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Verwaltungsrecht (V-Klausuren)

 

*  Urteil Anfechtungs- / Verpflichtungsklage / FK

*  Berufungsurteil

*  Gerichtsbescheid

*  80 V, 80a, 80b Beschluss

*  123 Beschluss

*  PKH-Beschluss

*  Einstellungsbeschluss (einseitige Erledigung 92 III 1)

*  Widerspruchsbescheid     

*  Gutachten (Anwalt, Rechtsamt)

*  Ausgangsbescheid

 

 

 


Urteil VG                                als PDF

 

 

4 K 420/99                                                                                                                                                    

 

Verwaltungsgericht Köln

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

U R T E I L

 

In dem Verwaltungsrechtsstreit

 

 

des Herrn Anton Meier, Hauptstr. 10, 50676 Köln,

Klägers,

- Prozessbevollmächtigter: RA Raffgier, Geldstr. 7, 50797 Köln -

 

g e g e n

 

die Stadt Köln, vertreten durch den OBM, ...

(den Oberbürgermeister der Stadt Köln ... bei AK/VK)

Beklagten,

- Prozessbevollmächtigte: RA'e X pp. -

 

Beigeladene:

1. Landrat des Rheinisch-Bergischen Kreises, ...

2. ...

 

w e g e n   Abschleppkosten

 

hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2002 (...im schriftlichen Verfahren nach 101 II VwGO am ...)

 

durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Schlau,

die Richterin am Verwaltungsgericht Klug,

den Richter Dumm,

sowie die ehrenamtlichen Richter Glück und Pech

(oder: durch den RiaVG Schlau als Einzelrichter / als Berichterstatter 87 a)

 

 

für  R e c h t  erkannt:

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Der Bescheid des Beklagten vom ... und der WSB des X vom ... werden aufgehoben. 

... werden insoweit aufgehoben, als dass ... 

... wird dahingehend abgeändert, dass ...       Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Der Beklagte wird (unter Aufhebung seines Bescheides vom ... und des WSB des X vom ...) verpflichtet, ....

... dem Kläger die x-Genehmigung zu erteilen.    Vornahmeurteil bei Spruchreife  113 V 1

... über den Antrag des Klägers vom ... auf Erteilung der X-Genehmigung unter Beachtung der     Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu entscheiden.    Bescheidungsurteil  113 V 2

 

Es wird festgestellt, dass ...

... der Bescheid des  Beklagten vom ....  rechtswidrig gewesen ist.

... der Beklagte verpflichtet gewesen ist, ...

... dass der Kläger einen Anspruch auf Erteilung der mit Bescheid vom ... in der Fassung des WSB vom                                                        ... abgelehnten X-Genehmigung hatte.

... die Satzung des X vom ... nichtig ist.

... der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

 

Der Beklagte wird verurteilt, ...

Dem Beklagten wird untersagt, zu behaupten, ...

 

Teilweise Rücknahme / beidseitige Erledigung:

Die Klage wird insoweit eingestellt, als der Kläger begehrt, ...

Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Der Kläger / Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens (einschließlich/ohne der/die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen). oder Quotelung

bei Bescheidungsurteil:

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu ¼ und der Beklagte zu ¾.

bei 188 VwGO:

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten ...

 

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

T a t b e s t a n d

 

Geschichtserzählung (Imperfekt)

       unstreitiger Sachverhalt

       Vorverfahren (Antrag, Ausgangsbescheid, WS-Einlegung, WSB) mit Datum und Begründungen

Prozessgeschichte (Perfekt)

       Am 13.Dezember 2001 hat der Kläger Klage erhoben. (bei Fristenproblem mit Eingangsdatum)

       (Mit seiner Klage begehrt der Kläger ...)

Streitstand

       Behauptungen und Rechtsansichten des Klägers (Präsens, Konjunktiv)

       ... wiederholt er seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor ...

       Anträge (eingerückt, Indikativ Präsens), evt. "sinngemäß" "wörtlich"

       Behauptungen und Rechtsansichten des Beklagten

       evt. Antrag des Beigeladenen und nachfolgend Vorbringen

       Wegen d. weiteren Einzelheiten d. Sach- u. Streitstandes wird a. d. Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

Beweisaufnahme

Evt. Einverständnis mit schriftlichem Verfahren

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

(Evt. Auslegung Klageantrag 88)

Die Klage ist zulässig und begründet / aber nicht begründet..

 

Zulässigkeit

...

Begründetheit

Die Klage ist auch begründet.

... nur in dem Umfang begründet, dass ... (zB bei Bescheidungsurteil)

 

Der Bescheid des Beklagten vom ... und der WSB des X vom ... sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 (bei Ermessen auch § 114 ) VwGO.

... sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, ...

 

Die Ablehnung des Antrages des Beklagten vom ... auf ... ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 (evt. § 114) VwGO,

 

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen / keinen Anspruch aus...

 

EGL / AGL

Die Kostenpflicht des Klägers beruht auf §§ ...

Formelle Rechtmäßigkeit

Zuständigkeit / Verfahren /Form

Materielle Rechtmäßigkeit

Voraussetzung für das Eingreifen sind ....

Der Kläger verursachte durch ... eine Gefahr...

Die Maßnahme des Beklagten war notwendig, um ....

Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs - Subsumtion des SV -  Rechtsfolge 

Nach § 114 Satz 1 VwGO beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung darauf, ob ein Ermessensnichtgebrauch oder -fehlgebrauch seitens der Behörde vorliegt.

... hat die Behörde keine eigenen Ermessenserwägungen angestellt, sondern sich an ... gebunden gesehen.

... Über die wegen des dargestellten Ermessensfehlgebrauchs gebotene Aufhebung der Bescheide vom ... hinaus war vorliegend die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der beantragten Genehmigung auszusprechen, da die Sache spruchreif ist (§ 113 V Satz 1). Der Spruchreife steht auch nicht entgegen, dass es sich um eine Ermessenentscheidung handelt, denn insoweit ist eine "Ermessensreduzierung gegen Null" eingetreten, da jede andere Bescheidung des Antrags ermessensfehlerhaft wäre. ...

 

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig, da es nicht um bloße Tatsachenfragen, sondern um komplizierte Rechtsprobleme ging, § 162 II 2 VwGO.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

(Bei Bescheidungsurteil, Quotelung § 155 Abs. 1 VwGO.)

(Bei Personenmehrheiten § 159 VwGO, § 100 ZPO nach Kopfteilen, nicht als Gesamtschuldner!)

(Bei Wiedereinsetzung trägt Kosten der Antragsteller, § 155 III.)

 

(Bei Antrag des Beigeladenen: § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Es entspricht der Billigkeit, dass die Kosten des Beigeladenen von der Klägerin getragen werden, da der B mit der Stellung des Klageabweisungsantrages sich einem Kostenrisiko ausgesetzt und in der Sache obsiegt hat.)

 

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 I VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

(Bei Leistungsklagen evt. § 709 nur gegen Sicherheitsleistung.)

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Antrag beim VG auf Zulassung der Berufung an das OVG oder auf mündliche Verhandlung § 84 II Nr.1 VwGO

Frist: 1 Monat nach Zustellung, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO 

 

_________      __________        ___________

 

(Unterschriften Richter)

 

B e s c h l u s s

 

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000 € festgesetzt.

 

G r ü n d e

 

Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldforderung (§ 13 Abs. 2 GKG).

... entspricht dem Auffangstreitwert gemäß § 13 I S.2 2 GKG (73 GKG, wenn vor 1.1.2002 rechthängig, 8.000 DM)

 

(Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin und unter Berücksichtigung der Leitlinien des BVerwG ... ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

§ 25 Abs.3 GKG Beschwerde

Frist: 6 Monate nach Rechtskraft oder anderweitiger Erledigung, Mindestbetrag 50 €

 

_________      __________        ___________

 

(Unterschriften Richter)

 

evt. Streitwertbeschluss mit RBB

 

 

 

 


Berufungsurteil                    als PDF

 

 

4 ? 420/99                                                                                                                                                    

 

Oberverwaltungsgericht Münster

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

U R T E I L

 

In dem Verwaltungsrechtsstreit

 

 

des Herrn Anton Meier, Hauptstr. 10, 50676 Köln,

Klägers und

Berufungsbeklagten,

- Prozessbevollmächtigter: RA'e Raffgier pp., Geldstr. 7, 50797 Köln -

 

g e g e n

 

die Stadt Köln, vertreten durch den OBM, ...

(den Oberbürgermeister der Stadt Köln ... bei AK/VK)

Beklagten und

Berufungsklägers,

- Prozessbevollmächtigter: RA'e X pp. -

 

Beigeladener: Landrat des Rheinisch-Bergischen Kreises, ...

 

w e g e n   Abschleppkosten

 

hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts Münster

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2002

 

durch

den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Schlau,

die Richterin am Oberverwaltungsgericht Klug,

den Richter Dumm,

die ehrenamtliche Richterin Glück,

den ehrenamtlichen Richter Pech

 

 

für  R e c h t  erkannt:

 

Die Berufung des Beklagten gegen ... vom ... wird als unzulässig verworfen / wird zurückgewiesen.

 

Das Urteil des VG Köln vom ... wird aufgehoben / dahin geändert, dass ...

Der Bescheid des ... vom sowie der WSB des ... von werden aufgehoben.

 

Der Kläger / Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens (einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen).

 

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

 

T a t b e s t a n d

 

Geschichtserzählung (Imperfekt)

       unstreitiger Sachverhalt

       Vorverfahren (Antrag, Ausgangsbescheid, WS-Einlegung, WSB)

Klageverfahren (Perfekt)

       Vorbringen des Klägers

       Anträge (Perfekt)

       ggf. Beweisaufnahme

Urteil des VG und Begründung

Berufungsverfahren

       Datum Berufungseinlegung (Perfekt)

       Vorbringen des Berufungsklägers

       Berufungsanträge

       Vorbringen des Berufungsbeklagten

       ggf. Beweisaufnahme

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

ggf. Zulässigkeit der Berufung

Begründetheit

       Zulässigkeit der ursprünglichen Klage

       Begründetheit der ursprünglichen Klage

 

_________      __________        ___________

 

(Unterschriften Richter)

 

 

 

 


Gerichtsbescheid                 als PDF

 

 

4 K 754/00

 

Verwaltungsgericht Köln

 

Im Namen des Volkes

 

Gerichtsbescheid

 

In dem Verwaltungsrechtsstreit

 

 

des Herrn Anton Meier, Hauptstr. 10, 50676 Köln,

Klägers,

- Prozessbevollmächtigte: RA'e Raffgier pp., Geldstr. 7, 50797 Köln -

 

g e g e n

 

die Stadt Köln, vertreten durch den OBM, ...

(den Oberbürgermeister der Stadt Köln ... bei VK in HS)

Beklagte,

 

w e g e n   Erlass von Säumniszuschlägen

 

hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln

am 11. März 2002

 

durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Schlau

als Einzelrichter

 

für  R e c h t  erkannt:

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Der Bescheid des Beklagten vom wird aufgehoben. 

Der Beklagte wird verpflichtet, ...., ...wird verurteilt, ...

Es wird festgestellt, dass ...

 

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Der Kläger /Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

 

T a t b e s t a n d

 

... (siehe Urteil VG)

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil es der Auffassung ist, dass die Sache keine besonderen tatsächlicher oder rechtlicher Art Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt geklärt ist ( § 84 I VwGO)

 

... (siehe Urteil VG)

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Antrag beim VG auf Zulassung der Berufung an das OVG,  §§ 124a, 124 VwGO

Frist: 1 Monat nach Zustellung, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO 

 

 

_________      __________        ___________

 

(Unterschriften Richter)

 

 

 

 


Beschluss § 80 V                  als PDF

80a, 80 b

 

 

4 L 754/00

 

Verwaltungsgericht Köln

 

Beschluss

 

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

 

 

des Herrn Anton Meier, Hauptstr. 10, 50676 Köln,

Antragstellers,

- Prozessbevollmächtigter: RA'e Raffgier pp., Geldstr. 7, 50797 Köln -

 

g e g e n

 

die Stadt Köln, vertreten durch den OBM, ...

(den Oberbürgermeister der Stadt Köln ... bei AK/VK)

Antragsgegner,

 

w e g e n   Hundehaltung

                    hier: Regelung der Vollziehung

 

hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln

am 11. März 2002

 

durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Schlau,

die Richterin am Verwaltungsgericht Klug,

den Richter Dumm,

 

 

b e s c h l o s s e n :

 

1.     Der Antrag wird abgelehnt.

 

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom ...

... wird angeordnet.                 80 II Nr. 1-3

... wird wiederhergestellt.       80 II Nr. 4

... wird wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.

 

Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

 

Die sofortige Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom ... wird angeordnet.     80a I Nr. 1

Die Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom ... wird ausgesetzt.                   80a I Nr. 2

 

bei faktischem Vollzug:

Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragsstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom ... aufschiebende Wirkung hat.

Evt. Die (Vollzugsmaßnahme) des ... vom ... wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Antragsgegners sofort vollziehbar ist.

 

bei bloß formell fehlerhafter AosV:

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom ... wird aufgehoben. (Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.)

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte.

 

bei Folgenbeseitigungsanspruch als Annex 80 V 3:

Die (Vollzugsmaßnahme) des ... vom ... wird aufgehoben.

(Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Straßensperrung zu beseitigen.)

 

Der Antragsteller / Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens (einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen).

 

2.     Der Streitwert wird auf 4.000 DM festgesetzt.  (idR 1/2, bei Abgaben ¼)

 

 

G r ü n d e

 

I.

 

Sachverhalt

        Geschichtserzählung (Imperfekt)

                unstreitiger Sachverhalt

                Vorverfahren (Antrag, Ausgangsbescheid, WS-Einlegung, evt. WSB) mit Begründungen

                Evt. Datum Klageerhebung

        Mit vorliegendem Antrag, der am 12.12.2000 bei Gericht eingegangen ist, begehrt der Antragsteller vorläufigen    Rechtsschutz gerichtet auf ... wendet sich der ASt gegen die AOsV...

        Streitstand

                Behauptungen und Rechtsansichten des Antragstellers (Präsens, Konjunktiv)

                Anträge (eingerückt, Indikativ Präsens)

                Behauptungen und Rechtsansichten des Antragsgegners

                evt. Antrag des Beigeladenen, nachfolgend Vorbringen

                Wegen der weiteren Einzelheiten des S- und S. wird auf den Inhalt d. Gerichtsakte Bezug genommen

            

II.

Rechtliche Würdigung

- ggf. Auslegung des Antrags

 

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat (keinen) Erfolg.

 

Z u l ä s s i g k e i t

Der Antrag ist gemäß § 80 V VwGO zulässig.

 

Verwaltungsrechtsweg in der Hauptsache

Zuständiges Gericht der Hauptsache 80 V (45, 52 Nr. 3 S.1)

Statthafte Antragsart

        Aussetzungsverfahren 80 V

        Antragsbegehren (auslegen, Abgrenzung 123 V)

                AK in der Hauptsache (Vollzug eines belastenden VA)

                FK bei faktischem Vollzug

                FBA bei 80 V 3

        Einlegung eines WS oder AK

        keine aW  gem 80 II (gesetzlich oder AOsV)

Antragsbefugnis 42 II VwGO analog

evt. Vorverfahren 80 VI

           nur bei 80 II 1 Nr.1 Abgaben und Kosten

grds. keine Frist

           Verwirkung bei VA mit Drittwirkung möglich

Antragsgegner 

           78 I Nr. 2 (iVm 5 II AG) VwGO analog = Ausgangsbehörde (oder WSBeh wenn AOsV von ihr)

Beteiligten- und Prozessfähigkeit  61, 62 

RSB

           Hauptsacheverfahren nicht offensichtlich unzulässig

           VA muss noch anfechtbar sein (keine Bestandskraft)

           bei faktischen Vollzug: WDH-Gefahr oder drohende Vollstreckung

           fehlt, wenn bereits vollzogen oder erledigt (Ausnahme: EV) oder wenn Aussetzung gem. 80 IV

           fehlt nicht, wenn zugleich Aussetzungsantrag bei Behörde 80 IV

 

B e g r ü n d e t  h e i  t

Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

Nach § 80 I S.1 VwGO haben WS und AK aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 80 II S.1 Nr. 4 VwGO in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den VA erlassen hat besonders angeordnet ist. (oder Formulierung gem. Nr. 1-3)

Das Gericht der Hauptsache kann allerdings in einem solchen Fall gem. § 80 V die aufschiebende Wirkung wiederherstellen / anordnen.  

Die Begründetheit des Antrages ist danach zu beurteilen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse an der Aussetzung überwiegt. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind die Erfolgsaussichten des WS oder einer ggf. noch zu erhebenden Klage in der Hauptsache.

Die Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus, wenn sich der angefochtene VA schon bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist, weil am sofortigen Vollzug eines erkennbar rw VA kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann. Andererseits ist in aller Regel kein überwiegendes privates Interesse erkennbar, vom Vollzug des VA verschont zu bleiben, wenn sich dieser nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.

Vorliegend

... war die aufschiebende Wirkung des WS des ASt wiederherzustellen, weil vieles für ein Obsiegen des ASt in                der Hauptsache spricht. Die Verfügung stellt sich nämlich bei summarischen Prüfung als rechtswidrig dar.

... war der Antrag abzulehnen, weil ...

... können weder die offensichtliche RW noch die offensichtliche RM des VA festgestellt werden. Daher muss eine weiter Interessenabwägung vorgenommen werden. Nach dieser Abwägung überwiegt hier das ....

 

Anordnung der aufschiebenden Wirkung 80 II S.1 Nr. 1-3

        Interessenabwägung  (Vollzugsinteresse - Aussetzungsinteresse)

                bei Nr.1 keine Interessenabwägung, ernstliche Zweifel an RM oder unbillige Härte

        = Ermessensentscheidung des Gerichts

                Erfolgsaussichten in der Hauptsache = summarische Prüfung

                        VA offensichtlich rechtswidrig à Antrag begründet (kein öff. Interesse an Vollzug eines rw VA)

                                    VA offensichtlich rechtmäßig  à Antrag unbegründet

                        "non-liquet" à umfassende Abwägung der Nachteile

                                                    (im Zweifel Vorrang des Vollzugsinteresses)

                         

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung 80 II S.1 Nr. 4

                    (Formelle RM der AOsV)

        Zuständigkeit

                Ausgangs- oder WS-Behörde

        Anhörung  gem. 28 VwVfG?  

                hM: nein, AOsV ist kein selbständiger VA

                           Arg. keine eigene Regelung sondern setzt VA voraus, nicht vollstreckbar; keine Bestandskraft

                           28 analog ?

                                hM: nein, 80 VwGO ist abschließend (Arg 80 III), Ausn. VA mDw / nachträgl. VzA (str.)

                mM: AOsV = VA, also Anhörung erforderlich

        schriftliche Begründung 80 III

                nicht: bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts, Hinweis auf offensichtliche RM des VA, formelhaft

                Nachholung im gerichtlichen Verfahren zulässig, 45 I Nr. 2, II VwVfG

                à Beschluss bei fehlerhafter Begründung oder nichtiger AOsV: nur "Aufhebung der AOsV"

(Materielle RM der AOsV)

                Interessenabwägung  (Vollzugsinteresse - Aussetzungsinteresse)

                = Ermessensentscheidung des Gerichts

                        Erfolgsaussichten in der Hauptsache = summarische Prüfung

                                   VA offensichtlich rechtswidrig à Antrag begründet (kein öff. Interesse an Vollzug eines rw VA)

                                               VA offensichtlich rechtmäßig  à zT: bes. Vollzugsinteresse  "kleine Interessenabwägung"

                                                                                                                weil Ausnahmecharakter, RM des VA begründet nicht VI

                                    "non-liquet" à weitere Interessenabwägung

                                                                Folgenbetrachtung: je belastender d. Auswirkungen der Vollz. für A sind,                                                                 desto höher ist sein Suspensivinteresse zu bewerten

                                                                (im Zweifel Vorrang des Aussetzungsinteresses)

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I (155 I) VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 20 III, 13 I S. 2 GKG 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Beschwerde an das OVG, § 146 I VwGO

Frist: 2 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung, Antrag beim VG, § 147 VwGO

STW: § 25 Abs.3 GKG Beschwerde, Frist: 6 Monate nach RK oder anderer Erledigung, Mindestbetrag 50 €

 

_________      __________        ___________

 

(Unterschriften Richter)

 

 

 

 


Beschluss § 123                   als PDF  

 

 

4 L 754/00

 

Verwaltungsgericht Köln

 

Beschluss

 

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

 

 

des Herrn Anton Meier, Hauptstr. 10, 50676 Köln,

Antragstellers,

- Prozessbevollmächtigte: RA'e Raffgier pp., Geldstr. 7, 50797 Köln -

 

g e g e n

 

die Stadt Köln, vertreten durch den OBM, ...

(den Oberbürgermeister der Stadt Köln ... bei VK in HS)

Antragsgegner,

 

Beigeladener: Disco GmbH, vertreten durch Dejay Bobo, Beatstr. 12, 30685 Krachhausen

 

w e g e n   Sperrzeitverlängerung

                    hier: Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes

 

hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln

am 11. März 2002

 

durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Schlau,

die Richterin am Verwaltungsgericht Klug,

den Richter Dumm

 

 

b e s c h l o s s e n :

 

1.     Der Antrag wird abgelehnt.

 

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, ...

... die X-Genehmigung zu erteilen

... den Beginn der Sperrzeit für den Diskothekenbetrieb der Beilgeladenen auf 24 Uhr vorzuverlegen.

... an den Antragsteller ... zu zahlen.

... den Antragsteller vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss eines zulässigen     Hauptsacheverfahrens mit allen Rechten und Pflichten eines X-Mitgliedes in der Fraktion zuzulassen. 

 

Es wird festgestellt, ...

... dass der Antragsgegner nicht berechtigt war, ...

... dass die X-Maßnahme des Antragsgegners rechtswidrig war.

 

Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

 

Der Antragsteller / Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens (einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen).

 

2.     Der Streitwert wird auf 4.000 DM festgesetzt.  (idR ½, Ausn. 1/1 bei Vorwegnahme)

 

 

G r ü n d e

 

I.

Sachverhalt

        Geschichtserzählung (Imperfekt)

                unstreitiger Sachverhalt

                Vorverfahren (Antrag, Ausgangsbescheid, WS-Einlegung, evt. WSB, Klage) mit Begründungen

        Mit vorliegendem Antrag, der am 12.12.2000 bei Gericht eingegangen ist, begehrt der Antragsteller im Wege        des vorläufigen Rechtsschutz  ...

        Streitstand

                Behauptungen und Rechtsansichten des Antragstellers (Präsens, Konjunktiv)

                Anträge (eingerückt, Indikativ Präsens)

                Behauptungen und Rechtsansichten des Antragsgegners, Begründung Eilbedürftigkeit

                evt. Antrag des Beigeladenen, nachfolgend Vorbringen

                Wegen der weiteren Einzelheiten des S- und S. wird auf den Inhalt d. Gerichtsakte Bezug genommen

            

II.

Rechtliche Würdigung

- ggf. Auslegung des Antrags

 

Der Antrag auf ... hat (keinen) Erfolg.

 

Z u l ä s s i g k e i t

Der Antrag ist gemäß § 123 VwGO zulässig.

 

Verwaltungsrechtsweg in der Hauptsache 40 I 1

Zuständiges Gericht der Hauptsache 123 II (45, 52 Nr.3, S.1,5)

Statthafte Antragsart

        einstweilige Anordnung

        Antragsbegehren (auslegen) = VK, LK, FK in der Hauptsache

        123 V Negativabgrenzung (80, 80a sind vorrangig, dh keine AK in HS)

        Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht statthaft

Antragsbefugnis 42 II VwGO analog

        AO-Grund nicht offensichtlich ausgeschlossen

grds. keine Frist

Antrag 80, 81 analog

        Bezeichnung AoA und AoG 123 III iVm 920 I ZPO

Antragsgegner 

         78 analog bei VK in Hauptsache, ansonsten Rechtsträgerprinzip

Beteiligten- und Prozessfähigkeit  61, 62 

RSB

        Antrag bei Behörde muss vorliegen und WS (hM)

        Hauptsacheverfahren nicht offensichtlich unzulässig

 

B e g r ü n d e t  h e i  t

Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg / jedoch ... keinen Erfolg. 

Nach § 123 I S.1 kann eine einstweilige AO zur Sicherung ... wenn die Gefahr besteht ... 

Nach § 123 I S.2  ...zur Regelung eines vorläufigen Zustands ... nur erlassen werden, wenn ...

Die Eilbedürftigkeit der vorläufigen Regelung / Sicherung / Leistung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO iVm §§ 920 II, 294 ZPO). ... keine Vorwegnahme der Haupthauptsacheentscheidung ...

Der ASt hat seinen Anspruch auf ... (nicht) glaubhaft gemacht.

 

AO-Anspruch

        gebundene Entscheidung oder Ermessensreduzierung gg Null

        bei Ermessensentscheidungen: Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung

                hM bei Ermessensfehlern Verpflichtung zur Neubescheidung 113 V 2 analog 

                (mM vorläufige Vornahmeregelung)

        Sicherungsanordnung 123 I 1

                Zustandssicherung                                                 

                zB Abwehr/Unterlassung von Beeinträchtigungen, Verhinderung Konkurrent, drohende Abschiebung

                à Prüfung: Hat ASt ein sicherungsfähiges Recht?

        Regelungsanordnung 123 I 2

                Zustandsverbesserung

                streitiges Rechtsverhältnis zwischen ASt und AG

                Sonderfall: Leistungsanordnung (Ausnahme zum Verbot der Vorwegnahme der HS)

                zB ZulassungA, ZahlungsA, Subventionen, Aufstellen Verkehrsschild, Beseitigung Beeinträchtigung

                à Prüfung: Besteht streitiges RV bzw. Anspruch, Erfolgsaussichten in der Hauptsache?

AO-Grund

        123 I 1    besondere Eilbedürftigkeit, weil durch Abwarten ...

                                Gefahr der Veränderung oder erschwerte / vereitelte Rechtsverwirklichung

        123 I 2    Regelung notwendig um Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt, Zumutbarkeit

                                wenn AO-Anspruch + à Ist es dem ASt zumutbar, auf Rechtsschutz in HS zu warten?

                                wenn AO-Anspruch offen à umfassende Interessenabwägung

                                        Regelungsinteresse (ASt) mit Interesse an Aufrechterhaltung des bisherigen Zustands (AG)

                                        Welche Folgen treten ein, wenn eA unterbleibt und HS erfolgreich bzw. umgekehrt?

Glaubhaftmachung

        920 II, 294 ZPO überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht, keine Überzeugung des Gerichts notwendig

AO-Grenzen

        Verhältnismäßigkeit, Bindung an Begehren 88

        keine Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung, nicht mehr als in der Hauptsache

          à Ausnahme, wenn sonst kein effektiver Rechtsschutz möglich Art 19 IV GG "schwerwiegender Nachteil"

 

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 I (155 I, 162 III VwGO).

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 20 III, 13 I S. 2 GKG 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Beschwerde an das OVG, § 146 I VwGO

Frist: 2 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung, Antrag beim VG, § 147 VwGO

STW: § 25 Abs.3 GKG Beschwerde, Frist: 6 Monate nach RK oder anderer Erledigung, Mindestbetrag 50 €

 

_________      __________        ___________

 

(Unterschriften Richter)

 

 

 

 


PKH-Beschluss                     als PDF

 

 

4 K 754/00

 

Verwaltungsgericht Köln

 

Beschluss

 

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

 

 

des Herrn Anton Meier, Hauptstr. 10, 50676 Köln,

Antragstellers,

- Prozessbevollmächtigter: RA Raffgier, Geldstr. 7, 50797 Köln -

 

g e g e n

 

die Stadt Köln, vertreten durch den OBM, ...

(den Oberbürgermeister der Stadt Köln ... bei VK in HS)

Antragsgegner,

 

 

w e g e n   Abschleppkosten

                    hier: Prozesskostenhilfe

 

hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln

am 11. März 2002

 

durch

den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Schlau,

die Richterin am Verwaltungsgericht Klug,

den Richter Dumm

 

 

b e s c h l o s s e n :

 

Der Antrag des Antragstellers vom 14.02.2002 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

 

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für den Klageantrag, den Bescheid des Beklagten vom ... und den WSB der ... vom ...  aufzuheben, bewilligt und der Rechtsanwalt Raffgier, Köln, beigeordnet.

 

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

 

G r ü n d e

 

I.

Sachverhalt

        Geschichtserzählung (Imperfekt)

                unstreitiger Sachverhalt

                Vorverfahren (Antrag, Ausgangsbescheid, WS-Einlegung, WSB) mit Begründungen

                Mit vorliegendem Antrag, der am 12.12.2000 bei Gericht eingegangen ist, begehrt der Antragsteller                    Prozesskostenhilfe für seine beabsichtigte Klage

       Streitstand

              Behauptungen und Rechtsansichten des Antragstellers (Präsens, Konjunktiv)

                                          

                    Der Antragsteller beantragt,

                                    ihm für den Klageantrag, den Bescheid des Beklagten vom ... und den WSB der ... vom ...                               aufzuheben,

                                    Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

 

                    Der Antragsgegner beantragt,

                                    den Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen und

                                    die Klage abzuweisen.

 

              Behauptungen und Rechtsansichten des Antragsgegners

              evt. Antrag des Beigeladenen und nachfolgend Vorbringen

              Wegen d. weiteren Einzelheiten d. Sach- u. S. wird a. d. Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

            

II.

Rechtliche Würdigung

- ggf. Auslegung des Antrags

 

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO iVm 114 ZPO).

 

Z u l ä s s i g k e i t  der Klage   (siehe VG-Urteil)

 

B e g r ü n d e t h e i t

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom ... und der WSB ... sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, 113 I S.1 VwGO.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Beschwerde an das OVG, § 146 I VwGO

Frist: 2 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung, Antrag beim VG, § 147 VwGO

STW: § 25 Abs.3 GKG Beschwerde, Frist: 6 Monate nach RK oder anderer Erledigung, Mindestbetrag 50 €

 

_________      __________        ___________

 

(Unterschriften Richter)

 

 

 

 


Einstellungsbeschluss                                   als PDF     

Einseitige Erledigung 92 III 1 analog

 

 

(Rubrum wie Beschluss)

...

 

b e s c h l o s s e n :

 

1.     Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.

        Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

2.     Der Streitwert wird auf 4.000 DM festgesetzt.

 

G r ü n d e

 

I.

Sachverhalt

        Geschichtserzählung (Imperfekt)

                unstreitiger Sachverhalt

                Vorverfahren (Antrag, Ausgangsbescheid, WS-Einlegung, WSB, Klage) mit Begründungen

       Prozessgeschichte (Perfekt)

                Am 13.Dezember 2001 hat der Kläger Klage erhoben.

       Streitstand

              Behauptungen und Rechtsansichten des Klägers (Präsens, Konjunktiv)

              ursprüngliche Anträge (eingerückt, Indikativ Präsens)                          

                  Behauptungen und Rechtsansichten des Beklagten

                  Erledigung bzw. Erklärungen

              Wegen d. weiteren Einzelheiten d. Sach- u. S. wird a. d. Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

            

II.

 

In analoger Anwendung des § 92 III S. 1 VwGO war das Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen im Sinne von § 161 II VwGO dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Seine Klage hätte keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Die Klage wäre ursprünglich zwar zulässig, aber unbegründet gewesen...

 

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 I S. 2 GKG 

 

(Keine Rechtsmittelbelehrung, da Beschluss gem. § 92 II 2 unanfechtbar)

 

_________      __________        ___________

 

(Unterschriften Richter)

 

 

 

 


Widerspruchsbescheid                   als PDF   

 

 

Bezirksregierung Köln                                                                                                                            Ort, Datum

Aktenzeichen                                                                                                                                            Postanschrift

                                                                                                                                                                    Sachbearbeiter

                                                                                                                                                                    Tel.

per PZU (evt. gegen EB)                                                                                                                                       

 

Herrn

Anton Meier

(evt. Name RA)

Hauptstr. 10

50676 Köln

 

 

Bauordnungsrecht 

Ihr Widerspruch vom 20.03.2000

 

 

Sehr geehrter Herr Meier,

 

auf Ihren Widerspruch vom 20.03.2000 gegen die Bauordnungsverfügung des Oberstadtdirektors Köln vom 27.02.2000 ergeht gem. §§ 68, 73 VwGO folgender

 

 

W i d e r s p r u c h s b e s c h e i d

 

 

Der Widerspruch wird zurückgewiesen.

 

Die Bauordnungsverfügung des Oberbürgermeisters Köln vom 27.02.2000 wird aufgehoben.

... insoweit aufgehoben, als das.... Im übrigen wird der Widerspruch zurückgewiesen.

Unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Oberbürgermeisters Köln vom 27.02.2000 wird Ihnen die Erlaubnis erteilt, ...

 

(Evt. Beseitigung der Vollzugsfolgen)

bei Dritt-WS: Der Antrag des ... vom ... wird abgelehnt.

 

Der Oberstadtdirektor Köln wird angewiesen,

...unter Beachtung der Rechtsauffassung der Widerspruchsbehörde über den Antrag erneut zu entscheiden.

...die Baugenehmigung zu erlassen.

 

Die sofortige Vollziehung der Bauordnungsverfügung des Oberstadtdirektors Köln vom ... wird angeordnet.

Ihr Antrag vom ... auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung wird abgelehnt.

Falls Sie nicht ... werde ich ... auf Ihre Kosten vornehmen. Die Kosten der Ersatzvornahme werden auf 2.000 € veranschlagt.

 

Die Kosten des WS-Verfahrens

... sind von Ihnen zu tragen.

... trägt die Stadt Köln.

Die Stadt Köln hat Ihnen Ihre notwendigen Aufwendungen mit Ausnahme von ... zu erstatten.

 

Die Zuziehung eines Rechtsanwalts war (nicht) notwendig.

Die Kosten des Widerspruchsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 

Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei.

Für diesen Widerspruchsbescheid wird eine Gebühr von 50 € erhoben.

Auslagen sind in Höhe von 20 € zu erstatten. 

 

G r ü n d e

 

I.

Sachverhalt

       - unstreitiger Sachverhalt (Imperfekt)

       - Vorbringen WSF im Ausgangsverfahren, evt. Antrag

       - Ausgangsbescheid (Datum, evt. Zustellung, Tenor, wesentl. Gründe)

        - Widerspruchseinlegung (Datum, Perfekt)

        - Vorbringen WSF

           - evt. Beweisaufnahme

 

II.

Rechtliche Würdigung

- ggf. Auslegung des Antrags

 

Der Oberstadtdirektor Köln hat Ihrem Widerspruch nicht abgeholfen und mir daher zur Entscheidung vorgelegt
(§§ 72, 73 VwGO). Ich bin gem. § 73 I 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. §§ 3 I, 4 I, 5 I, 7 I OBG NW und § 7 AG VwGO zur Entscheidung über Ihren Widerspruch berufen.

 

Der Widerspruch ist zulässig, aber nicht begründet / und begründet.

 

(Evt. Zulässigkeit des Widerspruchs)

(Evt. Entscheidung über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder Entscheidung trotz Verfristung)

 

Der Widerspruch ist unbegründet, weil die Bauordnungsverfügung des...  vom ... weder rechtswidrig noch zweckwidrig ist und Sie nicht in Ihren Rechten oder Interessen verletzt.

Der Widerspruch ist begründet, weil die Bauordnungsverfügung des ... vom ... rechtswidrig ist und Sie in Ihren Rechten verletzt.

 

EGL, formelle RM, materielle RM, Zweckmäßigkeit                                     

            - Bezugnahme auf Gründe des AusgangsVA

            - bei Abweichen nähere Ausführungen, Argumente des WSF widerlegen

            - bei Ermessensentscheidungen: alle entscheidungserheblichen Gesichtpunkte nennen

            - Besonderheiten des Einzelfalls

                  

Da der ...  zum Erlass der ...  verpflichtet war, bestand für Zweckmäßigkeitserwägungen kein Raum.

Dafür, dass der VA unzweckmäßig sein könnte, bestehen keine Anhaltspunkte.

 

Begründung Nebenentscheidungen (§ 80 III Anordnung der sofortigen Vollziehung, evt. Zinsen)

 

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus  § 73 III 2 VwGO i.V.m. 80 I 3 VwVfG NW.

Die Gebühr (-enfreiheit) beruht auf § 15 III GebG NW (oder bei Selbstverwaltungsangelegenheiten § 5 III KAG). Die Kosten der Ersatzvornahme sind gem § 11 II Nr. 7 KostO zu erstatten.

Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren 80 III VwVfG

 

 

R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g

 

Gegen die Bauordnungsverfügung des ...  kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheides Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht in ... (Anschrift)  schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

(Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viel Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.)

 

(Gegen die Gebührenentscheidung dieses Bescheides kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses WSB WS erhoben werden. Der WS ist bei .. schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.)

 

(Soweit eine verwaltungsgerichtliche Klage gem. § 80 .. VwGO keine aufschiebende Wirkung hat, können Sie beim Verwaltungsgericht in ... einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen.)

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

_________

(Unterschrift)

 

 

 


Gutachten                             als PDF

 

 

Entscheidungsvorschlag

Gutachten

Prozessstation

 

 

 


Ausgangsbescheid              als PDF

 

 

Oberbürgermeister der Stadt Köln                                                                                                      Ort, Datum

Aktenzeichen                                                                                                                                            Postanschrift

                                                                                                                                                                    Sachbearbeiter

                                                                                                                                                                    Tel.

                                                                                                                                                                                   

per PZU (evt. gegen EB)                                                                                                                                       

 

Herrn

Anton Meier

(evt. Name RA)

Hauptstr. 10

50676 Köln

 

 

 

Betrieb einer Anlage ... auf dem Grundstück

 

 

Sehr geehrter Herr Meier,

 

hiermit erlasse ich gegen Sie folgende

 

 

O r d n u n g s v e r f ü g u n g

 

 

1.     Ab sofort wird Ihnen untersagt, ...

2.     Sie haben ... zu unterlassen.

3.     Gemäß § 80 Abs.2 Satz 1 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung ordne ich die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an, d.h. dass ein eventuell eingelegter Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat.

4.     Für jeden Fall der Zuwiderhandlung drohe ich Ihnen ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € an.

 

 

B e g r ü n d u n g

 

I.

Sachverhalt

 

II.

Rechtliche Würdigung

Ermächtigungsgrundlage nennen

Formelle RM

Materielle RM

        Voraussetzungen der EGL und Subsumtion

        Verhältnismäßigkeit

        Rechtsfolge: Ermessen oder gebundene Entscheidung

 

 

R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch eingelegt werden.

Der WS ist schriftlich oder zur Niederschrift  bei der Bezirksregierung Köln, Adresse..., einzulegen.

 

Das Verwaltungsgericht Köln, ..., kann auf Antrag nach § 80 V VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

 

_________

(Unterschrift)