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Zivilrecht (Z-Klausuren)

 

*   Urteil 1. Instanz

*   Widerklage

*   Versäumnisurteil

*   Urteil nach Einspruch

*   Feststellungsurteil (einseitige Erledigung)

*   Berufungsurteil

*   Urkundenprozess

*   PKH-Beschluss

*   Kostenbeschluss 91 a

*   Sonstige Beschlüsse

*   Relation

*   Anwaltsgutachten

*   Klageschrift

*   Berufungseinlegung

*   Klageerwiderung

*   PKH-Antrag

 

 

 

Urteil 1. Instanz   Ý                       als PDF

 

 

4 O 420/99                                                                                                                                                   

 

Landgericht Köln

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

U R T E I L

 

 

In dem Rechtsstreit

 

 

 

des Herrn Gustav Gläubiger, Hauptstr. 10, 50676 Köln,

Klägers,

- Prozessbevollmächtigte: RA'e Raffgier pp., Geldstr. 7, 50797 Köln -

 

g e g e n

 

1) den Herrn Siegfried Schuldner, Poststr. 10, 50891 Köln,

2) die Kauffrau Erna Grimm, ...

Beklagte,

- Prozessbevollmächtigte: RA'e X pp. -

 

(Streithelfer des Beklagten: ...)

 

hat die 4. Kammer des Landgerichts Köln

auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2001

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Klug,

den Richter am Landgericht Langbein

und die Richterin Schlau

 

für  R e c h t  erkannt:

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.000 € nebst 5 % Zinsen seit dem 15.02.2002 zu zahlen, (Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des ...)

(bei RHK: Tag nach Zustellung der Klage)

 

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger / Beklagte.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die durch die Streithilfe verursachten Kosten trägt der Streithelfer. 

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 40 % und der Beklagte zu 1) zu 60 %. Von den außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger die des Beklagten zu 2) voll und die Hälfte ihrer eigenen, der Beklagte zu 2) die eigenen voll und die Hälfte der des Klägers entstandenen.  Baumbachsche Formel

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 € und für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 € vorläufig vollstreckbar.

 

Das Urteil ist (wegen der Kosten) vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Andere Tenöre:

Der Beklagte wird verurteilt, ... zu unterlassen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihm ein Ordnungsgeld bis zu ... ersatzweise Ordnungshaft bis zu ... Tagen angedroht.

 

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ... dass der Prozessvergleich der Parteien den Rechtsstreit nicht beendet hat.

 

Das Urteil des ... vom ... wird wie folgt abgeändert: ...

 

 

T a t b e s t a n d

 

Geschichtserzählung

       unstreitiger Sachverhalt (Imperfekt)

Streitstand

       (Der Kläger nimmt nunmehr die Beklagte auf Zahlung der ... und der ... in Anspruch.)

       Behauptungen und Rechtsansichten des Klägers (Präsens, Konjunktiv)

                Anträge (eingerückt, Indikativ Präsens), evt. mit Hilfsantrag, evt. mit Antrag des Streithelfers

       Behauptungen und Rechtsansichten des Beklagten

Prozessgeschichte (Perfekt)

Beweisaufnahme

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen .... und Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom ... und das schriftliche Gutachten des Sachverständigen ... vom ... Bezug genommen.

 

 
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

(Evt. Auslegung Klageantrag)

Die Klage ist (zulässig aber) unbegründet / und begründet.

 

Z u l ä s s i g k e i t

        Deutsche Gerichtsbarkeit  18 - 20 GVG

        Zivilrechtsweg 13 GVG

        Zuständigkeit

                funktionelle Z.  (welche Instanz), örtliche Z.  13 ZPO            

                sachliche Z.  23, 71 GVG (38-40, 281 ZPO);  AG oder LG

        Parteifähigkeit  50

        Prozessfähigkeit 52

                natürliche Personen: unbeschränkte Geschäftsfähigkeit iSd BGB

                jur Personen,  OHG/KG, Minderjährige nur durch Vertretung

                (26 BGB, 78 AktG, 35 GmbHG / 125, 161 HGB / 1629 BGB)

        Prozessführungsbefugnis  51

                Inhaber eines materiellen Rechts  o d e r gesetzliche / gewillkürte Prozessstandschaft

        Postulationsfähigkeit   78, 157, 333 ZPO

        Rechtsschutzbedürfnis

        ­ordnungsgemäße Klageerhebung 253, 270 III

        keine anderweitige Rechtshängigkeit  261 III Nr. 1 ZPO, 17 I GVG

        keine entgegenstehende Rechtskraft  323

 

B e g r ü n d e t  h e i t

        Die Klage ist begründet / auch unbegründet.

        Der Kläger hat keinen / einen Anspruch aus ... auf  ...

        Hauptansprüche vor Nebenansprüchen, nach Klageanträgen getrennt.

        Anspruchsgrundlage

        Anspruch entstanden, nicht untergegangen, durchsetzbar?

        Beweisaufnahme?

 

Die zuerkannten Zinsen sind gemäß den §§ 286, 288 II BGB (oder 288 I, 291) gerechtfertigt.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 (... 91a, 92, 100, 269 III) ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S.1, 711 ZPO.

 

[Streitwert:  6.000 € (§ 12 GKG)]

 

_________                      __________                        __________

 

(Unterschriften Richter)

 

 

 

Widerklage    Ý                               als PDF

 

 

(Rubrum wie normales Urteil)

Bezeichnung auch als Widerbeklagter und Widerkläger

...

 

für  R e c h t  erkannt:

 

Klage und Widerklage werden abgewiesen.

 

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, ...

 

Auf die Klage wird der Beklagte verurteilt, ...

Die Widerklage wird abgewiesen.

 

Im übrigen wird die Klage / Widerklage abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger / Beklagte.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Das Urteil ist (wegen der Kosten) vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

 

T a t b e s t a n d

 

Geschichtserzählung

       unstreitiger Sachverhalt (Imperfekt)

Streitstand

       (Der Kläger nimmt nunmehr die Beklagte auf Zahlung der ... in Anspruch.)

       Behauptungen und Rechtsansichten des Klägers (Präsens, Konjunktiv)

                Anträge (eingerückt, Indikativ Präsens)

                Anträge der Widerklage (erst Beklagter, dann Kläger)

       Behauptungen und Rechtsansichten des Beklagten bzgl. Klage und Widerklage

       Behauptungen und Rechtsansichten des Klägers bzgl Widerklage

Prozessgeschichte (Perfekt)

Beweisaufnahme

 

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen .... und Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom ... und das schriftliche Gutachten des Sachverständigen ... vom ... Bezug genommen.

 

 
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die Klage ist nur teilweise begründet, die zulässige Widerklage ist dagegen in vollem Umfang begründet.

 

K l a g e

       Zulässigkeit

        Begründetheit

                evt. Haupt- und Hilfsantrag, bzw. Nebenanträge (Zinsen)

                evt. auch zuerst Widerklage prüfen, wenn dort der Schwerpunkt

 

W i d e r k l a g e

        Zulässigkeit

                Statthaftigkeit

                        nicht bei Urkundsprozess, Arrest und eV, Ehe- und Kindschaftsprozess

                Zuständigkeit

                        sachlich und örtlich Klagegericht, Streitwerte nicht addieren

                        evt. Hochverweisung an das LG 506, wenn Streitwert der Widerklage höher

                Rechtshängigkeit der Klage

                        schon und noch (keine Rücknahme, Erledigung, Vergleich)

                Parteiidentität

                Konnexität 33

                        (wirtschaftlicher) Zusammenhang des Gegenanspruchs mit Klageanspruch oder Verteidigungsmitteln                                     Heilung durch rügeloses Einlassen 39       

        Begründetheit

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 (92, 100) ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S.1, 711 ZPO.

 

_________                      __________                        __________

 

(Unterschriften Richter)

 

 

 

Versäumnisurteil    Ý                    als PDF           

 

 

Voraussetzungen:                                   Säumnis

(ansonsten normales Urteil)                 Antrag auf VU

                                                                    kein Versagungsgrund 335, 337

                                                                    Zulässigkeit der Klage

                                                                    Schlüssigkeit der Klage

 

...

V E R S Ä U M N I S U R T E I L

 

(Rubrum wie normales Urteil)

...

auf die mündliche Verhandlung vom ...

(am ... gemäß § 331 III ZPO im schriftlichen Versäumnisverfahren)

 

für  R e c h t  erkannt:

 

Der Beklagte wird verurteilt, ...

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

_________                      __________                        __________

 

(Unterschriften Richter)

 

 

 

Urteil nach Einspruch  Ý

gegen Versäumnisurteil bzw. Vollstreckungsbescheid               als PDF

 

 

(Rubrum wie normales Urteil)

...

 

für  R e c h t  erkannt:

 

Der Einspruch des Beklagten / Klägers gegen das Versäumnisurteil / den Vollstreckungsbescheid des ... vom .. wird als unzulässig verworfen.

 

Das Versäumnisurteil / der VB des .... vom .... wird aufgehoben

und die Klage abgewiesen.

 

Das Versäumnisurteil / der VB des .... vom .... wird aufrechterhalten.

 

Das Versäumnisurteil / der VB wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, ...

Im übrigen wird es aufgehoben und die Klage abgewiesen.

 

Der Beklagte / Kläger trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Der Beklagte trägt die durch seine Säumnis entstandenen Kosten / die Kosten des Mahnverfahrens, der Kläger die übrigen Kosten des Rechtsstreits (bzw. Quote).

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme derjenigen der Säumnis des Beklagten, diese trägt der Beklagte.

 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 € vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil / der VB vom ... darf nur gegen Leistung einer Sicherheit fortgesetzt werden.

 

Das Urteil ist (wegen der Kosten) vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von ... abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

 

T a t b e s t a n d

 

Geschichtserzählung

       unstreitiger Sachverhalt (Imperfekt)

Säumnis- bzw.- Mahnverfahren

Mit der am ... erhobenen Klage hat der Kläger den Beklagten zunächst auf ... in Anspruch genommen und hat ein diesem Begehren entsprechendes, am ... im schriftlichen Verfahren erlassenes Versäumnisurteil erwirkt.

 

Am ... hat der Kläger einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gestellt mit dem Begehren, ... und hat einen diesem Begehren entsprechenden, am ... erlassenen Vollstreckungsbescheid erwirkt.

 

Gegen das / den ihm am ... zugestellte/n Versäumnisurteil / VB hat der Beklagte mit Schriftsatz vom ..., beim Gericht eingegangen am ..., Einspruch eingelegt.

Streitstand

        Behauptungen und Rechtsansichten des Klägers (Präsens, Konjunktiv)

                Anträge (eingerückt, Indikativ Präsens)

       Behauptungen und Rechtsansichten des Beklagten

Prozessgeschichte (Perfekt)

 

(Schriftsatz- /Beweisaufnahmeverweis)

 

 
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die Klage ist (nicht) begründet.

 

Der Einspruch des Beklagten gegen ... ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (339, 340 ZPO).

 

Z u l ä s s i g k e i t  des Einspruchs

        Statthaftigkeit

                gegen Versäumnisurteil 330, 331, 338 oder Vollstreckungsbescheid 700 I

                nicht gegen 2. VU 345

                keine Beschwer erforderlich

        Einspruchsfrist 339

                = 2 Wochen nach Zustellung des VU / VB

                Notfrist iSd 224 (dh nicht verlängerbar)

                evt. 233 Wiedereinsetzung

                im schriftlichen Vorverfahren Zustellung an beide Parteien maßgeblich

        Form 340

                    nur schriftlich (evt. durch RA) beim Prozessgericht, Inhalt 340 II

                    Umdeutung der Verteidigungsschrift in einen Einspruch möglich

        kein Verzicht 346

 

Der Prozess wird damit in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt (342 ZPO).

 

Z u l ä s s i g k e i t  der Klage

B e g r ü n d e t  h e i t

   

Die zuerkannten Zinsen sind gemäß den §§ 286, 288 II BGB (oder 288 I, 291) gerechtfertigt.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 (... 91a, 92, 100, 269 III, 344) ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.2 ZPO (oder § 708 Nr. 11, 711).

 

_________                      __________                        __________

 

(Unterschriften Richter)

 

 

 

Feststellungsurteil   Ý

einseitige Erledigung 91a        als PDF

 

 

(Rubrum wie normales Urteil)

...

 

für  R e c h t  erkannt:

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

 

Der Beklagte wird verurteilt, ...

(Im übrigen ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.)

 

Der Kläger / Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von ... abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

 

T a t b e s t a n d

 

Geschichtserzählung

       unstreitiger Sachverhalt (Imperfekt)

Klageerhebung

Der Kläger hat gegen den Beklagten am ... Klage erhoben. Er hat behauptet, ...

Ursprünglich hat der Kläger beantragt, ....

Streitstand

        Vorbringen des Klägers und Erledigungserklärung (Präsens, Konjunktiv)

       Der Kläger beantragt,

                festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

       Der Beklagte beantragt,

                die Klage abzuweisen.

       Behauptungen und Rechtsansichten des Beklagten bzgl. Hauptsache und Erledigung

Prozessgeschichte (Perfekt)

 

(Schriftsatz- /Beweisaufnahmeverweis)

 

 
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die Klage ist zulässig, und/aber (nicht) begründet.

 

Z u l ä s s i g k e i t  der Umstellung des Klageantrags auf Feststellung

                Geltendmachung der Erledigung

                        durch Ereignis (Erlöschen der Forderung, Erlass, Aufrechnung, Anfechtung, Vergleich, Untergang)

                Rechtshängigkeit

                        str. wenn Erledigung vor Rechtshängigkeit (Zustellung der Klage an Beklagten)

                                1) BGH: noch kein Prozessrechtsverhältnis, also Klage unbegründet.

                                    aber Prozessökonomie, gerichtlicher Hinweis 139

                                    à Klageänderung auf Feststellung, dass Beklagter z. Ersatz d. Prozesskosten verpflichtet ist                                                                 256, 263 Sachdienlichkeit, Bestehen eines materiellen KEA

                                2) Aufrechnung des materiellen KEA gegen prozessualen KEA (91a bzw. 93 analog)

                                3) Klagerücknahme nach 269 III 3 bis zum Beginn der mündlichen VH

                                    "Kosten nach bisherigem Sach- und Streitstand nach billigem Ermessen2

                Klageänderungstheorie 264 Nr.2

                               Widerspruch des Beklagten bzw. Klageabweisungsantrag bewirkt Änderung des Klageantrags auf                                                               Feststellung, dass Hauptsache erledigt (konkludent in Erledigungserklärung des Kl) 256 ZPO

 

Z u l ä s s i g k e i t  der Feststellungsklage 256

       Allgemeine Prozessvoraussetzungen

       Streit über (Nicht-)Bestehen eines Rechtsverhältnisses

       Feststellungsinteresse

 B e g r ü n d e t h e i t

        Wenn ursprüngliche Klageantrag bei Zustellung zulässig und begründet war und durch Eintritt eines      erledigenden Ereignisses unzulässig oder unbegründet geworden ist.

       

                Zulässigkeit der ursprünglichen Klage

                Begründetheit der ursprünglichen Klage

                Erledigendes Ereignis (evt. schon vor Z prüfen)

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 (... 91a, 92, 100) ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.2 ZPO (oder § 708 Nr. 11, 711).

 

_________                      __________                        __________

 

(Unterschriften Richter)

 

 

 

Berufungsurteil   Ý               als PDF

 

 

3 U 72/00

 

Oberlandesgericht Köln

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

U R T E I L

 

 

In dem Rechtsstreit

 

 

 

des Herrn Gustav Gläubiger, Hauptstr. 10, 50676 Köln,

Klägers und Berufungsbeklagten

(und Anschlussberufungsklägers),

- Prozessbevollmächtigte: RA'e Raffgier pp., Geldstr. 7, 50797 Köln -

 

g e g e n

 

den Herrn Siegfried Schuldner, Poststr. 10, 50891 Köln,

 

Beklagten und Berufungskläger

(und Anschlussberufungsbeklagten),

- Prozessbevollmächtigte: RA'e X pp. -

 

 

hat die 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln

auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2001

durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Klug,

den Richter am Oberlandesgericht Langbein

und die Richterin Richter am Oberlandesgericht Schlau

 

für  R e c h t  erkannt:

 

Die Berufung des ... gegen das Urteil des ... vom ... Az.... wird als unzulässig verworfen.

 

Die Berufung des ... gegen das Urteil des ... vom ... Az.... wird zurückgewiesen.

Die Beschwer wird auf 8.500 € festgesetzt.

 

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des ... vom ... Az.... aufgehoben

und die Klage abgewiesen.

Die Beschwer des Klägers wird auf 8.500 € festgesetzt.

 

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des ... vom ... Az... dahingehend abgeändert:, dass

der Beklagte verurteilt wird, ... und die Klage im übrigen abgewiesen wird.

(... wie folgt neu gefasst: ...)

(Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.)

 

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des ... wird der ... verurteilt, ...

Im übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger / Beklagte.

Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. Von den Kosten beider Instanzen tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3. (evt. Aufteilung in 1. und 2. Instanz)

 

OLG-Urteil (§ 708 Nr. 10, 711)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 

Der ... darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000 € abwenden, wenn nicht der ... vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

LG-Urteil:

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Das Urteil ist (wegen der Kosten) vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

(Die Revision wird nicht zugelassen.)

 

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des ... vom ... Az....  aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an das ... zurückverwiesen.

 

 

T a t b e s t a n d

 

Geschichtserzählung

       unstreitiger Sachverhalt beider Instanzen (Imperfekt)

       Streitiges des Klägers aus 1. Instanz (Perfekt)

       Anträge aus 1. Instanz (Perfekt)

       Streitiges des Beklagten aus 1. Instanz (Perfekt)

Prozessgeschichte aus 1. Instanz (Perfekt)

       evt. Beweiserhebung (Verweis auf Protokoll)

       Urteil 1. Instanz

              Verkündungsdatum, Tenor, Gründe, Zustellung

       Berufungseinlegung

              Am ... hat der Beklagte gegen diese Urteil Berufung eingelegt und diese mit Schreiben vom ... , bei Gericht                              eingegangen am ..., begründet.

Streitstand 2. Instanz

       Behauptungen und Rechtsansichten des Beklagten/Klägers (= Berufungskläger)

              Der .. nimmt Bezug auf sein bisheriges Vorbringen und behauptet darüber hinaus ... 

       Anträge (eingerückt, Indikativ Präsens)

       evt. Anträge zur Anschlussberufung

       Behauptungen und Rechtsansichten des Klägers/Beklagten (= Berufungsbeklagten, evt. auch AB-Kläger)

       evt. Vorbringen des Beklagten/Klägers (= Anschlussberufungsbeklagten)

Prozessgeschichte (Perfekt)

Beweisaufnahme

 

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen .... und Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom ... und das schriftliche Gutachten des Sachverständigen ... vom ... Bezug genommen.

 

 
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die Berufung des ... gegen .. ist zulässig. Sie ist insbesondere - am ... - form- und fristgerecht beim ... eingelegt (517, 519) und - am ... - begründet worden (520). Die notwendige Berufungssumme (511 II) ist mit 8.600 € überschritten worden.

 

Z u l ä s s i g k e i t

        Statthaftigkeit 511

                gegen Endurteile des ersten Rechtszuges (AG oder LG) oder gleichgestellt (280 II, 302 III, 304 III, 599 III)

                gegen Zweites Versäumnisurteil 345, 514 II

                        bei falscher Bezeichnung Grundsatz der Meistbegünstigung: Einspruch oder Berufung zulässig

                Identität der Parteien (auch Streithelfer, Streitverkündeter, Rechtsnachfolger, ausn. Dritte)

        Zuständigkeit 

                LG 72, OLG 119 GVG

        Berufungseinlegung

                Form 519

                        beim Berufungsgericht

                        Umdeutung von "Beschwerde" in Berufung

                        genaue Angabe des Urteils, Zustellung und der Parteien

                        Verknüpfung mit PKH-Antrag

                Frist 517

                        = 1 Monat (ab Zustellung des vollst. Urteils oder 5 Monate ab Verkündung) = Notfrist iSd 224

                        Urteilsberichtigung 319 hat keinen Einfluss

                        für Streithelfer gilt Zustellungszeitpunkt an Hauptpartei

                        bei PKH-Antrag grds. Wiedereinsetzung 233   

            Begründung  520

                        = 2 Monate (ab Zustellung des vollst. Urteils oder 5 Monate ab Verkündung) = keine Notfrist

                        auf Antrag Verlängerungsmöglichkeit 520 II 3

                        formgerecht 520 III - V (insbes. Nr. 4 Zulassung neuer Verteidigungsmittel)

        Beschwer des Berufungsführers

                = unmittelbare rechtliche Benachteiligung durch Tenor des Urteils (zur Zeit der Berufungseinlegung)

                Kläger: bei nachteiliger Abweichung des Tenors vom Antrag (formelle Beschwer)

                Beklagter: unabhängig vom Antrag, wenn materielle Belastung (materielle Beschwer)

                auch Nebenintervenient gem 67 ZPO, sofern kein Widerspruch

        Berufungssumme

                = 600 €  (511 II Nr.1)  oder Zulassung im 1. Urteil  (Nr.2)

               maßgeblich ist Berufungsantrag (nicht die Beschwer), Nebenforderungen außer Betracht 4 I

                keine Summe erforderlich bei 2. VU 514 II 2

        kein wirksamer Rechtsmittelverzicht 515

        Rechtsschutzbedürfnis

                auch wenn 767 möglich (Wahlmöglichkeit)

        Zulässigkeit der Anschlussberufung 524

                Statthaftigkeit

                        wirksame Einlegung und rechtshängige Hauptberufung

                        Inhalt auch Klageänderung, -erweiterung oder Widerklage

                Frist 524 II

                        = 1 Monat nach Zustellung der Berufungsbegründungsschrift

 

B e g r ü n d e t  h e i t

         = wenn das Urteil der 1. Instanz rechtswidrig ist "Jetzt-Zeitpunkt"

               

                Zulässigkeit der Klage 1. Instanz

                Begründetheit der Klage 1. Instanz

               

                wesentlicher Verfahrensmangel in 1. Instanz 538
                Begrenzung des Entscheidungsumfangs:

                        ne ultra petita und Verbot der reformatio in peius 525, 528

                        nur über Ansprüche, über die 1. Instanz entschieden hat (ausn. Hilfsantrag)

                        Präklusion neuer Beweismittel 530, 531, 520 III  

 

Die zuerkannten Zinsen sind gemäß den §§ 286, 288 II BGB (oder 288 I, 291) gerechtfertigt.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO (wenn Berufung kein Erfolg).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 (92) ZPO (bei Erfolg, für beide Instanzen, wer zuletzt unterliegt).

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, (709 S.1), 711 ZPO.

 

_________                      __________                        __________

 

(Unterschriften Richter)

 

 

 

 

Urkundenprozess    Ý

Wechsel- und Scheck          als PDF

 

 

(Rubrum wie normales Urteil)

...

 

für Recht erkannt:

 

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klage wird als im Urkundsprozess unstatthaft abgewiesen.

 

Der Beklagte wird verurteilt,

gegen Aushändigung des quittierten Wechsels vom .... mit dem Wechselbetrag von 6.000  € und dem Verfalltag ...

an den Kläger 6.000 € nebst 6 % Zinsen seit dem 01.06.2002 und nebst 25 € Wechselprovision zu zahlen.

 

Die Kosten Rechtsstreits trägt der Beklagte / der Kläger.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (§ 708 Nr. 4 ZPO, 711 ohne SiL)

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Dem Beklagten wird die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.

 

[Nachverfahren 600:

Das Urkundsvorbehaltsurteil vom ...  wird für vorbehaltlos erklärt.

Das Urkundsvorbehaltsurteil vom ...  wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.]

 

 

T a t b e s t a n d

 

Geschichtserzählung

Streitstand mit Anträgen

Prozessgeschichte (Perfekt)

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

(Evt. Auslegung Klageantrag)

Die Klage ist zulässig aber unbegründet / und begründet.

 

Z u l ä s s i g k e i t

        Allgemeine Prozessvoraussetzungen

        Besondere PV

                Erklärung des Klägers (Urkundsprozess 593 I)

                Zahlungsklage oder Leistung bestimmter Menge 592

                Möglichkeit des Beweises aller anspruchsbegründender (beweisbedürftiger) Tatsachen durch Urkunden

                Vorlage der Urkunde in Klageschrift 593 II (oder Nachreichen)

 

B e g r ü n d e t  h e i t

        Die Klage ist begründet / auch unbegründet.

        Vollständiger Beweis aller anspruchsbegründender Tatsachen durch Urkunden

       

        Wechsel 

        Art. 28 WG Anspruch des Wechselinhabers gegen den Akzeptanten / Bezogenen

                Besitz eines formgültigen Wechsels

                        Erforderliche Wechselbestandteile Art. 1 (bei Fehlen: Art. 2)

                        Besitz der Wechselurkunde 39, 50 oder Kraftloserklärung 90 WG, 1017 BGB)

                Materielle Berechtigung des Anspruchstellers

                        als Eigentümer

                                durch wechselmäßigen Erwerb vom Berechtigten 16 I

                                        Übereignung der Wechselurkunde nach 929 ff BGB und Indossament 11-13

                                        (bei Blankoindossament reicht Übereignung der Urkunde 14 II Nr. 3)

                                durch                gutgläubigen Erwerb 16 II

                                        Übereignung und Indossament

                                        Formelle Legitimation des Wechselinhabers

                                                Inhaber als Remittent benannt oder ununterbrochene Indossamentenkette

                                                Blankoindossament 13 II

                                                außerwechselmäßige Rechtsnachfolge

                                                Abhandenkommen des Wechsels

                                                guter Glaube des Erwerbers

                                                           an Eigentum, Verfügungsbefugnis, Vertretungsmacht und Geschäftsfähigkeit

                                                           keine fahrlässige Unkenntnis                                                                               

                                Erwerb kraft Gesetzes (bei Einlösung des Wechsel, hM)   

                        als Zessionar

                                durch Abtretung der Wechselforderung

                                           Abtretungsvertrag gem 398 BGB und Übergabe der Urkunde (hM)

                                           kein gutgläubiger Erwerb möglich

                Wechselverpflichtung des Anspruchsgegners

                        durch Annahme des Wechsels

                                Skripturakt 25

                                        eigenhändige Unterschrift des Annehmers oder seines Vertreters (keine Eigennamigkeit erf.)

                                        Personengleichheit zwischen Bezogenem und Annehmers

                                wirksame Begebung

                                        Begebungsvertrag

                                                schuldrechtlicher Vertrag auf Begründung Wertpapierverbindlichkeit gerichtet

                                                zwischen Geber und Nehmer des Wechsels, Vertretung zulässig, 54 HGB ausdr. VM

                                        Rechtsschein eines Begebungsvertrags

                                                wechselmäßiger Zweiterwerb (von einem anderen als den sich Verpflichtenden)

                                                zurechenbar veranlasster Rechtsschein

                                                guter Glaube des Erwerbers bzgl. Bestehen der Wechselverpflichtung, keine grobe Fahrl.

                        kein Erlöschen

                                aus materiell-rechtlichen Gründen

                                        Erfüllung durch W-Verpflichteten oder Dritten 362, 267 BGB

                                        Aufrechung 387 oder Erlass 397 BGB

                                durch Zahlung an den formell Legitimierten 40 III

                                        Verfall

                                        Formelle Legitimation des materiell Nichtberechtigten

                                        Zahlung der Wechselverpflichtung

                                        keine Arglist oder grobe Fahrlässigkeit des W-Verpflichteten

                        keine Einwendungen gegen den Wechselanspruch

                                Einwendungen aus Urkunde selbst (mangelnde Fälligkeit, Teilzahlung 39 III, Verjährung 70)

                                persönliche Einwendungen

                                        Vereinbarungen zwischen W-Gl und W-Sch

                                        Einwendungen / Einreden aus zugrundeliegendem Kausalgeschäft 821, 346 134, 242 BGB

                                        gegenüber dem Zweiterwerber nur nach 17 (Schädigungsabsicht)                                        Rückgriffshaftung (subsidiär)

        Anspruch des Wechselinhabers (ASt) gegen Aussteller, Indossanten oder Wechselbürgen (AG)

                Besitz eines formgültigen Wechsels

                Rückgriffsvoraussetzungen

                        notleidender Wechsel 43

                        Protesterhebung 44

                materielle Berechtigung des ASt (Erwerb s.o.)      

                Wechselverpflichtung des AG (entstanden 9, 15, 32, nicht erloschen, keine Einwendungen)

               

        Scheck          

Rückgriffsanspruch aus einem Scheck

        Besitz eines formgültigen Schecks 1

        Rückgriffsvoraussetzungen 40 ff

                Rechtzeitige Vorlegung und Nichteinlösung

                Feststellung Zahlungsverweigerung

        Materielle Berechtigung des Scheckinhabers

                erster Schecknehmer oder

                sonstiger Inhaber (durch Übereignung gem. 929 ff BGB oder gutgläubigen Erwerb 21)

        Scheckverpflichtung des AG

                AG = Aussteller 12, Indossant 18, 20, oder Scheckbürge 27

                Verpflichtung entstanden durch Skripturakt und wirksamen Begebungsvertrag (bzw. Rechtsschein)

                kein Erlöschen, keine Einwendungen 52, 22

 

               

Die zuerkannten Zinsen sind gemäß den §§ 286, 288 II BGB (oder 288 I, 291) gerechtfertigt.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 (... 91a, 92, 100) ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 4, 711 ZPO.

 

_________                      __________                        __________

 

(Unterschriften Richter)

 

 

 

 

PKH-Beschluss   Ý             als PDF

 

 

4 C 754/00

 

Amtsgericht Köln

 

Beschluss

 

In Sachen

 

 

des Herrn Anton Meier, Hauptstr. 10, 50676 Köln,

Antragstellers,

- Prozessbevollmächtigter: RA Raffgier, Geldstr. 7, 50797 Köln -

 

g e g e n

 

die Susi GmbH, Blumenstr. 12, 59342 Köln, vertreten durch den Geschäftsführer Klaus Brand, ebenda

 

Antragsgegner,

 

hat die 4. Abteilung des Amtsgerichts Köln

am 11. März 2002

durch

den Richter am Amtsgericht Klug

 

 

b e s c h l o s s e n :

 

Der Antrag des Antragstellers vom 14.02.2002 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

 

Dem Antragsteller wird für die erste Instanz ohne Zwangsvollstreckung für den Klageantrag, den Beklagten zu verurteilen, ... , Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt Raffgier, Köln, beigeordnet.

 

(Die Monatsraten werden auf 100 Euro festgesetzt.)

 

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

 

G r ü n d e

 

Sachverhalt

        Geschichtserzählung (Imperfekt)

                unstreitiger Sachverhalt

                wirtschaftliche Verhältnisse des Antragstellers

                Mit vorliegendem Antrag, der am 12.12.2000 bei Gericht eingegangen ist, begehrt der Antragsteller                    Prozesskostenhilfe für seine beabsichtigte Klage.

       Streitstand

              Behauptungen und Rechtsansichten des Antragstellers (Präsens, Konjunktiv)

                                          

                    Der Antragsteller beantragt,

                                    ihm für den Klageantrag, den Beklagten zu verurteilen, ... ,                                                                                       Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

 

                    Der Antragsgegner beantragt,

                                    den Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen.

 

              Behauptungen und Rechtsansichten des Antragsgegners

                                          

Rechtliche Würdigung

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

 

Antrag 117

Bedürftigkeit 114, 115 (76, 88 BSHG)

Der Antragsteller ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung zu bestreiten.

Evt. Beteiligung an den Prozesskosten 120 I

Keine Mutwilligkeit der Klage 114

        Was eine verständige, nicht unbemittelte Partei in einem gleich gelagerten Fall tun würde.

        Anhaltspunkte, die die beabsichtigte Prozessführung als mutwillig erscheinen lassen sind nicht           ersichtlich.

Hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigen Klage

 

        (Z u l ä s s i g k e i t  der Klage)

 

        B e g r ü n d e t h e i t

                Die Klage ist jedoch nicht begründet.

                Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf ... gegen den Antragsgegner zu.

                ...

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 118 I S.4 ZPO.

 

_________     

 

(Unterschrift Richter)

 

 

 

 

Beschluss § 91a    Ý             als PDF

 

 

(Rubrum wie normales Urteil)

Rechtsstreit, Bezeichnung als Kläger und Beklagter

...

(bei teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung

à Sachurteil, Kostenmischentscheidung, Trennung bei Vollstreckbarkeit)

 

b e s c h l o s s e n :

 

                (deklaratorisch: Der Rechtsstreit wird in der Hauptsache für erledigt erklärt.)

               

                Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger / Beklagte auferlegt.

 

G r ü n d e

 

Sachverhalt

       Geschichtserzählung

                unstreitiger Sachverhalt (Imperfekt)

       Streitstand

                Behauptungen und Rechtsansichten des Klägers (Perfekt)

                Mit der am ... eingereichten und dem Beklagten am ... zugestellten Klage hat der Kläger beantragt, ...

                            Ursprüngliche Anträge (Perfekt)

                Behauptungen und Rechtsansichten des Beklagten (Perfekt)

       Erledigung

                Erledigendes Ereignis, Erledigungserklärung des Klägers

                Anschließen des Beklagten oder fehlender Widerspruch

      

       Nunmehr erklären beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt

       und stellen wechselseitige Kostenanträge.

      

Rechtliche Würdigung

Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist nur noch gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

 

Danach sind dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da die Klage ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses, die ..., aller Voraussicht nach zulässig und begründet gewesen wäre.

 

        (Z u l ä s s i g k e i t  der Klage)

 

        B e g r ü n d e t h e i t

                Die Klage wäre auch begründet gewesen.

                ...

        E r m e s s e n

                93 analog, wenn Beklagter keinen Anlass zur Klage gegeben hat.

                materieller Kostenerstattungsanspruch des Klägers aus 286 I BGB oder 840 II 2 ZPO

 

_________     

 

(Unterschrift Richter)

 

 

 

Sonstige Beschlüsse    Ý        als PDF

 

 

(Rubrum wie normaler Beschluss)

...

 

b e s c h l o s s e n :

 

            Beweisbeschluss 358a

Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptungen des Klägers / Beklagten

1. (Beweisthema)

2. ...

... durch Vernehmung der Zeugen

       a)  ... (Name und ladungsfähige Anschrift) ... zu Ziffer 1 vom Kläger benannt.

... durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu

Dem Kläger wird aufgegeben, bis zum ... die ladungsfähige Anschrift des Zeugen ... mitzuteilen... folgende Urkunden vorzulegen... 

 

            Verweisungsbeschluss 281

Der Rechtsstreit wird an das zuständige ... verwiesen.

 

G r ü n d e

...

_________     

 

(Unterschrift Richter)

 

 

 

 

Relation   Ý          als PDF

 

 

Entscheidungsvorschlag

        Ich schlage vor, die Kl. abzuweisen / der Kl. stattzugeben.

        ... der Klage in Höhe von 2.000 € stattzugeben und sie im übrigen abzuweisen.

        Ich schlage einen Beweisbeschluss vor.

 

Gutachten

        Auslegung des Klageantrages

        Zulässigkeit der Klage (Prozessstation)

                evt. aufteilen in Kläger- und Beklagtenstation

        Begründetheit der Klage (Sachstation)

                Klägerstation

                        unstreitiger und streitiger Vortrag des Kl

                        Schlüssigkeitsprüfung

                        zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung

                        getrennt nach Anträgen, dort getrennt nach Anspruchsgrundlagen

                        evt. Trennung Hauptansprüche und Nebenansprüche 

                        evt. mangelnde Substantiierung d. Parteivortrags oder unbeachtlich

                        Ergebnis:                 Das Vorbringen des Kl ist schlüssig vorgetragen aus § und §.

                                           Bei Unschlüssigkeit à Klage ist unbegründet

                Beklagtenstation

                        unstreitiger und streitiger Vortrag des Bekl

                        Erheblichkeitsprüfung

                        nur die in Kl-Station bejahten AGL prüfen

                        Reihenfolge: Klageleugnen, Gegennorm, Einreden iSd ZPO

                        Problem des äquipolenten Parteivorbringens

                        Ergebnis:                 Das Vorbringen des Beklagten ist erheblich.

                                           (nur, wenn alle schlüssigen AGL verneint werden)

                                           Vortrag nicht erheblich --> Kl begründet

                Replik / Duplik

                Beweisstation

                        beweiserhebliche Tatsachen nur wenn streitentscheidend

                        Beweislast und Zulässigkeit der Beweismittel

                                nach Beweisaufnahme: "Ist bewiesen, dass ...?"

                                vor Beweisaufnahme: "Steht fest, dass...?" 

                        Ergebnis

        Gesamtergebnis Klage

        Tenorierungsstation

                evt. Entscheidungsreife problematisieren

                Ich schlage folgenden Tenor vor:

                        Hauptsacheentscheidung

                        Kostenentscheidung

                        Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit

               

               

 

 

Anwaltsklausur   Ý         als PDF

 

 

Sachbericht

        Unstreitiges

        Streitiges Kläger bzw. Mandant

        evt. Klageantrag

        Streitiges Beklagter bzw. Mandant

        Replik / Duplik

        Prozessgeschichte

       

Gutachten

        Klage gegen M oder offensichtliche Klagemöglichkeit des M

                (Begehren des Mandanten)

                Zulässigkeit der Klage

                Begründetheit

                        Klägerstation

                        Beklagtenstation

                        Beweisprognose

                Ergebnis

                Zweckmäßigkeitserwägungen

                        evt. Haupt- und Hilfsantrag

                        evt. kostengünstige Beendigung des Verfahrens,

                                kein kontradiktorisches Urteil, sondern VU, Klagerücknahme, Klageverzicht, Erled., Anerkenntnis

                Gesamtergebnis

                Anträge

        Beratung des Mandanten bzgl. Vorgehen

                Begehren des Mandanten

                Mögliche Anspruchsgrundlagen

                        Anspruch entstanden, nicht untergegangen, durchsetzbar

                Ergebnis

                Zweckmäßigkeitserwägungen

                        Mögliche Rechtsbehelfe /-mittel

                        Effektivstes kostengünstigstes Vorgehen

                Gesamtergebnis

                Anträge

         

Mandantenschreiben

Schriftsatz an Gericht

        Klageschrift

        Klageerwiderung

 

 

 

 

Klageschrift   Ý         als PDF

 

 

Rechtsanwalt Findig                                                                                                                       Köln, 4. August 2002

Geldstr. 10

50674 Köln

 

 

Landgericht Köln

Luxemburger Str. 101

 

50939 Köln

 

 

K L A G E

 

 

des Herrn Gustav Gläubiger, Hauptstr. 10, 50676 Köln,

Klägers,

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Findig, Geldstr. 10, 50674 Köln -

 

g e g e n

 

den Herrn Siegfried Schuldner, Poststr. 10, 50891 Köln,

 

Beklagten,

- Prozessbevollmächtigte: RA'e X pp. -

 

 

wegen Mietzinsforderung

 

 

Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und bitte um die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, in dem ich beantragen werde,

 

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 15.000 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

 

Ich stelle auch die Anträge gemäß §§ 331 II, 307 II ZPO.

 

Begründung:

 

Sachverhalt

Rechtliche Würdigung

        (Zulässigkeit der Klage)

        Begründetheit

                Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus ...

mit Bezeichnung der Beweismittel

        (Beweis: Zeugnis des Peter Müller)

        (Beweis: Sachverständigengutachten)

 

___________

Rechtsanwalt

 

Anlagen: ...

 

 

 

Berufungseinlegung   Ý           als PDF

 

 

Rechtsanwalt Findig                                                                                                                       Köln, 4. August 2002

Geldstr. 10

50674 Köln

 

 

Oberlandesgericht Köln

Reichensperger Platz 1

 

50670 Köln

 

In Sachen

Bruns ./. Klaiber

 

7 O 235/01

 

lege ich namens und in Vollmacht meines Mandanten Rainer Bruns gegen das am 21.12.2001 zugestellte und in Kopie beigefügte Urteil

 

B E R U F U N G

 

ein und bitte um die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, in dem ich beantragen werde,

 

das Urteil des Landgerichts Köln vom 12.12.2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

Begründung:

 

Sachverhalt

        Inhalt des Urteils

Rechtliche Würdigung

        .....

Beweismittel

 

 

___________

Rechtsanwalt

 

Anlagen: ...

 

 

 

 

Klageerwiderung   Ý         als PDF

 

 

Rechtsanwalt Findig                                                                                                                       Köln, 4. August 2002

Geldstr. 10

50674 Köln

 

 

Landgericht Köln

Luxemburger Str. 101

 

50939 Köln

 

 

 

Az. 21 O 327/00

Kunde ./. Müller

 

K l a g e e r w i d e r u n g

 

 

Namens und in Vollmacht des Beklagten werde ich im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragen,

 

die Klage abzuweisen.

 

Begründung:

 

Sachverhalt

        Bestreiten des Klägervortrags

Rechtliche Begründung

        Die Klage ist abzuweisen.

        Einwendungen bzw. Erhebung der Einreden

        Bezeichnung der Beweismittel

 

___________

Rechtsanwalt

 

 

 

PKH-Antrag   Ý          als PDF

 

 

Rechtsanwalt Findig                                                                                                                       Köln, 4. August 2002

Geldstr. 10

50674 Köln

 

 

Landgericht Köln

Luxemburger Str. 101

 

50939 Köln

 

 

In Sachen

 

 

des Herrn Gustav Gläubiger, Hauptstr. 10, 50676 Köln,

Antragstellers,

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Findig, Geldstr. 10, 50674 Köln -

 

g e g e n

 

den Herrn Siegfried Schuldner, Poststr. 10, 50891 Köln,

 

Antragsgegner,

 

Namens und in Vollmacht des Antragstellers beantrage ich,

 

dem Antragsteller unter meiner Beiordnung Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

 

Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse liegt anbei.

Zur Begründung meines Prozesskostenhilfeantrages verweise ich auf den anliegenden Klageentwurf.

 

 

___________

Rechtsanwalt

 

Anlagen: ...

 

 

 

Zuschlagserwerb durch Ersteher:

 

- schuldnereigene Sachen   90 II, 55 I, 20 II ZVG, 1120 ff, 93 ff BGB

- schuldnerfremde Sachen   90 II, 55 II, 20 II, 37 Nr. 5 ZVG, 97 BGB