Zivilrecht (Z-Klausuren)
Feststellungsurteil (einseitige Erledigung)
4 O
420/99 Landgericht Köln IM NAMEN DES
VOLKES U R T E I L
In dem Rechtsstreit des Herrn
Gustav Gläubiger, Hauptstr. 10, 50676 Köln, Klägers, -
Prozessbevollmächtigte: RA'e Raffgier pp., Geldstr. 7, 50797 Köln - g e g e n 1) den Herrn
Siegfried Schuldner, Poststr. 10, 50891 Köln, 2) die
Kauffrau Erna Grimm, ... Beklagte, -
Prozessbevollmächtigte: RA'e X pp. - (Streithelfer
des Beklagten: ...) hat die
4. Kammer des Landgerichts Köln auf die mündliche
Verhandlung vom 11. März 2001 durch den
Vorsitzenden Richter am Landgericht Klug, den Richter am
Landgericht Langbein und die
Richterin Schlau für R e c h
t erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte
wird verurteilt, an den Kläger 6.000 € nebst 5 % Zinsen seit dem 15.02.2002
zu zahlen, (Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des ...) (bei RHK:
Tag nach Zustellung der Klage) Im
übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der
Kläger / Beklagte. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der
Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Die Kosten des Rechtsstreits werden
gegeneinander aufgehoben. Die durch die Streithilfe verursachten
Kosten trägt der Streithelfer. Die Gerichtskosten
tragen der Kläger zu 40 % und der Beklagte zu 1) zu 60 %. Von den
außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger die des Beklagten zu 2) voll und
die Hälfte ihrer eigenen, der Beklagte zu 2) die eigenen voll und die Hälfte
der des Klägers entstandenen. Baumbachsche
Formel Das
Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des zu vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar. Das
Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 € und
für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 € vorläufig
vollstreckbar. Das
Urteil ist (wegen der Kosten) vorläufig vollstreckbar. Der
Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000 €
abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet. Andere
Tenöre: Der
Beklagte wird verurteilt, ... zu unterlassen. Für den Fall der
Zuwiderhandlung wird ihm ein Ordnungsgeld bis zu ... ersatzweise Ordnungshaft
bis zu ... Tagen angedroht. Es wird
festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ... dass der
Prozessvergleich der Parteien den Rechtsstreit nicht beendet hat. Das
Urteil des ... vom ... wird wie folgt abgeändert: ... T a t b e s t a n d
Geschichtserzählung unstreitiger Sachverhalt (Imperfekt) Streitstand
(Der Kläger nimmt nunmehr die Beklagte
auf Zahlung der ... und der ... in Anspruch.) Behauptungen und Rechtsansichten des
Klägers (Präsens, Konjunktiv) Anträge (eingerückt, Indikativ
Präsens), evt. mit Hilfsantrag, evt. mit Antrag des Streithelfers Behauptungen und Rechtsansichten des
Beklagten Prozessgeschichte
(Perfekt) Beweisaufnahme Wegen der
weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das
Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen .... und Einholung
eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird auf das Sitzungsprotokoll vom ... und das schriftliche Gutachten des Sachverständigen
... vom ... Bezug genommen. E n t s c h
e i d u n g s g r ü n d e
(Evt.
Auslegung Klageantrag) Die Klage
ist (zulässig aber) unbegründet / und begründet. Z u l ä s s i g k e i t Deutsche
Gerichtsbarkeit 18 - 20 GVG Zivilrechtsweg
13 GVG Zuständigkeit funktionelle
Z. (welche Instanz), örtliche Z. 13 ZPO sachliche
Z. 23, 71 GVG (38-40, 281 ZPO); AG oder LG Parteifähigkeit 50 Prozessfähigkeit
52 natürliche Personen:
unbeschränkte Geschäftsfähigkeit iSd BGB jur Personen, OHG/KG, Minderjährige nur durch Vertretung
(26 BGB, 78 AktG, 35 GmbHG /
125, 161 HGB / 1629 BGB) Prozessführungsbefugnis
51 Inhaber eines materiellen
Rechts o d e r gesetzliche /
gewillkürte Prozessstandschaft Postulationsfähigkeit 78, 157, 333 ZPO Rechtsschutzbedürfnis ordnungsgemäße Klageerhebung 253, 270 III keine anderweitige Rechtshängigkeit 261 III Nr. 1 ZPO, 17 I GVG keine entgegenstehende
Rechtskraft 323 B e g r ü n d e t
h e i t Die Klage
ist begründet / auch unbegründet. Der Kläger hat keinen / einen Anspruch
aus ... auf ... Hauptansprüche vor Nebenansprüchen,
nach Klageanträgen getrennt. Anspruchsgrundlage Anspruch entstanden, nicht
untergegangen, durchsetzbar? Beweisaufnahme? Die zuerkannten Zinsen sind
gemäß den §§ 286, 288 II BGB (oder 288 I, 291) gerechtfertigt. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 91 (... 91a, 92, 100, 269 III) ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,
709 S.1, 711 ZPO. [Streitwert: 6.000 € (§ 12 GKG)] _________ __________ __________ (Unterschriften
Richter) |
(Rubrum wie normales
Urteil) Bezeichnung auch als
Widerbeklagter und Widerkläger ... für R e c h t erkannt: Klage und
Widerklage werden abgewiesen. Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird der Kläger
verurteilt, ... Auf die
Klage wird der Beklagte verurteilt, ... Die
Widerklage wird abgewiesen. Im
übrigen wird die Klage / Widerklage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der
Kläger / Beklagte. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der
Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. Die Kosten des Rechtsstreits werden
gegeneinander aufgehoben. Das
Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des zu vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar. Das
Urteil ist (wegen der Kosten) vorläufig vollstreckbar. Der
Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000 €
abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet. T a t b e s t a n d
Geschichtserzählung unstreitiger Sachverhalt (Imperfekt) Streitstand
(Der Kläger nimmt nunmehr die Beklagte
auf Zahlung der ... in Anspruch.) Behauptungen und Rechtsansichten des
Klägers (Präsens, Konjunktiv) Anträge (eingerückt, Indikativ
Präsens) Anträge der Widerklage (erst
Beklagter, dann Kläger) Behauptungen und Rechtsansichten des
Beklagten bzgl. Klage und Widerklage Behauptungen und Rechtsansichten des
Klägers bzgl Widerklage Prozessgeschichte
(Perfekt) Beweisaufnahme Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
verwiesen. Das
Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen .... und Einholung
eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird auf das Sitzungsprotokoll vom ... und das schriftliche Gutachten des
Sachverständigen ... vom ... Bezug genommen. E n t s c h
e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage
ist nur teilweise begründet, die zulässige Widerklage ist dagegen in vollem
Umfang begründet. K l a g e Zulässigkeit
Begründetheit evt. Haupt- und Hilfsantrag,
bzw. Nebenanträge (Zinsen) evt. auch zuerst Widerklage
prüfen, wenn dort der Schwerpunkt W i d e r k l a g e Zulässigkeit
Statthaftigkeit nicht bei
Urkundsprozess, Arrest und eV, Ehe- und Kindschaftsprozess Zuständigkeit sachlich und örtlich
Klagegericht, Streitwerte nicht addieren evt. Hochverweisung an
das LG 506, wenn Streitwert der Widerklage höher Rechtshängigkeit der Klage schon und noch (keine
Rücknahme, Erledigung, Vergleich) Parteiidentität Konnexität 33 (wirtschaftlicher)
Zusammenhang des Gegenanspruchs mit Klageanspruch oder Verteidigungsmitteln Heilung
durch rügeloses Einlassen 39 Begründetheit Die
Kostenentscheidung beruht auf § 91 (92, 100) ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,
709 S.1, 711 ZPO. _________ __________ __________ (Unterschriften
Richter) |
Voraussetzungen:
Säumnis (ansonsten
normales Urteil) Antrag
auf VU kein
Versagungsgrund 335, 337 Zulässigkeit
der Klage Schlüssigkeit
der Klage ... V E R S Ä U M N I S U R T E I L (Rubrum wie normales
Urteil) ... auf die mündliche Verhandlung
vom ... (am ... gemäß § 331 III ZPO im
schriftlichen Versäumnisverfahren) für R e c h t erkannt: Der
Beklagte wird verurteilt, ... Die Kosten des Rechtsstreits trägt der
Beklagte. Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar. _________ __________ __________ (Unterschriften
Richter) |
gegen Versäumnisurteil bzw. Vollstreckungsbescheid als PDF
(Rubrum wie normales
Urteil) ... für R e c h t erkannt: Der Einspruch des Beklagten / Klägers
gegen das Versäumnisurteil / den Vollstreckungsbescheid des ... vom .. wird
als unzulässig verworfen. Das Versäumnisurteil
/ der VB des .... vom .... wird aufgehoben und die
Klage abgewiesen. Das
Versäumnisurteil / der VB des .... vom .... wird aufrechterhalten. Das
Versäumnisurteil / der VB wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte
verurteilt worden ist, ... Im
übrigen wird es aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Beklagte / Kläger trägt auch die
weiteren Kosten des Rechtsstreits. Der Beklagte trägt die durch seine Säumnis
entstandenen Kosten / die Kosten des Mahnverfahrens, der Kläger die übrigen
Kosten des Rechtsstreits (bzw. Quote). Die Kosten des Rechtsstreits werden
gegeneinander aufgehoben mit Ausnahme derjenigen der Säumnis des Beklagten,
diese trägt der Beklagte. Das
Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 € vorläufig
vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil / der VB vom ...
darf nur gegen Leistung einer Sicherheit fortgesetzt werden. Das
Urteil ist (wegen der Kosten) vorläufig vollstreckbar. Der
Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von ...
abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet. T a t b e s t a n d
Geschichtserzählung unstreitiger Sachverhalt (Imperfekt) Säumnis-
bzw.- Mahnverfahren Mit der
am ... erhobenen Klage hat der Kläger den Beklagten zunächst auf ... in
Anspruch genommen und hat ein diesem Begehren entsprechendes, am ... im
schriftlichen Verfahren erlassenes Versäumnisurteil erwirkt. Am ...
hat der Kläger einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gestellt mit dem
Begehren, ... und hat einen diesem Begehren entsprechenden, am ... erlassenen
Vollstreckungsbescheid erwirkt. Gegen das
/ den ihm am ... zugestellte/n Versäumnisurteil / VB hat der Beklagte mit
Schriftsatz vom ..., beim Gericht eingegangen am ..., Einspruch eingelegt. Streitstand Behauptungen und Rechtsansichten des
Klägers (Präsens, Konjunktiv) Anträge (eingerückt, Indikativ
Präsens) Behauptungen und Rechtsansichten des
Beklagten Prozessgeschichte
(Perfekt) (Schriftsatz-
/Beweisaufnahmeverweis) E n
t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage
ist (nicht) begründet. Der
Einspruch des Beklagten gegen ... ist zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt (339, 340 ZPO). Z u l ä s
s i g k e i t des Einspruchs Statthaftigkeit gegen
Versäumnisurteil 330, 331, 338 oder Vollstreckungsbescheid 700 I nicht
gegen 2. VU 345 keine
Beschwer erforderlich Einspruchsfrist 339 =
2 Wochen nach Zustellung des VU / VB Notfrist iSd
224 (dh nicht verlängerbar) evt. 233 Wiedereinsetzung im schriftlichen Vorverfahren
Zustellung an beide Parteien maßgeblich Form
340 nur
schriftlich (evt. durch RA) beim
Prozessgericht, Inhalt 340 II Umdeutung
der Verteidigungsschrift in einen Einspruch möglich kein Verzicht 346 Der
Prozess wird damit in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt (342 ZPO). Z u l ä s
s i g k e i t der Klage B e g r ü n d e t
h e i t Die
zuerkannten Zinsen sind gemäß den §§ 286, 288 II BGB (oder 288 I, 291)
gerechtfertigt. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 91 (... 91a, 92, 100, 269 III, 344) ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.2 ZPO
(oder § 708 Nr. 11, 711). _________ __________ __________ (Unterschriften
Richter) |
einseitige Erledigung 91a als PDF
(Rubrum wie normales
Urteil) ... für R e c h t erkannt: Die Klage
wird abgewiesen. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache
erledigt. Der
Beklagte wird verurteilt, ... (Im übrigen ist der Rechtsstreit in der
Hauptsache erledigt.) Der Kläger / Beklagte trägt die Kosten des
Rechtsstreits. Das
Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von ...
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d
Geschichtserzählung unstreitiger Sachverhalt (Imperfekt) Klageerhebung Der
Kläger hat gegen den Beklagten am ... Klage erhoben. Er hat behauptet, ... Ursprünglich
hat der Kläger beantragt, .... Streitstand Vorbringen des Klägers und
Erledigungserklärung (Präsens, Konjunktiv) Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Rechtsstreit
in der Hauptsache erledigt ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Behauptungen und Rechtsansichten des
Beklagten bzgl. Hauptsache und Erledigung Prozessgeschichte
(Perfekt) (Schriftsatz-
/Beweisaufnahmeverweis) E n t s c h
e i d u n g s g r ü n d e
Die Klage
ist zulässig, und/aber (nicht) begründet. Z u l ä s
s i g k e i t der Umstellung des
Klageantrags auf Feststellung Geltendmachung der Erledigung durch Ereignis
(Erlöschen der Forderung, Erlass, Aufrechnung, Anfechtung, Vergleich,
Untergang) Rechtshängigkeit str. wenn Erledigung
vor Rechtshängigkeit (Zustellung der Klage an Beklagten) 1)
BGH: noch kein Prozessrechtsverhältnis, also Klage unbegründet. aber
Prozessökonomie, gerichtlicher Hinweis 139 à
Klageänderung auf Feststellung, dass Beklagter z. Ersatz d. Prozesskosten
verpflichtet ist 256,
263 Sachdienlichkeit, Bestehen eines materiellen KEA 2) Aufrechnung
des materiellen KEA gegen prozessualen KEA (91a bzw. 93 analog) 3) Klagerücknahme
nach 269 III 3 bis zum Beginn der mündlichen VH "Kosten
nach bisherigem Sach- und Streitstand nach billigem Ermessen2 Klageänderungstheorie 264 Nr.2 Widerspruch des
Beklagten bzw. Klageabweisungsantrag bewirkt Änderung des Klageantrags auf Feststellung,
dass Hauptsache erledigt (konkludent in Erledigungserklärung des Kl) 256 ZPO Z u l ä s
s i g k e i t der Feststellungsklage
256 Allgemeine Prozessvoraussetzungen Streit über (Nicht-)Bestehen eines
Rechtsverhältnisses Feststellungsinteresse B e g r ü n d e t h e i t Wenn ursprüngliche Klageantrag bei
Zustellung zulässig und begründet war und durch Eintritt eines erledigenden Ereignisses unzulässig oder
unbegründet geworden ist. Zulässigkeit der
ursprünglichen Klage Begründetheit der
ursprünglichen Klage Erledigendes Ereignis (evt.
schon vor Z prüfen) Die
Kostenentscheidung beruht auf § 91 (... 91a, 92, 100) ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.2 ZPO
(oder § 708 Nr. 11, 711). _________ __________ __________ (Unterschriften
Richter) |
3 U 72/00 Oberlandesgericht Köln IM NAMEN DES
VOLKES U R T E I L
In dem Rechtsstreit des Herrn
Gustav Gläubiger, Hauptstr. 10, 50676 Köln, Klägers und Berufungsbeklagten (und Anschlussberufungsklägers), -
Prozessbevollmächtigte: RA'e Raffgier pp., Geldstr. 7, 50797 Köln - g e g e n den Herrn
Siegfried Schuldner, Poststr. 10, 50891 Köln, Beklagten und Berufungskläger (und
Anschlussberufungsbeklagten), -
Prozessbevollmächtigte: RA'e X pp. - hat die
3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die
mündliche Verhandlung vom 11. März 2001 durch den
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Klug, den Richter am
Oberlandesgericht Langbein und die
Richterin Richter am Oberlandesgericht Schlau für R e c h
t erkannt: Die Berufung des ... gegen das Urteil des
... vom ... Az.... wird als unzulässig verworfen. Die Berufung des ... gegen das Urteil des
... vom ... Az.... wird zurückgewiesen. Die Beschwer wird auf 8.500 € festgesetzt. Auf die
Berufung des Beklagten wird das Urteil des ... vom ... Az.... aufgehoben und die
Klage abgewiesen. Die Beschwer des Klägers wird auf 8.500 €
festgesetzt. Auf die
Berufung des Beklagten wird das Urteil des ... vom ... Az... dahingehend
abgeändert:, dass der
Beklagte verurteilt wird, ... und die Klage im übrigen abgewiesen wird. (... wie folgt neu gefasst: ...) (Im
übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.) Die
Anschlussberufung wird zurückgewiesen. Auf die
Anschlussberufung des ... wird der ... verurteilt, ... Im
übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der
Kläger / Beklagte. Die Kostenentscheidung des angefochtenen
Urteils wird aufgehoben. Von den Kosten beider Instanzen tragen der Kläger
2/3 und der Beklagte 1/3. (evt. Aufteilung in 1. und 2. Instanz) OLG-Urteil (§ 708 Nr. 10, 711) Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der ...
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000 €
abwenden, wenn nicht der ... vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet. LG-Urteil: Das
Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des zu vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar. Das
Urteil ist (wegen der Kosten) vorläufig vollstreckbar. Der
Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000 €
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet. (Die
Revision wird nicht zugelassen.) Auf die
Berufung des Beklagten wird das Urteil des ... vom ... Az.... aufgehoben und die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an das ...
zurückverwiesen. T a t b e s t a n d
Geschichtserzählung unstreitiger Sachverhalt beider
Instanzen (Imperfekt) Streitiges des Klägers aus 1. Instanz
(Perfekt) Anträge aus 1. Instanz (Perfekt) Streitiges des Beklagten aus 1. Instanz
(Perfekt) Prozessgeschichte
aus 1. Instanz (Perfekt) evt. Beweiserhebung (Verweis auf
Protokoll) Urteil 1. Instanz Verkündungsdatum, Tenor, Gründe,
Zustellung Berufungseinlegung Am ... hat der Beklagte gegen
diese Urteil Berufung eingelegt und diese mit Schreiben vom ... , bei Gericht
eingegangen
am ..., begründet. Streitstand
2. Instanz Behauptungen und Rechtsansichten des
Beklagten/Klägers (= Berufungskläger) Der .. nimmt Bezug auf sein
bisheriges Vorbringen und behauptet darüber hinaus ... Anträge (eingerückt, Indikativ Präsens)
evt. Anträge zur Anschlussberufung Behauptungen und Rechtsansichten des
Klägers/Beklagten (= Berufungsbeklagten, evt. auch AB-Kläger) evt. Vorbringen des Beklagten/Klägers
(= Anschlussberufungsbeklagten) Prozessgeschichte
(Perfekt) Beweisaufnahme Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
verwiesen. Das
Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen .... und Einholung
eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird auf das Sitzungsprotokoll vom ... und das schriftliche Gutachten des
Sachverständigen ... vom ... Bezug genommen. E n t s c h
e i d u n g s g r ü n d e
Die
Berufung des ... gegen .. ist zulässig. Sie ist insbesondere - am ... - form-
und fristgerecht beim ... eingelegt (517, 519) und - am ... - begründet
worden (520). Die notwendige Berufungssumme (511 II) ist mit 8.600 €
überschritten worden. Z u l ä s s i g k e i t Statthaftigkeit 511 gegen Endurteile des ersten
Rechtszuges (AG oder LG) oder gleichgestellt (280 II, 302 III, 304 III, 599
III) gegen
Zweites Versäumnisurteil 345, 514 II bei falscher
Bezeichnung Grundsatz der Meistbegünstigung: Einspruch oder Berufung zulässig Identität der Parteien (auch
Streithelfer, Streitverkündeter, Rechtsnachfolger, ausn. Dritte) Zuständigkeit LG 72,
OLG 119 GVG Berufungseinlegung Form 519 beim
Berufungsgericht Umdeutung
von "Beschwerde" in Berufung genaue
Angabe des Urteils, Zustellung und der Parteien Verknüpfung
mit PKH-Antrag Frist 517 =
1 Monat (ab Zustellung des vollst. Urteils oder 5 Monate ab Verkündung) =
Notfrist iSd 224 Urteilsberichtigung
319 hat keinen Einfluss für
Streithelfer gilt Zustellungszeitpunkt an Hauptpartei bei
PKH-Antrag grds. Wiedereinsetzung 233
Begründung 520 = 2 Monate (ab Zustellung des vollst. Urteils
oder 5 Monate ab Verkündung) = keine Notfrist auf Antrag
Verlängerungsmöglichkeit 520 II 3 formgerecht 520 III -
V (insbes. Nr. 4 Zulassung neuer Verteidigungsmittel) Beschwer des Berufungsführers = unmittelbare rechtliche
Benachteiligung durch Tenor des Urteils (zur Zeit der Berufungseinlegung) Kläger:
bei nachteiliger Abweichung des Tenors vom Antrag (formelle
Beschwer) Beklagter: unabhängig vom
Antrag, wenn materielle Belastung (materielle Beschwer) auch Nebenintervenient gem 67
ZPO, sofern kein Widerspruch Berufungssumme = 600 € (511 II Nr.1) oder Zulassung im 1. Urteil
(Nr.2) maßgeblich
ist Berufungsantrag (nicht die Beschwer), Nebenforderungen außer Betracht 4 I keine Summe erforderlich bei
2. VU 514 II 2 kein
wirksamer Rechtsmittelverzicht 515 Rechtsschutzbedürfnis auch wenn 767 möglich
(Wahlmöglichkeit) Zulässigkeit der Anschlussberufung 524 Statthaftigkeit wirksame Einlegung und
rechtshängige Hauptberufung Inhalt auch
Klageänderung, -erweiterung oder Widerklage Frist 524 II = 1 Monat nach
Zustellung der Berufungsbegründungsschrift B e g r ü n d e t
h e i t = wenn das Urteil der 1. Instanz
rechtswidrig ist "Jetzt-Zeitpunkt" Zulässigkeit der Klage 1.
Instanz Begründetheit der Klage 1.
Instanz wesentlicher
Verfahrensmangel in 1. Instanz 538 ne ultra petita und
Verbot der reformatio in peius 525, 528 nur über Ansprüche,
über die 1. Instanz entschieden hat (ausn. Hilfsantrag) Präklusion neuer
Beweismittel 530, 531, 520 III Die zuerkannten Zinsen sind
gemäß den §§ 286, 288 II BGB (oder 288 I, 291) gerechtfertigt. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO (wenn Berufung kein Erfolg). Die
Kostenentscheidung beruht auf § 91 (92) ZPO (bei Erfolg, für beide
Instanzen, wer zuletzt unterliegt). Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10,
(709 S.1), 711 ZPO. _________ __________ __________ (Unterschriften
Richter) |
Wechsel- und Scheck als PDF
(Rubrum wie normales
Urteil) ... für Recht erkannt: Die Klage
wird abgewiesen. Die Klage
wird als im Urkundsprozess unstatthaft abgewiesen. Der
Beklagte wird verurteilt, gegen
Aushändigung des quittierten Wechsels vom .... mit dem Wechselbetrag von
6.000 € und dem Verfalltag ... an den
Kläger 6.000 € nebst 6 % Zinsen seit dem 01.06.2002 und nebst 25 €
Wechselprovision zu zahlen. Die
Kosten Rechtsstreits trägt der Beklagte / der Kläger. Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar. (§ 708 Nr. 4 ZPO, 711 ohne SiL) Der Beklagte
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 €
abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet. Dem
Beklagten wird die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten. [Nachverfahren
600: Das
Urkundsvorbehaltsurteil vom ... wird
für vorbehaltlos erklärt. Das
Urkundsvorbehaltsurteil vom ... wird
aufgehoben und die Klage abgewiesen.] T a t b e s t a n d
Geschichtserzählung Streitstand
mit Anträgen Prozessgeschichte
(Perfekt) E n t s c h
e i d u n g s g r ü n d e
(Evt.
Auslegung Klageantrag) Die Klage
ist zulässig aber unbegründet / und begründet. Z u l ä s s i g k e i t Allgemeine
Prozessvoraussetzungen Besondere
PV Erklärung
des Klägers (Urkundsprozess 593 I) Zahlungsklage
oder Leistung bestimmter Menge 592 Möglichkeit
des Beweises aller anspruchsbegründender (beweisbedürftiger) Tatsachen durch
Urkunden Vorlage
der Urkunde in Klageschrift 593 II (oder Nachreichen) B e g r ü n d e t
h e i t Die Klage
ist begründet / auch unbegründet. Vollständiger Beweis aller anspruchsbegründender Tatsachen durch
Urkunden Wechsel Art. 28 WG Anspruch des
Wechselinhabers gegen den Akzeptanten / Bezogenen Besitz eines formgültigen
Wechsels Erforderliche Wechselbestandteile
Art. 1 (bei Fehlen: Art. 2) Besitz der
Wechselurkunde 39, 50 oder Kraftloserklärung 90 WG, 1017 BGB) Materielle Berechtigung des
Anspruchstellers als Eigentümer durch
wechselmäßigen Erwerb vom Berechtigten 16 I Übereignung
der Wechselurkunde nach 929 ff BGB und Indossament 11-13 (bei
Blankoindossament reicht Übereignung der Urkunde 14 II Nr. 3) durch gutgläubigen Erwerb 16 II Übereignung
und Indossament Formelle
Legitimation des Wechselinhabers Inhaber
als Remittent benannt oder ununterbrochene Indossamentenkette Blankoindossament
13 II außerwechselmäßige
Rechtsnachfolge Abhandenkommen
des Wechsels guter
Glaube des Erwerbers an
Eigentum, Verfügungsbefugnis, Vertretungsmacht und Geschäftsfähigkeit keine
fahrlässige Unkenntnis Erwerb kraft
Gesetzes (bei Einlösung des Wechsel, hM) als Zessionar durch
Abtretung der Wechselforderung Abtretungsvertrag
gem 398 BGB und Übergabe der Urkunde (hM) kein gutgläubiger Erwerb
möglich Wechselverpflichtung des
Anspruchsgegners durch Annahme des
Wechsels Skripturakt 25 eigenhändige
Unterschrift des Annehmers oder seines Vertreters (keine Eigennamigkeit erf.) Personengleichheit
zwischen Bezogenem und Annehmers wirksame
Begebung Begebungsvertrag schuldrechtlicher
Vertrag auf Begründung Wertpapierverbindlichkeit gerichtet zwischen
Geber und Nehmer des Wechsels, Vertretung zulässig, 54 HGB ausdr. VM Rechtsschein
eines Begebungsvertrags wechselmäßiger
Zweiterwerb (von einem anderen als den sich Verpflichtenden) zurechenbar
veranlasster Rechtsschein guter
Glaube des Erwerbers bzgl. Bestehen der Wechselverpflichtung, keine grobe
Fahrl. kein Erlöschen aus
materiell-rechtlichen Gründen Erfüllung
durch W-Verpflichteten oder Dritten 362, 267 BGB Aufrechung
387 oder Erlass 397 BGB durch Zahlung
an den formell Legitimierten 40 III Verfall Formelle
Legitimation des materiell Nichtberechtigten Zahlung
der Wechselverpflichtung keine
Arglist oder grobe Fahrlässigkeit des W-Verpflichteten keine Einwendungen
gegen den Wechselanspruch Einwendungen
aus Urkunde selbst (mangelnde Fälligkeit, Teilzahlung 39 III, Verjährung 70) persönliche
Einwendungen Vereinbarungen
zwischen W-Gl und W-Sch Einwendungen
/ Einreden aus zugrundeliegendem Kausalgeschäft 821, 346 134, 242 BGB gegenüber
dem Zweiterwerber nur nach 17 (Schädigungsabsicht) Rückgriffshaftung
(subsidiär) Anspruch des Wechselinhabers (ASt)
gegen Aussteller, Indossanten oder Wechselbürgen (AG) Besitz eines formgültigen
Wechsels Rückgriffsvoraussetzungen notleidender Wechsel
43 Protesterhebung 44 materielle Berechtigung des
ASt (Erwerb s.o.) Wechselverpflichtung des AG
(entstanden 9, 15, 32, nicht erloschen, keine Einwendungen) Scheck Rückgriffsanspruch
aus einem Scheck Besitz eines formgültigen Schecks 1 Rückgriffsvoraussetzungen 40 ff Rechtzeitige Vorlegung und Nichteinlösung Feststellung
Zahlungsverweigerung Materielle Berechtigung des
Scheckinhabers erster Schecknehmer oder sonstiger Inhaber (durch
Übereignung gem. 929 ff BGB oder gutgläubigen Erwerb 21) Scheckverpflichtung des AG AG = Aussteller 12, Indossant
18, 20, oder Scheckbürge 27 Verpflichtung entstanden durch
Skripturakt und wirksamen Begebungsvertrag (bzw. Rechtsschein) kein Erlöschen, keine
Einwendungen 52, 22 Die zuerkannten Zinsen sind
gemäß den §§ 286, 288 II BGB (oder 288 I, 291) gerechtfertigt. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 91 (... 91a, 92, 100) ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 4,
711 ZPO. _________ __________ __________ (Unterschriften
Richter) |
4 C
754/00 Amtsgericht Köln Beschluss In Sachen des Herrn
Anton Meier, Hauptstr. 10, 50676 Köln, Antragstellers, -
Prozessbevollmächtigter: RA Raffgier, Geldstr. 7, 50797 Köln - g e g e n die Susi GmbH,
Blumenstr. 12, 59342 Köln, vertreten durch den Geschäftsführer Klaus Brand,
ebenda Antragsgegner, hat die
4. Abteilung des Amtsgerichts Köln am 11.
März 2002 durch den Richter am
Amtsgericht Klug b e s c h l o s s e n : Der Antrag
des Antragstellers vom 14.02.2002 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
abgelehnt. Dem
Antragsteller wird für die erste Instanz ohne Zwangsvollstreckung für den
Klageantrag, den Beklagten zu verurteilen, ... , Prozesskostenhilfe bewilligt
und der Rechtsanwalt Raffgier, Köln, beigeordnet. (Die
Monatsraten werden auf 100 Euro festgesetzt.) Die
Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden
nicht erstattet. G r ü n d e Sachverhalt
Geschichtserzählung (Imperfekt) unstreitiger Sachverhalt wirtschaftliche Verhältnisse
des Antragstellers Mit vorliegendem Antrag, der
am 12.12.2000 bei Gericht eingegangen ist, begehrt der Antragsteller Prozesskostenhilfe für
seine beabsichtigte Klage. Streitstand Behauptungen und Rechtsansichten
des Antragstellers (Präsens, Konjunktiv) Der Antragsteller
beantragt, ihm für
den Klageantrag, den Beklagten zu verurteilen, ... , Prozesskostenhilfe zu
bewilligen. Der Antragsgegner
beantragt, den Prozesskostenhilfeantrag
abzulehnen. Behauptungen und Rechtsansichten
des Antragsgegners Rechtliche Würdigung Der
Antrag des Antragstellers auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Antrag 117 Bedürftigkeit 114, 115 (76, 88
BSHG) Der
Antragsteller ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung zu bestreiten. Evt. Beteiligung
an den Prozesskosten 120 I Keine
Mutwilligkeit der Klage 114 Was
eine verständige, nicht unbemittelte Partei in einem gleich gelagerten Fall
tun würde. Anhaltspunkte,
die die beabsichtigte Prozessführung als mutwillig erscheinen lassen sind nicht
ersichtlich. Hinreichende Erfolgsaussicht der
beabsichtigen Klage (Z u
l ä s s i g k e i t der Klage) B e g
r ü n d e t h e i t Die Klage
ist jedoch nicht begründet. Dem Antragsteller steht kein Anspruch
auf ... gegen den Antragsgegner zu. ... Die
Kostenentscheidung beruht auf § 118 I S.4 ZPO. _________ (Unterschrift
Richter) |
(Rubrum wie normales
Urteil) Rechtsstreit, Bezeichnung
als Kläger und Beklagter ... (bei teilweiser
übereinstimmender Erledigungserklärung à
Sachurteil, Kostenmischentscheidung, Trennung bei Vollstreckbarkeit) b e s c h l o s s e n : (deklaratorisch:
Der Rechtsstreit wird in der Hauptsache für erledigt erklärt.) Die
Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger / Beklagte auferlegt. G r ü n d e Sachverhalt
Geschichtserzählung unstreitiger Sachverhalt
(Imperfekt) Streitstand Behauptungen und
Rechtsansichten des Klägers (Perfekt) Mit der am ... eingereichten
und dem Beklagten am ... zugestellten Klage hat der Kläger beantragt, ... Ursprüngliche
Anträge (Perfekt) Behauptungen und
Rechtsansichten des Beklagten (Perfekt) Erledigung Erledigendes Ereignis, Erledigungserklärung
des Klägers Anschließen des Beklagten oder
fehlender Widerspruch Nunmehr erklären beide Parteien den
Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und stellen wechselseitige
Kostenanträge. Rechtliche Würdigung Nachdem
beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für
erledigt erklärt haben, ist nur noch gemäß § 91a ZPO über die Kosten des
Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes
nach billigem Ermessen zu entscheiden. Danach
sind dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da die Klage ohne Eintritt des
erledigenden Ereignisses, die ..., aller Voraussicht nach zulässig und
begründet gewesen wäre. (Z u
l ä s s i g k e i t der Klage) B e g
r ü n d e t h e i t Die Klage
wäre auch begründet gewesen. ... E r m e s
s e n 93
analog, wenn Beklagter keinen Anlass zur Klage gegeben hat. materieller
Kostenerstattungsanspruch des Klägers aus 286 I BGB oder 840 II 2 ZPO _________ (Unterschrift
Richter) |
(Rubrum wie normaler
Beschluss) ... b e s c h l o s s e n : Beweisbeschluss
358a Es soll Beweis erhoben werden
über die Behauptungen des Klägers / Beklagten 1. (Beweisthema) 2. ... ... durch Vernehmung der Zeugen a) ... (Name und ladungsfähige Anschrift)
... zu Ziffer 1 vom Kläger benannt. ... durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens zu Dem Kläger wird aufgegeben, bis
zum ... die ladungsfähige Anschrift des Zeugen ... mitzuteilen... folgende
Urkunden vorzulegen... Verweisungsbeschluss
281 Der Rechtsstreit wird an das
zuständige ... verwiesen. G r ü n d e ... _________ (Unterschrift
Richter) |
Entscheidungsvorschlag Ich
schlage vor, die Kl. abzuweisen / der Kl. stattzugeben. ...
der Klage in Höhe von 2.000 € stattzugeben und sie im übrigen abzuweisen. Ich
schlage einen Beweisbeschluss vor. Gutachten Auslegung
des Klageantrages Zulässigkeit
der Klage (Prozessstation) evt.
aufteilen in Kläger- und Beklagtenstation Begründetheit
der Klage (Sachstation) Klägerstation unstreitiger
und streitiger Vortrag des Kl Schlüssigkeitsprüfung zum Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung getrennt nach Anträgen,
dort getrennt nach Anspruchsgrundlagen evt. Trennung
Hauptansprüche und Nebenansprüche evt. mangelnde
Substantiierung d. Parteivortrags oder unbeachtlich Ergebnis: Das Vorbringen des Kl ist schlüssig vorgetragen aus § und §. Bei
Unschlüssigkeit à Klage
ist unbegründet Beklagtenstation unstreitiger und
streitiger Vortrag des Bekl Erheblichkeitsprüfung nur die in Kl-Station
bejahten AGL prüfen Reihenfolge:
Klageleugnen, Gegennorm, Einreden iSd ZPO Problem des äquipolenten
Parteivorbringens Ergebnis: Das Vorbringen des Beklagten
ist erheblich. (nur,
wenn alle schlüssigen AGL verneint werden) Vortrag
nicht erheblich --> Kl begründet Replik / Duplik Beweisstation beweiserhebliche
Tatsachen nur wenn streitentscheidend Beweislast und
Zulässigkeit der Beweismittel nach
Beweisaufnahme: "Ist bewiesen, dass ...?" vor
Beweisaufnahme: "Steht fest, dass...?" Ergebnis Gesamtergebnis Klage Tenorierungsstation evt. Entscheidungsreife problematisieren Ich
schlage folgenden Tenor vor: Hauptsacheentscheidung Kostenentscheidung Entscheidung über
vorläufige Vollstreckbarkeit |
Sachbericht Unstreitiges Streitiges Kläger bzw. Mandant evt. Klageantrag Streitiges Beklagter bzw. Mandant Replik / Duplik Prozessgeschichte Gutachten Klage
gegen M oder offensichtliche Klagemöglichkeit des M (Begehren
des Mandanten) Zulässigkeit
der Klage Begründetheit Klägerstation Beklagtenstation
Beweisprognose Ergebnis Zweckmäßigkeitserwägungen evt.
Haupt- und Hilfsantrag evt.
kostengünstige Beendigung des Verfahrens, kein
kontradiktorisches Urteil, sondern VU, Klagerücknahme, Klageverzicht, Erled.,
Anerkenntnis Gesamtergebnis Anträge
Beratung
des Mandanten bzgl. Vorgehen Begehren
des Mandanten Mögliche
Anspruchsgrundlagen Anspruch
entstanden, nicht untergegangen, durchsetzbar Ergebnis Zweckmäßigkeitserwägungen Mögliche
Rechtsbehelfe /-mittel Effektivstes
kostengünstigstes Vorgehen Gesamtergebnis Anträge
Mandantenschreiben Schriftsatz an Gericht Klageschrift Klageerwiderung |
Rechtsanwalt Findig Köln,
4. August 2002 Geldstr. 10 50674 Köln Landgericht Köln Luxemburger Str. 101 50939 Köln K L A G E
des Herrn
Gustav Gläubiger, Hauptstr. 10, 50676 Köln, Klägers, -
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Findig, Geldstr. 10, 50674 Köln - g e g e n den Herrn
Siegfried Schuldner, Poststr. 10, 50891 Köln, Beklagten, -
Prozessbevollmächtigte: RA'e X pp. - wegen
Mietzinsforderung Namens und in
Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und bitte um die Anberaumung eines
Termins zur mündlichen Verhandlung, in dem ich beantragen werde, den Beklagten zu
verurteilen, an den Kläger 15.000 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Ich stelle auch
die Anträge gemäß §§ 331 II, 307 II ZPO. Begründung: Sachverhalt Rechtliche
Würdigung (Zulässigkeit der Klage) Begründetheit Der Kläger hat gegen den
Beklagten einen Anspruch aus ... mit Bezeichnung
der Beweismittel (Beweis: Zeugnis des Peter Müller) (Beweis: Sachverständigengutachten) ___________ Rechtsanwalt Anlagen:
... |
Rechtsanwalt Findig Köln,
4. August 2002 Geldstr. 10 50674 Köln Oberlandesgericht Köln Reichensperger Platz 1 50670 Köln In Sachen
Bruns ./. Klaiber 7 O 235/01 lege ich namens und
in Vollmacht meines Mandanten Rainer Bruns gegen das am 21.12.2001
zugestellte und in Kopie beigefügte Urteil B E R U F U N
G ein und bitte um
die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung, in dem ich
beantragen werde, das Urteil des
Landgerichts Köln vom 12.12.2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Begründung: Sachverhalt Inhalt des Urteils Rechtliche
Würdigung ..... Beweismittel ___________ Rechtsanwalt Anlagen:
... |
Rechtsanwalt Findig Köln,
4. August 2002 Geldstr. 10 50674 Köln Landgericht Köln Luxemburger Str. 101 50939 Köln Az. 21 O 327/00 Kunde ./. Müller K l a g e e r w i d e r u n g
Namens und in
Vollmacht des Beklagten werde ich im Termin zur mündlichen Verhandlung
beantragen, die Klage
abzuweisen. Begründung: Sachverhalt Bestreiten des Klägervortrags Rechtliche
Begründung Die Klage ist abzuweisen. Einwendungen bzw. Erhebung der
Einreden Bezeichnung der Beweismittel ___________ Rechtsanwalt |
Rechtsanwalt Findig Köln,
4. August 2002 Geldstr. 10 50674 Köln Landgericht Köln Luxemburger Str. 101 50939 Köln In Sachen
des Herrn
Gustav Gläubiger, Hauptstr. 10, 50676 Köln, Antragstellers, - Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Findig, Geldstr. 10, 50674
Köln - g e g e n den Herrn
Siegfried Schuldner, Poststr. 10, 50891 Köln, Antragsgegner, Namens und in
Vollmacht des Antragstellers beantrage ich, dem
Antragsteller unter meiner Beiordnung Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse liegt anbei. Zur Begründung
meines Prozesskostenhilfeantrages verweise ich auf den anliegenden
Klageentwurf. ___________ Rechtsanwalt Anlagen: ... |
Zuschlagserwerb durch Ersteher:
- schuldnereigene Sachen 90 II, 55 I, 20 II ZVG, 1120 ff, 93 ff BGB
- schuldnerfremde Sachen 90 II, 55 II, 20 II, 37 Nr. 5 ZVG, 97 BGB