Grundrechte Art 1 -
19 GG
|
besonderes Gewaltverhältnis |
- Bundeswehr, Beamten, Schulen - neuere Rsp: keine mindere GR-Geltung mehr |
|
freiheitlich demokratische Grundordnung |
Rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der
Selbstbestimmung des Volkes unter Ausschluß jeglicher Gewalt- und
Willkürherrschaft |
|
Güterabwägungs-prinzip |
Abwägung des individuellen GR-Gutes des Betroffenen mit
den GR-Interessen der Allgemeinheit |
|
Maßnahmegesetz |
Art 19 I S.1, 3 I, 20 II S.2 |
|
Prinzip der praktischen Konkordanz |
Prinzip des schonendsten Ausgleichs kollidierender
grundgesetzlich geschützter Positionen |
|
teilweise Ver-fassungswidrigkeit eines Gesetzes |
führt bei Teilbarkeit der Regelungen nicht zur
Gesamtnichtigkeit |
|
verfassungskon-forme Auslegung |
das Gesetz muß in seiner das GR einschränkenden Wirkung
selbst wieder eingeschränkt werden |
|
verfassungs-immanente Schranken |
= Grundrechte anderer und alle sonstige mit
Verfassungsrang ausgestatteten
Werte |
|
verfassungsmäßige Ordnung |
= Gesamtheit der Normen, die formell und materiell der
Verfassung gemäß sind |
|
Wesensgehalts-theorie |
Art 19 II, 79 III = Kernbereich des GR muß unangetastet bleiben |
|
Wesentlichkeits-theorie |
= Maßnahmen, die wesentlich in die GRVerwirklichung
eingreifen, muß der Gesetzgeber
selbst in einem förmlichen Gesetz festlegen |
|
Funktionen der GR |
objektives Recht -
Einrichtungsgarantien -
objektive Wertordnung subjektive Rechte -
Abwehrrechte (status
negativus) -
Mitwirkrungsrechte (staus
activus) -
Organisations-/Verfahrensrechte -
Leistungsrechte (status
positivus) |
|
Grundrechts- prüfung |
Freiheitsrechte 1) Schutzbereich
(Eingriff) -
Definition des GR-Tatbestandes -
Subsumtion des SV -
"Betroffenheit" ? 2) Schranken (Rechtfertigung
des Eingriffs) - spezieller GV à "
Einschränkung durch Gesetz und nur für die Fälle..." - allgemeiner GVà"durch
Gesetz (formelles) od. aufgrund Gesetz (RVO)" - verfassungsimmanente Schranken à GR anderer und sonstige mit Verfassungsrang ausgestattete Werte
(Einheit der Verfassung) 3) Schranken-Schranken
(Beschränkung des Eingriffs) - bei GV: Vfm des Gesetzes (s.o.+ Verhältnismäßigkeit,
Wechselw.theorie) - bei viS: Lehre v. praktischen
Konkordanz, Güterabwägung, Verhältnismäßigk Gleichheitsrechte GR ist verletzt, wenn à gleiche SV -ohne
sachlichen Grund- ungleich à ungleiche SV -ohne sachlichen Grund-
gleich behandelt werden (sachlicher Grund:
Verhältnismäßigkeit) |
|
Grundrechts- eingriff |
- klassische enge
Eingriffsdefinition: final,
unmittelbar, rechtlich regelnd, imperativ - Erweiterung
"mittelbarer" Eingriff: Kausalität, Intensität, GR-Bezogenheit - Unterlassen bzw Ablehnung
eines Anspruchs = Eingriff? -
grds. kein Eingriff außer wenn Staat Rechtspflicht zum Handeln hat (wenn Leistung zum Schutz des GR gesicherten Freiheitsraumes
"unerläßlich" ist) o d e r -
bei Erlaubnisvorbehalt (dort wird AbwehrA zum LeistungsA) |
2 I 1 I |
Allgemeines
Persönlichkeits-recht APR |
- auch für jur
Personenvereinigungen gem 19 III, soweit sie in ihrem sozialen Geltunganspruch als Arbeitgeber od. Wirtschaftunternehmen
betroffen ist Schutzbereich 1) Intim- und Privatsphäre 2) Recht auf Informationelle Selbstbestimmung =
Gewährleistung, daß jeder grds. selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen hat
("Volkszählung") 3) sozialer Geltungsanspruch -
bei jur Personen +, wenn sie als Arbeitgeber oder Wirtschaftsunternehmen betroffen werden (iVm 19 III) 4) Personale Identität und Freie Entfaltung der Persönlichkeit |
2 I |
allgemeine
Handlungsfreiheit |
= genereller Schutz vor staatlichen Belastungen - einschränkbar durch Gesetz (zB Steuergesetze) - Schranke = verfassungsmäßige Ordnung (f+m Gesetz) - Kein Zitiergebot für einschränkende Gesetze Beispiele: durch 2 I Verbot einer Bestrafung ohne Schuld |
2 I |
Probleme |
materielle RM von Besichtigen
von Geschäftsräumen: 1) besondere gesetzl Vorschrift als EGL 2) Gesetz muß Zweck, Gegenstand und Umfang bestimmen 3) Besichtigung muß erlaubtem Zweck dienen und
erforderlich sein 4) nur während der üblichen Geschäftszeit |
2 II S.1 |
körperliche Unversehrtheit |
Freibleiben von körperlichem / psychischem Schmerz |
2 II S.1 |
Recht auf Leben |
- biologisch-physische Existenz (nicht: Recht auf Tod) - Existenzminimum (menschenwürdiges Dasein) |
2 II S. 2 |
Freiheit der Person |
- körperliche Bewegungsfreiheit, Nichteingesperrt sein - Recht Ort aufzusuchen oder zu meiden |
3 I |
Gleichheitssatz |
- Freiheitsrechte vor Gleichheitsrechten,
aber 3 I vor 2 I prüfen ! Verletzung durch Gesetz 1) Ungleichbehandlung / Gleichbehandlung -
richtige Vergleichsgruppe bilden -
bei Landesgesetzen nur innerhalb des Landes vergleichen 2) ohne sachlichen Grund a)
Zweck der Differenzierung - verfassungrechtlich zulässig ? b)
Unterscheidungskriterien (Mittel) - Mittel vfm ? Kein Verstoß gg
Differenzierungsverbote (zB 3 II) ? c)
sachgerechte Differenzierung (Zweck-Mittel-Relation) - nicht sachfremd (bei Gleichbehandlung:
nur wenn unerträglich) - verhältnismäßig - Stichtagsregelungen sind grds.
sachgerecht 3) RF für den Gesetzgeber -
bei Belastung: Gesetz ist nichtig -
bei Ausschluß von Begünstigung: "Unvereinbarkeit der Regelung mit Art 3 I" (Neuverteilung durch Gg) Verletzung durch Verwaltung 1) Vw handelt nach bestimmten System (Vw-Praxis, VV, Richtlinien) 2) danach müßte auch Kl Leistung
erhalten bzw gegen ihn nicht eingeschritten werden 3) System ist rechtl bedenkenlos )"keine
Gleichheit im Unrecht") - Leistung darf gar nicht vergeben werden - Vw muß gg Kl einschreiten (gebundene
Entsch) 4) kein sachl. Grund vom System abzuweichen -
zulässig ist Abweichung ab jetzt verbindlich für die Zukunft 5) konkrete RV: Kl muß durch Unteralssung / Maßnahme in R
verletzt sein |
3 I |
|
- keine Gleichheit im Unrecht, dh 3 I als AGL nur wer
Teilhabe an rm Leistung begehrt - wesentlich Gleiches darf nicht ohne sachlichen Grund
ungleich behandelt werden - Differenzierungsverbot - Allgemeines Willkürverbot - Differenzierung wg. Geschlecht: nur zulässig,
wenn durch objektiv biologische oder funktionelle (arbeitsteilige)
Unterschiede gerechtfertigt |
3 I |
Probleme |
Anspruch einer Partei auf Zuweisung von Sendezeit aus 3 I iVm 21 I, 38 I GG - Grds. der Chancengleichheit - Neutralitätsgebot für Rundfunkanstalten - Zurückhaltungsgebot der öff Gewalt vor Wahlen |
3 II |
Gleichbehandlungs-gebot (M+F) |
- kann Ungleichbehandlung iSd 3 I rechtfertigen |
3 III |
Differenzierungs-verbot |
Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat, Glauben,
Anschauung, Behinderung |
4 I |
Glaubens-
und Bekenntnisfreiheit |
- als Ausdruck der Menschenwürde hoher Stellenwert - Neutralitätspflicht des Staates Glaube,
Religion = - forum internum = Glaube zu bilden und zu haben - forum externum = ihn zu äußern und danach zu handeln Bekenntnisfreiheit = positive und negative Kundgabe religiöser und
weltanschaulicher Meinungen Einschränkungsmöglichkeit: - vorbehaltlos, dh nur zum Schutz kollidierender GR
Dritter und anderer mit Verfassungsrang ausgestatteter
Werte einschränkbar Grenzen: - Wirksame gesetzliche Grundlage für den Eingriff
(VfM) "erst-recht" - Grundrechtskonformität (VHM) |
4 I |
Glaubensfreiheit |
Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten nach den
Lehren seines Glaubens auszurichten Glaube = irrationale Überzeugung davon, was als absolut
Gültiges hinter den
Erscheinungen der Welt steht Religion = eine mit der Person des Menschen verbundene Gewißheit
über bestimmte
Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und Ziel des menschlichen
Lebens |
4 I |
Gewissensfreihet |
jede ernstlich sittliche, an den Kategorien Gut und Böse
orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für
sich bindend und verpflichtend erfährt, so daß er nicht gegen sie ohne
ernsthafte Gewissensnot handeln könnte |
4 II |
ungestörte Religionsausübung |
- einheitliches Grundrecht zusammen mit 4 I Religions- und
Weltanschauungsfreiheit |
5 I |
Meinungs- äußerungsfreiheit |
Meinung = wertende
Darstellung von Tatsachen Meinungsäußerung = Wiedergabe von rational-wertenden
Denkvorgängen und ihren Ergebnissen (nicht Tatsachen!) - nicht geschützt ist reine
"Schmähkritik" Einschränkungsmöglichkeit 5 II: -
qualifizierter Gesetzesvorbehalt -
Bestimmtheitsgebot Grenzen: - 5 II "allgemeines"
Gesetz - Zitiergebot findet keine
Anwendung (Förmelei) - Verhältnismäßigkeit Konkurrenz zu 5 III Kunstfreiheit wenn
Meinungsäußerung in künstlerischer Form erfolgt (sog. engagierte Kunst), ist 5 III das speziellere Grundrecht |
5 I |
Probleme |
Boykottaufruf -
ist grds geschützt, wenn er als Mittel des geistigen Meinungskampfes in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage
eingesetzt wird -
ist aber kein zulässiges Mittel, wenn er nicht nur auf geistige Argumente gestützt wird, sondern Entscheidungsfreiheit durch
wirtschaftlichen Druck beeinflußt |
5 I |
Informationsfreiheit |
= Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen
ungehindert unterrichten zu können |
5 I 2 |
Presse- Rundfunk- und Filmfreiheit |
Presse = alle durch Vervielfältigung hergestellten, zur
Verarbeitung geeigneten und bestimmten
Druckerzeugnissen (§ 7 PressG) - Institut der "Freien Presse" ist garantiert Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film "binnen-pluralistisches
System": Leute (Parteien) sind auf Vermittlung durch Journalisten
angewiesen, kein Anspruch auf unmittelbare Verbreitung einer Meinung Einschränkungen des
Persönlichkeitsrechts sind hinzunehmen: - bei Wahrnehmung berechtigter
Interessen - Personen des öffentlichen
Interesses - "Recht zum Gegenschlag" |
5 I 3 |
Zensurverbot |
Vorzensur = präventive Überprüfung durch ein behördliches
Verfahren |
5 II |
Schranken |
Jugend- und Ehrschutzgesetze allgemeine Gesetze = formell und materiell
verfassungsgemäße Gesetze = nur solche, die sich nicht
gegen die Schutzgüter des 5 I richten, sondern diese nur gelegentlich der Verfolgung anderer
vorrangiger Zwecke und Rechtsgüter unvermeidlicherweise mitbeeinträchtigen Wechselwirkungstheorie =
die allgemeinenGesetze müssen in ihrer das GR einschränkenden Wirkung ihrereseits im Lichte der Bedeutung
diese GR gsehen und so interpretiert
werden |
5 III |
Wissenschaft Forschung Lehre |
Wissenschaft = Versuch zur Ermittlung wahrer Erkenntnisse durch
methodisch geordntetes und
kritisch-reflektierendes Denken Forschung = ernsthafter und methodischer Versuch die Wahrheit zu
finden |
5 III |
Kunstfreiheit |
= jede freie schöpferische Gestaltung, die in einem
gestig-seelischen Erlebnis offenbar
wird; ernsthafter Versuch zur Gestaltung der Wirklichkeit Schutzbereich 1) Begriff -
formeller = Gestalltungsmerkmale eines bestimmten Werktyps -
materieller = freie schöperische Gestaltung des Künstlers durch Medium einer Formensprache -
offener = wenn Werk interpretationsfähig und -bedürftig ist -
Wille des GR-Trägers und Kriterium der Drittanerkennung 2) Gewährleistungen Werkbereich
= künstlerische Betätigung selbst (auch
Handlungen Dritter) Wirkbereich
= Darbietung des Werks in der Öffentlichkeit Einschränkungen - grds. vorbehaltlos - aber Eingriffe zum Schutz
kollidierender Verfassungsrechte zulässig Grenzen - wirksame gesetzl Grundlage - Grundrechtskonforme Anwendung
der EGL: - Kollisionslage im Einzelfall - Verhältnismäßigkeit
= Güterabwägung (entbehrlich wenn Eingriff in Kernbereich des 5 III
vorliegt) |
6 I |
Ehe und Familie |
Ehe = jede grds.
auf Lebenszeit ausgerichtete nach BR geschlossene
Verbindung von Mann und Frau Familie =
lebenslange Gemeinschaft von Eltern und Kindern |
7 |
Schulwesen Schule |
- Gesamtheit der Einrichtungen, die sich mit der
Vermittlung von B Bildungsinhalten
in Schulen befassen - eine auf Dauer berechnete organisierte Einrichtung der
Erzeihung und des Unterrichts |
8 I |
Versammlungs-freiheit |
Versammlung = Zusammenkunft mehrerer Personen (mind. 3) zu einem
gemeinsamen Zweck (Erörterung
einer öff. Angelegenheit) Waffen = Sachen, die geeignet sind, Personen oder Sachen zu
verletzen und zu diesem Zweck
mitgeführt werden |
9 I |
Vereinigungs- freiheit |
Vereine
und Gesellschaften = alle auf Dauer berechneten, organisierten und
freiwilligen Zusammenschlüsse mehrerer zur
Verfolgung gemeinsamer, erlaubter Ziel und Zwecke Vereinigung (Oberbegriff) = freiwilliger Zusammenschluß mehrere Personen auf gewisse
Dauer mit einem gewissen Zweck
unter organisierter Willensbildung - positive und negative Vereinigungsfreiheit - hM: nur privatrechtliche Vereinigungen (Arg. historisch
bedingt; Abs. 2 paßt nicht;
keine positive VF logisch möglich); dh kein Schutz
durch Art 9 bei Pflichtmitgliedschaft in ör Körperschaft - Pflichtkörperschaften: (Art 2 I) .. nur, wenn es
geeignet, erfoderlich und angemessen ist,
um legitime öff. Aufgaben wahrzunehme, die zugleich gemeinsame
Angelegenheiten der Pflichtmitglieder sind. |
10 |
Postgeheimnis Briefgeheimnis Fernmelde-geheimnis |
- alle postdienstlichen Vorgänge (Übermittlung von
Informationen) - auch Briefverkehr außerhalb des Postbereiches - alle mit technischen Mitteln des Fernmeldeverkehrs
weitergegebenen Mitteilungen - Geschäftskorrespondenz - Inhalt und Tatsache der Übermittlung als solche - PostG erlischt mit Aushändigung an Empfänger; BriefG mit
Kenntnisnahme durch Empfänger |
11 |
Freizügigkeit |
- Niederlassungsfreiheit = Wohnsitz- und Aufenthaltswahl - Einreisefreiheit (nicht: Ausreise) |
12 |
Berufsfreiheit |
- neben Art 12 kann auch Art 3 I
verletzt sein 1) Eingriff in den Schutzbereich -
Beruf = jede auf Dauer gerichtete, der Sicherung des Lebensunterhaltes
dienende, nicht schlechthin gemeinschaftsschädliche
Betätigung -
geschützt sind B-Wahl, B-Ausübung und freie Wahl des Arbeitsplatzes -
unmittelbarer Eingriff: Regelungen des "ob" und "wie" des
Berufes -
mittelbarer Eingriff: (ausn) - bei Regelungen mit obj. berufsregelnder Tendenz und von einigem Gewicht
(wesentliche Beeinträchtigung) - bei Realakten (wenn sie zu
Beeinträchtigung führen) 2) Verfassungsrechtliche Rechtfertigung a)
Einschränkungsmöglichkeit -
einheitliches GR, dh B-Ausübung und B-Wahl stehen unter einfachem Gesetzesvorbehalt (Arg. oftmals
keine strikte Trennung mögl) b)
Grenzen der E. Gesetze : - außerhalb des GR : formelle Vfm, materielle Vfm (Spezialregelungen; 80, 20, 28) - GR-spezifisch: Art 19 (außer
Zitiergebot); VHM (s.u.) Einzelakte: Verhältnismäßigkeit VHM-Prüfung nach 3-Stufen-Theorie: 1) Welche Stufe betroffen ? -
Zuordnung abhängig vom Berufsbild 1. Stufe: Regelung der Berufsausübung 2. Stufe: Berufswahl (= Zulassung,
Aufnahme, Beendigung) subjektive Wahlregelung = Umstände,
die in der Person liegen 3. Stufe: objektive
Wahlregelung = außerhalb der Person lieg. Umstände 2) Anforderungen der Stufe eingehalten ? zulässiger
Zweck: 1. vernünftige Gründe des
Allgemeinwohls 2. Schutz eines bedeutsamen
Gemeinschaftsgutes (Gewährleistung sachgemäßer
Berufsausübung, Abwehr von Schäden f.d. Allgemeinheit) 3. schwere Gefahr für ein überragend
wichtiges Gemeinschaftsgut Geeignetheit (des Mittels zur Zweckerreichung) Erforderlichkeit (geringere Stufe nicht ausreichend) Angemessenheit (Gesamtgüterabwägung) |
12 I |
|
1) Schutzbereich - GRträger = Deutsche, jur.
Pers. - Beruf = jede auf Dauer gerichtete, der
Sicherung des Lebensunterhalts dienende nicht schlechthin
gemeinschaftsschädliche Betätigung - B.wahl
"ob" = freie Entscheidung über Berufsaufnahme u. -beendigung Garantie des Zugangs und Verbleibens im
Beruf - B.ausübung "wie"
= Art und Weise der berufl. Tätigkeit - einschneidende Regelungen
der BaF können die BwF verletzen - einheitliches GR 2) Schranken Gesetzesvorbehalt 12 I 2 gilt
für BwF und BaF: BaF à B.ausübungsregelungen
BwFà subj.
Zulassungsv. = Fähigkeiten /Eigenschaften des Bewerbers obj.
Zulassungsvorauss. = vom B. unabhängige Kriterien 3) 3-Stufen-Theorie Verhältnismäßigkeit à G: Gesetzgeber
muß Einschränkungen der BF auf der Stufe
vornehmen, die den
geringsten Eingriff in Art 12 darstellt E: darf die
nächste Stufe erst beschreiten, wenn hohe Wahrscheinlichkeit, daß Gefahr
mit Mitteln der niedrigeren Stufe nicht wirksam bekämpft werden kann A: Je intensiver
der Eingriff, desto bedeutender müssen die geschützten Rechtsgüter sein. 1. vernünftige
Gründe des Allgemeinwohls - Grenze des Zumutbaren /
Verhältnismäßigen 2. Schutz eines
wichtigen Gemeinschaftsguts / Verhältnismäßigkeit 3. schwere Gefahr f. ein überragend wichtiges
Gemeinschaftsgut - Verhältnismäßigkeit /
Gesamtgüterabwägung |
|
Probleme |
Abgabengesetze: - Schutzbereich ausn. betroffen,
wenn Rückwirkungen auf die Berufsausübung |
12 I 2 I |
Wettbewerbsfreiheit |
mittelbarer Eingriff in Wettbewerbsfreiheit,
wenn: - private Konkurrenz in unerträglichem Maß eingeschränkt wird - eine Auszehrung der Konkurrenz vorliegt -
eine behördliche Monopolstellung geschaffen wird = sog. Verdängungs bzw. Auszehrungswettbewerb (unerträgliche Einschränkung oder unzumutbare Schädigung) |
12 II |
Arbeitszwangs-verbot |
nur hekömmliche Dienstpflichten dürfen auferlegt werden "Hand- und Spanndienste" |
13 |
Unverletzlichkeit der Wohnung |
GR-TRäger = Inhaber des
Hausrechts - negatorisches GR (AbwehrR) Wohnung = räumlicher Bezirk, in dem der
Einzelne Ungestört tun und lassen darf, was ihm beliebt; ein zum dauernden Aufenthalt von Menschen geeigneter Raum (weite Auslegung) Schutzbereich auch
Geschäfts- u. Betriebsräume, weil auch dort freie Entfaltung der Persönlichkeit Eingriff -
nicht: "Bagatelleingriffe" -
bei Durchsuchungen immer Eingriff + -
bei Geschäftsräumen grds kein Eingriff (nur Art 2 I), wenn - gesetzl EGL vorhanden (zB 41 PolG)
und dies Zweck, Gegenstand un. Umfang deutlich macht - Betreten für erlaubten Zweck und dafür erforderlich - nur zu den üblichen Geschäftszeiten Verfassungrechtll Rechtfertigung 13 II Durchsuchungen =
ziel- und zweckgerichtete Suche staatlicher Organe nach Sachen, die der W-Inhaber nicht herausgeben will -
förmliches Gesetz als EGL u n d -
richterliche AO o d e r Gefahr im Verzug durch bes. Organe 13 VII sonstige Eingriffe -
Abwehr einer allgemeinen Gefahr oder konkreter Lebensgefahr: à durch
Gesetz oder Verwaltung -
Betreten zulässig zur Verhütung dringender Gefahren für öff Si+O - durch Gesetz: formell u.
materiell Vfm (19 I 2, Qualifikation des 13, VhM) Art 17 a II GVG
(Verteidigungsgesetze) Schutz kollidierenden Verfassungsrechts (str.) |
13 |
|
758 ZPO = Befugnis
des GV zur Durchsuchung - mit Einverständis des W-Inhabers o d e r - bei Gefahr im Verzug - sonst nur mit vorheriger richterl. AO (EGL 758 ZPO ist verfassungsgemäß durch verfassungskonforme Ergänzung); mM AO ist entbehrlich, weil Leistungsurteil
vorliegt (- keine
Verletzung des Zitiergebotes 19 I 2, weil vorkonstitutionelles R) |
14 I |
Eigentumsfreiheit |
Eigentum = Recht am tatsächlichen Vermögen und alle privaten
bestehenden vermögenswerten
Rechte - Rechte:
theoretische Verwertungsmöglichkeit; überwiegend
Äquivalent eigener Leistung - auch eingerichteter
u. ausgeübter Gewerbebetrieb nur Substanz,
keine bloßen Erwerbschancen; Ausn: wenn Hoheitsträger als
Konkurrent eine
Monopolstellung erlangt - nur das
bereits Erworbene (Substanzschutz), nicht bloße Gewinnchancen od. Erwartungen (nicht: bloßer Wert einer Aktie) Eingriff: Entzug
einer konkreten Eigentumsposition - bei Steuern u. Abgaben nur wenn "Erdrosselung"
(sog.
konfiskatorische Besteuerung) Verfassungrechtliche
Rechtfertigung Einschränkungsmöglichkeiten - 14 I 2 Inhalts- und Schrankenbestimmung - 14 III Enteignung (Administrativ- oder Legalenteignung) Grenzen bei Enteignung: - spezifische Anforderungen an Enteignungsgesetze - allgemeine Anforderungen an GR-einschränkende Gesetze
(VHM) - Wahrung der Institutsgarantie |
14 I |
|
1) Schutzbereich - GRträger: auch jurPers,
nicht ör Körperschaften - Eigentum =
PrivatE nach § 903 BGB / alle privaten vermögenswirksamen Rechte / eing. u.
ausgeübter Gewbetr / vermögenwerte
subj-öff Rechte - Bestand und
Nutzung 2) Eingriff Inhalts- un. Schrankenbestimmungen
(ISB) = generell-abstarkte
Regelung der Eig.befugnisse (Beschränkung) Enteignung =
konkret-individuelle Regelung (Entziehung
konkreter subjektiver Rechtspositionen) enteignender
Eingriff = nicht-zielgerichtete
Nebenfolge rechtmäßigen Verwaltungshandelns enteignungsgleicher
Eingriff = nicht-zielgerichtete
Nebenfolge rechtswidrigen Verwaltungshandelns 3)
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung durch Gesetz
oder aufgrund Gesetz (RVO etc.) à RM prüfen - legitimer Zweck,
Verhältnismäßigkeit - Eigenart
des vermögenswerten Guts (zB "Situationsgebundenheit") + Bedeutung für den Eigentümer (personale +
soziale Funktion) - u.U.
finanzielle Entschädigung (zB eigene Leistung oder 3 I verletzt) - u. U.
Übergangsregelungen - durch G (Legalenteignung), idR
AdministrativEnt (aufgrund G) -
Junktimklausel (14 II S.2): EnteigungsG muß Art und Ausmaß der Ent-
schädigung regeln (auch salvatorische Klausel) - Allgemeinwohlerfordernis
(14 II S.1) -
Abwägungsgebot bei Entschädigung - wenn vorhersehbar: entweder gegen
Maßnahme selbst wehren oder entschädigungslos hinnehmen - wenn schon geschehen:
Entschädigungsanspruch 4) Schranken-Schranke Institutsgarantie
des Eigentums (elementarer Bestand) |
14 I |
Enteignung |
= wenn durch oder aufgrund Gesetzes eine
Eigentumsposition zum Zwecke der
Erfüllung öff Aufgabenganz oder teilweise entzogen wird - Schweretheorie
= wenn Eingriff schwer und unzumutbar ist, intensive Beeinträchtigung
des Betroffenen in Relation zur Allgemeinheit - Sonderopfertheorie
= wenn Verstoß gg Art 3 I dem Betroffenen im Vergleich zur
Allgemeinheit ein Sonderopfer auferlegt |
14 III 2 |
Junktimklausel |
- Gesetz muß
Entschädigungsregelung enthalten - daher bei Enteignung kein
Zitiergebot 19 I 2 |
14 |
Probleme |
Prüfungsumfang der Enteignung
"zum Wohle der Allgemeinheit": - BVerfG
darf nur prüfen, ob Gesetzgeber den Beurteilungsspielraum überschritten hat, dh wenn Wertungen offensichtlich fehlsam
sind ("schlechterdings nicht nachvollziehbar") Steuergesetze idR
keine Verletzung des 14, weil nicht Vermögen als solches geschützt ist, sondern nur Zugriff auf konkrete
Eigt-position; Ausn: sog. Knebelungs- oder Erdrosselungssteuer |
15 |
Sozialisierung |
|
16 |
Auslieferung |
= jede Entfernung aus der BRD in den Bereich
nicht-deutscher Hoheitsgewalt
auf Ersuchen einer ausländischen Stelle |
19 I 1 |
Verbot des Einzelfallgesetzes |
- da Legalenteignungen immer Einzelfallgesetze sind, gilt
19 I 1 hier nicht |
19 I 2 |
Zitiergebot |
Geltung nur bei Art 2 II, 8, 10, 11 und 13; gilt nicht bei - Art 2 I weil diese nur unter Vorbehalt der vfmO garantiert
ist - Art 5 II "allgemeine Gesetze", weil Förmelei - Art 12 I, weil Regelungen zulässig sind - 14 I 2 Inhalts- u. Schrankenbestimmung - Enteignung 14 III, da Junktimklausel 19 I 2 ersetzt - vorkonstitutionellem Recht - bloßer Kodifizierung (Änd) vorkonstitutionellem
Gewohnheitsrechts |
19 II |
Wesensgehalts-garantie |
das GR darf nicht in seinem Wesensgehalt angetastet werden |
19 III |
juristische
Personen |
GR-Fähigkeit von inländischen jur.Pers "soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar
sind" dh ob das Gr nur
individuell oder auch korporativ betätigt werden kann - AG ist jurPers gem 1 I 1 AktG zb Art 2 I auch
Freiheit im wirtschaftl Verkehr - auch GmbH |
19 IV |
Rechtsweggarantie |
- BVerfG: Gesetz sind keine "Maßnahmen der öff
Gewalt", dh kein Rechtsschutz
durch Fachgerichte (bei Legalenteignung VfB) H Lit: doch
! |