Polizei- und Ordnungrecht
/ Kommunalrecht
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OrdnungsbehördenG |
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POR |
Primärebene:
Gefahrbeseitigung Sekundärebene:
Kostenhaftung |
OBG |
1 I |
Aufgaben der OB |
- Zuständigkeit der Stadt X /Kreis X (1 I ,3, 4, 5 OBG ),
wenn sie subjektiv zur Gefahrenabwehr
tätig werden will |
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2 |
Vollzugshilfe der Polizei |
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Zuständigkeit der allgemeinen OB |
= 5 I 1, 3 I, 4 I OBG iVm 63 I GO = OB der Gemeinde 1 I fachliche Z der Gemeinde (subjektiv zur Gefahrenabwehr) 5 I, 3 I sachliche
Z 4 I örtliche
Z |
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7 |
Aufsichts- behörden |
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8 |
Weisungsrecht |
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9 |
UnterrichtungsR |
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10 |
Selbsteintritt |
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11 |
Befugnisse der Kommunalaufsicht |
gem 107 - 11 GO |
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12 |
Sonderordnungs-behörden |
- Fachbehörden, zB Bergamt - Gemeinden/Kreise, zB untere
Bauaufsichtsbehörde, untere WasserB |
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14 I |
Prüfung einer OV |
1) EGL: 14 I OBG (wenn nicht SpezialG) 2) Formelle RM -
Gemeinde hat zum Zwecke der Gefahrenabwehr gehandelt 1 I OBG -
als örtliche OB 3 I sachlich 5 I und
örtlich 4 I zuständig -
Anhörung gem 28 VwVfG (evt. Heilung gem 45 I Nr.3, II) -
Schriftform 20 I OBG 3) Materielle RM - Voraussetzungen der
EGL 14 I (s.u.) -
richtiger Adressat (Störer) -
RF: Ermessen bzgl. OB und WIE (16 OBG iVm 40 VwVfG) Nichtgebrauch Fehlgebrauch Überschreitung
(Verhältnismäßigkeit) |
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14 I |
Generalklausel |
1) öffentliche Sicherheit -
Bestand des Staates und seiner Einrichtungen (zb Wasserhaushalt) -
Unverletzlichkeit der Rechtsordnung (StGB, OwiG, nur OTB und RW erforderlich) -
Individualrechtsgüter 2) öffentliche Ordnung =
jene über das geschriebene Recht hinausgehenden Wertvorstellungen, die vom überwiegenden Teil der Bevölkerung als unerläßlicher
Teil für ein geordnetes staatsbürgerliches Zusammenleben angesehen
werden -
Verfassungsmäßigkeit? ja weil Begriff auch in Art 13 III und 35 II GG -
kein Verstoß gg öO, wenn in zulässigerweise ein Grundrecht ausgeübt wird (zB 5 III) 3) Gefahr =
wenn bei ungehindertem Geschehensablauf in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die öff
Sicherheit (oder O) eintritt - Grad der Wahrscheinlichkeit:
"Je-desto-Formel" - Zeitpunkt des Einschreitens
ist maßgeblich - Störung = Schaden ist scghon
eingetreten; präventive Maßnahmen dann nur noch bei fortdauernder Beeinträchtigung
zulässig |
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unselbständige Verfügungen |
= 14 I OBG ist EGL, der Verstoß gegen Ge-/Verbotsnorm
stellt Störung gegen
öffentliche Sicherheit dar |
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14 I |
Beispielsfälle |
1) bei Beschlagnahme einer Wohnung zur Unterbringung von Obdachlosen ("Einweisungsverfügung") -
zT wird auch Sicherstellung 24 Nr.13 OBG iVm 43 Nr.1 PolG angenommen -
Gefährdung der öff Sicherheit, weil Gesundheit der Obdachlosen bedroht ist (früher: öff Ordnung) -
Beschlagnahmedauer von 4 - 6 Monaten noch verhältnismäßig 2) Schlachtungsanordnung für verseuchtes Vieh 3) Abschleppen eines PKW - Zahlung der Kosten ist ÖR,
auch wenn Unternehmer direkt bezahlt wird (U ist dann Empfangsbevollmächtigter der Behörde zur
Einziehung), daher Rückforderung der Zahlung gem 40 I VwGO
(actus-contrarius) - allg. Leistungsklage (Rückzahlung = schlichtes Vw-Handeln),
wenn kein Kostenbescheid ergangen ist (sonst AK) - Sicherstellung ? +, wenn Gefahr vom Kfz ausgeht ("Öl") od. für das
KfZ ("unverschlossen") minus, wenn nur Umsetzung und keine Ingewahrsamnahme |
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14 |
Gefahr |
- zZ des Einschreitens müssen
obj. Umstände vorgelegen haben, die bei
ungehindertetem Geschehensablauf zu einem Schaden führen 1) gefährliche Situation grds.
objektiv gefährliche Umstände (ex post) erforderlich wenn
keine obj. gefährliche Situation: -
Anscheinsgefahr = Einschätzung des Beamten nicht pflichtwidrig à wie "normale "Gefahr -
Scheingefahr (PutativG) = pflichtwidrige Einschätzung à VA ist rw -
Sonderfall: Gefahrenverdacht = ob tatsächlich gefährliche Situation
vorliegt ist unklar à
Aufklärungsmaßnahmen und evt. endgültige M. sind zulässig 2) Prognose à nur ex
ante Betrachtung zulässig 3) Schaden am Schutzgut droht |
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Anscheinsgefahr |
= im Zeitpunt des Einschreitens liegen bei verständiger
Würdigung objektiv Anhaltspunkte
für eine Gefahr vor. Nachträglich ergibt sich, daß in Wirklichkeit
keine Gefahr bestand Befugnis
zum Einschreiten? mM objektiver
Gefahrenbegriff, dh keine Befugnis hM Anscheinsgefahr wird vom Gefahrenbegriff
erfaßt wg effektiver und schneller
Gefahrenabwehr - Anscheinstörer ist zwar ordnungspflichtig, wenn
er nicht zurechenbar den Anschein
verursacht hat entschädigt werden (analog wie Notstands- pflichtiger) und
braucht nicht für Kosten der Maßnahme aufkommen |
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Gefahren- verdacht |
= nach Sachverhalt ist das Bestehen einer Gefahr möglich - Gefahrerforschungseingriffe zulässig
(Verhältnismäßigkeit beachten !) - Verdachtsstörer
ist gem 17, 18 ordnungspflichtig (egal ob er
Situation zu verantworten hat) |
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Gefahrbegriffe |
gegenwärtige
Gefahr = wenn die Einwirkung eines schädigenden Ereignisses
bereits begonnen hat oder
unmittelbar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht erhebliche
Gefahr = es droht Schaden für ein sehr bedeutsames Schutzgut abstrakte
Gefahr = aufgrund Lebenserfahrung treten in bestimmten
Situationen Gefahren auf konkrete
Gefahr = Gefahr besteht in diesem Einzelfall (normale
POR-Verfügung) Gefahr im
Verzug = die Einhaltung des an sich gebotenen Verfahrens würde
den Erfolg der Maßnahme
gefährden |
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keine objektive Gefahr |
ex-ante Betrachtung = Zeitpunkt
des Einschreitens ist entscheidend 1) Scheingefahr (Putativgefahr) Behörde
hält nur subjektiv einen Schadenseintritt für wahrscheinlich, ohne daß dafür objektive Anhaltspunkte
vorhanden sind à VA ist
rw 2) Anscheinsgefahr bei
verständiger Würdigung liegen objektive Anhaltspunkte für eine Gefahr
vor (ex-ante), nur nachträglich stellt sich heraus, daß eine Gefahr nicht bestand (unverschuldete
Fehleinschätzung) à hM: VA
ist rm (aA: Überdehnung des Gefahrenbegriffs) à hM: es reicht,
wenn Störer (17, 18 OBG) den Anschein der Gefahr hervorgerufen
hat (auch unverschuldet); aA: Ablehnung der Anscheinsstörerhaftung,
nur Nichtstörer 3) Gefahrenverdacht bloße
Möglichkeit einer Gefahr (objektiv große Wahrscheinlichkeit) ohne Verdichtung zur Überzeugung à
Erforschungsmaßnahmen sind rm |
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15 |
Verhältnis- mäßigkeit |
- Zweck:
legitim? - Mittel - Geeignetheit
= wenn die
Maßnahme dem angestrebten Zweck förderlich ist - Erforderlichkeit = wenn es kein
milderes Mittel gibt, was zu demselben Ziel führt - Angemessenheit = wenn das
eingesetzte Mittel in einem angemessenen Verhältnis zum
angestrebten Zweck steht |
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16 |
Ermessen |
- Entschließungsermessen (ob) - Auswahlermessen (gegen wen / wie) Effektivität der
Gefahrenabwehr |
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17 |
Verhaltens- störer |
- Handlungswille, Geschäfts- und
Schuldfähigkeit nicht erforderlich Kausalität - Äquivalenztheorie minus, weil
unzulässige Haftungsausdehnung - Adäquanztheorie minus, weil POR
meist atypische Fälle mM Theorie der rechtswidrigen Verursachung Mitverursacher ist dann Störer, wenn er seinen Rechtskreis
überschreitet, dh durch sein Verhalten Rechtsvorschriften verletzt (contra: RW in kurzer Zeit schwer zu
ermitteln, gr. Unsicherheiten) hM Theorie der unmittelbaren
Verursachung nur derjenige ist Störer, der im
Gegensatz zu entfernteren Verursachern die letzte Bedingung für den
Gefahreintritt gesetzt hat Zweckveranlasser (= wie Verhaltenstörer) = wer die zur Gefahr führenden
Umstände objektiv bezweckt oder diese erkennbar zwangsläufig ausgelöst werden (gefahrerhöhende typische Risiken, objektiver Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang; früher streng subjektive
Betrachtung) |
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18 I |
Zustands- haftung |
- Maßnahmen gg den
(Mit-)Eigentümer - Beschränkung der
Zustandshaftung, wenn Opferposition besteht und die Inanspruchnahme den wirtschaftlichen Wert des Eigentums
aushöhlen würde - grds. haftet Verhaltensstörer
vor Zustandsstörer, außer wenn nicht erreichbar oder weiniger effektiv Problem: Dereliktion nach Erlaß der OV aber
vor Vollstreckung zT: VA wird vom Gericht
wg RW ex nunc aufgehoben oder muß von Behörde gem 51 VwVfG aufgehoben werden; falls dies nicht geschieht, zumindest
Vollstreckungshindernis 767 ZPO - nach Vollstreckung führt D jedenfalls nicht zur RW d.
Kostenbescheides A ist nur Miteigentümer, rechtliche Unmöglichkeit
(44 II Nr.4)? - grds. volle Verantwortlichkeit
des MitEigt, nicht nur anteilig, dh Störer + - A ist nicht berechtigt,
Störung alleine zu beseitigen (744 BGB) - nur vorübergehendes
Unvermögen, da Zustimmung des B oder nachträgliche Duldungsverfügung möglich - daher ist VA rechtmäßig
(wenn gleichlautende Duldungsverf rm wäre), aber VA ist nicht vollstreckbar (solange keine DV
vorliegt) - wenn ohne DV trotzdem
vollstreckt wird, ist nicht mehr 55 I möglich, sondern nur noch 55 II |
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18 II |
Zustandsstörer |
- Maßnahmen gg den Inhaber der tatsächlichen Gewalt
(Besitzer) |
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19 I |
Nichtstörer = Notstands- pflichtiger |
= wer ausdrücklich durch OB/Polizei (6 PolG) zur
Beseitigung einer Gefahr
herangezogen wird. - nicht: wer als unbeteiligter Dritter einen Schaden
erleidet - Nr. 1 bis 4 kumulativ ("und") |
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Störerauswahl |
Ermessen der Behörde: - E-nichtgebrauch, wenn Behörde wg Rechtsirrtum
Nichtstörer als Verhaltensstörer
ansieht |
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20 I |
Form einer OV |
grds. schriftlich (außer Gefahr im Verzug) |
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20 II |
Verbot der Aufsichts- erleichterung |
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21 |
Wahl der Mittel |
Austauschbefugnis des Betroffenen (auf Antrag) |
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22 |
Fortfall der Vorauss |
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23 |
Versagung ob Erlaubnisse |
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24 |
Geltung des PolG |
= EGL iVm PolG
für Standardmaßnahmen |
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25 - 38 |
Ordnungs-behördliche Verordnungen |
- OBV sperrt die Anwendung der Generalklausel nicht - wenn einzelne Vorschriften nichtig sind, bleibt der Rest
der VO wirksam, es sei
denn sie hat dann keine selbständige Bedeutung mehr |
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27 |
EGL für eine Ordnungs-behördliche
VO |
1) EGL = 27 OBG ...
ist vfm, weil unbestimmte Rechtsbegriffe durch Rsp und Lit hinreichend konkretisiert 2) Formelle RM -
Zuständigkeit des VO-Gebers 27 (Verbands- u. Organkompetenz) -
Verfahren (Ratsbeschluß) -
Form 30 OBG (Zitiergebot: EGL angeben) -
Verkündung 33 OBG 3) Materielle RM -
TBV des 27: Gefahr f. d. öff Sicherheit oder Ordnung -
besondere Anforderungen der 29 - 34 -
kein Verstoß gg höherrangiges Recht - einfache Gesetze - Verfassung = Bestimmtheit, Grundrechte, Verhältnismäßigkeit
Prüfung innerhalb der OV: 1) EGL = 14 I OBG iVm x der VO 2)
formelle RM des VA 3) Materielle RM a)
Befugnis zum Einschreiten - wirksame und rm VO (s.o.) - Verstoß gg die VO b)
richtiger Adressat c)
allg RM d)
RF: Ermessen |
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39 |
Entschädigung |
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39 I lit
a |
Entschädigung |
Voraussetzungen - Maßnahme durch die OB auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr (oder gem 67
PolG Polizei) - rechtmäßige und
zielgerichtete Inanspruchnahme eines Nichtstörers (19 OBG, 6 PolG) - Haftungsumfang 40 |
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39 I lit a |
analog |
= wenn unbeteiligter Dritter durch rechtmäßige OB-Maßnahme
geschädigt wird aA: nicht 39 I lit a, sondern Entschädigung wg enteignendem
Eingriff
(Voraussetzung: Sonderopfer) |
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39 I lit
b |
bei rw Maßnahme |
Verletzung von Rechtsgütern Unbeteiligter bei rm Maßnahme: zT: 39 I lit b ist anwendbar (Arg:
Maßnahme ist bzgl. Eigentumsverletzung zulaseten des E rw) hM: 39 I lit
b nicht anwendbar (Arg. einheitliche Bewertung des Vorgangs als
rechtmäßig) |
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39 II |
Ausschluß des Ersatzanspruches |
Subsidiarität |
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39 III |
Vorrang SpezialG |
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40 |
Umfang der Entschädigung |
- für die unmittelbar
aus der Maßnahme entstandenen Schäden dh es muß sich
die Gefahr verwirklichen, die in der Maßnahme selbst angelegt ist
(Zurechnung der Schadensfolgen) - Härteregelung I S.2: ausn. auch für andere Schäden - Unmittelbarkeit +, bei Wiedereinweisung in Wohnung und
Beschädigung durch
"Mieter" (Sonderopfer des V) |
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41 |
Verjährung |
3 Jahre nach Kenntniserlangung des Schadens (höchstens 30
Jahre) |
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42 |
Entschädigungs-pflichtiger |
= Träger der ordnungsbehördlichen Kosten Abs. 2: Regreß der Behörde gg richtigen Störer (17, 18
OBG) möglich |
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43 |
Rechtsweg |
Abs. 1: grds. Zivilgerichte (71 GVG Landgericht) Abs. 2: ausn Verwaltungsgerichte |
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44 |
GR- Einschränkung |
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45, 46 |
Kosten, Gebühren |
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47 - 52 |
Schluß- vorschriften |
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Polizeigesetz |
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PolG |
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iVm 24 OBG |
- nur präventiv
Gefahrenabwehr - bei repressiven Maßnahmen gilt StPO - Abgrenzung bei doppel-funktionalen Maßnahmen: Schwerpunkt der Maßnahme
für obj Beobachter |
PolG |
1 |
Aufgaben der Polizei |
1 I S.3 = Eilfallkompetenz der Polizei |
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2 |
Verhältnis- mäßigkeit |
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3 |
Ermessen |
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4 |
Verhaltensstörer |
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5 |
Zustandssörer |
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6 |
Notstands- pflichtiger |
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7 |
Einschränkung von GR |
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8 |
Generalklausel |
= Gefahr für die öffentliche Sicherheit ( ungeschrieben:
oder Ordnung) |
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9 - 33 |
Datenerhebung |
Standardmaßnahmen 9 - 46 |
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12 |
Identitäts-feststellung |
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34 |
Platzverweis |
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35-38 |
Gewahrsam |
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39-42 |
Durchsuchung |
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43 |
Sicherstellung |
= dem bisherigenSachinhaber wird vorübergehend die
Sachherschaft entzogen und ein
öff-rechtl Verwahrungsverhältnis wird begründet - Beschlagnahme einer Wohnung? nein weil von W keine
Gefahr ausgeht Nr.1 um eine ggw Gefahr abzuwehren = Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (wie
bei 14 OBG) + konkrete gegenwärtige Gefahr (unmittelbar bevorstehend) - Gefahr für die Sache selbst oder die Gefahr geht von der
Sache aus - Sicherstellung ist Realakt (kein VA) |
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44 |
Verwahrung |
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45 |
Verwertung Vernichtung |
- zunächst RM der Sicherstellung erforderlich - Abs. 2 Anhörung keine Heilung im
WS-Verfahren möglich, wenn sich VA inzwischen durch Vernichtung
erledigt hat) - Abs. 4 Vernichtung |
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47-49 |
Vollzugshilfe |
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50-66 |
Zwang |
siehe VwVG |
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67 |
Entschädigung |
nach 39 - 43 OBG |
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Kommunalrecht |
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Kommunal-verfassungs- streit |
Zulässigkeit 1) VwR 40 I VwGO 2) Statthafte Klageart -
keine AK/VK/FFK weil idR kein VA (mangels Behörde od. Außenwirkung) -
Leistungsklage (wenn HDU begehrt wird) -
idR Feststellungsklage 43 VwGO - RV = bestehende Komptenzen des Organs "O war zu dieser Maßnahme nicht
berechtigt" - Subsidiarität 43 II 3) Feststellungsinteresse (bei FK) -
grds. jedes wirtschaftl ideelle oder rechtliche Interesse -
bei Erledigung: WDH-Gefahr/ Rehabilitation/SEA-Prozeß 4) Klagebefugnis -
kein obj Beanstandungsverfahren; bloße RW reicht nicht aus -
Verletzung subj persönlicher Rechte kann nicht geltend gemacht werden, nur Verletzung der Kompetenzen als Ratsmitglied -
wehrhafte Innenrechtspositionen: - "Natur des Mitgliedschaftsrechts"
(Teilnahme, Beratung etc) - sog. innerorganisatorischer
Störungsbeseitigungsanspruch 5) Beklagter (= Organ
dessen Maßnahme gerügt wird) 6) RSB -
nicht ausgeschlossen auch wenn Rechtsaufsicht möglich 7) Beteiligtenfähigkeit -
Kollegialorgan: 61 Nr.2 VwGO (hM analog bei Ein-Person-Organ) -
Prozeßfähigkeit 61 III Begründetheit wenn
Kompetenzen verletzt wurden oder Anspruch auf begehrte Maßnahme besteht |
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Hausverbot im Rathaus |
1) ÖR oder PR ? - Teile der Rsp.:
Rechtscharakter ist danach zu bestimmen, ob die
unterbrochenen Rechtsbeziehungen ÖR oder PR waren - aA: ÖR, wenn
es dem Zweck dient, die Erfüllung ör Aufgaben zu
ermöglchen (zB ungestörter Dienstbetrieb) 2) EGL für Hausverbot: hM: Annex der dem Hoheitsträger
zugewiesenen Sachaufgaben (BVerfG) mM: für
kommunalen Bereich direkt aus GO (zB 41 III; 62 I S.1u.3; 2) z.T:
Gewohnheitsrecht (=
längere Übung in Übereinstimmung der Beteiligten von der RM) 3) Voraussetzungen: - erhebliche
Beeinträchtigung des Betriebes -
Störereigenschaft des Adressaten -
Wiederholungsgefahr zZ der Entscheidung |
GO |
1, 2 |
Selbstverwaltungs-recht der Gemeinde |
iVm 28 II GG und 78 I, II LVNW |
GO |
3, 4 |
Aufgaben der Gemeinde |
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5 |
Gleichstellung M F |
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6 |
Geheimhaltung |
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7 |
Satzungen |
7 I 1 = Generalklausel für Satzungserlaß - Form: IV, V iVm BekanntVO - RM siehe unter 41 7 I als EGL für Satzung
ausreichend ? -
nach Parlamentsvorbehalt müssen wesentliche Entscheidungen vom Gesetzgeber selbst getroffen werden -
dh keine wesentliche GR-Einschränkung durch Satzung zulässig -
"wie" der Leistungsgewährung darf aber durch Satzung geregelt
werden 7 II: EGL für Bußgeldandrohung
in Satzung - Art 103 II: rechtsstaatliches Bestimmtheitsgebot, dh aus
Norm muß erkennbar sein, was konkret verboten ist -
P: Satzung ist kein förmliches Gesetz, dh die EGL (= 7II GO) muß schon 103 II genügen -
BVerfG: 7 II reicht aus, da sich BußgeldTB durch juristische Auslegung ermitteln läßt (Bezugnahme auf Gegenstand der Satzungshoheit) |
GO |
8 |
Öffentliche
Einrichtungen |
= dauerhafte organisatorische
Einheit (Zusammenfassung von Mitteln, Personen, Sachen), mit der die Gemeinde Maßnahmen der Daseinsfürsorge durchführt; Leistungszweck ist durch Widmung
festgelegt (auch konkludent durch Ingebrauchnahme) - schon im Rahmen der
Zulässigkeit (40 I VwGO) zu prüfen (VK) RM von Benutzungsregelungen: - idR durch Satzung - Bußgeld rm ? nur wenn Satzung
wirksame EGL darstellt: 1) EGL = 7 I GO -
ausreichend (Wesentlichkeitstheorie), wenn nur "wie" einer
Leistung, auf die kein Anspruch besteht, geregelt wird 2) Formelle RM der Satzung (s.u.) 3) Materielle RM -
7 I: Regelung "eigener Angelegenheit" -
kein Verstoß gg höherrrangiges Recht (GG, BuG, LaG) -
Verhältnismäßigkeit: Benutzungsregelungen müssen vom Einrichtungszweck gerechtfertigt sein
- Bestimmtheitsgebot: insbes. bei Bußgeldandrohung zu beachten (103 II) |
GO |
8 II |
Zulassungs-anspruch |
Formell: Antrag Materiell: - Einwohner gem
21 GO - Benutzung im
Rahmen des geltenden Rechts - keine
entgegenstehenden spezialgesetzl. Regelungen - im Rahmen
der Zweckbestimmung der Widmung - nach Maßgabe
der Benutzungsordnung - keine Gefahren
für öff Sicherheit / Ordnung - Kapazität der
Einrichtung (-
Abhängigmachung v. Schadensversicherung od. Kaution zulässig) Rechtsfolge: - grds. gebundene
Entscheidung, aber: - wenn Nachfrage größer als Kapazität: Anspruch auf effE - anerkannte
Auswahlkriterien: Attraktivität
/ Bekanntheit und Bewährtheit / Losverfahren / Rollierendes System /
Prioritätsprinzip - bei Mehrfachnutzung muß Behörde ein System
auswählen, welches den
Zulassungsanspruch nicht auf Dauer vereitelt - wenn Behörde in Vergangenheit widmungsfremde Nutzungen
oder Zulassung von
Nicht-Einwohnern gestattet hat, evt. Anspruch aus Art 3 I - Satzungen, die die Zulassung generell ins Ermessen der
Gemeinde stellen sind nichtig
(weil 8 II zwingend gebundene Entscheidung vorgibt) |
GO |
8 II |
Zweistufen- theorie |
Zulassungsanspruch 1) Streitigkeit über das "ob" = stets öff.
rechtl. - wenn Gemeinde
selbst Anspruchsgegner à
Verpflichtungsklage - wenn Gemeinde
als Gesellschafterin einer GmbH Anspruch verschaffen
soll à Allg. Leistungsklage - Klage vor VG
gg GmbH selbst ist unzulässig (hM nur Zivilrechtsweg;
Anspruch auf Abschluß eines verwaltungs-
privatrechtlichen Benutzngsvertrages, Kontrahierungszwang) 2) Streitigkeit über das "wie" = Nutzungsregelungen evt. privatrechtlich |
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9 |
Anschluß- und Benutzungszwang |
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10 - 14 |
Name etc. |
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15 - 20 |
Gemeindegebiet |
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21 - 34 |
Einwohner Bürger |
§§ 30 - 32 gelten auch für Ratsmitglieder |
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21 |
Legaldefinition |
Abs. 1 = Einwohner /
Abs. 2 = Bürger |
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26 |
Bürgerbegehren Bürgerentscheid |
Abs. 1: Legaldefinition Zulässigkeit eines
Bürgerbegehrens Formelle Anforderungen: -
Antrag auf Bürgerentscheid 26 I -
schriftlich mit Nennung des Begehrens (Ja/Nein-Frageform) 26 II -
Begründung (kurz) und Kostendeckungvorschlag -
benannte Vertreter 26 II 2 -
Quorum von mind. 10 % der Bürger 26 IV -
26 III: Frist von 6 Wochen bzw 3 Monaten bei
sog. kassierendem Bürgerbegehren (gg Ratsbeschluß) (bei initiierendem BB keine Frist) -
kein gleicher B-Entscheid innerhalb 2 Jahre 26 VIII Materielle Anforderungen: -
Angelegenheit mit Verbandskompetenz der Gemeinde und
Organkompetenz des Rates -
Unzulässigkeit in Fällen des Abs. 5 Rechtsfolge: 26
IV Feststellung des Rates, ob
Bürgerbegehren zulässig -
gebundene Entscheidung (kein Ermessen) -
hM: Feststellung = VA; Rechtsmittel = Verpflichtungsklage der Bürger (mM: mangels Außenwirkung kein VA, also
Feststellungklage) -
bei Zulässigkeit: Bürgerentscheid (3 Monate) oder Abhilfe durch Rat -
Erfolg eine Bürgerentscheides : 26 VI (bei Ablehnung des
Bürgerentscheides) Antrag auf Untersagung der Durchführung des
Ratsbeschlusses: -
einstweilige Anordung 123 VwGO (Ratsbeschluß ist kein VA) -
Anordnungsanspruch? zT BB hat keine aufschiebende Wirkung (BM
muß RB ausführen) à Gefahr
der Schaffung von vollendeten Tatsachen Bürger haben Anspruch auf administrative Umsetzung zT Anspruch auf Umsetzung ist gesetzlich nicht vorgesehen;
lediglich bürgerschaftliches Initiativrecht à Antrag 123 unbegründet |
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35 - 39 |
Bezirke und Ortschaften |
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40 |
Träger der Gemeindeverw. |
Rat und Bürgermeister |
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41 |
Zuständigkeit des Rates |
41 I 1: Grds. der Allzuständigkeit 41 III: Rückholrecht des Rates - nur bzgl
interner Willensbildung (nicht: Befugnisse nach außen) - 41 I h) bei Zuschußgewährung ist Rat zuständig |
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Rechtmäßigkeit eines Rats- beschlusses bzw einer Satzung |
- einfacher Ratsbeschluß
(mangels Außenwirkung kein VA) - Satzungsbeschluß (EGL =
SpezialG oder Generalklausel 7 I 1
GO) Formelle RM 1) Zuständigkeit -
Verbandskompetenz der Gemeinde: Aufgabe nach § 2 GO -
Organzuständigkeit des Rates nach
41 (Satzung: 41 I 2 lit.
f) 2) Verfahren -
Einberufung 47 -
Beschlußfähigkeit 49 -
keine Mitwirkungsverbote 43 II, 31 -
Abstimmung 50 3) bei Satzung: Form -
Schriftform, Unterschrift desBM -
ggf Genehmigung 7 I 2 GO (zB 2 II KAG, 11 BauGB) -
Ausfertigung und Verkündung 7 IV,
V iVm BekanntVO Materielle RM 1) Voraussetzungen der EGL -
Spezialvorschrift: zB 10, 132 BauGB, 2 KAG, 9 GO -
Satzung 7 I 1: "eigene
Angelegenheit" (nicht:
Auftragsangelegenheit) 2) kein Verstoß gg höherrangiges Recht
- Bundes- oder Landesrecht -
Grundrechte 3) allgemeine RM -
Bestimmtheitsgebot -
Verhältnismäßigkeit (bei öff Einrichtungen : Anstaltszweck als
Regelungsgrenze) 4) fehlerfreies (Satzungs-) Ermessen Fehlerfolge: - unbeachtlich soweit
vorgeschrieben (zB 31 VI, GO, 214 BauGB) - gesetzliche Heilung 7 VI GO,
215 BauGB - bei Rechtswidrigkeit:
Nichtigkeit |
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42 |
Wahl der RM |
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43 |
Rechte und Pflichten der RM |
43 II, 31 Befangenheit : 1) Betroffenheit einer Person gem Nr. 1 - 3 2) Vorteil oder Nachteil
(Möglichkeit reicht aus!) 3) "unmittelbar" =
wenn die Entscheidung eine Person direkt berührt, dh nicht erst durch wesentliche kausale Zwischenschritte eintreten wird (aber +, wenn Zwischenschritt gebundene
Ermessensentscheidung)+ 3) RF: - Mitwirkung bei Beratung oder Entscheidung
unzulässig - Fehlerfolge 31 VI: - Nichtigkeit des Beschlusses nur, wenn Stimme des B für
Abstimmungs- ergebnis entscheidend -
wenn unbekannt, wie B gestimmt hat : hypothetische Betrachtung |
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44 - 46 |
Freistellung Entschädigung |
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47 |
Einberufung d. Rat |
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48 |
Tagesordnung, Öffentlichkeit |
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49 |
Beschluß- fähigkeit |
= wenn mehr als die Hälfte der gesetzl Mitgliederzahl (3
KWahlG) anwesend Abs.1
S.2: - Fiktion der Beschlußfähigkeit, solange keine BU
ausdrücklich festgestellt - aber: gilt nicht bei evidenter
Beschlußunfähigkeit (dann ist keine Feststellung
notwendig) |
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50 |
Abstimmungen |
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51 |
Sitzungs- ordnung |
= EGL für Ordnungsmaßnahmen - ordnungsgemäße Arbeit des Rates muß gewährleistet sein - RF: pflichtgemäßes Ermessen
des BM (Überprüfung
des VG nur auf Ermessensfehler) Grundrechtsschutz auch für
Ratmitglieder? - hM + bei gleichzeitiger
Betroffenheit der persönlichen Rechtssphäre (obwohl eigentlich nur in Funktion als RM) - Eingriff in Art 5 I
verfassungsr gerechtfertigt, wenn verhältnismäßig Abs.2: Sitzungsausschluß nur nach Ratsbeschluß oder gem
51 III durch BM, wenn GeschO dies vorsieht |
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52 |
Niederschrift |
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53 |
Behandlung der Beschlüsse |
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54 |
Widerspruch, Beanstandung |
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55 |
Kontrolle der Vw |
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56 |
Fraktionen |
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57, 58 |
Ausschüsse |
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59 |
Hauptausschuß |
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60 |
Dringlichkeits-entscheidungen |
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62 |
Bürgermeister |
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63 |
Vertretung
der G (nach
außen) |
Gesetzlicher Vertreter in Verwaltungsgeschäften = BM - aber 64: Einschränkung der V-Macht bei
Verpflichtungsgeschäften |
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64 |
Abgabe
von Verpflichtungs-erklärungen |
= Gesamtvertretung
von BM/Stellvertreter und Beamten + Schriftform (Unterzeichnung muß nicht gleichzeitig erfolgen) - gilt nur für Verpflichtungserklärungen - Vertretung im Außenverhältnis - Abstraktionsprinzip: ob interne Willensbildung
ordnungsgemäß war (zB Ratsbeschluß) ist
für wirksame Vertretung unerheblich (Ausn. Kollusion) Abs.1: echte Formvorschrift nur bei ör WE (ör Vertrag,
Zusicherung,
Zuschuß), dh endgültige Unwirksamkeit (125 analog) Abs.2: Ausnahme bei "Geschäften der laufenden Verwaltung" -
regelmäßig wiederkehrende Geschäfte -
die nach festen Grundsätzen entschieden werden -
gem Größe und Finanzkraft der Gemeinde sowie politische Wirkung Abs.4: bei Verstoß gg
Schriftform à keine
Bindung der Gemeinde bei
privatr WE? -
gem 125 BGB nichtig, wenn 64 GO privatrechtliche Formvorschrift ist. P: Land darf gem 55 EGBGB keine privatR
Vorschriften erlassen -
BGH früher: 64 ist Formvorschrift iSd 125, also Nichtigkeit -
heute hM: 64 ist nur materielle ör
Regelung über die Beschränkung der Vertretungsmacht, daher nicht 125, sondern
177: schwebend unwirksam Überwindung des
Schriftformmangels durch 242 BGB? -
RG wird entgegen 125 als wirksam behandelt, wenn Einrede aus 242 -
aber nur, wenn Nichtigkeit existenzgefährdende Folgen oder Verhalten der Gemeinde besonders schwerer
Treueverstoß Folge bei Verstoß gg Gesamtvertretungserfordernis? - gem 177 BGB ist Vertrag schwebend unwirksam (Genehmigung nur
schriftlich möglich) - keine Anwendung der Anscheins-/Duldungsvollmacht (BGH),
da ansonsten
Regelung der GO wirkungslos wäre - Überwindung durch 242? Berufung der G auf Formmangel ist
auch nicht
rechtsmißbräuchlich, weil Vertretungsmangel keine Formvorschrift |
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65- 67 |
(Ab-)Wahl des BM |
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68, 69 |
Vertretung, Sitzungs- teilnahme |
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70 |
Vw-Vorstand |
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71 |
Wahl der Beigeordneten |
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72 - 74 |
Dienstaufsicht etc. |
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75 |
allgemeine HH-grundsätze |
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75 II |
sparsamer HH |
Gebot der sparsamen Haushaltsführung |
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76 |
Einnahme-beschaffung |
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77, 79 |
HH-Satzung |
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78 |
Haushaltsplan |
Abs. 3 : HH-Plan gewährt dem Bürger keinen Anspruch |
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80 - 94 |
Kassenführung |
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95-100 |
Sondervermögen |
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101 - 106 |
Rechnungs- prüfung |
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107 - 115 |
wirtschaftliche Betätigung |
Konkurrentenklage Zulässigkeit 1) VwR 40 I VwGO "ob" Stadt
tätogwerden darf 107 GO à 40 I
VwGO eröffnet "wie" wettbewerbsrechtlich 823, 1004 BGB, 1 UWG
anwendbar 2) Statthafte Klageart - AK gegen Ratsbeschluß nicht möglich, da dieser mangels Außen-
und Regelungswirkung kein VA - Unterlassungklage (Unterfall der allg LK) 3) Klagebefugnis 42 II analog (hM) - zumindest mögl in GR aus 12 I, 14 I, 2 I verletzt 4) sonstige SEV - Zuständigkeit, Beteiligten-, Prozeßfähigkeit, allg RSB Begründetheit ... wenn K Anspruch auf
Unterlassung der wirtsch Betätigung zusteht (dh die Betätigung unzulässig ist) 1) aus 107 I GO P: Gibt 107 ein Abwehrrecht gg wirtsch Betätigung der
Gemeinde? -nein- - subjektiv-öff Recht des Kl +, wenn 107 zumindest
auch dem Schutz privater Konkurrenten dienen soll (Schutznormtheorie) - heute hM (nach
Streichung der Subsidiaritätsklausel 88 a.F.): Individualschutz ist allenfalls Reflex, aber nicht
beabsichtigt - aA: Drittschutz wg GR-Einfluß geboten à nach mM Zulässigkeit der
Betätigung prüfen (s.u.) 2) aus Grundrechten (Abwehrrecht ?) - Art 14 I minus, weil nur das Erworbene geschützt (nicht Erwerb) Ausn:
Monopolisierung - Art 12 I, 2 I Wettbewerbsfreiheit minus, da nur mittelbarer
GR-Eingriff und kein Auszehrungs-/Verdrängungswettbewerb vorliegt - Art 3 I grds. nur Anspruch auf Gleichbehandlung undnicht auf Unterlassung, aber hM spiegelbildlich auch UnterlassungA,
sofern kein sachl Grund für
Betätigung besteht (Willkür) |
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Klage vor dem Zivilgericht |
Zulässigkeit - 13 GVG ordentlicher Rechtsweg - 23 Nr. 1, 71 sachlich zuständig das LG (Streitwert >
10.000 DM) Begründetheit Anspruch aus 1 UWG -
Wettbewerber iSd 13 UWG -
Verstoß gg 107 GO als unlautere Wettbewerbshandlung ? UWG bietet keinen Schutz vor Auftreten weiterer Konkurrenz,
daher erforderliich, daß durch rw Verhlaten Wettbewerbsvorteile
erlangt werden; hier minus Anspruch aus 823 II, 1004 BGB iVm 107 GO -
107 GO hat keinen Schutzgesetzcharakter (auch wenn man oben Drittschutz bejaht) |
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107 |
Zulässigkeit wirtschaftl Betätigung |
ratio: Schutz der Gemeinde vor
unternehmerischen Risiko Formell: - Zuständigkeit der Gemeinde Art
28 II GG, 78 LV NW - Anzeige an Aufsichtsbehörde
(117) gem 115 I d Materiell: 1) Angelegenheit der
örtlichen Gemeinschaft 2) wirtschaftliche Betätigung -
"Unternehmen" iSd 107 I = wenn es eine über Eigenbedarfsdeckung hinausgehende
Personen- und Sachegesamtheit mit gewisser Eigenständigkeit darstellt -
auch rechtlich unselbständiger Regiebetrieb -
Gewinnerzielungsabsicht 3) dringender öffentlicher
Zweck -
politsche und Zweckmäßigkeitserwägungen -
nicht ausreichend: Finanzierung anderweitiger öff Zwecke 3) Leistungsfähigkeit der
Gemeinde |
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Fiskalgeltung der Grundrechte |
in bezug auf privatwirtsch Tätigkeit der öff Hand - str. ob öff Hand unmittelbar an Grundrechte gebunden
ist |
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108 |
Beteiligung an Privat- unternehmen |
Sonderregelung zu 107: 108 I Nr.1: Beteiligung an Wirtschaftsunternehmen 108 I Nr.2: Beteiligung an Unternehmen mit nicht wirtsch
Zielsetzung - Voraussetzungen
des 8 I - "wichtiges
Interesse": + wenn
Aufgabenerfüllung dadurch verbessert wird |
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116 I |
Allgemeine Aufsicht |
- bei Selbtverwaltungsaufgaben - nur Rechtsaufsicht - Rechtsschutz: Anfechtungsklage, weil Art 28 GG verletzt |
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116 II |
Sonderaufsicht |
- Rechtsaufsicht und beschränkte Fachaufsicht (Prototyp
9 OBG) - Rechtsschutz: abhängig von Außenwirkung der Maßnahme |
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Pflichtaufgaben zE W |
Art 78 III, IV S.2
LVNW, 116 II, 3 II GO |
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Anspruch auf Ein-schreiten der AB? |
Subsidiaritätsprinzip - AB darf nur im öffentlichen Interesse einschreiten; - 116 ff GO dienen eo ipse nicht dem Individualschutz - kein subj-öff Recht des Bürgers auf Einschreiten, auch
nicht auf
ermessensfehlerfreie Entscheidung - Klagebefugnis fehlt daher |
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117 |
Aufsichts- behörden |
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118 |
Unterrichtungs- recht |
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119 |
Beanstandungs-
und AufhebungsR |
119 I 1 iVm 54 II Anweisung des LR zur Beanstandung durch den BM -
keine Anfechtungsklage der Gemeinde statthaft, weil kein VA: zwar Außenwirkung +, aber keine Regelungswirkung (nur
Vorstufe zur Aufhebung, außerdem nicht der Bestandskraft fähig) - außerdem fehlendes RSB, weil Rechtsschutz gg Aufhebung
möglich Formelle
RM: zuständig ist BM Materielle
RM: wenn Ratsbeschluß rw ist 119 I 2 Aufhebung
eines Ratsbeschlusses durch AB - Rechtsschutz der Gemeinde:
Anfechtungsklage Formelle RM -
Zuständigkeit der Ausichtsbehörde 117
(zB Landrat 117 I) -
Anhörung 28 VwVfG nicht erforderlich, da eigenes Verfahren nach GO (Beanstandung ersetzt
die Anhörung) Materielle RM 1) 119 I 1 Eingriffsbefugnis -
vorherige Beanstandung durch den BM (bei Weigerung kann AB selbst beanstanden, Arg. BM ist nur
Organleihe) -
nochmalige Beratung im Rat -
RW des Ratsbeschlusses 2) RF: Ermessen -
wenn fehlerhaftes Verfahren beim Ratsbeschluß (ohne Nichtigkeitsfolge) ist Eingriffsbefugnis der AB str. |
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120 |
AnordnungsR u. Ersatzvornahme |
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121 122 |
Beauftragter Auflösung Rat |
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123 |
Anfechtung von Aufsichts-maßnahmen |
- bei AK gegen Aufsichtsmaßnahmen ist Vorverfahren
entbehrlich (Fall des 68 I
S.2 1. Alt VwGO) - ist keine Sonderzuweisung an die Verwaltungsgerichte,
weil sonst gegen vorrangige Bundeskompetenz
aus Art 74 I Nr.1, 72 GG verstoßen würde |
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124 ff |
Schluß |
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LV NW |
70 |
Ermächtigung für RVO |
wenn Ermächtigungsgesetz ein LaG ist (statt 80 GG) - zB 27 OBG für ordnungsbehördliche VO's |
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75 Nr.4 |
Kommunale Verfassungs-beschwerde |
iVm 52 VerfGHG NW - Rechtswegerschöpfung nicht erforderlich - Prüfungsmaßstab ist Art 78 LV NW |
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78 |
Selbstverwaltung der Gemeinde |
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55 |
Richtlinien-kompetenz |
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