Sozialrecht
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Geschichte |
- sozialer Schutz durch
ständische Ordnung, Zunft- und Gildewesen - 1530 ReichspolizeiVO:
Gemeinden sind für Wohlfahrtspflege zuständig - 1794 "Allg. preußisches
Landrecht": es ist staatliche Aufgabe, für den Unterhalt Bedürftiger zu sorgen - Vorsorge durch freiwillige
Hilfs- und Unterstützungskassen Sozialversicherung: - 1881 Magna Charta der
Sozialversicherung (Bismarck): ör
dreigliedrige Versicherung (KV,
Unfall, Invaliden- und Alterssicherung) genossenschaftliche Selbsthilfe unter staatlicher Aufsicht KV 1884, Unfall 1885, Rente 1891 (nur Abwendung von Not) - 1911 RVO faßte alle drei
Gesetze zusammen + Leistungsverbesserungen - 1957 Neuordnung des
RentenversicherungsR, " Generationenvertrag", Sicherung des Lebensunterhalts - 1992 SGB VI Arbeitslosenversicherung: - Erwerbslosenfürsorge - 1927 AVAG Gesetz über
AL-vermittlung und AL-versicherung - 1969 AFG ArbeitsförderungsG - 1998 SGB III soziale Entschädigung: - 1871 ReichsversorgungsG - 1950 BundesversorgungsG Sozialhilfe: - 1870 Gesetz über den
Unterstützungswohnsitz - 1914 Verordnung über die
Fürsorgepflicht - 1924 Reichsgrundsätze über
Ausmaß der öff. Fürsorge - 1953 FürsorgeänderungsG - 1961 BundessozialhilfeG: Rechtsanspruch
auf SH |
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GKV Gesetzliche Krankenversicherung VDR Verband Deutscher Rentenversicherungsträger KBV Kassenärztliche Bundesvereinigung DKG Deutsche Krankenhausgesellschaft BPI Bundesverband der pharmazeutischen Industrie BA Bundesanstalt für Arbeit BG Berufsgenossenschaft |
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Sozialleistungs-quote |
Anteil der Sozialleistungen am BSP = ca. 34 % (1995) |
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formeller Sozialrechts- begriff |
= alle Rechtsmaterien, die das Sozialgesetzbuch bilden <---> materieller SRB |
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social security |
Art. 22 in Erklärung der Menschenrechte der Vereinten
Nationen (1948) |
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Europäische Sozialcharta |
1961 |
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internationales Sozialrecht |
- Auflockerung des Territorialprinzips (3-5 SGB IV) - Leistungen im Ausland (17 SGB V 110 ff SGB VI, 97, 98
SGB VII) - zwischenstaatliches Recht =
sozialrechtliche Abkommen der Bundesrepublik Deutschland mit
ausländischen Staaten (völkerrechtl Verträge iSd Art. 59 II GG) - überstaatliches Recht = durch EGV,
aber keine einheitliche Sozialrechtsordnung - Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der
Arbeitnehmer v. 9.12.1989 ist nur
Programm (keine rechtsnorm) |
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Sozial- gesetzbücher |
SGB I - Allgemeiner Teil (1976) SGB III - Arbeitsförderungsrecht (1998 statt AFG) SGB IV - Gemeinsame Vorschriften f.d.
Sozialversicherung (1977) SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung (1989
statt RVO) SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung (1992) SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung (1997) SGB VIII - Jugendhilfe (1991 statt JWG) SGB X - Verwaltungsverfahren Sozialdaten,
Leistungsträger (1981, 1983) SGB XI - Pflegeversicherung (1995) |
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Teile des SGB's |
BAFöG, BSHG, SchwerbehindertenG, RVO, BVG, KOFG, BuKiGG, WohngeldG,
UnterhaltsvorschußG, u.a. + RVO und Satzungen |
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Abgrenzung des Rechtsweges |
51 SGG, 40 VwGO Sozialgerichte 126 BRRG Verwaltungsgerichte 13 GVG ordentliche Gerichte 1 ArbGG Arbeitsgerichte |
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Systematik des Sozialrechts |
1) herkömmliche Auffassung - Sozialversicherung -
Sozialversorgung -
Sozialhilfe 2) neuere Systematisierungen -
Soziale Vorsorge -
soziale Entschädigung -
soziale Hilfe und Förderung (soziale Ausgleichsysteme) |
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Sozial- versicherung |
= Kranken-, Pflege-, Renten-,
und Unfallversicherung - zwangsweiser Zusammenschluß
von Personen zu einer Gefahren- gemeinschaft,
die Schutz gegen bedeutsame Lebensrisiken gewährt - Leistungsgewährung nach
typisierenden Merkmalen (unabhängig
von konkreter Bedürftigkeit) - Finanzierung durch Beiträge
(Versicherter, AG, Staat) - Beitragsbemessung nach
Leistungsfähigkeit des V (nicht
nach Risiko; Gedanke des sozialen Ausgleichs) |
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Sozial- versorgung |
= zB BVG, BSeuchG, OpferentschG - Finanzierung durch
Steuermittel (kein
versicherungsmäßiges Gegenseitigkeitsverhältnis) - Leistungsgewährung nach
typisierenden Merkmalen 1) Sonderversorgung =
Entschädigung für ein der Allgemeinheit erbrachtes oder von ihr verursachtes Opfer (Kausalitätsprinzip) 2) Allgemeinversorgung =
Gewährung ohne besonderen Grund um bestimmten Bedarf zu befriedigen (Finalprinzip) |
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Sozialhilfe |
= BSHG und Nebengesetze - Finanzierung aus Steuermitteln - Leistung nur bei individueller Bedürftigkeit - Subsidiaritätsprinzip |
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Stammrecht |
= Rechtsposition, aus der die
einzelnen konkreten Leistungsansprüche fließen (Anwartschaft) |
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Sozial- versicherung Arbeitsförderung |
- nicht Wohnsitzprinzip, sondern Beschäftigungsortsprinzip |
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Gesundheits-reform
2000 |
- Gesundheitsministerin Andrea
Fischer (SPD) - Beratung im BT am 30.06.1999,
Zustimmung des BT (bis Ende Nov.) Inkrafttreten zum 1.1.2000 - Ziel: stabile Beitragssätze 1) Globalbudget -
statt Einzelbudgets im Gesudnheitswesen nur noch eine globale Ausgabenobergrenze -
Globalbudget steigt nur noch wie die Einkommen der Versicherten (Grundlohnsumme) 2) Krankenhausfinanzierung -
wird bis 2008 schrittweise den KK übertragen (bisher waren Länder für Investitionen zuständig, KK für den
Unterhalt) -
Rahmenplanung gemeinsam mit den Ländern -
Erleichterte Kündigung der Versorgungsverträge ab 2003 (KK mit KH), (wenn KH nicht für Versorgung unverzichtbar) -
Kassen haben Einfluß auf die Verteilung der Mittel (250 Milliarden DM) 3) Stärkung der Hausärzte -
Rolle der Hausärzte wird gestärkt durch gesonderten Honorartopf -
Patient bekommt Bonus von KK, wenn zum Facharzt überwiesen wird 4) Positivliste für Arzneimittel -
Erstattung von der KK nur, wenn Arznei auf Positivliste steht (ab 2002) 5) Leistungsänderungen -
Förderung der ambulanten Eingriffe (in KH und Arztpraxen) -
"Soziotherapie" für psychisch Kranke außerhalb des KH -
Kuren auch länger als 3 Wochen, Zuzahlung sinkt auf 17 DM /Tag -
Zahnersatz und Kieferorthopädie wird günstiger -
Vorsorge und Vorbeugung werden gestärkt -
Selbsthilfegruppen 6) Sonstiges -
nach Behandlungsfehlern unterstützt KK Patienten bei SEA gg den Arzt -
Erschwerung der Arztniederlassungen ab 2003 -
Kürzung der Beiträge des Bundes zur RV, KV, PfV bei Arbeitslosen: statt Grundlage 80 % des früheren Nettoverdienstes jetzt nach
tatsächlichem ALG (§ 232 a SGB V) -
Wegfall des Sterbegeldes |
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Rentenreform
2000 |
- Gesetzentwurf im Herbst
1999 1) Beitragssenkung - durch Ökosteuer von derzeit 19,5 % auf 18,5 % (2003) - bis 2020 unter 20 %, danach 22,9 % 2) Rentenniveau - für 2000 und 2001 Rentensteigerung nur um die Teuerungsrate (0,7 und 1,6 %) und nicht entsprechend des Lohnniveaus (3-4%) - Rente sinkt von derzeit 70,1 % des durchschnittlichen
Nettoverdienstes auf 66, 3 % (2002) - danach dauerhaft ca. 67 % 3) Private Vorsorge - 2,5 % des Bruttoeinkommens (bis zur BBG) für kapitalgedeckte Altersvorsorge
(2003: 0,5% / Steigerung bis 2007: 2,5 %) - evt. als Pflicht zur Eigenvorsorge - Beitrag ist SV-Pflichtig, aber steuerfrei - Wahfreiheit, Anrechung von betrieblicher, tariflicher Vorsorge 4) Grundsicherung - bedarfsorientierte Grundsicherung zur Verhinderung von
Altersarmut unabhängig vom Bezug einer Rente (ab 65 oder EU) - Aufstockung der Rente auf SH-Niveau - Finanzierung aus Ökösteuer (1,8 Mrd) 5) Hinterbliebenenrente - Wahl für Ehegatten (Eheschließung nach 2000) - für "alte" Ehen bleibt es beim alten Recht - nichteheliche P können PM vertraglich vereinbaren - Partnerschaftsmodell: Während der Ehe erworbene Rentenanwartschaften werden zu Lebzeiten
zu gleichen Teilen aufgeteilt. Überlebende erhält nach Tod 75 % der gemeinsam erworbenen Ansprüche.
Außerhalb der Ehe erworbene Ansprüche bleiben zu 100 %
erhalten. - Teihabemodell: Zu Lebzeiten behält jeder seine Rente aus eigenen
Anwartschaften. Der Überlebende erhält
eine Rente von 70 % aller vor und in der Ehe von beiden Partnern erworbenen Anwartschaften. - Unterhaltsmodell: jeder Ehegatte erhält im Hinterbliebenenfall seine volle
eigene Rente und zusätzlich 60 %
der des Verstorbenen. Auf diese Rente werden eigene Einkünfte angerechnet bis auf Freibetrag von 630 DM (also ist
Rente höchstens 630 DM) |
SGB IV |
7 IV |
Schein-selbständigkeit |
- Gesetz zur Bekämpfung der
Scheinselbständigkeit - Antragsfrist bis 30.06. für
arbeitnehmerähnliche Selbatändige sich von der RV-Pflicht befreien zu lassen soll bis 31.12.99 verlängert werden - Vermutungsregel für das
Bestehen einer unselbständigen Beschäftigung - wiederlegbar, aber
Beweislastumkehr (dh vom AG oder AN zu beweisen) - § 7 Abs.4 SGB IV (§ 2 Nr.9
SGB VI) Versicherungspflicht, wenn 2 von
4 Merkmalen vorliegen: -
S beschäftigt keinen Arbeitnehmer
(Familienangehörige zählen NICHT) -
S ist regelmäßig und im wesentlichen nur
für einen Auftraggeber zuständig (Weisungen, Organisation) -
es werden für Beschäftigte typische Arbeitsleistungen erbracht -
S tritt nicht unternehmerisch auf dem Markt auf |
SGB IV |
7 I |
Beschäftigung |
= ist die nicht-selbständige
Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsaverhältnis (entspricht
dem des AN im Arbeitsrecht) - Abgrenzung: persönliche
Abhängigkeit - selbständig ist, wer im
wesentlichen seine Tätigkeiten frei gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann - Beschäftigter ist, wer
hinsichtlich Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der Dienste einem
Weisungsrecht unterliegt - Beschäftigter muß SV-Beiträge
zahlen (5 SGB V, 20 SGB XI, 1 SGB VI,
25 SGB III) AG zahlt
Gesamtsozialversicherungsbeitrag an KK - KK entscheidet üder Beschäftigungsverhältnis
mit Beitragsbescheid, anfechtbar vor
dem SG (aufschiebende Wirkung 86 II, 97 I) |
SGB IV |
§ 8 |
630 DM
Gesetz |
- Gesetz zur Neuregelung der
geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse - ab 1.4.1999 Geringfügig Beschäftigte: - § 8 I Nr.1 = dauerhaft
geringfügig (< 15 Std. und < 630 DM)
ÄNDERUNG ! - § 8 I Nr. 2 =
kurzfristig geringfügig (< 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage) hier gibt es keine Änderung, es bleibt beim pauschalen
Steuerabzug - auch nicht geringfügige Beschäftigungen
werden dazugerechnet, dann sind alle
SV-pflichtig (früher wurden nur die geringfügigen zusammengerechnet) - wenn der einzige Job, dann
weiterhin 630 DM ausgezahlt (Verzicht auf RV-Freiheit möglich § 5 II SGB VI,
Aufklärungspflicht des AG) - pauschalierte Lohnsteuer
entfällt, dafür zahlt AG Pauschalbeiträge zur SV: 10 % zur KV und 12 % zur RV (= 138,60 DM) -
keine Beiträge zur AV : § 27 II SGB
III - nur wenn Hauptberuf nicht SV-pflichtig, sonst normale
SV-Beiträge (ohne AV) -
keine KV, wenn AN nicht in gesetzl. KK, zB Beamte -
Erwerb in RV für 1 Jahr: 4,17 DM mehr Rente und 1,4 Monate Wartezeit - Aufstockungsoption:
B kann durch eigene Beiträge iHv 7,5 % den vollen Leistungsanspruch ggü der RV erwerben - Lohnsteuerfreiheit nur dann,
wenn keine anderen Einkünfte (Grundfreibetrag für Ledige 13.067 DM, darüber fällt LSt an) - Freistellungsbescheinigung von
Lohnsteuerpflicht möglich - 28a SGB IV: Meldepflicht der
Beschäftigung durch AG bei KK - Nachweispflicht des AG: er muß
schriftlichen Vertrag machen |
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Vorschalt- gesetz |
- Änderung des SGB III (Arbeitsförderung) zum 1.8.1999 in
Kraft - Vereinfachung des Vw-Verfahrens - effizientere arbeitsmarktpolitische Instrumente Inhalt: - Erleichterung bei ABM, Existenzgründungen, Trainingsmaßnahmen - Erweiterung der Strukturanpassungsmaßnahmen (Umwelt,
Jugend) - Arbeitnehmerhilfe (Experimentierklausel bis 2002) - Erleichterungen bei der beruflichen Weiterbildung - Eingliederungszuschuß für ältere AN - Wegfall der persönlichen Meldung alle 3 Monate beim ALG - Vereinfachung bei ALG-Bemessung, Nachweisen u.
Leistungsberechnung |
GG |
1 I |
Menschenwürde |
Gewähr des Existenzminimums - zurückhaltende Rsp des BVerfGG |
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3 |
Gleichheitsgebot |
- Jarass NJW 97, 2545 - erhebliche praktische
Bedeutung - aber nur selten erfolgreich,
da kein Rechtsanspruch auf faktische Gleichheit
(nur Willkürverbot) - bei Regelung von
Massentatbeständen darf Gesetzgeber typisieren und pauschalieren |
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6 |
Ehe und Familie |
- Institutsgarantie, Abwehrrecht und verbindliche
Wertentscheidung - Abs. 4 Grundrecht des Mutter auf Schutz durch
Gemeinschaft - Abs. 5 Grundrecht des nicht-ehelichen Kindes - "hinkende Ehe": die nur nach ausländischem,
aber nicht nach deutschen Recht gilt |
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12 |
Berufsfreiheit |
- geringe Bedeutung - kein Recht auf Arbeit oder Förderung einer bestimmten
Berufsausbildung |
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14 I |
Eigentums- garantie |
Sozialleistungsansprüche genießen zT Eigentumsgarantie, zB
beitragsfinanzierte Anwartschaften auf Leistungen, die der Sicherung des LU
dienen (Rentenansprüche,
Arbeitslosengeld) |
GG |
20 I 28 I 1 |
Sozialstaats- prinzip |
- Garantie durch Ewigkeitsklausel Art 79 III - Gesetzgeber als Adressat =Verfassungsauftrag,
durch Gesetze für soziale Sicherheit und soziale Gerechtigkeit
zu sorgen - kein Grundrecht des Einzelnen auf bestimmte
Sozialleistung oder Gesetz - numerus clausus-Entscheidung des BVerfG (33, 303) - Teilhaberechte können sich ergeben aus anderen GR iVm
dem
Sozialstaatsprinzip (Art 1 I, 3, 6, 12, 14 I GG) - Belastungen des Bürgers durch das Sozialstaatsprinzip
(Zwangsmitgliedschaft, Beiträge)
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SGB I |
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- Art I Allgemeiner Teil - Art II Übergangs- und Schlußvorschriften |
SGB I |
1 I |
Sozialrecht |
= Verwirklichung sozialer Sicherheit und sozialer
Gerechtigkeit |
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2 |
soziale Rechte |
§§ 3 - 10 - keine subjektiven Rechte, lediglich Programmcharakter (2
I 2) § 3 Bildungs- und
Arbeitsförderung § 4 Sozialversicherung § 5 Soziale
Entschädigung § 6 Minderung des
Familienaufwandes § 7 Wohngeld § 8 Kinder- und Jugendhilfe § 9 Sozialhilfe § 10 Eingliederung Behinderter |
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11 - 29 |
Einweisungs-vorschriften |
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11 |
Leistungsarten |
Sozialleistung = Leistung, die ein Leistungsträger des SR dem Bürger zur
Erfüllung der sozialen Rechte
erbringt 1) Dienst-, Sach- und Geldleistungen (§ 11 SGBI) 2) Präventions-, Restitutions- und Kompensationsleistung
(Funktion) 3) einmalige und wiederkehrende Leistungen 4) Anspruchs- und Ermessensleistungen 5) endgültige und einstweilige Leistungen |
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12 |
Leistungsträger |
- Zuständigkeit |
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Pflichten der Sozialleistungs-träger |
- Pflicht zu Leistungserbringung
und Fürsorge- und Betreuungspflichten - bei Pflichtverletzungen: - Amtshaftungsanspruch 839 BGB, 34 GG - SEA wegen öff-rechtl Pflichtverletzung (zB PVV, Verzug) à zu
schwach, daher richterliche Rechtsfortbildung: Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch: -
Fortentwicklung des öff-rechtl FBA (130 I SGG); aA Konkretisierung des
Rechtsstaatsprinzips und 242 BGB -
TBV: Pflichtwidrige, nicht notwendig schuldhafte Verletzung einer Amtspflicht ggü dem Berechtigten,
insbesondere eine fehlerhafte Auskunft, Beratung oder Betreuung (subsidiär zu 44 SGB X) - RF: SE durch Vornahme der Diensthandlung (auch Bewilligung einer Geldleistung) |
SGB I |
14, 15 |
Beratung, Auskunft |
- subj. Recht des Bürgers (einklagbar) |
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16 |
Antragstellung |
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17 |
Ausführung der Sozialleistungen |
- objektive Rechtspflichten, kein subj- öff. Recht des
Bürgers |
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26 |
Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge |
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30 - 67 |
Geimeinsame Vorschriften |
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30 |
Geltungsbreich |
- Territorialprinzip (Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt) - Staatsangehörigkeit ist irrelevant - Modifizierung bei Grenzgänger (Wohnung und Arbeit in
versch. Staaten) und bei
Wanderarbeitnehmer - bei SV und AF gilt Beschäftigungsortsprinzip |
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30 III |
Definition Wohnsitz |
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31 |
Gesetzes- vorbehalt |
- auch für die Leistungsseite |
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35 |
Sozialgeheimnis |
- näher geregelt in 67 - 85 a SGB X |
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36 |
Handlungs- fähigkeit |
- ab dem 15. Lebensjahr |
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37 S.1 |
Vorbehalt abweichender Regelungen |
nur soweit die anderen Bücher der SGB keine abweichenden
Regelungen enthalten |
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38 |
Rechtsanspruch |
Sozialleistungsanspruch - Anspruch des Berechtigten ggü
dem SL-Träger auf Gewährung einer Sozialleistung
= ör Rechtsbeziehung Entstehen des Anspruchs: -
Antrag hat grds. nur verfahrenseinleitende Wirkung, aber spezialgesetzlich oft auch materielle
Wirkung - Stammrecht = Grundberechtigung auf Leistung (daraus fließen Einzelansprüche) Zuerkennung (Feststellung) des
SL-Anspruchs: -
wirkt bei Ermessensleistungen rechtsbegründend -
durch VA (31 SGB X) oder durch ör Vertrag (53 II SGBX) -
Zuerkennung oder Versagung ist bei Anspruchsleistungen streng an das Gesetz gebunden -
bei langwierigen Prüfungen ist einstweilige Gewährung zulässig Rechtsnachfolge: -
Ansprüche auf Dienst-/Sachleistungen sind nicht übvertragbar oder vererblich -
bei Geldleistungen ist Rechtsübergang möglich, wenn Anspruch zum Todeszeitpunkt festgestellt oder VwVerf anhängig war und
fällig war -
Sonderrechtsnachfolge § 56 SGB I Wegfall des Anspruchs: -
Abgrenzung zum Ruhen - durch Änderung der
tatsächlichen od. rechtl. Verhältnisse
(48 SGB X) - durch Verzicht
(einseitige WE, Verzicht ist aber widerrufbar) -
durch Erfüllung (= Bewirken der SL), siehe BGB -
Erfüllungsurrogate (Aufrechnung oder Verrechnung 51, 52 SGB I) -
Erfüllung an Dritte (48, 49 SGB I) -
fingierte Erfüllung (107 I SGB X - Leistung des "falschen" LT) Sozialrechtsverhältnis = ör Schuldverhältnis |
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39 |
Ermessens-leistungen |
- eingeschränkt durch den Gleichheitsgrundsatz |
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40 |
Entstehen des Anspruchs |
mit Wirksamwerden der Entscheidung - Fälligkeit gem. 41 mit dem Entstehen - Vorschüsse, vorläufige Leistungen gem. 42, 43 - Verzinsung 4 % (§ 44), nur für Sozialleistungen Bürger
gg LT - Verjährung in vier Jahren § 45 (gilt nicht für das
Stammrecht), aber § 218 BGB
gilt nicht, nach Verjährung ist LT berechtigt Leistung zu verweigern
(Ermessens-VA) - Verwirkung ist ebenfalls anwendbar (242 BGB) |
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43 |
vorläufige Leistung |
- Ersattungspflicht nach 102 SGB X |
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60 - 67 |
Mitwirkungs- pflichten des Leistungs-berechtigten |
= Obliegenheiten - Angabe von Tatsachen, Beweismittel 60 - persönliches Erscheinen 61 - Untersuchungen, Heilbehandlungen 62, 63 - berufsfördernde Maßnahmen - Grenzen der Mitwirkung |
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66 |
Folgen fehlerhafter Mitwirkung |
- Verletzung führt grds. nicht zum Verlust der Ansprüche
oder zum SE - aber Nachteile bei Leistungsgewährung - Versagung oder Entziehung der Leistung nur bei
vorheriger Aufklärung |
SGB I |
Art. II § 1 |
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als besondere Teile des SGB gelten: BaföGG, RVO, BSHG etc. |
SGB IV |
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Gemeinsame
Vorschriften |
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Sozial-versicherungs-recht |
§ 4 SGB I: - gesetzliche Krankenversicherung, § 21 - soziale Pflegeversicherung, § 21a - gesetzliche Unfallversicherung, § 22 - gesetzliche Rentenversicherung, § 23 |
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Allgemeines |
Merkmale: - Risiko wird von Gemeinschaft getragen - Beitragfinanzierung - zwangsweise Mitglied der Gefahrengemeinschaft - Solidaritätsprinzip - abstrakt beschriebene Leistungsvoraussetzungen - SV-Träger = jur Pers des öff REchts (Selbstverwaltung) Arten: - Pflichtversicherung und freiwillige Versicherung Systematik: - Grundsatz: Versicherungspflicht - Ausnahme: Versicherungsfreiheit (durch Gesetz) - Ausnahme: Versciherungsbefreiung (durch VA) |
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1 - 18g |
Grundsätze und Begriffs-bestimmungen |
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2 |
Versicherter Personenkreis |
Pflichtversicherung KV: 5 SGB V PflV: 20, 21 SGB XI UV: 2, 3 SGB VII RV: 1-3 SGB VI AV: 25, 26 SGB III freiwillige Versicherung (= öff-rechtl Gestaltungsrecht) Zustandekommen durch Erfüllung der gesetzl. Voraussetzung und
Beitritt (Antrag) Sonderformen Familienversicherung, Pflichtversicherung kraft Antrag (RV),
Versicherung kraft
Versorgungsausgleichs |
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2 II Nr.1 |
Pflicht- versicherung der Arbeitnehmer |
Versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis: - Beschäftigung = jede
nichtselbständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis und der Erwerb beruflicher Kenntnisse im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (§ 7) - fremdnützig, fremdbestimmt +
Charakter eines wirtschaftlichen Austauschverhältnisses - regelmäßig in den Betrieb des
AG eingegliedert und dessen Weisungen nach
Art, Zeit, Ort und Umfang der Arbeit abhänigig - persönliche (nicht notwendig
wirtschaftliche) Abhängigkeit - Dienstbereitschaft des
AN und Verfügungsmacht des AG - Entgeltichkeit des AV (!! bei
UV nicht erforderlich !!) 14 SGB IV - kann auch bestehen, wenn kein
Arbeitsverhältnis vorliegt (zB
bei Sittenwidrigkeit) und umgekehrt (zB unbezahlter Urlaub) - B kann sich in Ausnahmefällen
von Vers.Pfl. befreien - Abgrenzung: (kein vpfl. BV) -
Scheinarbeitsverhältnis (Meldung, aber keine echte Beschäftigung) -
Mitarbeit auf Gefälligkeit -
familienhafte Mitarbeit (1619, 1353 BGB) -
Arbeit von Vereinsmitgliedern im Verein -
Selbständigkeit Versicherungsfreies
Beschäftigungsverhältnis - Personen, die anderen
Versorgungssystemen angehören (Beamte etc.) - Besserverdienende in der KV =
deren Entgelt 75 % der Beitragsbemessungsgrenze der RV übersteigt 1998
= 75.600 DM = Jahresarbeitsentgeltgrenze -
sie können sich freiwillig versichern § 9 SGB V - Geringfügig Beschäftigte 8 SGB
IV - Werkstudenten (bis 19 Std /
Woche oder in Semesterferien) - bei mißglücktem Arbeitsversuch |
SGB IV |
157 |
Beitrags-bemessungs- grenze |
= ca. das Doppelte
des Durchschnittseinkommens (= 1998: 100.800 DM neue BL 84.000
DM) - Anlage 2 zu SGB VI |
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Durchschnitts- entgelt |
- 1998 = 53.745 DM - Anlage 1 zu SGB VI |
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4 |
Austrahlung |
Personen, die nur vorübergehend
zur Arbeit ins Ausland gesandt werden, werden weiterhin so gestellt, als
würden sie in D arbeiten |
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5 |
Einstrahlung |
Personen, die nur vorübergehend zu Arbeit nach Deutschland
gsandt sind, unterliegen nicht dem deutschen VersicherungsR |
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7 |
Beschäftigung |
- Abs. 4: "Scheinselbständige" |
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Selbständigkeit |
Indizien: - eigenes Unternehmerrisiko - eigene Betriebsstätte - freie Verfügung über die eigene Arbeitskraft - freie Gestaltung der Tätigkeit nach Art und Zeit |
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8 |
Geringfügig Beschäftigte |
- Dauer der Arbeitszeit < 15 Std. - geringes Arbeitsentgelt
630 DM (= 1/7 der
Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) !!! - oder längstens 2 Monate bzw. 50 Arbeitstage im Jahr |
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14 |
Arbeitsentgelt |
= alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer
Beschäftigung - Entgelt muß nicht notwendig vom AG bezahlt werden (auch
Kunde) - tatsächliche Gegebenheiten sind entscheidend, nicht
Bezeichnung im Arbeitsvertrag |
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18 |
Bezugsgröße |
= Durchschnittsentgelt der gesetzlichen RV im
vorangegangenen Kalenderjahr 1998 = 4400 DM 1999 = 4500 DM |
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19 |
Leistungen |
- auf Antrag oder von Amts wegen |
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20 - 28 |
Beitragspflicht |
- eigenständige Abgabenform - Erhebung in % aus
beitragspflichtigen Einnahmen - Einkommen über der
Jahresarbeitsentgeltgrenze ist beitragsfrei - durch Satzung oder Gesetz
festgelegt - AG trägt grds. die Hälfte
(Ausn. UV trägt er allein) - AG ist aber alleiniger
Schuldner, er kann seinen Anspruch gg den AN nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend machen (nur innerhalb
von drei Monaten) - Einzugstellen sind die
Krankenkassen 28 h SGB IV - Verjährung nach 4 Jahren § 25 |
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26 |
Erstattung zu Unrecht erbrachter Beiträge |
- Verjährung des
Erstattungsanspruchs in 4 Jahren |
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28a - 28 r |
Meldepflichten des AG Gesamtsozial-versicherungs-beitrag |
28 d:
Gesamtsozialversicherungsbeitrag =
RV, KV, PfV, AV 28 e: Zahlungspflicht des AG 28 g: Beitragsabzug (bei
Lohnauszahlung), nachträglich nur für 3 Monate 28 h: Einzugsstellen sind die
Krankenkassen (des AN) |
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29 - 90 |
Sozialversiche-rungsträger |
Überblick: - KV Krankenkassen - PfV Pflegekassen (in KK
errichtet) - UV Berufsgenossenschaften - RV
Landesversicherungsanstalten Bundesversicherungsanstalt
(Angestellte) Seekasse, Bahnvers.anstlt, Bundesknappschaft, landwirtsch. Alterskassen - AV Bundesanstalt für Arbeit Rechtsform: = rechtsfähige Körperschaften
des öff Rechts mit Selbstverwaltung - auch Anstalten sind gemeint Selbstverwaltung: = mittelbare, d.h. durch
organisatorisch verselbständigte Träger durchgeführte
Selbstverwaltung § 29 III - Rechtsetzungsautonomie durch
im Rahmen der Gesetze - Finanzhoheit, kein großer
Gestaltungsspielraum, nur Haushaltsplan Organisation: - Mitglieder sind die
Versicherten und die AG, sie werden durch Organe repäsentiert: - Vertreterversammlung = "Legislative", setzt Recht, stellt Haushalt fest,
wählt Vorstand und GF, Wahl in SV-Wahlen für 6 Jahre, Grundsatz
der Parität, d.h. je zur Hälfte Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber - Vorstand = "Regierung", ebenfalls Parität, Verbot der
Doppelmitgliedschaft, stellt Haushalt auf, Amtsdauer 6 Jahre,
verwaltet den Versicherungsträger - Geschäftsführer = gehört dem Vorstand an und führt die laufenden Geschäfte,
vertritt den Versicherungsträger, Wahl durch
V-Versammlung auf Vorschlag des Vorstandes, idR eine Personen (oder
drei Personen), hauptamtlich tätig - seit 1.1.1996 andere
Organisationsformen bei den Krankenkassen: -
Verwaltungsrat (statt V-Versammlung), mindestens 50 % aus Versichternvertretern -
Vorstand (statt Vorstand und GF) besteht aus 2 - 3 Personen, wird vom
Vw-Rat gewählt für 6 Jahre |
SGB V |
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Gesetzliche
Kranken-versicherung |
Historischer Überblick: - 1883 Gesetz betreffend die KV
der Arbeiter = KVG (erstmals
Versicherungszwang) - 1914
Reichsversicherungsordnung = RVO - 20.12.1988 Gesundheitsreformgesetz = GRG -
in Gestalt des SGB V (ab 1.1.1989) -
Schaffung des Medizinischen Dienstes -
keine Krankenkassenarten mehr (freie Wahl der KK) -
Risikostrukturausgleich -
Wettbewerb der KK über den Beitragssatz - 23.6.1997 1. und 2. Gesetz zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung -
Kündigungsmöglichkiet nach Beitragserhöhung -
fakultativ Kostenerstattung statt Sachleistungsprinzip -
Möglichkeit der Beitragsrückerstattung |
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Struktur prinzipien |
- Finalität der
Leistungen =
bei Krankheit erhält V Leistung (nicht kausal nach Ursache der K), auch wenn K selbst verursacht wurde - Solidarprinzip (und
fehlende Risikoäquivalenz) =
KV dient dem sozialen Ausgleich, Beitrag nur nach finanzieller Leistungsfähigkeit, ggf. ist Familie
mitversichert (dagegen:
Äqivalenzprinzip, das am individuellen Risiko ausgerichtet ist) - Sachleistungsprinzip =
Arzt hat keinen Anspruch gg den Versicherten, sondern nur gg die KK; korrekt:
Sachleistungsverschaffungsprinizip; Ärzte müssen Mitglieder der zuständigen kassenärztlichen Vereinigung
sein (KÄV = öR Körperschaft); KK zahlen an die
KÄV (nicht an die Vertragsärzte); seit 2. NOG auch Kostenerstattung
möglich (auf Wunsch des V) |
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Träger der gesetzl. KV |
= sich selbst verwaltende Körperschaften des öR - zZ gibt es 607 Krankenkassen - unterteilt in 7 Kassenarten (Orts-, Betriebs-, Innungs-,
See-, landwirtschaftl-,
Ersatzkassen und Bundesknappschaft |
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Mitgliedschaft in der KV |
= die Versicherten (nicht: AG) - das Versicherungsverhältnis wird durch die
Mitgleidschaft betsimmt und nicht umgekehrt - Ansprüche könne auch Famlienangehörige des
Stammversicherten ableiten |
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Gruppen der KV |
- Versicherung kraft Gesetzes § 5 SGB V - Versicherungsfreiheit § 6 - 8 - Versicherungsberechtigung § 9 - Familienversicherung § 10 |
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Versicherungsfall |
= Eintritt des
leistungsauslösenden Risikos - Krankheit =
jeder regelwidrige Körper- oder Geisteszustand; behandlungsbeürftiger Zustand; auch Verdacht einer Erkrankung
reicht, Vorsorgeuntersuchungen - Arbeitsunfähigkeit =
vorübergehender Verlust der Fähigkeit, Einkommen zu erzielen -
krankheitsbedingt (Verweisbarkeit richtet sich nur nach Arbeitsvertrag) -
wg Betreuung eines kranken Kindes -
stationärer Aufnethalt in KH o.ä. -
infolge Schwangerschaftsabbruch oder Sterilisation -
Beschäftigungsverbote nach MuSchG - Schwangerschaft,
Mutterschaft - konkrete Gesundheitsgefährdung - Tod |
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KV-Leistungen |
- Leistungen bei Krankheit (=
Krankenbehandlung, Rehabilitation und Krankengeld) - Fahrkosten - Sterbegeld - Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft - Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von
Krankheiten |
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5 |
Versicherungs- pflicht |
- gegen Entgelt abhängig Beschäftigte - Auszubildende - Arbeitslose - Landwirte - Künstler und Publizisten - Jugendliche in besonderen Einrichtungen - Teilnehmer an berufl. Rehabilitation - Behinderte in werkstätten - Studenten bis 14. Semester oder bis 30 Lj - Rentner |
SGB V |
6 |
Versicherungs-freiheit |
- abhängig Beschäftigte deren JAE 75 % der BBG der RV
übersteigt (1998: 75.600 DM) - Beamten, Soldaten, Richter, Geistliche - Werkstudenten - Personen die durch EG versorgt sind - geringfügig Beschäftigte |
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8 |
Befreiung von der Versicherungs- pflicht |
- durch einseitige empfangsbedürftige WE ggü der KK |
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9 |
freiwillige KV |
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10 |
Familien-versicherung |
- das Familienmitglied leitet Anspruch vom
Stammversicherten ab, hat aber Anspruch aus eigener Versicherung |
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19 |
Erlöschen des Leistungs- anspruchs |
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27 - 43 |
Kranken- behandlung |
- ärztliche Behandlung - Hilfsmittel - häusl Krankenpflege - Krankenhausbehandlung |
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44 - 51 |
Krankengeld |
- bei Arbeitsunfähigkeit oder KH-Aufenthalt |
RVO |
195 |
Leistungen bei Mutterschaft |
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SGB V |
69 - 139 |
Leistungs- erbringung durch die KK |
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kassenärztlichen Vereinigung |
= Zwangskörperschaft der Vertragsärzte |
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186 |
Beginn der Mitgliedschaft |
- mit dem Tag des Eintritts in die Beschäftigung |
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190 |
Ende der Mitgliedschaft |
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220 - 225 |
Finanzierung |
Beiträge: Bruttogehalt x Beitragssatz (ca. 13 %) |
SGB XI |
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Soziale
Pflege-versicherung |
- trat ab 1.6.1994 in Kraft - Pflegestufe I bis III (ambulant: 400
bis 2800 DM; stationär: 2000 bis 2800DM) - ist Volksversicherung, weil auch diejenigen über der
JAE-Grenze einbezogen sind - keine bedarfsorientierte Vollversicherung, sondern
vorgegebene maximale Leistungshöhe - Sachleistungsprinizp und Kostenerstattung - Leistungsrecht = Rechtsverhältnis zwischen Versichertem
und PflK - Leistungserbringungsrecht = Rechtsverhältnis zwischen
PflK und Trägern der
Pflegeeinrichtungen |
|
4 |
Art und Umfang der Leistungen |
|
|
14 |
Begriff der Pflege- bedürftigkeit |
- körperlich, geistige oder seelische Behinderung - dauer voraussichtlich mind. 6 Monate - für die gewöhnlichen und wiederkehrenden Verichtungen im
tägl. Leben - in erheblich oder höherem Maße der Hilfe bedürftig Abgrenzungsprobleme: - Grundpflege nach dem SGB XI u n d häuslicher
Krankenpflege nach § 37 SGB V - dort gibt es einen Überschneidungsbereich |
|
15 |
Pflegestufen |
I erhebliche
Pflegebedürftigkeit II Schwerpflegebedürftigkeit III
Schwerstpflegebedürftigkeit Feststellung durch den MDK (medizinischer Dienst der KK) - Verfahren der Feststellung § 18 |
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20 - 27 |
Versicherungs-pflichtiger Personenkreis |
- alle die auch der Versicherungspflicht der KV
unterliegen |
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28 - 35 |
Leistungen |
- Grundsatz der Beitragssatzstabilität - Leistungsvoraussetzungen § 33 (zB
Vorversicherungszeiten) Arten: - Leistungen bei häuslicher Pflege - teil- und vollstationäre Pflege - Leistungen für Pflegepersonen |
SGB XI |
36 - 40 |
Leistungen bei häuslicher Pflege |
- Pflegesachleistung (750 - 2800 DM) § 36 - Pflegegeld (400 - 1300 DM) § 37 - Kombination bei Geldleistung und Sachleistung - häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson § 39 - Pflegehilfsmittel und technische Hilfen |
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41 - 43 |
teil- und voll-stationäre Pflege |
- vollstationär nur als Sachleistung (2000 - 2800 DM) |
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46, 47 |
Träger der PflV |
- Pflegekassen (Teil der Krankenkasse) - rechtlich selbständig, aber ohne eigenes Verwaltungspersonal,
-vermögen |
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54 - 60 |
Finanzierung |
- Streichung eines Feiertages - Beitragssatz 1,7 % (§ 55) - wird je zur Hälfte vom AN und AG getragen (0,85%) - Zahlung an die KK - AG ist Beitragsschuldner und zieht die Beiträge vom
Arbeitsentgelt ab |
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72 |
Versorgungs- vertrag |
= ör Vertrag zw Pflegekasse und Pflegeeinrichtung |
SGB VII |
|
Gesetzliche
Unfall-versicherung |
- 1884 Unfallversicherungsgesetz - 1914 RVO - 1997 SGB VII - obligatorisches System kollektiven
Schadensausgleichs - soziales Schutzprinzip: AN muß nicht die Schuld
des U nachweisen, "Alles-oder-Nichts-Prinzip"
(dh, keine Teilansrüche möglich) - Haftungsersetzungsprinzip: U
wird aufgrund der Beiträge von sämtlicher Haftung freigestellt - AN muß keine Beiträge
entrichten - echte UV: = Schutz der abhängig Beschäftigten vor Auswirkungen aus
Arbietsunfall - unechte UV: = Ausweitung des Personenkreises, ör Entschädigungstatbestände |
|
2 |
Versicherung kraft Gesetzes |
- auch wenn kein Beitrag gezahlt wurde - Beschäftigte - Beschäftigungsnahe Tätigkeiten - Selbständige, die beonders schutzbedürftig sind - Auszubildende - gemeinwohlbezogene Tätgkeiten - sonstige (Kinder, Studenten) - Personen, die wie B tätig werden (arbeitnehmerähnlich) - Leibesfrucht (auch wenn Mutter nicht erkrankt) |
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3 - 6 |
|
3 Versicherung kraft Satzung 4 Versicherungsfreiheit 5 Versicherungsbefreiung 6 Freiwillige Versicherung |
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7 |
Versicherungs- fall |
= Eintritt des versicherten Risikos (ist nicht
notwendig auch ein Leistungsfall) - Arbeitsunfälle § 8 - Berufskrankheiten § 9 - dem Arbeitsunfall gleichgestellten versicherten
Tätigkeiten - auch bei verbotswidrigem Handeln (§ 7 Abs.2) - Besonderheit: UV hat diskontinuierlichen Chararkter,
d.h. Versicherung besteht nur in
Bezug auf bestimmte Tätigkeiten; nur insoweit der B seiner Tätigkeit als AN
nachgeht |
|
8 |
Arbeitsunfall |
= Unfälle von Versicherten
infolge einer den Versicherungsschutz nach 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit), auch
Wegeunfälle (Abs.2) Unfall =
zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden
oder zum Tod führen (8 I 2) Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles: 1. Ausübung einer versicherten
Tätigkeit 2. Zurechnungszusammenhang,
d.h. konkreter Handlungsablauf muß mit versicherter
Tätigkeit in innerem Zusammenhang stehen 3. Unfallkausalität, dh
konkreter Handlungsablauf muß das Unfallereignis (mit-) verursacht haben (haftungsbegründene K) 4. Schadenskausalität, dh
das Unfallereignis muß den Schaden (mit-) verursacht
haben (haftungsausfüllende K) |
|
|
Wegeunfälle |
- sind grds. "versicherte
Tätigkeit" § 8 II - nicht, wenn Unterbrechung von
länger als 2 Std. für eigenwirtsch Zwecke - nicht, wenn "Abweg"
beschritten wird - Umweg ist versichert, wenn er
nicht außer Verhältnis zum direkten Weg steht |
|
|
Probleme des Zurechnungs-zusammenhangs |
- ausgeschlossen, wenn B einer
eigenwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht - Abgrenzung, ob eigenwirtschaftliches
oder betriebsbezogenes Handeln besteht: Zweck der Tätigkeit (finale Handlungstendenz) - eingeschränkter
"Betriebsbann", dh nicht alle Unfälle in der Betriebssphäre sind versichert - eigenwirtschaftliche T ist nur
ausnw. geschützt unter dem Gesichtspunkt der
Gefahreröffnung - Nahrungsaufnahme ist
eigenwirtschaftlicher Bereich, nur der Weg zu Kantine ist geschützt, Essen nur geschützt, wenn gerade
betrieblicher Grund vorliegt (zB Eile) - geringfügige Unterbrechung der
versT ist geschützt, wenn sehr enger räuml-zeitl
Zusammenhang - betriebliche
Gemeinschaftveranstaltungen +, wenn Zweck die Förderung der
Verbundenheit der B untereinander ist; Betriebssport+, wenn dies Ausgleich ist - Tätlichkeiten am AP+, wenn
Anlaß des Streits betriebsbezogen war - im Vollrausch nicht mehr
versichert (konkrete Betrachtung!), bei leichterer A Versicherung + - Suizid im Betrieb minus, es
sei denn betriebliches Motiv - selbstgeschaffene Gefahr?
grds. verschuldensunabhängig, aber minus, wenn
Sorgfalt in besonders hohem Maße vorsätzlich verletzt und keine Betriebsdienlichkeit - gemischte Tätigkeiten +, wenn
keine Trennung möglich und die Tätigkeit den
betrieblichen Interessen im wesentlichen auch gedient hat - Dienst- und Geschäftsreisen +,
wenn nicht offensichtlich nur eigenwirtschaftliche
Tätigkeit |
SGB VII |
9 |
Berufs- krankheiten |
= liegt nur vor, wenn sie in
Anlage 1 zur BKVO aufgelistet ist (sog.
Listenprinzip) - in Liste, wenn
"gruppentypische Gefahr", - Krankheit wird durch Tätigkeit
in bestimmten Gefährdungsbereich verursacht - 9 II: auch wenn nicht in
Liste, aber alle Voraussetzungen vorliegen - es genügt die Feststellung
pathologischer Veränderungen Beweislast: - grds. ist der Vollbeweis zu
erbringen, Beweiserleichterungen nur im Kausalzusammenhang
(Wahrscheinlichkeit) - Versicherte hat BL für
anspruchsbegründende Tatsachen, der UV-TRäger für anspruchshindernde T |
|
26 |
Anspruch aus UV |
|
|
26 - 103 |
Leistungen |
- Grundsatz § 26 III:
Rehabilitation vor Rente - 26 IV 2: Sach- und
Dienstleistungsprinzip - alle Leistungen aus einer Hand -
Heilbehandlungen -
Leistungen zur Rehabilitation (sozial und berufsfördernd) -
Übergangsleistungen bei drohender BK - Leistungen bei Pflegebedürftigkeit -
Geldleistungen, Verletztenrenten (auch an Hinterbliebene), Abfindungen - MdE = Minderung der
Erwerbsfähigkeit (nach Tabellen), abstrakter
Bewertungsmaßstab - Verletztenrente = 2/3 x JAV x
% MdE (wird
auch bezahlt, wenn V noch gleiches Einkommen hat wie vorher) |
|
104 |
Beschränkung der Haftung des U |
- wenn Versicherungsfall nicht
vorsatzlich herbeigeführt wurde, wird der U von
sämtlichen SEA des AN freigestellt - kein Anspruch des AN auf
Schmerzensgeld (auch 847 BGB minus) - Ausnahme vom
Haftungsausschluß: Teilnahme am allg Straßenverkehr |
|
105 |
Beschränkung der Haftung von anderen Beschäftigten |
ratio: - Wahrung des Betriebsfriedens - Schutz des AG vor SEA (weil B2 den AG im Wege des
innerbetrieblichen
Schadensausgleichs in Anspruch nehmen könnte) |
|
114 |
UV-Träger |
Berufsgenossenschaften, Unfallkassen etc. - rechtsfähige sich selbst verw. Körpersch. des ÖR - Mitglieder sind die Unternehmer kraft Gesetzes (ohne
Aufnahmeakt) |
|
136 |
Bescheid über Zuständigkeit; Unternehme- rbegriff |
- Beiträge werden allein vom U entrichtet - BSG: (sehr weite
auslegung) Unternehmen = Inbegriff einer planmäßigen,
für eine gewisse Dauer bestimmte
Vilezahl von Tätigkeiten, die auf einen einheitlichen Zweck gerichtet sind
und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden |
|
150 - 189 |
Finanzierung |
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|
152 |
Umlage |
Beitrag = Arbeitsentgelt x Gefahrklasse x Umlageziffer 1000 |
SGB VI |
|
Gesetzliche
Renten-versicherung |
1891 Gesetz betreffend die Invaliditäts- und
Alterssicherung 1911 RVO (KV, UV, RV) 1911 AngestelltenversicherungsG 1923 ReichsknappschaftsG 1938 Gesetz über die Altersversorgung für das Deutsche
Handwerk 1957 Rentenreform (nicht mehr als Mittel zur Abwednung von
Not, sondern ausreichende Existenzgrundlage) 1960 FrendrentenG (für Vertriebene und Flüchtlinge) 1960 Handwerkerversicherung 1957 Altershilfe der Landwirte 1981 KünstlersozialversicherungsG 1975 Gesetz über die SV Behinderter 1.1.1992 Rentenreformgesetz = SGB VI 1.1.1999 Rentenreformgesetz |
|
|
Ergänzende Sicherungen |
- Zusatzversorgung im öff Dienst (Grundlage: Tarifvertragsrecht) - Betriebsrenten - private Vorsorge |
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Aufbau |
Zweige: Träger
der RV: - Arbeiter 23
Landesversicherungsanstalten, BahnVA, Seekasse - Angestellte Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte (Berlin) - Bergleute Bundesknappschaft (Bochum)
(Arbeiter, Angest. Selbst.) - Landwirte Landwirtschaftliche
Alterskassen (bei
den lw Berufsgenossenschaften) - Finanzausgleich zwischen den
verschiedenen Trägern |
|
|
|
Arbeiter = abhängige Lohnarbeit, vorwiegend körperliche
Arbeit Angestellte = Beschäftigungsverhältnis, überwiegend
geistige Arbeit |
|
|
versicherungs-fremde Leistungen |
Zeiten, in denen keine Beiträge geleistet wurden, werden
als Beitragszeiten behandelt (Kriegsdienst, Kindererziehung) |
|
|
Bundesgarantie |
Bund leistet der RV Liquiditätshilfen, wenn Mittel nicht
ausreichen (diese sind zurückzuzahlen) |
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|
Prinzipien der Finanzierung |
früher: Anwartschaftdeckungsverfahren - Beiträge wurden angesammelt
und aus diesem Kapital Leistungen erbracht - funktioniert nur bei stabilem
Lohn- und Preisniveau - bei Inflation sinkt der Wert
der Rentenanwartschaften seit 1957/1969 Umlageverfahren: - Renten werden aus den
aktuellen Zahlungen geleistet -
"Generationenvertrag" - Schwankungsreserve: ein Tiel
der Kalenderennahmen wird einbehalten - Lohnerhöhungen führen zu
Rentenerhöhungen - Problem: Veränderung der
Altersstruktur |
SGB VI |
1 - 4 |
Pflicht- versicherung |
1 Beschäftigte 2 Selbständig Tätige 3 Sonstige Versicherte (Erziehende
bis 36 Monate; Pflegepersonen; Wehr- und Zivildienstleistende;
Krankengeld, ALG-Bezieher; Vorruheständler) 4 Versicherungspflicht auf
Antrag (Antrag
und bestimmte Voraussetzungen) = Vers kraft Gesetzes |
|
5 |
Versicherungs-freiheit |
- diejeinige, die einem anderen Versorgungssystem
angehören - Beamte, Richter etc. - Geringfügig Beschäftigte (jetzt nicht mehr??) - Studenten, Rentner |
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6 |
Befreiung von der Versicherungs-pflicht |
- Pflichtversicherte können sich unter best. Voraussetzungen
befreien - wenn andere Sicherung besteht - nur auf Antrag für eine bestimmte Beschäftigung |
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7 |
freiwillige Versicherung |
- seit 1972 möglich - grds. für alle Personen, die nicht vers.pfl. sind - Zustandekommen: mit Zugang der Beitrittserklärung einer
beitrittsberechtigten Person bei dem Versicherungträger und Zahlung
des ersten Beitrages
(hM) - Möglichkeit der Höherversicherung seit 1998 abgeschaftt - Versicherter trägt die Beitragslast allein |
|
8 |
Versicherung |
- kraft Nachvericherung (zB Beamte, Richter nach
Entlassung) - kraft
Versorgungsausgleich (nach Scheidung) |
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Versicherungs-verhältnis |
- latentes Versicherungsverhältnis (also auch ohne
laufende Beitragszahlungen) |
|
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Leistungsarten |
1) Leistungen der Rehabilitation 2) Rentenleistungen |
|
9 - 31 |
Rehabilitation |
= durch medizinische,
berufsfördernde und ergänzende Leistungen eine drohende oder eingetretene
Erwerbsminderung zu überwinden - Grds. Rehabilitation vor Rente - Übergangsgeld § 20 ff |
|
33 - 105 |
Renten |
- Rente wegen Alters - Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit - Renten wegen Todes |
|
35 - 42 |
Rente wegen Alters |
1) Regelaltersrente
§ 35 - 65. LjJ vollendet und allg. Wartezeit erfüllt (5 Jahre) - keine Hinzuverdienstgrenze 2) A für langjährig
Versicherte § 36 - schon mit dem 63. LJ, wenn 35 Jahre Wartezeit erfüllt 3) A für Schwerbehinderte, Berufs- und
Erwerbsunfähige § 37 - ab dem 60. LJ - ab 1.1.2000: nur noch für SchwB und ab dem 63. LJ 4) A wegen
Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit § 38 - 60. Lj und mind. 52 Wochen davor arbeitslos, 15 Jahre Wartezeit - nur noch bis 31.12.1999 5) A für Frauen § 39 - 60. LJ und 15 Jahre Wartezeit (nur noch bis 31.12.1999) 6) A für langjährig unter
Tage beschäftigte Bergleute § 40 - 60. Lj und 25 Wartezeit - § 42: auch Teilrente
möglich - Hinzuverdienstgrenzen,
wenn noch keine 65 Jahre alt - Beginn der Rente: Monat
des Geburtstages und Antragstellung |
SGB VI |
43 - 45 |
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit |
- Rente wegen
Berufsunfähigkeit § 43 - Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit § 44 - Rente für Bergleute § 45 à ab 1.1.2000 werden 44, 45 aufgehoben:
nur noch § 43 R wegen Erwerbsminderung (= der
V ist außerstande unter den üblichen Beding- ungen
des Arbeitsmarktes mind. 3 Std. täglich erwerbstätig zu sein; rein abstrakte Betrachtung ohne
Verweisungsberuf) Voraussetzungen: - Wartezeit - Vorversicherungszeit - EU / BU (Krankheit oder Behinderung länger als 6 Monate) - EU = gar kein Beruf mehr
/ BU = nicht mehr der ausgeübte Beruf (P: zumutbarer Verweisungsberuf; objektive Zumutbarkeit:
gesundheitlich und fachlich;
soziale Z: Berücksichtigung seines bisherigen Berufs; Verweisung auf
nächst niedrigere Stufe ist zumutbar) - grds. auch wenn EU durch
eigenes Verhalten vorwerfbar herbeigeführt (Ausn.
103, 104 SGB VI) - Höhe: Bu = 2/3 der EU - Hinzuverdienstgrenzen - bei mehreren Rentenansprüchen
wird nur der höchste bezahlt (Ausn. UV) - Anrechnung der Rente bei
Arbeitslosengeld |
|
46 - 49 |
Renten wegen Todes |
= Schutz für die
Hinterbliebenen 1) Witwenrente § 46 - erst seit 1986 - kleine Witwenrente = 25 % - große Witwenrente = 60 % wenn Ü noch ein Kind
erzieht, das 45. LJ vollendet hat oder BU/EU ist - Ende mit Wiederheirat oder Tod (Abfindung = 24 Monate Rente) - Höhe: ersten drei Monate 100 % der Rente, danach 25 % oder 60
% - Einkommen der W wird angerechnet (über Freibetrag) - Verschollenheit steht Tod gleich 2) Erziehungsrente
§ 47 - R aus eigener Versicherung - für Kindererziehung bis 18.Lj 3) Waisenrente § 48 - Halbwaisenrente = 10 % - Vollwaisenrente = 20 % - plus Zuschlag - bis 18. Lj bzw Ende der Ausbildung (27.Lj) |
|
50 - 53 |
Wartezeiten |
|
|
54 - 62 |
Rentenrechtliche Zeiten |
= Zeiten, die eine
Leistungsanspruch begründen oder erhöhen - ausschlaggebend bei
Berechnung der Entgeltpunkte 1) Beitragszeiten § 55 = in denen Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt
wurden oder als gezahlt gelten - auch: beitragsgeminderte Zeiten (AZ, ZZ EZ mit Beiträgen) 2) Beitragsfreie Zeiten §
54 IV = Monate, die mit Anrechungs-, Zurechnungs- oder Ersatzzeiten
belegt sind und keine Beiträge gezahlt wurden a) Anrechnungszeiten
§ 58 = Zeiten, in denen der V wegen Krankheit, Mutterschaft,
Schule, Arbeitslosigkeit nicht arbeiten kann - eine AZ muß grd.s
eine verspflT folgen oder ihr vorausgehen b) Zurechnungszeiten = Ausgleich für vorzeitige Erwerbsunfähigkeit für den Verlust von
Beitragszeiten, die sie
sonst zurückgelegt hätten - ZZ gibt es daher
nicht bei Altersrenten c) Ersatzzeiten § 250, 251 = Zeiten, in denen der V aus Gründe, die im
Verantwortungsbereich der Allgemeinheit liegen, keine verspflT
ausüben konnte - nur bis zum
1.1.1992, zB Soldat im Krieg 3) Berücksichtigungszeiten § 57 = Zeiten der Erziehung eines Kindes bis 10. Lj - nur mittelbare Wirkung bei BU oder EU-Rente,
Anwartschaftserhaltung, Wartezeit |
|
|
Sonstige Zeiten |
= die vorliegen müssen, damit
die rZ ihre anspruchsbegründende Wirkung entfalten 1) Wartezeit =
Voraussetzung für die Leistungserbringung; zwischen Versicherungsbeginn und Eintritt
des Versicherungsfalles -
unterschiedlich lang (je nach Leistungsart) -
allgemeine Wartezeit: 5 Jahre Erfüllung durch Beitrags- oder
Ersatzzeiten -
große WZ: 35 Jahre Erfüllung durch alle rentenrechtlichen
Zeiten -
vorzeitige Erfüllung möglich (zB Arbeitsunfall in Ausbildung) -
Fiktion der WZ-Erfüllung § 50 I 2 -
WZ-Erfüllung durch Versorgungsausgleich § 52 2) Vorversicherungszeit = aktives Versicherungsverhältnis (Pflichtbeiträge!) in
zeitlicher Nähe zum Eintritt des
Versicherungsfalles - für manche Leistungen müssen neben den speziellen L-Voraus- setzungen und der Wartezeit noch VZ
erfüllt sein 3) Belegungsfähiger Zeitraum =
mit 17. LJ bis Eintritt des Vers.falles |
SGB VI |
63 - 98 |
Höhe der Rente |
- Ziel: Höhe soll ca. 70 %
des letzten Netto-einkommens ausmachen (bei 45 Versicherungsjahren) |
|
64 |
Rentenformel |
Rente = EP (x Zugangsfaktor) x Rentenartfaktor
x akt.Rentenwert |
|
65 |
Anpassung der Rente |
- Rente wird jedes Jahr durch
RVO der Veränderung des Netto- Lohnniveaus angepaßt (1.7.) - durchgeführt durch die
Deutsche Post AG |
|
66 |
Perönliche Entgeltpunkte |
- für zurückgelegte
Beitragszeiten werden Entgeltpunkte verteilt - 1 EP =
Durchschnittsbruttoverdienst pro Jahr (Anlage 1 SGB VI) - § 70 EP = Verdienst : Durchschnittsverdienst - § 71 EP bei Beitragsfreien
Zeiten (sehr kompliziert) |
|
67 |
Rentenartfaktor |
- je nach Art der Rente - Maßstab Altersrente = 1 - zB Witwenrente = 0,6 |
|
68 |
Aktueller Rentenwert |
- der aktuelle Rentenwert ist am
durchschn. Verdienst orientiert und wird jedes
Jahr durch RVO der Veränderung des Netto-Lohnniveaus angepaßt - ab 1.1.2000: Demographiefaktor
wird miteinbezogen d.h.
bis 2030 nur noch 65 % des Lohnniveaus |
|
77 |
Zugangsfaktor |
- grds. =1 (ab 65. Lj) - geringer bei vorzeitiger Altersrente (0,003 % pro Jahr)
oder EU - höher, wenn später in Rente |
|
106 - 109 |
Zusatzleistungen Rentenauskunft |
|
|
110 - 114 |
Leistungen an Berechtigte im Ausland |
bei Deutschen voll, bei Ausländern teilweise |
|
115 - 124 |
Durchführung |
119 Wahrnehmung von Aufgebn durch die Deutsche Bundespost |
|
125 - 152 |
Organisation und Datenschutz |
|
|
146 |
Verband Deutscher Rentenver-sicherungsträger |
|
|
149 |
Versicherungs- konto |
|
|
153 - 227 |
Finanzierung |
- durch Beiträge (von
Versicherten und AG) - durch den Bundeszuschuß: deckt
ca. 1/5 der Augaben, sonst wäre Beitrag 20% teurer (Grund:
versicherungfremde Leistungen) - zusätzlicher Bundeszuschuß aus dem
Mehrwertsteueraufkommen |
|
|
Beitragshöhe |
Pflichtversicherte: Beitrag = Beitragssatz (19,5%) X Bruttoverdienst - Beitragsatz soll durch Ökosteuer bis 2003 auf 18,5 %
gesenkt werden - Verdienst nur bis zur Beitragsbemessunggrenze: = Doppelte des
Durchschnittsverdienstes 1998: 100.800
DM/Jahr (= 8.400 / Monat) - Beitragslast je zur Hälfte AG und AN - AG zahlt alles über den Gesamtversicherungsbeitrag an
die KK und behält Beitrag des AN
vom Gehalt ein Freiwillig Versicherte: - Untergrenze: 630 DM - Obergrenze: BBG (8400 DM) |
|
|
Wirksamkeit von Beiträgen |
- im Gegensatz zur KV, UV, AV werden
versicherungspflichtige Zeiten, in denen keine
Beiträge entrichtet wurden, nicht berücksichtigt - Voraussetzungen: Zulässigkeit,
fristgerechte Zahlung (4 Jahre) - Vermutung, Fiktion der Beitragsentrichtung |
SGb VI |
153 |
Umlageverfahren |
|
|
157 |
Beiträge |
Beitragshöhe |
|
159 |
Beitrags-bemessungs- grenze |
= ca. das Doppelte
des Durchschnittseinkommens (= 1998: 100.800 DM neue BL 84.000
DM) - Anlage 2 zu SGB VI |
|
204 - 209 |
Nachzahlung |
- freiwillige Beiträge ausnahmsweise für bestimmte Zeiten (nur der
AN-Anteil) |
|
210 |
Beitrags- erstattung |
- für zu Recht entrichteter Beiträge |
SGB III |
|
Arbeits- förderungs- recht |
1918
Erwerslosenfürsorgeverordnung 1927 Gesetz über Arbeitslosenvermittlung
und-versicherung AVAG 1969 Arbeitsförderungsgesetz AFG 1998 SGB III - neben Gesetzen auch RVO, Anordnungen und Richtlinien |
|
1 - 11 |
Grundsätze |
|
|
3 |
Leistungskatalog |
= Anspruchs- oder
Ermessenleistungen - Berufsberatung und
Arbeitsvermittlung - Förderung der beruflichen
Bildung - Eingliederungsmaßnahmen - Leistungen bei Verlust des
Arbeitsplatzes, Arbeitsausfall und Insolvenz - Förderung bestimmter
besonderer arbeitsmarktpoltischer Zielsetzung - Leistungen bei Übergang in den
Ruhestand - Kranken-, Pflege-, Unfall- und
RV der Leistungsempfänger |
|
12 - 21 |
Berechtigte |
|
|
24 - 28 |
Versicherungs- pflicht |
Versicherungspflicht - für Beschäftigte (§ 25) - sonstige
Versicherungspflichtige (§ 26) |
|
27 |
Versicherungs-freiheit |
- Beamte, Richter etc. - Studenten - Rentner und EU - geringfügig Beschäftigte (630
DM !!!!!) |
|
29 - 44 |
Beratung und Vermittlung |
"Vermittlung vor sonstiger
Leistung" - Berufsberatung - Arbeitsvermittlung (Arbeitsvermittlung durch Dritte bedarf der Erlaubnis der BA) |
|
45 - 216 |
Leistungen an den AN |
- fördernde Leistungen - Entgeltersatzleistungen § 116 =
Arbeitslosengeld, Teil-ALG, Unterhaltsgeld bei berufl. Weiterbildung, Übergangsgeld
für Behinderte, Insolvenzgeld, A-Hilfe - Leistungen zur Förderung in
der Bauwirtschaft |
|
|
Förderung |
1) der Aufnahme einer
Beschäftigung 53 - 56 -
Mobilitätshilfen -
AN-Hilfen 2) der Aufnahme einer
selbständigen Tätigkeit 57 - 58 -
Überbrückungsgeld 3) der Berufsausbildung 59 - 76 -
Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe -
berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen -
Bedürftigkeit des Auszubildenden 4) der berufliche
Weiterbildung 77- 96 =
Ermessensleistung auf Antrag -
Fortbildung oder Umschulung -
Gewährung von Unterhaltsgeld und Kostenersatz - Teilnahmepflicht - zweckmäßige Maßnahme (Bedarf am Arbeitsmarkt) - persönliche Leistungsvoraussetzungen 5) der beruflichen Eingliederung
Behinderter 97 - 115 |
|
117 - 152 |
Arbeitslosen- geld |
- Anspruch, wenn arbeitslos, Meldung beim AA und Anwartschaftszeit erfüllt - Arbeitnehmereigenschaft - Beschäftigungslosigkeit - Beschäftigungssuche - Meldung ist keine WE,
sondern tatsächliches Geschehen - persönliches Erscheinen,
keine rückwirkende Kraft - Meldung + Antrag
erforderlich - Stammrecht und konkreter
Leistungsanspruch - Anspruchsdauer ist
begrenzt - Höhe des ALG: § 129 - Lohnbezogenheit (Nettolohn im Bemessungszeitraum) = 60% des Nettolohns
(mit einem Kind 67 %) - Anrechnung von
Nebeneinkommen - Anpassung an die
Lohnentwicklung - Leistungsausschlüsse:
Alter, Erfüllung, Zeitablauf, Arbeitskampf 146, Abfindung 140, Sperrzeit 144,
Säumniszeit 145 - auch Teil-ALG möglich,
ALG noch 6 Wochen bei Krankheit - BA bezahlt bei ALG, Alhi
und UhG auch KV, PfV, UV und RV der LE (Grundlage ist 80 % des früheren Nettoverdienstes; Reform: nur
ALG-Höhe entscheidet) |
SGB III |
143 |
Ruhen des Anspruchs bei Arbeitsentgelt |
143 III S.1 Gleichwohlgewährung - Anspruch auf Arbeitsentgelt
geht iHd geleisteten ALG auf die BA über |
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144 |
Sperrzeit |
- Eintritt kraft Gesetz, aber
verbindliche Festestellung durch VA - Dauer = 12 Wochen - bei Eigenkündigung - bei grob f Herbeiführung der AL,
d.h. ohne wichtigen Grund anerkannter Grund: Unzumutbarkeit, Nachzug des Ehepartners, Glaubensfreiheit - Kü des Ag durch
vertragswidriges Verhalten des AN - grundlose Nichtannahme eine
vom AA angebotenen Arbeitsplatzes |
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148 |
Erstattungspflicht des AG |
bei Konkurrenzklausel !!!
(Wettbewerbsverbot) Grund: erschwerte Vermittlungsmöglichkeit -
AA muß AG belehren, AG kann auf Klausel nachträglich verzichten -
An muß sich Entschädigung des AG voll auf die Erstattungsleistung anrechnen lassen |
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153 - 168 |
Unterhaltsgeld |
- bei Weiterbildung des AN |
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169 - 182 |
Kurzarbeitergeld |
= Versicherung des Lohnausfalles
durch Kurzarbeit - Rechtsanspruch
(antragsberechtigt ist aber nur der AG) - Voraussetzung: Arbeitsausfall aus
wirtschaftlichen Gründen, der zu Entgeltausfall
für mind 1/3 der Belegschaft führt - Bezugsfrist längstens 6 Monate - Höhe = 60 % des entgangenen
Nettoentgelts - 2-stufiges
Bewilligungsverfahren |
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183 - 189 |
Insolvenzgeld |
= Versicherung des insolvenzbedingten
Lohnausfalles des AG - Rechtsanspruch - Finanzierung über BG (AG trägt
Beiträge allein) Voraussetzungen:
Eröffnung eine Konkursverfahrens, Abweisung mangels Masse, vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit - nur bis 3 Monate rückwirkend
ab Insolvenz - Höhe: Nettoentgelt 185 + Zahlung der Beiträge für KV, PfV und RV - nur auf Antrag innerhalb 2
Monaten (Ausschlußfrist) - nach 115 SGB X geht Anspruch
auf Arbeitsentgelt auf die BA über - Erstattungspflicht des AG |
|
190 - 206 |
Arbeitslosen- hilfe |
2 Arten : - Anschluß-Alhi
(nach Erschöpfung des ALG) -
originäre Alhi (unabhängig vom Alg) - keine Versicherungsleistung,
sondern Sozialleistung (Steuermittel) - subsidiär ggü ALG - Rechtsanspruch - Höhe = 53 % des Nettoentgelts
(57 % mit 1 Kind) - Anpassung der Alhi, jedoch
nicht unter der Hälfte des durchschnittlchen Arbeitsentgelts
nach § 18 SGB IV Voraussetzungen: -
Arbeitslosmeldung -
Arbeitslosigkeit -
Nichterwerb der ALG-Anwartschaft -
Erfüllung der Anwartschafsterfordernisse (Vorfrist = 1 Jahr) -
Bedürftigkeit 193 (Einkommen und Vermögen > 8000 DM) |
|
209 - 216 |
Winterbau- förderung |
- Förderung von gewerblichen AN,
die in Baugewerbe tätig sind - nur bestimmte Zweige (durch
RVO) - Rechtsanspruch
(antragsberechtigt ist aber nur der AG) - 1.11. bis 31.3. - Wintergeld: Mehraufwands-Wintergeld
= 2 DM je geleistete Stunde Zuschuß-Wintergeld
= 2 DM je ausgefallene Stunde - Winterausfallgeld (witterungsbedingter Arbeitsausfall) |
|
217 - 239 |
Leistungen an den AG |
|
|
240 - 279 |
Leistungen anTräger |
- 260: Förderung von
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen - Leistungen bei Übergang in den
Ruhestand (ab 55. Lj) |
|
280 - 308 |
Aufgaben der BA |
284 - 303 Erteilung von Genehmigungen -
Arbeitsvermittlung durch Dritte -
Ausländerbeschäftigung (außer
EU-Angehörige) Arbeitserlaubnis (Ermessen) Arbeitsberechtigung (Anspruch) |
SGB III |
309 - 322 |
Pflichten im Leistungs- verfahren |
|
|
323 |
Antrags- erfordernis |
Antrag vor Leistung - gilt mit Arbeitslosmeldung als
gestellt |
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330 |
Aufhebung von VA |
- ist vorrangig zu 44 SGB X |
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332 |
Übergang von Ansprüchen |
|
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340 - 366 |
Finanzierung |
- durch Beiträge der AN und AG = 6,5 % je zur Hälfte - bei geringem Entgelt trägt nur der AG den Beitrag - Umlagen der AG ( Wintergeld)
und der BG (Konkursausfallgeld) - Bund aus Steuermitteln (zB
Arbeitslosenhilfe) |
|
367 - 403 |
Organisation und Datenschutz |
|
|
367 |
Träger der Arbeitsförderung |
Bundesanstalt für Arbeit = rechtsfähige
bundesunmittelbare Körperschaft des ör mit Selbstverwaltung - 3 Stufen: BA in Nürnberg;
Landesarbeitsämter und AA - Organe: Vw-Rat, Vorstand,
Vw-Ausschüsse (daneben Präsident der BA) - Grundsatz der Drittelparität (AG,
AN und ör Körperschaft - Bund, Länder, Gemeinde) |
|
404 ff |
Straf- und Bußgeld |
|
BSHG |
|
Sozialhilfe |
- seit 1.6.1962 - § 9 SGB I =
Definition der SH - § 28 SGB I = Leistungen der SH - gebundene und Ermessensentscheidungen - Ziele: menschenwürdiges Leben, Stärkung der
Eigenständigkeit,
Individualisierung der Hilfe, familiengerechte Hilfe - Bedarfsdeckungsprinzip - keine Rechtsnachfolge, außer wenn vorgeleistet wurde - Territorialprinzip (Wohnsitz) |
|
2 |
Grundsatz der Subsidiarität |
- zunächst Selbsthilfe, eigene Kräfte und Mittel,
Unterhaltsansprüche |
|
3a |
|
Vorrang der offenen Hilfe |
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4 |
Anspruch auf SH |
|
|
5 |
Einsetzen der SH |
- Hilfe von Amts wegen nach Bekanntwerden (meist Antrag) - Gesamtfallgrundsatz - grds. keine rückwirkende SH |
|
8 |
Formen der SH |
- persönliche Hilfe
(Beratung, Betreuung, Unterstützung) - Geldleistung
(Zuschüsse, Darlehen) - Sachleistung (Gewährung
von Sachen) |
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10 |
Freie Wohlfahrtspflege |
ist vorrangig: Caritas, Diakonie, DRK, Arbeiterwohlfahrt |
|
11 - 26 |
Hilfe zum
Lebens- unterhalt |
= Sicherung des durch die
allgemeine Lebensführung entstehenden
Grundbedarfs Laufender Bedarf bei der
offenen Hilfe: - Regelsätze 22 - Mehrbedarfszuschläge 23 - Wohnbedarf bzw. Unterbringungskosten Laufender Bedarf bei Hilfe
in Einrichtungen
(Kostensatz + Barbetrag) Einmaliger Bedarf - nur wenn nicht durch Regelsatz abgedeckt Vorsorgebedarf - Kranken- und Pflegeversicherung 13 - Altersvorsorge 14 (auch Sterbekassenbeiträge) Bestattungskosten (wenn
Erbe) 15 Sonderbedarf 15 a
(ausn. Tilgung eines Darlehens, zB Wohnung) |
|
22 |
Regelbedarf |
- für Ernährung, Haushalt, tägl. persönliche Bedürfnisse - RegelsatzVO (zum 1.7.) - Abs.3 Statistikmodell - Abs.4 Lohnabstandsgebot |
|
23 |
Mehrbedarf |
- Berücksichtigung eines besonderen Bedarfs von
bestimmten Personengruppen (Behinderte,
Alleinerziehende etc.) |
|
|
Bedarfsdeckung für HzL |
- maßgeblich ist der
Bedarfsmonat 1) zurechenbare Mittel - Bedarfsgemeinschaft § 11 - eheähnliche Gemeinschaft § 122 - Haushaltsgemeinschaft § 16 2) anrechenbares
Einkommen § 76 - 87 3) anrechenbares
Vermögen § 88 - 89 - Schonbetrag 2500 DM |
BSHG |
27 - 75 |
Hilfe in
besonderen Lebenslagen |
- Hilfe zum Aufbau oder
Sicherung der Lebensgrundlage 30 - Hilfe zur Gesundheitsförderung
und zur Geburtenregelung -
Krankenhilfe (nach Sätzen der AOK) 37 -
vorbeugende Gesundheitshilfe 36, Empfängnisverhütung - Mutterschaftshilfe 38 - Eingliederungshilfe für
Behinderte 39 - Blindenhilfe 67 - Hilfe zur Pflege 68 (Pflegegeld oder Heimkosten) - Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
70 - Hilfe zur Überwindung
besonderer sozialer Schwierigkeiten 72 - Altenhilfe 75 - unbenannte weitere Hilfen
(subsidiär) |
|
79, 81 |
Einkommens-grenzen |
- allgemeine und besondere |
|
93 - 95 |
Einrichtungen |
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|
96-102 |
Träger der SH |
- Zuständigkeiten - örtliche SH-TRäger (kreisfreie Städte und Kreise) - überörtliche SH-Träger (LV) - örtliche Zuständigkeit nach Aufenthaltsprinzip |
|
103 - 113 |
Kostenerstattung |
- Ausgleichsansprüche - Ersattungsanspruch des Nothelfer § 121 (zB KH bei
Notaufnahme) - Erstattungsanspruch bei erweiterter Hilfe gg den HE - Legalzession von Unterhaltsansprüchen § 91 - Überleitung sonstiger Ansprüche 90 - Kostenersatz von Erben 92c (zB verschontes
Hausgrundstück) - Kostenerstattung zwischen SH-Trägern |
|
116 |
Auskunftsan- sprüche des SHT |
- 117 Datenbeschaffung |
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120 |
SH für Ausländer |
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|
|
Soziale Förderungs-
und
Ausgleichs-leistungen |
- Soziale Ausbildungsförderung - Familienlastenausgleich - Behindertenrecht - Wohngeld - Öffentliche Jugendhilfe - Öffentliche Unterhaltsleistungen (nach dem UVG für
Kinder < 12 Jahre) - Adoptionsvermittlung |
|
|
BAföG |
- zunächst nur SH-Bedüftige - 1953 "Honnefer Modell" auch Förderung von
Studenten - 1969 Bundesgesetz zur Regelung von Ausbildungsbeihilfen - förderungsfähiger Ausbildungsbereich, ff Personen - Förderungsumfang nach Bedarfssätzen - Zuschuß (Schule) oder ör Darlehen (Studium) |
|
|
Familienlasten-ausgleich |
1) Kindergeld -
nicht mehr BuKGG, sondern 31, 62 EStG -
wahlweise Kinderfreibetrag oder monatliches Kindergeld (250 DM) -
Auszahlung durch AA (Familienkasse), einkommensunabhängig 2) Erziehungsgeld -
seit 1986 BErzGG, Last trägt Bund -
für jedes Kind einkommensabhängig (Freibetrag 100.000 DM/Jahr) -
für 6 Monate je 600 DM (danach
niedrige Freibeträge) 3) BAföG 4) Leistungen bei Schwangerschaft
und Mutterschaft MuschG, RVO |
|
|
Behinderten- recht |
Behinderung = regelwidriger körperlicher, geistiger oder
seelischer Zustand > als 6 Monate - GdB = Behinderungsgrad (G, H, B), MdE (%) - Ziele des SchwBG: berufliche Eingliederung,
Nachteilsausgleich - Hauptfürsorgestelle muß bei Kü zustimmen (Rw 40 VwGO) - zB kostenloser Nahverkehr, Steuervergünstigungen,
Parkausweise, GEZ - Kompetenz der Versorgungsämter und Arbeitsämter - AHP = "Anhaltspunkte f.d. ärztliche
Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht
nach dem SchwbG"; enthalten GdB-Tabellen - Rehabilitationsrecht (RehaAnglG); berufliche und soziale
R
(Vorleistungspflicht der RV und BA) |
|
|
Systeme |
finale Systeme (zB KV, Rv etc) sind ggü kausalen
Systemen (UV, BG) nachrangig |
|
|
Wohngeld |
- WoGG - pauschaliertes Wohngeld bei SH-Empfängern
(41 - 53 % der Mietkosten) - Tabellenwohngeld (spitze Berechnung) |
|
|
Soziales
Entschädi- gungsrecht |
- kausales Leistungssystem - Ausgleich von Schädigungen,
die der einzelne aufgrund staatlich erzwungenen
Einsatzesder eigenen Person oder durch sonstige staatliche Maßnahmen erlitten hat - Sonderopferentschädigung (auch
ohne Verschulden des Staates) - insbesondere Kriegsopfer,
Impfschäden, Terroranschläge, Gewalttaten - subsidiär zum anderen SozialR
(Lücken schließen) - BundesversorgungsG (BVG);
HäftlingshilfeG; RehabilitierungsG ("DDR"); OpferentschädigungsG; SoldatenversorgungsG; ZivildienstG; BundesseuchenG - Leistungen: Rentenleistungen,
Heilbehandlung, SH, Beihilfen, Berufsschadensausgleich
("Hätte-Beruf") |
SGB VIII |
|
Kinder-
und Jugendhilfe |
- Jugendarbeit, Sozialarbeit, Jugendschutz,
Erziehungshilfen, Kindergärten |
SGB X |
1 - 66 |
Verwaltungs-verfahren |
- 37 SGB I: Vorschriften des SGB
gelten nur, soweit sich aus den übrigen Büchern
des SGB nichts Abweichendes ergibt - Faustregel: §§ VwVfG minus
4 |
|
20 |
Amtsermittlungs-grundsatz |
der Behörden und der Sozialgerichte |
|
10 |
Beteiligungs- fähigkeit |
- Behördenprinzip (nicht: Rechtsträger) - evt. Hinzuziehung § 12 |
|
16, 17 |
Ausschluß Befangenheit |
- zB Behördenbedienstete |
|
20 |
Untersuchungs-grundsatz |
- Behörde ermittelt von Amts wegen - Beteiligte haben nur Mitwirkungspflichten |
|
24 |
Anhörung Beteiligter |
- Eingriff minus bei Ablehungn eines Leistungsantrages - Anhörung kann im Klageverfahren nicht nachgeholt werden (Abwendung durch
Erlaß eines gleichlautenden Bescheides unzulässig Rsp) |
|
25 |
Akteneinsicht |
|
|
31 |
Verwaltungsakt |
|
|
40 |
Nichtigkeit |
|
|
44 45 |
Rücknahme VA rw belastend rw begünstigend |
- lex spec: 330 I SGB III, § 5 BSHG - zB bei Versagung von SL (Rückzahlung nur bis zu 4
Jahren) |
|
46 47 |
Widerruf VA rw belastend rw begünstigend |
|
|
48 |
Aufhebung VA mit Dauerwirkung |
- rm VA ist rw geworden, wegen Änderung der tatsächlichen
oder rechtlichen
Verhältnisse (Normen, Rechtsprechung) - gebundene Entscheidung - zugunsten des Betroffenen (nur 4 Jahre) |
|
50 |
Erstattung |
... von zu Unrecht erbrachten Leistungen - nur nach Aufhebung des VA (RGL entfällt) - oder Abs.2 bei schlichtem Vw-Handeln (ohne VA); hM wenn Fehlüberweisung
dann Rückforderung über 812 BGB - Festsetzung durch VA; 818 III gilt nicht - Verjährung 4 Jahre ( nach Rückforderungsbescheid jedoch
30 Jahre) - Verjährung ist von Amts wegen zu beachten (also faktisch
wie rechtvernichtende
Einwendung); dies gilt nicht bei Ansprüchen den Bürgers gg den LT |
|
62 |
Rechtsbehelfe |
entweder nach 51 SGG oder 40 VwGO |
|
64 |
Kostenfreiheit |
des Sozialverwaltungsverfahrens (außer im WS-Verfahren) |
|
67- 85 |
Schutz der Sozialdaten |
- Sozialgeheimnis SGB I |
|
86 - 119 |
Leistungsträger |
- sachliche Zuständigkeit ergibt sich SpezG und 18- 29 SGB
I (Abs.2) - Gebot der Zusammenarbeit - Erstattung untereinander 102 ff (ör Erstattungsanspruch) |
|
105 |
Erstattungs-anspruch |
- bei Unzuständigkeit - Erfordernis der zeitlichen und sachlichen Kongruenz - Pauschalierung nach 110 möglich, Verjährung nach 111 (1
Jahr) - Geltendmachung durch VA ist rw (da
Gleichordnungsverhältnis) - Rw: allg Leistungsklage 54 V SGG |
|
|
Ersatzansprüche gg Dritte |
cessio legis = Anspruch des V gegen den Dritten geht in Höhe des
Sozialleistungs- anspruches auf
den Leistungsträger über - keine selbständige AGL (nur iVm Anspruchsnorm) |
|
115 |
gegen den Arbeitgeber |
- wenn AG kein Arbeitsentgelt bezahlt und der AN daher
Sozialleistungen erhält (zB bei
Krankheit oder unwirksamer Kündigung) - Geltendmachung vor dem Arbeitsgericht |
|
116 |
gegen SE-Pflichtige |
ratio: Leistungspflicht des SH-Trägers soll dem Schädiger nicht
zugute kommen (normativer Schaden, Vorteilsausgleichung) - aus Delikt, Gefährdungshaftung, PVV oder Vertrag - sachliche Kongruenz: Behebung des artgleichen Schadens - zeitliche Kongruenz: SEA betrifft denselben Zeitraum - Übergang tritt zeitlich mit dem Schadensereignis ein - 412 BGB ist anwendbar (Schädiger behält alle
Einwendungen) - Berufung auf 407 BGB ist möglich, wenn S bereits an
Geschädigten gezahlt hat - Anspruch ist nicht mit VA durchsetzbar, Klage vor dem
Zivilgericht |
|
|
Gerichtliches
Verfahren |
- kein einheitlicher Rechtsweg - Verfahrensgrundsätze: rechtliches
Gehör, Gericht klärt von Amts wegen auf, mündliche Verhandlung, ne ultra petita, keine Bindung an Anträge, |
SGG |
51 |
Rechtsweg zum Sozialgericht |
- KV, PfV, UV, RV, AV, Kriegsopferversorgung - Sonderzuweisungen: 4 SchwBG, 61 BSeuchG, BuKiGG, OEG - für andere ör Streitigkeiten auf dem Gebiet des SR gilt
der Vw-Rechtsweg nach 40 I VwGO:
BSHG, WoGG, BaföGG - Amtspflichtverletzungen: Zivilgerichte |
|
54 |
Gegenstand der Klage |
- häufigster Fall: "unechte" Leistungsklage nach 54 IV kann neben der Aufhebung
("Versagungsbescheid") gleichzeitig die
Leistung ("Erteilung der Leistung") verlangt werden - allgemeine Leistungsklage 54 V: im Gleichordnungsverhältnis
oder mangelnder VA-Befugnis ohne Frist, ohne
Vorverfahren |
|
55 |
Feststellungs- klage |
- zB bei UV, ob Versicherungsfall vorliegt (wichtig für
Spätschäden) - subsidiär ggü AK, VK, LK (43 II VwGO analog) |
|
75 |
Beiladung |
|
|
78 |
Vorverfahren |
als Zulässigkeitsvoraussetzung |
|
83 |
Widerspruch |
|
|
84 |
Form und Frist |
|
|
85 |
Abhilfe oder WSB |
|
|
87 |
Klagefrist |
- bei AK/VK 1 Monat |
|
88 |
Untätigkeitsklage |
|
|
90 |
Klageerhebung |
|
|
91 |
Fristwahrung bei Unzuständigkeit |
auch wenn bei unzuständiger
Behörde eingereicht wurde |
|
97 |
aufschiebende Wirkung d. Klage |
- ansonsten einstweiliger
Rechtsschutz nach 80, 123 VwGO analog |
|
131 |
Urteil |
|
|
131 I S.3 |
Fortsetzungs-feststellungsklage |
|
|
143 |
Berufung |
- vor dem Landessozialgericht
(Essen) - gegen Urteile der
Sozialgerichte |
|
160 |
Revision |
- vor dem Bundessozialgericht
(Kassel) - gegen Urteile des
Landessozialgerichts |
|
172 |
Beschwerde |
- gegen sonstige Entscheidungen
der SG |