ÖR - Allgemein
actus contrarius |
Gegenhandlung |
Annexkompetenz |
Ausdehnung einer ausdrücklichen Zuständigkeit auf die
notwendig in Zusammenhang stehende Annexe |
Anstalt |
= von Träger der öff.
Vw zur Erfüllung einer bestimmten Vw-Aufgabe errichtete
rechtlich verselbständigte VW-Einheit (jur. Pers), Benutzer |
aufschiebende Wirkung |
2 Meinungen: 1) hemmt die Innere Wirksamkeit, dh ex-tunc Wirksamkeit,
wenn aW wegfällt 2) hemmt nur die Vollziehbarkeit (umfassendes
Verwirklichungsverbot) |
Beliehener |
Person des PrivR, die einzelne Hoheitsaufgaben in eigenem
Namen wahrnimmt - Verleihung durch oder aufgrund Gesetzes |
besonderes Gewaltverhältnis |
verschärfte Abhängigkeit, welche zugunsten eines
bestimmten Zwecks öff. Vw begründet wird, für alle einzelnen, die in den
vorgesehenen Zusammenhang treten früher: - Grundverhältnis
= Rechtsbeziehungen, die den Bestand, Begründung oder Beendigung
des Gewaltverhältnis betreffen à VA - Betriebsverhältnis
= Rechtsbeziehungen, die sich aus der
Betriebsordnung
ergeben à kein VA heute: wenn die Maßnahme die persönliche
Rechtsstellung
insbesondere seine Grundrechte tangiert à VA |
Beurteilungs-spielraum |
unbestimmte
Rechtsbegriffe bei den TBV der Norm à
gerichtlich voll überprüfbar (Art. 19 IV Rechtschutzgarantie) ausnahmsweise Beurteilungsspielraum der Behörde
bei: 1.
Prüfungsentscheidungen 2.
wertende Prognoseentscheidungen (zB Jugendgefährdung) 3.
Wertungen eines poitischen Gremiums 4.
Beurteilung eines Beamten à dann
eingeschränkte gerichtl. Überprüfung nur auf:
unzutreffender SV / Fehlen einer Begründung / falsche Auslegung / sachfremde
Erwägungen, Chancengleichheit 3 I GG - dagegen: Ermessen = Entscheidungsspielraum auf der
RF-Seite à
Ermessensausübung gerichtlich voll überprüfbar |
Enteignender Eingriff |
- RGL: 74, 75
Einl. PrALR - Zivilrechtsweg 40 II S.1 VwGO - Voraussetzung ist Sonderopfer = wenn rechtmäßige hoheitliche Maßnahme unmittelbar auf Rechtsposition
des Eigentümers einwirkt und dabei
zu -atypischen und unvorhergesehenen- Nachteilen führt, die die Schwelle des
Zumutbaren überschreiten à nicht:
wenn sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko realisiert |
Ermessens-reduzierung à Null |
= wenn jede andere Entscheidung, als der Erlaß des (bei
VK: begehrten) VA
ermessensfehlerhaft ist |
Ermessensfehler |
- Nichtgebrauch - Grenzen überschritten - Fehlgebrauch |
Folgenbeseitigungs-anspruch |
- gesetzlich nicht geregelt, sondern gewohnheitsrechtliche Anerkennung - Herleitung unmittelbar aus Grundrechten 2
I oder aus Art 20 III GG (zT aus 1004,
862, 12 BGB analog) - Anspruchsziel: Beseitigung
der Vollzugsfolgen eine rw VA oder Abwehr
der Folgen von sonstigem rw Vw-handeln - Besetigung muß tatsächlich möglich, zumutbar u.
rechtlich zulässig sein (problematisch, wenn gleichzeitig Eingriff in Rechte
Dritter damit verbunden) - Anspruch aus 14 I OBG ist ggü FBA subsidiär - wenn FBA in Frage kommt: reicht für Vw-Rechtsweg aus - |
Form-VA |
= wenn Behörde irrtümlich ÖR annimmt und nach außen
erkennbaren VA erläßt
("formeller" VA) - VA, für den keine VA-Befugnis bestand (rechtswidriger
VA) - VwR gem. 40 I VwGO eröffnet ("prozessualer
VA"), auch wenn in
Wahrheit privatrechtliche Regelung |
Gesetzesvorbehalt |
= Eingriff (zT auch Leistung) der Vw bedarf einer gesetzl.
EGL 1) - mM: Lehre vom Totalvorbehalt - hM: gilt
nicht im Bereich der Leistungsverwaltung 2) Gesetzesvorbehalt für VA ? - hRspr.: Befugnis zum VA-Erlaß auch ohne gesetzl.
EGL, wenn im
konkreten Fall Über-/Unterordnungsverhältnis besteht - mM:
VA-Befugnis muß ausdrücklich oder konkludent geregelt sein 3) Formenmißbrauch: VA ist rw, wenn
er nicht hätte ergehen dürfen weil Privatrecht |
Gewohnheitsrecht |
tritt in den Geltungsbereich der Norm, an deren Stelle oder
Ergänzung es sich bildet (GG, Gesetz, Satzung etc.) |
Haushaltsgesetze |
kein Gesetz im materiellen Sinne, sondern bloße
Innenrechtsnorm Art 110 I, IV GG, § 3 II
HGrG |
iura novit curia |
= das Recht kennt nur das Gericht (Parteien haben
nur Tatsachen beizubringen) |
Kirchen |
- Freiheit der Religionsgesellschaft wird durch Art. 140 GG iVm
Art 137 III S.1 WRV garantiert |
ÖR Erstattungs-anspruch |
- ungeschrieben (812 BGB) Voraussetzungen: 1) Vorrang Spezialgesetze:
102, 155 SGB-X, 12 BBesG, 52 BeamtVG, 87 BBG, 37 AO, 49a VwVfG 2) AGL -
gewohnheitrechtlich anerkannt - eigenständiges Rechtsinstitut (Voraussetzungen wie 812 BGB, aber nicht analog!) - Rückgängigmachung rechtsgrundloser Vermögennsverschiebungen 3) A-Voraussetzungen a)
ör Rechtsverhältnis zwischen den
Parteien (acuts-contrarius-Gedanke) zT: auf Zweck (RG der Leistung)
abzustellen zT: wollte B den konkreten LE in ör-LV
einbeziehen? minus bei fehlgeleiteter Zahlung oder Irrtum über
LEmpf b)
"etwas erlangt" durch
Leistung oder sonstige Weise c)
ohne Rechtsgrund à
materielle Anspruchsprüfung einschieben !! - RG für Behaltendürfen könnte
Kostenbescheid (Abschleppen) sein, dann vor Rückzahlungskl (allg
LK) zunächst AK nötig - RG könnte KostenerstattungA der Behörde
aus 59, 77 VwVG sein Rechtsfolge: 1) Herausgabe des
Erlangten und Nutzungen 2) Entreicherungseinrede - Entreicherung +, wenn
Vermögenswert nicht mehr vorhanden, kein Surrogat und keine ersparten Aufwendungen (zB Luxusausgabe) - Einrede möglich? - nicht 818 II, IV, 819
I BGB analog -
Abwägung zw. Vertrauensschutz u. Gesetzmäßigkeit (20 III GG): aber entgegen 819 keine Schutzwürdigkeit bei grob
fahrlässiger Unkenntnis (Arg 53 II BRRG, 12 I, BBesG
etc) Durchsetzung (Staat
gegen Bürger) 1) durch VA (wenn VA-Befugnis) + bei gesetzl Regelung zb 49a VwVfG ansonsten str.: hM: VA-Befugnis +, wenn Gewährung
durch VA (actus-contrarius) oder in Sonderrechtsverhältnissen mM:
Gesetzesvorbehalt gilt auch für Eingriffsmittel (Titelfunktion des VA), daher ohne Gesetz keine VA-Befugnis 2) Leistungsklage kein
RSB, wenn Behörde durch VA vorgehen kann (s.o.), es sei denn, es ist mit Anfechtung des
Leistungsbescheides zu rechnen |
Prozeßurteil |
= wenn Klage schon unzulässig |
Realakt |
= hoheitl. Verwaltungshandeln, das nicht auf einen rechtl,
sondern einen tatsächlichen
Erfolg gerichtet ist Lit: EGL ist erforderlich Rspr: Sachzusammenhang mit den zugewiesenen Aufgaben
reicht aus |
Rechtsverordnung |
= von einem Exekutivorgan erlassene Rechtsnorm |
Satzung |
= ör Norm, die von einem selbständigen
Verwaltungsträgerkraft staatl. verliehener
Satzungsautonomie zur Regelung eigener Angelegenheiten erlassen wird |
Schutznormtheorie |
= wenn die möglicherweise verletzte Norm nicht nur die
Interessen der Allgemeinheit
schützt, sondern zumindest auch den Interessen des Kl. zu dienen bestimmt
ist |
Sonderrechtstheorie |
= Norm ist dann öff. rechtl., wenn aus ihr
notwendigerweise ein Träger öffentlicher Gewalt
berechtigt oder verpflichtet wird |
subjektiv öffentl. Rechte |
- ör Sonderbeziehungen
(ör Vertrag, Leistungsbescheid) - einfach-gesetzl. ör
Normen (G, RVO, Satz) - Schutznormtheorie (wenn die Norm zumindest
auch dem Individualinteresse dient) - Grundrechte |
Subventionen |
Gesetzesvorbehalt
(Gesetzesgrundlage erforderlich ?) zT Lehre vom Totalvorbehalt =
auch Leistungsgewährung darf nur aufgrund eines G erfolgen. Arg. Rechtsstaatsprinzip; Demokratieprinzip; mit
Begünstigung ist immer Benachteiligung
"Nicht-Subventionierter" verbunden hM nur staatliche Eingriffe fallen unter GV (Arg. ansonsten
Überlastung d. Parlaments, Verlust an Flexibilität,
Rat ist demokratisches Gremium) à es
reicht idR parlmentarischer Beschluß der Mittelbereitstellung aus à aber
Gesetz erforderlich, wenn gleichzeitig GR-Eingriff für andere ! bei zweckwidriger Verwendung innerhalb einer
bestimmten Frist: - Aufhebung (zB 49
II Nr.1) der gesamten Subvention ist zulässig, (auch wenn
Teil der Frist zweckgerecht verwendet wurde) - SubventionsB
ist zunächst nur RGL für die Gewährung, das Behaltendürfen
ist jedoch von der zweckgemäßen Verwendug abhängig (jedoch dürfen keine Vergangenh.zinsen verlangt
werden) |
vertragsähnliche öffentlich-rechtliche Sonderbeziehung |
als AGL, wenn - vertragsähnliches öffentlich-rechtliches
Schuldverhältnis (zB
Beschäftigungsstelle eines Zivis und BRD) - Pflichtverletzung - Verschulden (78 I BBG: Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit) - Schaden |
Verwaltungs-vorschriften |
begründen nur aus der Selbstbindung der Vw aus dem
Gleichheitssatz und dem Gebot des Vertauensschutzes (Rechtstaatsprinzip) eine
Außenwirkung ggü dem Bürger |
vorbeugendes Unterlassungsrecht |
nur wenn Abwarten auf VA unzumutbar - beamtenrechtl. Konkurrentenklage (weil Ernennung eines Konkurrenten
nicht mehr rückgängig zu machen ist) |