Besonderer Teil §§ 80 - 200 StGB
80 - 109k Staatsgefährdungsdelikte |
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nicht examensrelevant |
- Angriffskrieg 80 - Hochverrat 81 - 83 - Gefährdung der Demokratie 84 - 91 - Landesverrat / äußere
Sicherheit 93 - 101 - Straftaten gg ausländische
Staaten 102 - 104 - gg Verfassungsorgane, Wahlen,
Landesverteidigung 105 - 109 |
110 - 122
Widerstand gegen die Staatsgewalt |
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111 |
öffentliche Aufforderung zu Straftaten |
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113 114 |
Widerstand gg Vollstreckungs-beamte |
- privilegierende Sonderregel im
Verhältnis zu 240, daher Rückgriff auf 240 unzulässig, wenn DH rw war 1) Amtsträger, Soldaten oder 114 -
Amtsträger = 11 I Nr. 2 (Berufung durch Gesetz/VO, Urteil, Verfügung) -
114 .. die dem Amtsträger gleichstehen (23 BJagdG; 152 GVG; 105 StPO) 2) bei der Vornahme = bereits begonnen od. unmittelbar
bevorstehend und noch nicht beendet einer Diensthandlung = konkretisierterWille des Staates ggü
bestimmten Personen oder Sachen (nicht nur allg Dienstpflichten od. allg Strafvollzug) 3) Tathandlung Widerstandleisten 1. Alt =
jede aktive ggü Beamten, mit der die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme verhindert od. erschwert werden soll -
durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt -
privilegierter Fall der versuchten / vollendeten Nötigung -
eingeschränkter Gewaltbegriff: passiver Wi reicht nicht, 240 möglich mit Strafrahmen 113 II,
IV analog -
Vorsatz des T die DH zu erschweren od. zu verhindern Tätlicher Angriff 2. Alt =
jede unmittelbare auf den Körper desA abzielende Tätigkeit ohne Rücksicht auf Erfolg (keine Absicht der Verhinderung
erforderlich!) 4) Vorsatz bzgl OTB 5) OBS: Rechtmäßigkeit der DH 113 III S.1 -
strafrechtl. RM-Begriff: (Rsp/hM) wenn Amtsträger sachlich und örtlich zuständig ist , die wesentlichen Förmlichkeiten des Ob und Wie der Maßnahme beachtet und ggf sein Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat; aA Lit -
bei fahrlässigem Irrtum über Voraussetzungen des Einschreitens ist DH dennoch rm (wie ETB) -
bei Irrtum über rechtl. Zulässigkeit ist DH rw (unbeachtlicher Rechtsirrtum) 6) RW der Widerstandshandlung 7) Schuld irrige
Annahme der RW der DH: 113 IV
Verbotsirrtumsregelung 8) 113 II strafverschärfende Regelbeispiele Nr.
1 Beisichführen einer Waffe Nr.
2 Gewalttätigkeit |
113 240 |
Verhältnis |
zT: 113 ist abschließende Sonderregelung (weil Privilegierung) hM: wenn nur mit empfindlichen Übel gedroht wird, 240 + aber mit Strafrahmen des 113 |
120 |
Gefangen- befreiung |
Gefangener = wem durch öff Zwangsgewalt die
pers Freiheit entzogen wird und sich deshalb im Gewahrsam der zust. Behörde befindet Befreien = jede unberechtigte Maßnahme gg
die Vollzugsgewalt, die das Entweichen zumindest fördert - G kann nicht Täter einer
Selbstbefreiung sein erhöhter Motivationsdruck aufgrund menschl. Freiheitsdranges - Teilnahme des G an seiner Befreiung
(zB Anstiftung): Rspr. Strafbarkeit + (Arg.
Flucht ist grds. auch ohne fremde Hilfe möglich; keine Regelung entsprechend 258
V) Lit: Straflosigkeit, da gleichgelagerte
Motivationslage (Arg. Erst-Recht-Schluß) - straflos, wenn die dem
Mitgefangenen geleistete Hilfe zugleich dazu dient, die eigene Freiheit zu erlangen, 120, 25 II minus |
121 |
Gefangen- meuterei |
Abs. 1 GrundTB "Zusammenrottung" Abs. 2 Regelbeispiele für
Strafverschärfung |
123 - 145 d Öffentliche Ordnung |
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123 |
Hausfriedens-bruch |
- RG = Hausrecht des O (Maßstab:
Art 13 GG), nicht BGB-Maßstab - 124 ist Qualifikation 1) Geschützte Örtlichkeiten Wohnung
= Raum, dessen Hauptzweck die ständige Benutzung von Menschen ist (Lebensmittelpunkt, abgeschirmte Privatsphäre) Geschäftsräume
= abgeschlossene Betriebs- /Verkaufsstätten, die zumindest vorübergehend gewerbl oder wiss Zwecken dienen befriedetes
Besitztum = GrSt, das äußerlich erkennbar durch Schutzvorrichtung gg
Bertreten gesichert ist (hM auch Baracke) öff
Räume = in denen öff Geschäfte erledigt werden und die wenigstens im öff Interesse
liegen 2) Tathandlung I 1. Alt Eindringen = Betreten der Räumlichkeit ohne/gegen d. Willen des
Hausrechtsinhabers Hineingreifen reicht nicht -
liegt nicht vor, wenn ausdrückliches oder stillschweigendes TBaEV des HI hM auch irrtums- oder täuschungsbedingtes Ev (nicht: abgenötigtes
EV) -
EV gilt auch für bestimmte Personengruppe (äußerlich wie Kunde) -
mehrere Personen haben HausR: jeder kann Zutritt wirksam gestatten -
Schlüsselübergabe keine Einräumung des HR, sondern TBaEV -
Eindringen durch Unterlassen: bei Abwesenheit des HI, wenn Zutrittserlaubnis während Abwesenheit entfällt (zB
gelöschter Brand) I 2. Alt ohne
Befugnis verweilen und sich nicht
entfernen =
echtes U-delikt -
nur wenn T den Raum zunächst befugt betreten hatte und sie dann auf ausdrückliche oder konkludente Aufforderung nicht verläßt -
nicht: bei Verweilen des Mieters nach Ablauf des Mietverhältnisses (3) widerrechtlich / ohne Befugnis (= nur allg RW-Merkmal) 3) Vorsatz dol ev 4) RW / Schuld 5) Strafantrag bei 123 I 2. Alt
erforderlich 6) Konkurrenzen - wird von 242, 243 Nr.1 (Einbruchsdiebstahl) verdrängt (nicht jedoch von 244, dh wenn 243 von 244 verdrängt wird
lebt 123 wieder auf !!) - zu 177 besteht jedoch Realkonkurrenz (keine Teilidentität der Ausführungshandlungen) |
123 |
Probleme |
- Erschlichenes Einverständnis des Hausrechtsinhabers: hM: 123 -, auch
erschlichenes Einverständnis ist beachtlich, (Arg. Rechtsklarheit; erklärter Wille hat Vorrang vor
hypothetischem) mM: 123 + wirklicher Wille des H ist entscheidend - bei Geschäftsräumen
liegt generelle Zutrittsbefugnis für Besucher vor (= TB-ausschließendes EV) - Zutritt zu deliktischen Zwecken (zB 242): bei Geschäften dennoch generelle Zutrittserlaubnis, wenn äußeres
Erscheinungsbild wie üblicher Kunde - Hausverbot (VA) und öffentliche Gebäude: Rspr: solange noch WS eingelegt
werden kann, dh VA noch nicht bestandskräftig oder vollziehbar,
123 - Lit:
allein materielle RM ist entscheidend, wenn rw dann 123 - - 123 = eigenhändiges Delikt? hM:
nein, daher auch über 25 II Zurechnung möglich mM:
eigenhändig +, weil Beleidigungselement vorrangig - Eindringen durch Unterlassen 123 I 1.Alt, 13 I str. hM: 123 ist Dauerdelikt, deshalb wird (vorsatzloser,
gerechtfertigter od. schuldloser)
Eindringling aus Ingerenz zum Garanten, wenn Irrtum erkannt
wird oder RFG / SchuldausschließG wegfällt (Paralelle zu 239) |
124 |
Schwerer Hausfriedens- bruch |
= Qualifikation zu 123 |
125 |
Landfriedens- bruch |
125 a als Qualifikation |
126 |
Störung des öff Friedens |
durch Androhung von Straftaten |
127 |
Bildung bewaffneter Gruppen |
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129 |
Bildung krimineller Vereinigungen |
mindestens 3 Personen - 129a terroristische Gruppen |
130 |
Volksverhetzung |
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130a |
Anleitung zu Straftaten |
in Schriften 11 III |
131 |
Gewaltdarstellung |
in Schriften 11 III |
132 |
Amtsanmaßung |
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132a |
Titelmißbrauch |
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133 |
Verwahrungsbruch |
nur amtlicher Verwahrungsbesitz (abzugrenzen von
allgemeinem VB) |
134 |
Verletzung amtlich. Bekannt- machungen |
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136 |
Verstrickungs- bruch Siegelbruch |
- Sachen, die gepfändet oder beschlagnahmt sind - Dateien sind keine verstrickungsfähigen Sachen - Abs. 3 ist OBS: Siegelanlegung muß rm erfolgt sein - wenn Siegelanlegung rw war scheidet auch 274 aus (weil
136 III analog) |
138 |
Nichtanzeige geplanter Straftaten |
- nur für Taten die gg einen anderen gerichtet sind - Straflosigkeit durch 139, Billigung 140 - bei Verdacht der Beteiligung: Rspr: Anzeigepflicht entfällt
(nemo tenetur), wenn er noch nach Abschluß
der
Beweisaufnahme verdächtig bleibt Lit: wenn keine Bestrafung aus Teilnahme, dann
zumindest 138 + |
142 |
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort |
Schutzgut: = privates Interesse (Beweissicherung, SEA) der Beteiligten an
Aufklärung (abstraktes Vermögensgefährdungsdelikt) - Versuch ist nicht strafbar! 1) Unfall im Straßenverkehr =
plötzliches Ereignis im faktisch öff Verkehrsraum mit nicht unerheblichen Personen- oder Sachschäden (< 50 DM) -
Realisierung einer typ Verkehrsgefahr (allg. Verkehrsrisiko) -
Rsp: auch wenn vorsätzlich herbeigeführt (s.u.) 2) Täter = Unfallbeteiligter Abs.5 -
nur ein Verhalten in der konkreten Unfallsituatuion (nicht jedes kausale Verhalten, das zum
Unfall geführt hat) -
Mitfahrer nur dann, wenn sein Verhalten mitursächlich war -
auch Fußgänger 3) Tathandlung: sich entfernen =
den unmittelbaren Unfallbereich so weit verlassen, daß der T seinen Feststellungsduldungs- u. Vorstellungspflichten nicht mehr
genügen kann Abs.1 Sich entfernen
(bewußt!) + Pflichtverletzung Nr.1 oder Nr.2 Abs.2 Tatsituation Nr.
1 oder 2 + keine Nachholung der Feststellung Abs.3 Abs.3 Ermöglichung der
Feststellung; T hat Wahlrecht (hM: aber "unverzüglich", dh die schnellste
Alternative ist zu wählen) 4) Vorsatz 5) RW / Sch 6) Konkurrenzen - in Tatmehrheit zu 223 ff |
142 |
Probleme |
"Unfall" auch bei vorsätzlichem
Herbeiführen? -
unstreitig minus, wenn Kzf nur als Tatwaffe (und nicht als Verkehrsmittel) -
Rsp: Unfall +, weil sonst
Privilegierungn ggü Fahrlässigkeitstäter Lit:
minus, weil Schädigung auf verkehrsfremde Weise unvorsätzliches Entfernen = 142 II Nr.2? -
wenn T ohne Kenntnis des Unfalls oder bewußtlos "sich entfernt" -
Rsp: 142+, Rückkehrpflicht, weil
TB-Irrtum mit ETBI gleichzusetzen (aber
nur bei Kenntnis in zeitlichem und räumlichen Zusammenhang) Lit 142 minus, weil Analogieverbot,
Voraussetzung ist willensgetragenes Verhalten,
Wortlautargument Entfernen
gg den Willen des Täters = 142
II Nr.2 ? (zB durch Beifahrer) - Rsp: 142+, weil "berechtigt" /
"entschuldigt" nicht formal zu sehen sind also auch
nicht willentliches Entfernen - Lit: kein 142 wegen
Wortlaut möglich (s.o.) |
145 |
Mißbrauch von Notrufen |
- "absichtlich" setzt voraus, daß T zumindest
mit der Möglichkeit der Hilfeleistung
rechnet und es ihm darauf ankommt |
145d |
Vortäuschen
einer
Straftat |
ratio: Schutz der Verfolgungsorgane vor unnützer
Inanspruchnahme und damit
Schwächung der Verfolgungsintensität 1) Adressat = Behörde /
zuständige Stelle (Polizei: 158 StPO) 2) Abs.1 Vortäuschung
d. Tatbegehung (i.Wirklichk. liegt gar keine Tat vor) Abs.2 Täuschung
über Beteiligte (bei
tatsächlicher Straftatbegehung) - Täter,
Mittäter, Teilnehmer - auch:
falsche Selbstbezichtigung (nur 145d) -
nicht: bloße Übertreibung einer tatsächlich begangenen Straftat: str bei: - Antragsdelikt wird Offizialdelikt / Vergehen wird Verbrechen
- Umfang der Aufklärungsmaßnahmen OLG +: -
Schutzzweck, wenn Vortäuschung völlig anderes Gepräge - nicht: bei
Verschaffen eines falschen Alibis; zwar Erschwerung der
Ermittlung, aber keine unmittelbar falsche Fährte (145d
würde aber sowieso durch 258 verdrängt) 3) Nr. 1 Tat in
der Vergangenheit / Nr. 2 in der Zukunft 4) wider besseres
Wissen bzgl. 2) + 3) 5) Vorsatz 6) RW /Sch 7) fomelle
Subsidiarität ggü 164, 258, 258a (hM: greift nicht, wenn T gem 258 V, VI straflos ist; dann
145d +) |
146 - 165 Geldfälschung, Aussagedelikte,
Falschverdächtigung |
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146 - 152 |
Geldfälschung |
nicht im Examen |
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Aussagedelikte |
= eigenhändige Delikte - 25 I, 2.Alt nicht möglich, aber
gesetzl. mbT durch 160 strafbar - Teilnahme möglich (28 I nicht
anwendbar hM) - Prozeßbevollmächtigte:
Beihilfe durch Unterlassen - Prüfungsreihenfolge: 154, 160,
153 - Strafaufhebungsgrund 157
(Aussagenotstand) für 153, 154 |
153 |
Falsche uneidliche Aussage |
- daneben meist auch 258 I
verwirklicht (Strafvereitelung) - Anstiftung zu 153 nur, wenn T
von Bösgläubigkeit d. A ausgeht (vorsätzl. rw HT), sonst nur 160 (entgegen dem Grds. daß im
Vorsatz mbT auch Anstiftervorsatz als Minus enthalten ist) 1) Täter: nur Zeugen oder Sachverständige, nicht Beschuldigter 2) Gericht oder zur Eidesabnahme
zuständige Stelle - Ermittlungsrichter 161a, 162 StPO -
Art 44 Untersuchungsausschuß -
nicht: Polizei od. Staatsanwaltschaft 3) falsche Aussage - objektive Theorie (hM) : wenn obj. Widerspruch zw. Wort u.
Wirklichkeit - subjektive Theorie:
falsch nur wenn Widerspruch zwischen Wort u. Wissen (contra: Versuch wird zu Vollendung) - Pflichttheorie:
entscheidend ist das Wissen, was T haben müßte Anspannung des
Erinnerungsvermögens (contra:Wortlaut) 4) Vorsatz insb. bzgl Falschheit -
Fahrlässigkeit nicht strafbar |
154 |
Meineid |
- Versuchbeginn: Nachsprechen
der Formel (idR Nacheid 59 StPO) - Qualifikation zu 153 - mittelbare Täterschaft ist
gesetzlich in 157 normiert - minder schwerer Fall: 154 II - 154 ist eigenständig bei
Parteieid 452 ZPO, dh nicht bei
Zeugen /SV - Eidesabnahme muß generell aber
nicht konkret zulässig sein (hM) - Führt Verstoß gg StPO
zu Ausschluß von 153 ff? -
mM: prozessual unverwertbare Ausagen erfüllen nicht den TB 153 ff - hM: Strafzumessungslösung arg aus 157 II - 60 StPO Vereidigungsverbot, 52 Belehrung
oder 393 ZPO schadet nicht à führt aber wg staatl
Mitverschuldens zu Strafmilderung gem 154 II, 46 - keine TBM bei 136a verbotene
Vernehmungsmethode, Mißachtung von Förmlichkeiten bei Eidesleistung,
unzuständiges Gericht - Prozeßbeteiligter ist
garantenpflichtig (154, 27, 13), wenn er Aussageperson in adäquante Gefahr des Meineids gebracht hat - Anstifung zu 154 nur, wenn T
glaubt, daß A die Unwahrheit kennt, sonst 160 |
155 |
Eidesgleiche Bekräftigung |
auch vor Behörde, Polizei, StA zulässig |
156 |
Versicherung an Eides Statt |
- "Abgabe" = erst, wenn Behörde zu Beweiszwecken
zugänglich gemacht |
157 |
Aussage- notstand |
- keine Strafe nach 153, 154, wenn Aussage zugunsten
seiner selbst oder Angehörigen - nicht um Strafbarkeit eines Aussagedeliktes selbst zu
verhindern ! - P: 157 +, wenn Notstand selbst verschuldet? zB vorher falsche
Verdächtigung, danach Falscheid hM:
157 +, wenn vorherige falsche Aussage in anderem Verfahren Lit:
157 minus, weil kein Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens |
158 |
Berichtigung falscher Angaben |
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159 |
Versuchte An-stiftung zu 153, 156 |
es gelten 30 I und 31 I, II
entsprechend - hM teleologische Reduktion:
nur bei tauglichem Versuch - str. ob Anwendung auch beim
untauglichen Versuch Rsp/hM: 159 minus für Anstifter, weil Haupttäter
mangels Versuchs-
strafbarkeit straflos bleibt Lit: 159 +, wg wirksamen Schutz der
Rechtspflege |
160 |
Verleitung zur Falschaussage |
- gesetzliche geregelter Fall der mittelbaren
Täterschaft 1) Meineid (1. Alt) oder falsche uneidliche Aussage (2. Alt) 2) Verleitung = jede
Einwirkung auf A, die ihn bestimmt, 153, 154 zu verwirklichen 3) hM keine Gutgläubigkeit
des A erforderlich (aA: gGl ist
ungeschriebenes OTB) Was ist, wenn B trotz Verleitung vorsätzlich falsch
aussagt ? Rsp: 160 +, weil es nur auf
Einwirkung des T ankommt
(Gefährdung der Rechtspflege) mM: 160 I -,
wegen Exzess des A (nur Versuchsstrafbarkeit 160 II) 4) Vorsatz bzgl
OTB und bzgl. Gutgläubigkeit des A (T muß denken,
daß A nichts von Falschheit weiß; wenn A in Wahrheit bösgläubig,
ist dies nur unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf) - wenn T irrig von Bösgläubigkeit des A ausgeht, liegt
159, 30 I vor |
163 |
Fahrlässiger Falscheid / VaEs |
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164 I |
Falsch-verdächtigung |
Rechtsgut =
Strafverfolgungstätigkeit - daher kann Bezichtigter selbst
auch Teilnehmer von 164 I sein, obwohl er kein Täter sein kann 1) Adressat Behörde
/ zuständige Stelle / Militär / Öffentlichkeit (Polizei gem 158 StPO) 2) Betroffener lebender
vom Tä verschiedener individualisierbarer Mensch (straflos ist falsche Sebstbezichtigung) 3) Verdächtigung einer rw Tat
(oder Verletzung einer Dienstpflicht) - durch tatsächliche Behauptung o d e r -
Schaffung verdächtiger Beweislage =
isolierte Beweismittelfiktion -hM (mM: nur Tatsachenbehauptungen sind
erfaßt) 4) objektive Unwahrheit str. HLit: es reicht, wenn
Tatsachengrundlage unwahr ist (Tatoo) BGH: der
Strafvorwurf selbst muß unwahr sein (Arg. Paralelle zu 145d) 5) wider besseres Wissen bzgl. 4) 6) Vorsatz dol. ev. bzgl. 1) - 3) 7) Absicht behördl. Verfahren herbeizuführen (hM: sicheres Wissen
reicht) 8) RW / Sch - 145d tritt subsidiär hinter
164 zurück Anwendung des Selbstbegünstigungsprivileges
? (nicht: 258 V analog!) - 164 minus, wenn B durch
Leugnung Verdacht auf anderen lenkt oder von zwei Beschuldigten jeder den anderen verdächtigt - Privileg greift nicht bei
Verfälschung der Beweislage, Strafanzeige gg den anderen, kollusivem Zusammenwirken zw.Täter und Bezichtigtem |
164 II |
sonstiges behördl. Verfahren |
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164 |
Probleme |
- bei Einwilligung des Bezichtigten (ist das RG überhaupt disponibel?): Individualgutstheorie:
164 -, da wirksame Einwilligung des B Rechtspflegetheorie:
164 +, weil Schutzobjekt die Rechtspflege ist hM
Alternativitätstheorie: sobald ein RG verletzt wird liegt 164 vor (Bezichtigter ist dann auch wg 164 I, 27 strafbar) - falsche Selbstbezichtigung ist immer nur 145 d ! - "falsche" Verdächtigung: Rspr: Vorbringen falscher
Beweismittel ist keine f.V., wenn der V die Tat tatsächlich begangen hat Lit: Arg aus 152 II StPO, "falsch", wenn
Tatsachenmaterial unwahr ist, egal
ob Verdacht im Ergebnis berechtigt
ist (extensive Auslegung) |
166 - 184 c Religion, Ehe und Familie,
Sexualstraftaten |
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nicht examensrelevant |
168 |
Störung der Totenruhe |
Schutzgut: Pietätsgefühl der Angehörigen Leichenteil = auch künstliche Teile sofern organisch
verbunden (hM), zB Herzschrittmacher Wegnahme = bloße Entziehung aus dem Gewahrsam der
Angehörigen - Rsp: kein Gewahrsam
der Angehörigen wenn leiche in Klinik |
185 - 200 Beleidigung |
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Ehre |
= der aus der Wertgeltung des
Einzelnen abgeleitete Anspruch auf Achtung der Persönlichkeit |
185 |
Beleidigung |
= Kundgabe eigener Mißachtung durch
Behauptung einer ehrenrührigen (hM: unwahren) Tatsache - hM "dualistischer Ehrbegriff": innere Ehre wird von 185, äußere Ehre von 186 ff geschützt,
daher Idealkonkurrenz möglich (aA einheitlicher Ehrbegriff, 185 als
AuffangTB) - Qualifikation 185 aE :
tätliche Beleidigung 1) Kundgabe einer Tatsache oder
Werturteil Tatsachenäußerung =
wenn der Inhalt einer objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes dem Beweis offen steht Werturteile =
wenn die Äußerung durch Elemente der Stellungnahme geprägt ist und die (Un-)Richtigkeit nur persönliche Überzeugung ist -
Kundgabe der eigenen Mißachtung, keine B wenn Urteile / Äußerungen Dritter weitergegeben werden 2) Ehrenrührigkeit Nicht-
bzw Mißachtung der Personenwürde 3) Unwahrheit hM =
ungeschriebenes obj. TBM, Ehrträger muß Unwahrheit beweisen, keine Analogie zu 187 erlaubt (mM:
186 analog als OBS) - Ausnahme: 192 Formalbeleidigung 4) Beleidigungsfähigkeit des Betroffenen 5) Vorsatz, dol ev bzgl. Eignung zur Ehrkränkung 6) RW, insbesondere 193 oder Einwilligung 7) Strafantrag 194 |
186 |
üble Nachrede |
- Behauptung oder Äußerung einer ehrenrührigen Tatsache - Unwahrheit ist kein TBM, dh 16 I greift bei Irrtum nicht,
aber: - Nichterweislichkeit
der Wahrheit = OBS, dh kein
Vorsatz erforderlich! à
erwiesene Wahrheit wirkt als sachlicher Strafausschließungsgrund - aber bei versehentlicher Falschverdächtigung greift der RFG 193: Wahrnehmung
berechtigter Interessen (StrafverfolgungsI des Staates) - Qualifikation 186 aE (öffentich, Schriften); 188 - für 186, 187 immer Dreierbeziehung erforderlich - AuffangTB, wird von 187 verdrängt |
187 |
Verleumdung |
- Qualifikation 187 a.E. wenn
öffentlich, Versammlung oder Schriften; 188 - 187 verdrängt den immer
mitverwirklichten 186 1) objektiv unwahre Tatsache -
maßgebend ist objektiv ableitbarer Erklärungswert des Verhaltens -
auch: unwahre Täterschaft eines anderen 2) ehrenrührige oder kreditschädigender Art -
Tatsache muß zur Herabwürdigung einer anderen konkrete Person geeignet sein 3) Beleidigungsfähigkeit des Betroffenen -
Ehrträger kann auch Personenmehrheit (Orden, Club) sein -
alle Anghörigen dieser Gruppe betroffen, wenn klar abgrenzbar (kleiner Kreis) 4) Kundgabe ggü Dritten 5) Behauptung oder Verbreitung behaupten
= als gewiß oder richtig hinstellen verbreiten
= Weitergabe als fremdes Wissen - nicht, wenn bloß kompromittierende Situation geschaffenwird
und sich Ehrminderung nur aus Vorstellungsbild des Adressaten ergibt 6) Vorsatz 7) wider besseres Wissen (bzgl Unwahrheit) 8) RW, insbesondere 193; Strafantrag 194 -
str. ob Einwilligung bereits TB entfallen läßt oder nur RW |
188 |
gg Personen des politischen Lebens |
= Qualifikation zu 186, 187 (verdängt diese dann) - Beweggründe: ausreichend ist auch Auflagenverstärkung
bei Zeitung |
189 |
Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener |
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192 |
Beleidigung trotz Wahrheitsbeweis |
= Formalbeleidigung |
193 |
Wahrnehmung berechtigter Interessen |
= jeder Zweck, der rechtlich schutzwürdig ist und den
Äußernden so nahe berührt, daß er
sich zu seinem Verfechter aufwerfen darf - spezieller RFG
zu den 185 ff - gilt nicht bei bewußten Lügen - öffentliches Informationsinteresse (begrenzt durch
Gebot schonendster Berichterstattung, dh VHM !!) - Staatsverfolgungsinteresse |
194 |
Strafantrag |
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