Besonderer Teil §§ 80 - 200 StGB

 

80 - 109k Staatsgefährdungsdelikte

 

nicht examensrelevant

 

- Angriffskrieg       80

- Hochverrat          81 - 83

- Gefährdung der Demokratie   84 - 91

- Landesverrat / äußere Sicherheit   93 - 101

- Straftaten gg ausländische Staaten 102 - 104

- gg Verfassungsorgane, Wahlen, Landesverteidigung 105 - 109

110 - 122  Widerstand gegen die Staatsgewalt

111

öffentliche Aufforderung zu Straftaten

 

113

114

Widerstand gg Vollstreckungs-beamte

- privilegierende Sonderregel im Verhältnis zu 240, daher Rückgriff auf 240

   unzulässig, wenn DH rw war

1) Amtsträger, Soldaten oder 114

  - Amtsträger = 11 I Nr. 2 (Berufung durch Gesetz/VO, Urteil, Verfügung)

  - 114 .. die dem Amtsträger gleichstehen (23 BJagdG; 152 GVG; 105 StPO)

2) bei der Vornahme 

    = bereits begonnen od. unmittelbar bevorstehend und noch nicht beendet

    einer Diensthandlung

    = konkretisierterWille des Staates ggü bestimmten Personen oder Sachen

       (nicht nur allg Dienstpflichten od. allg Strafvollzug)

3) Tathandlung

Widerstandleisten  1. Alt

  = jede aktive ggü Beamten, mit der die Durchführung der

     Vollstreckungsmaßnahme verhindert od. erschwert werden soll

  - durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt

  - privilegierter Fall der versuchten / vollendeten Nötigung

  - eingeschränkter Gewaltbegriff:

    passiver Wi reicht nicht, 240 möglich mit Strafrahmen 113 II, IV analog

  - Vorsatz des T die DH zu erschweren od. zu verhindern

Tätlicher Angriff   2. Alt

  = jede unmittelbare auf den Körper desA abzielende Tätigkeit ohne

     Rücksicht auf Erfolg (keine Absicht der Verhinderung erforderlich!)

4) Vorsatz bzgl OTB

5) OBS: Rechtmäßigkeit der DH  113 III S.1

  - strafrechtl. RM-Begriff:   (Rsp/hM)

     wenn Amtsträger sachlich und örtlich zuständig ist , die wesentlichen                           Förmlichkeiten des Ob und Wie der Maßnahme beachtet und ggf sein                            Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat; aA Lit

  - bei fahrlässigem Irrtum über Voraussetzungen des Einschreitens ist DH

     dennoch rm (wie ETB)

  - bei Irrtum über rechtl. Zulässigkeit ist DH rw (unbeachtlicher Rechtsirrtum)

6) RW der Widerstandshandlung

7) Schuld

  irrige Annahme der RW der DH: 113 IV Verbotsirrtumsregelung

8) 113 II strafverschärfende Regelbeispiele

  Nr. 1 Beisichführen einer Waffe

  Nr. 2 Gewalttätigkeit 

113

240

Verhältnis

zT:  113 ist abschließende Sonderregelung (weil Privilegierung)

hM:  wenn nur mit empfindlichen Übel gedroht wird, 240 + aber mit               

        Strafrahmen des 113

120

Gefangen-

befreiung

Gefangener

= wem durch öff Zwangsgewalt die pers Freiheit entzogen wird und sich

  deshalb im Gewahrsam der zust. Behörde befindet

Befreien

= jede unberechtigte Maßnahme gg die Vollzugsgewalt, die das Entweichen

   zumindest fördert

- G kann nicht Täter einer Selbstbefreiung sein

   erhöhter Motivationsdruck aufgrund menschl. Freiheitsdranges

- Teilnahme des G an seiner Befreiung (zB Anstiftung):

      Rspr. Strafbarkeit + (Arg. Flucht ist grds. auch ohne fremde Hilfe möglich;                                        keine Regelung entsprechend 258 V)

      Lit:  Straflosigkeit, da gleichgelagerte Motivationslage

             (Arg. Erst-Recht-Schluß)

- straflos, wenn die dem Mitgefangenen geleistete Hilfe zugleich dazu dient,

  die eigene Freiheit zu erlangen, 120, 25 II minus

121

Gefangen-

meuterei

Abs. 1 GrundTB  "Zusammenrottung"

Abs. 2 Regelbeispiele für Strafverschärfung

123 - 145 d Öffentliche Ordnung

123

Hausfriedens-bruch

- RG = Hausrecht des O (Maßstab: Art 13 GG), nicht BGB-Maßstab

- 124 ist Qualifikation

1) Geschützte Örtlichkeiten

  Wohnung = Raum, dessen Hauptzweck die ständige Benutzung von

     Menschen ist (Lebensmittelpunkt, abgeschirmte Privatsphäre)

  Geschäftsräume = abgeschlossene Betriebs- /Verkaufsstätten, die

      zumindest vorübergehend gewerbl oder wiss Zwecken dienen

  befriedetes Besitztum = GrSt, das äußerlich erkennbar durch

      Schutzvorrichtung gg Bertreten gesichert ist (hM auch Baracke)

  öff Räume = in denen öff Geschäfte erledigt werden und die wenigstens im

       öff Interesse  liegen

2) Tathandlung 

I 1. Alt Eindringen

  = Betreten der Räumlichkeit ohne/gegen d. Willen des Hausrechtsinhabers
        zumindest mit einem Teil des Körpers hineingelangen, bloßes

      Hineingreifen reicht nicht

  - liegt nicht vor, wenn ausdrückliches oder stillschweigendes TBaEV des HI

    hM auch irrtums- oder täuschungsbedingtes Ev (nicht: abgenötigtes EV)

  - EV gilt auch für bestimmte Personengruppe (äußerlich wie Kunde)

  - mehrere Personen haben HausR: jeder kann Zutritt wirksam gestatten

  - Schlüsselübergabe keine Einräumung des HR, sondern TBaEV

  - Eindringen durch Unterlassen: bei Abwesenheit des HI, wenn

     Zutrittserlaubnis während Abwesenheit entfällt (zB gelöschter Brand)

I 2. Alt  ohne Befugnis verweilen und sich nicht entfernen

  = echtes U-delikt

  - nur wenn T den Raum zunächst befugt betreten hatte und sie dann auf

    ausdrückliche oder konkludente Aufforderung nicht verläßt

  - nicht: bei Verweilen des Mieters nach Ablauf des Mietverhältnisses

(3) widerrechtlich / ohne Befugnis (= nur allg RW-Merkmal)

3) Vorsatz dol ev

4) RW / Schuld

5) Strafantrag bei 123 I 2. Alt erforderlich

6) Konkurrenzen

   - wird von 242, 243 Nr.1 (Einbruchsdiebstahl) verdrängt

     (nicht jedoch von 244, dh wenn 243 von 244 verdrängt wird lebt 123

      wieder auf !!)

   - zu 177 besteht jedoch Realkonkurrenz

     (keine Teilidentität der Ausführungshandlungen)

123

Probleme

- Erschlichenes Einverständnis des Hausrechtsinhabers:

   hM: 123 -, auch erschlichenes Einverständnis ist beachtlich,

           (Arg. Rechtsklarheit; erklärter Wille hat Vorrang vor hypothetischem)

   mM: 123 + wirklicher Wille des H ist entscheidend

- bei Geschäftsräumen liegt generelle Zutrittsbefugnis für Besucher vor

  (= TB-ausschließendes EV)

- Zutritt zu deliktischen Zwecken (zB 242):

  bei Geschäften dennoch generelle Zutrittserlaubnis, wenn äußeres

   Erscheinungsbild wie üblicher Kunde

- Hausverbot (VA) und öffentliche Gebäude:

      Rspr: solange noch WS eingelegt werden kann, dh VA noch nicht

                bestandskräftig oder vollziehbar, 123 -

      Lit: allein materielle RM ist entscheidend, wenn rw dann 123 -

- 123 = eigenhändiges Delikt?

      hM: nein, daher auch über 25 II Zurechnung möglich

      mM: eigenhändig +, weil Beleidigungselement vorrangig

- Eindringen durch Unterlassen 123 I 1.Alt, 13 I  str.

   hM: 123 ist Dauerdelikt, deshalb wird (vorsatzloser, gerechtfertigter od.                             schuldloser) Eindringling aus Ingerenz zum Garanten, wenn Irrtum             

      erkannt wird oder RFG / SchuldausschließG wegfällt (Paralelle zu 239)

124

Schwerer Hausfriedens-

bruch

= Qualifikation zu 123

125

Landfriedens-

bruch

125 a als Qualifikation

126

Störung des öff Friedens

durch Androhung von Straftaten

127

Bildung

bewaffneter Gruppen

 

129

Bildung krimineller Vereinigungen

mindestens 3 Personen

- 129a terroristische Gruppen

130

Volksverhetzung

 

130a

Anleitung zu Straftaten

in Schriften 11 III

131

Gewaltdarstellung

in Schriften 11 III

132

Amtsanmaßung

 

132a

Titelmißbrauch

 

133

Verwahrungsbruch

nur amtlicher Verwahrungsbesitz (abzugrenzen von allgemeinem VB)

134

Verletzung amtlich. Bekannt-

machungen

 

136

Verstrickungs-

bruch

Siegelbruch

- Sachen, die gepfändet oder beschlagnahmt sind

- Dateien sind keine verstrickungsfähigen Sachen

- Abs. 3 ist OBS: Siegelanlegung muß rm erfolgt sein

- wenn Siegelanlegung rw war scheidet auch 274 aus (weil 136 III analog)

138

Nichtanzeige geplanter

Straftaten

- nur für Taten die gg einen anderen gerichtet sind

- Straflosigkeit durch 139, Billigung 140

- bei Verdacht der Beteiligung:

  Rspr: Anzeigepflicht entfällt (nemo tenetur), wenn er noch nach Abschluß   

             der Beweisaufnahme verdächtig bleibt

   Lit:  wenn keine Bestrafung aus Teilnahme, dann zumindest 138 +

142

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Schutzgut:

   = privates Interesse (Beweissicherung, SEA) der Beteiligten an Aufklärung

      (abstraktes Vermögensgefährdungsdelikt)

- Versuch ist nicht strafbar!

1) Unfall im Straßenverkehr

  = plötzliches Ereignis im faktisch öff Verkehrsraum mit nicht unerheblichen

     Personen- oder Sachschäden (< 50 DM)

  - Realisierung einer typ Verkehrsgefahr (allg. Verkehrsrisiko)

  - Rsp: auch wenn vorsätzlich herbeigeführt (s.u.)

2) Täter = Unfallbeteiligter Abs.5

  - nur ein Verhalten in der konkreten Unfallsituatuion

     (nicht jedes kausale Verhalten, das zum Unfall geführt hat)

  - Mitfahrer nur dann, wenn sein Verhalten mitursächlich war

  - auch Fußgänger

3) Tathandlung:   sich entfernen

  = den unmittelbaren Unfallbereich so weit verlassen, daß der T seinen

     Feststellungsduldungs- u. Vorstellungspflichten nicht mehr genügen kann

Abs.1  Sich entfernen (bewußt!) + Pflichtverletzung Nr.1 oder Nr.2

Abs.2  Tatsituation Nr. 1 oder 2 + keine Nachholung der Feststellung Abs.3

Abs.3  Ermöglichung der Feststellung; T hat Wahlrecht

            (hM: aber "unverzüglich", dh die schnellste Alternative ist zu wählen)

4) Vorsatz

5) RW / Sch

6) Konkurrenzen

- in Tatmehrheit zu 223 ff

142

Probleme

"Unfall" auch bei vorsätzlichem Herbeiführen?

  - unstreitig minus, wenn Kzf nur als Tatwaffe (und nicht als Verkehrsmittel)

  - Rsp: Unfall +, weil sonst Privilegierungn ggü Fahrlässigkeitstäter

     Lit:    minus, weil Schädigung auf verkehrsfremde Weise

unvorsätzliches Entfernen = 142 II Nr.2? 

  - wenn T ohne Kenntnis des Unfalls oder bewußtlos "sich entfernt"

  - Rsp:  142+, Rückkehrpflicht, weil TB-Irrtum mit ETBI gleichzusetzen

                 (aber nur bei Kenntnis in zeitlichem und räumlichen Zusammenhang)

    Lit      142 minus, weil Analogieverbot, Voraussetzung ist willensgetragenes                    Verhalten, Wortlautargument

Entfernen gg den Willen des Täters = 142 II Nr.2 ?  (zB durch Beifahrer)

- Rsp: 142+, weil "berechtigt" / "entschuldigt" nicht formal zu sehen sind

               also auch nicht willentliches Entfernen

- Lit:  kein 142 wegen Wortlaut möglich (s.o.)

145

Mißbrauch von Notrufen

- "absichtlich" setzt voraus, daß T zumindest mit der Möglichkeit der 

  Hilfeleistung rechnet und es ihm darauf ankommt

145d

Vortäuschen

einer Straftat

ratio: Schutz der Verfolgungsorgane vor unnützer Inanspruchnahme und           

          damit Schwächung der Verfolgungsintensität

1) Adressat  = Behörde / zuständige Stelle (Polizei: 158 StPO)

2) Abs.1 Vortäuschung d. Tatbegehung (i.Wirklichk. liegt gar keine Tat vor)

    Abs.2  Täuschung über Beteiligte  (bei tatsächlicher Straftatbegehung)

     - Täter, Mittäter, Teilnehmer

     - auch: falsche Selbstbezichtigung (nur 145d)

      - nicht: bloße Übertreibung einer tatsächlich begangenen Straftat:

         str bei:  - Antragsdelikt wird Offizialdelikt / Vergehen wird Verbrechen

                       - Umfang der Aufklärungsmaßnahmen

          OLG +: - Schutzzweck, wenn Vortäuschung völlig anderes Gepräge

    - nicht: bei Verschaffen eines falschen Alibis; zwar Erschwerung der      

                Ermittlung, aber keine unmittelbar falsche Fährte

                (145d würde aber sowieso durch 258 verdrängt)

3) Nr. 1  Tat in der Vergangenheit / Nr. 2 in der Zukunft

4) wider besseres Wissen bzgl. 2) + 3) 

5) Vorsatz

6) RW /Sch 

7) fomelle Subsidiarität ggü 164, 258, 258a

    (hM: greift nicht, wenn T gem 258 V, VI straflos ist; dann 145d +)

146 - 165 Geldfälschung, Aussagedelikte, Falschverdächtigung

146

- 152

Geldfälschung

nicht im Examen

 

Aussagedelikte

= eigenhändige Delikte

- 25 I, 2.Alt nicht möglich, aber gesetzl. mbT durch 160 strafbar

- Teilnahme möglich (28 I nicht anwendbar hM)

- Prozeßbevollmächtigte: Beihilfe durch Unterlassen 

- Prüfungsreihenfolge: 154, 160, 153

- Strafaufhebungsgrund 157 (Aussagenotstand) für 153, 154

153

Falsche

uneidliche

Aussage

- daneben meist auch 258 I verwirklicht (Strafvereitelung)

- Anstiftung zu 153 nur, wenn T von Bösgläubigkeit d. A ausgeht

  (vorsätzl. rw HT), sonst nur 160 (entgegen dem Grds. daß im Vorsatz mbT

   auch Anstiftervorsatz als Minus enthalten ist)

1) Täter: nur Zeugen oder Sachverständige, nicht Beschuldigter

2) Gericht oder zur Eidesabnahme zuständige Stelle 

   - Ermittlungsrichter 161a, 162 StPO

  - Art 44 Untersuchungsausschuß

  - nicht: Polizei od. Staatsanwaltschaft

3) falsche Aussage

- objektive Theorie (hM) : wenn obj. Widerspruch zw. Wort u. Wirklichkeit

- subjektive Theorie: falsch nur wenn Widerspruch zwischen Wort u. Wissen

                                           (contra: Versuch wird zu Vollendung)

- Pflichttheorie: entscheidend ist das Wissen, was T haben müßte                                              Anspannung des Erinnerungsvermögens (contra:Wortlaut)

4) Vorsatz insb. bzgl Falschheit

  - Fahrlässigkeit nicht strafbar

154

Meineid

- Versuchbeginn: Nachsprechen der Formel (idR Nacheid 59 StPO)

- Qualifikation zu 153

- mittelbare Täterschaft ist gesetzlich in 157 normiert

- minder schwerer Fall: 154 II

- 154 ist eigenständig bei Parteieid 452 ZPO, dh nicht bei  Zeugen /SV

- Eidesabnahme muß generell aber nicht konkret zulässig sein (hM)

-   Führt Verstoß gg StPO zu Ausschluß von 153 ff?

     - mM: prozessual unverwertbare Ausagen erfüllen nicht den TB 153 ff

    - hM: Strafzumessungslösung    arg aus 157 II

       - 60 StPO Vereidigungsverbot, 52 Belehrung oder 393 ZPO schadet nicht

          à führt aber wg staatl Mitverschuldens zu Strafmilderung gem 154 II, 46

       - keine TBM bei 136a verbotene Vernehmungsmethode, Mißachtung von               Förmlichkeiten bei Eidesleistung, unzuständiges Gericht

- Prozeßbeteiligter ist garantenpflichtig (154, 27, 13), wenn er

   Aussageperson in adäquante Gefahr des Meineids gebracht hat

- Anstifung zu 154 nur, wenn T glaubt, daß A die Unwahrheit kennt, sonst 160

155

Eidesgleiche Bekräftigung

auch vor Behörde, Polizei, StA zulässig

156

Versicherung

an Eides Statt

- "Abgabe" = erst, wenn Behörde zu Beweiszwecken zugänglich gemacht

157

Aussage-

notstand

- keine Strafe nach 153, 154, wenn Aussage zugunsten seiner selbst oder

  Angehörigen

- nicht um Strafbarkeit eines Aussagedeliktes selbst zu verhindern !

- P: 157 +, wenn Notstand selbst verschuldet?

  zB vorher falsche Verdächtigung, danach Falscheid

hM: 157 +, wenn vorherige falsche Aussage in anderem Verfahren

Lit: 157 minus, weil kein Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens

158

Berichtigung

falscher Angaben

 

159

Versuchte An-stiftung zu

153, 156

es gelten 30 I und 31 I, II entsprechend

- hM teleologische Reduktion: nur bei tauglichem Versuch

- str. ob Anwendung auch beim untauglichen Versuch

Rsp/hM:  159 minus für Anstifter, weil Haupttäter mangels Versuchs-                              strafbarkeit straflos bleibt

Lit:          159 +, wg wirksamen Schutz der Rechtspflege

160

Verleitung zur Falschaussage

- gesetzliche geregelter Fall der mittelbaren Täterschaft

1) Meineid (1. Alt) oder falsche uneidliche Aussage (2. Alt)

2) Verleitung

   = jede Einwirkung auf A, die ihn bestimmt, 153, 154 zu verwirklichen

3) hM keine Gutgläubigkeit des A erforderlich

     (aA: gGl ist ungeschriebenes OTB)

Was ist, wenn B trotz Verleitung vorsätzlich falsch aussagt ?

  Rsp: 160 +, weil es nur auf Einwirkung des T ankommt

                     (Gefährdung der Rechtspflege)

  mM: 160 I -, wegen Exzess des A (nur Versuchsstrafbarkeit 160 II)

4) Vorsatz bzgl OTB und bzgl. Gutgläubigkeit des A

    (T muß denken, daß A nichts von Falschheit weiß; wenn A in Wahrheit

     bösgläubig, ist dies nur unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf)

- wenn T irrig von Bösgläubigkeit des A ausgeht, liegt 159, 30 I vor

163

Fahrlässiger Falscheid /

VaEs

 

164 I

Falsch-verdächtigung

Rechtsgut = Strafverfolgungstätigkeit

- daher kann Bezichtigter selbst auch Teilnehmer von 164 I sein, obwohl er

  kein Täter sein kann

1) Adressat

  Behörde / zuständige Stelle / Militär / Öffentlichkeit (Polizei gem 158 StPO)

2) Betroffener

  lebender vom Tä verschiedener individualisierbarer Mensch    

  (straflos ist falsche Sebstbezichtigung)

3) Verdächtigung einer rw Tat  (oder Verletzung einer Dienstpflicht)

  - durch tatsächliche Behauptung  o d e r  

  - Schaffung verdächtiger Beweislage  = isolierte Beweismittelfiktion -hM

     (mM: nur Tatsachenbehauptungen sind erfaßt)

4) objektive Unwahrheit  str.

   HLit:  es reicht, wenn Tatsachengrundlage unwahr ist (Tatoo)

   BGH: der Strafvorwurf selbst muß unwahr sein (Arg. Paralelle zu 145d)

5) wider besseres Wissen bzgl. 4)

6) Vorsatz dol. ev. bzgl. 1) - 3)

7) Absicht behördl. Verfahren herbeizuführen (hM: sicheres Wissen reicht)

8) RW / Sch

- 145d tritt subsidiär hinter 164 zurück

 

Anwendung des Selbstbegünstigungsprivileges ?  (nicht: 258 V analog!)

- 164 minus, wenn B durch Leugnung Verdacht auf anderen lenkt oder von

  zwei Beschuldigten jeder den anderen verdächtigt

- Privileg greift nicht bei Verfälschung der Beweislage, Strafanzeige gg den

  anderen, kollusivem Zusammenwirken zw.Täter und Bezichtigtem

164 II

sonstiges

behördl.

Verfahren

 

164

Probleme

- bei Einwilligung des Bezichtigten (ist das RG überhaupt disponibel?):

  Individualgutstheorie:  164 -, da wirksame Einwilligung des B

  Rechtspflegetheorie:   164 +, weil Schutzobjekt die Rechtspflege ist

  hM Alternativitätstheorie: sobald ein RG verletzt wird liegt 164 vor

  (Bezichtigter ist dann auch wg 164 I, 27 strafbar)

- falsche Selbstbezichtigung ist immer nur 145 d !

- "falsche" Verdächtigung:

  Rspr: Vorbringen falscher Beweismittel ist keine f.V., wenn der V die Tat

             tatsächlich begangen hat

  Lit: Arg aus 152 II StPO, "falsch", wenn Tatsachenmaterial unwahr ist, egal         

         ob Verdacht im Ergebnis berechtigt ist  (extensive Auslegung)               

166 - 184 c Religion, Ehe und Familie, Sexualstraftaten

 

 

nicht examensrelevant

168

Störung der Totenruhe

Schutzgut: Pietätsgefühl der Angehörigen

Leichenteil = auch künstliche Teile sofern organisch verbunden (hM), zB                          Herzschrittmacher

Wegnahme = bloße Entziehung aus dem Gewahrsam der Angehörigen

- Rsp:  kein Gewahrsam der Angehörigen wenn leiche in Klinik

185 - 200 Beleidigung

 

Ehre

= der aus der Wertgeltung des Einzelnen abgeleitete Anspruch auf Achtung

   der Persönlichkeit

185

Beleidigung

= Kundgabe eigener Mißachtung durch Behauptung einer ehrenrührigen

   (hM: unwahren) Tatsache

- hM "dualistischer Ehrbegriff":

    innere Ehre wird von 185, äußere Ehre von 186 ff geschützt, daher

    Idealkonkurrenz möglich (aA einheitlicher Ehrbegriff, 185 als AuffangTB)

- Qualifikation 185 aE : tätliche Beleidigung

1) Kundgabe einer Tatsache oder Werturteil

  Tatsachenäußerung

  = wenn der Inhalt einer objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas

     Geschehenes dem Beweis offen steht

  Werturteile

  = wenn die Äußerung durch Elemente der Stellungnahme geprägt ist und

     die (Un-)Richtigkeit nur persönliche Überzeugung ist

  - Kundgabe der eigenen Mißachtung, keine B wenn Urteile / Äußerungen                  Dritter weitergegeben werden

2) Ehrenrührigkeit

  Nicht- bzw Mißachtung der Personenwürde

3) Unwahrheit

  hM = ungeschriebenes obj. TBM, Ehrträger muß Unwahrheit beweisen,

            keine Analogie zu 187 erlaubt (mM: 186 analog als OBS)

  - Ausnahme: 192 Formalbeleidigung

4) Beleidigungsfähigkeit des Betroffenen

5) Vorsatz, dol ev bzgl. Eignung zur Ehrkränkung

6) RW, insbesondere 193 oder Einwilligung

7) Strafantrag 194

186

üble Nachrede

- Behauptung oder Äußerung einer ehrenrührigen Tatsache

- Unwahrheit ist kein TBM, dh 16 I greift bei Irrtum nicht, aber:

- Nichterweislichkeit der Wahrheit = OBS, dh kein Vorsatz erforderlich!

   à erwiesene Wahrheit wirkt als sachlicher Strafausschließungsgrund

- aber bei versehentlicher Falschverdächtigung greift der RFG 193:

   Wahrnehmung berechtigter Interessen (StrafverfolgungsI des Staates)

- Qualifikation 186 aE (öffentich, Schriften); 188

- für 186, 187 immer Dreierbeziehung erforderlich

- AuffangTB, wird von 187 verdrängt

187

Verleumdung

- Qualifikation 187 a.E. wenn öffentlich, Versammlung oder Schriften; 188

- 187 verdrängt den immer mitverwirklichten 186

1) objektiv unwahre Tatsache

  - maßgebend ist objektiv ableitbarer Erklärungswert des Verhaltens

  - auch: unwahre Täterschaft eines anderen

2) ehrenrührige oder kreditschädigender Art

  - Tatsache muß zur Herabwürdigung einer anderen konkrete Person     

    geeignet sein

3) Beleidigungsfähigkeit des Betroffenen

  - Ehrträger kann auch Personenmehrheit (Orden, Club) sein

  - alle Anghörigen dieser Gruppe betroffen, wenn klar abgrenzbar

    (kleiner Kreis)

4) Kundgabe ggü Dritten

5) Behauptung oder Verbreitung

  behaupten = als gewiß oder richtig hinstellen

  verbreiten = Weitergabe als fremdes Wissen

 - nicht, wenn bloß kompromittierende Situation geschaffenwird und sich

    Ehrminderung nur aus Vorstellungsbild des Adressaten ergibt

6) Vorsatz

7) wider besseres Wissen (bzgl Unwahrheit)

8) RW, insbesondere 193; Strafantrag 194

  - str. ob Einwilligung bereits TB entfallen läßt oder nur RW

188

gg Personen des politischen

Lebens

= Qualifikation zu 186, 187 (verdängt diese dann)

- Beweggründe: ausreichend ist auch Auflagenverstärkung bei Zeitung

189

Verunglimpfung

des Andenkens Verstorbener

 

192

Beleidigung trotz Wahrheitsbeweis

= Formalbeleidigung

193

Wahrnehmung berechtigter Interessen

= jeder Zweck, der rechtlich schutzwürdig ist und den Äußernden so nahe

  berührt, daß er sich zu seinem Verfechter aufwerfen darf

- spezieller RFG zu den 185 ff

- gilt nicht bei bewußten Lügen

- öffentliches Informationsinteresse

  (begrenzt durch Gebot schonendster Berichterstattung, dh VHM !!)

- Staatsverfolgungsinteresse

194

Strafantrag