Besonderer Teil §§ 201 - 241 StGB

 

201 - 210 Persönlicher Geheimbereich

201

Verletzung des Wortes

 

202

Verletzung des Briefgeheimnisses

Abs. 1  Brief oder verschlossenes Schriftstück

  (mit Hülle oder Verschluß versehen, nicht: offene Briefe)

Abs. 2   Schriftstück in gechlossenem Behältnis (s. 243 I S.2 Nr.2)

202a

Ausspähen von Daten

1) Daten

= alle Informationen, die ohne Rücksicht auf den Verarbeitungsgrad

   Gegenstand eines DV-Vorgangs sein können und die elektronisch nicht

   wahrnehmbar gespeichert sind (Abs. 2)

2) nicht für T bestimmt = Nicht-Zugriffsberechtigter

3) besondere Zugangssicherung

  die speziell den Datenzugriff schützt (Codewörter, Diskettenschloß)

  (wie bei 243 I Nr.1) objektiv geeignet,  Zugriff zu erschweren

203

Verletzung von Privat-

geheimnissen

 

204

Verwertung

fremder Geheimnisse

 

205

Strafantrag

 

206

Verletzung des Postgeheimnisses

 

211 - 222  Tötungsdelikte

211

Mord

Prüfung im Stufenverhältnis (Lit): 212 incl Schuld, danach 211

Prüfung als selbständiger TB (Rsp):

1) Totschlag 212

  - Tod eines anderen Menschen

  - kausale und zurechenbare Tötungshandlung

2) objektive Mordmerkmale (2. Gruppe)

  - heimtückisch

  - grausam

  - gemeingefährliche Mittel

4) Vorsatz

  - dol. ev bzgl. 212

  - Kenntnis der obj. Elemente der 2. Gruppe

5) Absichtsmerkmale (3. Gruppe)

  - Ermöglichungsabsicht

  - Verdeckungsabsicht

6) Motivmerkmale (1. Gruppe)

  - Mordlust

  - Befriedigung des Geschlechtstriebes

  - Habgier

  - sonstige niedrige Beweggründe

7) RW

8) Sch

9) Strafzumessung

  BGH Rechtsfolgenlösung: Strafrahmen wird im Wege der Rechtsfortbildung 

                                         contra legem korrigiert, weil er unverhältnismäßig ist;

  anerkannte Fälle der Strafmilderung analog 49 I Nr.1 :

  - unverschuldete, notstandsähnliche Lage

  - große Verzweiflung, "gerechter" Zorn

  - schwere Provokation oder Demütigung durch das Opfer

  - vom O verursachter dauernder Konflikt

211

Prüfungs-reihenfolge

- restriktive Auslegung der Mordmerkmale

2. Gruppe - objektive Merkmale  (fallen nicht unter BPM 28)

3. Gruppe - Absichtsmerkmale

1. Gruppe  - Motive

211 II

2. Gruppe

obj. Merkmale

heimtückisch

  = bewußtes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers (subj.)

     in feindlicher Willensrichtung (obj.)

  arglos = wer sich im Zeitpunkt der Tat (-Ansatz) keines Angriffs versieht

     grds Zeitgleichheit von Tötungsangriff und Arglosigkeit, Ausn:

      - Schlafender: Zeitpunkt des Einschlafens

      - Hilfloser: Arglosigkeit schutzbereiter Dritter

      - in Hinterhalt locken: auch wenn O später wahre Absichten erkennt, aber

       keine Möglichkeit mehr zur Abwehr hat

  wehrlos = infolge Arglosigkeit reduzierte Abwehrfähigkeit

     - in Abwehrbereitschaft u. Verteidigungsfähigkeit erheblich beschränkt

     - O muß sich "besonders sicher" fühlen

  P: BVerfG verlangt wg VHM (lebenslange Strafe) restriktive Anwendung

  Lit  einschränkende Auslegung auf TB-Ebene:  ("TB-Lösung")

     1. besondere Verwerflichkeitsprüfung 

        (Lehre v. negativen Typenkorrektur: kein 211 wenn Tötungshandlung

          unter Würdigung der Tat- und Täterumstände nicht besonders

          verwerflich erscheint)

      2. besonders verwerflicher Vertrauensbruch

         - Mißbrauch sozialpositiver Verhaltensmuster

         - heimlich-verschlagenes Vorgehen

          (Arg dagegen: 211 wäre nur möglich, w enn T+O vorher in Kontakt)

  Rsp  "Rechtsfolgenlösung": Korrektur analog 49 I Nr.1 bei Strafmaß

grausam

  = Zufügen von körperlichen oder seelischen Schmerzen über das

     Tötungsmaß hinaus (obj.)

     wobei T in gefühlsloser Gesinnung handelt (subj.)

mit gemeingefährlichen Mitteln

  = Gefahr für eine unbestimmte Anzahl anderer Personen;

     Tötungsmittel vom T nicht beherrschbar

211 II

3. Gruppe

Absichten

Ermöglichungsabsicht

  = nach Tätervorstellung durch die Tötung eine andere Straftat ermöglichen,

     beschleunigen oder erleichtern

Verdeckungsabsicht

  = zielgerichteter Wille durch die Tötung die Entdeckung der (eigenen oder

     fremden) Vortat bzw Täterschaft zu verhindern

  - Quali-Grund: Verknüpfung von Unrecht mit weiterem Unrecht

  - nach T-Vorstellung darf TBV oder zumindest Täterschaft den                 

    Strafverfolgungsbehörden noch nicht bekannt sein

  - auch +. wenn T durch Mord Entdeckung durch Private verhindern will

    (kein Delikt zum Schutz speziell der Rechtspflege)

  - minus, wenn sich T nur der Festnahme entziehen will

Einschränkung durch BVerfG (Gebot verhältnismäßger Auslegung)?

  - BGH: keine besondere Verwerflichkeit erforderlich, Spontantötung minus

  - Lit: Negativprüfung = VDA als Regelbeispiel für niedrigen Beweggrund

                                            (dh sittlich tiefster Stufe erforderlich)

- VDA bei Tötung durch Unterlassen möglich?

  Lit:    211 minus, weil Absicht finalen Erfolgswillen verlangt

  Rsp: grds. +, aber Tod muß direktes Mittel der Verdeckung sein, bloße                             Nichtrettung reicht nicht                                

211

Verdeckungs-absicht

Probleme

1) im unmittelbaren zeitlichen Anschluß und im Zustand der Erregung tötet T 

   spontan das bereits verletzte Opfer:

   frühere Rspr: Verdeckung -, weil zeitlich nahtloser Übergang und                                Gleichartigkeit der Angriffsrichtung

   neue Rspr: V ist unbenanntes Regelbeispiel der niedrigen Beweggründe,

                       also hier V +

   Lit: nur wenn T den Tod des O der Selbstbegünstigung bewußt            

           gedanklich ins Verhältnis setzt, leigt V vor; hier also -

2) zur Verdeckung außerstrafrechtlicher Konsequenzen ("Ruf"):

   BGH: VD +  (dagegen: Verdeckung einer Straftat ist erforderlich)

3) VD mit bedingtem Tötingsvorsatz vereinbar ?

  Rsp: VD nur dann+, wenn Tötung gerade als Mittel zur V;

           wenn Tod also nur in Kauf genommen wird kein 211 

211 II

 

1. Gruppe

Motive

Mordlust

  = unnatürliche Freude an Vernichtung eines Menschenlebens, wobei Tod

     alleiniger Zweck der Tat ist

Befriedigung des Geschlechtstriebes

  = wer durch Töten selbst, davor od. danach sex. Befriedigung erreichen will

Habgier

  = unsittliches, rücksichtloses, übertriebenes Gewinnstreben um jeden Preis

  - nach T-Vorstellung Vermögensvermehrung oder Aussicht darauf 

  - zB Tötung aufgrund materieller Belohnung ("Killer")

niedrige Beweggründe

  = Tatmotiv steht auf sittlich tiefster Stufe und ist deshalb besonders                               verachtenswert (besonders verwerflich)

  - Gesamtwürdigung der Umstände

  - auch Gefühle und Triebe, solange sie noch willensmäßig beherrschbar

  - nach Rspr. + , wenn T seine Festnahme verhindern will

211

212

216

28

Verhältnis

BGH:

- aliud-Verhältnis (selbständige TB'e)

- Mordmerkmale (nur subj. 1.+3. Gruppe!) strafbegründend iSv 28 I

- Teilnehmer ist immer nur aus der Haupttat zu bestrafen, auch wenn er

   Mordmerkmal hat; fehlt ihm ein MM, dann ist gem 28 I zu mildern

Lit:

- Stufenverhältnis: 212 = GrundTB / 211 = Qual / 216 = Privilegierung

- Mordmerkmale strafschärfend 28 II

- Teilnehmer mit Mordmerkmal wird nach 211 bestraft

212

223

229

Konkurrenz

Fall: Vergiftung mit Tötungsabsicht, danach Rücktritt

- Einheitstheorie (hM):

   jede Tötung hat KV bzw. Gesundheitsbeschädigungsabsicht als

   notwendiges Durchgangsstadium;  223 bzw. 229 +

- Gegensatztheorie:

   Tötungs- und KV-/GB-Vorsatz schließen sich gegenseitig aus; 223/ 229 -

212

Totschlag

1) Tod eines anderen Menschen

2) Tötungshandlung

3) Kausalität / Zurechnung

4) Vorsatz (dol. ev)

  - + bei objektiver Gefährlichkeit der Hdlg.

5) RW / Sch

212 II

besonders

schwerer Fall

Strafschärfung

212

25 I

2. Alt

Selbstmord Totschlag

in mbT

 

- zB T stellt Gift bereit

1) Tod des S

2) nicht durch unmittelbare Hdlg des T, aber Zurechnung über 25 I 2.Alt ?

  - obj. Verursachungsbeitrag des T +

  - Strafbarkeitsmangel des Werkzeuges S

     - grds. +, weil Suizid straflos ist

     - aber Einschränkung: Tatherrschaft des T nur bei Wissens- u. Willens-                          herrschaft über d. Suizidentschluß, nicht bei Freiverantwortlichkeit des S

3) Kausalität ......

212

27

Beihilfe zum Selbstmord

Suizid = teilnahmefähige Haupttat?

- hM  minus, weil 211 ff Tötung eines "anderen" Menschen voraussetzt

- zT +, Suizid ist Unrecht, dessen Strafbarkeit nur durch GewohnheitsR

         ausgeschlossen ist, dies gilt aber nicht für Teilnehmer

- zT +, da 212 nicht von "anderem" spricht, S handelt nur schuldlos wg

       notstandsähnlicher Lage der Ausweglosigkeit  

213

Minder schwerer

Fall des 212

- Strafzumessungsregel

- psychische Ausnahmesituation

- zB bei Tötung des unehelichen (oder irrtümlich) Kindes durch Mutter in

  Erregung der Geburt (217 a.F.)

 

Tod eines Sterbewilligen

Beteiligung am Selbstmord

  Selbsttötung  - Tatherrschaft des Opfers

   = eigene Entscheidung für Tod nach letzten Tatbeitrag eines anderen

- bei fehlerhafter Willensbildung (Jugendliche, Nötigung, Täuschung, Irrtum):

  aktiv 212 (211), 25 I 2. Alt / als Garant 212, 13 /

  fahrlässig irrige Annahme der Freiverantw. 222 (13) / 323 c

- bei Freiverantwortlichkeit:

  Lit    generell straflos bei Veranlassung oder Förderung der Selbsttötung

  Rsp straflos, aber bei Tatherrschaft durch Garant 212, 222, 13

          bzw Außenstehende  323 c (Zumutbarkeit)

 

Sterbehilfe

- Fremdtötung - Tatherrschaft des Beteiligten

  = duldende Entgegennahme des Todes von fremder Hand

- indirekte Sterbehilfe: leidensmindernde Maßnahmen mit Nebenfolge der   

  Lebensverkürzung mit Willen des P - nicht tbm

- passive Sterbehilfe: Behandlungsabbruch durch Arzt (Unterlassen) oder

   Dritte (aktives Tun) nicht strafbar, wenn Behandlungsverzicht des P oder  

   Aussichtslosigkeit bzw irreversiblen Bewußtseinsverlust

- Verbot aktiver direkter Sterbehilfe:  vor Todessituatiuation 216

  (aber schuldlos, wenn Tötung dem O schmerzhaften Tod ersparen soll)

   oder 212 wenn kein wirksames Tötungsverlangen

216

Tötung auf Verlangen

- Lit    Privilegierung zu 212   / Rsp  eigenständiges Delikt

- 216 entfaltet Sperrwirkung für 211

1) Tötung des O

2) durch kausale Handlung des T

  - c.s.q.n. reicht aus

  - täterschaftliche Verursachung = Ausführungsherrschaft

    - minus, wenn O nach letztem Tatbeitrag noch freie Entscheidung über                                   lebensvernichtenden Akt bleibt (straflose Teilnahme am Suizid)

    - +, wenn "duldende Entgegennahme des Todes von fremder Hand"

3) auf Verlangen des O

  - ausdrücklich = unmißverständlich und deutlich

  - ernsthaft = fehlerfreie Willensbildung eines Einsichts- und Willensfähigen

4) dadurch Bestimmung des T zur Tat (Kausalität)

  - Hervorrufen des Tatentschlusses (wie 26)

  - wenn daneben noch andere Motive ("Motivbündel") ist entscheidend das

    Bewußtseinsdominante

5) Vorsatz

6) RW

  - hM  kein Unrechtsvorwurf, wenn Behandlung nicht mehr der Heilung

            dient, sondern den Todeskampf nur verlängert;

            Sterbephase muß aber schon erreicht sein (davor 216 +)

  - zT 34, wenn dem O dadurch qualvoller Tod erspart werden soll

5) Sch 

216

Probleme

216, 13 Unterlassen durch Begehen

  - zB Giftbesorgen und nicht vom Suizidentschluß abbringen

  - abzulehnen, da nach hM keine Unterlassungstat neben aktiv Handlenden

     möglich

216, 13 Unterlassen der Rettung bei vorangegangener strafloser Sterbehilfe

  Rsp  T ist Garant aus Ingerenz und S hat infolge Bewußtlosigkeit keine

           Tatherrschaft mehr, daher Strafbarkeit +; Suizidwille verfällt idR

          (uU aber keine Rechtspflicht zum Handeln bei irreversibler Schädigung)

  Lit  straflos, weil Unterlassen "erst-recht" straflos sein muß und ansonsten

        Wertung des Gesetzgebers unterlaufen würde

"Freiverantwortlichkeit" (zB Betrunkener):

- M1: nur die rechtliche Verantwortlichkeit zählt, also kann auch Betrunkener

         freiverantwortlich handeln

- M2: Einwilligungslehre gilt analog, also keine F

216

211

224

Sperrwirkung des 216 ?

zB strafbefreiender Rücktritt des T von 216, aber O hat schwere KV erlitten

HLit:  Sperrwirkung +, dh nur Bestrafung aus 223

zT:     224 I +, aber mildernde Umstände oder 224 II minder schwere KV

217

aufgehoben

(Kindestötung)

nicht-ehelich: 

z.Z. des Verkehrs oder der Geburt keine Ehe der leiblichen Eltern

 

Zeitraster

Zeitpunkt für Vorsatz/Tatobjekt:

  wann sich Tathandlung auszuwirken beginnt  (Schädigung)

1. Embryo             - ab Befruchtung der Eizelle

  - nur Schutz nach Embryonengesetz

2. Leibesfrucht   -ab Einnistung in Gebärmutter (Nidation)

  - 218, 219

3. Mensch            - ab Beginn der Eröffnungswehen (arg 217 a.F.)

  - 212, 211, 216, 222, 221

4. Verstorbener - ab Hirntod  (arg 3 I, II TransplantationsG)

  - kein strafrechtl Schutz, nur noch postmortales PersönlkR

218

Schwanger-

schaftsabbruch

- kein Schutzgesetz iSv 823 II zugunsten der Mutter

- Rsp: bei verursachter Frühgeburt und Tötung aus Mitleid 218, 212 in 52

1) Abbrechen der Schwangerschaft

  = Abtötung der Leibesfrucht; jede Hdlg, die zurechenbar den Tod                 

     herbeiführt, auch außerhalb des Mutterleibes

     Leibesfrucht = befruchtete lebenede Eizelle ab Nidation

2) kein TB-Ausschluß  218 a I

  - vor 13. Woche; Abbruch durch Arzt, auf Verlangen der Sch; Beratung

3) Vorsatz bzgl. OTB

4) RW - spezielle RFG

  - 218a II   medizinische Indikation

  - 218a III  kriminologische Indikation

5) Schuld

6) Strafmaß

  - besonders schwerer Fall: für Dritte 218 II 2

  - pers Strafausschließungsgrund 218 IV : für Mutter  

218a

Straflosigkeit

a, b, c

219

Beratung der Schwangeren

a, b

220a

Völkermord

 

221

Aussetzung

Schutzgut: Leben und körperliche Integrität

I Nr.1  in hilflose Lage versetzen

hilflose Lage

= Unfähigkeit, sich vor drohenden Gefahren aus eigener Kraft zu schützen

versetzen  = durch Täuschung oder Zwang, räumliche Trennung

I Nr.2  Imstichlassen

- auch durch Entzug der Beistandsleistung

- Voraussetzung: Garantenpflicht, nicht schlichte Pflicht aus 323c

222

Fahrlässige Tötung

- 222 iVm alic möglich, wenn Sich Berauschen kausal, obj sorfaltswidrig und

  zurechenbar war (+ subj Vorhersehbarkeit bei Schuld)

1) Tod = Hirntod

2) Kausalität der Handlung (c.s.q.n.)

3) obj. Sorgfaltspflichtverstoß

  Überschreitung des erlaubten Risikos

4) Zurechnungszusammenhang   zw Handlung und Erfolg

  - Tod muß gerade auf dem Sorgfaltspflichtverstoß beruhen

  - minus bei eigenverantwortliche Selbstgefährdung

    (Abgrenzung nach Tatherrschaft)

5) RW

  - bei "Einwilligung" in sorgfaltswidriges Handeln:

    BGH: keine rfEw möglich, da "Leben" nicht disponibel

    Lit: rfEw möglich, da dies auch bei KV zulässig und Ergebnis nicht von

         "zufälliger" Folge (Kv oder Tod) abhängen soll

  - Grenzen der Einwilligung: bei sehr hoher Lebensgefahr und wenn T

     höhere Verantwortlichkeit für Handlung trifft

6) Schuld

 

Konkurrenzen

- tritt hinter Vorsatztat 212 mit unwesentlicher Abweichung vom

  Kausalverlauf als mitbestrafte Nachtat zurück

222

Probleme

bei fahrlässiger Ermöglichung eines Suizids

  - obj. Sorgfaltswidrgkeit zwar +, aber keine Zurechnung

  - Tod liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des O

  - "erst-recht": da bereits vorsätzliches Suizid-Ermöglichen straflos

                        (Behilfe zum Selbstmord ist straflos)

223 - 233  Körperverletzung

223

Körper-

verletzung

1) körperliche Mißhandlung

  = üble und unangemessene Behandlung, die das Wohlbefinden nicht nur

     unerheblch beeinträchtigt

 Gesundheitsbeschädigung

  = Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes

  - hM Infektion mit Viren (auch ohne Ausbruch)

  P: ärztlicher Heileingriff

  Rsp: TB ist gegeben (unabhängig ob erfolgreich), weil physische                                         Einwirkung auf Körper

  Lit Einschränkung des TB, wenn therapeutische Notwendigkeit (Indikation)                 und kunstgerecht (lege artis)

       - wenn Eingriff erfolgreich, kein TB weil Gesamtzustand entscheidend

       - bei mißlungenem Eingriff:

                   - wenn lege artis OTB +, aber kein Vorsatz

                   - wenn nicht: Sorgfaltsverstoß daher 229 oder 222

2) durch kausale zurechenbare Handlung

  - keine Zurechnung bei Sozialadäquanz bzw. erlaubtem Risiko oder

     eigenverantwortlicher Selbstgefährdung

3) Vorsatz bzgl KV

  - Einheitstheorie: Tötungsvorsatz umfaßt auch immer KV-Vorsatz

                                  (notwendiges Durchgangsstadium)

4) RW

  - allg. RFG

  - rechtfertigende Einwilligung

     - Dispoitionsfähigkeit wg 228 +

     - Einwilligungserklärung oder mutmaßlicher Wille

     - Einsichtsfähigkeit u. Freiheit von Willensmängeln

     - keine Sittenwidrigkeit 228

5) Schuld

  - bei Irrtum über rf Einw ist dessen Vermeidbarkeit entscheidend

6) Abs. 2 Versuchsstrafbarkeit

223

KV

Probleme

ärztliche Heilbehandlung

kunstgerecht durchgeführter Heileingriff = TB Körperverletzung ??

Lit: nur wenn danach Gesundheitsverschlechterung, dann 223 +

Rspr: Eingriff ist immer TB KV, jedoch bei Einwilligung des P keine RW

224

Gefährliche KV

- Qualifikation zu 223 (verdrängt diesen)

- wird aber von 226 durch GK verdrängt !!

1) 223 (OTB und STB)

2) Nr. 1 - 5

3) Vorsatz:  dol. ev bzgl. Qualifikationsumstände (Nr.x)

4) RW / Sch

224 I Nr.1

Gift oder

andere Stoffe

- bei Lebensgefährlichkeit daneben noch Nr. 5 gegeben

Gift = Stoffe, die durch chemische oder physikalische Wirkung die

          Gesundheit zerstören können

andere Stoffe = die mechanisch oder thermisch wirken (Glas, Kochwasser)

beibringen

  = Einführen eines Stoffes von außen (Rsp) oder innen in den Körper, so daß

      es seine gesundheitszerstörende Wirkung im Körper entfalten kann

geeignet

  = bzgl. Qual. und Quant. / Beschaffenheit des Opfers / Art der Anwendung

Gesundheitszerstörung

  = erhebliche Aufhebung wesentlicher körperlicher Funktionen

P: ärztlicher Eingriff

- 224 minus, weil Gift nicht zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken

  benutzt (Nr. 1 als Spezialfall des gefährlichen Werkzeuges)

- 224 nur dann wenn "falscher" Dr Einwilligung erschleicht

224 I Nr.2

Waffe oder gefährliches Werkzeug

 

Waffe = auch unbewegliche Gegenstände (zB Heizkörper) ?

  Lit: Waffe +, weil es egal ist, ob Opfer zum Gegenstand hinbewegt wird                          oder umgekehrt

  Rspr: Werkzeugbegriff meint nur bewegliche Gegenstände

  - hinterlistig =

  - Messer = schneidendes, stechendes Instrument

  - Überfall = unvorhergesehener Angriff

gefährliches Werkzeug

= nach obj. Beschaffenheit geeignet erhebliche Verletzungen (hM nicht

   notwendigerweise solche des 226) herbeizuführen

hM: wenn Mittel nach konkreter Art der Benutzung verletzungsgeeignet ist

        (also auch an sich ungefährliche Gegenstände, zB Schuh)

mM: generelle Gefährlichkeit muß zusätzlich vorliegen

- auch unbeweglicher Gegenstand (zB Wand) ?

  Lit: ja / Rspr.: nein

- Angriffsmittel muß vom T beherrschbar sein (evt minus bei mittelbarer T)

224 I Nr.3

hinterlistiger

Überfall

 

224 I

Nr.4

gemeinschaftlich

Lit: es muß Mittäterschaft 25 II vorliegen

Rspr: es genügt auch Teilnahme

224 I Nr.5

lebensgefährliche Behandlung

= abstrakt geeignet, d.Leben des O zu gefährden (individuelle Schädlichkeit)

hM: abstrakte Gefährdung ausreichend

        (Hdlg. generell geeignet tödlich zu sein)

Lit: konkrete Lebensgefahr erforderlich

225

Mißhandlung von Schutzbefohlenen

 

226 I

Schwere KV

 

(fahrlässig oder

dol ev)

- (unechte) Erfolgsqualifikation zu 223

- verdrängt 223, 224 !!!!

1) GrundTB: vorsätzliche rw KV   223

2) Schwere Folge des 226

Nr. 1 Seh-, Hör-,Sprech, Fortpflanzungsvermögen

Nr. 2 Körperglied

  = jeder nach außen in Erscheinung tretende Körperteil, der eine in sich

     geschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus

  - nach hM keine inneren Organe (aALit)

  Verlust eines Gliedes

     hM: Verlust der Gebrauchsfähigkeit reicht aus (funktionale Betrachtung)

     Lit: endgültige Abtrennung vom Körper

Nr. 3 dauernd entstellt

  Verunstaltung d.Gesamterscheinung, d. unästhetischen Eindruck vermittelt

3) Unmittelbarkeitszusammenhang

  - im Q-Erfolg (226) muß sich gerade das Risiko der KV (223)  

    niedergeschlagen haben

4) Fahrlässigkeitsvorwurf 18 bzgl der schweren Folge

    - obj. Sorgfaltspflichtverletzung, Vorhersehbarkeit, Zurechnungszu-         

     sammenhang, Schutzzweck der Norm

   - subj: Eintritt gesehen (bewußte F), nicht gesehen (unbewußte F)

  - bei Absicht: 226 II

6) RW / Sch

226 II

absichtliche

schwere KV

 

 

Konkurrenz

zwischen versuchtem Totschlag und vollendeter schwerer KV:

Rsp:  223, 224, 226 treten hinter 212, 22, 23 zurück

HLit:  beides in Tateinheit

227

18

KV mit

Todesfolge

- lex spec zu 222

1) OTB und STB des 223

2) Erfolgsqualifikation: Tod

  - Tod als als unmittelbare kauslae Folge der Hdlg oder U

  - obj Sorgfaltspflichtverletzung  (durch Grunddelikt  223 indiziert)

  - Tod obj vorhersehbar

  - tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang zw. 223 und Tod:

Rspr.: zwischen KV-Handlung und Todesfolge (weite Auslegung),

           dh  jedes auch nur mittelbar mit der KV-Handlung verbundene Risiko, 

           das sich im Tod verwirklicht

Lit:     zwischen KV-Erfolg und Todesfolge (enge Auslegung, Arg. Wortlaut),

           dh konkretes Letalitätsrisiko des KV-Erfolges

3) RW / Sch

228

Einwilligung

- gesetzlich geregelter RFG

- nicht bei Sittenwidrigkeit

229

Fahrlässige KV

 

230

Strafantrag

 

231

Beteiligung an Schlägerei

- Schutzgut: Gemeininteresse vor der Unkontrollierbarkeit von Schlägereien

                        (nicht: Individual-RG, daher keine rf Einwilligung möglich)

1) Beteiligung an Schlägerei           o d e r

     Angriff durch mehrere Personen

    Schlägerei = jede mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene                                Auseinandersetzung von mehr als 2 Personen

    beteiligt = wer am Tatort ist und durch psych oder phys feindselige                                  Mitwirkung an Tätlichkeiten teilnimmt

2) Vorsatz  = Bewußtsein an Streitigkeit mitzuwirken

2. Alt:

3) schwere Folge als OBS

  - Tod oder schwere KV (226); sogar wenn T selbst davon betroffen

  - auch wenn KV selbst gerechtfertigt war

234 - 241 a  Persönliche Freiheit

234

Menschenraub

234a Verschleppung

235 Entziehung Minderjähriger

236 Kinderhandel

234a

Verschleppung

 

235

Entziehung MJ

 

236

Kinderhandel

 

239

Freiheits-beraubung

= wenn die Fähigkeit eines Menschen, seinen Aufenthaltsort nach freiem

   Belieben zu ändern, ohne dessenEinverständnis für einen nicht ganz

   unerheblichen Zeitraum beseitigt wird ("Vater Unser")

- Dauerdelikt

- Schutzgut: Willens- und Fortbewegungsfreiheit  (hM: potentiell)

I 1. Alt  Einsperren

= Festhalten in umschlossenem Raum durch äußere Vorrichtungen

= Eingriff in körperliche Bewegungsfreiheit, Unmöglichkeit einen Raum zu 

   verlassen

- hM enge Auffassung: O muß physisch außerstande sein, den Ort zu

        verlassen (minus, wenn beschwerlicher Weggang möglich, zB Fenster

        oder nackt; nicht bei Gefahr für L&L)

  aA weite Auffassung: psychische Einschränkung genügt

- durch Unterlassen: wenn T vorsatzausschließenden Irrtum erkennt oder   

  RFG bzw. Schuldausschließnungsgrund wegfällt, wird T aus Ingerenz zum

  Garanten; dh 239, 13 + wenn er das O nicht freiläßt

I 2. Alt  auf andere Weise

- Einverständnis schließt TBM aus (hM keine rf Einwilligung)

- tritt hinter 223, 223a zurück, wenn 239 (Bewußtlosigkeit) nur Nebenfolge

   der primär gewollten KV war

239

Probleme

Rechtfertigung bei hoheitlichem Handeln

  - strafrechtlicher Rechtmäßigkeitsbegriff (s. 001.doc) ist entscheidend, wenn

     dieser erfüllt, ist 239 gerechtfertigt (auch wenn materiell falsch)

fehlender aktueller Fortbewegungswille des O

   (zB nicht bemerktes Einschliessen oder Bewußtlosigkeit)

     Rsp/hM: 239+, weil nur objektive Lage entscheidet, potentieller FBW

     mM: 239 minus, wg Parallele zu 240

239a

Erpresserischer Menschenraub

Entführen = Fortbringen des O von seinem bisherigen Aufenthaltsort

Sichbemächtigen = Erlangung physischer Gewalt;

  Begründung der tatsächlichen, physischen Herrschaft oder

  Verfügungsgewalt des T über das O

   (nicht: wenn nur vis absouta zur Vermögensverschiebung)

239b

Geiselnahme

- Handlung: Entführen oder Sichbemächtigen (s.o.)

- Nötigungsmittel: Drohung mit Tod, schwerer KV oder Freiheitsentziehung

- Nötigungsabsicht : zu HDU

- verdrängt 240

239a

239b

Menschenraub

Geiselnahme

in Tateinheit mit 253, 255 möglich? à teleologische Reduktion

BGH (1.): 239a,b nur verwirklich, wenn Außenwirkung, dh Dritter in das      

                 Tatgeschehen einbezogen wurde

BGH (5.): Opfersicht entscheidet, dh 239ab + (Tod steht unmittelbar bevor)

Lit: 239ab +, wenn zur Bemächtigung und zur qual. Drohung jeweils 

       verschiedene Nötigungsmittel eingesetzt werden.   

240

Nötigung

- auch in mittelbarer T möglich

1) Nötigungsmittel  (s.u.)

  Anwendung von Gewalt     o d e r

     - gegen Opfer oder gg Dritte /Sachen (wenn mittelbare Auswirkung auf O)

     - vis absoluta, vis compulsiva, Tun oder Unterlassen (13)

  Drohung mit einem empfindlichem Übel

     - auf das der T Einfluß hat oder zuhaben vorgibt

2) Nötigungserfolg = Erzwingung eines Verhaltens

  - Handlung = jedes pos. Tun des O

  - Unterlassung = Nichtvornahme eines beabsichtigten Tuns

  - Duldung = Unterlassen der Abwehr der Hdl des T oder eines Dritten

  (keine Vollendung wenn O noch nicht mit Verhalten begonnen hat)

3) Kausalität und Zurechung

  - Ursächlichkeit c.s.q.n.

  - nötigungsspezifischer Zusammenhang zw. Mittel und Erfolg

  - minus wenn O nur zum Schein eingeht oder selbst motiviert ist (Versuch!)

4) Vorsatz

  -  insb. Wille, den Widerstand zu brechen

  - Absicht bzgl Nötigungserfolg (Rsp)

5) Rechtswidrigkeit

  allg. RFG (wenn +, dann keine Verwerflichkeit)

  RW iSd 240 II  Verwerflichkeit 

     = sozialethische Mißbilligung der Anwendung des Nötigungsmittel zum

        erstrebten Zweck

  à Zweck-Qualität / Mittel-Qualität / Zweck-Mittel-Relation

  - Einsatz eines sozial inadäquaten Mittels

  - Sozialwidrigkeit der Zweck-Mittel-Relation

  - Gewalt indiziert idR Verwerflichkeit (sozial inadäquates Mittel)                      

  - Hat T die Autonomie der Entschlußfreiheit des O in verwerflicher Weise

     angetastet oder nur den Handlungsspielraum erweitert?

6) Schuld

  - Schuldfähigkeit, Entschuldigungsgründe

  - Unrechtsbewußtsein   à Irrtum auf RW- Ebene:

     - irrige Annahme von RFG = Erlaubnis- / oder ETB

     - Irrtum über Zweck- Mittel-Relation

        = bei Tatsachen (ETB 16 I analog) / bei rechtl Wertung 17

7) Konkurrenzen

 -  wird von 249, 252 (250) und 253, 255 verdrängt wg. Subsidiarität

 - wird durch 239 (Spezailität) verdrängt

 -  240 verdrängt 241

240

Gewalt

 

= unmittelbares Erzwingen eines Verhaltens durch äußeren Zwang;

-  Motivierung des O durch gegenwärtige Übelszuführung zu einem

   bestimmten Verhalten

- Opfer muß sich in körperlichem Zwang befinden

- restriktive Auslegung des Gewaltbegriffs durch neuere Rspr

- keine Gewalt, sondern Drohung, wenn nur Motivierung des O

- zB bewußtes Dazwischentreten durch den T, so daß O selbst Gewalt

  gegen den T aufbringen müßte

- Gewalt gegen Sachen nur, wenn sie vom Genötigten physisch spürbar ist

   als körperlicher Zwang; auch wenn sich o den wirkungen nur mit

   erheblicher Kraftentfaltung oder in untzumutbarer Weise entziehen kann

- früher :

 enger Gewaltbegriff

   =physisch vermittelter Zwang, d. sich unmittelbar auf Körper d. O auswirkt

 vergeistigter Gewaltbegriff (BGH)

   = phys. oder psych. vermittelte Zwangseinwirkung (Sitzblockade)

 extremer Gewaltbegriff

   = jede Zwangseinwirkung durch Zufügung eines gegenwärtigen Übels

- heute:  BVerfG: wg Verstoß gg 103 II GG nur noch enger Gewaltbegriff;

  - Gewalt muß über Zwang hinausgehen

  - Sitzblockade: keine Gewalt, keine Drohung weil Übel jmd zu überfahren

     nicht zukünftig, sondern gegenwärtig

240

Drohung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

= Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der T Einfluß

   hat oder zu haben vorgibt (wenn O nicht gehorcht)

- von O subj als durchführbar empfunden, dh auch Scheindrohung erfaßt

- fehlender Realisierungswille des T ist unerheblich, es kommt auf

  Ernstlichkeit aus Sicht des O an

Drohen mit Unterlassen ?

Lit: Drohung+, wenn Täter eine Rechtspflicht zum Handeln hat (Arg. in den

      Druck, den Vorteil nicht erlangen, liegt keine Freiheitsbeeinträchtigung)

Rspr:  Drohung + auch bei rechtlich nicht gebotenem Handeln, wenn

            geeeignet den Willen des O zu lenken (Motivationsdruck);

 Verwerflichkeit:   wenn nur ein Vorteil entgeht 240-,

                                  wenn Verschlechterung der Verhältnisse 240 +

- Abgrenzung:Autonomie der Entschlußfreiheit des O in strafwürdiger Weise

                       angestastet oder nur den Handlungsspielraum des O erweitert

240

empflindliches

Übel

= drohende erhebliche Werteinbuße, die bei obj. Beurteilung (und

   Berücksichtung der perönl Verh des O) geeignet ist, einen besonnenen

   Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu   

   veranlassen  (nicht konkrete Sicht des O ist entscheidend)

- Übel kann Tun oder Unterlassen sein

- Übel kann auch rechtmäßig sein (zB rechtl Schritte), dann aber fehlende

   Verwerflichkeit

- minus, wenn bloße Duldung einer Gewaltanwendung

240 II

Rechtswidrigkeit

= TBM oder allg. RW-Merkmal ?

Bei Irrtum über RW:

- TBM    à vorsatzausschließender TB-Irrtum möglich

- RWM   à nur ErlaubnisTB-Irrtum möglich

                       (eingeschränkte Schuldtheorie 16 I analog)

240

Problemfälle

Nötigung zur Selbstschädigung:

Drohender ist mittelbarer Täter, wenn er Situation schafft, die zu einer Zwangslage des O zur Selbstschädigung führt

Vollendung:

wenn Nötigungshandlung zum erstrebten Erfolg geführt hat, dh wenn O mit aufgezwungener Hdl begonnen hat

Nötigung durch Einsperren (240/239)

- trotz geringem körperlichem Kraftaufwand (Schlüssel umdrehen) liegt

  Gewalt vor, weil Einfluß auf O dergestalt physisch ist, daß beabsichtigte

  Fortbewegung unterbunden wird

- aber Konkurrenz: 240 tritt hinter 239 zurück

Androhung der Selbsttötung

- nicht verwerflich, da nur in Rechtsgüter des Drohenden eingegriffen wird

241

Bedohung mit Verbrechen

- abstraktes Gefährdungsdelikt

- auch konkludent (zB Schreckschüsse)

- Bedrohung muß objektiv geeignet sein, einen normal empfindenden

   Menschen in Unruhe zu versetzen (nicht: boße Verwünschungen)

- wird von 240 konsumiert

  lebt dann wieder auf, wenn T strafbefreiend von 240 zurückgetreten

241a

politische Verdächtigung