Besonderer Teil §§ 201 - 241 StGB
201 - 210 Persönlicher Geheimbereich |
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201 |
Verletzung des Wortes |
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202 |
Verletzung des Briefgeheimnisses |
Abs. 1 Brief oder verschlossenes Schriftstück (mit
Hülle oder Verschluß versehen, nicht: offene Briefe) Abs. 2 Schriftstück in gechlossenem Behältnis (s. 243 I S.2 Nr.2) |
202a |
Ausspähen von Daten |
1) Daten = alle Informationen, die ohne Rücksicht
auf den Verarbeitungsgrad Gegenstand eines DV-Vorgangs sein können und die elektronisch
nicht wahrnehmbar gespeichert sind (Abs. 2) 2) nicht für T bestimmt = Nicht-Zugriffsberechtigter 3) besondere Zugangssicherung die
speziell den Datenzugriff schützt (Codewörter, Diskettenschloß) (wie
bei 243 I Nr.1) objektiv geeignet,
Zugriff zu erschweren |
203 |
Verletzung von Privat- geheimnissen |
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204 |
Verwertung fremder Geheimnisse |
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205 |
Strafantrag |
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206 |
Verletzung des Postgeheimnisses |
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211 - 222
Tötungsdelikte |
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211 |
Mord |
Prüfung im Stufenverhältnis
(Lit): 212 incl Schuld, danach 211 Prüfung als selbständiger TB
(Rsp): 1) Totschlag 212 - Tod eines
anderen Menschen -
kausale und zurechenbare Tötungshandlung 2) objektive Mordmerkmale (2. Gruppe) - heimtückisch -
grausam -
gemeingefährliche Mittel 4) Vorsatz -
dol. ev bzgl. 212 -
Kenntnis der obj. Elemente der 2. Gruppe 5) Absichtsmerkmale (3. Gruppe) -
Ermöglichungsabsicht -
Verdeckungsabsicht 6) Motivmerkmale (1. Gruppe) -
Mordlust -
Befriedigung des Geschlechtstriebes -
Habgier -
sonstige niedrige Beweggründe 7) RW 8) Sch 9) Strafzumessung BGH
Rechtsfolgenlösung: Strafrahmen wird im Wege der Rechtsfortbildung contra legem korrigiert,
weil er unverhältnismäßig ist; anerkannte Fälle der Strafmilderung analog 49 I Nr.1 : -
unverschuldete, notstandsähnliche Lage -
große Verzweiflung, "gerechter" Zorn -
schwere Provokation oder Demütigung durch das Opfer -
vom O verursachter dauernder Konflikt |
211 |
Prüfungs-reihenfolge |
- restriktive Auslegung der Mordmerkmale 2. Gruppe - objektive Merkmale (fallen nicht unter BPM 28) 3. Gruppe - Absichtsmerkmale 1. Gruppe - Motive |
211 II |
2. Gruppe obj.
Merkmale |
heimtückisch =
bewußtes Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers (subj.) in feindlicher Willensrichtung (obj.) arglos
= wer sich im Zeitpunkt der Tat (-Ansatz) keines Angriffs versieht grds Zeitgleichheit von Tötungsangriff
und Arglosigkeit, Ausn: - Schlafender: Zeitpunkt des Einschlafens - Hilfloser: Arglosigkeit schutzbereiter Dritter - in Hinterhalt locken: auch wenn O später wahre Absichten
erkennt, aber keine Möglichkeit mehr zur Abwehr hat wehrlos
= infolge Arglosigkeit reduzierte Abwehrfähigkeit - in Abwehrbereitschaft u. Verteidigungsfähigkeit erheblich
beschränkt - O muß sich "besonders sicher"
fühlen P:
BVerfG verlangt wg VHM (lebenslange
Strafe) restriktive Anwendung Lit
einschränkende Auslegung auf TB-Ebene: ("TB-Lösung") 1. besondere
Verwerflichkeitsprüfung (Lehre v. negativen Typenkorrektur: kein 211 wenn
Tötungshandlung unter Würdigung
der Tat- und Täterumstände nicht besonders verwerflich
erscheint) 2. besonders verwerflicher Vertrauensbruch - Mißbrauch sozialpositiver
Verhaltensmuster - heimlich-verschlagenes Vorgehen (Arg dagegen: 211 wäre nur möglich, w
enn T+O vorher in Kontakt) Rsp "Rechtsfolgenlösung":
Korrektur analog 49 I Nr.1 bei Strafmaß grausam =
Zufügen von körperlichen oder seelischen Schmerzen über das Tötungsmaß hinaus (obj.) wobei T in gefühlsloser Gesinnung handelt
(subj.) mit gemeingefährlichen Mitteln =
Gefahr für eine unbestimmte Anzahl anderer Personen; Tötungsmittel vom T nicht beherrschbar |
211 II |
3. Gruppe Absichten |
Ermöglichungsabsicht =
nach Tätervorstellung durch die Tötung eine andere Straftat ermöglichen, beschleunigen oder erleichtern Verdeckungsabsicht =
zielgerichteter Wille durch die Tötung die Entdeckung der (eigenen oder fremden) Vortat bzw Täterschaft zu verhindern -
Quali-Grund: Verknüpfung von Unrecht mit weiterem Unrecht -
nach T-Vorstellung darf TBV oder zumindest Täterschaft den Strafverfolgungsbehörden noch nicht bekannt sein -
auch +. wenn T durch Mord Entdeckung durch Private verhindern will (kein Delikt zum Schutz speziell der Rechtspflege) -
minus, wenn sich T nur der Festnahme entziehen will Einschränkung durch BVerfG
(Gebot verhältnismäßger Auslegung)? -
BGH: keine besondere Verwerflichkeit erforderlich, Spontantötung minus -
Lit: Negativprüfung = VDA als Regelbeispiel für niedrigen Beweggrund (dh sittlich
tiefster Stufe erforderlich) - VDA bei Tötung durch
Unterlassen möglich? Lit: 211 minus, weil
Absicht finalen Erfolgswillen verlangt Rsp: grds. +, aber Tod muß direktes Mittel der Verdeckung sein,
bloße Nichtrettung reicht nicht |
211 |
Verdeckungs-absicht Probleme |
1) im unmittelbaren zeitlichen
Anschluß und im Zustand der Erregung tötet T
spontan das bereits verletzte Opfer: frühere Rspr: Verdeckung -, weil zeitlich nahtloser
Übergang und Gleichartigkeit der Angriffsrichtung neue Rspr: V ist
unbenanntes Regelbeispiel der niedrigen Beweggründe, also hier V + Lit: nur wenn T den Tod des O der Selbstbegünstigung
bewußt gedanklich ins Verhältnis setzt, leigt V vor; hier
also - 2) zur Verdeckung
außerstrafrechtlicher Konsequenzen ("Ruf"): BGH: VD + (dagegen:
Verdeckung einer Straftat ist erforderlich) 3) VD mit bedingtem
Tötingsvorsatz vereinbar ? Rsp:
VD nur dann+, wenn Tötung gerade als Mittel zur V; wenn Tod also nur in Kauf genommen
wird kein 211 |
211 II |
1. Gruppe Motive |
Mordlust =
unnatürliche Freude an Vernichtung eines Menschenlebens, wobei Tod alleiniger Zweck der Tat ist Befriedigung des Geschlechtstriebes =
wer durch Töten selbst, davor od. danach sex. Befriedigung erreichen will Habgier =
unsittliches, rücksichtloses, übertriebenes Gewinnstreben um jeden Preis -
nach T-Vorstellung Vermögensvermehrung oder Aussicht darauf -
zB Tötung aufgrund materieller Belohnung ("Killer") niedrige Beweggründe =
Tatmotiv steht auf sittlich tiefster Stufe und ist deshalb besonders verachtenswert (besonders verwerflich) -
Gesamtwürdigung der Umstände -
auch Gefühle und Triebe, solange sie noch willensmäßig beherrschbar -
nach Rspr. + , wenn T seine Festnahme verhindern will |
211 212 216 28 |
Verhältnis |
BGH: - aliud-Verhältnis (selbständige TB'e) - Mordmerkmale (nur subj. 1.+3. Gruppe!)
strafbegründend iSv 28 I - Teilnehmer ist immer nur aus der Haupttat zu bestrafen,
auch wenn er Mordmerkmal hat;
fehlt ihm ein MM, dann ist gem 28 I zu mildern Lit: - Stufenverhältnis: 212 = GrundTB / 211 = Qual / 216 =
Privilegierung - Mordmerkmale strafschärfend 28 II - Teilnehmer mit Mordmerkmal wird nach 211 bestraft |
212 223 229 |
Konkurrenz |
Fall: Vergiftung mit Tötungsabsicht, danach Rücktritt - Einheitstheorie
(hM): jede Tötung hat
KV bzw. Gesundheitsbeschädigungsabsicht als notwendiges
Durchgangsstadium; 223 bzw. 229 + - Gegensatztheorie: Tötungs- und
KV-/GB-Vorsatz schließen sich gegenseitig aus; 223/ 229 - |
212 |
Totschlag |
1) Tod eines anderen Menschen 2) Tötungshandlung 3) Kausalität / Zurechnung 4) Vorsatz (dol. ev) -
+ bei objektiver Gefährlichkeit der Hdlg. 5) RW / Sch |
212 II |
besonders schwerer Fall |
Strafschärfung |
212 25 I 2. Alt |
Selbstmord Totschlag in mbT |
- zB T stellt Gift bereit 1) Tod des S 2) nicht durch unmittelbare Hdlg
des T, aber Zurechnung über 25 I
2.Alt ? -
obj. Verursachungsbeitrag des T + -
Strafbarkeitsmangel des Werkzeuges S - grds. +, weil Suizid straflos ist - aber Einschränkung: Tatherrschaft des T nur bei Wissens-
u. Willens- herrschaft über d. Suizidentschluß,
nicht bei Freiverantwortlichkeit des S 3) Kausalität ...... |
212 27 |
Beihilfe zum Selbstmord |
Suizid = teilnahmefähige
Haupttat? - hM minus, weil
211 ff Tötung eines "anderen" Menschen voraussetzt - zT +, Suizid ist Unrecht, dessen Strafbarkeit nur durch
GewohnheitsR
ausgeschlossen ist, dies gilt aber nicht für Teilnehmer - zT +, da 212 nicht von "anderem" spricht, S
handelt nur schuldlos wg
notstandsähnlicher Lage der Ausweglosigkeit |
213 |
Minder schwerer Fall des 212 |
- Strafzumessungsregel - psychische Ausnahmesituation - zB bei Tötung des unehelichen (oder irrtümlich) Kindes
durch Mutter in Erregung der Geburt
(217 a.F.) |
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Tod eines Sterbewilligen |
Beteiligung am Selbstmord Selbsttötung -
Tatherrschaft des Opfers = eigene Entscheidung für Tod nach letzten Tatbeitrag eines
anderen - bei fehlerhafter
Willensbildung (Jugendliche, Nötigung, Täuschung, Irrtum): aktiv
212 (211), 25 I 2. Alt / als Garant 212, 13 / fahrlässig irrige Annahme der Freiverantw. 222 (13) / 323 c - bei Freiverantwortlichkeit: Lit generell straflos bei Veranlassung oder
Förderung der Selbsttötung Rsp
straflos, aber bei Tatherrschaft durch Garant 212, 222, 13 bzw Außenstehende 323 c (Zumutbarkeit) Sterbehilfe - Fremdtötung -
Tatherrschaft des Beteiligten =
duldende Entgegennahme des Todes von fremder Hand - indirekte Sterbehilfe:
leidensmindernde Maßnahmen mit Nebenfolge der Lebensverkürzung mit Willen des P - nicht tbm - passive Sterbehilfe:
Behandlungsabbruch durch Arzt (Unterlassen) oder Dritte (aktives Tun) nicht strafbar, wenn Behandlungsverzicht
des P oder Aussichtslosigkeit bzw irreversiblen Bewußtseinsverlust - Verbot aktiver direkter
Sterbehilfe: vor
Todessituatiuation 216 (aber schuldlos, wenn Tötung dem O schmerzhaften Tod ersparen
soll) oder 212 wenn kein wirksames Tötungsverlangen |
216 |
Tötung auf Verlangen |
- Lit Privilegierung zu 212
/ Rsp eigenständiges Delikt - 216 entfaltet Sperrwirkung für
211 1) Tötung des O 2) durch kausale Handlung des T -
c.s.q.n. reicht aus -
täterschaftliche Verursachung = Ausführungsherrschaft - minus, wenn O nach letztem Tatbeitrag
noch freie Entscheidung über lebensvernichtenden Akt
bleibt (straflose Teilnahme am Suizid) - +, wenn "duldende Entgegennahme des
Todes von fremder Hand" 3) auf Verlangen des O -
ausdrücklich = unmißverständlich und deutlich -
ernsthaft = fehlerfreie Willensbildung eines Einsichts- und Willensfähigen 4) dadurch Bestimmung des T zur Tat (Kausalität) -
Hervorrufen des Tatentschlusses (wie 26) -
wenn daneben noch andere Motive ("Motivbündel") ist entscheidend
das Bewußtseinsdominante 5) Vorsatz 6) RW -
hM kein Unrechtsvorwurf, wenn Behandlung nicht mehr der Heilung dient, sondern den Todeskampf nur verlängert; Sterbephase muß aber schon erreicht
sein (davor 216 +) -
zT 34, wenn dem O dadurch qualvoller Tod erspart werden soll 5) Sch |
216 |
Probleme |
216, 13 Unterlassen durch Begehen -
zB Giftbesorgen und nicht vom Suizidentschluß abbringen -
abzulehnen, da nach hM keine Unterlassungstat neben aktiv Handlenden möglich 216, 13 Unterlassen der Rettung bei vorangegangener strafloser
Sterbehilfe Rsp T ist Garant aus
Ingerenz und S hat infolge Bewußtlosigkeit keine Tatherrschaft mehr, daher Strafbarkeit +; Suizidwille
verfällt idR (uU aber keine Rechtspflicht zum Handeln bei
irreversibler Schädigung) Lit straflos, weil Unterlassen "erst-recht"
straflos sein muß und ansonsten Wertung des Gesetzgebers unterlaufen würde "Freiverantwortlichkeit" (zB Betrunkener): - M1: nur die rechtliche
Verantwortlichkeit zählt, also kann auch Betrunkener freiverantwortlich handeln - M2: Einwilligungslehre gilt analog, also keine F |
216 211 224 |
Sperrwirkung des 216 ? |
zB strafbefreiender Rücktritt des T von 216, aber O hat
schwere KV erlitten HLit: Sperrwirkung +, dh nur Bestrafung aus 223 zT: 224 I +, aber mildernde Umstände oder
224 II minder schwere KV |
217 |
aufgehoben (Kindestötung) |
nicht-ehelich: z.Z. des Verkehrs oder der Geburt keine Ehe der leiblichen
Eltern |
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Zeitraster |
Zeitpunkt für
Vorsatz/Tatobjekt: wann sich Tathandlung auszuwirken beginnt (Schädigung) 1. Embryo - ab Befruchtung der Eizelle - nur Schutz nach Embryonengesetz 2. Leibesfrucht -ab
Einnistung in Gebärmutter (Nidation) - 218, 219 3. Mensch - ab
Beginn der Eröffnungswehen (arg 217 a.F.) - 212, 211, 216, 222, 221 4. Verstorbener - ab
Hirntod (arg 3 I, II
TransplantationsG) - kein strafrechtl Schutz, nur noch postmortales PersönlkR |
218 |
Schwanger- schaftsabbruch |
- kein Schutzgesetz iSv 823 II
zugunsten der Mutter - Rsp: bei verursachter
Frühgeburt und Tötung aus Mitleid 218, 212 in 52 1) Abbrechen der Schwangerschaft =
Abtötung der Leibesfrucht; jede Hdlg, die zurechenbar den Tod herbeiführt, auch außerhalb des Mutterleibes Leibesfrucht =
befruchtete lebenede Eizelle ab Nidation 2) kein TB-Ausschluß 218 a I -
vor 13. Woche; Abbruch durch Arzt, auf Verlangen der Sch; Beratung 3) Vorsatz bzgl. OTB 4) RW - spezielle RFG -
218a II medizinische Indikation -
218a III kriminologische Indikation 5) Schuld 6) Strafmaß -
besonders schwerer Fall: für Dritte 218 II 2 -
pers Strafausschließungsgrund 218 IV : für Mutter |
218a |
Straflosigkeit |
a, b, c |
219 |
Beratung der Schwangeren |
a, b |
220a |
Völkermord |
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221 |
Aussetzung |
Schutzgut: Leben und körperliche
Integrität I Nr.1 in hilflose Lage versetzen hilflose Lage = Unfähigkeit, sich vor
drohenden Gefahren aus eigener Kraft zu schützen versetzen = durch Täuschung oder Zwang, räumliche
Trennung I Nr.2 Imstichlassen - auch durch Entzug der
Beistandsleistung - Voraussetzung:
Garantenpflicht, nicht schlichte Pflicht aus 323c |
222 |
Fahrlässige
Tötung |
- 222 iVm alic möglich, wenn
Sich Berauschen kausal, obj sorfaltswidrig und zurechenbar war (+ subj Vorhersehbarkeit bei Schuld) 1) Tod = Hirntod 2) Kausalität der Handlung (c.s.q.n.) 3) obj. Sorgfaltspflichtverstoß Überschreitung
des erlaubten Risikos 4) Zurechnungszusammenhang
zw Handlung und Erfolg -
Tod muß gerade auf dem Sorgfaltspflichtverstoß beruhen -
minus bei eigenverantwortliche Selbstgefährdung (Abgrenzung nach Tatherrschaft) 5) RW -
bei "Einwilligung" in sorgfaltswidriges Handeln: BGH: keine rfEw möglich, da
"Leben" nicht disponibel Lit: rfEw möglich, da dies auch bei KV zulässig und Ergebnis
nicht von "zufälliger" Folge (Kv oder Tod) abhängen soll -
Grenzen der Einwilligung: bei sehr hoher Lebensgefahr und wenn T höhere Verantwortlichkeit für Handlung trifft 6) Schuld Konkurrenzen - tritt hinter Vorsatztat 212
mit unwesentlicher Abweichung vom Kausalverlauf als mitbestrafte Nachtat zurück |
222 |
Probleme |
bei fahrlässiger Ermöglichung
eines Suizids -
obj. Sorgfaltswidrgkeit zwar +, aber keine Zurechnung -
Tod liegt ausschließlich im Verantwortungsbereich des O -
"erst-recht": da bereits vorsätzliches Suizid-Ermöglichen straflos (Behilfe zum Selbstmord ist straflos) |
223 - 233
Körperverletzung |
||
223 |
Körper- verletzung |
1) körperliche Mißhandlung =
üble und unangemessene Behandlung, die das Wohlbefinden nicht nur unerheblch beeinträchtigt Gesundheitsbeschädigung =
Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes -
hM Infektion mit Viren (auch ohne Ausbruch) P:
ärztlicher Heileingriff Rsp: TB ist gegeben (unabhängig ob
erfolgreich), weil physische Einwirkung auf Körper Lit Einschränkung des TB, wenn
therapeutische Notwendigkeit (Indikation) und kunstgerecht (lege artis) - wenn Eingriff erfolgreich, kein TB
weil Gesamtzustand entscheidend - bei mißlungenem Eingriff: -
wenn lege artis OTB +, aber kein Vorsatz -
wenn nicht: Sorgfaltsverstoß daher 229 oder 222 2) durch kausale zurechenbare Handlung -
keine Zurechnung bei Sozialadäquanz bzw. erlaubtem Risiko oder eigenverantwortlicher Selbstgefährdung 3) Vorsatz bzgl KV -
Einheitstheorie: Tötungsvorsatz umfaßt auch immer KV-Vorsatz (notwendiges
Durchgangsstadium) 4) RW -
allg. RFG -
rechtfertigende Einwilligung - Dispoitionsfähigkeit wg 228 + - Einwilligungserklärung oder
mutmaßlicher Wille - Einsichtsfähigkeit u. Freiheit von
Willensmängeln - keine Sittenwidrigkeit 228 5) Schuld -
bei Irrtum über rf Einw ist dessen Vermeidbarkeit entscheidend 6) Abs. 2 Versuchsstrafbarkeit |
223 |
KV Probleme |
ärztliche
Heilbehandlung kunstgerecht durchgeführter Heileingriff = TB
Körperverletzung ?? Lit: nur wenn danach Gesundheitsverschlechterung, dann 223
+ Rspr: Eingriff
ist immer TB KV, jedoch bei Einwilligung des P keine RW |
224 |
Gefährliche KV |
- Qualifikation zu 223 (verdrängt diesen) - wird aber von 226 durch GK verdrängt !! 1) 223 (OTB und STB) 2) Nr. 1 - 5 3) Vorsatz: dol.
ev bzgl. Qualifikationsumstände (Nr.x) 4) RW / Sch |
224 I
Nr.1 |
Gift oder andere Stoffe |
- bei Lebensgefährlichkeit daneben noch Nr. 5 gegeben Gift = Stoffe,
die durch chemische oder physikalische Wirkung die
Gesundheit zerstören können andere
Stoffe = die mechanisch oder thermisch wirken (Glas, Kochwasser) beibringen = Einführen eines
Stoffes von außen (Rsp) oder innen in den Körper, so daß es seine
gesundheitszerstörende Wirkung im Körper entfalten kann geeignet = bzgl. Qual. und
Quant. / Beschaffenheit des Opfers / Art der Anwendung Gesundheitszerstörung = erhebliche
Aufhebung wesentlicher körperlicher Funktionen P: ärztlicher Eingriff - 224 minus, weil Gift nicht zu Angriffs- oder
Verteidigungszwecken benutzt (Nr. 1
als Spezialfall des gefährlichen Werkzeuges) - 224 nur dann wenn "falscher" Dr Einwilligung
erschleicht |
224 I
Nr.2 |
Waffe oder gefährliches Werkzeug |
Waffe = auch unbewegliche Gegenstände (zB Heizkörper) ? Lit: Waffe +,
weil es egal ist, ob Opfer zum Gegenstand hinbewegt wird oder umgekehrt Rspr:
Werkzeugbegriff meint nur bewegliche Gegenstände -
hinterlistig = -
Messer = schneidendes, stechendes Instrument -
Überfall = unvorhergesehener Angriff gefährliches Werkzeug = nach obj. Beschaffenheit
geeignet erhebliche Verletzungen (hM nicht notwendigerweise solche des 226) herbeizuführen hM: wenn Mittel nach konkreter Art der Benutzung
verletzungsgeeignet ist (also auch an sich ungefährliche Gegenstände, zB Schuh) mM: generelle Gefährlichkeit muß
zusätzlich vorliegen - auch unbeweglicher Gegenstand
(zB Wand) ? Lit: ja /
Rspr.: nein - Angriffsmittel muß vom T
beherrschbar sein (evt minus bei mittelbarer T) |
224 I
Nr.3 |
hinterlistiger Überfall |
|
224 I Nr.4 |
gemeinschaftlich |
Lit: es muß Mittäterschaft 25 II vorliegen Rspr: es
genügt auch Teilnahme |
224 I
Nr.5 |
lebensgefährliche Behandlung |
= abstrakt geeignet, d.Leben des O zu gefährden
(individuelle Schädlichkeit) hM: abstrakte
Gefährdung ausreichend (Hdlg.
generell geeignet tödlich zu sein) Lit: konkrete Lebensgefahr erforderlich |
225 |
Mißhandlung von Schutzbefohlenen |
|
226 I |
Schwere KV (fahrlässig oder dol ev) |
- (unechte) Erfolgsqualifikation
zu 223 - verdrängt 223, 224 !!!! 1) GrundTB: vorsätzliche rw KV
223 2) Schwere Folge des 226 Nr. 1 Seh-, Hör-,Sprech, Fortpflanzungsvermögen Nr. 2 Körperglied =
jeder nach außen in Erscheinung tretende Körperteil, der eine in sich geschlossene Existenz mit besonderer Funktion im
Gesamtorganismus -
nach hM keine inneren Organe (aALit) Verlust
eines Gliedes hM: Verlust der Gebrauchsfähigkeit reicht aus
(funktionale Betrachtung) Lit: endgültige Abtrennung vom Körper Nr. 3 dauernd entstellt Verunstaltung
d.Gesamterscheinung, d. unästhetischen Eindruck vermittelt 3) Unmittelbarkeitszusammenhang -
im Q-Erfolg (226) muß sich gerade das Risiko der KV (223) niedergeschlagen haben 4) Fahrlässigkeitsvorwurf 18 bzgl der schweren Folge - obj. Sorgfaltspflichtverletzung,
Vorhersehbarkeit, Zurechnungszu- sammenhang, Schutzzweck der Norm - subj: Eintritt gesehen (bewußte F), nicht
gesehen (unbewußte F) -
bei Absicht: 226 II 6) RW / Sch |
226 II |
absichtliche schwere KV |
|
|
Konkurrenz |
zwischen versuchtem Totschlag
und vollendeter schwerer KV: Rsp: 223, 224, 226 treten hinter 212, 22, 23 zurück HLit: beides in Tateinheit |
227 18 |
KV mit Todesfolge |
- lex spec zu 222 1) OTB und STB des 223 2) Erfolgsqualifikation: Tod -
Tod als als unmittelbare kauslae Folge der Hdlg oder U -
obj Sorgfaltspflichtverletzung (durch
Grunddelikt 223 indiziert) -
Tod obj vorhersehbar -
tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang zw. 223 und Tod: Rspr.: zwischen KV-Handlung und
Todesfolge (weite Auslegung), dh jedes auch
nur mittelbar mit der KV-Handlung verbundene Risiko, das sich im Tod verwirklicht Lit: zwischen
KV-Erfolg und Todesfolge (enge Auslegung, Arg. Wortlaut), dh konkretes Letalitätsrisiko des KV-Erfolges 3) RW / Sch |
228 |
Einwilligung |
- gesetzlich geregelter RFG - nicht bei Sittenwidrigkeit |
229 |
Fahrlässige KV |
|
230 |
Strafantrag |
|
231 |
Beteiligung an Schlägerei |
- Schutzgut: Gemeininteresse vor
der Unkontrollierbarkeit von Schlägereien (nicht: Individual-RG, daher keine rf
Einwilligung möglich) 1) Beteiligung an Schlägerei o d e r Angriff durch mehrere Personen Schlägerei = jede mit gegenseitigen Körperverletzungen
verbundene Auseinandersetzung von mehr als 2
Personen beteiligt = wer am Tatort ist und
durch psych oder phys feindselige Mitwirkung an Tätlichkeiten teilnimmt 2) Vorsatz = Bewußtsein an
Streitigkeit mitzuwirken 2. Alt: 3) schwere Folge als OBS -
Tod oder schwere KV (226); sogar wenn T selbst davon betroffen -
auch wenn KV selbst gerechtfertigt war |
234 - 241 a
Persönliche Freiheit |
||
234 |
Menschenraub |
234a Verschleppung 235 Entziehung Minderjähriger 236 Kinderhandel |
234a |
Verschleppung |
|
235 |
Entziehung MJ |
|
236 |
Kinderhandel |
|
239 |
Freiheits-beraubung |
= wenn die Fähigkeit eines Menschen, seinen Aufenthaltsort
nach freiem Belieben zu
ändern, ohne dessenEinverständnis für einen nicht ganz unerheblichen
Zeitraum beseitigt wird ("Vater Unser") - Dauerdelikt - Schutzgut: Willens- und Fortbewegungsfreiheit (hM: potentiell) I 1.
Alt Einsperren = Festhalten in umschlossenem Raum durch äußere
Vorrichtungen = Eingriff in körperliche Bewegungsfreiheit, Unmöglichkeit
einen Raum zu verlassen - hM enge
Auffassung: O muß physisch außerstande sein, den Ort zu verlassen
(minus, wenn beschwerlicher Weggang möglich, zB Fenster oder nackt;
nicht bei Gefahr für L&L) aA weite
Auffassung: psychische Einschränkung genügt - durch Unterlassen: wenn T vorsatzausschließenden
Irrtum erkennt oder RFG bzw.
Schuldausschließnungsgrund wegfällt, wird T aus Ingerenz zum Garanten; dh 239,
13 + wenn er das O nicht freiläßt I 2. Alt auf
andere Weise - Einverständnis schließt TBM aus (hM keine rf
Einwilligung) - tritt hinter 223, 223a zurück, wenn 239
(Bewußtlosigkeit) nur Nebenfolge der primär gewollten
KV war |
239 |
Probleme |
Rechtfertigung bei hoheitlichem
Handeln -
strafrechtlicher Rechtmäßigkeitsbegriff (s. 001.doc) ist entscheidend, wenn dieser
erfüllt, ist 239 gerechtfertigt (auch wenn materiell falsch) fehlender aktueller Fortbewegungswille
des O (zB nicht
bemerktes Einschliessen oder Bewußtlosigkeit) Rsp/hM:
239+, weil nur objektive Lage entscheidet, potentieller FBW mM:
239 minus, wg Parallele zu 240 |
239a |
Erpresserischer Menschenraub |
Entführen = Fortbringen
des O von seinem bisherigen Aufenthaltsort Sichbemächtigen =
Erlangung physischer Gewalt; Begründung der
tatsächlichen, physischen Herrschaft oder Verfügungsgewalt
des T über das O (nicht: wenn nur
vis absouta zur Vermögensverschiebung) |
239b |
Geiselnahme |
- Handlung: Entführen oder
Sichbemächtigen (s.o.) - Nötigungsmittel: Drohung mit
Tod, schwerer KV oder Freiheitsentziehung - Nötigungsabsicht : zu HDU - verdrängt 240 |
239a 239b |
Menschenraub Geiselnahme |
in Tateinheit mit 253, 255 möglich? à
teleologische Reduktion BGH (1.): 239a,b nur verwirklich, wenn Außenwirkung, dh
Dritter in das
Tatgeschehen einbezogen wurde BGH (5.): Opfersicht entscheidet, dh 239ab + (Tod steht unmittelbar
bevor) Lit: 239ab +,
wenn zur Bemächtigung und zur qual. Drohung jeweils verschiedene
Nötigungsmittel eingesetzt werden. |
240 |
Nötigung |
- auch in mittelbarer T
möglich 1) Nötigungsmittel (s.u.) Anwendung von Gewalt
o d e r - gegen Opfer oder gg
Dritte /Sachen (wenn mittelbare Auswirkung auf O) - vis absoluta, vis
compulsiva, Tun oder Unterlassen (13) Drohung mit einem empfindlichem Übel - auf das der T Einfluß
hat oder zuhaben vorgibt 2) Nötigungserfolg = Erzwingung eines Verhaltens - Handlung = jedes pos. Tun des O - Unterlassung = Nichtvornahme eines beabsichtigten Tuns - Duldung = Unterlassen der Abwehr der Hdl des T oder eines
Dritten (keine Vollendung wenn O noch nicht mit Verhalten begonnen hat) 3) Kausalität und Zurechung - Ursächlichkeit c.s.q.n. - nötigungsspezifischer Zusammenhang zw. Mittel und Erfolg - minus wenn O nur zum Schein eingeht oder selbst motiviert ist
(Versuch!) 4) Vorsatz - insb. Wille, den
Widerstand zu brechen - Absicht bzgl Nötigungserfolg (Rsp) 5) Rechtswidrigkeit allg. RFG (wenn +, dann keine Verwerflichkeit) RW iSd 240 II Verwerflichkeit = sozialethische Mißbilligung der Anwendung des Nötigungsmittel
zum erstrebten Zweck à
Zweck-Qualität / Mittel-Qualität / Zweck-Mittel-Relation - Einsatz eines sozial inadäquaten Mittels - Sozialwidrigkeit der Zweck-Mittel-Relation - Gewalt indiziert idR Verwerflichkeit (sozial inadäquates Mittel) - Hat T die Autonomie der Entschlußfreiheit des O in
verwerflicher Weise angetastet oder nur den Handlungsspielraum erweitert? 6) Schuld - Schuldfähigkeit, Entschuldigungsgründe - Unrechtsbewußtsein à Irrtum
auf RW- Ebene: - irrige Annahme von
RFG = Erlaubnis- / oder ETB - Irrtum über Zweck-
Mittel-Relation = bei Tatsachen (ETB 16 I analog) / bei rechtl Wertung 17
7) Konkurrenzen - wird von 249, 252
(250) und 253, 255 verdrängt wg. Subsidiarität - wird durch 239 (Spezailität) verdrängt - 240 verdrängt 241 |
240 |
Gewalt |
= unmittelbares Erzwingen eines Verhaltens durch äußeren
Zwang; - Motivierung des
O durch gegenwärtige Übelszuführung zu einem bestimmten
Verhalten - Opfer muß sich in körperlichem Zwang befinden - restriktive Auslegung des Gewaltbegriffs durch neuere
Rspr - keine Gewalt, sondern Drohung, wenn nur Motivierung des
O - zB bewußtes Dazwischentreten durch den T, so daß O
selbst Gewalt gegen den T
aufbringen müßte - Gewalt gegen Sachen nur, wenn sie vom Genötigten
physisch spürbar ist als körperlicher
Zwang; auch wenn sich o den wirkungen nur mit erheblicher
Kraftentfaltung oder in untzumutbarer Weise entziehen kann - früher : enger Gewaltbegriff =physisch
vermittelter Zwang, d. sich unmittelbar auf Körper d. O auswirkt vergeistigter Gewaltbegriff (BGH) = phys. oder
psych. vermittelte Zwangseinwirkung (Sitzblockade) extremer Gewaltbegriff = jede
Zwangseinwirkung durch Zufügung eines gegenwärtigen Übels - heute:
BVerfG: wg Verstoß gg 103 II GG nur noch enger Gewaltbegriff; - Gewalt muß über
Zwang hinausgehen - Sitzblockade:
keine Gewalt, keine Drohung weil Übel jmd zu überfahren nicht
zukünftig, sondern gegenwärtig |
240 |
Drohung |
= Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen
Eintritt der T Einfluß hat oder zu
haben vorgibt (wenn O nicht gehorcht) - von O subj als durchführbar empfunden, dh auch
Scheindrohung erfaßt - fehlender Realisierungswille des T ist unerheblich, es
kommt auf Ernstlichkeit aus
Sicht des O an Drohen
mit Unterlassen ? Lit: Drohung+, wenn Täter eine Rechtspflicht zum Handeln
hat (Arg. in den Druck, den
Vorteil nicht erlangen, liegt keine Freiheitsbeeinträchtigung) Rspr: Drohung + auch bei rechtlich nicht
gebotenem Handeln, wenn
geeeignet den Willen des O zu lenken (Motivationsdruck); Verwerflichkeit: wenn
nur ein Vorteil entgeht 240-, wenn Verschlechterung
der Verhältnisse 240 + - Abgrenzung:Autonomie der Entschlußfreiheit des O in
strafwürdiger Weise
angestastet oder nur den Handlungsspielraum des O erweitert |
240 |
empflindliches Übel |
= drohende erhebliche Werteinbuße, die bei obj.
Beurteilung (und Berücksichtung
der perönl Verh des O) geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem
mit der Drohung erstrebten Verhalten zu
veranlassen (nicht konkrete Sicht des O ist
entscheidend) - Übel kann Tun oder Unterlassen sein - Übel kann auch rechtmäßig sein (zB rechtl Schritte),
dann aber fehlende Verwerflichkeit - minus, wenn bloße Duldung einer Gewaltanwendung |
240 II |
Rechtswidrigkeit |
= TBM oder allg. RW-Merkmal ? Bei Irrtum über RW: - TBM à
vorsatzausschließender TB-Irrtum möglich - RWM à nur
ErlaubnisTB-Irrtum möglich (eingeschränkte Schuldtheorie 16 I
analog) |
240 |
Problemfälle |
Nötigung
zur Selbstschädigung: Drohender ist mittelbarer Täter, wenn er Situation schafft,
die zu einer Zwangslage des O zur Selbstschädigung führt Vollendung: wenn Nötigungshandlung zum erstrebten Erfolg geführt hat,
dh wenn O mit aufgezwungener Hdl begonnen hat Nötigung
durch Einsperren (240/239) - trotz geringem körperlichem Kraftaufwand (Schlüssel
umdrehen) liegt Gewalt vor, weil
Einfluß auf O dergestalt physisch ist, daß beabsichtigte Fortbewegung
unterbunden wird - aber Konkurrenz: 240 tritt hinter 239 zurück Androhung
der Selbsttötung - nicht verwerflich, da nur in Rechtsgüter des Drohenden
eingegriffen wird |
241 |
Bedohung mit Verbrechen |
- abstraktes Gefährdungsdelikt - auch konkludent (zB Schreckschüsse) - Bedrohung muß objektiv geeignet sein, einen normal
empfindenden Menschen in Unruhe
zu versetzen (nicht: boße Verwünschungen) - wird von 240 konsumiert lebt dann wieder
auf, wenn T strafbefreiend von 240 zurückgetreten |
241a |
politische Verdächtigung |
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