Besonderer Teil §§ 242 - 256 StGB

 

242 - 248 c  Diebstahl und Unterschlagung

242 I

Diebstahl

1) fremde bewegliche Sache

2) Wegnahme

3) Vorsatz OTB

4) Absicht bzgl rechtswidriger Zueignung (sich oder Drittem)

5) RW / Sch

à anschließende 246 oder 259, 26 sind mitbestrafte Nachtat

242

246

fremde

bewegliche

Sache

fremd

   = nicht im Alleineigentum des Täters stehend und auch nicht herrenlos

   - im (Mit-)Eigentum (BGB) eines anderen stehend

   - Leiche als solche nicht eigentumsfähig, Implantate einer Leiche sind

      herrenlos

  -  Vorsatz: nach Parallelwertung idL immer dann ausgeschlossen, wenn T                           infolge Rechtsirrtums meint, das Tatobjekt sei sein Eigentum

bewegliche Sache =

   - was tatsächlich fortbewegt werden kann

   - jeder körperliche Gegenstand

     (nicht Daten, aber Leichenteile, nicht Implantate im lebenden Körper)

242

Wegnahme

 

= Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams, nicht

    notwendig tätereigenen Gewahrsams

     (es genügt der Bruch gleichgordneten Mitgewahrsams)

- hM kein Betrug wenn 242 (Wegnahmehandlung schließt Täuschung aus)

- Gewahrsam

   = tatsächliches Herrschaftsverhältnis zwischen Person und Sache, das

      von einem natürlichen Sachherrschaftswillen getragen ist, unter

      Berücksichtigung der Verkehrsanschaung (normativ-soziale Zuordnung)

- Gewahrsamslockerung

    = Inhaber der Sachherrschaft ist an Ausübung der tatsächlichen Gewalt        

       vorübergehend gehindert, Gewahrsam ist nach Verkehrsanschauung

       jedoch noch ihm zuzuordnen

       - zB geparktes Auto, Wohnung im Urlaub, Schlaf,

              vorübergehende Bewußtlosigkeit (wenn Bewußtlosigkeit in den Tod                    führt: hM keine ex-post Betrachtung, sondern G möglich, Arg. § 8)

- neuer Gewahrsam

   = wenn T eine Herrschaft über die Sache erlangt, daß er sie ohne 

      Behinderung durch den alten G-Inhaber ausüben kann

      (Beobachtung des GI schadet nicht hM, kein heiml. Delikt)

- Gewahrsamsbruch

   = Aufhebung des G gegen den Willen des G-Inhabers

       TB-ausE liegt nur bei willentlicher Gewahrsamsaufgabe vor

        (nicht bei Zwangslage oder Beobachtung), dann aber ggf. 263 prüfen

    - mindestens gleichgeordneter Mitgewahrsam

- Gewahrsamsenklave

  = in fremder G-Sphäre (zB Selbstbedienungsläden) G-Bruch durch

     Aufnahme der Sache in seine Körpersphäre

- Beobachtung durch Gewahrsamsträger:

  - kein TB-ausschließendes EV, da bewußte innere Zustimmung erforderlich

  Rspr. durch Aufnahme in Körpergewahrsamssphäre ausschließlich

            eigener G, da durch Beobachtung lediglich die Möglichkeit der 

            Wiedererlangung besteht  à Gewahrsamsbruch +

                                                                 (kein heimliches Delikt)

   Lit: in Selbstbedienungsladen wird der ertappte Dieb herausgabebereit

        sein, dh bei Beobachtung besteht kein tatsächliches Herrschafts-           

        verhältnis à kein Gewahrsamsbruch

- kein Gewahrsam bei Besitzfiktion des BGB (847, 868)

- Sicherungsmittel (Plombe, die Alarm auslöst) hindert keine Wegnahme

- Kassierer hat nach hM Alleingewahrsam am Kassengeld, dh 246 II

242

Zueignung

= T schließt Berechtigten aus Herrschaftsposition aus und unterwirft

   Sachsubstanz seiner Verfügungsgewalt oder führt Sach-/Substanzwert

   seinem Vermögen zu (Eigentumsanmaßung)

= Begründung des Eigenbesitzes unter Ausschluß des Berechtigten mit

    dem Willen, wie ein Eigentümer über die Sache zu verfügen

- bei Enteignung aber fehlender Aneignung liegt nur strafloser Sachentzug vor

242

Zueignungs-

absicht

= Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung durch dauernde

   Enteignung des Berechtigten und (auch nur vorübergehende) Aneignung

   der Sache

- Enteignungswille = dol.ev. bzgl. des dauerhaften Entzugs der Sache

- Aneignungsabsicht = Absicht, sich die Sache oder deren Wert zumindest

                                       vorübergehend einzuverleiben

- Zueignungsgegenstand:   (hM: Vereinigungstheorie)

   1) Sachsubstanz      (Sache soll nicht an Eigtümer zurückgelangen)

          - T will Sache selbst behalten

          - Sache nur kurz behalten u. funktionstyp.  gebrauchen (zB Schlüssel)

          - über Sache verfügen (433 oder 516); zT auch Sachwertzueignung

    2) verkörperter Sachwert  (nur Sachsubstanz soll zurückgelangen)

          - vor Rückgabe (teilweise) verbrauchen; Telefonkarte, Sparbuch

          - vor Rückgabe übermäßig gebrauchen

          - unter Leugnung fremden Eigentums zurückgeben ("Umtausch")     

- Sich oder einem Dritten zueignen setzt wirtschaftlichen Vorteil voraus

- keine ZEA, wenn T Sache nur zerstören will ohne zuvor Gebrauchsvorteil

  zu ziehen

- Rechtswidrigkeit der ZE

  = erstebter Zustand muß objektiv im Widerspruch zur materiellen

     Eigentumsordnung stehen

     keine RW wenn :

      - fälliger einredefreier Anspruch auf Sache

      - gattungsgleicher Anspruch (zB Geld)

      - RF-Norm eine Einverleibung gestattet (Feuerlöscher)

242

Diebstahl

Probleme

1) Hat LKW-Fahrer Allein-G an Ladung? 

   ja, wenn Verlauf der Fahrtroute offen und kein Funkkontakt, dann hat

   Spediteur keine Einwirkungsmöglichkeit, dh kein Mitgewahrsam

2) vorübergehendes Einräumen von Mitgewahrsam:  zB Anprobe

3) kein Gewahrsamsbruch bei Sachen, die im Einkaufswagen liegen (auch

   wenn sie verdeckt sind) oder offen mitgeführt werden

   bei Verlassen des Kassenbereichs:

   - Sache bleibt auch danach fremd, weil K nicht vorgelegte Sache nicht

      übereignen wollte

   - Wegnahme +, wenn K Abfertigung als abgeschlossen ansieht, TB-EV ?

      Rspr. kein TB-EV, weil K nicht irrtumsbedingt über eine Sache verfügen

               kann, von deren Existenz sie nichts weiß; 242 + (263-)

      zT Erlaubnis bezieht sich auf gesamten Inhalt des Wagens, lediglich

            Irrtum über Vollständigkeit der vorgelegten Waren; 242 - (263 +)

4) Rückverkauf an Eigentümer ("Umtausch"):

   Sachwerttheorie  (sog. Vereinigungsformel)

   hM: 242 +, keine Wiederherstellung der ursprünglichen Eigentümerposition,

           sondern nur Angebot zum Kauf einer neuen Sachherrschaft;

           wirtschaftlicher Veräußerungswert wird endgültig entzogen,

             Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung

   mM: enge Sachwerttheorie: Sachwert ist nur "lucrum ex re", dh

              bloße Gebrauchsanmaßung (straflose Vorbereitungshandlung zum

           Betrug), weil Sachwert nicht entzogen wird 242 -

5) Eigentumsfähigkeit Droge = fremde bewegl Sache ?

   (wenn keiner Eigentum daran hat, ist sie herrenlos und damit nicht fremd)

   - Dealer ist jedenfalls kein Eigentümer, weil Droge nicht wirksam vom

      Hersteller übereignet werden konnte (134 erstreckt sich hier     

      ausnahmsweise auch auf das Erfüllungsgeschäft 929 ff BGB)

mM: auch Hersteller der Droge erwirbt kein Eigentum, weil 29 BtMG die

          Befugnis aus 903 BGB zunichte macht

hM: Hersteller erwirbt originär gem 950 BGB Eigentum, Droge ist "fremd"

6) Geldwechselproblematik

      TB 242 +, ZEA + , streitig ist die RW der ZE:

      zT: Wertsummentheorie = keine RW, weil Vermögen nicht geschmälert

      zT: nur dann keine RW , wenn mutmaßliche Einwilligung. mE liegt nach

           Prinzip des mangelnden Interesses bei Geldwechseln idR vor

7) Mißbrauch von Warenautomaten

      - TBaEV des Ausstellers nur, wenn

        korrektes Zahlungsmittel und ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit

      - bei Ausnutzung eines Defektes 242 +

      - Lehre vom bedingten oder modfiziertem Einverständnis:

        Automatenbetreiber stimmt dem G-übergang nur unter der Bedingung

       zu, daß der Automat fehlerfrei bedient wird

      - Regelbeispiel 243 I Nr.2 minus, weil keine Überwindung der                                       Sicherungsvorkehrung 

8) TBaeV bei Wegnahme:

      - keine Wegnahme bei TBaEV, auch wenn dieses nur die                        

      irrtumsbedingte freiwillige Zustimmung zum G-Verlust ist

        (hM Wegnahme und Verfügung schließen sich gegenseitig aus)

      - Rspr: als Person des EV kommt es auf den Inhaber der tatsächlichen

                 Einwirkungsmöglichkeit an

         aA: Befugnis- od. Ermächtigungstheorie = nur wenn zu dieser            

               Handlung wirksam ermächtigt wurde oder er dies annimmt;                                    ansonsten bei Überschreitung der Befugnisse: Wegnahme +

242

Zueignungs-

absicht

Problemfälle

1) Drittzueignung (unentgeltliche Weitergabe an Dritte) :

      hM: ist kein "Sichzueignen" (Ausn.: Schenkung bei Ersparnis eigener

            Aufwendungen oder Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils)

            Arg. anderer Wortlaut als 263 (sich oder einem Dritten)

      mM: jede Weitergabe setzt Sichzueignen voraus

2) ZEA besonderes persönliches Merkmal iSd 28 I ?

      hM nein, sondern tatbezogenes Merkmal

3) Diebstahl eines Behältnisses mit Inhalt

      ZEA bzgl. Behältnis?

      - wenn T nur den Inhalt haben will à grds. keine ZEA

      - aber wenn er das Behältnis zum besseren Transport nutzt liegt

        vorübergehende Aneigung durch funktionstyoischen Gebrauch vor

      ZEA bzgl. Inhalt (wenn ein anderer Inhalt als erhofft) minus,

      aber Versuch bzgl. erhofften Inhalts

4) Ausnutzung eines Täuschungswertes ist keine Aneignung unter   

     Sachwertgesichtpunkten ("Moet Chandon")

243

I S.1

Besonders

schwerer Fall

- auch unbenannter besonders schwerer Fall (Straferschwerungsgrund)

  möglich, wenn eine vergleichbare besondere kriminelle Energie

  aufgewendet wird

243

I S.2

Regelbeispiele

(Strafzumessungs-

regeln)

 

 

- 243 wird von 244 verdrängt !!   (dann lebt ggf 123 wieder auf)

Indizwirkung der Regelbeispiele:

versuchter Diebstahl mit nur teilverwirklichtem Regelbeispiel:

  (bei vollständig verwirklichtem Regelbeispiel unproblematisch)

  BGH: begriffliche Nähe zur Quali rechtfertigt auch beim Versuch (23 II)

             das Regelbeispiel anzuwenden, RB werden wie TBM behandelt;

                   Strafbarkeit des V aus 242 II; 242, 22, 23, 243

   zT: keine Analogie der 22, 23 auf Regelbeispiele erlaubt (103 II), wenn es           

          nur teilverwirklicht ist; keine Indizwirkung; nur aus 242, 22, 23

wenn Teilnehmer nichts von 243 weiß, gilt nicht die Akzessorität der

  Haupttat (242, 243), sondern

  - bei Erschwerungsgründen wg besonderer Gefährlichkeit nur, wenn

     Teilnehmer die TBV (243) kennt; 16 analog

  - bei personenbezogenen Gründen (zB Nr. 3) muß Teilnehmer diese selbst

     erfüllen; 28 analog  

unmittelbares Ansetzen zu 242 allein durch Verwirklichung eines 243?

(zB Einbruch, danach Flucht vor Hund bevor Tresor erreicht)

  hM:   nein, weil Versuchsbeginn nicht vorverlegt werden kann

  mM:  automatisch unmittelbares Ansetzen zum Grunddelikt       

243

I Nr.1

Einbruchs

diebstahl

- Betreten des Raumes nicht unbedingt erforderlich, wenn durch Gewalt

   Zugriff auf Gegenstand ermöglicht wird;

- Dietrich = "nicht zur Öffnung bestimmtes Werkzeug"

- Diebstahlsentschluß muß bereits beim Einbrechen vorhanden sein

  (nicht erst nachträglich gefaßt)

- nicht: entwendeter richtiger Schlüssel (Rsp: aber +, sobald Abhanden-

  kommen entdeckt wird)

- Auto = umschlossener Raum (wenn unverschlossen aber kein Einbruch)

- verdrängt 123, 303 (typische Begleittaten) in Gesetzeskonkurrenz -

  Konsumtion

243

I Nr. 2

Sicherung der Wegnahme

Schutzvorrichtung

   = Einrichtung, die geeignet und dazu bestimmt ist, die Wegnahme einer 

      Sache erheblich zu erschweren (auch Wachhund)

      - Alarmauslösung vor Wegnahme erforderlich

      - nicht Sicherungsetikett (hM nur Erleichterung für Ergreifung)

      - T muß jedoch Kenntnis von der Schutzvorrichtung haben

verschlossenes Behältnis

  = ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließende Raum-

     gebilde, das nicht dazu bestimmt, von Menschen bertreten zu werden;

     durch technische Schließvorrichtung gg Wegnahme besonders gesichert

243

I Nr.3

gewerbsmäßig stehlen

= wer sich aus der wiederholten Begehung einer Straftat eine Einnahme-

   quelle von einer gewissen Dauer und Erheblichkeit verschaffen will;

   kann auch schon bei der ersten Tat vorliegen

243

I Nr. 6

Unglücksfall ausnutzen

= plötzliches Ereignis mit erheblicher Sachgefahr, das zu einem

   verminderten Gewahrsamsschutz für den Inhaber geführt hat

 

 

243 I Nr.4       Kirche, Religionsausübung

243 I Nr.5       Wissenschaft, öffentliche Sammlung

243 I Nr. 7      Waffendiebstahl

243 II

Geringwertigkeits-klausel

- keine Strafbarkeit nach 243; gem 242 nur auf Antrag (248a)

- zZ bei 100 DM

- entscheidend ist funktioneller Wert, also keine Geringwertigkeit bei 

  Fahrzeugschein

Irrige Annahme der Geringwertigkeit:

     hM  243 II nur dann Ausschlußgrund, wenn T Vorsatz bzgl. GW hatte; bei                    Irrtum also volle Strafbarkeit aus 243 I (evt. Milderung)

     zT  243 II +, weil subjektive Kenntnis von Wert > 50 DM Voraussetzung

     zT 16 I analog, keine Strafbarkeit nach 243 I

244

Diebstahls-qualifikation

- Täter muß Kenntnis von Nr. 1-3 haben (Vorsatz muß sich auf diese TBM

  erstrecken)

- Akzessorität der Haupttat (242):

  Beteiligter kann nicht 244 alleine verwirklichen (28 II gilt nicht)

- Konkurrenzen:  244 verdängt 243

  (Achtung: von 243 verdrängter 123 / 303 lebt dann wieder auf)

244 I

Nr.1 a)

Diebstahl mit

Waffen oder

anderes gefähr-liches Werkzeug

Schußwaffe

= alle Instrumente, mit denen aus einem Lauf mechanisch  oder chemisch

   wirkende Geschosse gegn den Körper eines anderen abgefeuert werden

   können;

- Waffe muß funktionsfähig sein, dh schußbereit (geladen) oder jederzeit

   gebrauchsbereit gemacht werden können (ansonsten Scheinwaffe) 

-Berufswaffenträger:  "bei sich führen"

  hM: 244 +, objektive Sicht entscheidet (Arg. freiwilliger Entschluß zu 242;

         abstrakte Gefährlichkeit); subj. kein "aktuelles" Bewußtsein erforderlich

  zTLit: Einschränkung des 244; nur+ , wenn besondere Tatbeziehung

            zwischen Waffe und 242

- "bei sich führen" +, wenn Tatobjekt eine Schußwaffe ist ?

   = so zur Verfügung stehen, daß T sich ohne nennswerten Aufwand

      bedienen kann, also 244 + wenn:

       - Pistole erst während Ausführung ergriffen wird

       - Pistole aus Beute stammt

       - Pistole dem Opfer, damit nichts geschehe, weggenommen wird  

       - 243 Nr. 7 wird von 244 verdrängt

- Scheinwaffe:  ist nie Nr. 1a) (nach Lit auch nicht b))

244 I Nr.1 b)

sonst ein

Werkzeug oder Mittel

- "Werkzeug" = nach seiner Art und dem Verwendungszweck in der

   konkreten Situation geeignet Widerstand durch Gewalt oder durch

   Drohung mit G zu verhindern oder zu überwinden

- Einsatzwille ist entscheidend

- Scheinwaffe ?

   Lit minus, weil Strafgrund die erhöhte obj. Gefährlichkeit ist

   BGH zT:  +, weil Einschüchterung des Opfers Erschwerungsgrund ist

244 I Nr. 2

Bandendiebstahl

Mindestgröße einer Bande:

Lit:       mind. 3 Personen (wie bei 129)

Rspr.  mind. 2 Personen

244 I

Nr.3

Wohnungs-einbruchs-

diebstahl

 

244a

Schwerer Bandendiebstahl

= Qualifikation zu 242

- nicht 243 oder 244 zuerst prüfen, sondern sofort und nur 244a !!

1) Täter ist Mitglied einer Bande

      = Zusammenschluß von mind. 2 Personen zur Begehung mehrerer 

         selbständiger, im einzelnen noch ungewisser Taten

          (kein "Fortsetzungszusammenhang" erforderlich)

        - Verfolgung eines übergeordneten Bandeninteresses

2) Tathandlung (incidenter Prüfung)

      - 243 I S.2      o d e r

      - 244 I Nr. 1 oder 2

3) unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds

      - beim Diebstahl müssen mind. 2 Bandenmitglieder anwesend sein und

         zeitlich/räumlich zusammenwirken (Gefahr der Gruppendynamik)

      - Rspr. ortsabwesender Mittäter kann nie strafbar nach 244a sein

      - Lit. ortsabwesender Mittäter kann 244a sein, wenn am Tatort mind. 2     

             andere Bandenmitglieder

4) kein Ausschluß gem Abs.4 (Geringwertigkeit)

246 I

 

Unter-

schlagung

1) fremde bewegliche Sache

(2) früher: im Gewahrsam des Täters

      wörtliche Auslegung:

     Gewahrsam = echtes TBM, dh G-Erlangung hat ZE vorauszugehen

      große berichtigende Auslegung:

      Gewahrsam ist kein TBM, sondern Abgrenzungskriterium zu 242;

     jede ZE ohne Gewahrsamsbruch ist 246

      (dagegen: Analogieverbot und Bestimmtheitsgrds. 103 II GG)                 

      hM kleine berichtigende Auslegung:

      G = TBM, es reicht wenn G-Erlangung und ZE zumindest zeitgleich  

             verwirklicht werden)

2) sich zueignen oder einem Dritten

    = eine nach außen sichtbare Manifestation des ZE-Willens 

      objektive ZE-Handlung (zB Verkauf)

    Manifestation = jede äußere Hdlg., die auf den Willen des T schließen läßt, den Eigentümer dauernd aus seiner Eigt-Position auszuschließen (Enteignung) oder die Sache bzw. Sachwert dem eigenen Vermögen einzuverleiben (Aneignung)

    hM "weite Manifestationstheorie":

    im äußeren Verhalten muß Aneignungselement deutlich zu Tage treten und Enteignung nicht ausgeschlossen erscheinen

    enge Manifestationstheorie:

    mehrdeutige "neutrale" Handlungen sind (ohne nähere Kenntnis des Tätervorsatzes) keine ZE

- schon bei Kaufangebot oder Auftrag zum Verkauf ist ZE +

4) Rechtswidrigkeit der Zueignung

    = obj. im Widerspruch zur materiellen Rechtsordnung stehend

5) Vorsatz

      dol.ev. bzgl. aller OTB, insbes. genügt Enteignungs- und Aneignungswille

6) Konkurrenz

    HLit  Gesetzeskonkurrenz (formelle Subsidiarität), wenn Sache schon

             durch anderes Vermögensdelikt erlangt wurde (mitbestrafte Nachtat)

    Rsp  Tatbestandslösung

- nachfolgender 263 ist bei vorheriger 246 lediglich Sicherungsbetrug und

  daher mitbestrafte Nachtat

246

Unterschlagung

Probleme

1) Zweitzueignung (zB erst 242, dann Verkauf)

      = erneute Manifestation des ZE-Willens

Erstzueignung =    angemaßter Eigenbesitz unter Verdrängung des Berecht.

  (zB zunächst gutgl. Erlangung, danach Bösgläubigkeit / Fremdbesitz durch   

        Täuschung 263 und danach wie Eigt. verfügen)

   -             Rspr:  Tatbestandslösung

      246 schon nicht tatbestandsmäßig, da ZE nur die erstmalige                             Verfügung meint (Arg. Wortlaut, Verjährung)

   -             hLit:  Konkurrenzlösung

      246 +, ist aber mitbestrafte Nachtat im Verh. zu 242, wenn keine

     Intensivierung des Schadens  (Arg. Teilnehmer)

      à hier Anstiftung/Beihilfe bei jedem erneuten Zueignungsakt möglich!

2) mittelbarer Besitz = Gewahrsam ?

      hM: nein !! (da StGB-1871 vor BGB-1900 in Kraft trat)

      mM: mb Besitz = G (da Wertungsgleichheit) 

3) Selbstbedienungstankstellen

      hM: Eigentumsübergang erst mit Kaufpreiszahlung

              (stillschweigender EV) 246 +

      zT: Eigentumsübergang bereits mit Tanken (Vermischung), 246 -

4)  zulasten des Herstellers bei Drogenerwerb vom Dealer?

   TB ist zwar erfüllt, aber rechtfertigende Einwilligung des H, wenn 

   rechtsgeschäftlicher Erwerb

5) Drittzueignung   (unentgeltliche Weitergabe an Dritte) :

      hM: ist kein "Sichzueignen"

      mM: jede Weitergabe setzt Sichzueignen voraus

6) Zueignung: bloße Besitzverschaffung reicht nicht aus

7) 246 durch Unterlassen

      - wenn sich ZE-Wille im Nichtverhindern fremder Handlungen manifestiert            - U-kausalität, dh Möglichkeit des Verhinderns erforderlich

      - G-Stellung (zB leiheähnliche Schuldverhältnis)

      - Abgrenzung zur Beihilfe:

        Täterschaft +, wenn Strafbarkeitsmangel des aktiv Handelnden

8) Wegnahme von Geld des Gl, um damit später die Schulden zu bezahlen

      Rsp:   Sachwerttheorie, weil effektiver Verlust seiner Forderung,

                   ZE liegt vor

      Lit        kein Sachwertentzug, da Kaufpreis als solcher kein Sachwert

246 II

 

veruntreuende Unterschlagung

- Qualifikation zu Abs.1 (verdrängt Abs. 1 durch GK-Spezialität)

Anvertrauungsverhältnis

= Einräumung des Gewahrsams im Vertrauen darauf, der Täter werde die

   Sache zu enem bestimmten Zweck verwenden oder zurückgeben 

- AV ist BPM iSd 28 II (also Teilnehmer nur gem 246 I strafbar)

247

Haus- und Familiendiebstahl

- "häusliche Gemeinschaft" auch bei freiwilliger WG

   (nicht bei Zwangsgemeinschaften wie KH-Zimmer oder Bund)

- Antragsrecht (77) geht bei Tod nicht auf Erben über

248a

geringwertige Sachen

242, 246 nur auf Antrag

248b

unbefugter Gebrauch von

Fahrzeugen

= furtum usus

- wird von 242 verdrängt (formelle Subsidiarität)

- minus wenn tbaEV oder  rf mutmaßliche Einwilligung

Diebstahl am verbrauchten Benzin?  im Ergebnis immer minus, arg:

  (nur möglich, wenn Diebstahl am Kfz minus war)

  Rsp  TB-Lösung:  242 als Zueignungsdelikt minus, da von 248b notwendig                     der Treibstoffverbrauch erfaßt

  Lit Konkurrenzlösung; Benzindiebstahl tritt hinter 248b zurück

      (Umkehrung des Subsidiaritätsverhältnis)

249 - 256  Raub und Erpressung

249

255

Abgrenzung

249 = Wegnahme

255 = Vermögensverfügung

Rspr.    äußeres Erscheinungsbild ist entscheidend

Lit.        innere Willensrichtung des Opfers

- 249 + nach beiden Ansichten wenn vis absoluta

249

Raub

Schema

1) Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels

      - Gewalt gegen eine Person

      - Drohung mit Gefahr für Leib und Leben

2) fremde bewegliche Sache   (243, 247, 248a gelten nicht)

3) Wegnahme

      - Lit. entgegen der Willensrichtung des O

      - Rspr. äußeres Erscheinungsbild "Nehmen"

4) Vorsatz bzgl. OTB

5) Finalzusammenhang zw. Nötigung und Wegnahme

      = Einsatz des Nötigungsmittels muß nach T-Vorstellung Mittel zur        

        Gewahrsamserlangung (nicht G-Sicherung) sein

6) Absicht rw ZE (selbst oder Dritten)

249

Raub

Definitionen

1) Gewalt

= wenn davon körperlich vermittelte Zwangswirkung auf das Opfer ausgeht =      Nötigung zur Erzwingung der Wegnahme

- bloße Sacheinwirkung (zB Herausziehen aus Gesäßtasche) oder

   Ausnutzung eines Überraschungsmomentes ist keine Gewalt

2) Drohung

= Inaussichstellen eines künftigen Übels, auf das der T Einfluß hat oder zu

   haben vorgibt

- Übel = nicht unerhebliche Beeinträchtigung der körperlichen Integrität

              (auch eines Dritten)

- Eintritt des Übels höchst wahrscheinlich, wenn nicht Abwehrmaßnahmen

   ergriffen werden

3) Gefahr für Leib und Leben

    = konkrete Lebensgefahr und Lebensgefährdungsvorsatz

3) Wegnahme

Lit: innere Willensrichtung des Opfers,

      - Wegnahme nur, wenn aus Sicht des O der Verlust der Sache            

          unabhängig von seiner Mitwirkung erscheint oder vis absoluta

      - dh bei Mitwirkung des O an der Vermögensverschiebung = Erpressung

      - Abgrenzung wie bei Diebstahl:  249 = 242 / 253 = 263

           Erpressung setzt wie 263 Vermögensverfügung voraus

Rspr: äußeres Erscheinungsbild

              - liegt äußerlich Wegnahme vor, dann Raub zu prüfen

                (subsidiär kann aber 253, 255 vorliegen, wenn ein TBM v. 249 fehlt)

              - liegt äußerlich Weggabe (Sichgebenlassen) vor, dann Erpressung

              - bei Erpressung keine Vermögensverfügung des O erforderlich

vermittelnd: Wille des O wird durch äußere Verschaffungshandlung indiziert

4) Konkurrenzen

- 249 (250, 252) verdrängt 240 (Subsidiarität)

- nach Rspr. wird in 249 der 255 mitverwirklicht, aber von 249 verdrängt

  (aA Lit: bereits keine TBMäßigkeit von 255) 

249

Finalzusammen-hang

Gewalt /

Wegnahme

= Einsatz des Nötigungsmittels muß nach T-Vorstellung ursächlich mit der

   Wegnahme verknüpft sein (Mittel zur Gewahrsamserlangung)

- bloße Ausnutzung einer bereits bestehenden Gewaltlage reicht nach hM

   nicht (zB bei Gewaltanwendung hatte T zunächst Vorsatz bzgl. anderer 

   Sache)

    aA Lit: Gewalt durch Unterlassen der Besetigung der Gewaltlage liegt vor

-  nach vollendeter Wegnahme nur 252

- wenn Dritter nach Gewalt hinzutritt und mit ZEA an Wegnahme teilnin´mmt,

   dann nur 242, 25 II

- 249 +, wenn Wegnahmevorsatz erst während Gewaltanwendung gefaßt

249

Raub

Probleme

1) Gewalt:  schußbereite Waffe auf Opfer gerichtet

    - früher BGH: Gewalt +, weil erregter körperlicher Zutsand verursacht

                            wird, der die Freiheit der Willensbetätigung beeinträchtigt

    - heute BVerfG: nur physische Einwirkungen sind Gewalt à Dohung +

2) 263, 22, 23 Täuschung über Gebrauch der Schußwaffe ?

    Rsp. TB-Lösung

             keine Täuschung, weil Zweck nur Verstärkung der Drohung

    HLit: Konkurrenzlösung: 263 +, wird aber von 253 konsumiert

             (Strafbarkeit der Teilnehmer bleibt erhalten)

3) Tod des Raubopfers nach Tatansatz aber vor Wegnahme ist nur

   unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf (also Wegnahme möglich,

   auch wenn Gewahrsamswechsel erst nach Tod des Opfers) 

249

253

255

Raub

Erpressung

räub. Erpressung

Fall:  249 - mangels ZEA, und Sache wird durch vis absoluta erlangt

Muß Vermögensverfügung vorliegen ?

 hL: bei Erpressung muß innere Willensrichtung des O auf           Vermögensverfügung gerichtet sein (Selbstschädigungsdelikt wie 263);

          Wahlmöglichkeit zwischen Vermögensverlust und Übel;

          à bei erzwungener Duldung schließt 249 also 253 aus (Exklusivität)

 Rspr: jedes vermögensbeeinträchtigendes Opferverhalten reicht für 253

             aus (äußeres Erscheinungsbild);

           253, 255 also Auffangtatbestand (allgemeineres D) zu 249

250

Schwerer Raub

- Qualifikation zu 249, 251, 252, 255

- Konkurrenzen:

  - alle Nummern stehen in Idealkonkurrenz, nur Nr. 1 u. 2 schließen sich aus

   - 250 I Nr.1 verdrängt 244 I Nr.1

250 I

Nr.1 a)

Waffe oder

anderes gefährliches Werkzeug

Schußwaffe

= mit Projektil (Lauf), geeignet auf größere Entfernung erhebliche

    Verletzung zuzufügen § 1 WaffG  (nie Scheinwaffe od. ungeladene Waffe)

- hM Gaspistole keine Schußwaffe

250 I

Nr.1 b)

sonst ein

Werkzeug

 oder Mittel

- Werkzeug oder Mittel

   = Gegenstände, die nach ihrer Art und Anwendung obj. zur Herbeiführung

   erheblicher Lebensgefahr geeignet sind

- bei sich führen

   = wenn das Tatmittel zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn

   und Vollendung zur gebrauchsbereit Verfügung steht;

   (auch Einsatz erst am Tatort vorgefundener od. zufällig mitgeführter Mittel)

- Scheinwaffe = Werkzeug ?

   Rspr: +, keine Restriktion auf objektiv gefährliche W.; aus Sicht des O      
     geeignet Widerstand durch Gewalt zu überwinden

             (Arg: gesteigerter verbrechericher Wille)

             aber nicht: "Labello" (nach äußerem Erscheinungsbild offensichtlich

                                ungefährlich und ungeeignet Verletzung herbeizuführen)

   Lit: minus; obj. Gefährlichkeit des Mittels entscheidet

          (Arg. Parallele zu Nr.1)

- Betrug durch Vortäuschen der Waffeneigenschaft ?

   Rspr: Tatbestandslösung (keine Täuschung, da nur Mittel zur Drohung)

              263 minus

   Lit: Kokurrenzlösung, 263 wird durch 249, 252 verdrängt

250 I

Nr.1 c)

Gefahr einer

schw.

Gesundheits-beschädigung

 

250 I

Nr.2

Bandenraub

Rspr /Lit: mind. 2 Personen

- mit Waffen: 250 II Nr. 2

250 II

Nr.1

Verwendung

einer Waffe oder gef Werkzeuges

Strafverschärfung

250 II

Nr.2

Bandendiebstahl

mit Waffen

 

250 II

Nr.3

Mißhandlung

einer Person

oder

Lebensgefahr

a) und b)

250

251

Raubqualifikation

zwischen Vollendung und Beendung noch möglich?

(Fall: erst Raub, dann tödlicher Schuß auf Verfolger)

Rspr: Qual. ist noch möglich, wenn unmittelbarer zeitlicher und räumlicher

            Zusammenhang; tatspezifische Gefährlichkeit auch bei Flucht und                        Beutesicherung

Lit: Qual. nur bis Vollendung (Wegnahme) möglich; nur final zur Wegnahme

       eingesetzte Gewalt ist 251, 252; ansonsten nur 252 möglich

251

Raub mit Todesfolge

- Ausreichender Unmittelbarkeitszusammenhang allein durch Folgen der

   Wegnahme:

    hM: kein 251, sondern 249 in Tatmehrheit mit 211 ff

           (Arg: keine tatbestandsspezifische Gefahr verwirklicht, da Gefahr bei

                   Raub die Drohung/Gewalt ist und nicht die Wegnahme)

    zT: 251+, da spezifisch wegnahmebedingte Todesverursachung ausreicht

- bei vorsätzlicher Tötung    = "wenigstens" leichtfertig (§ 18) ?

  hM: wenn "wenigstens" für Fahrlässigkeit gilt (§18), dann gilt dies erst-recht

         für grobe F (Leichtfertigkeit); wenn Vorsatz nicht nachweisbar, hat

         F Auffangfunktion

- Tateinheit mit Mord 

252

Räuberischer Diebstahl

- es gelten die Qualifikationen der 250, 251

1) Diebstahl (oder Raub) als Vortat

      hM: 247, 248a sind unerheblich

2) "bei"

      = Vollendung, aber noch keine Beendung der Vortat (Abgrenzung zu 249)

      - str. ob Teilnehmer der Vortat Täter des 252 sein kann:

         Rspr.  ja   (wenn er im Besitz der Beute; zT nur bei eigener ZEA)

         Lit.     nein, da zusammengesetztes Sonderdelikt

      - aber Zurechung seines Verhaltens über 25 II, 25 I 2

3) "auf frischer Tat"

      = enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang mit der Wegnahmehandlung

4) "betroffen"

      = T wird alsbald nach Tatvollendung am Tatort (oder unmittelbarer Nähe)

        von einem Dritten (auch Opfer) bemerkt

   - hM nur Sicht des T ist entscheidend;

   - aA verlangt obj. "Betroffenwerden" (Arg. Wortlaut und 103 II GG)

   - Gewalt muß sich nicht gegen den "Betreffer" richten, es reicht irgend eine

      unbeteiligte Person, von der Täter glaubt, sie könne ihm die Sachgewalt

      entziehen (ob die Person dies obj. kann oder will ist egal)

   - dem "Bemerktwerden" durch Gewalt zuvorkommen:

      hM: 252 "betroffen" +, weil nur Zusammentreffen erforderlich ist und

              nicht unbedingt Wahrnehmung durch Dritten

      mM: 252 -, weil Wahrnehmung ds D erforderlich

      (aber, wenn anderer bereits bei Tat dabei, muß Wahrnehmung vorliegen)

5) Einsatz von Raubmitteln

6) Vorsatz bzgl. OTB

7) Beutesicherungsabsicht 

      = T will Gewahrsamsentziehung verhindern

       + modfizierte ZEA (hM)  =Beute in Vermögen einzuverleiben (Nebenziel)

8) Problemfälle

- 240 +, wenn Verfolger gewaltsam zum Unterlassen etwaiger

  Verfolgungsmaßnahmen genötigt wurde;

  à wird aber durch 252 (Spezialität) verdrängt

253

255

 

nach Rspr. Mittäter eines 249, der selbst nicht aus 249 bestraft werden kann, jedoch aus 253, 255 bestraft werden (lex generalis zu 249), da in jedem 249 auch ein mitverwirklichter 255 liegt

253

Erpressung

- 255 ist Qualifikation (Raubmittel)

1) Einsatz eines Nötigungsmittels    (Gewalt oder Drohung m eÜ)

      - bei 253 Nötigungsmittel wie 240

      - bei 255 qualifiziertes Nötigungsmittel wie 249

         (hL: bei vis absoluta kein 255, weil keine Vermö-Verfügung des O)

2) Abgenötigte Opferreaktion (HDU):

      Lit. willentliche Vermögensverfügung des Genötigten erforderlich

             (Arg. 253 ist wie 263; Exklusivität zw. 249 und 253, 255)

      Rspr. das Verhalten des Genötigten ermöglicht es dem Täter, die

             schädigende Handlung selbst vorzunehmen

              (Arg. Wortlaut wie 240; Strafbarkeitslücken wenn T schwerste

              Sachegewalt verübt)

3) Vermögensschaden (wie bei 263; nicht unbedingt beim Genötigten)

4) Vorsatz bzgl. OTB

5) Absicht stoffgleicher und rw Bereicherung  (wie bei 263)

6) Rechtswidrigkeit 253 II

      allg. Verbrechensmerkmal wie bei 240:

      - allg. RFG

      - Mittel-Zweck-Relation (Gewalt indiziert Verwerflichkeit)

        nicht bei 255 prüfen (immer verwerflich)

      - RM des Vermö-Vorteils läßt bereits TB (BereicherungsA) entfallen

 

- Regelbeispiele  253 IV (Erschwerungsgründe)

- bei 255 sind alle Qualifikationen des 250, 251 möglich

253

263

Erpressung

Betrug

Vermögensschaden verursacht durch

Täuschung = 263

Nötigung = 253           (nach HLiteratur beides Selbstschädigungsdelikte)

253

263

Vermögens-schaden

Problem: T hat einen zivilR Anspruch gegen das O

- durch Vermögensverfügung des O keine Erfüllungswirkung gem 362 BGB,   weil kein Geschäfts- und Rechtsbindungswille vorliegt à Schaden +

- Prüfung unter RW der erstrebten Bereicherung :

   fälliger einredefreier Anspruch läßt RW entfallen !!

255

räuberische Erpressung

- Qualifikation zu 253

- Nötigungserfolg (Opferreaktion):

hLit: - Vermögensverfügung erforderlich (Selbstschädigungsdelikt)

          - 249 und 255,253 stehen in Exklusivitätsverhältnis

            (Abgrenzung nach innerer Willensrichtung des O: wenn Mitwirkung                          dann 255, wenn Sache ohnehin verloren 249)

Rspr: - wie bei 240 reicht jede HDU, also auch bloße Passivität des O

          - 249 ist lex specialis zu 255,253

             (Abgrenzung nach äußerem Erscheinungsbild, wenn Geben = 255,               wenn Nehmen = 249) 255 ist Auffang-TB zu 249

255

249

Wegnahme mit Raubmitteln

ohne ZE

Rspr. 255 +, weil 249 lediglich lex specialis

HLit: 255 minus, weil Exklusivität zu 249

        (Arg. ansonsten würde Wertung der 248b, 289 unterlaufen)

316a

Räuberischer

Angriff auf Kraftfahrer