Besonderer Teil §§ 242 - 256 StGB
242 - 248 c
Diebstahl und Unterschlagung |
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242 I |
Diebstahl |
1) fremde bewegliche Sache 2) Wegnahme 3) Vorsatz OTB 4) Absicht bzgl rechtswidriger Zueignung (sich oder
Drittem) 5) RW / Sch à
anschließende 246 oder 259, 26 sind mitbestrafte Nachtat |
242 246 |
fremde bewegliche Sache |
fremd = nicht im
Alleineigentum des Täters stehend und auch nicht herrenlos - im
(Mit-)Eigentum (BGB) eines anderen stehend - Leiche als
solche nicht eigentumsfähig, Implantate einer Leiche sind herrenlos - Vorsatz: nach Parallelwertung idL immer dann ausgeschlossen, wenn T infolge Rechtsirrtums meint, das Tatobjekt sei sein Eigentum bewegliche
Sache = - was
tatsächlich fortbewegt werden kann - jeder
körperliche Gegenstand (nicht Daten,
aber Leichenteile, nicht Implantate im lebenden Körper) |
242 |
Wegnahme |
= Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams, nicht notwendig
tätereigenen Gewahrsams (es genügt der
Bruch gleichgordneten Mitgewahrsams) - hM kein Betrug wenn 242 (Wegnahmehandlung schließt
Täuschung aus) - Gewahrsam = tatsächliches Herrschaftsverhältnis
zwischen Person und Sache, das von einem
natürlichen Sachherrschaftswillen getragen ist, unter
Berücksichtigung der Verkehrsanschaung (normativ-soziale Zuordnung) - Gewahrsamslockerung = Inhaber der
Sachherrschaft ist an Ausübung der tatsächlichen Gewalt
vorübergehend gehindert, Gewahrsam ist nach Verkehrsanschauung jedoch noch
ihm zuzuordnen - zB
geparktes Auto, Wohnung im Urlaub, Schlaf,
vorübergehende Bewußtlosigkeit (wenn Bewußtlosigkeit in den Tod
führt: hM keine
ex-post Betrachtung, sondern G möglich, Arg. § 8) - neuer Gewahrsam = wenn T eine
Herrschaft über die Sache erlangt, daß er sie ohne Behinderung
durch den alten G-Inhaber ausüben kann (Beobachtung
des GI schadet nicht hM, kein heiml. Delikt) - Gewahrsamsbruch = Aufhebung des
G gegen den Willen des G-Inhabers TB-ausE
liegt nur bei willentlicher Gewahrsamsaufgabe vor (nicht bei
Zwangslage oder Beobachtung), dann aber ggf. 263 prüfen - mindestens
gleichgeordneter Mitgewahrsam - Gewahrsamsenklave = in fremder
G-Sphäre (zB Selbstbedienungsläden) G-Bruch durch Aufnahme der
Sache in seine Körpersphäre - Beobachtung durch
Gewahrsamsträger: - kein TB-ausschließendes EV, da
bewußte innere Zustimmung erforderlich Rspr. durch Aufnahme in
Körpergewahrsamssphäre ausschließlich eigener
G, da durch Beobachtung lediglich die Möglichkeit der
Wiedererlangung besteht à
Gewahrsamsbruch + (kein heimliches Delikt) Lit: in
Selbstbedienungsladen wird der ertappte Dieb herausgabebereit sein, dh
bei Beobachtung besteht kein tatsächliches Herrschafts- verhältnis à kein Gewahrsamsbruch - kein Gewahrsam bei Besitzfiktion
des BGB (847, 868) - Sicherungsmittel
(Plombe, die Alarm auslöst) hindert keine Wegnahme - Kassierer hat
nach hM Alleingewahrsam am Kassengeld, dh 246 II |
242 |
Zueignung |
= T schließt Berechtigten aus Herrschaftsposition aus und
unterwirft Sachsubstanz
seiner Verfügungsgewalt oder führt Sach-/Substanzwert seinem Vermögen
zu (Eigentumsanmaßung) = Begründung des Eigenbesitzes unter Ausschluß des
Berechtigten mit dem Willen, wie
ein Eigentümer über die Sache zu verfügen - bei Enteignung aber fehlender Aneignung liegt nur strafloser
Sachentzug vor |
242 |
Zueignungs- absicht |
= Anmaßung einer eigentümerähnlichen Stellung durch
dauernde Enteignung des Berechtigten
und (auch nur vorübergehende) Aneignung der Sache - Enteignungswille
= dol.ev. bzgl. des dauerhaften Entzugs der Sache - Aneignungsabsicht
= Absicht, sich die Sache oder deren Wert zumindest vorübergehend
einzuverleiben - Zueignungsgegenstand:
(hM: Vereinigungstheorie) 1) Sachsubstanz (Sache soll nicht an Eigtümer
zurückgelangen) - T will
Sache selbst behalten -
Sache nur kurz behalten u. funktionstyp.
gebrauchen (zB Schlüssel) -
über Sache verfügen (433 oder 516); zT auch Sachwertzueignung 2) verkörperter Sachwert (nur Sachsubstanz soll zurückgelangen) -
vor Rückgabe (teilweise) verbrauchen; Telefonkarte, Sparbuch -
vor Rückgabe übermäßig gebrauchen -
unter Leugnung fremden Eigentums zurückgeben ("Umtausch") - Sich oder einem Dritten zueignen setzt wirtschaftlichen Vorteil
voraus - keine ZEA, wenn T Sache nur
zerstören will ohne zuvor Gebrauchsvorteil zu ziehen - Rechtswidrigkeit der ZE = erstebter Zustand muß objektiv im Widerspruch zur materiellen
Eigentumsordnung stehen keine RW wenn : - fälliger einredefreier Anspruch auf Sache - gattungsgleicher Anspruch (zB Geld) - RF-Norm eine Einverleibung gestattet (Feuerlöscher) |
242 |
Diebstahl Probleme |
1) Hat LKW-Fahrer
Allein-G an Ladung? ja, wenn Verlauf
der Fahrtroute offen und kein Funkkontakt, dann hat Spediteur keine
Einwirkungsmöglichkeit, dh kein Mitgewahrsam 2) vorübergehendes Einräumen
von Mitgewahrsam: zB Anprobe 3) kein Gewahrsamsbruch bei Sachen, die im Einkaufswagen liegen (auch wenn sie
verdeckt sind) oder offen mitgeführt werden bei Verlassen des Kassenbereichs: - Sache bleibt
auch danach fremd, weil K nicht vorgelegte Sache nicht übereignen wollte - Wegnahme +,
wenn K Abfertigung als abgeschlossen ansieht, TB-EV ? Rspr. kein TB-EV, weil K nicht
irrtumsbedingt über eine Sache verfügen kann, von deren Existenz sie nichts weiß; 242 +
(263-) zT Erlaubnis bezieht sich auf gesamten Inhalt des Wagens,
lediglich Irrtum
über Vollständigkeit der vorgelegten Waren; 242 - (263 +) 4) Rückverkauf an
Eigentümer ("Umtausch"):
Sachwerttheorie (sog.
Vereinigungsformel) hM: 242 +, keine Wiederherstellung der
ursprünglichen Eigentümerposition, sondern
nur Angebot zum Kauf einer neuen Sachherrschaft;
wirtschaftlicher Veräußerungswert wird endgültig entzogen, Anmaßung
einer eigentümerähnlichen Stellung mM: enge Sachwerttheorie:
Sachwert ist nur "lucrum ex re", dh bloße Gebrauchsanmaßung (straflose
Vorbereitungshandlung zum Betrug),
weil Sachwert nicht entzogen wird 242 - 5) Eigentumsfähigkeit
Droge = fremde bewegl Sache ? (wenn keiner
Eigentum daran hat, ist sie herrenlos und damit nicht fremd) - Dealer ist
jedenfalls kein Eigentümer, weil Droge nicht wirksam vom Hersteller
übereignet werden konnte (134 erstreckt sich hier ausnahmsweise
auch auf das Erfüllungsgeschäft 929 ff BGB) mM: auch Hersteller der Droge erwirbt kein Eigentum, weil
29 BtMG die Befugnis aus 903
BGB zunichte macht hM:
Hersteller erwirbt originär gem 950 BGB Eigentum, Droge ist "fremd" 6) Geldwechselproblematik TB
242 +, ZEA + , streitig ist die RW der ZE: zT:
Wertsummentheorie = keine RW, weil Vermögen nicht geschmälert zT:
nur dann keine RW , wenn mutmaßliche Einwilligung. mE liegt nach Prinzip des mangelnden Interesses bei Geldwechseln idR
vor 7) Mißbrauch von Warenautomaten -
TBaEV des Ausstellers nur, wenn korrektes Zahlungsmittel und ordnungsgemäße
Funktionsfähigkeit -
bei Ausnutzung eines Defektes 242 + -
Lehre vom bedingten oder modfiziertem Einverständnis: Automatenbetreiber stimmt dem G-übergang
nur unter der Bedingung zu, daß der Automat fehlerfrei bedient wird -
Regelbeispiel 243 I Nr.2 minus, weil keine Überwindung der Sicherungsvorkehrung 8) TBaeV bei Wegnahme: - keine Wegnahme bei
TBaEV, auch wenn dieses nur die irrtumsbedingte freiwillige Zustimmung zum G-Verlust ist (hM Wegnahme und Verfügung schließen sich
gegenseitig aus) - Rspr: als Person des EV kommt es auf
den Inhaber der tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit an aA: Befugnis- od. Ermächtigungstheorie =
nur wenn zu dieser Handlung wirksam ermächtigt wurde
oder er dies annimmt; ansonsten bei Überschreitung der
Befugnisse: Wegnahme + |
242 |
Zueignungs- absicht Problemfälle |
1) Drittzueignung
(unentgeltliche Weitergabe an Dritte) : hM: ist kein
"Sichzueignen" (Ausn.: Schenkung bei Ersparnis eigener Aufwendungen oder Erlangung eines wirtschaftlichen
Vorteils) Arg. anderer Wortlaut als 263 (sich oder einem
Dritten) mM:
jede Weitergabe setzt Sichzueignen voraus 2) ZEA besonderes
persönliches Merkmal iSd 28 I ? hM nein,
sondern tatbezogenes Merkmal 3) Diebstahl eines Behältnisses
mit Inhalt ZEA bzgl. Behältnis? -
wenn T nur den Inhalt haben will à grds. keine ZEA -
aber wenn er das Behältnis zum besseren Transport nutzt liegt vorübergehende Aneigung durch funktionstyoischen Gebrauch
vor ZEA
bzgl. Inhalt (wenn ein anderer Inhalt als erhofft) minus, aber Versuch bzgl.
erhofften Inhalts 4) Ausnutzung eines Täuschungswertes
ist keine Aneignung unter Sachwertgesichtpunkten ("Moet Chandon") |
243 I S.1 |
Besonders schwerer Fall |
- auch unbenannter
besonders schwerer Fall (Straferschwerungsgrund) möglich, wenn eine
vergleichbare besondere kriminelle Energie aufgewendet wird |
243 I S.2 |
Regelbeispiele (Strafzumessungs- regeln) |
- 243 wird von 244 verdrängt !! (dann lebt ggf 123 wieder auf) Indizwirkung der Regelbeispiele: versuchter
Diebstahl mit nur teilverwirklichtem Regelbeispiel: (bei vollständig
verwirklichtem Regelbeispiel unproblematisch) BGH: begriffliche Nähe zur Quali
rechtfertigt auch beim Versuch (23 II) das
Regelbeispiel anzuwenden, RB werden wie TBM behandelt; Strafbarkeit
des V aus 242 II; 242, 22, 23, 243 zT: keine
Analogie der 22, 23 auf Regelbeispiele erlaubt (103 II), wenn es nur
teilverwirklicht ist; keine Indizwirkung; nur aus 242, 22, 23 wenn Teilnehmer
nichts von 243 weiß, gilt nicht die Akzessorität der Haupttat (242,
243), sondern - bei
Erschwerungsgründen wg besonderer Gefährlichkeit nur, wenn Teilnehmer die
TBV (243) kennt; 16 analog - bei
personenbezogenen Gründen (zB Nr. 3) muß Teilnehmer diese selbst erfüllen; 28
analog unmittelbares
Ansetzen zu 242 allein durch Verwirklichung eines 243? (zB Einbruch, danach Flucht vor Hund bevor Tresor
erreicht) hM: nein, weil Versuchsbeginn nicht
vorverlegt werden kann mM: automatisch unmittelbares Ansetzen zum
Grunddelikt |
243 I Nr.1 |
Einbruchs diebstahl |
- Betreten des Raumes nicht unbedingt erforderlich, wenn
durch Gewalt Zugriff auf
Gegenstand ermöglicht wird; - Dietrich = "nicht zur Öffnung bestimmtes
Werkzeug" - Diebstahlsentschluß muß bereits beim Einbrechen
vorhanden sein (nicht erst
nachträglich gefaßt) - nicht: entwendeter richtiger Schlüssel (Rsp: aber +,
sobald Abhanden- kommen entdeckt
wird) - Auto = umschlossener Raum (wenn unverschlossen aber kein
Einbruch) - verdrängt 123, 303 (typische Begleittaten) in
Gesetzeskonkurrenz - Konsumtion |
243 I Nr. 2 |
Sicherung der Wegnahme |
Schutzvorrichtung = Einrichtung,
die geeignet und dazu bestimmt ist, die Wegnahme einer Sache erheblich
zu erschweren (auch Wachhund) -
Alarmauslösung vor Wegnahme erforderlich - nicht
Sicherungsetikett (hM nur Erleichterung für Ergreifung) - T muß
jedoch Kenntnis von der Schutzvorrichtung haben verschlossenes
Behältnis = ein zur
Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließende Raum- gebilde, das
nicht dazu bestimmt, von Menschen bertreten zu werden; durch
technische Schließvorrichtung gg Wegnahme besonders gesichert |
243 I Nr.3 |
gewerbsmäßig stehlen |
= wer sich aus der wiederholten Begehung einer Straftat
eine Einnahme- quelle von einer
gewissen Dauer und Erheblichkeit verschaffen will; kann auch schon
bei der ersten Tat vorliegen |
243 I Nr. 6 |
Unglücksfall ausnutzen |
= plötzliches Ereignis mit
erheblicher Sachgefahr, das zu einem verminderten Gewahrsamsschutz für den Inhaber geführt hat |
|
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243 I Nr.4 Kirche, Religionsausübung 243 I Nr.5 Wissenschaft, öffentliche Sammlung 243 I Nr. 7 Waffendiebstahl |
243 II |
Geringwertigkeits-klausel |
- keine Strafbarkeit nach 243; gem 242 nur auf Antrag
(248a) - zZ bei 100 DM - entscheidend ist funktioneller Wert, also keine
Geringwertigkeit bei Fahrzeugschein Irrige
Annahme der Geringwertigkeit: hM 243 II nur dann Ausschlußgrund, wenn T
Vorsatz bzgl. GW hatte; bei Irrtum also volle Strafbarkeit aus
243 I (evt. Milderung) zT 243 II +, weil subjektive Kenntnis von
Wert > 50 DM Voraussetzung zT
16 I analog, keine Strafbarkeit nach 243 I |
244 |
Diebstahls-qualifikation |
- Täter muß Kenntnis von Nr. 1-3 haben (Vorsatz muß sich
auf diese TBM erstrecken) - Akzessorität der Haupttat (242): Beteiligter kann
nicht 244 alleine verwirklichen (28 II gilt nicht) - Konkurrenzen: 244 verdängt 243 (Achtung: von 243
verdrängter 123 / 303 lebt dann wieder auf) |
244 I Nr.1 a) |
Diebstahl mit Waffen oder anderes gefähr-liches Werkzeug |
Schußwaffe = alle Instrumente, mit denen aus einem Lauf
mechanisch oder chemisch wirkende
Geschosse gegn den Körper eines anderen abgefeuert werden können; - Waffe muß funktionsfähig sein, dh schußbereit (geladen)
oder jederzeit gebrauchsbereit
gemacht werden können (ansonsten Scheinwaffe) -Berufswaffenträger: "bei sich führen" hM: 244 +, objektive Sicht
entscheidet (Arg. freiwilliger Entschluß zu 242; abstrakte
Gefährlichkeit); subj. kein "aktuelles" Bewußtsein erforderlich zTLit:
Einschränkung des 244; nur+ , wenn besondere Tatbeziehung
zwischen Waffe und 242 - "bei sich
führen" +, wenn Tatobjekt eine Schußwaffe ist ? = so zur
Verfügung stehen, daß T sich ohne nennswerten Aufwand bedienen
kann, also 244 + wenn: - Pistole
erst während Ausführung ergriffen wird - Pistole
aus Beute stammt - Pistole dem Opfer, damit nichts
geschehe, weggenommen wird - 243 Nr. 7
wird von 244 verdrängt - Scheinwaffe: ist nie Nr. 1a) (nach Lit auch nicht b)) |
244 I Nr.1 b) |
sonst ein Werkzeug oder Mittel |
- "Werkzeug" = nach seiner Art und dem
Verwendungszweck in der konkreten
Situation geeignet Widerstand durch Gewalt oder durch Drohung mit G zu
verhindern oder zu überwinden - Einsatzwille ist entscheidend - Scheinwaffe ? Lit minus, weil
Strafgrund die erhöhte obj. Gefährlichkeit ist BGH zT: +, weil Einschüchterung des Opfers
Erschwerungsgrund ist |
244 I Nr.
2 |
Bandendiebstahl |
Mindestgröße einer Bande: Lit: mind. 3
Personen (wie bei 129) Rspr. mind. 2 Personen |
244 I Nr.3 |
Wohnungs-einbruchs- diebstahl |
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244a |
Schwerer Bandendiebstahl |
= Qualifikation zu 242 - nicht 243 oder 244 zuerst prüfen, sondern sofort und nur
244a !! 1) Täter ist Mitglied einer Bande = Zusammenschluß von mind. 2 Personen
zur Begehung mehrerer selbständiger, im einzelnen noch
ungewisser Taten
(kein "Fortsetzungszusammenhang" erforderlich) - Verfolgung eines übergeordneten
Bandeninteresses 2)
Tathandlung (incidenter Prüfung) - 243 I S.2 o d e r - 244 I Nr. 1 oder 2 3) unter Mitwirkung eines anderen
Bandenmitglieds - beim Diebstahl müssen mind. 2
Bandenmitglieder anwesend sein und zeitlich/räumlich zusammenwirken (Gefahr
der Gruppendynamik) - Rspr.
ortsabwesender Mittäter kann nie strafbar nach 244a sein - Lit. ortsabwesender Mittäter kann 244a
sein, wenn am Tatort mind. 2 andere Bandenmitglieder 4) kein
Ausschluß gem Abs.4
(Geringwertigkeit) |
246 I |
Unter- schlagung |
1) fremde
bewegliche Sache (2) früher: im Gewahrsam des
Täters wörtliche Auslegung: Gewahrsam = echtes TBM, dh G-Erlangung hat ZE vorauszugehen große berichtigende
Auslegung: Gewahrsam ist kein TBM,
sondern Abgrenzungskriterium zu 242; jede ZE ohne
Gewahrsamsbruch ist 246 (dagegen: Analogieverbot
und Bestimmtheitsgrds. 103 II GG)
hM kleine berichtigende Auslegung: G = TBM, es reicht wenn
G-Erlangung und ZE zumindest zeitgleich
verwirklicht
werden) 2) sich zueignen oder einem Dritten = eine nach außen sichtbare Manifestation
des ZE-Willens objektive ZE-Handlung (zB Verkauf) Manifestation = jede äußere Hdlg.,
die auf den Willen des T schließen läßt, den Eigentümer dauernd aus seiner
Eigt-Position auszuschließen (Enteignung) oder die Sache bzw. Sachwert dem
eigenen Vermögen einzuverleiben (Aneignung) hM
"weite Manifestationstheorie": im äußeren Verhalten muß Aneignungselement
deutlich zu Tage treten und Enteignung nicht ausgeschlossen erscheinen enge Manifestationstheorie: mehrdeutige "neutrale"
Handlungen sind (ohne nähere Kenntnis des Tätervorsatzes) keine ZE - schon
bei Kaufangebot oder Auftrag zum Verkauf ist ZE + 4) Rechtswidrigkeit der Zueignung = obj. im Widerspruch zur materiellen
Rechtsordnung stehend 5) Vorsatz dol.ev.
bzgl. aller OTB, insbes. genügt Enteignungs- und Aneignungswille 6) Konkurrenz HLit
Gesetzeskonkurrenz (formelle Subsidiarität), wenn Sache schon durch anderes Vermögensdelikt erlangt wurde
(mitbestrafte Nachtat) Rsp Tatbestandslösung - nachfolgender 263 ist bei vorheriger
246 lediglich Sicherungsbetrug und daher mitbestrafte Nachtat |
246 |
Unterschlagung Probleme |
1) Zweitzueignung (zB erst 242, dann Verkauf) =
erneute Manifestation des ZE-Willens Erstzueignung = angemaßter Eigenbesitz unter Verdrängung
des Berecht. (zB zunächst gutgl. Erlangung, danach Bösgläubigkeit /
Fremdbesitz durch Täuschung 263 und danach wie Eigt. verfügen) - Rspr: Tatbestandslösung 246
schon nicht tatbestandsmäßig, da ZE nur die erstmalige Verfügung meint
(Arg. Wortlaut, Verjährung) - hLit: Konkurrenzlösung 246
+, ist aber mitbestrafte Nachtat im Verh. zu 242, wenn keine Intensivierung des Schadens
(Arg. Teilnehmer) à hier
Anstiftung/Beihilfe bei jedem erneuten Zueignungsakt möglich! 2) mittelbarer Besitz = Gewahrsam ? hM: nein !! (da StGB-1871 vor
BGB-1900 in Kraft trat) mM:
mb Besitz = G (da Wertungsgleichheit)
3) Selbstbedienungstankstellen hM: Eigentumsübergang erst mit
Kaufpreiszahlung (stillschweigender EV) 246 + zT:
Eigentumsübergang bereits mit Tanken (Vermischung), 246 - 4) zulasten des Herstellers bei Drogenerwerb vom Dealer? TB ist zwar erfüllt, aber rechtfertigende Einwilligung des H,
wenn rechtsgeschäftlicher Erwerb 5) Drittzueignung
(unentgeltliche Weitergabe an Dritte) : hM: ist kein
"Sichzueignen" mM:
jede Weitergabe setzt Sichzueignen voraus 6) Zueignung: bloße Besitzverschaffung reicht nicht aus 7) 246 durch Unterlassen -
wenn sich ZE-Wille im Nichtverhindern fremder Handlungen manifestiert - U-kausalität, dh Möglichkeit des
Verhinderns erforderlich -
G-Stellung (zB leiheähnliche Schuldverhältnis) -
Abgrenzung zur Beihilfe: Täterschaft +, wenn Strafbarkeitsmangel
des aktiv Handelnden 8) Wegnahme von Geld des Gl, um damit später die Schulden zu
bezahlen Rsp:
Sachwerttheorie, weil effektiver
Verlust seiner Forderung, ZE
liegt vor Lit kein Sachwertentzug, da Kaufpreis als
solcher kein Sachwert |
246 II |
veruntreuende Unterschlagung |
- Qualifikation zu Abs.1 (verdrängt Abs. 1 durch
GK-Spezialität) Anvertrauungsverhältnis = Einräumung des Gewahrsams im Vertrauen darauf, der Täter
werde die Sache zu enem
bestimmten Zweck verwenden oder zurückgeben
- AV ist BPM iSd 28
II (also Teilnehmer nur gem 246 I strafbar) |
247 |
Haus- und Familiendiebstahl |
- "häusliche Gemeinschaft" auch bei freiwilliger
WG (nicht bei
Zwangsgemeinschaften wie KH-Zimmer oder Bund) - Antragsrecht (77) geht bei Tod nicht auf Erben über |
248a |
geringwertige Sachen |
242, 246 nur auf Antrag |
248b |
unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen |
= furtum usus - wird von 242 verdrängt
(formelle Subsidiarität) - minus wenn tbaEV oder rf mutmaßliche Einwilligung Diebstahl am verbrauchten Benzin? im Ergebnis immer minus, arg: (nur möglich, wenn Diebstahl am Kfz minus war) Rsp TB-Lösung: 242 als Zueignungsdelikt minus, da von
248b notwendig der Treibstoffverbrauch erfaßt Lit Konkurrenzlösung; Benzindiebstahl tritt hinter 248b
zurück (Umkehrung des Subsidiaritätsverhältnis) |
249 - 256
Raub und Erpressung |
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249 255 |
Abgrenzung |
249 = Wegnahme 255 = Vermögensverfügung Rspr. äußeres
Erscheinungsbild ist entscheidend Lit. innere
Willensrichtung des Opfers - 249 + nach beiden Ansichten wenn vis absoluta |
249 |
Raub Schema |
1) Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels -
Gewalt gegen eine Person -
Drohung mit Gefahr für Leib und Leben 2) fremde bewegliche Sache
(243, 247, 248a gelten nicht) 3) Wegnahme -
Lit. entgegen der Willensrichtung des O -
Rspr. äußeres Erscheinungsbild "Nehmen" 4) Vorsatz bzgl. OTB 5) Finalzusammenhang zw. Nötigung und Wegnahme =
Einsatz des Nötigungsmittels muß nach T-Vorstellung Mittel zur Gewahrsamserlangung (nicht G-Sicherung) sein 6) Absicht rw ZE (selbst oder Dritten) |
249 |
Raub Definitionen |
1) Gewalt = wenn davon körperlich vermittelte Zwangswirkung auf das Opfer ausgeht = Nötigung zur Erzwingung der Wegnahme - bloße Sacheinwirkung (zB Herausziehen
aus Gesäßtasche) oder Ausnutzung eines Überraschungsmomentes ist keine Gewalt 2) Drohung = Inaussichstellen eines
künftigen Übels, auf das der T Einfluß hat oder zu haben vorgibt - Übel = nicht unerhebliche
Beeinträchtigung der körperlichen Integrität (auch eines Dritten) - Eintritt des Übels höchst
wahrscheinlich, wenn nicht Abwehrmaßnahmen ergriffen werden 3) Gefahr für Leib und Leben = konkrete Lebensgefahr und Lebensgefährdungsvorsatz 3) Wegnahme Lit: innere Willensrichtung des
Opfers, - Wegnahme nur, wenn aus Sicht des O der Verlust der Sache unabhängig
von seiner Mitwirkung erscheint oder vis absoluta - dh bei Mitwirkung des O an der Vermögensverschiebung =
Erpressung - Abgrenzung wie bei Diebstahl: 249 = 242 / 253 = 263 Erpressung setzt wie 263 Vermögensverfügung
voraus Rspr: äußeres Erscheinungsbild -
liegt äußerlich Wegnahme vor, dann Raub zu prüfen (subsidiär kann aber 253, 255 vorliegen,
wenn ein TBM v. 249 fehlt) -
liegt äußerlich Weggabe (Sichgebenlassen) vor, dann Erpressung -
bei Erpressung keine Vermögensverfügung des O erforderlich vermittelnd: Wille des O wird durch äußere
Verschaffungshandlung indiziert 4) Konkurrenzen - 249 (250, 252) verdrängt 240
(Subsidiarität) - nach Rspr. wird in 249 der 255
mitverwirklicht, aber von 249 verdrängt (aA Lit: bereits keine TBMäßigkeit von 255) |
249 |
Finalzusammen-hang Gewalt / Wegnahme |
= Einsatz des Nötigungsmittels muß nach T-Vorstellung
ursächlich mit der Wegnahme verknüpft sein (Mittel zur
Gewahrsamserlangung) - bloße Ausnutzung einer bereits bestehenden Gewaltlage
reicht nach hM nicht (zB bei
Gewaltanwendung hatte T zunächst Vorsatz bzgl. anderer Sache) aA Lit: Gewalt
durch Unterlassen der Besetigung der Gewaltlage liegt vor - nach vollendeter
Wegnahme nur 252 - wenn Dritter nach Gewalt hinzutritt und mit ZEA an
Wegnahme teilnin´mmt, dann nur 242, 25
II - 249 +, wenn Wegnahmevorsatz erst während Gewaltanwendung
gefaßt |
249 |
Raub Probleme |
1) Gewalt: schußbereite Waffe auf Opfer gerichtet - früher BGH:
Gewalt +, weil erregter körperlicher Zutsand verursacht wird, der die Freiheit der
Willensbetätigung beeinträchtigt - heute BVerfG:
nur physische Einwirkungen sind Gewalt à Dohung + 2) 263, 22, 23 Täuschung
über Gebrauch der Schußwaffe ? Rsp. TB-Lösung
keine
Täuschung, weil Zweck nur Verstärkung der Drohung HLit: Konkurrenzlösung:
263 +, wird aber von 253 konsumiert (Strafbarkeit der Teilnehmer bleibt
erhalten) 3) Tod des
Raubopfers nach Tatansatz aber vor Wegnahme ist nur unwesentliche
Abweichung vom Kausalverlauf (also Wegnahme möglich, auch wenn
Gewahrsamswechsel erst nach Tod des Opfers)
|
249 253 255 |
Raub Erpressung räub. Erpressung |
Fall: 249 - mangels ZEA, und Sache wird durch vis absoluta erlangt Muß Vermögensverfügung vorliegen
? hL: bei Erpressung
muß innere Willensrichtung des O auf Vermögensverfügung
gerichtet sein (Selbstschädigungsdelikt wie 263); Wahlmöglichkeit
zwischen Vermögensverlust und Übel; à bei
erzwungener Duldung schließt 249 also 253 aus (Exklusivität) Rspr: jedes
vermögensbeeinträchtigendes Opferverhalten reicht für 253 aus (äußeres Erscheinungsbild); 253, 255 also Auffangtatbestand (allgemeineres D) zu
249 |
250 |
Schwerer Raub |
- Qualifikation zu 249, 251, 252, 255 - Konkurrenzen: - alle Nummern
stehen in Idealkonkurrenz, nur Nr. 1 u. 2 schließen sich aus - 250 I Nr.1
verdrängt 244 I Nr.1 |
250 I Nr.1 a) |
Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug |
Schußwaffe = mit Projektil (Lauf), geeignet
auf größere Entfernung erhebliche Verletzung zuzufügen § 1 WaffG (nie Scheinwaffe od. ungeladene Waffe) - hM Gaspistole keine Schußwaffe |
250 I Nr.1 b) |
sonst ein Werkzeug oder Mittel |
- Werkzeug oder Mittel = Gegenstände, die nach ihrer Art und Anwendung obj. zur
Herbeiführung erheblicher Lebensgefahr geeignet sind - bei sich führen = wenn das Tatmittel zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen
Versuchsbeginn und Vollendung zur gebrauchsbereit Verfügung steht; (auch Einsatz erst am Tatort vorgefundener od. zufällig
mitgeführter Mittel) - Scheinwaffe = Werkzeug ? Rspr: +, keine
Restriktion auf objektiv gefährliche W.; aus Sicht des O (Arg: gesteigerter verbrechericher Wille) aber nicht: "Labello" (nach äußerem
Erscheinungsbild offensichtlich ungefährlich und ungeeignet
Verletzung herbeizuführen) Lit: minus;
obj. Gefährlichkeit des Mittels entscheidet (Arg. Parallele zu Nr.1) - Betrug durch Vortäuschen der Waffeneigenschaft ? Rspr: Tatbestandslösung (keine Täuschung, da nur Mittel zur
Drohung) 263 minus Lit: Kokurrenzlösung, 263 wird durch 249, 252 verdrängt |
250 I Nr.1 c) |
Gefahr einer schw. Gesundheits-beschädigung |
|
250 I Nr.2 |
Bandenraub |
Rspr /Lit: mind. 2 Personen - mit Waffen: 250 II Nr. 2 |
250 II Nr.1 |
Verwendung einer Waffe oder gef Werkzeuges |
Strafverschärfung |
250 II Nr.2 |
Bandendiebstahl mit Waffen |
|
250 II Nr.3 |
Mißhandlung einer Person oder Lebensgefahr |
a) und b) |
250 251 |
Raubqualifikation |
zwischen Vollendung und Beendung
noch möglich? (Fall: erst Raub, dann tödlicher
Schuß auf Verfolger) Rspr: Qual. ist noch möglich,
wenn unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang; tatspezifische
Gefährlichkeit auch bei Flucht und Beutesicherung Lit: Qual. nur bis Vollendung (Wegnahme) möglich; nur final
zur Wegnahme eingesetzte Gewalt ist 251, 252; ansonsten nur 252 möglich |
251 |
Raub mit Todesfolge |
- Ausreichender Unmittelbarkeitszusammenhang allein
durch Folgen der Wegnahme: hM: kein
251, sondern 249 in Tatmehrheit mit 211 ff (Arg: keine tatbestandsspezifische Gefahr
verwirklicht, da Gefahr bei Raub die Drohung/Gewalt ist und nicht die
Wegnahme) zT: 251+, da spezifisch wegnahmebedingte Todesverursachung
ausreicht - bei vorsätzlicher Tötung =
"wenigstens" leichtfertig (§ 18) ? hM: wenn "wenigstens" für
Fahrlässigkeit gilt (§18), dann gilt dies erst-recht für grobe F (Leichtfertigkeit); wenn Vorsatz nicht
nachweisbar, hat F Auffangfunktion - Tateinheit mit Mord |
252 |
Räuberischer Diebstahl |
- es gelten die Qualifikationen
der 250, 251 1) Diebstahl (oder Raub) als Vortat hM:
247, 248a sind unerheblich 2) "bei" =
Vollendung, aber noch keine Beendung der Vortat (Abgrenzung zu 249) -
str. ob Teilnehmer der Vortat Täter des 252 sein kann: Rspr.
ja (wenn er im Besitz der
Beute; zT nur bei eigener ZEA) Lit.
nein, da zusammengesetztes Sonderdelikt -
aber Zurechung seines Verhaltens über 25 II, 25 I 2 3) "auf frischer Tat" = enger
räumlich-zeitlicher Zusammenhang mit der Wegnahmehandlung 4) "betroffen" =
T wird alsbald nach Tatvollendung am Tatort (oder unmittelbarer Nähe) von einem Dritten (auch Opfer) bemerkt - hM nur Sicht des
T ist entscheidend; - aA verlangt obj. "Betroffenwerden" (Arg. Wortlaut
und 103 II GG) - Gewalt muß sich nicht gegen den "Betreffer"
richten, es reicht irgend eine unbeteiligte Person, von der Täter glaubt, sie könne ihm
die Sachgewalt entziehen (ob die Person dies obj. kann oder will ist egal) - dem "Bemerktwerden" durch Gewalt zuvorkommen: hM: 252
"betroffen" +, weil nur Zusammentreffen erforderlich ist und nicht unbedingt Wahrnehmung durch Dritten mM: 252 -, weil Wahrnehmung ds D erforderlich (aber, wenn anderer bereits bei Tat dabei, muß Wahrnehmung
vorliegen) 5) Einsatz von Raubmitteln 6) Vorsatz bzgl. OTB 7) Beutesicherungsabsicht =
T will Gewahrsamsentziehung verhindern + modfizierte ZEA (hM)
=Beute in Vermögen einzuverleiben (Nebenziel) 8) Problemfälle - 240 +, wenn Verfolger gewaltsam zum Unterlassen etwaiger Verfolgungsmaßnahmen genötigt wurde; à wird
aber durch 252 (Spezialität) verdrängt |
253 255 |
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nach Rspr. Mittäter eines 249, der selbst nicht aus 249
bestraft werden kann, jedoch aus 253, 255 bestraft werden (lex generalis zu 249),
da in jedem 249 auch ein mitverwirklichter 255 liegt |
253 |
Erpressung |
- 255 ist Qualifikation
(Raubmittel) 1) Einsatz eines Nötigungsmittels
(Gewalt oder Drohung m eÜ) -
bei 253 Nötigungsmittel wie 240 -
bei 255 qualifiziertes Nötigungsmittel wie 249 (hL: bei vis absoluta kein 255, weil
keine Vermö-Verfügung des O) 2) Abgenötigte Opferreaktion (HDU): Lit.
willentliche Vermögensverfügung des
Genötigten erforderlich (Arg. 253 ist wie 263; Exklusivität
zw. 249 und 253, 255) Rspr.
das Verhalten des Genötigten ermöglicht es dem Täter, die schädigende Handlung selbst vorzunehmen (Arg. Wortlaut wie 240;
Strafbarkeitslücken wenn T schwerste Sachegewalt verübt) 3) Vermögensschaden (wie bei 263; nicht unbedingt beim Genötigten) 4) Vorsatz bzgl. OTB 5) Absicht stoffgleicher und rw Bereicherung (wie bei 263) 6) Rechtswidrigkeit 253 II allg.
Verbrechensmerkmal wie bei 240: -
allg. RFG -
Mittel-Zweck-Relation (Gewalt indiziert Verwerflichkeit) nicht bei 255 prüfen (immer verwerflich) -
RM des Vermö-Vorteils läßt bereits TB (BereicherungsA) entfallen - Regelbeispiele 253 IV (Erschwerungsgründe) - bei 255 sind alle
Qualifikationen des 250, 251 möglich |
253 263 |
Erpressung Betrug |
Vermögensschaden verursacht
durch Täuschung = 263 Nötigung = 253 (nach HLiteratur beides
Selbstschädigungsdelikte) |
253 263 |
Vermögens-schaden |
Problem: T hat einen zivilR
Anspruch gegen das O - durch Vermögensverfügung des O
keine Erfüllungswirkung gem 362 BGB, weil
kein Geschäfts- und Rechtsbindungswille vorliegt à Schaden
+ - Prüfung unter RW der
erstrebten Bereicherung : fälliger einredefreier Anspruch läßt RW entfallen !! |
255 |
räuberische Erpressung |
- Qualifikation zu 253 - Nötigungserfolg (Opferreaktion): hLit: -
Vermögensverfügung erforderlich (Selbstschädigungsdelikt) - 249 und 255,253 stehen in
Exklusivitätsverhältnis (Abgrenzung nach innerer
Willensrichtung des O: wenn Mitwirkung dann 255, wenn Sache ohnehin
verloren 249) Rspr: - wie
bei 240 reicht jede HDU, also auch bloße Passivität des O - 249 ist lex specialis zu 255,253 (Abgrenzung nach äußerem
Erscheinungsbild, wenn Geben = 255, wenn Nehmen = 249) 255 ist Auffang-TB zu 249
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255 249 |
Wegnahme mit Raubmitteln ohne ZE |
Rspr. 255 +, weil 249 lediglich lex specialis HLit: 255 minus, weil Exklusivität zu 249 (Arg. ansonsten
würde Wertung der 248b, 289 unterlaufen) |
316a |
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer |
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