Besonderer Teil §§ 267 - 358 StGB
267 - 282
Urkundenfälschung |
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267 I |
Urkunden-fälschung |
- geschütztes RG: Sicherheit und Zuverlässigkeit des
Rechtsverkehrs 1) Urkunde = verkörperte menschliche Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion) mit
Beweiseignung und -bestimmung im Rechtsverkehr (Beweisfunktion) die ihren
Aussteller erkennen läßt (Garantiefunktion) - Verkörperung
nur wenn hinreichende Dauerhaftigkeit - Austeller =
der geistige Urheber, dem der Inhalt zugerechnet wird - auch
Beweiszeichen, zusammengesetzte Urkunden, Gesamturkunde - Erklärender
muß in der Unrkunde selbst erkennbar sein - Beweisbestimmung
(Absichts- oder Zufallsurkunden) - Beweiseignung
grds. auch bei formnichtigen Urkunden gegeben (es sei denn
dies ist offensichtlich) - nicht: Kenn-
und Unterscheidungszeichen, Wertzeichen, technische Aufzeichnungen, Augenscheinsobjekte (zB Fotos) 2) Tathandlung 1. Var Herstellen einer unechten Urkunde unecht = wenn U nicht v. demjenigen stammt, der in ihr als Aussteller bezeichnet ist (abzugrenzen von schriftlicher Lüge, in der unter eigenem Namen bewußt Falsches erklärt wird) - Täuschung über Identität des
geistigen Austellers (Erklärungsgarant) - Hervorrufen eines Irrtums über
die Personenidentität (kann auch vorliegen, wenn zufällig gleicher Name) - hM bei offener Stellvertretung
(i.A.) keine unechte U (schriftliche Lüge wenn inWahrheit keine Vollmacht
besteht) Herstellen =
jede täterschaftliche -nicht unbedingt eigenhändige- Verursachung der Existenz einer unechten Urkunde; Bewirken der schriftlichen
Fixierung - also auch durch faxen 2. Var.
Verfälschen einer echten Urkunde Verfälschen = Veränderung der
Beweisrichtung durch nachträgliche Einwirkung auf echte Urkunde - hM auch Aussteller selbst, wenn er nachträglich seine Erklärung unbefugt ändert; Änderungsbefugnis erlischt, wenn Aust die U in den Rechtsverkehr begeben hat - Manifestierung des
Beweisinteresses (aA keine unechte U weil keine Identitätstäuschung über
Aussteller) -
Gesamturkunden durch Austausch oder Veränderung von EinzelU -
auch Verbinden eines Beweiszeichens mit nicht dazugehöriger Sache 3. Var
Gebrauchen einer unechten oder verfälschten U = wenn U dem zu Täuschenden so zugänglich gemacht wird, daß dieser die Möglichkeit der Wahrnehmung der U hat - bloßes Beisichführen reicht
nicht,Tatansatz erst wenn ohne wesentliche Zwischenakte O Möglichkeit der Kenntnisnahme hat 3) Vorsatz bzgl. OTB (dol ev) 4) Täuschungsabsicht = wenn T den Rechtsverkehr über
die Echtheit der Urkunde bewußt täuscht und dadurch rechtserhebliches Verhalten veranlassen will -
es reicht, wenn T das rechtserhebliche Verhalten als sichere Folge voraussieht (nicht nur Absicht über Echtheit zu täuschen) - auch wenn unbedingte Entschlußfassung bei unsicherer
Tatsachengrdl. 5) RW und Schuld 6)
Konkurrenzverhältnis - Herstellen und Verfälschen - nach Schwerpunkt der
Vorwerfbarkeit - Hertellen/Verfälschen
(1./2. Var.) und Gebrauchen (3. Var): Rspr. einheitliche Urkundenfälschung (mehraktiges D) wenn T
schon bei Fälschung die Absicht hat, die unechte U auch im Rechtsverkehr zu gebrauchen; ansonsten Tatmehrheit 53 7) Abs. 3 Regelbeispiele |
267 |
Urkundsqualität |
Gesamturkunde = Zusammenfassung von Einzelurkunden - aufgrund Gesetz,
Geschäftsgebrauch, Vereinbarung - als Ganzes mit
hinreichender Festigkeit - Zweck: einheitliche Gedankenerklärung mit selbständigem Erklärungsgehalt (über Einzelurkunde hinaus) - jeder
Beteiligte hat Beweisführungsrecht - nachträgliche Entfernen /hinzufügen ist Fälschung zusammengesetzte
Urkunde = wenn eine Gedankenerklärung mit einem Bezugsobjekt
räumlich fest zu einer
Beweiseinheit verbunden ist - Veränderung der Verbindung ist Fälschung - zB Bild im Ausweis, Kfz mit amtl. Kennzeichen Fotokopien alte Rspr: keine Urkunden, weil Kopierperson ist
nicht erkennbarer
Hersteller und grds keine eigene Garantiefunktion neue Rspr.
gefälschte Urkunde +, wenn Fotokopie Anschein eines Originals erweckt
(Verwechslungsgefahr) Lit. Urkunde immer + (Arg. dagegen: unzulässige
Rechtsfortbildung) Telefaxe zT. wie Kopie,
dh nur dann Urkunde, wenn Anschein eines Originals also nie Urkunde,
weil immer Absender mit drauf zT immer Urkunde, weil durch
Kombination von Faxschrift und Absender Garantie f.
originalgetreue Übertragung (Bedeutung im Rechtsverkehr)
vermittelnd: wenn wie
Ferndrucker U+, wenn Fernkopierer U minus
(Nachsendung des Originals) Foto keine Urkunde mangels
Ausstellererkennbarkeit, bloß Augenscheinso. Codekarte (= Karte
mit gespeicherten Daten) keine U, weil keine visuell wahrnehmbare verkörperte
Gedankenerklärung Briefumschlag = U ,
wenn Absendervermerk Herstellen
einer unechten Urkunde - Urkundsqualität und Einbringen in den Rechtsverkehr
erforderlich - Vorlage einer Fotokopie von gefälschtem Original = Gebrauchnahme
einer unechten Urkunde - frühere Rspr.: Körperlichkeitstheorie - heute: Geistigkeitstheorie, dh Austeller = derjenige, von dem die U
geistig herrührt, dem
die Erklärung im RV zugerechnet wird - Anstiftung zur Urkundenfälschung (1.Alt) tritt hinter
Gebrauchnahme (3.Alt) subsidär zurück - nicht: wenn unter fremde Gedankenerklärung eigener Name
gesetzt wird - Unterzeichnen mit fremden Namen: (zB Klausur in fremden Namen) hM: grds.
unechte U, es sei denn Vertretung liegt vor und ist rechtlich möglich (mM: wenn "Namensgeber"
einverstanden, dann grds. keine unechte U) Aussteller grds. müssen Erklärender und Hersteller identisch sein Ausn. Geistigkeitstheorie
(Zurechnung der Erklärung, dh echte U): - Zulässigkeit
des Handelns unter fremden Namen - Befugnis des
Herstellers zur rechtlichen Vertretung und Vertretungswille - Wille des
Erklärenden zur Vertretung im Tatzeitpunkt (kein Ersatz
durch Mutmaßung, keine nachträgliche Genehmigung) -
Rechtsscheinsgrundsätze des BGB gelten nicht, dh unechte Urkunde + |
267 III |
Regelbeispiele |
Nr. 1 gewerbsmäßig oder Bande (wenn beides: Abs. 4) Nr. 2 großer Vermögensverlust Nr. 3 große Zahl von Urkunden erhebl Gefahr für Rechtsverkehr Nr. 4 Amtsräger |
348 |
Falsch- beurkundung im Amt |
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268 |
Fälschung technischer Aufzeichnungen |
TA = - Darstellung von Daten, Werten Zuständen etc (gewisse
Dauerhaftigkeit) - hM Abtrennbarkeit vom Aufzeichnungsgerät - durch Gerät zumindet zT selbständig bewirkt (neue
Informationen) - allgemein od. für Eingeweihte erkennbar
(elektromagnetische Lesbarkeit) - zum Beweis bestimmt und geeignet unecht = wenn
die TA vortäuscht, sie stamme aus einem ordnungs- gemäßen Arbeitsgang des
dafür vorgesehenen Geräts ("Austeller") 268 I Nr.1 1.
Alt Herstellen = Imitationen
einer TA herstellen 268 I Nr.1 2. Alt Verfälschen = nachträgliches Verändern einer TA 268 I Nr.2
Gebrauchen =
zugänglichmachen für Dritte à beide
Nummern als einheitliches mehraktiges Delikt 268 II Definition
TA, Merkmal der Selbsttätigkeit 268 III Störende Einwirkungen = Eingriff in technischen Ablauf + Täuschungsabsicht
im RV Fax /
Kopien / Filme / Kilometerzähler BGH keine
technische Aufzeichnung, da nur Reproduktion und keine Erzeugung
von neuen Informationen (völlige Selbsttätigkeit wird verlangt) Lit TA +, weil
Selbsttätigkeit nicht verlangt, daß Prozeß von selbst beginnt, aber keine
Unechtheit, wenn der Aufzeichnungsvorgang nicht beeinflußt wurde |
269 |
Datenfälschung |
1) Bezugsobjekt =
beweiserhebliche Daten 2) Manipulationshandlung +
Urkundsfiktion -
weiter als in 202a II, dh auch falsche Speicherung oder Eingabe -
bei Ausdruck Identitätstäuschung über Aust 3) oder gebrauchen 4) Vorsatz OTB 5) zur Täuschung im "Datenverkehr"
= 270 |
270 |
Täuschung im RV bei DatenV |
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271 |
mittelbare Falsch- beurkundung |
öffentliche Urkunden iSd 415 I ZPO - zb Attest durch Gesundheitsamt 418 I - Abs.1 Bewirken = jede Verursachung einer unrichtigen U - Abs.2 Gebrauchen - Abs.3 : Qualifikation, wenn Vermögensvorteil |
273 |
Verändern von amtlichen Ausweisen |
275 Vorbereitung
der Fälschung 276 Verschaffung
von falschen Ausweisen 276a Aufenthaltserlaubinsse, Fahrzeugpapiere |
274 I Nr.1 |
Urkunden-unterdrückung |
1) Tatobjekt: echte
Urkunde (267) oder techn. Aufzeichnung (268) 2) "ihm nicht
gehört" = T nicht allein
Beweisführungsberechtigter 3) vernichten,
beschädigen, unterdrücken - vernichten =
Aufhebung der Wahrnehmbarkeit des Beweiszeichens - beschädigen =
Beeinträchtigung der Beweisfunktion - unterdrücken =
Entzug der Urkunde (auch vorübergehend), bei ZEA wird 274 von 242 ff
verdrängt 4) Vorsatz
dol.ev OTB 5) Nachteilszufügungsabsicht - Nachteil muß sich gerade aus Beweisbeeinträchtigung
ergeben - Absicht oder sicheres Wissen (Bewußtsein) bzgl.
Beweisbeeinträchtigung 6) RW - Einwilligung d.Berechtigten = RFG (hL) / anders BGH:
Tbausschl. EV 7) Schuld 8) Konkurrenzen - Entwendung eines Fahrzeugsscheins: 274 I Nr.1 tritt
hinter 242 zurück - wenn die Beschädigung etc. der Urkunde gem 274 lediglich
Durchgangsstadium
zur Herstellung/Verfälschung 267 ist: hM: TB 274 erfüllt, tritt aber in GK
hinter 267 zurück zT TB 274 ist schon abzulehnen zT 274 in Idealkonkurrenz mit 267 - 303 wird durch 274 verdrängt - wenn 136 (aber minus), kommt auch bei 274 136 III an. zur Anwendung |
274 I Nr.2 |
Unterdrücken beweiserheblicher Daten |
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275 -
276a |
Falsche Ausweise |
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277 |
Fälschung von Gesundheits- zeugn. |
Täter: Nicht-Arzt
(nur Vorspiegeln einer Arzt-Eigenschaft) |
278 |
Ausstellen unrichtiger GZ |
Sonderdelikt, Täter kann nur Arzt sein - Anstiftung zur 278 nur wenn Arzt bösgläubig |
279 |
Gebrauch unrichtiger GZ |
- Zeugnis iSv 277, 278 (obj. falsches GZ) - Gebrauchen wie 267 |
281 |
Mißbrauch von Ausweispapieren |
- Abs.1 Ausweis =
von einer hoheitlichen Stelle ausgestellt - Abs.2
Gleichstellung von anderen "Ausweisen" - "gebrauchen" = einem anderen zugänglich machen
(wie 267) |
283 - 302 a Konkurs und strafbarer Eigennutz |
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283 |
Bankrott |
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284 |
Glücksspiele |
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289 |
Pfandkehr |
1) schutzwürdige
Rechtsposition zZ der Tat zB
273 BGB oder Anwartschaftsrecht 2) Wegnahme weite
Ausl : jede Entfernung aus Machtbereich des RGI reicht aus enge
Ausl : Gewahrsamsbruch iSd 242 erforderlich (also minus wenn Vermögensverfügung
vorliegt) Arg
gg die enge Auslegung: besitzlose Pfandrecht bleiben ungeschützt 3) Vorsatz 4) Absicht der rw Vereitelung
(hM Wissen reicht aus) |
291 |
Wucher |
-
auffäliges Mißverhältnis zw. Leistung und Gegenleistung - Zwangslage = wirtschaftliche Bedrängnis - Unerfahrenheit = Mangel an Geschäftskenntnis und Lebenserfahrung und
Einschränkung der
Beurteilungsfähigkeit -
Willensschwäche = Unfähigkeit psychischen Reizen zu widerstehen - 291 II: besonders schwerer Fall |
292 |
Wilderei |
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298 - 302 |
Wettbewerb |
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303 - 323 c Sachbeschädigung und
Gemeingefährlichkeit |
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303 |
Sach- beschädigung |
1) Sache =
körperlicher Gegenstand 90 BGB (auch unbewegliche od. Tiere) Sache muß begrenzt
sein, dh selbständiges individuelles Dasein führen (zB nicht
Meerwasser, Schnee), Geldwert ist unerheblich 2) fremd = wie
bei 242 3) beschädigen = jede nicht
ganz unerhebliche Einwirkung auf die Sache, durch die ihre stoffliche Zusammensetzung
verändert wird, ihre körperliche Unversehrtheit
aufgehoben wird oder ihre bestimmungsgemäße Gebrauchsfähigkeit
gemindert wird - Einwirkung à
Substanzverletzung oder Funktionseinbuße - abzulehnen:
Funktionsvereitelungstheorie (303 auch
ohne Sacheinwirkung, zB Stromunterbrechung) -
"erheblich" = Beeinträchtigung nicht oder nur mit Aufwand an Zeit/Kosten zu beseitigen zerstören = stärkerer
Grad des Beschädigens, völlige Aufhebung des
bestimmungsgemäßen Gebrauchs durch Vernichtung der Sachsubstanz 4) dol. ev (der
nicht auf RW bezogen sein muß) -
unwesentliche AvK wenn über Art und Weise der Zerstörung geirrt wird 5) RFG 228,
229, 904 BGB - fahrlässige SB ist nicht strafbar - schlichte Sach- oder Besitzentziehung ist nicht strafbar - Antrag nach 303 c |
303 |
Probleme |
Beschmieren: - wenn durch Beseitigung Schäden entstehen oder durch
Beschmieren unmittelbar Brauchbarkeit
beeinträchtigt wird, unstreitig 303 +, ansonsten: Rspr. bloße Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes 303
minus nur dann
303 +, wenn Funktion des Gegenstandes gerade durch äußere
Erscheinung wirkt (Kunst, Denkmal) hM:
Zustandsveränderungstheorie, es genügt eine dem Interesse des Eigentümers
widersprechende Zustandsveränderung |
303a |
Daten- veränderung |
- SpezialTB der Sachbeschädigung - nur solche Daten, an denen ein anderer ein unmittelbares
Interesse hat - löschen = Zerstören - unterdrücken = wenn sie dem Zugriffsberechtigten dauernd
oder zeitweilig entzogen werden - unbrauchbar machen = Manipulationen die zu
Unverwendbarkeit führen - verändern = alle sonstigen Funktionsbeeiträchtigungen - RW ist nur allg. Deliktsmerkmal |
303b |
Computer- sabotage |
- Qualifikation zu
303a - DV ist weit auszulegen - nicht unerhebliche Beeinträchtigung des Ablaufs
notwendig |
303c |
Strafantrag |
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304 |
gemeinschädliche Sach- beschädigung |
- eigenständiges Delikt, ohne Antrag - Schutzgut: Allgemeininteressen - 303 wird als Begleittat von 304 konsumiert - öffentlich = allgemein zugänglich (uU von
Benutzungsordnung abhängig) - öffentlicher Nutzen = unmittelbarer Nutzen (zB nicht
Polizeiwagen) |
305 305a |
Zerstörung von Bauwerken oder Arbeitsmitteln |
- Qualifikation zu
303, kein Strafantrag erforderlich Bauwerk: alle baulichen Anlagen, die auf Grund und Boden
ruhen (keine
feste Verbindung erforderlich) |
306 |
Brandstiftung |
= Brandlegung an bestimmten Objekten in fremden Eigentum (Einwilligung
möglich) Inbrandsetzen = Sache
wird vom Feuer ergriffen, daß sie ohne Zündstoff selbständig
weiterbrennt durch Brandlegung ... zerstören = typ. Zerstörung durch Gas,
Hitze, Rauch, Explosion - Zerstörung = Verlust der Eignung zur bestimmungsgemäßen
Verwendung - Spezialfall der Sachbeschädigung und schützt
ausschließlich fremdes Eigentum - verdängt damit als lex spec 303, 305 - Lit: teleologische Reduktion: wenn offensichtlich
Gefährdung anderer ausgeschlossen,
dann nur 303 (nicht 306) Nr 1: Gebäude
= durch Wände und Dach begrenztes Bauwerk, was mit
Boden fest verbunden ist und den Eintritt von Menschen gestattet Hütte =
kein einfaches Zelt Nr 4 Kfz (= 4 StVZO) - Vollendung, wenn Gebäude derart vom Feuer erfaßt ist,
daß es auch ohne Zündstoff
selbständig weiterbrennen kann - Vorsatz erforderlich - auch durch Unterlassen begehbar (verdängt dann
Fahrlässigkeitstat) (zB Nicht-Löschen
des unvorsätzlichen Brandes = G-Stellung aus Ingerenz) - Qualifikationen: 306 b I, 306 c |
306 a |
schwere Brandstiftung |
- abstraktes Gefährdungsdelikt - unabhängig vom Eigentum Abs. 1 = Brandlegung an bestimmten Objekten mit abstrakter Gefahr
für Menschen - Wohnung muß
nicht Gebäude sein, es reicht Lebensmittelpunkt - keine Gefahr,
wenn T nachgesehen hat, ob Menschen im Objekt (str.) - kein
Gefährdungsvorsatz erforderlich Abs. 2 = Brandlegung an Objekten des 306 + konkrete
Lebensgefährdung (Vorsatz
erforderlich !) |
306 a |
Probleme |
Gemischt
genutzte Gebäude Nr.1 zT Vollendung nur
+, wenn Feuer den betreffenden Wohnteil erreicht hat zT +, wenn obj.
Möglichkeit des Übergreifens besteht BGH immer +, weil
abstraktes Gefährdungsdelikt (keine TB-Reduktion) Reduktion des
abstrakten Gefährdungsdeliktes, wenn T vorher sicherstellt, daß keine
Lebensgefahr besteht ? mM T hat
Möglichkeit des Gegenbeweises (dagegen "in dubio") zT Ergänzung des
TB durch "generelle Eignung" (dagegen:
306 würde zum konkreten Gefährdungs-D) Lit T ist
schuldlos (kein Erfolgs- und Handlungunrecht), wenn er davon überzeugt
ist, daß keine Gefahr bestehe Rsp. keinerlei Einschränkung des TB, dh
tatsächliche Gefährdung ist
unerheblich. Ausn. 306 minus, wenn Gefahr absolut ausgeschlossen (strenge
Maßstäbe) |
306 b |
besonders schwere Brandstiftung |
= Erfolgsqualifikation zu 306, 306a Abs.1
Verursachung einer (schweren) Gesundheitsbeschädigung (F reicht) Abs.2 Nr.1 Todesgefahr (Vorsatz erforderlich!) Nr.2 Straftat verdecken oder ermöglichen (auch 240) Nr.3 Brandlöschung verhindern |
306 c |
Brandstiftung mit Todesfolge |
Tat nach 306 - 306 + gefahrspezifische weinigstens leichtfertige
Todesverursachung |
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Konkurrenzen |
- 306 b verdrängt 306 a (Qualifikation) - BrandstiftungsTB verdrängen 303 - 306 steht neben 306d (weil 306 kein gemeingefährl
Delikt) |
306 d |
Fahrlässige Brandstiftung |
- wird materiell subsidiär verdrängt wenn Vorsatz vorliegt fahrlässige einfache BS 306 d 1./2. Var
iVm 306 / 306a vorsätzlich -fahrlässige BS 306 d I 3. Var iVm
306a II fahrlässige gefährdende BS 306 d II iVm 306a II |
306 e |
Tätige Reue |
= wenn T freiwillig Brand löscht, bevor Schaden entsteht |
306 f |
Herbeiführen einer Brandgefahr |
- tritt als mitbestrafte Vortat hinter 306 zurück Abs.1 Gefährdung fremden Eigentums Abs.2 Brandgefährdung an Objekten des 306 f I + konkrete
Gefährdung Abs.3 Fahrlässige Herbeiführung
306 f III 1. Alt iVm I vorsätzliche Brandgefährdung bei fahrlässiger konkreter
Gefahr für .. |
308 |
Herbeiführen einer Sprengstoff- explosion |
- auch Benzin-Luft-Gemisch - Vorsatz bzgl Explosion
und Gefährdung erforderlich Abs. 6: Fahrlässige
Herbeiführung |
314a |
Tätige Reue |
- freiwilliges Aufgeben - 24 nicht einschlägig, da
Brandstiftung durch Feuerlegung schon vollendet |
315 |
Gefährlicher Eingriff i. d. Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr |
315a Gefährdung des Bahn-,
Schiffs- und Luftverkehrs |
315 b |
Gefährlicher
Eingriff in den Straßenverkehr |
- geschützt sind nur
Verkehrsteilnehmer - keine rfEw möglich, da
Sicherheit des StrV kein disponibles RG (hM) 1) Verkehrsfremder Eingriff von außen Nr. 1 Anlagen oder
Fahrzeuge zerstören, beschädigen, beseitigen Nr. 2 Hindernisse bereiten = jede Einwirkung auf Verkehrsraum, die geeignet
ist reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen Nr. 3 ähnlicher ebenso
gefährlicher Eingriff = AuffangTB (zB auch "Griff ins Lenkrad" durch
Beifahrer) - Einwirkung von außen
auf den fließenden Verkehr (intern gilt 315c), Ausn: Handeln des T durch verkehrsfeindliches Verhalten unter
bewußter Zweckentfremdung des Fahrzeugs (zB Zufahren
auf Polizeib.) 2) Beeinträchtigung der Sicherheit des StrV 3) konkrete Gefährdung - Leib oder Leben eines anderen o d e r - fremde Sachen von bedeutendem Wert (> 1200 DM) - nicht Täter- oder Teilnehmerfahrzeug, selbst wenn nur
geliehen 4) Kausalität u. Zurechnung
(1,2,3) TB-spezifischer Zusammenhang 5) Vorsatz - bzgl. Eingriffshdl. u. konkreter Gefährdung - str. bzgl Beeinträchtigung der SiStrV 6) RW / Sch Abs. 2 Versuch Abs. 3
Qualifikation: deliktische
Absicht Abs. 4, 5 Fahrlässigkeit |
315 c |
Gefährdung des Straßenverkehrs |
- nur verkehrsinternes Verhalten - eigenhändiges Delikt (keine
mbT möglich) - keine rfEw möglich, da
Sicherheit des StrV kein disponibles RG (hM) aA: 315 c ist zumindest auch individualschützend - BGH: keine Anwendung der alic
(nur 323a möglich) - 316 ist AuffangTB - Tateinheit mit 222 möglich 1) T = Fahrzeugführer im StraßenV
(Störung
durch Beifahrer als Täter wird nur von 315 b erfaßt) 2) Nr. 1
Fahruntüchtigkeit a) Drogen / Alkohol (relativ 0,3 +A.
od. absolut 1,1) b) geistige / körperliche Mängel (zB
Übermüdung) Nr. 2 pflichtwidriges Verhalten 3) konkrete Gefährdung
für - Leib oder Leben eines anderen
(Teilnehmer str.) o d e r - fremde
Sachen von bedeutendem Wert (> 1200-2000 DM; nicht Täter-Kfz) .. wenn es nur noch vom Zufall abhängt, ob RG verletzt wird
oder nicht BGH: + wenn Fahrer nicht mehr zu koordiniertem Fahren in
der Lage aA: nur dann +, wenn RG auch tatsächlich
verletzt wurde 4) Kausalität u. Zurechnung
tatspezifischer
Gefahrzusammenhang zw Alkoholisierung und konkreter Gefährdungslage
(Pflichtw-zus) = Realisierung der typ Gefährlichkeit (nicht nur
"gelegentlich") 5) Vorsatz 6) RW 7) Schuld - bei I Nr.2 spez Sch-Merkmal: Rücksichtslosigkeit - minus, wenn 20 (schuldunfähig zB wg Alkohol, siehe alíc) Abs. 2 Versuch Abs. 3 Fahrlässigkeit
(obj. Sorgfaltswidrigkeit) |
315 c |
Probleme |
Identität von Tatmittel und Tatobjekt (zB
Trunkenheitsfahrt mit Auto): Rspr. vom Täter
geführtes Kfz ist kein taugliches Tatobjekt, 315 c minus zT auch Täter-Kfz wird geschützt (Arg. möglicherweise
gestohlen) Mittäter/Teilnehmer als Gefährdungsobjekt (hM unbeteiligte Insassen sind
immer geschützt) Rsp Teilnehmer ist kein "anderer", also kein TB-Schutz
durch 315c Lit auch Teiln. ist Schutzobjekt (evt.
fehlende RW wg Einwilligung s.u.) Dispositionsfähigkeit des Schutzgutes rechtfertigende Einwilligung in
eigene Lebensgefährdung möglich ? (zB Beifahrer weiß, daß F
betrunken ist) Dispositionsbefugnis ? Rspr Schutzgut ist
allein Straßenverkehr (Allgemeinheit), deshalb keine E möglich Lit E ist möglich weil konkretes Gefährdungsdelikt und
Schutzgut allein die individuellen Rechtsgüter sind Kausalität / Zurechnung Rsp +, wenn es bei (der Alkoholisierung) angepaßter Geschwindigkeit
nicht zum Unfall gekommen wäre Lit nur dann +, wenn nüchterner Fahrer Unfall hätte vermeiden
können 315 c iVm a.l.i.c. weil schuldunfähig
20 wg Alkohol: - nach neuer Rsp keine alic mehr
möglich, da 315 c (auch 316) reines Tätigkeitsdelikt - 315 beginnt selbst erst mit
"Anfahren", daher ist es unzulässig Vernatwortlichkeit schon weit vorher anzuknüpfen - "sich berauschen"
ist kein Fahrzeugführen |
316 |
Trunkenheit im Verkehr |
- abstraktes GefährdungsD,
formell subsidiär zu 315 a / c - BGH: keine Anwendung der alic
(nur 323a möglich) - eigenhändiges Delikt (keine
mbT möglich) 1) Fahren in alkoholbedingt
untüchtigem Zustand 2) Vorsatz bzgl Fahren und Fahruntüchtigkeit
(konsumierte Alkoholmenge) - Abs. 2: Fahrlässigkeit |
316a |
Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer |
- Unternehmensdelikt
§ 11 Zi 6 (Versuch und Vollendung) - ratio: Täter nutzt besonders hilflose Situation des O
aus 1) Angriff auf die Leib, Leben od. Entschlußfreiheit des
KFZ-Führers 2) unter Ausnutzung der bes. Verhältnisse des
Straßenverkehrs - innerer
Zusammenhang zu den typischen Verkehrsgefahren - Rspr: fließender
Verkehr od. verkehrsbedingtes vorübergehendes Halten - abzustellen
ist auf den Angriff (nicht den Raub) |
316b - 319 |
Störung anderer Anlagen |
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320 |
Tätige Reue |
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323a |
Vollrausch |
- eigenhändiges Delikt (keine mbT
möglich), hM keine strafbare Teilnahme - Parallelvorschrift 122 OwiG - Obersatz: 323a (Rauschtat zB
315 c) 1) sich in Rausch versetzen =
Hervorrufung akuter Intoxikation (21 abs.Schuldunfähigkeit 3,0 möglich) 2) Vorsatz oder Fahrlässigkeit =
Kennen(müssen) der Herbeiführung des Rauschzustandes (hM: Vosatz bzgl Tatbegehung nicht
erforderlich!) 3) Rauschtat = OBS -
OTB, STB und RW einer Straftat (die wegen Schuldfähigkeit nicht bestraft wird, 323a ist hier
Auffang-TB) -
nicht: wenn diese Tat bereits selbst iVm a.l.i.c. bestraft wird 4) RW / Schuld (beim Sichberauschen); Antrag III -
316a ist formell subsidiär zu 323a |
323c |
Unterlassene
Hilfeleistung |
- echtes vorsätzliches U-delikt - subsidiär zu unechtem
Unterlassungsdelikt und zur Begehungstat, die auf den gleichen Erfolg
gerichtet ist - Tateinheit mit 142, 315b
I möglich 1) Unglücksfall =
plötzlich eintretendes Ereignis, das erhebliche Gefahren für ein Individual- RG mit sich bringt (muß objektiv vorliegen) - zB
Verkehrsunfall oder lebensbedrohliches Krankheitsstadium -
auch bei Suizid, weil Beurteilungsfähigkeit des T begrenzt und solidarische Lebensschutzpflicht (dann aber Unzumutbarkeit der
Hilfeleistung) gemeine Gefahr oder Not =
Gefährdung einer unbestimmten Zahl von Menschen, allgemeine Notlage 2) unterlassene Hilfeleistung -
Möglichkeit -
erforderlich (ex-ante): hM Mußte ein verständiger Beobachter zZ des Unterlassens die Hilfe für
erforderlich halten?
(mM ex post mußte objektiv
Hilfe erforderlich sein) -
Zumutbarkeit : ohne erhebliche eigene Gefährdung oder Verletzung anderer wichtiger Pflichten 3) Vorsatz, Rw, Sch |
324 - 330d Umweltdelikte |
||
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Gewässer, Boden, Luft, Lärm, Abfall |
wahrscheinlich nicht im Examen |
331 - 358
Amtsdelikte |
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331 ff |
Prüfungs- reihenfolge |
332, 331 / 334, 333 |
331 |
Vorteils- annahme |
- 331 ist AuffangTB zu
332 (zB wenn T denkt, die DH wäre rw) 1) Amtsträger oder für den ÖD bes. Verpflichteter - 11 I Nr. 2, 3, 4 - bei Nr.4 ist Organisationsform ist unerheblich - unselbständige
Täterqualifikation 332 II (Richter etc.) 2) Fordern, sich versprechen,
Annehmen eines Vorteils für =
jede (im)materielle Zuwendung, auf die der A keinen RechtsA hat und die seine wirtschaftl / rechtl / persönliche Lage objektiv
meßbar verbessert (Grenze für Sozialadäquanz =
50 DM) -
erweiterte Unrechtsvereinbarung - "Eindruckstheorie" 3) rechtmäßige Dienstausübung (vergangen oder
zukünftig) -
DA ist weiter als Diensthandlung: Vorteil muß nur in Zusammenhang mit der Amtsstellung
gegeben sein 4) Vorsatz OTB 5) RW: 331 III 1.Alt spezieller RFG = behördliche Zustimmung nur
vorherige Einwilligung 6) Schuld 331 III 2.Alt
nachträgliche Genehmigung = Strafaufhebungsgrund |
332 |
Bestechlichkeit |
- Qualifikation zu 331, aber 332
als lex spec. zuerst prüfen - Versuch ist nicht strafbar 1) - 2) wie bei 331, aber hier konkrete
Unrechtsvereinbarung erforderlich 3) rechtswidrige Diensthandlung (vergangen oder
zukünftig) -
DH = die dem Kreis der Obliegenheiten des A gehört (enger als DA) -
RW bei zukünftigen ErmessensH: wenn Entscheidung durch Vorteil
beeinflußt wird -
wenn VorteilsA nach DH, keine Beeinflußung mehr möglich, DH war rm 4) Vorsatz / RW / Schuld |
333 |
Vorteilsgewährung |
spiegelbildlich zu 331 - Tat"opfer" ist der
Amtsträger - anbieten, versprechen,
gewähren |
334 |
Bestechung |
spiegelbildlich zu 332 |
335 |
Besonders schwere Fälle |
|
336 |
Unterlassen der DH |
wird der Vornahme
Gleichgestellt, wenn Pflicht zum Handeln besteht |
339 |
Rechtsbeugung |
nur Richter (oder einem solchen
gleichgestellt) |
340 |
Körper- verletzung
im Amt |
- minus wenn RFG (zB 63, 64
PolG, 32 StGB) |
343 |
Aussage- erpressung |
- eng auslegen, bloßer Trick reicht nicht |
344 |
Verfolgung Unschuldiger |
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345 |
Vollstreckung gg Unschuldige |
nur bei formell verfahrensmäßig rechtsidriger
Vollstreckung (materiell egal) |
348 |
Falsch- beurkundung
im Amt |
öffentliche Urkunde gem 415 ZPO |
353b |
Verletzung eines Dienst- geheimnisses |
Steuergeheimnis 355 |
355 |
Verletzung des Steuer- geheimnisses |
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