Allgemeiner Teil §§ 1 - 21 StGB
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BAK-Grenzen |
0,2 Fluguntüchtigkeit 315 a 0,3 + Ausfallerscheinungen = relative Fahruntüchtigkeit 315c,
316 0,5 Owi-Bußgeld 0,8 Kfz: Owi-Fahrverbot 24a, 25 I StVG 1,1 Kfz: absolute Fahruntüchtigkeit 315 c, 316 1,6 Fahrad: absolute Fahruntüchtigkeit 315 c, 316 1,7 Binnenschiffer: absolute FU 315 a 2,5 21 verminderte Schuldfähigkeit 3,0 20 absolute Schuldunfähigkeit (Ausn bei Alkoholgewöhnung) |
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in dubio pro reo |
Art 6 II MRK / und Annex zu 103 II
GG (Gesetzlichkeitsprinzip) |
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unklarer Sachverhalt |
Sachverhaltsauslegung Vorsatz kann wegen der obj.
Gefährlichkeits des Delikts unterstellt werden bei mehrdeutiger
Tatsachengrundlage Alternativlösung (beide
Mögl. durchprüfen): 1) in dubio pro reo - wenn Delikte im
Stufenverhältnis, nur Bestrafung aus milderem Gesetz -
logisches Stufenverhältnis: Vollendung und Teilnahme / Qualif. und GrundTB -
normatives Stufenverhältnis: Vorsatz- und FahrlässigkeitsD /
Täterschaft und Teilnahme / Anstiftung und Beihilfe 2) unechte (gleichartige) Wahlfeststellung -
nach allen Alternativen Verwirklichung eines TB -
ungewiß bleibt, welche Modalität (zB Zeitpunkt, TB-Variante) à es wird aus diesem Delikt bestraft, egal
welche Variante 3) Postpendenz -
zeitlich spätere SV ist sicher, der vorhergehende ist ungewiß -
zB wenn Nachtatgeschehen daran scheitert, daß unsicher ist, ob T an Vortat beteiligt war, im Ergebnis nur Bestrafung aus 259 4) Echte (ungleichartige) Wahlfeststellung -
nach jeder SV-Möglichkeit wird ein anderer TB verwirklicht -
Gleichwertigkeit = "rechtsethische und psychologische
Vergleichbarkeit" hL: "Identität des
Unrechtskerns" zB 242 und 259 -
"A ist wahldeutig wegen X oder Y strafbar" |
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besondere subj. TBM |
- die Vollendung überschießende Vorsätze (zB Zueignungsabsicht) - Gesinnungen, Tendenzen |
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Entschuldi- gungsgründe |
- entsch. Notstand § 35 I - intensiver Notwehrexzeß § 33 - übergesetzl. entsch. Notstand |
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Erfolgsquali Delikt |
= tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang zwischen
Grunddelikt und schwerer Folge (typische Gefahr/Risiko der TB-Handlung muß sich im Erfolg
niederschlagen und nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liegen) |
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error in objecto |
= Erfolg tritt am anvisierten Objekt ein, welches aber ein
anderes als das Vorgestellte
ist - bei Gleichwertigkeit: unbeachtlich (zb beides Menschen) - bei Ungleichwertigkeit: kein Vorsatz, ggf. Fa |
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error in persona |
= unbeachtlicher (Motiv-) Irrtum über die Identität des
Opfers; für Tä selbst Vorsatz + (wenn
Gattungsgleichheit) bei mittelbarer T (25 I 2.Alt):
(Werkzeug hat error in persona) hM: aberratio ictus für Hintermann aA:
wenn H dem V die Individualisierung überläßt, dann unbeachtlich, Vorsatz + bei Mittäterschaft 25 II: Karteikarte !! Rspr: unbeachtlich für Mittäter
(volles Delikt; bei Selbstverletzung Versuch) aA:
Angriff auf Mittäter selbst ist wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf, Verletzter nur nach 30 II strafbar bei Anstiftung 26: hM: unbeachtlich, wenn sich die
Abweichung in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren hält, dh
Vorsatz des A + aA: immer aberratio ictus für A (Fahrlässigkeit am getroffenen
O, Versuch am richtigen O; 211, 30, 222 ,52) bei der
alic: Rspr: error ist auch bei
Vorverlegung des Schuldvorurfs unbeachtlich Lit: Abweichung
ist beachtlich (also wie aberratio ictus), da tragende Verbindung zwischen Tatplan und Tatgestaltung nicht
gegeben selbständige Versuchsstrafbarkeit ggü "gewolltem"
Opfer ? hM: kein Versuch,
weil T nur einen Menschen töten wollte (Sperrwirkung) zT: Versuch + in Tateinheit mit Fahrlässigkeit am getroffenen O |
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Handlung |
= menschliches, willensbeherrschtes, sozialrelevantes
Verhalten |
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Irrtum über Verbotsnorm |
- Unkenntnis der Norm RF: 17 - irrige Annahme der Existenz einer Verbotsnorm: strafloses Wahndelikt |
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Konkurrenzen |
- 223 als Nötigungsmittel im Raub: 233, 249, 52 - Spezialität: 223a zu 223; 113
zu 240; 249 zu 242, 240 - Subsidiarität: 145d, 248b,
265a, 316; Versuch zu Vollendung - Konsumtion: 303 u. 123 von
243 I Nr. 1 - Unechte U-Delikte verdrängen echte U-D |
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Neben- täterschaft |
= wenn mehrere Personen unabhängig von einander (ohne
bewußtes und gewolltes
Zusammenwirken) je eine Tat begehen - meist bei Fahrlässigkeitdelikten (weil dort
Mittäterschaft nicht möglich) - Strafbarkeit wie Alleintäter |
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nemo-tenetur-Grundsatz |
Niemand ist verpflichtet, an der Aufklärung einer Tat
mitzuwirken, an der er aktiv beteiligt ist. |
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Obj. Bedingungen der Strafbarkeit |
gehören nicht zum TB, müssen aber vorliegen: - 186 Nichterweislichkeit - 227 Tod / Schwere KV als Folge - 283 Zahlungseinstellung - 323a Begehung rw Tat |
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Kausalität |
Äquivalenz = Gleichwertigkeit aller Bedingungen condicio sine qua non = wenn Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der
Erfolg entfiele - umgekehrte csqn: wenn Unterlassung nicht hinzugedacht
werden könnte ohne daß Erfolg entfiele - aA "Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung" objektive
Zurechnung = Erfolg ist zurechenbar, wenn die Handlung eine rechtlich mißbilligte Gefahr geschaffen
hat u n d sich die Gefahr in TB-typischer Weise im Erfolg
niedergeschlagen hat 1) rechtlich relevantes Risiko - innerhalb des menschlichen
Beherrschungsvermögen -
nicht bei sozialadäquaten Verhalten oder Risikoverringerung 2) normzweckkonformer Risikozusammenhang -
innerhalb des Schutzbereiches der Norm -
Adäquanz: typische Schadensfolge nicht aßerhalb jegliche Lebenswahrscheinlichkeit -
kein neuer Steuerungsprozeß durch Dritten, Opfer oder Täter 3) Zurechnungsausschluß bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung
d. O - Ausnahme:
freiwillige Retter |
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Zurechnung |
Risikozusammenhang - Kann ein durch späteres Verhalten von Dritten letztlich
herbeigeführter Erfolg dem T
noch zugerechnet werden?
("mehrfach überfahren") Rsp Schutzbereich ist weit zu ziehen, dh Zurechnung + soweit
Ursachenzusammenhang nicht unterbrochen wird Lit keine Z, wenn vorsätzl oder F Eingreifen
Dritter dazwischen liegt - Völlig neues von Ersthandlung abgekoppeltes Risiko ? BGH +, wenn
Ersthdl konkret erfolgstauglich war und Opfer bereits tödlich verletzt
war Lit nur +, wenn
vom Täterplan umfaßt oder typischerweise anhaftende Gefahr Veranlassung/Förderung einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung - keine Zurechnung - Ausn. wenn Risiko kraft überlegenen Wissens besser
erfaßt wird - Relativierung bei freiwilligen Rettern: hM Täter muß
Verhalten des R gg sich gelten lassen, weil ihm auch der Nutzen zugute
käme; Rettungshandlung muß aber verhältnismäßig und nicht
offensichtlich aussichtslos sein |
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persönliche Vorwerfbarkeit |
= individuelle Gesinnung oder Verhalten gg der
Rechtsordnung |
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Plichtwidrigkeits-zusammenhang rechtmäßiges Alternativ- verhalten |
(Rspr. siedelt dieses
Problem im Rahmen der Kausalität an und schränkt insofern die normative Betrachtungsweise der Äquivalenztheorie
ein) 1) Vermeidbarkeitstheorie: hM bei
sorgfaltsgemäßem Verhalten (bzw. Rettungshandlung) wäre der Erfolg mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit vermieden worden
(in dubio pro reo) 2) zT Risikoerhöhungslehre: sorgfaltswidriges
Verhalten des Täters hat zu einer meßbaren Steigerung des erlaubten Risikos geführt. (Abzulehnen, da Anknüfungspunkt der Strafbarkeit der Erfolg ist und nicht die Gefährdung) 3) zT Risikoverringerungstheorie: (Bei Unterlassen: mM) bei
Vornahme der Rettungshandlung wäre das Risiko des Erfolgseintritts meßbar verringert worden (dagegen hM
umgekehrte csqn) |
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Risikoerhöhung und Trunkenheit |
Fall: Betrunkener T fährt O an mit zulässiger
Höchstgeschwindigkeit, O wäre
auch
verletzt wenn T nüchtern gefahren wäre, 229 ? Pflichwidrigkeitszusammenhang ? (Realisierung des Erfolges gerade durch Sorgfaltsverstoß
des T) hM Vermeidbarkeitstheorie, keine
Zurechenbarkeit, da Erfolg mit an Sicherheit
gr Wahrsch. auch ohne Pflichtverletzung eingetreten wäre zT T muß Geschwindigkeit
seinem Zustand anpassen, dann wäre auch
kein Unfall
passiert zT nach
Risikoerhöhungslehre Fahrlässigkeitsstrafbarkeit + |
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prima-facie Beweis |
Anscheinsbeweis (allgemeine Lebenserfahrung) |
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Recht- fertigungs- gründe |
- objektives Vorliegen des RFG u n d - subjektives Rechtsfertigungselement StGB - 32 Notwehr - 34 rechtfertigender Notstand - rechtfertigende Pflichtenkollision - 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen - rechtfertigende Einwilligung oder mutmaßliche E. BGB - 227 Notwehr - 228 Defensivnotstand - 904 Aggressivnotstand - 229 Selbsthilfe; 561, 581, 704 - 859, 1029 Besitzkehr - 1626, 1631 Züchtigungsrechts str. Öffentliches Recht - 127 I StPO Festnahmerecht - Art 20 IV GG Widerstandsrecht - Polizei: 127 II, 94 ff, 102 ff StPO, 35 ff, 43 ff, 50
ff PolG, daneben 32 StGB - Soldaten: UZwGBw - Gerichtsvollzieher: 808 ZPO Wegnahme, 758 Durchsuchung,
909 Haft |
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rechtfertigende Einwilligung (ausdrücklich) |
= Einwilligung des Verletzten
i.d. Verletzung von RG, die seiner Disposition unterliegen, in Kenntnis des Risikos und mit
Einsichtsfähigkeit - Grenzen der Einwilligung: bei
sehr hoher Lebensgefahr und wenn T höhere Verantwortlichkeit für Handlung trifft 1) Dispositionsbefugnis -
disponibles Rechtsgut (nicht: Leben) -
Einwilligender ist alleiniger Träger des RG 2) Einwilligungsfähigkeit -
natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit (hM nicht 107 ff BGB) 3) Einwilligungserklärung -
ausdrückliche oder schlüssige (hM) Erklärung -
vor der Tat erteilt und fortbestehend; nicht: Genehmigung -
ist normalerweise frei widerruflich (Ausnahme: Rückgängigmachung unmöglich oder Einwilligung = Bestandteil eines
Zivilvertrages ) 4) keine Willensmängel -
ohne Täuschung, Dohung, Irrtum (Motivirrtum schadet nicht) -
Sittenwidrigkeit schadet nur bei 223 ff (228) 5) subj. Rechtfertigungselement -
Handeln des T aufgund u. in Kenntnis der Einwilligung Beispiele: - Einwilligung in 223 ff bei
Vereinbarung einer Prügelei, wenn Verletzung innerhalb der "Regeln" |
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mutmaßliche rechtfertigende Einwilligung |
- GoA-Prinzip (677 BGB) - Prinzip des mangelnden
Interesses - subsidiär hinter
ausdrücklicher Einwilligung - "erst-recht" bei
FahrlässigkeitsD möglich 1) Dispositionsbefugnis -
einwilligungsfähiges Rechtsgut desjenigen, für den gehandelt wird 2) fehlende Einwilligungserklärung
(Subsidiarität) -
kein entgegenstehender Wille des RG-Trägers bekannt oder erkennbar -
ausdrückliche Erklärung nicht rechtzeitig einholbar 4) Hypothetischer Wille des RG-Trägers =
objektive Würdigung der Gesamtumstände ex ante (egal ob später tatsächlich EW gegeben
wird oder nicht) -
hypothetisches Wahrscheinlichkeitsurteil -
GoA-Prinzip: wenn bei obj. Abwägung die geschützten Interessen eindeutig überwiegen -
Pr. des mangelnden Interesse: wenn betroffenes Interesse minimal und
daher nicht schutzwürdig 5) subj. Rechtfertigungselement -
Absicht im Sinne des Einwilligungsberechtigten zu handeln -
gewissenhafte Prüfung der Umstände erforderlich - fehlende Prüfung ist egal, wenn tatsächl. alle
Voraussetzungen vorliegen -
wenn T nach unzureichender Prüfung Voraussetzungen annimmt: ETB -
bei falschem Urteil: Subsumtionsirrtum, der wie Verbotsirrtum 17 behandelt wird, dh Vermeidbarkeit ist bei Schuld
entscheidend |
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tatbestands-ausschließ- endes Einverständnis |
- nur bei 123, 177, 178, 239,
240, 242 bzgl Wegnahme, 248, 249, 253 - mutmaßliches TB-auschließendes
EV nicht möglich, da es auf den tatsächlich vorliegenden inneren Willen des RG-Trägers ankommt 1) Rechtsgutinhaberschaft -
Unwertgehalt der Tat hängt vom Willen des RG-I ab 2) bewußte innere Zustimmung zu Beginn der Tat -
keine ausdrückliche oder konkludente Erklärung erforderlich - freiwilliger innerer Entschluß auch +, wenn
täuschungsbedingt zustande gekommen; nicht , wenn Täuschung von Zwang
überlagert ("Beschlagnahmefälle") - aber stillschweigendes EV möglich, wenn dem Verhalten des
RG-I's nach Verkehrsauffassung entsprechender Erklärungswert zukommt 3) Willensmängel,
Sittenwidrigkeit unbeachtlich 4) kein subj.
Rechtfertigungselement erforderlich - wenn T TBaEV nicht kennt: untauglicher Versuch bedingtes TBaEV: hM Geschäftsherr
gegenüber seinen Angestellten, Sachen zum Zwecke des Verkauf (=Bedingung) zu entnehmen, sonst TbaEV minus aA äußeres Erscheinungsbild reicht, TBaEV + |
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Schuldaus- schließungs- gründe |
Unzumutbarkeit normgemäßen
Verhaltens (nicht wenn T die Situation
selbst verursacht hat) |
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se ut dominum gerere |
Anmaßung von Eigentümerbefugnissen |
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strafrechtlicher Rechtmäßig-keitsbegriff |
1) sachliche u. örtliche Zuständigkeit des Amtsträgers 2) Einhaltung der wesentlichen
Regeln bzgl. Ob und Wie der Maßnahme - EGL oder verbindliche Weisung - Vollzugsregel, die dem Schutz des Betroffenen dienen 3) pflichtgemäße Ermessenausübung 4) subj. Wille zur Amtsausübung tätig zu sein - auch wenn diese Voraussetzngen
nicht vorliegen, so handelt A gerechtfertigt, wenn er nach pflichtgemäßer Prüfung sich irrig
Umtönde vorstellt, bei denen er berechtigt gewesen wäre |
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strafloses Wahndelikt |
= irrige Annahme der Existenz
einer Verbotsnorm oder, wenn Fehlvorstellung des T zu einer irrigen Überdehnung
einer Verbotsnorm zu seinen Ungunsten führt Abgrenzung zum untauglichen
Versuch (strafbar!): Irrtum
im Sachverhalt = untauglicher Versuch Irrtum
im Normbereich = Wahndelikt 1) Lehre v. Umkehrschluß und der Parallelwertung (hM): -
Wahndelikt = umgekehrter Verbotsirrtum = straflos (richtige Kenntnis des TB, aber
Überdehnung des Normbereichs durch fehlerhafte Parallelwertung) -
untauglicher Versuch = umgekehrter TB-Irrtum = strafbar (irrige Annahme von Umständen, bei denen
das TBM erfüllt wäre) 2) zT: Rechtsirrtum über
Reichweite eines TBM zu Ungunsten des T ist immer Wahndelikt |
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straf- verschärfende, strafmildernde Schuldmerkmale |
211 (niedere Beweggründe) 217 (Nichtehelichkeit) 315c (Rücksichtlosigkeit) 157 (Aussagenotstand) |
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Täterwille |
= Tat als "eigene" wollen |
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Tatherrschaft |
Vom Vorsatz umfaßtes in den Händen halten der TBV (BGH: obj. Tatherrschaft ist Indiz für Täterwillen) |
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Unfall |
= ein plötzliches, zeitlich begrenztes Ereignis, durch das
ein nicht unerheblicher
Personen- oder Sachschaden entsteht |
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untauglicher Versuch |
bei Mittäterschaft oder mbT: Zurechnungsvoraussetzungen müssen tatsächlich und nicht
nur in der Vorstellung des T gegeben sein |
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vis absoluta |
= eine den Willensentschluß / -betätigung unmöglich
machende, brechende Gewalt |
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vis compulsiva |
= gegen den Willen des Genötigten gerichtete, motivierende
Gewalt (gegenwärtige
Zufügung eines Übels) Drohung:
künftiges Übel |
103 II GG |
Analogieverbot |
keine Analogie zulasten des Täters |
103 III GG |
ne bis in idem |
- Verbot der der Doppelbestrafung - Strafklageverbrauch als Prozeßhindernis - strafprozessualer Tatbegriff iSd 155, 264 StPO; einheitlicher
Lebensvorgang; anders als materiell-rechtl. Tat |
1 - 10
Geltungsbereich |
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1 |
Keine Strafe ohne Gesetz |
nulla poena sine lege - 103 II GG |
2 - 7 |
Geltung Zeit und Ort |
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8 |
Zeit der Tat |
Zeit der Tathandlung ist maßgeblich, nicht des
Erfolgseintritts |
8 16 I 1 |
Simultanprinzip (Koinzidenz) |
- beim Vorsatz ist auf den Handlungszeitpunkt und nicht
auf den Erfolgseintritt
(Tatvollendung) abzustellen daher NICHT: - dolus antecedens = zur Handlung nicht mehr aktueller
Vorsatz - dolus subsequens = nachtträgliche Billigung des Erfolgs |
9 |
Ort der Tat |
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11 - 12
Definitionen |
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11 I |
Personen- und Sachbegriffe |
Nr. 1 Angehöriger -
nicht analog für Lebensgefährten Nr. 2 Amtsträger c)
öffentlich-rechtliche Bestellung muß vorliegen (Warnfunktion), falls nicht, dann zumindest eine
längerfristige Tätigkeit oder organisatorische Eingliederung in die Behördernstruktur Nr. 3 Richter Nr. 4 dem öff Dienst bes Verpflichteter Nr. 5 rechtswidrige Tat Nr. 6 Unternehmensdelikt -
gilt bereits im Versuchssatdium als "vollendet" Nr. 7 Behörde Nr. 8 Maßnahme Nr. 9 Entgelt |
11 II |
Vorsatz- Fahrlässigkeits-kombinationen |
wenn für Folge F ausreichend gilt Tat dennoch als
vorsätzlich |
11 III |
wie Schriften |
Ton-, Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen sind bei
Verweis gleich |
12 |
Verbrechen und Vergehen |
Abs.1 Verbrechen = mindestens 1 Jahr Strafe Abs. 2 Vergehen
= Mindestmaß geringer als 1 Jahr |
13 - 21
Strafbarkeit |
||
13 |
Abgrenzung Tun-Unterlassen |
hM: wo liegt
bei normativer Betrachtung der Schwerpunkt des Vorwurfs
(strafrechtlich relevanten Verhaltens) zT: wenn positiver Energieeinsatz, dann Tun - Tun +, wenn Eingriff in rettenden Kausalverlauf Beispielsfälle: 1) wenn Arzt Beatmungsgerät abschaltet = Unterlassen wenn Dritter B.
ausschaltet = aktive Unterbrechung des rettenden Kausalverlaufs 2) bei Rückgängigmachung des eigenen Rettungsversuchs: wie
Rettungsunwilliger zu behandeln, dh Unterlassen |
13 |
Abgrenzung U-Täterschaft / Beihilfe durch Unterlassen |
Erfolg wird durch vorsätzlich handelnden Begehungstäter
herbeigeführt 1) Einigkeit: wenn
Strafbarkeitsmangel beim Aktivtäter, dann Unterlassungtäter wenn
eigenhändiges Delikt (dem U fehlt Tätereigenschaft oder Absicht), dann Unterlassungbeihilfe 2) BGH subjektive
Theorie : -
wenn U Täterwille hat = U-Täterschaft (Grad des Interesses am Taterfolg, Tat als eigene wollen) -
wenn U nur Teilnehmerwillen hat = U-Beihilfe (Unterordnung zu Handelndem, wenig innere Beteiligung) -
Arg. dagegen: Wille schwer beweisbar 3) HLit Tatherrschaftslehre: grds.
nur Unterlassungbeihilfe, weil Garant neben vorsätzlichem BegehungsT keine Tatherrschaft des U
möglich 4) zT (Herzberg): Beschützergarant
= U-Täter / ÜberwachungsG = U-Beihilfe 5) zT (Roxin) Lehre von den Pflichtdelikten: jedes
Unterlassen ist täterschaftsbegründend (Erfolgsabwendungspflicht) 6) zT immer nur Gehilfe |
13 |
Garanten- stellung |
= jemand, der rechtlich dafür einstehen muß, daß ein
bestimmter Erfolg nicht eintritt BeschützerG oder Überwachungsgarant: - enge natürliche Verbundenheit (Verwandtschaft:
gerade Linie u. Geschwister; Heirat, Verlobung) - persönliche Nähebeziehung - Gefahr- bzw. Vertrauensgemeinschaft - tatsächliche Gewährübernahme - Ingerenz - Beherrschung von Gefahrenquellen
(Verkehrssicherungspflicht) - Rechtssatz |
13 |
Garanten- stellung Beispiele |
- Wohnungsinhaber:
Kindestötung, Abtreibung, Wohnung wegen ihrer Lage als Ort für Straftat, Gefahr eines Gastes - Garantenstellung eines Polizisten 1)
hM: Verpflichtung zum Schutz von Individualrechtsgütern, nur wenn
er nach Ermessensreduktion zum Handeln verpflichtet ist 2)
BGH: grds. Garantenstellung durch ör Normen, Berufspflicht (wenn sachl. Zuständigkeit und
während der Dienstausübung) 3)
zT: grds. keine Garantenpflicht, auch nicht wenn ErmessensRed - aus Ingerenz, wenn Vorverhalten durch Notwehr gerechtfertigt? hM : keine Garantenstellung, weil sich Notwehrübender
pflichtgemäß verhalten hat (aber, wenn Gerechtfertigter in RG Dritter eingreift (zB
Passant) Ingerenz +) - Arzt: nicht nur aus Berufstellung an sich, sondern nur bei
tatsächlicher Gewährübernahme (zB Bereitschaftsdienst) |
13 |
Ingerenz |
= schadensnahes, (obj.) pflichtwidriges Vorverhalten einer
Person (nicht notwendig
schuldhaft) zT jede bloße (nicht-pflichtwidrige) Verursachung einer Gefahr
reicht aus
(Zurechnungszusammenhang nicht erforderlich) hM Verursachung
muß pflichtwidrig sein und die Pfw. muß die adäquate Gefahr für den
Schadenseintritt in spezifischer Weise geschaffen haben |
13 22, 23 |
Versuchbeginn bei Unterlassung |
Tatansatz 1) hM: Zeitpunkt, in dem für das geschützte RG unmittelbar eine
Gefahr besteht (Sicht des T, jederzeit in Schaden umschlagen
kann) 2) Th des erstmöglichen
Eingriffs = erste Erfolgsabwendungsmöglichkeit des T 3) Th des letztmöglichen
Eingriffs = späteste Rettungshandlung |
13 |
Untauglicher Versuch beim U-Delikt ? |
Fall: Vater T sieht Sohn
ertrinken, leistet keine Hilfe, S ertrinkt weil vorher bereits verletzt (wußte V nicht) 212, 22, 23, 13 ? grds. ist untauglicher Versuch
des 212 als BegehungsD strafbar Lit keine Strafbarkeit, weil keine Erfolgsabwendungspflicht
verletzt (kein "Gesinnungs"StrafR), fehlender
Erfolgsunwert hM 212 +, weil kein
Unterschied zum regulären Versuch (Garantenpflicht besteht unabhängig davon, ob RG-Gefährdung
tatsächlich oder nur irrtümlich
bestand) |
14 |
Handeln für andere |
Vertreter, Organe |
15 |
Vorsatz und Fahrlässigkeit |
- strafbar ist nur Vorsatz, es sei denn Fahrlässigkeit
genannt Vorsatz = Wissen und Wollen der
TB-Verwirklichung - Wille zur TBV in Kenntnis aller OTBM und Kausalität 1) Absicht = direkt auf den
Erfolg als Ziel gerichteter Wille des Täters 2) dolus directus = Handeln mit
Wissen, daß TBV (dolus directus
II: Erfolg zwar unerwünscht, Eintritt aber als sicher erkannt 3) dolus eventualis =T hält
E-eintritt für möglich und nimmt ihn billigend in Kauf 4) dolus
alternativus (eins v. beidem) 2 Prüfungen, danach "in dubio" 5) dolus
cumulutivus (beides gewollt) 6) mM dolus
generalis = Vorsatz im ersten
Handlungsakt erstreckt sich automatisch auch auf die nächsten Handlungen 7) unbeachtlich dolus
subsequens = nachträgliche Billigung des Erfolgs dolus
antecedens = zur Handlung nicht mehr aktueller Vorsatz |
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Irrtum über Kausalverlauf |
Abweichung vom
Kausalzusammenhang = wenn späteres Ereignis die
Fortwirkung der früheren Ursachenkette beseitigt (Erfolg tritt auf andere Weise ein, als vom T
gewollt) wesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf -
kein Vorsatz (vorsatzausschließender
Irrtum) unwesentliche Abweichung =
wenn sie sich noch in den Grenzen des nach allg Lebenserfahrung Vorhersehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat
rechtfertigen -
Vorsatz + -
wenn Anknüpfung an alte Kauslkette u. keine völlig neue Risikoschaffung -
auch dann, wenn T Umstände kennt, die die besondere Sorgfalts- widrigkeit / Gefährlichkeit seines Handelns ausmachen |
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Abweichung v. vorgestellten Kausalverlauf |
= Vorsatz des T muß den
Kausalverlauf der von ihm in Gang gesetzten Handlung in den wesentlichen Zügen erfassen 1) unbeachtliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf -
Vorsatz +, wenn zw vorgestelltem und tatsächlichem Kausalverlauf nur unwesentliche Abweichung besteht -
unwesentlich = Rsp/hM: wenn sich Abweichung noch
innerhalb der Grenzen des nach allg. Lebenserfahrung Voraussehbaren hält und keine
andere Bewertung der Tat rechtfertigt Lehre
v obj Zurechung: objektive Eignung das RG zu verletzen (ex ante) reicht für
Vorsatz Lit: Vorsatz+, wenn Tatverlauf als möglich
mitbewußt gewesen ist -
Beispiel: T will X als Werkeug benutzen, tatsächlich handelt aber der ebenso wahrscheinliche Y (à
Bestrafung mbT durch Y, Versuch der mbT durch X bleibt straflos Arg. keine
Verdoppelung des Vorsatzes) 2) beachtliche Abweichung -
Vorsatz minus |
15 |
Alternativvorsatz |
mM: Bestrafung aus dem gefährlicherem / schwereren Delikt hM: Vorsatz bzgl.
beider Delikte (2 Prüfungen), danach Lösung auf
Konkrurrenzebene. - wenn
Spezialitäts-/Stufenverhältnis, gilt in dubio leichteres Delikt - wenn
rechtsethische Vergleichbarkeit, gilt nach hM "Wahlfeststellung" |
15 |
Abgrenzung dolus eventualis von bewußter F |
grds. erfordert Vorsatz Wissens - und Wollenselement, aber Lit Ernstnahmetheorie Rsp Billigungstheorie dol ev: TB-Erfolg
als möglich und wahrscheinlich ansehen, Ausbleiben des E hängt nur vom
Zufall ab, Eibschränkung bei Tötungsdelikten abzulehnen, weil Ausdehnung der Strafbarkeit: Wahrscheinlichkeitsthoerie dol ev +, wenn T TB-Erfüllung als mehr als für möglich
hält Möglichkeitstheorie dol ev + , wenn T TB-Erfüllung konkret als für möglich
hält normative
Risikotheorie dol ev, wenn T ein obj. intolerables Risiko schaffe und
dies weiß |
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bewußte Fahrlässigkeit |
= T hält TBV für möglich, aber vertraut darauf, der
TB-Erfolg werde nicht eintreten - Abgrenzung zum dolus eventualis: T hat sich mit Risiko der TBV abgefunden (Rsp läßt auch
schon "für möglichhalten und billigend in Kauf nehmen" ausreichen) |
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Fahrlässigkeit |
Vertrauensgrundsatz (=
Einschränkung der Fahrlässigkeitszurechnung) - Verkehrsteilnehmer, der sich selbst pflichtgemäß
verhält, darf damit rechnen, daß ein
anderer VT den Verkehr nicht durch pfw Verhalten gefährdet - wenn Opfer sich selbst verkehrswidrig verhält, kann es
sich nicht auf den V-grds berufen |
16 |
Irrtum über Tatumstände |
Tatbestandsirrtum = Unkenntnis eines TBM RF: §16 kein
Vorsatz +, wenn Annahme
eines TB-ausschließenden Einverständnisses umgekehrter
TBI = irrige Annahme
eines tatsächl. nicht vorhandenen TBM
RF: Versuch |
16 I |
deskriptive TBM normative TBM |
- Subsumtionsirrtum unbeachtlich - Parallelwertung in der Laiensphäre ist entscheidend |
16 I 1 |
Vorsatz-konkretisierung |
problematisch bei normativen TBM
(zB "fremd"): Abgrenzung vom TB-Irrtum
(Vorsatz -) vom Subsumtionsirrtum (Vorsatz +) 1) Lehre von der Parallelwertung in der Laiensphäre
(hM): Vorsatz
bedeutet hier Tatsachenkenntnis und Bedeutungskenntnis, dh
laienhafte Wertung der das normative TBM ausfüllenden tatsächlichen Umstände à bei
fehlerhafter Parallelwertung = kein Vorsatz (TBI gem 16 I 1) à bei
richtiger Pw = Vorsatz + (ggf. unbeachticher Subsumtionsirrtum) 2) Lehre v. d. Faktenkenntnis (zT): rein
rechtliche Fehlberwertungen des Täters sind immer unbeachtlich, Vorsatz
+ 3) Lehre v.d. Differenzierung normativer TBM: wer
nur Begriff im außerstrafrechtlichen Vorfeld (zB BGB) falsch einordnet, hat dennoch Vorsatz
(unbeachtlicher Subsumtionsirrtum) 4) Gleichstellung von
Sachverhalts- und Vorfeldirrtum: Negativ-Abgrenzung ausgehend vom
Verbotsirrtum (17), dh alle anderen Irrtümer,
also auch Verkennung der Rechtslage sind TB-Irrtum |
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Verhältbnis Vorsatz Fahrlässigkeit |
hM: nicht im aliud-Verhältnis, sondern vorsätzliches
Verhalten enthält als Minus auch einen Fahrlässigkeitsvorwurf |
16 I |
aberratio ictus |
= Erfolg tritt an einem anderen als dem anvisierten Objekt
ein (ungleiches
Ziel- und Verletzungsobjekt); wesentliche
Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf, hM: kein
Vorsatz aber Zielobjekt:
Versuchsstrafbarkeit Verletzungsobjekt: ggf.
Fahrlässigkeit mM: Gleichwertigkeitstheorie: Vorsatz +,wenn gleichwertige
Gattung verletzt mM: bei nicht-höchtpersönlichen Rechtsgütern ist Irrtum
unbeachtlich |
16 17 |
Erlaubnistat-bestandsirrtum |
= irrige Annahme der
tatsächlichen Voraussetzungen eine rechtlich anerkannten RFG (bei
Kenntnis der Tatsachen und grds. Rw) a) früher: Vorsatztheorie das
aktuelle Unrechtsbewußtsein gehört zum Vorsatz, also keine Vorsatzstrafe
16 I (durch Neuregelung 16, 17 abzulehnen) b) strenge Schuldtheorie nur
TB-Irrtümer werden nach 16 behandelt, alle anderen Irrtümer nach § 17. Bei (fahrlässiger) Vermeidbarkeit des Irrtums also immer Vorsatzstrafe. (abzulehnen, da Strafmaß
im Einzelfall zu hoch) c) Lehre von den negativen TBM RFG
sind negativer Teil des TB, dh das Bewußtsein vom Fehlen der RF muß vom Vorsatz umfaßt sein. 16 I bei Irrtum also direkt
anzuwenden, keine Vorsatztat.
(abzulehnen, da Teilnehmer straflos wären) d) hM: eingeschränkte Schuldtheorie 16 I analog: sowohl bei TBI als auch
bei Irrtum über Vorliegen der RF- Voraussetzungen irrt T über Sachverhalt u. nicht über
rechtliche Wertung. - hM nur
Rechtsfolgenanalogie: Vorsatz und RW bleiben bestehen (Vorsatzunrecht), es entfällt nur der
Vorsatzschuldvorwurf (ist nur bei Beteiligungsfällen str. zu
erörtern) . -
Strafbarkeit also nur, wenn Fahrlässigkeit (16 I 2) möglich |
16 17 |
Doppelirrtum EI und ETBI |
Bei isolierter Betrachtung liegt sowohl Erlaubnisirrtum
als auch ErlaubnisTB-Irrtum vor (sog. Doppelirrtum): hM: insgesamt wie ErlaubnisI (§ 17) zu behandeln (Arg. keine
Besserstellung des Täters) |
16,17 |
Teilnahme bei ErlaubnisTBI des T |
Vorliegen ein vorsätzlichen
rechtswidrigen HauptT ? a) Lehre von den negativen
TBM keine Teilnahme möglich, da kein Vorsatz (16 I) des
Haupttäters b) Unrechtstheorie vorsätzliche
Haupttat +, aber kein Vorsatzunrecht (16 I analog), also keine teilnahmefähige HauptT c) hM: eingeschränkte
Schuldtheorie rechtsfolgenverweisende
e. S.: Unterschied zwischen TBI und ETBI muß bestehen
bleiben, deshalb Vorsatz + und Teilnahme möglich. Wenn
Teilnehmer sich im selben Irrtum wie Tä befindet, dann fehlender Gehilfenvorsatz (16 I direkt), also
straflos |
16,17 |
umgekehrter Erlaubnis-TBI |
= Unkenntnis des Vorliegens der tatsächlichen
Voraussetzungen eines RFG RF: keine Rechtfertigung (aA: Versuch) |
17 |
Verbotsirrtum |
prüfen bei Schuld
- Unrechtsbewußtsein : Das Bewußtsein, eine Strafnorm ieS zu verletzen, ist nicht
erforderlich. Es genügt, daß T es für möglich hält, gegen irgendeine
(nicht näher bestimmte) gesetzliche Bestimmung (Strafr, BGB, ÖR, etc) zu verstoßen
und damit Unrecht zu begehen (bezogen auf die spezifische RG-Verletzung) - keine Schuld, wenn Irrtum unvermeidbar - bei Vermeidbarkeit evt. Strafmilderung nachS.2 |
17 |
Erlaubnisirrtum |
= irrige Annahme der Existenz eines tatsächlich nicht anerkannten
RFG; (oder Verkennen
der Grenzen eines RFG = Bewertungsirrtum) à wie
Verbotsirrtum § 17 |
18 |
schwere Strafe bei besonderen Tatfolgen |
iVm
"Leichtfertigkeits-Erfolgsqualifikationen" (zB 251) - hM: auch bei Vorsatz
hinsichtlich der schweren Folge anwendbar (Umkehrschluß
aus § 15), doppelte Anwendung des in-dubio-Grundsatzes würde zu
Wertungswidersprüchen führen - aA: 18 bei EQ nicht anwendbar (Analogieverbot 103 II
GG) |
19 |
Schuld- unfähigkeit des Kindes |
Kinder unter 14 Jahre |
20 |
Schuld- unfähigkeit |
keine Schuld bei - krankhafte seelische Störung - tiefgreifenden
Bewußtseinsstörung (Alkohol! - ab 3,5 Promille) - Schwachsinn - schwere andere seelische
Abartigkeit |
20 |
a.l.i.c. |
actio libera in causa = freies Handeln in der
Verursachung - T hat in schuldfähigem Zustand
Geschehensablauf in Gang gesetzt, der zur TB Handlung im schuldunfähigem Zustand geführt hat (zB 242
iVm alic) - trotz Schuldunfähigkeit ist
Strafbarkeit iVm alic gegeben, wenn T seine Schuldunfähigkeit selbstverantwortlich ingangsetzt - vorsätzliche alic - fahrlässige alic Herleitung der
Zulässigkeit der alic: 1) hM Vorverlegungstheorie - Tatbestandsvorwurf wird auf Zeitpunkt der Herbeiführung der SU vorverlagert (Sich-Betrinken ist Anfang der
Wegnahmehandlung) 2) Werkzeugtheorie (Tatbestandsmodell) - T macht sich durch Berauschen selbst zum schuldlosen Werkzeug dh Sich-Berauschen als
Tatansatz - Tatausführung dann in mittelbarer Täterschaft 25 I, 2. Alt (3) Ausdehnungstheorie - "bei Begehung der Tat" iSv 20 ist auf das TB-bezogene
Vorverhalten auszudehnen - abzulehnen weil dann andere Bewertung als bei 16 und 17
entstünde (4) Ausnahmetheorie - alic ist gewohnheitsrechtlich anerkannte Ausnahme zu 20 - Schuld und Tat an zwei verschiedenen Zeitpunkten als Ausnahme
zu 20 - dagegen: Verstoß gg Bestimmtheitsgrds 103 II GG à neue Rsp: keine alic bei reinen Tätigkeitsdelikten, sondern nur bei
Erfolgsdelikten alic ist bei reinen
Tätigkeitsdelikten abzulehnen, weil - gegen 20 verstoßen würde - kein Ansetzen, weil durch 242
geschütztes RG noch nicht gefährdet - Verstoß gg 103 II GG - Gesetzgeber hat alic
absichtlich nicht geregelt - keine mbT, weil Tä das
Werkzeug nicht mehr steuern kann |
21 |
verminderte Schuldfähigkeit |
Strafmilderung gem 49, wenn
Täter aus Gründen des 20 vermindert schuldfähig ist - ab 2,5 Promille |