Allgemeiner Teil §§ 1 - 21 StGB

 

 

BAK-Grenzen

0,2       Fluguntüchtigkeit 315 a

0,3       + Ausfallerscheinungen = relative Fahruntüchtigkeit 315c, 316

0,5       Owi-Bußgeld

0,8       Kfz: Owi-Fahrverbot 24a, 25 I StVG

1,1       Kfz: absolute Fahruntüchtigkeit 315 c, 316

1,6       Fahrad: absolute Fahruntüchtigkeit 315 c, 316

1,7       Binnenschiffer: absolute FU 315 a

2,5       21 verminderte Schuldfähigkeit

3,0       20 absolute Schuldunfähigkeit (Ausn bei Alkoholgewöhnung)

 

in dubio pro reo

Art 6 II MRK / und Annex zu 103 II GG (Gesetzlichkeitsprinzip)

 

unklarer Sachverhalt

Sachverhaltsauslegung

Vorsatz kann wegen der obj. Gefährlichkeits des Delikts unterstellt werden

 

bei mehrdeutiger Tatsachengrundlage

Alternativlösung (beide Mögl. durchprüfen):

1) in dubio pro reo

      - wenn Delikte im Stufenverhältnis, nur Bestrafung aus milderem Gesetz

      - logisches Stufenverhältnis:

       Vollendung und Teilnahme / Qualif. und GrundTB

      - normatives Stufenverhältnis:

        Vorsatz- und FahrlässigkeitsD / Täterschaft und Teilnahme /

       Anstiftung und Beihilfe

2) unechte (gleichartige) Wahlfeststellung

      - nach allen Alternativen Verwirklichung eines TB

      - ungewiß bleibt, welche Modalität (zB Zeitpunkt, TB-Variante)

      à  es wird aus diesem Delikt bestraft, egal welche Variante

3) Postpendenz

      - zeitlich spätere SV ist sicher, der vorhergehende ist ungewiß

      - zB wenn Nachtatgeschehen daran scheitert, daß unsicher ist, ob T an

        Vortat beteiligt war, im Ergebnis nur Bestrafung aus 259

4) Echte (ungleichartige) Wahlfeststellung

      - nach jeder SV-Möglichkeit wird ein anderer TB verwirklicht

      - Gleichwertigkeit = "rechtsethische und psychologische Vergleichbarkeit"

                                               hL: "Identität des Unrechtskerns"

         zB 242 und 259

      - "A ist wahldeutig wegen X oder Y strafbar"

 

besondere subj.

TBM

- die Vollendung überschießende Vorsätze  (zB Zueignungsabsicht)

- Gesinnungen, Tendenzen

 

Entschuldi-

gungsgründe

- entsch. Notstand § 35 I

- intensiver Notwehrexzeß § 33

- übergesetzl. entsch. Notstand

 

Erfolgsquali

Delikt

= tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang zwischen Grunddelikt und

   schwerer Folge

(typische Gefahr/Risiko der TB-Handlung muß sich im Erfolg niederschlagen und nicht außerhalb jeder Lebenswahrscheinlichkeit liegen)

 

error in objecto

= Erfolg tritt am anvisierten Objekt ein, welches aber ein anderes als das  

    Vorgestellte ist

- bei Gleichwertigkeit: unbeachtlich (zb beides Menschen)

- bei Ungleichwertigkeit: kein Vorsatz, ggf. Fa

 

error in persona

= unbeachtlicher (Motiv-) Irrtum über die Identität des Opfers; für Tä selbst 

    Vorsatz + (wenn Gattungsgleichheit)

bei mittelbarer T (25 I 2.Alt):  (Werkzeug hat error in persona)

  hM: aberratio ictus für Hintermann

  aA: wenn H dem V die Individualisierung überläßt, dann unbeachtlich,

         Vorsatz +

bei Mittäterschaft 25 II:  Karteikarte !!

  Rspr: unbeachtlich für Mittäter (volles Delikt; bei Selbstverletzung Versuch)

  aA: Angriff auf Mittäter selbst ist wesentliche Abweichung vom

         Kausalverlauf, Verletzter nur nach 30 II strafbar

bei Anstiftung 26:

  hM: unbeachtlich, wenn sich die Abweichung in den Grenzen des nach

         allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren hält, dh Vorsatz des A +

  aA: immer aberratio ictus für A (Fahrlässigkeit am getroffenen O, Versuch

         am richtigen O; 211, 30, 222 ,52)

bei der alic:

   Rspr: error ist auch bei Vorverlegung des Schuldvorurfs unbeachtlich

   Lit: Abweichung ist beachtlich (also wie aberratio ictus), da tragende 

         Verbindung zwischen Tatplan und Tatgestaltung nicht gegeben

selbständige Versuchsstrafbarkeit ggü "gewolltem" Opfer ?

  hM: kein Versuch, weil T nur einen Menschen töten wollte (Sperrwirkung)

  zT: Versuch + in Tateinheit mit Fahrlässigkeit am getroffenen O

 

Handlung

= menschliches, willensbeherrschtes, sozialrelevantes Verhalten

 

Irrtum über Verbotsnorm

- Unkenntnis der Norm RF: 17

- irrige Annahme der Existenz einer Verbotsnorm:  strafloses Wahndelikt

 

Konkurrenzen

- 223 als Nötigungsmittel im Raub: 233, 249, 52

- Spezialität:

   223a zu 223; 113 zu 240; 249 zu 242, 240

- Subsidiarität:

   145d, 248b, 265a, 316; Versuch zu Vollendung

- Konsumtion:

   303 u. 123 von 243 I Nr. 1

- Unechte U-Delikte verdrängen echte U-D

 

Neben-

täterschaft

= wenn mehrere Personen unabhängig von einander (ohne bewußtes und

   gewolltes Zusammenwirken) je eine Tat begehen

- meist bei Fahrlässigkeitdelikten (weil dort Mittäterschaft nicht möglich)

- Strafbarkeit wie Alleintäter

 

nemo-tenetur-Grundsatz

Niemand ist verpflichtet, an der Aufklärung einer Tat mitzuwirken, an der er aktiv beteiligt ist.

 

Obj.

Bedingungen

der Strafbarkeit

gehören nicht zum TB, müssen aber vorliegen:

- 186 Nichterweislichkeit

- 227 Tod / Schwere KV als Folge

- 283 Zahlungseinstellung

- 323a Begehung rw Tat

 

Kausalität

Äquivalenz

= Gleichwertigkeit aller Bedingungen

condicio sine qua non

= wenn Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg    

   entfiele

- umgekehrte csqn: wenn Unterlassung nicht hinzugedacht werden könnte

                                  ohne daß Erfolg entfiele

- aA "Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung"

objektive Zurechnung

= Erfolg ist zurechenbar, wenn

   die Handlung eine rechtlich mißbilligte Gefahr geschaffen hat   u n d

   sich die Gefahr in TB-typischer Weise im Erfolg niedergeschlagen hat

1) rechtlich relevantes Risiko

  -  innerhalb des menschlichen Beherrschungsvermögen

  - nicht bei sozialadäquaten Verhalten oder Risikoverringerung

2) normzweckkonformer Risikozusammenhang

  - innerhalb des Schutzbereiches der Norm

  - Adäquanz: typische Schadensfolge nicht aßerhalb jegliche                                                     Lebenswahrscheinlichkeit

  - kein neuer Steuerungsprozeß durch Dritten, Opfer oder Täter

3) Zurechnungsausschluß bei eigenverantwortlicher Selbstgefährdung d. O

  - Ausnahme: freiwillige Retter

 

Zurechnung

Risikozusammenhang

- Kann ein durch späteres Verhalten von Dritten letztlich herbeigeführter

   Erfolg dem T noch zugerechnet werden?   ("mehrfach überfahren")

   Rsp  Schutzbereich ist weit zu ziehen, dh Zurechnung + soweit

           Ursachenzusammenhang nicht unterbrochen wird

   Lit  keine Z, wenn vorsätzl oder F Eingreifen Dritter dazwischen liegt

- Völlig neues von Ersthandlung abgekoppeltes Risiko ?

   BGH +, wenn Ersthdl konkret erfolgstauglich war und Opfer bereits tödlich

           verletzt war

   Lit nur +, wenn vom Täterplan umfaßt oder typischerweise anhaftende

        Gefahr

Veranlassung/Förderung einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung

- keine Zurechnung

- Ausn. wenn Risiko kraft überlegenen Wissens besser erfaßt wird

- Relativierung bei freiwilligen Rettern:

   hM Täter muß Verhalten des R gg sich gelten lassen, weil ihm auch der              

   Nutzen zugute käme; Rettungshandlung muß aber verhältnismäßig und

   nicht offensichtlich aussichtslos sein

 

persönliche Vorwerfbarkeit

= individuelle Gesinnung oder Verhalten gg der Rechtsordnung

 

Plichtwidrigkeits-zusammenhang

 

rechtmäßiges Alternativ-

verhalten

(Rspr. siedelt dieses Problem im Rahmen der Kausalität an und schränkt   

  insofern die normative Betrachtungsweise der Äquivalenztheorie ein)

1) Vermeidbarkeitstheorie: hM

      bei sorgfaltsgemäßem Verhalten (bzw. Rettungshandlung) wäre der    Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermieden                worden (in dubio pro reo)

2) zT Risikoerhöhungslehre:

      sorgfaltswidriges Verhalten des Täters hat zu einer meßbaren Steigerung       des erlaubten Risikos geführt.

     (Abzulehnen, da Anknüfungspunkt der Strafbarkeit der Erfolg ist und nicht

       die Gefährdung)

3) zT Risikoverringerungstheorie:  (Bei Unterlassen: mM)

      bei Vornahme der Rettungshandlung wäre das Risiko des Erfolgseintritts       meßbar verringert worden (dagegen hM umgekehrte csqn)

 

Risikoerhöhung

und

Trunkenheit

Fall: Betrunkener T fährt O an mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit, O wäre            

       auch verletzt wenn T nüchtern gefahren wäre, 229 ?

Pflichwidrigkeitszusammenhang ?

(Realisierung des Erfolges gerade durch Sorgfaltsverstoß des T)

hM   Vermeidbarkeitstheorie, keine Zurechenbarkeit, da Erfolg mit an

        Sicherheit gr Wahrsch. auch ohne Pflichtverletzung eingetreten wäre

zT   T muß Geschwindigkeit seinem Zustand anpassen, dann wäre auch    

       kein Unfall passiert

zT  nach Risikoerhöhungslehre Fahrlässigkeitsstrafbarkeit +

 

prima-facie

Beweis

Anscheinsbeweis (allgemeine Lebenserfahrung)

 

Recht-

fertigungs-

gründe

- objektives Vorliegen des RFG   u n d

- subjektives Rechtsfertigungselement

StGB

- 32 Notwehr

- 34 rechtfertigender Notstand

- rechtfertigende Pflichtenkollision

- 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen

- rechtfertigende Einwilligung oder mutmaßliche E.

BGB

- 227 Notwehr

- 228 Defensivnotstand

- 904 Aggressivnotstand

- 229 Selbsthilfe; 561, 581, 704

- 859, 1029 Besitzkehr

- 1626, 1631 Züchtigungsrechts str.

Öffentliches Recht

- 127 I StPO Festnahmerecht

- Art 20 IV GG Widerstandsrecht

- Polizei: 127 II, 94 ff, 102 ff StPO, 35 ff, 43 ff, 50 ff  PolG, daneben 32 StGB

- Soldaten: UZwGBw

- Gerichtsvollzieher: 808 ZPO Wegnahme, 758 Durchsuchung, 909 Haft 

 

rechtfertigende Einwilligung

(ausdrücklich)

= Einwilligung des Verletzten i.d. Verletzung von RG, die seiner Disposition

   unterliegen, in Kenntnis des Risikos und mit Einsichtsfähigkeit

- Grenzen der Einwilligung: bei sehr hoher Lebensgefahr und wenn T

   höhere Verantwortlichkeit für Handlung trifft

1) Dispositionsbefugnis

  - disponibles Rechtsgut (nicht: Leben)

  - Einwilligender ist alleiniger Träger des RG

2) Einwilligungsfähigkeit

  - natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit (hM nicht 107 ff BGB)

3) Einwilligungserklärung

  - ausdrückliche oder schlüssige (hM) Erklärung

  - vor der Tat erteilt und fortbestehend; nicht: Genehmigung

  - ist normalerweise frei widerruflich (Ausnahme: Rückgängigmachung

    unmöglich oder Einwilligung = Bestandteil eines Zivilvertrages )

4) keine Willensmängel

  - ohne Täuschung, Dohung, Irrtum (Motivirrtum schadet nicht)

  - Sittenwidrigkeit schadet nur bei 223 ff (228)

5) subj. Rechtfertigungselement

  - Handeln des T aufgund u. in Kenntnis der Einwilligung

Beispiele:

- Einwilligung in 223 ff bei Vereinbarung einer Prügelei, wenn Verletzung

   innerhalb der "Regeln"

 

mutmaßliche

rechtfertigende Einwilligung

- GoA-Prinzip (677 BGB)

- Prinzip des mangelnden Interesses

- subsidiär hinter ausdrücklicher Einwilligung

- "erst-recht" bei FahrlässigkeitsD möglich

1) Dispositionsbefugnis

  - einwilligungsfähiges Rechtsgut desjenigen, für den gehandelt wird

2) fehlende Einwilligungserklärung (Subsidiarität)

  - kein entgegenstehender Wille des RG-Trägers bekannt oder erkennbar

  - ausdrückliche Erklärung nicht rechtzeitig einholbar

4) Hypothetischer Wille des RG-Trägers

  = objektive Würdigung der Gesamtumstände ex ante

     (egal ob später tatsächlich EW gegeben wird oder nicht)

  - hypothetisches Wahrscheinlichkeitsurteil

  - GoA-Prinzip: wenn bei obj. Abwägung die geschützten Interessen

                           eindeutig überwiegen

  - Pr. des mangelnden Interesse:

     wenn betroffenes Interesse minimal und daher nicht schutzwürdig

5) subj. Rechtfertigungselement

  - Absicht im Sinne des Einwilligungsberechtigten zu handeln

  ­- gewissenhafte Prüfung der Umstände erforderlich

  - fehlende Prüfung ist egal, wenn tatsächl. alle Voraussetzungen vorliegen

  - wenn T nach unzureichender Prüfung Voraussetzungen annimmt: ETB

  - bei falschem Urteil: Subsumtionsirrtum, der wie Verbotsirrtum 17

     behandelt wird, dh Vermeidbarkeit ist bei Schuld entscheidend

 

tatbestands-ausschließ-

endes Einverständnis

- nur bei 123, 177, 178, 239, 240, 242 bzgl Wegnahme, 248, 249, 253

- mutmaßliches TB-auschließendes EV nicht möglich, da es auf den

   tatsächlich vorliegenden inneren Willen des RG-Trägers ankommt

1) Rechtsgutinhaberschaft

  - Unwertgehalt der Tat hängt vom Willen des RG-I ab

2) bewußte innere Zustimmung zu Beginn der Tat

  - keine ausdrückliche oder konkludente Erklärung erforderlich

  - freiwilliger innerer Entschluß

        auch +, wenn täuschungsbedingt zustande gekommen;

        nicht , wenn Täuschung von Zwang überlagert ("Beschlagnahmefälle")

  - aber stillschweigendes EV möglich, wenn dem Verhalten des RG-I's

    nach Verkehrsauffassung entsprechender Erklärungswert zukommt

3) Willensmängel, Sittenwidrigkeit unbeachtlich

4) kein subj. Rechtfertigungselement erforderlich

  - wenn T TBaEV nicht kennt: untauglicher Versuch

bedingtes TBaEV:

   hM Geschäftsherr gegenüber seinen Angestellten, Sachen zum Zwecke

         des Verkauf (=Bedingung) zu entnehmen, sonst TbaEV minus

   aA äußeres Erscheinungsbild reicht, TBaEV +

 

Schuldaus-

schließungs-

gründe

Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens

(nicht wenn T die Situation selbst verursacht hat)

 

se ut dominum gerere

Anmaßung von Eigentümerbefugnissen

 

strafrechtlicher Rechtmäßig-keitsbegriff

1) sachliche u. örtliche Zuständigkeit des Amtsträgers

2) Einhaltung der wesentlichen Regeln bzgl. Ob und Wie der Maßnahme

   - EGL oder verbindliche Weisung

   - Vollzugsregel, die dem Schutz des Betroffenen dienen

3) pflichtgemäße Ermessenausübung

4) subj. Wille zur Amtsausübung tätig zu sein

- auch wenn diese Voraussetzngen nicht vorliegen, so handelt A

  gerechtfertigt, wenn er nach pflichtgemäßer Prüfung sich irrig Umtönde

  vorstellt, bei denen er berechtigt gewesen wäre

 

strafloses Wahndelikt

= irrige Annahme der Existenz einer Verbotsnorm

    oder, wenn Fehlvorstellung des T zu einer irrigen Überdehnung

               einer Verbotsnorm zu seinen Ungunsten führt

Abgrenzung zum untauglichen Versuch (strafbar!):

      Irrtum im Sachverhalt = untauglicher Versuch

      Irrtum im Normbereich = Wahndelikt

1) Lehre v. Umkehrschluß und der Parallelwertung (hM):

      - Wahndelikt = umgekehrter Verbotsirrtum = straflos

         (richtige Kenntnis des TB, aber Überdehnung des Normbereichs durch

           fehlerhafte Parallelwertung)

      - untauglicher Versuch = umgekehrter TB-Irrtum = strafbar

        (irrige Annahme von Umständen, bei denen das TBM erfüllt wäre)

2) zT: Rechtsirrtum über Reichweite eines TBM zu Ungunsten des T ist

           immer Wahndelikt

 

straf-

verschärfende,

strafmildernde Schuldmerkmale

211 (niedere Beweggründe)

217 (Nichtehelichkeit)

315c (Rücksichtlosigkeit)

157 (Aussagenotstand)

 

Täterwille

= Tat als "eigene" wollen

 

Tatherrschaft

Vom Vorsatz umfaßtes in den Händen halten der TBV

(BGH: obj. Tatherrschaft ist Indiz für Täterwillen)

 

Unfall

= ein plötzliches, zeitlich begrenztes Ereignis, durch das ein nicht

    unerheblicher Personen- oder Sachschaden entsteht

 

untauglicher Versuch

bei Mittäterschaft oder mbT:

Zurechnungsvoraussetzungen müssen tatsächlich und nicht nur in der Vorstellung des T gegeben sein

 

vis absoluta

= eine den Willensentschluß / -betätigung unmöglich machende, brechende

  Gewalt

 

vis compulsiva

= gegen den Willen des Genötigten gerichtete, motivierende Gewalt

   (gegenwärtige Zufügung eines Übels)

   Drohung: künftiges Übel

103 II

GG

Analogieverbot

keine Analogie zulasten des Täters

103 III

GG

ne bis in idem

- Verbot der der Doppelbestrafung

- Strafklageverbrauch als Prozeßhindernis

- strafprozessualer Tatbegriff iSd 155, 264 StPO;

  einheitlicher Lebensvorgang; anders als materiell-rechtl. Tat

1 - 10    Geltungsbereich

1

Keine Strafe

ohne Gesetz

nulla poena sine lege

- 103 II GG

2 - 7

Geltung

Zeit und Ort

 

8

Zeit der Tat

Zeit der Tathandlung ist maßgeblich, nicht des Erfolgseintritts

8

16 I 1

Simultanprinzip

(Koinzidenz)

- beim Vorsatz ist auf den Handlungszeitpunkt und nicht auf den

  Erfolgseintritt (Tatvollendung) abzustellen

daher NICHT:

- dolus antecedens = zur Handlung nicht mehr aktueller Vorsatz

- dolus subsequens = nachtträgliche Billigung des Erfolgs

9

Ort der Tat

 

11 - 12      Definitionen

11 I

Personen- und Sachbegriffe

Nr. 1  Angehöriger

  - nicht analog für Lebensgefährten

Nr. 2  Amtsträger

  c) öffentlich-rechtliche Bestellung muß vorliegen (Warnfunktion),

       falls nicht, dann zumindest eine längerfristige Tätigkeit oder

       organisatorische Eingliederung in die Behördernstruktur

Nr. 3  Richter

Nr. 4  dem öff Dienst bes Verpflichteter

Nr. 5  rechtswidrige Tat

Nr. 6  Unternehmensdelikt

  - gilt bereits im Versuchssatdium als "vollendet"

Nr. 7  Behörde

Nr. 8  Maßnahme

Nr. 9  Entgelt

11 II

Vorsatz-

Fahrlässigkeits-kombinationen

wenn für Folge F ausreichend gilt Tat dennoch als vorsätzlich

11 III

wie Schriften

Ton-, Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen sind bei Verweis gleich

12

Verbrechen und Vergehen

Abs.1  Verbrechen = mindestens 1 Jahr Strafe

Abs. 2 Vergehen = Mindestmaß geringer als 1 Jahr

13 - 21    Strafbarkeit

13

Abgrenzung

Tun-Unterlassen

 

hM: wo liegt bei normativer Betrachtung der Schwerpunkt des Vorwurfs          

      (strafrechtlich relevanten Verhaltens)

zT: wenn positiver Energieeinsatz, dann Tun

- Tun +, wenn Eingriff in rettenden Kausalverlauf

Beispielsfälle:

1) wenn Arzt Beatmungsgerät abschaltet = Unterlassen

    wenn Dritter B. ausschaltet = aktive Unterbrechung des rettenden

                                                                  Kausalverlaufs

2) bei Rückgängigmachung des eigenen Rettungsversuchs:

    wie Rettungsunwilliger zu behandeln, dh Unterlassen

13

Abgrenzung

U-Täterschaft / Beihilfe durch Unterlassen

Erfolg wird durch vorsätzlich handelnden Begehungstäter herbeigeführt

1) Einigkeit:

      wenn Strafbarkeitsmangel beim Aktivtäter, dann Unterlassungtäter

      wenn eigenhändiges Delikt (dem U fehlt Tätereigenschaft oder Absicht),

                 dann Unterlassungbeihilfe

2) BGH  subjektive Theorie : 

      - wenn U Täterwille hat = U-Täterschaft

       (Grad des Interesses am Taterfolg, Tat als eigene wollen)

      - wenn U nur Teilnehmerwillen hat = U-Beihilfe

       (Unterordnung zu Handelndem, wenig innere Beteiligung)

      - Arg. dagegen: Wille schwer beweisbar

3) HLit  Tatherrschaftslehre:

      grds. nur Unterlassungbeihilfe, weil Garant neben vorsätzlichem       BegehungsT keine Tatherrschaft des U möglich

4) zT (Herzberg):

      Beschützergarant = U-Täter  /  ÜberwachungsG = U-Beihilfe

5) zT (Roxin) Lehre von den Pflichtdelikten:

     jedes Unterlassen ist täterschaftsbegründend (Erfolgsabwendungspflicht)

6) zT immer nur Gehilfe

13

Garanten-

stellung

= jemand, der rechtlich dafür einstehen muß, daß ein bestimmter Erfolg nicht   

    eintritt

BeschützerG oder Überwachungsgarant:

- enge natürliche Verbundenheit

   (Verwandtschaft: gerade Linie u. Geschwister; Heirat, Verlobung)

- persönliche Nähebeziehung

- Gefahr- bzw. Vertrauensgemeinschaft

- tatsächliche Gewährübernahme

- Ingerenz

- Beherrschung von Gefahrenquellen (Verkehrssicherungspflicht)

- Rechtssatz

13

Garanten-

stellung

Beispiele

- Wohnungsinhaber: Kindestötung, Abtreibung, Wohnung wegen ihrer Lage

    als Ort für Straftat, Gefahr eines Gastes

- Garantenstellung eines Polizisten

      1) hM:  Verpflichtung zum Schutz von Individualrechtsgütern, nur wenn er                        nach Ermessensreduktion zum Handeln verpflichtet ist

      2) BGH: grds. Garantenstellung durch ör Normen, Berufspflicht

                    (wenn sachl. Zuständigkeit und während der Dienstausübung)

      3) zT: grds. keine Garantenpflicht, auch nicht wenn ErmessensRed

- aus Ingerenz, wenn Vorverhalten durch Notwehr gerechtfertigt?

   hM : keine Garantenstellung, weil sich Notwehrübender pflichtgemäß

           verhalten hat

 (aber, wenn Gerechtfertigter in RG Dritter eingreift (zB Passant) Ingerenz +)

- Arzt: nicht nur aus Berufstellung an sich, sondern nur bei tatsächlicher

  Gewährübernahme (zB Bereitschaftsdienst)

13

Ingerenz

= schadensnahes, (obj.) pflichtwidriges Vorverhalten einer Person

   (nicht notwendig schuldhaft)

zT jede bloße (nicht-pflichtwidrige) Verursachung einer Gefahr reicht aus

     (Zurechnungszusammenhang nicht erforderlich)

hM Verursachung muß pflichtwidrig sein und die Pfw. muß die adäquate

    Gefahr für den Schadenseintritt in spezifischer Weise geschaffen haben

13

22, 23

Versuchbeginn

bei

Unterlassung

Tatansatz

1) hM: Zeitpunkt, in dem für das geschützte RG unmittelbar eine Gefahr

           besteht (Sicht des T, jederzeit in Schaden umschlagen kann)

2) Th des erstmöglichen Eingriffs

     = erste Erfolgsabwendungsmöglichkeit des T

3) Th des letztmöglichen Eingriffs = späteste Rettungshandlung

13

Untauglicher Versuch beim

U-Delikt ?

Fall: Vater T sieht Sohn ertrinken, leistet keine Hilfe, S ertrinkt weil vorher

       bereits verletzt (wußte V nicht)  212, 22, 23, 13 ?

grds. ist untauglicher Versuch des 212 als BegehungsD strafbar

Lit     keine Strafbarkeit, weil keine Erfolgsabwendungspflicht verletzt

        (kein "Gesinnungs"StrafR), fehlender Erfolgsunwert

hM 212 +, weil kein Unterschied zum regulären Versuch (Garantenpflicht                 besteht unabhängig davon, ob RG-Gefährdung tatsächlich oder nur         irrtümlich bestand)

14

Handeln für

andere

Vertreter, Organe

15

Vorsatz und Fahrlässigkeit

- strafbar ist nur Vorsatz, es sei denn Fahrlässigkeit genannt

Vorsatz = Wissen und Wollen der TB-Verwirklichung

- Wille zur TBV in Kenntnis aller OTBM und Kausalität

1) Absicht

  = direkt auf den Erfolg als Ziel gerichteter Wille des Täters

2) dolus directus

   = Handeln mit Wissen, daß TBV

    (dolus directus II: Erfolg zwar unerwünscht, Eintritt aber als sicher erkannt

3)  dolus eventualis

   =T hält E-eintritt für möglich und nimmt ihn billigend in Kauf

4) dolus alternativus (eins v. beidem) 2 Prüfungen, danach "in dubio"

5) dolus cumulutivus (beides gewollt)

6) mM dolus generalis = Vorsatz im ersten Handlungsakt erstreckt sich                                                   automatisch auch auf die nächsten Handlungen

7) unbeachtlich

    dolus subsequens = nachträgliche Billigung des Erfolgs

    dolus antecedens = zur Handlung nicht mehr aktueller Vorsatz

 

Irrtum über Kausalverlauf

Abweichung vom Kausalzusammenhang

= wenn späteres Ereignis die Fortwirkung der früheren Ursachenkette

   beseitigt (Erfolg tritt auf andere Weise ein, als vom T gewollt)

wesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf

  - kein Vorsatz  (vorsatzausschließender Irrtum)

unwesentliche Abweichung

  = wenn sie sich noch in den Grenzen des nach allg Lebenserfahrung

     Vorhersehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen

  ­- Vorsatz +

  - wenn Anknüpfung an alte Kauslkette u. keine völlig neue Risikoschaffung

  - auch dann, wenn T Umstände kennt, die die besondere Sorgfalts-

     widrigkeit / Gefährlichkeit seines Handelns ausmachen

 

Abweichung v. vorgestellten Kausalverlauf

= Vorsatz des T muß den Kausalverlauf der von ihm in Gang gesetzten

  Handlung in den wesentlichen Zügen erfassen

1) unbeachtliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf

  - Vorsatz +, wenn zw vorgestelltem und tatsächlichem Kausalverlauf nur                      unwesentliche Abweichung besteht

  - unwesentlich =

  Rsp/hM: wenn sich Abweichung noch innerhalb der Grenzen des nach allg.

                 Lebenserfahrung Voraussehbaren hält und keine andere                                Bewertung der Tat rechtfertigt

  Lehre v obj Zurechung:  

      objektive Eignung das RG zu verletzen (ex ante) reicht für Vorsatz

  Lit:  Vorsatz+, wenn Tatverlauf als möglich mitbewußt gewesen ist

  - Beispiel: T will X als Werkeug benutzen, tatsächlich handelt aber der

     ebenso wahrscheinliche Y (à Bestrafung mbT durch Y, Versuch der mbT             durch X bleibt straflos Arg. keine Verdoppelung des Vorsatzes)

2) beachtliche Abweichung

  - Vorsatz minus

15

Alternativvorsatz

mM: Bestrafung aus dem gefährlicherem / schwereren Delikt

hM: Vorsatz bzgl. beider Delikte (2 Prüfungen), danach Lösung auf

       Konkrurrenzebene.

        - wenn Spezialitäts-/Stufenverhältnis, gilt in dubio leichteres Delikt

        - wenn rechtsethische Vergleichbarkeit, gilt nach hM "Wahlfeststellung"

15

Abgrenzung

dolus eventualis

von bewußter F

grds. erfordert Vorsatz Wissens - und Wollenselement, aber

Lit  Ernstnahmetheorie

Rsp Billigungstheorie

  dol ev: TB-Erfolg als möglich und wahrscheinlich ansehen, Ausbleiben des

  E hängt nur vom Zufall ab, Eibschränkung bei Tötungsdelikten

abzulehnen, weil Ausdehnung der Strafbarkeit:

Wahrscheinlichkeitsthoerie

dol ev +, wenn T TB-Erfüllung als mehr als für möglich hält

Möglichkeitstheorie

dol ev + , wenn T TB-Erfüllung konkret als für möglich hält

normative Risikotheorie

dol ev, wenn T ein obj. intolerables Risiko schaffe und dies weiß

 

bewußte Fahrlässigkeit

= T hält TBV für möglich, aber vertraut darauf, der TB-Erfolg werde nicht

    eintreten

- Abgrenzung zum dolus eventualis:

T hat sich mit Risiko der TBV abgefunden (Rsp läßt auch schon "für möglichhalten und billigend in Kauf nehmen" ausreichen)

 

Fahrlässigkeit

Vertrauensgrundsatz (= Einschränkung der Fahrlässigkeitszurechnung)

- Verkehrsteilnehmer, der sich selbst pflichtgemäß verhält, darf damit

  rechnen, daß ein anderer VT den Verkehr nicht durch pfw Verhalten   

   gefährdet

- wenn Opfer sich selbst verkehrswidrig verhält, kann es sich nicht auf den

   V-grds berufen

16

Irrtum über Tatumstände

 

 

Tatbestandsirrtum   = Unkenntnis eines TBM    

   RF: §16 kein Vorsatz

   +, wenn Annahme eines TB-ausschließenden Einverständnisses

umgekehrter TBI

   = irrige Annahme eines tatsächl. nicht vorhandenen TBM   

   RF: Versuch

16 I

deskriptive TBM

normative TBM

- Subsumtionsirrtum unbeachtlich

- Parallelwertung in der Laiensphäre ist entscheidend

16 I 1

Vorsatz-konkretisierung

problematisch bei normativen TBM (zB "fremd"):

Abgrenzung vom TB-Irrtum (Vorsatz -) vom Subsumtionsirrtum (Vorsatz +)

1) Lehre von der Parallelwertung in der Laiensphäre (hM):

      Vorsatz bedeutet hier Tatsachenkenntnis und Bedeutungskenntnis,   

      dh laienhafte Wertung der das normative TBM ausfüllenden tatsächlichen       Umstände

      à bei fehlerhafter Parallelwertung = kein Vorsatz (TBI gem 16 I 1)

      à bei richtiger Pw = Vorsatz + (ggf. unbeachticher Subsumtionsirrtum)

2) Lehre v. d. Faktenkenntnis (zT):

      rein rechtliche Fehlberwertungen des Täters sind immer unbeachtlich,

      Vorsatz +

3) Lehre v.d. Differenzierung normativer TBM:

      wer nur Begriff im außerstrafrechtlichen Vorfeld (zB BGB) falsch            einordnet, hat dennoch Vorsatz (unbeachtlicher Subsumtionsirrtum)

4)  Gleichstellung von Sachverhalts- und Vorfeldirrtum:

       Negativ-Abgrenzung ausgehend vom Verbotsirrtum (17), dh alle anderen       Irrtümer, also auch Verkennung der Rechtslage sind TB-Irrtum 

 

Verhältbnis

Vorsatz

Fahrlässigkeit

hM: nicht im aliud-Verhältnis, sondern vorsätzliches Verhalten enthält als

      Minus  auch einen Fahrlässigkeitsvorwurf

16 I

aberratio ictus

= Erfolg tritt an einem anderen als dem anvisierten Objekt ein

   (ungleiches Ziel- und Verletzungsobjekt); 

    wesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf,

hM: kein Vorsatz aber  Zielobjekt: Versuchsstrafbarkeit

                                       Verletzungsobjekt: ggf. Fahrlässigkeit

mM: Gleichwertigkeitstheorie: Vorsatz +,wenn gleichwertige Gattung verletzt

mM: bei nicht-höchtpersönlichen Rechtsgütern ist Irrtum unbeachtlich

16

17

Erlaubnistat-bestandsirrtum

= irrige Annahme der tatsächlichen Voraussetzungen eine rechtlich

   anerkannten RFG  (bei Kenntnis der Tatsachen und grds. Rw)

a) früher: Vorsatztheorie

      das aktuelle Unrechtsbewußtsein gehört zum Vorsatz, also keine

      Vorsatzstrafe 16 I (durch Neuregelung 16, 17 abzulehnen)

b) strenge Schuldtheorie

      nur TB-Irrtümer werden nach 16 behandelt, alle anderen Irrtümer nach                 § 17. Bei (fahrlässiger) Vermeidbarkeit des Irrtums also immer       Vorsatzstrafe. (abzulehnen, da Strafmaß im Einzelfall zu hoch)  

c) Lehre von den negativen TBM

      RFG sind negativer Teil des TB, dh das Bewußtsein vom Fehlen der RF       muß vom Vorsatz umfaßt sein. 16 I bei Irrtum also direkt anzuwenden,       keine Vorsatztat. (abzulehnen, da Teilnehmer straflos wären)

d) hM: eingeschränkte Schuldtheorie

      16 I analog: sowohl bei TBI als auch bei Irrtum über Vorliegen der RF-

     Voraussetzungen irrt T über Sachverhalt u. nicht über rechtliche Wertung.

      - hM nur Rechtsfolgenanalogie: Vorsatz und RW bleiben bestehen

        (Vorsatzunrecht), es entfällt nur der Vorsatzschuldvorwurf 

       (ist nur bei Beteiligungsfällen str. zu erörtern) .

      - Strafbarkeit also nur, wenn Fahrlässigkeit (16 I 2) möglich 

16

17

Doppelirrtum

EI und ETBI

Bei isolierter Betrachtung liegt sowohl Erlaubnisirrtum als auch ErlaubnisTB-Irrtum vor (sog. Doppelirrtum):

hM: insgesamt wie ErlaubnisI (§ 17) zu behandeln

       (Arg. keine Besserstellung des Täters)

16,17

Teilnahme bei

ErlaubnisTBI

des T

Vorliegen ein vorsätzlichen rechtswidrigen HauptT ?

a) Lehre von den negativen TBM

    keine Teilnahme möglich, da kein Vorsatz (16 I) des Haupttäters

b) Unrechtstheorie

      vorsätzliche Haupttat +, aber kein Vorsatzunrecht (16 I analog), also   keine teilnahmefähige HauptT

c) hM: eingeschränkte Schuldtheorie

      rechtsfolgenverweisende e. S.: Unterschied zwischen TBI und ETBI muß       bestehen bleiben, deshalb Vorsatz + und Teilnahme möglich.

      Wenn Teilnehmer sich im selben Irrtum wie Tä befindet, dann fehlender       Gehilfenvorsatz (16 I direkt), also straflos

16,17

umgekehrter

Erlaubnis-TBI

= Unkenntnis des Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen eines RFG

RF: keine Rechtfertigung (aA: Versuch)

17

Verbotsirrtum

prüfen bei Schuld  - Unrechtsbewußtsein :

Das Bewußtsein, eine Strafnorm ieS zu verletzen, ist nicht erforderlich.

Es genügt, daß T es für möglich hält, gegen irgendeine (nicht näher bestimmte) gesetzliche Bestimmung (Strafr, BGB, ÖR, etc) zu verstoßen und damit Unrecht zu begehen (bezogen auf die spezifische RG-Verletzung)

- keine Schuld, wenn Irrtum unvermeidbar

- bei Vermeidbarkeit evt. Strafmilderung nachS.2

17

Erlaubnisirrtum

= irrige Annahme der Existenz eines tatsächlich nicht anerkannten RFG;

   (oder Verkennen der Grenzen eines RFG = Bewertungsirrtum)

à wie Verbotsirrtum § 17

18

schwere Strafe

bei besonderen Tatfolgen

iVm "Leichtfertigkeits-Erfolgsqualifikationen"  (zB 251)

- hM: auch bei Vorsatz hinsichtlich der schweren Folge anwendbar

   (Umkehrschluß aus § 15), doppelte Anwendung des in-dubio-Grundsatzes

   würde zu Wertungswidersprüchen führen

- aA: 18 bei EQ nicht anwendbar (Analogieverbot 103 II GG) 

19

Schuld-

unfähigkeit des Kindes

Kinder unter 14 Jahre

20

Schuld-

unfähigkeit

keine Schuld bei

- krankhafte seelische Störung

- tiefgreifenden Bewußtseinsstörung (Alkohol! - ab 3,5 Promille)

- Schwachsinn

- schwere andere seelische Abartigkeit

20

a.l.i.c.

actio libera in causa 

= freies Handeln in der Verursachung

- T hat in schuldfähigem Zustand Geschehensablauf in Gang gesetzt, der

  zur TB Handlung im schuldunfähigem Zustand geführt hat (zB 242 iVm alic)

- trotz Schuldunfähigkeit ist Strafbarkeit iVm alic gegeben, wenn T                      

   seine Schuldunfähigkeit selbstverantwortlich ingangsetzt

   - vorsätzliche alic

   - fahrlässige alic

Herleitung der Zulässigkeit der alic:

1) hM Vorverlegungstheorie

  - Tatbestandsvorwurf wird auf Zeitpunkt der Herbeiführung der SU             

     vorverlagert (Sich-Betrinken ist Anfang der Wegnahmehandlung)

2) Werkzeugtheorie (Tatbestandsmodell)

  - T macht sich durch Berauschen selbst zum schuldlosen Werkzeug

     dh Sich-Berauschen als Tatansatz

  - Tatausführung dann in mittelbarer Täterschaft  25 I, 2. Alt

(3) Ausdehnungstheorie

  - "bei Begehung der Tat" iSv 20 ist auf das TB-bezogene Vorverhalten

     auszudehnen

  - abzulehnen weil dann andere Bewertung als bei 16 und 17 entstünde

(4) Ausnahmetheorie

  - alic ist gewohnheitsrechtlich anerkannte Ausnahme zu 20

  - Schuld und Tat an zwei verschiedenen Zeitpunkten als Ausnahme zu 20

  - dagegen: Verstoß gg Bestimmtheitsgrds 103 II GG

 

à neue Rsp:

    keine alic bei reinen Tätigkeitsdelikten, sondern nur bei Erfolgsdelikten

alic ist bei reinen Tätigkeitsdelikten abzulehnen, weil

- gegen 20 verstoßen würde

- kein Ansetzen, weil durch 242 geschütztes RG noch nicht gefährdet

- Verstoß gg 103 II GG

- Gesetzgeber hat alic absichtlich nicht geregelt

- keine mbT, weil Tä das Werkzeug nicht mehr steuern kann

21

verminderte Schuldfähigkeit

Strafmilderung gem 49, wenn Täter aus Gründen des 20 vermindert schuldfähig ist

- ab 2,5 Promille