Strafprozeßordnung
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StPO als EGL |
nur für repressive Maßnahmen |
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Anfangsverdacht |
= wenn (aufgrund einer Anzeige) hinreichende Anhaltspunkte
für eine Straftat bestehen |
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Augenschein |
unmittelbare sinnliche Wahrnehmung |
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Beschuldigter |
= Verdächtiger, gegen den ein
Strafverfahren (Ermittlungsverfahren) eingeleitet wurde prozessualer / formeller
Beschuldigtenbegriff: - wer im Strafverfahren B ist,
kann ncht zugleich Zeuge sein - Mitbeschuldigter ist der dessen
Verfahren ausdrücklich mit dem des B verbunden wird - Verfahrenstrennung möglich materieller
Beschuldigtenbegriff: - B ist jeder der Tatbeteiligung
Verdächtige, gg den wg derselben Tat ermittelt wird |
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Delikte |
Antragsdelikt: Verfolgung
auf Antrag des Verletzten (158 II, 77 StGB) oder
bei bes. öff Interesse von Amtswegen Ofilzialdelikt: Verfolgung
von Amts wegen |
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Legalitätsprinzip |
- für Polizei 163, 161, 152 II: Erforschungspflicht und Verfolgungszwang sofern Anfangsverdacht |
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Gang eines Verfahrens |
1) Strafanzeige 158 I (evt.
Strafantrag 158 II) 2) 163 Ermittlungen der Polizei -
von Amts wegen 3) Abgabe an StA 163 II 4) Aktenzeichen StA 5) örtliche Zuständigkeit analog
7 ff StPO, 143 GVG 6) Prüfung ob Anklageerhebung
170 I -
bei "genügendem Anlaß" (hinreichender Tatverdacht) 7) Anklage bei Gericht -
Zwischenverfahren 203 ff StPO 8) Hauptverhandlung 243 9) Urteil 260 10) Rechtsmittel: Berufung
312 / Revision 333 / Sprungrevision
335 |
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nemo tenetur se ipsum accusare |
Grundsatz, daß niemand gezwungen
werden darf, sich selbst zu belasten - kein Zwang zur Aussage oder
Mitwirkung am Verfahren |
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Präjudizienbindung der StA |
258, 13 wenn StA Verfahren entgegen
höchstrichterlicher Rsp einstellt? - hM/Rsp: wegen
Legalitätsprinzip und Rechtssicherheit:
Bindung + (arg Art 92 GG) zT: keine Präjudizienbindung, weil StA unabhängig (150 GVG) - Garantenstellung aus 152 II,
160 I, 170 I StPO? nein, nur Dienstvergehen |
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Rechtskraft |
Formelle RK =
Unanfechtbarkeit der Entscheidung iRd desselben Prozesses -
Eintritt: mit Urteilsverkündung und ungenutztem Ablauf der RM-Frist (oder unanfechtbarer Beschlüsse) -
Umfang: Absolute RK oder relative RK (wenn nur noch von einer Partei
anfechtbar) -
Voraussetzung für Vollstreckung (449) oder Eintragung in VZG für Eintritt der materiellen RK Materielle RK =
Bindung der im Tenor ausgesprochenen Feststellung; Strafklageverbrauch 103 III GG Urteile: nur soweit prozessuale Tat reicht (155,
264 StPO) Strafbefehle: 410 III (wie bei Urteilen) Durchbrechung der RK -
Wiederaufnahmeverfahren 359 ff -
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 44 ff -
Revisionserstreckung auf Mitverurteilte 357 -
Aufhebung der Urteils nach VB 95 II BVerfGG -
erfolgreiche Beschwerde Art 25 MRK |
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Unmittelbarkeits-grundsatz |
249, 250, 254 I |
20 III GG |
Rechtsstaat |
- Grds. des fairen Verfahrens - Pflicht des rechtsstaates zur
effektiven Strafverfolgung - Hörfalle zulässig, wenn
Straftat von erheblicher Bedeutung (Katalog 98 a, 1001, 110a) |
103 III GG |
Strafklage- verbrauch |
= keine neue Anklage zulässig,
wenn deren Gegenstand Bestandteil einer bereits abgeurteilten prozessualen Tat ist - auch keine Aufspaltung von
Handlung und Erfolg möglich (zB Verletzter stirbt später an Folgen der KV); - hM keine Ergänzungsklage zulässig - evt Wiederaufnahme des Verfahrens nach 359 ff |
1 - 149
Allgemeine Vorschriften |
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7 ff |
Gerichtsstand |
iVm 143 GVG (örtliche Z) |
52 |
Zeugnis-verweigerungs- recht |
... aus persönlichen Gründen - auch "formfreier
Vorhalt" unzulässig (252) - bei Ehegatten 52 I Nr. 2
(Getrenntleben unerheblich) |
52 III |
Belehrung |
bei fehlender Belehrung: - vorsätzlich
Beweisverwertungsverbot + - sonst: Rechtskreistheorie, dh
nur dann BVV wenn verletzte Vorschrift dem
Schutz des Rechtskreises des Beschuldigten dient |
55 |
Auskunfts-verweigerungs- recht |
- gilt partiell nur für solche
Fragen, die Z oder Angehörigen selbst belasten |
55 II |
Belehrung |
bei fehlender Belehrung: - nach Rechtskreistheorie kein
Schutz des Beschuldigten bezweckt, dh grds. kein Beweisverwertungsverbot |
59 |
Vereidigung |
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68 |
Vernehmung zur Person |
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72 -.93 |
Sachverständige Augenschein |
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81a |
Körperliche Untersuchung, Blutprobe |
1) Anordnung der Blutprobe / Untersuchung -
grds. durch Richter Abs. 2; bei Gefahr i.V. auch StA oder Polizei -
gg Beschuldigten (einfacher Tatverdacht reicht) -
Bedeutung für das Verfahren -
keine gesundheitlichen Nachteile -
Verhältnismäßigkeit 2) Durchführung der Blutprobe / Untersuchung
- nur durch Arzt oder mit Einwilligung des B - Bluprobe aber auch bei Nichtarzt
verwertbar Zwangsmittelanwendung: -
Bringen zum Arzt: Freiheitsbeschränkungen werden als Annex-Kompetenz von 81a
erfaßt -
"Festhalten": als Annex zulässig soweit vhm (und rm Durchführung) |
81b |
Fotos und Fingerabdrücke |
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94 - 111 |
Beschlagnahme Überwachung |
- nur repressiv (dh bei
präventiven Maßnahmen unzulässig) - RM-Prüfung: 94, 98, 97 (bei RW Freigabeanpruch) |
94 |
Gegenstand der Beschlagnahme |
= Beweismittel - Abs. 3: auch Führerscheine
(nur deutsche !) bei
dringendem Tatverdacht des 69 II StGB (hM) - gem 98 Gefahr iV + weil Gefahr weiterer
Teilnahme am Straßenverkehr - gem 21 II StVG darf B nicht weiterfahren
(obwohl er noch FE-Inhaber ist) |
96 |
Amtliche Schriftstücke |
Sperrerklärung (analog auch für
V-Leute) |
97 |
Beschlagnahme-freiheit |
= Rechtsgarantie des
unüberwachten Verkehrs zw. B und V Nr.1: - Schriftwechsel zw und
Verteidiger (analog auch: Aufzeichnungen des Beschuldigten zu seiner
Verteidigung) - Durchschriften dieser
Schriftsätze Abs.2: - nur wenn im Gewahrsam des
ZV-Berechtigten - hM: auch im Gewahrsam des
Beschuldigten |
98 |
Anordnung der Beschlagnahme |
Abs. 1: durch Richter oder bei Gefahr i.V. auch StA / Polizei Abs. 2: richterliche Bestätigung
erforderlich (bei Führerscheinen gilt 111a) |
98a |
Rasterfahndung |
= maschinell ablaufende
Überprüfung von personenbezogenen Daten- beständen öff und nicht-öff Stellen nach bestimmten
Prüfungsmerkmalen - AO durch Richter 98b (oder
GiV) |
98c |
Datenabgleich |
- keine besonderen
Voraussetzungen an Straftat, da nur bereits vorhandenes Wissen genutzt wird |
100 |
Zuständigkeit |
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100a |
Telefon- überwachung |
- Augenscheinsbeweis (Abspielen vor Gericht) - Urkundsbeweis (Zeuge hört ab und schreibt es
nieder) - als Beweismittel für
Zufallserkenntnisse nur verwertbar, wenn Katalogtat - auch: Überwachung von e-mail
und mailboxen - nicht: bloßes Mithören (der
Polizei) eines Telefonates ("Hörfalle") Voraussetzungen: - Katalogtat iSd 100a - dringender Tatverdacht - keine andere
Erforschungsmöglichkeit |
100b |
Anordnung der TÜ |
durch Richter |
100c |
sonstige Observierungs-maßnahmen |
- Anordnung durch Richter 100d
(Ausn: Gefahr i.V.) Nr.1: Fotos und sonstige technische
Aufzeichnungen Nr.2: Abhören von Gesprächen -
bisher: nur außerhalb der Wohnung möglich (Schutz des Art 13 GG) -
jetzt "Großer Lauschangriff": auch innerhalb der Wohnung sind Wanzen zulässig aber
100c III: kein Abhören von Berufsgruppen mit ZVR (53, 53a) zulässig (Geistliche, Abgeordnete, Verteidiger, RA,
Ärtzte, Journalisten etc) |
102 |
Durchsuchung beim Verdächtigen |
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105 |
AO der Durchsuchung |
- AO darf nicht älter als 6
Monate sein - ohne AO ist Durchsuchung nur bei
Gefahr im Verzug zulässig |
110a |
Verdeckte Ermittler |
- sind Polizeibeamte (daneben
auch Nicht-Beamte) - werden wie normale Zeugen
behandelt |
111a |
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis |
- Anordnungsbefugt: Richter (auf Antrag der StA) - dringende Gründe für FE-Entzug
nach 69 StGB - danach evt. endgültige
FE-Entziehung im Strafprozeß (Urteil)
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112 |
Voraussetzungen eines Haft - oder Unterbringungs befehls |
1) F = Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens 2) dringender Tatverdacht =
nach Ermittlungsstand besteht große Wahrscheinlichkeit, daß Beschuldigter die Tat als (T oder Teilnehmer) schuldhaft
begangen hat 3) Haftgrund konkrete Haftgründe Abs. 2 Nr.
1 flüchtig Nr.
2 Fluchtgefahr = wenn es den
Umständen nach wahrscheinlich ist, daß sich der Betroffene dem Verfahren
entziehen wird Nr.
3 Verdunkelungsgefahr abstrakter Haftgrund Abs. 3 verfassungskonforme
Auslegung: bei Schwerkriminalität geringere Intensität der Haftgründe nach Abs. 2 besonderer Haftgrund 112 a: Wiederholungsgefahr
(subsidiär zu 112); Präventivmaßnahme 4) Verhältnismäßigkeit 5) Formelle Voraussetzungen: 114, 125 (Zuständigkeit AG) |
120 |
Aufhebung des Haftbefehls |
Abs. 1 von Amts wegen Abs. 3 auf Antrag der StA - Bindungswirkung für Gericht : Richter ist an diesen Antrag gebunden, da StA "Herrin der
Vorverfahrens" - gleichzeitig kann StA
Freilassung anordnen |
127 I S.2 163b |
Feststellung der Identität |
Festnahmerecht durch StA oder
Polizei - nur für die Dauer der
Identifizierung |
127 I S.1 |
Festnahmerecht
"jedermann" |
- als RFG für 239, 240, 223 1) Festnahmebefugnis -
jedermann -
"erst-recht": Polizei, StA 1) frische Tat Tat
= solche , die zum Erlaß eines Haftbefehls berechtigt dh Straftat iSv 11 I Nr. 5 (oder strafbarer Versuch) frisch
= während oder unmittelbar nach der TBV -
hM Prozessuale Theorie: dringender Tatverdacht (112) reicht aus; wenn sich nach
äußeren erkenn- baren Umständen
einem verständigen Beobachter eine Straftat aufdrängt (Arg: Privatem darf nicht mehr Sorgaflt abverlangt werden, als
Strafverfolger; Risiko des schuldlosen Irrtums soll nicht
getragen werden) -
Lit materiell-rechtliche Theorie: tbm und rw Straftat muß vorliegen (Arg schwerwiegende Einschränkung der
persönlichen Freiheit, Umkehr- schluß 127 II, 112 I Tatverdacht reicht
nur für Strafverfolgungsbeamte) 2) betroffen oder verfolgt 3) Verhältnismäßigkeit -
nur Freiheitentziehung als solche (evt. mit Hilfsmitteln) und kleinere KV 4) Folge: 128 |
127 II |
Festnahmerecht Strafverfolgungs-organe |
1) Festnahmebefugnis - Strafverfolgungsorgane (Polizei,
StA) 2) Voraussetzungen 112 (Haft - oder
Unterbringungsbefehl) - F = Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens - dringender Tatverdacht - Haftgrund: flüchtig, Flucht- oder Verdunkelungsgefahr 3) Verhältnismäßigkeit 4) Gefahr im Verzug + wenn Festnahme bei Abwarten der rcihterlichen Entscheidung gem
112 gefährdet wäre |
128 |
Vorführung beim Richter |
iVm Art 104 III GG: - ...den nach 127
Festgehaltenen spätestens am Tag nach der Festnahme (also max 47.59 h) dem Richter am Amtsgericht vorführen - "unverzüglich"
ist weit auszulegen (Frist darf ausgeschöpft werden) - Folge: Freilassung,
U-Haft 112, einstweilige Unterbringung 126a |
136 |
Erste Vernehmung |
- gilt auch bei 163a
(Vernehmung im Ermittlungsverfahren) |
136 I S.2 |
Belehrung über Aussagefreiheit |
bei fehlender Belehrung
(= rw Beweisgewinnung): - führt zum Beweisverwertungsverbot? - bei vorsätzlicher Nichtbelehrung + - bei fahrlässiger NB: früher minus, jetzt BGH:
BeweisverwertungsV grds. + |
136a |
Verbotene Vernehmungs-methoden |
- Zwangseinwirkung auf Gefangenen - evt. Übermüdung nur in Extremfällen tbm (> 30 h) - gilt auch für Polizeivernehmung (163a IV, V) - "Täuschung" ist einschränkend auszulegen
(bloße Lüge reicht nicht) - aber Vortäuschen eines Geständnisses des Komplizen
reicht - analog bei vernehmungsähnlicher Situation (zB Hörfalle
per Telefon) zur Umgehung einer
förmlichen Vernehmung (keine Belehrung erforderlich) - P: Lockspitzel (Zellennachbar zum aushorchen) gem 136a analog
unzulässig, da auf Freiheit der Willensentschließung des H unzulässig
eingewirkt wird (20 III GG); Verstoß gg nemo-tenetur 136 II 2 - Folge: rechtswidrige Beweisgewinnung führt gem 136a III
2 zu
Verwertungsverbot |
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Fernwirkung von Beweis- verwertungs- verboten |
zB: Täter durch 136a herausgefunden, jetzt Verwertung v.
Fingerabdrücken zT: +, keine
Verwertung auch bei Fernwirkung ("fruit of the poisonous tree doctrine");
Arg. Schutz des Beschuldigten, sonst
Gefahr des Mißbrauchs verbotener Methoden (Umgehung) zT: minus, nur
Verwertungsverbot bzgl durch verbotene Maßnahme gewonnene Beweismittel;
Arg. kriminalpolitische Erwägungen, Inter- esse an
wirksamer Verbrechensbekämpfung; unerträgliche Ergebnisse BGH macht Entscheidung vom konkreten Einzelfall abhängig, mit
Tendenz dazu, Fernwirkung abzulehnen; Abwägungskriterien: -
Intensität des Verfassungsverstosses - Schwere
der aufzuklärenden Tat |
137 - 149 |
Verteidigung |
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151 - 295
Verfahren im ersten Rechtszug |
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151 |
Anklage- grundsatz |
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152 I |
Anklagebehörde |
= Staatsanwaltschaft (StA) |
152 II |
Legalitätsprinzip |
Pflicht der StA: - Ermittlungen aufzunehmen 160, 163 - bei hinreichenden Tatverdacht Anklage zu erheben 170 I Ausnahme: Opportunitätsprinzip 153, 153a (Einstellung) |
153 ff |
Einstellung des Verfahrens |
- absolute Geringwertigkeit 153 - relative Geringwertigkeit 153 a - vorrangige staatl. Interessen 153 d, e, 154, 154a - Privatklagedelikte 374 |
153 |
Einstellung wg Geringwertigkeit |
"absolute" Geringwertigkeit 1) Vergehen 2) Schuld gering anzusehen (46 II) -
hypothetische Schuldprüfung 3) kein
öffentliches Strafverfolgungsinteresse - + wenn nur der
Rechtskreis der konkret Beteiligten betroffen - minus wenn
darüberhinaus Gerneralprävention 4) Zustimmungserfordernis
(evt. Gericht) - keine
Zustimmung bei geringen Folgen (zB Wert unter 50 DM) RF:
Einstellung; kein Strafklageverbrauch |
153 a |
Einstellung gegen Auflagen |
"relative" Geringwertigkeit 1) Vergehen 2) leichte bis mittlere Schuld (46 II) 3) öff Strafverfolgungsinteresse kann durch Auflagen
abgegolten werden 4) Zustimmungserfordernis (evt. Gericht + Beschuldigter) RF: Einstellung bei Auflagenerfüllung; Strafklageverbrauch
bzgl Vergehen |
155 |
Umfang der Untersuchung |
"prozessualer Tatbegriff" 264, 155 StPO (Ggs:
materiell-rechtl Tatbegriff) = einheitlicher Lebensvorgang |
158 I |
Strafanzeige |
- anzeigebefugt: jedermann - Polizei = zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige
Stelle - Ingangsetzen eines Strafverfahrens |
158 II |
Strafantrag |
- bei Antragsdelikten (Strafverfolgugsvoraussetzung) - antragsbefugt grds. nur der Verletzte (77 StGB) |
160 - 177 |
Ermittlungs-verfahren (Vorverfahren) |
= Ermittlungen, ob hinreichender Tatverdacht gg den Beschuldigten Ergebnis: - Einstellung 170 II oder 153 ff - Anklageerhebung 170 I, 200 - Strafbefehl 407 - 412 |
161 a |
Ermittlungsrichter |
- ist zur Eidesabnahme zuständige Stelle |
163 |
Aufgaben der Polizei |
- Amtspflicht der Polizei erste Ermittlungen anzustellen, insbes.
Beschuldigte und Zeugen zu vernehmen |
163 |
Abgabe an StA |
StA = "Herrin des
Vorverfahrens" |
163a |
Vernehmung des Beschuldigten |
1) Belehrung über Beschuldigtenrechte 163a IV, 136 -
Beweisverwertungsverbot bei fehlender Belehrung? - ob Beweiserhebungsverbot auch ein
Verwertungsverbot nach sich zieht muß aufgrund umfassender Abwägung entschieden werden: Sphäre des Betroffenen
<---> gerechte Strafrechtspflege - hier dient verletzte
Verfahrensvorschrift allein dem Schutz des B, dh bei fehlendem Hinweis auf Schweigerecht =
Verwertungsverbot 2) keine verbotene Vernehmungsmethode 163a IV, 136a |
163a IV V |
Anwendung von §§ bei polizeilicher Vernehmung |
§§ 52, 81c und 136a bei Vernehmung vom Beschuldigten,
Zeugen oder Sachverständigen |
170 I |
Strafanklage |
"genügender Anlaß" = hinreichenderTatverdacht iSv 203: -
TBV (zB 242) sind mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt -
Verurteilung des T höchstwahrscheinlich |
170 II |
Einstellung des StA- Verfahren |
- wenn Voraussetzungen des 170 I
nicht gegeben - ganz oder teilweise
Einstellung möglich - ggf Antrag auf Aufhebung des
Haftbefehls |
171 - 175 |
Klage- erzwingungs-verfahren |
Ablauf: 1) endgültige Einstellung des Verfahrens (StA
170 II kein hinreichender TV) 2) Antragsberechtigung -
Anzeigenerstatter = Verletzter (weit auslegen: Inhaber des Rechtsguts oder
in dessen R unmittelbar eingegriffen wurde); auch jur P à Vorschaltbeschwerde
172 II möglich 3) Zurückweisung der Beschwerde durch GenStA 4) Antrag auf gerichtliche
Enttscheidung an OLG 172 II - IV
möglich 5) Entscheidung des OLG: -
Anordnung an StA Klage zu erheben 175 -
Verwerfung des Antrags 174 |
199 - 212b |
Zwischenverfahren |
= Gericht prüft, ob
Hauptverfahren gg Angeschuldigten
zu eröffnen ist Ergebnis: - Einstellung 205 ff, 153 ff - Eröffnungsbeschluß 203, 207 - Ablehnung der Eröffnung 204 |
203 |
Beschluß über die Eröffnung |
- Inhalt 207 - Beschuldigter: derjenige gg den sich das Ermittlungsverfahren
richtet (Anfangsverdacht,
materiell-rechtlich) - hinreichenderTatverdacht: - TBV (zB 242) sind mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit erfüllt -
Verurteilung des T höchstwahrscheinlich |
206 |
keine Bindung an Anträge |
Gericht ist an Antrage der StA
nicht gebunden |
206a |
Einstellung bei Verfahrens- hindernis |
- Tod - Strafklageverbrauch (103 III
GG) s.a. 153a, 373 StPO à wenn
einheitliche prozessuale Tat vorliegt (zB Trunkenheitsfahrt dient dazu Gewahrsam zu sichern) |
212 - 295 |
Hauptverfahren |
= Gericht prüft, ab Angeklagter einer Straftat schuldig
ist - Vorbereitung 213 - 225 - Hauptverhandlung 226 - 295 Ergebnis: - Einstellung - Verurteilung 260 ff - Freispruch |
223 |
Zeugen- vernehmung d. beauftragten Richter |
= kommissarische Vernehmung - Protokollverlesung gem 251 |
226 ff |
Hauptverhandlung |
|
243 |
Gang der Hauptverhandlung |
Abs.4: Schweigerecht des
Angeklagten |
244 |
Beweisaufnahme |
Abs.2: Beweiserhebungspflicht
des Gerichts |
250 |
Grundsatz
der persönlichen Vernehmung |
= Unmittelbarkeitsgrundsatz - Schweigerecht des A aus 243 IV
S.1 - Verlesung von Protokollen als
Beweis grds. verboten - Ausnahmen: 251, 253, 256 - aber "formfreier
Vorhalt" möglich ("Lockmittel") dh Verlesung des Protokolls zur Erreichung einer erneuten
Aussage) |
251 |
Verlesung von Protokollen |
- gilt nicht für Beschuldigten |
252 |
Unstatthafte Protokoll- verlesung |
= Aussage eines vor HV
vernommenen Zeugen darf nicht verlesen werden, wenn er in HV von ZVR Gebrauch macht - "Zeugnis"= hM nur
ZVR (52), nicht AVR (55) - Beweisverwertungsverbot - außerdem keine Vernehmung
einer Verhörsperson als Zeuge vom Hörensagen zulässig - str. bei Ermittlungrichter à nach BGH zulässig (aA Lit) |
253 |
Protokollverlesung zur Gedächtnis-unterstützung |
253 II Formfreier Vorhalt: Verlesung eines Protokolls in
Hauptverhandlung zulässig (kein Beweismittel, aber Lockmitttel
auszusagen) |
260 |
Urteil |
Gegenstand des Urteils 264 Urteilsgründe 267 Utrteilsverkündung 268 |
261 |
freie Beweiswürdigung |
|
264 |
Gegenstand des Urteils |
"prozessualer
Tatbegriff" 264, 155 StPO (Ggs: materiell-rechtl Tatbegriff) |
296 - 358
Rechtsmittel |
||
304 |
Beschwerde |
Zulässigkeit - statthaft gg Beschlüsse und Verfügungen des Richters (zB BeschlagnahmeAO) - Beschwer: solange Beeinträchtigung noch fortdauert - keine Rücknahme / Verzicht 302 - Form 306: schriftlich beim judex a quo (ohne Frist) Begründetheit - wenn Maßnahme rw ist u n d
Bf dadurch in seinen Rechten verletzt (tatsächliche u. rechtl. Hinsicht) - Abhilfe durch Gericht 306 II
und Entscheidung 309 |
312 |
Berufung |
statthaft gg Urteile des
Amtsgerichtes (geht dann zum LG) = Überprüfung des Urteils
bzgl Tatsachenfragen (Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht) - Frist: 1 Woche ab Verkündung - Begründetheit: ??? |
333 |
Revision |
Zulässigkeit 1) Statthaftigkeit 333 gg Urteile des Landgerichtes (à OLG) gg
erstinstanzliche Urteile des OLG (à BGH) 335 Sprungrevision gg Urteil des AG (312) 2) Rechtsmittelberechtigung -
Beschuldigter 296, Verteidiger 297 -
Beschwer: solange Beeinträchtigung noch fortdauert 3) Ordnungsgemäße Einlegung -
schriftlich beim judex a quo (341) -
Frist: 1 Woche ab Urteilsverkündung -
Begründung 345 (1 Monat) 4) keine Rücknahme oder Verzicht
302 Begründetheit - wenn absoluter oder relativer
Revisionsgrund vorliegt - nur rechtliche Überprüfung
(keine Tatsachenprüfung) |
335 |
Sprungrevision |
auch gg Urteile des AG's ist
Revision zulässig, wenn nur rechtliche Überprüfung gewollt |
337 |
relative Revisionsgründe |
- zB unzulässige Verlesung eines
Vernehmungsprotokolls |
338 |
absolute Revisionsgründe |
|
359 - 373 |
Wiederaufnahme
des Verfahrens |
Rechtskraftdurchbrechung
(Ausnahme von 103 III) |
362 |
Wiederaufnahme-gründe |
|
374 - 406 |
Beteiligung des Verletzten |
Privatklage 374 - 394 Nebenklage 395 - 402 |
407 - 444 |
Besondere Verfahrensarten |
407 - 412 Strafbefehl 413 - 416 Sicherungsverfahren 417 - 420 Beschleunigtes Verfahren 430- 443 Einziehungen, Vermögensbeschlagnahme 444 Geldbuße gg jurP und Vereinigungen |
407 |
Strafbefehl |
= summarisches Verfahren nach
Aktenlage - Rechtsmittel: Einspruch gem
410 - Wiederaufnahmegrund bei neuen
Tatsachen: 373a |
449 - 473 |
Strafvollstreckung Kosten |
JVA = gem 5, 17, 139 StVollzG
zuständig für Volltreckung - Strafen - Maßregeln der Besserung /
Sicherung - Verfall / Einziehung - Bewährung - Verwarnung mit Strafvorbehalt |
67 OwiG |
Einspruch |
gg Bußgeldbescheid innerhalb 2
Wochen nach Zustellung |
68 OwiG |
Zuständigkeit Amtsgericht |
in dessen Bezirk... |
71 OwiG |
Haupt- verhandlung |
richtet sich nach 411 StPO
(Strafbefehl) |