Strafprozeßordnung

 

 

StPO als EGL

nur für repressive Maßnahmen

 

Anfangsverdacht

= wenn (aufgrund einer Anzeige) hinreichende Anhaltspunkte für eine

  Straftat bestehen

 

Augenschein

unmittelbare sinnliche Wahrnehmung

 

Beschuldigter

= Verdächtiger, gegen den ein Strafverfahren (Ermittlungsverfahren)

   eingeleitet wurde

prozessualer / formeller Beschuldigtenbegriff:

- wer im Strafverfahren B ist, kann ncht zugleich Zeuge sein

- Mitbeschuldigter ist der dessen Verfahren ausdrücklich mit dem des B

  verbunden wird

- Verfahrenstrennung möglich

materieller Beschuldigtenbegriff:

- B ist jeder der Tatbeteiligung Verdächtige, gg den wg derselben Tat

   ermittelt wird

 

Delikte

Antragsdelikt:      Verfolgung auf Antrag des Verletzten (158 II, 77 StGB)

                                      oder bei bes. öff Interesse von Amtswegen

Ofilzialdelikt:        Verfolgung von Amts wegen

 

Legalitätsprinzip

- für Polizei  163, 161, 152 II:

  Erforschungspflicht und Verfolgungszwang sofern Anfangsverdacht

 

Gang eines Verfahrens

1) Strafanzeige 158 I (evt. Strafantrag 158 II)

2) 163 Ermittlungen der Polizei

      - von Amts wegen

3) Abgabe an StA 163 II

4) Aktenzeichen StA

5) örtliche Zuständigkeit analog 7 ff StPO, 143 GVG

6) Prüfung ob Anklageerhebung 170 I

      - bei "genügendem Anlaß" (hinreichender Tatverdacht)

7) Anklage bei Gericht - Zwischenverfahren 203 ff StPO

8) Hauptverhandlung 243

9) Urteil 260

10) Rechtsmittel: Berufung 312  / Revision 333 / Sprungrevision 335

 

nemo tenetur se ipsum accusare

Grundsatz, daß niemand gezwungen werden darf, sich selbst zu belasten

- kein Zwang zur Aussage oder Mitwirkung am Verfahren

 

Präjudizienbindung der StA

258, 13  wenn StA Verfahren entgegen höchstrichterlicher Rsp einstellt?

- hM/Rsp: wegen Legalitätsprinzip und Rechtssicherheit:  Bindung +

                 (arg Art 92 GG)

   zT: keine Präjudizienbindung, weil StA unabhängig (150 GVG)

- Garantenstellung aus 152 II, 160 I, 170 I StPO? nein, nur Dienstvergehen

 

Rechtskraft

Formelle RK

  = Unanfechtbarkeit der Entscheidung iRd desselben Prozesses

  - Eintritt: mit Urteilsverkündung und ungenutztem Ablauf der RM-Frist

                    (oder unanfechtbarer Beschlüsse)

  - Umfang: Absolute RK   oder  relative RK

                                                                 (wenn nur noch von einer Partei anfechtbar)

  - Voraussetzung für Vollstreckung (449) oder Eintragung in VZG

                                       für Eintritt der materiellen RK

Materielle RK

  = Bindung der im Tenor ausgesprochenen Feststellung;                   

     Strafklageverbrauch 103 III GG

  Urteile:  nur soweit prozessuale Tat reicht (155, 264 StPO)

  Strafbefehle:  410 III (wie bei Urteilen)

Durchbrechung der RK

  - Wiederaufnahmeverfahren 359 ff

  - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 44 ff

  - Revisionserstreckung auf Mitverurteilte 357

  - Aufhebung der Urteils nach VB 95 II BVerfGG

  - erfolgreiche Beschwerde Art 25 MRK

 

Unmittelbarkeits-grundsatz

249, 250, 254 I

20 III

GG

Rechtsstaat

- Grds. des fairen Verfahrens

- Pflicht des rechtsstaates zur effektiven Strafverfolgung

- Hörfalle zulässig, wenn Straftat von erheblicher Bedeutung

   (Katalog 98 a, 1001, 110a)

103 III

GG

Strafklage-

verbrauch

= keine neue Anklage zulässig, wenn deren Gegenstand Bestandteil einer

  bereits abgeurteilten prozessualen Tat ist

- auch keine Aufspaltung von Handlung und Erfolg möglich

  (zB Verletzter stirbt später an Folgen der KV);

   - hM keine Ergänzungsklage zulässig

   - evt Wiederaufnahme des Verfahrens nach 359 ff

1 - 149    Allgemeine Vorschriften

7 ff

Gerichtsstand

iVm 143 GVG (örtliche Z)

52

Zeugnis-verweigerungs-

recht

... aus persönlichen Gründen

- auch "formfreier Vorhalt" unzulässig (252)

- bei Ehegatten 52 I Nr. 2 (Getrenntleben unerheblich)

52 III

Belehrung

bei fehlender Belehrung:

- vorsätzlich Beweisverwertungsverbot +

- sonst:   Rechtskreistheorie, dh nur dann BVV wenn verletzte Vorschrift                    dem Schutz des Rechtskreises des Beschuldigten dient

55

Auskunfts-verweigerungs-

recht

- gilt partiell nur für solche Fragen, die Z oder Angehörigen selbst belasten

 

55 II

Belehrung

bei fehlender Belehrung:

- nach Rechtskreistheorie kein Schutz des Beschuldigten bezweckt, dh grds.

   kein Beweisverwertungsverbot

59

Vereidigung

 

68

Vernehmung zur Person

 

72 -.93

Sachverständige

Augenschein

 

81a

Körperliche

Untersuchung,

Blutprobe

1) Anordnung der Blutprobe / Untersuchung

  - grds. durch Richter Abs. 2; bei Gefahr i.V. auch StA oder Polizei

  - gg Beschuldigten (einfacher Tatverdacht reicht)

  - Bedeutung für das Verfahren

  - keine gesundheitlichen Nachteile

  - Verhältnismäßigkeit

2) Durchführung der Blutprobe / Untersuchung

  ­ - nur durch Arzt oder mit Einwilligung des B

   - Bluprobe aber auch bei Nichtarzt verwertbar

Zwangsmittelanwendung:

  - Bringen zum Arzt:

     Freiheitsbeschränkungen werden als Annex-Kompetenz von 81a erfaßt

  - "Festhalten": als Annex zulässig soweit vhm (und rm Durchführung)

81b

Fotos und Fingerabdrücke

 

94

- 111

Beschlagnahme

Überwachung

- nur repressiv (dh bei präventiven Maßnahmen unzulässig)

- RM-Prüfung:  94, 98, 97 (bei RW Freigabeanpruch)

94

Gegenstand der Beschlagnahme

= Beweismittel

- Abs. 3: auch Führerscheine (nur deutsche !)

                   bei dringendem Tatverdacht des 69 II StGB (hM)

   - gem 98 Gefahr iV + weil Gefahr weiterer Teilnahme am Straßenverkehr

   - gem 21 II StVG darf B nicht weiterfahren (obwohl er noch FE-Inhaber ist)

96

Amtliche

Schriftstücke

Sperrerklärung (analog auch für V-Leute)

97

Beschlagnahme-freiheit

= Rechtsgarantie des unüberwachten Verkehrs zw. B und V

Nr.1:

- Schriftwechsel zw und Verteidiger

   (analog auch: Aufzeichnungen des Beschuldigten zu seiner Verteidigung)

- Durchschriften dieser Schriftsätze

Abs.2:

- nur wenn im Gewahrsam des ZV-Berechtigten

- hM: auch im Gewahrsam des Beschuldigten

98

Anordnung der Beschlagnahme

Abs. 1:  durch Richter oder bei Gefahr i.V.  auch StA / Polizei

Abs. 2: richterliche Bestätigung erforderlich (bei Führerscheinen gilt 111a)

98a

Rasterfahndung

 

= maschinell ablaufende Überprüfung von personenbezogenen Daten-

   beständen öff und nicht-öff Stellen nach bestimmten Prüfungsmerkmalen

- AO durch Richter 98b (oder GiV)

98c

Datenabgleich

- keine besonderen Voraussetzungen an Straftat, da nur bereits

   vorhandenes Wissen genutzt wird

100

Zuständigkeit

 

100a

Telefon-

überwachung

- Augenscheinsbeweis  (Abspielen vor Gericht)

- Urkundsbeweis            (Zeuge hört ab und schreibt es nieder)

- als Beweismittel für Zufallserkenntnisse nur verwertbar, wenn Katalogtat

- auch: Überwachung von e-mail und mailboxen

- nicht: bloßes Mithören (der Polizei) eines Telefonates ("Hörfalle")

Voraussetzungen:

- Katalogtat iSd 100a

- dringender Tatverdacht

- keine andere Erforschungsmöglichkeit

100b

Anordnung der TÜ

durch Richter

100c

sonstige Observierungs-maßnahmen

- Anordnung durch Richter 100d (Ausn: Gefahr i.V.)

Nr.1: Fotos und sonstige technische Aufzeichnungen

Nr.2: Abhören von Gesprächen

  - bisher: nur außerhalb der Wohnung möglich (Schutz des Art 13 GG)

  - jetzt "Großer Lauschangriff":

    auch innerhalb der Wohnung sind Wanzen zulässig

  aber 100c III: kein Abhören von Berufsgruppen mit ZVR (53, 53a) zulässig     (Geistliche, Abgeordnete, Verteidiger, RA, Ärtzte, Journalisten etc)

102

Durchsuchung

beim Verdächtigen

 

105

AO der Durchsuchung

- AO darf nicht älter als 6 Monate sein

- ohne AO ist Durchsuchung nur bei Gefahr im Verzug zulässig

110a

Verdeckte Ermittler

- sind Polizeibeamte (daneben auch Nicht-Beamte)

- werden wie normale Zeugen behandelt

111a

Vorläufige

Entziehung der Fahrerlaubnis

- Anordnungsbefugt: Richter  (auf Antrag der StA)

- dringende Gründe für FE-Entzug nach 69 StGB

- danach evt. endgültige FE-Entziehung im Strafprozeß (Urteil) 

112

Voraussetzungen eines

Haft - oder

Unterbringungs

befehls

 

1) F = Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens

2) dringender Tatverdacht

  = nach Ermittlungsstand besteht große Wahrscheinlichkeit, daß

     Beschuldigter die Tat als (T oder Teilnehmer) schuldhaft begangen hat

3) Haftgrund

konkrete Haftgründe  Abs. 2

  Nr. 1 flüchtig

  Nr. 2 Fluchtgefahr  = wenn es den Umständen nach wahrscheinlich ist, daß                                               sich der Betroffene dem Verfahren entziehen wird

  Nr. 3 Verdunkelungsgefahr 

abstrakter Haftgrund Abs. 3

  verfassungskonforme Auslegung: bei Schwerkriminalität geringere

  Intensität der Haftgründe nach Abs. 2

besonderer Haftgrund 112 a:

  Wiederholungsgefahr (subsidiär zu 112); Präventivmaßnahme

4) Verhältnismäßigkeit

5) Formelle Voraussetzungen: 114, 125 (Zuständigkeit AG)       

120

Aufhebung des Haftbefehls

Abs. 1 von Amts wegen

Abs. 3 auf Antrag der StA

- Bindungswirkung für Gericht :

  Richter ist an diesen Antrag gebunden, da StA "Herrin der Vorverfahrens"

- gleichzeitig kann StA Freilassung anordnen

127 I

S.2

163b

Feststellung der Identität

Festnahmerecht durch StA oder Polizei

- nur für die Dauer der Identifizierung

127 I

S.1

Festnahmerecht

"jedermann"

 

- als RFG für 239, 240, 223

1) Festnahmebefugnis

  - jedermann

  - "erst-recht": Polizei, StA

1) frische Tat

  Tat = solche , die zum Erlaß eines Haftbefehls berechtigt

            dh Straftat iSv 11 I Nr. 5  (oder strafbarer Versuch)

  frisch = während oder unmittelbar nach der TBV

  - hM Prozessuale Theorie:

      dringender Tatverdacht (112) reicht aus; wenn sich nach äußeren erkenn-      baren Umständen einem verständigen Beobachter eine Straftat aufdrängt

     (Arg: Privatem darf nicht mehr Sorgaflt abverlangt werden, als                  

     Strafverfolger; Risiko des schuldlosen Irrtums soll nicht getragen werden)

  - Lit materiell-rechtliche Theorie:

     tbm und rw Straftat muß vorliegen

     (Arg schwerwiegende Einschränkung der persönlichen Freiheit, Umkehr-      schluß 127 II, 112 I Tatverdacht reicht nur für Strafverfolgungsbeamte)

2) betroffen oder verfolgt

3) Verhältnismäßigkeit

  - nur Freiheitentziehung als solche (evt. mit Hilfsmitteln) und kleinere KV

4) Folge: 128

127 II

Festnahmerecht

Strafverfolgungs-organe

1) Festnahmebefugnis

  - Strafverfolgungsorgane (Polizei, StA)

2) Voraussetzungen 112 (Haft - oder Unterbringungsbefehl)

  - F = Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens

  - dringender Tatverdacht

  - Haftgrund: flüchtig, Flucht- oder Verdunkelungsgefahr

3) Verhältnismäßigkeit

4) Gefahr im Verzug

  + wenn Festnahme bei Abwarten der rcihterlichen Entscheidung gem 112

     gefährdet wäre

128

Vorführung beim Richter

iVm Art 104  III GG:

- ...den nach 127 Festgehaltenen spätestens am Tag nach der Festnahme

   (also max 47.59 h) dem Richter am Amtsgericht vorführen

- "unverzüglich" ist weit auszulegen (Frist darf ausgeschöpft werden)

- Folge: Freilassung, U-Haft 112, einstweilige Unterbringung 126a

136

Erste Vernehmung

- gilt auch bei 163a (Vernehmung im Ermittlungsverfahren)

136 I S.2

Belehrung über Aussagefreiheit

bei fehlender Belehrung  (= rw Beweisgewinnung):

- führt zum Beweisverwertungsverbot?

- bei vorsätzlicher Nichtbelehrung +

- bei fahrlässiger NB: früher minus, jetzt BGH: BeweisverwertungsV grds. +

136a

Verbotene

Vernehmungs-methoden

- Zwangseinwirkung auf Gefangenen

- evt. Übermüdung nur in Extremfällen tbm (> 30 h)

- gilt auch für Polizeivernehmung (163a IV, V)

- "Täuschung" ist einschränkend auszulegen (bloße Lüge reicht nicht)

- aber Vortäuschen eines Geständnisses des Komplizen reicht

- analog bei vernehmungsähnlicher Situation (zB Hörfalle per Telefon) zur

  Umgehung einer förmlichen Vernehmung (keine Belehrung erforderlich)

- P: Lockspitzel (Zellennachbar zum aushorchen)

  gem 136a analog unzulässig, da auf Freiheit der Willensentschließung des

  H unzulässig eingewirkt wird (20 III GG); Verstoß gg nemo-tenetur 136 II 2

- Folge: rechtswidrige Beweisgewinnung führt gem 136a III 2

              zu Verwertungsverbot

 

Fernwirkung von Beweis-

verwertungs-

verboten

zB: Täter durch 136a herausgefunden, jetzt Verwertung v. Fingerabdrücken

  zT: +, keine Verwertung auch bei Fernwirkung

        ("fruit of the poisonous tree doctrine"); Arg. Schutz des Beschuldigten,

        sonst Gefahr des Mißbrauchs verbotener Methoden (Umgehung)

  zT: minus, nur Verwertungsverbot bzgl durch verbotene Maßnahme

         gewonnene Beweismittel; Arg. kriminalpolitische Erwägungen, Inter-

         esse an wirksamer Verbrechensbekämpfung; unerträgliche Ergebnisse

BGH macht Entscheidung vom konkreten Einzelfall abhängig,

         mit Tendenz dazu, Fernwirkung abzulehnen; Abwägungskriterien:

         - Intensität des Verfassungsverstosses

         - Schwere der aufzuklärenden Tat

137

- 149

Verteidigung

 

151 - 295    Verfahren im ersten Rechtszug

151

Anklage-

grundsatz

 

152 I

Anklagebehörde

= Staatsanwaltschaft (StA)

152 II

Legalitätsprinzip

Pflicht der StA:

- Ermittlungen aufzunehmen 160, 163

- bei hinreichenden Tatverdacht Anklage zu erheben 170 I

Ausnahme: Opportunitätsprinzip 153, 153a (Einstellung)

153 ff

Einstellung des Verfahrens

- absolute Geringwertigkeit 153

- relative Geringwertigkeit 153 a

- vorrangige staatl. Interessen 153 d, e, 154, 154a

- Privatklagedelikte 374

153

Einstellung wg Geringwertigkeit

"absolute" Geringwertigkeit

1) Vergehen

2) Schuld gering anzusehen (46 II) - hypothetische Schuldprüfung

3) kein öffentliches Strafverfolgungsinteresse

  - + wenn nur der Rechtskreis der konkret Beteiligten betroffen

  - minus wenn darüberhinaus Gerneralprävention        

4) Zustimmungserfordernis (evt. Gericht)

  - keine Zustimmung bei geringen Folgen (zB Wert unter 50 DM)

RF: Einstellung; kein Strafklageverbrauch

153 a

Einstellung

gegen Auflagen

"relative" Geringwertigkeit

1) Vergehen

2) leichte bis mittlere Schuld (46 II)

3) öff Strafverfolgungsinteresse kann durch Auflagen abgegolten werden

4) Zustimmungserfordernis (evt. Gericht + Beschuldigter)

RF: Einstellung bei Auflagenerfüllung; Strafklageverbrauch bzgl Vergehen

155

Umfang der Untersuchung

"prozessualer Tatbegriff" 264, 155 StPO (Ggs: materiell-rechtl Tatbegriff)

= einheitlicher Lebensvorgang

158 I

Strafanzeige

- anzeigebefugt: jedermann

- Polizei = zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Stelle

- Ingangsetzen eines Strafverfahrens

158 II

Strafantrag

- bei Antragsdelikten (Strafverfolgugsvoraussetzung)

- antragsbefugt grds. nur der Verletzte (77 StGB)

160

- 177

Ermittlungs-verfahren

(Vorverfahren)

= Ermittlungen, ob hinreichender Tatverdacht gg den Beschuldigten

Ergebnis:

- Einstellung 170 II oder 153 ff

- Anklageerhebung 170 I, 200

- Strafbefehl 407 - 412

161 a

Ermittlungsrichter

- ist zur Eidesabnahme zuständige Stelle

163

Aufgaben

der Polizei

- Amtspflicht der Polizei erste Ermittlungen anzustellen,

  insbes. Beschuldigte und Zeugen zu vernehmen

163

Abgabe an StA

StA = "Herrin des Vorverfahrens"

163a

Vernehmung

des Beschuldigten

1) Belehrung über Beschuldigtenrechte 163a IV, 136

  - Beweisverwertungsverbot bei fehlender Belehrung?

     - ob Beweiserhebungsverbot auch ein Verwertungsverbot nach sich zieht

       muß aufgrund umfassender Abwägung entschieden werden:

       Sphäre des Betroffenen  <---> gerechte Strafrechtspflege

     - hier dient verletzte Verfahrensvorschrift allein dem Schutz des B,

       dh bei fehlendem Hinweis auf Schweigerecht = Verwertungsverbot

2) keine verbotene Vernehmungsmethode 163a IV, 136a

163a

IV

V

Anwendung von

§§ bei polizeilicher Vernehmung

§§ 52, 81c und 136a

bei Vernehmung vom Beschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen

170 I

Strafanklage

"genügender Anlaß" = hinreichenderTatverdacht  iSv 203:

  - TBV (zB 242) sind mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt

  - Verurteilung des T höchstwahrscheinlich

170 II

Einstellung des

StA- Verfahren

- wenn Voraussetzungen des 170 I nicht gegeben

- ganz oder teilweise Einstellung möglich

- ggf Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls

171

- 175

Klage-

erzwingungs-verfahren

Ablauf:

1) endgültige Einstellung des Verfahrens (StA 170  II kein hinreichender TV)

2) Antragsberechtigung

      - Anzeigenerstatter = Verletzter

       (weit auslegen: Inhaber des Rechtsguts oder in dessen R unmittelbar

        eingegriffen wurde); auch jur P

      à Vorschaltbeschwerde 172 II möglich

3) Zurückweisung der Beschwerde durch GenStA

4) Antrag auf gerichtliche Enttscheidung an OLG 172 II - IV möglich

5) Entscheidung des OLG:

      - Anordnung an StA Klage zu erheben 175

      - Verwerfung des Antrags 174

199

- 212b

Zwischenverfahren

= Gericht prüft, ob Hauptverfahren gg Angeschuldigten zu eröffnen ist

Ergebnis:

- Einstellung 205 ff, 153 ff

- Eröffnungsbeschluß 203, 207

- Ablehnung der Eröffnung 204

203

Beschluß über

die Eröffnung

- Inhalt 207

- Beschuldigter: derjenige gg den sich das Ermittlungsverfahren richtet

                                      (Anfangsverdacht, materiell-rechtlich)

- hinreichenderTatverdacht:

     - TBV (zB 242) sind mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt

      - Verurteilung des T höchstwahrscheinlich

206

keine Bindung an Anträge

Gericht ist an Antrage der StA nicht gebunden

206a

Einstellung bei Verfahrens-

hindernis

- Tod

- Strafklageverbrauch (103 III GG)   s.a. 153a, 373 StPO

   à wenn einheitliche prozessuale Tat vorliegt

   (zB Trunkenheitsfahrt dient dazu Gewahrsam zu sichern)

212

- 295

Hauptverfahren

= Gericht prüft, ab Angeklagter einer Straftat schuldig ist

- Vorbereitung 213 - 225

- Hauptverhandlung 226 - 295

Ergebnis:

- Einstellung

- Verurteilung 260 ff

- Freispruch

223

Zeugen-

vernehmung

d. beauftragten Richter

= kommissarische Vernehmung

- Protokollverlesung gem 251

226 ff

Hauptverhandlung

 

243

Gang der Hauptverhandlung

Abs.4: Schweigerecht des Angeklagten

244

Beweisaufnahme

Abs.2: Beweiserhebungspflicht des Gerichts

250

Grundsatz der persönlichen Vernehmung

= Unmittelbarkeitsgrundsatz

- Schweigerecht des A aus 243 IV S.1

- Verlesung von Protokollen als Beweis grds. verboten

- Ausnahmen: 251, 253, 256

- aber "formfreier Vorhalt" möglich ("Lockmittel")

  dh Verlesung des Protokolls zur Erreichung einer erneuten Aussage)

251

Verlesung von Protokollen

- gilt nicht für Beschuldigten

252

Unstatthafte Protokoll-

verlesung

= Aussage eines vor HV vernommenen Zeugen darf nicht verlesen werden,

   wenn er in HV von ZVR Gebrauch macht

- "Zeugnis"= hM nur ZVR (52), nicht AVR (55)

- Beweisverwertungsverbot

- außerdem keine Vernehmung einer Verhörsperson als Zeuge vom

  Hörensagen zulässig

   - str. bei Ermittlungrichter à nach BGH zulässig (aA Lit)

253

Protokollverlesung zur Gedächtnis-unterstützung

253 II Formfreier Vorhalt:

Verlesung eines Protokolls in Hauptverhandlung zulässig

(kein Beweismittel, aber Lockmitttel auszusagen)

260

Urteil

Gegenstand des Urteils       264

Urteilsgründe                             267

Utrteilsverkündung                  268

261

freie Beweiswürdigung

 

264

Gegenstand des Urteils

"prozessualer Tatbegriff" 264, 155 StPO (Ggs: materiell-rechtl Tatbegriff)

296 - 358    Rechtsmittel

304

Beschwerde

Zulässigkeit

- statthaft gg Beschlüsse und Verfügungen des Richters

   (zB BeschlagnahmeAO)

- Beschwer: solange Beeinträchtigung noch fortdauert

- keine Rücknahme / Verzicht 302

- Form 306: schriftlich beim judex a quo (ohne Frist)

Begründetheit

- wenn Maßnahme rw ist   u n d  Bf dadurch in seinen Rechten verletzt

  (tatsächliche u. rechtl. Hinsicht)

- Abhilfe durch Gericht 306 II und Entscheidung 309

312

Berufung

statthaft gg Urteile des Amtsgerichtes (geht dann zum LG)

= Überprüfung des Urteils bzgl Tatsachenfragen

   (Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht)

- Frist: 1 Woche ab Verkündung

- Begründetheit:  ???

333

Revision

Zulässigkeit

1)  Statthaftigkeit

      333     gg Urteile des Landgerichtes (à OLG)

                   gg erstinstanzliche Urteile des OLG (à BGH)

      335   Sprungrevision gg Urteil des AG (312)

2) Rechtsmittelberechtigung

      - Beschuldigter 296, Verteidiger 297

      - Beschwer: solange Beeinträchtigung noch fortdauert

3) Ordnungsgemäße Einlegung

      - schriftlich beim judex a quo (341)

      - Frist: 1 Woche ab Urteilsverkündung

      - Begründung 345 (1 Monat)

4) keine Rücknahme oder Verzicht 302

Begründetheit

- wenn absoluter oder relativer Revisionsgrund vorliegt

- nur rechtliche Überprüfung (keine Tatsachenprüfung)

335

Sprungrevision

auch gg Urteile des AG's ist Revision zulässig, wenn nur rechtliche Überprüfung gewollt

337

relative

Revisionsgründe

- zB unzulässige Verlesung eines Vernehmungsprotokolls

338

absolute Revisionsgründe

 

359 - 373

Wiederaufnahme des Verfahrens

Rechtskraftdurchbrechung (Ausnahme von 103 III)

362

Wiederaufnahme-gründe

 

374

- 406

Beteiligung des Verletzten

Privatklage   374 - 394

Nebenklage  395 - 402

407

- 444

Besondere Verfahrensarten

407 - 412    Strafbefehl

413 - 416    Sicherungsverfahren

417 - 420    Beschleunigtes Verfahren

430- 443      Einziehungen, Vermögensbeschlagnahme

444                 Geldbuße gg jurP und Vereinigungen

407

Strafbefehl

= summarisches Verfahren nach Aktenlage

- Rechtsmittel: Einspruch gem 410

- Wiederaufnahmegrund bei neuen Tatsachen: 373a

449

- 473

Strafvollstreckung

Kosten

JVA = gem 5, 17, 139 StVollzG zuständig für Volltreckung

- Strafen

- Maßregeln der Besserung / Sicherung

- Verfall / Einziehung

- Bewährung

- Verwarnung mit Strafvorbehalt

67

OwiG

Einspruch

gg Bußgeldbescheid innerhalb 2 Wochen nach Zustellung

68 OwiG

Zuständigkeit

Amtsgericht

in dessen Bezirk...

71 OwiG

Haupt-

verhandlung

richtet sich nach 411 StPO (Strafbefehl)