Strafrecht Formalien
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Staatsanwalt-schaft |
-
Anklagemonopol 152 I -
Legalitätsprinzip 152 II (Verpflichtung zu Ermittlungen 160 I und
ggf. Klageerhebung 170 I, 203) |
GVG |
146 |
Weisungs-gebundenheit |
Dienstaufsicht
nach 147 GVG |
GVG StPO |
25 Nr.2 7 |
Zuständigkeit des Strafrichters (AG) |
- wenn
Vergehen und keine Freiheitsstrafe länger als 2 Jahre zu erwarten - immer
am Tatort! |
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Ermittlungsverfahren |
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StPO |
157 |
Begriffe |
Verdächtiger = vor Anzeige Beschuldigter = wenn Ermittlungen laufen Angeschuldigter = nach Anklage Angeklagter = nach Eröffnung des
Hauptverfahrens |
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Ziel des EV |
Entscheidung,
ob "hinreichender Tatverdacht" - wenn + à Anklage
170 I - wenn
minus à
Einstellung 170 II |
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hinreichender Tatverdacht |
=
Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung (bei
Verurteilung muss Überzeugung der Täterschaft vorliegen) -
dringender Tatverdacht bei 112 StPO Haftbefehl |
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Zuständigkeit |
- grds. Bezirk,
in dem der Tatort liegt 26 RiStBV - bei
Wirtschaftsdelikten SchwerpunktStA - bei
Jugendlichen Wohnsitz des A - bei
Gefahr im Verzuge 143 II GVG jede StA - bei
Streit entscheidet GeneralStA 143 III GVG -
Einstellung nach 153 auch durch unzuständige StA möglich - Abgabe -
besondere Zuständigkeitsvereinbarungen der GeneralStA - Verletzung der Unterhaltspflicht 170 b
StGB - unerlaubter Entfernung und
Fahnenflucht 15, 16 WStG - unlautere Werber von Verlagsprodukten - AusländerG, Asyl, erschleichen von
Sozialleistungen - Subventions-, Kreditbetrug - BTM kontrollierte Durchfuhren - Verbreitung verbotener Filme etc. - Abwesenheit und Dienstflucht bei Zivis - Euroscheckbereich |
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Zuständigkeit des Richters |
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DurchsuchungsAO - Beschlagnahmebeschluss -
Haftbefehl -
richterliche Vernehmung |
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Beschleunigungs-gebot |
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Verfolgungsbeschränkung bei unwichtigen Nebendelikten 154, 154 a I -
Verweisung auf Privatklage 374, 376 - Absehen
von Verfolgung bei Bagatelldelikten 153 (..gering...wäre), hypothetische Schuldbeurteilung - idR
erst dann Tätigwerden, wenn Antrag vorliegt -
Verhältnismäßigkeit |
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Planung der Ermittlungen |
- Auskünfte
von Strafvollzugsbehörden, Polizei, andere Behörden 161 -
Auskünfte von BZR, VerkehrsZR, Erziehungsregister, ZStV -
Aktenvermerk über persönliche Ermittlungen -
Einholung von SV-Gutachten |
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Durchsuchungen |
- Ort
feststellen -
Richterlichen Beschluss beantragen (Durchsuchungsanordnung) - evt.
Kombination mit BeschlagnahmeAO -
Unterrichtung Abteilungsleiter, Polizei, sonstige Stellen -
Durchführung planen |
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Vernehmung von Beschuldigten und Zeugen |
-
möglichst zeitnah - Reihenfolge
nach taktischen Erwägungen -
Protokoll 168a, 168b (Anwesende, Beginn, Inhalt, Ende) -
Belehrung des Beschuldigten über Schweigerecht 136 I 2, falls nicht erfolgt kann Verwertungsverbot entstehen -
Tatvorwurf und Strafbestimmungen bekanntgeben -
Befragung zur Person, danach zur Sache -
Unterschrift des B oder Z unter das Protokoll "selbst gelesen, genehmigt und
unterschrieben" - in
wichtigen Fällen richterliche Vernehmung 251, 254 herbeiführen |
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Ermittlungs-ersuchen |
- durch Ermittlungsverfügung
(mit Aktenauszug, evt. gestaffelt) - an die
Poizei u.a. (152 GVG, 161 = Hilfsbeamten der StA) - genaue
Anweisungen erteilen (Reihenfolge, Umfang etc) |
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Anzeigen |
-
Zuweisung an Dezernat aufgrund GVP - Registratur
unter Aktenzeichen (Js oder UJs) -
Strafanzeige 158 I, Strafantrag 158 II - auch
anonyme oder pseudonyme Anzeigen - keine
Bescheidung wenn offensichtlich handlungsunfähig - sog.
"Kettenanzeigen" gegen Beamte (v.a. wegen Rechtsbeugung): Vorlage an GenStA, erste Anzeige Bescheid
mit RMB -
offensichtliche Querulantenanzeigen (haltlos, ohne Verdacht) und beleidigende Anzeigen sind Sammelakt AR,
nicht bescheiden, weil Rechtsmißbrauch
-
Eingangsbestätigung an Anzeigenden, wenn EV eingeleitet wird |
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Aktenzeichen |
siehe
auch Anhang "Registerzeichen" im Schönfelder Js allgemeine Strafsache UJs gegen Unbekannt AR Allgemeines Register Gns Gnadensachen VRs sobald Vollstreckung angeordnet (ehem. Js) |
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Aktenführung |
Richter bekommt
Hauptakte, wen Anklage erhoben -
Hauptakten mit Aktendoppel -
Fallakten -
Täterakten mit Doppel -
Lichtbildmappen -
Telefonakten (bei Überwachung) -
Beweismittel- und Asservatenakten - bei
Großverfahren: Zeugenakten, Tatkartei, Koordinatensystem |
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Abschluß der Ermittlungen |
à in
Abschlußverfügung zu vermerken 169 a - wichtig
für AkteneinsichtsR des Verteidigers 147 II (nicht während EV) - Gericht
muß Antrag auf Verteidiger stattgeben 141 III 3 |
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Verfügungen |
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Abkürzungen |
MiStra =
Mitteilungen in Strafsachen OrgStA =
Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der StA RiStBV =
RiLi für das Strafverfahren und Bußgeldverfahren AV =
Allgemeine Verfügung des JM RV =
Rundverfügung des JM GVP =
Geschäftsverteilungsplan GStA = Generalstaatsanwaltschaft LOStA =
Leitender Oberstaatsanwalt BL =
Behördenleiter AL =
Abteilungsleiter HA =
Handakte WV =
Wiedervorlage W.E.d.E.
= wesentliches Ergebnis der Ermittlungen |
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Sprache und Stil |
Ersuchen à Polizei Anträge à Gericht Vorgänge
überreichen à
vorgesetzte Dienststellen Akten
übersenden à
gleichgordnete oder nachgeordnete Dienststellen Erlasse à
Justizminister Aufträge à
GeneralStA gemeinsame
Verfügung à OLG |
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Abschluss-verfügung |
Staatsanwaltschaft Köln,
15.10.2001 - 183 Js 72/01 - V e r f ü g u n g 1) Vermerk: Die
Ermittlungen sind abgeschlossen. (169a) .) (Teil-)Einstellung bzgl. Des
Beschuldigen X und der Tat am .... aus den Gründen des Vermerks zu Ziff.
1 bzw. des Einstellungsbescheides zu Ziff. ) .) Schreiben an Anzeigenden - mit RMB gem. § 172 StPO (Es folgt der Text des
Einstellungsbescheides) .) Nachricht von der (Teil-)Einstellung an
den Beschuldigten Bl. Wird das Verfahren teilweise eingestellt und wird teilweise Anklage
gegen denselben Beschuldigten erhoben, ist zu empfehlen, den Beschuldigten
darauf aufmerksam zu machen. .) Auszug
aus dem Bundeszentralregister / Erziehungs-/ Verkehrsregister . ) Anklageschrift in Reinschrift fertigen ( Durchschriften) .) Durchschrift der Anklageschrift: ) an Unterzeichner ) mit Durchschrift zu
den Handakten ) zum Haftheft ) gemäß Nr. 42 MiStra dem Ausländeramt ____________ ) gemäß Nr. 13 MiStra
an: (z. B. bei Beamten) aa) _____________________________ bb) ) gemäß
Nr. 20/20a MiStra an ______________ ) gemäß Nr. 32 Jugendgerichtshilfe ) hier
werden alle bewährungsführenden Stellen (Gerichte) benachrichtigt,
ebenso alle Stellen, die sich aus dem BZR-auszug ergeben (z.
B. bei Suchvermerk) .) Durchschrift der Anklage senden an: a) das
Jugendamt in gemäß § 43 JGG mit der
Bitte um baldgefl. Bericht an das Jugendgericht
, bei
dem die Anklage erhoben ist; bei Jugendlichen
und Heranwachsenden b) das
Vormundschaftsgericht in___ gemäß § 70 JGG; nur bei Jugendlichen c) den
Landschaftsverband Rheinland gemäß Nr. 9 der Richtlinien zu § 43 JGG (bei Heiminsassen) .) Nachricht von der Anklageerhebung an: (nur in Haftsachen) a) Amtsgericht – Ermittlungsrichter - ____
zu Az. b) JVA in Köln mit Anklagedurchschrift c) Rheinisches Landeskrankenhaus in . in Unterbringungssachen (§ 126a StPO) .) U. m. A. und
BA (Aktenzeichen
der Beiakten aufführen) dem
Amtsgericht ( )
Jugendrichter ( )
Jugendschöffengericht ( )
Strafrichter ( ) Schöffengericht dem Landgericht - große
Strafkammer - in_________ unter Bezugnahme auf
die anliegende Anklageschrift und den/die dort
gestellten Anträge übersandt. Weiterhin wird die
Beiordnung eines Pflichtverteidigers beantragt. (Evt: ... Fortdauer
der U-Haft beantragt) .) X Monat(e) (1
Monate in Eil- und Haftsachen, sonst 3 Monate) ____________ Name (Staatsanwalt) |
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Berufung und Revision |
- 153 ff
RiStBV -
Begründung für Berufung oder Revision |
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Gnaden-verfügungen |
- zB
Ablehnung einer Strafunterbrechung -
Gewährung von Strafaufschub |
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Berichte |
BeStra =
allgemeine Anordnungüber Berichtspflichten in Strafsachen - Bericht
an das JM (zB bei Mord, Politiker, Presse, Richter) Nr.1 u 2 BeStra - Bericht
an GeneralStA durch LOStA bei Ablehnung einer Beschwerde gg Einstellung Ermittlungsverfahren (172 StPO) -
Petitionsbericht Landtag reicht P an Eingabenausschuss
weiter, er leitet die P an das JM, diese
an OLG/GStA weiter |
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Anklage |
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Anklagebefugnisse |
- StA gem
152 I StPO - Verwaltungsbehörden
bei Owi -
Finanzbehörden gem 386, 400 AO bei
Abgabendelikten - Bürger
bei Privatklagedelikten 374 StPO |
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- idR 152
II Legalitätsprinzip - ausn.
Opportunitätsprinzip (153 ff, 376 StPO, 45 JGG, 31a BtMG) - Anklage
bei Privatklagedelikte nur bei "öffentlichem Interesse" 376 - Antrag
entbehrlich bei "besonderem öffentlichen Interesse" zB 230 StGB |
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Wirkungen |
- Anklage
ist Prozessvoraussetzung 151 -
Zualssung durch Gericht zur HV 203, 207 - nach Eröffnungsbeschluss
ist Klage erst rechtshängig -
Begrenzung des Gerichts durch 155 auf Anklage - Tat
155, 264 |
StPO |
154a |
Beschränkung der Strafverfolgung |
- Taten,
die mit der angeklagten Tat in Ideal- oder Realkonkurrenz stehen, können von der Strafverfolgung ausgenommen
werden, wenn die nicht beträchtlich
ins Gewicht fallen -
Wiedereinbeziehung durch Gericht oder StA möglich |
StPO |
200 |
Anklage |
- durch
Einreichung der Anklageschrift - Inhalt
200 - bei Veränderung
der Anklage in Eröffnungsbeschluss muss StA gem 207 III Anklage neu vorlegen (konstitutive Bedeutung) -
Rücknahme der Aklage bis zum EB möglich 156 -
Nachtragsanklage 266 |
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andere Anträge der StA |
- 417 StPO
Antrag auf Beschleunigtes Verfahren (vor Strafrichter oder SchöffenG, wenn SV
einfach oder Beweislage klar) - 407
StPO Antrag auf Strafbefehl - 76 JGG
Antrag auf vereinfachtes Jugendverfahren - 413, 440 StPO Antrag auf
Sicherungs-/Einziehungsverfahren - 377 StPO Übernahme der Verfolgung der Privatklagen (Privatkläger
kann Nebenkläger werden) - 81 OWiG Übergang vom Bußgeld-
zum Strafverfahren (nach
Einspruch durch richterlichen Hinweis) |
StPO |
170 I |
Voraussetzungen der Anklage |
1)
Genügender Anlass zur Erhebung der Klage 170
I = hinreichender
Tatverdacht = wenn Verurteilung wahrscheinlicher als
Freispruch ist - Beurteilungsspielraum bei Prognose - wenn hat gegeben, dann MUSS die StA
anklagen 2) alle
anderen Verafhrensvoraussetzungen - zB Strafantrag |
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Voraussetzung für andere Anträge der StA |
- bei
Nachtragsklage 266, beschl. Verfahren 417, Strafbefehl 407, verein- fachtes Jugendverfahren 76 JGG ebenfalls
hinreichender Verdacht - bei
Übernahme aus Privatklageverfahren 377 kein Verdacht erforderlich |
StPO |
200 199 |
Anklageschrift |
Kopf Staatsanwaltschaft Köln,
(Datum) -
31 Js 134/00 - (Ausländer, Haft, Jugendlicher etc.) Adresse An das Amtsgericht -
Strafrichter - in
Köln A n k l a g e s c h r
i f t Personalien Der Schreiner Anton Meier, geborene X, geboren
am X in X, wohnhaft
Straße Nr., PLZ Ort, Deutscher,
Familienstand (gesetzliche
Vertreter: XY, Adresse, als Eltern) (-
in dieser Sache vorläufig festgenommen am X und in U-haft seit dem X aufgrund Haftbefehls d. AG X v. X -) (-
Verteidiger: Rechtsanwalt X, Adresse (Bl.d.A) -) wird angeklagt, (unter Beschränkung der Strafverfolgung
n. § 154a ) (als
Jugendlicher mit Verantwortungreife, als Heranwachsender) Tatzeit/-ort am (Datum) in
(Ort) (durch zwei selbständige/dieselbe Handlungen, fortgesetzt, gemeinschaftlich m. d.
gesondert verfolgten X, im Zustand
erheblich verm. SchuldF, etc) Tatbestand 1. einen anderen
(Tatbestand des StGB) ... (versucht) zu haben. 2. ... (bei mehreren: I. Angeschuldigte. X / 1.
am x.x.x. /a) TB; bei
Wahlfeststellung: entweder ..oder) Konkretisierung (= historischer Vorgang,
Imperfekt, Name des Geschä.) Gesetz Vergehen / Verbrechen,
strafbar nach §§ StGB (BT vor AT,
evt. §§ 1, 3 105, 108 JGG) (ggf. Strafantrag
ist rechtzeitig gestellt, oder (Das
sichergestellte X unterliegt dem Verfall/Einziehung) (Durch die Tat
hat der A sich als ungeeignet zum Führen von
Kfz erwiesen.) Beweismittel Beweismittel: I. Einlassung / Geständnis II. Zeugen (1., 2.) III. SV, Urkunden, Asservate, Akten, Überführungsstücke,
Gutachten E-Ergebnis Wesentliches Ergebnis der Ermittlungen: -
zur Person (Familie, Verdienst, Vorstrafen) - zur Sache
(Geschehnisse Imperfekt) - Einlassung /
Geständnis (Perfekt, Präsens) -
Beweiswürdigung - ggf.
Rechtsausführungen Antrag Es wird beantragt, das
Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Strafrichter
- in X zu eröffnen (und
dem Angeschuldigten X gemäß § 140 StPO einen Pflichtverteidiger
beizuordnen), ggf. Verbindung mit Az; (und Haftfortdauer anzuorden, oder: den
Haftbefehl aufrechtzuerhalten) Unterschrift (Unterschrift)
Staatsanwältin |
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Einzelheiten zur Anklage |
- wird in
Hauptverhandlung vom StA verlesen 243 III, -
Bestimmtheit des Anklagesatzes 200 I |
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andere Anträge |
Nachtragsanklage 266 Es wird beantragt, die mit der der NAK dem A zu r Last
gelegten weiteren Taten in das Verfahren
einzubeziehen. Entscheidung im beschleunigten
Verfahren 417 ... im beschleunigten V zu
entscheiden Übergang vom Bußgeld zum
Strafverfahren 81 OwiG (schriftl. oder mündl.) .., den Betroffenen darauf
hinzuweisen, dass der hinreichende Verdacht
besteht, er habe sich wegen .. gem. §§ strafbar gemacht Übernahme bei
Privatklage - durch ausdrückliche Erklärung der StA an das Gericht 377 II - PK wird dadurch zur öff Klage Antrag auf Entscheidung
im vereinfachten Jugendverfahren 76 JGG Antrag im
Sicherungsverfahren 413, 414 II ...
B ist hinreichend verdächtig... (weiter wie Anklage) Es wird beantragt das Hauptverfahren im SV vor dem AG X zu
eröffnen Antrag auf selbst. AO
einer Einziehung 440 |
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Antrag auf Strafbefehl |
Vorlage eines
vollständigen SB-Entwurfs an den Richter |
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407 |
Strafbefehl |
Amtsgericht Köln,
den x.x.x 523 Gs 55/01 Herrn X, (Adresse) geboren am X in X, Deutscher, Familienstand S t r a f b e f e h l Die Staatsanwaltschaft Köln beschuldigt Sie, am x.x.x in X ..... zu haben. (Tatbestand
des §) Sie fuhren mit ihrem PKW ... (Konkretisierung). Vergehen, strafbar nach §§ ... StGB, (evt. §105 JGG) Als Beweismittel hat die Staatsanwaltschaft bezeichnet: ... Auf Antrag der StA wird gegen Sie eine Geldstrafe von 25
Tagessätzen zu je 30 DM festgesetzt. Zugleich werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt. Ihre
eigenen Auslagen haben Sie selbst zu tragen. (Belehrung gem. § 409 I Nr. 7 StPO) |
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Einstellung |
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Einstellung der Ermittlungen |
- idR
Opportunitätsprinzip - keine
Einstellung notwendig, wenn Gericht Eröffnung ablehnt 204 Vorläufig: - 205 analog bei Abwesenheit oder
Verhandlungsunfähigkeit des B - 153a
bis zur Auflagenerfüllung (Verfahrenshindernis) - 154
unwesentl. Nebenstraftat (mehrere Taten) à Beschränkung der
Strafverfolgung! - 154d
bis Zivil-/verwaltungs-/Sozial-/Arbeitsgerichtsurteil - 154e
bei Beleidigung, Falschverdächtigung bis Klärung Vorfrage - 37 I BtMG
"Therapie statt Strafe" Endgültig: - 170 II kein hinreichender TV
(Legalitätsprinzip) - 153
"Geringfügigkeit" Vergehen, hyp. geringe Schuld
und kein öff Interesse - 153a
nach Auflagenerfüllung (Legalitätsprinzip) - 153 b-e,
154 b-e Sonderfälle - 154a unwesentl. Nebenstraftat (eine Tat,
mehrere Delikte) à Beschränkung der
Strafverfolgung! - 45 JGG "Erziehung statt Strafe" - 31a BtMG Eigenverbrauch in geringer Menge |
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170 II |
Einstellungs-verfügung (ohne Anzeige) |
1) Vermerk: Vorwurf,
Einlassung, Beweiswürdigung Das
Verfahren ist daher einzustellen. 2) Einstellung
gem. § 170 II StPO aus den Gründen des Vermerks zu 1) 3)
Nachricht von 2) an Beschuldigten (Bl.x d.A) 4) Sonst
ohne Bescheid, weil Verfahren von Amts wegen 5)
KPS 6)
weglegen |
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170 II |
Unterrichtung des Beschuldigten |
nur, wenn - er
verantwortlich vernommen wurde - ein
Haftbefehl gegen ihn erlassen wurde - er um
Bescheid gebeten hat - ein besonderes
Interesse an Bekanntgabe ersichtlich ist (zB Politiker) |
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171 S.1 |
Bescheid an Anzeigenden |
- unter
Angabe von Gründen, auch bei vorläufigen Einstellungen - bei 154
I nur der Wortlaut der Vorschrift, wegen Datenschutz - wenn Klageerzwingungsverfahren
offensteht (nicht bei Privatklagedelikten 374!,
nicht bei 153, 154), dann Belehrung über Anfechtung und -frist
erforderlich - kein
Bescheid, wenn A verzichtet hat (konkludent bei Beleidigung) -
Zustellung nur, wenn A zugleich Verletzter ist |
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170 II |
Einstellungs-verfügung mit
Anzeige |
1) Vermerk: Vorwurf,
Einlassung, Beweiswürdigung Das
Verfahren ist daher einzustellen. 2) Einstellung
gem. § 170 II StPO aus den Gründen des Vermerks zu 1) 3) Nachricht
von 2) an Beschuldigten (Bl.x d.A) 4)
Schreiben an Anzeigende X, Anschrift: Ihre Strafanzeige vom x wegen x gegen x Sehr geehrte Frau X, ..... (evt. Verweis auf Privatklage oder
Beschwerdebelehrung 171 StPO) 5) KPS 6)
weglegen |
JGG |
80 |
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keine
Privatklage bei Jugendlichen zulässig |
JGG |
45 |
Absehen von Verfolgung |
Erziehungs-
und Subsidiaritätsprinzip = Erziehung vor Strafe - auch
153a anwendbar (wenn Abs. 2 und 3 minus) |
OWiG |
43 I |
Abgabe an VW-Behörde nach Einstellung |
- wenn
Anhaltspunkte dafür, dass Tat als Owi verfolgt werden kann -
Bescheid an Anzeigenden - nach
Einstellung und Einspruch gegen Owi-Bescheid darf Gericht nicht über Straftat, sondern nur über Owi
entscheiden (Meinung Solbach) |
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Plädoyer |
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Sitzungsvertretung |
- Vorbereitung auf die
Hauptverhandlung - Verlesung des Anklagesatzes 243 III StPO - Antragstellung bei Undurchführbarkeit der HV - Mitwirkung bei Aufklärung des SV 240 - Auschluss der Öffentlichkeit, Zeugenschutz - Schlußantrag |
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Plädoyer |
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erwiesener Sachverhalt -
Geständnis/Einlassung des A -
Beweiswürdigung -
rechtliche Würdigung -
Strafmaß / Strafzumessung - Anträge |
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Nichterscheinen (unentschuldigt) |
1)
Nichterscheinen des Angeklagten: - Vertagung und neuer Termin von Amts wegen - 230 StPO: Haftbefehl oder polizeiliche Vorführung - 408a StPO: Strafbefehl entsprechend der Anklage 2) Ausgebliebener Angeklagter beim Einspruch gegen Strafbefehl: - Verwerfung des zulässigen Einspruchs gem. 412,
329 StPO 3) Ausgebliebene Zeugen: -
Ordnungsgeld in Höhe von 100 DM, im Uneinbringlichkeitsfalle einen Tag
Ordnungshaft gemäß § 51 StPO. - dem Z die durch sein Ausbleiben entstandenen
Kosten aufzuerlegen - den Z zum nächsten Termin polizeilich vorführen
zu lassen |
StPO |
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Einstellung in der Hauptverhandlung |
153 II (47 JGG) Einstellung
wegen Geringfügigkeit - Zustimmung StA und A -
Vergehen - Schuld des Täters wäre als gering anzusehen u n d - kein
öffentliches Interesse an der Verfolgung 153a II Vorläufige Einstellung bei Erfüllung von Auflagen u. Weisungen -
Zustimmung StA und A -
fakultativ: - Schadenswiedergutmachung -
Geldbetrag an x - Unterhaltspflichten nachzukommen -
Täter-Opfer-Ausgleich - Aufbauseminar
StVG 154 II Vorläufige
Einstellung bei unwesentlichen Nebenstraftaten à mehrere Taten + mehrere Gesetzesverletzungen - Antrag StA - Tat fällt neben der zu erwartenden Strafe für den/die (Delikt) nicht
beträchtlich ins Gewicht. 154a II Beschränkung der
Strafverfolgung à eine Tat + mehrere Gesetzesverletzungen - Zustimmung StA - Teil der Tat fällt neben der
zu erwartenden Strafe für den/die (Delikt) nicht beträchtlich ins Gewicht. |
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Urteil |
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StPO |
260 |
Urteil |
Az-
Amtsgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil In der Strafsache g e g e n den Schreiner Anton Meier, geboren am X in X, wohnhaft Straße Nr., PLZ Ort, Deutscher, Familienstand (gesetzliche Vertreter: XY, Adresse, als Eltern) (- in dieser Sache vorläufig festgenommen am X und
in U-haft seit dem X aufgrund Haftbefehls d. AG X v. X -) (- Verteidiger: Rechtsanwalt X, Adresse (Bl.d.A) -) w e g e n Diebstahls hat die Abteilung x des Amtsgerichts
Köln aufgrund der Hauptverhandlung vom ...., an der teilgenommen haben: Richter am Amtsgericht X als
Richter, Staatsanwalt Y als Beamter der
Staatsanwaltschaft, Rechtsanwalt R als Verteidiger, Justizangestellte J als
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, f ü r R e c h t e r k a n n t : Der Angeklagte wird wegen Diebstahls zu
einer Freiheitsstrafe zu sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung
verurteilt. Dem Angeklagten werden die
Kosten des Verfahrens auferlegt. § 242 StGB. G r ü n d e : I. (zur Person: zB Alter, Ausbildungsweg, Beruf, Verdienst,
Vorstrafen) II. (Sachverhaltsschilderung: obj. und subj. TBM, Schuldform) Diese
Feststellungen beruhen auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten, der
ergänzenden Bekundungen der Zeugen XY, den nach näherer maßgabe des
HV-Protokolls verlesenen Urkunden sowie dem BZR-Auszug vom xy. III. (Beweiswürdigung) Der AK hat sich dahingehend eingelassen, dass... Diese Einlassung wird durch die Aussage
des Zeugen x widerlegt. Wie dieser Zeuge bekundet... IV.(Strafgesetz, rechtliche
Ausführungen) Der AK hat sich somit eines Diebstahls gemäß § 242 StGB
strafbar gemacht. Nach der Gesamtwürdigung aller Be- und entlastender
Gesichtspunkte ist das gericht von folgenden erwägungen ausgegangen: V. Bei der Strafzumessung war
strafverschärfend zu berücksichtigen, ... Strafmildernd
war demgegenüber der Umstand,.... Das
Gericht geht davon aus, dass sich der AK diese Strafe als Warnung dienen läßt
und sich in Zukunft straffrei führen wird, so dass die Strafe gem. § 56 StGB
zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf §
465 StPO _________ __________ ___________ (Unterschriften Richter) Ausgefertigt ___________ Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |