Zwangsvollstreckung  §§ 688 - 945 ZPO, Insolvenzrecht

 

 

Gliederung

- Mahnverfahren                                         688 - 703

- allgemeine Vorschriften                       704 - 802

- ZV wegen Geldforderungen          803 - 882a

    - 803 ff in das bewegliche Vermögen

    - 864 ff + ZVG in das unbewegliche Vermögen

    - 872 ff  Verteilungsverfahren

-  Herausgabe von Sachen              883 - 886

-  Erwirkung von HDU                         887 - 893

-  Abgabe einer WE                           894  (durch rk Urteil fingiert !)

-  Eidesstattl Versicherung, Haft         899 - 915h

- Arrest und einstweilige Verf                916 - 945

- Aufgebot                                                    946 - 1024

- Schiedsgericht                                        1025 - 1066             

 

Verfahrens-
grundsätze

- ZV gehört zum öffentlichen R (teilweise VwVfG analog)

- nur eingeschränkte Parteiherrschaft

Grundsatz der formalisierten ZV

  = GV oder Vollstreckungsgericht prüft keine materiell-rechtl. Fragen
      (zB Eigentum), dies ist nur mit Drittwiderspruchsklage zu klären

- Beginn: Titel

- Ende: vollständige Befriedigung d. titulierten Anspruchs inkl. ZV-Kosten

- Beteiligte: Sch, Gl, Dritte, Vollstreckungsorgane (VO)

 

Vollstreckungs-
organe

Gerichtsvollzieher GV 753

  - ZV wg Geldforderungen in bewegl Sachen 803-827, 831

  - wg Herausgabe beweglicher 883 und unbeweglicher Sachen 885
  - Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung 807, 899 ff

  - Hilfstätigkeiten (zB Urkundswegnahme 836 III 2)

Vollstreckungsgericht VG 764

  - ZV wg Geldforderungen in Forderungen und andere Vermö-R  828 ff

  - Zwangsversteigerung 869 ZVG

  - Zwangsverwaltung 869 ZVG

Prozessgericht 1. Instanz PG 887 ff  

  - ZV zur Erwirkung Vollstreckung (un)vertretbarer Handlungen 887, 888

  - ZV aus Unterlassungs- und Duldungstiteln 890

  - Verurteilung zur Abgabe einer WE 894

  - Kontrollorgan bei 767

Grundbuchamt GBA  866 ff

  -  Eintragung von Zwangshypotheken 866 ff

 

Arten der ZV

Titelinhalt und Zugriffsobjekt:

- wegen Geldforderungen

          in bewegliches (Sachen + Forderungen)

          und unbewegliches Vermögen des Sch

- Herausgabeforderungen

- Forderungen auf Leistung vertretbarer Sachen

- Forderung auf Vornahme von Handlungen:

      - vertretbare und  unvertretbare H

      - Abgabe von WE

      - eidesstattliche Versicherung

- Forderungen auf Duldung oder Unterlassung

 

Rechtsbehelfe im
Klauselerteilungs-
verfahren

- 573 Erinnerung gg E des Urkundsbeamten

- 567 sofortige Beschwerde gg E des RPfl (11 I RPflG)

- 54 BeurkG Beschwerde gg E des Notars

- Klage auf Erteilung der Klausel 731 (Gl)

- Klauselerinnerung 732 (Sch gg formelle Fehler)

- Klauselgegenklage 768 (Sch gg materielle Fehler)

 

Rechtsbehelfe

im Vollstreckungs-
verfahren

- zur Abwehr von Verfahrensverstößen:

  - Vollstreckungserinnerung 766

        gg Maßnahmen des GV / Anordnungen durch Richter ohne Anhörung

  - sofortige Beschwerde 793

          gg Entscheidung des Vollstr-Gerichts

  - Durchgriffserinnerung 11 RPflG

  - Grundbuchbeschwerde 71 GBO

          Sch gg Eintragung von Zwangshypothek

zur Korrektur von materiell-rechtlichen Fehlerergebnissen:

  - Vollstreckungsabwehrklage 767

         gg titulierten Anspruch, weil mat. Einwendungen

  - Drittwiderspruchsklage 771

         eines Dritten, der "Veräußerung hinderndes Recht" habe

          (GV prüft 808 nur Gewahrsam)

  - Klage auf vorzugsweise Befriedigung 805

         eines Dritten (Vorwegbefriedigung aus Erlös)

  - Schadenersatzklage aus 826 BGB

          sittenwidrig erlangter Titel oder vorsätzlich sw Vollstreckung

sonstige nicht examensrelevante Rechtsbehelfe:

- sofortige Beschwerde 721 VI, 794a IV bei Räumung

- Widerspruchsklage 772, 773, 774, 741

- V-Abwehrklage des erben 785, 786

- Klage auf Hinterlegung 856

- Klage bei WS gg Teilungsplan 874, 878

- Vollstreckungsschutzantrag 765 a (wichtig in Praxis!)

 

Voraussetzungen
der ZV

1. Allgemeine VerfahrensV

2. Allgemeine VollstreckungsV

3. Besondere VollstreckungsV

4. Fehlen von Vollstreckungshindernissen

5. Vollstreckung in die richtige Vermögensmasse

 

Allgemeine
Verfahrens-
voraussetzungen

1. Vollstreckungsantrag

      des Gl an das zuständige V-Organ (Prozeßhandlung) 753 ff

      - formlos

      - kein Anwaltszwang (außer wenn LG funktionell zuständiges VG)

2. Zuständigkeit

      - funktionelle Z

          Gerichtsvollzieher 753, Vollstreckungsgericht 764,

          Prozessgericht 887 ff, Grundbuchamt 866 ff

      - örtliche Z = Ort der Vollstreckungshandlung

3. Deutsche Gerichtsbarkeit

4. Rechtsweg

      - nur aus zivilrechtlichen Titeln 704, 794 oder gesetzl zugelassen

5. Parteifähigkeit

      - darf VO nur bei Änderung prüfen

      - Gewerkschaft 50 II, 10 ArbGG, OHG KG 124 I, 161 II HGB

6. Prozessfähigkeit

      - str. ob auch Sch prozessfähig sein muss

          (minus wenn nur Sicherung oder rangwahrender Zugriff des Gl

              oder bei 888, 890)

7. Prozessführungsbefugnis

      - wenn Titel für Streitgenossen u nur einer ZV beantragt

      ­- bei Miterben aus 2039 BGB

8. Rechtschutzinteresse

      - idR +, evt. minus wenn Gl weiß, dass Einkommen des Sch unter                   Grenze liegt, aber + auch bei Bagatellbeträgen oder ZV in Gl-eigene           Sachen und Forderungen (arg. Verwertung schneller als Herausgabe)

 

Vollstreckungs-voraussetzungen

A L L G E M E I N E

1. Titel

  = öff Urkunde, aus der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift die ZV       betrieben werden darf.

  - 704       rechtskräftige Urteile (kein RM obj. möglich oder RM-Verzicht)

  - 794 I     Nr.1 Prozessvergleiche

                     Nr.2   Kostenfestsetzungsbeschlüsse

                     Nr.4   Vollstreckungsbescheide

                     Nr.5   notarielle Urkunden

  - 722, 723 Vollstreckungsurteile; sonstige (zB 922 Arresturteil)

  - vollstreckungsfähiger Inhalt (Leistungstitel, hinreichend bestimmt)

  - nicht: Zwischenurteile

2. Klausel

  = amtlicher Vermerk der Vollstreckbarkeit  750, 724, 725

      auf der Ausfertigung des Urteils

  einfache 725  / titelergänzende  726  / titelumschreibende 727, 265

  - entbehrlich bei VB, unselbständiger KFB und Arrest

  - Erteilung durch UB oder RPfl der GS des PG oder Notar

  3. Zustellung

  - 750 I spätestens mit V-Beginn (grds. nur Titel; 750 II  ausn. auch Klausel)

  - andere Titel als Urteile 750 I, 795

  - grds. von Amts wegen 270, 208-213a, 699

 

B E S O N D E R E

5. Besondere Voraussetzungen

  - 751 I Eintritt des Kalendertages

  - 751 II Nachweis der Sicherheitsleistung

  - 756, 765 Zug um Zug-Leistung des Gl

  - 798, 798a, 750 II Wartefrist

  - Pfändungsvoraussetzungen 808 ff

 

Fehlen von V O L L S T R E C K U N G S H IN D E R N I S S EN

6. Keine Vollstreckungshindernisse

  - einstweilige Einstellung 707, 719, 765a, 769, 771 III

  - Einstellung 775 (Vorlage bestimmter Urkunden)

      (775 Nr. 5 Vorlage der Bankquittung der Bezahlung)

  - Insolvenzverfahren 89 InsO

  - Vergleichsverfahren 47 VerglO

  - ZV gegen Erben vor Annahme der Erbschaft 778

  - Vollstreckungsverträge

7. Vollstreckung in richtige Vermögensmasse  s.u.

 

Folge bei Mängeln

  - idR Anfechtbarkeit (VM ist wirksam, aber vernichtbar, Heilung möglich,

                                      str. ob ex nunc oder ex tunc)

  - Nichtigkeit (bei besonders schwerwiegenden Mängeln;

                        VM ist rechtswidrig, nicht heilbar) 

 

Titel

Endurteile 704

  - abschließende U 300, Teilurteile 301, VersäumnisU 330,331,
      AnerkenntnisU 307, VerzichtsU 306, VorbehaltsU 302, 599

  - rechtskräftig (705) oder vorläufig vollstreckbar (708 ff)

      Ausn:       Arrest- oder Verfügungsurteile (von Natur aus vollstreckbar)

                         Arbeitsgerichtliche Urteile 62, 64 ArbGG    

794 I      Nr.1   Prozessvergleiche

                 Nr.2   Kostenfestsetzungsbeschlüsse

                 Nr.4   Vollstreckungsbescheide

                 Nr.5   notarielle Urkunden

722, 723 Vollstreckungsurteile

sonstige (Arresturteil 922, Insolvenzplan 257 InsO, spezialgesetzlich)

 

Anforderungen an
Titel

Vollstreckungsfähiger Inhalt

      - auf mögliche Leistung des Sch gerichtet

      - Streit über Reichweite des Titels: Feststellungsklage

Bestimmtheit

      - keine Auslegung zulässig, ergänzend nur U-Tatbestand und U-Gründe

          (bei VU oder Anerkenntnis auch Klageschrift)

      - zulässig: Bezug auf Diskontsatz, Lebenshaltungsindex

      - unzulässig: Wertsicherungsklauseln, Höchstbeträge

      - bei Personenmehrheit muss Schuldform bestimmt sein (zB GS, GGl)

          (notfalls Auslegung 420 GesamtSch)

      - bei Zug-um-Zug-Leistung muss GL bestimm sein, 756, 765

750

Parteibezeichnung
im Titel

- Bezeichnung der Vollstreckungsparteien Sch und Gl

- Änderung nur durch Titelumschreibung zB 727 Rechtsnachfolger

- Mängel der Bezeichnung irrelevant, wenn eindeutige Zuordnung möglich

- Sammelbezeichnung unzulässig (zB Erben, Eigentümer),

      Ausn. wenn leicht identifizierbar

- keine Bezeichnung der gesetzl Vertreter notwendig

- bei Firma eines Einzelhandelskaufmanns auch Vollstreckung ohne          bürgerl. Namen zulässig (17 II HGB in Geschäfts- u. Privatvermögen)

- Ermittlung der VP durch Vollstreckungsorgan

- str ob ZV gegen namentlich unbekannte Personen (zB Hausbesetzer),

      (hM nein, da ör Hilfe nötig)

750

166 ff

Zustellung

- ZV darf erst nach Zustellung beginnen

- jeder Titel muss zugestellt werden 750, 795

  Ausnahmen:

  - Arrest & eV 929 III, 936 (Z muss binnen 1 Woche nach Vollzug erfolgen)

  - Vorpfändung 845 I 3

- str. ob Sch auf Z verzichten kann, hM:

  - vorheriger Verzicht unzulässig, da keine Dispositionsbefugnis

  - nachträglicher Verzicht zulässig

- grds. muss nur Titel zugestellt werden, Klausel nur wenn qual.

- Adressat ist Sch 193 Nr. 3 oder Ersatzzustellung gem 181, 183,

  wenn nicht prozessfähig gesetzl Vertreter des Sch 171 I,

  wenn RA bevollmächtigt Z an RA 176, 178, 81, 87

- Amtszustellung: 317, 329, 208-213a

                                      Urteile od Beschlüsse, die Vollstreckungstitel darstellen

- Parteizustellung: 166-207 Vollstreckbare u, PV, Arrest&V-Beschlüsse

- Zustellungsurkunde 190-195, 212, 198, 212a

- ZV-Beginn gleichzeitig mit Z,

  ausn. Wartefrist 2 Wochen 798 bei KFB, vollstr. U, Si-Vollstr
Zustellungsmängel und Heilung 187

- grds. nur Anfechtbarkeit (keine Nichtigkeit)

- 187 S.1 Heilung es tunc (ErmessensE), wenn

  - Schriftstück dem Sch zugegangen

  - förmliche Z durch zuständiges Organ angeordnet

      (Ausschluss der H gem 187 S. 2 gilt nicht, denn Z ist ZV-Voraussetzung)

Ersatzzustellung 185

- verboten an Gegner des Sch (weit auslegen)

- analog: verboten an Sch (bei PfüB für DrittSch)

Nachweis der Zustellung

- Erklärung im GV-Protokoll grds nicht ausreichend iSd 191

- aber wenn unstreitig, egal

- PZU = öff Urkunde iSd 415,

- Umfang der Beweiskraft 418 I, Gegenbeweis zulässig 418 II

 

Vollstreckungs-
verträge

- Vollstreckungshindernis

= Parteivereinbarungen über Vorauss., Zulässigkeit u Durchführung der ZV

      (nicht: über titulierten Anspruch (zB Stundung, Erlass) à 767)

- unzulässig:

      - Vereinbarungen über ZV-Voraussetzungen (nicht disponibel)

      - Erweiterung der Vollstreckung

      - vorheriger Verzicht des Sch auf Pfändungsschutz

          (hM auch Verzicht bei Pfändung generell unzulässig)

- zulässig:

      - vollstreckungsbeschränkende Verträge (zeitlich, bestimmte Objekte)

- Bindung des VO str. (hM +)

- Geltendmachung über 766 analog (str.), wenn VV streitig: 767 analog

751

Bedingungen für
Vollstreckungs-
beginn

I  Kalendertag

II Sicherheitsleistung  (oder Bankbürgschaft)

 

ZV in besondere
Vermögensmassen

- Nichtrechtsfähiger Verein 735

- BGB-Gesellschaft 736

- OHG oder KG

      - Titel gegen die Gesellschaft 124 II, 161 II, aber gem 129 IV damit keine           ZV in Vermögen des G'ers zulässig

      - Titel gg persönlich haftenden G'er erforderlich)

- eheliche Gütergemeinschaft 740 - 745

- Nießbrauch 737

- Nachlass des Sch 778, 779

      - Erbe kann Vollstreckungsgegenklage gem 780-785 erheben

      - bei Testamentsvollstreckung gelten 748, 749

 

Eigentumserwerb

durch Zuschlag

= Eigentumserwerb kraft Hoheitsakt

1) bei Grundstücken 90 ZVG

    - mit Zuschlag ohne Eintragung, es erfolgt lediglich Berichtigung des GB

   90 II ZVG: erstreckt sich auch auf Gegenstände der Versteigerung

    Normenkette:  90 II, 55, 20 II ZVG, 1120 BGB

  à worauf sich Versteigerung erstreckt: 55 ZVG

        à alle beschlagnahmten Gegenstände 20 II ZVG

                    à alle Sachen auf die sich Hypothek erstreckt 1120 BGB

                     = Erzeugnisse, Bestandteile, Zubehör

2) bei bewegl Sachen

    - mit Übergabe durch den GV ("quasi-rechtsgeschäftl. Erwerb")

 

Sicherungs-
eigentum in der ZV

Rechte des SN:

  - bei Einzel-ZV gg SG

      hM:   SN kann  771 erheben, weil ihm grds. Verwertungsrecht zusteht

      mM:  SN hat nur 805, weil wie PfandR

  - bei Konkurs des SG:  SN hat gem 47 ff KO AbsonderungsR

Rechte des SG:

  - bei Einzel-ZV gg SN

     SG kann 771 erheben, wenn SN ausdrücklich kein Verwertungsrecht hat
      (Ausnahme)

  - bei Konkurs des SN:

     SG hat gem 43 KO AussonderungsR, wiel er wirtsch Eigentümer ist

688 - 703    Mahnverfahren

 

 

- Durchsetzung von Zahlungsansprüchen

- nur schriftlich, keine Verhandlung

1) Antrag des Gläubigers

2) Statthaftigkeit (sehr eingeschränkte Schlüssigkeitsprüfung)

2) Mahnbescheid  692 

3) dagegen Widerspruch des Sch zulässig 694 à

4) Antrag des Gl auf Vollstreckungsbescheid 699

5) dagegen Einspruch des Sch zulässig 700 Ivm 339 (innerhalb 2 Wochen)

6) danach streitiges Verfahren nach 696, 700

689

Zuständigkeit

AG, allg Gerichtsstand des Gläubigers

Abs. 3: zentralisiert in NRW = Sammelantragsgericht in Euskirchen

690

Mahnantrag

 

692

Mahnbescheid

 

699

Vollstreckungs-
bescheid

 

700

Wirkung des VB

steht einem vorläufig vollstreckbaren VU gleich

(also gem 708 Nr. 2 keine Sicherheitsleistung erforderlich)

704 - 765  Allgemeine Vorschriften

704

vollstreckbare
Endurteile

sind die wichtigsten Vollstreckungstitel

- formell rechtskräftig   o d e r    vorläufig vollstreckbar

705

Formelle
Rechtskraft

- Urteil kann nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden

Eintritt:

- mit Ablauf der Rechtsmittel- bzw. Einspruchsfrist

  (auch wenn Berufung/Revisionssumme nicht erreicht)

- mit Verzicht der Parteien auf Rechtsmittel

- mit letztinstanzlicher Entscheidung

708

vorläufige
Vollstreckbarkeit

ohne
Sicherheitsleistung

Nr. 11:     wenn Verurteilung zu weniger als 1.250 €

                   oder nur wegen der Kosten (wenn diese weniger als 1.500 €)

709

vorläufige
Vollstreckbarkeit mit
SiL

 

717

Wirkung eines
aufhebenden oder
abändernden Urteils

Abs. 2 Schadensersatzansprüche des Sch

  = verschuldensunabhängige Risikohaftung des Gl, wenn er aus vorl             vollstrb Urteil ZV betreibt, 823 BGB minus mangels Verschulden

  - Ersatz des durch die ZV adäquat verursachten Schadens, 249 BGB

  - nicht bei OLG-Urteilen

Abs. 3 BereicherungsA des Sch

720a

Sicherheits-
vollstreckung

- bei vorläufig gg SiL Urteil auf Zahlung von Geld, ZV in bewegl Vermö

724

Klauselerteilungs-
verfahren

- gehört nicht zum ZV-Verfahren, sondern ist Voraussetzung für ZV

Einfache Klausel   à UBGS

- Antrag

- ASt = ZV-Berechtigter aus formell wirksam scheinenden Titel

                 (P: Sch war nicht Partei, unwirksamer PV v.u.g.-Vermerk)

- Titel = vollstreckungsreif (rk od. vorl vollstrb erklärt), nicht bedingt/befristet

- vollstreckbarer Inhalt

Titelergänzende Klausel 726   à RPfl

- Nachweis des Eintritts der Bedingung 726

  (Ausn. Zug-um-Zug 726 II), nicht Befristung 751

- durch öff / öff beglaubigte Urkunden, entbehrlich wenn

  - Tatsachen offenkundig oder          

  - vom Sch zugestanden (Nichtbestreiten reicht aber nicht)

  - Sch in notarieller Unterwerfungserklärung Klausel bewilligt

      und auf Nachweise verzichtet hat

- Anhörung nach Ermessen 730

- Form der Nachweiserbringung muss in Klausel erwähnt werden

- zuständig: RPfl (20 RPflG) oder Notar (797), nichtig wenn UB der GS

Titelumschreibende Klausel 727     à RPfl

- Eintritt Rechtsnachfolge nach Rhk

- Nachweis durch öff/öffb Urkunden, offenkundig oder zugestanden 288

Zweite vollstreckbare Ausfertigung 733

- zB bei Verlust, mehrer Gesamt-Gl, mehrer ZV-Akte

- Gl muss schutzwürdigen Grund glaubhaft machen 294

Rechtsbehelfe des Gl bei Nichterteilung

- bei einfacher Klausel (UbGs)          à Erinnerung 573

- bei qualifizierter Klausen (RPfl)      à sof Beschwerde 567, 11 I RPfG

      - schriftl oder zu Protokoll, ggf RA, unbefristet

      - binnen einer Woche Abhilfe durch RPfl oder Ri 571
          oder Beschluss und Vorlage an Beschwerdegericht  (dagegen 567)

     - Tenor: "Auf die Erinnerung des .. vom .. wird die Entscheidung des ..                          des x-Gerichts vom .. aufgehoben. Der .. wird angewiesen,              die vom Gl beantragte Klausel zu erteilen."  oder

                         "Der E des Gl wird nicht abgeholfen. Die Sache wird dem B-            Gericht zur E vorgelegt."

      - Kostenentscheidung nach Unterliegen Gl oder Sch

      - keine vorl Vbk

- bei Notar          à Beschwerde nach 54 BeurkG

  - schriftlich oder zu Protokoll 21 FGG

  - Anwaltszwang nur für weitere B

  - Abhilfe nach 18 FGG durch Notar, sonst E des LG in Notarbezirk

725

Vollstreckungs-
klausel

= amtliche Bescheinigung der Vollstreckbarkeit  750, 724, 725

- zu erteilen vom Urkundsbeamten (einfache K)  oder RPfl (qual K)

  des erkennenden Gerichts oder Notar bei notariellen Urkunden

- Ausfertigung = beglaubigte Abschrift des Titels

                                    (Original bleibt in Gerichtsakte)

- Beglaubigung = Bescheinigung der Übereinstimmung von

                                      Abschrift und Original

- grds. ZV-Voraussetzung, aber entbehrlich bei

      - Vollstreckungsbescheid 796

      - Arrest und einstweiliger Verfügung 929, 936

      - unselbständigem Kostenfestsetzungsbescheid 105, 795a

      - Pfändungsbeschluss 830, ÜberweisungsB 836 II, Haftbefehl 901

- Rechtsbehelf des V-Sch: Erinnerung gem 732

Einfache Klausel 724

  - wenn Titel nicht bedingt und keine Umschreibung erforderlich

  - ohne Prüfung vom Erkenntnisgericht zu erteilen wenn

      -  Urteil nur gegen SiL vollstreckbar 726 I

          (Erbringung der SiL muss Vollstr-Organ gem 751 II prüfen)

      - ZV von Eintritt Kalendertag abhängig (Prüfung durch VO à 751)

      - ZV von Zug-um-Zug zu bewirkenden Gl-Leistung abhängt 726 II

          (Prüfung der LE durch VO 756, 765; Ausn. Leistung besteht in Abgabe           einer WE zB Übereignung)

Qualifizierte Klausel =

- Erteilung durch Rpfl 20 RPflG bzw. Notar 797 II

Titelergänzende Klauseln 726

- Bedingung oder Befristung des Titels hat Gl zu beweisen

- Prüfung vor der Klausel-Erteilung

Titelumschreibende Klausel 727, 265

- Wirkung des Urteils für und gg andere 325-327

- bei Nachweis der Rechtsfolge

- bei streitbefangener Sache gem 265 I

- neue Klage ist unzulässig

Teilklausel

- wenn Titel Sch zu mehreren verschiedenen Leistungen verpflichtet, von   denen eine bedingt/befristet ist

726

Vollstreckbare
Ausfertigung bei
Bedingung

- Ablauf einer kalendermäßig nicht bestimmten Frist

- Eintritt einer Bedingung (außer SiL)

- WE des Sch Zug-um-Zug gg Leistung des Gl

à Tatsachen sind vom Gl zu beweisen

Einzelfälle

- Eintritt der RK (zB Scheidungsvergleiche)

- Wiederauflebensklauseln

- vormundschaftliche Genehmigung

- Zinsen "bei Verzug"

- bei PV auf Widerruf

minus bei

- Verfallklausel (Sch trifft BL)

- auflösende Bedingungen

- Erbringung einer Wahlschuld 264 I BGB

727

VAf für und gg
Rechtsnachfolger

- Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge

- Gl: Erbfall, Eigt-wechsle, Pfä, Abtretung, gesetzl Forderungsübergang

- Sch: Erbschaft, Eigt-wechsel,

  str. bei Schuldübernahme oder Auflösung OGH/KG

- hM Dr muss Titel umschreiben, wenn Gl auf Leistung an Dr geklagt hat

- auch wenn Partei kraft Amtes (Zwangs-, Inso-, Nachlassverwalter)

nicht 727, sondern nur Vermerk in Klausel bei:

  - Wechsel von Name oder Firma

  - Änderung der gesetzl Vertretung

  - Eintritt persönlich haftender G'er

  - Auflösung OHG/KG

- bei Herausgabeklage und Veräußerung der Sache an Dr, wirkt Urteil gem   325 I gg Erwerber. Rechte des Dr durch Klauselgegenklage

729

Vollstreckbare
Ausfertigung

gg Vermögens- und Firmenübernehmer

 

Vollstreckungs-
berechtigung

Wem ist die Klausel zu erteilen?

Abtretung nach Rhk

  - Kl führt Prozess in gesetzl PSS für den Zessionar weiter 265 II 1

  - Umstellung Klageantrag auf Leistung an Zessionar

  - hM Klausel ist dem Kl zu erteilen (Wortlaut "Partei" 725, 726)

  - Klausel darf aber auch dem Z erteilt werden,

      str. Kl kann 732, 768 einlegen (aA 768 analog)

Titel über Kindesunterhalt

  ­- UnterhaltsA wird von Sorgeberechtigtem in gesetzl PSS gem 1629              geltend gemacht (während Scheidungsverfahren)

  - erst nach RK der Scheidung kann Kind in eigenem Namen klagen

  - PSS hat Anspruch auf Klausel 

 

Formelle
Wirksamkeit des
Titels

zwingende Formerfordernisse (bei Klauselerteilung zu berücksichtigen):

- fehlende Unterschriften von Richtern auf Urteil (317) oder PV (163),

  (können nachgeholt werden)

- "Vorgelesen u. genehmigt" bei PV 162 I, 160 III, vug-Vermerk im Protokoll

- Anwaltszwang bei PV für beide Parteien (BGH: nicht für beitretenden Dr)

731

Klage auf Erteilung
einer (qualifizierten)

V-Klausel

= Feststellungsklage iSv 256 (hM),

      weil Gericht Klausel nicht selbst erteilen kann

- normales Erkenntnisverfahren

- Wahlrecht zwischen Klage aus 731 ZPO oder 985 BGB

- wenn Kläger erforderlichen Urkundennachweis nicht erbringen kann

Zulässigkeit

- Statthaft bei Urteilen 704 und Titeln des 794 iVm 795

- Zuständig: ausschließlich PG 1. Instanz 802, 731, evt FamG

- Vorliegen eines geeigneten Titels

- Ziel: Erteilung einer qualifizierten Klausel

- RSB / Feststellungsinteresse:

  - Subsidiarität (wie bei FK 256 I)

  - vorhandene oder beschaffbare Urkunden à dann unzulässig

          (792, 34 FGG, 9 II HGB , 12 II GBO geben R auf U-Ausstellung)

  - vorheriges Klauselerteilungsverfahren

      hM: gg ablehnenden E erfolglos Beschwerde eingelegt

              (aA erfolgloser Antrag beim Rpfl reicht)

Begründetheit

= wenn die nach den 726 I, 727-729 maßgeblichen Umstände vorliegen

- materiell-rechtliche Einwendungen des bekl Sch:

  - zB bereits zum Teil bezahlt oder beschränkte Erbenhaftung 780

  - hM Einwendung zulässig wg Prozessökonomie (Grenzen des 767 Ii)

  - keine Widerklage erforderlich, aber ausdrückl Berufen, evt 139

  - Nichtgeltendmachung führt zu Präklusion

  - Vorbringen ist für spätere 767 präkludiert  (hM 767 II, aA 767 III)

Tenor: "Die V-Klausel zum (Titel) ist (für den Kl oder gg den Bekl) zu                         erteilen."  (evt. wegen eines Betrages von...)

- vorl Vbk (nicht nur wg der Kosten)

- Wert des A in SiL einzubeziehen, Stw = Wert des A

732

Klauselerinnerung

 

- gegen einfache Klausel  (bei qual Klausel 768)

- Sinn: Devolutiveffekt der Beschwerde vermeiden und Prüfung durch PG

- bei Erteilung durch Rpfl iVm 11 RPflG

- weder Rechtsstreit noch ZV-Verfahren

Zulässigkeit

- zuständig: PG, von dessen UB oder RPfl Klausel erteilt wurde

  (bei Notar AG, wenn Familiensache FamG)

- keine Frist

- Form und RA 569 II analog

- RSB fehlt, wenn noch keine Klausel erteilt oder ZV beendet

Begründetheit

+ wenn Voraussetzungen für Erteilung nicht vorliegen

- unberücksichtigt bleiben mat-r Einwendungen iSd 767

- Entscheidung ohne mündl VH durch Beschluss

- Rubrum: "In Sachen" Erinnerungsführer, -gegner, Sch, Gl

- Tenor: "Die vom .. am ... erteilte vollstreckbare Ausfertigung zum (Titel)                    und die Vollstreckung aus ihr sind unzulässig."

- keine Gerichtsgebühren, Kosten trägt Unterlegene

- keine vorl Vbk wegen 794 I Nr. 3

- RM = Beschwerde 567

735

ZV gegen nicht
rechtsfähigen Verein

- passiv parteifähig 50 II

- ZV in dessen Vermögen zulässig

- nur Vereinsvermögen im Gewahrsam der Organe

736

Vollstreckung gegen
GbR

- es ist ein gegen alle G'er gerichteter Titel erforderlich

      (bzw. gleichlautende Urteile)

739

ZV gg Ehegatten

= Gewahrsamsvermutung:

   bei Eheleuten gilt V-Sch als alleiniger G-Inhaber, sofern gem 1362 I BGB

   als Eigt anzusehen ist (gültige Ehe, gem. Haushalt)

      - 1362 II BGB: kein Eigentum wenn offensichtl nur zum persönl                                  Gebrauch  (zB Damenuhr) oder bei Getrenntleben
      - 1362 ist gem 292 widerlegbar

- hM : 739 nicht widerlegbar wg Grds. des formalisierten ZV-Verfahrens

  zT : durch Quittung widerlegbar

- gilt nicht analog bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft (hM),
  weil keine planwidrige Regelungslücke

750

ZV-
Voraussetzungen

Zustellung spätestens mit V-Beginn (grds. nur Titel; 750 II  ausn. auch Klausel);  von Amts wegen 270, 699

751

Bedingungen für
Vollstreckungs-
beginn

- besondere Vollstreckungsvoraussetzung

Abs.1  Eintritt des Kalendertages

- fällt Kalendertag auf Sonntag, dann Ablauf nächster Werktag

- fällt Beginn der ZV auf Sonntag ist 758a Beschluss erforderlich

- Bestimmtheit: "1 Mo nach Zustellung" ok, aber nicht "2 Wochen nach RK"

- Ausn. Vorratspfändung zB 850d

Abs.2  Nachweis der Sicherheitsleistung

- durch öff / beglaubigte Urkunde

- Zustellung der Abschrift

- 751 gilt nicht mehr, wenn U bereits rk

- Leistung der Si durch Hinterlegung 108 I, Praxis: Bankbürgschaft

- keine Si erforderlich bei Si-Vollstreckung 720a

752

SiL bei
Teilvollstreckung

- str. ob Gesamtbetrag = SiL oder vollstreckbare HF

753

ZV durch den
Gerichtsvollzieher

- selbständiges Organ der Rechtspflege (Amtstheorie)

  nicht Erfüllungsgehilfe des Gl, für Verschulden haftet Staat (839, 34),

  ör Rechtsverhältnis

- Zuständigkeit:

      - Vollstr gg Geldforderungen in bewegl Sachen

      - Herausgabevollstr

      - Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

- Geschäftsanweisung für GV ist nur VV, Landesbeamter des mD

756

765

ZV bei Zug-um-
Zug-Leistung

des Gl

- besondere Vollstreckungsvoraussetzung

- 756 GV, 965 andere VO

- Prüfung, ob Gl Leistung erbracht oder verzugsbegründend angeboten hat

  (Annahmeverzug 293-299 BGB, Nachweis im GV-Protokoll)

- GV darf dem Sch Leistung auch selbst anbieten, dann gilt 758 II nicht

Examensprobleme:

1) Streit um Ordnungsgemäßheit der GL des Gl

- Angebot mangelhaft (zB schlecht lackiertes Auto)

  à GV muss angebotene Leistung (notfalls mit SV) untersuchen

- Beschaffenheit des bestimmt bezeichneten Gegenstandes nicht definiert

  (zB Auto ohne Räder) 

      à hM: GV prüft nur Identität der Sache (Grds. der formalisierten ZV),                      Sch muss ggf. 767 erheben

- unbestimmter Titel à GV kann nicht vollstrecken

2) Nachweis des Annahmeverzuges durch Urteilsgründe

- zB Kläger hat in Klageabweisungsantrag gesagt, er werde weder leisten   noch annehmen à hM: auch für ZV ausreichend

- P, wenn sich AV nur aus TB des Urteils ergibt

  à hM: keine umfassende Prüfung des GV, nur dann AV, wenn dieser      eindeutig aus TB ersichtlich

3) Nachweis der SiL durch Bürgschaft

- P, ob schriftlich B-erklärung der Bank = öff U und ob erneute Zustellung

à Rsp reicht: Zustellung der B-U mit Nachweis oder Übergabe durch GV

758 I

Durchsuchung

= ziel- und zweckgerichtetes Suchen staatlicher Organe nach Personen

   oder Sachen, um etwas aufzuspüren, was der Wohnungsinhaber nicht

   freiwillig offenlegen will

- nicht: Durchschreiten schuldnerfremden Gewahrsams (zB WG-Zimmer)

- Öffnen bzw. Gewaltanwendung durch GV zulässig (evt mit Zeugen 759)

Verfahren für Durchsuchungsbeschluss bei Wohnungen:

  - Antrag des Gl

  - Zuständigkeit: Ri des Amtsgerichts in dessen Bezirk die Whg liegt

  - Sch ist idR vorher anzuhören (ausn. Gefährdung des V-Erfolges)

  - Beschluss+, wenn D erforderlich und verhältnismäßig

      (erfolgloser V-Versuch weil keine Einwilligung, Krankheit)

  - Rechtsmittel = sofortige Beschwerde 793

758a

Richterliche
Anordnung,
Vollstreckung zur
Unzeit

Abs.1   Wohnung

- richterlicher Durchsuchungsbeschluss erforderlich, wenn Wohnungs-
  Inhaber (Sch oder Dritter) nicht sein Einverständnis gibt (Art.13 II GG)

- Whg weit zu fassen (auch Geschäftsräume, Nebenräume)

- AO schon bei Eindringen in Whg erforderlich, nicht erst Durchsuchung

- keine AO erforderlich, wenn

      - Gefahr im Verzug (= Einholen der AO würde den V-Erfolg verhindern),           konkrete Anhaltspunkte erforderlich 

      - Titel ein Räumungsurteil ist

      - Vollstreckung Haftbefehl 901

- Mitgewahrsamsinhaber hat Durchsuchung zu dulden

      hM bei Wohngemeinschaft: AO gegen Sch reicht aus

   (Einverständnis des Mitbewohners/Lebenspartners nicht erforderlich)

      - daher kein Verstoß gegen 809 oder Art 13 II GG (hM)

Abs. 4 Vollstreckung zur Nachtzeit und Sonntagen

- grds. erlaubt außerhalb von Wohnungen (761 aufgehoben)

- nicht, wenn unbillige Härte oder Missverhältnis

- bei Whg zusätzlich richterliche AO erforderlich

- Nachtzeit 188 =  21 - 4 Uhr (April bis Sept), sonst 21 - 6 Uhr 

762

Protokoll über V-
Handlung

- muss über jede Vollstreckungshandlung angefertigt werden

764

Vollstreckungs-
gericht

= Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstr-Verfahren stattfinden soll

- zuständig: ZV wegen Geldforderungen in Forderungen, andere Vermö-R       sowie in das unbewegliche Vermögen

- ohne mündliche Verhandlung

- tätig durch Rechtspfleger oder Richter (29 RPflG)

- Aktenzeichen = M (dagegen Zivilsachen = C)

765a

Vollstreckungs-
schutz

- bei sittenwidriger Härte auf Antrag des V-Sch

- Aufhebung, Untersagung, einstweilige Einstellung der VM

- gilt für alle Arten der ZV

- nicht, wenn spezieller RB möglich (766, 811, 242 BGB, 721, 813b, 817a)

Wichtigste Fälle

- Räumungsvollstreckung nach Frist des 721

- Immobiliarvollstreckung

- eidesstattl V (durch Haft 2 II GG verletzt?)

Zulässigkeit

- schriftlicher Antrag des Sch 569 III analog, zuständig VG

- ausreichend wenn ZV sicher droht

- spätestens 2 Wochen vor Räumung

Begründetheit

"ganz besondere Umstände", dh gesetzl nicht normierte

- Anwägung mit V-Interesse des Gl

      ( höher, wenn Mieter seit Monaten keine Miete bezahlt hat)

Verfahren

- rechtl Gehör des Gl

- Entscheidung durch Beschluss, Kosten trägt idR Sch 788

- RB ist sofB 793

766 - 793  Rechtsbehelfe gegen ZV

766

Vollstreckungs-
erinnerung

- Ziel:     Aufhebung der angefochtenen

                 bzw. Vornahme der unterlassenen Vollstreckungsmaßnahme

- Rüge eines formellen Verfahrensverstosses (neben 771 möglich)

- Beschwerdeführer:  V-Sch, V-Gl  oder auch Dritter

- 766 ist kein Rechtsmittel, da kein Devolutiveffekt

- eingeschränkter Amtsermittlungsgrundsatz

- 2-Parteien-Verfahren

- Abgrenzung zu DAB, 767, 771, 805

- idR keine mündliche Verhandlung 764 III à Beschluss

- Anhörung des EGegners erforderlich, wenn Stattgabe

- einstweilige AO 766, 732 II zulässig

Zulässigkeit:

1) Statthaftigkeit 

     gegen Art und Weise der ZV  (nur formelle Einwendungen)

              - Vollstreckungsakte (des VG, Rpfl, GV) I 

              - Weigerung oder Kostenansatz des GV II

2) Erinnerungsbefugnis

  - Beschwer des V-Sch

  - des V-Gl (zB falsche Verteilung des Erlöses)

  - des DS (bei PfüB, zumindest wg 840)

  - eines Dritten à nur b. Rüge e. drittschützenden Norm, 809, 811, 865 II

      (zB Familienangehöriger, Grundpfandrechtsgläubiger)

3) Zuständigkeit

  - 766 I, 764, 802 VG = Amtsgericht in dessen Bezirk ZV stattgefunden hat   - Richter 20 Nr.17a RPflG

  - bei PfüB darf RPfl abhelfen (nicht ablehnen) 571 analog

4) Form

  - keine Frist

  - schriftlicher Antrag (Beschwerde 569 II analog, 78 III kein Anwalt!) oder       zu Protokoll

      - keine Begründung bestimmter Vorschriften notwendig

      - Beschränkung auf einzelne Punkte möglich

5) RSB

    - unmittelbares Bevorstehen bis Beendigung d. VM ohne Fortwirken

          (Fortwirken zB bei Kostenansatz)

6) Sonstige (Partei-, Prozessfähigkeit)

Begründetheit:

  ... wenn V-Maßnahme verfahrensfehlerhaft ist

  - bei Sch nur Verletzung von Sch-schützenden Verfahrensnormen

  - bei Gl: Zulässigkeit der ZV

  - bei Drittklage nur die Verletzung der gerügten Norm, die EF schützt

  - Beschränkungen des Antrags beachten (nur dies prüfen!)

  - maßgebl Zeitpunkt: hM Ztp der Erinnerungsentscheidung,

      wenn inzw Heilung eingetreten, dann 766 unbegründet

      (EF kann für erledigt erklären), nichtige VM können nicht geheilt werden

OB    allg. V-Voraussetzungen

WIE  besondere VV, keine ZV-Hindernisse (zB 811), richtige Vermö-Masse

Rechtsfolge:  

Beschluss der Aufhebung od. Durchführung der VM (793 möglich)

Tenor

- erfolglos:E wird verworfen (unzulässig) od. zurückgewiesen (unbegründet)

- erfolgreich:

  - grds: "Die ZV-Maßnahme wird für unzulässig erklärt"

  - Eingrenzung des Tenors auf Prüfungspunkt:

      "auf die E wird der GV angewiesen, die Pfä nicht mit der Begündung zu           verweigern, diese sei gem 811 unpfändbar" oder

      "..wird die ZVM insoweit für unzulässig erklärt, als der GV..."

- Aussetzung der Vollziehung analog 572 II bis zur RK

  (GV muss dann gem 755 Nr.1, 776 Pfandsiegel entfernen)

- keine Entscheidung über vorläufige V  wegen 794 I Nr. 3

- keine Gerichtskosten, Auslagen hat unterlegene Partei zu tragen

- außergerichtliche Kosten gem 91 ff nach Obsiegen zu verteilen

- Streitwerbeschluss: Wert der zu vollstreckenden Forderung

- förmliche Zustellung, da Rechtsmittelfrist

- Rechtsmittel = sofortige Beschwerde 793

 

Beschluss einer V-
Erinnerung

Az XY                                                                                                                       

Amtsgericht XY

B e s c h l u s s

In der Zwangsvollstreckungssache

 

des Herrn xy, Str. Ort 

- Gläubiger und Erinnerungsgegner-

- Verfahrensbevollmächtigter: RA'e X pp. -

 

gegen

Herrn Z, Str., Ort 

- Schuldner, Erinnerungsführer-

 

hat das AG X durch den Richter R auf die Erinnerung des Schuldners vom x.x.x gegen die ZV vom x.x.x am x.x.x beschlossen:

 

Die ZVM vom x.x.x wird für unzulässig erklärt. Der GV wird angewiesen...

Der PfüB des AG x vom x.x.x Az aufgehoben. Der Antrag auf Erlass des PfüB wird zurückgewiesen.

 

Der Gläubiger trägt die Kosten des Verfahrens

Die Vollziehung dieser Entscheidung wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses oder einer anders lautenden Entscheidung über eine sofortige Beschwerde ausgesetzt.  

 

G r ü n d e

- Tatbestand

      (Bezeichnung als Gl und Sch, Stellungnahme des GV soweit unstreitig)

- Rechtslage

- Begründung der Nebenentscheidungen (572 II analog für Aussetzung)

793

567 ff

 

sofortige
Beschwerde gg
V-erinnerung

Zulässigkeit:

1) Statthaftigkeit

  - gegen richterliche Entscheidung im ZV-Verfahren

  - die ohne mündl Verh ergehen kann 764 II

2) Beschwerdebefugnis

  - formelle Beschwer durch angegriffene Entscheidung

  - EF, EG oder auch erstmals Dritte

  - GV nach hM nicht, nur wenn Kosten bzw. sein Kostenansatz betroffen

3) Zuständigkeit: 568 nächsthöheres Gericht = LG in dessen Bezirk ...

4) Form und Frist

  - 569 schriftlicher Antrag oder zu Protokoll

  - beim AG 569 II  (judex a quo) oder LG 577 II (judex a quem)

  - 577 II Notfrist von 2 Wochen ab Zustellung der Er

5) RSB

  - von Beginn ZV bis endgültiger Befriedigung des Gl

  - fehlt auch beim Gl nicht, wenn Pfandsiegel bereits entfernt

6) Sonstige (Partei-, Prozessfähigkeit,

                             kein Anwaltszwang, außer wenn mündl VH angeordnet wird)

Begründetheit:

... wenn ErinnerungsE (ganz oder teilweise) unrichtig war (Z+B prüfen)

- Entscheidung durch Beschluss

- Tenor: "wird zurückgewiesen" oder

                   "Der Beschluss des AG vom wird aufgehoben / abgeändert ..."

- Aufbau der Gründe:

  TB: alle unstreitigen Tatsachen / Streitiges 1. Instanz des EF, Anträge "hat   beantragt", Streitiges 1. des EG / Prozessgeschichte 1. Instanz und   Entscheidung / Daten der Zulässigkeit der SB / Streitiges BF, Anträge,   Streitiges BG /Prozessgeschichte 2. Instanz  à Rechtsausführungen 

- Kosten nach 91 ff, 97

- keine vorl Vollstreckb 794 Nr. 3

- Aussetzung der Vollziehung gem 572 II

- Rechtmittel: sofortige weitere Beschwerde ??   

 

materiell-rechtliche
Klagen

- Vollstreckungsgegenklage 767

- Anspruch auf Unterlassung der ZV aus 826

- SEA des Sch bei vorläufiger V

- DrittWK 771

- Vorzugsklage 805

767

Vollstreckungs-
gegenklage

 

 

iVm 795, 794

= Geltendmachung einer rechtsvernichtenden Einwendung gg den       titulierten Anspruch

- Klageziel: Beseitigung d.Vollstreckbarkeit d.Titels (nicht des Titels selbst)

                         auch rückwirkend

- Klageart: prozessuale Gestaltungsklage

- Kläger = V-Schuldner

- hM Klageänderung, wenn während 767 neue E geltend gemacht wird

      (meist rügeloses Einlassen des Bekl oder sachdienlich)

- RK-Wirkung nur inter partes

Zulässigkeit:

1) Statthaftigkeit 767 I

      - wirksamer Vollstreckungstitel  704, 794, 795

          - auch Prozessvergleich, wenn Vermerk v.u.g. 160 III, 162 I

          - wenn anderer Titel als Urteil Verweisungskette  795 S.1, 794 I Zi x

          - nicht: titulierte A aus Arrest /eV, 927, 936 vorrangig

    - materiell-rechtliche Einwendungen gg die Durchsetzbarkeit eines

        Vollstreckungstitels

        = rechtsvernichtende Einwendungen oder -hemmende Einreden, 

         - nachträgl Erfüllung,-surrogate, Unmöglichk, Verjährung, 242, ZBR

2) Zuständigkeit:  

      - ausschließlich ProzeßG 1. Rechtszug 767, 802

          (das den Titel geschaffen hat)

      - vorrangig: Zuständigkeit des FamG 621 (auch wenn LG 1. Instanz)

      - Klausurproblem: Z der Zivil- oder Fam-Abteilung beim AG

          keine Frage der sachl Z, sondern Geschäftsverteilung

      - bei VB: 796 III auch Gerichtsstandvereinbarung maßgeblich

      - 797 V örtliche Z, wenn Kl gg titulierten A aus Urkunde

          - hM einschränkende Auslegung, dh nicht Prozessvergeliche  

3) Ordnungsgemäße Klagererhebung

      - Antrag (= Vollstreckung für unzulässig erklären)

      - Klagebegründung (= schlüssiges Behaupten der mat. Einwendung)

      - Zustellung, richtige Parteien (Kl=V-Sch / Bekl=V-Gl)

      - evt. Postulationsfähigkeit 78

5) Rechtsschutzbedürfnis

      - grds. +, wenn Titel vorliegt und ZV ernstlich droht

                                                                              bis vollständige Beendigung der ZV

              - Berufung mögl

              - mögl Beschwerde gg KFB 104 III

              - auch bei Vorlage von Quittungen

      - ausn. -, wenn einfachere/billigere Möglichkeit besteht

              - schon eingelegte Berufung

              - bei unbestimmtem Titel (732, 766)

              - bei Unwirksamkeit eines PV

      Abgrenzung zu 766:

              -  RSB für 767 minus, wenn 766 zum gleichen Ziel führt

              - 766 wenn Titel aus formellen Gründen unwirksam

              - 767  wenn Titel aus materiellen Gründen unwirksam

6) Sonstige (Partei-, Prozeßfähigkeit)

Begründetheit:

- Vorfrage: richtige Aktiv- und Passivlegitimation

- AGL = 767 selbst oder materiell-r E (aA)

1) Bestehen der geltend gemachten Einwendung  = materielle Prüfung!

      - rechtvernichtende Einwendungen:

          Erfüllung (Nachweis durch  Quittung), Erlass, Verzicht, Vergleich,                befreiende Unm, Rücktritt, 242, WGG, befreiende Schuldübernahme,           Abtretung, gesetzl Forderungsübergang, Pfändung

      - rechtshemmende Einwendungen

          Verjährung, ZBR aus 273 (hM nicht 320), Stundung

2) keine Präklusion gem 767 II (796 II bei VB)

      - ratio: Aufrechterhaltung der RK unanfechtbarer Urteile

      - Anwendbarkeit 767 II

          - Titel muss der Rechtskraft fähig sein (Urteile, VersäumnisU, VB)

         - keine Anwendung des 767 II bei:

             Prozessvergleich, vollstreckbare Urkunden, KFB, Anwaltsvergleich

      - Entstehen nach der letzten mündl Verhandlung 296a

          (bei VB nach Zustellung 796), Tatsacheninstanz (nicht Revision)

     - Zeitpunkt: objektive Möglichkeit d. Geltendmachung (nicht: Kenntnis)

          - grds auch bei Abtretung wenn Sch keine Kenntnis hatte, aber durch               407 BGB keine Präklusion weil Leistung vorher befreiend

              (gilt auch bei gesetzl FÜ, 412 BGB)

          - str. bei Gestaltungsrechten

          = Aufrechnung, Rücktritt, Wandlung, Anfechtung,

                 nicht: OptionsR, Widerruf

        Rspr: Zeitpunkt d erstmaligen Aufrechungsmöglichkeit (A-Lage),

                  Arg. Wortlaut, Sicherung der Rechtskraft

        Lit:     Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung (Arg. 388),

                         Ausübung des Gestaltungsrechts

         zT     Z der Kenntniserlangung

      - VU: hM nur E, die nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden sind

3) Erneute VGK (Präklusion nach 767 III)

      - unzulässig, wenn Einwendung schon bei 1. VKG bestand

      - Ausn. abgelehnter Klageänderungsantrag

      - str. ob obj Nichtvorbringen reicht (hM) oder Verschulden erforderlich

Verhältnis zu anderen Klagen

- 766 und LK, FK wahlweise zulässig, RSB+

- 323 Abänderungsklage (Durchbrechung der RK)à hM sich ausschließend

- SEA-Klage wg 826 BGB bei vorsätzlicher sittenwidriger Erlangung des Titels bzw Vollstreckung daraus, Rsp: keine Konkurrenz zu 767

- zwischen Berufung und 767 hat Sch die Wahl

- Unwirksamkeit Prozessvergleich 767 unzulässig, außer Wegfall des im   vergleich titulierten Anspruchs

- 757 ZPO oder 371 BGB analog Klage auf Herausgabe des Titels

Verfahren

- Zustellung an Bekl = Gl

- Beweislast für E hat Kl = Sch

   (bei Streit um Entstehen der Forderung (767 II) hat aber Gl die BL)

Urteil

- Anträge/E über Einstw AO nicht im TB des Urteils erwähnen

- Tenor: "Die ZV aus dem Urteil des LG X vom x.x.x Az XY wird für                                 unzulässig erklärt."

  bei Teilerfolg: ... wird wegen eines Betrages von x € für .....

                                      Im übrigen wird die Kl abgewiesen.

- wenn tA nicht untergegangen, sondern nur beschränkt:

  "Die ZV ... wird bis zum x.x.x / Zug.um Zug  für unzulässig erklärt."

- bei Stattgabe: keine vorl VB nur wegen der Kosten, sondern insgesamt   vorläufig vollstreckbar aber nur gg SiL des Kl,

  Kl kann wg 775 Nr. 1 Einstellung der ZV erreichen

- StW: Wert des Titels

 

Vergleich und 767

- Präklusion 767 II nicht anwendbar

RSB für 767 fehlt, wenn

  - PV bereits aus formellen Gründen nichtig

      - zB Protokollvermerk v.u.g fehlt, PV ohne Anwalt trotz 78

      - Erinnerung ist dann einfacherer Weg

  - Streit um ursprüngl Unwirksamk des PV (altes Verfahren ist fortzusetzen)

  - str. bei nachträgl Wegfall des PV (zB Aufhebung, Rücktritt, WGG)

      hM 767 + (arg Prozessbeendigungswirkung des PV bleibt)

RSB + wenn daneben auch rechtshindernde E geltend gemacht werden

 

Aufrechnung und
767

kein A-Verbot

  - gesetzlicher Ausschluss

      - insbes. 394 BGB unpfändbare Forderung

          à Unterhaltsrente gem 850d bedingt pfändbar, dh unpfändbar solange           VG für pfändbar erklärt hat II, bei 767 immer minus, weil PG zuständig!

  - Vertraglicher Ausschluss

      zB 242, weil Forderung m d aufgerechnet w soll schon bei PV bestand

wirksame A-Erklärung

  - prozessual bestimmt 253 II Nr.2

  - rechtsgestaltende WE, unbedingt 388 BGB

  - zZ müssen alle V der A vorliegen

Voraussetzungen des 387 BGB

  - Gegenseitigkeit (Bekl-Kl)

  - Gleichartigkeit (nicht: Geldforderung und A auf Befreiung von Verb) 

  - Fälligkeit, Durchsetzbarkeit

  - Erfüllbarkeit

Rechtsfolge

à Erlöschen der Forderung

- Zeitpunkt: ex tunc zZ in der A-Lage erstmals bestand

Aufrechnung mit oder gegen prozessuale KostenA

- KostenA kann nur im KFV 103 ff geltend gemacht werden

- ab Rhk nur aufschiebend bedingter Anspruch 158 I BGB

- erst wirksam ab vorl vollstr Urteil à Aufrechnung mögl

- keine A möglich mit Kosten aus demselben RS

 

Zwischen-
feststellungsklage

256 II und 767

- Ziel der ZFK: Entscheidung über präjudizielle Rechtsverhältnisse ohne RK

- wenn im Laufe des Prozesses ein RV streitig geworden ist, von dessen   Bestehen oder NB die E des RS ganz oder zT abhängt

  (zB wirksame Kündigung)

  - minus wenn RK-Erstreckung bzgl Aufrechnungsforderung gem 322 II

- Feststellungsinteresse = Vorgreiflichkeit

- ZFK setzt immer eine Hauptklage voraus

 

Klage auf
Titelherausgabe
verbunden mit 767

- normale LK

- AGL: 371 BGB (BGH) oder 757 ZPO analog

- evt FamG zuständig, wenn Titel des FamG

- hM: LK zulässig, wenn sie mit 767 verbunden wird

  (aA 767 spezieller, bzw erst 767 und dann LK zulässig)

- RSB fehlt nicht, da Gl trotz Unterliegen in 767 mit Titelurkunde   Vollstreckung betreiben kann (Sch müsste U 767 gem 775 Nr.1 vorlegen)

- Kl begründet, wenn Bekl aus Titel überhaupt nicht mehr vollstrecken kann

826

BGB

Schadens-ersatzklage bei
sittenwidriger ZV

- normale LK, AGL 826 BGB

- Ziel: Unterlassung der ZV und ggf Herausgabe des Titels

              Ausgleich des vermögensrechtlichen Schadens

- daneben weitere SEA aus PVV, 823 ff, 812 BGB möglich

- Eingreifen in Grundsätze der Rechtssicherheit,

  Durchbrechung der Rechtskraft, daher nur ganz ausn +

Zulässigkeit

- Umstände der SW müssen sich aus Klägervorbringen ergeben

Begründetheit

1. Objektive Unrichtigkeit des Titels

      - offensichtlich, aus tatsächlichen Gründen, BL hat Kl

2. Kenntnis des Gl

      - nur dann "vorsätzlich"

      - wenn zukünftige ZV verhindert w soll reicht Kenntnis durch Klage aus

3. Sittenwidrigkeit

      T sittenwidrig erschlichen

          - Sch verzichtet wg Versprechen/Rat des Gl auf RM

          - Kollusives Zusammenwirken zw Gl und Zeugen 

      oder T in sittenwidriger Weise ausgenutzt

          - schwierig feststellbar, grds. "erlaubt"

          - nur bei besonderen Umständen, die das Anstandsgefühl aller billig               und gerecht Denkenden verletzen, nahezu unerträglich

          - bei eindeutiger und schwerwiegender Unrichtigkeit

          - P bei sittenwidriger ZV aus Vollstreckungsbescheiden:

              - sw Darlehensverträge: VB hat gem 700 I materielle RK,

                 Mahnverfahren sw, wenn A nicht schlüssig

              - sw Ehemaklerlohn 656 BGB: nicht einklagbar, also 826 +

              - PartnervermittlungsV 656 BGB analog (BGH)

Rechtsfolge des SEA

 = SEA in Form von Naturalrestitution

- Unterlassung der ZV und Herausgabe des Titels

- evt A aus 812 bleiben aber bestehen

 

Klagen Dritter nach
Versteigerung

- Fall: Dr war zuvor Eigt der Sache (zB EV-V)

- 771 unzulässig, weil ZV bereits beendet, kein RSB

- Anspruch gegen den Sch aus PVV meist nicht realisierbar

A gg den Ersteigerer  minus

  - keine vertraglichen A

  - A aus EBV minus, weil Ersteigerer auch bösgläubig Eigt erwirbt,

      verbotene Eigenmacht minus

  - A aus GoA minus, da E keinen FGW hat, kein Geschäft des Dr

  - Deliktische A minus, da E Eigt durch rechtmäßigen Hoheitsakt erlangte

  - 826 nur dann +, wenn E dem Dr bewusst Schaden zufügen wollte

  - 812 BGB minus, da Zuschlag = Rechtsgrund

      816 I 1 minus, da Hoheitsakt und kein RG

      816 II minus, weil E Berechtigter war

SEA oder BereicherungsA gg den ZV-Gl

- auf SE in Geld oder Wertersatz gerichtet

  - keine vertraglichen A

  - SEA setzen idR Verschulden des Gl voraus, meist minus

  - 990 I, 989 BGB minus, weil vor Eintritt der Unmöglichkeit kein EBV

  - SEA wg Verletzung v Pflichten aus gesetzl SchuldV (wenn Verschulden)

      Sonderbeziehung verpflichtet Gl Recht von Dr an Sache sorgfältig zu       prüfen, 278 anwendbar

  - 823 I: rechtswidriges Verhalten des Gl nach allen Theorien (kein PfPfR       als RFG), aber nicht schuldhaft (außer Eigt wird glaubhaft dargelegt)

  - 826 +, wenn mehr als nur Kenntnis

  - A wegen unberechtigter Eigengeschäftsführung 687 II +,

      wenn Gl Kenntnis von Schuldnerfremdheit hatte

      RF: Herausgabe des Versteigerungserlöses und

              SE in Höhe der Differenz zw Sachwert und Erlös

  Bereicherungsansprüche

  - 816 minus, weil GV verfügt hat und nicht Gl

  - Eingriffskondiktion 812 I 1 2. Alt:

      - Eingriff (Hoheitsakt des GV ist keine Leistung)

          Eigentum an der Sache setzt sich am Erlös fort

      - ohne Rechtsgrund

          - hM+, nach gemischter Theorie hat Gl kein PfPfR erlangt bzw kein           materielles R zur Befriedigung aus der Sache

          - mM minus weil RG aus 815 III, 817 IV 2, 819 BGB Sch sei bereichert

              (Gegenargument: §§ sind Schuldnerschutz, nicht anwendbar wenn               Sch-Vermögen nicht betroffen)

          - Rechtsfolge: GL muss Erlös an Voreigentümer herausgeben

              str. ob Bruttoerlös oder abzügl ZV-Kosten

              - hM: Nettoerlös, Gl ist nicht bereichert um ZV-Kosten,                                                      Erwerbskosten sind abzusetzen

              - mM: Bruttoerlös, weil Gl Befreiung von Staatsverbindlichkeit erlangt

          - Wegfall der Bereicherung 818 III minus, weil Gl Anspruch gg Sch              behält, Gl kann sich gem 733 Ausfertigung beschaffen und weiter v           vollstrecken

BereicherungsA gg den Sch

  - minus, weil Sch im Verh zum Gl nicht von titulierten Verb frei geworden       ist, daher nichts "erlangt"

      (Ausn: Eigt überlässt dem Gl gem 185 BGB den Erlös) 

768

Klausel-
gegenklage

- gegen qualifizierte Klauseln  (einfache 732)

- Sch=Kl bestreitet Eintritt der materiellen Voraussetzungen

- Ziel: Aufhebung der vollstreckbaren Ausfertigung (nicht titulierter A à 767)

- prozessuale Gestaltungsklage

- normales Erkenntnisverfahren (hM Beweislast beim Kl)

- bei Titelumschreibung Kl/Bekl keine Identität mit Partei des Titels

Zulässigkeit

- zuständig: ausschließlich PG 1. Instanz 802, 768, 767 I

- keine Frist, Form und RA 569 II analog

- RSB fehlt, wenn noch keine Klausel erteilt, ZV beendet oder nur formelle   Einwendungen (731 ist einfacher)

- unzulässig, wenn zurecht einfache Klausel erteilt wurde

- unzulässig, rk Urteil nach 731 (ausn. neue Tatsachen)

Begründetheit

+ wenn materielle Voraussetzungen für Erteilung nicht vorliegen

- zB aufsch Bedingung noch nicht eingetreten

- Entscheidung durch URTEIL

- Tenor: "Die vom .. am ... erteilte vollstreckbare Ausfertigung zum (Titel)                    und die Vollstreckung aus ihr werden für unzulässig erklärt."

- vorl Vbk nicht nur wegen der Kosten (wg 775 Nr. 1)

Abgrenzung zur K-Erinnerung 732

- bei lediglich formellen Einwendungen 732

  (zB UB statt RPfl, kein ZV-fähiger Inhalt, kein Urkundennachweis)

- bei Bestreiten der maßgeblichen Umstände, die sich nicht aus Urkunde   ergeben à Wahl zw 732 und 768, sonst nur 768 zulässig

771

Drittwiderspruchs-
klage

 

- Klageziel: Erklärung der ZV-M für unzulässig

- Klageart:   prozessuale Gestaltungsklage  = Interventionsklage

- Kläger:      Dritter

- verdrängt den Anspruch aus 985 BGB

- "Blockierstellung", dh allen anderen Leistungsklagen (zB 812 BGB)

      steht der Vorrang der DWK entgegen

- AnfechtungsG beachten!

- auch neben 766 möglich

- gegen jede Art der ZV möglich

- 771 analog bei A des Miteigentümers bei Aufhebung der Gemeinschaft   und Teilungsversteigerung

 

Zulässigkeit:

1) Statthaftigkeit 771 I, 795 S.1

    RW der Vollstreckung, weil V-Gegenstand nicht dem Sch-Vermögen,

    sondern dem des Kl (= Dritter) zuzuordnen ist

      à ein Dritter (nicht Gl, Sch oder DS, ausn Sch) behauptet

      à ihm stehe am Gegenstand der ZV

     à  "ein die Veräußerung hinderndes Recht" zu

              (meist: Eigentum des Dr, Ansprüche aus 985, 1004 BGB)

2) Zuständigkeit

      - sachlich 23, 71 GVG (nach StW = Wert der Forderung 6 ZPO)

          evt FamG zuständig, wenn A aus FamR

      - örtlich ausschließlich 771 I, 802

3) Ordnungsgemäße Klageerhebung

      - Klageantrag 253 II Nr. 2 (bestimmter Gegenstand)

          Auslegung, Hinweis 139

      - Klagebegründung
          (schlüssige Behauptung, dass ihm ein die V... zusteht)

4) RSB

      - Beginn bis Beendigung der ZV-Maßnahme
          - Beginn: Titel allein reicht noch nicht

          - Ende = Erlösauskehrung, oder Zahlung des DS

              danach wieder 985 etc. möglich (Eigt am Erlös 1247 BGB)

      - auch neben Erinnerung 766, kein einfacherer Weg möglich

          (RSB fehlt nur, wenn 766 ausn. zum selben Ziel führt)

      - auch wenn ZV-Akt nichtig ist, weil Schein wirksamer Pfändung

          (zB PfüB ging ins Leere, weil F schon vorher abgetreten

           oder Pfä von GrSt-Zubehör)

      - wenn RSB nach Rhk wegfällt (zB Zahlung des DS) kann Kl Streit für       erledigt erklären oder Klageantrag auf Zahlung von SE oder 812

          umstellen (ist keine Kl-Änderung)

5) Sonstige  (Partei-, Prozessfähigkeit)

Begründetheit:

1. materiell-rechtliches Bestehen eines "die Veräußerung hinderndes 

     Rechts", das nicht durch Einwendungen ausgeschlossen ist

      = wenn ZV-Sch im Verhältnis zum Kl nicht verfügen darf

          (weil er damit widerrechtlich in Rechtskreis des Dr eingreifen würde)

      schuldr Herausgabeansprüche   (zB aus Miete, Verwahrung, 556, 604)

    alle dinglichen Rechte

      - (Mit-)Eigentum  (bei 1362 Nachweis durch Quittung möglich), 747

         Sicherungseigentum ?

              hM    ja, wenn SiEigt Verwertungsrecht hat (sonst minus)

              (mM   nein, weil nur besitzloses Pfandrecht und 985 ausreichend,                                             nur 805 I ZPO möglich)

      - AWR

      - Treuhandgut

      - Besitz str.

      - Rechtsinhaberschaft (Forderung, Hypothek, Gesamthandsanteil)

      - beschränkt dingliche Rechte (soweit beeinträchtigt)

2. Keine Einwendungen des Bekl

      - von Amts wegen zu prüfen

      - Nichtigkeitseinwendungen:

          Scheingeschäft 117 BGB

              zB Übereignung habe nur den Zweck gehabt, vor Gl zu entziehen

              à kein SG, da Erfolg gerade Gültigkeit voraussetzt

          Sittenverstoß 134 BGB

          - Knebelverträge, Gl-BenachteiligungsV, Täuschung ü Kreditfähigkeit

          - Schlägt Nichtigkeit des Kausalgeschäfts auf abstrakt dingl RG durch               (Einigung über Eigt-Übergang)?

          - bei Gl-Benachteiligung nur 138 +, wenn sittenwidrige Umstände                    außerhalb des AnfG                  

3. keine Duldungspflicht des Dritten wg unzulässiger Rechtsausübung 242    

  = Kl müsste Leistung alsbald zurückgewähren

      dolo agit, qui petit quod statim redditurus est  (Rsp weitgehend +)

  Anfechtung nach dem AnfG 9

      - siehe unten

  Rangbesseres Pfand- oder PfändungspfandR des Gl ggü Kl

  Verpflichtung des Kl zur Rückübertragung des Eigt an PfäGegenstand

      - zB durch Vereinbarung bei Darlehen oder SiEigt

  Kl haftet materiell-rechtlich für Forderung

      à ein Titel gg Kl kann mühelos erlangt werden (theoretisch Widerklage)

      - als Mitgesamtschuldner

      - als selbstschuldnerischer Bürge 765 I

      - als persönlich haftender G'er 128, 161 II HGB

  Unerlaubte Hdl des Kl ggü Bekl, 840

      - darauf beruht Berechtigung des Kl

771

Verfahren, Tenor

Verfahren

- Zustellung an bekl Gl (nicht notwendig an dessen RA, weil neuer Prozess)

- normales Erkenntnisverfahren (Schlüssigkeit, Erheblichkeit)

- Beweislastregeln der 1006,1362 BGB beachten!

- einstw AO sind möglich 771 III, 769

Tenor

- Gestaltungsurteil

"Die Kl wird abgewiesen."

"Die ZV des Bekl aus (Titel) in (ZV-Gegenstand) wird für unzulässig erklärt."

Kostenentscheidung

- nach 91 ff, str. bei 93 "Anlass zur Klage"

vorläufige Vollstreckbarkeit

- trotz Gestaltungscharakter nicht nur wegen der Kosten für v vb erklären

  (Kl müsste bis RK auf Einstellung der ZV warten 775 Nr.1)

- aber SiL des Kl/Sch 708 Nr. 11, 709 und

  Abwendungsbefugnis des Bekl/Gl 708 Nr. 11, 711

Streitwert 6

- Wert der Forderung oder Sache (was geringer ist)

9

AnfG

Anfechtung nach
dem AnfG

- nur Anfechtung des dingl Vertrages (nicht zugrunde liegendes SchuldG)

- Geltendmachung durch Klage 13 (Zpt der Klageerhebung 270 III)

  oder Einrede 9 (Ztp der Zustellung des Schriftsatzes, 261 II)

- Antrag: Bekl muss ZV dulden (oder Zahlungsanspruch bei Untergang)

A-Berechtigung 2

  - Gl mit Titel (oder 9) und Fälligkeit

  - erfolgloser ZV-Versuch oder aussichtslos

Rechtshandlung des Sch 1 I

  - weit auslegen, alle WE , die rechtliche Wirkung haben

  - auch Unterlassungen II

Benachteiligung des Gl 1 I

  - kausal durch Hdl des Sch

  - auch mittelbare B (durch weitere Umstände)

  - unmittelbare B bei nahestehenden Personen 3 II 1

  - "kongruente oder inkongruente Deckungsgeschäfte" (s 130 InsO)

A-Grund

  Vorsatzanfechtung 3 I

      - Gl-Benachteiligungsvorsatz des Sch, die anderer Teil kannte

      - Darlegungslast hat Gl, Vermutung bei 3 I 2

      - inkongruente Deckung ist Indiz für B-Vorsatz

      - auch bedingter Vorsatz reicht

  Ehegattenanfechtung 3 II

      - entgeltlicher Vertrag mit Ehegatten oder nahestehenden Personen

              à 138 InsO, Vermutung des BV 3 II, Entlastungsbeweis möglich

      - der zu einer unmittelbaren Benachteiligung führte

  Schenkungsanfechtung 4

      - unentgeltliche Leistung des Sch (nicht nur Gelegenheitsgeschenk II)

      - UE = wenn Vermögenswert aufgegeben wird, ohne dass Empfänger                      eine ausgleichende GL erbringt

      - keine Einigung über UE erforderlich

      - P "gemischte Schenkung": obj Missverhältnis reicht nicht, nur +, wenn           GL "pro forma" und ggü Wert nur Bagatellbetrag

A-Fristen

  - 3 I = 10 Jahre (bekannter B-Vorsatz)

  - 3 II = 2 Jahre  (Vertrag mit Ehegatten etc)

  - 4 = 4 Jahre (unentgelt V)

  - Berechnung 7, 8

Rechtsfolge

  ­- keine Nichtigkeit des angefochtenen RG

  - 11 schuldrechtlicher RückgewährA, Duldung der ZV

  - Umwandlung in ZahlungsA auf Sachwert, wenn Sache nicht mehr da

 

Materielle Rechte
des Dritten im
Rahmen der DWK

 

Interventionsrecht

Eigentum 903 BGB

- Eigentumsübergang auf Kl zu prüfen (929 ff BGB, 90, 55, 20 ZVG)

- auch Miteigentum oder Gesamtshandseigentum

- Übergabe oft durch Besitzkonstitut ersetzt

  (Si-abrede, Ehe 1353, elterliche Vermögenssorge 1626)

Vorbehaltseigentum

ZV durch Gl des Vorbehaltskäufers:

  - dem V steht als Eigentümer 771 zu (985, 1004 BGB)

  - GL kann AWR des Sch pfänden u Kaufpreisrest gem 267 BGB zahlen

ZV durch Gl des V-Verkäufers:

  - selten, da V-Käufer Sache in Besitz hat, dann 809 Widerspruch

  - bei Gestattung des V-Käufers der Wegnahme, grds 771 möglich, wenn       nicht dadurch konkludenter Verzicht

  - nur WS gegen Verwertung möglich, gg Pfä erst nach RestKPZahlung

Sicherungseigentum

- Eigentumsübergang sorgfältig prüfen (Palandt 930)

- hM Sicherungsabrede = Vereinbarung eines Besitzkonstituts (=Übergabe)

- BGH: in AGB muss keine ausdrückliche Freigabeklausel und keine   zahlenmäßig bestimmte Deckungsgrenze und keine Klausel für Bewertung   der SiGst enthalten sein (gilt auch für Globalzession)

ZV durch Gl des Si-Gebers:

  ­- str ob Schutz des SiN (=Eigt) durch 771 oder 805

  - hM 771, weil SiN als Volleigentümer VerwertungsR hat

      mM 805, weil SiEigt wie besitzloses PfandR

      (Absonderung 51 InsO, nicht Aussonderung) 

ZV durch Gl des Si-Nehmers (= S-Eigt):

  - selten, da SiG Besitzer

  - hM bis Eintritt Verwertungsreife hat SiG InterventionsR nach 771

      (aA erst nach Begleichung der Forderung)

Inhaberschaft von Forderungen oder sonstigen Vermögensrechten

  - 771 obwohl Pfä ins Leere geht (wegen Rechtsschein der wirksamen Pfä)

  - bei Sicherungsabtretung s.o. (nur 805 nicht möglich)

Uneigennützige Treuhand

zB Einzahlung auf Notaranderkonto

  - Treuhandgeber steht 771 zu, dem TH-Nehmer nicht, da uneigennützig

Beschränkt dingliche Rechte

zB Grundpfandrechte, dingl WohnR, ErbbauR, Nießbrauch

  - 771 +, wenn im Einzelfall das geschützte R des Dr durch die ZV                    beeinträchtigt wird (zB GrPfR-Gl bei Pfä von GrSt-Zubehör)

  - hM auch 771 für unmittelbar oder mittelbar besitzenden                                    Pfandrechtsinhabers (Beeinträchtigung von 1232 S.1 BGB), oder 805

  - besitzloses PfR gibt nur 805 (zB VermieterpfR)

Besitz str.

Immobiliar-ZV -

  - kein InterventionsR, da Besitz für dingl Rechtslage ohne Bedeutung (891)

Mobiliar-ZV str.

  - hM 771 + für berechtigten Besitzer

  - aA minus, weil Besitz nur tatsächliches Verhältnis

schuldrechtliche Ansprüche

HerausgabeA

  - 771 +, weil Sache wirtschaftl nicht zum Vermögen des Sch gehört

      (aber minus, wenn Sch = Eigt und Dr nur mb Besitzer), zB Leihe

  - nicht: VerschaffungsA

      weil Sache vor Eigt-Übertragung noch im Eigt des Sch steht

Leasingverträge

Leasinggeber (Eigt) à 771 +

  - bei Operating-Leasing (wie Mietvertrag, nur kurzfristige                                     Überlassung, frühzeitige Kü möglich)

  - bei Finanzierungs-Leasing (langfristig, wie Anzahlungskauf, LG erhält       Gegenwert der Sache), Stellung wie Vorbehaltsverkäufer

Leasingnehmer à 771 minus

  - nur Schutz über 809

Anfechtungsrechte

- nach AnfG oder 129 ff InsO

- hM: bei Anfechtungsrecht muss A-Gegner ZV dulden 242 BGB

775

Einstellung der ZV

= Vollstreckungshindernis

- 775 Nr. 1 wenn Sch Urteil aus 767 bei ZV durch Gl vorlegt

- 775 Nr. 5 wenn Bankquittung der Bezahlung vorgelegt wird

  (nicht ausreichend unbestätigte Überweisungsträger oder Kto-Auszug)

- jedoch dennoch ZV, wenn Gl dies trotz Vorlage verlangt

776

Aufhebung v. ZVM

 in den Fällen 775 Nr.1 und 3

778

ZV gegen Erben

= Vollstreckungshindernis

- Gl des Verstorbenen vor Annahme der Erbschaft nur in den Nachlass

- Gl des Erben vorher nur in persönliches Vermögen

788

Kosten der ZV

- grds trägt Sch die notwendigen Kosten  à Beitreibung ohne Festsetzung

- gg Kostenansatz des GV 766 möglich (oder 793 wenn angehört)

erstattungsfähig:

- Vorbereitungskosten (zB Aufenthaltsermittlung des Sch)

- DurchführungsK (RA, GV)

- nicht: mittelbare K  (zB Zahlung des Restkaufpreises bei EV)

793

567 ff

sofortige
Beschwerde

- ergänzend 574-577 Vorschriften über Rechtsbeschwerde

Zulässigkeit:

1) Statthaftigkeit

  - gegen richterliche Entscheidung bzw deren Ablehnung im ZV-Verfahren,
      die ohne mündliche VH ergehen können

  - gem 11 I RPflG auch gegen E des Rechtspflegers (zB PfüB)

  - Abgrenzung zu V-Maßnahme vornehmen

  - ggf Beschwerdesumme 567 II > 100 €

  - unstatthaft gg E im Berufungsverfahren 567 II, IV

2) Beschwerdebefugnis

  - Beschwer durch angegriffene Entscheidung

  - bei PfüB: Gl, wenn Antrag abgelehnt, Sch/DS/Dr wenn PfüB erlassen

3) Zuständigkeit

  - 568 nächsthöheres Gericht = Beschwerdegericht

  - bei PfüB: RPfl darf nicht abhelfen 577 III

4) Form und Frist

  - 569 schriftlicher Antrag oder zu Protokoll der GS

  - 577 II Notfrist v 2 Wochen (ab E bzw Zustellung des PfüB)

  - ggf Wiedereinsetzung 233 ff

5) RSB

  (- auch + bei Abhilfe durch den RPfl, VG erlässt dann selbst neuen PfüB)

6) Sonstige (Partei-, Prozessfähigkeit)

  - kein Anwaltszwang (auch wenn LG, 78 III)

Begründetheit:

... wenn E hinsichtlich der verfahrensrechtl Vorschriften rechtswidrig ist, (bzw Ablehnung rw ist, weil Anspruch besteht)

- also wenn auch nur eine ZV-Voraussetzung fehlt, bzw bei Anspruch wenn alle ZV gegeben sind

Tenor:

Die SB wird verworfen / zurückgewiesen.

Der PfüB wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass des PfüB abgelehnt.

Der Beschluss des x .. wird aufgehoben.

 

Der X  trägt die Kosten des Verfahrens

Die Vollziehung dieser Entscheidung wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses oder einer anders lautenden Entscheidung über eine sofortige Beschwerde ausgesetzt.

11

RPfG

Rechtspflege-
erinnerung

= Durchgriffserinnerung

Beseitigung einer Entscheidung des Rechtspflegers

(Prüfung wie Beschwerde)

794

weitere
Vollstreckungstitel

 

794 I Nr.1

Prozessvergleich

- Doppelnatur: Prozessvertrag + privatrechtlicher Vertrag

- materiell-rechtlich muss 779 BGB vorliegen

- ist Vollstreckungstitel

- 160 III Nr.1 Protokollpflicht

- führt zur Verfahrensbeendigung

- kann notarielle Beurkundung ersetzen 127a BGB

- Inhalt = materiell-rechtl Vereinbarung, Nachgeben über prozessuale       Folgen oder Kosten, Verzicht

- wenn Unwirksamkeit nach BGB (134, 138), dann auch Prozessvergleich       unwirksam (umgekehrt jedoch nicht)

Voraussetzungen:

  - anhängiges Streitverfahren

  - Deutsches Gericht und Parteien

  - Prozesshandlungsvoraussetzungen

  - Formvorschriften

      (Protokoll, vorgelesen und genehmigt, Unterschriften, 160, 162, 63)

  - Widerrufsvorbehalt

      - Bedingungen gem 158, 163 BGB zulässig (obwohl Prozesshandlung)

      - Widerrufsvorbehalt = aufschiebende Bedingung

      - Klausel nach 726 ZPO

794 I Nr.2

Kostenfestsetzung-
beschlüsse

- 104

794 I Nr.3

Entscheidungen, gg
die Beschwerde
statthaft

- zB Erinnerungsentscheidung 766

- Beschwerdebeschluss

794 I Nr.4

Vollstreckungs-
bescheide

 

794 I Nr.5

Notarielle Urkunden

-    von einem deutschen Gericht (62 BeurkG) oder

      von einem deutschen Notar (20 I BNotO)

-    Inhalt: Anspruch, der vergleichsweiser Regelung zugänglich ist

      (außer Abgabe einer WE oder Wohnraummietverhältnis)

-    Anspruch kann auch bedingt oder künftig sein

-    Sch muss sich in U der sofortigen ZV unterworfen haben

      - Unterwerfungserklärung = einseitige Prozesshandlung

          -->  daher Anfechtung ausgeschlossen

      - wenn Urkunde nichtig, ist UE gleichwohl wirksam, 767 nötig

      - Sch kann sich vertreten lassen

      - Anspruch muss genau bezeichnet sein

-    Verzicht auf Nachweis der Fälligkeit ist zulässig

-    Bewilligung der sofortigen Klauselerteilung (Verzicht auf 726)

-    Anwendbarkeit des AGBG?

      Nicht für UE, str. für Nachweisverzicht und Klauselbewilligung

795

ZV aus Titeln nach 794

724 - 793 sind entsprechend auf diese Titel anwendbar (also auch DWK!)

796 a

Anwaltsvergleich

iVm 1044 b

- außergerichtlicher Vergleich

- Gleichstellung mit Schiedsvergleich

802

Ausschließliche
Gerichtsstände

 

803 - 807  ZV wg Geldforderungen in das bewegliche Vermögen - ALLGEMEIN

 

Pfändungs-vorschriften

 

 

- vom GV zu beachten

1) Zuständigkeit des GV

      - funktionelle Z nur bei Zubehör problematisch

      - örtliche Z nach 20 GVO

2)  Besonderheiten des Vollstreckungsantrags

      - Beschränkung des Auftrags auf Teil der titulierten Forderung

      - Weisungen des Gl, zB bestimmter Zeitpunkt, bestimmte Sachen nicht

          - hM GV ist daran gebunden, ausn. gesetzeswidrig

          - nur bestimmte Sachen: hM zulässig, außer Druckausübung auf Sch

3) Zugriffsbereich des GV

  - bewegliche Sachen, Zubehör GrSt (P, s.u), sonstige GrSt-Bestandteile

4) Gewahrsam an den zu pfändenden Sachen

      siehe 808, 809

5) Pfändungsverbote 811-812

6) sonstiges Verfahren

      - Hinwirken auf zügige und gütliche Erledigung 806 a

      - vorherige Aufforderung des GV zur freiwilligen Leistung (754, 806b)       - GV muss Zahlungen quittieren,

          bei vollst. Z Aushändigung der vollst. Ausfertigung des Titels 757

      - zeitliche Beschränkungen 758a (Whg, Sonntag, nachts)

      - richterliche DurchsuchungsAO 758, 758a

 

freiwillige Zahlung

- freiwillige Zahlung hat Erfüllungswirkung

  (keine EW, wenn Zahlung nur zur Abwendung der ZV, weil Urteil vorläufig   vollstreckbar)

- GV muss Zahlungen quittieren

- GV zur Entgegennahme berechtigt 755

- Erfüllungswirkung tritt mit Übergabe an GV ein, Begrü. str.

Vertretertheorie

  ­- Übergabe an GV, weil dieser Vertreter des Gl

Amtstheorie

  - GV ist staatliches Organ, daher kein Vertreter

  - aber  815 III analog, weil Sch nicht schlechter als bei Wegn. stehen darf

803

Pfändung

Abs. 1  Verbot der Überpfändung

Abs. 2  Verbot der zwecklosen Pfändung (Unterpfändung)

804

Pfändungs-
pfandrecht

= Berechtigung ds ZV-Gl durch die Verwertung der gepfändeten Sache wg

   der titulierten Forderung Befriedigung zu erlangen

- 804 II Prioritätsprinzip (bei mehreren Pfändungen)

 

Entstehung:    mit wirksamer Verstrickung und ...

(1) rein privatrechtl. Theorie

  = Erfordernisse des privatrechtlichen Pfandrechtes 1204 ff BGB

      - Bestehen der Forderung (Akzessorietät)

      - Pfandsache muss dem ZV-Sch gehören,

                 - ZV-Gl kann PfPfR nicht gutgläubig gem 1207 erwerben

                  - Ersteher kann Eigentum gutgläubig nach 1244 BGB erwerben

2) öffentlich-rechtl. Theorie

  = PfPfR kraft öff-rechtl Natur  (automatisch mit der Verstrickung)

      - Forderung muss nicht bestehen

      - Sache muss nicht dem ZV-Sch gehören,

         - Ersteher erwirbt auch bösgläubig Eigentum

         - aber ZV-Gl muss Erlös herausgeben, weil ihm das prozessuale PfPfR

           kein materielles BefriedigungsR gibt

              (rein prozessuales Recht , die Verwertung zu betreiben und                           Erlös zu empfangen)

3) hM:  gemischt öffrechtl-privatrechtl Theorie  (göp-Th)

  - PfPfR entsteht wie bei pr-Th, aber für Versteigerung muss ör                         Verstrickung der Sache bestehen

  Voraussetzungen für Entstehen des PfPfR:

      - Vorliegen der wesentlichen Vollstreckungs- u. Pfändungsvorauss.

       (nicht: bloße Ordnungsvorschriften)

      - Bestehen der Forderung (Akzessorietät; zumindest rk Titel)

      - Pfandsache muss dem ZV-Sch gehören  

  à bei Fehlen einer Voraussetzung:

       es entsteht kein PfPfR, aber die Verwertung ist dennoch rechtmäßig

       (weil diese nach der göp-Theorie nur auf Verstrickung basiert)

  à bei schuldnerfremden Sache:

         - PfPfR entsteht nicht, auch kein ggl Erwerb des PfPfR durch Gl, da               1207 nicht anwendbar, aber 185 II anwendbar 

          - Ersteher erwirbt Eigentum an der Sache (auch bösgläubig)

        - ZV-Gl muss den Erlös gem 812 I 1, 2. Alt an den Eigt herausgeben,

          weil PfPfR als Rechtsgrund (materielles BefriedigungsR) fehlt

 

Erlöschen des PfPfR:

- durch Erlöschen der Verstrickung (Entstrickung)

- durcj Untergang der Forderung (private und göp-Theorie) 1252 BGB

- durch Verzicht des Gl ggü Sch 1255

- durch einverständliches Entfernen des Siegels 1253

- durch ggl lastenfreien Erwerb eines Dr 136, 135 II, 932, 936

- gem 88 InsO Eröffnung Insolvenzverfahren 1 Monat nach Pfä

 

Relevanz des
Theorienstreits

gleiche Ergebnisse

Ersteigerung à  Ersteigerer erwirbt bös- und gutgläubig Eigentum

  - göp Th:   Verstrickung ist Grundlage für Verwertung,

                         Eigt-Erwerb kraft Hoheitsakt (aber kein PfpfR)

  - öffTh:       PfpfR ist Grundlage für Verwertung,

                         dies ist mit Verstrickung entstanden

Erlös à materiell-rechtl steht der Erlös dem Eigt zu (nicht dem ZV-Gl)

  - göp Th:   kein pfpfR, also ohne Rechtsgrund,

                         Herausgabe nach 812 I 1, 2. Alt

  - öffTh:       trotz PfpfR Herausgabe nach 812,

                         da nur prozessual und kein materiell-rechtl BefriedigungsR

Unterschiedliche Ergebnisse

wenn es auf Zeitpunkt der Entstehung des PfpfR ankommt

- Rang 804 III,

  zB nachträglicher Eintritt von Pfä-Vorausssetzung,

  - öffTh: Heilung ec tunc, PfPfR beim 1. Gl entstanden

  - göp Th: Heilung nur ex nunc, PfPfR beim 2. Gl entstanden

- Insolvenz

  50 InsO gewährt ZV-GL ein AbsonderungsR, wenn er 1 Monat vor Ins-   Antrag PfPfR erworben hat

 

Heilung von
Vollstreckungs-
mängeln

zB ZV-Sch erwirbt nach Pfändung Eigentum am Sicherungsgut

1) öff-rechtl Theorie

  - Rückwirkung ex tunc, dh PfPfR des 1. ZV-Gl ist entstanden

2) gemischte ö-p Theorie

  - Heilung ohne Rückwirkung (ex nunc), dh PfPfR entsteht jetzt erst

    (mehrere ZV-Gl müssen sich Erlös gleich aufteilen), 185 BGB

    (hM 185 II 2 gilt hier nicht analog)

805

Kl. auf vorzugs-
weise Befriedigung

= Vorzugsklage

- Ziel: Kl wird aus dem ZV-Erlös der gepfändeten Sache in Höhe seiner              Forderung vor dem ZV-Gl befriedigt

- prozessuale Gestaltungsklage

- Abgrenzung zu DWK 771

  - bei DWK Stop der ZV, bei 805 Fortsetzung der ZV bis zur Verwertung

  - 805 ist Minus zur DWK, daher hat PfR-Gl die Wahl

- Abgrenzung zum Verteilungsverfahren 872 ff

  - 872 bei Streit zw PfR-Gl über Rang, ist lex spec !

- Abgrenzung zu materiell-rechtlichen Klagen

  - während Dauer des ZV-Verfahren sind mr Klagen des D ausgeschlossen

Zulässigkeit

Antrag

Statthaftigkeit

  - nur bei bei ZV wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen

  (- bei PfüB oder Herausgabe nur DWK möglich)

Zuständigkeit

  - Vollstreckungsgericht 764 II (= AG oder LG bei höherem StW)

  - ausschließlich 802, funktional: Zivilgericht

RSB

  - von ZV-Beginn bis Auskehr Erlös

Begründetheit

+ wenn Kl ein Pfand- oder VorzugsR hat, das dem R des ZV-Gl im Rang vorgeht

- Fälligkeit nicht erforderlich

- Aktivlegitimation: Inhaber eines Pfand- oder VorzugsR

  PassivL: ZV-Gl oder ZV-Sch (bei Widerspruch 805 III)

Pfandrechte

  - gesetzliche besitzlose  (559, 585, 704 BGB)

  - auch mit Besitz, wenn B abhanden gekommen oder PfR-Gl sich auf        "Weniger" der 805 ggü 771 begnügt  

Vorzugsrechte

  = R die zur Absonderung berechtigen 50 ff InsO

      - SiEigt 51 I Nr.1

      - ZBR wg Verwendung 51 I Nr.2 InsO (547, 994, 273, 1000 BGB)

      - kaufmännisches ZBR 51 I Nr.3  (369 HGB)

      - Sicherheit für öff Abgaben 51 I Nr.4

Vorrang des Rechts des Kl

  - Bekl = Inhaber eines PfPfR, Kl muss "besseres" PfR haben

  - innerhalb Ranggruppe: Prioritätsprinzip "Wer zuerst kommt mahlt zuerst"

  Reihenfolge:

  - gutgläubig erworbene PfR 1208 BGB (dass kein PfR besteht)

  - privilegierte Pfand- oder Vorzugsrechte 50, 51 InsO

  - nicht-privilegierte Pf+VR (ZBR 273 BGB)

Tenor

"Der Kl ist aus dem Reinerlös des am x.x.x gepfändeten X bis zu einem    betrag von x € vor dem Bekl zu befriedigen."

Nebenentscheidungen: siehe 771 (insbes vorläufig vollstreckbar)

808 - 827  ZV wg Geldforderungen in körperliche Sachen

 

Geldforderung

 

= wenn Titel auf Zahlung von Geld gerichtet ist

  (ß> wenn auf Befreiung einer Geldschuld gerichtet hM 887)

 

körperliche Sache

 

= bewegliche Sache iSd BGB

- ZV erfolgt durch deren Inbesitz- und Wegnahme 808 sowie deren   Verwertung 814 ff

 

Beschlagnahme

 

= durch VA angeordnete zwangsweise Sicherstellung von Gegenständung

    zur Sicherung öff oder priv Belange

 

Pfändung von
körperlichen Sachen

1) zuständiges Organ: GV 808 I

2) Leistungsaufforderung durch GV vor Pfändung  (754, 105 GVGA)

3) Pfändbarkeit

  - bewegliche Sachen 90 ff BGB, Früchte 810 (nicht: Zubehör iSv 865 ZPO)

  - kein Pfändungsverbot gem 811

4) alleiniger Gewahrsam des Sch 808

  - oder des Gl oder herausgabebereiten Dritten 809

  - Gewahrsamsfiktion bei Ehegatten 739

5) ordnungsgemäßer Pfändungsakt

  - zur rechten Zeit  761, 188

  - am rechten Ort 808, 809

  - in der rechten Art und Weise

     - zuerst Gelegenheit zur Zahlung geben

     - Inbesitznahme und Kenntlichmachung (Siegel) 808, uU Wegnahme

     - Durchsuchung 758 ff, evt. richterl Erlaubnis

  - im rechten Umfang:

     803 Verbot der Überpfändung und der zwecklosen Pfändung (Unterpf)

     811 Unpfändbare Sachen;  Hausrat nur gem 812

6) RF: siehe unten

 

Rechtswirkungen
der Pfändung

- durch jede wirksame (nicht nichtige) Pfändung

1) Verstrickung

= öff-rechtl Gewaltverhältnis über die gepfändete Sache (Beschlagnahme)

- Beginn: mit wirksamer Pfändung

- Ende:

      - Aufhebung der Pfändung durch VO (Rückgabe oder Siegelentfernung)

      - Abschluss der Verwertung
        (aber: Fortsetzung der Verstr am Erlös 1247 S.2 BGB)

      - gutgläubiger lastenfreier Erwerb eines Dritten hM 136, 135 II, 936 BGB

          - aber vom GV nicht zu beachten, Dr kann 771 erheben

          - P: VerfolgungsR des GV, wenn Sache im Gewahrsam des D?

                   - grds ja, aber 758 umstritten

      - nicht: durch gerichtliche Entscheidung, durch Entfernen des Siegels mit           Einverständnis des Gl (843 nicht analog, da nicht disponibel)

- Wirkung: relatives Veräußerungsverbot für ZV-Sch (136, 135 BGB)

                         Verstrickungsbruch 136 I StGB

2) Entstehung des Pfändungspfandrechts 804  des ZV-Gl (s.o.)

  - gibt Herausgabeanspruch (bei Konkurs gem 127 II, 49 I KO)

  - Prioritätsprinzip (Rang, 804 III)

 

Mängel bei der
Pfändung

1) Verstoß gg Verfahrensvorschriften                (RB: 766)

  - Verstrickung ist wirksam (nur anfechtbar)

  - Nichtigkeit nur bei schweren Mängel, zB

          - kein Titel

          - funktionelle Unzuständigkeit

          - fehlende Kenntlichmachung durch GV 808 II

          - bei Anschlusspfändung unwirks Erstpfä oder fehl. Protokoll

2)  Nichtbestehen der Forderung                          (RB: 767)

3)  kein Eigentum des ZV-Schuldners                 (RB: 771)

Rechtsfolgen:

à privatr Th:         kein PfPfR für ZV-Gl

à öffr Th:             PfPfR ist entstanden

à gemischteTh:   kein PfPfR für ZV-Gl, Sache ist aber dennoch verwertbar

808

Pfändung beim
Schuldner

- Sachen "im Gewahrsam" des Sch

- durch Inbesitznahme durch GV (Wegnahme oder Pfandsiegel)

- bei Geld, Kostbarkeiten und Wertpapieren Wegnahme

- Geld: Übergabe an Gl (815), anderes Verwahrung in Pfandkammer

- bei Gegenständen Pfandsiegel nach außen erkennbar (sonst unwirksam)

- Protokoll muss angefertigt werden 762

- GV muss Sch von Pfä unterrichten (Protokollabschrift)

- Anschlusspfändung 826

- zwecklose Pfändung 803 II und Überpfändung 803 I 2 sind unzulässig

- Mängel bei Pfä führen nicht zur Nichtigkeit (außer Kenntlichmachung)

  Anfechtung durch 766 (auch bei Nichtigkeit besteht RSB)

Gewahrsam

= nach äußeren Anschein tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf eine Sache   und anzunehmender G-Wille nach Verkehrsauffassung

- nicht: mittelbarer Besitz (868 BGB), Erbenbesitz 857, Besitzdiener 855

- grds. muss Allein-G des Sch bestehen, sonst 809 für Mit-GI

  à aber unbeachtlich ist gem 739 Mit-G des Ehegatten (wg 1362 BGB)

- JurP: G-Ausübung durch Organe, normal pfändbar

      - ausgenommen erkennbarer Eigen-G des Organs

- PersonenHG: G'er-G entscheidend (abgrenzen von Eigen-G)

 

Eigentum des Sch bei 808, 809

- nie vom GV zu prüfen, Ausn:

  - wenn Fremdeigentum evident ist (zB Kfz in Reparaturwerkstatt)

  - Dr kann 767 oder 766 erheben

809

Pfändung bei
Gläubiger oder
Dritten

- keine ZV bei nicht herausgabebereiten Dritten

   (ZV-Gl kann evt. Anspruch des Sch gem 846, 847 pfänden)

- Ausnahme: 739 ZPO / 1362 BGB bei Ehegatten (Gewahrsamsfiktion)

- drittschützende Norm, dh Dritter kann 766 erheben

- Dr kann auch GV selbst sein (zB Pfandkammer)

- Bereitschaft d Dr muss sich auf Herausgabe richten (nicht auf Pfändung)

- str. ob Dr Einwilligung widerrufen oder nur für best Gl erklären darf

- stets unbeachtlich ist, ob Dr mat-rechtl Sache herausgeben muss

811

Unpfändbare
Sachen

- Schutz aus sozialpolitischen Gründen im öff Interesse

- ZV-Sch ist schutzwürdig, wenn Gl Zahlungsanpruch geltend macht

- auch Familie u Hausangehörige werden durch 1-5, 10,12, geschützt (766)

- maßgebl Zeitpunkt:

  - bei Wegfall Unpfändbarkeit: Ztp. der 766-Entscheidung

  - bei nachträgl Eintreten der U: Ztp. der Pfändung (hM)

- kein vorheriger Verzicht des Sch auf 811 möglich (s. Vollstr-verträge) 

Abs.1  bestimmte Gegenstände

      1.  persönlicher Gebrauch oder angemessener Haushalt

      5.  Gegenstände für persönliche Erwerbstätigkeit

              - (1-Mann) GmbH nicht geschützt, aber OHG, -KG

              -    auch Erwerbsg. des Ehegatten geschützt

      8.  Geldbeträge, die unpfändbarem Einkommen entsprechen 850        

Abs.2   Ausn. Vorbehaltseigentum des Gl  (für 1, 4, 5-7)

- str. ob auch bei Sicherungseigentum? hM minus

      à kein Rechtsmissbrauch 242 wenn sich Sch auf 811 beruft, 

              auch wenn ihm bei Herausgabeklage des Gl kein Schutz zustände

812    Hausrat

811c  Tiere

865

II 1

Unpfändbarkeit  von
Grundstücks-
zubehör

- Zubehör eines GrSt darf nicht gepfändet werden, wenn sich die Hypothek   auf es "erstreckt" (Hypothekenverband)

Prüfung:

1)     Abgrenzung (Zubehör?)

      wesentlicher Bestandteil 93, 94 BGB

      - Aufzug, Fenster, Heizung, Einbauküche, Mauern, Zäune,                              Schwimmbecken

      - nicht: Scheinbestandteile 95

                   - vorübergehend, zB Miete, Pacht

                   - zur Ausübung eines dinglichen Rechts          

      Zubehör 97, 98 BGB

      - bewegliche Sache, die nicht Bestandteil der Hauptsache ist

      - muss dem wirtsch Zweck der HS dienen (Widmung durch tatsächl Hdl)

      - gewisser örtlicher Zusammenhang zur HS

      - muss um Verkehr als Zubehör angesehen werden

2)  Hypothekenverband

      Unterfällt das Zubehör unter HV? 1120 BGB

      a) Zubehör irgendwann vor Pfändung im Eigentum des GrSt-Eigtü?

          - hM auch AWR ausreichend, weil wirtsch Einheit 

      b) und  nicht nach 1121 BGB enthaftet worden?

          - Veräußerung und Entfernung vom GrSt vor Beschlagnahme

             (gem 1122 BGB auch durch Aufhebung innerhalb ordn Wirtschaft)

          - nach Beschlagnahme durch gutgläubigen Erwerb

              - B des GrSt ist relatives Veräußerungsverbot 23, 146 ZVG                            - nachfolgende Veräußerung ist ggü H-Gläubiger unwirksam

              - gGl bei Veräußerung und/oder Entfernung muss sich auf fehlende                    Beschlagnahme beziehen

                 (minus wenn Versteigerungsvermerk im GB eingetragen)

          - gem 23 ZVG durch Veräußerung nach B innerhalb Wirtsch

Rechtsfolge eines Verstoßes?

- Gv hat trotz 865 II 1 das Zubehör gepfändet

- hM Pfändung nichtig, weil GV funktionell unzuständig

 

Pfändbarkeit von
Anwartschafts-
rechten

- Eigentumsvorbehalt 449 BGB

  = EigtÜ unter aufschiebenden Bedingung der vollständigen KP-Zahlung

- Sicherungsübereignung

  = bei vollst Erfüllung der gesicherten F soll Eigt an SiG zurückfallen

à AWR des Käufers/SiG ist pfändbar

- P: Gl will Verwertung der Sache selbst erreichen (es droht 771 des Eigt)

Theorie der Doppelpfändung hM

  - AWR muss als Forderung gepfändet werden und
      Sache im Wege der Sachpfändung

  - an AWR entsteht PfPfR, Sachpfändung sorgt für Publizität

  - Sch verliert Recht, gem 267 II BGB der Zahlung durch den Gl zu                  widersprechen und damit Bedingungseintritt zu vereiteln 

Th der Rechtspfändung aA

  - Pfä des AWR nach 857

  - nach Zahlung besteht PfaR am AWR analog 1287 BGB an Sache fort

Th der reinen Sachpfändung aA

  - Sache muss durch GV gepfändet werden

  - Th nur haltbar, wenn Eigt nicht 775 sondern nur 805 zustehen soll

Pfändung des AWR des Auflassungsempfängers

  - hM Entstehen des AWR = nach der A-erklärung des GrSt-Verkäufers,       wenn der A-Empfänger den Antrag auf Eintragung als Eigt gestellt hat       oder zu seinen Gunsten eine A-Vormerkung eingetragen ist

  - Pfändung erfolgt nach 875, 829 durch Pfändungsbeschluss

  - Streit, ob Beschluss bereits mit Zustellung an Sch wirksam oder auch   Zustellung an GrSt-Veräußerer notwendig ist

     - hM keine Z an V nötig, da V kein DS ist (hat alle Pflichten bereits erfüllt)

  - Pfä führt zu Verstrickung des AWR, mit Eintragung des Sch entsteht      dessen Eigt und analog 848 II, 857 I kraft Gesetzes zugunsten des Gl      eine Sicherungshypothek (ZV gem 848 III möglich)

811a

Austausch-
pfändung

- unpfändbare Sache kann zugelassen werden,

  (wenn Erlös den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigt)

- auf Antrag des Gl beim VG (20 Nr. 17 RPflG) à Beschluss des VG

- 811 b vorläufige Austauschpfändung

- 811 d Vorwegpfändung (wenn Vorauss 811 wegfallen werden)

814 ff

öffentliche
Versteigerung

= Verwertung der Pfandsache

- ohne Antrag des Gl durch GV

- darf nicht bei SicherungsV erfolgen 720a

- Abwendungsbefugnis des Sch durch Hinterlegung SiL 711, 712

- auf Antrag andere Verwertungsart 825

Rechtsnatur

- öff Versteigerung ist Hoheitsakt  (auch Eigt-übertragung durch GV)

- Gebot und Zuschlag str.

  hM kaufrechtsähnlicher ör Vertrag zw Staat und Meistbietendem

  (Vertrag sui generis ohne Gewährleistung)

- bei Verfahrensfehlern im Zuschlag nur 766 möglich (lex spec)

- keine Anfechtung des Gebotes analog 119 BGB möglich (Umgehung 806)

- keine GWL 806

- Gebot / Zuschlag an Geschäftsunfähigen unwirksam (rechtl Nachteil)

- Gut- oder Bösgläubigkeit ist unmaßgeblich

- Voraussetzung:  nach göp-Theorie nur wirksame Verstrickung (kein PfPfR)

Ablauf:

- Terminbestimmung (Wochenfrist 816 I; 813a; 816 III)

- Bekanntgabe des Mindestgebotes 817a (Hälfte des Verkaufwertes)

- Zuschlag an Meistbietenden 817 I (schuldR causa)

- Ablieferung an Meistbietenden (dingl.) 817 II

- Auskehr des Erlöses an Gl  oder Verteilung (hoheitlich)

- Verteilungsverfahren 872 ff

 

Rechtswirkungen
der Versteigerung

ZV-Gl:

- PFPfR gibt materielles BefriedigungsR

- Eigentumserwerb am Erlös durch Hoheitsakt (öffR und gemischte Th.)

- dingliche Surrogation:  Rechte, die an der Sache bestanden haben setzen

  sich an der Sache fort (analog 1247 BGB)

Ersteher:

- Eigentumserwerb an der Sache

    - privR Theorie : 929 ff BGB  (also minus bei Bösgläubigkeit)

    - öffR /gemischte Th: durch Hoheitsakt

       (also auch wenn schuldnerfremde Sache, Abhandenkommen  oder

       Ersteher bösgläubig)

ZV-Schuldner:

- Eigentumsverlust da Hoheitsakt 

 

Eigentumserwerb
durch Versteigerung

1) Einhaltung der wesentlichen Verfahrensvorschriften

  - öffentliche Versteigerung

  - Barzahlung durch Ersteigerer 817 II

  - Mindestgebotsgrenzen 817a

2) Ablieferung der Sache an den Ersteigerer 817 II

  - Übertragung des unmittelbaren Besitzes

3) noch wirksame Verstrickung

  - keine nichtige Pfändung (fehlender Titel oder funktionelle Unzuständigk)

 

Ansprüche des alten
Eigentümers

 

bei Pfändung einer
schuldnerfremden
Sache

 

 

Fall 5: Sache gehört dem E, wird aber beim ZV-Sch gepfändet.

           Der bösgläubige D erwirbt die Sache bei Versteigerung ("Surfbrett")

 

E gegen D:   (keine Ansprüche)

1) 985 -, weil D Eigentum kraft Hoheitsakt erworben hat

      (nach  öff-r Theorie und göp-Th:  wenn 814 ff ZPO+, s.o.) 

2) petitorisch 1007 II 1 -, weil D Eigentümer geworden ist

3) possessorisch 861, 869 (858)

     -, weil Besitzentzug durch GV keine verbotene Eigenmacht

     (ZV-Akt ist auch ohne PfPfR rechtmäßig)

4) 816 II -, weil keine rechtsgeschäftliche Leistung (sondern Hoheitsakt)

5) 812 I 1, 2. Alt Eingriffskondiktion - , weil mit Rechtsgrund

      Zuschlag ist gem 817 I 2. HS ZPO, 156 BGB öR Vertrag zw. Staat u. D

6) 823 I, 249 S.1 -, weil keine rechtswidrige Eigentumsverletzung wg                

                                rechtmäßigem Hoheitsakt des GV

      (aA möglich bei Rechtsmißbrauch 242)

7) 823 II, 246 StGB -, weil D mit Gewahrsamserlangung Eigt wurde

8) 826, 249 S.1 -, weil Bösgläubigkeit nicht sittenwidrig ist (aA mögl)

9) bei Weiterveräußerung des D an gutgläubigen Dritten:

    - angemaßte GoA 687 II, 681, 667 -, weil eigenes Geschäft des D

      - 989, 990 -, weil keine Vindikationslage zZ des Weiterverkaufs, D war                            nach ör-Th und göp-Th Eigentümer

    - 816 I -, weil D = Berechtigter (Eigentümer)

      - 812 I S.1, 2.Alt -, da vorrangige Leistung vom Käufer an D

 

E gegen ZV-Gl:   (Erlösherausgabe gem. 812 I 1 2. Alt)

1) 985 -, weil Gl mit Auskehr kraft Hoheitsakt Eigentum am Erlös erworben                hat  (vorher war E gem 1247 BGB analog Eigentümer am Erlös)

2) 989, 990 SE wg Unmöglichkeit der Herausgabe

    -, Sperrung der Vindikationslage E-Gl durch Rechtsbehelf der DWK als

        lex specialis

3) 823 I -, kein Verschulden des Gl, wenn er keine fahrlässige Unkenntnis                      vom Eigentum des E hatte

      - RW der Eigt-Verletzung +, da Gl kein PfPfR erlangt hat (göp-Th);

        bzw nach ör-Th zwar PfPfR, aber kein materielles BefriedigungsR

4) 826 -, keine sittenwidrige Schädigungsabsicht des Gl

5) 816 I 1 -, kein Rechtsgeschäft (sondern Hoheitsakt)

6) 812 I 1 2. Alt Eingriffskondiktion +,

      - keine vorrangige "Leistung", da hoheitliche Eigt.übertragung des GV

      - Eingriff in den Zuweisungsgehalt des 1247 S.2 BGB:

         E ist vor Auskehr kraft dingl. Surrogation Eigt. geworden    

      - ohne RG, weil Gl kein wirksames PfPfR (pr, göp-Th)

                       bzw. materielles BefriedigungsR (ör-Th) erworben hat

      - kein 818 III des Gl, weil Forderung ggü Sch nicht verloren (819 ZPO -)

 

E gegen ZV-Sch   

1) SEA gem 280, 694 (Hinterlegung) oder 604 (Leihe)

      - zu vertretende Unmöglichkeit der Herausgabe, weil er ZV nicht durch          vorherige Zahlung abgewendet, bzw E nicht benachrichtigt hat

2) 812 I 1, 2.Alt Eingriffskondiktion

      minus, da ZV-Sch nichts erlangt hat (Forderung des ZV-Gl besteht noch

     entgegen 819 ZPO, weil schuldnerfremde Sache) 

815

Gepfändetes Geld

- beim Gl abzuliefern I oder Hinterlegung II

- Eigentumszuweisung an Gl erst mit Ablieferung

- Gl erwirbt Eigentum auch wenn Sch nicht Eigt war

- Abs.3:  Wegnahme gilt als Zahlung, dh Gefahr geht auf Gl über

  à gilt nicht, wenn Geld nicht Sch gehörte

 

Verwertung von
Wertpapieren,
Edelmetall

- Wertpapiere werden vom GV gepfändet

- Orderpapiere (zB Wechsel) werden weggenommen 831

- andere Wertpapiere / Gold werden durch GV freihändig verkauft 821

817

Zuschlag und
Ablieferung

= Verwertung der gepfändeten (verstrickten) Sache

Zuschlag   (schuldR)

  Rechtsnatur str.:

  - einseitiger Hoheitsakt    o d e r    kaufrechtsähnlicher ÖR Vertrag

  Ansprüche :

  - ör Anspruch des MB auf Ablieferung; nicht einklagbar, nur 766

  - GV hat keinen Zahlungsanspruch, nur 817 III

  - gem 806 ZPO keine Gewährleistung (459 BGB minus)

Ablieferung   (dingl)

  - Eigentumszuweisung kraft privatrechtsgestaltendem Hoheitsakt durch       GV originär auf den Erwerber

  - Gut-/Bösgläubigkeit nach göp-Theorie unerheblich (aA privatr Th)

      nicht 1244 BGB analog, weil GV hoheitlich handelt (nur Gew zu prüfen)

  Voraussetzungen für Eigt-Erwerb:

  - Sache muss noch verstrickt sein

  - wesentlichen Verfahrensvorschr bei Versteigerung beachtet

      (zB öffentlich, Barzahlungsgebot)

 

Auskehr des Erlöses

Dingliche Surrogation  1247 analog:

= Fortsetzung der R, wie sie an der versteigerten Sache bestanden haben

Reihenfolge:

- V-Sch ist Eigentümer des Erlöses, V-Gl hat PfPfR daran

- Auszahlung an Gl ist Eigt-zuweisung kraft Hoheitsakt

- Übergabe des übersteigenden Erlöses an V-Sch ist keine Eigt-

   übertragung, da er bereits Eigt ist

819

Wirkung des
Erlösempfanges

- nur bei schuldnereigener Sache:

  bei Empfangn. des Erlöses erlischt Forderung d. ZV-Gl gegen den ZV-Sch

825

andere Verwertung

- nur auf Antrag des Gl/Sch und Anordnung durch VG

- zB freihändiger Verkauf, Überweisung an best Person

 

Verbraucherschutz

P: Vollstreckung des Kreditgebers in gelieferte Sache (VerbrKG)

à hM Rücktrittsfiktion tritt ein

826

Anschlusspfändung

 = Pfändung bereits gepfändeter Sachen

- durch Erklärung im Pfändungsprotokoll

- setzt wirksame Erstpfändung voraus

827

Verteilungs-
verfahren

bei mehrfacher Pfändung

828 - 863  ZV wg Geldforderungen in Forderungen und Rechte

 

Begriffe

Drittschuldner  = Schuldner des ZV-Sch

Pfändungsbeschluss 829

= die Forderung des ZV-Sch gg den DS wird durch staatlichen Hoheitsakt       auf Antrag des ZV-Gl gepfändet (beschlagnahmt)

Überweisungsbeschluss 835

= die gepfändete Forderung wird dem ZV-Gl überwiesen (=Verwertung)

829

Pfändungs-
beschluß

- konkrete Bezeichnung der Forderung und der Beteiligten 

I S.1 = Arrestatorium  (Drittschuldner darf nicht an Sch zahlen) innen

I S.2 =  Inhibitorium  (Sch darf nicht über Forderung verfügen) außen

- Bewirken der Pfändung durch Zustellung an DS 829 III

- Rechtswirkung: ZV-Sch bleibt Inhaber der Forderung,

                                      er verliert nur das EinziehungsR (an den Gl)

829

Forderungs-
pfändung

- evt. Vorpfändung 845

- Teilpfändung, wenn Forderung höher als titulierte (803 I 2)

- keine Anhörung des Sch 834 (Abtretungsgefahr), Ausn. 850b

- Bestand und Durchsetzbarkeit der zu pfändenden F werden nicht vom Rpfl   geprüft, wenn sie nicht besteht, geht PfüB ins Leere

- vom Rechtspfleger bei PfüB zu beachten:

Voraussetzungen für den Erlass eines PfüB:

1) Allgemeine ZV-Voraussetzungen

      - Antrag

          - genaue Bezeichnung Gl, Sch, DS, Schuldgegenstand, -grund,

          - bestimmte Forderung (ausreichend: Alternative F, Kontokorrent)

      - Titel  - Vollstreckungsklausel  - Zustellung

      - besondere ZV-Voraussetzungn (zB Sicherheitsleistung)

      - keine Vollstreckungshindernisse

2) Zuständigkeit

      - VG, dort der Rechtspfleger  828, 764 I ZPO, 20 RPfG

          (AG bei dem der Sch seinen allg Gerichtsstand hat)

3) Möglichkeit des Bestehens der Forderung  (materielle Prüfung!)

       = Geldforderung, Herausgabe-/LieferungsA, andere Vermögensrechte

      - hinreichend bestimmte Bezeichnung (bei Verstoß Pfä unwirksam)

      - auch nicht fällige, bedingte, einredebehaftete, befristete oder künftige                     Forderungen (wenn bereits Rechtsbeziehung Sch und DS)

      Rechtsschutzinteresse für die Pfä problematisch, wenn

      - Forderung des Sch gegen ZV-Gl

          (weil Gl aufrechnen kann, Gl muss darlegen, dass dies nicht möglich) 

      - oder Sch Forderung bereits an Gl abgetreten hat
          (hM PfüB zulässig, weil einfacherer Weg)

4) Pfändbarkeit 850 ff

  - Unpfändbarkeit wg Unübertragbarkeit 851 ZPO (847, 399 BGB)

                                    o d e r   gesetzl Ausschluss 852

  - kein Pfändungsverbot: Arbeitslohn 850 ff, Sozialleistungen 54 SGB I

  - aber Vorratspfändung möglich bei UnterhaltsA 850d III
      (Pfä trotz mangelnder Fälligkeit der titulierten Forderung)

4) Pfändung und Überweisung

  Überweisung = Verwertung der gepfändeten Forderung

  - Geldschuld: - Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB) 829, 835

                             - wird wirksam nach Zustellung an DS

                             - Ausspruch des Inhibitoriums und Arrestatoriums 829

  - Wertpapiere: Inbesitznahme 808, 809 u Ü-Beschluss 831, 835

  - hypothekarische gesicherte Forderung: PfüB nach 830, 837

5) Drittschuldnererklärung 840

  - DS muss mitteilen, ob Forderung besteht u ob er zu leisten bereit ist

Erlass des PfüB

- idR PfändungsB zusammen mit dem ÜBeschluss

- Zustellung an DS (Wirksamkeitsvoraussetzung!)

- Zustellung an Sch mit Abschrift ZU an DS

- Zustellung durch GV oder Geschäftsstelle

830

837

Pfändung von
Hypotheken-
forderungen

- Pfändung 830 und Ü-Beschluss 837

  (dürfen NICHT zusammen erlassen werden)

- Anwendung für (EigT) Grundschuld, RentenSch, Reallast (857 VI)

- Hyp-Anspruch ist auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme aus GrSt   gerichtet 1113 BGB

- Zustellung an DS ist keine Wirksamkeitsvorauss, aber Arrestatorium

- Eintragung der Überweisung ins GB bei Ü an Zahlungs statt

Briefhypothek

- Pfä-Beschluss (=Titel für Wegnahme)

- Aushändigung Brief an Gl od. Wegnahme durch GV zur Auslieferung

- Vollstreckung nach Regeln der Herausgabevollstreckung 883 ff

Buchhypothek

- Pfä-Beschluss

- Eintragung der Pfä ins Grundbuch

831

Pfändung
indossabler Papiere

 

 

Rechtswirkung der
Pfändung von
Forderungen

1) Verstrickung

= öff-rechtl Gewaltverhältnis über die gepfändete Sache (Beschlagnahme)

- Verfügungen des Sch sind relativ unwirksam 829 I, 135 BGB

- wenn PfäB nicht eingeschränkt, gilt Pfä für gesamte Forderung, auch    wenn titulierte F geringer ist

- Voraussetzung: wirksame Pfändung:

      - bestehendes Recht

          - Pfä eines nicht bestehenden R geht ins Leere

          - hM keine Heilung durch späteren Erwerb der F, 185 II BGB minus

      - bestimmte Bezeichnung der gepfä Forderung

      - Arrestatorium

      - Erlass des PfäB durch funktionell zuständiges VG

      - Zustellung an DS 829 III

      - sonstige Verfahrensmängel führen nur zur Anfechtbarkeit

 2) Entstehung des Pfändungspfandrechts 804  des ZV-Gl (s.o.)

  - gibt Herausgabeanspruch

  - Prioritätsprinzip (Rang, 804 III)

 

Rechtsstellung der
Beteiligten

- ZV-Gl darf Recht noch nicht verwerten, erst nach Ü-Beschluss

- Zv-Sch bleibt Gl des gepfä Rechts

  relatives Veräußerungsverbot = Inhibitorium

- DS darf nicht mehr an Sch leisten = Arrestatorium

  - leistet er in Kenntnis der Pfä an den Sch wird er nicht befreit

  - in Unkenntnis ist er durch 407 BGB geschützt

  - zur Auskunft verpflichtet 840 (nicht einklagbar), kein Schuldanerkenntnis       sondern Wissenserklärung (à Umkehr der Beweislast)

835

Überweisungs-
beschluss

 

 

= Verwertung

- ÜB wird erst mit Zustellung an den DS wirksam

Abs. 1   "zur Einziehung"   (erfüllungshalber)  à Regel

  = Einziehungsermächtigung für den V-Gl gg den DS 836 I

  - 2-Wochen Wartefrist (835 III, 850 k)

  - gesetzl. Prozessstandschaft

  - ZV-Gl erlangt keine Gl-Stellung ggü dem DS, weil ForderungsR des
      ZV-Sch ggü DS noch nicht erloschen

      à bei Zahlung des DS also 362 I BGB minus

  - ÜB ist noch keine Befriedigung des Gl, erst bei Zahlung,

      wenn DS nicht zahlt à Einziehungsklage des Gl gg DS

  - Erlöschen regelt sich nach 362 II BGB iVm 836 ZPO

­  - DS behält alle Einwendungen gg die Forderung (1275, 404 BGB)

  - bei Nichtzahlung des DS muss V-Gl Vollstreckungstitel erklagen

  - bei Abtretung: Forderung muss nach Erlass des PfüB abgetreten
      gewesen sein, sonst geht PfüB ins Leere

      (dann Schutz des zahlenden Sch durch 408, 407)

 

Abs. 2  "an Zahlungs Statt"  àselten

  V-Gl erlangt Gläubigerstellung, wenn er sich Forderung an Zahlungs Statt   

  überweisen läßt; dafür verliert er Forderung ggü V-Sch (Zwangszession)

  - Nachteil: wenn D zahlungsunfähig kann sich V-Gl nicht mehr an V-Sch

    halten

Abs. 3  Zwei-Wochen-Frist

  Zahlung durch Dr-Sch darf erst 2 Wochen nach Zustellung erfolgen, um   dem ZV-Sch die Möglichkeit eines 850k-Antrages zu stellen

836

Wirkung der
Überweisung

Abs. 1   eigenes EinziehungsR des V-Gl, zahlender DS erlangt Befreiung

Abs. 2 Schutz des an den V-Gl zahlenden Drittschuldners

  - wenn PfüB unwirksam war bleibt DS dennoch befreit

  - gilt nicht bei bereits vor PfüB abgetretener F (dann Schutz über 408 II)

Abs.3  Auskunftspflicht des Sch

  - und Urkunden herausgeben

  - gilt nicht Honoraransprüchen von Ärzten etc (Schwiegepflicht)

 

Rechtstellung der
Beteiligten

 

ZV-Gl

- wird nicht Forderungsinhaber, nur EinziehungsR

- darf Anspruch des Sch in eigenem Namen geltend machen

- darf kündigen, mahnen, aufrechnen, auf Leistung klagen

- darf nicht: stunden, erlassen à SE-Pflicht gem 842

ZV-Sch

- bleibt Forderungsinhaber, Verfügungen aber relativ unwirksam 135 BGB

- Klage gg DS auf Leistung an Gl möglich

- Auskunftspflicht 836 III, Herausgabe von Urkunden

DS

- darf nicht an Sch leisten (Schutz durch 412 BGB)

- Vertrauensschutz ggü Gl gem 836 II bzgl ÜB solange nicht aufgehoben,

  auch wenn nichtig  (836 II gilt auch bei Mehrfachpfändung)

- kein Vertrauensschutz bzgl Einziehungsbefugnis, wenn Pfä ins Leere ging

  Schutz ggü Sch aus 407, 408

- Schutz aus 407, 408 bei Leistung an Gl, wenn DS vorher F abgetreten hat   und DS keine Kenntnis davon hatte

- 407, 408 analog bei Leistung an Sch, wenn Unkenntnis von Pfä

840

Erklärungspflicht
des DS

- nicht einklagbar

- kein Schuldanerkenntnis

 

Rechtsbehelfe
gegen PfüB

à gegen Erlass oder Ablehnung eines PfüB

- bei Teilentscheidungen RB splitten (zB Gl 793, Sch 766)

- wenn DS und Sch, dann 793 als gemeinsamer RB

- Entscheidung od. Vollstreckungsmaßnahme des RPfl (handelt für das VG)

VS-Erinnerung 766

  VM: wenn dem Antrag ohne Anhörung des Sch/DS/Dr stattgegeben wurde

sofortige Beschwerde 793

  E:   - wenn Antrag nach Anhörung des Sch stattgegeben wurde

          - wenn Antrag des Gl abgelehnt wurde

RPfl-Erinnerung 11 II RPfG

  - gegen sonst nicht anfechtbare Entscheidungen

 

Einziehungsklage

(DS-Klage)

= Klage des Gl gegen DS, wenn DS nach PfüB nicht freiwillig an Gl zahlt

- in eigenem Namen auf Leistung an sich

- dem Sch ist Streit zu verkünden 841 (sonst zwar nicht unzulässig, aber Gl   SE-pflichtig), Sch erscheint nur bei Beitritt im Rubrum

- Sch kann als Zeuge vernommen werden, da er nur unselbständiger SH   und damit keine Partei ist 67

Zulässigkeit

- wie normale Leistungsklage

- besondere Gerichtsstände für Verhältnis DS-Sch gelten (zB FamG, ArbG)

- unzulässig, wenn Sch bereits Titel gg DS hat (Einwand der RK, Gl ist   Rechtsnachfolger und muss Titel umschreiben lassen 727)

- mM EinziehungsR ist gesetzl Prozessstandschaft

  (hM: nein, sondern Sachlegitimation)

Begründetheit

- wenn Gl berechtigt ist, eine dem Sch gg den DS zustehende Forderung   einzuziehen

1. Einziehungsberechtigung 836 I

  - Wirksamkeit des PfüB

      = wirksamer PfäB und ÜB, ordnungsgemäße Zustellung an DS

  - Anfechtbarkeit des PfüB

      - bei fehlerhaftem Zustandekommen (grds ist dann 766 möglich)

      - P: Kann diese Einwendung auch bei EK geltend gemacht werden,               wenn kein 766 erhoben wurde?

      - HM: Prozessgericht ist solange an PfüB gebunden, bis er nicht vom VG                    auf eine Erinnerung aufgehoben wurde (Grund: 766 einfacher)

          Ausn: Unpfändbarkeit beruht auf materiellem Recht  zB 851

2. Anspruch des Sch gg den DS

- grds ist Gl beweispflichtig, DS muss Untergang beweisen

- Umkehrung der BL durch DS-Erklärung 840

- DS behält alle Einwendungen, die er gg Sch oder gg Gl hat

à Erfüllungseinwand des DS

      Zahlung     - an Sch vor Z PfüB à Untergang der Forderung

                             - an Sch in Unkenntnis des PfüB à 407 BGB analog

                             - an erstpfändenden Gl à Befreiung ggü 2. pfändenden Gl

      Aufrechnung

          - vor Z PfüB à Untergang der Forderung

          - nach Z PfüBà  gem 392 BGB erlaubt, da A-Lage vor PfüB bestand

                                               (Ausn. 392 Satz 2)

          - A-Ausschluss des 394 zum Schutz des Sch besteht nicht mehr, weil               Forderung auf Gl übergegangen ist

844

Anordnung anderer
Verwertung

 

845

Vorpfändung

- schon vor Titelzustellung kann Gl PfüB erwirken

- PfüB wird wirksam mit Zustellung an DS (Wirkung eines Arrests 930)

- Frist = 1 Monat

- nicht fristgemäße Zustellung des PfüB à Vorpfä wird wirkungslos

- Benachrichtigung an Sch und DS mit Inhibitorium und Arrestatorium

  (rangwahrende Wirkung)

847

Pfändung von
Ansprüchen auf
Herausgabe
oder
Sachleistungen

- Pfändung von HerausgabeA durch Erlass und Zustellung des PfäB

- hM Überweisung ist nicht notwendig (Gl kann gg DS auf H an GV klagen)

- Anordnung der Herausgabe an GV oder Sequester 847, 848

- es gelten schon die Pfä-Verbote (da Sache nicht verwertet werden dürfte)

- Gl erwirbt zunächst nur Pfandrecht an Sache, mit Herausgabe ensteht durch Surrogation Verstrickung +PfPfR an der d Sch gehörenden Sache

850

- 856

Pfändungsschutz

 

850d

Vorratspfändung

- Ausnahme zu 751 I (zu pfändende Forderung muss fällig sein)
  bei Unterhaltsansprüchen / Renten

- auch künftiges Arbeitseinkommen darf gepfändet werden

- trotz 751 rangwahrende Wirkung (Verfü des Sch sind Gl ggü unwirksam)

<-> Vorauspfändung (= aufschiebend bedingte Pfä, nicht rangwahrend)

851

Unpfändbarkeit von
nicht
übertragbaren
Forderungen

- auch bei Einziehungsklage zu berücksichtigen

- ergänzend 400 BGB: unpfändbare F darf nicht abgetreten werden

Unübertragbarkeit kraft Gesetz:

  - ggs A aus GbR 717 S.1 BGb

  - Rücknahmeanspruch des Hinterlegers 377 I BGB

  - nicht übertragbare sonstige Vermögensrechte 857 III

  - wenn Abtretung nach 134 BGB nichtig wäre

Uü nach 399 BGB

1. Alt   nicht ohne Veränderung des Inhalts möglich (höchstpersönliche A)

       - sog. Schuldbefreiungsansprüche

          (zB HaftpflichtversicherungsA des VN gegen die VersicherungsG auf           Befreiung von der Haftungsschuld)

     - zweckgebundene Ansprüche

          - gesetzlich (zB Aufbauhilfedarlehen, Baugelder, PK-vorschüsse)

          - privatr Vereinbarung treuhänderischer Verwendung (zB Anderkonto)

2. Alt   vereinbarter Abtretungsausschluss (im HGB nicht möglich)

      - 851 II (= bedingt unpfändbar) gilt nach hM nur für 2. Alt

355

357

HGB

Kontokorrent-,
Konten- und
Darlehenspfändung

Kontokorrent 355 HGB

  - Einzelposten gem 357 HGB unpfändbar (lex spec zu 851 II)

  - Saldenpfändung zulässig,

      dh Saldo, der zur Zeit der Zustellung des PfüB besteht

      (Zahlung aber erst nach nächsten Rechnungsabschluss fällig)

Ansprüche aus Girokonto

  - an sich Kontokorrentvereinbarung, aber Kunde hat A auf fortlaufende       Auszahlung des Tagessaldos(=Guthaben zw.d. Rechnungsabschlüssen)

  - A auf Tagessaldo pfändbar (aber keine Einzelposten), 357 gilt nicht

      - nach Pfä darf Bank keine Auszahlungen oder Überweisungen an                 Kunden vornehmen

  - A auf Gutschrift aller Neueingänge pfändbar (beachte 850k, 55 SGB I)

Ansprüche auf Darlehensauszahlung / Kreditlinie

  - A aus D-Vorvertrag unpfändbar (85 ZPO, 399 1. Alt BGB)

  - A aus bereits vereinbarten D pfändbar, wenn nicht Zweckvereinbarung

  - Dispositionskredit?

      - OLG Köln: pfändbar, weil keine Zweckbindung vereinbart

      - hM: unpfändbar, weil vorvertraglicher Charakter und höchstpersönliche                    Entscheidung des Sch, ob er D-Verbindlichkeit eingehen will

857

- 863

ZV in andere
Vermögenswerte

- nur subsidiär

- es gelten 828 ff (Zustellung des PfäB an DS), Verwertung gem 835

Vermögensrechte

- auch künftig, wenn für Grundlage für Entstehung da)

- vermögenswertes Recht (nicht: PersönlichkeitsR, NamensR)

- selbstständig (also nicht: akzessorische Rechte und GestaltungsR)

- Übertragbarkeit (nicht übertragbar 875 III)

- unveräußerliche R, wenn Überlassung z Ausübung zulässig (Nießbrauch)

- Anteil an BGB-Gesellschaft (Ü des Gewinnanteils)

- Anteilsrecht an OHG oder KG (aber 135 HGB)

- Miterbenanteile

- Anteile an GmbH (15 GmbHG), Verwertung freihändiger Verkauf 844

- Miteigentumsanteile (Zustellung des PfäB an alle Miteigentümer als DS)

  Gl kann Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, Auszahlung Erlösanteil

- VI: für Grundschuld, RentenSch und Reallasten -> 830, 837 anwendbar

  à nach hM gilt 857 VI  auch für Eigentümergrundschuld (Wortlaut)

          aA 857 II, weil schuldnerloses Recht (Zustellung reicht)

857 III nicht übertragbar (damit nicht pfändbar)

  - Anspruch auf Dienstleistungen 613 BGB

  - A auf Auftragsausführung 664 II BGB

  - Miet- und Pachtrechte auf Übertragung des Gebrauchs 549, 582 BGB

864 - 871  ZV wg Geldforderungen in das unbewegliche Vermögen

864

- 871

ZV in das
unbewegliche
Vermögen

iVm ZVG

- Vollstreckung nur wg Geldforderungen

      - persönlicher Titel (aus Gerichtsurteil), GrundpfandR gehen vor

      - dinglicher Titel (aus Grundpfandrecht), nach Rang

1) zuständig: Grundbuchamt (AG)

2) Gegenstand: unbewegliches Vermögen 864, 865

      - GrSt und -gleiche Rechte (WE, ErbbauR, MitEigt) 864 II

      - Schiffe und Luftfahrzeuge 171a ZBG

      - Gegenstände auf die sich Hyp erstreckt 865

      nicht:

      - Grundpfandrechte, diese müssen gepfändet werden

      - Teilungsversteigerung 180 - 185 ZVG

3) Vollstreckungsmaßnahmen 866 iVm ZVG

  = Eintragung Zwangshypothek, Zw-Versteigerung, Zw-Verwaltung

865

Pfändung von
Grundstücks-
zubehör

- Zubehör eines GrSt darf nicht gepfändet werden, wenn sich die Hypothek   auf es "erstreckt" (Hypothekenverband)                            

866

Arten der
Vollstreckung

- Zwangsversteigerung   à Veräußerung des GrSt + Erlösverteilung

- Zwangsverwaltung         à Verwertung der lauf Einnahmen aus dem GrtSt

- Zwangshypothek             à dingl Sicherung des titulierten A des Gl

867

Zwangshypothek

- Ziel: dingl Sicherung der Geldforderung

Voraussetzungen:

- Vollstreckungsorgan ist das Grundbuchamt 867 I durch Rpfl

- Antrag des Gl (13 I, 28 GBO) auf Eintragung der ZH

- Titel muss auf Betrag > 750 € ohne Zinsen lauten (866 III)

- Sch im GB als Eigt eingetragen oder dessen Erbe sein 39, 40 GBO

Wirkung

- Entstehung einer Sicherungshypothek, 1184 BGB anwendbar

- streng akzessorisch (abhängig vom Bestand der Forderung)

- Gl kann nun auch ohne Duldungsklage (1147 BGB) ZV erreichen

- Gl erhält im Range seiner Hyp Stellung eines dingl Gl

Rechtsbehelfe

- hM Rechtsbehelfe der 71 ff GBO (nicht 766, 793)

- Sch kann mit Beschwerde nicht Löschung, sondern nur Eintragung         AmtsWS erreichen 53

- gg LG-E weitere Beschwerde statthaft à OLG/BGH

869

ZVG = Teil d. ZPO

 

15 - 145a

ZVG

Zwangs-
versteigerung

- Möglichkeit des Beitritts eines anderen Gl 27 ZVG

Zulässigkeit

1) allg VerfahrensV

  - Antrag des Gl 16 I  (oder des InsVw 172, des Erben 175, oder 180 ff)

  - zuständig: AG als VG in dessen Bezirk das GrSt gelegen ist

  - durch Rechtspfleger 3 RPflG

  - RSB auch bei geringfügiger Forderung

2)  allg VollstreckungsV

3)  Besondere VV

  - Sch muss gem 17 I als Eigt eingetragen oder dessen Erbe sein

Anordnung der ZVS

- des VG durch Beschluss 15, 22 I ZVG

- gleichzeitig Ersuchen an GBA  Versteigerungsvermerk einzutragen 19 I

- Wirksamwerden:      - Zustellung des B an Sch

                                            - oder mit Ersuchen falls Eintragung demnächst

- Wirkung:       - AO gilt als Beschlagnahme des GrSt     

                             - relatives Veräußerungsverbot 23 I ZVG, 135 BGB

                             - R auf Befriedigung aus dem Erlös (kein PfandR) 10

Umfang der Beschlagnahme

- U bestimmt Gegenstand der Versteigerung 55 und damit Eigt Erwerb 90

- U wichtig für Enthaftung 1121 BG

= Grundstück 20 I und Gegenstände auf die sich Hyp erstreckt 20 II

-  maßgeblich ist GrundpfandR (dingl Titel) oder gedachte Hyp (pers T)

- nicht erfasst sind landw Erträge 21 ZVG

Aufhebung oder einstweilige Einstellung

Aufhebung         - wenn aus GB ersichtliches R entgegensteht 28

                                 - Rücknahme des Versteigerungsantrages 29

Einstellung          - wenn behebbares R bekannt wird 28

                                 - Bewilligung der eE durch Gl 30

                                - AO durch VG aufgrund pers  Verh des Sch 30a-c

                                 - Antrag des InsVw 30d

                                 - Zahlung des Sch an VG 75

                                 - Härte für Sch 765a ZPO

Versteigerung

- Anberaumung des Termins 36 I, Bekanntmachung 37, Zustellung

- Festsetzung Verkehrswert durch Beschluss

- Übernahmeprinzip 52 I

- Gebote   - geringstes Gebot 44 I, 59

                             = vorgehende R und Kosten der ZV (Deckungsprinzip)

                     - Mindestgebot 74a, 85a

                             absolutes MG = Hälfte des GrSt-Wertes

                             relatives MG = 7/10 des GrSt-Wertes

                     - Mehrgebot = Betrag der über geringstes G hinausgeht

                     - Bargebot 49 = der bar zu entrichtende Betrag

                     - Meistgebot = höchstes G, Preis den Ersteher zu zahlen hat

                                                       (geringstes G + MehrG)

- Versteigerungserlös wird vorweg entnommen 109 ZVG

- Rangordnung 10, 11 (Klassen 1-8)

      à dingliche Rechte (4) gehen vor persönlichen Titel (5) !

- Ablauf der Versteigerung 66, 72, 73, 74

Zuschlag

- erfolgt durch Beschluss an den Meistbietenden 81, 82

- Ersteher wird kraft staatl Hoheitsakt Eigt des GrSt 90 ZVG

  (auch wenn bösgläubig)

- Umfang des Eigentums 90 II, 55:

      - Gegenstände deren Beschlagnahme noch wirksam

      - schuldnereigenes Zubehör

          à 90 II, 55 I, 20 II ZVG iVm 1121, 1122, 97 BGB, 23 I 2 ZVG

                   Eigentumserwerb soweit sie noch beschlagnahmt sind

      - schuldnerfremdes Zubehör im Besitz des Sch

          à 90 II, 55 II, 37 Nr. 5 ZVG, 97 BGB

                   EigtE, wenn nicht DWK erhoben

- erlöschende Rechte 91, evt Fortsetzung am Erlös 92

- Zuschlag = Räumungstitel gg GrSt-Besitzer 39, Zustellung

                             BesitzR von Mieter/Pächter erlöschen nicht 57  

Verteilungsverfahren

- Termin 105

- Barzahlung oder Überweisungsnachweis des Erstehers 49, 118

- Teilungsplan und Auszahlung 113, 114, 117

- Rechtsbehelfe 115 ZVG, 876 ff ZPO

146 - 161

ZVG

Zwangs-
verwaltung 

- soll den Gl aus laufenden Einnahmen aus dem GrSt befriedigen

- also gut für persönlichen Titel, wenn hohe Belastung mit GrundpfandR

- Verfahrensvorschriften über ZVS gelten entsprechend, aber

  - Eigenbesitz des Sch reicht

  - Beschlagnahme wird bereits mit Inbesitznahme d Zverwalter wirksam

  - B umfasst auch Erzeugnisse und Miet-/Pachteinnahmen

Wirkung:

- Sch wird Verwaltung und Nutzung des GrSt entzogen

- Ausübung nur durch Z-Verwalter möglich (Partei kraft Amtes)

- Nutzungen werden auf alle Gl verteilt nach Teilungsplan 155

- Ende durch Aufhebungsbeschluss 161 (nach Befriedigung oder Zuschlag)

 

Rechtsbehelfe in

ZVS und Zvw

- grds. RB der ZPO (wg 869), aber Sonderregeln 95 - 104 ZVG

- gg Vollstreckungsmaßnahmen 766

- gg Entscheidung Ri/RpfPfl sofB 793

- 95 für E vor Beschlussfassung, VerkehrswertFS 74a

- 96-104 sofB gg Zuschlagsbeschluss

872 - 882  Verteilungsverfahren (ZV wg Geldforderungen in das bewegliche Vermögen)

 

Voraussetzungen

gilt nur für

  - ZV wg Geldforderungen

  - in das bewegliche Vermögen (sonst ZVG)

VV findet statt, wenn

  - Erlös nicht ausreicht, um alle Gl zu befriedigen und ein Gl 827 verlangt

  - A auf Herausgabe von Sache von mehreren gepfändet wurde 854

  - DS den Schuldbetrag hinterlegt 853

- Zuständig: AG 827, 853 durch RPfl

- Aufforderung zur Anmeldung der Forderung 873

- Teilungsplan 874, Teilungstermin 875, Widerspruch 876, Ausführung 878

 

Rechtsbehelfe

- für Sch: 766, 793 (RSB entfällt erst mit Erlösauskehr)

      (gg das VV selbst keine RB möglich)

- für Gl bis Verteilungstermin 766

- bei Verfahrensfehlern im Verteilungsverfahren 766, 793

- Inhalt des Teilungsplanes nur WS-Klage 878

- unabhängig vom VV materielle Fehler 767, 771, 878, 805

878

Widerspruchsklage

- Gl gegen andere Gl

- prozessuale Gestaltungsklage

- Urteil 880, nur wg der Kosten vorl vollstreckbar

Zulässigkeit

- Zuständigkeit ausschließlich 879, 802 (AG bei dem VV schwebt bzw LG)

- WS des Kl im Verteilungstermin

- 1 Monat keine Ausschlussfrist, aber RSB fehlt wenn VPlan ausgeführt

  (Erledigung oder Bereicherungsklage 878 II)

- Klageantrag: genaue Bezeichnung der begehrten Planänderung

Begründetheit

wenn dem Kl ein relativ "besseres Recht" zusteht

- PfPfR hat nach 804 besseren Rang

- kein PfPfR des Bekl

- Untergang des titulierten A des Bekl

- Anspruch des Kl gg den Bekl auf Einräumung des besseren Recht

  (zB aus AnfechtG, unerlaubte Hdl)

- Einwand der Schuldnerfremdheit ist irrelevant

882a

ZV gg juristische
Personen des ÖR

 

883 - 898  ZV zur Herausgabe von Sachen oder Erwirkungen von HDU

883

- 886

ZV wg Anspruch auf
Herausgabe einer
Sache

- allg ZV-Voraussetzungen müssen vorliegen

- zuständig ist GV 883, 885

- Rechtsbehelf 766

bewegliche Sachen

  - Stückschuld, Vorratsschuld 883, Gattungsschuld 884

  - andere Herausgabetitel (zB Hinterlegung, Versendung)

  - Übergabe und Übereignung à ZV nach 883 f und 894

  - ZV durch Wegnahme, bei Wohnung richterliche AO 758a

  - Pfä-Schutzvorschriften 811 ff nicht analog anwendbar (Systematik)

  - wenn Gewahrsam Dritter nur bei Herausgabebereitschaft 809 analog   oder Überweisung des HA 886

unbewegliche Sachen 885

  - Voraussetzung ist Herausgabe- oder Räumungstitel

  - P: ZV auch gg Mitgewahrsamsinhaber (Ehegatte, Mitbewohner)?

      - hM gegen Nichtmieter kann vollstreckt werden (ohne Titel)

      - Mitmieter oder Untermieter à eigener Titel erforderlich

  - ZV durch GV indem er den Sch mit Gewalt aus dem Besitz setzt 758 und       den Gl in den besitz einweist 885

  - keine richterliche AO 758a erforderlich, da Räumung nicht Durchsuchung

  - Schutz des Sch: 721 Räumungsfrist, bei Härte Antrag 765 a

887

- 898

Erwirkung von
Handlungen

durch:        887  "Ersatzvornahme" durch Gericht

                     888   Zwangsgeld, Zwangshaft

- Abgrenzung vertretbare und unvertretbare Handlungen

  à abzustellen auf rechtl geschütztes Interesse des Gl, dass gerade Sch           die Hdl vornimmt

- auch Befreiung von einer Verbindlichkeit (nicht nach 803 ff)

- weniger schwere Maßnahme ist EV 887, erst dann ZM zulässig 888

- wenn Handlung in Herausgabe von Sache besteht à 883 lex spec

  (Ausn. WerklieferungsA)

- Anspruch auf Abgabe einer WE à  894 lex spec

Verfahren

- zuständig ProzessG 1. Instanz (Anwaltszwang wenn LG oder FamG)

- Antrag des Gl, genaue Bezeichnung

- rechtl Gehör des Sch 891 I 2

- mündl VH fakultativ

- Androhung unzulässig 888 II

- Erfüllungseinwand möglich? hM nein, nur durch 767 möglich

- Einwand der Unmöglichkeit aber zulässig

- Entscheidung durch Beschluss

  (Ermächtigung zur kostenpflichtigen EV, ZG, ZH, Kosten des Verf)

- Rechtsbehelf: 793 sofortige Beschwerde

887

vertretbare
Handlungen

- Ermächtigung des Gl Handlung selbst oder auf Kosten des Sch durch EV   durchzuführen

- Widerstand d. Sch wird m. GV gebrochen 892, keine AO 758a erforderlich

888

unvertretbare
Handlungen

- ausgeschlossen, wen Hdl nicht allein vom Willen des Sch abhängig

  zB Krankheit, künstlerische Fähigkeiten, Mitwirkung Dritter

- Zwangsgeld oder Zwangshaft, Beugecharakter

- Höhe = 5 bis 25.000 € oder 1 Tag bis 6 Monate

- Gericht hat Wahl zw ZG oder ZH à vhm

- mehrfache Verhängung trotz 103 III GG mögl weil keine Strafmaßnahme

- Vollstreckung des ZG nach 803 ff, der Haft nach 904 ff

  Geld/Haft darf nicht weiter vollstreckt werden ,wenn Hdl vorgenommen

890

Erwirkung von
Duldungen und
Unterlassungen

- durch Ordnungsgeld oder Ordnungshaft (auch Straffunktion)

- Unterlassen = untätiges Verhalten oder Beseitigung der Beeinträchtigung

- Dulden = Hdl eines anderen nicht behindern

- Androhung = Beugemittel; Ordnungsmittel = Strafcharakter

  (hM daher ZV des Ordnungsmittels auch nach Titelwegfall noch möglich)

Verfahren

- Zuständig ProzessG 1. Instanz (evt. Anwaltszwang)

- Antrag des Gl, genaue Bezeichnung

- Androhung 890 II (auch im Titel selbst)

- Verstoß des Sch gg titulierte Verpflichtung (auch gleichwertige Hdl)

- Verschulden des Sch, 278 BGB nicht anwendbar

- rechtl Gehör des Sch 891 I 2, mündl VH fakultativ

- Beweislast für Zuwiderhandlung hat Gl

- Höhe = 5 bis 250.000 € je ZwH oder 1 Tag bis 6 Monate

  (Vollstreckung von Amts wegen)

- Entscheidung durch Beschluss

- Rechtsbehelf: 793 sofortige Beschwerde

894

Fiktion der
Abgabe einer WE

= Urteil ersetzt mit Rechtskraft die Abgabe einer WE

- bei Prozessvergleich oder notarieller Urkunde gilt 888

- Titel muss aus Abgabe eine WE gerichtet sein

   (zB Übereignungsangebot, Verpflichtung zur Klagerücknahme)

- Fiktionseintritt mit formeller RK

- wenn WE von Gegenleistung abhängig, dann tritt Fiktion gem 726, 730   erst mit vollstrb Ausf der rk Titels ein

- Zugang der WE nach 130 BGB (ggf Zusendung des Urteils)

- bei EigtErwerb gilt Übergabe mit Wegnahme durch GV als erfolgt

899 - 915 h   Eidesstattliche Versicherung und Haft

 

 

- 807 bei ZV von Geldforderungen, Vermögensverzeichnis

- 883 II bei Herausgabe, Nachweis dass Sch Sache nicht besitzt

- 836 III bei Nichterteilung der Auskunft über gepfä Forderung

- dagegen wird EV nach 259 260 BGB gem 889, 888 vollstreckt

Verfahren

- zuständig AG, wo Sch Wohnsitz hat

- über WS entscheidet VG 900 durch Beschluss (793 mögl)

- Auftrag des Gl zur Terminsbestimmung oder sofortige Abnahme durch GV

- WS 900 verdrängt 766

- Haftbefehl auf Antrag des Gl, wenn Sch nicht erscheint

- Verhaftung durch GV, Haftbefehl nicht älter als 3 Jahre

- nach EV Eintrag in das Schuldnerverzeichnis ("schwarze Liste") 915

916 - 945 vorläufiger Rechtsschutz

916

- 934

Arrest

- Anspruch muss vorliegen, aber noch kein Titel

- Vermutung, dass Sch sein Vermögen dem Zugriff entzieht

- ZV führt nur zur Sicherung des A (Beschlagnahme),

  nicht zur Befriedigung (Verwertung), diese nur durch Erkenntnisverfahren

- Streitgegenstand: prozessualer Sicherungsanspruch

- Titel = Arrestbefehl

1) Voraussetzungen

  - Arrestgesuch 920

      - Bezeichnung des A, Geldbetrag, A-Grund

      - schriftlich oder zu Protokoll (wg 78 III auch ohne RA)

      - AVerfahren wird mit A-Gesuch schon rechtshängig 

  - Arrestanspruch 916

      = Sicherung der ZV wegen einer Geldforderung

          in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen

          - Zahlungsanspruch kann auch bedingt sein II

          - auch Duldung der ZV wg Geldforderung (zB 9 AnfG, 1147 BGB)

  - Arrestgrund 917 f

      = Gefährdung der ZV

          - hM nicht, wenn nur Gefahr, dass andere Gl schneller

  - Prüfung: Schlüssigkeit des Vorbringens

  - Glaubhaftmachung von AA und AG 920 II

      - zB durch EV 294 I

      - geringerer Grad von Wahrscheinlichkeit reicht aus

      - kein 273, Gericht lädt keine Zeugen, müssen "mitgebracht" werden

      - auch ohne Glaubhaftm AO möglich, wenn drohenden Nachteile 921

2) Verfahren

  - summarisches Erkenntnisverfahren

  - Zuständigkeit 919, 802: Arrestgericht

      - Wahlrecht: Gericht der HS oder AG, in dessen Bezirk ...

  - Ermessen des Gerichts ob mündl VH, idR + wg rechtl Gehör

  - Anwaltszwang bei VH wenn LG

  - Entscheidung durch Beschluss (ohne mündl VH) oder Urteil  922:

  - Tenor:     Anordnung des dingl/pers Arrests,

                         Angabe des gesicherten A nach Grund und Betrag

                         Festsetzung der Lösungssumme 923

      "Wegen eines Anspruchs des Antragsteller auf Zahlung von                          Restwerklohn aus dem Bauvertrag vom x.x.x iHv x € nebst 9 % Zinsen       seit dem x sowie der auf x € veranschlagten Kosten diese Verfahrens       wird der dingl Arrest in das Vermögen des AG angeordnet. Durch               Hinterlegung von x € wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt."

  - bei Urteil Parteibezeichnung: Arrestkläger / -beklagter

  - Kostenentscheidung

  - bei Stattgabe: keine AO der vorläufigen Vollziehbarkeit

      (nur bei abweisendem Urteil, 708 Nr. 6)

  - Zustellung des Urteils an beide, bei Beschluss nur an Antragsteller,            dieser muss an AG zustellen im Parteibetrieb 922 II

  - formelle RK nur bei Urteilen, da gg Beschlüsse unbefristet RM zulässig

      (hM diese werden aber materiell rk),

      neuer Antrag kann auf neue Tatsachen gestützt werden

  Rechtsmittel/-behelfe:

  - gegen Urteile Berufung

  - gegen ablehnenden Beschluss: einfache Beschwerde des ASt 567

  - gegen stattgegebenen B: Widerspruch 924 I (RB!)

          - fristlos, schriftlich oder zu Protokoll (außer LG à RA 78)

          - zuständig: Arrestgericht

          - neue mündl VH (auf Zeitpunkt der alten mVH abzustellen)

          - Entscheidung durch Urteil 925 II (bei Aufhebung des                                           Arrestbeschlusses auch immer Antrag auf Erlass abweisen)

  Aufhebungsverfahren

  - durch WS gg Beschluss (s.o.)

  à wegen veränderter Umstände 927

      - klageabweisendes Urteil im HS-Verfahren

      - Wegfall des Arrestgrundes (Erfüllung, Verjährung), lex spec zu 767!

      - hM auch Umstände, die schon vorlagen, aber schuldlos nicht geltend           gemacht werden konnten

      - zuständig: Arrestgericht, wenn HS anhängig dann Gericht der HS

  à mangels Klage zur Hauptsache

      - auf Antrag des AG gem 926 AO an ASt binnen Frist Klage zu erheben

          (zuständig RPfl, dagegen 793 mögl)

      - in HS wird A-Grund geprüft

      - bei nichtfristgemäßer Kl-Erhebung ist A-Befehl aufzuheben

3) Vollziehung 928 - 934

  dinglicher Arrest

    = durch Pfändung (930) od. Eintragung einer Sicherungshypothek (932)

      à gegen das Vermögen des Sch

      - keine Klausel

      - Vollziehung vor Zustellung möglich 929 III (766 möglich)

      - Frist = 1 Monat 929 II (hM Antragstellung reicht)

      - Sch kann durch Hinterlegung Lösungssumme Aufhebung A verlangen

      - SE des Gl bei unberechtigtem A-Vollzug  945

      Pfändung bewegl Sachen 930:

          - Wirkung: Verstrickung und Entstehung Arrestpfandrecht

          - Sache darf nicht verwertet werden (Ausn. 930 III)

          - APfR wird VollstreckungsPfR wenn Gl HS-Titel erlangt (rangwahrend)

      Forderungspfändung

      - nur Pfä-Beschluss, keine Überweisung

      - zuständig ist Arrestgericht 930 I

      - meist ergehen Arrest- und Pfändungsbeschluss zusammen

      - A-PfR wird zum PfPfR wenn HS-Titel

      Sicherungshypothek 932

      - Arresthypothek ist Höchstbetragshypothek iSd 1190 BGB

      - wenn HS-Titel kann Gl Umschreibung AHyp in Zwangshyp verlangen

      - hM AHyp berechtigt zur Kl auf Duldung der ZV nach 1147 BGB

  persönlicher Arrest (nur subsidiär 918)

       = Haft oder sonstige Beschränkung (933)

      à gegen den Sch selbst

926

Anordnung der
Klageerhebung

 

935

- 946

einstweilige
Verfügung

- kein Titel, Anspruch ist streitig

- durch streitiges Urteil 937, ausn. durch Beschluss (ohne mündl. Vh)

- nur einstweilige Sicherung, grds. keine Befriedigung des Gl

- subsidiär zum Arrest, wenn Geldforderung

Arten

      SicherungsV  935 = Sicherung eines A auf Individualleistung

      RegelungsV   940 = Regelung bzgl. streitigem Rechtsverhältnis

      LeistungsV     940 an = vorläufige Befriedigung des Gl

Voraussetzungen

- Verfügungsanspruch

- Verfügungsgrund = Gefährdung R-Verwirklichung oder wesentl Nachteile

Verfahren

  - Zuständigkeit:

      - Gericht der HS, 937, 943, 802 (ausn. Gericht belegene Sache 942)

      - der 1. Instanz (1/3 Streitwert der HS)

  - Antrag 920, 936

  - Glaubhaftmachung V-Anspruch, V-Grund 936, 920 II

  - Verweisungsnorm 936 auf §§ des Arrtestes

Entscheidung

- durch Urteil (in dringenden Fällen oder bei 942 Beschluss)

- Tenor: "Dem Verfügungsbekl wird aufgegeben, .." " ...hat zu unterlassen.."

                   LeistungsV "... wird verurteilt... "

- KostenE: evt. 93 bei fehlender Abmahnung

- Urteil ist sofort vollstreckbar

- Vorl Vbk nur bei Abweisung oder Aufhebung Verf-Beschluss

- weiter AO: SiL, Frist zur Erhebung Klage in HS 926

Rechtsbehelfe

- Urteil à Berufung (nicht Revision)

- zurückweisender Beschluss à sof. Beschwerde 567

- stattgebender Beschluss à Widerspruch 936, 924 I (außer bei 942)

Aufhebungsverfahren

- wg veränderter Umstände 936, 927 (939 nicht wg SiL), lex spec zu 767

Vollziehung 

- wie bei Arrest 936, 928 ff 

- keine Klausel, schon vor Zustellung ZV (binnen 1 Wo/Monat nachholen)

- ZV-Frist = 1 Monat nach Zustellung

- Haftung bei unberechtigter Vollziehung auf SE 945

935

Sicherungs-
verfügung

- Ziel: Sicherung eines A auf Individualleistung (nicht auf Geld, dann Arrest)

Verfügungsanspruch

  - grds. jeder Anspruch, auch betagt oder bedingt

Verfügungsgrund

  - Notwendigkeit der Entscheidung im Eilverfahren, weil RS im ordentlichen       Erkenntnisverfahren zu spät wäre

  - grds. +, wenn dingl Rechtsänderung durch Eintragung Vormerkung oder       WS in GB gesichert werden soll (Gefahr des gGlE wg öff Glauben)

Entscheidung

  - nach freiem Ermessen 938

  - Grenzen: 308 ne ultra petita, keine Vorwegnahme der HauptsacheE,     VHM, vollstreckungsrechtl zulässig

Beispiele

  - Sequestration (Verwahrung/Verwaltung einer Sache durch Person)

  - Gebot oder Verbot einer Handlung

  - Veräußerungs-, Belastungs-, Verpfändungsverbote (à 135 BGB)

  - Erwerbsverbote

  - Vormerkung 885 und Widerspruch 899 (zB zur Sicherung einer                    Bauhandwerker-Sicherungshypothek 885, 648)

940

Regelungs-
verfügung

- Ziel:  einstweilige Regelung bzgl. streitigem Rechtsverhältnis

- zB DauerschuldV, Eigentum. Besitz, Namens-, Persönlichkeitsrechte

- Streitig, wenn bestritten oder bereits verletzt

- Verfügungsanspruch: besseres Recht des ASt

- Verfügungsgrund: wenn Regelung z. Abwehr schw Nachteile erforderlich

      (fehlt, wenn Störung bereits beendet und keine WDH-Gefahr)

Entscheidung

- nach freiem Ermessen 938, Grenzen wie bei SiV

- zeitweilige Erfüllung zulässig, w nach Aufhebung wieder alter Zustand(str.)

Beispiele

- Verletzung von Persönlichkeitsrechten

      - Unterlassung der Handlungen (nicht: Widerruf, Gegendarstellung)

- Wettbewerbsrecht (Untersagung von Werbung)

- Gesellschaftsrecht (Regelung der GF- oder Vertretungsbefugnis)

 

Leistungs-
verfügung

- Ziel: zeitweise Befriedigung des Anspruchs des ASt

- Verurteilung zur Leistung, daher hohe Anforderungen

- 940 ZPO, 1615o BGB, 620 ff, 25 UWG analog

- Verfügungsanspruch: jeder materiell-rechtl Anspruch, auch Geldzahlung

- Verfügungsgrund:

      - Abwendung Existenzgefährdung des ASt erforderlich

          (kann fehlen wenn Sozialhilfe gezahlt wird)

      - Vermeidung eines unverhältnismäßig hohen Vermögensschadens

      - Vermeidung eines endgültigen Rechtsverlustes (HDU-Ansprüche)

Entscheidung

- nur Notbedarf anerkennen, nicht Umfang des erkennenden Urteils

Beispiele

- Durchsetzung Lieferung Wasser, Energie

- UnterlassungsA nach UWG (wg Zeitablauf)

- Wohnungsräumung wg verbotener Eigenmacht (folgt aus 863 hM)

946 - 1024    Aufgebotsverfahren

 

 

- nicht examensrelevant

1025- 1048    Schiedsrichterliches Verfahren

 

 

- nicht examensrelevant

Insolvenzverfahren

 

 

- InsO seit 1.1.1999 in Kraft, vorher Konkursordnung + VergleichsO

Klausurrelevanz:

- Aussonderung 47 / Absonderung 50

- Aufrechnung nach Insolvenzbeschlagnahme

- Erfüllungswirkung der Leistung Dritter

- Insolvenzanfechtung

 

Organe

Insolvenzgericht 2

  - Verfahrenseinleitung, -beendigung, Prüfungs- und Aufsichtspflichten

Insolvenzverwalter 56 ff

  Aufgaben - Inbesitznahme der Masse

                         - Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Masse

                         - Verwertung der Masse, Verteilung des Erlöses

  - Bestellung durch InsG bei iE 27, 56, evt. Wahl durch Gl-Vers 57

  - Entlassung 59

  - Haftung 60, 61, nicht für seine Angestellten 60 II, daneben 823, 826 BGB

Gläubigerversammlung 74

  - Einberufung 74 und Leitung 76 durch InsG

  - Aufgaben 58, 68, 156 Berichtstermin, 157, 162

  - absonderungsberechtigte Gl können teilnehmen 77

Gläubigerausschuss 67

  - fakultativ, Selbstverwaltungsorgan

  - unterstützt und überwacht Ins-Vw

  - bei bedeutsamen RH Zustimmung 160

2

InsO

Insolvenzgericht  

= Amtsgericht

- des LG-Bezirks für den ganzen LG-Bezirk

- örtlich 3, allg GS oder wirtschaftl Tätigkeit des Sch

11- 79

InsO

Eröffnung
Insolvenzverfahren

Voraussetzungen

Antrag 13

  - Gläubiger:  nur bei rechtl Interesse und Inhaber einer InsF 14 I

          - minus wenn dingl Sicherung,PfPfR, bzw aussonderungsberechtigt

          - Glaubhaftmachung der Forderung und des Eröffnungsgrundes

  - Schuldner: keine Glaubhaftmachung, jurP oder G 15, 18 III

Insolvenzfähigkeit

- jede nat oder jur Person 11 I

- nichtrechtfähiger Verein 11 I 2

- OHG, KG, PG, GbR

Insolvenzgrund

Zahlungsunfähigkeit 17

  = das auf dem Mangel an zahlungsmitteln berugende dauernde ernsthafte       Unvermögen des Sch seine fälligen GeldF im wesentlichen zu erfüllen

  - idR anzunehmen, wenn Zahlungen eingestellt 17 II 1

drohende Zahlungsunfähigkeit 18  (nur bei Antrag des Sch)

Überschuldung bei jurP 19

  = wenn Vermögen des Sch die bestehenden Verb nicht mehr deckt

      - rechnerische Überschuldung und Fortführungsprognose

 

Verfahren

Sicherungsmaßnahmen 21

à um bis zur Entscheidung eine für Gl nachteilige Veränderung der   Vermögenslage des Sch zu verhindern

II Nr.1     Bestimmung eines vorläufigen Ins-Verwalters 22

II Nr. 2    Allgemeines Verfügungsverbot für Sch 23 oder

                 Anordnung, dass Verfü des Sch nur mit Zustimmung IVw wirksam

                 - absolutes Verbot  (wegen 24 I, 81)

II Nr. 3    Vollstreckungsverbot (Grund: 89 gilt nur nach Eröffnung)

                 = Untersagung /einstw Einstellung der ZV

III              Vorführung oder Haft des Sch (subsidiär)

Entscheidung

Ablehnung

- Gründe:

      - Antrag unzulässig

      - Insolvenzgrund fehlt

      - mangels Masse 26 I, Sch-Vermö reicht nicht für Verfahrenskosten 54

- durch Beschluss (mündl VH ist fakultativ 5 II 1)

- Rechtsmittel: 34 I, 6 sofortige Beschwerde

- Haftung des Gl bei unbegründetem Antrag nach 823ff, 826 BGB

Eröffnung 27

- durch Beschluss

  (wird mit Unterschrift + Verlassen des internen Gerichtsbereichs existent)

- öff Bekanntmachung und Zustellung 30 I

- Ernennung des Ins-Verwalters

  (oder auf Antrag Eigenverwaltung des Sch unter Aufsicht 270)

- Aufforderung Forderungen anzumelden 28

- Termine für Gl-Versammlung 29

- Sch kann sof Beschwerde einlegen 34 II, 6

 

Verfahren nach der
Eröffnung

  - Ins-Vw nimmt Sch-Vermögen (Aktivvermö, ohne auszusondernde                 Gegenstände) in Besitz und Verwaltung

  - Verzeichnisses über Masse 151, Gl 152 und Vermögen 153

  - Anmeldung der Gl ihrer Forderungen beim Ins-Vw 174, 28

  - Berichtstermin 156

      Beschluss der Gl-Versammlung über Liquidierung, Fortführung 157

  - Prüfungstermin 175

  - Verwertung der Aktivmasse durch Ins-Vw 159

  - Verteilung des verwerteten Vermögens 187

  - Schlussverteilung, Beschluss der Aufhebung des InsV 200

      oder Einstellung des InsV 207, wenn keine Kostendeckung

­  - evt. Restschuldbefreiungsverfahren 287

  - Insolvenzplan  217 ff

  - Eigenverwaltung des Sch  270 ff

34

6

Rechtsmittel

- bei Ablehnung der Eröffnungà sof Beschwerde gem 567 ZPO

- Entscheidung durch InsG

35

36

Insolvenzmasse

= das gesamte Vermögen des Sch zur Zeit der IE und was danach zur      Masse gelangt

- Masse = Sondervermögen, bleibt im Eigentum des Sch

- Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis geht auf Ins-Vw über 80

- Sch = mittelbarer Eigenbesitzer, Ins-Vw = unmittelbarer Fremdbesitzer

- gesamtes vollstreckbares Vermögen (außer Unpfändbares gem 36)

  = GrSt, bewegl sachen, Forderungen, geldwerte Rechte, Auslandsvermö

      (nicht: Person und Arbeitskraft des Sch)

- Gegenstände von Dritten könne diese aussondern 47

- auch Gesamtgut der ehelichen Gütergemeinschaft,

  47 durch 1362 BGB erschwert

- Neuerwerb nach IE fällt in die Masse (zB Arbeitseinkommen)

- Ins-Vw kann Gegenstände freigeben

      = Aufhebung der Beschlagnahme zugunsten des Sch

      - einseitige empfangsbedürftige WE

      - auch modifizierte Freigabe

          (= Ermächtigung des Sch MasseF in eigenem Namen einzuklagen)

IST-Masse = was Ins-Vw tatsächlich vorfindet

SOLL-Masse = rechtlicher Umfang der Masse

                                 (dh IST-Masse minus Aussonderung und + Forderungen)

38

Insolvenz-gläubiger

= die Gl, die z Zeit der IE begründeten Vermögensanspruch gg Sch haben

      (=Insolvenzforderung, evt Schätzung des Wertes 45 I)

- nicht: aussonderungs- oder absonderungsberechtigte Gl (dingl A)

- nicht: Massegläubiger 53

- dh NUR schuldrechtliche A des Gl gg Sch

- Vermögensansprüche, dh auf Geld gerichtet oder in Geld umwandelbar

  - auch verjährte, nicht fällige 41, bedingte 42, UnterhaltsA 40, gesamtSch       und Bürgen 44

- Rechtsgrund des A muss vor IE liegen

  (danach keine Berücksichtigung , auch bei 823 BGB)

Rang

- Persönliche Ins-Gl 38

- Nachrangige Ins-Gl 39 (nach numerischer Reihenfolge

47

Aussonderung

= Nichtzugehörigkeit der Gegenstände zur Masse

  aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts

- Berechtigter ist kein Ins-Gl

- Rechtslage wie bei der DWK 771 ZPO (außer SiEigt à Absonderung 51)

- Geltendmachung gegen den Ins-Vw (unabhängig vom InsV)

Rechte:

- Anspruch des Eigentümers, wenn sein Eigentum in der Masse ist (985+)

- auch Eigentumsvorbehalts-Eigt, nicht: Sicherungseigentümer (51)

- Besitzer 861

- beschränkt dingl Berechtigter

- Inhaber schuldr Herausgabeansprüche (nicht: VerschaffungsA)

48

Ersatzaus-
sonderung

= wenn ein normalerweise auszusondernder Gegenstand vor IE vom Sch   oder danach vom Ins-Vw unberechtigterweise veräußert worden

- wichtig: entgeltlich

- nicht unberechtigt, wenn A-Berechtigter zugestimmt hatte

  (idR + bei Eigentumsvorbehaltskauf unter Kaufleuten)

  à verlängerter EV (Vorausabtretung der KP-Forderung) = AbsonderungsR

Rechtsfolge:

- Gegenleistung kann von masse herausverlangt werden, wenn sie noch   unterscheidbar ist

- Bei Vermischung entsteht Masseverbindlichkeit 55 oder

  SEA gegen Ins-Vw 60

50

51

Absonderung

= Recht auf bevorzugte Befriedigung an einem zur Masse gehörigen   Gegenstand

- gleiche Rechtslage wie bei Vorzugsklage 805 ZPO

- vorrangiges Verwertungsrecht des Ins-Vw 165 ff

- Kostenbeteiligung der absonderungsberechtigten Gl 170 ff

 

Absonderungsrechte an beweglichen Sachen

- Sicherungseigentum oder Forderungsinhaberschaft aufgrund   Sicherungsabtretung 51 Nr. 1

  (Globalzession, unechtes Factoring, verlängerter EV)

- rechtsgeschäftliche Pfandrechte 50 I

- gesetzliche Pfandrechte 50 I, II

- Pfändungspfandrechte 50 I (beachte: unwirksam bei 88)

- bestimmte ZBR 51 Nr. 2, 3

- zoll und steuerpflichtige Sachen als Sicherheit für öff Abgaben 51 Nr. 4

Immobiliarrechte

- gem 49 iVm ZVG Recht auf abgesonderte Befriedigung

- GrSt, grundstücksgleiche Rechte, GrSt-Zubehör

- 10 I ZVG Grundpfandrechte

- Ins-Vw kann gem 165 Zwangsversteigerung oder -verwaltung betreiben

Durchführung der Absonderung 165 ff

- Verwertung bewegl Sachen durch Ins-Vw 166

- Gl trägt Verwertungskosten, werden vom Erlös abgezogen

- Prioritätsprinzip bei mehreren A-Berechtigten

- wenn AB auch persönliche Gl sind, können sie als Ins-Gl quotenmäßige   Befriedigung nur verlangen, soweit sie auf das A-recht verzichten

53

Massegläubiger

= Inhaber eines Masseanspruches

- sind aus der Masse vorab zu befriedigen

  (also vor Aufteilung an die Insolvenzgläubiger)

- Masseverbindlichkeiten aufgezählt in 55

- reicht Masse nicht zur Befriedigung aus, ist Rang entscheidend 209

54

Kosten InsolvenzV

 

55

Masseverbindlich-
keiten

- Gerichtskosten InsV

- Verwalterausgaben

- Verbindlichkeiten aus ggs Verträgen bei Erfüllung

- aus Bereicherung, DauerschuldV etc

80-128

Wirkung der
Eröffnung

à Beschlagnahme des gesamten insolvenzfähigen Sch-Vermögens

- Recht der Vermö-Verwaltung und -Verfügung geht auf Ins-Vw über 80

- Vollstreckungsverbot 89

- Sch verliert Prozessführungsbefugnis (Ins-Vw = Partei kraft Amtes)

- Insolvenzmasse = Sondervermögen

- Gl werden nicht dingl berechtigt, sondern erlangen BeteiligungsR

- Eröffnungsbeschluss ist Titel für Ins-Vw 148

80

Übergang des
Verwaltungs- und
VerfügungsR

- Sch wird mittelbarer Eigenbesitzer der zur Masse gehörenden Sachen

- Verfügungen des Sch sind schwebend unwirksam 81 I 1

- Leistungen an Sch 82 sind grds. nicht befreiend

Rechtsstellung des Ins-Vw

= Inhaber eines privaten Amtes u Partei kraft Amtes (nicht: Vertreter d. Sch)

81

Verfügungen des
Sch

 

- sind schwebend unwirksam

- Genehmigung des Ins-Vw erforderlich

- keine relative Unwirksamkeit 135 BGB, sondern Unwirksamkeit ggü allen

Verfügung  = alle RG, die ein bestehendes R verändern übertragen oder                              aufheben (also nicht Realakte)

- wenn bei unwirksamer Verfügung GL in Masse gelangt ist, muss sie als   M-Verbindlichkeit zurückgewährt werden

  (zB Kaufvertrag vor IE, Erlangung des KP danach)

- auch für künftige Forderungen aus Dienstverhältnis

82

Leistungen an Sch

- Leistender wird nur befreit, wenn Unkenntnis der Insolvenz-EÖ

  (wird vor Bekanntmachung vermutet), Beweislast hat L

- wenn keine Befreiung, hat L BereicherungsA gg Sch (L wird nicht Ins-Gl)

- Befreiung +, wenn Leistung zur Masse gelangt

85

86

Prozessführung

à alle schwebenden Prozesse über Masse werden unterbrochen 240

Aktivprozesse 85 (Sch = Kläger)

- Ins-Vw kann weiterführen

  oder ablehnen (dann wird es zum insolvenzfreien Vermögen)

Passivprozesse 86

- können vom Ins-Vw oder von Gegner aufgenommen werden

89

Vollstreckungs-
verbot

à für die Dauer des InsV ist für Ins-Gl die ZV weder in Masse noch in das       sonstige Vermögen des Sch zulässig (= Vollstreckungshindernis)

- andere Gl können in das insolvenzfreie Vermö vollstrecken

  Ausnahme: 89 II künftige F aus DienstV

- auch Masse-Gl können vollstrecken, evt 6-Monatsfrist 90

- Verbot ist von Amts wegen zu beachten, sonst 766 (InsGericht 89 III)

- auch Arrest und eV sind verboten

- Verbot gem. 21 II Nr.3 schon nach Eingang Insolvenzantrag möglich

94

Erhaltung der
Aufrechnungslage

- Ins-Gl darf aufrechen, wenn A-Lage bei IE bereits bestand

- Aufrechnung in Höhe der Quote

- bei Eintritt der A-Lage im InsV 95

- Unzulässigkeit der Aufrechung 96

- A zulässig bei nicht fälligen, aber erfüllbaren Forderungen

  - entgegen Wortlaut 95 I ( wegen 387 BGB, 94 InsO),

      Versehen des Gesetzgebers

103

Wahlrecht des KV
bei zweiseitigen
Verträgen

 

(Schwebende Verträge)

 

- unproblematisch, wenn Sch bereits vor Eröffnung erfüllt hat, dann muss   Vertragspartner an Ins-Vw leisten

- P, wenn Vertragsschluss und Leistung des VO vor IE, GL des Sch danach

Beiderseits erfüllte Verträge

  - zB wenn Rückabwicklung erforderlich (Anfechtung) oder SE

  - Saldotheorie, übersteigender Anspruch des VP ist InsF (also Quote)

  - bei ungleichartigen Leistungen: Zug-um-Zug, VP ist geschützt

Nur vom VP erfüllter Vertrag

  - keine Sonderregelung, VP erhält nur Insolvenzquote

Beiderseits noch nicht (voll) erfüllte Verträge

  - neuere Rsp: mit IE erlöschen alle Erfüllungsansprüche automatisch à

                                 Ins-Vw ist berechtigt gleichwohl Erfüllung zu verlangen und                                  muss dann GL aus Masse erbringen (55 I)

  - Erklärung des Ins-Vw der Erfüllung = empfangsbedürftige WE

      (kein Formzwang auch nicht bei GrSt-Kauf, kein einseitiger Widerruf,   aber 119 BGB mögl)

  - bei Ablehnen oder Schweigen des Ins-Vw:

      VP kann SE statt der Leistung nur als Ins-Gl (Quote) geltend machen

  - bei erbrachten Teilleistungen 105

  - Eigentumsvorbehaltskauf  107 (siehe dort)

     - Gl (= Käufer) kann Erfüllung verlangen 107 I

      - Gl (= Verkäufer) ist von WahlR des Ins-Vw abhängig

  - Sukzessivlieferungsverträge 105

  - Arbeits-, Dienstverträge 108, 109

  - Fix-/Termingeschäfte 104

  - BGB-Gesellschaft wird gem 728 BGB automatisch aufgelöst

105

Teilbare Leistungen

zB Sukzessivlieferungsverträge und WiederkehrschuldV

à der auf die bereits erbrachte Leistung des Gl entfallende Betrag kann nur       als InsF geltend gemacht werden (auch wenn Ins-Vw wg noch       ausstehender Lieferung Erfüllung verlangt)

      - für Schulden vor IE:  Insolvenzquote

      - Für Schulden danach: als Masseschulden 55 I in voller Höhe vorrangig

107

Eigentums-
vorbehalt

Insolvenz des Verkäufers  107 I

- kann besitzender Käufer (Gl) Erfüllung (=Übereignung) bei vollst. KPZ   verlangen (abweichend von 103)

Insolvenz des Käufers  107 II

  - Wahlrecht des Ins-Vw nach 103

  - Ins-Vw muss Erklärung erst nach Berichtstermin abgeben

  - bei Erfüllung: Restkaufpreis aus Masse bezahlen, Masse erhält Eigt

  - bei Ablehnung der Erfüllung:

      VK=Gl kann gem 455 BGB zurücktreten und Sache aufgrund Eigt               aussondern, geleistete KP-Zahlungen muss VK der Masse                         zurückgewähren

108

Fortbestehen von
Dauerschuld-
verhältnissen

Arbeits-, Dienstverträge

- bestehen mit Wirkung für Masse fort

- verkürzte Kü-Frist 113, KSchG beachten

- beachte 120 ff, evt. Insolvenzausfallgeld

Miete, Pacht über Räume/GrSt

- Sch = Vermieter: Vertrag bleibt bestehen, A des Gl vor IE als Quote

- 109 Sch = Mieter:

      - Ins-Vw kann kündigen, Gl kann SE als Quote verlangen

      - Gl darf nicht kündigen wenn 112

129 - 147

Insolvenz-
anfechtung

= Anfechtung von Rechtshandlungen des Sch vor IE durch den Ins-Vw   gegenüber dem Ins-Gl

A-Gegenstand

à  objektiv benachteiligende Rechtshandlung

          - WE (auf Veräußerung, Anerkennung einer Forderung, Verzicht)

          - Verfügungen (Eigt-Übertragung, Belastung)

          - rechtsgeschäftsähnliche Handlungen

          - Unterlassungen 129 II (wenn vorsätzlich)

      - Wirksamkeit der Rechtshandlung

      - wenn unmittelbar gleichwertige GL in Sch-Vermö gelangt ist, nur                  Vorsatzanfechtung möglich 142, 133

à Zeitpunkt 140:

      - rechtliche Wirkung vor Eröffnung

      - nach Eröffnung nur gem 147 (öff Glaube)

à Gläubigerbenachteiligung:

      - nach wirtschaftl Gesichtspunkten, Minderung der Masse

      - minus, wenn bei Rückgewähr AbsonderungsR besteht

      - mittelbare Benachteiligung reicht grds. aus

A-Grund

à kongruente Deckung 130

      - RH die Ins-Gl eine Sicherung oder Befriedigung gewährt / ermöglicht

      - Voraussetzungen 130 I Nr. 1 oder 2 (Zeitpunkt, pos. Kenntnis), 139

      - BL hat Ins-Vw

à inkongruente Deckung 131

      - RH wie bei 130, die er nicht zu beanspruchen hatte

      - Voraussetzungen 131 I Nr.1-3

      - wenn gewährte Sicherung nicht, nicht in der Art oder nicht zu der zeit           geschuldet war

      - zB Zahlung auf erlassene oder verjährte F, nachträgliche Si-Eigt,                 Begleichung durch Abtretung statt Zahlung, noch nicht fällige F

à unmittelbar nachteilige Rechthandlungen 132

      - Auffang-TB

      - zB Kündigung I, Unterlassungen II

à vorsätzliche Benachteiligung 133

      - 10-Jahresfrist, Vorsatz, Kenntnis

      - BL hat Ins-Vw

      - entgeltliche Verträge mit nahestehenden Personen 133 II, 2 Jahre

à Schenkung 134

      - 4-Jahresfrist, gewisser Wert

      - weite Auslegung, keine Einigung über Unentgeltlichkeit erforderlich

à kapitalersetzendes Darlehen 135

      - 10-Jahresfrist, Darlehen GmBh-G'er, Komplementär, Ko

à stille Gesellschaft, Wechsel und Scheckzahlungen 136 f

Geltendmachung

- A-Berechtigter = Ins-Vw 129 I (nicht vorläufiger),

                                      bei 311 ff auch Ins-Gl, bei 270 ff nur Sachwalter

- A-Gegner = nur ein Ins-Gl oder sein Rechtsnachfolger 145

- Form = (Wider-)Klageerhebung (auf Erfüllung des RückgewährA)

                   oder Anfechtungseinrede bei Verweigerung des Ins-Vw

- Verjährungsfrist = 2 Jahre nach IE (Einreichung wenn 270 ZPO)

Rechtsfolgen 143

schuldrechtlicher Rückgewähranspruch

à das anfechtbar Erworbene muss zur Masse zurückgewährt werden

- Nichtigkeit des angefochtenen RG

- Rückgewähr grds. in Natur,

  falls dies unmöglich à Wertersatz (wenn vom AG verschuldet)

  Haftung nach 819, 818, 292, 989, 990 BGB

Rechtsstellung des A-Gegners 144

- Forderung lebt als InsF wieder auf, wenn er Erlangtes zurückgewährt

- GL ist aus Masse zu erstatten, wenn unterscheidbar, sonst nur Quote

159

Verwertung der
Aktivmasse

- ZV: Herausgabe der im Gewahrsam des Sch befindlichen Sachen

- Titel ist gem 148 II der Eröffnungsbeschluss

- Sch kann 766 einlegen (InsG entscheidet)

- Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Sch 97

- über Art der V entscheidet Ins-Vw (Veräußerung, ZV, Einziehung)

174

Feststellung der
Insolvenz-
forderungen

- Anmeldung innerhalb Frist beim Ins-Vw

- Eintragung in Tabelle durch Ins-Vw

- Prüfung 176, Widerspruch 178

- Eintragung der festgestellten F wirkt wie rk Urteil  ggü  Ins-Vw und Ins-Gl

      (nur noch 767, 778 ZPO, 826 BGB möglich)

187

Verteilung

- Verteilungsverzeichnis 188

- Abschlagsverteilungen 187 II, 195

- bestrittene Forderungen 189 ff

- Schlussverteilung 196, Zustimmung des InsG

- Nachtragsverteilung 203 ff

- Bildung der Insolvenzquote

- noch verbleibenden Überschuss erhält Sch 199

200

Aufhebung des InsV

- durch Beschluss des InsG nach Schlussverteilung

- öff Bekanntmachung, Registereintrag

207

Einstellung

- wenn Kosten nicht gedeckt sind

217-269

Insolvenzplan

- Ersatz für bisherige Vergleichsordnung

- Ziel: Sanierung des Sch

- Gliederung in darstellenden 220 und gestaltenden Teil 221

- von Gl und Sch angenommener Plan bedarf Bestätigung durch InsG 248

270 - 285

Eigenverwaltung des
Sch

- unter Aufsicht eines Sachwalters (wie Ins-Vw)

- Sch hat GF

286 - 303

Restschuld-
befreiungs-verfahren

- wenn Sch natürliche Person

- Antrag an das InsG, E durch Beschluss

- wenn Forderungen aus Arbeitsentgelt f 7 Jahre an Treuhänder abgetreten

- RF 300 Beschluss: Befreiung ggü allen Ins-Gl 

304

Verbraucher-
insolvenz

- Sch = natürliche Person, nicht Selbständige

- Antrag

- erfolgloser außergerichtlicher Einigungsversuch

- Annahme des Schuldenbereinigungsplan

311 ff

Vereinfachtes
Insolvenzverfahren

- auch Ins-Gl können anfechten 129 ff

315 ff

Nachlass-InsV

 

332 ff

Verfahren beim
Gesamtgut einer
Gütergemeinschaft