Zwangsvollstreckung
§§ 688 - 945 ZPO, Insolvenzrecht
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Gliederung |
- Mahnverfahren 688
- 703 - allgemeine Vorschriften
704 - 802 - ZV wegen Geldforderungen 803
- 882a - 803 ff in das
bewegliche Vermögen - 864 ff + ZVG
in das unbewegliche Vermögen - 872 ff Verteilungsverfahren - Herausgabe von Sachen 883
- 886 - Erwirkung von HDU 887
- 893 - Abgabe einer WE 894 (durch rk Urteil fingiert !) - Eidesstattl
Versicherung, Haft 899 - 915h - Arrest und einstweilige Verf 916 - 945 - Aufgebot 946
- 1024 - Schiedsgericht 1025 -
1066 |
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Verfahrens- |
- ZV gehört zum
öffentlichen R (teilweise VwVfG analog) - nur eingeschränkte
Parteiherrschaft Grundsatz der
formalisierten ZV = GV oder Vollstreckungsgericht prüft keine materiell-rechtl.
Fragen - Beginn: Titel - Ende: vollständige
Befriedigung d. titulierten Anspruchs inkl. ZV-Kosten - Beteiligte: Sch, Gl,
Dritte, Vollstreckungsorgane (VO) |
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Vollstreckungs- |
Gerichtsvollzieher GV 753 - ZV wg Geldforderungen in bewegl Sachen
803-827, 831 - wg Herausgabe beweglicher 883 und
unbeweglicher Sachen 885 - Hilfstätigkeiten (zB Urkundswegnahme 836
III 2) Vollstreckungsgericht
VG 764 - ZV wg Geldforderungen in Forderungen und
andere Vermö-R 828 ff - Zwangsversteigerung 869 ZVG - Zwangsverwaltung 869 ZVG Prozessgericht 1.
Instanz PG 887 ff - ZV zur Erwirkung Vollstreckung
(un)vertretbarer Handlungen 887, 888 - ZV aus Unterlassungs- und Duldungstiteln
890 - Verurteilung zur Abgabe einer WE 894 - Kontrollorgan bei 767 Grundbuchamt GBA 866 ff -
Eintragung von Zwangshypotheken 866 ff |
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Arten der ZV |
Titelinhalt und Zugriffsobjekt: - wegen Geldforderungen in
bewegliches (Sachen + Forderungen) und
unbewegliches Vermögen des Sch - Herausgabeforderungen - Forderungen auf Leistung
vertretbarer Sachen - Forderung auf Vornahme von
Handlungen: -
vertretbare und unvertretbare H -
Abgabe von WE -
eidesstattliche Versicherung - Forderungen auf Duldung oder
Unterlassung |
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Rechtsbehelfe im |
- 573 Erinnerung gg E des
Urkundsbeamten - 567 sofortige Beschwerde gg E
des RPfl (11 I RPflG) - 54 BeurkG Beschwerde gg E des
Notars - Klage auf Erteilung der
Klausel 731 (Gl) - Klauselerinnerung 732 (Sch gg
formelle Fehler) - Klauselgegenklage 768 (Sch gg
materielle Fehler) |
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Rechtsbehelfe im Vollstreckungs- |
- zur Abwehr von
Verfahrensverstößen: - Vollstreckungserinnerung
766 gg Maßnahmen des GV
/ Anordnungen durch Richter ohne Anhörung - sofortige Beschwerde
793 gg Entscheidung des Vollstr-Gerichts - Durchgriffserinnerung
11 RPflG - Grundbuchbeschwerde 71 GBO Sch
gg Eintragung von Zwangshypothek zur Korrektur von materiell-rechtlichen
Fehlerergebnissen: - Vollstreckungsabwehrklage
767 gg titulierten Anspruch, weil mat. Einwendungen - Drittwiderspruchsklage
771 eines Dritten, der "Veräußerung hinderndes Recht"
habe (GV prüft 808 nur Gewahrsam) - Klage auf vorzugsweise
Befriedigung 805 eines Dritten (Vorwegbefriedigung aus Erlös) - Schadenersatzklage aus 826 BGB sittenwidrig erlangter Titel oder vorsätzlich sw
Vollstreckung sonstige nicht examensrelevante
Rechtsbehelfe: - sofortige Beschwerde 721
VI, 794a IV bei Räumung - Widerspruchsklage 772,
773, 774, 741 - V-Abwehrklage des erben
785, 786 - Klage auf Hinterlegung
856 - Klage bei WS gg
Teilungsplan 874, 878 -
Vollstreckungsschutzantrag 765 a (wichtig in Praxis!) |
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Voraussetzungen
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1. Allgemeine VerfahrensV 2. Allgemeine VollstreckungsV 3. Besondere VollstreckungsV 4. Fehlen von
Vollstreckungshindernissen 5. Vollstreckung in die richtige
Vermögensmasse |
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Allgemeine |
1.
Vollstreckungsantrag des Gl an das zuständige V-Organ
(Prozeßhandlung) 753 ff - formlos - kein Anwaltszwang (außer wenn LG
funktionell zuständiges VG) 2.
Zuständigkeit - funktionelle Z Gerichtsvollzieher 753,
Vollstreckungsgericht 764, Prozessgericht 887 ff, Grundbuchamt
866 ff - örtliche Z = Ort der
Vollstreckungshandlung 3.
Deutsche Gerichtsbarkeit 4.
Rechtsweg - nur aus zivilrechtlichen Titeln 704,
794 oder gesetzl zugelassen 5.
Parteifähigkeit - darf VO nur bei Änderung prüfen - Gewerkschaft 50 II, 10 ArbGG, OHG KG
124 I, 161 II HGB 6.
Prozessfähigkeit - str. ob auch Sch prozessfähig sein
muss (minus wenn nur Sicherung oder
rangwahrender Zugriff des Gl oder bei 888, 890) 7.
Prozessführungsbefugnis - wenn Titel für Streitgenossen u nur
einer ZV beantragt - bei Miterben aus 2039 BGB 8.
Rechtschutzinteresse - idR +, evt. minus wenn Gl weiß, dass
Einkommen des Sch unter Grenze liegt, aber + auch bei
Bagatellbeträgen oder ZV in Gl-eigene Sachen
und Forderungen (arg. Verwertung schneller als Herausgabe) |
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Vollstreckungs-voraussetzungen |
A L L G E
M E I N E 1. Titel = öff Urkunde, aus der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift die ZV betrieben werden darf. - 704 rechtskräftige Urteile (kein RM obj. möglich oder RM-Verzicht) - 794 I Nr.1
Prozessvergleiche Nr.2 Kostenfestsetzungsbeschlüsse Nr.4 Vollstreckungsbescheide Nr.5 notarielle Urkunden - 722, 723 Vollstreckungsurteile; sonstige
(zB 922 Arresturteil) - vollstreckungsfähiger Inhalt (Leistungstitel,
hinreichend bestimmt) - nicht: Zwischenurteile 2. Klausel = amtlicher Vermerk der
Vollstreckbarkeit 750, 724, 725 auf der Ausfertigung des Urteils einfache 725 / titelergänzende 726
/ titelumschreibende 727, 265 - entbehrlich bei VB, unselbständiger KFB
und Arrest - Erteilung durch UB oder RPfl der GS des PG
oder Notar 3. Zustellung - 750 I spätestens mit V-Beginn (grds. nur
Titel; 750 II ausn. auch Klausel) - andere Titel als Urteile 750 I, 795 - grds. von Amts wegen 270, 208-213a, 699 B E S O N D E R E 5. Besondere Voraussetzungen - 751 I Eintritt des Kalendertages - 751 II Nachweis der Sicherheitsleistung - 756, 765 Zug um Zug-Leistung des Gl - 798, 798a, 750 II Wartefrist - Pfändungsvoraussetzungen 808 ff Fehlen
von V O L L S T R E C K U N G S H IN D E R N I S S EN 6. Keine Vollstreckungshindernisse - einstweilige Einstellung 707, 719, 765a,
769, 771 III - Einstellung 775 (Vorlage bestimmter
Urkunden) (775 Nr. 5 Vorlage der Bankquittung der
Bezahlung) - Insolvenzverfahren 89 InsO - Vergleichsverfahren 47 VerglO - ZV gegen Erben vor Annahme der Erbschaft
778 - Vollstreckungsverträge 7.
Vollstreckung in richtige Vermögensmasse s.u. Folge bei Mängeln - idR Anfechtbarkeit (VM ist wirksam, aber
vernichtbar, Heilung möglich, str.
ob ex nunc oder ex tunc) - Nichtigkeit (bei besonders schwerwiegenden
Mängeln; VM ist rechtswidrig,
nicht heilbar) |
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Titel |
Endurteile 704 - abschließende
U 300, Teilurteile 301, VersäumnisU 330,331, - rechtskräftig (705) oder vorläufig vollstreckbar (708 ff) Ausn: Arrest- oder Verfügungsurteile (von Natur aus vollstreckbar) Arbeitsgerichtliche
Urteile 62, 64 ArbGG 794 I Nr.1 Prozessvergleiche Nr.2 Kostenfestsetzungsbeschlüsse Nr.4 Vollstreckungsbescheide Nr.5 notarielle Urkunden 722, 723 Vollstreckungsurteile sonstige (Arresturteil 922, Insolvenzplan 257 InsO, spezialgesetzlich) |
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Anforderungen an |
Vollstreckungsfähiger Inhalt - auf mögliche Leistung des Sch
gerichtet - Streit über Reichweite des Titels:
Feststellungsklage Bestimmtheit - keine Auslegung zulässig, ergänzend
nur U-Tatbestand und U-Gründe (bei VU oder Anerkenntnis auch Klageschrift) - zulässig: Bezug auf Diskontsatz,
Lebenshaltungsindex - unzulässig: Wertsicherungsklauseln,
Höchstbeträge - bei Personenmehrheit muss Schuldform
bestimmt sein (zB GS, GGl) (notfalls Auslegung 420 GesamtSch) - bei Zug-um-Zug-Leistung muss GL
bestimm sein, 756, 765 |
750 |
Parteibezeichnung |
- Bezeichnung der Vollstreckungsparteien Sch und Gl - Änderung nur durch Titelumschreibung zB 727
Rechtsnachfolger - Mängel der Bezeichnung irrelevant, wenn eindeutige
Zuordnung möglich - Sammelbezeichnung unzulässig (zB Erben, Eigentümer), Ausn.
wenn leicht identifizierbar - keine Bezeichnung der gesetzl Vertreter notwendig - bei Firma eines Einzelhandelskaufmanns auch Vollstreckung ohne bürgerl. Namen zulässig (17 II HGB in Geschäfts- u. Privatvermögen) - Ermittlung der VP durch
Vollstreckungsorgan - str ob ZV gegen namentlich
unbekannte Personen (zB Hausbesetzer), (hM
nein, da ör Hilfe nötig) |
750 166 ff |
Zustellung |
- ZV darf
erst nach Zustellung beginnen - jeder
Titel muss zugestellt werden 750, 795 Ausnahmen: - Arrest & eV 929 III, 936 (Z muss
binnen 1 Woche nach Vollzug erfolgen) - Vorpfändung 845 I 3 - str. ob
Sch auf Z verzichten kann, hM: - vorheriger Verzicht unzulässig, da keine
Dispositionsbefugnis - nachträglicher Verzicht zulässig - grds.
muss nur Titel zugestellt werden, Klausel nur wenn qual. - Adressat
ist Sch 193 Nr. 3 oder Ersatzzustellung gem 181, 183, wenn nicht prozessfähig gesetzl Vertreter
des Sch 171 I, wenn RA bevollmächtigt Z an RA 176, 178, 81,
87 -
Amtszustellung: 317, 329, 208-213a Urteile
od Beschlüsse, die Vollstreckungstitel darstellen -
Parteizustellung: 166-207 Vollstreckbare u, PV, Arrest&V-Beschlüsse -
Zustellungsurkunde 190-195, 212, 198, 212a -
ZV-Beginn gleichzeitig mit Z, ausn. Wartefrist 2 Wochen 798 bei KFB,
vollstr. U, Si-Vollstr - grds. nur Anfechtbarkeit (keine Nichtigkeit) - 187 S.1
Heilung es tunc (ErmessensE), wenn - Schriftstück dem Sch zugegangen - förmliche Z durch zuständiges Organ
angeordnet (Ausschluss der H gem 187 S. 2 gilt
nicht, denn Z ist ZV-Voraussetzung) Ersatzzustellung 185 -
verboten an Gegner des Sch (weit auslegen) - analog:
verboten an Sch (bei PfüB für DrittSch) Nachweis der
Zustellung -
Erklärung im GV-Protokoll grds nicht ausreichend iSd 191 - aber
wenn unstreitig, egal - PZU =
öff Urkunde iSd 415, - Umfang
der Beweiskraft 418 I, Gegenbeweis zulässig 418 II |
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Vollstreckungs- |
- Vollstreckungshindernis = Parteivereinbarungen über Vorauss., Zulässigkeit u Durchführung der ZV (nicht: über titulierten Anspruch (zB Stundung, Erlass) à 767) -
unzulässig: - Vereinbarungen über ZV-Voraussetzungen
(nicht disponibel) - Erweiterung der Vollstreckung - vorheriger Verzicht des Sch auf
Pfändungsschutz (hM auch Verzicht bei Pfändung generell unzulässig) -
zulässig: - vollstreckungsbeschränkende Verträge
(zeitlich, bestimmte Objekte) - Bindung
des VO str. (hM +) -
Geltendmachung über 766 analog (str.), wenn VV streitig: 767 analog |
751 |
Bedingungen für |
I Kalendertag II
Sicherheitsleistung (oder
Bankbürgschaft) |
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ZV in besondere |
-
Nichtrechtsfähiger Verein 735 -
BGB-Gesellschaft 736 - OHG
oder KG - Titel gegen die Gesellschaft 124 II,
161 II, aber gem 129 IV damit keine ZV in Vermögen des G'ers zulässig - Titel gg persönlich haftenden G'er
erforderlich) -
eheliche Gütergemeinschaft 740 - 745 -
Nießbrauch 737 -
Nachlass des Sch 778, 779 - Erbe kann Vollstreckungsgegenklage gem
780-785 erheben - bei Testamentsvollstreckung gelten
748, 749 |
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Eigentumserwerb durch Zuschlag |
=
Eigentumserwerb kraft Hoheitsakt 1) bei Grundstücken 90 ZVG - mit Zuschlag ohne Eintragung, es erfolgt
lediglich Berichtigung des GB 90
II ZVG: erstreckt sich auch auf Gegenstände der Versteigerung Normenkette: 90 II, 55, 20 II ZVG, 1120 BGB à worauf sich Versteigerung
erstreckt: 55 ZVG
à alle
beschlagnahmten Gegenstände 20 II ZVG à alle
Sachen auf die sich Hypothek erstreckt 1120 BGB = Erzeugnisse, Bestandteile, Zubehör 2) bei bewegl Sachen - mit Übergabe durch den GV
("quasi-rechtsgeschäftl. Erwerb") |
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Sicherungs- |
Rechte des SN: -
bei Einzel-ZV gg SG hM: SN kann 771 erheben, weil ihm grds.
Verwertungsrecht zusteht mM:
SN hat nur 805, weil wie PfandR -
bei Konkurs des SG: SN hat gem 47 ff KO AbsonderungsR Rechte des SG: -
bei Einzel-ZV gg SN SG kann 771 erheben,
wenn SN ausdrücklich kein Verwertungsrecht hat -
bei Konkurs des SN: SG hat gem 43 KO AussonderungsR, wiel er wirtsch Eigentümer
ist |
688 - 703
Mahnverfahren |
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- Durchsetzung von Zahlungsansprüchen - nur schriftlich, keine Verhandlung 1) Antrag des Gläubigers 2) Statthaftigkeit (sehr eingeschränkte
Schlüssigkeitsprüfung) 2) Mahnbescheid 692
3) dagegen Widerspruch des Sch zulässig 694 à 4) Antrag des Gl auf Vollstreckungsbescheid
699 5) dagegen Einspruch des Sch zulässig 700 Ivm 339
(innerhalb 2 Wochen) 6) danach streitiges Verfahren nach 696, 700 |
689 |
Zuständigkeit |
AG, allg Gerichtsstand des Gläubigers Abs. 3: zentralisiert in NRW = Sammelantragsgericht in Euskirchen |
690 |
Mahnantrag |
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692 |
Mahnbescheid |
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699 |
Vollstreckungs- |
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700 |
Wirkung des VB |
steht einem vorläufig vollstreckbaren VU gleich (also gem 708 Nr. 2 keine Sicherheitsleistung
erforderlich) |
704 - 765
Allgemeine Vorschriften |
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704 |
vollstreckbare |
sind die wichtigsten Vollstreckungstitel - formell rechtskräftig
o d e r vorläufig
vollstreckbar |
705 |
Formelle |
- Urteil kann nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten
werden Eintritt: - mit Ablauf der Rechtsmittel- bzw. Einspruchsfrist (auch wenn Berufung/Revisionssumme nicht erreicht) - mit Verzicht der Parteien auf Rechtsmittel - mit letztinstanzlicher Entscheidung |
708 |
vorläufige ohne |
Nr. 11: wenn
Verurteilung zu weniger als 1.250 € oder
nur wegen der Kosten (wenn diese weniger als 1.500 €) |
709 |
vorläufige |
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717 |
Wirkung eines |
Abs. 2
Schadensersatzansprüche des Sch = verschuldensunabhängige Risikohaftung des
Gl, wenn er aus vorl vollstrb Urteil ZV betreibt, 823 BGB
minus mangels Verschulden - Ersatz des durch die ZV adäquat
verursachten Schadens, 249 BGB - nicht bei OLG-Urteilen Abs. 3
BereicherungsA des Sch |
720a |
Sicherheits- |
- bei
vorläufig gg SiL Urteil auf Zahlung von Geld, ZV in bewegl Vermö |
724 |
Klauselerteilungs- |
- gehört nicht zum ZV-Verfahren, sondern ist
Voraussetzung für ZV Einfache Klausel à UBGS - Antrag - ASt =
ZV-Berechtigter aus formell wirksam scheinenden Titel (P: Sch war nicht Partei, unwirksamer PV v.u.g.-Vermerk) - Titel =
vollstreckungsreif (rk od. vorl vollstrb erklärt), nicht bedingt/befristet -
vollstreckbarer Inhalt Titelergänzende Klausel 726 à RPfl -
Nachweis des Eintritts der Bedingung 726 (Ausn. Zug-um-Zug 726 II), nicht Befristung
751 - durch
öff / öff beglaubigte Urkunden, entbehrlich wenn - Tatsachen offenkundig oder - vom Sch zugestanden (Nichtbestreiten
reicht aber nicht) - Sch in notarieller Unterwerfungserklärung
Klausel bewilligt und auf Nachweise verzichtet hat -
Anhörung nach Ermessen 730 - Form
der Nachweiserbringung muss in Klausel erwähnt werden -
zuständig: RPfl (20 RPflG) oder Notar (797), nichtig wenn UB der GS Titelumschreibende Klausel 727 à RPfl -
Eintritt Rechtsnachfolge nach Rhk -
Nachweis durch öff/öffb Urkunden, offenkundig oder zugestanden 288 Zweite vollstreckbare Ausfertigung 733 - zB bei
Verlust, mehrer Gesamt-Gl, mehrer ZV-Akte - Gl muss
schutzwürdigen Grund glaubhaft machen 294 Rechtsbehelfe
des Gl bei Nichterteilung - bei
einfacher Klausel (UbGs) à
Erinnerung 573 - bei
qualifizierter Klausen (RPfl) à sof Beschwerde 567, 11 I RPfG - schriftl oder zu Protokoll, ggf RA,
unbefristet - binnen einer Woche Abhilfe durch RPfl
oder Ri 571 - Tenor: "Auf
die Erinnerung des .. vom .. wird die Entscheidung des .. des x-Gerichts vom ..
aufgehoben. Der .. wird angewiesen, die vom Gl beantragte Klausel zu
erteilen." oder "Der E des Gl wird nicht abgeholfen. Die Sache wird
dem B- Gericht
zur E vorgelegt." -
Kostenentscheidung nach Unterliegen Gl oder Sch - keine vorl Vbk - bei
Notar à
Beschwerde nach 54 BeurkG - schriftlich oder zu Protokoll 21 FGG - Anwaltszwang nur für weitere B - Abhilfe nach 18 FGG durch Notar, sonst E
des LG in Notarbezirk |
725 |
Vollstreckungs- |
=
amtliche Bescheinigung der Vollstreckbarkeit
750, 724, 725 - zu
erteilen vom Urkundsbeamten (einfache K)
oder RPfl (qual K) des erkennenden Gerichts oder Notar bei
notariellen Urkunden -
Ausfertigung = beglaubigte Abschrift des Titels (Original bleibt in Gerichtsakte) -
Beglaubigung = Bescheinigung der Übereinstimmung von Abschrift
und Original - grds. ZV-Voraussetzung,
aber entbehrlich bei - Vollstreckungsbescheid 796 - Arrest und einstweiliger Verfügung
929, 936 - unselbständigem
Kostenfestsetzungsbescheid 105, 795a - Pfändungsbeschluss 830, ÜberweisungsB
836 II, Haftbefehl 901 -
Rechtsbehelf des V-Sch: Erinnerung gem 732 Einfache Klausel 724 - wenn Titel nicht bedingt und
keine Umschreibung erforderlich - ohne Prüfung vom Erkenntnisgericht zu
erteilen wenn -
Urteil nur gegen SiL vollstreckbar 726 I (Erbringung der SiL muss
Vollstr-Organ gem 751 II prüfen) - ZV von Eintritt Kalendertag abhängig
(Prüfung durch VO à 751) -
ZV von Zug-um-Zug zu bewirkenden Gl-Leistung abhängt 726 II (Prüfung der LE durch VO 756, 765;
Ausn. Leistung besteht in Abgabe einer
WE zB Übereignung) Qualifizierte Klausel
= -
Erteilung durch Rpfl 20 RPflG bzw. Notar 797 II Titelergänzende Klauseln
726 -
Bedingung oder Befristung des Titels hat Gl zu beweisen - Prüfung
vor der Klausel-Erteilung Titelumschreibende Klausel 727,
265 - Wirkung
des Urteils für und gg andere 325-327 - bei
Nachweis der Rechtsfolge - bei
streitbefangener Sache gem 265 I - neue
Klage ist unzulässig Teilklausel - wenn
Titel Sch zu mehreren verschiedenen Leistungen verpflichtet, von denen eine bedingt/befristet ist |
726 |
Vollstreckbare |
- Ablauf einer kalendermäßig nicht bestimmten Frist - Eintritt einer Bedingung (außer SiL) - WE des Sch Zug-um-Zug gg Leistung des Gl à
Tatsachen sind vom Gl zu beweisen Einzelfälle - Eintritt der RK (zB Scheidungsvergleiche) - Wiederauflebensklauseln - vormundschaftliche Genehmigung - Zinsen "bei Verzug" - bei PV auf Widerruf minus bei - Verfallklausel (Sch trifft BL) - auflösende Bedingungen - Erbringung einer Wahlschuld 264 I BGB |
727 |
VAf für und gg |
- Gesamt-
oder Einzelrechtsnachfolge - Gl:
Erbfall, Eigt-wechsle, Pfä, Abtretung, gesetzl Forderungsübergang - Sch:
Erbschaft, Eigt-wechsel, str. bei Schuldübernahme oder Auflösung
OGH/KG - hM Dr
muss Titel umschreiben, wenn Gl auf Leistung an Dr geklagt hat - auch
wenn Partei kraft Amtes (Zwangs-, Inso-, Nachlassverwalter) nicht
727, sondern nur Vermerk in Klausel bei: - Wechsel von Name oder Firma - Änderung der gesetzl Vertretung - Eintritt persönlich haftender G'er - Auflösung OHG/KG - bei
Herausgabeklage und Veräußerung der Sache an Dr, wirkt Urteil gem 325 I gg Erwerber. Rechte des Dr durch
Klauselgegenklage |
729 |
Vollstreckbare |
gg Vermögens- und Firmenübernehmer |
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Vollstreckungs- |
Wem ist
die Klausel zu erteilen? Abtretung nach Rhk - Kl führt Prozess in gesetzl PSS für den
Zessionar weiter 265 II 1 - Umstellung Klageantrag auf Leistung an
Zessionar - hM Klausel ist dem Kl zu erteilen
(Wortlaut "Partei" 725, 726) - Klausel darf aber auch dem Z erteilt
werden, str. Kl kann 732, 768 einlegen (aA 768
analog) Titel
über Kindesunterhalt - UnterhaltsA wird von Sorgeberechtigtem in
gesetzl PSS gem 1629 geltend gemacht (während
Scheidungsverfahren) - erst nach RK der Scheidung kann Kind in
eigenem Namen klagen - PSS hat Anspruch auf Klausel |
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Formelle |
zwingende
Formerfordernisse (bei Klauselerteilung zu berücksichtigen): -
fehlende Unterschriften von Richtern auf Urteil (317) oder PV (163), (können nachgeholt werden) -
"Vorgelesen u. genehmigt" bei PV 162 I, 160 III, vug-Vermerk im
Protokoll -
Anwaltszwang bei PV für beide Parteien (BGH: nicht für beitretenden Dr) |
731 |
Klage auf Erteilung V-Klausel |
=
Feststellungsklage iSv 256 (hM), weil Gericht Klausel nicht selbst
erteilen kann -
normales Erkenntnisverfahren -
Wahlrecht zwischen Klage aus 731 ZPO oder 985 BGB - wenn
Kläger erforderlichen Urkundennachweis nicht erbringen kann Zulässigkeit -
Statthaft bei Urteilen 704 und Titeln des 794 iVm 795 -
Zuständig: ausschließlich PG 1. Instanz 802, 731, evt FamG -
Vorliegen eines geeigneten Titels - Ziel:
Erteilung einer qualifizierten Klausel - RSB
/ Feststellungsinteresse: - Subsidiarität (wie bei FK 256 I) - vorhandene oder beschaffbare Urkunden à dann
unzulässig (792, 34 FGG, 9 II HGB , 12 II GBO
geben R auf U-Ausstellung) - vorheriges Klauselerteilungsverfahren hM: gg ablehnenden E erfolglos
Beschwerde eingelegt (aA erfolgloser Antrag beim Rpfl
reicht) Begründetheit = wenn
die nach den 726 I, 727-729 maßgeblichen Umstände vorliegen -
materiell-rechtliche Einwendungen des bekl Sch: - zB bereits zum Teil bezahlt oder
beschränkte Erbenhaftung 780 - hM Einwendung zulässig wg Prozessökonomie
(Grenzen des 767 Ii) - keine Widerklage erforderlich, aber
ausdrückl Berufen, evt 139 - Nichtgeltendmachung führt zu Präklusion - Vorbringen ist für spätere 767
präkludiert (hM 767 II, aA 767 III) Tenor: "Die V-Klausel zum (Titel) ist (für den Kl oder gg
den Bekl) zu erteilen." (evt. wegen eines Betrages
von...) - vorl
Vbk (nicht nur wg der Kosten) - Wert
des A in SiL einzubeziehen, Stw = Wert des A |
732 |
Klauselerinnerung |
- gegen
einfache Klausel (bei qual Klausel
768) - Sinn:
Devolutiveffekt der Beschwerde vermeiden und Prüfung durch PG - bei
Erteilung durch Rpfl iVm 11 RPflG - weder
Rechtsstreit noch ZV-Verfahren Zulässigkeit -
zuständig: PG, von dessen UB oder RPfl Klausel erteilt wurde (bei Notar AG, wenn Familiensache FamG) - keine
Frist - Form
und RA 569 II analog - RSB
fehlt, wenn noch keine Klausel erteilt oder ZV beendet Begründetheit + wenn
Voraussetzungen für Erteilung nicht vorliegen -
unberücksichtigt bleiben mat-r Einwendungen iSd 767 -
Entscheidung ohne mündl VH durch Beschluss - Rubrum:
"In Sachen" Erinnerungsführer, -gegner, Sch, Gl - Tenor: "Die vom .. am ... erteilte vollstreckbare
Ausfertigung zum (Titel) und
die Vollstreckung aus ihr sind unzulässig." - keine
Gerichtsgebühren, Kosten trägt Unterlegene - keine
vorl Vbk wegen 794 I Nr. 3 - RM =
Beschwerde 567 |
735 |
ZV gegen nicht |
- passiv
parteifähig 50 II - ZV in
dessen Vermögen zulässig - nur
Vereinsvermögen im Gewahrsam der Organe |
736 |
Vollstreckung gegen |
- es ist ein gegen alle G'er gerichteter Titel
erforderlich (bzw.
gleichlautende Urteile) |
739 |
ZV gg
Ehegatten |
= Gewahrsamsvermutung: bei Eheleuten
gilt V-Sch als alleiniger G-Inhaber, sofern gem 1362 I BGB als Eigt
anzusehen ist (gültige Ehe, gem. Haushalt) - 1362 II
BGB: kein Eigentum wenn offensichtl nur zum persönl Gebrauch (zB Damenuhr) oder bei Getrenntleben - hM : 739 nicht
widerlegbar wg Grds. des formalisierten ZV-Verfahrens zT : durch
Quittung widerlegbar - gilt nicht analog bei
nichtehelicher Lebensgemeinschaft (hM), |
750 |
ZV- |
Zustellung spätestens mit V-Beginn (grds. nur Titel; 750
II ausn. auch Klausel); von Amts wegen 270, 699 |
751 |
Bedingungen für |
- besondere Vollstreckungsvoraussetzung Abs.1 Eintritt
des Kalendertages - fällt Kalendertag auf Sonntag, dann Ablauf nächster
Werktag - fällt Beginn der ZV auf Sonntag ist 758a Beschluss
erforderlich - Bestimmtheit: "1 Mo nach Zustellung" ok, aber
nicht "2 Wochen nach RK" - Ausn. Vorratspfändung zB 850d Abs.2 Nachweis
der Sicherheitsleistung - durch öff / beglaubigte Urkunde - Zustellung der Abschrift - 751 gilt nicht mehr, wenn U bereits rk - Leistung der Si durch Hinterlegung 108 I, Praxis:
Bankbürgschaft - keine Si erforderlich bei Si-Vollstreckung 720a |
752 |
SiL bei |
- str. ob
Gesamtbetrag = SiL oder vollstreckbare HF |
753 |
ZV durch den |
-
selbständiges Organ der Rechtspflege (Amtstheorie) nicht Erfüllungsgehilfe des Gl, für
Verschulden haftet Staat (839, 34), ör Rechtsverhältnis -
Zuständigkeit: - Vollstr gg Geldforderungen in bewegl
Sachen - Herausgabevollstr - Verfahren zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung -
Geschäftsanweisung für GV ist nur VV, Landesbeamter des mD |
756 765 |
ZV bei Zug-um- des Gl |
-
besondere Vollstreckungsvoraussetzung - 756 GV,
965 andere VO -
Prüfung, ob Gl Leistung erbracht oder verzugsbegründend angeboten hat (Annahmeverzug 293-299 BGB, Nachweis im GV-Protokoll) - GV darf
dem Sch Leistung auch selbst anbieten, dann gilt 758 II nicht Examensprobleme: 1) Streit
um Ordnungsgemäßheit der GL des Gl - Angebot mangelhaft (zB schlecht lackiertes Auto) à GV muss angebotene Leistung
(notfalls mit SV) untersuchen -
Beschaffenheit des bestimmt bezeichneten Gegenstandes nicht definiert (zB Auto ohne Räder) à hM: GV prüft nur Identität der Sache (Grds. der formalisierten ZV), Sch muss ggf. 767 erheben -
unbestimmter Titel à GV kann
nicht vollstrecken 2)
Nachweis des Annahmeverzuges durch Urteilsgründe - zB
Kläger hat in Klageabweisungsantrag gesagt, er werde weder leisten noch annehmen à hM: auch für ZV ausreichend - P, wenn
sich AV nur aus TB des Urteils ergibt à hM: keine umfassende Prüfung des GV, nur dann AV, wenn dieser eindeutig aus TB ersichtlich 3)
Nachweis der SiL durch Bürgschaft - P, ob
schriftlich B-erklärung der Bank = öff U und ob erneute Zustellung à Rsp
reicht: Zustellung der B-U mit Nachweis oder Übergabe durch GV |
758 I |
Durchsuchung |
= ziel- und
zweckgerichtetes Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen, um etwas aufzuspüren, was der Wohnungsinhaber
nicht freiwillig offenlegen will - nicht:
Durchschreiten schuldnerfremden Gewahrsams (zB WG-Zimmer) - Öffnen bzw.
Gewaltanwendung durch GV zulässig (evt mit Zeugen 759) Verfahren für Durchsuchungsbeschluss bei Wohnungen: - Antrag des Gl - Zuständigkeit: Ri des Amtsgerichts in dessen Bezirk die Whg
liegt - Sch ist idR vorher anzuhören (ausn. Gefährdung des V-Erfolges) - Beschluss+, wenn D erforderlich und verhältnismäßig (erfolgloser V-Versuch weil keine Einwilligung, Krankheit) - Rechtsmittel = sofortige Beschwerde 793 |
758a |
Richterliche |
Abs.1 Wohnung - richterlicher
Durchsuchungsbeschluss erforderlich, wenn Wohnungs- - Whg weit zu fassen (auch Geschäftsräume, Nebenräume) - AO schon bei Eindringen in Whg
erforderlich, nicht erst Durchsuchung - keine AO erforderlich, wenn - Gefahr im Verzug (= Einholen der AO würde den V-Erfolg verhindern), konkrete Anhaltspunkte erforderlich -
Titel ein Räumungsurteil ist -
Vollstreckung Haftbefehl 901 - Mitgewahrsamsinhaber hat
Durchsuchung zu dulden hM
bei Wohngemeinschaft: AO gegen Sch reicht aus (Einverständnis
des Mitbewohners/Lebenspartners nicht erforderlich) - daher kein Verstoß gegen 809 oder Art 13 II GG (hM) Abs. 4 Vollstreckung zur Nachtzeit und Sonntagen - grds. erlaubt außerhalb von
Wohnungen (761 aufgehoben) - nicht, wenn unbillige Härte
oder Missverhältnis - bei Whg zusätzlich
richterliche AO erforderlich - Nachtzeit 188 = 21 - 4 Uhr (April bis Sept), sonst 21 - 6
Uhr |
762 |
Protokoll über V- |
- muss über jede
Vollstreckungshandlung angefertigt werden |
764 |
Vollstreckungs- |
= Amtsgericht, in dessen Bezirk
das Vollstr-Verfahren stattfinden soll - zuständig: ZV wegen Geldforderungen in Forderungen, andere Vermö-R sowie in das unbewegliche Vermögen - ohne mündliche Verhandlung - tätig durch Rechtspfleger oder
Richter (29 RPflG) - Aktenzeichen = M (dagegen
Zivilsachen = C) |
765a |
Vollstreckungs- |
- bei sittenwidriger Härte auf Antrag des V-Sch - Aufhebung, Untersagung, einstweilige Einstellung der VM - gilt für alle Arten der ZV - nicht, wenn spezieller RB möglich (766, 811, 242 BGB,
721, 813b, 817a) Wichtigste Fälle - Räumungsvollstreckung nach Frist des 721 - Immobiliarvollstreckung - eidesstattl V (durch Haft 2 II GG verletzt?) Zulässigkeit - schriftlicher Antrag des Sch 569 III analog, zuständig
VG - ausreichend wenn ZV sicher droht - spätestens 2 Wochen vor Räumung Begründetheit "ganz besondere Umstände", dh gesetzl nicht
normierte - Anwägung mit V-Interesse des Gl ( höher, wenn Mieter seit Monaten keine Miete bezahlt hat) Verfahren - rechtl Gehör des Gl - Entscheidung durch Beschluss,
Kosten trägt idR Sch 788 - RB ist sofB 793 |
766 - 793
Rechtsbehelfe gegen ZV |
||
766 |
Vollstreckungs- |
- Ziel: Aufhebung der angefochtenen bzw. Vornahme der unterlassenen
Vollstreckungsmaßnahme - Rüge eines formellen
Verfahrensverstosses (neben 771 möglich) - Beschwerdeführer: V-Sch, V-Gl oder auch Dritter - 766 ist kein
Rechtsmittel, da kein Devolutiveffekt - eingeschränkter
Amtsermittlungsgrundsatz - 2-Parteien-Verfahren - Abgrenzung zu DAB, 767,
771, 805 - idR keine mündliche
Verhandlung 764 III à Beschluss - Anhörung des EGegners erforderlich,
wenn Stattgabe - einstweilige AO 766, 732
II zulässig Zulässigkeit: 1) Statthaftigkeit gegen Art und Weise der ZV (nur formelle Einwendungen) - Vollstreckungsakte (des VG,
Rpfl, GV) I - Weigerung oder Kostenansatz
des GV II 2) Erinnerungsbefugnis - Beschwer des V-Sch - des V-Gl (zB falsche Verteilung des Erlöses) - des DS (bei PfüB, zumindest wg 840) - eines Dritten à nur b.
Rüge e. drittschützenden Norm, 809, 811, 865 II (zB Familienangehöriger, Grundpfandrechtsgläubiger) 3) Zuständigkeit - 766 I, 764, 802 VG = Amtsgericht in dessen Bezirk ZV
stattgefunden hat - Richter 20 Nr.17a
RPflG - bei PfüB darf RPfl abhelfen (nicht ablehnen) 571 analog 4) Form - keine Frist - schriftlicher Antrag (Beschwerde 569 II analog, 78 III
kein Anwalt!) oder zu Protokoll - keine Begründung bestimmter Vorschriften notwendig - Beschränkung auf einzelne Punkte möglich 5) RSB - unmittelbares Bevorstehen bis Beendigung d. VM ohne
Fortwirken (Fortwirken zB bei Kostenansatz) 6) Sonstige (Partei-, Prozessfähigkeit) Begründetheit: ... wenn V-Maßnahme verfahrensfehlerhaft ist - bei Sch nur Verletzung von Sch-schützenden Verfahrensnormen - bei Gl: Zulässigkeit der ZV - bei Drittklage nur die Verletzung der gerügten Norm, die EF
schützt - Beschränkungen des Antrags beachten (nur dies prüfen!) - maßgebl Zeitpunkt: hM Ztp der Erinnerungsentscheidung, wenn inzw Heilung eingetreten, dann 766
unbegründet (EF kann für erledigt erklären),
nichtige VM können nicht geheilt werden OB allg. V-Voraussetzungen WIE besondere VV, keine ZV-Hindernisse (zB
811), richtige Vermö-Masse Rechtsfolge: Beschluss der Aufhebung
od. Durchführung der VM (793 möglich) Tenor - erfolglos:E wird verworfen (unzulässig) od.
zurückgewiesen (unbegründet) - erfolgreich: - grds: "Die
ZV-Maßnahme wird für unzulässig erklärt" - Eingrenzung des Tenors auf Prüfungspunkt: "auf die
E wird der GV angewiesen, die Pfä nicht mit der Begündung zu verweigern, diese sei gem 811
unpfändbar" oder "..wird
die ZVM insoweit für unzulässig erklärt, als der GV..." -
Aussetzung der Vollziehung analog 572 II bis zur RK (GV muss dann gem 755 Nr.1, 776
Pfandsiegel entfernen) - keine
Entscheidung über vorläufige V wegen 794
I Nr. 3 - keine
Gerichtskosten, Auslagen hat unterlegene Partei zu tragen -
außergerichtliche Kosten gem 91 ff nach Obsiegen zu verteilen -
Streitwerbeschluss: Wert der zu vollstreckenden Forderung -
förmliche Zustellung, da Rechtsmittelfrist -
Rechtsmittel = sofortige Beschwerde 793 |
|
Beschluss einer V- |
Az XY Amtsgericht XY B e s c h l u s s In der Zwangsvollstreckungssache des Herrn xy, Str.
Ort - Gläubiger und Erinnerungsgegner- - Verfahrensbevollmächtigter: RA'e X pp. - gegen Herrn Z, Str.,
Ort - Schuldner, Erinnerungsführer- hat das AG X durch
den Richter R auf die Erinnerung des Schuldners vom x.x.x gegen die ZV vom
x.x.x am x.x.x beschlossen: Die ZVM vom x.x.x
wird für unzulässig erklärt. Der GV wird angewiesen... Der PfüB des AG x vom
x.x.x Az aufgehoben. Der Antrag auf Erlass des PfüB wird zurückgewiesen. Der Gläubiger trägt
die Kosten des Verfahrens Die Vollziehung
dieser Entscheidung wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses oder einer
anders lautenden Entscheidung über eine sofortige Beschwerde ausgesetzt. G r ü n d e - Tatbestand (Bezeichnung
als Gl und Sch, Stellungnahme des GV soweit unstreitig) - Rechtslage - Begründung der
Nebenentscheidungen (572 II analog für Aussetzung) |
793 567 ff |
sofortige |
Zulässigkeit: 1) Statthaftigkeit -
gegen richterliche Entscheidung im ZV-Verfahren -
die ohne mündl Verh ergehen kann 764 II 2) Beschwerdebefugnis -
formelle Beschwer durch angegriffene Entscheidung -
EF, EG oder auch erstmals Dritte -
GV nach hM nicht, nur wenn Kosten bzw. sein Kostenansatz betroffen 3) Zuständigkeit: 568 nächsthöheres Gericht = LG in dessen Bezirk
... 4) Form und Frist -
569 schriftlicher Antrag oder zu Protokoll -
beim AG 569 II (judex a quo) oder LG
577 II (judex a quem) -
577 II Notfrist von 2 Wochen ab Zustellung der Er 5) RSB - von Beginn ZV bis endgültiger Befriedigung des
Gl - fehlt auch beim Gl nicht, wenn Pfandsiegel
bereits entfernt 6) Sonstige (Partei-, Prozessfähigkeit, kein Anwaltszwang, außer wenn mündl VH angeordnet wird) Begründetheit: ... wenn ErinnerungsE (ganz oder
teilweise) unrichtig war (Z+B prüfen) - Entscheidung durch Beschluss - Tenor: "wird zurückgewiesen" oder "Der Beschluss des AG vom wird aufgehoben / abgeändert ..." - Aufbau der Gründe: TB: alle unstreitigen Tatsachen / Streitiges 1. Instanz des EF, Anträge "hat beantragt", Streitiges 1. des EG / Prozessgeschichte 1. Instanz und Entscheidung / Daten der Zulässigkeit der SB / Streitiges BF, Anträge, Streitiges BG /Prozessgeschichte 2. Instanz à Rechtsausführungen - Kosten nach 91 ff, 97 - keine vorl Vollstreckb 794 Nr.
3 - Aussetzung der Vollziehung gem
572 II - Rechtmittel: sofortige weitere
Beschwerde ?? |
|
materiell-rechtliche |
- Vollstreckungsgegenklage 767 - Anspruch auf Unterlassung der
ZV aus 826 - SEA des Sch bei vorläufiger V - DrittWK 771 - Vorzugsklage 805 |
767 |
Vollstreckungs- |
iVm 795, 794 = Geltendmachung einer
rechtsvernichtenden Einwendung gg den titulierten
Anspruch - Klageziel: Beseitigung d.Vollstreckbarkeit d.Titels (nicht des
Titels selbst) auch rückwirkend - Klageart: prozessuale
Gestaltungsklage - Kläger = V-Schuldner - hM Klageänderung, wenn während
767 neue E geltend gemacht wird (meist
rügeloses Einlassen des Bekl oder sachdienlich) - RK-Wirkung nur inter partes Zulässigkeit: 1) Statthaftigkeit 767 I -
wirksamer Vollstreckungstitel
704, 794, 795 - auch Prozessvergleich, wenn Vermerk v.u.g. 160 III, 162 I - wenn anderer Titel als Urteil Verweisungskette 795 S.1, 794 I Zi x - nicht: titulierte A aus Arrest /eV, 927, 936 vorrangig - materiell-rechtliche
Einwendungen gg die Durchsetzbarkeit eines Vollstreckungstitels = rechtsvernichtende Einwendungen oder -hemmende
Einreden, - nachträgl Erfüllung,-surrogate, Unmöglichk,
Verjährung, 242, ZBR 2) Zuständigkeit: -
ausschließlich ProzeßG 1. Rechtszug 767, 802 (das den Titel geschaffen hat) - vorrangig: Zuständigkeit des FamG 621 (auch wenn LG 1.
Instanz) - Klausurproblem: Z der Zivil- oder Fam-Abteilung beim AG keine Frage der sachl Z, sondern Geschäftsverteilung - bei VB: 796 III auch Gerichtsstandvereinbarung maßgeblich - 797 V örtliche Z, wenn Kl gg titulierten A aus Urkunde - hM einschränkende Auslegung, dh nicht
Prozessvergeliche 3) Ordnungsgemäße Klagererhebung -
Antrag (= Vollstreckung für unzulässig erklären) -
Klagebegründung (= schlüssiges Behaupten der mat. Einwendung) -
Zustellung, richtige Parteien (Kl=V-Sch / Bekl=V-Gl) -
evt. Postulationsfähigkeit 78 5) Rechtsschutzbedürfnis -
grds. +, wenn Titel vorliegt und ZV ernstlich droht bis vollständige Beendigung der ZV - Berufung mögl - mögl Beschwerde gg KFB 104 III - auch bei Vorlage von Quittungen -
ausn. -, wenn einfachere/billigere Möglichkeit besteht - schon eingelegte Berufung - bei unbestimmtem Titel (732, 766) - bei Unwirksamkeit eines PV Abgrenzung zu 766: - RSB für 767
minus, wenn 766 zum gleichen Ziel führt - 766 wenn Titel aus formellen Gründen unwirksam - 767 wenn
Titel aus materiellen Gründen unwirksam 6) Sonstige (Partei-, Prozeßfähigkeit) Begründetheit: - Vorfrage: richtige Aktiv- und
Passivlegitimation - AGL = 767 selbst oder
materiell-r E (aA) 1) Bestehen der geltend gemachten Einwendung = materielle Prüfung! - rechtvernichtende Einwendungen: Erfüllung (Nachweis durch Quittung), Erlass, Verzicht, Vergleich, befreiende Unm,
Rücktritt, 242, WGG, befreiende Schuldübernahme, Abtretung, gesetzl Forderungsübergang, Pfändung - rechtshemmende Einwendungen Verjährung, ZBR aus 273 (hM nicht 320), Stundung 2) keine Präklusion gem 767
II (796 II bei VB) - ratio: Aufrechterhaltung der RK unanfechtbarer Urteile - Anwendbarkeit 767 II - Titel muss der Rechtskraft fähig sein (Urteile,
VersäumnisU, VB) - keine Anwendung
des 767 II bei:
Prozessvergleich,
vollstreckbare Urkunden, KFB, Anwaltsvergleich - Entstehen nach der letzten mündl Verhandlung
296a (bei VB nach Zustellung 796), Tatsacheninstanz (nicht
Revision) - Zeitpunkt:
objektive Möglichkeit d. Geltendmachung (nicht: Kenntnis) - grds auch bei Abtretung wenn Sch keine Kenntnis hatte, aber durch 407 BGB keine Präklusion weil Leistung vorher befreiend (gilt auch bei gesetzl FÜ, 412 BGB) - str. bei Gestaltungsrechten = Aufrechnung, Rücktritt, Wandlung, Anfechtung, nicht:
OptionsR, Widerruf Rspr:
Zeitpunkt d erstmaligen Aufrechungsmöglichkeit (A-Lage), Arg. Wortlaut, Sicherung der Rechtskraft Lit: Zeitpunkt
der Aufrechnungserklärung (Arg. 388), Ausübung des Gestaltungsrechts zT
Z der Kenntniserlangung -
VU: hM nur E, die nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden sind 3) Erneute VGK (Präklusion nach 767 III) -
unzulässig, wenn Einwendung schon bei 1. VKG bestand -
Ausn. abgelehnter Klageänderungsantrag -
str. ob obj Nichtvorbringen reicht (hM) oder Verschulden erforderlich Verhältnis zu anderen Klagen - 766 und LK, FK wahlweise
zulässig, RSB+ - 323 Abänderungsklage (Durchbrechung der RK)à hM sich ausschließend - SEA-Klage wg 826 BGB bei vorsätzlicher sittenwidriger Erlangung des Titels bzw Vollstreckung daraus, Rsp: keine Konkurrenz zu 767 - zwischen Berufung und
767 hat Sch die Wahl - Unwirksamkeit Prozessvergleich 767 unzulässig, außer Wegfall des im vergleich titulierten Anspruchs - 757 ZPO oder 371 BGB analog
Klage auf Herausgabe des Titels Verfahren - Zustellung an Bekl = Gl - Beweislast für E hat Kl
= Sch (bei Streit um Entstehen
der Forderung (767 II) hat aber Gl die BL) Urteil - Anträge/E über Einstw AO
nicht im TB des Urteils erwähnen - Tenor: "Die ZV aus dem Urteil des LG X vom x.x.x Az XY
wird für unzulässig erklärt." bei Teilerfolg: ... wird wegen eines
Betrages von x € für ..... Im
übrigen wird die Kl abgewiesen. - wenn tA nicht
untergegangen, sondern nur beschränkt: "Die ZV ... wird bis zum x.x.x /
Zug.um Zug für unzulässig
erklärt." - bei Stattgabe: keine
vorl VB nur wegen der Kosten, sondern insgesamt vorläufig vollstreckbar aber nur gg SiL des Kl, Kl kann wg 775 Nr. 1 Einstellung der ZV erreichen - StW: Wert des Titels |
|
Vergleich und 767 |
- Präklusion 767 II nicht
anwendbar RSB für 767 fehlt, wenn - PV bereits aus formellen Gründen nichtig - zB Protokollvermerk v.u.g fehlt, PV ohne Anwalt trotz 78 - Erinnerung ist dann einfacherer Weg - Streit um ursprüngl Unwirksamk des PV (altes Verfahren ist
fortzusetzen) - str. bei nachträgl Wegfall des PV (zB Aufhebung, Rücktritt,
WGG) hM 767 + (arg Prozessbeendigungswirkung des PV bleibt) RSB + wenn daneben auch
rechtshindernde E geltend gemacht werden |
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Aufrechnung und |
kein
A-Verbot - gesetzlicher Ausschluss - insbes. 394 BGB unpfändbare Forderung à Unterhaltsrente gem 850d
bedingt pfändbar, dh unpfändbar solange VG
für pfändbar erklärt hat II, bei 767 immer minus, weil PG zuständig! - Vertraglicher Ausschluss zB 242, weil Forderung m d aufgerechnet
w soll schon bei PV bestand wirksame
A-Erklärung - prozessual bestimmt 253 II Nr.2 - rechtsgestaltende WE, unbedingt 388 BGB - zZ müssen alle V der A vorliegen Voraussetzungen
des 387 BGB - Gegenseitigkeit (Bekl-Kl) - Gleichartigkeit (nicht: Geldforderung und
A auf Befreiung von Verb) - Fälligkeit, Durchsetzbarkeit - Erfüllbarkeit Rechtsfolge à
Erlöschen der Forderung -
Zeitpunkt: ex tunc zZ in der A-Lage erstmals bestand Aufrechnung mit oder gegen prozessuale KostenA - KostenA
kann nur im KFV 103 ff geltend gemacht werden - ab Rhk
nur aufschiebend bedingter Anspruch 158 I BGB - erst
wirksam ab vorl vollstr Urteil à Aufrechnung mögl - keine A
möglich mit Kosten aus demselben RS |
|
Zwischen- 256 II und 767 |
- Ziel der ZFK: Entscheidung über präjudizielle
Rechtsverhältnisse ohne RK - wenn im Laufe des Prozesses ein RV streitig geworden ist, von dessen Bestehen oder NB die E des RS ganz oder zT abhängt (zB wirksame Kündigung) - minus wenn RK-Erstreckung bzgl
Aufrechnungsforderung gem 322 II -
Feststellungsinteresse = Vorgreiflichkeit - ZFK
setzt immer eine Hauptklage voraus |
|
Klage auf |
- normale LK - AGL: 371 BGB (BGH) oder 757 ZPO analog - evt FamG zuständig, wenn Titel des FamG - hM: LK zulässig, wenn sie mit 767 verbunden wird (aA 767 spezieller, bzw erst 767 und dann LK zulässig) - RSB fehlt nicht, da Gl trotz
Unterliegen in 767 mit Titelurkunde Vollstreckung
betreiben kann (Sch müsste U 767 gem 775 Nr.1 vorlegen) - Kl begründet, wenn Bekl aus Titel überhaupt nicht mehr
vollstrecken kann |
826 BGB |
Schadens-ersatzklage bei |
- normale LK, AGL 826 BGB - Ziel: Unterlassung der ZV und ggf Herausgabe des Titels Ausgleich
des vermögensrechtlichen Schadens - daneben weitere SEA aus PVV,
823 ff, 812 BGB möglich - Eingreifen in Grundsätze der Rechtssicherheit, Durchbrechung
der Rechtskraft, daher nur ganz ausn + Zulässigkeit - Umstände der SW müssen sich aus Klägervorbringen ergeben
Begründetheit 1.
Objektive Unrichtigkeit des Titels - offensichtlich, aus tatsächlichen
Gründen, BL hat Kl 2. Kenntnis
des Gl - nur dann "vorsätzlich" - wenn zukünftige ZV verhindert w soll
reicht Kenntnis durch Klage aus 3. Sittenwidrigkeit T sittenwidrig erschlichen - Sch verzichtet wg Versprechen/Rat
des Gl auf RM - Kollusives Zusammenwirken zw Gl und
Zeugen oder T in sittenwidriger Weise
ausgenutzt - schwierig feststellbar, grds.
"erlaubt" - nur bei besonderen Umständen, die
das Anstandsgefühl aller billig und
gerecht Denkenden verletzen, nahezu unerträglich - bei eindeutiger und schwerwiegender
Unrichtigkeit - P bei sittenwidriger ZV aus
Vollstreckungsbescheiden: - sw Darlehensverträge: VB hat
gem 700 I materielle RK, Mahnverfahren sw, wenn A
nicht schlüssig - sw Ehemaklerlohn 656 BGB:
nicht einklagbar, also 826 + - PartnervermittlungsV 656 BGB
analog (BGH) Rechtsfolge
des SEA = SEA in Form von Naturalrestitution -
Unterlassung der ZV und Herausgabe des Titels - evt A
aus 812 bleiben aber bestehen |
|
Klagen Dritter nach |
- Fall:
Dr war zuvor Eigt der Sache (zB EV-V) - 771
unzulässig, weil ZV bereits beendet, kein RSB -
Anspruch gegen den Sch aus PVV meist nicht realisierbar A
gg den Ersteigerer minus - keine vertraglichen A - A aus EBV minus, weil Ersteigerer auch
bösgläubig Eigt erwirbt, verbotene Eigenmacht minus - A aus GoA minus, da E keinen FGW hat, kein
Geschäft des Dr - Deliktische A minus, da E Eigt durch
rechtmäßigen Hoheitsakt erlangte - 826 nur dann +, wenn E dem Dr bewusst
Schaden zufügen wollte - 812 BGB minus, da Zuschlag = Rechtsgrund 816 I 1 minus, da Hoheitsakt und kein RG 816 II minus, weil E Berechtigter war SEA oder BereicherungsA gg den ZV-Gl - auf SE
in Geld oder Wertersatz gerichtet - keine vertraglichen A - SEA setzen idR Verschulden des Gl voraus,
meist minus - 990 I, 989 BGB minus, weil vor Eintritt
der Unmöglichkeit kein EBV - SEA wg Verletzung v Pflichten aus gesetzl SchuldV (wenn Verschulden) Sonderbeziehung verpflichtet Gl Recht
von Dr an Sache sorgfältig zu prüfen,
278 anwendbar - 823 I: rechtswidriges Verhalten des Gl
nach allen Theorien (kein PfPfR als
RFG), aber nicht schuldhaft (außer Eigt wird glaubhaft dargelegt) - 826 +, wenn mehr als nur Kenntnis - A wegen unberechtigter
Eigengeschäftsführung 687 II +, wenn Gl Kenntnis von Schuldnerfremdheit
hatte RF: Herausgabe des Versteigerungserlöses
und SE in Höhe der Differenz zw
Sachwert und Erlös Bereicherungsansprüche - 816 minus, weil GV verfügt hat und nicht
Gl - Eingriffskondiktion 812 I 1 2. Alt:
- Eingriff (Hoheitsakt des GV
ist keine Leistung) Eigentum an der Sache setzt sich am
Erlös fort - ohne Rechtsgrund - hM+, nach gemischter Theorie hat
Gl kein PfPfR erlangt bzw kein materielles R zur Befriedigung aus
der Sache - mM minus weil RG aus 815 III, 817
IV 2, 819 BGB Sch sei bereichert (Gegenargument: §§ sind
Schuldnerschutz, nicht anwendbar wenn Sch-Vermögen
nicht betroffen) - Rechtsfolge: GL muss Erlös an
Voreigentümer herausgeben str. ob Bruttoerlös oder abzügl
ZV-Kosten - hM: Nettoerlös, Gl ist nicht bereichert um ZV-Kosten, Erwerbskosten sind abzusetzen - mM: Bruttoerlös, weil Gl
Befreiung von Staatsverbindlichkeit erlangt - Wegfall der Bereicherung 818 III
minus, weil Gl Anspruch gg Sch behält, Gl kann sich gem 733
Ausfertigung beschaffen und weiter v vollstrecken BereicherungsA gg den Sch - minus, weil Sch im Verh zum Gl nicht von
titulierten Verb frei geworden ist,
daher nichts "erlangt" (Ausn: Eigt überlässt dem Gl gem 185 BGB
den Erlös) |
768 |
Klausel- |
- gegen
qualifizierte Klauseln (einfache 732) - Sch=Kl
bestreitet Eintritt der materiellen Voraussetzungen - Ziel: Aufhebung der vollstreckbaren Ausfertigung (nicht titulierter A à 767) - prozessuale Gestaltungsklage - normales Erkenntnisverfahren (hM Beweislast beim Kl) - bei Titelumschreibung Kl/Bekl keine Identität mit Partei des Titels Zulässigkeit - zuständig: ausschließlich PG 1. Instanz 802, 768, 767 I - keine
Frist, Form und RA 569 II analog - RSB
fehlt, wenn noch keine Klausel erteilt, ZV beendet oder nur formelle Einwendungen (731 ist einfacher) -
unzulässig, wenn zurecht einfache Klausel erteilt wurde -
unzulässig, rk Urteil nach 731 (ausn. neue Tatsachen) Begründetheit + wenn
materielle Voraussetzungen für Erteilung nicht vorliegen - zB
aufsch Bedingung noch nicht eingetreten -
Entscheidung durch URTEIL - Tenor: "Die vom .. am ... erteilte vollstreckbare
Ausfertigung zum (Titel) und
die Vollstreckung aus ihr werden für unzulässig erklärt." - vorl
Vbk nicht nur wegen der Kosten (wg 775 Nr. 1) Abgrenzung zur K-Erinnerung 732 - bei
lediglich formellen Einwendungen 732 (zB UB statt RPfl, kein ZV-fähiger Inhalt,
kein Urkundennachweis) - bei
Bestreiten der maßgeblichen Umstände, die sich nicht aus Urkunde ergeben à Wahl zw 732 und 768, sonst nur
768 zulässig |
771 |
Drittwiderspruchs- |
- Klageziel: Erklärung der ZV-M für unzulässig - Klageart:
prozessuale Gestaltungsklage =
Interventionsklage - Kläger:
Dritter - verdrängt den Anspruch aus 985 BGB - "Blockierstellung", dh allen anderen Leistungsklagen (zB 812 BGB) steht der Vorrang der DWK entgegen - AnfechtungsG beachten! - auch neben 766 möglich - gegen jede Art der ZV möglich - 771 analog bei A des Miteigentümers bei Aufhebung der Gemeinschaft und Teilungsversteigerung Zulässigkeit: 1) Statthaftigkeit 771 I, 795 S.1 RW der Vollstreckung, weil V-Gegenstand nicht dem
Sch-Vermögen, sondern dem des Kl (= Dritter) zuzuordnen ist à ein
Dritter (nicht Gl, Sch oder DS, ausn Sch) behauptet à ihm
stehe am Gegenstand der ZV à "ein die Veräußerung hinderndes
Recht" zu (meist: Eigentum des Dr, Ansprüche aus 985, 1004 BGB) 2) Zuständigkeit -
sachlich 23, 71 GVG (nach StW = Wert der Forderung 6 ZPO) evt FamG zuständig, wenn A aus FamR -
örtlich ausschließlich 771 I, 802 3) Ordnungsgemäße Klageerhebung -
Klageantrag 253 II Nr. 2 (bestimmter Gegenstand) Auslegung, Hinweis 139 -
Klagebegründung 4) RSB - Beginn bis
Beendigung der ZV-Maßnahme - Ende = Erlösauskehrung, oder Zahlung des DS danach wieder 985 etc. möglich (Eigt am Erlös 1247 BGB) -
auch neben Erinnerung 766, kein einfacherer Weg möglich (RSB fehlt nur, wenn 766 ausn. zum selben Ziel führt) - auch wenn ZV-Akt nichtig ist, weil Schein wirksamer
Pfändung (zB PfüB ging ins Leere, weil F schon vorher abgetreten oder Pfä von
GrSt-Zubehör) - wenn RSB nach Rhk wegfällt (zB Zahlung des DS) kann Kl
Streit für erledigt erklären oder Klageantrag auf Zahlung von SE oder
812 umstellen (ist keine Kl-Änderung) 5) Sonstige (Partei-,
Prozessfähigkeit) Begründetheit: 1. materiell-rechtliches Bestehen
eines "die Veräußerung hinderndes
Rechts", das nicht durch Einwendungen
ausgeschlossen ist =
wenn ZV-Sch im Verhältnis zum Kl nicht verfügen darf (weil er damit widerrechtlich in Rechtskreis des Dr eingreifen würde) schuldr
Herausgabeansprüche (zB aus
Miete, Verwahrung, 556, 604) alle dinglichen
Rechte -
(Mit-)Eigentum (bei 1362 Nachweis
durch Quittung möglich), 747 Sicherungseigentum ? hM ja,
wenn SiEigt Verwertungsrecht hat (sonst minus) (mM nein, weil nur besitzloses Pfandrecht und 985 ausreichend, nur 805 I ZPO möglich) -
AWR -
Treuhandgut -
Besitz str. -
Rechtsinhaberschaft (Forderung, Hypothek, Gesamthandsanteil) -
beschränkt dingliche Rechte (soweit beeinträchtigt) 2. Keine Einwendungen des
Bekl - von Amts wegen zu prüfen - Nichtigkeitseinwendungen: Scheingeschäft 117 BGB zB Übereignung habe nur den
Zweck gehabt, vor Gl zu entziehen à kein SG, da Erfolg gerade
Gültigkeit voraussetzt Sittenverstoß 134 BGB - Knebelverträge,
Gl-BenachteiligungsV, Täuschung ü Kreditfähigkeit - Schlägt Nichtigkeit des
Kausalgeschäfts auf abstrakt dingl RG durch (Einigung
über Eigt-Übergang)? - bei Gl-Benachteiligung nur 138 +,
wenn sittenwidrige Umstände außerhalb des AnfG 3. keine Duldungspflicht des Dritten wg
unzulässiger Rechtsausübung 242 = Kl müsste Leistung alsbald
zurückgewähren dolo
agit, qui petit quod statim redditurus est
(Rsp weitgehend +) Anfechtung
nach dem AnfG 9 - siehe unten Rangbesseres Pfand- oder PfändungspfandR
des Gl ggü Kl Verpflichtung des Kl zur Rückübertragung
des Eigt an PfäGegenstand - zB durch Vereinbarung bei Darlehen
oder SiEigt Kl haftet materiell-rechtlich für
Forderung à ein Titel gg Kl kann mühelos
erlangt werden (theoretisch Widerklage) - als Mitgesamtschuldner - als selbstschuldnerischer Bürge 765 I - als persönlich haftender G'er 128, 161
II HGB Unerlaubte Hdl des Kl ggü Bekl, 840 - darauf beruht Berechtigung des Kl |
771 |
Verfahren, Tenor |
Verfahren - Zustellung an bekl Gl (nicht notwendig an dessen RA,
weil neuer Prozess) - normales Erkenntnisverfahren (Schlüssigkeit,
Erheblichkeit) - Beweislastregeln der 1006,1362 BGB beachten! - einstw AO sind möglich 771 III, 769 Tenor - Gestaltungsurteil "Die Kl wird
abgewiesen." "Die ZV des Bekl aus (Titel) in
(ZV-Gegenstand) wird für unzulässig erklärt." Kostenentscheidung - nach 91 ff, str. bei 93 "Anlass zur Klage" vorläufige Vollstreckbarkeit - trotz Gestaltungscharakter nicht nur wegen der Kosten
für v vb erklären (Kl müsste bis RK auf Einstellung der ZV warten 775 Nr.1) - aber SiL des Kl/Sch 708 Nr. 11, 709 und Abwendungsbefugnis
des Bekl/Gl 708 Nr. 11, 711 Streitwert 6 - Wert der Forderung oder Sache
(was geringer ist) |
9 AnfG |
Anfechtung nach |
- nur Anfechtung des dingl Vertrages (nicht
zugrunde liegendes SchuldG) - Geltendmachung durch Klage 13 (Zpt der Klageerhebung 270
III) oder Einrede 9 (Ztp der Zustellung des Schriftsatzes, 261 II) - Antrag: Bekl muss ZV dulden (oder Zahlungsanspruch bei Untergang) A-Berechtigung 2 - Gl mit Titel (oder 9) und Fälligkeit - erfolgloser ZV-Versuch oder aussichtslos Rechtshandlung
des Sch 1 I - weit auslegen, alle WE , die rechtliche
Wirkung haben - auch Unterlassungen II Benachteiligung
des Gl 1 I - kausal durch Hdl des Sch - auch mittelbare B (durch weitere Umstände) - unmittelbare B bei nahestehenden Personen
3 II 1 - "kongruente oder inkongruente
Deckungsgeschäfte" (s 130 InsO) A-Grund Vorsatzanfechtung 3 I - Gl-Benachteiligungsvorsatz des Sch,
die anderer Teil kannte - Darlegungslast hat Gl, Vermutung bei 3
I 2 - inkongruente Deckung ist Indiz für
B-Vorsatz - auch bedingter Vorsatz reicht Ehegattenanfechtung 3 II - entgeltlicher Vertrag mit Ehegatten
oder nahestehenden Personen à 138 InsO, Vermutung des BV 3
II, Entlastungsbeweis möglich - der zu einer unmittelbaren
Benachteiligung führte Schenkungsanfechtung 4 - unentgeltliche Leistung des Sch (nicht
nur Gelegenheitsgeschenk II) - UE = wenn Vermögenswert aufgegeben wird, ohne dass Empfänger eine ausgleichende GL erbringt - keine Einigung über UE erforderlich - P "gemischte Schenkung": obj Missverhältnis reicht nicht, nur +, wenn GL "pro forma" und ggü Wert nur Bagatellbetrag A-Fristen - 3 I = 10 Jahre (bekannter B-Vorsatz) - 3 II = 2 Jahre (Vertrag mit Ehegatten etc) - 4 = 4 Jahre (unentgelt V) - Berechnung 7, 8 Rechtsfolge - keine Nichtigkeit des
angefochtenen RG - 11 schuldrechtlicher RückgewährA, Duldung
der ZV - Umwandlung in ZahlungsA auf Sachwert, wenn
Sache nicht mehr da |
|
Materielle Rechte Interventionsrecht |
Eigentum 903 BGB - Eigentumsübergang auf Kl zu prüfen (929 ff BGB, 90, 55, 20 ZVG) - auch Miteigentum oder Gesamtshandseigentum - Übergabe oft durch Besitzkonstitut ersetzt (Si-abrede, Ehe 1353, elterliche Vermögenssorge 1626) Vorbehaltseigentum ZV durch Gl des Vorbehaltskäufers: - dem V steht als Eigentümer 771 zu (985, 1004 BGB) - GL kann AWR des Sch pfänden u Kaufpreisrest gem 267 BGB zahlen ZV durch Gl des V-Verkäufers: - selten, da V-Käufer Sache in Besitz hat, dann 809 Widerspruch - bei Gestattung des V-Käufers der Wegnahme, grds 771 möglich, wenn nicht dadurch konkludenter Verzicht - nur WS gegen Verwertung möglich, gg Pfä erst nach RestKPZahlung Sicherungseigentum -
Eigentumsübergang sorgfältig prüfen (Palandt 930) - hM
Sicherungsabrede = Vereinbarung eines Besitzkonstituts (=Übergabe) - BGH: in
AGB muss keine ausdrückliche Freigabeklausel und keine zahlenmäßig bestimmte Deckungsgrenze und
keine Klausel für Bewertung der SiGst
enthalten sein (gilt auch für Globalzession) ZV durch
Gl des Si-Gebers: - str ob Schutz des SiN (=Eigt) durch 771
oder 805 - hM 771, weil SiN als Volleigentümer
VerwertungsR hat mM 805, weil SiEigt wie besitzloses
PfandR (Absonderung 51 InsO, nicht
Aussonderung) ZV durch
Gl des Si-Nehmers (= S-Eigt): - selten, da SiG Besitzer - hM bis Eintritt Verwertungsreife hat SiG
InterventionsR nach 771 (aA erst nach Begleichung der Forderung) Inhaberschaft
von Forderungen oder sonstigen Vermögensrechten - 771 obwohl Pfä ins Leere geht (wegen Rechtsschein der wirksamen Pfä) - bei Sicherungsabtretung s.o. (nur 805
nicht möglich) Uneigennützige Treuhand zB
Einzahlung auf Notaranderkonto - Treuhandgeber steht 771 zu, dem TH-Nehmer
nicht, da uneigennützig Beschränkt dingliche Rechte zB
Grundpfandrechte, dingl WohnR, ErbbauR, Nießbrauch - 771 +, wenn im Einzelfall das geschützte R
des Dr durch die ZV beeinträchtigt wird (zB GrPfR-Gl bei Pfä
von GrSt-Zubehör) - hM auch 771 für unmittelbar oder mittelbar besitzenden Pfandrechtsinhabers (Beeinträchtigung von 1232 S.1 BGB), oder 805 - besitzloses PfR gibt nur 805 (zB
VermieterpfR) Besitz str. Immobiliar-ZV
- - kein InterventionsR, da Besitz für dingl
Rechtslage ohne Bedeutung (891) Mobiliar-ZV
str. - hM 771 + für berechtigten Besitzer - aA minus, weil Besitz nur tatsächliches
Verhältnis schuldrechtliche
Ansprüche HerausgabeA - 771 +, weil Sache wirtschaftl nicht zum
Vermögen des Sch gehört (aber minus, wenn Sch = Eigt und Dr nur
mb Besitzer), zB Leihe - nicht: VerschaffungsA weil Sache vor Eigt-Übertragung noch im
Eigt des Sch steht Leasingverträge Leasinggeber
(Eigt) à 771 + - bei Operating-Leasing (wie Mietvertrag,
nur kurzfristige Überlassung, frühzeitige Kü möglich) - bei Finanzierungs-Leasing (langfristig,
wie Anzahlungskauf, LG erhält Gegenwert
der Sache), Stellung wie Vorbehaltsverkäufer Leasingnehmer
à 771 minus - nur Schutz über 809 Anfechtungsrechte - nach
AnfG oder 129 ff InsO - hM: bei
Anfechtungsrecht muss A-Gegner ZV dulden 242 BGB |
775 |
Einstellung der ZV |
= Vollstreckungshindernis - 775 Nr. 1 wenn Sch Urteil aus
767 bei ZV durch Gl vorlegt - 775 Nr. 5 wenn
Bankquittung der Bezahlung vorgelegt wird (nicht
ausreichend unbestätigte Überweisungsträger oder Kto-Auszug) - jedoch dennoch ZV, wenn Gl
dies trotz Vorlage verlangt |
776 |
Aufhebung v. ZVM |
in den Fällen 775 Nr.1 und 3 |
778 |
ZV gegen Erben |
= Vollstreckungshindernis - Gl des Verstorbenen vor
Annahme der Erbschaft nur in den Nachlass - Gl des Erben vorher nur in
persönliches Vermögen |
788 |
Kosten
der ZV |
- grds
trägt Sch die notwendigen Kosten à
Beitreibung ohne Festsetzung - gg
Kostenansatz des GV 766 möglich (oder 793 wenn angehört) erstattungsfähig:
-
Vorbereitungskosten (zB Aufenthaltsermittlung des Sch) -
DurchführungsK (RA, GV) - nicht:
mittelbare K (zB Zahlung des
Restkaufpreises bei EV) |
793 567 ff |
sofortige
|
-
ergänzend 574-577 Vorschriften über Rechtsbeschwerde Zulässigkeit: 1) Statthaftigkeit - gegen richterliche Entscheidung bzw deren
Ablehnung im ZV-Verfahren, - gem 11 I RPflG auch gegen E des Rechtspflegers (zB PfüB) - Abgrenzung zu V-Maßnahme vornehmen - ggf Beschwerdesumme 567 II > 100 € - unstatthaft gg E im Berufungsverfahren 567
II, IV 2)
Beschwerdebefugnis - Beschwer durch angegriffene Entscheidung - bei PfüB: Gl, wenn Antrag abgelehnt,
Sch/DS/Dr wenn PfüB erlassen 3) Zuständigkeit - 568 nächsthöheres Gericht =
Beschwerdegericht - bei PfüB: RPfl darf nicht abhelfen 577 III 4) Form und Frist - 569 schriftlicher Antrag oder zu
Protokoll der GS - 577 II Notfrist v 2 Wochen (ab E bzw
Zustellung des PfüB) - ggf Wiedereinsetzung 233 ff 5) RSB (-
auch + bei Abhilfe durch den RPfl, VG erlässt dann selbst neuen PfüB) 6) Sonstige (Partei-, Prozessfähigkeit) - kein Anwaltszwang (auch wenn LG, 78 III) Begründetheit: ... wenn
E hinsichtlich der verfahrensrechtl Vorschriften rechtswidrig ist, (bzw Ablehnung
rw ist, weil Anspruch besteht) - also
wenn auch nur eine ZV-Voraussetzung fehlt, bzw bei Anspruch wenn alle ZV
gegeben sind Tenor: Die SB wird verworfen / zurückgewiesen. Der PfüB wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass des PfüB
abgelehnt. Der Beschluss des x .. wird aufgehoben. Der X trägt die Kosten des Verfahrens Die Vollziehung dieser Entscheidung wird bis zur Rechtskraft
dieses Beschlusses oder einer anders lautenden Entscheidung über eine
sofortige Beschwerde ausgesetzt. |
11 RPfG |
Rechtspflege- |
= Durchgriffserinnerung Beseitigung einer Entscheidung des Rechtspflegers (Prüfung wie Beschwerde) |
794 |
weitere |
|
794 I
Nr.1 |
Prozessvergleich |
- Doppelnatur: Prozessvertrag + privatrechtlicher Vertrag - materiell-rechtlich muss 779 BGB vorliegen - ist Vollstreckungstitel - 160 III Nr.1 Protokollpflicht - führt zur Verfahrensbeendigung - kann notarielle Beurkundung ersetzen 127a BGB - Inhalt = materiell-rechtl Vereinbarung, Nachgeben über prozessuale Folgen oder Kosten, Verzicht - wenn Unwirksamkeit nach BGB
(134, 138), dann auch Prozessvergleich unwirksam
(umgekehrt jedoch nicht) Voraussetzungen: - anhängiges Streitverfahren - Deutsches Gericht und Parteien - Prozesshandlungsvoraussetzungen - Formvorschriften (Protokoll, vorgelesen und genehmigt,
Unterschriften, 160, 162, 63) - Widerrufsvorbehalt - Bedingungen gem 158, 163 BGB zulässig
(obwohl Prozesshandlung) - Widerrufsvorbehalt = aufschiebende
Bedingung - Klausel nach 726 ZPO |
794 I Nr.2 |
Kostenfestsetzung- |
- 104 |
794 I Nr.3 |
Entscheidungen, gg |
- zB Erinnerungsentscheidung 766 - Beschwerdebeschluss |
794 I Nr.4 |
Vollstreckungs- |
|
794 I Nr.5 |
Notarielle Urkunden |
- von einem deutschen Gericht (62 BeurkG) oder von einem deutschen Notar (20 I BNotO) - Inhalt: Anspruch, der vergleichsweiser Regelung zugänglich ist (außer
Abgabe einer WE oder Wohnraummietverhältnis) - Anspruch kann auch bedingt oder künftig sein - Sch muss sich in U der sofortigen ZV unterworfen haben -
Unterwerfungserklärung = einseitige Prozesshandlung --> daher
Anfechtung ausgeschlossen -
wenn Urkunde nichtig, ist UE gleichwohl wirksam, 767 nötig -
Sch kann sich vertreten lassen -
Anspruch muss genau bezeichnet sein - Verzicht auf Nachweis der Fälligkeit ist zulässig - Bewilligung der sofortigen Klauselerteilung (Verzicht auf 726) - Anwendbarkeit des AGBG? Nicht
für UE, str. für Nachweisverzicht und Klauselbewilligung |
795 |
ZV aus Titeln nach 794 |
724 - 793 sind entsprechend auf diese Titel anwendbar
(also auch DWK!) |
796 a |
Anwaltsvergleich |
iVm 1044 b - außergerichtlicher Vergleich - Gleichstellung mit Schiedsvergleich |
802 |
Ausschließliche |
|
803 - 807
ZV wg Geldforderungen in das bewegliche Vermögen - ALLGEMEIN |
||
|
Pfändungs-vorschriften |
- vom GV
zu beachten 1) Zuständigkeit
des GV - funktionelle Z nur bei Zubehör
problematisch - örtliche Z nach 20 GVO 2) Besonderheiten des Vollstreckungsantrags - Beschränkung des Auftrags auf Teil der
titulierten Forderung - Weisungen des Gl, zB bestimmter
Zeitpunkt, bestimmte Sachen nicht - hM GV ist daran gebunden, ausn.
gesetzeswidrig - nur bestimmte Sachen: hM zulässig,
außer Druckausübung auf Sch 3) Zugriffsbereich
des GV - bewegliche Sachen, Zubehör GrSt (P, s.u),
sonstige GrSt-Bestandteile 4) Gewahrsam
an den zu pfändenden Sachen siehe 808, 809 5) Pfändungsverbote
811-812 6) sonstiges
Verfahren - Hinwirken auf zügige und gütliche
Erledigung 806 a - vorherige Aufforderung des GV zur
freiwilligen Leistung (754, 806b) -
GV muss Zahlungen quittieren, bei vollst. Z Aushändigung der
vollst. Ausfertigung des Titels 757 - zeitliche Beschränkungen 758a (Whg,
Sonntag, nachts) - richterliche DurchsuchungsAO 758, 758a |
|
freiwillige Zahlung |
-
freiwillige Zahlung hat Erfüllungswirkung (keine EW, wenn Zahlung nur zur Abwendung
der ZV, weil Urteil vorläufig vollstreckbar) - GV muss
Zahlungen quittieren - GV zur
Entgegennahme berechtigt 755 -
Erfüllungswirkung tritt mit Übergabe an GV ein, Begrü. str. Vertretertheorie - Übergabe an GV, weil dieser Vertreter des
Gl Amtstheorie - GV ist staatliches Organ, daher kein
Vertreter - aber
815 III analog, weil Sch nicht schlechter als bei Wegn. stehen darf |
803 |
Pfändung |
Abs.
1 Verbot der Überpfändung Abs.
2 Verbot der zwecklosen Pfändung
(Unterpfändung) |
804 |
Pfändungs- |
= Berechtigung ds ZV-Gl durch
die Verwertung der gepfändeten Sache wg der titulierten Forderung Befriedigung zu erlangen - 804 II Prioritätsprinzip (bei
mehreren Pfändungen) Entstehung: mit wirksamer Verstrickung und ... (1) rein privatrechtl. Theorie = Erfordernisse des privatrechtlichen Pfandrechtes 1204 ff BGB - Bestehen der Forderung (Akzessorietät) - Pfandsache muss dem ZV-Sch gehören, - ZV-Gl
kann PfPfR nicht gutgläubig gem 1207 erwerben - Ersteher kann Eigentum gutgläubig nach 1244 BGB
erwerben 2) öffentlich-rechtl. Theorie = PfPfR kraft öff-rechtl Natur (automatisch mit der Verstrickung) - Forderung muss nicht bestehen - Sache muss nicht dem ZV-Sch gehören, -
Ersteher erwirbt auch bösgläubig Eigentum - aber ZV-Gl muss Erlös herausgeben, weil
ihm das prozessuale PfPfR kein
materielles BefriedigungsR gibt (rein prozessuales Recht , die Verwertung zu betreiben und Erlös zu empfangen) 3) hM: gemischt
öffrechtl-privatrechtl Theorie
(göp-Th) - PfPfR entsteht wie bei pr-Th, aber für
Versteigerung muss ör Verstrickung der Sache bestehen Voraussetzungen
für Entstehen des PfPfR: - Vorliegen der wesentlichen Vollstreckungs- u.
Pfändungsvorauss. (nicht: bloße Ordnungsvorschriften) - Bestehen der Forderung (Akzessorietät; zumindest rk
Titel) - Pfandsache muss dem ZV-Sch gehören à bei Fehlen einer Voraussetzung: es entsteht kein PfPfR, aber die Verwertung ist dennoch
rechtmäßig (weil diese nach der
göp-Theorie nur auf Verstrickung basiert) à bei
schuldnerfremden Sache:
- PfPfR entsteht nicht, auch kein ggl Erwerb des PfPfR durch Gl, da 1207 nicht anwendbar, aber 185
II anwendbar - Ersteher erwirbt Eigentum an der Sache (auch bösgläubig) - ZV-Gl muss den Erlös gem 812 I 1,
2. Alt an den Eigt herausgeben, weil PfPfR als Rechtsgrund
(materielles BefriedigungsR) fehlt Erlöschen des PfPfR: - durch Erlöschen der
Verstrickung (Entstrickung) - durcj Untergang der
Forderung (private und göp-Theorie) 1252 BGB - durch Verzicht des Gl
ggü Sch 1255 - durch einverständliches
Entfernen des Siegels 1253 - durch ggl lastenfreien
Erwerb eines Dr 136, 135 II, 932, 936 - gem 88 InsO Eröffnung Insolvenzverfahren
1 Monat nach Pfä |
|
Relevanz des |
gleiche
Ergebnisse Ersteigerung
à Ersteigerer erwirbt bös- und gutgläubig
Eigentum - göp Th: Verstrickung
ist Grundlage für Verwertung, Eigt-Erwerb kraft Hoheitsakt (aber kein PfpfR) - öffTh: PfpfR
ist Grundlage für Verwertung, dies ist mit
Verstrickung entstanden Erlös à
materiell-rechtl steht der Erlös dem Eigt zu (nicht dem ZV-Gl) - göp Th: kein
pfpfR, also ohne Rechtsgrund, Herausgabe nach 812 I
1, 2. Alt - öffTh: trotz
PfpfR Herausgabe nach 812, da nur prozessual und
kein materiell-rechtl BefriedigungsR Unterschiedliche Ergebnisse wenn es
auf Zeitpunkt der Entstehung des PfpfR ankommt - Rang
804 III, zB nachträglicher Eintritt von
Pfä-Vorausssetzung, - öffTh: Heilung ec tunc, PfPfR beim 1. Gl
entstanden - göp Th: Heilung nur ex nunc, PfPfR beim 2.
Gl entstanden -
Insolvenz 50 InsO gewährt ZV-GL ein AbsonderungsR,
wenn er 1 Monat vor Ins- Antrag PfPfR
erworben hat |
|
Heilung von |
zB ZV-Sch erwirbt nach Pfändung
Eigentum am Sicherungsgut 1) öff-rechtl Theorie -
Rückwirkung ex tunc, dh PfPfR des 1. ZV-Gl ist entstanden 2) gemischte ö-p Theorie -
Heilung ohne Rückwirkung (ex nunc), dh PfPfR entsteht jetzt erst (mehrere ZV-Gl müssen sich Erlös gleich aufteilen), 185 BGB (hM 185 II 2 gilt hier nicht analog) |
805 |
Kl. auf vorzugs- |
=
Vorzugsklage - Ziel:
Kl wird aus dem ZV-Erlös der gepfändeten Sache in Höhe seiner Forderung
vor dem ZV-Gl befriedigt - prozessuale
Gestaltungsklage -
Abgrenzung zu DWK 771 - bei DWK Stop der ZV, bei 805 Fortsetzung
der ZV bis zur Verwertung - 805 ist Minus zur DWK, daher hat PfR-Gl
die Wahl -
Abgrenzung zum Verteilungsverfahren 872 ff - 872 bei Streit zw PfR-Gl über Rang, ist
lex spec ! -
Abgrenzung zu materiell-rechtlichen Klagen - während Dauer des ZV-Verfahren sind mr
Klagen des D ausgeschlossen Zulässigkeit Antrag Statthaftigkeit - nur bei bei ZV wegen Geldforderungen in
bewegliche Sachen (- bei PfüB oder Herausgabe nur DWK möglich)
Zuständigkeit - Vollstreckungsgericht 764 II (= AG oder LG
bei höherem StW) - ausschließlich 802, funktional:
Zivilgericht RSB - von ZV-Beginn bis Auskehr Erlös Begründetheit + wenn Kl
ein Pfand- oder VorzugsR hat, das dem R des ZV-Gl im Rang vorgeht -
Fälligkeit nicht erforderlich -
Aktivlegitimation: Inhaber eines Pfand- oder VorzugsR PassivL: ZV-Gl oder ZV-Sch (bei Widerspruch
805 III) Pfandrechte - gesetzliche besitzlose (559, 585, 704 BGB) - auch mit Besitz, wenn B abhanden gekommen
oder PfR-Gl sich auf "Weniger" der 805 ggü 771
begnügt Vorzugsrechte = R die zur Absonderung
berechtigen 50 ff InsO - SiEigt 51 I Nr.1 - ZBR wg Verwendung 51 I Nr.2 InsO (547,
994, 273, 1000 BGB) - kaufmännisches ZBR 51 I Nr.3 (369 HGB) - Sicherheit für öff Abgaben 51 I Nr.4 Vorrang des Rechts des Kl - Bekl = Inhaber eines PfPfR, Kl muss
"besseres" PfR haben - innerhalb Ranggruppe: Prioritätsprinzip
"Wer zuerst kommt mahlt zuerst" Reihenfolge: - gutgläubig erworbene PfR 1208 BGB (dass
kein PfR besteht) - privilegierte Pfand- oder Vorzugsrechte
50, 51 InsO - nicht-privilegierte Pf+VR (ZBR 273 BGB) Tenor "Der Kl ist aus dem Reinerlös des am x.x.x gepfändeten X bis zu einem betrag von x € vor dem Bekl zu befriedigen." Nebenentscheidungen:
siehe 771 (insbes vorläufig vollstreckbar) |
808 - 827
ZV wg Geldforderungen in körperliche Sachen |
||
|
Geldforderung |
= wenn Titel auf Zahlung
von Geld gerichtet ist (ß> wenn auf Befreiung einer Geldschuld gerichtet hM 887) |
|
körperliche Sache |
= bewegliche Sache iSd BGB - ZV erfolgt durch deren
Inbesitz- und Wegnahme 808 sowie deren Verwertung
814 ff |
|
Beschlagnahme |
= durch VA angeordnete zwangsweise Sicherstellung von
Gegenständung zur Sicherung
öff oder priv Belange |
|
Pfändung von |
1) zuständiges Organ: GV
808 I 2) Leistungsaufforderung durch GV vor Pfändung (754, 105 GVGA) 3) Pfändbarkeit -
bewegliche Sachen 90 ff BGB, Früchte 810 (nicht: Zubehör iSv 865 ZPO) -
kein Pfändungsverbot gem
811 4) alleiniger Gewahrsam des Sch 808 -
oder des Gl oder herausgabebereiten Dritten 809 -
Gewahrsamsfiktion bei Ehegatten 739 5) ordnungsgemäßer Pfändungsakt -
zur rechten Zeit 761, 188 -
am rechten Ort 808, 809 -
in der rechten Art und Weise - zuerst Gelegenheit zur Zahlung geben - Inbesitznahme und Kenntlichmachung
(Siegel) 808, uU Wegnahme - Durchsuchung 758 ff, evt. richterl
Erlaubnis -
im rechten Umfang: 803 Verbot der Überpfändung und der zwecklosen
Pfändung (Unterpf) 811 Unpfändbare Sachen; Hausrat nur gem 812 6) RF: siehe unten |
|
Rechtswirkungen |
- durch jede wirksame (nicht
nichtige) Pfändung 1) Verstrickung = öff-rechtl Gewaltverhältnis
über die gepfändete Sache (Beschlagnahme) - Beginn: mit wirksamer Pfändung
- Ende: -
Aufhebung der Pfändung durch VO (Rückgabe oder Siegelentfernung) -
Abschluss der Verwertung -
gutgläubiger lastenfreier Erwerb eines Dritten hM 136, 135 II, 936 BGB - aber vom GV nicht zu beachten, Dr kann 771 erheben - P: VerfolgungsR des GV, wenn Sache im Gewahrsam des D? - grds ja, aber 758 umstritten - nicht: durch gerichtliche Entscheidung, durch Entfernen des Siegels mit Einverständnis des Gl (843 nicht analog, da nicht disponibel) - Wirkung: relatives
Veräußerungsverbot für ZV-Sch (136, 135 BGB) Verstrickungsbruch 136 I StGB 2) Entstehung des Pfändungspfandrechts 804 des ZV-Gl (s.o.) -
gibt Herausgabeanspruch (bei Konkurs gem 127 II, 49 I KO) -
Prioritätsprinzip (Rang, 804 III) |
|
Mängel bei der |
1) Verstoß gg
Verfahrensvorschriften (RB:
766) -
Verstrickung ist wirksam (nur anfechtbar) -
Nichtigkeit nur bei schweren Mängel, zB - kein Titel - funktionelle Unzuständigkeit - fehlende Kenntlichmachung durch GV 808 II - bei
Anschlusspfändung unwirks Erstpfä oder fehl. Protokoll 2) Nichtbestehen der Forderung (RB:
767) 3) kein Eigentum des ZV-Schuldners (RB:
771) Rechtsfolgen: à privatr Th: kein PfPfR für ZV-Gl à öffr Th: PfPfR ist entstanden à gemischteTh: kein PfPfR für ZV-Gl, Sache ist aber
dennoch verwertbar |
808 |
Pfändung beim |
- Sachen "im
Gewahrsam" des Sch - durch Inbesitznahme
durch GV (Wegnahme oder Pfandsiegel) - bei Geld, Kostbarkeiten
und Wertpapieren Wegnahme - Geld: Übergabe an Gl
(815), anderes Verwahrung in Pfandkammer - bei Gegenständen
Pfandsiegel nach außen erkennbar (sonst unwirksam) - Protokoll muss
angefertigt werden 762 - GV muss Sch von Pfä
unterrichten (Protokollabschrift) - Anschlusspfändung 826 - zwecklose Pfändung 803
II und Überpfändung 803 I 2 sind unzulässig - Mängel bei Pfä führen
nicht zur Nichtigkeit (außer Kenntlichmachung) Anfechtung durch 766 (auch bei Nichtigkeit besteht RSB) Gewahrsam = nach äußeren Anschein
tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf eine Sache und anzunehmender G-Wille nach Verkehrsauffassung - nicht: mittelbarer
Besitz (868 BGB), Erbenbesitz 857, Besitzdiener 855 - grds. muss Allein-G des
Sch bestehen, sonst 809 für Mit-GI à aber unbeachtlich ist gem 739 Mit-G des Ehegatten (wg 1362 BGB) - JurP:
G-Ausübung durch Organe, normal pfändbar - ausgenommen erkennbarer Eigen-G des
Organs -
PersonenHG: G'er-G entscheidend (abgrenzen von Eigen-G) Eigentum
des Sch bei 808, 809 - nie vom GV zu prüfen, Ausn: - wenn Fremdeigentum evident ist (zB Kfz in
Reparaturwerkstatt) - Dr kann 767 oder 766 erheben |
809 |
Pfändung bei |
- keine ZV bei nicht herausgabebereiten Dritten (ZV-Gl kann evt. Anspruch des Sch gem 846, 847 pfänden) - Ausnahme: 739 ZPO / 1362 BGB bei Ehegatten (Gewahrsamsfiktion) - drittschützende Norm, dh
Dritter kann 766 erheben - Dr kann auch GV selbst sein
(zB Pfandkammer) - Bereitschaft d Dr muss sich
auf Herausgabe richten (nicht auf Pfändung) - str. ob Dr Einwilligung
widerrufen oder nur für best Gl erklären darf - stets unbeachtlich ist, ob Dr
mat-rechtl Sache herausgeben muss |
811 |
Unpfändbare
|
- Schutz aus sozialpolitischen Gründen im öff Interesse - ZV-Sch ist schutzwürdig, wenn Gl Zahlungsanpruch geltend
macht - auch Familie u Hausangehörige werden durch 1-5, 10,12,
geschützt (766) - maßgebl Zeitpunkt: -
bei Wegfall Unpfändbarkeit: Ztp. der 766-Entscheidung -
bei nachträgl Eintreten der U: Ztp. der Pfändung (hM) - kein vorheriger Verzicht des Sch auf 811 möglich (s.
Vollstr-verträge) Abs.1 bestimmte Gegenstände 1.
persönlicher Gebrauch oder angemessener Haushalt 5.
Gegenstände für persönliche Erwerbstätigkeit - (1-Mann) GmbH nicht geschützt,
aber OHG, -KG - auch Erwerbsg. des Ehegatten geschützt 8.
Geldbeträge, die unpfändbarem Einkommen entsprechen 850 Abs.2 Ausn. Vorbehaltseigentum des Gl (für 1, 4, 5-7) - str. ob auch bei Sicherungseigentum? hM minus à kein
Rechtsmissbrauch 242 wenn sich Sch auf 811 beruft, auch wenn ihm bei
Herausgabeklage des Gl kein Schutz zustände 812 Hausrat 811c Tiere |
865 II 1 |
Unpfändbarkeit von
|
- Zubehör eines GrSt darf nicht gepfändet werden, wenn sich die Hypothek auf es "erstreckt" (Hypothekenverband) Prüfung: 1) Abgrenzung (Zubehör?) wesentlicher
Bestandteil 93, 94 BGB - Aufzug, Fenster, Heizung, Einbauküche, Mauern, Zäune, Schwimmbecken - nicht: Scheinbestandteile 95 - vorübergehend, zB Miete, Pacht - zur Ausübung eines dinglichen Rechts Zubehör
97, 98 BGB - bewegliche Sache,
die nicht Bestandteil der Hauptsache ist - muss dem wirtsch Zweck der HS dienen (Widmung durch tatsächl Hdl) -
gewisser örtlicher Zusammenhang zur HS -
muss um Verkehr als Zubehör angesehen werden 2) Hypothekenverband Unterfällt das Zubehör unter HV? 1120
BGB a) Zubehör irgendwann vor Pfändung im Eigentum
des GrSt-Eigtü? - hM auch AWR ausreichend, weil
wirtsch Einheit b) und
nicht nach 1121 BGB enthaftet worden? - Veräußerung und Entfernung vom
GrSt vor Beschlagnahme
(gem 1122 BGB auch durch Aufhebung innerhalb ordn Wirtschaft) - nach Beschlagnahme durch
gutgläubigen Erwerb - B des GrSt ist relatives Veräußerungsverbot 23, 146 ZVG - nachfolgende Veräußerung ist ggü H-Gläubiger unwirksam - gGl bei Veräußerung und/oder Entfernung muss sich auf fehlende Beschlagnahme beziehen (minus wenn Versteigerungsvermerk im GB eingetragen) - gem 23 ZVG durch Veräußerung nach
B innerhalb Wirtsch Rechtsfolge eines Verstoßes? - Gv hat
trotz 865 II 1 das Zubehör gepfändet - hM
Pfändung nichtig, weil GV funktionell unzuständig |
|
Pfändbarkeit von |
- Eigentumsvorbehalt
449 BGB = EigtÜ unter aufschiebenden Bedingung der
vollständigen KP-Zahlung - Sicherungsübereignung = bei vollst Erfüllung der gesicherten F
soll Eigt an SiG zurückfallen à AWR des
Käufers/SiG ist pfändbar - P: Gl
will Verwertung der Sache selbst erreichen (es droht 771 des Eigt) Theorie
der Doppelpfändung hM - AWR muss als Forderung gepfändet werden
und - an AWR entsteht PfPfR, Sachpfändung sorgt
für Publizität - Sch verliert Recht, gem 267 II BGB der
Zahlung durch den Gl zu widersprechen und damit
Bedingungseintritt zu vereiteln Th der
Rechtspfändung aA - Pfä des AWR nach 857 - nach Zahlung besteht PfaR am AWR analog
1287 BGB an Sache fort Th der
reinen Sachpfändung aA - Sache muss durch GV gepfändet werden - Th nur haltbar, wenn Eigt nicht 775
sondern nur 805 zustehen soll Pfändung des AWR des Auflassungsempfängers - hM Entstehen des AWR = nach der
A-erklärung des GrSt-Verkäufers, wenn
der A-Empfänger den Antrag auf Eintragung als Eigt gestellt hat oder zu seinen Gunsten eine A-Vormerkung
eingetragen ist - Pfändung erfolgt nach 875, 829 durch
Pfändungsbeschluss - Streit, ob Beschluss bereits mit Zustellung
an Sch wirksam oder auch Zustellung an GrSt-Veräußerer notwendig ist - hM keine Z an V nötig, da V kein DS ist
(hat alle Pflichten bereits erfüllt) - Pfä führt zu Verstrickung des AWR, mit
Eintragung des Sch entsteht dessen Eigt und analog 848 II, 857 I kraft
Gesetzes zugunsten des Gl eine Sicherungshypothek (ZV gem 848 III
möglich) |
811a |
Austausch- |
- unpfändbare Sache kann
zugelassen werden, (wenn Erlös den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigt) - auf Antrag des Gl beim VG (20
Nr. 17 RPflG) à
Beschluss des VG - 811 b vorläufige
Austauschpfändung - 811 d Vorwegpfändung (wenn
Vorauss 811 wegfallen werden) |
814 ff |
öffentliche
|
= Verwertung der Pfandsache - ohne Antrag des Gl durch GV - darf nicht bei SicherungsV erfolgen
720a - Abwendungsbefugnis des Sch
durch Hinterlegung SiL 711, 712 - auf Antrag andere
Verwertungsart 825 Rechtsnatur - öff Versteigerung ist
Hoheitsakt (auch Eigt-übertragung
durch GV) - Gebot und Zuschlag str. hM kaufrechtsähnlicher ör Vertrag zw Staat
und Meistbietendem (Vertrag sui generis ohne Gewährleistung) - bei
Verfahrensfehlern im Zuschlag nur 766 möglich (lex spec) - keine
Anfechtung des Gebotes analog 119 BGB möglich (Umgehung 806) - keine
GWL 806 - Gebot /
Zuschlag an Geschäftsunfähigen unwirksam (rechtl Nachteil) - Gut- oder Bösgläubigkeit ist
unmaßgeblich - Voraussetzung: nach göp-Theorie nur wirksame Verstrickung
(kein PfPfR) Ablauf: - Terminbestimmung (Wochenfrist 816 I; 813a; 816 III) - Bekanntgabe des Mindestgebotes 817a (Hälfte des
Verkaufwertes) - Zuschlag an Meistbietenden 817 I (schuldR causa) - Ablieferung an Meistbietenden (dingl.) 817 II - Auskehr des Erlöses an Gl oder Verteilung (hoheitlich) - Verteilungsverfahren 872 ff |
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Rechtswirkungen |
ZV-Gl: - PFPfR gibt materielles BefriedigungsR - Eigentumserwerb am Erlös durch Hoheitsakt (öffR und
gemischte Th.) - dingliche Surrogation:
Rechte, die an der Sache bestanden haben setzen sich an der Sache
fort (analog 1247 BGB) Ersteher: - Eigentumserwerb an der Sache - privR Theorie
: 929 ff BGB (also minus bei
Bösgläubigkeit) - öffR
/gemischte Th: durch Hoheitsakt (also auch
wenn schuldnerfremde Sache, Abhandenkommen
oder Ersteher
bösgläubig) ZV-Schuldner: - Eigentumsverlust da Hoheitsakt |
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Eigentumserwerb |
1) Einhaltung der wesentlichen Verfahrensvorschriften -
öffentliche Versteigerung -
Barzahlung durch Ersteigerer 817 II -
Mindestgebotsgrenzen 817a 2) Ablieferung der Sache an den Ersteigerer 817 II -
Übertragung des unmittelbaren Besitzes 3) noch wirksame Verstrickung -
keine nichtige Pfändung (fehlender Titel oder funktionelle Unzuständigk) |
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Ansprüche des alten bei Pfändung einer |
Fall 5: Sache gehört dem E, wird
aber beim ZV-Sch gepfändet. Der bösgläubige D erwirbt die Sache bei Versteigerung
("Surfbrett") E gegen D: (keine Ansprüche) 1) 985 -, weil D Eigentum kraft Hoheitsakt erworben hat (nach öff-r Theorie und göp-Th: wenn 814 ff ZPO+, s.o.) 2) petitorisch 1007 II 1 -, weil D Eigentümer
geworden ist 3) possessorisch 861, 869 (858) -, weil Besitzentzug durch GV keine verbotene Eigenmacht (ZV-Akt ist auch ohne PfPfR rechtmäßig) 4) 816 II -, weil keine rechtsgeschäftliche Leistung (sondern
Hoheitsakt) 5) 812 I 1, 2. Alt Eingriffskondiktion - , weil mit Rechtsgrund Zuschlag
ist gem 817 I 2. HS ZPO, 156 BGB öR Vertrag zw. Staat u. D 6) 823 I, 249 S.1 -, weil keine rechtswidrige Eigentumsverletzung wg
rechtmäßigem Hoheitsakt des GV (aA
möglich bei Rechtsmißbrauch 242) 7) 823 II, 246 StGB -, weil D mit Gewahrsamserlangung Eigt wurde 8) 826, 249 S.1 -, weil Bösgläubigkeit nicht sittenwidrig ist (aA
mögl) 9) bei Weiterveräußerung des D an gutgläubigen Dritten: - angemaßte GoA 687 II,
681, 667 -, weil eigenes Geschäft des D -
989, 990 -, weil keine Vindikationslage zZ des Weiterverkaufs, D war nach ör-Th und göp-Th Eigentümer - 816 I -, weil D =
Berechtigter (Eigentümer) -
812 I S.1, 2.Alt -, da vorrangige Leistung vom Käufer an D E gegen ZV-Gl: (Erlösherausgabe gem. 812 I 1 2. Alt) 1) 985 -, weil Gl mit Auskehr kraft Hoheitsakt Eigentum am Erlös
erworben hat (vorher war E gem 1247 BGB analog Eigentümer am Erlös) 2) 989, 990 SE wg Unmöglichkeit der Herausgabe -, Sperrung der Vindikationslage E-Gl durch Rechtsbehelf der
DWK als lex specialis 3) 823 I -, kein Verschulden des Gl, wenn er keine fahrlässige
Unkenntnis vom Eigentum des E hatte -
RW der Eigt-Verletzung +, da Gl kein PfPfR erlangt hat (göp-Th); bzw nach ör-Th zwar PfPfR, aber kein materielles
BefriedigungsR 4) 826 -, keine sittenwidrige Schädigungsabsicht des Gl 5) 816 I 1 -, kein Rechtsgeschäft (sondern Hoheitsakt) 6) 812 I 1 2. Alt Eingriffskondiktion +, -
keine vorrangige "Leistung", da hoheitliche Eigt.übertragung des GV -
Eingriff in den Zuweisungsgehalt des 1247 S.2 BGB: E ist vor Auskehr kraft dingl.
Surrogation Eigt. geworden -
ohne RG, weil Gl kein wirksames PfPfR (pr, göp-Th) bzw. materielles BefriedigungsR (ör-Th)
erworben hat -
kein 818 III des Gl, weil Forderung ggü Sch nicht verloren (819 ZPO -) E gegen ZV-Sch 1) SEA gem 280, 694 (Hinterlegung) oder 604
(Leihe) -
zu vertretende Unmöglichkeit der Herausgabe, weil er ZV nicht durch vorherige Zahlung abgewendet, bzw E nicht benachrichtigt hat 2) 812 I 1, 2.Alt
Eingriffskondiktion minus,
da ZV-Sch nichts erlangt hat (Forderung des ZV-Gl besteht noch entgegen 819 ZPO, weil schuldnerfremde Sache) |
815 |
Gepfändetes Geld |
- beim
Gl abzuliefern I oder Hinterlegung II -
Eigentumszuweisung an Gl erst mit Ablieferung - Gl
erwirbt Eigentum auch wenn Sch nicht Eigt war -
Abs.3: Wegnahme gilt als Zahlung, dh
Gefahr geht auf Gl über à gilt nicht, wenn Geld nicht Sch gehörte |
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Verwertung von |
-
Wertpapiere werden vom GV gepfändet -
Orderpapiere (zB Wechsel) werden weggenommen 831 -
andere Wertpapiere / Gold werden durch GV freihändig verkauft 821 |
817 |
Zuschlag und |
=
Verwertung der gepfändeten (verstrickten) Sache Zuschlag (schuldR) Rechtsnatur str.: - einseitiger Hoheitsakt
o d e r kaufrechtsähnlicher
ÖR Vertrag Ansprüche : - ör Anspruch des MB auf Ablieferung; nicht einklagbar, nur 766 - GV hat keinen Zahlungsanspruch, nur 817 III - gem 806 ZPO keine Gewährleistung (459 BGB minus) Ablieferung (dingl) - Eigentumszuweisung kraft privatrechtsgestaltendem Hoheitsakt
durch GV originär auf den Erwerber - Gut-/Bösgläubigkeit nach göp-Theorie unerheblich (aA privatr
Th) nicht 1244 BGB analog, weil GV hoheitlich handelt (nur Gew zu
prüfen) Voraussetzungen für Eigt-Erwerb: - Sache muss noch verstrickt sein - wesentlichen Verfahrensvorschr bei Versteigerung beachtet (zB öffentlich, Barzahlungsgebot) |
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Auskehr des Erlöses |
Dingliche
Surrogation 1247 analog: = Fortsetzung der R, wie sie an der versteigerten Sache
bestanden haben Reihenfolge: - V-Sch ist Eigentümer des Erlöses, V-Gl hat PfPfR daran - Auszahlung an Gl ist Eigt-zuweisung kraft Hoheitsakt - Übergabe des übersteigenden Erlöses an V-Sch ist keine
Eigt- übertragung, da
er bereits Eigt ist |
819 |
Wirkung des |
- nur bei schuldnereigener Sache: bei Empfangn. des
Erlöses erlischt Forderung d. ZV-Gl gegen den ZV-Sch |
825 |
andere Verwertung |
- nur auf Antrag des Gl/Sch und Anordnung durch VG - zB freihändiger Verkauf, Überweisung an best Person |
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Verbraucherschutz |
P: Vollstreckung des Kreditgebers in gelieferte Sache
(VerbrKG) à hM
Rücktrittsfiktion tritt ein |
826 |
Anschlusspfändung |
= Pfändung bereits
gepfändeter Sachen - durch Erklärung im Pfändungsprotokoll - setzt wirksame Erstpfändung voraus |
827 |
Verteilungs- |
bei mehrfacher Pfändung |
828 - 863
ZV wg Geldforderungen in Forderungen und Rechte |
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Begriffe |
Drittschuldner
= Schuldner des ZV-Sch Pfändungsbeschluss 829 = die Forderung des ZV-Sch gg den DS wird
durch staatlichen Hoheitsakt auf
Antrag des ZV-Gl gepfändet (beschlagnahmt) Überweisungsbeschluss 835 = die gepfändete Forderung wird dem ZV-Gl
überwiesen (=Verwertung) |
829 |
Pfändungs- |
- konkrete Bezeichnung der Forderung und der
Beteiligten I S.1 = Arrestatorium (Drittschuldner darf nicht an Sch zahlen) innen I S.2 = Inhibitorium (Sch darf nicht über Forderung verfügen) außen - Bewirken der Pfändung durch Zustellung an DS 829 III - Rechtswirkung: ZV-Sch bleibt
Inhaber der Forderung, er
verliert nur das EinziehungsR (an den Gl) |
829 |
Forderungs- |
- evt. Vorpfändung 845 - Teilpfändung, wenn Forderung höher als titulierte (803 I
2) - keine Anhörung des Sch 834 (Abtretungsgefahr), Ausn.
850b - Bestand und Durchsetzbarkeit
der zu pfändenden F werden nicht vom Rpfl geprüft,
wenn sie nicht besteht, geht PfüB ins Leere - vom Rechtspfleger bei PfüB zu beachten: Voraussetzungen für den Erlass eines PfüB: 1) Allgemeine
ZV-Voraussetzungen -
Antrag - genaue Bezeichnung Gl, Sch, DS, Schuldgegenstand, -grund, - bestimmte Forderung (ausreichend: Alternative F, Kontokorrent) -
Titel - Vollstreckungsklausel - Zustellung -
besondere ZV-Voraussetzungn (zB Sicherheitsleistung) -
keine Vollstreckungshindernisse 2) Zuständigkeit -
VG, dort der Rechtspfleger 828, 764 I
ZPO, 20 RPfG (AG bei dem der Sch seinen allg Gerichtsstand hat) 3) Möglichkeit des Bestehens der Forderung (materielle Prüfung!) = Geldforderung, Herausgabe-/LieferungsA,
andere Vermögensrechte -
hinreichend bestimmte Bezeichnung (bei
Verstoß Pfä unwirksam) -
auch nicht fällige, bedingte, einredebehaftete, befristete oder künftige Forderungen
(wenn bereits Rechtsbeziehung Sch und DS) Rechtsschutzinteresse
für die Pfä problematisch, wenn -
Forderung des Sch gegen ZV-Gl (weil Gl aufrechnen kann, Gl muss darlegen, dass dies nicht möglich) - oder Sch
Forderung bereits an Gl abgetreten hat 4) Pfändbarkeit 850 ff -
Unpfändbarkeit wg Unübertragbarkeit 851 ZPO (847, 399 BGB) o d e r gesetzl Ausschluss 852 -
kein Pfändungsverbot: Arbeitslohn 850 ff, Sozialleistungen 54 SGB I - aber Vorratspfändung möglich bei
UnterhaltsA 850d III 4) Pfändung und Überweisung Überweisung
= Verwertung der gepfändeten Forderung -
Geldschuld: - Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB) 829, 835 - wird wirksam nach Zustellung an
DS - Ausspruch des Inhibitoriums und
Arrestatoriums 829 -
Wertpapiere: Inbesitznahme 808, 809 u Ü-Beschluss 831, 835 -
hypothekarische gesicherte Forderung: PfüB nach 830, 837 5) Drittschuldnererklärung 840 -
DS muss mitteilen, ob Forderung besteht u ob er zu leisten bereit ist Erlass des PfüB - idR PfändungsB zusammen mit
dem ÜBeschluss - Zustellung an DS
(Wirksamkeitsvoraussetzung!) - Zustellung an Sch mit
Abschrift ZU an DS - Zustellung durch GV oder
Geschäftsstelle |
830 837 |
Pfändung von |
- Pfändung 830 und
Ü-Beschluss 837 (dürfen NICHT zusammen erlassen werden) - Anwendung für (EigT) Grundschuld, RentenSch, Reallast (857 VI) - Hyp-Anspruch ist auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme aus GrSt gerichtet 1113 BGB - Zustellung an DS ist
keine Wirksamkeitsvorauss, aber Arrestatorium - Eintragung der
Überweisung ins GB bei Ü an Zahlungs statt Briefhypothek - Pfä-Beschluss (=Titel
für Wegnahme) - Aushändigung Brief an Gl
od. Wegnahme durch GV zur Auslieferung - Vollstreckung nach
Regeln der Herausgabevollstreckung 883 ff Buchhypothek - Pfä-Beschluss - Eintragung der Pfä ins
Grundbuch |
831 |
Pfändung |
|
|
Rechtswirkung der |
1) Verstrickung = öff-rechtl Gewaltverhältnis
über die gepfändete Sache (Beschlagnahme) - Verfügungen des Sch sind
relativ unwirksam 829 I, 135 BGB - wenn PfäB nicht eingeschränkt,
gilt Pfä für gesamte Forderung, auch wenn
titulierte F geringer ist - Voraussetzung: wirksame
Pfändung: - bestehendes Recht - Pfä eines nicht bestehenden R geht ins Leere - hM keine Heilung durch späteren
Erwerb der F, 185 II BGB minus - bestimmte Bezeichnung der gepfä
Forderung - Arrestatorium - Erlass des PfäB durch funktionell
zuständiges VG - Zustellung an DS 829 III - sonstige Verfahrensmängel führen nur
zur Anfechtbarkeit 2) Entstehung des
Pfändungspfandrechts 804 des
ZV-Gl (s.o.) -
gibt Herausgabeanspruch -
Prioritätsprinzip (Rang, 804 III) |
|
Rechtsstellung der |
- ZV-Gl darf Recht noch nicht
verwerten, erst nach Ü-Beschluss - Zv-Sch bleibt Gl des gepfä
Rechts relatives
Veräußerungsverbot = Inhibitorium - DS darf nicht mehr an Sch
leisten = Arrestatorium -
leistet er in Kenntnis der Pfä an den Sch wird er nicht befreit -
in Unkenntnis ist er durch 407 BGB geschützt - zur Auskunft verpflichtet 840 (nicht einklagbar), kein
Schuldanerkenntnis sondern
Wissenserklärung (à Umkehr
der Beweislast) |
835 |
Überweisungs- |
= Verwertung - ÜB wird erst mit Zustellung an
den DS wirksam Abs. 1 "zur
Einziehung" (erfüllungshalber) à Regel = Einziehungsermächtigung für
den V-Gl gg den DS 836 I -
2-Wochen Wartefrist (835 III, 850 k) -
gesetzl. Prozessstandschaft - ZV-Gl erlangt keine Gl-Stellung ggü dem
DS, weil ForderungsR des à bei
Zahlung des DS also 362 I BGB minus -
ÜB ist noch keine Befriedigung des Gl, erst bei Zahlung, wenn DS nicht zahlt à Einziehungsklage des Gl gg DS -
Erlöschen regelt sich nach 362 II BGB iVm 836 ZPO - DS behält alle Einwendungen gg die Forderung (1275, 404 BGB) -
bei Nichtzahlung des DS muss V-Gl Vollstreckungstitel erklagen - bei Abtretung: Forderung muss nach Erlass
des PfüB abgetreten (dann Schutz des zahlenden Sch durch 408, 407) Abs. 2 "an Zahlungs
Statt" àselten V-Gl
erlangt Gläubigerstellung, wenn er sich Forderung an Zahlungs Statt überweisen läßt; dafür verliert er Forderung ggü V-Sch
(Zwangszession) -
Nachteil: wenn D zahlungsunfähig kann sich V-Gl nicht mehr an V-Sch halten Abs. 3 Zwei-Wochen-Frist Zahlung
durch Dr-Sch darf erst 2 Wochen nach Zustellung erfolgen, um dem ZV-Sch die Möglichkeit eines
850k-Antrages zu stellen |
836 |
Wirkung der |
Abs. 1 eigenes
EinziehungsR des V-Gl, zahlender DS erlangt Befreiung Abs. 2 Schutz des an den V-Gl zahlenden Drittschuldners -
wenn PfüB unwirksam war bleibt DS dennoch befreit -
gilt nicht bei bereits vor PfüB abgetretener F (dann Schutz über 408 II) Abs.3 Auskunftspflicht des Sch -
und Urkunden herausgeben -
gilt nicht Honoraransprüchen von Ärzten etc (Schwiegepflicht) |
|
Rechtstellung der |
ZV-Gl - wird nicht Forderungsinhaber, nur EinziehungsR - darf Anspruch des Sch in eigenem Namen geltend machen - darf kündigen, mahnen, aufrechnen, auf Leistung klagen - darf nicht: stunden, erlassen à
SE-Pflicht gem 842 ZV-Sch - bleibt Forderungsinhaber, Verfügungen aber relativ
unwirksam 135 BGB - Klage gg DS auf Leistung an Gl möglich - Auskunftspflicht 836 III, Herausgabe von Urkunden DS - darf nicht an Sch leisten (Schutz durch 412 BGB) - Vertrauensschutz ggü Gl gem 836 II bzgl ÜB solange nicht
aufgehoben, auch
wenn nichtig (836 II gilt auch bei
Mehrfachpfändung) - kein Vertrauensschutz bzgl Einziehungsbefugnis, wenn Pfä
ins Leere ging Schutz
ggü Sch aus 407, 408 - Schutz aus 407, 408 bei
Leistung an Gl, wenn DS vorher F abgetreten hat und DS keine Kenntnis davon hatte - 407, 408 analog bei Leistung
an Sch, wenn Unkenntnis von Pfä |
840 |
Erklärungspflicht |
- nicht einklagbar - kein Schuldanerkenntnis |
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Rechtsbehelfe |
à gegen
Erlass oder Ablehnung eines PfüB - bei
Teilentscheidungen RB splitten (zB Gl 793, Sch 766) - wenn DS
und Sch, dann 793 als gemeinsamer RB -
Entscheidung od. Vollstreckungsmaßnahme des RPfl (handelt für das VG) VS-Erinnerung 766 VM: wenn dem Antrag ohne Anhörung des
Sch/DS/Dr stattgegeben wurde sofortige
Beschwerde 793 E: -
wenn Antrag nach Anhörung des Sch stattgegeben wurde - wenn Antrag des Gl abgelehnt wurde
RPfl-Erinnerung 11 II RPfG - gegen sonst nicht anfechtbare
Entscheidungen |
|
Einziehungsklage (DS-Klage) |
= Klage
des Gl gegen DS, wenn DS nach PfüB nicht freiwillig an Gl zahlt - in
eigenem Namen auf Leistung an sich - dem Sch ist Streit zu verkünden 841 (sonst zwar nicht unzulässig, aber Gl SE-pflichtig), Sch erscheint nur bei Beitritt im Rubrum - Sch kann als Zeuge vernommen werden, da er nur unselbständiger SH und damit keine Partei ist 67 Zulässigkeit - wie
normale Leistungsklage -
besondere Gerichtsstände für Verhältnis DS-Sch gelten (zB FamG, ArbG) - unzulässig, wenn Sch bereits Titel gg DS hat (Einwand der RK, Gl ist Rechtsnachfolger und muss Titel umschreiben lassen 727) - mM EinziehungsR ist gesetzl Prozessstandschaft (hM: nein, sondern Sachlegitimation) Begründetheit - wenn Gl berechtigt ist, eine dem Sch gg den DS zustehende Forderung einzuziehen 1.
Einziehungsberechtigung 836 I - Wirksamkeit des PfüB = wirksamer PfäB und ÜB, ordnungsgemäße
Zustellung an DS - Anfechtbarkeit des PfüB - bei fehlerhaftem Zustandekommen (grds
ist dann 766 möglich) - P: Kann diese Einwendung auch bei EK geltend gemacht werden, wenn kein 766 erhoben wurde? - HM: Prozessgericht ist solange an PfüB
gebunden, bis er nicht vom VG auf
eine Erinnerung aufgehoben wurde (Grund: 766 einfacher) Ausn: Unpfändbarkeit beruht auf
materiellem Recht zB 851 2.
Anspruch des Sch gg den DS - grds
ist Gl beweispflichtig, DS muss Untergang beweisen -
Umkehrung der BL durch DS-Erklärung 840 - DS behält
alle Einwendungen, die er gg Sch oder gg Gl hat à Erfüllungseinwand
des DS Zahlung -
an Sch vor Z PfüB à
Untergang der Forderung - an Sch in
Unkenntnis des PfüB à 407 BGB
analog - an
erstpfändenden Gl à
Befreiung ggü 2. pfändenden Gl Aufrechnung - vor Z PfüB à
Untergang der Forderung - nach Z PfüBà gem 392 BGB erlaubt, da A-Lage vor PfüB
bestand (Ausn.
392 Satz 2) - A-Ausschluss des 394 zum Schutz
des Sch besteht nicht mehr, weil Forderung
auf Gl übergegangen ist |
844 |
Anordnung anderer |
|
845 |
Vorpfändung |
- schon vor Titelzustellung kann Gl PfüB erwirken - PfüB wird wirksam mit Zustellung an DS (Wirkung eines
Arrests 930) - Frist = 1 Monat - nicht fristgemäße Zustellung des PfüB à Vorpfä
wird wirkungslos - Benachrichtigung an Sch und DS mit Inhibitorium und
Arrestatorium (rangwahrende Wirkung) |
847 |
Pfändung von |
- Pfändung von HerausgabeA durch
Erlass und Zustellung des PfäB - hM Überweisung ist nicht
notwendig (Gl kann gg DS auf H an GV klagen) - Anordnung der Herausgabe an GV
oder Sequester 847, 848 - es gelten schon die
Pfä-Verbote (da Sache nicht verwertet werden dürfte) - Gl erwirbt zunächst nur
Pfandrecht an Sache, mit Herausgabe ensteht durch
Surrogation Verstrickung +PfPfR an der d Sch gehörenden Sache |
850 - 856 |
Pfändungsschutz |
|
850d |
Vorratspfändung |
- Ausnahme zu 751
I (zu pfändende Forderung muss fällig sein) - auch künftiges Arbeitseinkommen darf gepfändet werden - trotz 751 rangwahrende Wirkung (Verfü des Sch sind Gl ggü unwirksam) <-> Vorauspfändung (= aufschiebend bedingte Pfä, nicht rangwahrend) |
851 |
Unpfändbarkeit von |
- auch
bei Einziehungsklage zu berücksichtigen -
ergänzend 400 BGB: unpfändbare F darf nicht abgetreten werden Unübertragbarkeit
kraft Gesetz: - ggs A aus GbR 717 S.1 BGb - Rücknahmeanspruch des Hinterlegers 377 I
BGB - nicht übertragbare sonstige
Vermögensrechte 857 III - wenn Abtretung nach 134 BGB nichtig wäre Uü nach 399 BGB 1.
Alt nicht ohne Veränderung des
Inhalts möglich (höchstpersönliche A) - sog. Schuldbefreiungsansprüche (zB HaftpflichtversicherungsA des VN
gegen die VersicherungsG auf Befreiung
von der Haftungsschuld) -
zweckgebundene Ansprüche - gesetzlich (zB
Aufbauhilfedarlehen, Baugelder, PK-vorschüsse) - privatr Vereinbarung
treuhänderischer Verwendung (zB Anderkonto) 2.
Alt vereinbarter
Abtretungsausschluss (im HGB nicht möglich) - 851 II (= bedingt unpfändbar) gilt
nach hM nur für 2. Alt |
355 357 HGB |
Kontokorrent-, |
Kontokorrent 355 HGB - Einzelposten gem 357 HGB unpfändbar (lex
spec zu 851 II) - Saldenpfändung zulässig, dh Saldo, der zur Zeit der Zustellung
des PfüB besteht (Zahlung aber erst nach nächsten
Rechnungsabschluss fällig) Ansprüche aus Girokonto - an sich Kontokorrentvereinbarung, aber
Kunde hat A auf fortlaufende Auszahlung
des Tagessaldos(=Guthaben zw.d. Rechnungsabschlüssen) - A auf Tagessaldo pfändbar (aber keine
Einzelposten), 357 gilt nicht - nach Pfä darf Bank keine Auszahlungen oder Überweisungen an Kunden vornehmen - A auf Gutschrift aller Neueingänge
pfändbar (beachte 850k, 55 SGB I) Ansprüche auf Darlehensauszahlung / Kreditlinie - A aus D-Vorvertrag unpfändbar (85 ZPO, 399
1. Alt BGB) - A aus bereits vereinbarten D pfändbar,
wenn nicht Zweckvereinbarung - Dispositionskredit? - OLG Köln: pfändbar, weil keine
Zweckbindung vereinbart - hM: unpfändbar, weil vorvertraglicher
Charakter und höchstpersönliche Entscheidung
des Sch, ob er D-Verbindlichkeit eingehen will |
857 - 863 |
ZV in andere |
- nur subsidiär - es gelten 828 ff (Zustellung des PfäB an DS), Verwertung
gem 835 Vermögensrechte - auch künftig, wenn für Grundlage für Entstehung da) - vermögenswertes Recht (nicht: PersönlichkeitsR, NamensR) - selbstständig (also nicht: akzessorische Rechte und GestaltungsR) - Übertragbarkeit (nicht übertragbar 875 III) - unveräußerliche R, wenn Überlassung z Ausübung zulässig
(Nießbrauch) - Anteil an BGB-Gesellschaft (Ü des Gewinnanteils) - Anteilsrecht an OHG oder KG (aber 135 HGB) - Miterbenanteile - Anteile an GmbH (15 GmbHG), Verwertung freihändiger
Verkauf 844 - Miteigentumsanteile (Zustellung des PfäB an alle
Miteigentümer als DS) Gl
kann Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, Auszahlung Erlösanteil - VI: für Grundschuld, RentenSch
und Reallasten -> 830, 837 anwendbar à nach hM
gilt 857 VI auch für
Eigentümergrundschuld (Wortlaut) aA 857 II, weil schuldnerloses Recht (Zustellung reicht) 857 III nicht übertragbar (damit nicht pfändbar) - Anspruch auf Dienstleistungen 613 BGB - A auf Auftragsausführung 664 II BGB - Miet- und Pachtrechte auf Übertragung des Gebrauchs 549, 582 BGB |
864 - 871 ZV
wg Geldforderungen in das unbewegliche Vermögen |
||
864 - 871 |
ZV in das |
iVm ZVG - Vollstreckung nur wg Geldforderungen - persönlicher
Titel (aus Gerichtsurteil), GrundpfandR gehen vor - dinglicher
Titel (aus Grundpfandrecht), nach Rang 1)
zuständig: Grundbuchamt (AG) 2)
Gegenstand: unbewegliches Vermögen 864, 865 - GrSt und -gleiche Rechte (WE, ErbbauR,
MitEigt) 864 II - Schiffe und Luftfahrzeuge 171a ZBG - Gegenstände auf die sich Hyp erstreckt
865 nicht: - Grundpfandrechte, diese müssen
gepfändet werden - Teilungsversteigerung 180 - 185 ZVG 3)
Vollstreckungsmaßnahmen 866 iVm ZVG = Eintragung Zwangshypothek, Zw-Versteigerung, Zw-Verwaltung |
865 |
Pfändung von |
- Zubehör eines GrSt darf nicht gepfändet werden, wenn sich die Hypothek auf es "erstreckt" (Hypothekenverband) |
866 |
Arten der |
- Zwangsversteigerung à Veräußerung des GrSt +
Erlösverteilung - Zwangsverwaltung à Verwertung der lauf Einnahmen aus dem GrtSt - Zwangshypothek à dingl Sicherung des titulierten A des Gl |
867 |
Zwangshypothek |
- Ziel: dingl Sicherung der Geldforderung Voraussetzungen: - Vollstreckungsorgan ist das Grundbuchamt 867 I durch Rpfl - Antrag des Gl (13 I, 28 GBO) auf Eintragung der ZH - Titel muss auf Betrag > 750 € ohne Zinsen lauten (866 III) - Sch im GB als Eigt eingetragen oder dessen Erbe sein 39, 40 GBO Wirkung - Entstehung einer Sicherungshypothek, 1184 BGB anwendbar - streng akzessorisch (abhängig vom Bestand der Forderung) - Gl kann nun auch ohne Duldungsklage (1147 BGB) ZV erreichen - Gl erhält im Range seiner Hyp Stellung eines dingl Gl Rechtsbehelfe - hM Rechtsbehelfe der 71 ff GBO (nicht 766, 793) - Sch kann mit Beschwerde nicht Löschung, sondern nur Eintragung AmtsWS erreichen 53 - gg LG-E weitere Beschwerde statthaft à OLG/BGH |
869 |
ZVG = Teil d. ZPO |
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15 - 145a ZVG |
Zwangs- |
- Möglichkeit des Beitritts eines anderen Gl 27 ZVG Zulässigkeit 1) allg VerfahrensV - Antrag des Gl 16 I (oder des InsVw 172, des Erben 175, oder 180 ff) - zuständig: AG als VG in dessen Bezirk das GrSt gelegen ist - durch Rechtspfleger 3 RPflG - RSB auch bei geringfügiger Forderung 2) allg VollstreckungsV 3) Besondere VV - Sch muss gem 17 I als Eigt eingetragen oder dessen Erbe sein Anordnung der
ZVS - des VG durch Beschluss 15, 22 I ZVG - gleichzeitig Ersuchen an GBA Versteigerungsvermerk einzutragen 19 I - Wirksamwerden: - Zustellung des B an Sch - oder mit Ersuchen falls Eintragung demnächst - Wirkung: - AO gilt als Beschlagnahme des GrSt - relatives Veräußerungsverbot 23 I ZVG, 135 BGB - R auf Befriedigung aus dem Erlös (kein PfandR) 10 Umfang
der Beschlagnahme - U bestimmt Gegenstand der Versteigerung 55 und damit Eigt Erwerb 90 - U wichtig für Enthaftung 1121 BG = Grundstück 20 I und Gegenstände auf die sich Hyp erstreckt 20 II - maßgeblich ist GrundpfandR (dingl Titel) oder gedachte Hyp (pers T) - nicht erfasst sind landw Erträge 21 ZVG Aufhebung oder
einstweilige Einstellung Aufhebung - wenn aus GB ersichtliches R entgegensteht 28 - Rücknahme des Versteigerungsantrages 29 Einstellung - wenn behebbares R bekannt wird 28 - Bewilligung der eE durch Gl 30 - AO durch VG aufgrund pers Verh des Sch 30a-c - Antrag des InsVw 30d - Zahlung des Sch an VG 75 - Härte für Sch 765a ZPO Versteigerung - Anberaumung des Termins 36 I, Bekanntmachung 37, Zustellung - Festsetzung Verkehrswert durch Beschluss - Übernahmeprinzip 52 I - Gebote - geringstes Gebot 44 I, 59 = vorgehende R und Kosten der ZV (Deckungsprinzip) - Mindestgebot 74a, 85a absolutes MG = Hälfte des GrSt-Wertes relatives MG = 7/10 des GrSt-Wertes - Mehrgebot = Betrag der über geringstes G hinausgeht - Bargebot 49 = der bar zu entrichtende Betrag - Meistgebot = höchstes G, Preis den Ersteher zu zahlen hat (geringstes G + MehrG) - Versteigerungserlös wird vorweg entnommen 109 ZVG - Rangordnung 10, 11 (Klassen 1-8) à dingliche Rechte (4) gehen vor persönlichen Titel (5) ! - Ablauf der Versteigerung 66, 72, 73, 74 Zuschlag - erfolgt durch Beschluss an den Meistbietenden 81, 82 - Ersteher wird kraft staatl Hoheitsakt Eigt des GrSt 90 ZVG (auch wenn bösgläubig) - Umfang des Eigentums 90 II, 55: - Gegenstände deren Beschlagnahme noch wirksam - schuldnereigenes Zubehör à 90 II, 55 I, 20 II ZVG iVm 1121, 1122, 97 BGB, 23 I 2 ZVG Eigentumserwerb soweit sie noch beschlagnahmt sind - schuldnerfremdes Zubehör im Besitz des Sch à 90 II, 55 II, 37 Nr. 5 ZVG, 97 BGB EigtE, wenn nicht DWK erhoben - erlöschende Rechte 91, evt Fortsetzung am Erlös 92 - Zuschlag = Räumungstitel gg GrSt-Besitzer 39, Zustellung BesitzR von Mieter/Pächter erlöschen nicht 57 Verteilungsverfahren - Termin 105 - Barzahlung oder Überweisungsnachweis des Erstehers 49, 118 - Teilungsplan und Auszahlung 113, 114, 117 - Rechtsbehelfe 115 ZVG, 876 ff ZPO |
146 - 161 ZVG |
Zwangs- |
- soll den Gl aus laufenden Einnahmen aus dem GrSt befriedigen - also gut für persönlichen Titel, wenn hohe Belastung mit GrundpfandR - Verfahrensvorschriften über ZVS gelten entsprechend, aber - Eigenbesitz des Sch reicht - Beschlagnahme wird bereits mit Inbesitznahme d Zverwalter wirksam - B umfasst auch Erzeugnisse und Miet-/Pachteinnahmen Wirkung: - Sch wird Verwaltung und Nutzung des GrSt entzogen - Ausübung nur durch Z-Verwalter möglich (Partei kraft Amtes) - Nutzungen werden auf alle Gl verteilt nach Teilungsplan 155 - Ende durch Aufhebungsbeschluss 161 (nach Befriedigung oder Zuschlag) |
|
Rechtsbehelfe in ZVS und Zvw |
- grds. RB der ZPO (wg 869), aber Sonderregeln 95 - 104 ZVG - gg Vollstreckungsmaßnahmen 766 - gg Entscheidung Ri/RpfPfl sofB 793 - 95 für E vor Beschlussfassung, VerkehrswertFS 74a - 96-104 sofB gg Zuschlagsbeschluss |
872 - 882
Verteilungsverfahren (ZV wg Geldforderungen in das bewegliche
Vermögen) |
||
|
Voraussetzungen |
gilt nur
für - ZV wg Geldforderungen - in das bewegliche Vermögen (sonst ZVG) VV findet
statt, wenn - Erlös nicht ausreicht, um alle Gl zu
befriedigen und ein Gl 827 verlangt - A auf Herausgabe von Sache von mehreren
gepfändet wurde 854 - DS den Schuldbetrag hinterlegt 853 -
Zuständig: AG 827, 853 durch RPfl -
Aufforderung zur Anmeldung der Forderung 873 -
Teilungsplan 874, Teilungstermin 875, Widerspruch 876, Ausführung 878 |
|
Rechtsbehelfe |
- für Sch: 766, 793 (RSB entfällt erst mit Erlösauskehr) (gg das VV selbst keine RB möglich) - für Gl bis Verteilungstermin 766 - bei Verfahrensfehlern im Verteilungsverfahren 766, 793 - Inhalt des Teilungsplanes nur WS-Klage 878 - unabhängig vom VV materielle Fehler 767, 771, 878, 805 |
878 |
Widerspruchsklage |
- Gl gegen andere Gl - prozessuale Gestaltungsklage - Urteil 880, nur wg der Kosten vorl vollstreckbar Zulässigkeit - Zuständigkeit ausschließlich 879, 802 (AG bei dem VV
schwebt bzw LG) - WS des Kl im Verteilungstermin - 1 Monat keine Ausschlussfrist, aber RSB fehlt wenn VPlan
ausgeführt (Erledigung oder Bereicherungsklage 878 II) - Klageantrag: genaue
Bezeichnung der begehrten Planänderung Begründetheit wenn dem Kl ein relativ
"besseres Recht" zusteht - PfPfR hat nach 804 besseren
Rang - kein PfPfR des Bekl - Untergang des titulierten A
des Bekl - Anspruch des Kl gg den Bekl
auf Einräumung des besseren Recht (zB
aus AnfechtG, unerlaubte Hdl) - Einwand der Schuldnerfremdheit
ist irrelevant |
882a |
ZV gg juristische |
|
883 - 898
ZV zur Herausgabe von Sachen oder Erwirkungen von HDU |
||
883 - 886 |
ZV wg Anspruch auf |
- allg
ZV-Voraussetzungen müssen vorliegen -
zuständig ist GV 883, 885 -
Rechtsbehelf 766 bewegliche
Sachen - Stückschuld, Vorratsschuld 883,
Gattungsschuld 884 - andere Herausgabetitel (zB Hinterlegung,
Versendung) - Übergabe und Übereignung à ZV nach
883 f und 894 - ZV durch Wegnahme, bei Wohnung
richterliche AO 758a - Pfä-Schutzvorschriften 811 ff nicht analog
anwendbar (Systematik) - wenn Gewahrsam Dritter nur bei
Herausgabebereitschaft 809 analog oder Überweisung des HA 886 unbewegliche
Sachen 885 - Voraussetzung ist Herausgabe- oder
Räumungstitel - P: ZV auch gg Mitgewahrsamsinhaber
(Ehegatte, Mitbewohner)? - hM gegen Nichtmieter kann vollstreckt
werden (ohne Titel) - Mitmieter oder Untermieter à eigener
Titel erforderlich - ZV durch GV indem er den Sch mit Gewalt
aus dem Besitz setzt 758 und den
Gl in den besitz einweist 885 - keine richterliche AO 758a erforderlich,
da Räumung nicht Durchsuchung - Schutz des Sch: 721 Räumungsfrist, bei
Härte Antrag 765 a |
887 - 898 |
Erwirkung von |
durch: 887
"Ersatzvornahme" durch Gericht 888 Zwangsgeld, Zwangshaft -
Abgrenzung vertretbare und unvertretbare Handlungen à abzustellen auf rechtl
geschütztes Interesse des Gl, dass gerade Sch die Hdl vornimmt - auch
Befreiung von einer Verbindlichkeit (nicht nach 803 ff) - weniger
schwere Maßnahme ist EV 887, erst dann ZM zulässig 888 - wenn
Handlung in Herausgabe von Sache besteht à 883 lex spec (Ausn. WerklieferungsA) -
Anspruch auf Abgabe einer WE à 894 lex spec Verfahren -
zuständig ProzessG 1. Instanz (Anwaltszwang wenn LG oder FamG) - Antrag
des Gl, genaue Bezeichnung - rechtl
Gehör des Sch 891 I 2 - mündl
VH fakultativ -
Androhung unzulässig 888 II -
Erfüllungseinwand möglich? hM nein, nur durch 767 möglich - Einwand
der Unmöglichkeit aber zulässig -
Entscheidung durch Beschluss (Ermächtigung zur kostenpflichtigen EV, ZG,
ZH, Kosten des Verf) -
Rechtsbehelf: 793 sofortige Beschwerde |
887 |
vertretbare |
- Ermächtigung des Gl Handlung selbst oder auf Kosten des Sch durch EV durchzuführen - Widerstand d. Sch wird m.
GV gebrochen 892, keine AO 758a erforderlich |
888 |
unvertretbare |
-
ausgeschlossen, wen Hdl nicht allein vom Willen des Sch abhängig zB Krankheit, künstlerische Fähigkeiten,
Mitwirkung Dritter -
Zwangsgeld oder Zwangshaft, Beugecharakter - Höhe =
5 bis 25.000 € oder 1 Tag bis 6 Monate - Gericht
hat Wahl zw ZG oder ZH à vhm -
mehrfache Verhängung trotz 103 III GG mögl weil keine Strafmaßnahme -
Vollstreckung des ZG nach 803 ff, der Haft nach 904 ff Geld/Haft darf nicht weiter vollstreckt
werden ,wenn Hdl vorgenommen |
890 |
Erwirkung von |
- durch Ordnungsgeld oder Ordnungshaft (auch
Straffunktion) - Unterlassen = untätiges Verhalten oder Beseitigung der
Beeinträchtigung - Dulden = Hdl eines anderen nicht behindern - Androhung = Beugemittel; Ordnungsmittel = Strafcharakter (hM daher ZV des Ordnungsmittels auch nach Titelwegfall noch möglich) Verfahren -
Zuständig ProzessG 1. Instanz (evt. Anwaltszwang) - Antrag
des Gl, genaue Bezeichnung - Androhung
890 II (auch im Titel selbst) - Verstoß
des Sch gg titulierte Verpflichtung (auch gleichwertige Hdl) -
Verschulden des Sch, 278 BGB nicht anwendbar - rechtl
Gehör des Sch 891 I 2, mündl VH fakultativ -
Beweislast für Zuwiderhandlung hat Gl - Höhe =
5 bis 250.000 € je ZwH oder 1 Tag bis 6 Monate (Vollstreckung von Amts wegen) -
Entscheidung durch Beschluss - Rechtsbehelf: 793 sofortige Beschwerde |
894 |
Fiktion
der |
= Urteil ersetzt mit Rechtskraft die Abgabe einer WE - bei Prozessvergleich oder notarieller Urkunde gilt 888 - Titel muss aus Abgabe eine WE gerichtet sein (zB Übereignungsangebot, Verpflichtung zur
Klagerücknahme) - Fiktionseintritt mit formeller
RK - wenn WE von Gegenleistung
abhängig, dann tritt Fiktion gem 726, 730 erst
mit vollstrb Ausf der rk Titels ein - Zugang der WE nach 130 BGB
(ggf Zusendung des Urteils) - bei EigtErwerb gilt Übergabe
mit Wegnahme durch GV als erfolgt |
899 - 915 h
Eidesstattliche Versicherung und Haft |
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|
|
- 807 bei ZV von Geldforderungen, Vermögensverzeichnis - 883 II bei Herausgabe, Nachweis dass Sch Sache nicht
besitzt - 836 III bei Nichterteilung der Auskunft über gepfä
Forderung - dagegen wird EV nach 259 260 BGB gem 889, 888
vollstreckt Verfahren - zuständig AG, wo Sch Wohnsitz hat - über WS entscheidet VG 900 durch Beschluss (793 mögl) - Auftrag des Gl zur Terminsbestimmung oder sofortige
Abnahme durch GV - WS 900 verdrängt 766 - Haftbefehl auf Antrag des Gl, wenn Sch nicht erscheint - Verhaftung durch GV, Haftbefehl nicht älter als 3 Jahre - nach EV Eintrag in das Schuldnerverzeichnis
("schwarze Liste") 915 |
916 - 945 vorläufiger Rechtsschutz |
||
916 - 934 |
Arrest |
-
Anspruch muss vorliegen, aber noch kein Titel - Vermutung,
dass Sch sein Vermögen dem Zugriff entzieht - ZV
führt nur zur Sicherung des A (Beschlagnahme), nicht zur Befriedigung (Verwertung), diese
nur durch Erkenntnisverfahren -
Streitgegenstand: prozessualer Sicherungsanspruch - Titel =
Arrestbefehl 1) Voraussetzungen - Arrestgesuch 920 - Bezeichnung des A, Geldbetrag, A-Grund - schriftlich oder zu Protokoll (wg 78
III auch ohne RA) - AVerfahren wird mit A-Gesuch schon
rechtshängig - Arrestanspruch 916 = Sicherung der ZV wegen einer Geldforderung
in das bewegliche oder unbewegliche
Vermögen - Zahlungsanspruch kann auch bedingt
sein II - auch Duldung der ZV wg
Geldforderung (zB 9 AnfG, 1147 BGB) - Arrestgrund 917 f = Gefährdung der ZV - hM nicht, wenn nur Gefahr, dass andere
Gl schneller - Prüfung: Schlüssigkeit des Vorbringens - Glaubhaftmachung von AA und AG 920
II - zB durch EV 294 I - geringerer Grad von Wahrscheinlichkeit
reicht aus - kein 273, Gericht lädt keine Zeugen,
müssen "mitgebracht" werden - auch ohne Glaubhaftm AO möglich, wenn
drohenden Nachteile 921 2) Verfahren - summarisches Erkenntnisverfahren - Zuständigkeit 919, 802: Arrestgericht - Wahlrecht: Gericht der HS oder AG, in dessen Bezirk ... - Ermessen des Gerichts ob mündl VH, idR +
wg rechtl Gehör - Anwaltszwang bei VH wenn LG - Entscheidung durch Beschluss (ohne
mündl VH) oder Urteil 922: - Tenor: Anordnung des dingl/pers Arrests, Angabe des gesicherten A nach Grund und Betrag Festsetzung der Lösungssumme 923 "Wegen
eines Anspruchs des Antragsteller auf Zahlung von Restwerklohn
aus dem Bauvertrag vom x.x.x iHv x € nebst 9 % Zinsen seit dem x sowie der auf x € veranschlagten Kosten diese
Verfahrens wird der dingl Arrest
in das Vermögen des AG angeordnet. Durch Hinterlegung von x € wird die
Vollziehung des Arrestes gehemmt." - bei Urteil Parteibezeichnung: Arrestkläger / -beklagter - Kostenentscheidung - bei Stattgabe: keine AO der vorläufigen Vollziehbarkeit (nur bei abweisendem Urteil, 708 Nr. 6) - Zustellung des Urteils an beide, bei Beschluss nur an Antragsteller, dieser muss an AG zustellen im Parteibetrieb 922 II - formelle RK nur bei Urteilen, da gg Beschlüsse unbefristet RM zulässig (hM diese werden aber materiell rk), neuer Antrag kann auf neue Tatsachen gestützt werden Rechtsmittel/-behelfe: - gegen Urteile Berufung - gegen ablehnenden Beschluss: einfache Beschwerde des ASt 567 - gegen stattgegebenen B: Widerspruch 924 I (RB!) - fristlos, schriftlich oder zu Protokoll (außer LG à RA 78) - zuständig: Arrestgericht - neue mündl VH (auf Zeitpunkt der alten mVH abzustellen) - Entscheidung durch Urteil 925 II (bei Aufhebung des Arrestbeschlusses auch immer Antrag auf Erlass abweisen) Aufhebungsverfahren - durch WS gg Beschluss (s.o.) à wegen veränderter Umstände 927 - klageabweisendes Urteil im HS-Verfahren - Wegfall des Arrestgrundes (Erfüllung, Verjährung), lex spec zu 767! - hM auch Umstände, die schon vorlagen, aber schuldlos nicht geltend gemacht werden konnten - zuständig: Arrestgericht, wenn HS anhängig dann Gericht der HS à mangels Klage zur Hauptsache - auf Antrag des AG gem 926 AO an ASt binnen Frist Klage zu erheben (zuständig RPfl, dagegen 793 mögl) - in HS wird A-Grund geprüft - bei nichtfristgemäßer Kl-Erhebung ist A-Befehl aufzuheben 3) Vollziehung 928 - 934 dinglicher Arrest = durch Pfändung (930) od. Eintragung einer Sicherungshypothek (932) à gegen das Vermögen des Sch - keine Klausel - Vollziehung vor Zustellung möglich 929
III (766 möglich) - Frist = 1 Monat 929 II (hM
Antragstellung reicht) - Sch kann durch Hinterlegung
Lösungssumme Aufhebung A verlangen - SE des Gl bei unberechtigtem
A-Vollzug 945 Pfändung bewegl Sachen 930: - Wirkung: Verstrickung und
Entstehung Arrestpfandrecht - Sache darf nicht verwertet werden
(Ausn. 930 III) - APfR wird VollstreckungsPfR wenn
Gl HS-Titel erlangt (rangwahrend) Forderungspfändung - nur Pfä-Beschluss, keine Überweisung - zuständig ist Arrestgericht 930 I - meist ergehen Arrest- und
Pfändungsbeschluss zusammen - A-PfR wird zum PfPfR wenn HS-Titel Sicherungshypothek 932 - Arresthypothek ist
Höchstbetragshypothek iSd 1190 BGB - wenn HS-Titel kann Gl Umschreibung
AHyp in Zwangshyp verlangen - hM AHyp berechtigt zur Kl auf Duldung
der ZV nach 1147 BGB persönlicher Arrest (nur subsidiär
918) = Haft oder sonstige Beschränkung
(933) à gegen den Sch selbst |
926 |
Anordnung der |
|
935 - 946 |
einstweilige
|
- kein Titel, Anspruch ist
streitig - durch streitiges Urteil 937,
ausn. durch Beschluss (ohne mündl. Vh) - nur einstweilige Sicherung,
grds. keine Befriedigung des Gl - subsidiär zum Arrest, wenn
Geldforderung Arten SicherungsV 935
= Sicherung eines A auf Individualleistung RegelungsV
940 = Regelung bzgl. streitigem Rechtsverhältnis LeistungsV
940 an = vorläufige Befriedigung des Gl Voraussetzungen - Verfügungsanspruch - Verfügungsgrund = Gefährdung
R-Verwirklichung oder wesentl Nachteile Verfahren - Zuständigkeit: - Gericht der HS, 937, 943, 802 (ausn.
Gericht belegene Sache 942) - der 1. Instanz (1/3 Streitwert der HS)
- Antrag 920, 936 - Glaubhaftmachung V-Anspruch, V-Grund 936,
920 II - Verweisungsnorm 936 auf §§ des Arrtestes Entscheidung - durch Urteil (in dringenden Fällen oder bei 942 Beschluss) - Tenor: "Dem Verfügungsbekl wird aufgegeben, .." " ...hat zu unterlassen.." LeistungsV "... wird verurteilt... " - KostenE: evt. 93 bei fehlender Abmahnung - Urteil ist sofort vollstreckbar - Vorl Vbk nur bei Abweisung oder Aufhebung Verf-Beschluss - weiter AO: SiL, Frist zur Erhebung Klage in HS 926 Rechtsbehelfe - Urteil à Berufung (nicht Revision) - zurückweisender Beschluss à sof. Beschwerde 567 - stattgebender Beschluss à Widerspruch 936, 924 I (außer bei 942) Aufhebungsverfahren - wg
veränderter Umstände 936, 927 (939 nicht wg SiL), lex spec zu 767 Vollziehung - wie bei
Arrest 936, 928 ff - keine
Klausel, schon vor Zustellung ZV (binnen 1 Wo/Monat nachholen) -
ZV-Frist = 1 Monat nach Zustellung - Haftung
bei unberechtigter Vollziehung auf SE 945 |
935 |
Sicherungs- |
- Ziel:
Sicherung eines A auf Individualleistung (nicht auf Geld, dann Arrest) Verfügungsanspruch - grds. jeder Anspruch, auch betagt oder
bedingt Verfügungsgrund - Notwendigkeit der Entscheidung im
Eilverfahren, weil RS im ordentlichen Erkenntnisverfahren
zu spät wäre - grds. +, wenn dingl Rechtsänderung durch
Eintragung Vormerkung oder WS in
GB gesichert werden soll (Gefahr des gGlE wg öff Glauben) Entscheidung - nach freiem Ermessen 938 - Grenzen: 308 ne ultra petita, keine
Vorwegnahme der HauptsacheE, VHM, vollstreckungsrechtl zulässig Beispiele - Sequestration (Verwahrung/Verwaltung einer
Sache durch Person) - Gebot oder Verbot einer Handlung - Veräußerungs-, Belastungs-,
Verpfändungsverbote (à 135 BGB) - Erwerbsverbote - Vormerkung 885 und Widerspruch 899 (zB zur
Sicherung einer Bauhandwerker-Sicherungshypothek 885,
648) |
940 |
Regelungs- |
-
Ziel: einstweilige Regelung bzgl.
streitigem Rechtsverhältnis - zB DauerschuldV, Eigentum. Besitz, Namens-,
Persönlichkeitsrechte -
Streitig, wenn bestritten oder bereits verletzt - Verfügungsanspruch: besseres Recht des ASt - Verfügungsgrund:
wenn Regelung z. Abwehr schw Nachteile erforderlich (fehlt, wenn Störung bereits beendet und
keine WDH-Gefahr) Entscheidung - nach
freiem Ermessen 938, Grenzen wie bei SiV - zeitweilige
Erfüllung zulässig, w nach Aufhebung wieder alter Zustand(str.) Beispiele -
Verletzung von Persönlichkeitsrechten -
Unterlassung der Handlungen (nicht: Widerruf, Gegendarstellung) -
Wettbewerbsrecht (Untersagung von Werbung) -
Gesellschaftsrecht (Regelung der GF- oder Vertretungsbefugnis) |
|
Leistungs- |
- Ziel: zeitweise Befriedigung
des Anspruchs des ASt - Verurteilung zur Leistung,
daher hohe Anforderungen - 940 ZPO, 1615o BGB, 620 ff, 25
UWG analog - Verfügungsanspruch: jeder
materiell-rechtl Anspruch, auch Geldzahlung - Verfügungsgrund: -
Abwendung Existenzgefährdung des ASt erforderlich (kann fehlen wenn Sozialhilfe gezahlt wird) -
Vermeidung eines unverhältnismäßig hohen Vermögensschadens -
Vermeidung eines endgültigen Rechtsverlustes (HDU-Ansprüche) Entscheidung - nur Notbedarf anerkennen,
nicht Umfang des erkennenden Urteils Beispiele - Durchsetzung Lieferung Wasser,
Energie - UnterlassungsA nach UWG (wg
Zeitablauf) - Wohnungsräumung wg verbotener
Eigenmacht (folgt aus 863 hM) |
946 - 1024
Aufgebotsverfahren |
||
|
|
- nicht examensrelevant |
1025- 1048
Schiedsrichterliches Verfahren |
||
|
|
- nicht examensrelevant |
Insolvenzverfahren |
||
|
|
- InsO seit 1.1.1999 in Kraft, vorher Konkursordnung +
VergleichsO Klausurrelevanz: - Aussonderung 47 / Absonderung 50 - Aufrechnung nach Insolvenzbeschlagnahme - Erfüllungswirkung der Leistung Dritter - Insolvenzanfechtung |
|
Organe |
Insolvenzgericht 2 - Verfahrenseinleitung,
-beendigung, Prüfungs- und Aufsichtspflichten Insolvenzverwalter 56 ff Aufgaben -
Inbesitznahme der Masse - Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnis über die Masse - Verwertung der
Masse, Verteilung des Erlöses - Bestellung durch InsG bei iE 27, 56, evt.
Wahl durch Gl-Vers 57 - Entlassung 59 - Haftung 60, 61, nicht für seine
Angestellten 60 II, daneben 823, 826 BGB Gläubigerversammlung 74 - Einberufung 74 und Leitung 76 durch InsG - Aufgaben 58, 68, 156 Berichtstermin, 157,
162 - absonderungsberechtigte Gl können
teilnehmen 77 Gläubigerausschuss 67 -
fakultativ, Selbstverwaltungsorgan - unterstützt und überwacht Ins-Vw - bei
bedeutsamen RH Zustimmung 160 |
2 InsO |
Insolvenzgericht |
=
Amtsgericht - des
LG-Bezirks für den ganzen LG-Bezirk - örtlich
3, allg GS oder wirtschaftl Tätigkeit des Sch |
11- 79 InsO |
Eröffnung |
Voraussetzungen Antrag 13 - Gläubiger: nur bei rechtl Interesse und Inhaber einer InsF 14 I - minus wenn dingl Sicherung,PfPfR,
bzw aussonderungsberechtigt - Glaubhaftmachung der Forderung und
des Eröffnungsgrundes - Schuldner: keine Glaubhaftmachung, jurP
oder G 15, 18 III Insolvenzfähigkeit - jede
nat oder jur Person 11 I - nichtrechtfähiger
Verein 11 I 2 - OHG,
KG, PG, GbR Insolvenzgrund Zahlungsunfähigkeit 17 = das auf dem Mangel an zahlungsmitteln
berugende dauernde ernsthafte Unvermögen
des Sch seine fälligen GeldF im wesentlichen zu erfüllen - idR anzunehmen, wenn Zahlungen eingestellt
17 II 1 drohende
Zahlungsunfähigkeit 18 (nur
bei Antrag des Sch) Überschuldung bei jurP
19 = wenn Vermögen des Sch die bestehenden Verb
nicht mehr deckt - rechnerische Überschuldung und
Fortführungsprognose Verfahren Sicherungsmaßnahmen
21 à um bis
zur Entscheidung eine für Gl nachteilige Veränderung der Vermögenslage des Sch zu verhindern II
Nr.1 Bestimmung
eines vorläufigen Ins-Verwalters 22 II Nr. 2 Allgemeines Verfügungsverbot für Sch 23
oder Anordnung, dass Verfü des Sch
nur mit Zustimmung IVw wirksam - absolutes Verbot (wegen 24 I, 81) II Nr. 3 Vollstreckungsverbot (Grund: 89 gilt nur
nach Eröffnung) = Untersagung /einstw
Einstellung der ZV III Vorführung oder Haft des Sch
(subsidiär) Entscheidung Ablehnung - Gründe:
- Antrag unzulässig - Insolvenzgrund fehlt - mangels Masse 26 I, Sch-Vermö reicht
nicht für Verfahrenskosten 54 - durch
Beschluss (mündl VH ist fakultativ 5 II 1) -
Rechtsmittel: 34 I, 6 sofortige Beschwerde - Haftung
des Gl bei unbegründetem Antrag nach 823ff, 826 BGB Eröffnung
27 - durch
Beschluss (wird mit Unterschrift + Verlassen des
internen Gerichtsbereichs existent) - öff
Bekanntmachung und Zustellung 30 I -
Ernennung des Ins-Verwalters (oder auf Antrag Eigenverwaltung des Sch
unter Aufsicht 270) -
Aufforderung Forderungen anzumelden 28 - Termine
für Gl-Versammlung 29 - Sch
kann sof Beschwerde einlegen 34 II, 6 |
|
Verfahren nach der |
- Ins-Vw nimmt Sch-Vermögen (Aktivvermö,
ohne auszusondernde Gegenstände) in Besitz und Verwaltung - Verzeichnisses über Masse 151, Gl 152 und
Vermögen 153 - Anmeldung der Gl ihrer Forderungen beim
Ins-Vw 174, 28 - Berichtstermin 156 Beschluss der Gl-Versammlung über
Liquidierung, Fortführung 157 - Prüfungstermin 175 - Verwertung der Aktivmasse durch Ins-Vw 159 - Verteilung des verwerteten Vermögens 187 - Schlussverteilung, Beschluss der Aufhebung
des InsV 200 oder Einstellung des InsV 207, wenn
keine Kostendeckung - evt. Restschuldbefreiungsverfahren 287 - Insolvenzplan 217 ff - Eigenverwaltung des Sch 270 ff |
34 6 |
Rechtsmittel |
- bei Ablehnung der Eröffnungà sof
Beschwerde gem 567 ZPO - Entscheidung durch InsG |
35 36 |
Insolvenzmasse |
= das gesamte Vermögen des Sch zur Zeit der IE und was danach zur Masse gelangt - Masse =
Sondervermögen, bleibt im Eigentum des Sch -
Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis geht auf Ins-Vw über 80 - Sch =
mittelbarer Eigenbesitzer, Ins-Vw = unmittelbarer Fremdbesitzer - gesamtes
vollstreckbares Vermögen (außer Unpfändbares gem 36) = GrSt, bewegl sachen, Forderungen,
geldwerte Rechte, Auslandsvermö (nicht: Person und Arbeitskraft des Sch) -
Gegenstände von Dritten könne diese aussondern 47 - auch
Gesamtgut der ehelichen Gütergemeinschaft, 47 durch 1362 BGB erschwert -
Neuerwerb nach IE fällt in die Masse (zB Arbeitseinkommen) - Ins-Vw
kann Gegenstände freigeben = Aufhebung der Beschlagnahme zugunsten
des Sch - einseitige empfangsbedürftige WE - auch modifizierte Freigabe (= Ermächtigung des Sch MasseF in
eigenem Namen einzuklagen) IST-Masse
= was Ins-Vw tatsächlich vorfindet SOLL-Masse
= rechtlicher Umfang der Masse (dh IST-Masse minus Aussonderung und + Forderungen) |
38 |
Insolvenz-gläubiger |
= die Gl, die z Zeit der IE begründeten Vermögensanspruch
gg Sch haben (=Insolvenzforderung,
evt Schätzung des Wertes 45 I) - nicht: aussonderungs- oder absonderungsberechtigte Gl
(dingl A) - nicht: Massegläubiger 53 - dh NUR schuldrechtliche A des Gl gg Sch - Vermögensansprüche, dh auf Geld gerichtet oder in Geld
umwandelbar - auch verjährte, nicht fällige 41, bedingte 42, UnterhaltsA 40, gesamtSch und Bürgen 44 - Rechtsgrund des A muss
vor IE liegen (danach keine Berücksichtigung , auch bei 823 BGB) Rang - Persönliche Ins-Gl 38 - Nachrangige Ins-Gl 39
(nach numerischer Reihenfolge |
47 |
Aussonderung |
= Nichtzugehörigkeit
der Gegenstände zur Masse aufgrund eines dinglichen oder persönlichen
Rechts -
Berechtigter ist kein Ins-Gl - Rechtslage
wie bei der DWK 771 ZPO (außer SiEigt à Absonderung 51) -
Geltendmachung gegen den Ins-Vw (unabhängig vom InsV) Rechte: - Anspruch des Eigentümers, wenn sein Eigentum in der Masse ist (985+) - auch Eigentumsvorbehalts-Eigt, nicht:
Sicherungseigentümer (51) -
Besitzer 861 -
beschränkt dingl Berechtigter - Inhaber
schuldr Herausgabeansprüche (nicht: VerschaffungsA) |
48 |
Ersatzaus- |
= wenn ein normalerweise auszusondernder Gegenstand vor IE vom Sch oder danach vom Ins-Vw unberechtigterweise veräußert worden -
wichtig: entgeltlich - nicht
unberechtigt, wenn A-Berechtigter zugestimmt hatte (idR + bei Eigentumsvorbehaltskauf unter
Kaufleuten) à verlängerter EV
(Vorausabtretung der KP-Forderung) = AbsonderungsR Rechtsfolge:
-
Gegenleistung kann von masse herausverlangt werden, wenn sie noch unterscheidbar ist - Bei
Vermischung entsteht Masseverbindlichkeit 55 oder SEA gegen Ins-Vw 60 |
50 51 |
Absonderung |
= Recht auf bevorzugte Befriedigung an einem zur Masse gehörigen Gegenstand - gleiche
Rechtslage wie bei Vorzugsklage 805 ZPO -
vorrangiges Verwertungsrecht des Ins-Vw 165 ff -
Kostenbeteiligung der absonderungsberechtigten Gl 170 ff Absonderungsrechte an beweglichen Sachen - Sicherungseigentum oder Forderungsinhaberschaft aufgrund Sicherungsabtretung 51 Nr. 1 (Globalzession, unechtes Factoring, verlängerter
EV) - rechtsgeschäftliche Pfandrechte 50 I - gesetzliche
Pfandrechte 50 I, II - Pfändungspfandrechte 50 I (beachte: unwirksam
bei 88) -
bestimmte ZBR 51 Nr. 2, 3 - zoll
und steuerpflichtige Sachen als Sicherheit für öff Abgaben 51 Nr. 4 Immobiliarrechte - gem 49
iVm ZVG Recht auf abgesonderte Befriedigung - GrSt,
grundstücksgleiche Rechte, GrSt-Zubehör - 10 I ZVG
Grundpfandrechte - Ins-Vw
kann gem 165 Zwangsversteigerung oder -verwaltung betreiben Durchführung der Absonderung 165 ff -
Verwertung bewegl Sachen durch Ins-Vw 166 - Gl
trägt Verwertungskosten, werden vom Erlös abgezogen - Prioritätsprinzip
bei mehreren A-Berechtigten - wenn AB
auch persönliche Gl sind, können sie als Ins-Gl quotenmäßige Befriedigung nur verlangen, soweit sie auf
das A-recht verzichten |
53 |
Massegläubiger |
= Inhaber
eines Masseanspruches - sind
aus der Masse vorab zu befriedigen (also vor Aufteilung an die Insolvenzgläubiger) - Masseverbindlichkeiten
aufgezählt in 55 - reicht Masse nicht zur Befriedigung aus, ist Rang
entscheidend 209 |
54 |
Kosten InsolvenzV |
|
55 |
Masseverbindlich- |
- Gerichtskosten InsV - Verwalterausgaben - Verbindlichkeiten aus ggs Verträgen bei Erfüllung - aus Bereicherung, DauerschuldV etc |
80-128 |
Wirkung der |
à Beschlagnahme
des gesamten insolvenzfähigen Sch-Vermögens - Recht
der Vermö-Verwaltung und -Verfügung geht auf Ins-Vw über 80 -
Vollstreckungsverbot 89 - Sch
verliert Prozessführungsbefugnis (Ins-Vw = Partei kraft Amtes) -
Insolvenzmasse = Sondervermögen - Gl
werden nicht dingl berechtigt, sondern erlangen BeteiligungsR -
Eröffnungsbeschluss ist Titel für Ins-Vw 148 |
80 |
Übergang des |
- Sch
wird mittelbarer Eigenbesitzer der zur Masse gehörenden Sachen - Verfügungen des Sch sind schwebend unwirksam 81
I 1 - Leistungen an Sch 82 sind grds. nicht befreiend Rechtsstellung des Ins-Vw = Inhaber eines privaten Amtes u Partei kraft Amtes
(nicht: Vertreter d. Sch) |
81 |
Verfügungen
des |
- sind schwebend
unwirksam -
Genehmigung des Ins-Vw erforderlich - keine relative
Unwirksamkeit 135 BGB, sondern Unwirksamkeit ggü allen Verfügung = alle RG, die ein bestehendes R verändern
übertragen oder aufheben
(also nicht Realakte) - wenn
bei unwirksamer Verfügung GL in Masse gelangt ist, muss sie als M-Verbindlichkeit zurückgewährt werden (zB Kaufvertrag vor IE, Erlangung des KP
danach) - auch
für künftige Forderungen aus Dienstverhältnis |
82 |
Leistungen an Sch |
-
Leistender wird nur befreit, wenn Unkenntnis der Insolvenz-EÖ (wird
vor Bekanntmachung vermutet), Beweislast hat L - wenn
keine Befreiung, hat L BereicherungsA gg Sch (L wird nicht Ins-Gl) -
Befreiung +, wenn Leistung zur Masse gelangt |
85 86 |
Prozessführung |
à alle schwebenden
Prozesse über Masse werden unterbrochen 240 Aktivprozesse 85 (Sch
= Kläger) - Ins-Vw
kann weiterführen oder ablehnen (dann wird es zum
insolvenzfreien Vermögen) Passivprozesse 86 - können
vom Ins-Vw oder von Gegner aufgenommen werden |
89 |
Vollstreckungs- |
à für die Dauer des InsV ist für Ins-Gl die ZV weder in Masse noch in das sonstige Vermögen des Sch zulässig (= Vollstreckungshindernis) - andere Gl können in das insolvenzfreie Vermö vollstrecken Ausnahme: 89 II künftige F aus DienstV - auch Masse-Gl können vollstrecken, evt 6-Monatsfrist 90 - Verbot ist von Amts wegen zu beachten, sonst 766 (InsGericht 89 III) - auch Arrest und eV sind verboten - Verbot
gem. 21 II Nr.3 schon nach Eingang Insolvenzantrag möglich |
94 |
Erhaltung der |
- Ins-Gl
darf aufrechen, wenn A-Lage bei IE bereits bestand -
Aufrechnung in Höhe der Quote - bei
Eintritt der A-Lage im InsV 95 -
Unzulässigkeit der Aufrechung 96 - A
zulässig bei nicht fälligen, aber erfüllbaren Forderungen - entgegen Wortlaut 95 I ( wegen 387 BGB, 94
InsO), Versehen des Gesetzgebers |
103 |
Wahlrecht des KV (Schwebende Verträge) |
- unproblematisch, wenn Sch bereits vor Eröffnung erfüllt hat, dann muss Vertragspartner an Ins-Vw leisten - P, wenn Vertragsschluss und Leistung des VO vor IE, GL des Sch danach Beiderseits
erfüllte Verträge - zB wenn Rückabwicklung erforderlich (Anfechtung) oder SE - Saldotheorie, übersteigender Anspruch des VP ist InsF (also Quote) - bei ungleichartigen Leistungen: Zug-um-Zug, VP ist geschützt Nur
vom VP erfüllter Vertrag - keine Sonderregelung, VP erhält nur Insolvenzquote Beiderseits
noch nicht (voll) erfüllte Verträge - neuere Rsp: mit IE erlöschen alle Erfüllungsansprüche automatisch à Ins-Vw ist berechtigt gleichwohl Erfüllung zu verlangen und muss dann GL aus Masse erbringen (55 I) - Erklärung des Ins-Vw der Erfüllung = empfangsbedürftige WE (kein Formzwang auch nicht bei GrSt-Kauf, kein einseitiger Widerruf, aber 119 BGB mögl) - bei Ablehnen oder Schweigen des Ins-Vw: VP kann SE statt der Leistung nur als Ins-Gl (Quote) geltend machen - bei erbrachten Teilleistungen 105 - Eigentumsvorbehaltskauf
107 (siehe dort) - Gl (=
Käufer) kann Erfüllung verlangen 107 I - Gl (= Verkäufer) ist von WahlR des
Ins-Vw abhängig - Sukzessivlieferungsverträge 105 - Arbeits-, Dienstverträge 108, 109 - Fix-/Termingeschäfte 104 - BGB-Gesellschaft wird gem 728 BGB
automatisch aufgelöst |
105 |
Teilbare Leistungen |
zB Sukzessivlieferungsverträge und WiederkehrschuldV à der auf die bereits erbrachte Leistung des Gl entfallende Betrag kann nur als InsF geltend gemacht werden (auch wenn Ins-Vw wg noch ausstehender Lieferung Erfüllung verlangt) - für Schulden vor IE: Insolvenzquote - Für Schulden danach: als Masseschulden 55 I in voller Höhe vorrangig |
107 |
Eigentums- |
Insolvenz
des Verkäufers 107 I - kann
besitzender Käufer (Gl) Erfüllung (=Übereignung) bei vollst. KPZ verlangen (abweichend von 103) Insolvenz
des Käufers 107 II - Wahlrecht des Ins-Vw nach 103 - Ins-Vw muss Erklärung erst nach
Berichtstermin abgeben - bei Erfüllung: Restkaufpreis aus Masse
bezahlen, Masse erhält Eigt - bei Ablehnung der Erfüllung: VK=Gl kann gem 455 BGB zurücktreten und
Sache aufgrund Eigt aussondern, geleistete KP-Zahlungen muss
VK der Masse zurückgewähren |
108 |
Fortbestehen von |
Arbeits-, Dienstverträge - bestehen mit Wirkung für Masse fort - verkürzte Kü-Frist 113, KSchG beachten - beachte 120 ff, evt. Insolvenzausfallgeld Miete, Pacht über Räume/GrSt - Sch = Vermieter: Vertrag bleibt bestehen, A des Gl vor
IE als Quote - 109 Sch = Mieter: -
Ins-Vw kann kündigen, Gl kann SE als Quote verlangen -
Gl darf nicht kündigen wenn 112 |
129 - 147 |
Insolvenz- |
=
Anfechtung von Rechtshandlungen des Sch vor IE durch den Ins-Vw gegenüber dem Ins-Gl A-Gegenstand à objektiv benachteiligende Rechtshandlung - WE (auf Veräußerung, Anerkennung einer Forderung, Verzicht) - Verfügungen (Eigt-Übertragung,
Belastung) - rechtsgeschäftsähnliche Handlungen - Unterlassungen 129 II (wenn
vorsätzlich) - Wirksamkeit der Rechtshandlung - wenn unmittelbar gleichwertige GL in
Sch-Vermö gelangt ist, nur Vorsatzanfechtung möglich 142, 133 à
Zeitpunkt 140: - rechtliche Wirkung vor
Eröffnung - nach Eröffnung nur gem 147 (öff Glaube) à Gläubigerbenachteiligung:
- nach wirtschaftl Gesichtspunkten,
Minderung der Masse - minus, wenn bei Rückgewähr
AbsonderungsR besteht - mittelbare Benachteiligung reicht
grds. aus A-Grund à kongruente
Deckung 130 - RH die Ins-Gl eine Sicherung oder
Befriedigung gewährt / ermöglicht - Voraussetzungen 130 I Nr. 1 oder 2
(Zeitpunkt, pos. Kenntnis), 139 - BL hat Ins-Vw à inkongruente
Deckung 131 - RH wie bei 130, die er nicht zu
beanspruchen hatte - Voraussetzungen 131 I Nr.1-3 - wenn gewährte Sicherung nicht, nicht
in der Art oder nicht zu der zeit geschuldet
war - zB Zahlung auf erlassene oder verjährte F, nachträgliche Si-Eigt, Begleichung durch Abtretung statt Zahlung, noch nicht fällige F à
unmittelbar nachteilige Rechthandlungen 132 - Auffang-TB - zB Kündigung I, Unterlassungen II à vorsätzliche
Benachteiligung 133 - 10-Jahresfrist, Vorsatz, Kenntnis - BL hat Ins-Vw - entgeltliche Verträge mit
nahestehenden Personen 133 II, 2 Jahre à Schenkung
134 - 4-Jahresfrist, gewisser Wert - weite Auslegung, keine Einigung über
Unentgeltlichkeit erforderlich à
kapitalersetzendes Darlehen 135 - 10-Jahresfrist, Darlehen GmBh-G'er,
Komplementär, Ko à stille
Gesellschaft, Wechsel und Scheckzahlungen 136 f Geltendmachung -
A-Berechtigter = Ins-Vw 129 I (nicht vorläufiger), bei 311
ff auch Ins-Gl, bei 270 ff nur Sachwalter -
A-Gegner = nur ein Ins-Gl oder sein Rechtsnachfolger 145 - Form =
(Wider-)Klageerhebung (auf Erfüllung des RückgewährA) oder Anfechtungseinrede bei
Verweigerung des Ins-Vw -
Verjährungsfrist = 2 Jahre nach IE (Einreichung wenn 270 ZPO) Rechtsfolgen 143 schuldrechtlicher
Rückgewähranspruch à das
anfechtbar Erworbene muss zur Masse zurückgewährt werden -
Nichtigkeit des angefochtenen RG -
Rückgewähr grds. in Natur, falls dies unmöglich à
Wertersatz (wenn vom AG verschuldet) Haftung nach 819, 818, 292, 989, 990 BGB Rechtsstellung des A-Gegners 144 -
Forderung lebt als InsF wieder auf, wenn er Erlangtes zurückgewährt - GL ist
aus Masse zu erstatten, wenn unterscheidbar, sonst nur Quote |
159 |
Verwertung der |
- ZV: Herausgabe der im Gewahrsam des Sch befindlichen
Sachen - Titel ist gem 148 II der Eröffnungsbeschluss - Sch kann 766 einlegen (InsG entscheidet) - Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Sch 97 - über Art der V entscheidet Ins-Vw (Veräußerung, ZV,
Einziehung) |
174 |
Feststellung der |
- Anmeldung innerhalb Frist beim Ins-Vw - Eintragung in Tabelle durch Ins-Vw - Prüfung 176, Widerspruch 178 - Eintragung der festgestellten F wirkt wie rk Urteil ggü
Ins-Vw und Ins-Gl (nur
noch 767, 778 ZPO, 826 BGB möglich) |
187 |
Verteilung |
- Verteilungsverzeichnis 188 - Abschlagsverteilungen 187 II, 195 - bestrittene Forderungen 189 ff - Schlussverteilung 196, Zustimmung des InsG - Nachtragsverteilung 203 ff - Bildung der Insolvenzquote - noch verbleibenden Überschuss erhält Sch 199 |
200 |
Aufhebung des InsV |
- durch Beschluss des InsG nach Schlussverteilung - öff Bekanntmachung, Registereintrag |
207 |
Einstellung |
- wenn Kosten nicht gedeckt sind |
217-269 |
Insolvenzplan |
- Ersatz für bisherige Vergleichsordnung - Ziel: Sanierung des Sch - Gliederung in darstellenden 220 und gestaltenden Teil
221 - von Gl und Sch angenommener Plan bedarf Bestätigung
durch InsG 248 |
270 - 285
|
Eigenverwaltung des |
- unter Aufsicht eines Sachwalters (wie Ins-Vw) - Sch hat GF |
286 - 303 |
Restschuld- |
- wenn Sch natürliche Person - Antrag an das InsG, E durch Beschluss - wenn Forderungen aus Arbeitsentgelt f 7 Jahre an
Treuhänder abgetreten - RF 300 Beschluss: Befreiung ggü allen Ins-Gl |
304 |
Verbraucher- |
- Sch = natürliche Person, nicht Selbständige - Antrag - erfolgloser außergerichtlicher Einigungsversuch - Annahme des Schuldenbereinigungsplan |
311 ff |
Vereinfachtes |
- auch Ins-Gl können anfechten 129 ff |
315 ff |
Nachlass-InsV |
|
332 ff |
Verfahren beim |
|