BGB-Reform 01.01.2002
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neue Anspruchs- grundlagen |
c.i.c. 241 II, 311 II, III iVm 280 I PVV 241 II iVm 280 I WGG 313 iVm 280 I aKü 314 |
121 |
Anfechtungsfrist |
unverzüglich, spätestens 10 Jahre |
124 |
Anfechtungsfrist bei 123 |
= 1 Jahr ab Kenntnis, längstens 10 Jahre |
Verjährung |
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194 |
Gegenstand der Verjährung |
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195 |
Regelverjährung |
= 3 Jahre - zB
Ansprüche aus Pflichtverletzung, GoA, 812 ff, 823 ff, Beseitigungs- und UnterlassungA - Sonderregeln in 438, 634a, 651g - aber: Mangel- und Mangelfolgeschaden à kurze
Verjährung 438, 634a |
196 |
Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück |
= 10 Jahre (auch Gegenleistungsansprüche!) |
197 |
30-jährige Verjährungsfrist |
- HerausgabeA aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten - Familien- und erbrechtliche A - rechtskräftig festgestellte A - A aus vollstreckbaren Vergleichen oder Urkunden - vollstreckbare A aus Insolvenzverfahren Abs. 2: - bei regelmäßigen Leistungen jedoch 3 Jahre |
198 |
Verjährung bei Rechtsnachfolge |
- entspricht dem 221 alter Fassung |
199 |
Verjährungsbeginn der regelmäßigen
Verjährung und Höchstfristen |
Abs.1 - Beginn mit Schluss des Jahres, in dem A entstanden und
Gl Kenntnis von A- begründenden
Umständen hat oder haben müsste (grF) à dann 3 Jahre Höchstfristen, unabhängig von Kenntnis spätestens
aber: Abs.2 - SEA aus Verletzung
Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit in 30 Jahren ab Schadensereignis Abs.3 - andere SEA in 10 Jahren ab
ihrer Entstehung oder in 30 Jahren ab schadensauslösendem
Ereignis (zB A aus Eigt- oder Vermö-verletzung) Abs.4 - andere A (als SEA) in 10
Jahren ab Entstehung (zB
HerausgabeA, NutzungsersatzA, WertersatzA) Abs.5 - bei UnterlassungsA gilt anstelle
Entstehung die Zuwiderhandlung |
200 |
Beginn anderer Verjährungsfristen |
mit Entstehung des Anspruchs (soweit nichts anderes
geregelt) - zB Ansprüche aus 196, 197 |
201 |
Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen |
Ansprüche 197 I Nr.3 bis 5, Beginn mit - rk Entscheidung - Errichtung
vollstreckbarer Titel - Feststellung im
InsO-Verfahren |
202 |
Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung |
- keine Erleichterung bei Haftung für Vorsatz - nicht über 30 Jahre hinaus |
203 |
Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen |
- Hemmung solange die Parteien über Anspruch verhandeln
(weit auslegen) - Ende der Hemmung: bei
Weigerung einer Partei weiter zu verhandeln, danach
Verjährung frühestens in 3 Monaten - Rechtsgedanke des 852 II |
204 |
Hemmung durch Rechtsverfolgung |
Abschaffung der Unterbrechung, nur noch Hemmung! - Klageerhebung, Zustellung Mahnbescheid und vieles mehr
(lesen!) |
205 |
Hemmung bei Leistungs- verweigerungsrecht |
Hemmung solange Sch
aufgrund Vereinbarung vorübergehend LVR hat |
206 |
Hemmung bei höherer Gewalt |
solange Gl innerhalb der letzten 6 Monate der V-Frist an
der Rechtsverfolgung durch hG verhindert ist |
207 |
Hemmung aus familiären und ähnlichen Gründen |
- zwischen Ehegatten, solange Ehe besteht - auch: Lebenspartner,
minderjährige Kinder, Vormundschaft, Betreuer, Pflegschaft |
208 |
Hemmung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung |
- bis zum 21. Lebensjahr des Gl oder Beendigung der
häuslichen Gemeinschaft - auch bei Volljährigen Hemmung
solange häusliche Gemeinschaft |
209 |
Wirkung der Hemmung |
= Zeitraum der Hemmung wird nicht in Verjährung
miteinberechnet |
210 |
Ablaufhemmung bei nicht voll Geschäftsfähigen |
- Verjährungsende frühestens 6 Monate nach Eintritt der GF
- falls kürzere V als 6 Monate, dann diese Frist |
211 |
Ablaufhemmung in Nachlassfällen |
- Verjährungsende frühestens 6
Monate nach Erbschaftsannahme oder Eröffnung
InSO |
212 |
Neubeginn
der Verjährung |
(früher: Unterbrechung) Nur in 2 Fällen: - bei Anerkenntnis durch den Sch - bei Antrag auf oder Vornahme einer gerichtlichen
Vollstreckungshandlung beachte Vorwirkung nach 167 ZPO: nicht Zeitpunkt
der Zustellung (253), sondern Antrag ist entscheidend |
213 |
Hemmung, Ablauf- hemmung und Neubeginn bei anderen Ansprüchen |
(Rechtsgedanke
des 477 III alter Fassung:) -
Regelungen gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben
oder anstelle des A gegeben sind |
214 |
Wirkung der Verjährung |
(früher:
222) = Einrede der Verjährung (nicht von Amts wegen) =
dauerndes Leistungsverweigerungsrecht - Sch ist berechtigt, Leistung zu verweigern - bereits Geleistetes kann nicht zurückgefordert werden |
215 |
Aufrechnung und ZBR nach
Eintritt der Verjährung |
trotz Verjährung ist Aufrechung und Zurückbehaltung
möglich, wenn |
216 |
Wirkung der Verjährung bei gesicherten
Ansprüchen |
(früher 223) - Befriedigung aus belasteten Gegenstand trotz
Verjährung des gesicherten A möglich - neu: bei Eigentumsvorbehalt ist Rücktritt vom Vertrag möglich (früher
str.) |
217 |
Verjährung von Nebenleistungen |
(früher 224) - abhängige NebenA verjähren mit dem Hauptanspruch |
218 |
Unwirksamkeit des Rücktritts |
-
Rücktritt ausgeschlossen, wenn LeistungsA oder NacherfüllungsA - aber:
bei EigtV ist Rücktritt dennoch möglich (216 II 2) - stellt Ausnahme von 194 I dar,
denn Rücktrittsrecht ist kein Anspruch, sondern
ein GestaltungsR |
219 - 225 |
entfallen |
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Schuldverhältnisse |
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neue Anspruchs- grundlagen |
- anfängliche Unm. 311a - nachträgl. Unm. 283, 280 I - Verzögerungsschaden 286, 280 - SE statt L (Nicht-/ SchlechtL) 281, 280 I - SEsL Rücksichtnahmepfl. 282, 280 I |
241 |
Schuldverhältnis und
Leistungspflicht |
- neuer Abs. 2: Pflicht zur Rücksicht auf Rechte,
Rechtsgüter und Interessen - bei gegenseitigem Vertrag: Rücktritt gemäß 324 möglich - 241 iVm 305 Garantievertrag |
244 |
Fremdwährungs- schuld |
Zahlung in Euro ist möglich im Inland |
247 |
Basiszinssatz |
= 2,47 % (ändert
sich immer zum 1.1. und zum 1.7.) - www.basiszinssatz.info |
275 |
Ausschluss
der Leistungspflicht |
Abs.1 - LeistungsA
ausgeschlossen bei JEDER Unmöglichkeit
Abs.2 - Sch kann Leistung verweigern,
wenn unzumutbarer Aufwand .... Abs.3 - ... oder -falls persönlich zu
erbringen- ihm nicht zuzumuten Abs.4 - Gl hat Rechte aus 280,
283-285, 311a, 326 (à
Schadensersatz!) - gilt für alle Schulden
(keine Trennung mehr nach Gattungs-/Stückschulden) - auch bei Teilunmöglichkeit
anwendbar ("soweit"), - Abs.2 und 3 sind Einreden
des Sch !!! - Abs.2 (Typ: "Ring
auf Meeresgrund", wirks. Übereignung an Dritte) gilt
nicht für sog. wirtschaftliche Unmöglichkeit
(dann WGG 313), wenn
Sch Leistungshindernis zu vertreten hat, muss er zB bei Übereignung an Dritte weit mehr als Marktpreis für
Rückkauf zahlen - Abs.3: (Typ:
"krankes Kind der Sängerin") vorwiegend
Dienst- oder Arbeitsverträge, aber auch Werkverträge od. GBV (zB Arztbesuche,
Ladungen vor Gericht während Arbeitszeit) Unmöglichkeit
zB durch: - Untergang - rechtliche Unmöglichkeit - persönliches Leistungshindernis bei unvertretbarer
Handlung - Wegfall des Leistungssubstrats (Sache an der die L
erfolgen sollte) - Zweckerreichung (L-Erfolg tritt anderweitig ein, L-
Interesse des Gl entfällt) - Ablauf der Leistungszeit (abs. Fixschuld) Rechtsfolge: - Untergang des Primärleistungsanspruchs, - dafür aber
SekundärleistungsA 280, 283-285,
311a, 326 |
276 |
Verantwortlichkeit des Schuldners |
= Vorsatz und Fahrlässigkeit - strengere Haftung wenn Garantie oder Beschaffungsrisiko
übernommen (Garantie auch+, wenn zugesicherte Eigenschaft) - Einschränkung auf grobe F wenn 300 I (Annahmeverzug des
Gl) - Auswahlverschulden: wenn schuldhaft
ungeeignete Person zur Erfüllung ausgesucht wurde, eigenes
Verschulden gem. 276 + - bei Versendungskauf nur wenn Sch die Ware nicht
ordnungsgemäß verpackt hat
oder die Transportperson nicht sorgfältig ausgewählt hat Abs.2 Definition
Fahrlässigkeit Abs. 3 Haftungsausschluss =
Haftung wegen Fahrlässigkeit kann dem Sch erlassen werden |
279 |
entfällt |
früher: Unvermögen bei
Gattungsschuld |
280 |
SE wegen
Pflichtverletzung |
-
Pflichtverletzung = Nichterbringung / Verzögerung / Schlechtleistung -
schuldhaft ("zu vertreten") -> wird vermutet à aber keine Vermutung bei Arbeitnehmer,
619a BGB !!! - früher:
pvv und cic, Unmöglichkeit, Verzug -
Hauptpflichten und echte vertragliche Nebenpflichten -
Beweislast für die PflV trägt der Gl - bei beiderseitigem Verschulden
mindert sich der SEA um die Verschuldensquote des Gl (254) - 280 bei Mangelfolgeschaden (dagegen 281 bei
Mangelschaden) Rechtsfolge:
- Schadensersatz - II Verzögerungsschaden
nur wenn 286 - Mahnkosten (nicht erste) - Zinsen - mangelbedingte Nutzungsausfallkosten - Kosten der Rechtsverfolgung - SE statt der Leistung (früher SEwNE) nur
wenn 281, 282, 283 - Aufwendungsersatz statt SE nach 284 |
281 |
SE statt
der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung |
- Verzug und Schlechtleistung
(bei Unm. gilt 283) - vorherige Fristsetzung
(erfolglos) AGL 208 I iVm 280 I - Unterschied zu altem 326: auch Verzug mit
Nebenpflicht reicht aus, keine Ablehnungsandrohung erforderlich,
ErfüllungsA erlischt erst mit SE-Verlangen, keine Alternativität - Abs.1 S.3, 280: bei Schlechtleistung nur dann SE, wenn PflV erheblich ist (früher: 463, 480) - Abs.3: Abmahnung bei
UnterlassensA |
282 |
SE statt der Leistung wegen Verletzung einer
Pflicht nach 241 II |
- Bei Verletzung einer
nichtleistungsbezogenen Nebenpflicht - wenn dadurch auch Haupt- oder
NebenL betroffen, dann nur 281 |
283 |
SE statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht |
bei Unmöglichkeit - also wenn Sch nach 275 nicht zu leisten braucht - großer SE möglich, denn muss Gl zurückgewähren |
284 |
Ersatz
vergeblicher Leistungen |
- Voraussetzungen 280 I
müssen vorliegen - anstatt SEsL kann auch
der Ersatz aller vergeblicher Aufwendungen
- bei Rücktritt vom Kaufvertrag
auch Vertragskosten |
285 |
Herausgabe
des Ersatzes |
- früher: 281 - gilt für alle Befreiungsgründe
(nicht nur für Unmöglichkeit) = stellvertretendes commodum Anspruch des Gl auf Abtretung
des Ersatzanspruches - zB Anspruch gg die
Versicherung 61 VVG 1) Schuldverhältnis 2) Befreiung des Sch von der
Leistungspflicht 3) Ersatzanspruch des Sch
infolge der Befreiung - Haftungsgrund (zB PVV oder 823) - Schaden des Sch (evt.
über DSL zu ihm zu ziehen) - haftungsausfüllende Kausalität 4) RF: Herausgabe des Ersatzes
oder Abtretung des ErsatzA an den Gl Gegenleistung aus Verkauf einer Sache? commodum ex negatione - eigentlich Vorteil durch
Verpflichtungsgeschäft erlangt, Unmöglichkeit aber aus Übereignung entstanden - aber bei 285 zählt
wirtschaftl. Einheit, deshalb Herausgabe + Einrede des Gl aus 320 oder ZBR? - bei Surrogatanspruch kann der
Gl Einrede aus 320 I erheben (wenn er zur Gegenleistung trotz Untergang verpflichtet bleibt) - aA: Zurückbehaltungsrecht aus
273 I |
286 |
Verzug
des Schuldners |
- früher 284 - Ende des Verzuges: 294 tats.
Angebot der Leistung - Deckungskauf ist kein Verspätungsschaden
(sondern NE) 1) fälliger durchsetzbarer Anspruch (271, keine geltend gemachte Einrede
zB 214, 273) 2) Mahnung 286 =
bestimmte und dringende Leistungsaufforderung (rg-ähnliche Handlung) -
erst nach Fälligkeit / Regeln über WE / 284 I S.1 -
entbehrlich: 284 II -
Kalendermäßig bestimmte L -
Ereignis und Kalender - ernsthafte u. endgültige
Leistungsverweigerung des Gl -
besondere Gründe (Abwägung) und: - im BereicherungsR bei Bösgläubigkeit (wg 819 I
letzter HS) à keine Mahnung bei Entgeltforderung Abs. 3 ! -
30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang, spätestens 30 Tage nach
Empfang der GL, Besonderheiten für Verbraucher (Hinweis) 3) Nichtleistung trotz Möglichkeit
286 I 1 -
Unmöglichkeit beendet den Verzug 4) Vertretenmüssen des Schuldners 286 IV -
276 Beweislast beim Sch |
|
Anspruch auf Verzögerungs- schaden |
AGL 286, 280 - SchuldV - Verzug 286 - Vertretenmüssen 286 IV (vermutet) |
287 |
Verantwortlichkeit während des Verzuges |
erweiterte Haftung = Schuldner hat während Verzug jede Fahrlässigkeit zu
vertreten und haftet für zufälligen
Untergang oder Beschädigungen des Leistungsgegenstandes |
288 |
Verzugszinsen |
- Verbraucher bei Geldschuld = 5 % über dem Basiszinssatz (2,47 %, § 247) - Nicht-Verbraucher bei
Entgeltforderung = 8 % über dem BZ - höhere Zinsen aus anderer AGL
oder weitere SE möglich, |
296 |
Entbehrlichkeit des Angebots |
- wenn kalenderbestimmt - S.2 kalendermäßig nach
Ereignis (früher: Kündigung) |
Allgemeine Geschäftsbedingungen |
||
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AGB Prüfung |
1) Vorliegen von AGB's iSd 305 -
für eine Vielzahl von Fällen (mind. 3) vorformuliert -
vom Verwender einseitig gestellt (Fiktion des 310 III Nr.1
Verbraucherverträge beachten!) 2) Kein Ausschlussgrund nach
310 (sachl Anwendungsbereich) 3) Einbeziehung in den Vertrag -
Einbeziehungsvereinbarung: Einigkeit und Möglichkeit der
Kenntnisnahme -
nicht bei überraschender Klausel 305c und bei Individualabrede 305b 4) Auslegung 305c II
Unklarheitenregel 5) Inhaltskontrolle -
Anwendbarkeit (Abs.3, 310) 307: -
Abs. 1 S.1 Generalklausel - Abs. 1 S.2
Transparenzgebot - Abs. 2 Abweichung gesetzl Grundgedanken od. wes.
R / Pflichten 308, 309: Klauselverbote 6) RF bei Nichteinbeziehung oder Unwirksamkeit: 306 -
AGB sind kein Vertragsbestandteil -
grds. Verbot der geltungserhaltenden Reduktion (hM) -
Vertrag bleibt iÜ wirksam (entgegen 139 BGB) Ausn. III: bei unzumutbarer Härte |
|
beiderseitige Verwendung |
- bei nicht übereinstimmenden AGB's: - kein Dissens,
da beide ja abschliessen wollen - nicht 150 II
(neuer Antrag), frühere Rsp - Geltung insoweit, wie sie für anderen günstig sind oder
keine Einigung nötig ist (zB EV); im übrigen gilt dispositives
Gesetzesrecht - BGH: bei "Auftragsbestätigung" gilt 150 II |
305 |
Einbeziehung
AGB in den
Vertrag |
- früher 1 und 2 AGBG Begriff der AGB: - Abdruck auf Vertragsrückseite - Formularverträge - Anschläge (zB Haftung ausgeschlossen) 305 I S.2: "aushandeln": nur wenn AGB ernsthaft zur Diskussion gestellt wurde und K auch real möglich diese verändern konnte - nur die ausgehandelte Klausel ist dann keine AGB Einbeziehung - gilt nicht bei Kaufleuten oder jur Pers öR (310), aber
dennoch Hinweis auf AGB erforderlich |
305a |
Einbeziehung in besonderen Fällen |
früher 23 AGBG - auch ohne die Erfordernisse des 305a II, wenn
Einverständnis - Beförderungsverträge - Post-, Telekommunikations-, Informationsdienstleistungen |
305b |
Vorrang der Individualabrede |
früher 4 - Vorrang vor den AGB |
305c |
überraschende und mehrdeutige Klauseln |
früher 3, 5 - werden nicht Vertragsbestandteil, Zweifel zulasten des
Verwenders - sog. Einbeziehungskontrolle |
306 |
Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung oder Unwirksamkeit |
früher 6 |
306a |
Umgehungsverbot |
früher 7 |
307 |
Inhaltskontrolle |
- früher 8, 9 - neu: Transpararenzgebot (I
S.2) Prüfungsreihenfolge: 1.
Nichtigkeit nach BGB (zB 138 BGB Sittenwidrigkeit, 242) 2.
spezielle Klauselverbote 308,309 (nicht bei Kaufleuten!) 3. Generalklausel 307 -
RF: Klauseln sind unwirksam Schranken: = Inhaltskontrolle nur für gesetzesabweichende oder
ergänzende Regelungen - nicht: Umfang d. Hauptleistungspflichten, zB Preisabreden
(Privatautonomie) - Preisnebenabreden unterliegen jedoch 308,309 (zB wenn
Klauselverwender Aufwendungen für
gesetzl. begründete Pflichten auf Kunde abwälzt) |
308 |
Klauselverbote mit Wertungs- möglichkeit |
früher 10 - gilt nicht bei Kaufleuten oder
jur Pers öR 310 - immer 309 zuerst prüfen, da
spezieller |
309 |
Klauselverbote ohne Wertungs- möglichkeit |
früher 11 - gilt nicht bei Kaufleuten oder
jur Pers öR 310 Nr. 1 Kurzfristige
Preiserhöhungen -
Kzf-Handel: unzulässig sog. "Tagespreisklausel" (K hat Rücktrittsrecht bei unverhältnm
Preiserhöhung) Nr. 5/6 Schadenspauschalierungen u. Vetragsstrafenversprechen Nr. 7 Haftung für gr F oder Vorsatz |
309 Nr. 8 |
sonstige Haftungsaus- schlüsse bei
Pflichtverletzung |
Nr. 8 a) Ausschluss des
Rücktrittsrechts Nr. 8 b) Mängel: - Bestimmungen bei Lieferung neu
hergestellter Sachen (analog auch bei Verträgen über Leistungen, 631 ff) - Nr. 8 b) bei Leasingvertrag minus geschuldete
Gebrauchsüberlassung = Leistung iSd 309 Nr.8 b)? BGH:
keine Leistung, weil LN nicht schutzwürdig. LN darf an Dritten (hier der Lieferant) verwiesen
werden, weil er ihn selbst ausgesucht hat und H
sachkundig (LG nicht sachkundig) aber:
Benachteiligung des LN, jedoch nicht unangemessen (LN kann bei Mangel wg WGG den LV
kündigen) |
310 |
Anwendungs- bereich |
früher 23, 24, 24a Persönlicher Anwendungsbereich (Abs.1): 305
II, III, 308, 309 gelten nicht (aber 307 bleibt anwendbar!) - ggü Unternehmern
(alle Gewerbetreibenden, auch Nicht-Kaufleute) und Freiberuflern -
ggü jur Pers des öff R Sachlicher Anwendungsbereich: keine/eingeschränkte
Geltung bei Abs.2
die genannten Energieverträge (308, 309
gelten nicht, aber 307) Abs.3 Verbraucherverträge (mit genannten
Abweichungen!) -
AGB gelten als gestellt, auch einmalige Verwendung zählt Abs.4 Verträgen im Arbeits- Erb- Familien u.
GesellschaftsR (gar nicht) |
Verträge |
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311 |
Rechtsgeschäftliche
und
rg-ähnliche SchuldV |
- Grds. der Privatautonomie Abs.1 Vertrag
= Begründung oder Änderung eines Schuldverhältnisses Abs.2 (früher: c.i.c.) Pflichten des 241 II auch durch -
Aufnahme von Vertragsverhandlungen - Anbahnung eines Vertrages - ähnliche geschäftliche Kontakte Abs.3 Pflichten des 241 II auch ggü Dritten, die
nicht Vertragspartei sind - besonderes Vertrauen, Beeinflussung
Vertragsschluss |
311a |
Leistungs- hindernis
bei Vertragsschluss |
- keine AGL, lediglich
klarstellender Charakter - Anfechtung durch den Sch gem 119 II (Leistungshindernis als
Eigenschaft) ist unzulässig, da damit SEA umgangen würden Voraussetzungen: - anfängliche Unmöglichkeit Abs.1 - Kenntnis des Sch vom Leistungshindernis oder schuldhafte
Unkenntnis Rechtsfolgen: - Vertrag bleibt wirksam, aber keine
Primärleistungspflicht Abs.2 Sekundäransprüche: - SE statt der Leistung positives Interesse, weil Nichterfüllung des
Leistungsversprechens (Verletzung der Leistungspflicht nach 275
ausgeschlossen) - Aufwendungsersatz nach 284 (also
verschuldensabhängig) à
Gleichstellung von nachträgl und anf. Unmöglichkeit - Besonderheiten bei Teilleistung oder Schlechtleistung 281 I
S.2 und 3 |
311b I |
Formbedürftigkeit von Grundstücks-veräußerungen |
früher: 313 - Beweisfunktion
/ Gültigkeitsgewähr /Warnfunktion - gilt nur für Verpflichtungsgeschäfte (nicht für
VerfügungsG) - analog bei Vorvertrag zum GrSt-Kauf - 311b I gilt für Einigung insgesamt - ausn. keine Berufung auf Formverstoß wg 242, wenn Existenzvernichtung
oder
schwerer Treueverstoß - für notarielle Beurkundung gilt 128 (Antrag +
Antragsannahme können getrennt
beurkundet werden) Abs.1 S.2
- Heilung
des Formfehlers wenn Auflassung und Eintragung erfolgen - einschließlich
aller mündlichen u. schriftl Nebenabreden - Einigung zZ
aber noch fortbestehen - BGH: Nebenabreden, die nach Auflassung aber vor
Eintragung erfolgen, sind nicht
formbedürftig (Ausn. Rückkaufverpflichtung des V) |
311b II |
Vertrag über künftiges Vermögen |
früher: 310 = Vertrag das künftige Vermögen zu belasten ist nichtig |
311b III |
Vertrag über gegenwärtiges Vermögen |
früher: 311 = Vertrag das gegenwärtige Vermögen zu belasten,
bedarf notarieller Beurkundung |
311b IV, V |
Vertrag über Nachlass oder Erbausschluss |
früher: 312 - Vertrag über Nachlass eines noch lebenden Dritten
ist nichtig (inkl. Pflichtteil oder
Vermächtnis) - Vertrag unter Erben über Ausschluss Erbteil oder
Pflichtteil bedarf notarieller Beurkundung |
311c |
Erstreckung auf Zubehör |
früher: 314 |
312 |
Widerrufsrecht
bei Haustürgeschäften |
- beruht auf EG-Richtlinie (85/577/EWG) - früher HaustürWG - besonderer Gerichtsstand 29c ZPO Wohnsitz des
Verbrauchers 1. Subsidiarität
312a 2. Anwendbarkeit
des 312 - Verbraucher /
Unternehmer - entgeltliche
Leistung - Art der Vertragsanbahnung Nr. 1-3
(situationsbed. Überrumpelungsgefahr) - kein Ausschluß gem. 312 III 3. Widerrufsfrist - bei Belehrung 355 I = 2 Wochen - fehlende Belehrung +
noch keine Erfüllung 355 III = 6 Monate 4. Widerrufserklärung 355 I -
Textform oder Rücksendung der Ware WE
/ Gesamtvertrag wird endgültig unwirksam (lex specialis zu 130 BGB) Rechtsfolgen Rückgewährschuldverhältnis
gem. 357, 346 ff (Rückzahlungsanspruch des K /
Herausgabeanspruch des V) Problemfälle: - 312 I Nr. 2 minus, wenn
Vertragsschluss am Telefon - hM - 312 III minus, wenn
vorhergehende Bestellung provoziert wurde - Bürgschaft =
"entgeltliche Leistung" gem. 312 I? Nein ! -
unmittelbar nicht subsumierbar -
richtlinienkonforme Auslegung ergibt nichts anderes, da Zielrichtung der Endkonsument ist und für Bürgen andere Abwehrmittel da
sind |
312a |
Verhältnis zu and. Vorschriften |
312a ist subsidiär zu - 491-504 Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen - 481-487 Teilzeit-Wohnrechteverträge - 11, 15h G über ausl Investmentanteile |
312b |
Fernabsatz- verträge |
früher FernAbsG (fast wörtliche Übernahme) - Verbraucher / Unternehmer - Waren oder Dienstleistungen - Vertragsschluss mit Fernkommunikationsmitteln (II) - kein Ausschluss gem.
312b III |
312c |
Unterrichtung des Verbrauchers bei FAV |
- vor Abschluss des Vertrages |
312d |
Widerrufs- und RückgabeR bei FAV |
- WiderrufsR nach 355 - Beginn der Frist II - kein WiderrufsR in Fällen des III |
312e |
Pflichten
im elektronischen Geschäftsverkehr |
- Umsetzung der Art. 11, 11 der E-Commerce-Richtlinie - wenn Vertrag mittels Tele- oder Mediendienst geschlossen
wird |
312f |
Abweichende Vereinbarungen |
Umgehungeverbot: Es darf von 312 - 312e nicht zum Nachteil des Verbrauchers
abgewichen werden |
313 |
Störung
der Geschäftsgrundlage |
- zB beiderseitiger Motivirrtum - wird ausn. durch Einrede
geltend gemacht 1) Regelungslücke: Ziel darf nicht durch Möglichkeiten des Vertrages
erreichbar sein, -
Vorrang der Spezialregeln Anfechtung, Leistungsstörung, ergänzende Vertragsauslegung, Nichtigkeit wg
Perplexität 2) Umstand muss GG geworden sein -
tatsächliches Element: beide
Parteien sind v. d. Tatsache ausgegangen -
hypothetisches Element: der Berufende hätte sich bei Kenntnis des Wegfalls nicht
auf Vertrag eingelassen -
normatives Element: der
andere hätte sich nach Treu & Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf Vertragsänderung
einlassen müssen (Umstände fallen also nicht allein in den
Risikobereich des B) 3) Wegfall dieser Umstände 4) Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag (zumutbar, wenn Risikoverteilung nur zulasten des B) 5) RF: - grds. Vertragsanpassung
(was hätten die Parteien vereinbart?) III wenn unmöglich oder
unzumutbar: - Rücktritts- oder
Kündigungsrecht 314, Aufhebung (327 S.2 an) -
ausn RückzahlungsA aus 313 iVm 812 ff - Anspruch aus WGG geht auf
Rechtsnachfolger (zB Erben) über - nicht GG: weitere
Verwendbarkeit der Sache für den Empfänger |
314 |
Kündigung von
Dauerschuld-verhältnissen aus wichtigem Grund |
- 314 verdrängt 323 (Rücktritt wg nicht oder
vertragsgemäßer Leistung) Voraussetzungen: - Dauerschuldverhältnis - wichtiger Grund I S.2 - II bei Vertragspflichtverletzung: erfolglose Fristsetzung
/Abmahnung - III angemessene Frist nach Kenntniserlangung - SEA bleiben
unberührt |
Gegenseitiger Vertrag |
||
321 |
Unsicherheits- einrede |
früher "Vermögensverschlechterung" - Leistungsverweigerungsrecht - bei Eintritt von Kreditunwürdigkeit nach Vertragsschluss - bei Irrtum üb. bereits bei Vertragsschluss vorh.
schlechte Vermögenslage - str. trotzdem Anfechtung nach 119 II möglich? - II Rücktrittsrecht |
323 |
Rücktritt
wegen nicht oder
nicht vertragsgemäß
erbrachter
Leistung |
1. Gegenseitiger Vertrag -
für einseitige Verträge gilt 275 (zB Bürgschaft, Auftrag) 2. Pflichtverletzung =
Verzögerung der Leistung oder Schlechtleistung -
Leistung muss prinzipiell nachholbar sein -
für dauerndes Ausbleiben gilt 326 (Unmöglichkeit) -
verletzte Pflicht muss nicht im Synallagma stehen -
nicht erforderlich: Verzug und Ablehnungsandrohung (früher 326) 3. Fälligkeit der Leistung -
außer i.d. Fällen des Abs.4 (offensichtliche Pflichtverletzung) 4. Fristsetzung (erfolglos) -
außer i.d. Fällen des Abs.2 (Verweigerung, Fixgeschäft, bes. Umstände) 5. kein Ausschluss Abs. 6 -
wenn Gl für Rücktrittsumstand überwiegend verantwortlich ist -
wenn Umstand während Gl-Verzug eintritt Rechtsfolge: -
Rücktritt vom Vertrag -
bei Teilleistung Abs. 5 wenn mangelndes Interesse |
324 |
Rücktritt
wegen Verletzung einer Pflicht
nach 241 II |
- gegenseitiger Vertrag - Verletzung einer sonstigen Pflicht iSd 241 II (also
nicht: Leistungspflicht!) Rechtsfolge: - Rücktritt (SE statt
der Leistung nur nach 282) |
325 |
Schadensersatz und Rücktritt |
- keine Alternativität mehr, sondern beides ist nunmehr
parallel möglich |
326 |
Befreiung von der GL und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht |
Voraussetzungen: 1. Gegenseitiger Vertrag 2. Unmöglichkeit bzw. Leistungshindernis iSd 275 I - III 3. kein Vertretenmüssen und kein Verzug des Gl nicht
276, sondern - Verletzung einer Verhaltenspflicht - Obliegenheitsverletzung - vertragliche Risikoübernahme 4. kein Verlangen des Gl auf Herausgabe des Ersatzes nach 285 Rechtsfolge: - I S.1 Untergang der
Gegenleistungspflicht - I S.1, 2. HS bei Teilleistung gilt 441 III analog - IV bereits geleistete GL kann zurückgefordert werden - V Rücktrittsrecht des Gl |
327 |
wird aufgehoben |
|
346 |
Wirkungen des Rücktritts |
- 346 ff unmittelbar für
vertragl. und gesetzl RücktrittsR - Umwandlung in ein
Rückgewährschuldverhältnis - Sonderregeln der 572 I, 651i,
1298 ff, 2293 gehen vor Abs.1 - empfangene Leistungen zurückzugewähren - gezogene Nutzungen herauszugeben (neu!) Abs. 2 - Wertersatz (bei Unmöglichkeit, Verschlechterung, Untergang) Abs. 3 - kein Wertersatz wenn Nr. 1-3. Herausgabe
der Bereicherung Abs. 4 SE nach 280-283 (nicht wie bisher über
347 das EBV!) |
347 |
Nutzungen
und Verwendungen nach
Rücktritt |
- nur Ersatz für nicht gezogene Nutzungen, die nach
den Regeln der ordnungsgemäßen
Wirtschaft möglich gewesen wären - auch Zinsen - Abs.2: Verwendungsersatz (gewöhnliche
Erhaltungskosten und andere, durch
die der andere noch bereichert ist) |
348 |
Rücktritt Erfüllung Zug um Zug |
- muss als LeistungsverweigerungsR geltend gemacht werden
(320, 322) |
349 |
Rücktrittserklärung |
|
350 |
Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung |
früher 355 - gilt nur, wenn vertragl. Frist für Rücktritt vereinbart
wurde |
351 |
Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts |
früher 356 |
352 |
Aufrechnung nach Nichterfüllung |
früher 357 - Rücktritt wird unwirksam, wenn anderer unverzüglich
Aufrechnung erklärt |
353 |
Rücktritt gegen Reugeld |
früher 359 - Rücktritt unwirksam, wenn Reugeld nicht bezahlt wurde |
354 |
Verwirkungsklausel |
früher 360 |
355 |
Widerrufsrecht bei Verbraucher- verträgen |
früher 361a neu: Abs.3 = bei fehlender Belehrung 6 Monate
Widerrufsrecht (Harmonisierung für alle ehem. Nebengesetze) |
356 |
Rückgaberecht bei VV |
früher 361b - Ersetzung des Widerrufsrechts durch Einräumung eines
Rückgaberechts - Ausübung durch Rücksendung oder Rücknahmeverlangen |
357 |
Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe |
- Vorschriften des gesetzlichen RücktrittsR finden
Anwendung - Verpflichtung des Verbrauchers zur Rücksendung - Abs. 3 ggf. Wertersatz bei Verschlechterung |
358 |
Verbundene
Verträge |
früher 9 I, II VerbrKrG, 4 FernAbsG, 6 TzWrG verbundenes Geschäft = wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufvertrages dient und Verträge eine
wirtschaftliche Einheit bilden zB Kaufvertrag
mit Händler (Lieferung) u
Kreditvertrag mit Bank (Darlehen) Voraussetzungen: 1) Zweck: Kredit muß zum
Zweck der Kaufpreisbegleichung und unmittelbar an K ausgezahlt worden sein 2) wirtschaftliche Einheit 358 (nicht abschließendes Regelbeispiel) wenn
kein Vertrag ohne den anderen zustande gekommen wäre Indiz: - KrV ist unter Einschaltung des V zustande gekommen (dauernde Geschäftsbeziehung zw. V und Bank) - uU auch Direktauszahlung des Kr an den Hersteller - wenn KreditV nichtig (zB Formmangel oder Widerruf), ist
auch KV nichtig. gilt umgekehrt
nicht für KaufV, weil er eigenständiges RG ist |
359 |
Einwendungen bei verbundenen Verträgen |
K kann der Bank uU Einreden
entgegenhalten, die er dem V ggü aus dem KaufV hat Voraussetzungen: 1) Verbundenes Geschäft (s.o.) 2) Einwendungen = alle
rechtshindernden, rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Einreden des Verbrauchers, WGG 3) kein Ausschluss gem S.2 (<
200 Euro, Vertragsänderung) |
360 -
361b |
entfallen |
|
363 |
Beweislast bei Annahme als Erfüllung |
Käufer muss die Voraussetzungen seines
Gewährleistungsanspruches beweisen |
Kauf |
||
|
neue Anspruchs- grundlagen |
für Schadensersatz 437 Nr. 3 iVm 311a anf.
Unm. 283,
280 I nachtr. Unm. der
Nacherfüllung 286,
280 Verzug mit NE 281,
280 SE
statt L nach Fristsetzung 280
I Mangelfolgeschäden |
433 |
Kaufvertrag |
Abs.1 S.1
Verkäufer muss Sache übergeben und Eigentum übertragen Abs.1 S.1 ... frei
von Sach- und Rechtsmängeln Abs.2 Käufer muss
Kaufpreis zahlen und Sache abnehmen à neu:
Gleichstellung von Sach- und Rechtsmangel |
434 |
Sachmangel |
- keine Trennung mehr
zwischen Fehler und Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft (früher 459) - neu: Abs.1 S.3 Haftung
des Verkäufers auch für Werbeaussagen - Abs.2 S.1 Montagefehler ist wie Sachmangel zu
behandeln - Abs.2 S.2
"IKEA-Klausel" auch bei fehlerhafter
Montageanleitung - Abs.3 auch Falschlieferung und Zuweniglieferung (à 378 HGB wurde
aufgehoben, also keine Unterscheidung mehr zwischen genehmigungsfähigen und nicht genehmigungsfähigen Abweichungen!!) - für Beweislast gilt
363 Fehler = jede Abweichung der
Ist- von der Sollbeschaffenheit, durch die der Wert oder die Tauglichkeit der Sache zum vertragsmäßigen oder
gewöhnlichen Gebrauch in nicht nur unerheblicher Weise
beeinträchtigt wird subjektiver Fehlerbegriff 1. Soll-Beschaffenheit = -
Normalbeschaffenheit
(Substanzfehler) oder - vereinbarte
(auch konkludent) sonstige Beschaffenheitsmerkmale, die der
Sache anhaften (Rspr./hM) 2. Ist-Beschaffenheit 3. Wert- oder Gebrauchsbeeinträchtigung 4. Fehler zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Übergabe) 446 5. Kein Gewährleistungsausschluß |
435 |
Rechtsmangel |
- keine Neuerungen Beispiele: - wenn gestohlene Sache verkauft wurde (keine Eigt-übertragung wg. 935) - Rechte Dritter: zB Immaterialgüterrechte (Patent- und
Urheberrechte) - Mietrechts eines Dritten wegen 571, 580 - öff Beschlagnahme - nicht: Baunutzungsbeschränkung |
436 |
Öffentliche Lasten von Grundstücken |
besondere Regelungen für Anliegerbeiträge |
437 |
Rechte
des Käufers bei
Mängeln |
- kein besonderes GW-Recht mehr,
sonden allg. LeistungsstörungsR - Rücktritt/Minderung Nr.2 jetzt
neben SE Nr.3 möglich - gilt für Sach- und
Rechtsmängel, Stück- und Gattungskauf Nr.1 Nacherfüllung 439 - gilt für Stück- und Gattungskauf - Beseitigung des Mangels oder Neulieferung Nr.2 Rücktritt 440, 323, 326 V oder Minderung 441 - nur nach Fristsetzung (erfolglos) -
nicht bei unerheblichen Mängeln -
nicht wenn Best. für Mangel verantwortlich ist -
bei Unmöglichkeit Rücktritt ohne Fristsetzung 326 V - Minderung
Voraussetzungen wie Rücktritt (weil "statt" Rücktritt) -
Wandlung ist entfallen Nr.3 Schadensersatz 440, 280,
281, 283, 311a - nur nach Fristsetzung (erfolglos) - Vertretenmüssen
des V (wird vermutet) (aber:
verschuldensunabhängige Haftung gem. 275 bei Garantieübernahme) - Schaden durch Pflichtverletzung
des 433 I S.2 - Mangelfolgeschaden nach 280 - Mangelschaden nach 281 - Verzögerungsschaden 280 II, 286 nur bei Verzug
(zB RA, Zinsen) - Schaden bei Unmöglichkeit 283, 280 (nachtr.),
311a (anfängl) oder Aufwendungsersatz 284 - zB Vertragskosten |
438 |
Verjährung
der Mängelansprüche |
früher 477 Ansprüche auf Nacherfüllung,
SE, Aufwendungsersatz verjähren in -
2 Jahren Nr.3 -
5 Jahren bei Bauwerken und -material Nr.2 -
30 Jahren dingl Rechten Dritter oder Grundbuchrechten Nr.1 -
Beginn der Verjährung: Ablieferung der Sache bzw. Übergabe des GrSt (nicht
wie bei 199 A-Entstehung und Kenntnis) -
Abs.2 bei Arglist gilt 3 Jahre 195 ff Anspruch auf Rücktritt und Minderung
(=GestaltungsR, daher keine "Verjährung") wird unwirksam: -
gem 218 wenn NacherfüllungsA verjährt ist -
K kann aber trotzdem Mängeleinrede erheben, dann hat V RücktrittsR |
439 |
Nacherfüllung |
I K kann
wählen: Beseitigung des Mangels oder Neulieferung II V trägt
Kosten der Nacherfüllung (zB Transport) III WeigerungsR
des V wenn unmöglich oder unverhältnismäßig IV V kann Rückgewähr der "alten" Kaufsache vom K
verlangen - gilt für Sach- und
Rechtsmängel, Stück- und Gattungskauf - Vorrang des NacherfüllungsA, da Rücktritt,
Minderung, SEA, AEA nur nach vorheriger
Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels möglich sind - bei Unerheblichkeit des Fehlers hat K nur
NacherfüllungsA und Minderungsrecht
(Rücktritt und SEA scheiden aus 323 V S.2, 281 I S.3) |
440 |
Besondere Bestimmungen für Rücktritt und SE |
keine
Fristsetzung zur Nacherfüllung erforderlich, wenn - ernsthafte und endgültige L-Verweigung des Sch 281 II, 323
II Nr. 1 - besondere Umstände 281 II, 323 II Nr. 3 - bei Rücktritt: Fixgeschäft 323 II Nr.2 - V Nacherfüllung gem 439 III wg unverhältnism. Aufwand
verweigert - die Nacherfüllung fehlgeschlagen (nach erfolglosem 2.
Versuch) oder
dem K unzumutbar ist |
441 |
Minderung |
= Gestaltungsrecht - nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung - statt des Rücktritts (also alle
Rücktrittsvoraussetzungen müssen erfüllt sein) - aber entgegen 323 V S.2 auch bei unerheblichen Fehlern
möglich - Berechnung nach Abs. 3 - zuviel gezahlter Kaufpreis ist zu erstatten Abs. 4 |
442 |
Kenntnis des Käufers |
Rechte des K sind ausgeschlossen,
wenn er - den Mangel bei Vertragsschluss
kennt - neu:
bei grob fahrlässiger Unkenntnis, wenn V nicht arglistig verschwiegen und keine Garantie übernommen hat - Abs. 2: trotz Kenntnis hat V
Grundbuchrechte zu beseitigen |
443 |
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie |
- Garantieansprüche des K gelten neben den gesetzlichen
Ansprüchen - widerlegbare Vermutung,
dass ein während der Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet - kein
Haftungsausschluss möglich 444 - streitig: Welche Auswirkung
hat die G-Frist auf die Verjährungsfrist? Garantiefrist = gesetzl.
Verjährungsfrist à beginn
der VF wird nicht berührt G-Frist
länger als gVF à gVF
beginnt erst mit Entdeckung des Mangels (innerhalb der G-Frist) |
444 |
Haftungs- ausschluss |
ist unwirksam, wenn V - Mangel arglistig verschwiegen o d e r - Garantie übernommen hat (B oder H-garantie 443) - bei Verbrauchsgüterkauf
ist Haftungsausschluss nicht zulässig 475! |
445 |
Haftungs-begrenzung bei öff Versteigerungen |
- gilt nicht für Verbrauchsgüterkauf 475 - keine Haftung des V, außer bei Arglist oder Garantie |
446 |
Gefahr- und Lastenübergang |
- mit Übergabe der Sache geht
Gefahr des Untergangs und zufälligen Verschlechterung
auf K über - bei fehlender Übergabe auch
dann, wenn K im Annahmeverzug ist - K gebühren Nutzungen und trägt
Lasten |
447 |
Gefahrübergang beim Versendungskauf |
= Übergang der Preisgefahr - gilt nicht für Verbrauchsgüterkauf 475 Versendungskauf: 1. Versendung an einen anderen Ort als den
Erfüllungsort (=Vornahme der
Leistungshandlung, nicht unbedingt auch Leistungserfolg) 2. auf Verlangen des Käufers 3. Übergabe an Transportperson 4. Realisierung einer typischen Transportgefahr 5. zufälliger Schaden (von keiner Seite zu
vertreten) minus bei
mangelhafter Verpackung (dann hat K unm Rechte gg V) - Platzkauf = Versendung
innerhalb derselben Ortschaft - bei Transportschäden: K hat ErsatzA gg T gem 425 HGB (keine DSL mehr
erforderlich) - bei Versandunternehmen: kein 447, da V ja
den Versand als Leistung mitanbietet P: eigene Transportperson des V zT 447 +, weil V schutzwürdig zT Verschulden des T wird dem V gem 278
zugerechnet zT 447 gilt generell nicht, weil immer noch
Sphäre des V |
448 |
Kosten der Übergabe u ver-gleichbare Kosten |
- V à Kosten
der Übergabe - K à Kosten
der Abnahme und Versendung an anderen Ort, GB-Kosten |
449 |
Eigentums-vorbehalt |
- Auslegungsregel für dingl Einigung: aufschiebend bedingt
bis KP-Zahlung - RücktrittsR nach 323 (neu: vorherige Fristsetzung!) - Abs.2 Herausgabepflicht des K nur nach Rücktritt des V - Abs.3 Nichtigkeit
des EV, wenn Bedingung dass K Forderungen von |
450 |
Ausgeschlossene Käufer bei best. Verkäufen |
früher 456, 457 - bei Zwangsvollstreckung und Pfandverkauf |
451 |
Kauf durch ausge- schlossene Käufer |
früher 458 - Wirksamkeit hängt von Zustimmung ab |
452 |
Schiffskauf |
früher 435 II, 449 II - entsprechend dem Grundstückskauf |
453 |
Rechtskauf |
früher 433 I S.2, 448 II - Recht und sonstige
Gegenstände (zB Unternehmen, Elektrizität, Know-How, Software, Werbeideen) - entsprechende Anwendung der
Regelungen für Sachkauf - V trägt Kosten für Begründung
und Übertragung - bei Besitzrechten frei von
Sach- und Rechtsmängeln - 437 (Gewährleistung
bei Rechtskauf) wurde aufgehoben, - Bei falschen Angaben haftet V wegen Pflichtverletzung. |
454 455 |
Kauf auf Probe |
früher 495, 496 |
456 - 462 |
Wiederkauf |
früher 497 - 503 |
463 - 473 |
Vorkauf |
früher 504 - 514 |
Verbrauchsgüterkauf |
||
474 |
Begriff
des Verbrauchs- güterkaufs |
= Kauf eines Verbrauchers von
einem Unternehmer (bewegliche Sache) - 445 (öff Versteigerung) und 447
(Versendungskauf) sind nicht anwendbar - dh wenn VB Sache im
Versandhandel bestellt, so geht die Preisgefahr nicht über und die Sache reist auf Gefahr des U - Verbraucher = 13 BGB - Unternehmer = 14 BGB - mittelbare Auswirkungen auf Kauf
zw. Unternehmern - 474 ff gilt nicht für
Versteigerung von Fundsachen (I S.2) - auch Tiere sind "bewegliche
Sachen" |
475 |
Abweichende Vereinbarungen |
- völliger
Gewährleistungsausschluss ist unzulässig, - Verjährung kann nur auf 2 Jahre
(1 Jahr bei gebrauchten Sachen) - wichtig für
Gebrauchtwagenhandel - auch Umgehungen sind
unzulässig - dadurch wird nicht KV nichtig,
sondern V kann sich nur nicht auf die Vereinbarung
berufen - III Vereinbarungen über SE
sind zulässig (aber Inhaltskontrolle 307ff) |
476 |
Beweislastumkehr |
- zeigt sich Mangel innerhalb 6
Monaten, so wird vermutet, dass er schon bei Gefahrübergang
vorhanden war - widerlegbare Vermutung zugunsten
des VB, 363 gilt also nicht - keine Vermutung, wenn mit Art
d. Sache unvereinbar (zB Gebrauchtwaren) |
477 |
Sonderbestimmung für Garantien |
- inhaltliche und formelle
Anforderungen an eine Garantie - Garantieerklärung wird bei
Verstoß nicht unwirksam - Berührungspunkte: Verstoß gg 3
UWG (irreführende Werbung), 1 UWG (Rechtsbruch),
2 UnterlassungsklageG |
478 |
Rückgriff des Unternehmers |
- Rückgriff auf den Lieferanten (bei neuen Sachen) - Untersuchungs- und Rügepflicht 377 HGB bleibt unberührt - Abs. 1 ist keine selbständige AGL, nur iVm 437 - nur wenn Mangel schon bei Lieferung an Unternehmer
vorhanden war - Abs.3 : Beweislastumkehr gilt auch zugunsten des U gegen
L - Abs.4 keine abweichenden Vereinbarungen (außer SE) |
479 |
Verjährung von RückgriffsA |
- in 2 Jahren ab Ablieferung - Ablaufhemmung frühestens 2
Monate nach Erfüllung des U, spätestens 5 Jahre
nach Lieferung |
480 |
Tausch |
früher 515 |
Teilzeit-Wohnrechteverträge |
||
481 |
Begriff des Teilzeit-Wohnrechte- vertrages |
Regelungen des TzWrG werden übernommen |
482 |
Prospektpflicht |
früher TzWrG |
483 |
Vertragssprache |
früher TzWrG |
484 |
Schriftform |
früher TzWrG |
485 |
WiderrufsR |
früher TzWrG |
486 |
Anzahlungsverbot |
früher TzWrG |
487 |
Abweichungen |
früher TzWrG |
Darlehen und Finanzierungshilfen |
||
488 |
Darlehensvertrag |
- Verbindung von 607 ff BGB und VerbrKrG - Zinsen nach Ablauf eines Jahres zu erstatten - Kündigung wenn keine Zeitbestimmung (3 Monate Kü-Frist) - wucherischer Zinssatz erst ab 30 % Einigung: - B verpflichtet
sich zur Überlassung des Geldes auf Zeit gegen einen bestimmten
Zinssatz und - D-Nehmer zur
Zahlung des Zinssatzes und
Rückzahlung der Darlehenssumme
nach Vertragsablauf Darlehensrückzahlungsanspruch: - D-Valuta ausgezahlt - D-Zeitraum abgelaufen - Anspruch nicht untergegangen - keine Einreden |
489 |
Ordentliches KündigungsR des D-Nehmers |
früher 609a |
490 |
Außerordentliches Kü-Recht |
früher 610 WiderrufsR |
491 |
Verbraucher-darlehensvertrag |
ergänzende Vorschriften - Verbraucher = 13 BGB - ab 200 Euro - nicht bei Arbeitgeberdarlehen und Wohnungsbauförderung - für Existenzgründungsdarlehen gilt 507 - für Leasingverträge gilt 500 analoge Anwendbarkeit: + auf Schuldbeitritt: Grund= Beitretender haftet wie K-Nehmer - B muß Verbraucher sein; Frist 7 II 3 ab Zeitpunkt der
Beitrittserklärung - keine Heilung analog 6 II möglich + auf Vertragsübernahme: = Übernahme eines zw anderen geschlossenen KrV - Ü hat eigenes Wi-Recht hinsichtl. seiner Ü-erklärung +/- auf Bürgschaft / Gesamtschuld zT: ja, "erst-recht", weil B im Gegensatz zu
Schuldbeitritt kein eigenes
wirtschaftliches Interesse hat zT: nein, weil nur einseitig verpflichtender
Haftungskredit, bedingt durch Eintritt des
Sicherungsfalles, akzessorisch, Schutz durch Schriftform - auf Grundschuld: Grundpfandrecht ist nur Sicherungsmittel, was ein Dritter
zu Verfügung stellt |
492 |
Schriftform, Vertragsinhalt |
- Schriftform + Angaben gem I - RF: Nichtigkeit (wenn keine Heilung nach 494) - neu: auch Vollmacht für Abschluss eines DV ist jetzt
formbedürftig |
493 |
Überziehungskredit |
früher 5 VerbrKrG |
494 |
Rechtsfolgen von Formmängeln |
früher VerbrKrG |
495 |
WiderrufsR |
früher 7 VerbrKrG - Widerrufsbelehrung muß nicht
auf beim Verbraucher verbleibenden Exemplar erfolgen (hM und BGH) |
496 |
Einwendungs- verzicht, Wechsel- und Scheckverbot |
früher 10 VerbrKrG |
497 |
Verzugszinsen, Teilleistungen |
früher 11 VerbrKrG |
498 |
Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungs- darlehen |
früher 12 VerbrKrG |
499 |
Zahlungsaufschub sonstige
Finanzierungs-hilfen |
früher 1, 3, 4 VerbrKrG |
500 |
Finanzierungs-leasingverträge |
früher 3 II Nr.1 VerbrKrG - Kaufsache wird vom LN ausgesucht und direkt vom H an ihn
geliefert -
LN ist zur Nutzung berechtigt (aber Übernahme der Sach- und Preisgefahr) - GW-Ausschluss LN-LG unter Abtretung der GWA des LG gg H
an LN (11 Nr.10 a AGBG
gilt nicht) - nicht bei Operatingleasing: Übernahme von weiteren Leistungen (Überwachung,
Instandhaltung) -
nur Mietvertragsregeln |
501 |
Teilzahlungs-geschäfte |
früher VerbrKrG - zwischen Unternehmer und Verbraucher |
502 |
Angaben, Form |
- schriftlich mit Mindestangaben |
503 |
RückgabeR, Rücktritt |
früher 7, 13 VerbrKrG Rücktritt: - R-Grund: Zahlungsverzug des VB 498 I - R-Erklärung (ausdrücklich oder konkludent) - RF: Rückgewährschuldverhältnis K: - Rückgewähr
der Kaufsache - Nutzungs-
und Aufwendungsersatz V: -
Rückzahlung der gezahlten Raten + Zinsen |
504 |
vorzeitige Zahlung |
früher 14 VerbrKrG |
505 |
Ratenlieferungs-verträge |
früher 2, 7, 4 VerbrKrG |
506 |
Abweichende Vereinbarungen |
früher 18 VerbrKrG - nicht zum Nachteil des VB |
507 |
Anwendung auf Existenzgründer |
- Geltung der 491 ff auch für Existenzgründer Ausnahme:
bei Kredit über 50.000 EURO - bei Gründung eines Zweitunternehmens Anwendung 491 ff, wenn es zZ des
Vertragsschlusses noch nicht ausgeübt wird |
508 - 515 |
entfallen |
|
607 - 609 |
Sachdarlehens-vertrag |
- für Gelddarlehen gilt 488 ff |
Werkvertrag, Reisevertrag, Vermittlungsverträge |
||
632 |
Vergütung |
- gilt als stillschweigend vereinbart,
wie nach Umständen zu erwarten - ein Kostenanschlag ist nicht
zu vergüten |
633 |
Sach- und
Rechtsmangel |
- Angleichung an das Kaufrecht - maßgeblich ist vereinbarte Beschaffenheit - auch Rechtsmängel, Falschlieferung, Zuweniglieferung |
634 |
Rechte des Bestellers bei Mängeln |
- keine Alternativität zwischen
SE und Rücktritt mehr Wahlrecht des Best: Nr.1 Nacherfüllung 635 Nr.2 Selbstvornahme 637 Nr.3 Rücktritt 636, 323
oder Minderung 638, 323 -
erst nach Fristsetzung - nicht bei unerheblichen Mängeln -
nicht wenn Best. für Mangel verantwortlich ist -
bei Unmöglichkeit Rücktritt ohne Fristsetzung 326 V Nr.4 Schadensersatz 636 oder Aufwendungsersatz 284 - nur nach Fristsetzung (erfolglos) -
Vertretenmüssen des U à wird
vermutet (aber:
versch.unabhängige Haftung 275 bei Garantieübernahme) -
keine Unterscheidung mehr zwischen Mangel-/ Mangelfolgeschäden |
634a |
Verjährung der
Mängelansprüche |
- Umfasst werden auch Planungs-
und Überwachungsleistungen Ansprüche auf Nacherfüllung,
SE, Aufwendungsersatz verjähren in Nr.1 bei Sachen - 2 Jahre Nr.2 bei Bauwerken - 5 Jahre Nr.3 ansonsten regelmäßige Verjährung 3 Jahre
195 ff -
Beginn der Verjährung: Abnahme -
Abs.3 bei Arglist gilt 195 ff Anspruch auf Rücktritt und Minderung
(=GestaltungsR, daher keine "Verjährung") wird unwirksam: -
gem 218 wenn NacherfüllungsA verjährt ist -
K kann aber trotzdem Mängeleinrede erheben, dann hat U RücktrittsR |
635 |
Nacherfüllung |
grds. wie bei 439 - Wahlrecht hat der Unternehmer
(anders als im Kaufrecht der Käufer) -
Mängelbeseitigung oder -
Neuherstellung - U trägt Kosten der Nacherfüllung (zB Transport) - WeigerungsR des U wenn unverhältnismäßig oder 275
II, III - U kann Rückgewähr des "alten" Werkes vom B verlangen |
636 |
Besondere Bestimmungen für Rücktritt und SE |
wie im Kaufrecht 440 keine
Fristsetzung zur Nacherfüllung erforderlich, wenn - ernsthafte und endgültige L-Verweigung des Sch 281 II,
323 II Nr. 1 - besondere Umstände 281 II, 323 II Nr. 3 - bei Rücktritt: Fixgeschäft 323 II Nr.2 - U Nacherfüllung gem 635 III wg unverhältnism. Aufwand
verweigert - die Nacherfüllung fehlgeschlagen (nach erfolglosem 2.
Versuch) oder
dem B unzumutbar ist |
637 |
Selbstvornahme |
- vom Verschulden des U unabhängig
- III B kann Vorschuss verlangen - Fristsetzung erforderlich - keine Fristsetzung zur erforderlich, wenn -
ernsthafte und endgültige L-Verweigung des Sch 281 II, 323 II Nr. 1 -
besondere Umstände 281 II, 323 II Nr. 3 -
Fixgeschäft 323 II Nr.2 -
offensichtlich der U nicht in der Lage ist -
die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem B unzumutbar ist |
638 |
Minderung |
= Gestaltungsrecht (dh auch ohne Einverständnis des U) - nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung - statt des Rücktritts (also alle
Rücktrittsvoraussetzungen müssen erfüllt sein) - aber entgegen 323 V S.2 auch bei unerheblichen Fehlern
möglich - Berechnung nach Abs. 3 - zuviel gezahlter Preis ist zu erstatten Abs. 4 |
639 |
Haftungs- ausschluss |
- ist nichtig bei arglistigem
Verschweigen oder Garantieübernahme |
651 |
Anwendung
des Kaufrechts |
- früher Werklieferungsvertrag - für alle Werkverträge: bei beweglichen Sachen à
Kaufrecht anwendbar - ergänzend bei vertretbaren Sachen 642 ff - Verkauf eines zu errichtenden Hauses: 631 ff |
651a |
Reisevertrag |
|
651g |
Ausschlussfrist Verjährung |
- R hat Mangel innerhalb 1
Monats nach Reiseende geltend zu machen - Verjährung = 2 Jahre - gilt nicht für 823 ff |
655a - 655e |
Darlehens-vermittlungs-vertrag |
- wenn Unternehmer einem
Verbraucher gegen Entgelt einen Verbraucherdarlehensvertrag
vermittelt 491 - Schriftform 655b - Vergütung nur bei Kausalität
655c - kein Nebenentgelt, nur
Kostenerstattung 655d - keine abweichenden Vereinbarungen
655e - Geltung auch für
Existenzgründer 655e |
|
Geltung des neuen
BGB |
- für alle Verträge ab
01.01.2002 - für
Dauerschuldverhältnisse erst ab 01.01.2003 - Verjährung auch für
alte Verträge und Dauerschuldverhältnisse |