BGB-Reform 01.01.2002

 

 

neue

Anspruchs-

grundlagen

c.i.c.          241 II, 311 II, III iVm 280 I

PVV           241 II iVm 280 I

WGG        313  iVm 280 I

aKü            314

121

Anfechtungsfrist

unverzüglich, spätestens 10 Jahre

124

Anfechtungsfrist

bei 123

= 1 Jahr ab Kenntnis, längstens 10 Jahre

Verjährung

194

Gegenstand der

Verjährung

 

195

Regelverjährung

= 3 Jahre

- zB Ansprüche aus Pflichtverletzung, GoA, 812 ff, 823 ff, Beseitigungs- und UnterlassungA

- Sonderregeln in 438, 634a, 651g

- aber: Mangel- und Mangelfolgeschaden à kurze Verjährung 438, 634a

196

Verjährungsfrist bei

Rechten an einem Grundstück

= 10 Jahre (auch Gegenleistungsansprüche!)

197

30-jährige

Verjährungsfrist

- HerausgabeA aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten

- Familien- und erbrechtliche A

- rechtskräftig festgestellte A

- A aus vollstreckbaren Vergleichen oder Urkunden

- vollstreckbare A aus Insolvenzverfahren

Abs. 2:

- bei regelmäßigen Leistungen jedoch 3 Jahre

198

Verjährung bei Rechtsnachfolge

- entspricht dem 221 alter Fassung

199

Verjährungsbeginn

der regelmäßigen Verjährung und

Höchstfristen

Abs.1

- Beginn mit Schluss des Jahres, in dem A entstanden und Gl Kenntnis von A-     begründenden Umständen hat oder haben müsste (grF) à dann 3 Jahre

 

Höchstfristen, unabhängig von Kenntnis spätestens aber:

Abs.2

- SEA aus Verletzung Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit in 30 Jahren ab      Schadensereignis

Abs.3

- andere SEA in 10 Jahren ab ihrer Entstehung oder in 30 Jahren ab      schadensauslösendem Ereignis (zB A aus Eigt- oder Vermö-verletzung)

Abs.4

- andere A (als SEA) in 10 Jahren ab Entstehung

         (zB HerausgabeA, NutzungsersatzA, WertersatzA)

Abs.5

- bei UnterlassungsA gilt anstelle Entstehung die Zuwiderhandlung

200

Beginn anderer Verjährungsfristen

mit Entstehung des Anspruchs (soweit nichts anderes geregelt)

- zB Ansprüche aus 196, 197

201

Beginn der

Verjährungsfrist von festgestellten

Ansprüchen

Ansprüche 197 I Nr.3 bis 5, Beginn mit

- rk Entscheidung

- Errichtung vollstreckbarer Titel

- Feststellung im InsO-Verfahren

202

Unzulässigkeit von Vereinbarungen über

die Verjährung

- keine Erleichterung bei Haftung für Vorsatz

- nicht über 30 Jahre hinaus

203

Hemmung der

Verjährung bei Verhandlungen

- Hemmung solange die Parteien über Anspruch verhandeln (weit auslegen)

- Ende der Hemmung: bei Weigerung einer Partei weiter zu verhandeln, danach Verjährung frühestens in 3 Monaten

- Rechtsgedanke des 852 II 

204

Hemmung durch Rechtsverfolgung

Abschaffung der Unterbrechung, nur noch Hemmung!

- Klageerhebung, Zustellung Mahnbescheid und vieles mehr (lesen!)

205

Hemmung bei Leistungs-

verweigerungsrecht

 Hemmung solange Sch aufgrund Vereinbarung vorübergehend LVR hat

206

Hemmung bei höherer

Gewalt

solange Gl innerhalb der letzten 6 Monate der V-Frist an der Rechtsverfolgung durch hG verhindert ist

207

Hemmung aus familiären

und ähnlichen Gründen

- zwischen Ehegatten, solange Ehe besteht

- auch: Lebenspartner, minderjährige Kinder, Vormundschaft, Betreuer, Pflegschaft

208

Hemmung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen

Selbstbestimmung

- bis zum 21. Lebensjahr des Gl oder Beendigung der häuslichen Gemeinschaft   

- auch bei Volljährigen Hemmung solange häusliche Gemeinschaft

209

Wirkung der Hemmung

= Zeitraum der Hemmung wird nicht in Verjährung miteinberechnet

210

Ablaufhemmung bei

nicht voll

Geschäftsfähigen

- Verjährungsende frühestens 6 Monate nach Eintritt der GF

- falls kürzere V als 6 Monate, dann diese Frist

211

Ablaufhemmung in Nachlassfällen

- Verjährungsende frühestens 6 Monate nach Erbschaftsannahme oder Eröffnung InSO

212

Neubeginn der

Verjährung

(früher: Unterbrechung)

Nur in 2 Fällen:

- bei Anerkenntnis durch den Sch

- bei Antrag auf oder Vornahme einer gerichtlichen Vollstreckungshandlung

beachte Vorwirkung nach 167 ZPO:

  nicht Zeitpunkt der Zustellung (253), sondern Antrag ist entscheidend

213

Hemmung, Ablauf-

hemmung und

Neubeginn bei anderen Ansprüchen

(Rechtsgedanke des 477 III alter Fassung:)

- Regelungen gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grund wahlweise neben oder anstelle des A gegeben sind

 

214

Wirkung der

Verjährung

(früher: 222)

= Einrede der Verjährung (nicht von Amts wegen)

= dauerndes Leistungsverweigerungsrecht

- Sch ist berechtigt, Leistung zu verweigern

- bereits Geleistetes kann nicht zurückgefordert werden

215

Aufrechnung und

ZBR nach Eintritt der Verjährung

trotz Verjährung ist Aufrechung und Zurückbehaltung möglich, wenn
A-/ZBR-Anspruch erstmals vor Verjährung entstanden ist

216

Wirkung der Verjährung

bei gesicherten Ansprüchen

(früher 223)

- Befriedigung aus belasteten Gegenstand trotz Verjährung des gesicherten A möglich

- neu: bei Eigentumsvorbehalt ist Rücktritt vom Vertrag möglich (früher str.)

217

Verjährung von Nebenleistungen

(früher 224)

- abhängige NebenA verjähren mit dem Hauptanspruch

218

Unwirksamkeit des

Rücktritts

- Rücktritt ausgeschlossen, wenn LeistungsA oder NacherfüllungsA
             verjährt ist und sich Sch darauf beruft (195)

- aber: bei EigtV ist Rücktritt dennoch möglich (216 II 2)

- stellt Ausnahme von 194 I dar, denn Rücktrittsrecht ist kein Anspruch,   sondern ein GestaltungsR

219 - 225

entfallen

 

Schuldverhältnisse

 

neue

Anspruchs-

grundlagen

- anfängliche Unm.                              311a

- nachträgl. Unm.                                 283, 280 I

- Verzögerungsschaden                   286, 280

- SE statt L (Nicht-/ SchlechtL)      281, 280 I

- SEsL Rücksichtnahmepfl.             282, 280 I

241

 

Schuldverhältnis und Leistungspflicht

- neuer Abs. 2: Pflicht zur Rücksicht auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen

- bei gegenseitigem Vertrag: Rücktritt gemäß 324 möglich

- 241 iVm 305 Garantievertrag

244

Fremdwährungs-

schuld

Zahlung in Euro ist möglich im Inland

247

Basiszinssatz

= 2,47 % (ändert sich immer zum 1.1. und zum 1.7.)

- www.basiszinssatz.info

275

Ausschluss der Leistungspflicht

Abs.1

- LeistungsA ausgeschlossen bei JEDER Unmöglichkeit
     (anfängl./nachträgl  - obj./subj.  - zu vertreten/nicht zu vertretende U.)

Abs.2

- Sch kann Leistung verweigern, wenn unzumutbarer Aufwand ....

Abs.3

- ... oder -falls persönlich zu erbringen- ihm nicht zuzumuten
    (Abwägung Hindernis und Leistungsinteresse)

Abs.4

- Gl hat Rechte aus 280, 283-285, 311a, 326 (à Schadensersatz!)

 

- gilt für alle Schulden (keine Trennung mehr nach Gattungs-/Stückschulden)

- auch bei Teilunmöglichkeit anwendbar ("soweit"),
- gilt nicht bei vorübergehender Unmöglichkeit (wenn diese wie andauernde,
    dann Rücktritt oder SE nach 283 oder 326 V)

- Abs.2 und 3 sind Einreden des Sch !!!

- Abs.2 (Typ: "Ring auf Meeresgrund", wirks. Übereignung an Dritte)

    gilt nicht für sog. wirtschaftliche Unmöglichkeit  (dann WGG 313),          

    wenn Sch Leistungshindernis zu vertreten hat, muss er zB bei Übereignung     an Dritte weit mehr als Marktpreis für Rückkauf zahlen

- Abs.3: (Typ: "krankes Kind der Sängerin")

    vorwiegend Dienst- oder Arbeitsverträge, aber auch Werkverträge od. GBV

    (zB Arztbesuche, Ladungen vor Gericht während Arbeitszeit)

Unmöglichkeit zB durch:

- Untergang

- rechtliche Unmöglichkeit

- persönliches Leistungshindernis bei unvertretbarer Handlung

- Wegfall des Leistungssubstrats (Sache an der die L erfolgen sollte)

- Zweckerreichung (L-Erfolg tritt anderweitig ein, L- Interesse des Gl entfällt)

- Ablauf der Leistungszeit (abs. Fixschuld)

Rechtsfolge:

- Untergang des Primärleistungsanspruchs,

- dafür aber SekundärleistungsA  280, 283-285, 311a, 326

276

Verantwortlichkeit des Schuldners

= Vorsatz und Fahrlässigkeit

- strengere Haftung wenn Garantie oder Beschaffungsrisiko übernommen

     (Garantie auch+, wenn zugesicherte Eigenschaft)

- Einschränkung auf grobe F wenn 300 I (Annahmeverzug des Gl)

- Auswahlverschulden:

  wenn schuldhaft ungeeignete Person zur Erfüllung ausgesucht wurde,

  eigenes Verschulden gem. 276 +

- bei Versendungskauf nur wenn Sch die Ware nicht ordnungsgemäß   

   verpackt hat oder die Transportperson nicht sorgfältig ausgewählt hat

Abs.2  Definition Fahrlässigkeit

Abs. 3 Haftungsausschluss

    = Haftung wegen Fahrlässigkeit kann dem Sch erlassen werden

279

entfällt

früher: Unvermögen bei Gattungsschuld

280

SE wegen Pflichtverletzung

- Pflichtverletzung =  Nichterbringung / Verzögerung / Schlechtleistung

- schuldhaft ("zu vertreten") -> wird vermutet

  à aber keine Vermutung bei Arbeitnehmer, 619a BGB !!!

- früher: pvv und cic, Unmöglichkeit, Verzug

- Hauptpflichten und echte vertragliche Nebenpflichten

- Beweislast für die PflV trägt der Gl

- bei beiderseitigem Verschulden mindert sich der SEA um die

   Verschuldensquote des Gl (254)

- 280 bei Mangelfolgeschaden (dagegen 281 bei Mangelschaden)

Rechtsfolge:

  - Schadensersatz

  - II Verzögerungsschaden nur wenn 286

        - Mahnkosten (nicht erste)

        - Zinsen

        - mangelbedingte Nutzungsausfallkosten

        - Kosten der Rechtsverfolgung

  - SE statt der Leistung (früher SEwNE) nur wenn 281, 282, 283

  - Aufwendungsersatz statt SE nach 284

281

SE statt der Leistung wegen nicht oder nicht

wie geschuldet

erbrachter Leistung

-  Verzug und Schlechtleistung (bei Unm. gilt 283)

- vorherige Fristsetzung (erfolglos) AGL 208 I iVm 280 I

- Unterschied zu altem 326:

        auch Verzug mit Nebenpflicht reicht aus, keine Ablehnungsandrohung                  erforderlich, ErfüllungsA erlischt erst mit SE-Verlangen, keine Alternativität
        von SE und Rücktritt

- Abs.1 S.3, 280: bei Schlechtleistung nur dann SE, wenn PflV erheblich ist   (früher: 463, 480)

- Abs.3: Abmahnung bei UnterlassensA

282

SE statt der Leistung

wegen Verletzung

einer Pflicht nach

241 II

- Bei Verletzung einer nichtleistungsbezogenen Nebenpflicht

- wenn dadurch auch Haupt- oder NebenL betroffen, dann nur 281

 

283

SE statt der Leistung

bei Ausschluss der Leistungspflicht

bei Unmöglichkeit

- also wenn Sch nach 275 nicht zu leisten braucht

- großer SE möglich, denn muss Gl zurückgewähren

284

Ersatz vergeblicher Leistungen

- Voraussetzungen 280 I müssen vorliegen
     = schuldhafte Pflichtverletzung einer Haupt- oder Nebenpflicht

- anstatt SEsL kann auch der Ersatz aller vergeblicher Aufwendungen 
     verlangen (auch wenn diese nicht rentabel)

- bei Rücktritt vom Kaufvertrag auch Vertragskosten

285

Herausgabe des

Ersatzes

- früher: 281

- gilt für alle Befreiungsgründe (nicht nur für Unmöglichkeit)

= stellvertretendes commodum

Anspruch des Gl auf Abtretung des Ersatzanspruches

- zB Anspruch gg die Versicherung 61 VVG

1) Schuldverhältnis

2) Befreiung des Sch von der Leistungspflicht

3) Ersatzanspruch des Sch infolge der Befreiung

     - Haftungsgrund (zB PVV oder 823)

     - Schaden des Sch (evt. über DSL zu ihm zu ziehen)

     - haftungsausfüllende Kausalität

4) RF: Herausgabe des Ersatzes oder Abtretung des ErsatzA an den Gl

 

Gegenleistung aus Verkauf einer Sache?  commodum ex negatione

- eigentlich Vorteil durch Verpflichtungsgeschäft erlangt, Unmöglichkeit aber

  aus Übereignung entstanden

- aber bei 285 zählt wirtschaftl. Einheit, deshalb Herausgabe +

Einrede des Gl aus 320 oder ZBR?

- bei Surrogatanspruch kann der Gl Einrede aus 320 I erheben

  (wenn er zur Gegenleistung trotz Untergang verpflichtet bleibt)

- aA: Zurückbehaltungsrecht aus 273 I

286

Verzug des

Schuldners

- früher 284

- Ende des Verzuges: 294 tats. Angebot der Leistung

- Deckungskauf ist kein Verspätungsschaden (sondern NE)

1) fälliger durchsetzbarer Anspruch

     (271, keine geltend gemachte Einrede zB  214, 273)

2) Mahnung 286

  = bestimmte und dringende Leistungsaufforderung (rg-ähnliche Handlung)

  - erst nach Fälligkeit / Regeln über WE / 284 I S.1

  - entbehrlich: 284 II

                   - Kalendermäßig bestimmte L

                   - Ereignis und Kalender

                   -  ernsthafte u. endgültige Leistungsverweigerung des Gl

                   - besondere Gründe (Abwägung)

        und: - im BereicherungsR bei Bösgläubigkeit (wg 819 I letzter HS)

à keine Mahnung bei Entgeltforderung Abs. 3 !

            - 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang, spätestens 30 Tage                           nach Empfang der GL, Besonderheiten für Verbraucher (Hinweis)

3) Nichtleistung trotz Möglichkeit  286 I 1

  - Unmöglichkeit beendet den Verzug

4) Vertretenmüssen des Schuldners 286 IV

  - 276 Beweislast beim Sch

 

Anspruch auf

Verzögerungs-

schaden

AGL 286, 280

- SchuldV

- Verzug 286

- Vertretenmüssen 286 IV (vermutet)

287

Verantwortlichkeit

während des Verzuges

erweiterte Haftung

= Schuldner hat während Verzug jede Fahrlässigkeit zu vertreten und haftet

   für zufälligen Untergang oder Beschädigungen des Leistungsgegenstandes

288

Verzugszinsen

- Verbraucher bei Geldschuld             

    = 5 % über dem Basiszinssatz (2,47 %, § 247)

- Nicht-Verbraucher bei Entgeltforderung

    = 8 % über dem BZ

- höhere Zinsen aus anderer AGL oder weitere SE möglich,

296

Entbehrlichkeit des

Angebots

- wenn kalenderbestimmt

- S.2 kalendermäßig nach Ereignis (früher: Kündigung)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

AGB

Prüfung

1) Vorliegen von AGB's iSd 305

      - für eine Vielzahl von Fällen (mind. 3) vorformuliert

      - vom Verwender einseitig gestellt

       (Fiktion des 310 III Nr.1 Verbraucherverträge beachten!)

2) Kein Ausschlussgrund nach  310  (sachl Anwendungsbereich)

3) Einbeziehung in den Vertrag

      - Einbeziehungsvereinbarung:

         Einigkeit und Möglichkeit der Kenntnisnahme

      - nicht bei überraschender Klausel 305c und bei Individualabrede 305b

4)  Auslegung  305c II  Unklarheitenregel

5) Inhaltskontrolle

      - Anwendbarkeit (Abs.3, 310)

      307: - Abs. 1 S.1  Generalklausel

                    - Abs. 1 S.2 Transparenzgebot

                    - Abs. 2  Abweichung gesetzl Grundgedanken od. wes. R / Pflichten

      308, 309:  Klauselverbote

6) RF bei Nichteinbeziehung oder Unwirksamkeit:  306

      - AGB sind kein Vertragsbestandteil

      - grds. Verbot der geltungserhaltenden Reduktion  (hM)

      - Vertrag bleibt iÜ wirksam (entgegen 139 BGB)

         Ausn. III: bei unzumutbarer Härte

 

beiderseitige

Verwendung

- bei nicht übereinstimmenden AGB's:

  - kein Dissens, da beide ja abschliessen wollen

  - nicht 150 II (neuer Antrag), frühere Rsp

- Geltung insoweit, wie sie für anderen günstig sind oder keine Einigung

   nötig ist  (zB EV); im übrigen gilt dispositives Gesetzesrecht

- BGH: bei "Auftragsbestätigung" gilt 150 II

305

Einbeziehung AGB

in den Vertrag

- früher 1 und 2 AGBG

Begriff der AGB:

    - Abdruck auf Vertragsrückseite

    - Formularverträge

    - Anschläge (zB Haftung ausgeschlossen)

305 I S.2: "aushandeln":

    nur wenn AGB ernsthaft zur Diskussion gestellt wurde

    und K auch real möglich diese verändern konnte

    - nur die ausgehandelte Klausel ist dann keine AGB

Einbeziehung

    - gilt nicht bei Kaufleuten oder jur Pers öR (310), aber dennoch Hinweis auf

        AGB erforderlich

305a

Einbeziehung in

besonderen Fällen

früher 23 AGBG

- auch ohne die Erfordernisse des 305a II, wenn Einverständnis

- Beförderungsverträge

- Post-, Telekommunikations-, Informationsdienstleistungen

305b

Vorrang der

Individualabrede

früher 4

- Vorrang vor den AGB

305c

überraschende und mehrdeutige Klauseln

früher 3, 5

- werden nicht Vertragsbestandteil, Zweifel zulasten des Verwenders

- sog. Einbeziehungskontrolle

306

Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung

oder Unwirksamkeit

früher 6

306a

Umgehungsverbot

früher 7

307

Inhaltskontrolle

- früher 8, 9

- neu: Transpararenzgebot (I S.2)

Prüfungsreihenfolge:

    1. Nichtigkeit nach BGB (zB 138 BGB Sittenwidrigkeit, 242)

    2. spezielle Klauselverbote 308,309 (nicht bei Kaufleuten!)

    3.  Generalklausel  307

    - RF: Klauseln sind unwirksam

 

Schranken:

= Inhaltskontrolle nur für gesetzesabweichende oder ergänzende

    Regelungen

- nicht: Umfang d. Hauptleistungspflichten, zB Preisabreden (Privatautonomie)

- Preisnebenabreden unterliegen jedoch 308,309 (zB wenn Klauselverwender

   Aufwendungen für gesetzl. begründete Pflichten auf Kunde abwälzt)

308

Klauselverbote

mit Wertungs-

möglichkeit

früher 10

- gilt nicht bei Kaufleuten oder jur Pers öR 310

- immer 309 zuerst prüfen, da spezieller

309

Klauselverbote

ohne Wertungs-

möglichkeit

früher 11

- gilt nicht bei Kaufleuten oder jur Pers öR 310

Nr. 1      Kurzfristige Preiserhöhungen

                   - Kzf-Handel: unzulässig sog. "Tagespreisklausel"

                      (K hat Rücktrittsrecht bei unverhältnm Preiserhöhung)

Nr. 5/6     Schadenspauschalierungen u. Vetragsstrafenversprechen

Nr. 7         Haftung für gr F oder Vorsatz

309

Nr. 8

sonstige

Haftungsaus-

schlüsse bei Pflichtverletzung

Nr. 8 a) Ausschluss des Rücktrittsrechts

Nr. 8 b) Mängel:

- Bestimmungen bei Lieferung neu hergestellter Sachen

  (analog auch bei Verträgen über Leistungen, 631 ff)

- Nr. 8 b) bei Leasingvertrag minus

  geschuldete Gebrauchsüberlassung = Leistung iSd 309 Nr.8 b)?

  BGH: keine Leistung, weil LN nicht schutzwürdig.

            LN darf an Dritten (hier der Lieferant) verwiesen werden, weil er ihn                        selbst ausgesucht hat und H sachkundig (LG nicht sachkundig)

  aber: Benachteiligung des LN, jedoch nicht unangemessen

           (LN kann bei Mangel wg WGG den LV kündigen)

310

Anwendungs-

bereich

früher 23, 24, 24a

Persönlicher Anwendungsbereich (Abs.1):

    305 II, III, 308, 309 gelten nicht (aber 307 bleibt anwendbar!)

    - ggü Unternehmern (alle Gewerbetreibenden, auch Nicht-Kaufleute)

               und Freiberuflern

    - ggü jur Pers des öff R

Sachlicher Anwendungsbereich:

    keine/eingeschränkte Geltung bei

    Abs.2 die genannten Energieverträge (308, 309 gelten nicht, aber 307)

    Abs.3   Verbraucherverträge (mit genannten Abweichungen!)

                - AGB gelten als gestellt, auch einmalige Verwendung zählt

    Abs.4  Verträgen im Arbeits- Erb- Familien u. GesellschaftsR (gar nicht)

Verträge

311

Rechtsgeschäftliche

und rg-ähnliche

SchuldV

- Grds. der Privatautonomie

Abs.1

    Vertrag  = Begründung oder Änderung eines Schuldverhältnisses

Abs.2 (früher: c.i.c.)

    Pflichten des 241 II auch durch

             - Aufnahme von Vertragsverhandlungen

        - Anbahnung eines Vertrages

        - ähnliche geschäftliche Kontakte

Abs.3

    Pflichten des 241 II auch ggü Dritten, die nicht Vertragspartei sind

        - besonderes Vertrauen, Beeinflussung Vertragsschluss

311a

Leistungs-

hindernis bei

Vertragsschluss

- keine AGL, lediglich klarstellender Charakter

- Anfechtung durch den Sch gem 119 II (Leistungshindernis als Eigenschaft) ist unzulässig, da damit SEA umgangen würden

Voraussetzungen:

    - anfängliche Unmöglichkeit Abs.1

    - Kenntnis des Sch vom Leistungshindernis oder schuldhafte Unkenntnis

Rechtsfolgen:

    - Vertrag bleibt wirksam, aber keine Primärleistungspflicht

   Abs.2 Sekundäransprüche:

    - SE statt der Leistung

        positives Interesse, weil Nichterfüllung des Leistungsversprechens         (Verletzung der Leistungspflicht nach 275 ausgeschlossen)

    - Aufwendungsersatz

        nach 284 (also verschuldensabhängig)

        à Gleichstellung von nachträgl und anf. Unmöglichkeit

    - Besonderheiten bei Teilleistung oder Schlechtleistung 281 I S.2 und 3

311b

I

Formbedürftigkeit

von Grundstücks-veräußerungen

früher: 313

- Beweisfunktion / Gültigkeitsgewähr /Warnfunktion

- gilt nur für Verpflichtungsgeschäfte (nicht für VerfügungsG)

- analog bei Vorvertrag zum GrSt-Kauf

- 311b I gilt für Einigung insgesamt

- ausn. keine Berufung auf Formverstoß wg 242, wenn Existenzvernichtung

            oder schwerer Treueverstoß

- für notarielle Beurkundung gilt 128 (Antrag + Antragsannahme können

  getrennt beurkundet werden)

Abs.1 S.2

  - Heilung des Formfehlers wenn Auflassung und Eintragung erfolgen

  - einschließlich aller mündlichen u. schriftl Nebenabreden

  - Einigung zZ aber noch fortbestehen

- BGH: Nebenabreden, die nach Auflassung aber vor Eintragung erfolgen, sind

            nicht formbedürftig (Ausn. Rückkaufverpflichtung des V)

311b

II

Vertrag über künftiges Vermögen

früher: 310

= Vertrag das künftige Vermögen zu belasten ist nichtig

 

311b

III

Vertrag über

gegenwärtiges

Vermögen

früher: 311

= Vertrag das gegenwärtige Vermögen zu belasten, bedarf notarieller     Beurkundung

311b

IV, V

Vertrag über Nachlass

oder Erbausschluss

früher: 312

- Vertrag über Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig (inkl. Pflichtteil     oder Vermächtnis)

- Vertrag unter Erben über Ausschluss Erbteil oder Pflichtteil bedarf notarieller     Beurkundung

311c

Erstreckung auf

Zubehör

früher: 314

 

312

Widerrufsrecht bei

Haustürgeschäften

- beruht auf EG-Richtlinie (85/577/EWG)

- früher HaustürWG

- besonderer Gerichtsstand 29c ZPO Wohnsitz des Verbrauchers

1. Subsidiarität 312a

2. Anwendbarkeit des 312

    - Verbraucher / Unternehmer

    - entgeltliche Leistung

    - Art der Vertragsanbahnung Nr. 1-3 (situationsbed. Überrumpelungsgefahr)

     - kein Ausschluß gem. 312 III

3. Widerrufsfrist

        - bei Belehrung 355 I = 2 Wochen   

        - fehlende Belehrung + noch keine Erfüllung 355 III = 6 Monate

4. Widerrufserklärung 355 I

      - Textform oder Rücksendung der Ware

      WE / Gesamtvertrag wird endgültig unwirksam (lex specialis zu 130 BGB)

Rechtsfolgen

      Rückgewährschuldverhältnis gem. 357, 346 ff

    (Rückzahlungsanspruch des K / Herausgabeanspruch des V)

   

Problemfälle:

- 312 I Nr. 2 minus, wenn Vertragsschluss am Telefon - hM

- 312 III minus, wenn vorhergehende Bestellung provoziert wurde

- Bürgschaft = "entgeltliche Leistung" gem. 312 I?  Nein !

      - unmittelbar nicht subsumierbar

      - richtlinienkonforme Auslegung ergibt nichts anderes, da Zielrichtung der

       Endkonsument ist und für Bürgen andere Abwehrmittel da sind

312a

Verhältnis zu and. Vorschriften

312a ist subsidiär zu

- 491-504 Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen

- 481-487 Teilzeit-Wohnrechteverträge

- 11, 15h G über ausl Investmentanteile

312b

Fernabsatz-

verträge

früher FernAbsG (fast wörtliche Übernahme)

- Verbraucher / Unternehmer

- Waren oder Dienstleistungen

- Vertragsschluss mit Fernkommunikationsmitteln (II)

- kein Ausschluss gem. 312b III

312c

Unterrichtung des Verbrauchers bei FAV

- vor Abschluss des Vertrages

312d

Widerrufs- und

RückgabeR bei FAV

- WiderrufsR nach 355

- Beginn der Frist II

- kein WiderrufsR in Fällen des III

312e

Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

- Umsetzung der Art. 11, 11 der E-Commerce-Richtlinie

- wenn Vertrag mittels Tele- oder Mediendienst geschlossen wird

312f

Abweichende

Vereinbarungen

Umgehungeverbot:

Es darf von 312 - 312e nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden

313

Störung der

Geschäftsgrundlage

- zB beiderseitiger Motivirrtum

- wird ausn. durch Einrede geltend gemacht

1) Regelungslücke: Ziel darf nicht durch Möglichkeiten des Vertrages

     erreichbar sein,

      - Vorrang der Spezialregeln Anfechtung, Leistungsstörung,

        ergänzende Vertragsauslegung, Nichtigkeit wg Perplexität  

2) Umstand muss GG geworden sein

      - tatsächliches Element:    beide Parteien sind v. d. Tatsache ausgegangen

      - hypothetisches Element: der Berufende hätte sich bei Kenntnis des

                                                 Wegfalls nicht auf Vertrag eingelassen

      - normatives Element:    der andere hätte sich nach Treu & Glauben mit

        Rücksicht auf die Verkehrssitte auf Vertragsänderung einlassen müssen           (Umstände fallen also nicht allein in den Risikobereich des B)

3) Wegfall dieser Umstände

4) Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag

     (zumutbar, wenn Risikoverteilung nur zulasten des B)

5) RF:     - grds. Vertragsanpassung (was hätten die Parteien vereinbart?)

                III wenn unmöglich oder unzumutbar:

                 - Rücktritts- oder Kündigungsrecht 314, Aufhebung (327 S.2 an)

                   - ausn RückzahlungsA aus 313 iVm 812 ff

- Anspruch aus WGG geht auf Rechtsnachfolger (zB Erben) über

- nicht GG: weitere Verwendbarkeit der Sache für den Empfänger

314

Kündigung von Dauerschuld-verhältnissen aus wichtigem Grund

- 314 verdrängt 323 (Rücktritt wg nicht oder vertragsgemäßer Leistung)

Voraussetzungen:

- Dauerschuldverhältnis

- wichtiger Grund I S.2

- II bei Vertragspflichtverletzung: erfolglose Fristsetzung /Abmahnung

- III angemessene Frist nach Kenntniserlangung

- SEA bleiben unberührt 

Gegenseitiger Vertrag 

321

Unsicherheits-

einrede

früher "Vermögensverschlechterung"

- Leistungsverweigerungsrecht

- bei Eintritt von Kreditunwürdigkeit nach Vertragsschluss

- bei Irrtum üb. bereits bei Vertragsschluss vorh. schlechte Vermögenslage

- str. trotzdem Anfechtung nach 119 II möglich?

- II Rücktrittsrecht

323

Rücktritt wegen nicht

oder nicht

vertragsgemäß

erbrachter Leistung

1. Gegenseitiger Vertrag

    - für einseitige Verträge gilt 275 (zB Bürgschaft, Auftrag)

2. Pflichtverletzung

    = Verzögerung der Leistung oder Schlechtleistung

    - Leistung muss prinzipiell nachholbar sein

    - für dauerndes Ausbleiben gilt 326 (Unmöglichkeit)

    - verletzte Pflicht muss nicht im Synallagma stehen

    - nicht erforderlich: Verzug und Ablehnungsandrohung (früher 326)

3. Fälligkeit der Leistung

    - außer i.d. Fällen des Abs.4 (offensichtliche Pflichtverletzung)

4. Fristsetzung (erfolglos)

    - außer i.d. Fällen des Abs.2 (Verweigerung, Fixgeschäft, bes. Umstände)

5. kein Ausschluss Abs. 6

    - wenn Gl für Rücktrittsumstand überwiegend verantwortlich ist

    - wenn Umstand während Gl-Verzug eintritt

Rechtsfolge:

    - Rücktritt vom Vertrag

    - bei Teilleistung Abs. 5 wenn mangelndes Interesse                  

324

Rücktritt wegen Verletzung einer

Pflicht nach 241 II

- gegenseitiger Vertrag

- Verletzung einer sonstigen Pflicht iSd 241 II (also nicht: Leistungspflicht!)

Rechtsfolge:

- Rücktritt  (SE statt der Leistung nur nach 282)

325

Schadensersatz

und Rücktritt

- keine Alternativität mehr, sondern beides ist nunmehr parallel möglich

326

Befreiung von der

GL und Rücktritt

beim Ausschluss der Leistungspflicht

Voraussetzungen:

1. Gegenseitiger Vertrag

2. Unmöglichkeit bzw. Leistungshindernis iSd 275 I - III

3. kein Vertretenmüssen und kein Verzug des Gl

      nicht 276, sondern

        - Verletzung einer Verhaltenspflicht

        - Obliegenheitsverletzung

        - vertragliche Risikoübernahme

4. kein Verlangen des Gl auf Herausgabe des Ersatzes nach 285  

Rechtsfolge:

     - I S.1 Untergang der Gegenleistungspflicht

    - I S.1, 2. HS bei Teilleistung gilt 441 III analog

    - IV bereits geleistete GL kann zurückgefordert werden

    - V Rücktrittsrecht des Gl

327

wird aufgehoben

 

346

Wirkungen des

Rücktritts

- 346 ff unmittelbar für vertragl. und gesetzl RücktrittsR

-  Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis
    (Erlöschen der Primärleistungspflicht)

- Sonderregeln der 572 I, 651i, 1298 ff, 2293 gehen vor

Abs.1

    - empfangene Leistungen zurückzugewähren

    - gezogene Nutzungen herauszugeben (neu!)

Abs. 2 

    - Wertersatz (bei Unmöglichkeit, Verschlechterung, Untergang)

Abs. 3

    - kein Wertersatz wenn Nr. 1-3. Herausgabe der Bereicherung

Abs. 4

    ­ SE nach 280-283 (nicht wie bisher über 347 das EBV!)

347

Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt

- nur Ersatz für nicht gezogene Nutzungen, die nach den Regeln der     ordnungsgemäßen Wirtschaft möglich gewesen wären

- auch Zinsen

- Abs.2: Verwendungsersatz (gewöhnliche Erhaltungskosten und andere,     durch die der andere noch bereichert ist) 

348

Rücktritt Erfüllung

Zug um Zug

- muss als LeistungsverweigerungsR geltend gemacht werden (320, 322)

349

Rücktrittserklärung

 

350

Erlöschen des Rücktrittsrechts nach Fristsetzung

früher 355

- gilt nur, wenn vertragl. Frist für Rücktritt vereinbart wurde

351

Unteilbarkeit des Rücktrittsrechts

früher 356

352

Aufrechnung nach Nichterfüllung

früher 357

- Rücktritt wird unwirksam, wenn anderer unverzüglich Aufrechnung erklärt

353

Rücktritt gegen

Reugeld

früher 359

- Rücktritt unwirksam, wenn Reugeld nicht bezahlt wurde

354

Verwirkungsklausel

früher 360

355

Widerrufsrecht bei Verbraucher-

verträgen

früher 361a

neu: Abs.3 = bei fehlender Belehrung 6 Monate Widerrufsrecht (Harmonisierung für alle ehem. Nebengesetze)

356

Rückgaberecht bei VV

früher 361b

- Ersetzung des Widerrufsrechts durch Einräumung eines Rückgaberechts

- Ausübung durch Rücksendung oder Rücknahmeverlangen

357

Rechtsfolgen des

Widerrufs und der Rückgabe

- Vorschriften des gesetzlichen RücktrittsR finden Anwendung

- Verpflichtung des Verbrauchers zur Rücksendung

- Abs. 3 ggf. Wertersatz bei Verschlechterung 

358

Verbundene

Verträge

früher 9 I, II VerbrKrG, 4 FernAbsG, 6 TzWrG

verbundenes Geschäft

= wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufvertrages  dient und Verträge

   eine wirtschaftliche Einheit bilden      

   zB Kaufvertrag mit Händler  (Lieferung) u Kreditvertrag mit Bank (Darlehen)

 

Voraussetzungen:

1) Zweck:  Kredit muß zum Zweck der Kaufpreisbegleichung und                                             unmittelbar an K ausgezahlt worden sein

2) wirtschaftliche Einheit 358 (nicht abschließendes Regelbeispiel)

      wenn kein Vertrag ohne den anderen zustande gekommen wäre

    Indiz: - KrV ist unter Einschaltung des V zustande gekommen

                (dauernde Geschäftsbeziehung zw. V und Bank)

              - uU auch Direktauszahlung des Kr an den Hersteller

- wenn KreditV nichtig (zB Formmangel oder Widerruf), ist auch KV nichtig.

  gilt umgekehrt nicht für KaufV, weil er eigenständiges RG ist

359

Einwendungen bei verbundenen

Verträgen

K kann der Bank uU Einreden entgegenhalten, die er dem V ggü aus dem KaufV hat

Voraussetzungen:

1) Verbundenes Geschäft (s.o.)

2) Einwendungen = alle rechtshindernden, rechtsvernichtenden und                                                      rechtshemmenden Einreden des Verbrauchers, WGG

3) kein Ausschluss gem S.2 (< 200 Euro, Vertragsänderung)

360 - 361b

entfallen

 

363

Beweislast bei

Annahme als Erfüllung

Käufer muss die Voraussetzungen seines Gewährleistungsanspruches beweisen

Kauf

 

neue

Anspruchs-

grundlagen

für Schadensersatz  437 Nr. 3 iVm

311a                anf. Unm.

283, 280 I       nachtr. Unm. der Nacherfüllung

286, 280         Verzug mit NE

281, 280        SE statt L nach Fristsetzung

280 I                 Mangelfolgeschäden

433

Kaufvertrag

Abs.1 S.1    Verkäufer muss Sache übergeben und Eigentum übertragen

Abs.1 S.1  ... frei von Sach- und Rechtsmängeln

Abs.2  Käufer muss Kaufpreis zahlen und Sache abnehmen

à neu: Gleichstellung von Sach- und Rechtsmangel

434

Sachmangel

- keine Trennung mehr zwischen Fehler und Fehlen einer zugesicherten      Eigenschaft (früher 459)

- neu: Abs.1 S.3 Haftung des Verkäufers auch für Werbeaussagen

- Abs.2 S.1 Montagefehler ist wie Sachmangel zu behandeln

- Abs.2 S.2 "IKEA-Klausel" auch bei fehlerhafter Montageanleitung

- Abs.3 auch Falschlieferung und Zuweniglieferung

     (à 378 HGB wurde aufgehoben, also keine Unterscheidung mehr     zwischen genehmigungsfähigen und nicht  genehmigungsfähigen                     Abweichungen!!)

- für Beweislast gilt 363

 

Fehler

= jede Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit, durch die der Wert      oder die Tauglichkeit der Sache zum vertragsmäßigen oder gewöhnlichen      Gebrauch in  nicht nur unerheblicher Weise beeinträchtigt wird

subjektiver Fehlerbegriff

         1. Soll-Beschaffenheit =  

          - Normalbeschaffenheit  (Substanzfehler)  oder

            - vereinbarte (auch konkludent) sonstige Beschaffenheitsmerkmale,

                die der Sache anhaften (Rspr./hM)

         2. Ist-Beschaffenheit

         3. Wert- oder Gebrauchsbeeinträchtigung

         4. Fehler zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Übergabe) 446

         5. Kein Gewährleistungsausschluß 

435

Rechtsmangel

- keine Neuerungen

Beispiele:

- wenn gestohlene Sache verkauft wurde  (keine Eigt-übertragung wg. 935)

- Rechte Dritter: zB Immaterialgüterrechte (Patent- und Urheberrechte)

- Mietrechts eines Dritten wegen 571, 580

- öff Beschlagnahme

- nicht: Baunutzungsbeschränkung

436

Öffentliche Lasten

von Grundstücken

besondere Regelungen für Anliegerbeiträge

 

437

Rechte des Käufers

bei Mängeln

- kein besonderes GW-Recht mehr, sonden allg. LeistungsstörungsR

- Rücktritt/Minderung Nr.2 jetzt neben SE Nr.3 möglich

- gilt für Sach- und Rechtsmängel, Stück- und Gattungskauf

Nr.1  Nacherfüllung 439

                - gilt für Stück- und Gattungskauf

                - Beseitigung des Mangels oder Neulieferung

Nr.2  Rücktritt  440, 323, 326 V oder Minderung 441

             - nur nach Fristsetzung (erfolglos)

             - nicht bei unerheblichen Mängeln

             - nicht wenn Best. für Mangel verantwortlich ist

             - bei Unmöglichkeit Rücktritt ohne Fristsetzung 326 V

            - Minderung Voraussetzungen wie Rücktritt (weil "statt" Rücktritt)

             - Wandlung ist entfallen

Nr.3  Schadensersatz   440, 280, 281, 283, 311a

             - nur nach Fristsetzung (erfolglos)  

             - Vertretenmüssen des V (wird vermutet)

                   (aber: verschuldensunabhängige Haftung gem. 275 bei                                                    Garantieübernahme) 

             - Schaden durch Pflichtverletzung des 433 I S.2

                - Mangelfolgeschaden nach 280

                - Mangelschaden nach 281

                - Verzögerungsschaden 280 II, 286 nur bei Verzug (zB RA, Zinsen)

                - Schaden bei Unmöglichkeit 283, 280 (nachtr.), 311a (anfängl)

oder   Aufwendungsersatz  284

                - zB Vertragskosten

438

Verjährung der Mängelansprüche

früher 477

Ansprüche auf Nacherfüllung, SE, Aufwendungsersatz verjähren in

     - 2 Jahren Nr.3

     - 5 Jahren bei Bauwerken und -material Nr.2

     - 30 Jahren dingl Rechten Dritter oder Grundbuchrechten Nr.1

     - Beginn der Verjährung: Ablieferung der Sache bzw. Übergabe des GrSt

                                      (nicht wie bei 199 A-Entstehung und Kenntnis)

     - Abs.2 bei Arglist gilt 3 Jahre 195 ff

Anspruch auf Rücktritt und Minderung (=GestaltungsR, daher keine "Verjährung") wird unwirksam:

     - gem 218 wenn NacherfüllungsA verjährt ist

     - K kann aber trotzdem Mängeleinrede erheben, dann hat V RücktrittsR

439

Nacherfüllung

I       K kann wählen: Beseitigung des Mangels oder Neulieferung

II      V trägt Kosten der Nacherfüllung (zB Transport)

III      WeigerungsR des V wenn unmöglich oder unverhältnismäßig

IV     V kann Rückgewähr der "alten" Kaufsache vom K verlangen

- gilt für Sach- und Rechtsmängel, Stück- und Gattungskauf

- Vorrang des NacherfüllungsA, da Rücktritt, Minderung, SEA, AEA nur nach      vorheriger Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels möglich sind

- bei Unerheblichkeit des Fehlers hat K nur NacherfüllungsA und      Minderungsrecht (Rücktritt und SEA scheiden aus 323 V S.2, 281 I S.3)

440

Besondere

Bestimmungen

für Rücktritt und SE

keine Fristsetzung zur Nacherfüllung erforderlich, wenn

- ernsthafte und endgültige L-Verweigung des Sch 281 II, 323 II Nr. 1

- besondere Umstände 281 II, 323 II Nr. 3

- bei Rücktritt: Fixgeschäft 323 II Nr.2

- V Nacherfüllung gem 439 III wg unverhältnism. Aufwand verweigert

- die Nacherfüllung fehlgeschlagen (nach erfolglosem 2. Versuch)

     oder dem K unzumutbar ist

441

Minderung

= Gestaltungsrecht

- nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung

- statt des Rücktritts (also alle Rücktrittsvoraussetzungen müssen erfüllt sein)

- aber entgegen 323 V S.2 auch bei unerheblichen Fehlern möglich

- Berechnung nach Abs. 3

- zuviel gezahlter Kaufpreis ist zu erstatten Abs. 4

442

Kenntnis des Käufers

Rechte des K sind ausgeschlossen, wenn er

- den Mangel bei Vertragsschluss kennt

- neu: bei grob fahrlässiger Unkenntnis, wenn V nicht arglistig verschwiegen              und keine Garantie übernommen hat

- Abs. 2: trotz Kenntnis hat V Grundbuchrechte zu beseitigen 

443

Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie

- Garantieansprüche des K gelten neben den gesetzlichen Ansprüchen

- widerlegbare Vermutung, dass ein während der Geltungsdauer auftretender      Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet

- kein Haftungsausschluss möglich 444

- streitig: Welche Auswirkung hat die G-Frist auf die Verjährungsfrist?

    Garantiefrist = gesetzl. Verjährungsfrist à beginn der VF wird nicht berührt

     G-Frist länger als gVF à gVF beginnt erst mit Entdeckung des Mangels                                                       (innerhalb der G-Frist)

444

Haftungs-

ausschluss

ist unwirksam, wenn V

     - Mangel arglistig verschwiegen   o d e r

     - Garantie übernommen hat (B oder H-garantie 443)

- bei Verbrauchsgüterkauf ist Haftungsausschluss nicht zulässig 475!

445

Haftungs-begrenzung

bei öff Versteigerungen

- gilt nicht für Verbrauchsgüterkauf 475

- keine Haftung des V, außer bei Arglist oder Garantie

 

446

Gefahr- und

Lastenübergang

- mit Übergabe der Sache geht Gefahr des Untergangs und zufälligen      Verschlechterung auf K über

- bei fehlender Übergabe auch dann, wenn K im Annahmeverzug ist

- K gebühren Nutzungen und trägt Lasten

447

Gefahrübergang beim Versendungskauf

= Übergang der Preisgefahr

- gilt nicht für Verbrauchsgüterkauf 475

Versendungskauf:

1. Versendung an einen anderen Ort als den Erfüllungsort

    (=Vornahme der Leistungshandlung, nicht unbedingt auch Leistungserfolg)

2. auf Verlangen des Käufers

3. Übergabe an Transportperson

4. Realisierung einer typischen Transportgefahr

5. zufälliger Schaden (von keiner Seite zu vertreten)

    minus bei mangelhafter Verpackung (dann hat K unm Rechte gg V)

- Platzkauf = Versendung innerhalb derselben Ortschaft

- bei Transportschäden: K hat ErsatzA gg T gem 425 HGB

  (keine DSL mehr erforderlich)

- bei Versandunternehmen:

  kein 447, da V ja den Versand als Leistung mitanbietet

P: eigene Transportperson des V

     zT  447 +, weil V schutzwürdig

     zT  Verschulden des T wird dem V gem 278 zugerechnet

     zT  447 gilt generell nicht, weil immer noch Sphäre des V

448

Kosten der Übergabe u ver-gleichbare Kosten

- V à Kosten der Übergabe

- K à Kosten der Abnahme und Versendung an anderen Ort, GB-Kosten

449

Eigentums-vorbehalt

- Auslegungsregel für dingl Einigung: aufschiebend bedingt bis KP-Zahlung

- RücktrittsR nach 323 (neu: vorherige Fristsetzung!)

- Abs.2 Herausgabepflicht des K nur nach Rücktritt des V

- Abs.3  Nichtigkeit des EV, wenn Bedingung dass K Forderungen von
                   Dritten erfüllt

450

Ausgeschlossene

Käufer bei best.

Verkäufen

früher 456, 457

- bei Zwangsvollstreckung und Pfandverkauf

451

Kauf durch ausge-

schlossene Käufer

früher 458

- Wirksamkeit hängt von Zustimmung ab

452

Schiffskauf

früher 435 II, 449 II

- entsprechend dem Grundstückskauf

453

Rechtskauf

früher 433 I S.2, 448 II

- Recht und sonstige Gegenstände (zB Unternehmen, Elektrizität, Know-How,      Software, Werbeideen)

- entsprechende Anwendung der Regelungen für Sachkauf

- V trägt Kosten für Begründung und Übertragung

- bei Besitzrechten frei von Sach- und Rechtsmängeln

- 437 (Gewährleistung bei Rechtskauf) wurde aufgehoben,
     - Factoring-Banken und Leasingsgesellschaften fragen vor                                               Forderungsankauf nach bestehenden Einwänden.

     - Bei falschen Angaben haftet V wegen Pflichtverletzung.
     - Garantieübernahme möglich, die zu verschuldensunabhängiger Haftung                 gem. 276 führt

454

455

Kauf auf Probe

früher 495, 496

456 - 462

Wiederkauf

früher 497 - 503

463 - 473

Vorkauf

früher 504 - 514

Verbrauchsgüterkauf

474

Begriff des

Verbrauchs-

güterkaufs

= Kauf eines Verbrauchers von einem Unternehmer (bewegliche Sache)

- 445 (öff Versteigerung) und 447 (Versendungskauf) sind nicht anwendbar

- dh wenn VB Sache im Versandhandel bestellt, so geht die Preisgefahr nicht      über und die Sache reist auf Gefahr des U

- Verbraucher = 13 BGB

- Unternehmer = 14 BGB

- mittelbare Auswirkungen auf Kauf zw. Unternehmern

- 474 ff gilt nicht für Versteigerung von Fundsachen (I S.2)

- auch Tiere sind "bewegliche Sachen"

475

Abweichende

Vereinbarungen

- völliger Gewährleistungsausschluss ist unzulässig,

- Verjährung kann nur auf 2 Jahre (1 Jahr bei gebrauchten Sachen)
     ausgeschlossen werden

- wichtig für Gebrauchtwagenhandel

- auch Umgehungen sind unzulässig

- dadurch wird nicht KV nichtig, sondern V kann sich nur nicht auf die      Vereinbarung berufen

- III Vereinbarungen über SE sind zulässig (aber Inhaltskontrolle 307ff)

476

Beweislastumkehr

- zeigt sich Mangel innerhalb 6 Monaten, so wird vermutet, dass er schon bei      Gefahrübergang vorhanden war

- widerlegbare Vermutung zugunsten des VB, 363 gilt also nicht

- keine Vermutung, wenn mit Art d. Sache unvereinbar (zB Gebrauchtwaren)

477

Sonderbestimmung

für Garantien

- inhaltliche und formelle Anforderungen an eine Garantie

- Garantieerklärung wird bei Verstoß nicht unwirksam

- Berührungspunkte: Verstoß gg 3 UWG (irreführende Werbung), 1 UWG      (Rechtsbruch), 2 UnterlassungsklageG

478

Rückgriff des

Unternehmers

- Rückgriff auf den Lieferanten (bei neuen Sachen)

- Untersuchungs- und Rügepflicht 377 HGB bleibt unberührt

- Abs. 1 ist keine selbständige AGL, nur iVm 437

- nur wenn Mangel schon bei Lieferung an Unternehmer vorhanden war

- Abs.3 : Beweislastumkehr gilt auch zugunsten des U gegen L

- Abs.4 keine abweichenden Vereinbarungen (außer SE)

479

Verjährung von

RückgriffsA

- in 2 Jahren ab Ablieferung

- Ablaufhemmung frühestens 2 Monate nach Erfüllung des U, spätestens 5      Jahre nach Lieferung

480

Tausch

früher 515

Teilzeit-Wohnrechteverträge

481

Begriff des Teilzeit-Wohnrechte-

vertrages

Regelungen des TzWrG werden übernommen

482

Prospektpflicht

früher TzWrG

483

Vertragssprache

früher TzWrG

484

Schriftform

früher TzWrG

485

WiderrufsR

früher TzWrG

486

Anzahlungsverbot

früher TzWrG

487

Abweichungen

früher TzWrG

Darlehen und Finanzierungshilfen

488

Darlehensvertrag

- Verbindung von 607 ff BGB und VerbrKrG

- Zinsen nach Ablauf eines Jahres zu erstatten

- Kündigung wenn keine Zeitbestimmung (3 Monate Kü-Frist)

- wucherischer Zinssatz erst ab 30 %

Einigung:

  - B verpflichtet sich zur Überlassung des Geldes auf Zeit gegen einen   

     bestimmten Zinssatz und

  - D-Nehmer zur Zahlung des Zinssatzes  und Rückzahlung der

     Darlehenssumme nach Vertragsablauf

Darlehensrückzahlungsanspruch:

- D-Valuta ausgezahlt

- D-Zeitraum abgelaufen

- Anspruch nicht untergegangen

- keine Einreden

489

Ordentliches

KündigungsR

des D-Nehmers

früher 609a

490

Außerordentliches

Kü-Recht

früher 610 WiderrufsR

491

Verbraucher-darlehensvertrag

ergänzende Vorschriften

- Verbraucher = 13 BGB

- ab 200 Euro

- nicht bei Arbeitgeberdarlehen und Wohnungsbauförderung

- für Existenzgründungsdarlehen gilt 507

- für Leasingverträge gilt 500

 

analoge Anwendbarkeit:

+ auf Schuldbeitritt:

Grund= Beitretender haftet wie K-Nehmer

- B muß Verbraucher sein; Frist 7 II 3 ab Zeitpunkt der Beitrittserklärung

- keine Heilung analog 6 II möglich

+ auf Vertragsübernahme:

= Übernahme eines zw anderen geschlossenen KrV

- Ü hat eigenes Wi-Recht hinsichtl. seiner Ü-erklärung

+/- auf Bürgschaft / Gesamtschuld

zT: ja, "erst-recht", weil B im Gegensatz zu Schuldbeitritt kein eigenes

      wirtschaftliches Interesse hat

zT: nein, weil nur einseitig verpflichtender Haftungskredit, bedingt durch

      Eintritt des Sicherungsfalles, akzessorisch, Schutz durch Schriftform

- auf Grundschuld:

Grundpfandrecht ist nur Sicherungsmittel, was ein Dritter zu Verfügung stellt

492

Schriftform,

Vertragsinhalt

- Schriftform + Angaben gem I

- RF: Nichtigkeit (wenn keine Heilung nach 494)

- neu: auch Vollmacht für Abschluss eines DV ist jetzt formbedürftig

493

Überziehungskredit

früher 5 VerbrKrG

494

Rechtsfolgen von Formmängeln

früher VerbrKrG

495

WiderrufsR

früher 7 VerbrKrG

- Widerrufsbelehrung muß nicht auf beim Verbraucher verbleibenden Exemplar erfolgen (hM und BGH)

496

Einwendungs-

verzicht, Wechsel-

und Scheckverbot

früher 10 VerbrKrG

497

Verzugszinsen,

Teilleistungen

früher 11 VerbrKrG

498

Gesamtfälligstellung

bei Teilzahlungs-

darlehen

früher 12 VerbrKrG

499

Zahlungsaufschub

sonstige Finanzierungs-hilfen

früher 1, 3, 4 VerbrKrG

500

Finanzierungs-leasingverträge

früher 3 II Nr.1 VerbrKrG

- Kaufsache wird vom LN ausgesucht und direkt vom H an ihn geliefert

- LN ist zur Nutzung berechtigt (aber Übernahme der Sach- und Preisgefahr)

- GW-Ausschluss LN-LG unter Abtretung der GWA des LG gg H an LN

   (11 Nr.10 a AGBG gilt nicht)

- nicht bei Operatingleasing:

     Übernahme von weiteren Leistungen (Überwachung, Instandhaltung)

     - nur Mietvertragsregeln

501

Teilzahlungs-geschäfte

früher VerbrKrG

- zwischen Unternehmer und Verbraucher

502

Angaben, Form

- schriftlich mit Mindestangaben

503

RückgabeR,

Rücktritt

früher 7, 13 VerbrKrG

Rücktritt:

- R-Grund: Zahlungsverzug des VB 498 I

- R-Erklärung (ausdrücklich oder konkludent)

- RF: Rückgewährschuldverhältnis

    K: - Rückgewähr der Kaufsache 

         - Nutzungs- und Aufwendungsersatz

    V: - Rückzahlung der gezahlten Raten + Zinsen

504

vorzeitige Zahlung

früher 14 VerbrKrG

505

Ratenlieferungs-verträge

früher 2, 7, 4 VerbrKrG

506

Abweichende Vereinbarungen

früher 18 VerbrKrG

- nicht zum Nachteil des VB

507

Anwendung auf Existenzgründer

- Geltung der 491 ff auch für Existenzgründer

     Ausnahme: bei Kredit über 50.000 EURO

- bei Gründung eines Zweitunternehmens Anwendung 491 ff,

   wenn es zZ des Vertragsschlusses noch nicht ausgeübt wird

508 - 515

entfallen

 

607 - 609

Sachdarlehens-vertrag

- für Gelddarlehen gilt 488 ff

Werkvertrag, Reisevertrag, Vermittlungsverträge

632

Vergütung

- gilt als stillschweigend vereinbart, wie nach Umständen zu erwarten

- ein Kostenanschlag ist nicht zu vergüten

633

Sach- und Rechtsmangel

- Angleichung an das Kaufrecht

- maßgeblich ist vereinbarte Beschaffenheit

- auch Rechtsmängel, Falschlieferung, Zuweniglieferung

634

Rechte des

Bestellers bei

Mängeln

- keine Alternativität zwischen SE und Rücktritt mehr

Wahlrecht des Best:

Nr.1    Nacherfüllung 635

Nr.2    Selbstvornahme 637

Nr.3    Rücktritt 636, 323 oder Minderung 638, 323

             - erst nach Fristsetzung

             - nicht bei unerheblichen Mängeln

             - nicht wenn Best. für Mangel verantwortlich ist

             - bei Unmöglichkeit Rücktritt ohne Fristsetzung 326 V

Nr.4    Schadensersatz  636 oder Aufwendungsersatz 284

             - nur nach Fristsetzung (erfolglos)  

             - Vertretenmüssen des U à wird vermutet

                 (aber: versch.unabhängige Haftung 275 bei Garantieübernahme)

            - keine Unterscheidung mehr zwischen Mangel-/ Mangelfolgeschäden

634a

Verjährung der Mängelansprüche

- Umfasst werden auch Planungs- und Überwachungsleistungen

Ansprüche auf Nacherfüllung, SE, Aufwendungsersatz verjähren in

     Nr.1 bei Sachen - 2 Jahre

     Nr.2 bei Bauwerken - 5 Jahre

     Nr.3   ansonsten regelmäßige Verjährung 3 Jahre 195 ff

     - Beginn der Verjährung: Abnahme

     - Abs.3 bei Arglist gilt 195 ff

Anspruch auf Rücktritt und Minderung (=GestaltungsR, daher keine "Verjährung") wird unwirksam:

     - gem 218 wenn NacherfüllungsA verjährt ist

     - K kann aber trotzdem Mängeleinrede erheben, dann hat U RücktrittsR

635

Nacherfüllung

grds. wie bei 439

- Wahlrecht hat der Unternehmer (anders als im Kaufrecht der Käufer)

     - Mängelbeseitigung  oder

     - Neuherstellung

- U trägt Kosten der Nacherfüllung (zB Transport)

- WeigerungsR des U wenn unverhältnismäßig oder 275 II, III

- U  kann Rückgewähr des "alten" Werkes vom B verlangen

636

Besondere Bestimmungen für Rücktritt und SE

wie im Kaufrecht 440

keine Fristsetzung zur Nacherfüllung erforderlich, wenn

- ernsthafte und endgültige L-Verweigung des Sch 281 II, 323 II Nr. 1

- besondere Umstände 281 II, 323 II Nr. 3

- bei Rücktritt: Fixgeschäft 323 II Nr.2

- U Nacherfüllung gem 635 III wg unverhältnism. Aufwand verweigert

- die Nacherfüllung fehlgeschlagen (nach erfolglosem 2. Versuch)

     oder dem B unzumutbar ist

637

Selbstvornahme

- vom Verschulden des U unabhängig

- III B kann Vorschuss verlangen

- Fristsetzung erforderlich

- keine Fristsetzung zur erforderlich, wenn

     - ernsthafte und endgültige L-Verweigung des Sch 281 II, 323 II Nr. 1

     - besondere Umstände 281 II, 323 II Nr. 3

     - Fixgeschäft 323 II Nr.2

     - offensichtlich der U nicht in der Lage ist

     - die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem B unzumutbar ist

638

Minderung

= Gestaltungsrecht (dh auch ohne Einverständnis des U)

- nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung

- statt des Rücktritts (also alle Rücktrittsvoraussetzungen müssen erfüllt sein)

- aber entgegen 323 V S.2 auch bei unerheblichen Fehlern möglich

- Berechnung nach Abs. 3

- zuviel gezahlter Preis ist zu erstatten Abs. 4

639

Haftungs-

ausschluss

- ist nichtig bei arglistigem Verschweigen oder Garantieübernahme

651

Anwendung des Kaufrechts

- früher Werklieferungsvertrag

- für alle Werkverträge: bei beweglichen Sachen à Kaufrecht anwendbar

- ergänzend bei vertretbaren Sachen 642 ff

- Verkauf eines zu errichtenden Hauses: 631 ff

651a

Reisevertrag

 

651g

Ausschlussfrist

Verjährung

- R hat Mangel innerhalb 1 Monats nach Reiseende geltend zu machen

- Verjährung = 2 Jahre

- gilt nicht für 823 ff

655a - 655e

Darlehens-vermittlungs-vertrag

- wenn Unternehmer einem Verbraucher gegen Entgelt einen      Verbraucherdarlehensvertrag vermittelt 491

- Schriftform 655b

- Vergütung nur bei Kausalität 655c

- kein Nebenentgelt, nur Kostenerstattung 655d

- keine abweichenden Vereinbarungen 655e

- Geltung auch für Existenzgründer 655e

 

Geltung

des neuen BGB

- für alle Verträge ab 01.01.2002

- für Dauerschuldverhältnisse erst ab 01.01.2003

- Verjährung auch für alte Verträge und Dauerschuldverhältnisse