Zivilrecht Referendariat
|
|
Fallprüfung |
1) Ordnung des Prozessstoffes - Sachverhalt - Kläger, Bekl. Prozeßgeschichte 2) Klägerstation + Schlüssigkeit - Unschlüssigkeit --> Kl. unbegündet 3) Beklagtenstation + erheblich - nicht erheblich --> Kl begründet 4) Beweisstation 5) Urteil oder Beschluss |
|
|
Stoffsammlung |
Schriftsätze -
grds. alles mündlich, 128 I (Ausn. 283) -
Bezugnahme ist gem. 137 III zulässig -
Anträge heraussuchen Privaturkunden, -gutachten -
soweit nicht Beweismittel -
konkrete Bezugnahme ist gem. 137 III zulässig, aber nicht pauschal! -
Bezugnahme nicht als Ersatz, sondern nur Ergänzung Beiakten -
soweit nicht Beweismittel -
137 III, aber nur verwertbar, wenn beiden Parteien zugänglich gemacht -
Bezugnahme nicht als Ersatz, sondern nur Ergänzung Sitzungsprotokolle 159 -
alle Erklärungen der P zum Sachvortrag Protokolle
über Beweisaufnahmen, SV-Gutachten -
Zeugenaussage/SV nur, wenn sich P diese zueigen macht -
auch stillschweigend, wenn diese für P günstig Beweisbeschlüsse,
frühere Entscheidungen desselben
RS |
|
|
Aktenausszug |
Tabelle mit 3 Spalten: - Kläger, Beklagter,
Prozessgeschichte - in Kammern dahinter: Beweisangebot,
Aktenblatt |
|
|
Stoffordnung |
chonologisch: nur unstreitige
Tatsachen Farben -
grün: unstreitig -
rot: streitig -
gelb: Rechtsansichten Streichung -
überholtes Vorbringen (nur festhalten an letzter mündl verhandlung) Abgrenzung -
Tatsachen von Rechtsansichten (=unbeachtlich) -
aber: Rechtstatsachen sind aufzunehmen (zB Kauf, Eigentum) -
Streitiges von Unstreitigem -
bei Nichtbestreiten wird durch 138 III Zugestehen fingiert, -
grds. reicht einfaches Bestreiten aus Nummerierung -
chronologische Darstellung |
|
|
Bestreiten |
einfaches Bestreiten -
reicht grds. aus -
aber: pauschales Bestreiten ist unbeachtlich qualifiziertes
Bestreiten -
erforderlich, wenn dem Darlegungspflichtigen ein substantiiertes Vorbringen
nicht möglich oder unzumutbar ist Bestreiten
mit Nichtwissen 138 IV -
nur, wenn keine eigene Hdl. oder der Wahrnehmung entzogen |
|
|
Sachbericht Tatbestand |
- nur durch Absätze trennen - im TB keine Blattzahlen (besser: konkrete
Bezugnahme) - pauschale Bezugnahme auf
Schriftstücke ist überflüssig 1) Unstreitiger Tatsachenvortrag (chronologisch) -
Imperfekt (Perfekt, wenn fortwirkt) -
ausn. auch Streitiges, durch Paranthese kenntlich gemacht! -
ausn. wörtliche Zitate in "" -
ausn. Erhebung einer Einrede des Bekl. (Vermeidung der Replik) 2) Streitiges Kläger -
Präsens (Verg. Perfekt) und Konkunktiv für Behauptungen -
"behauptet", Aufzählungen durch Semikolon -
ausn. auch Rechtsansichten, kenntlich ("ist der Ansicht",
"meint") -
ausn. auch Unstreitiges, kenntlich -
bei qualifizierten Bestreiten bei Kl und Bekl darstellen -
unerledigte Beweisangbote in Klammern dahinter (nur im Sachbericht) -
bei Mehrheit von Klägern alles hintereinander 3) Anträge der
Parteien -
erst Kläger, dann Beklagter -
Präsens, grds. wörtliche Wiedergabe, Zinsdatum einsetzen -
Antragsinhalt einrücken -
bei obj. Klagehäufung hintereinander (1., 2.) -
nicht: Nebenanträge. Über Kosten und Vollstr. wird von Amts wegen entschieden (auch bei teilweiser Klagerücknahme, da
Einheit der Kostenentscheidung auch von Amts wegen) -
idR auch nicht: Antrag Form der SL (108 Ermessen) 4) Streitiges Beklagter -
im Präsens a)
Vorbringen zur Zulässigkeit (Prozessrügen) b)
Vorbringen zur Begündetheit Klageleugnen =
Bestreiten der anspruchsbegründenden Voraussetzungen -
nur bei qualifiziertem B., da es sich sonst aus 2) ergibt -
bei B.mit Nichtwissen: Erwähnung mit Hinweis ("...mit Nw") Einreden
iSd ZPO =
alle rechtshindernden, -vernichtenden und -hemmende Einwendungen sowie Einreden des
materiellen Rechts -
Gegennormen (zB 105, 138 BGB) und TBM, für die der Bekl. die Beweislast
trägt 5) etv. Replik und Duplik Replik
= Verteidigungsvorbringen des Kl. auf Einreden des Bekl. Duplik = Verteidigungsvorbringen des Bekl. auf
Replik des Kl. -
nur Verteidigung durch qual. B. , Nw oder Gegennorm (Einrede) 6) Prozessgeschichte -
Perfekt -
soweit für Entscheidung (auch Kostenentscheidung) wichtig -
soweit Verspätungsregeln erörtert werden müssen -
Beiziehung von Akten -
wenn § 295 Heilung Verfahrensmängel durch rügeloses Einlassen -
nicht: Streitverkündung (PV) -
ausn. vor den Anträgen darzustellen, wenn diese sonst nicht verständlich (zB teilweise Erledigung, Verspätungsregeln, VU,
Änderung der Anträge) -
Wegen der
weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. - bereits
erfolgte Beweisaufnahme Das G hat Beweis
erhoben gem. Beschluß vom x.x.. (oder: durch
Beweismittel x). Wegen des Erg. der BA wird auf das SP vom
x.x. Bezug genommen. |
|
|
Relation Deckblatt |
In
dem Rechtsstreit Müller ./. Franke -
Az. .... Landgericht Köln - Gutachten
(o.a.) vorgelegt
von: Rechtsreferendarin Kirstin Schulz |
|
|
Relation Literaturverzeichnis |
2. Seite oder als Fußnote bei erstem Zitat ausschreiben, sonst
a.a.O. |
|
|
Relation entscheidungsreif DEAZBT |
(intern: Ordnung des Prozessstoffes à
Sachverhalt) - Zitate in Fußnoten A Gutachten Entscheidungsvorschlag: Ich schlage vor,
die Kl. abzuweisen / der Kl. stattzugeben. ..., der Kl. iHv x stattzugeben und sie im
übrigen abzuweisen. Ich schlage einen Beweisbeschluss vor. I Auslegung des Klageantrages nur
soweit Veranlassung -
Ziel der Klage 133 BGB -
wirklicher Wille der Partei, evt. Falschbezeichnung -
Klageänderung zulässig? 263, 267 II Zulässigkeit der Klage nur
soweit Veranlassung -
Klägerstation / Beklagtenstation III Begründetheit der Klage -
Einreden iSd ZPO können bereits in Klägerstation geprüft werden, um Replik zu vermeiden (dann evt. nur
Schlüssigkeit bzgl. anspruchs- begündende Norm, wenn Kl-Vortrag nicht erh.
bzgl. der Einrede 1. Klägerstation -
unstreitiger und streitiger Vortrag des Kl -
Schlüssigkeitsprüfung -
zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung -
getrennt nach Anträgen, dort getrennt nach Anspruchsgrundlagen -
evt. Trennung Hauptansprüche und Nebenansprüche "behauptet
... trägt vor ... macht geltend ... " -
evt. mangelnde Substantiierung d. Parteivortrags oder unbeachtlich -
Bewertung des Vortrags in tatsächlicher Hinsicht -
am Ende kurze Zusammenfassung -
Ergebnis: "Das
Vorbringen des Kl ist schlüssig vorgetragen aus § und §." -
bei Unschlüssigkeit --> Kl. unbegündet 2. Beklagtenstation -
unstreitiger und streitiger Vortrag des Bekl -
Erheblichkeitsprüfung -
nur die in Kl-Station bejahten AGL prüfen -
ansonsten wie bei Kl -
Einreden evt. schon in K-Station (Vermeidung der Replik) -
Reihenfolge: Klageleugnen, Gegennorm, Einreden iSd ZPO -
P des Äquipolenten Parteivorbringens (s.u.) "Wenn...(streitiger
Vortrag des Bekl)..., könnte der Anspruch aus .. zu verneinen sein." -
Gesamterheblichkeit nur, wenn alle schlüss. AGL verneint werden -
Vortrag nicht erheblich --> Kl begründet 3. evt Replik / Duplik -
Replik: Kl.-Vortrag im Hinblick auf Einrede des Bekl. erheblich? -
Duplik: Verteidigung d. Bekl b. erstmaliger Einrede des Kl. in Replik 3. Beweisstation -
beweiserhebliche Tatsachen sind streitentscheidend -
Erörterung der Beweislast und Zulässigkeit der Beweismittel " Ist
bewiesen, daß ...?"
oder "Steht fest, daß...? -
Hauptbeweise, Gegenbeweise -
Zeuge: "bekundet",
"sagt aus" -
am Ende Zusammenfassung Gesamtergebnis -
Reihenfolge: Beweisbedürftigkeit, -würdigung, -last, -erhebung -
Näheres s.u. 4. Tenorierungsstation -
Hauptsacheentscheidung -
Kostenentscheidung -
Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit "Ich schlage
folgenden Tenor vor: …. Die Klage wird abgewiesen. Der Bekl wird verurteilt…im übrigen wird
die Klage abgewiesen Es wird festgestellt, …" -
evt. Entscheidungsreife problematisieren -
stellt Vollstreckungsgrundlage dar, daher eindeutig und präzise -
besondere Tenorierung bei 241, 519 b, 554a, 297 B Urteilsentwurf (siehe unten) |
|
|
Relation nicht
entscheidungsreif DESAZBE |
(Deckblatt) I Sachbericht (siehe oben) II Gutachen (siehe oben) III Beschlussentwurf (siehe unten) |
|
|
Relation Anwaltsklausur |
Sachverhalt Gutachten I
Stationen 1.
Zulässigkeit der Klage 2.
Begründetheit -
Klägerstation -
Beklagtenstation -
Beweisprognose 3.
Ergebnis II
Zweckmäßigkeitserwägungen -
evt. Haupt- und Hilfsantrag -
evt. kostengünstige Beendigung des Verfahrens, dh kein kontradiktorisches Urteil: VU,
Klagerücknahme, Klageverzicht, Erled., Anerkenntnis III
Gesamtergebnis und Anträge Mandantenschreiben
/ Schriftsatz an Gericht |
ZPO |
313 |
Urteil |
Rubrum Verkündet
am: x.x.x Az- Landgericht
Köln IM NAMEN DES
VOLKES Urteil In
dem Rechtsstreit des
Herrn K, Str., Ort, vertreten durch den GF x, Str., Ort Klägers, -
Prozessbevollmächtigter: RA'e X pp. - g e g e n den
Herrn B, Str., Ort, Beklagten, -
Prozessbevollmächtigter: RA'e X pp. - hat
die x. Zivilkammer des Landgerichts Köln (oder: das AG x) auf
die mündliche Verhandlung vom ... durch den
Vorsitzenden Richter am LG W, den RiaL Z und den RiaL K f ü r R e c h t
e r k a n n t : Tenor Die
Klage wird abgewiesen. Die
Kosten des RS trägt... Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen ... T a t
b e s t a n d: - Unstreitiges - streitiges Kläger - Anträge (eingerückt) - Streitiges Beklagter - Replik, Prozessgeschichte,
Beweisaufnahme E n t
s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die
Klage ist nicht begründet. (Evt.
Auslegung Klageantrag) (Evt.
Zulässigkeit der Klage) Begründetheit: Der Kl hat gg den Bekl keinen Anspruch
aus... ... Hauptansprüche
vor Nebenanspüche, nach Klageanträgen getrennt. Die
zuerkannten Zinsen sind gemäß den §§ 286, 288 II BGB (oder 288 I, 291)
gerechtfertigt. Die
prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.. Streitwert:
x DM _________ __________ ___________ (Unterschriften Richter) |
|
|
Beschluss |
(Az) Landgericht
Köln verkündet
am Beschluss In
dem Rechtsstreit (Verfahren) Meyer./.
Müller (hat ... durch... am
... b
e s c h l o s s e n:) Tenor (eingerückt) I. ... VI. (evt. G r ü n d e : - Sachverhalt - Begründung des Ergebnisses) ________ __________ __________
(Unterschriften Richter) Hinweis- und
Auflagenbeschluss I Der
Kl wird darauf hingewiesen, dass sein Klageantrag nicht hinreichend bestimmt sein dürfte. I Die
Parteien werden auf folgendes hingewiesen: (1), (2), ... IIi Die
Parteien mögen im Hinblick auf die Hinweise zu Ziffer I ihren Vorttrag ergänzen und ordnungsgemäß unter Beweis
stellen III
Frist zur Stellungnahme: 3 Wochen ab
Zustellung dieses Beschlusses IV
Wert der Beweisaufnahme:
Klageforderung V Der Termin zur mündlichen Verhandlung wird
festgesetzt auf ... Tenor
Beweisbeschluss I Es soll Beweis erhoben werden über
folgende Fragen: 1., 2., .. durch Vernehmung folgender Zeugen: a) .....zu I 1 - vom Kl benannt - b)
.... zu I 2. -vom Bekl benannt -. II Dem Kl wird aufgegeben, die ladungsgfähige
Anschrift des Zeugen x anzugeben. III Die Ladung wird außerdem davon abhängig
gemacht, dass die Parteien für
jeden von ihnen benannten Zeugen einen Auslagenvorschuss von 150 DM bei der Gerichtskasse Köln
einzahlen oder entsprechende Zeugengebührenverzichtserklärungen
beibringen. IV
Frist zur Erfüllung der Auflagen : 3
Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses V
Der Termin zur mündlichen Verhandlung
und Durchführung der Beweisaufnahme wird festgesetzt auf ... VI
Das persönliche Erscheinen des Bekl zu dem Termin wird angeordnet. |
|
|
Verteidigung des
Beklagten |
- Klageleugnen - anspruchshindernde Gegennorm - anspruchsvernichtetende Gegennorm - Dauereinreden - Zeiteinreden |
|
|
Äquipolentes
Parteivorbringen |
= Bekl. verteidigt sich gegen
schlüssig dargelegte AGL erfolgreich, nach seinem
Vortrag ist dann aber andere AGL gerechtfertigt - Kläger muss sich den Vortrag des
Bekl hilfsweise zueigen machen - Hinweis des Gerichtes gem 139 (kann
unterstellt werden) |
|
|
Bindung des
Gerichts |
= falls +, darf Sach- und Rechtslage
nicht überprüft werden - Feststellungen im Vorprozess bei
Nebenintervention - Vorbehaltsurteil - Entscheidungsumfang bei Berufung - Anerkenntnis oder Verzicht |
|
|
Besonderheiten bei
Nebenforderungen |
= Ansprüche, die vom Bestand einer
Hauptforderung abhängig sind Zinsen (grds. keine MwSt auf Zinsen -BGH) - gesetzliche Zinsen gem. 291, 288 I
BGB =
5 % über Diskontsatz (4,26%) - Zinsen gem. 286 BGB Verzug
und kausaler Verzugsschaden müssen vorliegen - Zinsen bei Wechsel- oder
Scheckanspruch Art.
48, 49, 45, 46 ScheckG = 2 % über Diskontsatz - Zinsen bei Kaufleuten 353 HGB gesetzlicher Zins = 5 % (keine AGL) - gesetzlicher Zins bei 452, 641, 849
gemäß 246 = 4 % vorgerichtliche
Nebenkosten -
Erstmahnung nicht erstattungsfähig (noch kein Verzug) -
pauschal 5 DM pro Mahnschreiben |
|
|
Beweisstation |
Grundsätze gelten nur für
Strengbeweis, nicht bei Freibeweis glaubwürdig = Personen glaubhaft = Tatsachen, Aussagen 1)
Beweisbedürftigkeit ausn.
nicht beweisbedürfig: -
offenkundige Tatsachen 291 (allg. oder gerichtskundig) -
zugestandene Tatsachen -
unwirksamer Widerruf eines Geständnisses
290 -
Tatsachen, deren Beweis vom Gegner vereitelt werden 444 -
gesetzliche oder tatsächliche Vermutungen
292 -
Schadensschätzung 287 2)
Beweiswürdigung =
Prüfung, ob das Gericht v. d. Wahrheit einer Behauptung überzeugt ist -
freie Beweiswürdigung gem. 286 -
Hoher Grad an Wahrscheinlichkeit reicht -
Prüfungsreihenfolge: -
Auslegung des Inhalts des Beweismittels -
Ergiebigkeit des BM -
Überzeugungskraft des ergiebigen BM 3)
Beweislast =
das eine Partei treffende Risiko des Prozessverlustes wegen Nichterweislichkeit der ihren Vortrag tragenden Tatsachen -
Kläger für anspruchsbegründende Tatsachen -
Bekl für einredenbegründenden Tatsachen -
wenn beweisbelastete Partei keinen Beweis antritt oder beim
non liquet -> Beweislasturteil 4)
Beweiserhebung Antrag -
von Amts wegen 144 oder -
durch ordnungsgemäßen Beweisantritt der B-belasteten Partei -
SAPUZ-Vorschriften sagen, wie Beweisantrag auszusehen hat Zulässigkeit
der Beweisaufnahme -
unzulässig bei Verspätung 296, falschem oder nichterreichbarem Angebot oder
Verfassungsverstoß Beweisanordnung
273 II, 358 ff, 379, 356 -
Beweisaufnahme mögl nur einmal beim Haupttermin 278 II -
förmlicher Beweisbeschluss gem 359 |
|
|
non liquet |
= wenn Beweisaufnahme kein
eindeutiges Ergebnis gebracht hat eindeutiges
Ergebnis =
wenn Beweisfrage positiv beantwortet wird (= positive Ergiebigkeit) |
|
293 |
Freibeweis |
= Beweiserhebung von Amts wegen nach
freiem Ermessen - Glaubhaftmachung reicht nicht aus,
355 ff voller Beweis erforderlich - zB Prozessvoraussetzungen,
Ermittlung ausländischer Rechtsnormen |
|
|
(Streng-)
Beweismittel |
= Beweiserhebung unterliegt der
Parteiherrschaft Zeuge 373 ff -
Antritt durch Benennung des Zeugen und Tatsache -
voller Name und Anschrift -
Aufklärung vergangener Tatsachen oder Zustände (sinnliche Wahrnehmung) -
Ausforschungsbeweis nicht zulässig -
Zeuge darf nicht Partei sein 455 I (Zeitpunkt der Vernehmung) - Vernehmung: durch Richter, ersuchtem
Richter (362, 375) oder beauftragtem Richter (375), schriftliche
Beweisaufnahme möglich 377 III -
395 I Belehrung zur Wahrheitspflicht, 395 II Aufnahme Personalien -
Protokoll 160 III (Ich-Form), Diktiergerät 160a, 162 I Sachverständige
402 ff -
auch als sachverständiger Zeuge 414 -
abstrakte Erfahrungssätze, Schlußfolgerungen, Werturteil -
keine Tatsachenermittlung -
Antritt durch Partei, Auswahl durch Gericht 404 -
auch von Amts wegen 144 I -
Anhörung des Gutachters oder schriftliches Gutachten 411 -
Privatgutachten sind lediglich Urkunden (= Parteivortrag) Augenschein
371 -
Ortstermin oder Augenscheinsobjekte (Pläne, Skizzen, Fotos) -
Antritt durch Benennung des Objektes -
Ergebnis im Sitzungsprotokoll festhalten, evt. Hilfe durch SV Urkunde 415 ff =
schriftlich verkörperte Gedankenäußerung -
öffentliche 415 und private Urkunden 416 -
Beweisantrag durch Vorlegung des Originals 420 -
Verwertung von Beiakten (zB StA-Akten), Erwähnung im Tatbestand Parteivernehmung
445 -
ist subsidiär -
idR Gegner des Beweisführers, nur ausn. beweispflichtige Partei 447 -
Sonderfall der Schadensermittlung 287 I 3 -
Abgrenzung vom Parteivortrag Amtliche Auskünfte - zB HR-Auszug,
Auskunft Wetteramt, Bebauungsplan - ist
Urkunde |
|
294 |
Glaubhaftmachung |
- geringerer Grad der
Wahrscheinlichkeit reicht aus - nur dort verwertbar, wo es das
Gesetz ausdrücklich zulässt Beispiele: -
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 236 III (im TB erwähnen) -
Arrest und eV 920 II, 936 -
selbständiges Beweisverfahren 487 - Beweisführer kann sich aller
Strengbweismittel und eigener EV bedienen
|
|
485 |
selbständiges Beweisverfahren |
= auf Antrag einer Partei während oder
außerhalb des Verfahrens -
Beweissicherung 485 I -
SV-Beweis bei rechtlichem Interesse - Verwertung im Rechtsstreit dann
zulässig 493 - 494a Klagefrist, Kosten, Streitwert
= voller Wert der Hauptsache |
|
|
Beweiswürdigung |
1) Erfassen und Auslegen des Inhalts -
Beweislast -
richtige Beweisfrage 2)
Ergiebigkeit des Beweismittels =
wenn das Beweismittel zur Klärung der Beweisfrage beigetragen hat -
positive E. = wenn positiv für Beweisführer -
negative E. = wenn Vortrag des Gegners bestätigt wird ->
Beweislastentscheidung (non-liquet), falls sehr schwierig dann Beweis
des Gegenteils notwendig 3)
Überzeugungskraft des (postiv
ergiebigen) Beweismittels =
hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, daß vernünftigerweise in Betracht kommende Zweifel ausgeschlossen sind
(keine absolute Gewissheit erforderlich) -
innere Beweiskraft ("Testfragen") -
Vergleich m. and. Beweismitteln u. Sachvortrag (Aussagenkonsistenz) bei
Zeugenbeweis und PV: Wahrnehmungs -möglichkeit / -fähigkeit /
-bereitschaft Wiedergabe -möglichkeit /
-fähigkeit / -bereitschaft -
Wahrnehmungsfehler (Begrenztheit der menschlichen Sinne) -
Wiedergabefehler ("Anreicherungstendenz") -
Eigene Interessen des Zeugen (zB familiäre Bindungen) -
Verhalten des Zeugen, persönlicher Eindruck - evt. Vereidigung 391 |
|
|
Indizien Vermutungen |
Haupttatsache
= wenn die von der Partei
vorgetragenen Tatsachen den Tb einer Norm unmittelbar
ausfüllen Indizien = Tatsachen, die den Rückschluß auf das
Vorliegen der Haupttatsache zulassen ("Hilfstatsache") - nur verwertbar, wenn sie
unbestritten oder bewiesen sind Prüfung: a)
logischer Beweiswert? b)
Indiztatsache bewiesen? - Darstellung in Beweisstation bei
Beweisbedürftigkeit, beim Urteil im TB und Entscheidungsgründen |
|
|
Vermutungen |
Tatsache ist nicht beweisbedürftig, wenn sie vermutet wird Gesetzliche
Vermutungen -
Tatsachenvermutung (484, 1117, 1253,
1377 BGB; 437, 440 ZPO) Rechtsvermutungen
(891, 1006, 1362 BGB) -
Vermutungstatbestand und V-Folge -
Partei, zu deren Gunsten vermutet wird, muss nur V-TB dartun -
Beweisgegner kann Vorliegen des V-Tb bestreiten Tatsächliche
Vermutungen -
Abscheinsbeweis (prima-facie), "Beweis auf erste Sicht" -
Vermutungsgrundlage = Satz der Lebenserfahrung -
Beweisgegner kann Vermutungsfolge widerlegen, wenn er ernstfhafte Möglichkeit eines anderweitigen
untypischen Verlaufs darlegt Beispiele:
-
Verkehrssicherungspflichten -
Vermutungswirkungen einer Urkunde |
|
|
Beweislast |
= Risiko des Prozessverlustes wegen
Nichterweislichkeit der Tatsachen des
Parteivorbringens (objektive Beweislast) - richtet sich nach dem materiellen
Recht - Subjektive Beweislast =
Obliegenheit zur Beibringung von Beweismitteln Grundregel: Jede Partei trägt für die ihr
günstigen Tatsachen die Beweislast - Kläger: anspruchbegründende
Tatsachen - Bekl.: Einreden - gesetzliche BL-Regeln: 282, 358, 363, 636, 2336 BGB - non liquet geht zum Nachteil der
beweisbelasteten Partei - Beweislastumkehr: 282, Verletzung
v. Berufspflichten (Arzthaftung), Produzentenhaftung,
Bewachungspflichten, Obhutspflichten - Beweiserleichterung =
Gericht darf sich mit geringerem Überzeugungsgrad zufrieden geben. - Beweisvereinbarungen: zB in AGB (unwirksam
bei 138, 242, AGBG) |
|
|
Beweisvereitelung |
- 427, 441, 444, 446, 453, 454 - Berücksichtigung bei
Beweiswürdigung - führt zur Verschiebung der
Beweisführungslast |
ZPO |
287 |
Schadens-schätzung |
- bzgl Schadenshöhe und haftungsausfüllender
Kausalität - Schaden muss bei mündl. Verh schon
vorliegen (nicht zukünftig) - evt vorweg schon Beweisaufnahme - bei Schmerzensgeld unbezifferter
Antrag oder Mindestgröße zulässig |
|
|
Entscheidungsreife |
minus, wenn Partei nicht
substantiiert vorträgt, nicht ausreichend bestreitet oder nicht ordnungsgemäß
Beweis antritt -> Hinweis nach 139, 278 III |
|
|
Kosten-entscheidung
beim Urteil |
- 308 II Kostengrundentscheidung von
Amts wegen - Höhe wird im
Kostenfestsetzungsverfahren bestimmt - 49 GKG Kostenschuldner grds. der
Kläger, 58 I Gesamtschuld mit Bekl - Grundsatz der Einheit der
Kostenentscheidung Ausnahme:
Kostentrennung bei 94-96, 101 I, 238 IV, 281 III 2, 344 - bei vollem Erfolg/Unterliegen: 91 I 1, 1. HS ZPO - bei Erledigung 91a - bei teilweisem Erfolg: 92 (gegenseitiges Aufheben oder
Quotelung) - 93 bei Anerkenntnis Gerichtskosten 11 I GKG - Gebührensatz gem Anlage 1 GKG - multipliziert mit Gebührentabelle Anlage
2 zum GKG (Anh. Schönfelder) - Auslagen gem Nr. 9000 ff - Urteilsgebühr erst ab 2. Instanz - fällig 61 GKG mit Einreichung der
Klage bzw Mahnverfahren 65 außergerichtliche
Kosten = Anwaltskosten der Parteien und
Kosten der Parteien selbst Bemessung nach Streitwert (7 BRAGO)
und Gebührentabelle (Anhang) 11, 31 I BRAGO Nr.1
Prozessgebühr Nr.2
Verhandlungsgebühr oder Nr. 4 Erörterungsgebühr Nr.3
Beweisgebühr 23 BRAGO Vergleichsgebühr 26 BRAGO Auslagen (= 40 DM Pauschale) 25 II Mehrwertsteuer (16 %) |
|
|
Kostenerstattungs-anspruch |
- prozessualer - materiell-rechtlicher (zB 286 BGB) |
|
|
Streitwert |
- Zuständigkeitsstreitwert - Rechtsmittelstreitwert - Gebührenstreitwert 12-22 GKG (25 II
Festsetzung) Bei Quotelung "fiktiver
Streitwert": Anspruch gg A X DM Verlust A Verlust B Anspruch gg B y DM Verlust A Verlust B Summe Kostenquote |
|
331 |
"echtes" Versäumnisurteil |
= rechtskraftfähig - enthält keinen TB und EG - Überschrift notwendig 313b I 2 IM NAMEN DES
VOLKES - Versäumnisurteil - In dem Rechtsstreit... - immer ohne SL vollstreckbar 708 Nr
2, nicht anwendbar: 711 Tenor: "Die Kl wird abgewiesen / Der Bekl. wird verurteilt... Der
Bekl./kl. trägt die Kosten des RS. Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar." Kosten: - Keine Urteilsgebühren (2. und 3.
Instanz) - RA erhält halbe Verhandlungsgebühr
33 I S.1 BRAGO - bei Einspruch bleibt VH-gebühr
bestehen 38 BRAGO |
|
338 ff |
Einspruch gg VU |
Gutachten: I Zulässigkeit
des Einspruchs (wenn +): II Zulässigkeit
der Klage III Begründetheit
der Klage 1.
Klägerstation 2.
Beklagtenstation 3.
Beweisstation IV Tenorierungsstation Prozessurteil nach zulässigem Einspruch: - im Tatbestand: Umstände und Inhalt des VU als
Prozessgeschichte (Perfekt)
vor den Anträgen ("nunmehr") - Entscheidungsgründe: |
|
251a 331a |
Entscheidung nach
Lage der Akten |
- beide Parteien säumig 251a - nur eine Partei säumig 331 - mindestens einmal mündlich
verhandelt - bei Entscheidungsreife: Endurteil |
|
699 |
Vollstreckungs-bescheid |
= steht einem echten VU (vorläufig
vollstreckbar) gleich 700 I - dh Einspruch gem 338-340 möglich Voraussetzungen für 2.VU: -
Antrag des K -
Säumnis des B -
Zulässigkeit Klage -
Schlüssigkeit Klage (wegen 700 VI) |
|
|
Zulässigkeit |
- grds. von Amts wegen zu prüfen, bei
Fehler ist Kl. unzulässig Ausnahmen: - ohne Rüge tritt Heilung ein: 39,
267, 295 (= rügeloses Einlassen) - müssen einredeweise geltend gemacht
werden: 269 IV, 1027a |
ZPO |
56 |
Prozess-voraussetzungen |
= alle von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzungen - besser: Sachurteilsvoraussetzungen - jedoch kein
Amtsermittlungsgrundsatz, Beibringung notwendig - Beweislast trägt Kl - Allgemeine Pv -> für jedes
Streitverfahren Besondere
Pv -> nur für besondere Klagearten |
|
|
Prozesshindernisse |
= solche, die nur bei Geltendmachung
durch eine Partei von Bedeutung sind
(negative Prozessvoraussetzungen) - zB 110 I, 269
IV, 1027a ZPO - Beweislast trägt Bekl |
|
|
Prozesshandlungs-voraussetzungen |
= prozessuale Voraussetzung für eine
einzelne Prozesshandlung - bei Fehlen: Unwirksamkeit der
P-Handlung, jedoch keine Hinderung der Sachentscheidung |
ZPO |
295 539 |
Verfahrensrügen |
= Geltendmachung der Verletzung von
Verfahrensvorschriften - alle Normen, die keine
anspruchsbegründenden, -hindernden, - vernichtenden,
- hemmenden Normen des materiellen Rechts darstellen - zB Unterschrift unter Klageschrift |
|
|
Prozessurteil |
= wenn Kl. in erster Instanz wg
Fehlens von Zulässigkeitsvoraussetzung abgewiesen
wird oder Rechtsmittel aus diesem Grund verworfen wird |
|
|
Prozessualer
Vorrang der Z vor der B |
- gilt immer bei stattgebenden
Urteilen - Ausnahmen die gleichzeitiger
Unbegründetheit der Kl: -
bei 256 fehlendem Feststellungsinteresse -
597 im Urkunds,- Wechsel,- Scheckprozess à
Abweisung durch Sachurteil (2. Prozess soll vermieden werden) - Qualifizierte
Prozessvoraussetzungen =
V, die sowohl für die Z als auch für die B vorliegen müssen -
zB unerlaubte Handlung (Zuständigkeit, Anspruch) -
zur Bejahung der Z reicht Behauptung des Kl.vortrages aus -
wenn Schlüssigkeit minus, dann Abweisung durch Prozessurteil |
|
|
Aktenvortrag |
- 1 Stunde Vorbereitungszeit, Vortrag
= 10 Min in freier Rede - aus Sicht des Richters 1)
Einleitung - wesentliche Daten des Rubrums - Name + Wohnort der Parteien,
Gericht, Zeitpunkt der Anhängigkeit - evt. Gegenstand des RS, Prozesslage "Es
handelt sich um einen RS, der seit .. beim .. Gericht Köln anhängig ist. Es
klagt Frau X aus D gegen Herrn Y aus K auf... 2)
Sachverhalt - Aufbau wie TB beim Urteil:
Unstreitige Tatsachen historisch geordnet - Tempus wie beim TB - keine genauen Daten, nur pauschal - keine Bezugnahme auf Schriftstücke - Bezugnahme auf spätere rechtl.
Wertung uU ratsam, auch bei Ergebnis der
Beweisaufnahme oft ratsam (Verständnisgründe) - ausn. Ablesen von Vertragstext oder
komplizierten Anträgen 3)
Entscheidungsvorschlag "Ich
schlage vor, der Kl stattzugeben / ... die Kl. abzuweisen." "...in
Höhe von X DM stattzugeben und die Kl im Übrigen abzuweisen." 4)
Rechtliche Würdigung - Mischform zw. Gutachten und
Entscheidungsgründen - grds. Urteilsstil, problematische
Punkte im Gutachtenstil - keine Bildung von Stationen - alle entscheidenden Gesichtspunkte
rechtlich werten - andere Erwägungen nur in
Kernpunkten - auch Nebenanprüche prüfen - prozessuale Nebenentscheidungen,
evt. Begründung geben "...hängt
davon ab.." "...sind 2 Fragen problematisch..." "es kommt
darauf an, ob.. Dies ist zwischen den Parteien streitig. ...Die Aussage ist
glaubhaft. Sie ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei. ..Zulasten des Kl., da er die Beweislast
für ... trägt. 5) Tenor "Ich schlage daher
folgenden Tenor vor: .." - Tenor zu Hauptsache - Kosten des Rechtsstreits - vorläufige Vollstreckbarkeit |
|
|
Votum |
= schriftliche Ausarbeitung, die der
Richter zur Vorbereitung auf die Beratung und mündl. Verhandlung stellt - soll Entscheidung für Kollegen ermöglichen - Entscheidungsvorschlag an erster
Stelle |
|
|
Aufrechnung des
Bekl im Prozess |
Erklärung der Aufrechnung nach 388
BGB = Ausübung eines Gestaltungsrechts -
wirksame A-erklärung -
kein A-Verbot -
Aufrechnungslage ->
rechtsvernichtende Einwendungsnorm im materiellen Sinn ->
Erlöschen der Forderung gem 389 oder: Geltendmachung
der Aufrechnung im Prozess =
Verteidigung des Bekl. mit einer Einrede iSd ZPO = Prozesshandlung -
Rechtskraftwirkung des 322 II -
gilt nur für Aufrechnungslage (A-Erkl und AVerbot sind zulässigk) -
322 II analog bei A durch Kl (zb neg FK oder Vollstreckungsabwehrkl) -
hM: Gegenforderung wird nicht rechtshängig (arg 261) -
A ist im Tatbestand bei Sachvortrag darzustellen (nicht als Antrag) -
Aufrechnung hat keinen Einfluss auf Zuständigkeit -
Kl trägt Kosten des RS, wenn Bekl erfolgreich aufrechnet -
282 verspätete Aufrechnung wirkungslos - keine Prozesstrennung zw
Kl und Aufrechnung -
evt. Vorbehaltsurteil 302, wenn Entscheidung über A noch nicht e-reif Zulässigkeit des Aufrechnungseinwandes "Die Berufung
auf die A ist un/zulässig" - Prozesshandlungsvoraussetzungen - Bestimmtheitsgrundsatz 253 II Nr.2,
Bekl muss ggf. Reihenfolge festlegen - wenn Gegenforderung zu anderen
Gerichtszweig gehört (außer ArbG), dann
nur zulässig, wenn GF unbestritten oder bereits rk entschieden. falls minus, muss G gem 148 Verahren aussetzen - bei 767 ist A unzulässig, wenn
A-Lage schon bei Verhandlung bestand - A im Betragsverfahren 304
unzulässig, wenn A-Lage schon bestand - für Berufungsinstanz 530 II - bei unzulässiger Aufrechnung im
Prozess hat mat-rechtl. A-erklärung ebenfalls
keine Gültigkeit, 139 BGB, damit A die GF behält Begründetheit 388 ff BGB (s.o.) unbedingte
Aufrechnung = wenn B anspruchsbegründende
Tatsachen nicht bestreitet oder erklärt er wolle
unbedingt aufrechnen (= Anerkenntnis unter Vorbehalt der A) = Primäraufrechnung - keinen Einfluss auf Streitwert 19
III GKG - in Entscheidungsgründen: Ist
Kl-Forderung entstanden und durch A erloschen
389? Hilfsaufrechnung = mehrfache Verteidigung, nur
hilfsweise Aufrechnung (Regel) = Sekundäraufrechnung - Entscheidung über A nur, wenn Kl
ansonsten Erfolg - prozessualer Vorrang der
Hauptverteidigung vor der Hilfs-A (Beweiserhebungstheorie) - Verjährungsunterbrechung 209 II Nr.
3 BGB Prüfungsaufbau - nie in Kl-Station prüfen - im TB: am Ende des Bekl-vortrages
(obwohl Erkl unstreitig ist) - in EG: erst Klageforderung, dann
Hilfsaufrechnung - nur prüfen, wenn Hauptverteidigung
des B unerheblich ist oder Beweisaufnahme
der HV zugunsten des Kl ausgegangen ist wenn Hauptverteidigung des B
erheblich: 1. Forderung des Kl -
Kl-Station -
Bekl-Station -
Beweis-Station 2. Hilfsaufrechung des B -
wie oben Wenn Hauptverteidigung des B nicht
erheblich: 1. Kl 2. Bekl -
HV -
Hilfsaufrechnung 3. Beweisstation Gebührenstreitwert
und Kosten - Zuständigkeits-SW bleibt - Gebühren-SW erhöht sich 19 III GKG
um den Wert der Gegenforderung - 19 I S.3 keine Addition, wenn
derselbe Gegenstand - nicht 19 III, wenn GF unstreitig
ist, Kl unschlüssig ist, Hauptverteidigung erfolgreich
war oder Hilfsaufrechnung unzulässig war - Kostenquote nach Tabelle (fiktiver
Streitwert), Hilfsaufrechnung nur in der Höhe,
in der Hauptforderung begründet ist |
|
|
Zurückbehaltungs-recht |
- materiell §§ 273, 320, 1000, 2022
BGB, §§ 369 HGB - nur wenn sich Sch darauf beruft,
keine Berücksichtigung von Amts wegen, Gericht
darf nicht hinweisen - Berufung, kein Ausschluss,
Vorliegen des ZBR - RF: kein Erlöschen d. Forderung,
sondern Sicherung der Gegenforderung - im Prozess: kein Abweisen der Klage
(außer bei 985 wenn ZBR = RzB), sondern
Verurteilung Zug-um-Zug (273, 222 BGB) - Sicherheitsleistung gem 709, 711
ohne Rücksicht auf GL, da Vollstreckung
des Kl möglich (Bekl kann nicht auf ZBR vollstrecken) - Tenor: ".. wird
verurteilt ... zu zahlen, Zug-um-Zug gegen... Im Übrigen wird die Klage abgewiesen." - keine Berücksichtigung beim
Gebühren-SW, 19 III GKG gilt nicht - Kosten: Quotelung gem 92:
Klageforderung x 1,5 plus GL =
fiktiver SW - Am Ende der Darlegungsstation
behandeln, ZBR hinter Aufrechnung - Anwalt: taktisch überlegen, ob
Aufrechnung sinnvoll, Nachteil: Urteil über GF
wird rechtskräftig, evt. höhere Gebühren, Unterbrechung d. Verjährung |
BGB |
208 |
Unterbrechung der Verjährung
durch Anerkenntnis |
- Zahlung führt zum Anerkenntnis der
Forderung - keine Verjährung mehr geltend zu
machen |
ZPO |
296 523 |
Verspätete
Angriffs- und Verteidigungsmittel |
- dürfen nicht berücksichtigt werden - Ausfluss des Beschleunigungsgrundsatzes - Art. 103 GG wird eingeschränkt - Erörterung im Gutachten: nach
Beweisstation in Entscheidungsstation - nur prüfen, wenn über die neuen
Tatsachen Beweis zu erheben wäre 1) Angriffs- und Verteidigungsmittel -
nur neue 282 -
Widerklage und Kl-Erweiterung sind zulässig 2) Verstoß gg gerichtliche Frist oder Prozessförderungspflicht -
nicht analog anwendbar -
Unterschrift Richter, Beginn u.
angemessene Dauer, Belehrung über Folgen,
Zustellung 3) Verzögerung des RS - Rsp = realer Verzögerungsbegriff, dh wenn
Prozess bei Zulassung des Mittels
länger dauern würde als bei Zurückweisung -
Lit. = hypothetischer Verzögerungsbegriff, wenn Prozess bei Zulassung länger dauern würde als bei
rechtzeitigem Vorbringen -
nur bestrittener Vortrag (hM) -
schon im frühen ersten Termin möglich (hM) -
keine Zurechenbarkeit, wenn Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht 4) Verschulden -
Vermutung für Verschulden -
Zurechnung des gesetzl Vertreters und Pbm |
|
|
Streitgegenstand |
- Benennung in Klageschrift 253 II
Nr.2 - Zuständigkeit 2 ZPO; 23 Nr.1, 71 I
GVG - Rechthängigkeit 261 III Nr.1 - Rechtskraft 322 I - prozessualer Anspruch ß>
materieller Anspruch Zweigliedriger
SG-Begriff: =
Klageantrag und vorgetragener Lebenssachverhalt (253 II Zi.2) Lebenssachverhalt (Klagegrund) = tatsächliches Geschehen, das bei
natürlicher Betrachtungsweise nach der
Verkehrsauffassung einen einheitlichen Vorgang darstellt |
|
|
Mehrfache
Anspruchs-begründung |
- verschiedene Tatsachen =
1 SG = Haupt und Hilfsvorbringen bzw. Alternativbegründung - versch. Lebens-SV = 2 SG -> Abgrenzung: Könnte Kl
theoretisch die Leistung 2 x fordern? - Nachschieben von Gründen = keine
Klägeänderung - Nachschieben von Lebens-SV =
Klägeänderung - Rechtsausführungen sind nur
unverbindliche Denkanstöße für das Gericht Hilfsvorbringen = Kl stützt A auf verschiedene
Tatsachen - Dartellung im TB bei Str. des Kl - Hilfsweise zu Eigen Machen des
gegnerischen Sachvortrages - Alternative Begründung eines
prozessualen Anspruchs (ist zulässig) - "Alternativklage" (wenn 2
SG eingeführt werden) ist unzulässig wegen Verstoß
gg 253 II Nr.2 - In Kl-Station erst Hauptvorbringen,
dann Hilfsvorbringen prüfen (Vorteil bei Beweisstation),
Schlüssigkeit +, wenn eines von beiden gerechtfertigt |
|
|
Haupt- und
Hilfsantrag |
- 253 II Zi 2 ->
"Alternativklage" wegen Unbestimmtheit unzulässig, aber: Hilfsantrag = Kl stellt mehrere Streitgegenstände
in ein Eventualverhältnis - Kl kann Leistung theoretisch
"2x verlangen" - ist bedingt, dh über ihn darf nur
entschieden werden, wenn Hauptantrag abgewiesen
wird (auch bei Teilabweisung) =
auflösende Bedingung der positiven Entscheidung über Hauptantrag - solch innerprozessuale Bedingung
ist zulässig - nicht zulässig: hilfsweise Klage gg
Dritte - Haupt- u. Hilfsantrag müssen in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen - Streitgegenstände sind gem 301 I
teilurteilsfähig - Abgr. zum Hilfsvorbringen: bezieht
sich auf den selben prozessualen A - kein Hilfsantrag, wenn dies ein
Minus zum Hauptantrag darstellt - Hilfsantrag wird mit Kl-erhebung
rechtshängig (auflösend bedingt, dh Rh entfällt
bei positiver Entscheidung über HauptA) - kann bei Berufung wieder
aufgegriffen werden - 212 II BGB:
Verjährungsunterbrechung bleibt erhalten, wenn Kl HilfsA innerhalb von 6 Monaten erneut einklagt - nachträglicher Hilfsantrag: wie
Kl-änderung 263 zu behandeln - Tausch Haupt- und Hilfsantrag: 263
(bei Verh. EV des Bekl nötig) Prüfung - Bindung des Richters: prozessualer
Vorrang des Hauptantrags - HilfsA erst hinter Bekl bzw.
Beweisstation prüfen (wenn HauptA minus) - im TB: unstreitiges / str. Kl
HauptA / str. Kl HilfsA - E-Gründe: auch HilfsA erwähnen - wichtig im Tenor: .... im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Streitwert - Zuständigkeit: der höhere SW
entscheidet - Gebühren: höhere SW wenn beide
Anträge denselben Gegenstand betr.; Wertaddition,
soweit über HilfsA entschieden wird (19 I 2 GKG) Kostenentscheidung - bei Abweisung HauptA und (teiweise)
Obsiegen HilfsA, wird quotiert (Verhältnis
zum Gesamtstreitwert) Verdeckte
Hilfsanträge = äußerlich nur 1 Antrag, aber
hilfsweise 2. LebensSV - zulässig, da abgestufte Reihenfolge
klar ist Unbegrenzte
Teilklage - oft bei Verkehrsunfall-Prozessen,
weil dort oft Haftungsquote - einzelne Schadenspositionen müssen
betragsmäßig beziffert werden Wechsel- und
Kausalforderung = Geltendmachung des Wechselanspruchs
und der zugrundeliegenden Kausalforderung - Auslegung idR: Grundgeschäft nur
hilfsweise - auch zwei versch. Prozesse möglich
(P: rechtl Interesse) Hilfsantrag
auf Verweisung - HauptA ist Sachantrag, hilfweise
Verweisung an anderes Gericht, 281 - Vorteil: keine Abweisung durch
Prozessurteil |
|
|
unechte
Hilfsanträge |
= setzen einen Zuspruch auf den
Hauptantrag voraus - auflösende Potestativbedingung
("innerprozessual") 283 BGB = Fristsetzung mit
Ablehnungsandrohung an den verurteilten Sch -> SEA - rechtskräftiger Titel ist
Voraussetzung - Sch nur bei schuldloser Unm nach
der letzten mündl. Vh frei, bei vorheriger
Unm. SE-Pflicht - Bedeutung bei Herausgabeansprüchen
oder 249 (Wdh des ursp Zustand), - wenn SE gefordert à
HerausgabeA untergegangen 255 I
ZPO (wenn Kl nach 283 vorgehen will:) - Fristsetzung im Urteil - Verurteilung des Bekl zur Zahlung
von SE bei fruchtlosem Fristablauf - zulässige kumulative
Antragsshäufung (mM Bedenken wg 259)
zB: Leistung, Fristsetzung, SE - Streitwert: Wert aller 3 Anträge
addieren, für Fristsetzung ¼ des Hauptantrags - Zust-STW: alle Einzelwerte addieren - Gebühren-STW: nur der höchste
Einzelwert - Kostenquote bilden, wenn Anträge
nur teilweise erfolgreich - nur LeistungsA ist vorläufig vollstreckbar
(nicht 2. und 3. Antrag) 510 B ZPO - für Klage auf Vornahme einer
Handlung Einwand des
Unvermögens = Hilfsantrag für
den Fall des Unvermögens des Bekl 1) Veräußerung des streitbefangenen
Gegenstandes -
kein Einwand möglich -
264 Zi. 3 Kl kann Klageantrag ändern auf SEA -
gem 265 auf Prozess keinen Einfluss, Titel auf Gegenstand -
Umschreibung des Titels auf Rechtsnachfolger 727, 325 2 ) Gegen dem mb Besitzer gerichtete
Herausgabeklage -
zB Vermieter soll Whg an Kl herausgeben -
Einwand nur ausgeschlossen, wenn Bekl ohne eigenen Schaden herausgeben
kann oder dem Kl als bösgläubiger Besitzer zum SE verpflichtet ist 3) Streitige Unmöglichkeit -
Klage zulässig (fehlendes RSB, aber Interesse aus 283 BGB) -
Unschlüssigkeit nur, wenn Kl Einwand unbestritten läßt -
Erheblichkeit des Einwands? -
str. Rsp: keine Erheblichkeit und keine Beweisaufnahme wenn -
Unmöglichkeit streitig ist und -
Verschulden des Sch und kein Mitverschulden des Kl (evt Beweisa.) -
Arg. Rsp: Schutz durch 283 -
Prüfung in Beklagtenstation Zwangsvollstreckung - 726 ZPO findet keine Anwendung,
d.h. Kl muß Bedingungseintritt = Unvermögen
nicht durch öff. Urkunde nachweisen Grund:
GV versucht erst den 1. Tenor (herausgabe) zu vollstrecken, bevor er ZahlungsA vollstreckt, also 724
Klauselerteilung auf beide Titel Tenor "Der Bekl. wird verurteilt, an den Kl die
Sache herauszugeben. Ihm wird hierfür eine Frist von x ab Rechtskraft des
Urteils gesetzt. Für den Fall des fruchtlosen Ablaufs / des Unvermögens wird
er verurteilt, an den Kl x DM zu zahlen." |
|
33 |
Widerklage |
= selbständiger Angriff - Voraussetzung: Bestehen eines
Prozess-RV zwischen den Parteien
(Klagezustellung bis letzte mündliche Verhandlung) - Rücknahme oder Erledigung lassen WK
unberührt - statt WK auch Prozessverbindung 147
möglich - nachträgliche Unzuständigkeit des
AG, Verweisung 506 Zuständigkeit: -
Streitwerte (K+ WK) werden nicht addiert -
wenn WK höher, dann muss AG gesamten Streit hochverweisen 506 - WK unzulässig, wenn bloße
Verneinung des Anspruchs (wg 261 III, Nr.1) (meist
Feststellungs- oder Unterlassungantrag) Konnexität
33 = WK
zulässig, wenn Gegenanspruch mit mit Klageanspruch oder Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht. - einheitliche Lebensverhältnisse,
wirtschaftl. Zusammenhang reicht aus - BGH à 33 Konnexität ist Statthaftigkeit
der WK (Heilung durch 295 I) Lit à 33 nur Regelung der örtlichen
Zuständigkeit (Heilung durch 39) Prüfungsstandort: A
Klage (Kl, Bekl, Beweis) B
WK (Kl, Bekl, Beweis) C
Entscheidungsstation - evt. auch gemeinsame Beweisstation Urteil Rubrum und Tenor - Rollen hinter den Namen
("Kläger und Widerbeklagter") - im Text nur die ursprüngliche Rolle
nennen - im Tenor beide entscheiden. zB
" Kl und WK werden abgewiesen" Tatbestand - zusammenfassend in der
Geschichtserzählung soweit ein LebensSV - "Der Bekl.
beantragt..Widerklagend beantragt er, den Kl zu verurteilen..." "Der
Kl beantragt, die WK abzuweisen." Entscheidungsgründe: - zuerst mit Kl beginnen Streitwert - Zuständigkeits-Stw à
keine Addition 5 - Rechtsmittel-Stw à
für jede Beschwer getrennt - Gebühren-Stw à
19 I GKG Satz
1: Addition bei verschiedenen StreitG "wenn
möglicherweise beide Erfolg haben können" Satz
3: derselbe StreitG à höherer Wert "wenn
die beiderseitigen Ansprüche einander ausschließen" Kosten - einheitliche Quotenbildung - wenn Kl und WK abgewiesen à
Aufhebung gegeneinander - bei teilweisem Erfolg n. Grad d.
Unterliegens Quotelung, evt. fiktiver StW Petitorische
WK - fraglich ob Recht zum Besitz mit WK
geltend gemacht werden kann (Problem:
863 BGB), hM: WK ist zulässig (33, 256 +) - BGH 864 II BGB analog: wenn Kl und WK
entscheidungsreif sind, ist die Kl
unter Zuspruch auf die WK abzuweisen - Stw wird addiert 16 I 1 GKG - um Inzidentprüfung zu vermeiden,
erst WK prüfen Hilfs-WK - zulässig - innerprozessuale Bedingung, dass
Bekl mit Einwand nicht durchdringt (sonst
fällt Rhk rückwirkend fort) - bei G-Stw erst Bedeutung, wenn über
sie entschieden werden muss WK unter
Beteiligung Dritter - wg 33 ist WK gegen unbeteiligte
Dritte unzulässig (evt. 147 möglich) - WK gegen Kl + Dritte zulässig, wenn -
33 gegen Kl vorliegt -
Widerbeklagte Streitgenossen gem 59 ff sind -
Zustimmung des Dritten oder sachdienlich 263
häufig bei Verkehrsunfall (Versicherer des Kl), Zustä aus 20 StVG - WK eines Dritten unzulässig (nur
Bekl darf) Anwaltssicht - schnellere Erledigung, Reduzierung
Prozesskosten - Verweisungsantrga nach 506 stellen,
wenn unterschiedliche Gerichte - wenn bereits Prozesse geführt, 147
beantragen - bei Aufrechnung keine WK,
hilfsweise WK wenn evt. Aufrechnungsverbot - WK evt. bei Verspätung (275
verstrichen) günstig, WK als Flucht vor der drohenden
Präklusion ist nicht mißbräuchlich |
|
|
Stufenklage |
- Bedeutung bei Erb- und
Gesellschaftauseinandersetzung, Zugewinnausgleich
und Provisionen von Handelsvertretern - Sonderfall der objektiven
Klagehäufung - Bei Obsiegen wird stufenweise über Klageanträge
entschieden - Ausnahme von 253 III Nr.2:
Klageantrag unbestimmt - alle Anträge werden rechtshängig,
dh Verjährungsunterbrechung - Ansprüche auf Auskunftserteilung
oder Rechnungslegung: - ausn. Anspruch auf
Auskunftserteilung aus 242 - Anspruch auf eidesstattliche
Versicherung 259 II, 260 II BGB - nur zusammen mit dem Hauptanspruch
abtretbar - über jede Stufe wird separat
verhandelt und entschieden - Wirkungen des Teilurteils: - ausn. Grund- und Teilurteil - Erledigung des Auskunftsanspruchs
nach Klageerhebung möglich, wenn Auskunft
erteilt wird. hM keine Klagerücknahme - Unbegründetheit der Auskunftsklage: -
bei Fehlen eines Leistungsanspruchs -
wenn Auskunft schon erfüllt wurde - wenn Auskunft ergibt, dass kein
Leistungsanspruch besteht, wird Klage abgewiesen.
A/G: Kosten gträgt gleichwohl Beklagter, da er in Verzug mit Auskunftspflicht war Streitwert - Zuständigkeit: Werte sind
zusammenzurechnen 5 AuskunftsA
à
idR 1/10 bis 2/5 des Leistungsbegehrens - Gebühren: 18 GKG nur der höchst
bewertete Anspruch maßgeblich Kosten - 91 bei vollem Obsiegen - Quotelung nach Stufen (fiktiver
Stw) Berufung gegen Urteil auf Auskunftserteilung: - BG darf gesamte Klage abweisen,
wenn LeitungsA nicht besteht (hM) - gesonderte Berechnung der Beschwer gegen klageabweisendes Urteil: - BG wird analog 538 I Zi. 3
zurückverweisen |
|
301 |
Teilurteil |
= Endurteil, dh rechtsmittelfähig - kann sich auf einen von mehreren
geltend gemachten Ansprüchen beziehen
oder nur einen Teil eines Anspruchs - 301 II im Ermessen des Gerichts
(außer bei Stufenklage) - unzulässig, wenn Gefahr von widersprechenden
Sachentscheidungen - keine Entscheidung über Kosten
(Grds. der Einheit der KE) " Die
Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten" - Vollstreckbarkeitserklärung aber
erforderlich |
StVG |
|
Verkehrsunfall-prozess Haftung nach dem StVG |
- kein Schmerzensgeld, Haftungshöchstbeträge 12 - Gerichtszuständigkeit: 20 StVG Halterhaftung 7 I, 17 I 2 StVG - wenn 2 KFZ beteiligt - beide
unterliegen der Gefährdungshaftung nach 7 I StVG - Haftungsausgleich durch 17 I 2 StVG
(lex spec zu 254 BGB und 9 StVG) - Haftungsausschluss nach 7 II bei
"unabwendbaren Ereignis" =
höhere Gewalt und Zufälle, minus wenn idealtypischer Fahrer sich anders
verhalten hätte und dadurch Unfall vermieden hätte à
Beweislast für 7 II liegt voll beim
Halter - Quote nach 17 kann auch zur
Alleinhaftung führen (zB Alkohol, Vorfahrt) Prüfungsreihenfolge: 1) 7 I beim
Bekl? wenn
ja à 7 II beim Bekl? wenn nein à 2) 7 I beim
Kl? wenn
ja à 7 II beim Kl? wenn nein à
Haftungsausgleich nach 17 Fahrerhaftung
18 - Haftung neben dem Halter, daher
meist beide Bekl - 7 I muss vorliegen,
Verschuldensvermutung - wenn F mangelndes Verschulden
beweist, Haftungsausschluss 18 I 2 (Exkluplation
leichter, da er nicht 7 II beweisen muss) - wenn 18 bejaht, dann
Haftungsausgleich über 17 StVG Geschädigter
= Fußgänger / Radfahrer 9 - 9 StVG gilt niemals, wenn 2 KFZ
beteiligt (17 ist lex spec) - Die Nicht-KFZ-Verletzten
unterliegen nicht der Gefährdungshaftung - nur Schadensbeteiligung, wenn
schuldhafte Mitursächlichkeit |
|
|
Verkehrsunfall-prozess Haftung nach dem
BGB |
- nur BGB anwendbar, wenn bei
Tötung > 500.000 DM oder Sachschaden > 100.000 (12 StVG) - auch neben StVG anwendbar (16
StVG), zB Schmerzensgeld - 254 wird immer durch 17 StVG
verdrängt, (dh
wenn 2 Kfz dann 17 im Rahmen des 823 BGB prüfen!) - Halter und Fahrer haften nach 823 - Vermutete Verschuldenshaftung des
Halters aus 831 I 1, wenn Fahrer von ihm
zum Führen von Kfz bestellt und von seinen Weisungen abhängig.
(Exculpation nach 831 I 2 möglich, Beweislast hat Halter) |
|
|
Parteiwechsel |
-
gesetzl geregelt in
75-77 und 239 ff -
Prüfungsstandort:
„Klärung der Prozessbeteiligung“ vor „Auslegung KA“ -
In Rubrum alle
Beteiligten aufnehmen zu 1) und zu 2) -
Schilderung vor den
Anträgen; am Anfang der Entscheidungsgründe Gewillkürter
Parteiwechsel -
Rsp: in erster
Instanz analog der Klageänderung 263, 267; -
Lit: nur bei
Zustimmung, 265 II 2 , 267, 269 analog - Bekl muss Prozess so übernehmen,
wie er ihn vorfindet - aber Zinsen und Unterbrechung der
Verjährung erst ab Zustellung an ihn - keine Bindung an Geständnis des
alten Bekl - evt. Wdh der Beweisaufnahme Vor der 1. Verhandlung: - Ausscheiden des alten Bekl (auch
ohne Zustimmung) - Einbeziehung des neuen Bekl wenn
sachdienlich iSv 269 (Lit immer +) Nach der 1. Verhandlung: - alter Bekl. muss zustimmen (wie
Klagerücknahme) - Einbeziehung des neuen B hängt von
Sachdienlichkeit ab (Prozessökonomie) Kosten - alter Bekl kann von Kl gem 269 III
2 Kostenersatz verlangen - andere Kosten nach
Unterliegensgrundsätzen aufteilen (100 II an.) Klägerseite - entsprechende Erklärung von beiden
Kl notwendig - BGH: wie Klageänderung 263 - wirksames Ausscheiden nach 269
analog - neuer Kl als Partei nur bei
Sachdienlichkeit (263) |
|
|
Parteierweiterung |
- Abgrenzung zur bloßen
Rubrumsberichtigung Rsp:
- 1. Inst. zulässig, wenn sachdienlich
263 (sonst Trennung 145) -
2. Inst. nur mit Zustimmung des Bekl oder rechtsmissbräuchlicher Verweigerung Lit: - nicht 263 analog - bei Kl-Betritt Zustimmung der alten
Kl erforderlich |
|
|
Zwischenurteile |
- keine Kostenentscheidung, keine Vollstr. ZU gegenüber
Dritten - möglich bei 71, 135, 387 und 402 - sof. Beschw. möglich 577 II, 573 - ergeht auf Antrag einer Partei ZU nach 280 - Anordnung d. Gerichts, dass über
Zulässigkeit gesondert verhandelt wird - „Es wird festgestellt, dass der Kl parteifähig ist.“ - ZU über Zulässigkeit eines
Parteiwechsels - ZU über Wirksamkeit eines Prozessvergleichs ZU nach 303 - Zwischenstreite wie zB
Wiedereinsetzungsgesuch, Widerruf Geständnis - kann nicht selbständig angefochten
werdn Grundurteil
nach 303 - materielle Begründetheit eines A - A-Norm muss bejaht und Einreden
verneint werden“ - „Die Kl ist dem Grunde nach zu ½ gerechtfertigt.“ Voraussetzungen: -
Klageantrag auf Zahlung -
Grund und Betrag sind streitig -
A besteht mit hoher Wahrscheinlichkeit -
dient der Vereinfachung und Beschleunigung |